4b O 309/07 – Schließvorrichtung für Schubladen

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1120

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 19. März 2009, Az. 4b O 309/07

I.
Die Beklagten werden verurteilt,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1. und 2. an den gesetzlich für sie handelnden Personen zu vollziehen ist, zu unterlassen,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Schließvorrichtungen für Schubladen, bei denen an jeder Seite der Schublade eine an der Schublade befestigte Ausziehschiene und eine an einem Möbelkorpus befestigte Tragschiene vorgesehen ist und an oder zwischen den Schienen lastübertragende Laufrollen, Kugeln oder Gleiter lagern und die Schließvorrichtung ein korpusseitig gelagertes, von einer Feder belastetes Kippsegment und einen schubladenseitig befestigten Mitnehmerzapfen aufweist,

gewerbsmäßig herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen das Kippsegment beim Ausziehen der Schublade in der Ausziehrichtung der Schublade entgegen der Wirkung der Feder entlang einer Führungsbahn linear verschiebbar geführt ist und dabei mit einem Mitnehmerzapfen in Eingriff steht, wobei die Führungsbahn einen geraden hinteren Abschnitt aufweist, an den sich ein vorderer gebogener Abschnitt anschließt und der gebogene Abschnitt der Führungsbahn das Kippsegment in eine gekippte Lage führt, in der das Kippsegment den Mitnehmerzapfen freigibt und in der das Kippsegment in der Führungsbahn selbsthemmend arretiert wird, und das beim Wiedereinschieben der Schublade das Kippsegment vom Mitnehmerzapfen aus seiner Arretierstellung zurückgekippt und daraufhin von der Feder zusammen mit dem Mitnehmerzapfen entlang der Führungsbahn nach hinten gezogen wird;

2.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.10.1995 begangen haben, und zwar unter Angabe,

a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhalten oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen und / oder Artikelnummern sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen und / oder Artikelnummern sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– von den Beklagten zu 2. – 5. sämtliche Angaben nur für die Zeit seit dem 13.10.1995 zu machen sind,

– die Verpflichtung zur Rechnungslegung des Beklagten zu 3. nur bis zum 02.01.2008 besteht,

– hinsichtlich der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Rechnungen in Ablichtung vorzulegen sind,

– den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu benennenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, der seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3.
die im unmittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer 1. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

II.
Es wird festgestellt,

1.
dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, der Klägerin eine angemessene Entschädigung für die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 10.11.1990 bis zum 13.10.1995 begangenen Handlungen zu zahlen;

2.
dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Handlungen gemäß Ziffer I.1., die seit dem 13.10.1995 begangen wurden, entstanden ist und noch entstehen wird, wobei die Verpflichtung des Beklagten zu 3. auf Ersatz desjenigen Schadens begrenzt ist, der auf Handlungen bis zum 02.01.2008 zurückzuführen ist.

III.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

IV.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

V.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000 €, die auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden kann, vorläufig vollstreckbar.

VI.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 350.000 € festgesetzt.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents EP 0 391 xxx (Klagepatent, Anl. K 5), welches unter Inanspruchnahme einer österreichischen Priorität vom 03.04.1989 am 28.03.1990 angemeldet wurde. Die Anmeldung des in deutscher Verfahrenssprache abgefassten Klagepatents wurde am 10.10.1990 und dessen Erteilung – unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland – am 13.09.1995 veröffentlicht.

Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Anspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:

„Schließvorrichtung für Schubladen, wobei an jeder Seite der Schublade eine an der Schublade befestigte Ausziehschiene (13) und eine an einem Möbelkorpus befestigte Tragschiene (15) vorgesehen ist und an oder zwischen den Schienen lastübertragende Laufrollen, Kugeln oder Gleiter lagern und die Schließvorrichtung ein korpusseitig gelagertes, von einer Feder (6) belastetes Kippsegment (3) und einen schubladenseitig befestigten Mitnehmerzapfen (5) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass das Kippsegment (3) beim Ausziehen der Schublade in der Ausziehrichtung der Schublade entgegen der Wirkung der Feder (6) entlang einer Führungsbahn (4) linear verschiebbar geführt ist und dabei mit dem Mitnehmerzapfen (5) in Eingriff steht, wobei die Führungsbahn (4) einen geraden hinteren Abschnitt (4´) aufweist, an den sich ein vorderer gebogener Abschnitt (4´´) anschließt und der gebogene Abschnitt (4´´) der Führungsbahn (4) das Kippsegment (3) in eine gekippte Lage führt, in der das Kippsegment (3) den Mitnehmerzapfen (5) freigibt und in der das Kippsegment (3) in der Führungsbahn (4) selbsthemmend arretiert wird, und dass beim Wiedereinschieben der Schublade das Kippsegment (3) vom Mitnehmerzapfen (5) aus seiner Arretierstellung zurückgekippt und daraufhin von der Feder (6) zusammen mit dem Mitnehmerzapfen (5) entlang der Führungsbahn (4) nach hinten gezogen wird.“

