4b O 258/08 – Spritzgusswerkzeug

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1326

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 3. November 2009, Az. 4b O 258/08

Rechtsmittelinstanz: 2 U 144/09

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

IV. Der Streitwert wird auf 300.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Kläger sind gemeinschaftlich Inhaber des europäischen Patents EP 0 794 XXX B1 (Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent), das unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 9. September 1996 (DE 29604XXX U) am 6. März 1997 angemeldet und am 10. September 1997 veröffentlicht wurde. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 23. Januar 2002 veröffentlicht. Das Klagepatent steht unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft. Es betrifft ein Dichtelement und dessen Verwendung zur Umlenkung von Temperierfluiden in Spritzguss und Druckgusswerkzeugen.

Hauptanspruch 1 des Klagepatents lautet:

„1. Dichtelement zur Umlenkung von Temperierfluiden in Spritzguss- und Druckgusswerkzeugen, wobei das Dichtelement (1) als ein einstückiges ovalzylindrisches Bauteil ausgebildet ist, das mit mehreren in Achsrichtung liegenden Durchgangsöffnungen (4) versehen ist, die auf der Unterseite jeweils einzeln von einer Dichtwulst (8) umschlossen werden und auf der Oberseite in einen gemeinsamen, in Achsrichtung eingesenkten Durchströmungsraum (5) münden, der von einem umlaufenden Dichtwulst (2) umgeben ist.“

Nachstehend verkleinert wiedergegebene Figuren sind dem Klagepatent entnommen und erläutern die Erfindung anhand vorzugswürdiger Ausführungsbeispiele:

Figur 1 ist eine perspektivische Ansicht der Oberseite des erfindungsgemäßen Dichtelements, Figur 2 eine entsprechende Ansicht der Unterseite. Figur 4 stellt die Führung des Temperierkanals unter Einsatz des erfindungsgemäßen Dichtelements prinzipiell dar und Figur 5 zeigt die Ausnehmung zum Einsatz des erfindungsgemäßen Dichtelements in der Formplatte.

Die Beklagte zu 1), eine Kommanditgesellschaft mit Sitz in Österreich, bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Dichtelemente, wie sie auf dem als Anlage K 5 zur Gerichtsakte gereichten und nachstehend verkleinert wiedergegebenen Lichtbild dargestellt sind (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform):

Mehrere Muster der angegriffenen Ausführungsform sind als Anlage K 6 zur Gerichtsakte gereicht worden.

Die ovalzylindrisch gestaltete angegriffene Ausführungsform weist zwei Durchgangsöffnungen auf, die auf der einen Seite von jeweils einem O-Ring umschlossen werden. Auf der gegenüberliegenden Seite läuft ein weiterer O-Ring um den gesamten Umfang der angegriffenen Ausführungsform. Die O-Ringe sind aus einem elastischen, gummiartigen Kunststoff gefertigt, während die angegriffene Ausführungsform im Übrigen, nämlich die brillenartige Platte mit den beiden Durchgangsöffnungen, aus Metall besteht.

Die Beklagte zu 2) ist persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1). Der Beklagte zu 3) war bis einschließlich zum 1. Februar 2008 weiterer persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 1) sowie Geschäftsführer der Beklagten zu 2). Seit dem 2. Februar 2008 ist an seiner Stelle der Beklagte zu 4) weiterer persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 1) und Geschäftsführer der Beklagten zu 2).

Die Kläger sind der Meinung, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Sie sei im Sinne des Klagepatents einstückig, wenngleich sie – mit Blick auf die insgesamt drei O-Ringe – aus vier Teilen zusammengesetzt sei. Das Erfordernis der Einstückigkeit bedeute nicht ein Erfordernis der Einteiligkeit, wie namentlich auch Unteranspruch 3 des Klagepatents zeige. Ferner behaupten die Kläger, der auf der einen Seite der angegriffenen Ausführungsform umlaufende O-Ring sei so beschaffen, dass er über die brillenartige Platte hinaus stehe, so dass ein Hohlraum zwischen der Platte und einer ebenen Unterlage entstehe, wenn die angegriffene Ausführungsform mit dieser Seite auf die ebene Unterlage gelegt werde. Daher weise die angegriffene Ausführungsform einen Durchströmungsraum auf.

