4a O 283/04 – Haftadditiv

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 357

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 6. Oktober 2005, Az. 4a O 283/04

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Kläger 65.735,61 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2004 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kläger tragen ein Drittel der Gerichtskosten und der eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die vollen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 1) trägt zwei Drittel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Kläger sowie die vollen eigenen außergerichtlichen Kosten.

3. Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,00 EUR und für den Beklagte zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.200,00 EUR vorläufig vollstreckbar.
Für die Beklagte zu 1) ist das Urteil vorläufig vollstreckbar; die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.100,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheiten können auch durch unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaften einer im Geltungsbereich der Bundesrepublik als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Kläger begehren im Wege der Stufenklage von den Beklagten Zahlung von Lizenzgebühren für die Jahre 2001 bis 2003.

Im Jahre 1997 schloss die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, mit dem Kläger zu 2) einen Beratervertrag, nach welchem der Kläger zu 2) als freier Mitarbeiter und selbständiger Berater der Beklagten zu 1) die Bearbeitung bestimmter Aufgaben im Bereich Vertrieb übernahm. Unter § 7 „Arbeitsergebnisse“ des Beratervertrages vereinbarten die Parteien, dass alle Ergebnisse der Tätigkeit des Klägers zu 2) unmittelbar der Beklagten zu 1) zur Verfügung stehen; dies galt auch für schutzfähige Erfindungen. Wegen des genauen Wortlauts dieser Klausel und des Vertages insgesamt wird auf die Anlage B 2 verwiesen.

In der Zeit von Oktober 2000 bis März 2001 unternahmen die Kläger in den Produktionsanlagen der Beklagten zu 1) 32 Versuche, die im Zusammenhang mit der Erfindung stand, für die am 13.06.2001 die Eintragung des deutschen Gebrauchsmusters 201 02 xxx (Anlage K 1, im Folgenden Klagegebrauchsmuster) erfolgte. Das Klagegebrauchsmuster, dessen eingetragene Inhaber die Kläger sind, betrifft eine Beschichtung für Blei-, Zinn- und Wismutgranalien mit Kalksteinmehl unter Einsatz eines Haftmittels.

Der Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet:

„Beschichtung für Blei-, Zinn- und Wismutgranalien unter Einsatz eines Haftmittels, dadurch gekennzeichnet, dass ein Haftadditiv, das im Wesentlichen aus organischen und/oder anorganischen Kohlenstoffwasserverbindungen besteht, zur Beschichtung von Granalien (Schrot, Kugeln, Späne usw.) aus Blei-, Wismut- oder Zinn- oder Legierungen, deren Hauptbestandteile aus diesen Metallen bestehen, eingesetzt wird, um sie mit reinem Kalksteinmehl (CaCO3), Graphitpulver, sowie Mischungen aus Kalksteinmehl und Graphitpulver zu beschichten.

Das Haftadditiv wird in einer Schichtdicke von 0,1 – 10 μm auf die zu beschichtenden Metallgranalien aufgebracht, um folgende Beschichtungen, angegeben in Gewichtsprozenten von der Fertigmischung zu erreichen:

1-10 % Kalksteinmehl (CaCO3) mit einer Korngröße von 10 – 150 μm
0,1 – 3 % Graphitpulver mit einer Korngröße von 5- 100 μm“

Das Klagegebrauchsmuster steht in Kraft. Mit Bescheid vom 11.03.2003 verwarf das Deutsche Patent- und Markenamt einen von dritter Seite gestellten Löschungsantrag (Anlage K 3), mit Bescheid vom 19.04.2005 kündigte es die Zurückweisung des seitens der Beklagten zu 1) gestellten Antrages auf Löschung (Anlage K 8) an.

Am 22.02.2001 schlossen die Kläger als Lizenzgeber hinsichtlich des Klagegebrauchsmusters jedenfalls mit der Beklagten zu 1) als Lizenznehmerin einen „Vertrag zur Gebrauchsmusterschutzlizenzerteilung für die Herstellung“ (im Folgenden Lizenzvertrag, LV), der mit einer grundsätzlichen Laufzeit vom 06.02.2001 bis 05.02.2004 versehen war.
Nach §1 1.1 LV räumte der Lizenzgeber dem Lizenznehmer eine auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkte ausschließliche Lizenz zur Herstellung des Vertragsproduktes, d.h. desjenigen Produktes, das auf der Grundlage des Klagegebrauchmusters hergestellt wurde, ein. In § 9 9.1 LV verpflichtete sich der Lizenznehmer zur Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 8 % des Verarbeitungspreises (Verkaufspreis ohne Bleipreis). Nach § 9 9.2 LV wurden die Lizenzgebühren quartalsweise bis spätestens jeweils zum dritten Kalendertag des ersten Monats eines Quartals fällig. Der Lizenznehmer war darüber hinaus nach § 10 10.1 LV verpflichtet, über die Herstellung des Vertragsproduktes getrennt Buch zu führen. Wegen des genauen Wortlautes und des weiteren Inhalts des Lizenzvertrages wird auf Anlage K 4 Bezug genommen.

