4b O 308/07 – Möbelscharnier

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1140

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 19. März 2009, Az. 4b O 308/07

I.
Die Beklagten werden verurteilt,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1. und 2. an den gesetzlich für sie handelnden Personen zu vollziehen ist, zu unterlassen,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Scharniere für Möbel

1.1 mit zwei gelenkig über einen äußeren und einen inneren Gelenkhebel gelenkig miteinander verbundenen Scharnierteilen,
1.2 wobei ein als Scharnierarm ausgebildeter Scharnierteil an einer Möbelseitenwand und der andere als Scharniertopf ausgebildete Scharnierteil an einer Möbeltüre befestigbar ist,
1.3 mit einer Schließfeder, die den an der Möbeltüre befestigten Scharnierteil über einen Einzugsbereich, der einem Teil des maximalen Öffnungswinkels des Scharniers entspricht, in die Schließstellung bewegt,
1.4 und mit einer Bremseinrichtung

gewerbsmäßig anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, bei denen

2.1 die Bremseinrichtung von einem Fluiddämpfer mit einer Kolben-Zylindereinheit mit einem linear verschiebbaren Kolben gebildet wird,
2.2 der Einzugsbereich der Schließfeder bei einem Öffnungswinkel der Türe von mindestens 45° beginnt, und
2.3 die Bremswirkung der Bremseinrichtung bei einem Öffnungswinkel der Türe bei mindestens 30° beginnt;

2.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 08.06.2002 begangen haben, und zwar unter Angabe,

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen und / oder Artikelnummern sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen und / oder Artikelnummern sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– die Verpflichtung zur Rechnungslegung des Beklagten zu 3. nur bis zum 02.01.2008 besteht,

– hinsichtlich der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Rechnungen in Ablichtung vorzulegen sind

– den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu benennenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, der seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3.
die im unmittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Ziffer I.1., die seit dem 08.06.2002 begangen wurden, entstanden ist und noch entstehen wird, wobei die Verpflichtung des Beklagten zu 3. auf Ersatz desjenigen Schadens begrenzt ist, der auf Handlungen bis zum 02.01.2008 zurückzuführen ist.

III.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

V.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000 €, die auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

VI.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 250.000 € festgesetzt.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Gebrauchsmusters DE 202 00 xxx (Klagegebrauchsmuster, Anlage K5), welches unter Inanspruchnahme einer österreichischen Priorität vom 31.01.2001 am 19.01.2002 angemeldet und dessen Eintragung vom 04.04.2002 am 08.05.2002 bekannt gemacht wurde.

Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters hat in seiner ursprünglich angemeldeten Fassung folgenden Wortlaut:

„Scharnier für Möbel mit zwei gelenkig miteinander verbundenen Scharnierteilen, wobei ein Scharnierteil an einer Möbelseitenwand und der andere Scharnierteil an einer Möbeltüre befestigbar ist, mit einer Schließfeder, die den an der Möbeltüre befestigten Scharnierteil über einen Einzugbereich, der einen Teil des maximalen Öffnungswinkels des Scharniers entspricht, in die Schließstellung bewegt, und mit einer Bremseinrichtung, dadurch gekennzeichnet, dass der Einzugsbereich der Schließfeder (10) bei einem Öffnungswinkel der Türe (7) von mindestens 45° und die Bremswirkung der Bremseinrichtung (11) bei einem Öffnungswinkel der Türe (7) bei mindestens 30° beginnt.“

Die Klägerin hat als Anlage K 11 einen Satz neuer Schutzansprüche zur Akte gereicht, mit denen sie den Schutzanspruch 1 begrenzt. In dieser – mit der Klage geltend gemachten – eingeschränkten Fassung lautet Schutzanspruch 1 nunmehr wie folgt:

