4b O 250/08 – Schaft-Schrauben

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1322

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 3. November 2009, Az. 4b O 250/08

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

IV. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist ausschließliche und allein verfügungsberechtigte Inhaberin des Europäischen Patents EP 1 411 XXX (Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent), das unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft steht. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer österreichischen Priorität vom 29. August 2002 (AT 12892XXX) am 3. Juli 2003 angemeldet und am 21. April 2004 offengelegt. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 21. Juni 2006 veröffentlicht. Das Klagepatent betrifft eine Schraube zur Verwendung bei aus Holz hergestellten Bauteilen. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2009 (Anlage B 7) hat die Beklagte das Klagepatent durch Erhebung der Nichtigkeitsklage angegriffen. Mit Urteil vom 20. Oktober 2009 hat das Bundespatentgericht daraufhin das Klagepatent für nichtig erklärt.

Hauptanspruch 1 des Klagepatents lautet:

„Schraube (1) mit einem Schaft, welcher an einem seiner beiden Enden mit einem Betätigungskopf (11) und am anderen seiner beiden Enden mit einer kegeligen Spitze (14) ausgebildet ist und welcher weiters an der kegeligen Spitze (14) und in dem an diese anschließenden Bereich mit einem Schraubengewinde (2) und in dem an die kegelige Spitze (14) anliegenden Bereich zwischen den Gewindegängen (2) mit quer zur Drehrichtung der Schraube (1) verlaufenden Rippen (3) ausgebildet ist, durch welche beim Eindrehen der Schraube (1) das Material durch Verdrängung verdichtet wird, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Rippen (3) von der kegeligen Spitze weg nur über einen Teil der Länge des Schraubengewindes (2) erstrecken.“

Die nachstehend verkleinert wiedergegebene Zeichnung ist dem Klagepatent entnommen und erläutert die patentgemäße technische Lehre anhand eines vorzugswürdigen Ausführungsbeispiels

Diese Figur 1 zeigt eine patentgemäße Schraube in der Draufsicht.

Die Beklagte stellt her und vertreibt Schrauben unter der Bezeichnung „A“, welche über eine sogenannte „B“ verfügen, in den Größen „3,5 x 11“, „3,5 x 20“, „4 x 30“, „4 x 35“, „4,5 x 16“, „4,5 x 60“ und „6 x 180“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform). Die zur Akte gereichten Muster von Schrauben (Anlage K 5) stellen jeweils Exemplare der angegriffenen Ausführungsform dar. Auch die, nachstehend verkleinert wiedergegebenen, zur Akte gereichten Lichtbilder (Anlage K 6) zeigen Exemplare der angegriffenen Ausführungsform:

Die Klägerin meint, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Die angegriffene Ausführungsform weise an einem der Schaftenden eine kegelige Spitze mit parallel zur Längsachse verlaufenden Rippen auf. Die kegelige Spitze sei insbesondere auf zwei Schliffbildern erkennbar, welche von Exemplaren der angegriffenen Ausführungsform gefertigt worden seien (Anlagen K 12 und K 13), und die unter Berücksichtigung technisch bedingter Fertigungstoleranzen einen kreisrunden Querschnitt erkennen ließen. An den Abschnitten, an denen die Spitze eine im Wesentlichen viereckige Schnittfläche aufweise, sei die Kegelform der Spitze überlagert von vier in Längsrichtung verlaufenden Rippen mit einem Schnittwinkel von etwa 90 Grad. Jedenfalls aber stelle die angegriffene Ausführungsform eine äquivalente Verletzung des Klagepatents dar.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Schrauben mit einem Schaft, die an einem ihrer beiden Enden mit einem Betätigungskopf und am anderen ihrer beiden Enden mit einer kegeligen Spitze ausgebildet sind und die an der kegeligen Spitze und in dem an diese anschließenden Bereich mit einem Schraubengewinde und in dem an der kegeligen Spitze anliegenden Bereich zwischen den Gewindegängen mit quer zur Drehrichtung der Schraube verlaufenden Rippen ausgebildet sind, durch welche beim Eindrehen der Schraube das Material durch Verdrängung verdichtet wird,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen sich die Rippen von der kegeligen Spitze weg nur über einen Teil der Länge des Schraubengewindes erstrecken,

insbesondere wenn

die Höhe der Rippen etwa 5 Prozent bis 7 Prozent des Durchmessers des mit dem Gewinde versehenen Schaftteils beträgt;

