4b O 282/07 – Sicherheitslichtgitter

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1139

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. Februar 2009, Az. 4b O 282/07

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

IV. Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin ist Inhaberin des deutschen Patents DE 44 30 XXX (Klagepatent, Anlage rop 1), welches am 30.08.1994 angemeldet und am 07.03.1996 offengelegt wurde, und dessen Erteilung am 27.01.2000 veröffentlicht wurde. Das Klagepatent betrifft eine Sensoranordnung mit optischen Sende- und/oder Empfangselementen sowie einem Tubus. Gegen das Klagepatent erhob die Beklagte zu 2) mit Schriftsatz vom 24.07.2008 (Anlagenkonvolut 2) Nichtigkeitsklage. Im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens verteidigt die Klägerin das Klagepatent nur in eingeschränktem Umfang, nämlich nach Maßgabe des Schriftsatzes vom 13.11.2008 (Anlagenkonvolut rop 13).

Hauptanspruch 1 und Unteranspruch 9 des Klagepatents lauten im erteilten Umfang:

„1. Tubus für optische Sende- und/oder Empfangselemente (2), die in einem ersten Endbereich im Tubus (1) anordenbar sind, wobei von dem zweiten, den optischen Sende- und/oder Empfangselementen (2) abgewandten Endbereich her in Richtung auf den ersten Endbereich hin verlaufende Rippen (11) auf der Tubusoberfläche (15) ausgebildet sind, an denen vom zweiten Endbereich her einfallende optische Störstrahlung absorbiert und mehrfach reflektiert wird.“

9. Tubus nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass der Querschnitt der Rippen (11, 11a, 11b) jeweils über die Länge des Tubus (1) variiert.“

Nachstehend wiedergegebene Figuren sind der Klagepatentschrift entnommen und erläutern die patentgemäße Erfindung anhand eines vorzugswürdigen Ausführungsbeispiels. Figur 6 zeigt eine klagepatentgemäße Sensoranordnung mit darin verlaufenden Rippen in perspektivischer Darstellung. Figur 7 ist eine Querschnittsdarstellung der Rippen einer Sensoranordnung mit der Darstellung des Verlaufs absorbierter und mehrfach reflektierter Lichtstrahlen:

Fig. 6:

Die Beklagten vertreiben in Deutschland Sicherheitslichtgitter, die mit Tuben ausgestattet sind, unter anderem Lichtgitter des Typs A (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform). Die in Italien geschäftsansässige Beklagte zu 2), welche die Muttergesellschaft der Beklagten zu 1) ist, stellt die angegriffene Ausführungsform her und vertreibt diese in Deutschland direkt sowie über die Beklagte zu 1). Die angegriffene Ausführungsform entspricht dem als Anlage B 1 zur Gerichtsakte gelangten Muster, die darin enthaltenen Tuben entsprechen dem als Anlage rop 4 zur Gerichtsakte gelangten Muster.

Nachstehend wiedergegebene Lichtbilder zeigen das Empfängermodul und das Tubusmodul der angegriffenen Ausführungsform:

Die Klägerin macht Ansprüche gemäß der nur eingeschränkten Verteidigung des Klagepatents im Nichtigkeitsverfahren geltend in einer Kombination der Ansprüche 1. und 9. gemäß folgendem Wortlaut:

„1. Sensoranordnung mit optischen Sende- und/oder Empfangselementen (2) sowie einem Tubus (1), bei der die optischen Sende- und/oder Empfangselemente (2) in einem ersten Endbereich im Tubus (1) anordenbar sind, wobei von dem zweiten, den optischen Sende- und/oder Empfangselementen (2) abgewandten Endbereich her in Richtung auf den ersten Endbereich hin verlaufende Rippen (11) auf der Tubusoberfläche (15) ausgebildet sind, an denen vom zweiten Endbereich her einfallende optische Störstrahlung absorbiert und mehrfach reflektiert wird und deren Querschnitt jeweils über die Länge des Tubus variiert.“

Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents – im geltend gemachten Umfang – wortsinngemäß Gebrauch. Angesichts ihrer räumlich-körperlichen Ausgestaltung sei es schon aus Rechtsgründen nicht von Belang, ob in den Tuben der angegriffenen Ausführungsform eine signifikante mehrfache Reflexion und Absorption von optischer Störstrahlung stattfinde. Insoweit enthalte der Anspruchswortlaut lediglich eine bloße Zweckangabe, welche den Schutzbereich des Klagepatents nicht beschränke. Jedenfalls werde durch die räumliche Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform die im Klagepatent beschriebene Wirkung auch erzielt. Ein Störstrahl werde in einem Tubus der angegriffenen Ausführungsform – sofern er in einem geeigneten Winkel auftrifft – auf einer Rippe teilweise absorbiert und im übrigen so reflektiert, dass er auf eine weitere Rippe treffe.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Sensoranordnungen mit optischen Sende- und Empfangselementen sowie einem Tubus, bei denen die optischen Sende- und/oder Empfangselemente in einem ersten Endbereich des Tubus angeordnet sind,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen von dem zweiten, den optischen Sende- und/oder Empfangselementen abgewandten Endbereich her in Richtung auf den ersten Endbereich hin verlaufende Rippen auf der Tubusoberfläche ausgebildet sind, an denen vom zweiten Endbereich her einfallende optische Störstrahlung absorbiert und mehrfach reflektiert wird, und deren Querschnitt jeweils über die Länge des Tubus variiert,

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 07.04.1996 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der in Deutschland erhaltenen oder bestellten oder nach Deutschland gelieferten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfakten aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen haben,

wobei die Angaben zu lit. e) nur für die Zeit seit dem 27.02.2000 zu machen sind,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

3. die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten in Deutschland befindlichen unter Ziffer I.1. genannten Tuben zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

4. die vorstehend zu I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse

– zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 44 30 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse, oder der Austausch der Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird,

– sowie die Erzeugnisse aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen, indem die Beklagte die Erzeugnisse entweder wieder an sich nimmt oder deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer veranlasst.

II. festzustellen,

1. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an die Klägerin für unter Ziffer I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 07.04.1996 bis zum 27.02.2000 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 27.02.2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise: die Zwangsvollstreckung unter Sicherheitsleistung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden;

höchst hilfsweise: den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über die gegen das Klagepatent eingereichte Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Die Beklagten bestreiten eine Patentverletzung. Zwar wiesen die Tuben der angegriffene Ausführungsform Rippen auf. Die in die Tuben einfallende Störstrahlung werde jedoch nicht entsprechend der technischen Lehre des Klagepatents an den Rippen mehrfach reflektiert und absorbiert. Die Rippen seien für die Unterdrückung von Störstrahlung ohne Bedeutung. Das Maß der auf das optische Element treffenden Störstrahlung sei gleich, unabhängig davon, ob der Tubus Rippen aufweise oder nicht.

Überdies meinen die Beklagten, das Klagepatent sei nicht rechtsbeständig und werde deshalb für nichtig erklärt werden. Es beruhe auf einer unzulässigen Erweiterung und sei durch die mit der Nichtigkeitsklage erhobenen Einwendungen neuheitsschädlich vorweggenommen und nahegelegt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist unbegründet.

A.

Die Klage ist zulässig. Sofern die Klägerin die Klage hinsichtlich des Auskunftsanspruchs abgeändert hat, ist dies sachdienlich im Sinne von § 263, 2. Alt. ZPO. Mit der Klageänderung reagiert die Klägerin in prozessökonomischer Weise auf die nach Klageerhebung geänderte ober- und höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Bestimmtheit des Auskunftsanspruchs (vgl. hierzu etwa OLG Düsseldorf v. 25.09.2008, I-2 U 57/07).

Die Aufnahme des Rückrufsanspruchs gemäß § 140a Abs. 3 PatG geschah mit Rücksicht auf das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008 (BGBl. I, 1191); hierin liegt gemäß § 264 Nr. 2 ZPO eine zulässige Klageerweiterung. Die Neufassung des Unterlassungsanspruchs stellt eine nach dieser Vorschrift ebenfalls zulässige teilweise Klagerücknahme dar.

B.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht gemäß §§ 9, 139, 140, 140a, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB nicht zu.

I.

Das Klagepatent betrifft eine Sensoranordnung mit optischen Sende- und Empfangselementen sowie einem Tubus.

