4b O 26/09 – Einzugsvorrichtung für Schubladen

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1149

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 19. März 2009, Az. 4b O 26/09

I.
Die Beklagten werden verurteilt,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1. und 2. an den gesetzlich für sie handelnden Personen zu vollziehen ist, zu unterlassen,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Schließ- und / oder Einzugsvorrichtungen für bewegbare Möbelteile mit einem von einer Feder federbeaufschlagten linear verfahrbaren Schlitten, der über einen Mitnehmer mit dem bewegbaren Möbelteil lösbar kuppelbar ist, wobei eine von der Feder gesonderte Dämpfeinrichtung vorgesehen ist,

gewerbsmäßig herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Dämpfeinrichtung einen in einem Zylinder linear verfahrbaren Kolben umfasst, wobei der Zylinder oder der Kolben mit dem Schlitten fest verbunden ist und wobei die Feder zumindest bereichsweise neben der Dämpfeinrichtung angeordnet ist;

2.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27.07.2002 begangen haben, und zwar unter Angabe,

a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhalten oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen und / oder Artikelnummern sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen und / oder Artikelnummern sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– die Verpflichtung zur Rechnungslegung des Beklagten zu 3. nur bis zum 02.01.2008 besteht,

– hinsichtlich der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Rechnungen in Ablichtung vorzulegen sind,

– den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu benennenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, der seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3.
die im unmittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Ziffer I.1., die seit dem 27.07.2002 begangen wurden, entstanden ist und noch entstehen wird, wobei die Verpflichtung des Beklagten zu 3. auf Ersatz desjenigen Schadens begrenzt ist, der auf Handlungen bis zum 02.01.2008 zurückzuführen ist.

III.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

V.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000 €, die auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

VI.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 150.000 € festgesetzt.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 201 21 XXX (Klagegebrauchsmuster, Anlage K 10), welches unter Beanspruchung einer österreichischen Priorität vom 14.01.2000 am 04.01.2001 angemeldet und am 23.05.2002 eingetragen wurde. Die Bekanntmachung der Eintragung erfolgte am 27.06.2002.

Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautete in seiner ursprünglich angemeldeten Fassung wie folgt:

„Schließ- und / oder Einzugsvorrichtung für bewegbare Möbelteile mit einem federbeaufschlagten linear verfahrbaren Schlitten, der über einen Mitnehmer mit dem bewegbaren Möbelteil lösbar kuppelbar ist, wobei eine Dämpfeinrichtung vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Dämpfeinrichtung einen in einem Zylinder (35) linear verfahrbaren Kolben (33) umfasst, wobei der Zylinder (35) oder der Kolben (33) mit dem Schlitten (8) fest verbunden ist.“

Mit patentanwaltlichem Schriftsatz vom 25.11.2008 wurden für das Gebrauchsmuster beschränkte Schutzansprüche eingereicht, mit der Bitte, diese zur Akte des Gebrauchsmusters zu nehmen.

Der im vorliegenden Rechtsstreit alleine interessierende Schutzanspruch in der beschränkten Fassung hat folgenden Wortlaut:

„Schließ- und / oder Einzugsvorrichtung für bewegbare Möbelteile mit einem von einer Feder (14) federbeaufschlagten linear verfahrbaren Schlitten, der über einen Mitnehmer mit dem bewegbaren Möbelteil lösbar kuppelbar ist, wobei eine von der Feder (14) gesonderte Dämpfeinrichtung vorgesehen ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Dämpfereinrichtung einen in einem Zylinder (35) linear verfahrbaren Kolben (33) umfasst, wobei der Zylinder (35) oder der Kolben (33) mit dem Schlitten (8) fest verbunden ist, und wobei die Feder (14) zumindest bereichsweise neben der Dämpfeinrichtung angeordnet ist.“

Die nachfolgend wiedergegebene Figur 21 des Klagegebrauchsmusters veranschaulicht den Gegenstand der Erfindung anhand eines Ausführungsbeispiels:

Die Beklagte zu 1., deren persönliche haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2. ist, deren Geschäftsführer die Beklagten zu 3. (bis zum 02.01.2008), 4. und 5. sind, hat auf der in der Zeit vom 09.05. – 12.05.2007 in Köln stattfindenden Möbelmesse „interzum 2007“ eine Schubladenkommode ausgestellt, an der sich eine Einzugsvorrichtung für Schubladen befand. An den Schubladen der Kommode, die aus dem Hause A stammte, waren Mitnehmerzapfen befestigt, die mit der von der Beklagten zu 1. in der Kommode befestigten Einzugsvorrichtung zusammenwirkten.