Im April 2001 kam es zwischen dem Beklagten zu 2) und dem Kläger zu 2) zu einem Gespräch, in dem es jedenfalls um die Anmeldung des Klagegebrauchsmusters ging, die nach Ansicht der Beklagten unter Verstoß gegen den Beratervertrag aus dem Jahre 1997 und „hinter ihrem Rücken“ erfolgt war. Der weitergehende Inhalt des Gesprächs ist streitig. Mit Schreiben vom 11.04.2001 wehrte sich der Kläger zu 2) gegen diesen Vorwurf und schilderte den Sachverhalt aus seiner Sicht. Unter 7. führte er aus, er könne – sofern die im Lizenzvertrag zur Nutzung der Schutzrechte vereinbarten Gebühren als zu hoch oder gar ungültig und anfechtbar empfunden werden – für seinen Anteil „gut und gerne“ darauf verzichten. Abschließend forderte er den Beklagten zu 2) auf, ihn zu informieren, wenn er mit seiner Darstellung nicht einverstanden sei; ansonsten gehe er davon aus, dass der Beklagte zu 2) dem Sachverhalt „voll zustimme“. Hinsichtlich des genauen Wortlautes dieses Schreibens wird auf Anlage B 4 verwiesen.

Die Beklagte zu 1) führte 2002/2003 vor dem Landgericht Düsseldorf einen Rechtsstreit (Az. 41 O 59/02) gegen die A GmbH, dem eine Kaufpreiszahlung in Höhe von 28.100,78 EUR zugrunde lag. Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage mit Urteil vom 12.11.2003 ab mit der Begründung, dass die unstreitige Kaufpreiszahlung in vollem Umfang durch Aufrechnung einer Forderung in Höhe von 35.512,78 EUR erloschen ist. Zur Aufrechnung gestellt hatte die dortige Beklagte, die A GmbH, die ihr mit Vereinbarung vom 16.07.2001 übertragenen bzw. an sie mit Vereinbarung vom 20.01.2003 abgetretenen Ansprüche der hiesigen Kläger aus dem Lizenzvertrag. Wegen des weitergehenden Inhalts des Urteils des Landgerichts Düsseldorf wird auf Anlage K 10 und hinsichtlich des genauen Wortlauts der Übertragungs- sowie der Abtretungsvereinbarung auf die Anlage 3 in dem Verfahren Landgericht Düsseldorf 41 O 59/02 und Bl. 69 f. der dortigen Gerichtsakte verwiesen.
Am 05.02.2004 übertrug die A GmbH sämtliche ihr übertragenen Rechte aus dem Lizenzvertrag auf die Kläger mit Ausnahme der in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Düsseldorf 41 O 59/02 zur Aufrechnung gestellten Lizenzgebühren zurück. Die Kläger nahmen die Rückübertragung an. Hinsichtlich des genauen Wortlautes der Rückübertragungsvereinbarung wird auf die in der mündlichen Verhandlung überreichte Anlage Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 18.02.2004 (Anlage K 7) forderten die Kläger die Beklagte zu 1) auf, 86.428,63 EUR bis zum 16.03.2004 zu zahlen. Darüber hinaus boten sie der Beklagten zu 1) eine Ratenzahlung an, sofern diese bis zum 01.03.2004 die beanspruchten Lizenzen schriftlich anerkenne. Die Beklagte zu 1) teilte mit Schreiben vom 02.03.2004 mit, sie habe damit begonnen, intern sämtliche Aufstellungen zu fertigen und zu belegen. Sie würde die berechtigten Ansprüche der Kläger erfüllen. Eine Zahlung erfolgte nicht.

