4b O 38/09 – Wundbehandlungsgerät

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1205

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 11. August 2009, Az. 4b O 38/09

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

IV. Der Streitwert wird auf 1.500.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin macht in Prozessstandschaft Ansprüche aus dem Europäischen Patent EP 0 777 XXX (Anlage K1a , im Folgenden: Verfügungspatent) geltend. Inhaberin des Verfügungspatents ist die Fa. A, San Antonio, Texas (im Folgenden: Verfügungspatentinhaberin). Mit Prozessstandschaftserklärung und Abtretungsvereinbarung vom 18. März 2009 (Anlage K 2) ermächtigte die Verfügungspatentinhaberin die Verfügungsklägerin, Ansprüche aus dem Verfügungspatent in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen; ferner trat sie sämtliche aus etwaigen Verletzungen des Verfügungspatents entstehenden Schadensersatzansprüche gegen die Verfügungsbeklagte an die Verfügungsklägerin ab.

Eine deutschsprachige Übersetzung des Verfügungspatents wird beim Deutschen Patent und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 695 05 XXX T2 (Anlage K 1b) geführt. Das Verfügungspatent wurde unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Priorität vom 22. August 1994 am 21. August 1995 angemeldet. Die Erteilung des Verfügungspatents wurde am 21. Oktober 1998 bekannt gemacht. Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2009 (Anlage VP4) griff die Verfügungsbeklagte den deutschen Teil des Verfügungspatents mit der Nichtigkeitsklage an.

Das Verfügungspatent steht in Kraft. Es betrifft eine Wunddrainagevorrichtung.

Anspruch 1 des Verfügungspatents lautet:

„1. Behandlungsgerät zum Fördern der Heilung einer Wunde bei Säugetieren, umfassend eine für Flüssigkeiten permeable, durchlässige Kompresse (36) zum Einführen in die Wunde, eine Abdeckung (43) zum Bedecken der Wunde und zum Bereitstellen einer luftdichten Abdichtung um sie herum, einen Drainageschlauch (38), der die Kompresse mit einer in einem Gehäuse (11, 12) enthaltenen Saugpumpe (84) verbindet, so dass Unterdruck auf die Wunde ausgeübt werden kann, um Flüssigkeiten von ihr wegzuziehen, wobei der Schlauch mit der Pumpe über einen Wegwerfbehälter (19) zum Sammeln von der Wunde weggesaugter Fluide verbunden ist, wobei der Behälter einen mit dem Drainageschlauch verbundenen Einlass (35) und einen mit der Pumpe verbundenen Sauganschluss (52) aufweist, wobei der Sauganschluss einen Filter (46) umfasst, um den Durchgang von Flüssigkeit durch ihn hindurch zu verhindern, und wobei der Behälter und das Gehäuse eine Führung aufweisen, um den Behälter in einer Aussparung (18) im Gehäuse derart auszurichten, dass der Sauganschluss mit der Pumpe verbunden ist, ferner umfassend einen Schnappriegel (26) zum Eingreifen mit dem Behälter und lösbaren Halten desselben in der Aussparung (18), und eine Vorrichtung zum Erfassen, wann der Behälter im wesentlichen mit Flüssigkeit gefüllt ist und zum Erzeugen eines Signals, welches ein Abschalten der Pumpe bewirkt.“

Nachstehende Zeichnungen sind dem Verfügungspatent entnommen und erläutern dessen technische Lehre anhand vorzugswürdiger Ausführungsbeispiele:

Figur 1 ist eine Perspektivansicht einer zu einer patentgemäßen Vorrichtung gehörenden Vakuumpumpeneinheit, Figur 2 eine Seitenansicht der Pumpeneinheit. Figur 3 zeigt einen patentgemäßen Wunddrainage-Sammelbehälter in perspektivischer Ansicht, Figur 4 die Rückseite dieses Behälters. Figur 5 stellt die Verbindung eines Wunddrainage-Sammelbehälters mit einer Wundkompresse perspektivisch dar, Figur 6 die teilweise geschnittene Vorderansicht des Anschlusses des Wunddrainage-Sammelbehälters innerhalb des Gehäuses der Vakuumpumpe.