Die nachfolgend eingeblendeten Figuren 1, 3, und 4 des Klagepatents veranschaulichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels, wobei Figur 1 ein schematisch gehaltenes Schaubild einer Schublade und der Möbelseitenwand zeigt, wobei die Schließvorrichtung zwischen der Schubladenseitenwand und der Korpusseitenwand angeordnet ist. Die Figuren 3 und 4 zeigen die Führung des Kippsegmentes, wobei sich das Kippsegment in der Figur 3 in der hintersten Stellung und in der Figur 4 in der vordersten Stellung befindet:

Die Beklagte zu 1., deren persönliche haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2. ist, deren Geschäftsführer die Beklagten zu 3. (bis zum 02.01.2008), 4. und 5. sind, hat auf der in der Zeit vom 09.05. – 12.05.2007 in Köln stattfindenden Möbelmesse „interzum 2007“ eine Schubladenkommode ausgestellt, an der sich eine Einzugsvorrichtung für Schubladen befand. An den Schubladen der Kommode, die aus dem Hause Ikea stammte, waren Mitnehmerzapfen befestigt, die mit der von der Beklagten zu 1. in der Kommode befestigten Einzugsvorrichtung zusammenwirkten.

Die Klägerin hat eine von der Beklagten zu 1. stammende Einzugsvorrichtung als Anl. K 14 und Lichtbilder von diesem Muster als Anl. K 16 zur Gerichtsakte gereicht. Nachfolgend werden die Bilder 1 und 4 des Anlagenkonvoluts K 16 eingeblendet. Die Abbildungen zeigen die angegriffene Einzugsvorrichtung einmal in der hinteren Stellung, in der die Schublade geschlossen ist (Bild 1) und einmal in der vorderen Stellung, in der die Schublade (Bild 4) geöffnet ist. Die Klägerin hat in die Lichtbilder ihrerseits dem Klagepatent entsprechende Bezeichnungen einzelner Bauteile eingefügt:

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche die technische Lehre des Klagepatents ihrem Wortsinn nach. Insbesondere sei es hierfür nicht erforderlich, dass von den Beklagten vollständige, eine erfindungsgemäße Schließvorrichtung aufweisende Möbelstücke hergestellt und vertrieben würden. Die Aufnahme der hierauf bezogenen Merkmale in den Anspruch des Klagepatents stelle eine bloße Zweckangabe dar. Jedenfalls habe die Beklagte zu 1. aber eine sämtliche Merkmale aufweisende Kommode auf der Messe „interzum 2007“ patentverletzend angeboten. Die angegriffene Ausführungsform weise eine Führungsbahn auf, die im vorderen Bereich einen 90° – Bogen aufweise und das Kippsegment in diesem Bereich nach unten wegführe. Dort werde das Kippsegment auch im Sinne des Klagepatents selbsthemmend gehalten. Die Beklagten zu 3. – 5. hätten als Geschäftsführer auch für das Handeln der Beklagten zu 1. und 2. einzustehen, bei dem Beklagten zu 3. sei dies jedenfalls bis zu seinem Ausscheiden durch Pensionierung der Fall. Sie nimmt die Beklagten daher auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung und Schadenersatz in Anspruch. Die Beklagte zu 1. alleine darüber hinaus auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten im Wesentlichen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu verurteilen,
wobei die Verpflichtung des Beklagten zu 3. zu Schadenersatz und Rechnungslegung ohne zeitliche Begrenzung auf den Zeitpunkt seines Ausscheidens beantragt wurde.