Nachdem die Kläger im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft- und Rechnungslegung beantragt haben, haben sie die mit bzw. in der Klageerwiderung erteilten Auskünfte als ausreichend akzeptiert. Diese belegen – insoweit unstreitig – erzielte Gesamtverarbeitungspreise für Lieferungen vom 21.05.2001 bis zum 26.05.2003 in Höhe von 708.357,91 EUR. Die Kläger begehren hiervon nunmehr 8 % als Lizenzgebühren, wobei sie der Ansicht sind, auch der Beklagte zu 2) sei als Gesamtschuldner zur Zahlung verpflichtet.

Die Parteien haben den Rechtsstreit hinsichtlich der 1. Stufe (Auskunfts- und Rechnungslegung) in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Die Kläger beantragen,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 65.735,61 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2004 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 2) bestreitet seine Passivlegitimation. Er sei an dem Lizenzvertrag nicht beteiligt, sondern habe diesen lediglich als Vertreter der Beklagten zu 1) unterzeichnet. Die Beklagten stellen ferner die Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters in Abrede. Dem Kläger zu 2) stünden aus dem Lizenzvertrag auch deshalb keine Ansprüche zu, weil er einerseits seine Anteile an der Erfindung im Rahmen des Beratervertrages von 1997 an die Beklagte zu 1) übertragen und er andererseits mit Schreiben vom 11.04.2001 den Verzicht auf seine Forderungen angeboten habe, was seitens der Beklagten zu 1) wenige Tage nach Erhalt des Schreibens ausdrücklich angenommen worden sei. Der geltend gemachte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch habe den Klägern gleichfalls nie zugestanden, da der Lizenzvertrag nur eine getrennte Buchführungspflicht vorsehe.

Schließlich erklärt die Beklagte zu 1) gegenüber den dem Kläger zu 1) zustehenden Lizenzgebühren die Aufrechnung mit einer Forderung in Höhe von 55.680,00 EUR. Diese resultiere aus der Nutzung ihrer Betriebsstätte zur Durchführung der Versuche im Zusammenhang mit der dem Klagegebrauchsmuster zugrunde liegenden Erfindung. Die Kläger hätten hierbei ohne Einverständnis die Räume, die Produktionsanlagen und insbesondere die Gerätschaften der Beklagten zu 1) benutzt. Für jeden der Versuche sei eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.500,00 EUR anzusetzen. Dieser Ansatz sei angemessen und üblich; in ihm seien die Raummiete, Energiekosten, Abschreibungen, Instandhaltungskosten, Versicherungsbeiträge, Personalkosten, Zinsen, Kosten für die Administration und ein Gewinnanteil für die Nutzung der Anlagen enthalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung in der Hauptsache allein zur Entscheidung gestellte Zahlungsantrag ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Den Klägern steht gemäß § 9 9.1 LV in Verbindung mit § 22 Abs. 2 GebrMG gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Zahlung von 65.735,61 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.03.2004 zu. Die Klage war dagegen soweit sie gegen den Beklagten zu 2) und auf einen weiteren Zinsanspruch gerichtet war, abzuweisen.

I.

Der Zahlungsanspruch der Kläger in Höhe von 65.735,61 EUR resultiert aus dem mit der Beklagten zu 1) am 22.01.2001 geschlossenen Lizenzvertrag, der in § 9 9.1 eine Lizenzgebühr in Höhe von 8 % des Verarbeitungspreises (Verkaufspreises ohne Bleipreis) des auf dem Klagegebrauchsmuster basierenden Vertragsproduktes vorsieht. Da der erzielte Gesamtverarbeitungspreis für die Lieferungen des Vertragsproduktes vom 21.05.2001 bis zum 26.05.2003 unstreitig insgesamt 708.357,91 EUR beträgt (Anlage B 7), beläuft sich eine 8%ige Lizenzgebühr für diesen Zeitraum auf 56.668,63 EUR nebst Mehrwertsteuer in Höhe von 9.066,98 EUR.

1)

Die Kläger sind zur Geltendmachung dieser Forderung aktiv legitimiert.