hilsweise: es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am jeweiligen Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Schrauben mit einem Schaft, die an einem ihrer beiden Enden mit einem Betätigungskopf und am anderen ihrer beiden Enden mit einer polygonförmigen Spitze ausgebildet sind und die an der polygonförmigen Spitze und in dem an diese anschließenden Bereich mit einem Schraubengewinde und in dem an der polygonförmigen Spitze anliegenden Bereich zwischen den Gewindegängen mit quer zur Drehrichtung der Schraube verlaufenden Rippen ausgebildet sind, durch welche beim Eindrehen der Schraube das Material durch Verdrängung verdichtet wird,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen sich die Rippen von der polygonförmigen Spitze weg nur über einen Teil der Länge des Schraubengewindes erstrecken;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die unter 1. bezeichneten Handlungen seit dem 21. Juli 2006 begangen hat und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, aus dem ersichtlich sind

a) die Herstellungsmengen und -zeiten,

b) die einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen nebst Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) die einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) die betriebene Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und der erzielte Gewinn, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten den unter 1. bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt, und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3. die in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Schrauben entsprechend vorstehend zu I.1. zurückzurufen;

4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen Schrauben entsprechend vorstehend zu I.1. an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1. der Klägerin für die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 21. Mai 2004 bis zum 20. Juli 2006 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 21. Juli 2006 entstanden ist oder noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise: den Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss der gegen das Klagepatent anhängigen Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Die Beklagte bestreitet, das Klagepatent zu verletzen. Die angegriffene Ausführungsform weise weder eine kegelige Spitze noch Rippen auf. Vielmehr sei die angegriffene Ausführungsform in anderer Weise gestaltet, da sie eine pyramidenförmige Spitze mit einer annähernd viereckigen Grundfläche aufweise. Auch an einer äquivalenten des Klagepatents fehle es. Eine Gleichwirkung sei nicht gegeben. Eine Spitze mit polygonförmigem Querschnitt hätte der Fachmann zudem nicht als gleichwertig angesehen.

Die Beklagte beruft sich hilfsweise auf ein positives Benutzungsrecht aus der gegenüber dem Klagepatent prioritätsälteren EP 0 869 287 (Anlage B 1 = Anlage B 7-NiK5), von dem sie behauptet, sie sei zur Nutzung dieses Schutzrechts berechtigt. Wenn man mit der Klägerin einen quadratischen Querschnitt der Schraube als runden Querschnitt mit Rippen betrachten wolle, folge daraus, dass sie, die Beklagte, zur Benutzung einer patentgemäßen Schraube berechtigt sei, denn unter dieser Voraussetzung mache die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre der EP ‘287 Gebrauch.

Ferner ist die Beklagte der Auffassung, das Klagepatent sei nicht rechtsbeständig. Seine technische Lehre werde durch die US-A 2,263,137 (Anlage B 7-NiK 3) neuheitsschädlich vorweggenommen, sowie – sofern eine Schraube mit quadratischem Querschnitt als Schraube mit rundem Querschnitt und Rippen zu beurteilen wäre – durch die EP 0 869 287 A1 (Anlage B 7-NiK5).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung Rückruf, Vernichtung sowie Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 9, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB, Art. II § 1 Abs. 1 IntPatÜG nicht zu. Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.

I.

Das Klagepatent betrifft eine Schraube zur Verwendung bei aus Holz hergestellten Bauteilen.

Aus dem Stand der Technik sind Schrauben insbesondere für die Montage von aus Kunstholz hergestellten Platten bekannt, die eine Länge von bis zu 50 cm aufweisen können. Eine weitere Verlängerung ist dadurch begrenzt, dass das Einschraubmoment durch die Verlängerung so stark ansteigt, dass die Schrauben nicht mehr eingedreht werden können. Zur Herabsetzung des Eindrehmoments ist es bekannt, Schrauben vor ihrer Verwendung mit Gleitmittel zu versehen, was jedoch einen besonderen Aufwand bedingt und eine Verlängerung der Schrauben wiederum nur in begrenztem Maße ermöglicht.

Ferner ist es als Maßnahme zur Verringerung des Einschraubmoments bekannt, denjenigen Teil des Schraubenschaftes, der nicht mit einem Gewinde versehen ist, mit Reibkanten auszubilden. Für gattungsgemäße Schrauben werden nämlich die zu montierenden Bauteile nicht vorgebohrt, da dies die Auszugsfestigkeit der Schraube vermindern würde. Daher dienen die genannten Reibkanten dazu, das Schraubloch aufzuweiten und die Reibung zwischen dem gewindefreien Schaft und dem Schraubloch herabzusetzen. Trotz dieser Maßnahme tritt aber zwischen dem mit dem Gewinde versehenden Schraubenschaft und dem Schraubloch eine so große Reibung auf, dass die Schraube nicht mehr verlängert werden kann.

Die US-A-5,273,383 (Anlage K 3 = Anlage B 7-NiK 10, deutsche Übersetzung als Anlage B 7-NiK 11) offenbart eine Schraube, bei der zwischen den Gewindegängen angenähert achsparallel verlaufende Rippen ausgebildet sind, die das Schraubloch beim Einschrauben aufweiten. Die so offenbarte Schraube ist in Bezug auf ihren Durchmesser kurz und über ihre gesamte Länge mit angenähert achsparallelen Rippen versehen.

