4b O 202/08 – Regenschirm

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1314

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 30. Dezember 2009, Az. 4b O 202/08

Rechtsmittelinstanz: 2 U 22/10

I. Der Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren,

zu unterlassen,

a) automatisch sich öffnende und schließende Schirme mit einem teleskopierbaren Schirmstock, bestehend aus einem unteren Rohr mit einem Handgriff an dem unteren Ende, einem ersten mittleren Rohr, einem zweiten mittleren Rohr und einem oberen Rohr mit einer Krone an dem oberen Ende,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei der betreffende Schirm ein Dachgestänge mit zusammenklappbaren Dachstangen aufweist, bestehend aus einem inneren Dachstangenabschnitt, dessen inneres Ende an der Krone angelenkt ist, einer Stützstrebe, deren inneres Ende mit einem Schieber, und die an einem mittleren Abschnitt mit dem inneren Dachstangenabschnitt gelenkig verbunden ist, einem ersten mittleren Dachstangenabschnitt, dessen inneres Ende am äußeren Umfang der Stützstrebe angelenkt ist, einem zweiten mittleren Dachstangenabschnitt, dessen inneres Ende am äußeren Ende des ersten mittleren Dachstangenabschnitts angelenkt ist, einem äußeren Dachstangenabschnitt, dessen inneres Ende am äußeren Ende des zweiten mittleren Dachstangenabschnitts angelenkt ist, und Steuerstreben zum Verschwenken der Dachstangenabschnitte, wobei sich eine erste Steuerstrebe zwischen dem inneren Dachstangenabschnitt und dem ersten mittleren Dachstangeabschnitt, eine zweite Steuerstrebe zwischen der Stützstrebe und dem zweiten mittleren Dachstangenabschnitt und eine dritte Steuerstrebe zwischen dem ersten mittleren Dachstangenabschnitt und dem äußeren Dachstangenabschnitt erstreckt, einer im Schirmstock geführten Öffnungsfeder zum Teleskopieren des Schirmstocks und Öffnen des Schirms, Schließfedern zwischen den inneren Enden der ersten Steuerstrebe und den äußeren Enden der Stützstreben zum Zusammenfalten des Dachgestänges, einem Schleppseil, dessen innerer Seilabschnitt mit einer im Schirmstock geführten Schleppstange, die einen mit einer Arretierung am unteren Stockabschnitt zusammenwirkenden Verriegelungskopf aufweist, und dessen äußerer Seilabschnitt mit dem Schieber gekoppelt, wobei das Schleppseil von seiner Kopplung mit der Schleppstange mittels einer oberen, am oberen Ende des Stockabschnittes gelagerten ersten Führungsrolle, einer zweiten, am Schieber gelagerten Führungsrolle und einer dritten, am oberen Ende des Stockabschnittes gelagerten obersten Führungseinrichtung zum Schieber umgelenkt wird und mit einer Betätigungseinrichtung zum Öffnen und Schließen des Schirms mit einem federnd im Griff geführten Druckknopf mit einer oberen Arretierung zum Halten des Schirms in zusammengefalteten und verkürzten Zustand und einem Schließregler mit einer federnd im Griff gehaltenen Sicherheitseinrichtung, zum Verhindern von Fehlfunktionen beim Öffnen und/oder Schließen und einer an der Sicherheitseinrichtung angeformten unteren Arretierung, die vom Druckknopf betätigbar ist, um den Verriegelungskopf zum Zusammenfalten des Dachgestänges aus seiner Arretierung zu lösen;

b) automatisch sich öffnende und schließende, mehrfach faltbarere Schirme jeweils mit einem teleskopierbaren, mindestens drei Rohre aufweisenden Schirmstock, umfassend ein unteres Rohr mit einem Handgriff am unteren Bereich, mindestens ein Mittelrohr und ein oberes Rohr mit einem im oberen Bereich befestigten inneren Block und einer Krone, wenn diese Schirme jeweils mit einem zentralen Hüllrohr versehen sind, das im Schirmstock angeordnet und dessen oberer Bereich am inneren Block befestigt ist, mit einem Schieber, der auf dem Schirmstock verschiebbar geführt ist,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei dessen dem Handgriff zugewandte Unterseite mit einem Verlängerungsrohr versehen ist, einem zusammenklappbaren, mindestens drei Dachstangenabschnitte aufweisenden Dachgestänge, umfassend einen inneren Dachstangenabschnitt, dessen inneres Ende am Schieber angelenkt ist, eine Stützstrebe, deren inneres Ende an der Krone und deren äußeres Ende an einem mittleren Abschnitt des inneren Dachstangenabschnitts angelenkt ist, einen ersten mittleren Dachstangenabschnitt, dessen inneres Ende mit dem äußeren Ende des inneren Dachstangenabschnitts gelenkig verbunden ist, eine erste Steuerstrebe, deren inneres Ende mit der Stützstrebe und deren äußeres Ende mit dem inneren Ende des mittleren Dachstangenabschnitts gelenkig verbunden ist, einen zweiten mittleren Dachstangenabschnitt, dessen inneres Ende mit dem äußeren Ende des ersten mittleren Dachstangenabschnitts gelenkig verbunden ist, eine zweite Steuerstrebe, deren inneres Ende mit dem äußeren Ende des inneren Dachstangenabschnitts und deren äußeres Ende mit dem inneren Ende des zweiten mittleren Dachstangenabschnitts verbunden ist, einen äußeren Dachstangenabschnitt, dessen inneres Ende mit dem äußeren Ende des zweiten mittleren Dachstangenabschnitts gelenkig verbunden ist, und eine dritte Steuerstrebe, deren inneres Ende mit dem äußeren Ende des ersten mittleren Dachstangenabschnitts und dessen äußeres Ende mit dem inneren Ende des äußeren Dachstangenabschnitts gelenkig verbunden ist, einer Öffnungsfeder, die das Hüllrohr umgibt und im Schirmstock zwischen dem Block und dem unteren Ende des unteren Rohrs eingespannt ist, einer Vielzahl von Schließfedern, die jeweils zwischen entsprechenden Dachstangenabschnitten des Dachgestänges eingehängt sind, einem Zugseil, das teilweise im Hüllrohr verläuft, wobei dessen unteres Seilende mit einem in einer im unteren Teilbereich des unteren Rohres ausgebildeten Sperrvorrichtung lösbar gehaltenen, mit einem Verrieglungskopf versehenen Verriegelungsmittel, und dessen oberes Seilende mit dem Schieber verbunden ist, und dessen mittlerer Seilabschnitt zwischen dem Verriegelungsmittel und dem Schieber über eine im Block angeordnete Führungsrolle, eine am Schieber angeordnete Führungsrolle und mindestens eine weitere im Block angeordnete Führungsrolle geführt ist, und mit einer Betätigungseinrichtung umfassend einen federnd im Handgriff angeordneten, schieberartigen Druckknopf zum Betätigen des Schirms mit einer mittigen Durchgangsöffnung für das Verlängerungsrohr, an deren Innenseite eine obere, mit einer Eingriffsöffnung im Verlängerungsrohr zusammenwirkende Arretierung zum Halten des Schirms im zusammengefalteten und verkürzten Zustand vorgesehen ist und ein im Handgriff angeordnetes Schließmittel zum selbsttätigen Zusammenfalten des Dachgestänges mit einer unteren, mit dem Verlängerungsrohr zusammenwirkenden Arretierung, die von einer Spannfeder vorgespannt ist, wobei an der Arretierung ein federndes Sicherheitsfederelement befestigt ist, das längsverschiebbar im Handgriff aufgenommen und die Arretierung von der Feder so beaufschlagt ist, dass sie sich bei geöffnetem Schirm zwischen dem Druckknopf und dem Verriegelungskopf erstreckt und durch Betätigen des Druckknopfes den Verriegelungskopf aus seiner Arretierung löst und bei verkürztem Schirmstock und zusammengefaltetem Dachgestänge vom Verlängerungsrohr unterhalb des Druckknopfes positioniert wird, um eine Fehlfunktion der Arretierung zu verhindern;

2. der Klägerin zu 1) darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang er die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Januar 2007 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und Lieferpreisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und Angebotspreisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei dem Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften seiner nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin zu 1) einem von diesen zu bezeichnenden, ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern der Beklagte dessen Kosten trägt und ihn berechtigt und verpflichtet, der Klägerin zu 1) auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist;

II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 1. Januar 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Der Beklagte wird verurteilt, für jeden Gegenstand wie in Ziffer I. 1. a) oder I. 1. b) bezeichnet, den er seit dem 1.1.2007 angeboten, in Verkehr gebracht, gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen hat, eine Vertragsstrafe in Höhe von 25,00 EUR an die Klägerinnen zu zahlen, wobei für jeden einzelnen Gegenstand die Vertragsstrafe nur einmal zu zahlen ist.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Der Beklagte hat vierzehn Fünfundvierzigstel der Gerichtskosten und seiner eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen sowie drei Fünftel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) und ein Fünfundvierzigstel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2). Die Klägerin zu 1) hat zwei Zehntel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu tragen sowie zwei Fünftel ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten. Die Klägerin zu 2) hat vierundvierzig Neunzigstel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu tragen sowie vierundvierzig Fünfundvierzigstel ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten.

VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar für die Klägerin zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 260.000,00 EUR und für die Klägerin zu 2) sowie den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

VII. Der Streitwert wird auf 260.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin zu 1) ist Inhaberin des deutschen Patents DE 198 56 XXX (Anlage K3, im Folgenden: Klagepatent 1), das unter Inanspruchnahme einer taiwanesischen Priorität vom 28. April 1998 am 4. Dezember 1998 angemeldet und am 11. November 1999 offengelegt wurde. Die Patenterteilung wurde am 13. April 2000 veröffentlicht. Das Klagepatent 1 steht in Kraft. Es betrifft einen automatisch sich öffnenden und schließenden Schirm.

Hauptanspruch 1 des Klagepatents 1 lautet:

„Automatisch sich öffnender und schließender Schirm mit einem teleskopierbaren Schirmstock (1), bestehend aus einem unteren Rohr (11) mit einem Handgriff (12) an dem unteren Ende, einem ersten mittleren Rohr (12), einem zweiten mittleren Rohr (13a) und einem oberen Rohr (14) mit einer Krone (15) an einem oberen Ende, einem Dachgestänge (2) mit zusammenklappbaren Dachstangen, bestehend aus einem inneren Dachstangenabschnitt (21), dessen inneres Ende an der Krone (15) angelenkt ist, einer Stützstrebe (22), deren inneres Ende mit einem Schieber (23), und die an einem mittleren Abschnitt mit dem inneren Dachstangenabschnitt (21) gelenkig verbunden ist, einem ersten mittleren Dachstangenabschnitt (24), dessen inneres Ende am äußeren Umfang der Stützstrebe (22) angelenkt ist, einem zweiten mittleren Dachstangenabschnitt (28), dessen inneres Ende am äußeren Ende des ersten mittleren Dachstangenabschnitts (23) angelenkt ist, einem äußeren Dachstangenabschnitt (26), dessen inneres Ende am äußeren Ende des zweiten mittleren Dachstangenabschnitts (28) angelenkt ist, und Steuerstreben (25, 27a, 27) zum Verschwenken der Dachstangenabschnitte, wobei sich eine erste Steuerstrebe (25) zwischen dem inneren Dachstangenabschnitt (21) und dem ersten mittleren Dachstangeabschnitt, eine zweite Steuerstrebe (27a) zwischen der Stützstrebe (22) und dem zweiten mittleren Dachstangenabschnitt (28) und eine dritte Steuerstrebe (27) zwischen dem ersten mittleren Dachstangenabschnitt (24) und dem äußeren Dachstangenabschnitt (26) erstreckt, einer im Schirmstock (1) geführten Öffnungsfeder (3) zum Teleskopieren des Schirmstocks und Öffnen des Schirms, Schließfedern (4) zwischen den inneren Enden der ersten Steuerstrebe (25) und den äußeren Enden der Stützstreben (22) zum Zusammenfalten des Dachgestänges (2), einem Schleppseil (56), dessen innerer Seilabschnitt mit einer im Schirmstock (1) geführten Schleppstange (55), die einen mit einer Arretierung (111a) am unteren Stockabschnitt (11) zusammenwirkenden Verriegelungskopf (551) aufweist, und dessen äußerer Seilabschnitt mit dem Schieber (23) gekoppelt, wobei das Schleppseil (51) von seiner Kopplung mit der Schleppstange (55) mittels einer oberen, am oberen Ende des Stockabschnittes (14) gelagerten ersten Führungsrolle (563), einer zweiten, am Schieber (23) gelagerten Führungsrolle (564) und einer dritten, am oberen Ende des Stockabschnittes (14) gelagerten obersten Führungseinrichtung (565, 565a, 565b) zum Schieber (23) umgelenkt wird und mit einer Betätigungseinrichtung (5) zum Öffnen und Schließen des Schirms mit einem federnd im Griff (12) geführten Druckknopf (51) mit einer oberen Arretierung (52a) zum Halten des Schirms in zusammengefalteten und verkürzten Zustand und einem Schließregler (53) mit einer federnd im Griff (12) gehaltenen Sicherheitseinrichtung (57), zum Verhindern von Fehlfunktionen beim Öffnen und/oder Schließen und einer an der Sicherheitseinrichtung (57) angeformten unteren Arretierung (54), die vom Druckknopf (51) betätigbar ist, um den Verriegelungskopf (551) zum Zusammenfalten des Dachgestänges (2) aus seiner Arretierung (111a) zu lösen.“

Nachstehend wiedergegebene Zeichnungen sind dem Klagepatent 1 entnommen und erläutern dessen technische Lehre anhand vorzugswürdiger Ausführungsbeispiele:

Figur 1 zeigt einen patentgemäßen automatischen Schirm mit eingezogener Rippenanordnung; aus dieser Figur 1 stellt die Figur 2 einen vergrößerten Ausschnitt dar. Figur 3 ist eine Darstellung des patentgemäßen Schirms im geöffneten Zustand. Figur 6 stellt das Eindrücken beim Öffnen des patentgemäßen Schirms dar. Figur 17 zeigt eine weitere bevorzugte Ausführungsform gemäß Klagepatent 1.

Ferner ist die Klägerin zu 1) Inhaberin des deutschen Patents DE 199 43 XXX (Anlage K 7, im Folgenden: Klagepatent 2), das am 13. September 1999 angemeldet und am 22. März 2001 offengelegt wurde. Die Patenterteilung wurde am 14. März 2002 veröffentlicht. Das Klagepatent 2 steht in Kraft. Es betrifft einen automatisch sich öffnenden und schließenden, mehrfach faltbaren Schirm.