Zwar haben sie mit Übertragungsvereinbarung vom 16.07.2001 ihre Rechte aus dem Lizenzvertrag zur Nutzung auf die A GmbH übertragen bzw. mit Vereinbarung vom 20.01.2003 an diese abgetreten, welche sodann Lizenzgebühren für die Zeit vom 08.11.2000 bis zum 12.04.2001 in Höhe von 35.512,78 EUR in dem Rechtsstreit (Landgericht Düsseldorf 41 O 59/02) mit der hiesigen Beklagten zur Aufrechnung stellte. Da über die Aufrechnung in diesem Verfahren Landgericht Düsseldorf 41 O 59/02 entschieden wurde und diese zum Erlöschen der dortigen Klageforderung gemäß §§ 398, 387, 389 BGB führte, ist zudem auch die zur Aufrechnung gestellte Lizenzgebührenforderung teilweise – in Höhe von 28.100,78 EUR – erloschen. Mit Vereinbarung vom 05.02.2004 erfolgte jedoch die Rückübertragung sämtlicher zuvor an die A GmbH übertragenen Rechte aus dem Lizenzvertrag mit Ausnahme der in dem Rechtsstreit Landgericht Düsseldorf 41 O 59/02 zur Aufrechnung gestellten Lizenzgebühren (Anlage mündlichen Verhandlung). Demzufolge sind die Kläger jedenfalls berechtigt, Lizenzgebühren für den im hiesigen Rechtsstreit begehrten, bereits aus der Klageschrift erkennbaren Zeitraum – 21.05.2001 bis 26.05.2003 – geltend zu machen.

2)

Beiden Klägern stehen als Mitgläubiger gemäß § 428 BGB die geltend gemachten Lizenzgebühren zu. Die gegen eine Berechtigung des Klägers zu 2) vorgebrachten Einwände bleiben ohne Erfolg.

a)

Einem Zahlungsanspruch des Klägers zu 2) steht zunächst nicht der mit der Beklagten zu 1) geschlossene Beratervertrag vom 14.08.1997 (Anlage B 7) entgegen. Eine Übertragung des Anteils des Klägers zu 2) an der Erfindung auf die Beklagte zu 1) infolge des § 7 „Arbeitsergebnisse“ des Beratervertrages ist nicht anzunehmen.

Zwar heißt es dort, dass alle Ergebnisse der Tätigkeit des Klägers zu 2) unmittelbar der Beklagten zu 1) zur Verfügung stehen und dass dies auch für schutzrechtsfähige Erfindungen gilt. Abgesehen davon, dass Gegenstand des Beratervertrages nach § 1 (1) die Bearbeitung bestimmter Aufgaben im Bereich Vertrieb war, es um eine solche Vertriebstätigkeit bei dem vorliegenden Klagegebrauchsmuster jedoch nicht geht, ist § 7 auch kein Übertragungsakt bzw. eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Übertragung eines Schutzrechtes oder der erforderliche dingliche Übertragungsvertrag zu entnehmen. Die gewählte Formulierung „zur Verfügung stehen“ sagt hierzu nichts; auch die bloße Einräumung einer entsprechenden Lizenz ist von einer solchen Formulierung erfasst. Ein weitergehender Vortrag der Beklagten zu 1), inwieweit und aufgrund welcher konkreten Umstände durch § 7 des Beratervertrages demgegenüber eine Verpflichtung zur Übertragung statuiert worden sein soll, fehlt. Ebensowenig ist ein etwaiger darauf basierender Übertragungsakt zu erkennen. Überdies spricht der Abschluss des Lizenzvertrages vom 22.02.2001 gegen das nunmehr von den Beklagten zu 1) vorgebrachte Verständnis. Ein solcher wäre weder notwendig noch möglich gewesen, wenn die Beklagte zu 1) selbst bereits (Teil-) Inhaberin des Klagegebrauchsmusters gewesen wäre.

b)

Der Kläger zu 2) hat auf seinen Zahlungsanspruch auch nicht durch bzw. infolge des Schreibens vom 11.04.2001 (Anlage B 4) verzichtet.