Die Kläger beantragen nunmehr, nachdem sie die Klage mit Zustimmung der Beklagten im Hinblick auf den Auskunftsanspruch und den Antrag auf Feststellung der Entschädigungspflicht teilweise sowie den Vernichtungsanspruch insgesamt zurückgenommen haben,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollziehen an dem Beklagten zu 4., zu unterlassen,

Dichtelemente zur Umlenkung von Temperierfluiden in Spritzguss- und Druckgusswerkzeugen

im Geltungsbereich des deutschen Teils DE 597 06 XXX.1 des europäischen Patents EP 0 794 XXX B1 anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen,

bei denen das Dichtelement als ein einstückiges ovalzylindrisches Bauteil ausgebildet ist, das mit mehreren in Achsrichtung liegenden Durchgangsöffnungen versehen ist, die auf der Unterseite jeweils einzeln von einem Dichtwulst umschlossen werden und auf der Oberseite in einen gemeinsamen, in Achsrichtung eingesenkten Durchströmungsraum münden, der von einem umlaufenden Dichtwulst umgeben ist;

2. den Klägern darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die vorstehend zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 10. Oktober 1997 begangen haben und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der dafür bezahlten Preise, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagen und Stückzahlen pro Auflage pro Werbeträger, nach Verbreitungsgebieten und Verbreitungszeiten,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– von den Beklagten zu 2. und 3. sämtliche Angaben und von den Beklagten zu 1. bis 3. die Angaben zu 3) nur für die Zeit seit dem 24. Februar 2002 zu machen sind, wobei die Verpflichtung des Beklagten zu 3. auf die Zeit bis zum 1. Februar 2008 einschließlich beschränkt ist;

– von dem Beklagten zu 4. sämtliche Angaben nur für die Zeit seit dem 2. Februar 2008 zu machen sind;

– die Angaben zu den Einkaufspreisen (oben a)) sowie zu den Verkaufsstellen (oben b)) nur für die Zeit seit dem 1. September 2008 zu machen sind;

– die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen und Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

– den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt den Klägern einem von den Klägern zu bezeichnenden, ihnen gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, den Klägern auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder ein bestimmter Angebotsempfänger oder eine bestimmt bezeichnete Lieferung in der Aufstellung enthalten ist;

4. die vorstehend unter I.1. bezeichneten, im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen, indem die Beklagten zu 1., 2. und 4. diese Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen;

II. festzustellen,

1. dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, den Klägern für die vorstehend unter I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 10. Oktober 1997 bis zum 23. Februar 2002 begangenen Handlungen eine angemessen Entschädigung zu zahlen;

2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, welchen den Klägern durch die vorstehend unter I.1. bezeichneten, seit dem 24. Februar 2002 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird, wobei diese Verpflichtung des Beklagten zu 3. auf bis zum 1. Februar 2008 einschließlich begangene Handlungen beschränkt ist und die Verpflichtung des Beklagten zu 4. ab dem 2. Februar 2002 für von ihm seit diesem Zeitpunkt begangene Handlungen einsetzt.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten, das Klagepatent zu verletzen. Die angegriffene Ausführungsform sei nicht einstückig gefertigt. Nach dem fachmännischen Verständnis sei „einstückig“ synonym zu „einteilig“ zu verstehen. Auch fehle es an einem durch die angegriffene Ausführungsform gebildeten Durchströmungsraum. Beim bestimmungsgemäßen Einbau der angegriffenen Ausführungsform in ein Spritzgusswerkzeug werde der auf einer Seite der angegriffenen Ausführungsform umlaufende O-Ring so weit komprimiert, dass er nicht mehr über die Oberfläche der Platte hinausrage.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbrings wird ergänzend auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Da die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch macht, stehen den Klägern die gegen die Beklagten gerichteten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Entfernung sowie auf Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 9, 139, 140a, 140b PatG, Art. II § 1 IntPatÜG, §§ 242, 259 BGB nicht zu.