Hauptanspruch 1 des Klagepatents 2 lautet:

„Automatisch sich öffnender und schließender, mehrfach faltbarerer Schirm mit einem teleskopierbaren, mindestens drei Rohre (11, 13, 13a, 14) aufweisenden Schirmstock (1), umfassend ein unteres Rohr (11) mit einem Handgriff (12) am unteren Bereich (111), mindestens ein Mittelrohr (13, 13a) und ein oberes Rohr (14) mit einem im oberen Bereich befestigten inneren Block (151) und einer Krone (15), einem zentralen Hüllrohr (17), das im Schirmstock (1) angeordnet und dessen oberer Bereich am inneren Block (151) befestigt ist, einem Schieber (23), der auf dem Schirmstock (1) verschiebbar geführt ist, wobei dessen dem Handgriff (12) zugewandte Unterseite mit einem Verlängerungsrohr (120) versehen ist, einem zusammenklappbaren, mindestens drei Dachstangenabschnitte (22, 24, 28, 26) aufweisenden Dachgestänge (2), umfassend einen inneren Dachstangenabschnitt (22), dessen inneres Ende am Schieber (23) angelenkt ist, eine Stützstrebe (21), deren inneres Ende an der Krone (15) und deren äußeres Ende an einem mittleren Abschnitt des inneren Dachstangenabschnitts (22) angelenkt ist, einen ersten mittleren Dachstangenabschnitt (4), dessen inneres Ende mit dem äußeren Ende des inneren Dachstangenabschnitts (22) gelenkig verbunden ist, eine erste Steuerstrebe (25), deren inneres Ende mit der Stützstrebe (21) und deren äußeres Ende mit dem inneren Ende des mittleren Dachstangenabschnitts (24) gelenkig verbunden ist, einen zweiten mittleren Dachstangenabschnitt (28), dessen inneres Ende mit dem äußeren Ende des ersten mittleren Dachstangenabschnitts (24) gelenkig verbunden ist, eine zweite Steuerstrebe (27a), deren inneres Ende mit dem äußeren Ende des inneren Dachstangenabschnitts (22) und deren äußeres Ende mit dem inneren Ende des zweiten mittleren Dachstangenabschnitts (28) verbunden ist, einen äußeren Dachstangenabschnitt (26), dessen inneres Ende mit dem äußeren Ende des zweiten mittleren Dachstangenabschnitts (28) gelenkig verbunden ist, und eine dritte Steuerstrebe (27), deren inneres Ende mit dem äußeren Ende des ersten mittleren Dachstangenabschnitts (24) und dessen äußeres Ende mit dem inneren Ende des äußeren Dachstangenabschnitts (26) gelenkig verbunden ist, einer Öffnungsfeder (3), die das Hüllrohr (17) umgibt und im Schirmstock (1) zwischen dem Block (151) und dem unteren Ende des unteren Rohrs (11) eingespannt ist, einer Vielzahl von Schließfedern (4), die jeweils zwischen entsprechenden Dachstangenabschnitten des Dachgestänges (2) eingehängt sind, einem Zugseil (56), das teilweise im Hüllrohr (17) verläuft, wobei dessen unteres Seilende (561) mit einem in einer im unteren Teilbereich (111) des unteren Rohres (11) ausgebildeten Sperrvorrichtung (111a) lösbar gehaltenen, mit einem Verrieglungskopf (551) versehenen Verriegelungsmittel (55), und dessen oberes Seilende (562) mit dem Schieber (23) verbunden ist, und dessen mittlerer Seilabschnitt zwischen dem Verriegelungsmittel (55) und dem Schieber (23) über eine im Block (151) angeordnete Führungsrolle (563), eine am Schieber (23) angeordnete Führungsrolle (564a) und mindestens eine weitere im Block (151) angeordnete Führungsrolle (565a, 565, 565‘) geführt ist, und mit einer Betätigungseinrichtung (5) umfassend einen federnd im Handgriff (12) angeordneten, schieberartigen Druckknopf (51) zum Betätigen des Schirms mit einer mittigen Durchgangsöffnung (511a) für das Verlängerungsrohr (230), an deren Innenseite eine obere, mit einer Eingriffsöffnung (231) im Verlängerungsrohr (230) zusammenwirkende Arretierung (52) zum Halten des Schirms im zusammengefalteten und verkürzten Zustand vorgesehen ist und ein im Handgriff (12) angeordnetes Schließmittel (53) zum selbsttätigen Zusammenfalten des Dachgestänges (2) mit einer unteren, mit dem Verlängerungsrohr (230) zusammenwirkenden Arretierung (54), die von einer Spannfeder (572) vorgespannt ist, wobei an der Arretierung (54) ein federndes Sicherheitsfederelement (57) befestigt ist, das längsverschiebbar im Handgriff (12) aufgenommen und die Arretierung (54) von der Feder (572) so beaufschlagt ist, dass sie sich bei geöffnetem Schirm zwischen dem Druckknopf (51) und dem Verriegelungskopf (551) erstreckt und durch Betätigen des Druckknopfes (51) den Verriegelungskopf (551) aus seiner Arretierung (111a) löst und bei verkürztem Schirmstock (1) und zusammengefaltetem Dachgestänge (2) vom Verlängerungsrohr (230) unterhalb des Druckknopfes (51) positioniert wird, um eine Fehlfunktion der Arretierung (54) zu verhindern.“

Die technische Lehre des Klagepatents 2 wird durch nachstehend wiedergegebene Zeichnungen erläutert, die dem Klagepatent 2 entnommen ist und ein vorzugswürdiges Ausführungsbeispiel zeigt:

Figur 1 zeigt einen patentgemäßen geöffneten Schirm, Figur 2 denselben Schirm im geschlossenen Zustand. Figur 3 stellt den Griffbereich eines patentgemäßen Schirms im Schnitt dar, ebenso Figur 4, welche eine Schnittdarstellung des Griffs bei betätigtem Druckknopf zeigt, und Figur 5, die den Zustand nach Wiederherstellung des Ausgangszustandes zeigt. Figur 8 ist eine Sprengansicht der Elemente des Griffs und der Betätigungsvorrichtung eines patentgemäßen Schirms.

Die Klägerin zu 1) erteilte der Klägerin zu 2) im Hinblick auf die Klagepatente schriftliche Vollmacht („Power of Attorney) vom 24. August 2007 (Anlage K1, in deutscher Übersetzung Anlage K1a), in der es auszugsweise wie folgt heißt:

„Kraft dieser Vollmacht ist A (sc.: die Klägerin zu 2) insbesondere dazu bevollmächtigt, durch ihre Anwälte [folgt: Benennung der rechts- und patentanwaltlichen Prozessvertreter der Klägerinnen]alle rechtlichen Maßnahmen und Klagen durchzuführen, die diese für erforderlich erachten, einschließlich, aber nicht beschränkt hierauf, […] Verletzungsklagen durch alle Gerichtsinstanzen, um die oben genannten Patentrechte (sc.: die beiden Klagepatente) durchzusetzen und gegen Verletzer vorzugehen. […] Diese Vollmacht umfasst auch A’s Recht, Anträge zu stellen oder zurückzunehmen und Rechtsbehelfe/Rechtsmittel einzulegen und zurückzunehmen; […] gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche abzuschließen, insbesondere mit möglichen Verletzern, Zahlungen im Namen von B zu empfangen […].“

Wenigstens seit dem 1. Januar 2007 liefert die Klägerin zu 1) von ihr unter Benutzung der Klagepatente hergestellte Regenschirme in Deutschland ausschließlich an die Klägerin zu 2). Dies bestätigte die Klägerin zu 1) in zwei Schreiben, welche sie im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit an die Klägerin zu 2) richtete, und in denen es auszugsweise wie folgt lautet:

„Hiermit bestätigen wird, dass das Unternehmen A C GmbH […] (sc.: die Klägerin zu 2) von uns (sc.: der Klägerin zu 1)) während der letzten drei Jahre mit Werbeschirmen in Deutschland hinsichtlich „Automatikschirmen“ beliefert wird in Übereinstimmung mit unseren oben erwähnten Patenten (sc.: die beiden Klagepatente).“ (Schreiben der Klägerin zu 1) vom 14. September 2009, im englischsprachigen Originalwortlaut und in deutscher Übersetzung als Anlage K95 zur Gerichtsakte gereicht)

„We hereby confirm that we (sc.: die Klägerin zu 1) have an agreement with company A C GmbH (sc.: die Klägerin zu 2) to provide this company exclusively with automatic umbrellas (4-section auto open/close) in the promotion business in Germany in accordance to our above mentioned patents (sc.: die beiden Klagepatente).” (Schreiben der Klägerin zu 1) vom 30. September 2009, ohne Übersetzung in die deutsche Sprache als Anlage K96 zur Gerichtsakte gereicht)

Der Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Regenschirme unter den Modellbezeichnungen D (im Folgenden als angegriffene Ausführungsform 1 bezeichnet), E (im Folgenden als angegriffene Ausführungsform 2 bezeichnet) und F (im Folgenden als angegriffene Ausführungsform 3 bezeichnet). Die angegriffenen Ausführungsformen entsprechen den zur Akte gereichten Mustern, nämlich für die angegriffene Ausführungsform 1 dem Muster gemäß Anlage K12, für die angegriffene Ausführungsform 2 dem Muster gemäß Anlage K13 und für die angegriffene Ausführungsform 3 dem Muster gemäß Anlage K14. Der Beklagte bewirbt die angegriffenen Ausführungsformen im Katalog „G“ unter der Überschrift „H“.

Der Beklagte verkauft die angegriffenen Ausführungsformen zu Verkaufspreisen, die zu etwa 110 % über dem jeweiligen Einkaufspreis liegen, wobei die absolute Höhe der mit den angegriffenen Ausführungsformen erzielten Verkaufspreisen zwischen den Parteien im Streit steht.

Die Parteien schlossen am 10. August / 18. September 2006 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung (Anlage K2), in welcher sich der Beklagte verpflichtete, es bei Meidung einer nach billigem Ermessen festzusetzenden Vertragsstrafe zu unterlassen, automatisch sich öffnende und schließende, mehrfach faltbare Schirme, wie sie in den Klagepatenten beschrieben sind, herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Dem Beklagten wurde dabei eine Aufbrauchfrist bis zum 31. Dezember 2006 eingeräumt.

Die Klägerinnen meinen, die angegriffenen Ausführungsformen 1, 2 und 3 machten von der technischen Lehre des Klagepatents 1 jeweils wortsinngemäß Gebrauch. Dies löse Unterlassungsansprüche hinsichtlich aller durch das PatG als rechtswidrig bezeichneten Benutzungsarten (Herstellen, Anbieten, in den Verkehr Bringen, Gebrauchen, Einführen und Besitzen) aus.

Ferner sind die Klägerinnen der Auffassung, die angegriffenen Ausführungsformen 1 und 2 verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents 2 jeweils in äquivalenter Weise, die angegriffene Ausführungsform 3 mache von der technische Lehre des Klagepatents 2 hingegen wortsinngemäß Gebrauch.

Im Hinblick auf ihr vertragliches Verhältnis miteinander behaupten die Klägerinnen, die Klägerin zu 2) sei ausschließliche Lizenznehmerin an den beiden Klagepatenten. Dies ergebe sich aus der Vollmacht vom 24. August 2007 (Anlage K1 bzw. K1a) sowie aus den Schreiben der Klägerin zu 1) vom 14. September 2009 (Anlage K95) und vom 30. September 2009 (Anlage K96) und schließlich auch aus Schriftwechsel der Klägerin zu 1) mit der Klägerin zu 2) und dem Unternehmen des Beklagten (Anlagenkonvolute K97 und K98).

Schließlich behaupten die Klägerinnen, der Beklagte vertreibe die angegriffenen Ausführungsformen im Einzelhandel zu Stückpreisen zwischen 25 EUR und 39,95 EUR. Ausweislich einer Preisliste des Beklagten (Anlage K21) verkaufe der Beklagte die angegriffene Ausführungsform 1 zu einem Preis von 29,95 EUR, die angegriffene Ausführungsform 2 für 27,95 EUR und die angegriffene Ausführungsform 3 für 39,95 EUR. Aus Internetseiten neueren Datums (Anlagen K87 und K89) ergebe sich ebenfalls ein Verkaufspreis in Höhe von 39,95 EIR für die angegriffene Ausführungsform 3 sowie (Anlage K88) in Höhe von 29,95 EUR für die angegriffene Ausführungsform 2.

Die Klägerinnen beantragen nunmehr,

den Beklagten im zuerkannten Umfange zu verurteilen,

wobei beide Klägerinnen darüber hinaus beantragen,

den Beklagten hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung einer Vertragsstrafe (Urteilsformel Ziff. III.) den Beklagten zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 100,00 EUR je Verletzungsgegenstand zu verurteilen,

und die Klägerin zu 2) darüber hinaus beantragt,

den Beklagten aus eigenem, ihr, der Klägerin zu 2), zustehenden Recht zu verurteilten, mithin auch zur Rechnungslegung ihr gegenüber und zur Feststellung der Pflicht zur Leistung von Schadensersatz an sie.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte wendet ein, die Klägerin zu 2) sei nicht postulationsfähig, da sie nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten sei. Sie sei nämlich nicht wirksam ermächtigt worden, im eigenen Namen Klage wegen Patentverletzung zu erheben. Die Geltendmachung beider Klagepatente zugleich sei offensichtlich rechtsmissbräuchlich, schließlich ließen sich alle Merkmale des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents 2 „auf eine Ausführungsform lesen“, die im Klagepatent 1 „beschrieben“ sei. Seine Haftung bestehe jedenfalls deshalb nicht, weil er – was zwischen den Parteien unstreitig ist – die angegriffenen Ausführungsformen nicht herstellt.

Ferner bestreitet der Beklagte, die Klagepatente zu verletzen. Insofern wendet er ein, nicht sämtliche „Komponenten“ der Klagepatente seien auf den zur Gerichtsakte gereichten, unstreitig die angegriffenen Ausführungsformen zeigenden Abbildungen erkennbar.

Auch bestreitet der Beklagte das Bestehen eines Lizenzvertrages zwischen der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 2) mit Nichtwissen. Die von den Klägerinnen insoweit in Bezug genommenen Unterlagen ließen eine Lizenzvergabe an die Klägerin zu 2), also ein eigenes Recht der Klägerin zu 2) zur Anwendung der technischen Lehre der Klagepatente gerade nicht erkennen.

Schließlich ist der Beklagte der Auffassung, er schulde keine Zahlung einer Vertragsstrafe auf Grundlage der gegenüber den Klägerinnen am 18. September 2006 abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung (Anlage K2). Diese Erklärung sei unwirksam, weil zum einen der dort vorgesehene Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs unzulässig sei, und weil zum anderen die Unterlassungsverpflichtung zu unbestimmt sei, da sie sich auf „gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge“ beschränke. Jedenfalls müssten für die Bemessung der Vertragsstrafe die von ihm erzielten Verkaufspreise zugrunde gelegt werden. Er vertreibe die angegriffenen Ausführungsformen nicht an Endverbraucher, sondern an Fachhändler, und zwar zum Preis von 11,25 EUR für die angegriffene Ausführungsform 1, von 10,95 EUR für die angegriffene Ausführungsform 2 und von 14,95 EUR für die angegriffene Ausführungsform 3.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

A.

Die Klage begegnet keinen Zulässigkeitsbedenken.

I.

Der Einwand des Beklagten, die Klägerin zu 2) sei zur Klageerhebung nicht ermächtigt worden und die Klägerin zu 1) nicht postulationsfähig, greift nicht durch. Mit der schriftlichen Vollmacht vom 24. August 2007 (Anlagen K1 und K1a) hat die Klägerin zu 1) als Inhaberin der Klagepatente die Klägerin zu 2) wirksam ermächtigt, Klage gestützt auf die Klagepatente „im eigenen Namen und auf eigene Rechnung“ zu erheben, mithin Ansprüche der Klägerin zu 1) klageweise geltend zu machen und zwar unter Mandatierung der am hiesigen Rechtsstreit beteiligten Rechts- und Patentanwälte, welche in der Vollmacht sogar ausdrücklich genannt werden. Der Beklagte stellt nicht in Abrede, dass diese Vollmacht durch ein vertretungsberechtigtes Organ der Klägerin zu 1) ausgestellt wurde. Damit ist die Vollmacht wirksam.