„Scharnier für Möbel mit zwei über einen äußeren und einen inneren Gelenkhebel gelenkig miteinander verbundenen Scharnierteilen, wobei ein als Scharnierarm ausgebildeter Scharnierteil an einer Möbelseitenwand und der andere als Scharniertopf ausgebildete Scharnierteil an einer Möbeltüre befestigbar ist, mit einer Schließfeder, die den an der Möbeltüre befestigten Scharnierteil über einen Einzugbereich, der einen Teil des maximalen Öffnungswinkels des Scharniers entspricht, in die Schließstellung bewegt, und mit einer Bremseinrichtung, dadurch gekennzeichnet, dass die Bremseinrichtung von einem Fluiddämpfer mit einer Kolben-Zylindereinheit mit einem linear verschiebbaren Kolben gebildet wird, und dass der Einzugsbereich der Schließfeder (10) bei einem Öffnungswinkel der Türe (7) von mindestens 45° und die Bremswirkung der Bremseinrichtung (11) bei einem Öffnungswinkel der Türe (7) bei mindestens 30° beginnt.“

Die nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 – 3 der Klagegebrauchsmusterschrift veranschaulichen den Gegenstand der Erfindung anhand einer bevorzugten Ausführungsform. Figur 1 zeigt eine schematisch gehaltene Draufsicht eines erfindungsgemäßen Scharniers und die Figuren 2 und 3 eine Seitenansicht an der Seite der Schließfeder des Scharniers, wobei Figur 2 das Scharnier in der Schließstellung der Türe und Figur 3 das Scharnier bei halb geöffneter Tür zeigt:

Die Beklagte zu 1. hat bei dem Deutschen Patent- und Markenamt einen Löschungsantrag gegen das Klagegebrauchsmuster eingereicht, über den derzeit noch nicht entschieden ist.

Die Beklagte zu 1., deren persönliche haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2. ist, deren Geschäftsführer die Beklagten zu 3. (bis zum 02.01.2008), 4. und 5. sind, hat auf der in der Zeit vom 09.05. – 12.05.2007 in Köln stattfindenden Möbelmesse „interzum 2007“ u.a. ein Scharnier ausgestellt, welches sie auch im Internet unter der Bezeichnung „B“ anbietet. Dieses Scharnier verwirklicht die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters seinem Wortsinn nach.

Der Beklagtenvertreter hat im Termin zur mündlichen Verhandlung als Anlage rop 8 ein Original eines angegriffenen Scharniers zur Akte gereicht. Die Klägerin hat ihrerseits Lichtbilder eines von der Beklagten zu 1. stammenden Scharniers als Anl. K 8 zur Gerichtsakte gereicht, die zur Veranschaulichung nachfolgend verkleinert wiedergegeben werden. Die Klägerin hat teilweise in die Lichtbilder ihrerseits dem Klagepatent entsprechende Bezeichnungen einzelner Bauteile eingefügt:

Die Klägerin ist der Ansicht, das Klagegebrauchsmuster sei jedenfalls in dem eingeschränkt geltend gemachten Umfang schutzfähig, weswegen das von der Beklagten zu 1. eingeleitete Löschungsverfahren erfolglos sein werde. Insbesondere sei der Gegenstand der Erfindung bereits in der ursprünglichen Anmeldeschrift vollständig offenbart gewesen. Die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters sei dem Fachmann in dem relevanten Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt worden.

Die Klägerin beantragt,
die Beklagten im Wesentlichen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen,
wobei die Verpflichtung des Beklagten zu 3. zu Schadenersatz und Rechnungslegung ohne zeitliche Begrenzung auf den Zeitpunkt seines Ausscheidens beantragt wurde.

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.

Hilfsweise,
den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über den gegen das Klagegebrauchsmuster gerichteten Löschungsantrag auszusetzen.