I.

Das Klagepatent betrifft ein Dichtelement und dessen Verwendung zur Umlenkung von Temperierfluiden in Spritzguss- und Druckgusswerkzeugen.

Gemäß den einleitenden Bemerkungen des Klagepatents weisen Spritzguss- und Druckgusswerkzeuge Formplatten bzw. Formeinsätze auf sowie Halteplatten, welche die Formplatten bzw. -einsätze aufnehmen. Das zu formende Material wird in die Formeinsätze im flüssigen Zustand eingespritzt, was durch ein Aufschmelzen des jeweiligen Rohstoffs erreicht wird. Durch Wärmezufuhr wird das Material flüssig gehalten, durch Wärmeübertragung an eine kältere Umgebung zum Erstarren erbracht. Beides wird durch Fluids höherer bzw. niedrigerer Temperatur erreicht, welche die Formeinsätze in Kanälen durchströmen. Die Kanalführung muss dabei dem Formaufbau individuell angepasst und Temperierkanäle durch Bohrungen in die Formplatten eingebracht werden. Da die Bohrungen in die massiven Formplatten geführt werden müssen, ergibt sich ein großer Fertigungsaufwand.

Aus dem Stand der Technik ist es bekannt, die innen liegenden Bereiche, insbesondere die Formeinsätze, über entsprechend lange Bohrungen zu erreichen. Hierin kritisiert es das Klagepatent als nachteilig, dass der auf diese Weise erzeugte Kanal nicht zur Verbindung mit der Peripherie dient, sondern lediglich als kurzer Verbindungskanal im Werkzeuginneren. Die Öffnung muss nachträglich verschlossen werden und der abgeschlossene Teil des Kanals wird nicht durchflossen und ist nutzlos. Auch muss eine Abdichtung durch O-Ringe geschaffen werden, wobei Ringnuten aufwendig hergestellt werden müssen. Schließlich erweist sich als nachteilig, dass die Fertigung der Kanäle durch Bohren zur Ausbildung von Umwegen für den Temperierkanalverlauf zwingt.

Die G 86 18 674.4 (Anlage K 2) schlägt Kühlpatronen als Bauteile zur Kühlwasserumlenkung vor, um den Temperierkanal einfacher zu gestalten. Hierbei wird eine Kühlpatrone in eine Sackbohrung eingesetzt, welche sodann durchströmt wird, indem die Kühlpatrone eine Zwischenwand einführt. Dadurch wird allerdings die Erstellung und Führung der Kanäle nicht vereinfacht, sondern lediglich eine andere Form des Kanalabschlusses im Werkzeuginneren ermöglicht.

Die EP-A-0-556-791 (Anlage K 3) schlägt durchgehende Kanäle in Gestalt gerader Bohrungen durch das Spitzgusswerkzeug hindurch vor. Die Bohrungen enden an einem Ende des Werkzeugs in Gewinden, in die Hohlschrauben eingeschraubt werden, auf denen jeweils ringförmige Fittings sitzen, die mit Dichtungen gegen das Spitzgusswerkzeug einerseits und gegen den Kopf der Hohlschraube andererseits abgedichtet sind, wobei die Fittings benachbarter Hohlschrauben abgedichtet teleskopartig ineinander stecken.