Hieran kritisiert das Klagepatent, dass die offenbarte Schraube ausschließlich zur Verwendung in Kunststoff bestimmt ist, wo möglicherweise die achsparallelen Rippen zweckentsprechend seien, die aber nicht den Erfordernissen einer in Bezug auf ihren Durchmesser sehr lange Schraube zur Verwendung in Holz entsprächen. Dieselbe Kritik übt das Klagepatent an der nicht näher erläuterten Schrift US-A-5 895 187 (Anlage B 8, deutsche Übersetzung als Anlage B 8a).

Vor diesem technischen Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe (Anlage K 1, Abschnitt [0005]), eine Schraube zur Verwendung in Holz so auszubilden, dass einerseits das Schraubloch aufgeweitet und der Reibungswiderstand im Schraubloch vermindert wird, dass aber andererseits das Holz elastisch rückverformt wird, mithin große Teile des Schraubengewindes gut im Holz gehalten werden, wodurch eine hohe Auszugsfestigkeit der eingedrehten Schraube erreicht wird.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Schraube mit einem Schaft,
1.a welcher an einem seiner beiden Enden mit einem Betätigungskopf (11) und am anderen seiner beiden Enden mit einer kegeligen Spitze (14) ausgebildet ist und
1.b welcher weiterhin an der kegeligen Spitze (14) und in dem an diese anschließenden Bereich mit einem Schraubengewinde (2) ausgebildet ist.

2. Der Schaft ist in dem an die kegelige Spitze (14) anliegenden Bereich mit Rippen ausgebildet,
2.a die zwischen den Gewindegängen verlaufen und
2.b sich von der kegeligen Spitze (14) weg nur über einen Teil der Länge des Schraubengewindes (2) erstecken, und
2.c quer zur Drehrichtung der Schraube (1) verlaufen, und
2.d durch welche beim Eindrehen der Schraube das Material durch Verdrängung verdichtet wird.

Diese Ausgestaltung einer patentgemäßen Schraube löst die Aufgabe des Klagepatents, wie im Rahmen der allgemeinen Erfindungsbeschreibung ausgeführt wird, weil sich die Rippen hiernach nur über einen Teil der Länge des Schraubengewindes erstrecken, so dass zwar die zwischen dem umgebenden Material und der Schraube auftretender Reibung stark vermindert, zugleich aber die Auszugsfestigkeit der eingedrehten Schraube nicht herabgesetzt wird.

II.

Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht weder wortsinngemäß noch in äquivalenter Weise sämtliche Merkmale des Klagepatents.

1.

Die Merkmale 1.a und 1.b werden durch die angegriffene Ausführungsform nicht wortsinngemäß verwirklicht, da diese keine kegelige Spitze aufweist.

a)

Gemäß Merkmal 1.a weist die patentgemäße Schraube einen Schaft auf, welcher an einem seiner beiden Enden mit einem Betätigungskopf (11) und am anderen seiner beiden Enden mit einer kegeligen Spitze (14) ausgebildet ist. Ferner ist gemäß Merkmal 1.b der Schaft der Schraube an der kegeligen Spitze und in dem an diese anschließenden Bereich mit einem Schraubengewinde (2) ausgebildet.

Beide Merkmale lehren somit die Ausführung einer kegeligen Spitze an einem der beiden Schaftenden der patentgemäßen Schraube. Insoweit kann der Fachmann bereits dem Anspruchswortlaut eine Anweisung zur konkreten geometrischen Ausgestaltung der Spitze entnehmen. Er erkennt, dass die Spitze in Form eines Kegels ausgebildet sein soll, also nach dem allgemeinen Begriffsverständnis eines dreidimensionalen geometrischen Körpers, welcher eine kreisförmige Grundfläche aufweist sowie eine Spitze, die in geometrischem Verständnis ein Punkt ist, welcher außerhalb der kreisförmigen Grundfläche liegt, und durch den alle Linien verlaufen, die auf dem Kegelmantel liegen und den Umfang der kreisförmigen Grundfläche schneiden.

Dass der Begriff „kegelig“ nach der patentgemäßen technischen Lehre in einer anderen, vom allgemeinen Begriffsverständnis abweichenden Weise zu verstehen sei, ist dem Klagepatent nicht zu entnehmen. Im Gegenteil gehört – wie die Parteien übereinstimmend vorbringen – zum maßgeblichen Fachwissen die Beachtung einer Terminologie betreffend die Ausgestaltung von Schrauben, wie sie beispielsweise in der technischen Norm „ÖNORM ISO 1891 Schrauben, Muttern und Zubehör Benennungen“ (Anlage K 10, deutschsprachige Übersetzung der Internationalen Norm ISO 1891 – 1979) festgehalten ist. Dabei kann eine technische Norm als Beleg für das Verständnis des Fachmannes von einem bestimmten Begriff relevant sein, wenn die Norm – wie die vorliegende Ö-Norm – nach Weise einer Fachpublikation erläutert, welcher Begriff für welchen technischen Sachverhalt grundsätzlich zu verwenden ist.