Die Frage der Postulationsfähigkeit der Klägerin zu 1) stellt sich demnach nicht. Als juristische Person ist sie vor dem Landgericht gewiss nicht postulationsfähig, jedoch auf Grundlage der genannten Vollmacht vom 24. August 2007 und der Mandatierung von Prozessvertretern durch die Klägerin zu 2), handelnd insoweit auch für die Klägerin zu 1), im Rechtsstreit vertreten durch einen Rechtsanwalt, dessen Postulationsfähigkeit der Beklagte nicht in Abrede stellt.

II.

Darauf, ob die Klägerin zu 2) wirksam als gewillkürte Prozessstandschafterin Rechte der Klägerin zu 1) geltend machen kann, kommt es nicht an. Sie macht, wie die Klageanträge und die Klagebegründung erkennen lassen, die Klageansprüche aus eigenem Recht geltend.

B.

Die Klage ist zum Teil begründet.

Im zuerkannten Umfang stehen der Klägerin zu 1) die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung des Schadensersatzes aus den geltend gemachten Schutzrechten zu gemäß §§ 9, 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB. Allerdings folgen aus dem Klagepatent 2 mangels Patentverletzung keine Ansprüche der Klägerin zu 1) in Ansehung der angegriffenen Ausführungsformen 1 und 2. Die Klägerin zu 2) ist nicht aktiv legitimiert, da sich nicht feststellen lässt, dass sie Lizenznehmerin der Klägerin zu 1) ist. Allerdings schuldet der Beklagte beiden Klägerinnen aus der gegenüber beiden Beklagten abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung die Zahlung einer Vertragsstrafe, jedoch nicht in der von den Klägerinnen geltend gemachten Höhe.

I.

Die Klägerin zu 2) ist hinsichtlich der Ansprüche aus Verletzung der Klagepatente nicht aktiv legitimiert. Die Klägerinnen haben den Abschluss eines Lizenzvertrages nicht dargetan. Ihr Vorbringen erschöpft sich in der pauschalen Behauptung, die Klägerin zu 2) sei ausschließliche Lizenznehmerin der Klägerin zu 1), was der Beklagte zulässiger Weise mit Nichtwissen bestreitet, da sich das Geschäftsverhältnis zwischen den Klägerinnen seiner Wahrnehmung entzieht (§ 138 Abs. 4 ZPO). Im Hinblick hierauf reicht das tatsächliche Vorbringen der Klägerinnen nicht aus, um ihr Vertragsverhältnis rechtlich als Lizenzvertrag würdigen zu können.

Ein Lizenzvertrag über ein technisches Schutzrecht setzt die durch ein gegenseitiges Rechtsgeschäft durch den Inhaber eines Schutzrechts gegenüber einem Dritten eingeräumte Erlaubnis zur Benutzung der technischen Lehre und eventuell darauf bezogener Schutzrechtspositionen voraus (Bartenbach, Patentlizenz- und Know-how-Vertrag, 6. Aufl. Rn. 31). Abzugrenzen ist die Gewährung einer Lizenz von der Einräumung einer Stellung als Vertriebshändler, der, anders als der Lizenznehmer, keine vertraglich eingeräumte Nutzungsbefugnis an der technischen Lehre des Schutzrechts besitzt, sondern lediglich berechtigt ist (womöglich gar exklusiv berechtigt), patentgemäße Erzeugnisse des Schutzrechtsinhabers zu vertreiben. Von einem Vertriebshändler- und nicht von einem Lizenzvertrag ist insbesondere auszugehen, wenn der Schutzrechtsinhaber ihm gehörende patentgemäße Erzeugnisse an seinen Vertragspartner verkauft und übergibt; hierdurch erschöpft sich das Schutzrecht mit Lieferung der Erzeugnisse an den Abnehmer, so dass es einer Erlaubnis zur Nutzung der technischen Lehre nicht bedarf (Kühnen / Geschke, Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 4. Aufl. Rn. 545; Bartenbach, a.a.O., Rn. 1322; Groß, Lizenzvertrag, 9. Aufl., Rn. 29).

Demgemäß ist vorliegend davon auszugehen, dass die Klägerin zu 2) bloße Vertriebshändlerin der Klägerin zu 1) ist, indem sie von dieser hergestellte patentgemäße Erzeugnisse geliefert bekommt und im Inland weitervertreibt. Aus den „Bestätigungsschreiben“ der Klägerin zu 1) vom 14. September 2009 (Anlage K95) und vom 30. September 2009 (Anlage K96) geht jeweils hervor, dass die Klägerin zu 1) die Klägerin zu 2) – ausschließlich – beliefert („has been deliverd by us“ bzw. „to provide this company with“). Auch die weiteren von den Klägerinnen in Bezug genommenen Unterlagen belegen allein eine Belieferung der Klägerin zu 2) durch die Klägerin zu 1): Aus der E-Mail eines Mitarbeiters der Klägerin zu 1) an den Beklagten vom 2. Oktober 2006 (in Anlagenkonvolut K98 a.E.) ergibt sich, dass die Klägerin zu 1) die Klägerin zu 2) exklusiv für den Werbemittelbereich beliefert:

„Jedoch besteht bereits in Deutschland eine Vereinbarung mit einem unserer Kunden, exklusiv automatisch sich öffnende und schließende Schirme im Werbemittelbereich zu verkaufen.“

Dass die Klägerin zu 2) – die augenscheinlich als „Kunde“ der Klägerin zu 1) gemeint ist – andere Rechte als den Weitvertrieb der von der Klägerin zu 1) gelieferten Erzeugnisse haben soll, geht daraus nicht hervor. Auch die weitere E-Mail der Klägerin zu 1) an den Beklagten vom 4. bzw. 5. Oktober 2006 (wortgleich in Anlagenkonvolut K97 und K98 enthalten) belegt lediglich eine Vertriebshändlerstellung der Klägerin zu 1):

„Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass wir im Bezug auf automatisch sich öffnende und schließende Schirme zu Werbezwecken Fassender (sc.: der Klägerin zu 2)) Exklusivität bereits vor vielen Jahren eingeräumt haben und dies respektieren müssen, werden wir Schwierigkeiten bekommen, wenn die gleichen Schirme zu Werbezwecken in Deutschland auftauchten. Uns ist nicht völlig klar, was Du (sc.: der Beklagte) mit „nur herkömmlichen“ Einzelhandel meinst, bestätige deshalb bitte, dass Du diese Schirme nicht für Werbezwecke verkaufen wirst.“

Dies lässt erkennen, dass die besondere Position der Klägerin zu 2) nicht aus einem Recht zur Benutzung der technischen Lehre der Klagepatente folgt, sondern daraus, dass ausschließlich sie mit patentgemäßen Erzeugnissen zum Weitervertrieb innerhalb der Werbemittelbranche im Inland durch die Klägerin zu 1) beliefert wird. Die Exklusivität ihrer Vertriebshändlerstellung ändert aber nichts daran, dass sich das Recht der Klägerin zu 1) aus den Klagepatenten durch die Lieferung erschöpft hat und es der Einräumung einer Lizenz an die Klägerin zu 2) deshalb nicht bedarf.

Dies fügt sich in das klägerische Vorbringen, das im Hinblick auf den Hinweis der Kammer in der mündlichen Sitzung vom 20. August 2009 (Bl. 132 GA) erfolgt ist, die Aktivlegitimation der Klägerin zu 2) ergebe sich daraus, dass die Klägerin zu 1) die Klägerin zu 2) mit patentgemäßen Regenschirmen beliefert. Dieser – in tatsächlicher Hinsicht unstreitige – Umstand ist aus den oben dargelegten Erwägungen nicht geeignet, in rechtlicher Hinsicht von einer Lizenzvereinbarung zwischen den Klägerinnen auszugehen. Dementsprechend ist der durch die Klägerinnen angebotene Zeugenbeweis für das Bestehen einer „Lizenzvereinbarung“ nicht zu erheben. Die von den Klägerinnen im Hinblick auf ihre Vertragsbeziehung vorgebrachten tatsächlichen Umstände sind unstreitig und bedürfen daher keiner Beweiserhebung. Allein die rechtliche Würdigung dieser Umstände steht zwischen den Parteien im Streit. Umstände, die statt auf einen Vertriebshändlervertrag auf einen Lizenzvertrag auch nur deuten würden, haben die Klägerinnen nicht dargetan.

Als bloße Vertriebshändlerin ist die Klägerin zu 2) indes nicht aktiv legitimiert (Kühnen/Geschke, a.a.O., Rn. 545): aus einer Verletzung der Klagepatente erwachsen ihr selber keine Ansprüche, weil sie nicht am Patent berechtigt ist.

II.

Das Klagepatent 1 betrifft einen automatisch sich öffnenden und schließenden Schirm.

Aus der als zum Stand der Technik gehörigen US 5,626,161 (Anlage K5) ist ein automatischer Schirm mit dreifacher Faltung zum Zusammenklappen der Schirmrippen und der Rohre des Mittelschafts bekannt. Soll der insoweit offenbarte Mechanismus auf einen vierfach zusammenschiebbaren automatischem Schirm angewandt werden, etwa mit dem Ziel, das Volumen des zusammengeschobenen Schirms gering zu halten, ergibt sich beim Einfahren der Rippenanordnung und des teleskopierbaren Mittelschaftes ein Problem für die Aufnahme oder das Aufwickeln des Seiles, das innerhalb der Schirmstruktur geführt wird, da nur zwei Rollen einschließlich der oberen und unteren Rolle für das Führen des Seils vorgesehen sind. Auch ist die Betätigungseinrichtung zur Steuerung des Öffnens und Schließens des Schirms aufwendig aufgebaut.

Das Klagepatent 1 stellt sich daher die Aufgabe (Anlage K3, Spalte 1, Zeilen 22 bis 28), einen gattungsgemäßen Schirm zu schaffen, bei dem die Anzahl der Konstruktionselemente der Betätigungseinrichtung auf ein Minimum reduziert ist, und bei dem außerdem das Volumen und das Gewicht des Schirmes verringert werden soll, insbesondere bei einem vierfach zusammenschiebbaren Schirm.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

(1) Automatisch sich öffnender und schließender Schirm;

(2) der Schirm hat einen teleskopierbaren Schirmstock (1)
(a) bestehend aus einem unteren Rohr (11) mit einem Handgriff (12) an dem unteren Ende;
(b) einem ersten mittleren Rohr (13), einem zweiten mittleren Rohr (13a) und einem oberen Rohr (14) mit einer Krone (15) an dem oberen Ende;

(3) mit einem Dachgestänge (2) mit zusammenklappbaren Dachstangen, bestehend aus einem inneren Dachstangenabschnitt (21), dessen inneres Ende an der Krone (15) angelenkt ist;

(4) mit einer Stützstrebe (22), deren inneres Ende mit einem Schieber (23) und die an einem mittleren Abschnitt mit dem inneren Dachstangenabschnitt (21) gelenkig verbunden ist;

(5) mit einem ersten mittleren Dachstangenabschnitt (24), dessen inneres Ende am äußeren Umfang der Stützstrebe (22) angelenkt ist.

(6) mit einem zweiten mittlere Dachstangenabschnitt (28), dessen inneres Ende am äußeren Ende des ersten mittleren Dachstangenabschnitts (24) angelenkt ist;

(7) mit einem äußeren Dachstangenabschnitt (26), dessen inneres Ende am äußeren Ende des zweiten mittleren Dachstangenabschnitts (28) angelenkt ist und mit Steuerstreben (25, 27a, 27) zum Verschwenken der Dachstangenabschnitte;

(8) wobei sich eine erste Steuerstrebe (25) zwischen dem inneren Dachstangenabschnitt (21) und dem ersten mittleren Dachstangenabschnitt erstreckt;

(9) mit einer zweiten Steuerstrebe (27a) zwischen der Stützstrebe (22) und dem zweiten mittleren Dachstangenabschnitt (28);

(10) und eine dritte Steuerstrebe (27), die sich zwischen dem ersten mittleren Dachstangenabschnitt (24) und dem äußeren Dachstangenabschnitt (26) erstreckt;

(11) einer im Schirmstock (1) geführten Öffnungsfeder (3) zum Teleskopieren des Schirmstocks und Öffnen des Schirms;

(12) mit Schließfedern (4) zwischen den inneren Enden der ersten Steuerstrebe (25) und den äußeren Enden der Stützstreben (22) zum Zusammenfalten des Dachgestänges (2);

(13) mit einem Schleppseil (56), dessen innerer Seilabschnitt mit einer im Schirmstock (1) geführten Schleppstange (55), die einen mit einer Arretierung (111a) am unteren Stockabschnitt (11) zusammenwirkenden Verriegelungskopf (551) aufweist, und dessen äußerer Seilabschnitt mit dem Schieber (23) gekoppelt ist;

(14) wobei das Schleppseil (56) von seiner Kopplung mit der Schleppstange (55) mittels einer oberen, am oberen Ende des Stockabschnitts (14) gelagerten ersten Führungsrolle (563), einer zweiten, am Schieber (23) gelagerten Führungsrolle (564) und einer dritten, am oberen Ende des Stockabschnittes (14) gelagerten obersten Führungseinrichtung (565, 565a, 565b) zum Schieber umgelenkt wird;

(15) mit einer Betätigungseinrichtung (5) zum Öffnen und Schließen des Schirms mit einem federnd im Griff (12) geführten Druckknopf (52) mit einer oberen Arretierung (52a) zum Halten des Schirms im zusammengefalteten und verkürzten Zustand;

(16) und einem Schließregler (53) mit einer federnd im Griff (12) gehaltenen Sicherheitseinrichtung (57), zum Verhindern von Fehlfunktionen beim Öffnen und/oder Schließen;

(17) und einer an der Sicherheitseinrichtung (57) angeformten unteren Arretierung (54), die vom Druckknopf (51) betätigbar ist, um den Verriegelungskopf (551) zum Zusammenfalten des Dachgestänges (2) aus seiner Arretierung (111a) zu lösen.

III.

Alle drei angegriffenen Ausführungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatents 1 Gebrauch.

1.

Die angegriffene Ausführungsform 1 verwirklicht sämtliche Merkmale des Klagepatents 1.

a)

Merkmal (1) des Klagepatents 1, gemäß dem das patentgemäße Erzeugnis ein automatisch sich öffnender und schließender Schirm ist, wird durch die angegriffene Ausführungsform 1 verwirklicht.

Welche Bewegungskomponenten das patentgemäße Öffnen und Schließen umfasst, ist dem Anspruchswortlaut nicht zu entnehmen. Das Klagepatent 1 bietet aus fachmännischer Sicht keinen Anlass, vom allgemeinen Sprachverständnis abzugehen, wonach ein Schirm geöffnet wird, indem die Schirmbespannung aufgespannt und das Schirmgestänge aufgeschwenkt wird, und das Schließen die Aufhebung der mechanischen Spannung der Schirmbespannung bewirkt und das Schirmgestänge herabgeschwenkt wird. Zum Öffnen und Schließen gehört hiernach nicht die teleskopierende Bewegung (Einfahren und Ausfahren) des Schirmstocks. In dieser Sichtweise wird der Fachmann durch die Erläuterung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels gestützt (Anlage K3, Spalte 7, Zeilen 16 bis 23), bei dem, um den geschlossenen Schirm rückzusetzen und elastische Energie in der Öffnungsfeder zu speichern, nach dem patentgemäßen Schließen des Schirms der Griff in Richtung der Schirmspitze gedrückt werden muss. Bei dieser patentgemäßen Ausführungsform wird also zunächst der Schirm (automatisch) geschlossen, dann erst wird der Schirmstock zusammengeschoben, indem der Griff in Richtung der Schirmspitze gedrückt wird.