Die Klägerin hat eine von der Beklagten zu 1. stammende Einzugsvorrichtung als Anl. K 14 und Lichtbilder von diesem Muster als Anl. K 16 zur Gerichtsakte gereicht. Nachfolgend werden die Bilder 1 und 4 des Anlagenkonvoluts K 16 eingeblendet, die Abbildungen zeigen die angegriffene Einzugsvorrichtung einmal in der hinteren Stellung, in der die Schublade geschlossen ist (Bild 1) und einmal in der vorderen Stellung, in der die Schublade geöffnet ist (Bild 4). Die Klägerin hat in die Lichtbilder ihrerseits dem Klagepatent entsprechende Bezeichnungen einzelner Bauteile eingefügt:

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters ihrem Wortsinn nach. Insbesondere weise die Schließvorrichtung der Beklagten einen Schlitten auf, der zwar gelenkig, aber gleichwohl fest im Sinne des Klagegebrauchsmusters an dem Kolben der Dämpfeinrichtung befestigt sei. Das Klagegebrauchsmuster werde sich in dem anhängigen Löschungsverfahren im übrigen als rechtsbeständig erweisen. Die Beklagten zu 3. – 5. hätten als Geschäftsführer auch für das Handeln der Beklagten zu 1. und 2. einzustehen, bei dem Beklagten zu 3. sei dies jedenfalls bis zu seinem Ausscheiden durch Pensionierung der Fall. Sie nimmt die Beklagten daher auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung und Schadenersatz in Anspruch.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagten im Wesentlichen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen,
wobei die Verpflichtung des Beklagten zu 3. zu Schadenersatz und Rechnungslegung ohne zeitliche Begrenzung auf den Zeitpunkt seines Ausscheidens beantragt wurde.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.

Hilfsweise,
den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über den gegen das Klagegebrauchsmuster gerichteten Löschungsantrag auszusetzen.

Sie sind der Ansicht, eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 4. und 5. scheitere daran, dass diese nicht im operativen Bereich tätig seien. Diejenige des Beklagten zu 3. ende mit seinem Ausscheiden als Geschäftsführer. Zudem weise die angegriffene Ausführungsform keinen Schlitten im Sinne des Klagegebrauchsmusters auf. Das von der Klägerin so bezeichnete Bauteil stelle den Mitnehmer dar. Dieser sei schließlich auch nicht fest an dem Kolben befestigt. Erfindungsgemäß sei insoweit nur eine starre Verbindung beider Bauteile miteinander. Schließlich werde das Klagegebrauchsmuster sich in dem eingeschränkt geltend gemachten Umfang als nicht rechtsbeständig erweisen, weswegen der Rechtsstreit jedenfalls bis zu einer Entscheidung in dem Löschungsverfahren auszusetzen sei.

Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist in weitaus überwiegendem Maße begründet.

Die von der Beklagten zu 1. in der Bundesrepublik Deutschland hergestellten und vertriebenen Einzugsvorrichtungen verwirklichen die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters ihrem Wortsinn nach, weswegen die Beklagten insoweit im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunfterteilung und zum Schadenersatz verpflichtet sind. Anlass, den Rechtsstreit im Hinblick auf das anhängige Löschungsverfahren auszusetzen besteht nicht.

I.
Die Beklagten sind insgesamt passivlegitimert. Für die Beklagten zu 1. und 2. ist dies unproblematisch, da die Beklagte zu 1. die handelnde juristische Person ist und die Beklagte zu 2. deren persönlich haftende Gesellschafter. Weiterhin sind aber auch die Beklagten zu 3. – 5. als Geschäftsführer der Beklagten zu 2. passivlegitimiert. Für die von einer Handelsgesellschaft begangene Patentverletzung hat deren gesetzlicher Vertreter (zB der Geschäftsführer einer GmbH) persönlich einzustehen, weil er kraft seiner Stellung im Unternehmen für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Geschäftsverkehr zu bestimmen hat. Aufgrund seiner satzungsgemäßen Funktion ist er in der Regel Täter und nicht nur Gehilfe (OLG Hamburg, GRUR-RR 2006, 182 – Miss 17).