Gemäß der genannten Ö-Norm wird ein Schraubenende mit „Spitze“ durch die– nachstehend verkleinert wiedergegebene – Abbildung unter Ziffer 5.4 der Norm erläutert und bildlich beschrieben. Die Darstellung zeigt einen Schaftes, der am fraglichen Ende ein Element in Form eines Kegels aufweist:

Die in dieser Abbildung gezeigte Form wird gemäß der in der genannten Norm festgelegten Terminologie in deutscher Sprache als „Spitze“ bezeichnet, in englischer Sprache als „cone point“, wobei der englische Begriff „cone“ Kegel bedeutet. Demnach versteht der Fachmann die Anweisung, den Schaft mit einer kegeligen Spitze zu versehen, in der Weise, dass die Spitze ein Abschnitt der Schraube ist, in dem die Grundform der Schraube – also ohne Berücksichtigung der in diesem Bereich geführten Gewindegänge – ein Kegel im oben dargelegten Sinne ist.

Der klägerischen Auffassung, wonach der Begriff „kegelig“ jegliche spitz zulaufende Formgebung umfassen soll, ist auch deshalb nicht zu folgen, weil ansonsten der Patentwortlaut, der eine „kegelige Spitze“ lehrt, tautologisch gefasst wäre und eine technisch sinnlose Wiederholung enthielte, nämlich eine „spitz zulaufende Spitze“. Der Fachmann erkennt somit, dass der Begriff „kegelig“ einen technischen Sinngehalt aufweist, der über eine – beliebige – spitz zulaufende Formgebung hinausgeht.

Keine Angabe enthält der Anspruchswortlaut hingegen dazu, welcher Bereich der Schraube zu der kegeligen Spitze gehört, wie weit sich also der Bereich erstreckt, der patentgemäß in seiner Grundform die Form eines Kegels aufweist. Der Anspruchswortlaut, gemäß dem das eine der beiden Enden des Schaftes der patentgemäßen Schraube mit einer kegeligen Spitze ausgebildet ist, deutet auf ein Verständnis hin, nach welchem die Spitze der Bereich ist, der sich unmittelbar an das eine der beiden Schaftenden anschließt. Somit lässt der Wortlaut eine Deutung zu, nach der zwischen das Schaftende und die Spitze kein weiteres Element tritt.

Dieses Verständnis ergibt sich auch aus der gebotenen funktionsorientierten Auslegung, also aus der Deutung der Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs dahingehend, wie dies angesichts der ihnen nach der offenbarten Erfindung zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH GRUR 2001, 232, 233 – Brieflocher; OLG Düsseldorf GRUR 2000, 599, 601 – Staubsaugerfilter). Der Fachmann erkennt sowohl aus der Würdigung des Standes der Technik (Anlage K 1, Abschnitt [0002] bis [0004]) als auch anhand der patentgemäßen Aufgabe (Anlage K 1, Abschnitt [0005]), dass patentgemäße Schrauben so gestaltet sein müssen, dass sie zum Eindrehen in Holz („Holzschrauben“) auch ohne Vorbohrung des Materials geeignet sind und dabei zugleich einerseits einen verringerten Reibwiderstand beim Eindrehen und andererseits eine hohe Auszugsfestigkeit aufweisen. Hieraus, insbesondere aus dem Erfordernis einer Verwendung zum Eindrehen in Holz ohne Vorbohrung des Materials (Anlage K 1, Abschnitt [0003]) folgt, dass patentgemäß die Spitze der Schraube dasjenige Element ist, das eine im wesentliche kreisrunde Grundfläche aufweist, die kleiner, höchstens aber ebenso groß ist wie die Grundfläche des eigentlichen Schraubenschafts ist: Beim Einbohren in das Holz muss die Bohrung durch das Eindrehen der Schraube geschaffen oder wenigstens auf eine hinreichende Größe erweitert werden. Da die Spitze der Schraube zuerst in das Holz eindringt, muss sie eine im Wesentlichen kreisrunde Grundfläche aufweisen, da jede Abweichung von einer kreisrunden Form die Spitze im Holz verkantet und das Eindrehen erschwert. Schließlich darf die Spitze, deren Umfang zum Schaft hin zunimmt, keine größere Grundfläche als der Schaft selber aufweisen, da ansonsten das Bohrloch durch die Spitze auf eine zu große Weite aufgeweitet wird und das Schraubengewinde weniger fest in dem durch die Spitze geschaffenen Bohrloch in das umgebende Material eingreifen kann und mithin die Auszugsfestigkeit der Schraube erheblich beeinträchtigt wird.