Wegen des Wortlauts des daneben hilfsweise gestellten Antrags auf Unterlassung wegen mittelbarer Patentverletzung des Klagepatents durch den isolierten Vertrieb der Einzugsvorrichtungen wird auf Bl. 84, 85 d.A. verwiesen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Ansicht, eine Verantwortlichkeit der Beklagten zu 4. und 5. scheitere daran, dass diese nicht im operativen Bereich tätig seien. Diejenige des Beklagten zu 3. ende mit seinem Ausscheiden als Geschäftsführer. Zudem erfordere eine wortsinngemäße Patentverletzung, dass neben den Schließvorrichtungen auch entsprechende Mitnehmerzapfen und erfindungsgemäße Schubladen hergestellt und vertrieben würden. Beides werde von den Beklagten als reinem Möbelbeschlaghersteller weder hergestellt noch vertrieben. Bei der angegriffenen Ausführungsform werde das nach unten Kippen des Kippsegmentes alleine durch die Anordnung der Rückzugfeder bewirkt. Die von der Klägerin als Führungsbahn bezeichnete Aussparung leiste hierzu keinen Beitrag. Diese habe auch keinen erfindungsgemäßen Bogen im vorderen Bereich, da die Aussparung dort in einem 90° Winkel abgeknickt sei.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist in weitaus überwiegendem Maße begründet.

Die von der Beklagten zu 1. in der Bundesrepublik Deutschland hergestellten und vertriebenen Einzugsvorrichtungen verwirklichen die technische Lehre des Klagepatents ihrem Wortsinn nach, weswegen die Beklagten insoweit in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zur Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunfterteilung und zum Schadenersatz verpflichtet ist. Daneben schuldet die Beklagte zu 1. auch den Ersatz einer angemessenen Entschädigung seit der Offenlegung des Klagepatents.

I.
Die Beklagten sind allesamt passivlegitimert. Für die Beklagten zu 1. und 2. ist dies unproblematisch, da die Beklagte zu 1. die handelnde juristische Person ist und die Beklagte zu 2. deren persönlich haftende Gesellschafterin. Weiterhin sind aber auch die Beklagten zu 3. – 5. als Geschäftsführer der Beklagten zu 2. passivlegitimiert. Für die von einer Handelsgesellschaft begangene Patentverletzung hat deren gesetzlicher Vertreter (zB der Geschäftsführer einer GmbH) persönlich einzustehen, weil er kraft seiner Stellung im Unternehmen für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Geschäftsverkehr zu bestimmen hat. Aufgrund seiner satzungsgemäßen Funktion ist er in der Regel Täter und nicht nur Gehilfe (OLG Hamburg, GRUR-RR 2006, 182 – Miss 17).

Die Beklagten zu 4. und 5. haften nach diesen Grundsätzen ebenfalls. Zwar gilt, dass, wenn mehrere Geschäftsführer mit unterschiedlichen, sich einander ergänzenden Zuständigkeitsbereichen bestellt sind, grundsätzlich nur derjenige Geschäftsführer haftet, in dessen Verantwortungsbereich das patentverletzende Handeln fällt (LG Düsseldorf, Entscheidungen 1997, 84, 85 – Tortenbehälter). Der Einwand, dass es sich bei den Beklagten zu 4. und 5. um Geschäftsführer handelt, die nicht im operativen Bereich tätig sind, weswegen eine Verantwortlichkeit – nach Ansicht der Beklagten – ausscheiden solle, ist von diesen aber nicht hinreichend substantiiert worden. Für die schlüssige Behauptung ihrer Verantwortlichkeit, insoweit trifft die Klägerin die Darlegungslast, ist es ausreichend, unter Vorlage eines Handelregisterauszuges (Anl. K 4) vorzutragen, dass die Beklagten zu 3. – 5. jeweils einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer sind. Den Beklagten obliegt es sodann, wenn sie die grundsätzlich bestehende Verantwortlichkeit bestreiten wollen, dies substantiiert zu tun und für ihre Behauptung entsprechend Beweis anzubieten. Dieser prozessualen Verpflichtung sind sie jedoch nicht nachgekommen. Der pauschale Vortrag, die Beklagten zu 4. und 5. seien nicht im operativen Bereich tätig, genügt keinesfalls.