Die Beklagten zu 4. und 5. haften nach diesen Grundsätzen ebenfalls. Zwar gilt, dass, wenn mehrere Geschäftsführer mit unterschiedlichen, sich einander ergänzenden Zuständigkeitsbereichen bestellt sind, grundsätzlich nur derjenige Geschäftsführer verantwortlich ist, in dessen Verantwortungsbereich das patentverletzende Handeln fällt (LG Düsseldorf, Entscheidungen 1997, 84, 85 – Tortenbehälter). Der Einwand, dass es sich bei den Beklagten zu 4. und 5. um Geschäftsführer handelt, die nicht im operativen Bereich tätig sind, weswegen eine Verantwortlichkeit – nach Ansicht der Beklagten – ausscheiden solle, ist von diesen aber nicht hinreichend substantiiert worden. Für die schlüssige Behauptung ihrer Verantwortlichkeit, insoweit trifft die Klägerin die Darlegungslast, ist es ausreichend, unter Vorlage eines Handelsregisterauszuges (Anl. K 4) vorzutragen, dass die Beklagten zu 3. – 5. jeweils einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer sind. Den Beklagten obliegt es sodann, wenn sie die grundsätzlich bestehende Verantwortlichkeit bestreiten wollen, dies substantiiert zu tun und für ihre Behauptung entsprechend Beweis anzubieten. Dieser prozessualen Verpflichtung sind sie jedoch nicht nachgekommen. Der pauschale Vortrag, die Beklagten zu 4. und 5. seien nicht im operativen Bereich tätig, genügt keinesfalls.

Die Pensionierung des Beklagten zu 3. ändert ebenfalls nichts an der Zulässigkeit (und Begründetheit) seiner Inanspruchnahme. Wird ein mitverklagter Geschäftsführer während des Rechtsstreits abberufen, so berührt dies den gegen ihn erhobenen Unterlassungsanspruch nicht, weil die aus den bereits begangenen Verletzungshandlungen resultierende Wiederholungsgefahr hierdurch nicht entfällt (BGH, GRUR 1976, 579, 582f – Tylosin). Folgen hat dies lediglich für gegen ihn geltend gemachte Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche (s. IV).

II.
Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine „Weiterentwicklung“ des in dem parallelen zwischen den Parteien zu dem Geschäftszeichen 4b O XXX/07 geführten Rechtsstreit streitgegenständlichen Klagepatents EP 0 391 XXX. Wegen des Gegenstandes dieser Erfindung, die eine Schließvorrichtung für bewegbare Möbelteile betrifft, wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf das Urteil der Kammer vom 19.03.2009 in dieser Sache Bezug genommen. Des weiteren benennt das Klagegebrauchsmuster als vorbekannten Stand der Technik eine britische Schrift, nach der eine Einzugsvorrichtung einen Rotationsdämpfer umfasst, der die Stoßbelastungen beim Schließen der Schublade verhindern soll (GB 22 45 XXX A).
Das Klagegebrauchsmuster stellt sich die Aufgabe, eine derartige Schließ- und Einzugsvorrichtung dahingehend zu verbessern, dass ein sanfter Schließvorgang und eine verlängerte Lebensdauer der Schließ- und Einzugsvorrichtung ohne Schließgeräusche erzielt wird.

Diese Aufgabe löst das Klagegebrauchsmuster in dem nunmehr nur noch eingeschränkt geltend gemachten Umfang mit einer Vorrichtung die die Kombination der folgenden Merkmale aufweist:

1. Schließ- und / oder Einzugsvorrichtung für bewegbare Möbelteile mit einem von einer Feder federbeaufschlagten linear verfahrbaren Schlitten,
2. der über einen Mitnehmer mit dem bewegbaren Möbelteil lösbar kuppelbar ist,
3. wobei eine von der Feder gesonderte Dämpfeinrichtung vorgesehen ist,
4. die Dämpfeinrichtung einen in einem Zylinder linear verfahrbaren Kolben umfasst,
5. wobei der Zylinder oder der Kolben mit dem Schlitten fest verbunden ist
6. und wobei die Feder zumindest bereichsweise neben der Dämpfanordnung angeordnet ist.