Auch nach der gebotenen funktionsorientierten Auslegung, also der Deutung der Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs dahingehend, wie dies angesichts der ihnen nach der offenbarten Erfindung zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH GRUR 2001, 232, 233 – Brieflocher; OLG Düsseldorf GRUR 2000, 599, 601 – Staubsaugerfilter), umfasst das automatische Öffnen und Schließen gemäß Merkmal 1 nicht das Teleskopieren des Schirmstocks. Durch die Automatisierung des Öffnens und Schließens soll der Verwender des patentgemäßen Schirms davor bewahrt werden, den Schirm dadurch zu öffnen und zu schließen, dass er am Schieber angreifen muss, was insofern nachteilig ist, weil sich der Verwender dabei am Schieber klemmen kann, gegen die mechanische Spannung der Schirmbespannung anarbeiten muss und beim Schließen des Schirms überdies mit der womöglich nassen Schirmbespannung in Berührung käme. Das Teleskopieren hingegen ist einfacher vorzunehmen, indem der Schirm auseinandergezogen bzw. zusammengeschoben wird.

Das Argument des Beklagten, patentgemäß müsse das automatische Öffnen und Schließen auch den Teleskopiervorgang umfassen, greift demgegenüber nicht durch. Wenn der Beklagte vorbringt, das Klagepatent lehre (Anlage K3, Spalte 1, Zeile 54f.) einen „automatisch vierfach zusammenschiebbaren Schirm“, gibt er den Wortlaut der Patentbeschreibung unzutreffend wieder. An der fraglichen Stelle lautet es, die patentgemäße Konstruktion diene dazu, „einen automatischen vierfach zusammenschiebbaren Schirm zu verwirklichen“ (Hervorhebung hinzugefügt). In dieser allgemeinen Patentbeschreibung steht der Begriff „automatisch“ also als attributiv gebrauchtes Adjektiv, bezogen auf das Substantiv „Schirm“, und nicht – wie es das Vorbringen des Beklagten impliziert als Adverb bezogen auf das Adjektiv „zusammenschiebbar“. Daraus ergibt sich semantisch, dass der patentgemäße Schirm zum einen automatisch sein muss, zum anderen vierfach zusammenschiebbar. Der automatische Öffnungs- und Schließvorgang wird also zusammen mit dem vierfachen Zusammenschieben verwirklicht, umfasst das Zusammenschieben demnach nicht.

Daher verwirklicht die angegriffene Ausführungsform 1 das Merkmal 1. Bei diesem Schirm wird unstreitig durch das Drücken des einen Knopfes der Schirmstock ausgefahren und – vor allem – das Dachgestänge mit der Schirmbespannung aufgespannt. Beim Drücken des anderen Knopfes hingegen wird das Dachgestänge wieder zugeklappt, allerdings der Schirmstock nicht zusammengefahren. Letzteres ist indes aus den dargelegten Gründen für die Verwirklichung des Merkmals 1 nicht erforderlich.

b)

Auch Merkmal (2) des Klagepatents 1, gemäß dem der patentgemäße Schirm einen Schirmstock hat, der aus einem unteren Rohr (11) mit einem Handgriff (12) an dem unteren Ende, einem ersten mittleren Rohr (13), einem zweiten mittleren Rohr (13a) und einem oberen Rohr (14) mit einer Krone (15) an dem oberen Ende besteht, ist durch die angegriffene Ausführungsform 1 verwirklicht.

Aus dem Anspruchswortlaut kann der Fachmann keinen Hinweis darauf entnehmen, dass patentgemäß der Schirmstock ausschließlich die in Merkmal (2) genannten Elemente umfassen darf. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Begriff „bestehend“, mit welchem die Aufzählung der Elemente eingeleitet wird. Dieser Begriff mag sich zwar semantisch von dem Begriff „umfassend“ unterscheiden, jedoch mag dieser semantische Unterschied auch darin liegen, dass der Begriff „bestehend“ eher auf ein funktionelles Zusammenwirken der einzelnen Elemente hindeutet, während „umfassend“ ausdrückt, dass die Elemente vorhanden sein, nicht aber miteinander funktional zusammenwirken müssen. Für ein Verständnis, dass die genannten Elemente enumerativ genannt sein sollten, würde der Fachmann eine entsprechende deutliche Formulierung erwarten, wie etwa „ausschließlich bestehend“.

Auch die patentgemäße Aufgabenstellung, Gewicht und Volumen des Schirms zu reduzieren (Anlage K3, Spalte 1, Zeilen 25 bis 28), ergibt nicht die Notwendigkeit, den Schirmstock nur mit den genannten Elementen zu versehen. Zwar stünde diese Aufgabenstellung einer Ausführung mit weiteren schweren und raumgreifenden Elementen entgegen, nicht aber das Vorsehen von Elementen, die Volumen und Gewicht nur unerheblich vergrößern.

Überdies schildert das Klagepatent 1 eine bevorzugte Ausführungsform als patentgemäß, deren Schirmstock weitere Elemente als die in Merkmal (2) genannten umfasst, nämlich (Anlage K3, Spalte 2, Zeilen 45 bis 50) einen Hülsensatz (17) mit oberem, mittlerem und unterem Hülsenabschnitt (171, 172, 173), welche teleskopartig miteinander gekoppelt sind. Dies belegt, dass auch ein Schirmstock mit weiteren Elementen als den in Merkmal (2) genannten patentgemäß ist.

Hiernach verwirklicht die angegriffene Ausführungsform 1 Merkmal (2). Dass der Schirmstock der angegriffenen Ausführungsform 1 einen Stockabschnitt umfasst, der alle in Merkmal (2) genannten Elemente aufweist, stellt der Beklagte zu Recht nicht in Abrede. Anlage K25, die unstreitig ein Modell der angegriffenen Ausführungsform 1 im auseinander gebauten Zustand enthält, lässt alle in Merkmal (2) genannten Elemente erkennen. Der Einwand des Beklagten, der Schirmstock der angegriffenen Ausführungsform 1 weise weitere Elemente auf und sei deshalb nicht patentgemäß, greift zum einen nicht durch, weil – wie dargelegt – eine Ausführung des Schirmstocks mit weiteren Elementen nicht aus dem Schutzbereich herausführt. Zum anderen trifft die Beurteilung des Beklagten, der Schirmstock der angegriffenen Ausführungsform 1 weise ein weiteres Element in Gestalt einer Rolle am oberen Ende auf (in Anlage K12b mit der Ziffer 55 bezeichnet), patentrechtlich nicht zu. Selbst wenn dieses weitere Element „fest und unbeweglich“ mit dem oberen Rohr des Schirmstocks der angegriffenen Ausführungsform 1 verbunden wäre, müsste es sich dabei nicht um ein Element des Schirmstocks handeln. Der Schirmstock ist dasjenige Element des Schirms, an dem der Schirm (über den Griff am unteren Ende) gehalten wird und an dem der Schieber beim Öffnen und Schließen hinauf und hinab gleitet. Das genannte weitere Element gehört hiernach nicht zum Schirmstock, weil es sich im Inneren der Rohre befindet.

c)

Ferner verwirklicht die angegriffene Ausführungsform 1 Merkmal (3) des Klagepatents 1, wonach der patentgemäße Schirm ein Dachgestänge mit zusammenklappbaren Dachstangen aufweist, bestehend aus einem inneren Dachstangenabschnitt (21), dessen inneres Ende an einer Krone (15) angelenkt ist.

Bereits aus dem Zusammenhang des Anspruchswortlauts folgt, dass die Dachstange patentgemäß über insgesamt vier Abschnitte verfügt (inneren, ersten mittleren, zweiten mittleren und äußeren Dachstangenabschnitt), von denen der innere Dachstangenabschnitt am weitesten nach innen gelegen ist, nämlich unmittelbar mit der Krone am oberen Ende des oberen Rohrs des Schirmstocks angelenkt, nämlich gelenkig verbunden ist.

Das Muster der angegriffenen Ausführungsform 1 (Anlage K12) sowie eine Abbildung eines auseinander gebauten Musters der angegriffenen Ausführungsform 1 (Anlage K12g) lassen erkennen, dass die angegriffene Ausführungsform 1 ein Dachgestänge mit allen in Merkmal (3) gelehrten Elementen aufweist: Das nachstehend verkleinert wiedergegeben Lichtbild gemäß Anlage K12g zeigt eine Dachstange der angegriffenen Ausführungsform 1 mit vier Abschnitten.

Der innerste dieser Abschnitte (in Anlage K12g ganz links) ist, wie das Muster Anlage K12 erkennen lässt, mit der Krone am oberen Ende des Schirmstocks gelenkig verbunden.

Demgegenüber greift der Einwand des Beklagten, die angegriffene Ausführungsform 1 verfüge über keinen inneren Dachstangenabschnitt, nicht durch. Der Beklagte vertreibt die angegriffene Ausführungsform 1 und kann daher über sie verfügen und sie – wie es ihm zur Abwehr eines Vorwurfs der Patentverletzung obliegt – selber untersuchen. Ihm obliegt es daher, dem hinreichend konkreten klägerischen Vorbringen mit einer konkreten Gegenbehauptung zu begegnen. Vorliegend obläge es dem Beklagten aufgrund der ihn treffenden sekundären Darlegungspflicht dazutun, aufgrund welcher etwaigen technischen Umstände bei der von ihm vertriebenen und ihm also bekannten angegriffenen Ausführungsform 1 der am weitesten innen gelegene und an der Krone angelenkte Dachstangenabschnitt nicht als innerer Dachstangenabschnitt gemäß Merkmal 3 des zu beurteilen sei. Dieser Darlegungsobliegenheit ist er nicht nachgekommen.

Auch der weitere Einwand des Beklagten, es sei aus dem Klagepatent 1 unklar, welche Elemente patentgemäß zum Dachgestänge gehören und wie die in den weiteren das Dachgestänge betreffenden Merkmale zu Stütz- und Steuerstreben zu bestimmen seien, greift nicht durch. Eine unzureichende Offenbarung der patentgemäßen Lehre würde eine Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent 1 gemäß §§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG begründen. Den Rechtsbestand des Klagepatents 1 stellt der Beklagte indes selber nicht in Frage.

d)

Auch Merkmal (12), wonach patentgemäß Schließfedern (4) zwischen den inneren Enden der ersten Steuerstrebe (25) und den äußeren Enden der Stützstreben (22) zum Zusammenfalten des Dachgestänges (2) vorhanden sind, wird durch die angegriffene Ausführungsform 1 erfüllt.

Dem Anspruchswortlaut ist nicht zu entnehmen, an welcher Stelle genau die Schließfeder angreift, ob unmittelbar an den Streben oder gar unmittelbar an deren Enden. Der Bereich ist lediglich insoweit eingegrenzt, dass die Angriffspunkte räumlich zwischen dem inneren Ende der ersten Steuerstrebe und dem äußeren Ende der Stützstrebe liegen müssen.

Der Fachmann erkennt unter Zugrundelegung der gebotenen funktionsorientierten Betrachtungsweise, dass es nicht erforderlich ist, dass die Schließfeder jeweils unmittelbar an einer der beiden oder an beiden Streben und auch nicht unmittelbar am jeweiligen Ende der Streben angreifen muss. Die Feder kann ihre Funktion auch dann erfüllen, wenn die von ihr ausgeübte Kraft wird auf die gesamte, im Wesentlichen starre Strebe überträgt, etwa durch eine Gestaltung, bei der die Feder an einem anderen Element als der ersten Steuerstrebe (25) und/oder der Stützstrebe (22) angreift, die Federkraft jedoch durch eine geeignete Kupplung auf beide Streben übertragen wird.

Auch Figur 3 des Klagepatents 1 zeigt eine bevorzugte Ausführungsform als patentgemäß, bei welcher die Schließfeder 4 nicht unmittelbar am inneren Ende der ersten Steuerstrebe (25) und auch nicht unmittelbar am äußeren Ende der Stützstrebe (22) angreift, sondern an Punkten, die zwischen diesen beiden Enden liegen, wenn der Schirm aufgespannt ist. Ferner entnimmt der Fachmann der Patentbeschreibung die Anweisung (Spalte 4, Zeilen 15f.), dass die Schließfeder auch an einer anderen Stelle des Dachgestänges als unmittelbar angreifend an der ersten Steuerstrebe (25) und der Stützstrebe (22) eingebaut werden kann.

Hiernach verwirklicht die angegriffene Ausführungsform 1 Merkmal (12): Die Abbildung gemäß Anlage K12g, die unstreitig eine ausgebaute Dachstange der angegriffenen Ausführungsform zeigt sowie das Muster einer solchen ausgebauten Dachstrebe (in Anlage K25) lassen erkennen, dass die Schließfeder patentgemäß im dargelegten Sinne räumlich zwischen dem inneren Ende der ersten Steuerstrebe (25) und dem äußeren Ende der Stützstrebe (22) liegt. Die Feder greift dabei am inneren Ende an einem Drehpunkt eines inneren Dachstangenabschnitts an, welcher über diesen Dachstangenabschnitt mit der nahe daneben gelegenen drehbaren Lagerung des inneren Endes einer ersten Steuerstrebe gekoppelt ist. Die Federkraft wird demnach über diese Kupplung über den Dachstangenabschnitt auf das innere Ende der ersten Steuerstrebe übertragen. Auf der Außenseite greift die Feder an einem Punkt einer Stützstrebe an, welcher zum äußeren Ende dieser Stützstrebe hin liegt. Auch zeigt das Muster, dass die Feder gedehnt wird, wenn die Dachstange entfaltet wird, so dass die Feder eine Federkraft ausübt, welche die Dachstange wieder in den zusammengefalteten Zustand bewegt, dass also die Schließfeder dazu dient, das Dachsgestänge zusammenzufalten.

e)

Ferner lässt sich die Verwirklichung der Merkmale (13), (14), (15), (16) und (17) des Klagepatents 1 feststellen. Der Beklagte bestreitet zwar diese Merkmalsverwirklichung, genügt mit seinem Vortrag indes nicht der ihm – gemäß den Ausführungen oben unter c) – obliegenden sekundären Darlegungslast.

aa)

Die Klägerin zu 1) hat in hinreichend konkreter Weise zur Verwirklichung des Merkmals (13) vorgetragen. Die schriftsätzlichen Ausführungen beschränken sich ihrem Text nach insoweit zwar im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Anspruchswortlauts, indes hat die Klägerin zu 1) im Einzelnen Bezug genommen auf Abbildungen, die unstreitig die angegriffene Ausführungsform 1 im auseinandergebauten Zustand zeigen, und auf denen die einzelnen konstruktiven Elemente mit den Bezugsziffern gemäß dem Patentanspruch bezeichnet sind (Anlage K12b, K12c, K12d, K12i und K12j). Diese – nachstehend verkleinert eingeblendeten – Abbildungen ergeben zusammen mit dem Bezug nehmenden schriftsätzlichen Vortrag eine konkrete Darlegung dessen, anhand welcher einzelnen Elemente die Klägerin zu 1) das Merkmal (13) durch die angegriffene Ausführungsform 1 verwirklicht sieht:

Im Hinblick hierauf hätte es dem Beklagten im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast oblegen, konkret darzutun, welche andere, nicht vom Schutzbereich des Klagepatents 1 umfasste Bedeutung die im Einzelnen bezeichneten Elemente haben. Das Vorbringen des Beklagten, wonach dem klägerseitigen Vortrag „widersprochen“ werde, die angegriffene Ausführungsform 1 weder über eine Schleppstange noch einen Verriegelungskopf verfüge und den genannten Abbildungen diese „Komponenten“ nicht zu entnehmen seien, stellt ein nur einfaches Bestreiten dar. Angesichts der vorstehend wiedergegebenen Abbildung, die den genauen Aufbau der angegriffene Ausführungsformen 1 hinsichtlich der Ausführung einer Schleppstange und eines Verriegelungskopfes zeigen, genügt ein einfaches Bestreiten durch den Beklagten nicht. Die genannten Abbildungen zeigen insbesondere die mit der (dem Klagepatent 1 entnommenen) Bezugsziffer 55 bezeichnete Schleppstange sowie den Verriegelungskopf 551. Das klägerische tatsächliche Vorbringen zur Merkmalsverwirklichung ist damit nicht wirksam bestritten, § 138 Abs. 2 ZPO.

bb)

Dementsprechend lässt sich auch die Verwirklichung des Merkmals (14) feststellen, da auch insofern die Klägerin zu 1) hierzu in tatsächlicher Hinsicht unter Bezugnahme auf die genannten Abbildungen hinreichend konkret vorgetragen hat, der Kläger indes der ihm hiernach obliegenden sekundären Darlegungslast nicht entsprochen hat.

cc)

Gleiches gilt schließlich für die Verwirklichung der Merkmale (15), (16) und (17). Auch insofern hat die Klägerin zu 1) zwar ihren Vortrag textlich zwar im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Anspruchswortlauts beschränkt, jedoch unter Angabe der klagepatentgemäßen Bezugszeichen auf die genannten Abbildungen Bezug genommen, sowie auf weitere Abbildungen, die nachstehend verkleinert wiedergegeben sind (Anlagen K12g und K12k):

Sofern der Beklagte einwendet, eine Verwirklichung dieser Merkmale scheitere schon daran, dass die angegriffene Ausführungsform 1 kein sich automatisch öffnender und schließender Schirm sei, ist auf die Ausführungen zur Verwirklichung von Merkmal (1) zu verweisen (oben unter a)): Auch wenn die angegriffene Ausführungsform 1 beim Schließen des Schirms nicht automatisch in den Ausgangszustand mit zusammengeschobenem Schirmstock zurückversetzt wird, handelt es sich gleichwohl um einen sich automatisch öffnenden und schließenden Schirm gemäß der technischen Lehre des Klagepatents 1. Das automatische Schließen ist nur insoweit beansprucht, als der Schirm automatisch zugespannt, also das bespannte Dachgestänge wieder eingeschwenkt wird. Dies ist bei der angegriffenen Ausführungsform 1 unstreitig der Fall.