Sie sind der Ansicht, eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 4. und 5. scheitere daran, dass diese nicht im operativen Bereich tätig seien. Diejenige des Beklagten zu 3. ende mit seinem Ausscheiden als Geschäftsführer. Das Klagegebrauchsmuster werde sich in dem anhängigen Löschungsverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen, da der Fachmann die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters bereits vollständig dem Stand der Technik habe entnehmen können. Jedenfalls sei ihm die Lösung des Klagegebrauchsmusters aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik nahe legt worden.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist in weitaus überwiegendem Maß begründet.

Die von der Beklagten zu 1. in der Bundesrepublik Deutschland hergestellten und vertriebenen Scharniere verwirklichen die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters ihrem Wortsinn nach, weswegen die Beklagten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und zum Schadenersatz verpflichtet sind. Anlass, den Rechtsstreit im Hinblick auf das anhängige Löschungsverfahren auszusetzen besteht nicht.

I.
Die Beklagten sind insgesamt passivlegitimert. Für die Beklagten zu 1. und 2. ist dies unproblematisch, da die Beklagte zu 1. die handelnde juristische Person ist und die Beklagte zu 2. deren persönlich haftende Gesellschafter. Weiterhin sind aber auch die Beklagten zu 3. – 5. als Geschäftsführer der Beklagten zu 2. passivlegitimiert. Für die von einer Handelsgesellschaft begangene Patentverletzung hat deren gesetzlicher Vertreter (zB der Geschäftsführer einer GmbH) persönlich einzustehen, weil er kraft seiner Stellung im Unternehmen für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Geschäftsverkehr zu bestimmen hat. Aufgrund seiner satzungsgemäßen Funktion ist er in der Regel Täter und nicht nur Gehilfe (OLG Hamburg, GRUR-RR 2006, 182 – Miss 17).

Die Beklagten zu 4. und 5. haften nach diesen Grundsätzen ebenfalls. Zwar gilt, dass, wenn mehrere Geschäftsführer mit unterschiedlichen, sich einander ergänzenden Zuständigkeitsbereichen bestellt sind, grundsätzlich nur derjenige Geschäftsführer haftet, in dessen Verantwortungsbereich das patentverletzende Handeln fällt (LG Düsseldorf, Entscheidungen 1997, 84, 85 – Tortenbehälter). Der Einwand, dass es sich bei den Beklagten zu 4. und 5. um Geschäftsführer handelt, die nicht im operativen Bereich tätig sind, weswegen eine Verantwortlichkeit – nach Ansicht der Beklagten – ausscheiden solle, ist von diesen aber nicht hinreichend substantiiert worden. Für die schlüssige Behauptung ihrer Verantwortlichkeit, insoweit trifft die Klägerin die Darlegungslast, ist es ausreichend, unter Vorlage eines Handelregisterauszuges (Anl. K 4) vorzutragen, dass die Beklagten zu 3. – 5. jeweils einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer sind. Den Beklagten obliegt es sodann, wenn sie die grundsätzlich bestehende Verantwortlichkeit bestreiten wollen, dies substantiiert zu tun und für ihre Behauptung entsprechend Beweis anzubieten. Dieser prozessualen Verpflichtung sind sie jedoch nicht nachgekommen. Der pauschale Vortrag, die Beklagten zu 4. und 5. seien nicht im operativen Bereich tätig, genügt keinesfalls.

Die Pensionierung des Beklagten zu 3. ändert ebenfalls nichts an der Zulässigkeit (und Begründetheit) seiner Inanspruchnahme. Wird ein mitverklagter Geschäftsführer während des Rechtsstreits abberufen, so berührt dies den gegen ihn erhobenen Unterlassungsanspruch nicht, weil die aus den bereits begangenen Verletzungshandlungen resultierende Wiederholungsgefahr hierdurch nicht entfällt (BGH, GRUR 1976, 579, 582f – Tylosin). Auswirkungen hat dies nur mit Blick auf den Auskunfts- und Schadenseratzanspruch.