Die Verfügungsklägerin gehört einem Konzern an, der im Bereich der Unterdrucktherapie für Wunden einen weltweiten Jahresumsatz von etwa zwei Milliarden US-Dollar erwirtschaftet, davon etwa 90 Millionen US-Dollar in der Bundesrepublik (vgl. Anlage VP 1).

Die Verfügungsbeklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Wundbehandlungsgeräte unter der Bezeichnung „B“ (im Folgenden angegriffene Ausführungsform 1). Nachstehend wiedergegebene Zeichnungen sind der als Anlage K 4 zur Gerichtsakte gereichten Bedienungsanleitung zur angegriffenen Ausführungsform 1 entnommen (dort Seite 44) und stellen die angegriffene Ausführungsform 1 dar:

Die Verfügungsbeklagte bietet die angegriffene Ausführungsform 1 über ihren Internetauftritt unter der URL „www.C.com“ (Anlagen K 7a und K 7b) an.

Ferner bietet die Verfügungsklagte an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Verbrauchmaterialien für Wundbehandlungsgeräte: zum einen zwei Typen von Wundversorgungskits, welche jeweils eine Kompresse, eine Abdeckfolie zum luftdichten Bedecken der Wunde, einen Drainageschlauch sowie Klemmen und Anschlusskupplungen enthalten, nämlich Wundversorgungskits mit den Bezeichnungen „D“ (auch bezeichnet als „E“ im Folgenden angegriffene Ausführungsform 2a) und „F“ (auch bezeichnet als „G“ sowie als „H“, im Folgenden angegriffene Ausführungsform 2b). Die angegriffene Ausführungsform 2a bot die Verfügungsbeklagte – zusätzlich zu ihrem genannten Internet-Auftritt – durch ein Kundenschreiben vom 2. Januar 2009 (Anlage K 8) an.

Zum anderen bietet die Verfügungsbeklagte Wegwerbehälter zum Auffangen der abgesaugten Wundflüssigkeit in zwei Füllgrößen an, nämlich Wegwerfbehälter mit den Bezeichnungen „I“ (im Folgenden angegriffene Ausführungsform 3a) und „J“ (im Folgenden angegriffene Ausführungsform 3b). Nachstehend wiedergegebene Zeichnung, die ebenfalls der Bedienungsanleitung für die angegriffene Ausführungsform 1 (Anlage K 4) entnommen ist, zeigt die angegriffene Ausführungsform 1, nachdem an ihr die angegriffene Ausführungsform 3a als Auffangbehälter installiert wurde:

Sämtliche angegriffene Ausführungsformen gehören zu einem Therapiekonzept für die Behandlung von Wunden, welches die Verfügungsbeklagte in ihren Werbeunterlagen und -materialien als Unterdrucktherapie „K“ (kurz für „K“) bezeichnet. Wie die Parteien in mündlicher Verhandlung vom 14. Juli 2009 übereinstimmend erklärten, kündigte die Verfügungsbeklagte am 16. Dezember 2008 durch eine Presseerklärung an, die angegriffenen Ausführungsformen auf den deutschen Markt zu bringen. Überdies kündigte der Konzern der Verfügungsbeklagten durch Pressemitteilung vom 24. Februar 2009 (Anlage K 10, in deutscher Übersetzung als Anlage K 10a) die Markteinführung der angegriffenen Ausführungsformen in den Vereinigten Staaten an.

Vor Erhebung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung am 20. März 2009 hatte die Verfügungspatentinhaberin in den Vereinigten Staaten gegen die zum Konzern der Verfügungsbeklagten gehörende Fa. L Patentverletzungsklage erhoben. Das US-amerikanische Gericht ordnete die Durchführung eines Beweissicherungsverfahrens nach US-amerikanischem Recht, eine sog. „discovery“ an, in deren Zuge die Verfügungspatentinhaberin am 23. Dezember 2008 beantragte, ein Muster der im vorliegenden Rechtsstreit angegriffenen Ausführungsform 1 vorzulegen. Ein solches Muster nebst Bedienungsanleitung (Anlage K 4, als deutscher Auszug Anlage K 4a) wurde der Verfügungspatentinhaberin am 12. Februar 2009 zur Verfügung gestellt. Zwei Mitarbeiter der Verfügungspatentinhaberin untersuchten dieses Muster, da sie sich vom 16. bis zum 27. Februar 2009 auf einer Geschäftsreise befanden, ab dem 2. März 2009.