Das Klagepatent stellt sich vor diesem technischen Hintergrund die Aufgabe (Anlage K 1, Abschnitt [0011]), ein Dichtelement (und dessen Verwendung) zur Verfügung zu stellen, das die Gestaltung und Fertigung von Temperierkanälen in Spritzgusswerkzeugen vereinfacht, das mehr Möglichkeiten der Kanalführung bietet, wobei sowohl das Dichtelement kostengünstig herzustellen als auch die Formplatten kostengünstig zu bearbeiten sind.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in Hauptanspruch 1 eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen vor:

1. Das Dichtelement (1)
a) ist zur Umlenkung von Temperierfluiden in Spritzguss- und Druckgusswerkzeugen bestimmt,
b) ist als einstückiges Bauteil ausgebildet,
c) ist als ovalzylindrisches Bauteil ausgebildet,
d) ist mit mehreren Durchgangsöffnungen (4) versehen;

2. die Durchgangsöffnungen (4)
a) liegen in der Achsrichtung,
b) werden auf der Unterseite jeweils einzeln von einem Dichtwulst (8) umschlossen,
c) münden auf der Oberseite in einen gemeinsamen Durchströmungsraum (5);

3. der Durchströmungsraum (5)
a) ist auf der Oberseite in Achsrichtung eingesenkt,
b) ist von einem umlaufenden Dichtwulst (2) umgeben.

II.

Es lässt sich nicht feststellen, dass die angegriffene Ausführungsform sämtliche Merkmale des Klagepatents verwirklicht.

1.

Merkmal 1.b) ist nicht verwirklicht.

a)

Erfindungsgemäß muss das Dichtelement einstückig in dem Sinne gefertigt sein, dass sämtliche Bauteile zwar nicht aus einem einzigen und einheitlichen Teil gefertigt werden, jedoch nicht nur fest, sondern so innig miteinander verbunden sind, dass sie nicht als mehrere aneinander gefügte Bauteile erscheinen und jedenfalls nicht mehr voneinander gelöst werden können, ohne dabei zerstört zu werden.

Dieses technische Verständnis folgt aus Sicht des Fachmanns aus der Verwendung des Begriffs „einstückig“ im Anspruchswortlaut. Dem entnimmt der Fachmann, dass nicht jede beliebige, hinreichend feste Zusammensetzung eines Dichtelements der technischen Lehre des Klagepatents entspricht. Die einzelnen Bauelemente sind sämtlich aufgeführt und aus dem Umstand, dass das Dichtelement bestimmungsgemäß in eine Spritz- oder Druckgussmaschine einzubauen ist (Merkmal 1.a)), folgt bereits, dass die Bauelemente in bestimmter und unveränderlicher Weise räumlich einander zugeordnet sein müssen. Dass darüber hinaus eine „Einstückigkeit“ gelehrt wird, gibt dem Fachmann zu erkennen, dass die Art der Verbindung der Bauelemente eine besondere, mehr als nur hinreichend feste Verbindung sein muss. Zwar ist hiernach nicht zwingend eine einteilige Ausführung vorausgesetzt, wie aus Unteranspruch 3 hervorgeht, welcher eine einteilige Herstellung eines erfindungsgemäßen Dichtelements als bevorzugte Ausführungsform lehrt, sowie aus Unteranspruch 7, der eine Vorrichtung als erfindungsgemäß offenbart, bei der ein Metallkäfig, also ein gesondertes Bauteil, in das Dichtelement eingespritzt ist, mithin mit umgebenden Material innig verbunden ist. Zwischen den Begriffspolen der bloßen „hinreichend festen Verbindung“ und der „Einteiligkeit“ wird der Fachmann demnach die Einstückigkeit in der genannten Weise verstehen. Hierbei wird er auch berücksichtigen, dass das patentgemäße Dichtelement alle diejenigen Elemente ersetzen soll, die nach der im Stand der Technik bekannten Lösung zur Führung der Temperierkanäle erforderlich waren. Dazu zählen neben der langen Bohrung von der Peripherie bis ins Innere der Formeinsätze hinein auch die beiden zu dieser langen Bohrung senkrecht verlaufenden kurzen Bohrungen, an deren Anschluss an die Bohrung im angrenzenden Element der Kanal jeweils mit einem O-Ring abgedichtet werden muss, für dessen Aufnahme jeweils eine Ringnut in den Formeinsatz zu schneiden ist. Hieraus folgt, dass die Vorgabe der Einstückigkeit bereits bei der Gestaltung des Verlaufs der Temperierkanäle Bedeutung hat: Das patentgemäße Dichtungselement muss in der genannte einstückigen Weise bereits alle Elemente umfassen, die erforderlich sind, um die nach dem Stand der Technik erforderlichen Elemente zu ersetzen, also das Temperierfluid durchströmen zu lassen und es umzulenken und zugleich den Temperierkanal nach außen hin abzudichten.