Aus dem Stand der Technik sind derartige Sensoranordnungen zur Verwendung beispielsweise in Lichtschranken bekannt, welche Tuben aufweisen, die an den Empfänger oder an Sender und Empfänger eines Lichtstrahls gekoppelt sind. Die Funktionsweise der Sensoranordnung wird beeinträchtigt, wenn Störstrahlung auftritt, nämlich die vom Empfänger nachgewiesene Strahlenmenge in unerwünschter Weise erhöht wird. Störstrahlung kann auf Reflexionen im Inneren des Tubus beruhen, die entweder durch externe Strahlungsquellen oder durch die Strahlung des Sensors ausgelöst werden. Um den störungsfreien Betrieb der Sensoranordnung zu gewährleisten, muss die Strahlungsmenge unterdrückt werden, die unerwünschte Reflexionen auslöst, und zwar so weit, dass die Funktionsweise der Sensoranordnung nicht (mehr) beeinträchtigt wird.

Um dies zu bewerkstelligen, ist es aus dem Stand der Technik bekannt, die Tuben als Lichtfallen auszubilden, indem das Tubusinnere mit mehreren zur optischen Achse des Tubus senkrecht verlaufenden blechernen Lochblenden mit entlang der optischen Achse kleiner werdenden Blendenöffnungen versehen wird. Die Herstellung solcher Tuben wird jedoch als sehr aufwendig kritisiert. Weiterhin ist die Herstellung von Tuben im Spritzgussverfahren bekannt, bei denen die innere freie Querschnittsfläche in Richtung der einfallenden Strahlung stufenförmig abnimmt. Daran wird kritisiert, dass auf diese Weise Störstrahlung in geringerem Maße unterdrückt wird, als in den mit senkrecht stehenden blechernen Lochblenden versehenen Tuben.

Ferner ist aus der DE 33 054 450 (in Anlagenkonvolut 2 enthalten) eine Infrarot-Strahlungsdetektorbaugruppe vorbekannt, die neben einem infrarotempfindlichen Element Fokussierungseinrichtungen aufweist, welche die empfangene Strahlung auf das Element lenken. Ferner weist diese vorbekannte Baugruppe um das infrarotempfindliche Element herum sowie zwischen dem Element und den Fokussierungseinrichtungen eine nichtreflektierende Oberfläche auf, sowie einen reflektierenden Innenoberflächenteil, an dem die Strahlung aus Richtung des Elements auf die nichtreflektierende Oberfläche reflektiert wird. Schließlich ist aus der US 5,018,832 eine Einrichtung bekannt, bei der störendes Licht in einer Objektivlinsenanordnung verhindert wird, und bei der ein Tubus auf seiner Innenfläche mit einer schraubenförmig um die optische Achse herum verlaufenden Rippe versehen ist.

Ausgehend von diesem Stand der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe (Spalte 2, Zeilen 18 bis 21), einen Tubus zu schaffen, der einfach hergestellt werden kann und unabhängig von seinen Abmessungen eine ausreichende Unterdrückung von Störstrahlung gewährleistet.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in der geltend gemachten Fassung eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Sensoranordnung mit optischen Sende- und/oder Empfangselementen (2) sowie einem Tubus (1),

2. mit einem ersten Endbereich, in dem die optischen Sende- und/oder Empfangselemente (2) anordenbar sind,

3. wobei von dem zweiten, den optischen Sende- und/oder Empfangselementen (2) abgewandten Endbereich her in Richtung auf den ersten Endbereich hin verlaufende Rippen (11) auf der Tubusoberfläche (15) ausgebildet sind,

4. an denen vom zweiten Endbereich her einfallende optische Störstrahlung absorbiert und mehrfach reflektiert wird,

5. deren Querschnitt jeweils über die Länge des Tubus variiert.

II.

Es lässt sich tatrichterlich nicht feststellen, dass die angegriffene Ausführungsform sämtliche Merkmale verwirklicht.

1.