Die Pensionierung des Beklagten zu 3. ändert ebenfalls nichts an der Zulässigkeit (und Begründetheit) seiner Inanspruchnahme. Wird ein mitverklagter Geschäftsführer während des Rechtsstreits abberufen, so berührt dies den gegen ihn erhobenen Unterlassungsanspruch nicht, weil die aus den bereits begangenen Verletzungshandlungen resultierende Wiederholungsgefahr hierdurch nicht entfällt (BGH, GRUR 1976, 579, 582f – Tylosin). Lediglich die Ansprüche wegen Auskunfts- und Rechnungslegung sowie Schadenersatz werden begrenzt (siehe III).

II.
Das Klagepatent betrifft eine Schließvorrichtung für Schubladen gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1.
Nach der einleitenden Beschreibung des Klagepatents sind moderne Schubladen mit einer Ausziehführungsgarnitur versehen, die beidseitig der Schublade aus einer korpusseitigen Tragschiene und einer schubladenseitigen Ausziehschiene besteht und die die Verschiebbewegung der Schublade möglichst leichtgängig machen soll. Für die Lastübertragung zwischen den schubladenseitigen Ausziehschienen und den korpusseitigen Tragschienen können Laufrollen, Kugeln oder auch Gleiter vorgesehen sein, je nach den an Laufruhe, und Belastung an die Schublade gestellten Anforderungen.

Bei Schubladen (dieser Art) tritt das Problem auf, dass sie nicht vollständig geschlossen sind, da sie entweder nicht fest (weit) genug eingeschoben wurden oder aber mit zu viel Schwung angeschoben wurden, so dass sie an den rückwärtigen Anschlag, also die vollständig geschlossene Position, stößt und dann durch die überschüssige Energie wieder ein Stück weit nach außen geschoben wird. Das Vorstehen der Schublade kann bei Unachtsamkeit dazu führen, dass Personen gegen die vorstehende Schubladenblende laufen und sich entweder hierbei selber verletzen oder die Schublade beschädigen.
Um dieses Problem zu beseitigen war im in der Klagepatentschrift gewürdigten Stand der Technik (GB 1 117 071) bereits bekannt, Zuhaltevorrichtungen vorzusehen, die aus einem in zwei Endstellungen bewegbaren Kippteil bestanden, welches mit einer Federkraft beaufschlagt wurde. Dieses Kippteil befindet sich an der Korpusinnenwand und weist eine Einkerbung auf, in die ein an der Schublade befindlicher Mitnehmerzapfen eingreifen kann. Wird die Schublade aufgezogen, so zieht das Mitnehmerteil das Kippelement entgegen der Federkraft über einen Totpunkt hinaus. In dieser Lage kann der Mitnehmer aus der Einkerbung hinausschwenken. Bei dem Zuschieben der Schublade wird das Mitnehmerteil wieder in die Einkerbung hineingeschoben und weiter nach hinten gedrückt. Hierdurch wird das Kippteil über einen Totpunkt verschwenkt und zieht von sich aus die Schublade nach hinten.
Daneben waren im Stand der Technik bereits federbeaufschlagte Drehschieber bekannt, die ein gleichzeitiges Aufziehen mehrerer Schubladen an einem Möbelkorpus verhinderten, indem diese vorbekannten Drehschieber Blockierschienen verfuhren.

Schließlich benennt das Klagepatent noch einen weiteren vorbekannten Stand der Technik, mit dem eine Einzugvorrichtung für eine Schublade bereits offenbart wurde (EP-A2-0 386 731). Diese Vorrichtung besteht jedoch nur aus parallel zueinander verschiebbaren Elementen, ohne dass in dieser Schrift ein Kippelement offenbart worden sei.

Vor diesem technischen Hintergrund stellt das Klagepatent sich die Aufgabe, eine gattungsgemäße Schließvorrichtung dahingehend zu verbessern, dass die Schublade über einen längeren Weg in den Korpus hineingezogen wird, wobei das Einziehen der Schublade möglichst gleichmäßig erfolgen soll.