Demnach ist patentgemäß die kegelige Spitze derjenige Bereich der Schraube, welcher sich vom äußeren, dem Betätigungskopf gegenüber liegenden Ende bis zu dem Punkt erstreckt, an dem der Schaft beginnt. Dieser Bereich ist patentgemäß kegelförmig, weist also in seiner Grundform die Gestalt eines Kegels mit einer runden Grundfläche auf.

In diesem Verständnis wird der Fachmann auch durch das im Klagepatent erläuterte Ausführungsbeispiel gestützt, welches in der oben verkleinert wiedergegebenen Figur 1 des Klagepatents dargestellt ist, und bei dem sich (Abschnitt [0009]) an die kegelige Spitze (9) der Schaftteil (13) anschließt, der über die Höhe von etwa drei Gewindegängen (P) mit einer Vielzahl von achsparallelen Rippen (3) und Nuten versehen ist. Die Kegelspitze (9) des Ausführungsbeispiels erstreckt sich demnach vom äußersten Ende der Schraube bis zu dem mit den Rippen (3) versehenen Schaftteil und ist dabei, wie Figur 1 des Klagepatents zeigt, im genannten Sinne kegelförmig.

b)

Hiernach weist die angegriffene Ausführungsform keine kegelige Spitze auf. Der Bereich der angegriffenen Ausführungsform, der sich zwischen der äußersten, dem Betätigungskopf gegenüberliegenden Spitze und dem Beginn des Schaftes erstreckt, ist nicht kegelförmig ausgestaltet.

aa)

Dies folgt aus dem Vorbringen der Klägerin selbst, die insoweit auf Schliffbilder Bezug nimmt, von denen sie behauptet, sie seien anhand von Exemplaren der angegriffenen Ausführungsform in zwei Größen erstellt worden (Anlage K 12 und K 13). Diese – nachstehend verkleinert wiedergegebenen – Schliffbilder zeigen, dass die dargestellte Schraube jeweils nicht über die gesamte Länge der Spitze, also im Bereich vom äußeren, dem Betätigungskopf gegenüber liegenden Ende bis zum Ansatz des eigentlichen Schafts einen runden Querschnitt und damit eine kegelige Grundform aufweisen. Dies gilt sowohl für die Schliffbilder, die nach bestrittenem klägerischem Vorbringen die Querschnitte der angegriffene Ausführungsform im Format 5,0 x 80 in Abständen von 1,5 mm und 4,5 mm von der äußersten Spitze zeigen, als auch für die Schliffbilder, die nach der klägerischen Behauptung Querschnitte der angegriffenen Ausführungsform im Format 6,0 x 100 in Abständen von 3,0 mm und 4,5 mm von der äußersten Spitze zeigen:

Diese von der Klägerin angeführten Schliffbilder belegen, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die Spitze jedenfalls nicht über ihre gesamte Länge hinweg einen runden Querschnitt und damit eine Kegelform hat. Bei dem oberen der beiden abgebildeten und geschliffenen Exemplare der angegriffenen Ausführungsform (Größe „5,0×80“) hat die Spitze im oben unter a) dargelegten Sinne eine Länge von etwa 6 bis 7 Millimetern. Während das Schliffbild bei 1,5 Millimetern Abstand vom äußersten Schraubenende einen in gewisser Weise runden Querschnitt der Grundform erkennen lässt, zeigt das Schliffbild im Abstand von 4,5 Millimetern zum Schraubenende einen annähernd viereckigen Querschnitt der Grundform. Entsprechendes gilt für das weitere Exemplar der angegriffenen Ausführungsform (Größe „6,0×100“): Obwohl die Spitze im Sinne des Klagepatents eine Länge von etwa 8 Millimetern hat, lässt sich zwar im Abstand von 3,0 Millimetern zum Schraubenende womöglich noch ein annähernd runder Querschnitt der Grundform erkennen, im Abstand von 4,5 Millimetern und somit noch an einem zur Spitze gehörenden Punkt zeigt sich dagegen ein im wesentlichen viereckiger Querschnitt.

Da sich somit aus den von der Klägerin selbst angeführten Schliffbildern ergibt, dass die angegriffenen Ausführungsform keine kegelige Spitze aufweist, kommt es nicht darauf an, dass die Beklagte bestreitet, diese Schliffbilder seien nicht anhand von Mustern der angegriffenen Ausführungsform gefertigt. Der hierzu von der Klägerin angebotene Beweis ist somit nicht zu erheben.

bb)

Der Einwand der Klägerin, die Abschnitte der Spitze der angegriffenen Ausführungsform, die eine pyramidenförmige Gestalt haben, nämlich einen polygonalen Querschnitt aufweisen, seien gleichwohl kegelförmig ausgestaltet, jedoch mit Rippen versehen, welche die kegelförmige Außenfläche überdecken und in einem Winkel von etwa 90 Grad aufeinander stoßen, greift nicht durch.