Auch der gegen die Verwirklichung von Merkmal (17) erhobene Einwand, nach dem klägerischen Vortrag müsse ein einziges Element der angegriffenen Ausführungsform 1 zwei Elementen gemäß dem Klagepatent entsprechen – nämlich: Arretierung (111a) und untere Arretierung (54) –, was einer Merkmalsverwirklichung entgegenstehe, greift nicht durch. Zum einen zeigt die Abbildung gemäß Anlage K12d, dass die entsprechenden Elemente der angegriffenen Ausführungsform 1 zwar in einem einstückigen Bauteil ausgeführt, aber doch räumlich und funktional trennbare Elemente sind. Selbst wenn es sich um nur ein Element der angegriffenen Ausführungsform 1 handeln sollte, könnte dieses eine Element zwei Elemente gemäß der technischen Lehre des Klagepatents 1 darstellen.

2.

Die angegriffene Ausführungsform 2 verwirklicht ebenfalls sämtliche Merkmale des Klagepatents 1. Auch hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform 2 bestreitet der Kläger – ebenso und mit den gleichen Argumenten wie hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform 1 – die Verwirklichung der Merkmale (1), (2), (3), (12), (13), 14, (15), (16) und (17). Dass diese streitigen Merkmale entgegen der Auffassung des Beklagten durch die angegriffene Ausführungsform 2 verwirklicht werden, ergibt sich in entsprechender Weise aus den obigen Ausführungen zur angegriffenen Ausführungsform 1.

a)

Wie oben unter 1. a) ausgeführt, erfordert das automatische Öffnen und Schließen des Schirms gemäß Merkmal (1) lediglich, dass die Dachstangen in automatischer Weise herauf und herab geschwenkt werden und sich dadurch die Bespannung des Schirms öffnet und schließt. Nicht gefordert ist dagegen ein automatisches Zurückversetzen des geöffneten Schirmes in den Ausgangszustand mit verkürztem Schirmstock.

Da die angegriffene Ausführungsform 2, wie das Muster gemäß Anlage K13 erkennen lässt, durch Betätigung des Knopfes im Haltegriff in der genannten Weise geöffnet und wieder geschlossen werden kann, wenngleich der Schirmstock nach dem Schließen von Hand zusammengeschoben werden muss, verwirklicht sie Merkmal (1).

b)

Der Verwirklichung von Merkmal (2) durch die angegriffene Ausführungsform 2 steht nicht entgegen, dass deren Schirmstock Elemente umfasst, die nicht in Merkmal (2) aufgeführt sind. Wie oben unter 1. b) ausgeführt zählt das Klagepatent 1 insofern die patentgemäßen Elemente nicht abschließend auf. Patentgemäß ist ein Schirm, wenn sein teleskopierbarer Schirmstock wenigstens die in Merkmal (2) aufgeführten Elemente aufweist. Die Ausführung der weiteren am Schirmstock der angegriffenen Ausführungsform 2 vorhandenen Elemente führt dagegen nicht aus dem Schutzbereich nicht heraus.

c)

Aus den obigen Ausführungen unter 1. c) folgt ferner, dass die angegriffene Ausführungsform 2 Merkmal (3) verwirklicht: Patentgemäß verfügt die Dachstange des Schirms über vier Abschnitte, wobei der innere, am nächsten am Schirmstock gelegene Dachstangenabschnitt gelenkig mit der am oberen Ende des oberen Rohres ausgeführten Krone verbunden ist. Dass die Dachstangen der angegriffenen Ausführungsform 2 in dieser Weise gestaltet sind, ergibt sich aus der als Anlage K13s zur Gerichtsakte gereichten und nachstehend verkleinert wiedergegebenen Abbildung:

Dem durch Bezugnahme auf diese Abbildung hinreichend konkretisierten klägerischen Vorbringen begegnet der Beklagte in einer der ihm obliegenden sekundären Darlegungspflicht nicht genügenden Weise, wenn er sich auf die Behauptung beschränkt, eine innerer Dachstangenabschnitt sei bei der angegriffenen Ausführungsform 2 nicht erkennbar.

d)

Wie oben unter 1. d) ausgeführt, fordert Merkmal (12), dass die Schließfeder in jeder Dachstange am inneren Ende der ersten Steuerstrebe und dem inneren Ende der Stützstreben so angreift, dass die Federkraft zum Zusammenfalten des Dachgestänges wenigstens beiträgt, wobei die Schließfeder nicht unmittelbar an Steuer- und Stützstrebe angreifen muss, sondern patentgemäß auch über ein kuppelndes Element mit der jeweiligen Strebe verbunden sein kann. Wie das zur Gerichtsakte gereichte Muster der angegriffenen Ausführungsform 2 (Anlage K13) erkennen lässt, greift bei dieser die Schließfeder mit dem einen Ende am äußeren Ende der Stützstrebe an, mit dem anderen Ende am inneren Dachstangenabschnitt. Dieser weitere Angriffspunkt liegt aber nahe neben dem Angriffspunkt des inneren Endes der Steuerstrebe, so dass diese über den Dachstangenabschnitt mit dem Angriffspunkt der Schließfeder gekuppelt ist. Damit erfüllt die angegriffene Ausführungsform 2 Merkmal (12).

e)

Die Verwirklichung der Merkmale (13), (14), (15), (16) und (17) lässt sich – ebenso wie bei der Merkmalsverwirklichung durch die angegriffene Ausführungsform 1 – aufgrund dessen feststellen, dass der Beklagte dem klägerischen Vorbringen insoweit nicht in hinreichender Weise entgegengetreten ist. Die Verwirklichung der genannten Merkmale durch die angegriffene Ausführungsform 2 hat die Klägerin zu 1) durch Abbildungen belegt, die unstreitig die angegriffene Ausführungsform 2 zeigen und die als Anlagen K13c, K13d, K13g, K13i, K13j, K13k, K13o, K13p, K13q, K13r und K13s zur Gerichtsakte gelangt und nachstehend verkleinert wiedergegeben sind:

Dieses klägerische Vorbringen löste eine sekundäre Darlegungspflicht des Beklagten aus, welcher er mit seinem Vorbringen nicht genügt, er bestreite, dass die in den Abbildungen gekennzeichneten Elemente als die ihrer Bezugsziffer nach entsprechenden Elemente gemäß der technischen Lehre des Klagepatents 1 zu beurteilen seien.

3.

Schließlich verwirklicht auch die angegriffene Ausführungsform 3 sämtliche Merkmale des Klagepatents 1. Da der Beklagte ebenso wie bei hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen 1 und 2 die Verwirklichung der Merkmale (1), (2), (3), (12), (13), 14, (15), (16) und (17) bestreitet und insoweit dieselben Einwendungen wie hinsichtlich der entsprechenden Merkmalsverwirklichung durch die angegriffenen Ausführungsform 1 und 2 erhebt, ergibt sich aus den obigen Ausführungen unter 1 und 2 in entsprechender Weise, dass auch die angegriffene Ausführungsform 3 von der technischen Lehre des Klagepatents 1 wortsinngemäß Gebrauch macht.

a)

Wie oben unter 1. a) ausgeführt, erfordert das automatische Öffnen und Schließen des Schirms gemäß Merkmal (1) lediglich, dass die Dachstangen in automatischer Weise herauf und herab geschwenkt werden und sich dadurch die Bespannung des Schirms öffnet und schließt. Ein automatisches Zurückversetzen des geöffneten Schirmes in den Ausgangszustand mit verkürztem Schirmstock ist durch das Klagepatent 1 hingegen nicht gelehrt.

Die angegriffene Ausführungsform 3 kann, wie das Muster gemäß Anlage K14 erkennen lässt, durch Betätigung des Knopfes im Haltegriff in der genannten Weise, mithin automatisch geöffnet und wieder geschlossen werden kann. Dass der Schirmstock nach dem Schließen des Schirmes per Hand wieder zusammengeschoben werden muss, steht der Verwirklichung des Merkmals (1) durch die angegriffene Ausführungsform 3 aus den genannten Gründen nicht entgegen.

b)

Der Verwirklichung von Merkmal (2) durch die angegriffene Ausführungsform 2 steht nicht entgegen, dass deren Schirmstock Elemente umfasst, die nicht in Merkmal (2) aufgeführt sind. Da das Klagepatent 1 – wie oben unter 1. b) ausgeführt – die patentgemäßen Elemente nicht abschließend auf zählt, verwirklicht ein Schirm dann Merkmal (2), wenn sein teleskopierbarer Schirmstock wenigstens die in Merkmal (2) aufgeführten Elemente aufweist. Dies ist bei der angegriffenen Ausführungsform 3 unstreitig der Fall. Die Ausführung weiterer am Schirmstock der angegriffenen Ausführungsform 3 vorhandenen Elemente hindert deswegen eine Merkmalsverwirklichung entgegen der Auffassung des Beklagten nicht.

c)

Des weiteren folgt aus den obigen Ausführungen unter 1. c), dass die angegriffene Ausführungsform 3 Merkmal (3) verwirklicht: Ihre Dachstangen verfügen jeweils patentgemäß über vier Abschnitte, wobei der innere, am nächsten am Schirmstock gelegene Dachstangenabschnitt gelenkig mit der am oberen Ende des oberen Rohres ausgeführten Krone verbunden ist. Die Ausgestaltung der Dachstangen der angegriffenen Ausführungsform 3 in dieser Weise ergibt sich aus den als Anlage K14e und K14m zur Gerichtsakte gereichten, nachstehend verkleinert wiedergegebenen Abbildungen, die unstreitig eine Dachstange der angegriffenen Ausführungsform 3 zeigen:

Das klägerische Vorbringen ist durch Bezugnahme auf diese Abbildungen hinreichend konkretisiert, da die Klägerin zu 1) dargelegt hat, in welchen Elementen der Dachstangen der angegriffenen Ausführungsform 3 – welche sie in den Abbildungen mit den Bezugsziffern gemäß dem Klagepatent 1 versehen hat – sie die Elemente gemäß der technischen Lehre des Klagepatents 1 verwirklicht sieht. Demgegenüber genügt der Beklagte der ihm obliegenden sekundären Darlegungspflicht nicht, indem er sich schlicht auf das Vorbringen beschränkt, eine innerer Dachstangenabschnitt sei bei der angegriffenen Ausführungsform 3 nicht erkennbar.

d)

Gemäß den Ausführungen oben unter 1. d) ist Merkmal (12) in der Weise auszulegen, dass patentgemäß die Schließfeder in jeder Dachstange am inneren Ende der ersten Steuerstrebe und dem inneren Ende der Stützstreben derart angreift, dass die Federkraft zum Zusammenfalten des Dachgestänges wenigstens beiträgt, die Schließfeder allerdings nicht jeweils am äußersten Ende von Steuer- und Stützstrebe angreifen muss, sondern auch dann patentgemäß ausgeführt ist, wenn sie in einem zum Ende der Strebe hin liegenden Bereich angreift. Das zur Gerichtsakte gereichte Muster der angegriffenen Ausführungsform 3 (Anlage B 14) lässt erkennen, dass die Schließfeder mit dem einen Ende an einem zum äußeren Ende der Stützstrebe liegenden Punkt angreift und mit dem anderen Ende am inneren Ende der Steuerstrebe. Somit erfüllt die angegriffene Ausführungsform 2 Merkmal (12).

e)

Die Verwirklichung der Merkmale (13), (14), (15), (16) und (17) schließlich lässt sich – ebenso wie die Merkmalsverwirklichung durch die angegriffenen Ausführungsformen 1 und 2 – anhand dessen feststellen, dass der Beklagte dem klägerischen Vorbringen insoweit nicht in hinreichender, der ihm obliegenden sekundären Darlegungspflicht genügenden Weise entgegengetreten ist. Die Klägerin zu 1) hat zur Verwirklichung der genannten Merkmale durch die angegriffene Ausführungsform 3 hinreichend konkret vorgetragen durch Bezugnahme auf Abbildungen, die unstreitig die angegriffene Ausführungsform 3 zeigen (Anlagen K14a, K14b, K14c, K14f, K14g, K14h, K14i, K14j, K14k, K14l, K14m, K14n, K14p, K14q und K14r) und die nachstehend verkleinert wiedergegeben sind:

Das klägerische Vorbringen ist auch insoweit durch die Bezugnahme auf die vorstehenden Abbildungen und die Verwendung der Bezugsziffern gemäß dem Klagepatent 1 hinreichend konkret und löst daher eine sekundäre Darlegungspflicht des Beklagten aus. Dieser genügt er mit seinem Vorbringen nicht, er bestreite, dass die in den Abbildungen gekennzeichneten Elemente die ihrer Bezugsziffer nach entsprechenden Elemente gemäß der technischen Lehre des Klagepatents 1 darstellten.

IV.

Das Klagepatent 2 betrifft einen automatisch sich öffnenden und schließenden mehrfach faltbaren Schirm.

Aus dem Stand der Technik sind Automatikschirme mit drei Faltstellen zum Falten der Schirmrippen und der Rohre des Schirmstocks bekannt. Die US 5,626,161 (Anlage K5) offenbart einen solchen Schirm mit einem Sicherheitsmittel gegen Fehlfunktion, nämlich ein Sicherheitsmittel mit einem länglichen Zylinder, der nach dem Schließen des Schirmes durch die Rohre des Schirmstocks herab bewegt wird, wodurch zugleich die einstückig mit dem genannten Zylinder ausgebildete Arretierung herab bewegt wird, die wiederum beim Öffnen des Schirmes ein fehlerhaftes Herunterdrücken des Druckknopfes gegen die Arretierung des Steuermittels verhindert.