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 die Kombination der folgenden Merkmale vor:

1. Schließvorrichtung für Schubladen, wobei an jeder Seite der Schublade eine an der Schublade befestigte Ausziehschiene (13) und eine an einem Möbelkorpus befestigte Tragschiene (15) vorgesehen ist und an oder zwischen den Schienen lastübertragende Laufrollen, Kugeln oder Gleiter lagern und

2. die Schließvorrichtung
2.1 ein korpusseitig gelagertes, von einer Feder (6) belastetes Kippsegment (3) und
2.2 einen schubladenseitig befestigten Mitnehmerzapfen (5) aufweist.

3. Das Kippsegment (3)
3.1 ist beim Ausziehen der Schublade in der Ausziehrichtung der Schublade entgegen der Wirkung der Feder (6) entlang einer Führungsbahn (4) linear verschiebbar geführt und
3.2 steht dabei mit dem Mitnehmerzapfen (5) in Eingriff;

4. die Führungsbahn (4) weist einen geraden hinteren Abschnitt (4`) auf;

5. an den geraden hinteren Abschnitt (4`) schließt sich ein vorderer gebogener Abschnitt (4„) an;

6. der gebogene Abschnitt (4„) der Führungsbahn (4) führt das Kippsegment (3) in eine gekippte Lage,
6.1 in der das Kippsegment (3) den Mitnehmerzapfen (5) freigibt und
6.2 in der das Kippsegment (3) in der Führungsbahn (4) selbsthemmend arretiert wird;

7. beim Wiedereinschieben der Schublade wird das Kippsegment (3)
7.1 vom Mitnehmerzapfen (5) aus seiner Arretierstellung zurückgekippt und
7.2 daraufhin von der Feder (6) zusammen mit dem Mitnehmerzapfen (5) entlang der Führungsbahn (4) nach hinten gezogen.

II.
Die angegriffene Ausführungsform entsprechend den Anlagen K 14 (Original) und K 15 (Lichtbilder von der Messe) verwirklicht die technische Lehre des Klagepatents unmittelbar ihrem Wortsinn nach.

1.
Nicht im Streit steht die wortsinngemäße Verwirklichung hinsichtlich der Merkmale 2., 2.1, 3., 3.1, 3.2, 4., 6., 7., 7.1 und 7.2, so dass sich Ausführungen hierzu erübrigen.

2.
Die angegriffene Ausführungsform stellt eine Schließvorrichtung für Schubladen entsprechend Merkmal 1 dar. Dies wird von den Beklagten auch nicht in Abrede gestellt. Sie sind jedoch der Ansicht, dass eine patentgemäße Vorrichtung auch die weiteren Bestandteile dieses Merkmals aufweisen müsse, wenn eine Patentverwirklichung bejaht werden solle. Es müsse mithin das Vorhandensein einer Auszieh- und Tragschiene sowie Laufrollen, Kugeln oder Gleiter gegeben sein. Nichts von alledem werde von den Beklagten hergestellt oder angeboten.

Im Ergebnis vermag die Kammer der Ansicht der Beklagten nicht zu folgen. Bei den weiteren Bestandteilen des Merkmals 1 handelt es sich „lediglich“ um Zweckangaben.

Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben belehren den Fachmann vielfach nur über den möglichen Einsatz- und Gebrauchszweck der patentierten Erfindung. Ist dies der Fall, sind sie für die Verletzungsprüfung unbeachtlich. Wirkungsangaben können zwar auch mittelbar bestimmte räumlich-körperliche oder funktionale Anforderungen an den geschützten Gegenstand umschreiben, die sich aus den übrigen Merkmalen des Patentanspruchs noch nicht ergeben. Unter solchen Bedingungen sind dann Zweck- und Funktionsangaben – wie jedes andere Anspruchsmerkmal – schutzbereichsrelevant. Ob im konkreten Einzelfall das eine oder das andere zutrifft, ist durch Auslegung anhand der Patentbeschreibung zu ermitteln.