Zwischen den Parteien ist – zu Recht – unstreitig, dass die angegriffene Ausführungsform die Merkmale 1. bis 3. und 5. des Hauptanspruchs 1. verwirklicht. Anhand der zur Gerichtsakte gelangten – unstreitig der angegriffenen Ausführungsform entsprechenden – Modelle (Anlagen rop 4 und B 1) ist ersichtlich, dass die angegriffene Ausführungsform eine Sensoranordnung ist, welche optische Empfangselemente sowie mehrere Tuben aufweist (Merkmal 1). Ferner lassen die Modelle erkennen, dass die Tuben der angegriffenen Ausführungsform einen ersten Endbereich aufweisen, an dem das optische Empfangselement angeordnet ist (Merkmal 2), sowie Rippen, die vom zweiten, dem optischen Empfangselement abgewandten Endbereich her in Richtung auf den ersten Endbereich hin auf der Tubusoberfläche ausgebildet sind (Merkmal 3). Entsprechend Unteranspruch 9 variiert der Querschnitt der Rippen auch über die Länge des Tubus, sie verjüngen sich zum unteren Ende des Tubus hin (Merkmal 5).

2.

Es lässt sich indes nicht feststellen, dass die angegriffene Ausführungsform Merkmal 4. verwirklicht. Gemäß diesem Merkmal lehrt das Klagepatent, dass an den Rippen Störstrahlung, die vom zweiten, den optischen Sende- und/oder Empfangselementen gegenüberliegenden Endbereich her einfällt, absorbiert und mehrfach reflektiert wird.

a)

Nach der gebotenen funktionsorientierten Auslegung des Klagepatents unter Berücksichtigung der Beschreibung gemäß § 14 Satz 2 PatG (BGH GRUR 2007, 309 – Schussfädentransport) versteht der maßgebliche Durchschnittsfachmann die hierin enthaltene Anweisung zum technischen Handeln dahingehend, dass die Störstrahlung durch ihre Absorption und mehrfache Reflexion an den auf der Tubusoberfläche ausgebildeten Rippen in einem solchen Maße unterdrückt wird, dass sie nur in einem nicht erheblichen Umfang das optische Empfangselement erreicht. Der Fachmann erfährt aus der Patentbeschreibung (Spalte 1, Zeilen 21 bis 28), dass Störstrahlung deshalb zum Empfangselement einer Sensoranordnung gelangen kann, weil Licht aus externen Strahlungsquellen oder auch von einem etwaigen am zweiten Endbereich des Tubus angeordneten Sender innerhalb des Tubus reflektiert wird. Diese Störstrahlung steht dem einwandfreien Betrieb der Sensoranordnung entgegen und muss daher wenigstens auf ein Maß reduziert werden, bei dem die Funktionsweise der Sensoranordnung nicht beeinträchtigt ist (Spalte 1, Zeilen 28 bis 34). Die Unterdrückung von Störstrahlung ist im Sinne der vom Klagepatent gelehrten Aufgabenstellung (Spalte 2, Zeilen 18 bis 20f.) dann ausreichend, wenn die dennoch das Empfangselement erreichende Störstrahlung von so geringer Intensität ist, dass die Funktion der Sensoranordnung nicht darunter leidet. Näher quantifiziert wird das Maß der Unterdrückung dadurch, dass die zum Empfänger gelangende restliche Störstrahlung gemäß der allgemeinen Beschreibung der Erfindung (Spalte 2, Zeilen 37 bis 41) entweder im Vergleich zu der vom Sender emittierten und nachzuweisenden Strahlung vernachlässigt werden kann, oder die Störstrahlung jedenfalls unterhalb eines bestimmten Schwellenwertes liegt, der vom Klagepatent freilich nicht quantitativ angegeben wird.

Ferner entnimmt der Fachmann dem Merkmal 4. als patentgemäße Lehre die Anweisung, dass die im dargelegten Sinne ausreichende Unterdrückung von Störstrahlung durch Absorption und mehrfache Reflexion der Störstrahlung an den Rippen erreicht wird. Die Rippen haben, wie der Fachmann der allgemeinen Erfindungsbeschreibung entnimmt, den Zweck (Spalte 2, Zeilen 31 bis 38) eine Vielzahl winklig zueinander angeordneter Einzelflächen zur Verfügung zu stellen, an denen die einfallende Störstrahlung mehrfach reflektiert und bei jeder Reflexion absorbiert wird, so dass die schließlich doch noch zum Empfangselement gelangende Störstrahlung in hinreichendem Maße unterdrückt ist. Der Strahlenverlauf der Störstrahlung im patentgemäßen Tubus ist demnach dergestalt, dass die Störstrahlung an mehreren Rippen (mithin wenigstens zwei) reflektiert und bei allen aufeinanderfolgenden Reflexionen insgesamt so stark absorbiert wird, dass die Störstrahlung in ausreichendem Maße unterdrückt ist.