III.
Dass die angegriffene Ausführungsform die Merkmale 2., 3., 4. und 6. wortsinngemäß verwirklicht, steht zwischen den Parteien außer Streit.

1.
Die angegriffene Ausführungsform verfügt auch über einen erfindungsgemäßen Schlitten entsprechend Merkmal 1. Die Beklagten stellen dies mit der Begründung in Abrede, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die Kolbenstange der Dämpfeinrichtung unmittelbar mit dem Mitnehmer verbunden sei, so dass auf einen Schlitten vollständig verzichtet werden könne.

Das Klagegebrauchsmuster benennt den Schlitten zum einen bereits in der allgemeinen Beschreibung der Erfindung. Auf Bl. 1 Anl. K 10 ist im vorletzten Absatz ausgeführt, dass die erfindungsgemäße Aufgabe dadurch gelöst wird, dass das Zahnstangenprofil (des ausführlich beschriebenen aber nicht beanspruchten Rotationsdämpfers) am verfahrbaren Schlitten ausgebildet und der Rotationsdämpfer ortsfest angeordnet ist. Im folgenden Absatz wird dann die vorliegend interessierende Ausgestaltung als „ein weiteres Ausführungsbeispiel“ beschrieben, welches vorsieht, dass die hydraulische Dämpfeinrichtung einen in einem Zylinder linear verfahrbaren Kolben umfasst, wobei der Zylinder oder der Kolben mit dem Schlitten fest verbunden ist.

Der Fachmann entnimmt der Klagegebrauchsmusterschrift des weiteren, dass im Ausführungsbeispiel nach Figuren 3-6 im Gehäuse 7 der Schließ- und Einzugsvorrichtung ein Schlitten 8 linear verschiebbar gelagert ist. Dieser Schlitten weist Führungsstege 9 auf, die in korrespondierenden Führungsnuten 10 des Gehäuses 7 geführt sind (Anl. K 10, S. 4, 2. Absatz).
Und weiter:
„Im Schlitten 8, der vorne mit einer kammerartigen Aussparung 11 ausgeführt ist, ist ein Mitnehmer 12 gelagert. Der Mitnehmer 12 ist als Kippteil ausgeführt und lagert mittels einer Achse 13 im Schlitten 8.“

Auf Seite 7 wird dann das „weitere“ Ausführungsbeispiel beschrieben, welches den allein beanspruchten Gegenstand darstellt. Dort liest der Fachmann in dem dritten Absatz:
„Im Ausführungsbeispiel nach der Figur 22 ist der Schlitten 8 mit einer Kolbenstange 34 verbunden, die den Kolben 33 trägt. Der Kolben 33 ist in einem Zylinder 35, in dem sich ein Dämpfungsfluid 36 befindet, linear verfahrbar. Als Dämpfungsfluid können Luft, Gase oder eine Dämpfungsflüssigkeit, beispielsweise ein Öl, eingesetzt werden.“

Da der Schlitten für dieses Ausführungsbeispiel keine weiteren Erläuterungen erhält, mit der Ausnahme, dass es auf Seite 7 im letzten Absatz noch heißt:

„In dem in Figur 21 gezeigten Ausführungsbeispiel ist der Zylinder 35 direkt im Schlitten 8 ausgebildet, der Kolben 33 ist mit seiner Kolbenstange 34 ortsfest am Gehäuse 7 angeordnet.“

Diesen Beschreibungsstellen entnimmt der Fachmann, dass der Schlitten das Konstruktionsteil ist, welches einerseits eine geführte lineare Verfahrbarkeit gewährleisten soll und welches andererseits dazu da ist, eine lösbare Kupplung mit dem bewegbaren Möbelteil (i.e. der Schublade, Tür pp.) herzustellen. Des weiteren hat der Schlitten die Aufgabe, eine Kupplung zwischen dem Mitnehmerteil und dem Dämpfungsmittel darzustellen.