Im vorliegenden Fall dient die Angabe der konstruktiven Ausgestaltung des Gleitmechanismus der Schublade allein der Konkretisierung des Einsatzgebietes für die erfindungsgemäße Schließvorrichtung und ist damit eine reine Zweckangabe. Bei einer Schublade, die über eine Trag- und Ausziehschiene sowie lastübertragende Rollen, Kugeln oder Gleiter verfügt, handelt es sich um eine „moderne Schublade“, wie sie in Spalte 1 Z. 6 – 11 des Klagepatents beschrieben wird. Alleine bei diesen Schubladen tritt das Problem des „Wiederaufschiebens“ bei zu kräftigem Zu-schieben der Schublade auf, welches von dem Klagepatent als nachteilig betrachtet wird und zu dessen Lösung es einen Beitrag leisten will. Vor diesem Hintergrund kann es dahingestellt bleiben, dass es selbstverständlich auch andere Schubladenkonstruktionen gibt. Bei diesen von den Beklagten benannten Typen ist aber der Reibungswiderstand der Schubladenlauffläche auf der Korpuslauffläche so groß, dass es -einerseits- einer besonderen Vorkehrung nicht bedarf ein stückweises Öffnen zu verhindern. Andererseits machen die hohen Reibungskräfte auch einen Mechanismus zum vollständigen Schließen sehr aufwändig, da das Zurückziehen quasi über die gesamte Schubladentiefe vorgesehen werden müsste und zudem eine hohe Zugkraft ausüben können müsste, um den hohen Reibungswiderstand zu überwinden.

Aufgrund dessen kommt es vorliegend auch nicht auf die hilfsweise geltend gemachte mittelbare Patentverletzung an.

3.
Die angegriffene Ausführungsform verfügt auch über einen schubladenseitig befestigten Mitnehmerzapfen entsprechend Merkmal 2.2.
Die Beklagten machen hierzu geltend, dass die als Anl. K 14 zur Akte gereichte Vorrichtung keinen solchen Mitnehmerzapfen aufweise, da dieser eben an der Schublade angebracht werde und die Beklagten keine Schubladen herstellten.

Dem steht aber bereits entgegen, dass die Beklagten eine solche Vorrichtung mit Mitnehmerzapfen auf der Messe „interzum 2007“ ausgestellt haben, wie dies aus dem entsprechenden Lichtbild (Bl. 69 d.A.) ersichtlich ist. Dieses Anbieten stellt ein patentrechtlich relevantes Anbieten einer erfindungsgemäßen Schließvorrichtung auf einer Messe dar. Die Einwendungen der Beklagten hiergegen greifen nicht durch.

Hinzu tritt, dass die Herstellung von Einzelteilen für eine (mittäterschaftliche) Verantwortung genügen kann, wenn die vollständige Herstellung des patentgemäßen Erzeugnisses nachfolgt oder sicher damit zu rechnen ist und diese Herstellung nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere den getroffenen oder verabredeten Vorkehrungen dem Handelnden zuzurechnen ist (Benkard, PatG, 10. Aufl., § 9 Rn 34; Schulte/Kühnen, 8. Aufl., § 9, Rn 47 m.w.Nachw.). Selbstverständlich müssen die Mitnehmerzapfen auf die von den Beklagten hergestellten Schließvorrichtungen abgestimmt sein. Denn sie müssen zum einen in die Einkerbung eingreifen können und ein Verkippen des entsprechenden Kippelements zulassen. Kein Möbelhersteller wird an seinen Schubladen Mitnehmerzapfen anbringen, wenn er nicht auch die hierzu korrespondierende Schließvorrichtung verwenden will. Gerade zu diesem Zwecke fertigt die Beklagte zu 1. diese Schließvorrichtungen und liefert sie an die Möbelhersteller zu deren bestimmungsgemäßen Einbau. Dies ist ein gemeinsamer Begehungswille und somit eine mittäterschaftliche Begehung.