Dieses Verständnis ist auch im Hinblick auf den im Klagepatent gewürdigten Stand der Technik geboten. An den vorbekannten im Spritzgussverfahren hergestellten Tuben mit stufenförmig entlang der optischen Achse abnehmender Querschnittsfläche, wie sie in Figur 4. des Klagepatents dargestellt sind, wird gerade kritisiert, dass bei ihnen das erzielbare Maß an Unterdrückung der Störstrahlung nicht ausreichend sei (Spalte 1, Zeilen 49 bis 54). In Abgrenzung zu diesem Stand der Technik soll bei der klagepatentgemäßen Anordnung die Störstrahlung in stärkerem Maße absorbiert und mehrfach reflektiert werden. Als ausreichend beurteilt das Klagepatent die Unterdrückung der Störstrahlung, wie sie bei einer ebenfalls vorbekannten Lichtfalle gemäß Figur 3. des Klagepatents erzielt wird, wobei eine solche Anordnung wiederum als zu kompliziert in der Herstellung kritisiert wird.

Der Fachmann versteht die in Merkmal 4. enthaltene technische Lehre nicht als bloße Funktionsangabe, welche für den Schutzbereich des Klagepatents ohne Bedeutung wäre. Es ist bereits zweifelhaft, ob Merkmal 4. eine (reine) Funktionsangabe enthält, da es den Strahlenverlauf der Störstrahlung in einer patentgemäßen Vorrichtung beschreibt, dass nämlich die Störstrahlung an den Rippen mehrfach reflektiert und – dabei jeweils – absorbiert wird. Damit ist Merkmal 4. seinem Wortlaut nach nicht auf die Lehre beschränkt, dass die Störstrahlung nach Durchlaufen des Tubus in irgendeiner beliebigen Weise ausreichend unterdrückt sein muss, dass also die Funktion der Ausgestaltung des Tubus darin liegt, eine ausreichende Unterdrückung der Störstrahlung zu gewährleisten. Vielmehr lehrt Merkmal 4. den Fachmann den optischen Effekt, der zu der ausreichenden Unterdrückung der Störstrahlung führt.

Aber selbst wenn Merkmal 4. als Funktionsangabe zu beurteilen wäre, käme diesem Merkmal gleichwohl eine Bedeutung für die Bestimmung des Schutzbereichs des Klagepatents zu. Die Aufnahme einer Funktionsangabe in den Anspruchswortlaut ist zwar grundsätzlich nicht geeignet, den Schutzbereich eines Vorrichtungspatents zu beschränken. Durch die Funktionsangabe wird im Ausgangspunkt zunächst nur die funktionelle Eignung der konkreten Ausgestaltung von Konstruktionselementen der Vorrichtung klarstellend erläutert, die räumlich-körperliche Ausgestaltung des Konstruktionselement mithin mittelbar umschrieben (BGH GRUR 1979, 149, 151 – Schießbolzen). Damit erstreckt sich der Schutzbereichs eines so formulierten Anspruchs grundsätzlich auf jeden Gegenstand, der die gleichen Eigenschaften besitzt (BGH GRUR 1991, 436, 442 – Befestigungsvorrichtung II). Hieraus folgt aber auch, dass der Fachmann die Angabe der Zweckbestimmung immer mindestens in der Weise ernst nimmt, dass er sie als Erkenntnisquelle dafür heranzieht, wie er die gelehrte Vorrichtung räumlich-körperlich ausgestalten soll, damit sie für die in der Zweckangabe beschriebene Funktion geeignet ist. Auf diese Weise kann eine Funktionsangabe – über die bloße gleichsam beispielhafte Erläuterung hinaus – zur Lehre der patentgemäßen Vorrichtung beitragen, indem sie mittelbar die räumlich-körperlichen Merkmale der Vorrichtung beschreibt (BGH GRUR 1981, 259, 260 – Heuwerbungsmaschine II). Die Funktionsangabe nimmt deshalb dann an der Aufgabe des Patentanspruchs teil, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf die sie sich bezieht, als ein solches definiert, das in einer bestimmten Weise ausgebildet sein muss, um die beschriebene Funktion zu erfüllen (BGH GRUR 2006, 923, 925 – Luftabscheider für Milchsammelanlage). Vom Schutzbereich des eine Vorrichtung lehrenden Patents ist in diesem Fall demnach nur eine solche Vorrichtung umfasst, welche die mit der Funktionsangabe gelehrte Funktion erfüllen kann, wenn also die Vorrichtung so ausgestaltet ist, wie sie durch die genannte Funktion bedingt ist (BGH GRUR 1991, 436, 442 – Befestigungsvorrichtung II; BGH GRUR 1979, 149, 151 – Schießbolzen).