Nach Erhebung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, nämlich am 29. April 2009, erhob die Verfügungsklägerin vor dem Landgericht Mannheim die zum vorliegenden Verfahren parallele Hauptsacheklage gegen die Verfügungsbeklagte wegen Verletzung des Verfügungspatents.

Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, durch das Angebot der angegriffenen Ausführungsformen verletze die Verfügungsbeklagte das Verfügungspatent wortsinngemäß unmittelbar und mittelbar: Im Angebot des gesamten Systems zur Unterdrucktherapie K liege eine unmittelbare Verletzung des Verfügungspatents, im Angebot der Verbrauchsmaterialien in Gestalt von Kompressen (angegriffene Ausführungsformen 2a und 2b) sowie Wegwerfbehältern (angegriffene Ausführungsformen 3a und 3b) liege eine mittelbare Verletzung des Verfügungspatents. Der Schutzbereich des Verfügungspatents dürfe nicht auf das in der Patentbeschreibung erläuterte vorzugswürdige Ausführungsbeispiel begrenzt werden. Insbesondere komme es nicht darauf an, wie der Behälter mit der Pumpe verbunden ist. Die Ausführung einer Schlauchleitung zwischen Behälter und Pumpe sei patentgemäß.

Die Verfügungsklägerin ist ferner der Auffassung, es bestehe die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit. Der Rechtsbestand des Verfügungspatents sei hinreichend gesichert, wie sich aus der auszugsweise vorgelegten europäischen Amtsakte (Anlage K 11) sowie aus der Tatsache ergebe, dass gegen das Verfügungspatent kein Einspruch erhoben wurde. Für die Dringlichkeit spreche ferner, dass die Verfügungsbeklagte als Wettbewerberin der Verfügungsklägerin Preisdumping betreibe. Maßgeblich sei der Vergleich von Mietpreisen, zu denen die Überlassung einer Pumpeneinheit sowie die Lieferung der erforderlichen Mengen von Verbrauchsmaterialien (Wundauflagen und Wunddrainagebehälter) angeboten werden. Dieser Vergleich (Anlage K 28 und Anlage K 15) ergäbe, dass die Preise der Verfügungsbeklagten ohne Rabatt um 38 Prozent unter denen der Verfügungsklägerin und mit Rabatt um 44 bis 48 Prozent unter denen der Verfügungsklägerin lägen. Ferner bestehe die erforderliche Dringlichkeit in zeitlicher Hinsicht. Maßgeblich sei insoweit der Zeitpunkt, an dem die Verfügungspatentinhaberin ein Muster der angegriffenen Ausführungsformen zur Verfügung gestellt bekam, mithin der 12. Februar 2009.

Die Verfügungsklägerin beantragt nunmehr, nachdem sie den ursprünglichen Antrag hinsichtlich einer mittelbaren Verletzung des Verfügungspatents teilweise zurückgenommen hat (ursprünglicher Antrag zu Ziff. I.2b)),

es der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Verfügung aufzugeben,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,

1. ein Behandlungsgerät zum Fördern der Heilung einer Wunde bei Säugetieren, umfassend

1.1. eine für Flüssigkeiten permeable, durchlässige Kompresse (36) zum Einführen in die Wunde,

1.2. eine Abdeckung (43) zum Bedecken der Wunden und zum Bereitstellen einer luftdichten Abdichtung um sie herum,

1.3. einen Drainageschlauch (38),

1.3.1. der die Kompresse mit einer in einem Gehäuse (11, 12) enthaltenen Saugpumpe (84) verbindet, so dass Unterdruck auf die Wunde ausgeübt werden kann, um Flüssigkeiten von ihr wegzuziehen,

1.3.2. wobei der Schlauch mit der Pumpe über einen Wegwerfbehälter (19) zum Sammeln von der Wunde weggesaugter Fluide verbunden ist,