Einen solchen Schlitten weist die angegriffene Ausführungsform in dem von den Parteien so bezeichneten Kippsegment auf. Die Beklagten meinen, dass dies ausscheide, da das Kippsegment den Mitnehmer darstelle. Dem kann nicht gefolgt werden.Es ist ohne weiteres möglich, dass ein und das selbe Bauteil zwei erfindungsgemäße Funktionen erfüllt und in sich vereint. Zudem ist zu bedenken, dass der Mitnehmer wohl eher der an dem beweglichen Möbelteil befindliche Zapfen ist, der die Schließvorrichtung „mitnimmt“.
Unschädlich ist auch, dass der vordere Teil des Kippsegments nach unten wegschwenkt. Der hintere Teil ist gelenkig mit der Kolbenstange des Dämpfungselements verbunden, so dass sich dieses wegschwenken nach unten in dem maßgeblichen Teil, wo aus Verschleißgründen und wegen des gewünschten ruhigen Verlaufs die lineare Verschiebbarkeit erforderlich ist, auch gewährleistet wird.

2.
Der Kolben ist mit dem Schlitten entsprechend Merkmal 5 auch fest verbunden. Aufgrund der gestellten Aufgabe einen sanften Schließvorgang und eine hohe Lebensdauer zu erreichen, entnimmt der Fachmann der Forderung nach einer festen Verbindung, dass die beiden Bauteile nicht in Form einer lösbaren Verbindung mit-einander verbunden werden, etwa durch ein Einschnappen oder bloßes formschließendes Ineinandergreifen, da diese lösbaren Verbindungen bewirken könnten, dass die Schließvorrichtung bei einer heftigen Schließbewegung auf den Kolben aufprallt. Dies steht einem sanften, die Lebensdauer verlängernden Schließvorgang entgegen . Die Beklagten meinen, aufgrund der soeben angesprochenen gelenkigen Verbindung zwischen Kolbenstange und Schlitten könne nicht von einer festen Verbindung gesprochen werden, da das Klagegebrauchsmuster für dieses Teilmerkmal eine „starre“ Verbindung erfordere. Dies ist dem Klagegebrauchsmuster aber so nicht zu entnehmen. Dem Ziel der längeren Lebensdauer steht auch nicht eine gesteigerte Verschleißanfälligkeit durch die vorgesehene gelenkige Verbindung entgegen, wie der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat. Es mag zwar zutreffend sein, dass in der Regel Gelenke einem höheren Verschleiß unterliegen als starre Verbindungen. Bei der streitgegenständlichen Vorrichtung ist das Gelenk zwischen Kolben und Schlitten aber gerade geeignet, Biegespannungen im Material des Schlittens zu verhindern, die durch die einstückige Ausführung des Kippsegments bedingt ist und zu einer erhöhten Materialermüdung führen kann.

III.
Die Beklagten haben betreffend das Klagegebrauchsmuster Löschungsantrag gestellt. Der Einwand der Klägerin, dass dies erst sehr spät erfolgt sei, kann vorliegend nicht zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden, da diese erst am 25.11.2008 eine geänderte Anspruchsfassung eingereicht hat. Bis zu diesem Zeitpunkt durften die Beklagten noch davon ausgehen, dass die Kammer im Hinblick auf den in diesem Verfahren entgegengehaltenen Stand der Technik eine Schutzfähigkeit positiv nicht würde feststellen können.

Nach § 19 Satz 2 GebrMG hat die Kammer die Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits anzuordnen, wenn sie die Gebrauchsmustereintragung für unwirksam hält. Nach dem in diesen Rechtsstreit eingeführten derzeitigen Sach- und Streitstand des Löschungsverfahrens ist die Kammer jedoch von der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters überzeugt.

1.
Auf den Löschungsgrund der unzulässigen Abzweigung aus der ursprünglichen EP 01100XXX.2 gehen die Beklagten in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht weiter ein. Es wird auch insbesondere die Schrift nicht zur Akte gereicht, so dass die Kammer nicht überprüfen kann, ob beide Schriften die selbe Erfindung zum Gegenstand haben.