(a)

Zum einen weist die kegelige Spitze selber nach der technischen Lehre des Klagepatents keine Rippen auf. Gemäß Merkmal 2. sind die Rippen am Schaft der patentgemäßen Schraube in dem Bereich ausgebildet, der an der kegeligen Spitze anliegt. Dem entnimmt der Fachmann jedenfalls die Anweisung zur konkreten geometrischen Ausgestaltung, dass die kegelige Spitze selber keine Rippen aufweist. Diese sind in einem anderen, von der kegeligen Spitze unterschiedenen Bereich ausgebildet, dessen geometrische Lage als „an der kegeligen Spitze anliegend“ beschrieben wird. Daraus, dass hinsichtlich der Ausbildung von Rippen an der kegeligen Spitze selber anspruchsgemäß keine Angaben gemacht werden, und dass auch hinsichtlich des genannten anderen Bereichs nicht die Angabe gemacht wird, die Rippen seien patentgemäß „wenigstens“ bzw. „mindestens“ dort ausgebildet, schließt der Fachmann, dass die Spitze selber keine Rippen aufweist.

Es ist auch nach Sinn und Zweck der patentgemäßen Ausführung von Rippen geboten, diese nicht an der Spitze der Schraube vorzusehen. Die Rippen dienen nach der technischen Lehre des Klagepatents dazu (Abschnitt [0005], Zeilen 39 bis 42) das Bohrloch über den Umfang des Schaftes aufzuweiten, so dass der Schaft leichter ins Bohrloch eingedreht werden kann, und gleichzeitig eine elastische Rückverformung zu gewährleisten, aufgrund derer das zunächst verdrängte Material sich nach dem Durchgang des Schaftes wieder an diesen anlegt und so die Auszugsfestigkeit der Schraube steigert. Würden die Rippen schon an der Spitze der Schraube vorgesehen, würde dieser Zweck nicht erfüllt: An der Spitze erreicht die Schraube noch nicht den Umfang des Schaftes, dort ausgeführte Rippen könnten – jedenfalls zu einem erheblichen Teil – eine Aufweitung des Bohrlochs über den Umfang des Schaftes hinaus daher nicht gewährleisten.

(b)

Zum anderen wäre selbst dann, wenn man die Ausführung von Rippen im Bereich der kegeligen Spitze für patentgemäß halten wollte, eine im genannten Sinne pyramidenförmige Gestaltung der Spitze nicht als eine Kegelform mit Rippen zu beurteilen. Die Klägerin vertritt insoweit eine Betrachtungsweise, wonach der polygonale Querschnitt der Spitze so zu betrachten ist, dass auf einen runden, „inneren“ Querschnitt vier gleichschenklige Dreiecke in der Weise aufgesetzt sind, dass der runde Querschnitt als einbeschriebener Kreis in einem Viereck erscheint, wie dies auch die nachstehend von der Klägerin angeführt skizzierte Darstellung zeigt:

Dieser Betrachtungsweise kann erstens deshalb nicht gefolgt werden, weil patentgemäß die Rippen Elemente des Schaftes (und nach Ansicht der Klägerin auch der Spitze) sind, und nicht umgekehrt Schaft bzw. Spitze ein (innen liegendes) Element der von den Rippen gebildeten Außenform. Zweitens wäre nach dieser Betrachtungsweise die Formgebung der Spitze gleichgültig, da die äußere Form der Schraube an der jeweiligen Stelle allein durch die Formgebung der Rippen bestimmt würde. Es könnte hiernach jede beliebige Form der Spitze angenommen werden, welche in das Viereck, welches den Querschnitt der Schraube bildet, einbeschrieben ist. Von einer solchen Betrachtungsweise wird der Fachmann schon deshalb abgehalten, weil hiernach die technische Lehre des Klagepatents zur konkreten geometrischen Ausgestaltung der Spitze als Kegelform überflüssig wäre. Demgegenüber erkennt der Fachmann die Anweisung zur Ausgestaltung der Spitze in Form eines Kegels und nimmt sie in der Weise ernst, dass die Kegelform patentgemäß die Grundform der Spitze bilden muss, auf die weitere Elemente – wie beispielsweise die Gewindegänge – lediglich aufbauen, ohne die Grundform gänzlich abzudecken.

c)

Daraus, dass Merkmal 1.a nicht verwirklicht ist, folgt zugleich, dass auch Merkmal 1.b nicht verwirklicht ist: Da der Schaft der angegriffenen Ausführungsform nicht mit einer kegeligen Spitze ausgebildet ist (Merkmal 1.a), lässt sich auch ein an der kegeligen Spitze schließender Bereich nicht ausmachen (Merkmal 1.b).