Ferner erschließt sich die Bedeutung der gelehrten Einstückigkeit bei Berücksichtigung des Anspruchs im Ganzen daraus, dass das einstückig ausgeführte Dichtelement patentgemäß an mehreren Stellen über Dichtwulste verfügt: Gemäß Merkmal 2.b) sind die mehreren Durchgangsöffnungen auf der Unterseite des Dichtelements jeweils von einem Dichtwulst (8) umgeben; ferner ist gemäß Merkmal 3.b) der auf der Oberseite in Achsrichtung eingesenkte Durchströmungsraum von einer umlaufenden Dichtwulst (2) umgeben. Als Dichtwulst begreift der Fachmann dabei eine ringförmige Erhebung über das Niveau der Vorrichtung im Übrigen, die durch eine lokale Materialanhäufung in einem im Übrigen einheitlichen Element gebildet wird, und die aufgrund des Materials und ihrer Formgebung geeignet ist, die Durchgangsöffnungen sowie den Durchströmungsraum gegen die Umgebung der Vorrichtung derart abzudichten, dass keine Temperierflüssigkeit austritt. Eine solche Dichtwulst ist einstückig mit der Vorrichtung im Übrigen ausgebildet, wenn sie mit dieser in der genannten Weise nicht nur fest, sondern innig verbunden ist.

Schließlich erkennt der Fachmann, dass sich das Erfordernis der einstückigen Ausführung durch die Aufgabenstellung erklären lässt, wonach das erfindungsgemäße Dichtelement kostengünstig und damit einfach herzustellen sein soll (Abschnitt [0011] a.E.). Dabei grenzt sich das Klagepatent vom Stand der Technik gerade dadurch ab, dass es die Verwendung von O-Ringen zur Herstellung eines Dichtelements ablehnt. O-Ringe machen es erforderlich, Ringnuten herzustellen, in denen die O-Ringe aufgenommen werden, was als aufwendig kritisiert wird (Abschnitt [0007]). Dem entnimmt der Fachmann, dass das Vorsehen separater Bauteile wie beispielsweise O-Ringe, die in Nuten liegend in beliebiger Weise mit dem Element im Übrigen verbunden sind, nicht erfindungsgemäß ist, sondern zum überwundenen Stand der Technik gehört. Dabei beschränkt sich die Kritik des Klagepatents am Stand der Technik nicht allein darauf, das Ausführen von O-Ringen an einem Formeinsatz oder einer Formplatte abzulehnen; die technische Lehre des Klagepatents grenzt sich weitergehend gegenüber dem Stand der Technik dadurch ab, dass auf O-Ringe insgesamt verzichtet werden soll. Zugleich folgt hieraus ebenso wie aus der Ablehnung von O-Ringen an anderen Stellen der Patentbeschreibung (Abschnitt [0018], [0019] und [0022]), dass jedenfalls eine Vorrichtung, die O-Ringe aufweist, um die Abdichtung der Durchströmung zu gewährleisten, nicht im patentgemäßen Sinne einstückig ist.

b)