1.3.3. wobei der Behälter einen mit dem Drainageschlauch verbundenen Einlass (35) und einen mit der Pumpe verbundenen Sauganschluss (52) aufweist,

1.4. wobei der Sauganschluss einen Filter (46) umfasst, um den Durchgang von Flüssigkeit durch ihn hindurch zu verhindern, und

1.5. wobei der Behälter und das Gehäuse eine Führung aufweisen, um den Behälter in einer Aussparung (18) im Gehäuse derart auszurichten, dass der Sauganschluss mit der Pumpe verbunden ist, ferner umfassend

1.6. einen Schnappriegel (26) zum Eingreifen mit dem Behälter und lösbaren Halten desselben in der Aussparung (18) und

1.7. eine Vorrichtung zum Erfassen, wann der Behälter im Wesentlichen mit Flüssigkeit gefüllt ist und zum Erzeugen eines Signals, welches ein Abschalten der Pumpe bewirkt

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

2. eine für Flüssigkeiten permeable, durchlässige Kompresse zum Einführen in eine Wunde

und/oder

eine Abdeckung zum Bedecken einer Wunde und zum Bereitstellen einer luftdichten Abdichtung um sie herum

und/oder

einen Drainageschlauch

und/oder

einen Wegwerfbehälter

die geeignet sind für Behandlungsgeräte zum Fördern der Heilung einer Wunde bei Säugetieren mit den unter 1. genannten Merkmalen

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern, ohne

a) im Falle des Anbietens darauf hinzuweisen, dass die Kompresse und/oder die Abdeckung und/oder der Drainageschlauch und/oder der Wegwerfbehälter nicht ohne Zustimmung des Inhabers des EP 0 777 XXX B1 mit einem Behandlungsgerät zum Fördern der Heilung einer Wunde bei Säugetieren mit den unter 1. genannten Merkmalen verwendet werden dürfen.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abzuweisen.

Die Verfügungsbeklagte ist der Auffassung, das die angegriffenen Ausführungsformen umfassende Unterdrucktherapie-System K mache von der technischen Lehre des Verfügungspatents keinen Gebrauch. Angesichts der in der Patentbeschreibung formulierten Aufgabenstellung, ein kompaktes und in sich geschlossenes, wirksames und wirtschaftlich machbares System bereit zu stellen, komme dem einzigen erläuterten vorzugswürdigen Ausführungsbeispiel besondere Bedeutung zu. Dieses vorzugswürdige Ausführungsbeispiel stelle eine Plug-in Konfiguration dar, bei der lediglich der Behälter in eine Ausnehmung des Pumpengehäuses eingeschoben werden müsse, um die Verbindung zwischen Behälter und Pumpe herzustellen. Angesichts dessen könne eine Lösung wie bei den angegriffenen Ausführungsformen, bei denen zwischen Behälter und Pumpe eine Schlauchleitung vorgesehen ist, nicht patentgemäß sein.

Auch meint die Verfügungsbeklagte, es fehle an einem Verfügungsgrund. Die Verfügungsklägerin habe nicht hinreichend schnell das Unterdrucktherapie-System K angegriffen. Dies ergebe sich nicht zuletzt daraus, dass die Verfügungsklägerin den vorliegend streitgegenständlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung an dem Tage erhob, an dem sie den Antrag in einem Verfahren parallelen Eilrechtsschutzverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf, Az. 4a O 294/08, betreffend ein anderes Patent zurücknahm. Auch betreibe die Verfügungsbeklagte kein Preis-Dumping. Die Preise der Parteien müssten verglichen werden auf Grundlage der Preise der Verfügungsklägerin ausweislich einer aus dem Jahr 2006 stammenden Preisliste (Anlage VP3) und der Preisliste der Verfügungsbeklagten betreffend die angegriffenen Ausführungsformen (Anlage K 15). Hieraus ergebe sich, dass einer von der Verfügungsklägerin angebotenen Tagespauschale in Höhe von 68,40 EUR eine entsprechende Tagespauschale der Verfügungsbeklagten in Höhe von 50,50 EUR gegenüber stehe.