Unabhängig von dem zwischen den Parteien umstrittenen Inhalt des vorangegangenen Gespräches am 09.04.2001 hat der Kläger zu 2) unter 7. des genannten Schreibens zwar mitgeteilt, er könne „gut und gerne“ ganz auf die Gebühren aus dem Lizenzvertrag verzichten, wenn diese als „zu hoch oder gar ungültig und anfechtbar empfunden“ würden. Es bestehen jedoch bereits Bedenken, diese Äußerung als ernsthafte Erklärung des Klägers zu 2) derart anzusehen, dass er sich hiermit seiner Rechtsposition begeben und auf ihm zustehende vertragliche Ansprüche in nicht unerheblicher Höhe vollständig verzichten wollte. Ferner könnte es sich hierbei – wie auch die Beklagte zu 1) anerkennt – allenfalls um ein Angebot auf einen etwaigen Verzicht handeln, welches zudem an subjektive („empfinden“) Bedingungen geknüpft gewesen wäre. Dass ein derartiges Angebot von der Beklagten zu 1) angenommen worden ist, kann indes nicht als gegeben angesehen werden. Die dahingehende Behauptung der Beklagte zu 1) ist pauschal und damit unerheblich. Sie trägt zwar vor, sie hätte dieses Angebot wenige Tage nach Erhalt des Schreibens gegenüber dem Kläger zu 2) ausdrücklich angenommen. Es mangelt jedoch an einem substantiierten Vortrag, wer wann wo was genau gesagt haben soll. Der fehlende Vortrag der Beklagten zu 1) wird nicht durch das Angebot auf Zeugenvernehmung ersetzt; im Übrigen ist diesem Beweisangebot nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Umstände der erst in der Duplik benannte Zeuge in der Lage sein soll aus eigener Wahrnehmung hierzu Tatsachen bekunden zu können.

Ohne rechtliche Konsequenzen bleibt gleichfalls der Schlussabsatz des Schreibens vom 11.04.2001, in dem der Kläger zu 2) um Information seitens des Beklagten zu 2) bittet, er ansonsten davon ausgehe, dass dieser dem Sachverhalt zustimme. Selbst wenn aufgrund dessen von einem rechtlichen Erklärungswert eines darauf bezogenen Schweigens des Beklagten zu 2) ausgegangen werden könnte, könnte ein solches wegen des weiteren Inhalts des Absatzes nur Folgen für die „Sachverhaltsfeststellungen“ zeitigen. Ein etwaiges Verzichtsangebot ist nicht als eine solche Sachverhaltsfeststellung anzusehen.

3)

Der auf dem Lizenzvertrag basierende Gebührenanspruch der Kläger besteht allerdings nur gegenüber der Beklagten zu 1). Allein diese ist Vertragspartnerin, wie zum einen dem Rubrum des Lizenzvertrages, in dem nur sie aufgeführt ist, und Nr. 5 der Präambel zu entnehmen ist, in der als „Lizenznehmer“ nur die „oben bezeichnete Firma“ – sprich die Beklagte zu 1) – genannt wird. Der Beklagte zu 2) hat den Vertrag lediglich als gesetzlicher Vertreter (§ 164 BGB) der Beklagten zu 1) unterzeichnet.

§ 24 GebrMG führt nicht zu einer persönlichen Einstandspflicht des Beklagten zu 2). Es steht keine widerrechtliche Benutzung des Klagegebrauchsmusters nach den §§ 11 bis 14 GebrMG im Raum; vielmehr wurde der Beklagten zu 1) durch Einräumung einer (ausschließlichen) Lizenz die Benutzung des Klagegebrauchsmusters gestattet. Dadurch, dass die dafür fälligen Lizenzgebühren nicht gezahlt wurden, wird die Benutzung – weder durch die Beklagte zu 1) noch deren vertretungsberechtigtes Organ – nicht rechtswidrig im Sinne der genannten Vorschrift. Es kommt nicht zu einem Unterlassungs- und/oder Schadenersatzanspruch; es verbleibt bei der Berechtigung und den (Zahlungs-)Pflichten der Lizenznehmerin.

Die Lizenzzahlungspflicht der Beklagten zu 1) besteht so lange als das Klagegebrauchsmuster formell in Kraft ist (BGH GRUR 1997, 107 – Werbespiegel). Soweit die Beklagten die Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters in Abrede stellen, ist ihr Vortrag im Übrigen unsubstantiiert. Sie beschränken sich auf einen Verweis auf den von der Beklagten zu 1) gestellten Löschungsantrag. Ein eigener Sachvortrag im hiesigen Verfahren unterbleibt.

4)

Die Lizenzgebührenforderung der Kläger ist nicht durch Aufrechnung gemäß §§ 398, 387, 389 BGB erloschen.

Einen Anspruch auf Nutzungsentgelt in Höhe von 55.680,00 EUR ist seitens der Beklagten zu 1) nicht ausreichend dargelegt. Unabhängig von den zwischen den Parteien umstrittenen Fragen, ob die Kläger die Räumlichkeiten der Beklagten zu 1) ohne Einverständnis benutzt haben und ob die Versuche zur Vollendung der Erfindung noch erforderlich waren oder ob sie zum Teil nur noch dazu dienten, die zur Nutzung der bereits getätigten Erfindung notwendigen Arbeitsabläufe festzulegen, ist dem Beklagtenvortrag nicht zu entnehmen, wie sie auf die in Ansatz gebrachten Kosten von 1.500,00 EUR je Nutzung kommen. Ihr Vorbringen hierzu ist pauschal.