II.
Das Klagegebrauchsmuster betrifft ein Scharnier für Möbel mit zwei gelenkig miteinander verbundenen Scharnierteilen, wobei ein Scharnierteil an einer Möbelseitenwand und der andere Scharnierteil an einer Möbeltüre befestigbar ist, mit einer Schließfeder, die den an der Möbeltüre befestigten Scharnierteil über einen Einzugsbereich, der einen Teil des maximalen Öffnungswinkels des Scharniers entspricht, in die Schließstellung bewegt, und mit einer Bremseinrichtung.

Im in der Klagegebrauchsmusterschrift beschriebenen vorbekannten Stand der Technik war es bereits geläufig, Scharniere für Möbel mit einer Schließfeder auszurüsten, die in der Lage war, eine nicht vollständig geschlossene Türe ganz bis an den Möbelkorpus zuzuziehen. Die Wirkung der Schließfeder tritt bei den im vorbekannten Stand der Technik gezeigten Federn ein, wenn die Türe sich „schon“ in einem Winkel von 5° bis 10° zur Schließebene befindet.

In der ebenfalls in dem Klagegebrauchsmuster erwähnten Offenlegungsschrift DE 31 20 201 (Anl. K 7) wurde eine solche Schließfeder bereits mit einer zusätzlichen Bremseinrichtung vorgesehen, um ein sanftes Schließen der Türe zu gewährleisten. Auch bei der in dieser Offenlegungsschrift gezeigten Schließvorrichtung tritt die Schließwirkung der Feder erst bei einem nur noch geringen Winkel ein.

Das Klagegebrauchsmuster stellt sich vor diesem Hintergrund die Aufgabe, ein Scharnier der eingangs erwähnten Art dahingehend zu verbessern, dass auch eine sehr weit offenstehende Türe zugezogen wird und dass dabei die Türe nicht zuschlägt. Das Scharnier wird dabei im Allgemeinen einen maximalen Öffnungswinkel von 90° bis 125 ° aufweisen.

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Klagegebrauchsmuster in seinem nunmehr geltend gemachten Umfang die Kombination der folgenden Merkmale vor:

1.1 Scharnier für Möbel mit zwei gelenkig über einen äußeren und einen inneren Gelenkhebel gelenkig miteinander verbundenen Scharnierteilen,
1.2 wobei ein als Scharnierarm ausgebildeter Scharnierteil an einer Möbelseitenwand und der andere als Scharniertopf ausgebildete Scharnierteil an einer Möbeltüre befestigbar ist,
1.3 mit einer Schließfeder, die den an der Möbeltüre befestigten Scharnierteil über einen Einzugbereich, der einem Teil des maximalen Öffnungswinkels des Scharniers entspricht, in die Schließstellung bewegt,
1.4 und das Scharnier eine Bremseinrichtung aufweist.

2.1 Die Bremseinrichtung wird von einem Fluiddämpfer mit einer Kolben – Zylindereinheit mit einem linear verschiebbaren Kolben gebildet,
2.2 der Einzugsbereich der Schließfeder beginnt bei einem Öffnungswinkel der Türe von mindestens 45°,
2.3 die Bremswirkung der Bremseinrichtung beginnt bei einem Öffnungswinkel der Türe bei mindestens 30°.

III.
Dass die angegriffene Ausführungsform entsprechend der Anlage K 8 die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters ihrem Wortsinn nach verwirklicht, steht zwischen den Parteien zu Recht außer Streit, weswegen sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

IV.
Da die Beklagten mit Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform unrechtmäßig von dem Klagegebrauchsmuster Gebrauch machen, sind sie zur Unterlassung verpflichtet (§ 24 Abs. 1 GebrMG).

Mit Rücksicht auf die bereits geschehenen Verletzungshandlungen sind die Beklagten der Klägerin außerdem im zuerkannten Umfang zum Schadenersatz verpflichtet (§ 24 Abs. 2 GebrMG). Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätten sie das Klagegebrauchsmuster kennen und dessen Benutzung voraussehen und vermeiden können. Die Schadenersatzverpflichtung des Beklagten zu 3. ist auf den Zeitpunkt bis zu seinem Ausscheiden aus der Beklagten zu 2. (02.01.2008) begrenzt.