Hiernach ist die angegriffene Ausführungsform nicht einstückig. Sie weist insgesamt drei O-Ringe auf, mithin Bauteile, die nicht in patentgemäß einstückiger Weise Teil der Vorrichtung sind. Die beiden kleineren O-Ringe, welche die Durchgangsöffnungen auf der Unterseite der angegriffenen Ausführungsform umschließen, sind nicht einmal fest mit der brillenartigen Platte der angegriffenen Ausführungsform verbunden. Wie an den zur Akte gereichten Mustern der angegriffenen Ausführungsform erkennbar ist (Anlage K 6), können diese O-Ringe aus der jeweiligen Ringnut herausgenommen und unverändert wieder dort eingesetzt werden. Die eingesetzten O-Ringe werden dadurch an der Platte gehalten, dass die Durchgangsöffnungen jeweils eine Stufung mit einer hinterschnittenen Wandung aufweisen. Der elastische O-Ring drückt sich in den Hinterschnitt der Wandung im Bereich der Stufung und presst sich dadurch von selbst über einen Teil seiner Höhe in die Stufung und damit in die Durchgangsöffnung hinein. Eine solche Verwendung von O-Ringen ist angesichts der vom Klagepatent gelehrten Ablehnung von O-Ringen nicht als erfindungsgemäß einstückig zu beurteilen. Überdies sind die diese beiden O-Ringe aufnehmenden Ringnuten im Hinblick auf den Hinterschnitt in der Stufung nur in aufwändiger Weise herzustellen, so dass die technische Aufgabe, eine einfache Herstellung nicht nur der das Dichtelement aufnehmenden Einsenkung in der Formplatte, sondern auch des Dichtelements selber zu gewährleisten, von der angegriffenen Ausführungsform nicht erfüllt wird.

Auch der weitere, die brillenartige Platte auf ihrer Oberseite vollständig umfassende O-Ring ist nicht im patentgemäßen Sinne einstückig mit der angegriffenen Ausführungsform im Übrigen verbunden. Auch dieser O-Ring lässt sich, wie jedenfalls die weiteren, in mündlicher Verhandlung überreichten Muster der angegriffenen Ausführungsform zeigen, ohne weiteres von der brillenartigen Platte abziehen und anschließend wieder aufsetzen. Beim Abziehen dieses O-Rings werden zwar wenigstens zwei Klebstellen zerstört, was aber nicht das Wiederauflegen des O-Rings hindert. Er wird daher durch das Abziehen und Wiederaufsetzen nicht beschädigt oder gar zerstört.

2.

Ferner lässt sich auch eine Verwirklichung des Merkmals 3.a) durch die angegriffene Ausführungsform nicht feststellen. Gemäß diesem Merkmal weist die patentgemäße Vorrichtung einen Durchströmungsraum (5) auf, der auf der Oberseite in Achsrichtung eingesenkt ist. Dem entnimmt der Fachmann eine Anweisung zur geometrischen Ausgestaltung der patentgemäßen Vorrichtung in der Weise, dass auf deren Oberseite das Niveau über einen Abschnitt unterhalb des übrigen Niveaus liegt. Der in dieser Weise abgesenkte Abschnitt muss für die Durchströmung von Temperierflüssigkeit offen sein und sich mithin, erstens, über die Durchgangsöffnungen erstrecken und, zweitens, ausreichend groß dimensioniert sein, um die Durchströmung so hindernisfrei zu gewährleisten, dass die Vorrichtung zur Umlenkung der Temperierflüssigkeit gemäß Merkmal 1.a) geeignet ist.