2.
Auch der in dem Löschungsverfahren geltend gemachte Löschungsgrund der unzulässigen Erweiterung wird in dem vorliegenden Klageverfahren nicht erwähnt. In dem Löschungsverfahren macht die Beklagte zu 1. geltend, dass die neu hinzugekommenen Merkmale, dass die Dämpfeinrichtung von der Feder gesondert und die Feder zumindest bereichsweise neben der Dämpfeinrichtung angeordnet sei, in der Beschreibung und in den Ansprüchen der ursprünglichen Anmeldung keine Stütze fänden. Dieser Einwand greift jedoch vorliegend nicht durch. Ein zusätzliches Merkmal kann in einen Anspruch neu mit aufgenommen werden, wenn es in der Patentschrift als zur Erfindung gehörig beschrieben ist und diese Lösung von vorneherein als eine in Betracht kommende Lösung hervorgehoben war (BGH, NJW 1982, 2067, 2068 – Verteilergehäuse). Ein Merkmal ist im allgemeinen dann nicht als zur Erfindung gehörig offenbart, wenn es nur aus der Patentzeichnung ersichtlich ist (BGH, a.a.O.). Die vorzugsweise als Zugfeder ausgebildete Feder ist in der ursprünglichen Gebrauchsmusterschrift nach Anlage K 10 bereits in der Beschreibung des Ausführungsbeispiels mit einem Rotationsdämpfer beschrieben. Dort findet sich auf Seite 4 im vierten Absatz die Beschreibung zu der in der nachfolgend eingeblendeten Figur 4 gezeigten Vorrichtung:

„Es ist eine Feder 14 vorgesehen, die einerseits an einer Lagerstelle 15 am Gehäuse 7 verankert ist und andererseits an einer Lagerstelle 16 unmittelbar am Mitnehmer 12 festgehalten ist. Der Mitnehmer 12 wird somit von der feder 14 unmittelbar beaufschlagt. Bei der Feder 14 handelt es sich um eine Zugfeder.“

Im sechsten Absatz auf dieser Seite entnimmt der Fachmann, dass:

„Weiters ist ein Rotationsdämpfer 20 vorgesehen, der unmittelbar im Gehäuse 7 ausgebildet sein kann oder wie im gezeigten Ausführungsbeispiel ein eigenes Gehäuse 21 aufweist, das in das Gehäuse 7 ragt.“

Diesen Beschreibungsstellen entnimmt der Fachmann mithin einerseits die Offenbarung der Feder als solcher. Andererseits erhält er einen Hinweis darauf, wie Feder und Dämpfanordnung zueinander – nämlich zumindest bereichsweise nebeneinander – angeordnet sind. Auf Seite 7 der Klagegebrauchsmusterschrift erhält der Fachmann dann den Hinweis, dass – wie in den Schutzansprüchen beansprucht – „anstelle eines Rotationskolbens 20 (…) die erfindungsgemäße Schließ- und / oder Einzugsvorrichtung 4 auch mit einem linear verfahrbaren Kolben 33, wie in den Fig. 19 – 22 gezeigt, versehen sein (könnte).“ Dem Fachmann wird also gelehrt, dass er die Dämpfanordnung austauschen kann. Er entnimmt dieser Anweisung aber keinerlei Hinweis darauf, dass sich dann an der Anordnung der übrigen erfindungsgemäßen Bauteile etwas ändern muss. (Lediglich) bestärkt wird er in diesem Verständnis durch die zeichnerische Darstellung in Figur 21 des Klagegebrauchsmusters. Dies ist aber auch nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des BGH eine ausreichende ursprüngliche Offenbarung, die die zusätzliche Aufnahme der in Rede stehenden Merkmale rechtfertigt.

3.
a)
Die Entgegenhaltung DE 296 16 XXX (Anl. rop 4, D1) zeigt einen Möbelauszug mit Selbsteinzug. Anhand der Figuren 1 bis 3, die nachfolgend verkleinert eingeblendet werden

lässt sich die Funktionsweise dieses Einzuges verdeutlichen. Figur 2 zeigt den Schubkasten (12) kurz vor seiner geschlossenen Endstellung. An seiner Unterseite ist ein Mitnehmer (36) befestigt, der bei dem Öffnen der Schublade (also: nach links) gegen den Anschlag 32 läuft, der über seine Kipphebelkonstruktion mit dem Schlitten (28) verbunden ist. Die Form des Nockens (24) bewirkt, dass der Anschlag nach unten verschwenkt und die Schublade freigegeben wird und somit vollständig geöffnet werden kann. Der untere Anschlag des Kipphebels (34) rastet im Moment der Freigabe an dem Nocken (26) ein und verhindert, dass der Schlitten ohne die Schublade wieder zurückgleiten kann.
Wird die Schublade nun wieder in die Schließstellung geschoben, so wird durch die schräge obere Anstellfläche des Kipphebels (34) bewirkt, dass der Schlitten aus der Arretierung an dem Nocken (26) befreit wird und die Feder (30) den Schlitten zurückzieht. Dadurch, dass der Kipphebel (32) hierdurch wieder nach oben geschwenkt wird, führt der Schlitten zugleich die Schublade mit in die Schließstellung. Die in Figur 1 gezeigte Dämpfeinrichtung verhindert dann ein zu heftiges Anschlagen der Schublade an der Rückseite des Möbels (18).
Auf Seite 5 der D 1 wird im ersten vollständigen Absatz beschrieben, dass die Feder (30) des Selbsteinzugs als Gasfeder ausgebildet werden kann, so dass sie zugleich die Funktion eines pneumatischen Dämpfers übernimmt.