Nach § 24 a GebrMG sind die Beklagten verpflichtet, die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen patentverletzenden Gegenstände zu vernichten.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadenersatzanspruch zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung zu legen. Hinsichtlich der nach § 24 b GebrMG geschuldeten Angaben haben sie außerdem die zugehörigen Rechnungen zu präsentieren. Die Auskunftserteilung ist auch antragsgemäß ab der Veröffentlichung der Eintragung (zzgl. einmonatiger Karenzzeit) geschuldet. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind diese Ansprüche nicht jeweils auf den Zeitpunkt ab Messe „interzum 2007“ zu beschränken, da die angegriffene Ausführungsform dort erstmalig als Neuheit ausgestellt worden sei. Dass dieser Vortrag dem Zwecke der Auskunftserteilung dienen soll, haben die Beklagten trotz Aufforderung durch die Klägerin nicht erklärt, so dass eine Erfüllung der bestehenden Auskunftsansprüche hierin nicht gesehen werden kann.

V.
Die Beklagte zu 1. hat gegen das Klagegebrauchsmuster Löschungsantrag gestellt. Der Einwand der Klägerin, dass dies erst sehr spät erfolgt sei, kann vorliegend nicht zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden, da diese erst am 25.11.2008 eine geänderte Anspruchsfassung eingereicht hat. Bis zu diesem Zeitpunkt durften die Beklagten noch davon ausgehen, dass die Kammer im Hinblick auf den in diesem Verfahren entgegengehaltenen Stand der Technik eine Schutzfähigkeit positiv nicht würde feststellen können.

Nach § 19 Satz 2 GebrMG hat die Kammer die Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits anzuordnen, wenn sie die Gebrauchsmustereintragung für unwirksam hält. Nach dem in diesen Rechtsstreit eingeführten derzeitigen Sach- und Streitstand des Löschungsverfahrens ist die Kammer jedoch von der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters überzeugt.

1.
Der Gegenstand des nunmehr geltend gemachten Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchmusters geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist, § 15 Abs. 1 Ziff. 3 GebrMG. Die Beklagten machen hierzu geltend, dass die in den Schutzanspruch 1 neu hinzugekommenen Teilmerkmale „ein als Scharnierarm“ (ausgebildeter Scharnierteil) und „der andere als Scharniertopf“ (ausgebildete Scharnierteil) der ursprünglichen Gebrauchsmusterschrift nicht so offenbart waren, dass der Fachmann habe erkennen können, dass diese beiden Teile „isoliert“ in den Schutzanspruch 1 hätten hineingezogen werden können. Er sei vielmehr davon ausgegangen, dass wenn die Scharnierteile so ausgestaltet seien, es zwingend erforderlich sei, dass die Schließfeder und die Bremseinrichtung entsprechend den Unteransprüchen 9 und 10 der ursprünglichen Schrift ausgestaltet seien. Diese Argumentation verfängt nicht. Zum einen ist bereits vom Ansatz her nicht einsichtig, wieso der Fachmann zu dieser Ansicht gelangen sollte. Zum anderen ist für den Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Anmeldung nicht alleine auf deren Ansprüche abzustellen, sondern auf den Gesamtoffenbarungsgehalt. Dass die Scharnierteile erfindungsgemäß als Scharnierarm einerseits und Scharniertopf andererseits ausgestaltet sein können, wird dem Fachmann ausdrücklich in der Beschreibung des Klagegebrauchsmusters S. 2 Z. 6 – 11 mitgeteilt.