Hieran kritisiert das Klagepatent 2 es als nachteilig, dass der längliche Zylinder des genannten Sicherheitsmittels in einem unteren Bereich des Griffs am unteren Rohr des Schirmstocks angeordnet sin sollte und dort eine nicht unbeträchtliche Länge des Griffs und des Schirmstocks in Anspruch nimmt. Dies wirkt sich auf die Gesamtlänge des Schirms in gefaltetem Zustand aus und schränkt die Verkleinerungsmöglichkeiten eines mehrfach faltbaren Automatikschirms ein.

Ferner offenbart die DE 298 06 866 (Anlage K10) eine Betätigungsvorrichtung für einen Schirm, die einen Schirmstock, einen Gestellsatz mit Innenfedern und eine Betätigungsstange umfasst, wobei die Betätigungsstange einen unteren Kopf mit einem Hals aufweist. Dabei wirken eine L-förmige Scheibe, ein Steuermittel und eine Verschlussscheibe zusammen, wenn der Schirm geschlossen wird.

Hieran kritisiert das Klagepatent 2 es als nachteilig, dass durch die verschiedenen gelehrten Elemente ein erheblicher Raumbedarf besteht, der auch dadurch erhöht wird, dass der Druckknopf eine ausreichende Länge aufweisen muss, um sowohl die Öffnungsscheibe als auch das Steuermittel und die Verschlussscheibe zu berühren.

Vor diesem technischen Hintergrund stellt sich das Klagepatent 2 die Aufgabe (Anlage K7, Abschnitt [0005]), einen gattungsgemäßen Automatikschirm zu schaffen, welche ohne größeren konstruktiven Aufwand einen geringeren Raumbedarf erfordert.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent 2 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

(1) Automatisch sich öffnender und schließender, mehrfach faltbarer Schirm;

(2) mit einem teleskopierbaren Schirmstock (1), der mindestens drei Rohre (11, 13, 13a, 14) aufweist, umfassend ein unteres Rohr (11) mit einem Handgriff (12) am unteren Bereich (111), mindestens ein Mittelrohr (13, 13a) und ein oberes Rohr (14);

(3) ein oberes Rohr (14) mit einem im oberen Bereich befestigten inneren Block (151) und einer Krone (15),

(4) mit einem zentralen Hüllrohr (17), das im Schirmstock angeordnet ist und dessen oberer Bereich am inneren Block (151) befestigt ist;

(5) mit einem Schieber (23), der auf dem Schirmstock (1) verschiebbar geführt ist, wobei dessen dem Handgriff (12) zugewandte Unterseite mit einem Verlängerungsrohr (230) versehen ist;

(6) mit einem zusammenklappbaren, mindestens drei Dachstangenabschnitte (22, 24, 28, 26) aufweisenden Dachgestänge (2),

(7) umfassend einen inneren Dachstangenabschnitt (22), dessen inneres Ende am Schieber (23) angelenkt ist;

(8) umfassend ferner eine Stützstrebe (21), deren inneres Ende an der Krone (15) und deren äußeres Ende an einem mittleren Abschnitt des inneren Dachstangenabschnittes (22) angelenkt ist;

(9) mit einem ersten mittleren Dachstangenabschnitt (24), dessen inneres Ende mit dem äußeren Ende des inneren Dachstangenabschnittes (22) gelenkig verbunden ist;

(10) mit einer ersten Steuerstrebe (25), deren inneres mit der Stützstrebe (21) und deren äußeren Ende mit dem inneren Ende des ersten mittleren Dachstangenabschnitts (24) gelenkig verbunden ist;

(11) mit einem zweiten mittleren Dachstangenabschnitt (28), dessen inneres Ende mit dem äußeren Ende des ersten mittleren Dachstangenabschnittes (24) gelenkig verbunden ist;

(12) mit einer zweiten Steuerstrebe (27a), deren inneres Ende mit dem äußeren Ende des inneren Dachstangenabschnitts (22) und deren äußeres Ende mit dem inneren Ende des zweiten mittleren Dachstangenabschnitts (28) verbunden ist;

(13) mit einem äußeren Dachstangenabschnitt (26), dessen inneres Ende mit dem äußeren Ende des zweiten mittleren Dachstangenabschnittes (28) gelenkig verbunden ist;

(14) mit einer dritten Steuerstrebe (27), deren inneres Ende mit dem äußeren Ende des ersten mittleren Dachstangenabschnitts (24) und deren äußeres Ende mit dem inneren Ende des äußeren Dachstangenabschnitts (26) gelenkig verbunden ist;

(15) mit einer Öffnungsfeder (3), die das Hüllrohr (17) umgibt und im Schirmstock (1) zwischen dem Block (151) und dem unteren Ende des unteren Rohrs (11) eingespannt ist;

(16) mit einer Vielzahl von Schließfedern (4), die jeweils zwischen entsprechenden Dachstangenabschnitten des Dachgestänges (2) eingehängt sind;

(17) mit einem Zugseil (56), das teilweise im Hüllrohr (17) verläuft, wobei dessen unteres Seilende (561) mit einem in einer im unteren Teilbereich (111) des unteren Rohres (11) ausgebildeten Sperrvorrichtung (111a) lösbar gehaltenen, mit einem Verriegelungskopf (551) versehenen Verriegelungsmittel (55);

(18) wobei dessen oberes Seile (562) mit dem Schieber (23) verbunden ist;

(19) und dessen mittlerer Seilabschnitt zwischen dem Verriegelungsmittel (55) und dem Schieber (23) über eine im Block (151) angeordnete Führungsrolle (563), eine am Schieber (23) angeordnete Führungsrolle (564a) und mindestens eine weitere im Block (151) angeordnete Führungsrolle (565a, 565, 565‘) geführt ist;

(20) mit einer Betätigungseinrichtung (5), umfassend einen federnd im Handgriff 812) angeordneten schieberartigen Druckknopf (51) zum Betätigen des Schirms;

(21) mit einer mittigen Durchgangsöffnung (511a) für das Verlängerungsrohr (230), an deren Innenseite eine obere, mit einer Eingriffsöffnung (231) im Verlängerungsrohr (230) zusammenwirkende Arretierung (52) zum Halten des Schirms im zusammengefalteten und verkürzten Zustand vorgesehen ist;

(22) ein im Handgriff (12) angeordnetes Schließmittel (53) zum selbsttätigen Zusammenfalten des Dachgestänges (2) mit einer unteren, mit dem Verlängerungsrohr (230) zusammenwirkenden Arretierung (54), die von einer Spannfeder (572) vorgespannt ist, wobei an der Arretierung (54) ein federndes Sicherheitselement (57) befestigt ist, das längsverschiebbar im Handgriff (12) aufgenommen ist und die Arretierung (54) von der Feder (572) so beaufschlagt ist, dass sie sich bei geöffnetem Schirm zwischen dem Druckknopf (51) und dem Verriegelungskopf (551) erstreckt und durch Betätigen des Druckknopfes (51) den Verriegelungskopf (551) aus seiner Arretierung (111a) löst und bei verkürztem Schirmstock (1) und zusammengefaltetem Dachgestänge (2) vom Verlängerungsrohr (230) unterhalb des Druckknopfes (51) positioniert wird, um eine Fehlfunktion der Arretierung (54) zu verhindern.

V.

Von der technischen Lehre des Klagepatents 2 macht allein die angegriffene Ausführungsform 3 Gebrauch.

1)

Die angegriffene Ausführungsform 1 verwirklicht nicht sämtliche Merkmale des Klagepatents 2. Eine Verwirklichung der Merkmale (21) und (22) lässt sich nicht feststellen.

a)

Die angegriffene Ausführungsform 1 verwirklicht Merkmal (21) des Klagepatents 2 nicht. Wie die Klägerin zu 1) selber – zu Recht – vorträgt, fehlt es an einer wortsinngemäßen Merkmalsverwirklichung. Die angegriffene Ausführungsform 1 weist keine Durchgangsöffnung für das Verlängerungsrohr (230) auf, an deren Innenseite eine Arretierung ausgeführt ist, die mit einer Eingriffsöffnung im Verlängerungsrohr zusammenwirkt und auf diese Weise den Schirm im zusammengefalteten und verkürzten Zustand hält. Die angegriffene Ausführungsform 1 wird, wie die zur Gerichtsakte gereichten Muster (Anlagen K12 und K25) zeigen, vielmehr dadurch im zusammengefalteten und verkürzten Zustand gehalten, dass das obere Rohr (14) arretiert wird, sobald nach dem Schließen des Schirms der Schirmstock zusammengeschoben wird. Die Arretierung greift mithin nicht an dem mit dem Verlängerungsrohr versehenen Schieber, sondern am Gestänge des Schirmstocks an, so dass der Schirmstock nicht durch die Federkraft Öffnungsfeder ausgefahren werden kann.

Hierin liegt aber auch keine Merkmalsverwirklichung in äquivalenter Weise. Dies würde voraussetzen, dass – erstens – das von der angegriffenen Ausführungsform im Verhältnis zum Klagepatent abgewandelte Mittel die objektiv gleiche von dem Klagepatent erstrebte Wirkung zur Lösung des zugrunde liegenden Problems entfaltet (Gleichwirkung), – zweitens – das abgewandelte Mittel für den Fachmann im Prioritätszeitpunkt ohne besondere Überlegungen aufgrund seines Fachwissens auffindbar ist (Naheliegen), und dass – drittens – der Fachmann die abweichende Ausführung mit abgewandelten Mitteln unter Beachtung des Sinngehalts der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre als Lösung in Betracht zieht, die der patentgemäßen Lehre gleichwertig ist (Gleichwertigkeit; vgl. insgesamt BGH GRUR 1987, 279 – Formstein; BGHG GRUR 1988, 896 – Ionenanalyse; BGH GRUR 1989 – 903 – Batteriekastenschnur; BGH GRUR 2002, 511 – Kunststoffrohrteil). Gleichwertigkeit ist nicht bereits dann zu bejahen, wenn der Fachmann dank seines Fachwissens und aufgrund des vorbekannten Standes der Technik befähigt wurde, ein von der wortsinngemäßen technischen Lehre des Klagepatents abweichendes Austauschmittel zu finden, vielmehr muss das Austauschmittel aufgefunden werden können, indem sich der Fachmann an der im Patentanspruch offenbarten technischen Lehre und dem darin zum Ausdruck kommenden Lösungsgedanken orientiert (Schulte / Kühnen, PatG, 8. Aufl., § 14 Rn. 63).

Vorliegend fehlt es jedenfalls an der Gleichwertigkeit der Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform 1. Der Fachmann erhält weder aus dem Anspruchswortlaut noch aus der Patentbeschreibung einen Anhaltspunkt dafür, dass er, anders als beansprucht, nicht durch das Eingreifen der Arretierung am Verlängerungsrohr (230) ein Halten des Schirms im zusammengefalteten und verkürzten Zustand bewirkt wird, sondern stattdessen dadurch, dass das oberste Rohr des Schirmstocks arretiert wird. Die technische Lehre des Klagepatents wird insoweit nur durch die genaue, jedes einzelne Bauteil abhandelnde Schilderung im Rahmen des einzigen Ausführungsbeispiels näher erläutert, bei dem (Anlage K7, Spalte 4, Zeilen 4 bis 23 und Abschnitt [0053]) die Arretierung in eine Eingriffsöffnung (230) des Verlängerungsrohrs (231) eingreift und aus dieser beim Öffnen des Schirmes wieder gelöst wird. Ein Hinweis darauf, dass die Arretierung in gleichwertiger Weise stattdessen auch am Schirmstock eingreifen könnte, ist dem nicht zu entnehmen.

Der Ansicht der Klägerin zu 1), die Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform 1 verwirkliche in äquivalenter Weise Merkmal (21), weil sie den gleichen Zweck erfülle, wie die in Merkmal (21) offenbarte Gestaltung, kann nicht beigetreten werden. Die bloße Reduzierung auf die Funktionstüchtigkeit einer angegriffenen Ausführungsform würde die dargelegten und allgemein anerkannten Prüfungsmaßstäbe für eine äquivalente Verwirklichung einer patentgemäßen Lehre obsolet machen und damit den (äquivalenten) Schutzbereich eines Patents in unbestimmter Weise ausdehnen.

b)

Dementsprechend lässt sich auch eine Verwirklichung von Merkmal (22) durch die angegriffene Ausführungsform 1 nicht feststellen.

Die Klägerin zu 1) macht nunmehr (anders noch in der mündlichen Verhandlung vom 20. August 2009) geltend, dass die angegriffene Ausführungsform 1 Merkmal (22) wortsinngemäß verwirklicht. Dem kann nicht gefolgt werden. Das bei der angegriffenen Ausführungsform 1 ausgeführte Sicherheitselement ist im Handgriff nicht längsverschiebbar, sondern querverschiebbar aufgenommen, da nämlich das Element senkrecht zur Längsachse des Schirmstocks verschiebbar ist, und es die Arretierung mit einer Federkraft beaufschlagt, so dass diese bei verkürztem Schirmstock durch das Verlängerungsrohr unterhalb des Druckknopfes positioniert wird, so dass die Arretierung nicht fehlerhaft in Eingriff geraten kann. Demgegenüber lehrt Merkmal (22), dass das genannte Element parallel zur Achse des Schirmstocks verschiebbar ist. Darauf, in welcher Richtung oder „Ebene“ die Federkraft wirkt, kommt es nach dem Wortlaut des Klagepatents 2 nicht an, denn der Wortlaut lehrt in konkreter, räumlicher Weise die Ausgestaltung eines Bauteils, nämlich die längsverschiebbare Lagerung des Sicherheitselements, nicht aber die Richtung der Federkraft.

Auch der Hinweis der Klägerin zu 1) darauf, dass durch die Gestaltung der angegriffenen Ausführungsform 1 der gleiche Zweck erfüllt sei, wie er nach der technischen Lehre des Klagepatents verfolgt werde, kann eine wortsinngemäße Verwirklichung des Merkmals (22) nicht belegen. Nach dieser Sichtweise würde der Schutzbereich unstatthaft auf jede räumlich-körperliche Gestaltung ausgedehnt, welche zur Erfüllung der Funktion geeignet ist, und der Inhalt der technischen Lehre des Klagepatents auf die bloße Funktion reduziert (Schulte / Kühnen, a.a.O, § 14 Rn 29). Wird das patentgemäße Erzeugnis jedoch wie vorliegend durch Merkmal (22) räumlich-körperlich definiert, erstreckt sich der Schutzbereich nur auf hiervon erfasste Gestaltungen.

Aber auch an einer äquivalenten Verwirklichung des Merkmals (22) durch die angegriffene Ausführungsform 1 fehlt es. Aus den oben dargelegten Gründen ist diese Ausführung nicht gleichwertig zur technischen Lehre des Klagepatents 2. Der Fachmann kann dem Klagepatent 2 keinen Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die technische Lehre auch dann verwirklicht wird, wenn die Verschiebungsachse des Sicherheitselements gegenüber der geometrisch klaren Lehre des Anspruchswortlauts im rechten Winkel gedreht wird. Die Ausgestaltung des Sicherheitselements wird nur im Rahmen der Erläuterung des einzigen vorzugswürdigen Ausführungsbeispiels näher konkretisiert, die aber jeweils keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass auch eine quer zur Schirmstockachse liegende Verschieberichtung des Sicherheitselements patentgemäß sei. Im Gegenteil lehrt das Klagepatent 2 in zwei möglichen Ausgestaltungsformen des Sicherheitselements jeweils eine Gestaltung, bei welcher das Sicherheitselement die Arretierung im rechten Winkel mit Federkraft beaufschlagt (Anlage K7, Spalte 5, Zeilen 12 bis 18 und 60 bis 64). Dem entnimmt der Fachmann, dass bei einer Änderung der Verschieberichtung des Sicherheitselements auch die Ausrichtung der Arretierung verändert werden muss und damit die Richtung, in der sich die Arretierung bewegen kann, um in Eingriff mit dem Verlängerungsrohr zu geraten. Somit wird der Fachmann von einer Veränderung der Verschieberichtung sogar eher abgehalten.