Entgegen der in mündlicher Verhandlung vorgebrachten Ansicht der Kläger reicht es nach der technischen Lehre des Klagepatents nicht aus, wenn ein im genannten Sinne hinreichend groß dimensionierter Durchströmungsraum zwar in Richtung der Achse des ovalzylindrischen Dichtelements liegt, jedoch nicht im Dichtelement selber, sondern in einem angrenzenden Bauteil, beispielsweise einer Formplatte, durch Ausbildung einer Ausnehmung ausgeführt ist. Gegen diese Sichtweise spricht schon die Semantik des Anspruchswortlauts: Der Begriff „Durchströmungsraum“ wird durch mehrere attributivische Angaben in kumulativer Weise näher charakterisiert. Er liegt an der Oberseite, ist eingesenkt, und zwar in Achsrichtung, und dabei von einem umlaufenden Dichtwulst umgeben. Die Einsenkung muss hiernach in Achsrichtung in das Dichtelement hinein geschehen, andernfalls sie nicht zugleich vom Dichtwulst umgeben und zugleich eingesenkt sein könnte. Ferner handelt das Klagepatent gar nicht von der Beschaffenheit der Bauteile, die das patentgemäße Dichtelement umgeben. Diese Bauteile können demnach in ihre räumlichen Ausgestaltung nicht durch die Merkmale des Klagepatents bestimmt werden, da das Dichtelement gemäß Merkmal 1.a) in jeder beliebigen Spritz- oder Druckgussmaschine verwendbar sein soll. Schließlich wird der Fachmann in der dargelegten Sichtweise auch durch die Darstellung eines vorzugswürdigen Ausführungsbeispiels in Fig. 1 gestützt, die den Durchströmungsraum (5) als Einsenkung im patentgemäßen Dichtelement zeigt.

Hieran gemessen erfüllt die angegriffene Ausführungsform Merkmal 3.a) deshalb nicht, weil sie auf der Oberseite, also der von einem O-Ring insgesamt umlaufenen Seite der brillenförmigen Platte, keine Absenkung des Niveaus aufweist, welche sich über die beiden Durchgangsöffnungen hinweg erstreckt. Erstens fehlt es nämlich, wie oben unter 1. ausgeführt, an einem einstückig verbundenen Element, welches über das Niveau hinausreicht, welches die angegriffene Ausführungsform rund um die beiden Durchgangsöffnungen hat. Der umlaufende O-Ring ist nicht in einstückiger Weise mit der angegriffenen Ausführungsform im Übrigen verbunden, da es an einer innigen Verbindung zur metallenen Platte fehlt, an der er nur in einer Ringnut anliegt, und mit der er lediglich an mehreren Klebestellen befestigt ist. Maßgeblich ist daher nur das Niveau der Metallplatte, welches auf der Oberseite mit Ausnahme der den O-Ring aufnehmen Ringnut einheitlich ist.

Zweitens wäre selbst dann, wenn man den umlaufenden O-Ring als für die Betrachtung des Niveaus maßgebliches Element in den Blick nehmen wollte, nicht feststellbar, dass sich das Niveau des O-Rings über das der brillenartigen Platte so weit erhebt, dass die Durchströmung von einer Durchgangsöffnung zur anderen möglich ist. Die Beklagten haben vorgebracht, der O-Ring würde beim Einbau der angegriffenen Ausführungsform in eine Spritz- oder Druckgussmaschine so weit komprimiert, dass die metallene brillenartige Platte auf einer planebenen Unterlage aufläge oder in einem geringen Abstand von wenigen Hundertstelmillimetern anläge. Die Beklagten haben dieses Vorbringen in mündlicher Verhandlung überdies durch Vorführung eines durchsichtigen Plexiglasmodells näher erläutert, in welches sie Muster der angegriffenen Ausführungsform einspannten.