2.
Die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters ist dem Fachmann auch nicht aus dem Stand der Technik neuheitsschädlich vorweggenommen (§ 15 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 3 GebrMG).
Die von den Beklagten insoweit herangezogene Entgegenhaltung DE 299 07 099 (D1) betrifft eine Bremsverzögerungseinrichtung für Deckel, Klappen oder dergleichen, bestehend aus einem Stößel, der entgegen einer Bremskraft in ein Gehäuse eindrückbar ist. Aus der nachfolgend eingeblendeten Figur 1 der D1 ist der Gegen-stand dieser Entgegenhaltung erkennbar:

Es handelt sich zum einen um ein herkömmliches Türscharnier für Möbelbeschläge. Hier werden ein Teil des Scharniers an der Türe und ein anderes Teil am Möbelkorpus befestigt. Des Weiteren ist eine Feder (37) vorgesehen, die eine Zugkraft auf die Türe oder den Deckel ausübt, um ein sicheres Schließen zu gewährleisten. Damit die Türen oder Deckel nicht zu heftig zuschlagen, waren im Stand der Technik bereits Bremselemente bekannt, die die Schließbewegung in ihrer Endphase ab-dämpften. Die Erfindung nach der Entgegenhaltung sieht zudem eine Zahnstange (21) vor, die durch Führungselemente (29) in einen Rotationsdämpfer herkömmlicher Bauart eingeführt wird. Wenn die Zähne der Zahnstange mit dem Ritzel des Rotationsdämpfers in Eingriff gelangen, wird die Bewegung gedämpft.

Diese Entgegenhaltung lehrt aber – entgegen der Ansicht der Beklagten – keine Bremseinrichtung in Form eines Fluiddämpfers mit einer Kolben/Zylindereinheit mit einem linear verschiebbaren Kolben entsprechend dem Merkmal 2.1. Es wird zwar eine solche erwähnt (Anl. D 1, S. 2, 1. Abs), diese Erwähnung bezieht sich aber gerade auf den Stand der Technik entsprechend der Anl. rop 7. Diese Vorrichtung mit eben dieser Bremseinrichtung soll jedoch mittels der technischen Lehre der Entgegenhaltung verbessert werden. Diese Verbesserung geschieht eben durch den Einsatz eines Rotationsdämpfers, so dass der Fachmann hierdurch bereits davon abgehalten wird, stattdessen wieder einen Dämpfungszylinder zu verwenden. Eine neuheitsschädliche Offenbarung der Gesamtheit der Merkmale des Schutzanspruchs 1 ist somit nicht gegeben.

3.
Der Fachmann gelangte ausgehend vom Stand der Technik auch nicht ohne erfinderische Tätigkeit zu der Lösung des Klagegebrauchsmusters (§ 15 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 2. alt. GebrMG).

a)
Bei der Entgegenhaltung DE 31 20 201 (Anl. K 7) handelt es sich um den in der Klagegebrauchsmusterschrift gewürdigten Stand der Technik.

Diese Entgegenhaltung, deren Figur 1 nachfolgend eingeblendet wird:

betrifft ein Möbelscharnier mit einem in eine Aussparung eines Möbelteils einlassbaren, topfförmigen Gehäuse, einem an einem anderen Möbelteil festlegbaren Scharnierarm, mit zwei zwischen dem Gehäuse und dem Scharnierarm vorgesehenen, an Gelenkstiften angelenkten Gelenklaschen und einer mit einer Feder ausgerüsteten Zuhaltevorrichtung.
An den im Stand der Technik vorbekannten gattungsgemäßen Scharnieren kritisiert diese Entgegenhaltung, dass durch die Feder im letzten Teil der Schließbewegung eine zusätzliche Schließkraft auf die Tür ausgeübt wird, durch die die Schließbewegung intensiviert wird und die Tür entsprechend hart abschlägt (Anl. K 7, S. 3 Z. 10 – 14).