Mit dieser Beschreibungsstelle wird dem Fachmann bereits gezeigt, dass die Dämpfeinrichtung auch mit dem Schlitten verbunden sein kann, da diese an Stelle der Feder (30) tritt. Da dem Fachmann zugleich gesagt wird, dass der Dämpfer an jeder beliebigen Stelle angeordnet sein kann (D1, S. 2 Z. 22 f.), meinen die Beklagten nun, dass der Fachmann dann auch die Feder durch den Kolben ersetzen werde und dieser an dem Schlitten befestigt sei. Problematisch hieran ist allerdings, dass es dann an einer Schließeinrichtung fehlt, da keine Federkraft mehr vorhanden ist, die den Schubladen zurückzieht. Der Fachmann müsste also ein weiteres Bauteil „wieder“ einfügen, müsste sich aber einen neuen Ort aussuchen, an dem diese Feder sinnvoller Weise angeordnet werden müsste. Diese Anordnung müsste erfindungsgemäß nach dem Klagegebrauchsmuster dann bereichsweise neben dem Dämpfer angeordnet sein.

Wie der Fachmann ohne erfinderisches Zutun zu exakt einer solchen Anordnung gelangen sollte, ist nicht erkennbar. Es ist auch nicht erkennbar, weshalb er von der D1 ausgehend überhaupt eine Veranlassung haben sollte, den Kolben als Dämpfer anstelle der Feder anzuordnen, wenn dies für ihn nur weitere konstruktive Maßnahmen erfordert. Die D1 bietet ihm eine ausreichende Lösung hierfür. Eine Gasfeder bietet ihm die Möglichkeit, zwei erforderliche Bauteile durch eines zu ersetzen. Hiervon macht das Klagegebrauchsmuster aber keinen Gebrauch. Die Bewertung der Beklagten erscheint vor diesem Hintergrund nicht frei von unzulässiger rückschauender Betrachtungsweise zu sein.

b)
Die Entgegenhaltung DE 299 07 XXX (D3) betrifft eine Bremsverzögerungseinrichtung für Deckel, Klappen oder dergleichen, bestehend aus einem Stößel, der entgegen einer Bremskraft in ein Gehäuse eindrückbar ist. Aus den Figuren ist der Gegenstand dieser Entgegenhaltung ganz gut erkennbar. Es handelt sich zum einen um ein herkömmliches Türscharnier für Möbelbeschläge. Hier wird ein Teil des Scharniers an der Türe und ein anderes Teil am Möbelkorpus befestigt. Des weiteren ist eine Feder (37) vorgesehen, die eine Zugkraft auf die Türe oder den Deckel ausübt, um ein sicheres Schließen zu gewährleisten. Damit die Türen oder Deckel nicht zu heftig zuschlagen, waren im Stand der Technik bereits Bremselemente bekannt, die die Schließbewegung in ihrer Endphase abdämpften. Die Erfindung nach der Entgegenhaltung sieht eine Zahnstange (21) vor, die durch Führungselemente (29) in einen Rotationsdämpfer herkömmlicher Bauart eingeführt wird. Wenn die Zähne der Zahnstange mit dem Ritzel des Rotationsdämpfers in Eingriff gelangen, wird die Bewegung gedämpft.
Entgegen der Ansicht der Beklagten lehrt diese Entgegenhaltung bereits keinen Lineardämpfer im Sinne einer Kolben/Zylinderanordnung entsprechend dem Merkmal 4. Es wird zwar eine solche erwähnt (Anl. D 1, S. 2, 1. Abs), diese Erwähnung bezieht sich aber gerade auf den Stand der Technik, der erfindungsgemäß verbessert werden soll. Diese Verbesserung geschieht eben durch den Einsatz eines Rotationsdämpfers, so dass der Fachmann bereits abgehalten wird, statt dessen wieder einen Dämpfungszylinder zu verwenden.
Gleichfalls stellt die Zahnstange auch keinen Schlitten i.S.d. Erfindung dar (Merkmal 1). Dies kann aber letztlich dahingestellt bleiben, da es jedenfalls an der festen Verbindung der Zahnstange mit einem Teil der Dämpfungseinrichtung fehlt (Merkmal 5). Die Zahnstange ist nur in einem Teilbereich mit Zähnen versehen und im übrigen mit dem gezeigten Rotationsdämpfer nicht in Eingriff, so dass mit dieser Entgegenhaltung das unerwünschte heftige Aufschlagen des „Schlittens“ auf das Dämpfungselement gerade nicht verhindert werden kann.