4.
Die angegriffene Ausführungsform hat auch einen vorderen gebogenen Abschnitt, der sich entsprechend Merkmal 5 an den geraden hinteren Abschnitt anschließt.
Das Klagepatent verhält sich zu einem Winkelmaß an keiner Stelle. Selbstverständlich existieren in jeder technischen Anwendung auch 90°-Bögen. Für die Frage, ob eine solche Verlaufsänderung von 90° einen Bogen darstellt oder nicht, kann allenfalls auf die Randführung abgestellt werden. Bilden diese Ränder Radien -wie bei der angegriffenen Ausführungsform- so ist von einem Bogen auszugehen. Ein Bogen ist die Biegung eines Flächen- oder räumlichen Objekts und eine Biegung eine mechanische Veränderung der Bauteilgeometrie. Eine solche mechanische Veränderung bewirkt, dass solche Radien entstehen, wie sie auch bei der angegriffenen Ausführungsform vorhanden sind.
Einer Ausgestaltung des Bogens als einem 90°-Bogen steht auch nicht die Aufgabe des Klagepatents entgegen, dass die Rückzugbewegung gleichmäßig sein soll. Die Beklagtenvertreter haben hierzu geltend gemacht und an dem Modell der angegriffenen Ausführungsform demonstriert, dass der dortige 90°-Bogen eine „Schnappbewegung“ des Kippelements um diesen Bogen herum bewirke. Dies steht der Aufgabestellung aber nicht entgegen, da in diesem Moment der schnellen Bewegung des Kippelements die Schließvorrichtung noch nicht schließt. Bis dahin wird das Schließen des beweglichen Möbelteils von dem Benutzer durch Zudrücken oder Schieben bewirkt. Erst wenn das Kippelement vollständig in dem horizontalen hinteren Bereich der Führungsbahn ist, schließt die angegriffene Schließvorrichtung, indem sie das Kippelement gleichmäßig nach hinten zieht.
5.
Der vordere gebogene Abschnitt führt bei der angegriffenen Schließvorrichtung das Kippsegment in eine gekippte Lage (Merkmal 6.).
Zunächst ist schon nicht ersichtlich, woher die Beklagten dem Klagepatent entnehmen, dass eine Führung durch die „Außenbahn“ der Ausnehmung erfolgen soll (Bl. 54 d.A.). Eine Zwangsführung des Kippelements ausschließlich durch den vorderen Abschnitt der Führungsbahn ist dem Klagepatent ebenfalls nicht zu entnehmen. Die in den Figuren gezeigten Ausführungsformen zeigen solches zwar, da die beiden Zapfen (8) so in die Ausnehmung (4) eingepasst sind, dass eine Zwangsführung bewirkt wird. Der Anspruchswortlaut lässt sich aber auf diese Einschränkung nicht begrenzen. Die Führungszapfen sind gar erst Gegenstand des Unteranspruchs 2 des Klagepatents.

Der geltend gemachte Hauptanspruch des Klagepatents lässt mithin auch zusätzliche Führungsmittel zu.

Eine Führung in die Kippstellung erfährt das Kippsegment der angegriffenen Ausführungsform aber (jedenfalls auch) durch den vorderen gebogenen Abschnitt. Gäbe es diesen nicht, so würde das Kippen entweder gar nicht oder aber bereits an einem wesentlich weiter hinten liegenden Ort geschehen. In beiden Fällen könnte man aber nicht mehr den erfindungsgemäßen Zweck erreichen. Daher ist eine Führung durch den vorderen abgebogenen Teil gegeben. Dies erkennt man auch an dem Muster gem. Anl. K 14, da die beiden dort ebenfalls vorhandenen Zapfen stets in Anlage zur „Innenbahn“ bleiben, wenn man sich der Diktion der Beklagten anschließen mag. Insofern kommt es auch nicht auf die von den Beklagtenvertretern im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgeführten Demonstrationen an, da es für die in Rede stehende Frage unerheblich ist, ob die Führungsbahn einen aktiven Beitrag zum Wegkippen leistet oder solches nur zulässt.

Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang noch auf die exzentrische Anordnung der Feder hinweisen, ist darüber hinaus auf die Abbildungen des Klagepatents zu verweisen. Auch die dort gezeigten Ausführungsformen zeigen eine solche Federanordnung.

6.
Schließlich ist das Kippsegment bei der angegriffenen Ausführungsform auch entsprechend Merkmal 6.2 in der gekippten Lage selbsthemmend arretiert. Die Beklagten stellen dies mit dem Argument in Abrede, dass Selbsthemmung für den Fachmann stets Reibschluss bedeute. Im Gegensatz hierzu sei die angegriffene Ausführungsform so ausgestaltet, dass es durch das (von der Feder verursachte) verkippen des Kippelements zu einem Formschluss mit dem vorderen Abschnitt komme. Dieser Formschluss verhindere das Zurückkippen des Kippelements. Belege für diese Ansicht des fachmännischen Verständnisses liefern die Beklagten nicht.