Unstreitig sind lediglich die Anzahl der Versuche (32) und die Benutzung einer Schrägtrommel mit 80 cm Durchmesser und zu Beginn der Versuche die Benutzung eines handelsüblichen Betonmischers in den Räumen der Beklagten zu 1). Welche Kosten hierdurch tatsächlich entstanden sind, ist nicht zu erkennen. Der Verweis auf das Anlagenkonvolut B 3 ersetzt einen entsprechenden konkretisierenden Sachvortrag nicht. Zum einen obliegt es der Partei – und nicht dem Gericht – aus 24 handgeschriebenen Seiten die einzelnen Versuche einschließlich der dabei verwendeten Materialien, Maschinen, Arbeitskräfte und Räumlichkeiten etc. sowie die dafür aufgebrachte Zeit heraus zu suchen und sodann geordnet vorzutragen. Die „Versuchsprotokolle“ mögen dann als Beleg dienen. Zum anderen sind den „Versuchsprotokollen“ keine – bezifferten – Kosten zu entnehmen. Soweit bei den in Ansatz gebrachten Nutzungsentschädigung auch auf Energiekosten, Abschreibungen, Instandhaltungskosten, Versicherungsbeiträge, Personalkosten, Zinsen, Kosten für die Administration und ein Gewinnanteil für die Nutzung der Anlagen abgestellt worden ist, ist darüber hinaus schon nicht zu erkennen, inwieweit diese überhaupt angefallen sein können. Sämtlicher Vortrag hierzu fehlt. Einzelkosten wurden auch insoweit nicht ausgewiesen; sie sind gleichfalls nicht der Rechnung der Beklagten zu 1) vom 08.03.2004 (Anlage B 5) zu entnehmen. Der mangelnde Sachvortrag wird nicht durch das Beweisangebot ersetzt. Bei Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens würde es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis handeln.

II.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Begründet ist er allerdings erst ab dem 16.03.2004.

Mit Schreiben vom 18.02.2004 forderten die Kläger Zahlung bis zum 16.03.2004, so dass sich die Beklagte zu 1) ab diesem Tag in Verzug befindet. Unerheblich ist, dass seitens der Kläger zugleich Ratenzahlung angeboten wurde, wenn die Beklagte zu 1) bis zum 01.03.2004 die Forderung schriftlich anerkennt. Ein solches Anerkenntnis ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Zwar hat die Beklagte zu 1) den Vortrag der Kläger nicht bestritten, die Beklagte zu 1) habe mit Schreiben vom 02.03.2004 mitgeteilt, die Aufstellungen zu fertigen und berechtigte Ansprüche zu begleichen. Hierin ist hingegen kein Anerkenntnis zu sehen, sondern nur die Erklärung, eine Zusammenstellung zu fertigen, Ansprüche zu prüfen sowie sodann den Ausgleich nach Ansicht der Beklagten zu 1) berechtigter Ansprüche vorzunehmen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91a, 92 ZPO.

Soweit die Hauptsache in der 1. Stufe von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, hat die Beklagte zu 1) die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu tragen. Ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses wäre sie aller Voraussicht insoweit unterlegen.
Der Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch findet seine Grundlage in §§ 242, 259 BGB. Auf die Frage, ob ein solcher Anspruch (auch) auf § 10 LV zu stützen gewesen wäre, kommt es nicht an. Die im Rahmen des Klageverfahrens erteilte Auskunft, auf welche die Kläger angewiesen waren und über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügten, ergab zudem einen Leistungsanspruch der Kläger. Die Beklagte zu 1) war durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709, 708 Nr. 11, 711, 108 ZPO.

IV.

Streitwert gem. §§ 40, 45 Abs. 3 GKG: bis zum 28.10.2004 88.444,00 EUR, von da an bis zum 30.08.2005 144.124,00 EUR (88.444,00 EUR + 55.580,00 EUR) danach 121.415,61 EUR (65.735,61 EUR+ 55.580,00 EUR).

Das Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 26.09.2005 ist verspätet; ein Schriftsatznachlaß wurde insoweit nicht gewährt. Ein Anlaß zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht gegeben (§§ 156, 296 a ZPO).