2)

Auch die angegriffene Ausführungsform 2 verwirklicht – wie sich entsprechend aus den obigen Ausführungen zur angegriffene Ausführungsform 1 ergibt – die Merkmale (21) und (22) des Klagepatents 2 nicht.

a)

Merkmal (21) des Klagepatents 2 wird durch die angegriffene Ausführungsform 2 nicht verwirklicht. Die Klägerin zu 1) selber bringt – zu Recht – vor, dass es an einer wortsinngemäßen Merkmalsverwirklichung fehlt, da das Verlängerungsrohr der angegriffenen Ausführungsform 2 keine Durchgangsöffnung (230) aufweist, an deren Innenseite eine Arretierung ausgeführt ist, die mit einer Eingriffsöffnung im Verlängerungsrohr zusammenwirkt und auf diese Weise den Schirm im zusammengefalteten und verkürzten Zustand hält. Vielmehr wird bei der angegriffenen Ausführungsform 2 – wie die zur Gerichtsakte gereichten Muster (Anlagen K13 und K26) erkennen lassen – das obere Rohr (14) nach dem Schließen arretiert, um den Schirm im zusammengefalteten und verkürzten Zustand gehalten.

Wie oben unter 1 a) ausgeführt, liegt darin keine Merkmalsverwirklichung in äquivalenter Weise. Es fehlt aus den dort genannten Erwägungen an der Gleichwertigkeit des bei der angegriffenen Ausführungsform 2 ausgeführten Austauschmittels. Dass durch dieses Austauschmittel – möglicherweise – dieselbe Funktion wie im Klagepatent 2 gelehrt gewährleistet sei, wie die Klägerin zu 1) vorbringt, begründet die Gleichwertigkeit nicht.

b)

Überdies wird auch Merkmal (22) durch die angegriffene Ausführungsform 2 nicht verwirklicht. Wiederum bringt die Klägerin zu 1) selber – zu Recht – vor, dass das Merkmal nicht wortsinngemäß verwirklicht ist. Das dort ausgeführte Sicherheitselement, welches die Arretierung mit einer Federkraft beaufschlagt, ist im Handgriff nicht längsverschiebbar, sondern querverschiebbar aufgenommen. Dieses Austauschmittel ist aus den oben unter 1 b) ausgeführten Gründen nicht gleichwertig zur technischen Lehre des Klagepatents 2. Wie oben dargelegt, wird der Fachmann von einer Veränderung der Verschieberichtung sogar eher abgehalten, jedenfalls kann er dem Klagepatent 2 hierfür keine Anregung entnehmen.

3)

Die angegriffene Ausführungsform 3 hingegen verwirklicht sämtliche Merkmale des Klagepatents 2. Die Verwirklichung der streitigen Merkmale (1), (4), (8), (15), (21) und (22) lässt sich feststellen.

a)

Merkmal (1) des Klagepatents 2, gemäß dem das patentgemäße Erzeugnis ein automatisch sich öffnender und schließender, mehrfach faltbarer Schirm ist, wird durch die angegriffene Ausführungsform 3 verwirklicht.

Welche Bewegungskomponenten das patentgemäße Öffnen und Schließen umfasst, ist dem Anspruchswortlaut nicht zu entnehmen. Das Klagepatent 2 bietet aus fachmännischer Sicht keinen Anlass, vom allgemeinen Sprachverständnis abzugehen, wonach ein Schirm geöffnet wird, indem die Schirmbespannung aufgespannt und das Schirmgestänge aufgeschwenkt wird, und das Schließen die Aufhebung der mechanischen Spannung der Schirmbespannung und das herabgeschwenkt wird. Zum Öffnen und Schließen gehört hiernach nicht die teleskopierende Bewegung (Einfahren und Ausfahren) des Schirmstocks. In dieser Sichtweise wird der Fachmann durch die Erläuterung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels gestützt (Anlage K7, Spalte 7, Zeilen 62 bis 67), bei dem, um den geschlossenen Schirm in den Ausgangszustand zurückzuführen und elastische Energie in der Öffnungsfeder zu speichern, nach dem patentgemäßen Schließen des Schirms die Öffnungsfeder zusammengedrückt werden muss. Bei dieser patentgemäßen Ausführungsform wird also zunächst der Schirm (automatisch) geschlossen, dann erst wird die Öffnungsfeder zusammengedrückt, indem der Schirmstock zusammengeschoben wird.

Auch nach der gebotenen funktionsorientierten Auslegung, also der Deutung der Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs dahingehend, wie dies angesichts der ihnen nach der offenbarten Erfindung zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH GRUR 2001, 232, 233 – Brieflocher; OLG Düsseldorf GRUR 2000, 599, 601 – Staubsaugerfilter), umfasst das automatische Öffnen und Schließen gemäß Merkmal 1 nicht das Teleskopieren des Schirmstocks. Durch die Automatisierung des Öffnens und Schließens soll der Verwender des patentgemäßen Schirms davor bewahrt werden, den Schirm dadurch zu öffnen und zu schließen, dass er am Schieber angreifen muss, was insofern nachteilig ist, weil sich der Verwender dabei am Schieber klemmen kann, gegen die mechanische Spannung der Schirmbespannung anarbeiten muss und beim Schließen des Schirms überdies mit der womöglich nassen Schirmbespannung in Berührung käme. Das Teleskopieren hingegen ist einfacher vorzunehmen, indem der Schirm auseinandergezogen bzw. zusammengeschoben wird.

Daher verwirklicht die angegriffene Ausführungsform 3 das Merkmal 1. Bei diesem Schirm wird unstreitig durch das Drücken des einen Knopfes der Schirmstock ausgefahren und – vor allem – das Dachgestänge mit der Schirmbespannung aufgespannt. Beim Drücken des anderen Knopfes hingegen wird das Dachgestänge wieder zugeklappt, allerdings der Schirmstock nicht zusammengefahren. Letzteres ist indes aus den dargelegten Gründen für die Verwirklichung des Merkmals 1 nicht erforderlich. Dass die angegriffene Ausführungsform 3 mehrfach faltbar ist, stellt der Beklagte nicht in Abrede.

b)

Die Verwirklichung von Merkmal (4) durch die angegriffene Ausführungsform 3 lässt sich feststellen, weil das Verteidigungsvorbringen des Beklagten auch insoweit nicht der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast genügt. Die Klägerin zu 1) bringt unter Bezugnahme auf die nachstehend wiedergegebene Abbildung gemäß Anlage K32, welche unstreitig Elemente der angegriffenen Ausführungsform 3 zeigt, in hinreichend konkreter Weise vor, dass die angegriffene Ausführungsform 3 ein Hüllrohr im Schirmstock aufweist:

Dem Vorbringen des Beklagten lässt sich insoweit schon nicht sicher entnehmen, ob er das Vorhandensein eines Hüllrohrs in Abrede stellt. Sollte sein Vortrag in dieser Weise zu verstehen sein, ließe er sich zum einen jedoch nicht mit der obigen Abbildung in Einklang bringen, welche zeigt, dass ein Hohlelement das Zugseil umhüllt. Zum anderen wäre ein solches Bestreiten ein lediglich einfaches Bestreiten, das gemäß § 138 Abs. 2 ZPO nicht wirksam wäre.

c)

Auch das Verteidigungsvorbringen des Beklagten im Hinblick auf Merkmal (8) ist nicht hinreichend konkretisiert.

Patentgemäß verfügen die Dachstangen gemäß diesem Merkmal – wie oben unter 1. c) ausgeführt – über mindestens drei Dachstangenabschnitte mit einer Stützstrebe, die an ihrem inneren Ende mit der Krone und an ihrem äußeren Ende an einem mittleren Dachstangenabschnitt mit einem mittleren Abschnitt des inneren Dachstangenabschnittes gelenkig verbunden ist. Der Beklagte bestreitet zwar die Verwirklichung dieses Merkmals, genügt mit seinem Vortrag in des nicht der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast.

Der Beklagte vertreibt die angegriffene Ausführungsform 3 und kann daher über sie verfügen und sie – wie es ihm zur Abwehr eines Vorwurfs der Patentverletzung obliegt – selber untersuchen. Ihm obliegt es daher, einem hinreichend konkreten Vorbringen zur Verletzung des Klagepatents mit konkreten Gegenbehauptungen zu begegnen. Die Klägerin zu 1) hat sich in der Darlegung des Verletzungstatbestandes insoweit zwar im Wesentlichen auf die Wiedergabe des Anspruchswortlauts beschränkt, zugleich jedoch Bezug genommen auf die nachstehend verkleinert wiedergegebene Abbildung gemäß Anlage K40, die – unstreitig – eine Dachstange der angegriffenen Ausführungsform 3 zeigt, und welche von der Klägerin zu 1) mit Bezugszeichen versehen wurde, die sie dem Klagepatent entnommen hat:

Auf diese Weise hat die Klägerin zu 1) hinreichend konkret dargelegt, durch welche Elemente der angegriffenen Ausführungsform 3 sie die technische Lehre gemäß Merkmal (8) verwirklicht sehen. Vorliegend obläge es dem Beklagten aufgrund der ihn treffenden sekundären Darlegungspflicht darzutun, aufgrund welcher etwaigen technischen Umstände das in Anlage K40 mit Bezugsziffer 21 versehene Element keine „Funktion des Stützens“ ausübt. Dieser Darlegungsobliegenheit hat der Beklagte durch das bloße einfache Bestreiten einer „Funktion des Stützens“ nicht genügt, so dass die tatsächlichen Voraussetzungen einer Verwirklichung von Merkmal (8) des Klagepatents 2 nicht wirksam bestritten sind, § 138 Abs. 2 ZPO.

d)

Auch mit seinem Verteidigungsvorbringen zu Merkmal (15) genügt der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nicht, so dass sich die Verwirklichung dieses Merkmals durch die angegriffene Ausführungsform 3 feststellen lässt. Unstreitig weist die angegriffene Ausführungsform 2 eine Öffnungsfeder auf. Indem der Beklagte lediglich bestreitet, dass diese an ihrer unteren Seite am unteren Ende des Rohres eingespannt ist, jedoch nicht darlegt, an welcher anderen Stelle die untere Seite der Öffnungsfeder eingespannt ist, beschränkt er sich auf ein einfaches Bestreiten, das gemäß § 138 Abs. 2 ZPO nicht wirksam ist.

e)

Auch Merkmal (16) wird durch die angegriffene Ausführungsform 3 verwirklicht gemäß dem der patentgemäße Schirm eine Vielzahl von Schließfedern (4) aufweist, die jeweils zwischen entsprechenden Dachstangenabschnitten des Dachgestänges (2) eingehängt sind.

Der Anspruchswortlaut macht keine konkrete Vorgabe, zwischen welchen der in den Merkmalen (7) bis (14) gelehrten Elemente des Dachgestänges (2) die jeweilige Feder in einer Dachstange einzuhängen ist. Dem Begriff „Schließfeder“ ist, dem allgemeinen Sprachverständnis folgend, jedoch zu entnehmen, dass die von der Schließfeder ausgeübte Kraft ein Schließen des Schirms bewirken oder wenigstens unterstützen soll, so dass aus fachmännischer Sicht die Schließfedern patentgemäß so angebracht werden müssen, dass die auf die Elemente der Dachstange ausgeübte Kraft zum Schließen der Dachstange zumindest beiträgt.

Der Fachmann erhält aus dem Klagepatent wiederum keinen Hinweis, insoweit bei der Auslegung des Klagepatents vom allgemeinen Begriffsverständnis abzuweichen. Im Gegenteil wird er in einer hieran orientierten Auslegung durch die gebotene funktionsorientierte Betrachtungsweise bestärkt. Aus fachmännischer Sicht ist erkennbar, dass das gemäß Merkmal (1) gelehrte automatische Schließen des Schirmes einer Krafteinwirkung auf das Dachgestänge bedarf, welches beim Schließen herab geschwenkt wird. Die erforderliche Kraft wird ausgeübt durch die zwischen Abschnitten der einzelnen Dachstangen angeordneten Schließfedern.

Ferner wird der Fachmann im genannten Verständnis durch die Erläuterung eines vorzugswürdigen Ausführungsbeispiels gestützt, bei dem (Anlage K7, Spalte 3, Zeilen 59 bis 62) die Schließfeder dazu vorgesehen ist, den Schirm durch elastische Energie wieder zu schließen.

Aus dieser Sichtweise folgt zugleich, dass das Klagepatent keine Vorgaben dazu macht, an welchen konkreten Elementen der jeweiligen Dachstange die Schließfeder angreift, sofern die Auswahl der Angriffspunkte nur dazu geeignet ist, die Federkraft in einer das Schließen des Schirmes bewirkenden Weise auf die Dachstangenelemente zu übertragen. Insbesondere ist es – über den Wortlaut von Merkmal (16) hinausgehend – nicht erforderlich, dass die Schließfeder unmittelbar an solchen Elementen angreift, die gemäß den Merkmalen (7), (9), (11) und (13) als Dachstangenabschnitt bezeichnet werden. Eine Kraftübertragung auf diese als Dachstangenabschnitte bezeichneten Elemente ist gleichwohl in geeigneter, das Schließen des Schirms bewirkenden Weise möglich, da die als Verbindungen zwischen den als Dachstangenabschnitte bezeichneten Elementen und den weiteren Abschnitten der Dachstange jeweils gelenkige Verbindungen sind. Die ausgeübte Kraft kann daher, auch wenn die Schließfeder nicht unmittelbar an einem als Dachstange bezeichneten Element angreift, ein Herabschwenken und Schließen der Dachstange bewirken.

Dies ergibt sich auch aus der bereits angeführten Erläuterung eines vorzugswürdigen Ausführungsbeispiels (Anlage K7, Abschnitt [0039]): Dort wird als patentgemäß eine Ausführung geschildert, bei der die Schließfeder mit ihrem inneren Ende an einem als Verbindungsrippe bezeichneten und mit der Bezugsziffer 25 versehenen Element der Dachstange angreift. Dieses Element wird in Merkmal (10) des Klagepatents 2 indes nicht als Dachstangenabschnitt bezeichnet, sondern als erste Steuerstrebe. Auch wird im Zusammenhang dieses Ausführungsbeispiels offenbart (Anlage K7, Spalte 3, Zeilen 63f.), dass die Schließfeder auch an anderen Stellen des Dachgestänges installiert werden kann. Dem lässt sich entnehmen, dass die Feder nicht an den Elementen des inneren (Merkmal (7)), ersten mittleren (Merkmal (9)), zweiten mittleren (Merkmal (11)) oder äußeren Dachstangenabschnitt (Merkmal (14)) angreifen muss.