2.

Aber auch in äquivalenter Weise werden die Merkmal 1.a und 1.b. durch die angegriffene Ausführungsform nicht verwirklicht.

Eine äquivalente Merkmalsverwirklichung setzt voraus, dass – erstens – das von der angegriffenen Ausführungsform im Verhältnis zum Klagepatent abgewandelte Mittel (Austauschmittel) die objektiv gleiche, vom Klagepatent erstrebte Wirkung zur Lösung des zugrunde liegenden Problems entfaltet (Gleichwirkung), – zweitens – das Austauschmittel für den Fachmann im Prioritätszeitpunkt ohne besondere Überlegungen aufgrund seines Fachwissens auffindbar ist (Naheliegen), und dass – drittens – der Fachmann die abweichende Ausführung mit dem Austauschmittel unter Beachtung des Sinngehalts der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre als Lösung in Betracht zieht, die der patentgemäßen Lehre gleichwertig ist (Gleichwertigkeit; vgl. insgesamt BGH GRUR 1987, 279 – Formstein; BGH GRUR 1988, 896 – Ionenanalyse; BGH GRUR 1989 – 903 – Batteriekastenschnur; BGH GRUR 2002, 511 – Kunststoffrohrteil). Vorliegend lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass das von der Klägerin angeführte Austauschmittel, also die polygonförmige Spitze der angegriffenen Ausführungsform aus Sicht des Fachmanns unter Beachtung der technischen Lehre des Klagepatents als gleichwertig betrachtet wird.

Das Klagepatent grenzt sich von der als Stand der Technik gewürdigten US-A ‘383 (Anlage K 3) dadurch ab, dass es die Ausführung von Rippen über annähernd die gesamte Länge der Schraube hinweg als nachteilig – jedenfalls für die Verwendung der Schraube in Holz – kritisiert. Stattdessen schlägt es (Abschnitt [0005]) eine Ausführung der Rippen über nur einen Teil der Schraubenlänge hinweg vor, da auf diese Weise der Effekt eintritt, dass die Rippen das umgebende Material zunächst verdrängen und hierdurch die zwischen dem Material und dem Schaft auftretende Reibung stark vermindert wird, und dass sich sodann das Material – nach Durchgang der Rippen – elastisch zurückverformt und das Schraubengewinde gut im Holz hält. Einen Anhaltspunkt dafür, dass dieser Effekt auch durch eine Formgebung eines Abschnitts der Schraube mit einem polygonalen Querschnitt erreicht wird, enthält das Klagepatent nicht. Der Fachmann entnimmt ihm daher keinen Anhaltspunkt dafür, sich nicht nur vom Wortlaut des Klagepatents, sondern auch von der technischen Lehre des nächstliegenden Standes der Technik, wie in der US-A ‘383 offenbart, abzuwenden und statt eines runden Querschnitts mit Rippen einen polygonalen Querschnitt in Betracht zu ziehen.

Mangels Gleichwertigkeit des angeführten Austauschmittels kommt es nicht darauf an, ob die im Querschnitt polygonale Form der angegriffenen Ausführungsform tatsächlich – was die Beklagte im nachgelassenen Schriftsatz vom 17. September 2009 unter Verweis auf eigene technische Untersuchungen (Anlage B 16) in Abrede stellt – gleichwirkend zur technischen Lehre des Klagepatents ist.

3.

Aus obigen Ausführungen folgt zugleich, dass die angegriffene Ausführungsform auch die Merkmalsgruppe 2. nicht verwirklicht, da die angegriffene Ausführungsform keine Rippen gemäß der technischen Lehre des Klagepatents aufweist.

Wie oben unter 1.b) bb) (a) ausgeführt, ist die Struktur, die bei der angegriffenen Ausführungsform als Rippe in Betracht käme, nämlich die Kanten des viereckigen Querschnitts, entgegen Merkmal 2. nicht nur in dem Bereich ausgebildet, welcher an der Spitze anliegt, sondern auch im Bereich der Spitze selber. Dies ist unvereinbar mit der technischen Lehre des Klagepatents gemäß Merkmal 2.b wonach der Bereich des Schraubenschafts, der mit Rippen versehen ist, sich von der kegeligen Spitze weg erstreckt, also mit der kegeligen Spitze selbst nicht identisch ist. Patentgemäß sind die Rippen demnach nicht an der (kegeligen) Schraubenspitze selber ausgebildet.