Selbsthemmung beschreibt in der Mechanik den durch Reibung verursachten Widerstand gegen ein Verrutschen oder ein Verdrehen zweier aneinander liegender Körper. Sobald die Haftreibung überschritten ist, sind die Körper nicht mehr selbsthemmend. Die Selbsthemmung wird durch den Neigungswinkel, die Oberflächenrauigkeit der Auflageflächen, der Werkstoffpaarung, der Gleitgeschwindigkeit, durch den Schmierstoff und die Erwärmung beeinflusst. Um Selbsthemmung zu erreichen, wird der resultierende Winkel kleiner als der Arcustanges der Haftreibungszahl ausgeführt.

Dem Patentanspruch ist das von den Beklagten vertretene einengende Verständnis nicht zu entnehmen. Hier sieht der Fachmann – entsprechend den Ausführungen der Klägerin – nur, dass die selbsthemmende Arretierung ohne zusätzliche Rückhaltevorkehrungen bewirken soll, dass die Rückzugfeder das Kippsegment nicht zurückzieht, ohne dass der Mitnehmerzapfen eine Kraft in Richtung des Schließens auf das Kippsegment überträgt. Diese Selbsthemmung soll in der Führungsbahn wirken. Ob dies durch einen „bloßen“ Reibschluss bewirkt wird oder aber -wie bei der angegriffenen Ausführungsform- durch eine so starke Abbiegung des vorderen Abschnitts der Führungsbahn, dass die beiden Zapfen des Kippsegmentes in diesem vorderen Bereich selber eine „formschlüssige“ Bindung eingehen, wird von dem Klagepatent in das Belieben des Fachmanns gestellt.

III.
Da die Beklagten mit Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Einzugsvorrichtungen unrechtmäßig von dem Klagepatent Gebrauch machen, sind sie der Klägerin im zuerkannten Umfang zur Unterlassung verpflichtet (Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG).
Mit Rücksicht auf die bereits geschehenen Verletzungshandlungen sind die Beklagten der Klägerin außerdem zum Schadenersatz verpflichtet (Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG). Bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätten sie das Klagepatent und dessen Benutzung voraussehen und vermeiden können. Die Schadenersatzverpflichtung des Beklagten zu 3. ist auf den Zeitpunkt bis zu seinem Ausscheiden aus der Beklagten zu 2. (02.01.2008) begrenzt. Als unmittelbar den Nutzen aus der Patentverletzung Ziehende, hat daneben die Beklagte zu 1. der Klägerin seit der Offenlegung des Klagepatents auch eine angemessen Entschädigung zu zahlen, Art. II, § 1 IntPatÜG.

Nach Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140 a PatG sind die Beklagten verpflichtet, die in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen patentverletzenden Gegenstände zu vernichten.

Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, ihren Schadenersatzanspruch zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang Rechnung zu legen. Hinsichtlich der nach § 140b PatG geschuldeten Angaben haben sie außerdem die zugehörigen Rechnungen zu präsentieren (OLG Köln, GRUR-RR 2006, 159; OLG Düsseldorf, InstGE 5, 249 – Faltenbalg). Die Auskunftserteilung ist auch antragsgemäß ab der Veröffentlichung der Anmeldung / Erteilung (zzgl. jeweils einmonatiger Karenzzeit) geschuldet. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind diese Ansprüche nicht jeweils auf den Zeitpunkt ab Messe „interzum 2007“ zu beschränken, da die angegriffene Ausführungsform dort erstmalig als Neuheit ausgestellt worden sei. Dass dieser Vortrag dem Zwecke der Auskunftserteilung dienen soll, haben die Beklagten trotz Aufforderung durch die Klägerin nicht erklärt, so dass eine Erfüllung der bestehenden Auskunftsansprüche hierin nicht gesehen werden kann.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Das Unterliegen der Klägerin bezieht sich alleine auf die zeitliche Begrenzung der Verantwortlichkeit des Beklagten zu 3.. Dieses Unterliegen ist nur geringfügig und hat keine weiteren Kosten verursacht. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709, 108 ZPO.