Demgegenüber haben die Kläger das Vorbringen der Beklagten nicht in erheblicher Weise bestritten. Ihren schriftsätzlichen Vortrag zur Bedeutung des länglichen O-Rings auf der Oberseite der angegriffenen Ausführungsform beschränken sie auf die Behauptung, dass dieser O-Ring die brillenartige Platte der angegriffenen Ausführungsform in Abstand zu einer planebenen Unterlage hält, wenn die angegriffene Ausführungsform auf diese Unterlage aufgelegt wird. Beim Einbau der angegriffenen Ausführungsform wird diese jedoch unstreitig mit Druck beaufschlagt, so dass die aus flexiblem Material gefertigten O-Ringe – auch der längliche, auf der Oberseite umlaufende O-Ring – zusammengedrückt werden. Dass gleichwohl ein ausreichender lichter Raum bleibt, um eine Durchströmung mit einem Temperierfluid zu gewährleisten, haben die Kläger nicht dargetan. Die von den Klägern in mündlicher Verhandlung vorgelegte Ablichtung einer aus dem Betrieb der Beklagten stammende Einbauanleitung für Dichtelemente mag zwar erkennen lassen, dass die Beklagten einen Einbauraum vorgeben, welcher um 0,3 Millimeter tiefer als die Dicke der brillenartigen Platte ist. Daraus folgt aber einerseits nicht, dass diese zusätzliche Einbautiefe von 0,3 Millimetern eine Kompression der O-Ringe verhindert, andererseits haben die Beklagten unbestritten vorgebracht, dass diese Einbauanleitung nicht mehr gelte.

Schließlich ist den Klägern eine entsprechende Darlegung auch nicht durch die Vorführung eines ihrerseits angefertigten und demonstrierten Plexiglasmodells in mündlicher Verhandlung gelungen. Hieran haben sie lediglich verdeutlichen können, dass Luft durch den beabstandeten lichten Raum, welchen der O-Ring zur planebenen Unterlage schafft, strömen kann, sofern die angegriffene Ausführungsform in eine Ausnehmung eingelegt wird, die so tief ist, dass die O-Ringe der angegriffenen Ausführungsform nicht komprimiert werden. Weder lässt sich hieran erkennen, ob die tatsächliche Einbausituation der angegriffenen Ausführungsform mit diesem Modell vergleichbar ist, namentlich, ob der O-Ring nicht komprimiert wird, noch lassen sich aus einer möglichen Durchströmung von Luft Schlüsse darauf ziehen, ob auch ein (Temperier-)Fluid in hinreichend unbehinderter Weise den schmalen lichten Raum zwischen der Platte und einer planebenen Unterlage durchströmen könnte. Hieran bestehen insbesondere deshalb Zweifel, weil ein Fluid, also eine Flüssigkeit, in viel geringerem Maße als ein Gas komprimiert werden kann und sich daher stärker an einer Engstelle staut. Die Dimensionierung der Durchgangsöffnung der angegriffenen Ausführungsform, die einen Durchmessern von mehreren Millimetern haben, lassen im Gegenteil darauf schließen, dass der Durchströmungsraum eine größere lichte Weite haben muss als sie durch den nur einen oder zwei Millimeter hohen Überstand des länglichen O-Rings über die Oberseite der brillenartigen Metallplatte der angegriffenen Ausführungsform geschaffen wird.

3.

Hieraus folgt zugleich, dass sich auch eine Verwirklichung des Merkmals 2.c) nicht feststellen lässt. Nach diesem Merkmal setzt das Klagepatent einen Durchströmungsraum auf der Oberseite der erfindungsgemäßen Vorrichtung voraus, wobei die mindestens zwei Durchgangsöffnungen in diesen Durchströmungsraum münden. Wie oben unter 3. ausgeführt, lässt sich nicht feststellen, dass bei Einbau der angegriffenen Ausführungsform überhaupt noch ein Durchströmungsraum durch den auf der Oberseite umlaufenden O-Ring geschaffen wird. Das Vorbringen der Beklagten, dieser O-Ringe werde beim Einbau so weit komprimiert, dass er in seinem Niveau nicht oder nur in vernachlässigbarer Weise geringfügig über das Niveau der angegriffenen Ausführungsform im Übrigen hinaus stehe, haben die Klägerinnen weder in erheblicher Weise bestritten noch in mündlicher Verhandlung durch die Demonstration der Durchströmung mit Luft widerlegt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.