Ferner ist – entsprechend den Darlegungen ober unter 1.b) bb) (b) – der Querschnitt der angegriffenen Ausführungsform nicht als runde Grundform des Schaftes mit Rippen zu beurteilen, vielmehr handelt es sich um eine viereckige Grundform ohne Rippen. Patentgemäße Rippen setzen eine Struktur voraus, welche ein Element des Schaftes ist, ohne dessen Grundform vollständig abzudecken. Der gegenteiligen Auffassung der Klägerin, die angegriffene Ausführungsform weise – an Schaft und Spitze – in Wahrheit eine runde Grundform auf, die jedoch in die von den Rippen gebildete Außenform gleichsam vollständig einbeschrieben sei, ist deshalb nicht zu folgen, weil hiernach die eigentliche Grundform beliebig wäre, sofern sie nur vollständig in die Rippen einbeschrieben ist. Diese Sichtweise, dass nämlich Schaft und Spitze einen vollständig beliebigen Querschnitt in der Grundform haben können, ist aus den dargelegten Gründen mit dem fachmännischen Verständnis von der technischen Lehre des Klagepatents nicht vereinbar.

Gleiches gilt für die polygonförmigen Ausläufer des annähernd viereckigen Querschnitts der Schraubenspitze, welche sich aufgrund fertigungstechnischer Bedingungen über den annähernd quadratischen Querschnitt hinweg bis in den Bereich des runden (Schaft-)Querschnitts erstrecken. Diese Ausläufer weisen ausweislich der von der Beklagten beigebrachten Schliffbilder gemäß Anlage B 11 einen geringeren Hüllkreisdurchmesser auf als der Abschnitt der Spitze mit dem größten Hüllkreisdurchmesser: Die größte Ausdehnung erreicht die Schraubenspitze bei einer Schliffhöhe von 13 Millimetern mit einem Eckenmaß von 6,31 Millimetern, während die genannten Ausläufer, die weiter entfernt von der Schraubenspitze hieran anschließen ein geringeres Eckenmaß und damit auch einen geringeren Hüllkreisdurchmesser aufweisen. Die Ausläufer sind daher nicht geeignet, das Material zum Zwecke der Verringerung des Reibungswiderstandes weiter aufzuweiten, so dass sie aus den oben unter 1.b) bb) (a) dargelegten Erwägungen nicht als Rippen zu betrachten sind.

III.

Da die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht, bedarf es keiner Ausführungen zu der Einwendungen der Beklagten, ihr stehe im Hinblick auf die EP 0 869 287 (Anlage B 1) ein positives Benutzungsrecht zu. Auch im Hinblick darauf, dass das Bundespatentgericht durch Urteil vom 20. Oktober 2009, also nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung, das Klagepatent für nichtig erklärt hat, kommt mangels feststellbarerer Patentverletzung eine Aussetzung nicht in Betracht.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der Streitwert war – abweichend von der Streitwertangabe der Klägerin – auf 1.000.000,00 EUR festzusetzen. Für den vom Gericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Streitwert (§ 51 Abs. 1 GKG) ist maßgeblich das wirtschaftliche Interesse, das der Kläger – gemessen an den Verhältnissen bei Klageeinreichung (§ 40 GKG) – objektiv verfolgt. Wird ein Unterlassungsanspruch geltend gemacht, sind für die Streitwertbemessung die Nachteile zu bewerten, die der Kläger bei der Fortsetzung des als patentverletzend beanstandeten Verhaltens befürchten muss. Das Interesse an der Rechtsverfolgung bestimmt sich weniger nach dem durch bisherige Zuwiderhandlungen bereits eingetretenen Schaden, sondern vielmehr nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Abwehr weiterer Verstöße und der damit verbundenen Nachteile. Deshalb stellen die Restlaufzeit des Klagepatents bei Klageerhebung, die wirtschaftlichen Verhältnisse beim Kläger (Umsatz, Größe und Marktstellung), Art, Ausmaß und Schädlichkeit der Verletzungshandlung sowie schließlich auch die Intensität der Begehungs- oder Wiederholungsgefahr Umstände dar, die bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen sind. Wird die Unterlassungsklage mit Ansprüchen auf Rechnungslegung, Entschädigung und Schadensersatz verbunden, ist der der in der Vergangenheit bereits entstandene Kompensationsanspruch überschlägig zu schätzen und zum Wert des Unterlassungsanspruchs hinzuzurechnen.

Hiernach ist vorliegend zu beachten, dass die Klägerin in mündlicher Verhandlung zwar angegeben hat, ihre Produkte nur über den Fachhandel in einem ihr unbekannten Volumen zu vertreiben, die Beklagte indes unwidersprochen erklärt hat, mit der angegriffenen Ausführungsform im Inland zwei Drittel des gesamten Inlandsumsatzes von etwa 90 Mio. EUR zu erzielen, mithin einen Inlandsumsatz von etwa 60 Mio. EUR. Hierdurch und mit Blick auf die Restlaufzeit des Klagepatents bis in das Jahr 2022 hinein wiegt das objektiv von der Klägerin verfolgte wirtschaftliche Interesse so schwer, dass eine Festsetzung des Streitwerts auf 1.000.000,00 EUR gerechtfertigt ist.