Auf dieser Grundlage lässt sich die Verwirklichung des Merkmals (16) durch die angegriffene Ausführungsform 3 feststellen. Wie sich aus der oben unter c) verkleinert wiedergegebene Abbildung gemäß Anlage K40 – die unstreitig eine Dachstange der angegriffenen Ausführungsform 3 zeigt – erkennen lässt, weist jede Dachstange der angegriffene Ausführungsform 3 eine Feder auf, die mit ihrem inneren Ende an der Stützstrebe im Sinne von Merkmal (8) und mit ihrem äußeren Ende am inneren Dachstangenabschnitt im Sinne von Merkmal (7) angreift. Gleiches lässt sich an dem als Anlage K14 zur Gerichtsakte gereichten Muster der angegriffenen Ausführungsform 3 erkennen.

f)

Die Verwirklichung der Merkmale (21) und (22) durch die angegriffene Ausführungsform 3 lässt sich jeweils feststellen, da der Beklagte auch insofern nicht seiner sekundären Darlegungslast genügt.

aa)

Die Klägerin zu 1) hat auch zur Verwirklichung des Merkmals (21) in tatsächlicher Hinsicht hinreichend konkret vorgetragen, indem sie Bezug genommen hat auf die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Abbildungen gemäß Anlagen K32 und K39, die – unstreitig – Elemente der angegriffenen Ausführungsform 3 zeigen, nämlich zum einen das durch den Schieber und das Verlängerungsrohr geführte Zugseil und zum anderen die Betätigungseinrichtung mit mittiger Durchgangsöffnung für das Verlängerungsrohr:

Insbesondere der Abbildung gemäß Anlage K39 lässt sich entnehmen, dass in die mit Bezugsziffer 511a bezeichnete Durchgangsöffnung ein Vorsprung hineinragt (in der Abbildung von oben her, unterhalb des Druckknopfes (51), welcher geeignet ist, mit der aus der Abbildung gemäß Anlage K32 ersichtlichen Eingriffsöffnung im Verlängerungsrohr (dort bezeichnet mit Bezugsziffern 231 und 230) zusammenzuwirken und auf diese Weise den Schirm im zusammengefalteten Zustand zu halten, mithin ihn zu arretieren.

Das hiergegen gerichtete Verteidigungsvorbringen des Beklagten, die „Anlagen gemäß Vortrag zu (21.)“ ließen keine Arretierung erkennen, ist demgegenüber nicht hinreichend und schöpfen den Darstellungsgehalt der oben wiedergegebenen Abbildungen erkennbar nicht aus. Auch kann sich der Beklagte nicht darauf beschränken, die Anlagen zu interpretieren, vielmehr obläge es ihm, anhand der angegriffene Ausführungsform 3 darzulegen, aufgrund welcher konkreter Umstände Merkmal (21) – etwa mangels Ausführung einer Arretierung – nicht verwirklicht sein soll.

bb)

Schließlich hat die Klägerin zu 1) auch zur Verwirklichung Merkmal (22) in tatsächlicher Hinsicht hinreichend konkret vorgetragen, indem sie die patentgemäße Funktionsweise des Schließmittels der angegriffenen Ausführungsform 3 anhand des zur Akte gereichten Musters (Anlage K14) sowie der Abbildungen gemäß Anlagen K39 sowie der weiteren, nachstehend verkleinert wiedergegebenen Anlagen K34 und K35 erläutert hat:

Anhand des Musters und der genannten Abbildungen lässt sich erkennen, dass im Handgriff der angegriffenen Ausführungsform 3 ein Schließmittel ausgeführt ist, welches das selbsttätige Zusammenfalten des Dachgestänges bewirkt, und das als Elemente aufweist

– eine untere Arretierung, zusammenwirkend mit dem Verlängerungsrohr und vorgespannt durch eine Spannfeder,

– ein federndes Sicherheitselement, längsverschiebbar im Handgriff aufgenommen und so an der Arretierung befestigt, dass diese bei geöffnetem Schirm zwischen Druckknopf und Verriegelungskopf liegt, und bei zusammengefaltetem Dachgestänge unterhalb des Druckknopfes sowie

– einen Druckknopf, bei dessen Betätigung das Sicherheitselement den Verriegelungskopf aus seiner Arretierung löst.

Auch gegenüber diesem klägerischen Vorbringen beschränkt sich der Beklagte auf die Behauptung, all dies ergebe sich in Wahrheit gar nicht aus den in Bezug genommenen Anlagen, ohne indes vorzutragen, wie die angegriffene Ausführungsform 3 tatsächlich aufgebaut ist. Damit genügt er auch insoweit nicht der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast, so dass sich die Verwirklichung des Merkmals (22) durch die angegriffene Ausführungsform 3 feststellen lässt.

VI.

Aus dem Umfang der dargelegten Patentverletzungen folgen die zuerkannten Ansprüche der Klägerinnen.

1.

Der Beklagte hat das Klagepatent 1 durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen 1, 2 und 3 widerrechtlich benutzt gemäß § 9 PatG.

a)

Daher ist er gemäß § 139 Abs. 1 PatG der Klägerin zu 1) gegenüber zur Unterlassung der unstreitig begangenen und – nach entsprechender teilweiser Rücknahme der Klage – allein geltend gemachten Benutzungshandlungen verpflichtet.

b)

Den Beklagten trifft hinsichtlich der von ihm begangenen Verletzungshandlungen ein zumindest grob fahrlässiges Verschulden. Spätestens seit September 2006, nämlich seit Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber den Klägerinnen (Anlage K 2) hat der Beklagte positive Kenntnis von der Geltung der beiden Klagepatente und von dem durch die Klägerin zu 1) erhobenen Vorwurf rechtswidriger Benutzungen der Klagepatente. Indem er gleichwohl die angegriffenen Ausführungsformen vertreibt, unterlässt er Vorsichtsmaßnahmen, die ergreifen zu müssen jedermann ohne Weiteres einleuchtet (vgl. MünchKomm BGB / Grundmann, 5 Aufl., § 276 Rn. 94ff. m.w.N.). Dass er eine patentrechtliche Prüfung der von ihm vertriebenen Erzeugnisse vorgenommen hätte, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls für den geltend gemachten Zeitraum (§ 308 ZPO), welcher nach Patenterteilung und nach Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung einsetzt, schuldet der Beklagte daher Ersatz des Schaden, welcher der Klägerin zu 1) entstanden ist und noch entstehen wird, § 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzhöhe derzeit noch nicht feststeht, die Klägerin zu 1) nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch den Beklagten hat, hat die Klägerin zu 1) ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.

c)

Um die Klägerin zu 1) in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, ist der Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfange über seine Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Im Rahmen der gemäß § 140 b PatG bestehenden Auskunftspflicht hat der Beklagte außerdem die betreffenden Belege zu überlassen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 5, 249 – Faltenbalg). Hinsichtlich der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger ist dem Beklagten ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger; Kühnen/Geschke, a.a.O., Rn. 783).

2.

Das Klagepatent 2 hat der Beklagte alleine durch den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform 3 gemäß § 9 PatG widerrechtlich benutzt. Er ist daher insoweit gemäß § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der nach der teilweisen Klagerücknahme noch geltend gemachten Benutzungshandlungen gegenüber der Klägerin zu 1) zu verurteilen. Auch insoweit trifft den Beklagten aus den dargelegten Gründen ein wenigstens grob fahrlässiges Verschulden, so dass er ab dem geltend gemachten, nach Patenterteilung liegenden Zeitpunkt Schadensersatz aus § 139 Abs. 2 PatG schuldet, wobei die Klägerin zu 1) mangels Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen wiederum ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran hat, dass die Schadensersatzpflicht des Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Ferner schuldet der Beklagte der Klägerin zu 1) auch hinsichtlich der Verletzung des Klagepatents 2 durch die angegriffene Ausführungsform 3 Rechnungslegung und Auskunft im zuerkannten Umfang.

Der Einwand des Beklagten, die Klägerin zu 1) handele prozessmissbräuchlich, indem sie hinsichtlich aller angegriffenen Ausführungsformen eine Verletzung auch des Klagepatents 2 geltend mache, greift nicht durch. Einem Patentinhaber ist es nicht verwehrt, hinsichtlich desselben angegriffenen Gegenstandes die Verletzung weiterer ihm zustehender technischer Schutzrechte geltend zu machen. Im Gegenteil ist er aufgrund der Vorschrift des § 145 PatG sogar gehalten, in einer einzigen Klage die Verletzung aller Patente geltend zu machen, die er durch die angegriffene Ausführungsform für verwirklicht hält, andernfalls er Gefahr liefe, an der Erhebung weiterer, auf andere Patente gestützter Klagen durch diese Vorschrift gehindert zu sein. Auch mit dem Argument, das Klagepatent 2 lasse sich „auf eine im Klagepatent 1 beschriebene Ausführungsform lesen“ kann der Beklagte nicht durchdringen. Für die Verletzungsfrage ist dies ohne Relevanz. Dass das prioritätsältere Klagepatent 1 durch seine Ausführungsbeispiele bereits sämtliche Merkmale des prioritätsjüngeren Klagepatents 2 offenbare, dieses also neuheitsschädlich vorwegnehme, behauptet der Beklagte selber nicht.

3.

Mangels Aktivlegitimation (oben unter I.) hat die Klägerin zu 2) keine Ansprüche gegen den Beklagten aus der Verletzung der Klagepatente.

4.

Aus der widerrechtlichen und schuldhaften Benutzung der Klagepatente 1 und 2 folgt zugleich, dass beide Klägerinnen aus der Unterlassungsverpflichtungserklärung vom 10. August / 18. September 2006 einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe für jede mit einer der angegriffenen Ausführungsformen seit dem 1. Januar 2007 begangene Benutzungshandlung in Höhe von 25,00 EUR haben.

a)

Der Beklagte hat sich wirksam gemäß § 339 BGB einem Vertragsstrafeversprechen für ein Unterlassen verworfen, so dass die Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung, mithin einer der in Ziffer 1 der Unterlassungsverpflichtungserklärung genannten Benutzungshandlungen verwirkt ist, § 339 Satz 2 BGB. Die Einwendungen des Beklagten gegen die Wirksamkeit der Unterlassungsverpflichtungserklärung greifen nicht durch. Soweit er einwendet, der Fortsetzungszusammenhang könne nicht wirksam ausgeschlossen werden, ist darauf zu verweisen, dass eine Vereinbarung wie die hier zwischen den Parteien als Vertrag zustande gekommene Unterlassungsverpflichtungserklärung der parteiautonomen Disposition der Vertragsparteien unterliegt, und diese somit berechtigt sind, die Berücksichtigung des Fortsetzungszusammenhangs auszuschließen, also davon auszugehen, dass die Vertragsstrafe durch jede einzelne Zuwiderhandlung verwirkt wird, auch wenn alle Zuwiderhandlungen von einem einheitlichen Willen getragen sind (BGH NJW 1993, 721f. – Fortsetzungszusammenhang). Zwingende gesetzliche Regelung, welche einer solchen vertraglichen Regelung entgegen stehen könnten, gibt es nicht, daher ist der so verstandene „Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs“ wirksam (BGH, a.a.O.). Dass die entsprechende Klausel der Unterlassungsverpflichtungserklärung durch die Klägerinnen als Allgemeine Geschäftsbedingung verwendet würde und damit der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB unterliege, macht der Beklagte selber nicht geltend.

Auch dem weiteren Einwand des Beklagten, die Unterlassungsverpflichtung sei zu unbestimmt und deshalb unwirksam, ist mit Hinweis auf die Parteiautonomie zu begegnen: Es unterliegt wiederum der Parteidisposition, in welcher Weise die Verletzungshandlung näher bestimmt wird, für deren Begehung eine Vertragsstrafe versprochen wird (BGH, a.a.O.). Umstände dafür, dass ihm bei Abschluss der Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht hinreichend klar gewesen sei, welche Handlung ihm verboten wird, hat der Beklagte nicht dargetan. Im Rahmen einer solchen Vereinbarung sind die Parteien auch nicht gehalten, dem zivilprozessualen Bestimmtheitserfordernis gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO Rechnung zu tragen, so dass es nicht darauf ankommt, ob der Wortlaut der Vereinbarung über eine Wiederholung des Gesetzeswortlautes hinausgeht.

b)

Die Höhe der Vertragsstrafe war nach Ziffer 1 der Unterlassungsverpflichtungserklärung nach billigem Ermessen durch das erkennende Gericht festzusetzen gemäß § 317 BGB. Bei der Bemessung der Höhe war zu berücksichtigen, dass die Vertragsstrafe regelmäßig Sanktionscharakter haben muss, also so hoch zu bemessen ist, dass sie weitere Zuwiderhandlungen zu verhindern geeignet ist, wobei Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung sowie die Schwere des Verschuldens mit zu berücksichtigen sind (BGH GRUR 1994, 146 – Vertragsstrafebemessung; BGH GRUR 1983, 127 – Vertragsstrafeversprechen).

Bei Anwendung dieses Maßstabes ist davon auszugehen, dass der Beklagte die angegriffenen Ausführungsformen nicht unmittelbar an Endkunden, sondern Fachhändler verkauft, und zwar, wie vom Beklagten vorgebracht, zum Preis von 11,25 EUR für die angegriffene Ausführungsform 1, zum Preis von 10,95 EUR für die angegriffene Ausführungsform 2 und zum Preis von 14,95 für die angegriffene Ausführungsform 3. Für ihren hiervon abweichenden Vortrag haben die Klägerinnen keinen Beweis angeboten, obwohl sie insoweit beweisbelastet sind. Auch ist ihr Vorbringen nicht mit der von ihnen selber in Bezug genommenen Preisliste des Beklagten (Anlage K21) sowie die Auszüge von Internetauftritten von Einzelhändlern (Anlagen K87 bis K89) in Einklang zu bringen: Aus der Preisliste ergibt sich, dass der Beklagte Einkaufspreise (Spalte „EK“) und Verkaufspreise (Spalte „VK“) auflistet. Die von den Klägerinnen behaupteten Preise liegen ersichtlich im Bereich der Verkaufspreise und deutlich über den Einkaufspreisen. Auch entsprechen die aus den Internetauftritten von Einzelhändlern ersichtlichen Preise den Verkaufspreisen aus der Preisliste des Beklagten. Das spricht dafür, dass die Preisliste als Einkaufspreise die Preise bezeichnet, die der Beklagte beim Verkauf der angegriffenen Ausführungsform an Fachhändler fordert, während die Verkaufspreise Preisempfehlungen für den Verkauf der Fachhändler an Endkunden sind. Die vom Beklagten selber genannten Preise stimmen demgegenüber im Wesentlichen mit den aus der Preisliste ersichtlichen Einkaufspreisen überein (nur der für die angegriffene Ausführungsform 2 genannte Preis liegt mittlerweile 1 EUR über dem in der Preisliste verzeichneten Einkaufspreis).

Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Preis, den der Beklagte mit dem Verkauf der angegriffenen Ausführungsformen an Fachhändler erzielt, unstreitig etwa 110 % über dem Preis liegt, den er für den Einkauf der angegriffenen Ausführungsformen vom Hersteller zahlt, so dass seine Gewinnspanne bei etwa 55 % liegt. Dies zugrunde gelegt und im Hinblick darauf, dass der Beklagte seit Abschluss der Unterlassungsverpflichtungserklärung, also im gesamten relevanten Zeitraum, wenigstens grob fahrlässig gehandelt hat, erscheint eine Vertragsstrafe in etwa doppelter Höhe des pro Verletzungsgegenstand erzielten Umsatzes geeignet, den Beklagten von Verletzungen der Unterlassungsverpflichtungserklärung abzuhalten. Somit war die Vertragsstrafe je Verletzungsgegenstand auf 25,00 EUR zu bemessen.

VII.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO nach Maßgabe der sog. Baumbach’schen Kostenformel.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.