4.
Die weiteren Entgegenhaltungen erfahren in dem Löschungsantrag keine Einzelwürdigung. Sie sind auch insgesamt noch weiter von dem Gegenstand der Erfindung entfernt, so dass sie keine Zweifel an der Schutzfähigkeit aufkommen lassen und auch eine Löschung des Klagegebrauchsmusters aufgrund dieses Standes der Technik nicht wahrscheinlich erscheint.

IV.
Da die Beklagten mit Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform unrechtmäßig von dem Klagegebrauchsmuster Gebrauch machen, sind sie zur Unterlassung verpflichtet (§ 24 Abs. 1 GebrMG).

Mit Rücksicht auf die bereits geschehenen Verletzungshandlungen sind die Beklagten der Klägerin außerdem im zuerkannten Umfang zum Schadenersatz verpflichtet (§ 24 Abs. 2 GebrMG). Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätten sie das Klagegebrauchsmuster kennen und dessen Benutzung voraussehen sowie vermeiden können. Die Schadenersatzverpflichtung des Beklagten zu 3. ist auf den Zeitpunkt bis zu seinem Ausscheiden aus der Beklagten zu 2. (02.01.2008) begrenzt.

Nach § 24 a GebrMG sind die Beklagten verpflichtet, die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen gebrauchsmusterverletzenden Gegenstände zu vernichten.

Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadenersatzanspruch zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung zu legen. Hinsichtlich der nach § 24 b GebrMG geschuldeten Angaben haben sie außerdem die zugehörigen Rechnungen zu präsentieren. Die Auskunftserteilung ist auch antragsgemäß ab der Veröffentlichung der Eintragung (zzgl. einmonatiger Karenzzeit) geschuldet. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind diese Ansprüche nicht jeweils auf den Zeitpunkt ab Messe „interzum 2007“ zu beschränken, da die angegriffene Ausführungsform dort erstmalig als Neuheit ausgestellt worden sei. Dass dieser Vortrag dem Zwecke der Auskunftserteilung dienen soll, haben die Beklagten trotz Aufforderung durch die Klägerin nicht erklärt, so dass eine Erfüllung der bestehenden Auskunftsansprüche hierin nicht gesehen werden kann.

Dem Antrag der Beklagtenvertreters auf Bewilligung einer Schriftsatzfrist im Hinblick auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 12.02.2009 war vorliegend nicht zu entsprechen, da der Schriftsatz unwidersprochen außerhalb der Wochenfrist vorab per Telefax übermittelt worden war. Die nicht als Fax übermittelten Anlagen K 18 und K 19 betreffen lediglich Stand der Technik, der für die Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters eingeführt wurde. Die Einführung dieses Standes der Technik diente nur dem Nachweis dafür, dass im Prioritätszeitpunkt bereits Fluiddämpfer bekannt gewesen seien. Dies ist von den Beklagten nicht in Abrede gestellt worden. Für die Frage der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters wie auch derjenigen des Rechtsbestandes waren die Anlagen K 18 und K 19 nicht entscheidungserheblich.

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Das Unterliegen der Klägerin bezieht sich alleine auf die zeitliche Begrenzung der Verantwortlichkeit des Beklagten zu 3.. Dieses Unterliegen ist nur geringfügig und hat keine weiteren Kosten verursacht. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709, 108 ZPO.