Patentgemäß ist demnach nur eine Sensoranordnungen, deren Tubus bzw. Tuben in der Weise räumlich ausgestaltet ist bzw. sind, dass auf der Tubusoberfläche ausgebildete Rippen eine mehrfache Reflexion und Absorption der Störstrahlung und dadurch deren ausreichende Unterdrückung gewährleisten. Hierin geht Merkmals 4. gerade in seiner räumlich-körperlichen Vorgabe über das hinaus, was das Merkmal 3. (und auch das im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens hinzu gekommene Merkmal 5.) vorgibt. Die Geometrie der Rippen wird durch Merkmal 4. (wenigstens mittelbar) dahin bestimmt, dass an ihnen einfallende Störstrahlen mehrfach reflektiert und bei jeder Reflexion teilweise absorbiert werden. Eine Geometrie der Rippen, die einen solchen Strahlenverlauf nicht gewährleistet, ist nicht klagepatentgemäß.

Der Einwand der Klägerin, es sei für die Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht von Bedeutung, ob die Gesamtvorrichtung die Vorteile des Patents nicht oder nur unvollständig erzielt, sofern sämtliche Merkmale wortsinngemäß verwirklicht sind, greift demgegenüber nicht durch. Zum einen ist es für die Bestimmung des Schutzbereiches von Sachpatenten, bei denen der patentgemäße Vorteil in den Anspruch aufgenommen ist, anerkannt, dass die Angabe des patentgemäßen Vorteils bzw. der patentgemäßen Funktion nur im Regelfall keine schutzbereichsbeschränkende Wirkung hat (BGH GRUR 1991, 436, 441 – Befestigungsvorrichtung II; Kühnen/Schulte, PatG, 8. Aufl., § 14 Rn. 69). Das schließt nicht aus, dass im konkreten Einzelfall der im Anspruch dargestellte Vorteil einer patentgemäßen Erfindung nach dem fachmännischen Verständnis eine solche Bedeutung hat, dass der Fachmann nur die Vorrichtung als patentgemäß betrachten wird, die den Vorteil erzielt. Dafür, dass das Klagepatent vorliegend in dieser Weise auszulegen ist, spricht bereits, dass es sich – wie oben dargelegt – vom Stand der Technik, wie er in Figur 4 des Klagepatents dargestellt ist, durch eine höheres Maß an Störstrahlungsunterdrückung abgrenzt. Hieraus und zusätzlich aus der allgemeinen Beschreibung der Erfindung (Spalte 2, Zeilen 35 bis 41) erfährt der Fachmann, dass die Unterdrückung der Störstrahlung auf ein bestimmtes Maß von entscheidender Bedeutung ist. Zum anderen erschöpft sich die in Merkmal 4. enthaltene Lehre zum technischen Handeln – wie ebenfalls dargelegt – eben nicht darin, einen erfindungsgemäßen Vorteil aufzuzeigen. Indem der Strahlenlauf der Störstrahlen(bündel) bestimmt wird, wird zugleich die Geometrie des Tubus in seiner konkreten räumlich-körperlichen Ausgestaltung vorgegeben. Wenn die Störstrahlen nicht an den Rippen des Tubus absorbiert und mehrfach reflektiert werden, dann wird nicht nur der erfindungsgemäße Vorteil verfehlt, sondern auch die räumlich-körperliche Ausgestaltung gemäß den Merkmalen des Klagepatents nicht verwirklicht. Bereits aus diesem Grunde kann nicht angenommen werden, dieses Merkmal werde im Hinblick auf seine räumlich-körperliche Anweisung zum technischen Handeln verwirklicht.

b)

Hiernach lässt sich nicht feststellen, dass die angegriffene Ausführungsform Merkmal 4. verwirklicht. Den klägerischen Darlegungen lässt sich nicht entnehmen, dass Störstrahlung, die in die angegriffene Ausführungsform einfällt, auf den Rippen des Tubus patentgemäß absorbiert und mehrfach reflektiert wird.