Zur Beseitigung dieses Problems sieht die Anl. K 7 vor, einen Bremszylinder vorzusehen, der mit einem Kolben zusammenwirkt, der wiederum von dem Scharnierarm angelenkt wird. Bei dem Bremszylinder handelt es sich um einen Reibzylinder, der die Bremswirkung durch Reibung des Kolbens auf den Reibflächen des Zylinders erreicht. Hierdurch wird gewährleistet, dass der Bremszylinder im Wesentlichen im letzten Teil der Schließbewegung des Scharniers wirksam wird und dass die Schließbewegung in diesem Winkelbereich nicht durch die Feder der Zuhaltevorrichtung intensiviert, sondern gedämpft wird.

Es fehlt dieser Entgegenhaltung jedoch an einer entsprechenden Offenbarung des Merkmals 2.2 des Schutzanspruches 1 des Klagegebrauchsmusters. Der Figur 1 und der Beschreibungsstelle auf Seite 6 Zeilen 1 – 8:

„Wird von der Zwischenstellung nach der Fig. 1, in der der Mitnehmerhebel 19 an der Anschlagfläche 20 anliegt, die Schließbewegung des Scharniers fortgesetzt, so bewegt sich der Mitnehmerhebel 19 nach links und bewegt den Bremszylinder 17 in die gleiche Richtung. Hierdurch wird der Schließbewegung eine Bremskraft aufgegeben, so daß ein sanftes Schließen der Tür stattfindet.“

lässt sich dies nicht entnehmen.
Dass bei der gezeigten Stellung (43° – 45°, was im Einzelnen streitig, aber nicht streitentscheidend ist) bereits die Schließfeder ihren Einzugsbereich beginnt (Merkmal 2.2) zeigt diese Entgegenhaltung nicht. Die Schließvorrichtung entsprechend der Anlage K 7 befasst sich ausschließlich mit dem Problem, eine Schließbewegung in dem letzten Bereich abzudämpfen. Die Aufgabe der gezeigten Feder ist es bei dieser Vorrichtung, die zu schließende Türe in dem geschlossenen Zustand zuzuhalten und ein Wiederaufschlagen zu verhindern. Es ist an keiner Stelle gezeigt, wie diese Feder, deren materialabhängige Federkonstante für einen etwaigen Beitrag zum Schließvorgang maßgeblich ist, ausgestaltet sein muss. Um das nach gedämpfter Schließung der Türe in Schließstellung befindliche Scharnier zuzuhalten, bedarf es jedenfalls keiner Federkraft, die bereits in einem Bereich eines Öffnungswinkels von 45° einen Beitrag zum Schließen der Türe leistet. Da diese Entgegenhaltung wie vorstehend ausgeführt davon spricht, dass die gattungsgemäßen Scharniere im letzten Teil der Schließbewegung erst eine zusätzliche Schließkraft erfahren (Anlage K7, S. 4, Z. 11 – 15), wird der Fachmann auch nicht davon ausgehen, dass dieser letzte Teil bereits bei 45° beginnt, da die Türe dann noch halb offen steht.

b)
Da es mithin aus der Entgegenhaltung nach Anlage K 7 bereits an der Offenbarung des Merkmals 2.2 fehlt, kommt es nicht darauf an, ob der Fachmann eine Veranlassung hatte, diese Entgegenhaltung mit einer der beiden weiteren Entgegenhaltungen, der DE 93 01 160 (Anl. rop 2, D5) oder der DE 299 13 854 (D6) zu kombinieren. Beide Entgegenhaltungen zeigen jeweils den – nach Ansicht der Beklagten alleine – fehlenden Fluiddämpfer. Den erfindungsgemäßen Einzugbereich der Schließfeder entsprechend Merkmal 2.2 zeigen diese beiden Entgegenhaltungen jedoch auch nicht, so dass dem Fachmann mit einer solchen Kombination die Erfindung des Klagegebrauchsmusters ebenfalls nicht nahegelegt wird.

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Das Unterliegen der Klägerin bezieht sich alleine auf die zeitliche Begrenzung der Verantwortlichkeit des Beklagten zu 3.. Dieses Unterliegen ist nur geringfügig und hat keine weiteren Kosten verursacht. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709, 108 ZPO.