Die vorgelegte Abbildung aus einer von der Klägerin vorgenommenen Computersimulation eines einzelnen Störstrahls (Anlage rop 5) ist schon deshalb nicht vollständig nachvollziehbar, weil die Parameter der Simulation nicht hinreichend vollständig mitgeteilt werden. Beispielsweise fehlt es an Angaben zur Frequenz bzw. dem Frequenzbündel des einfallenden Lichtstrahls, zum Einfallswinkel, dem Einfluss der vor dem Tubus befindlichen Linse sowie – vor allem – zu den Reflexions- und Absorptionsgraden der (in der Abbildung grün dargestellten) inneren Oberfläche des Tubus. Überdies lässt sich dem Simulationsergebnis eine patentgemäße Funktionsweise des Tubus gerade nicht entnehmen. Erkennbar ist zwar, dass der einfallende Strahl zweifach reflektiert wird, nämlich zunächst von einer ersten auf eine zweite Rippe und von dieser an den Innenrand am zweiten Ende des Tubus, wo er – nach Art einer Blende – endet, womöglich durch vollständige Absorption. Indes stellt dies nicht die patentgemäße Unterdrückung der Störstrahlung dar: Diese setzt eine Absorption an den Rippen an der Tubusoberfläche voraus. Die Absorption (und Reflexion) eines Störstrahls an einer Blende wie dem in Anlage rop 5 dargestellten Innenrand des Tubus entspricht nicht der technischen Lehre des Klagepatents. Ob und in welchem Umfang eine Absorption an den Rippen stattfindet, lässt sich der Simulation und auch dem klägerischen Vorbringen nicht entnehmen. Eine Unterdrückung der Störstrahlung in beliebiger Weise ist nicht patentgemäß. Gemäß Merkmal 4. muss der Tubus als Teil einer patentgemäßen Sensoranordnung so beschaffen sein, dass der Störstrahl an den Rippen bis auf das zulässige Maß an restlicher Störstrahlung absorbiert wird.

Auch die beiden Abbildungen einer weiteren von der Klägerin vorgenommen Computersimulation (Anlagen rop 8 und rop 9) lassen einen patentgemäßen Aufbau der Tuben in der angegriffenen Ausführungsform nicht erkennen. Dass die – geometrischen und sonstigen – Parameter der angegriffenen Ausführungsform in dieser Simulation berücksichtigt wurden, hat die Klägerin trotz des entsprechenden Bestreitens der Beklagten weder näher dargelegt noch Beweis hierfür angetreten. Überdies fehlt wiederum eine vollständige Angabe der Simulationsparameter, namentlich der Reflexions- und Absorptionsgrade. Auf dem ersten der beiden Bildschirmausdrucke (Anlage rop 8) ist zwar ein Eingabemenü mit der Bezeichnung „B“ erkennbar, in der möglicherweise die Eigenschaften der Tubusoberfläche enthalten sein könnten, zumal die Registerkarte „C“ dargestellt ist. Welche Eigenschaften die Oberfläche im Einzelnen hat, lässt sich aber nicht erkennen. In der Simulation eines Tubus ohne Rippen (Anlagen rop 6 und 7) hat die Klägerin beispielsweise als Oberflächeneigenschaft „Mirror bad quality“ gewählt, also die eines schlecht reflektierenden Spiegels. Derartige Eigenschaften hat der schwarze Tubus der angegriffenen Ausführungsform erkennbar nicht.

Schließlich ist aus den Simulationen Anlagen rop 8 und 9 wiederum nicht erkennbar – und von der Klägerin auch nicht vorgebracht – dass die Störstrahlung an den Rippen des Tubus absorbiert wird. Vielmehr bringt die Klägerin vor, der Störstrahl werde aufgefächert und gelange „nach mehrfacher Reflexion nach außen“. Dies stellt wiederum eine Art der Unterdrückung der Störstrahlung dar, welche Merkmal 4. nicht verwirklicht. Hiernach ist eine Absorption des Störstrahls im Tubus vorausgesetzt, und zwar an den Rippen, an denen der Störstrahl mehrfach reflektiert wird.

Die von der Klägerin ebenfalls vorgenommene vergleichende Simulation eines Tubus mit und eines ohne Rippen (Anlage rop 10) ist schon deshalb unbeachtlich, weil nach dem klägerischen Vorbringen hierbei ein Tubus mit vollreflektierender Oberfläche simuliert wurde. Dies entspricht weder der wahren Beschaffenheit des Tubus in der angegriffenen Ausführungsform – dessen Oberfläche nach dem unbestrittenen Vorbringen der Beklagten das Licht zu höchstens nur 5 Prozent reflektiert und zu wenigstens 90 Prozent reflektiert – noch der Lehre von Merkmal 4., die ein vollständige Reflexion an der Tubusoberfläche deshalb ausschließt, weil die Strahlung sowohl reflektiert als auch absorbiert wird, der Absorptionsgrad also über Null liegt.

Auch aus einer Gesamtschau der genannten Simulationen einerseits und dem unstreitigen Umstand andererseits, dass Lichtstrahlen an der Oberfläche des Tubus der angegriffenen Ausführungsform zu einem hohen Anteil absorbiert werden, ergibt sich keine Verwirklichung des Merkmals 4. bei der angegriffenen Ausführungsform. Zwar zeigen die Simulationen eine mehrfache Reflexion von Lichtstrahlen und ist die Absorption von Lichtstrahlen im Tubus der angegriffenen Ausführungsform unstreitig gegeben. Diese beiden Aspekte lassen sich aber nicht in dem Sinne „addieren“, dass bei der angegriffenen Ausführungsform Störstrahlen absorbiert und mehrfach reflektiert werden. Erstens lässt sich wie dargelegt nicht feststellen, dass die Simulationen in zutreffender Weise die Geometrie der angegriffenen Ausführungsform berücksichtigen. Zweitens ist nicht ersichtlich, ob der in den Simulationen jedenfalls nicht berücksichtigte hohe Grad der Absorption nicht zu einem anderen Strahlenverlauf führt und beispielsweise gerade verhindert, dass Störstrahlen mehrfach reflektiert werden.

Demgegenüber haben die Beklagten in erheblicher Weise bestritten, dass Störstrahlung in der angegriffenen Ausführungsform patentgemäß absorbiert und mehrfach reflektiert wird. Die von den Beklagten vorgenommene vergleichende Simulation des zum Empfangselements der angegriffenen Ausführungsform gelangenden Strahlungsintensität in Abhängigkeit vom Einfallswinkel (Messung des sog. „Flux“, Anlage B 3), lässt erkennen, dass die Störstrahlung sowohl bei einem Tubus mit Rippen (Graph A.1) als auch bei einem Tubus ohne Rippen (Graph A.2) in gleicher Intensität auf das Empfangselement trifft. Diese Betrachtungsweise ist zwar nur eine mittelbare, da sie über die Art der Unterdrückung im Tubus keine Auskunft gibt, sondern nur über das Ergebnis der Unterdrück der Störstrahlung. Sie lässt indes den Schluss zu, dass jedenfalls die Ausführung von Rippen auf der Tubusoberfläche die Unterdrückung der Störstrahlung nicht beeinflusst, weder durch Absorption der Störstrahlung auf den Rippen, noch in sonstiger Wiese. Damit hat die Beklagte dargelegt, dass jedenfalls eine Absorption der Störstrahlung auf den Rippen im Tubus der angegriffenen Ausführungsform nicht stattfindet.

Im Übrigen hat die Klägerin trotz des Bestreitens der Beklagten für ihre Behauptung, Störstrahlung werde an den Rippen im Tubus der angegriffenen Ausführungsform gemäß Merkmal 4. absorbiert und mehrfach reflektiert, keinen Beweis angeboten. Sie hat der ihr obliegenden Beweislast damit nicht genügt.

III.

Mangels feststellbarer Patentverletzung bedarf es keiner Entscheidung über den Hilfsantrag der Beklagten auf Aussetzung des Patentstreits und somit keiner Prognose, ob eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass das Klagepatent vernichtet wird.

Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung über den Hilfsantrag der Beklagten, diesen die Abwendung der Zwangsvollstreckung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 108 ZPO.