Schließlich ist die Verfügungsbeklagte der Auffassung, das Verfügungspatent werde auf die am 3. Juli 2009 erhobene Nichtigkeitsklage hin für nichtig erklärt werden. Seine technische Lehre beruhe gegenüber einer Kombination der US 4,569,674 (Anlage VP3-Ni, in deutscher Übersetzung als Anlage VP4Ü-Ni) mit der WO 93/09727 (Anlage VP4-Ni, in deutscher Übersetzung als Anlage VP4Ü-Ni) nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist mangels Verfügungsanspruch unbegründet. Der Verfügungsklägerin steht kein Unterlassungsanspruch aus Art. 6 Abs. 2 EPÜ, §§ 9, 10 139 Abs. 1 PatG gegen die Verfügungsbeklagte zu. Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen die technische Lehre des Verfügungspatents weder unmittelbar noch mittelbar.

I.

Das Verfügungspatent betrifft eine Wunddrainagevorrichtung, namentlich ein Gerät zum Schließen von Wunden.

Aus dem Stand der Technik ist allgemein bekannt, dass der Wundverschluss im Organismus eines Säugetieres in der Weise geschieht, dass an die Wunde angrenzendes Epithel- und Subkutangewebe auf die Mitte der Wunde zuwandert, bis diese sich schließt. Bei großflächigen oder infizierten Wunden ist dieser Vorgang erschwert, es bildet sich nahe der Wundoberfläche eine Stauungszone, in der eine örtliche Gewebeschwellung den Zufluss von Blut und Gewebe behindert, so dass die umgebenden Gewebeabschnitte nicht hinreichend versorgt werden und eine bakterielle Infektion nicht hinreichend abwehren können. Dies steht der natürlichen Wundschließung entgegen und bereitet medizinische Probleme.

Als herkömmliche medizinische Technik zum Schließen offener Wunden ist die Verwendung von Nähten oder Klammern bekannt. Dies ist zwar häufig wirksam, hat aber den erheblichen Nachteil, dass Zug auf das wundnahe Hautgewebe ausgeübt wird. Die dadurch verursachten hohen mechanischen Belastungen lassen das Gewebe reißen, was zu Wunddehiszenz (Aufplatzen der Wunde) und zusätzlichen Gewebeverlust führen kann. Auch können sich Wunden aufgrund Infektion derart verhärten und entzünden, dass Nähen oder Klammern nicht möglich ist, und stattdessen kostenträchtige chirurgische Behandlungen notwendig sind, etwa bei großen, tiefen und offenen Wunden, Dekubitalgeschwüren (Wundliegegeschwüre), Geschwüre aufgrund Osteomyelitis (infektiöse Entzündung des Knochenmarks) und Verbrennung zweiten Grades, die sich zu solchen dritten Grades entwickeln.

Im Hinblick auf diese Problematik wird von der WO 93/09727 (im Nichtigkeitsverfahren Anlage VP4-Ni bzw. VP4Ü-Ni) ein Verfahren vorgeschlagen, die Wunde zu drainieren durch die Ausübung eines kontinuierlichen Unterdrucks auf die Wunde, der ausreicht, um ein Wandern von Epithel- und Subkutangewebe in Richtung der Wunde zu fördern. Hieran kritisiert das Verfügungspatent es als nachteilig, dass keine Mittel offenbart werden, mit denen eine Ausbreitung einer Infektion von einem behandelten Patienten auf den anderen vermieden wird.

Das Verfügungspatent stellt sich die Aufgabe, dieses Problem zu lösen (Anlage K 1b, Seite 2, Zeilen 23ff.). Ferner stellt es sich die Aufgaben, ein Wundschließgerät bereit zu stellen, welches Wunden schließt, ohne die umgebende Haut zu belasten (Anlage K 1a, Seite 3, Zeilen 22f.), die in der WO 93/09727 offenbarte Technologie in einem günstigen, kompakten und in sich geschlossenen, wirksamen und wirtschaftlich machbaren System bereit zu stellen (Anlage K 1a, Seite 3, Zeilen 24ff.), die Sicherheit und Wirksamkeit einer solchen Vorrichtung insbesondere im Hinblick auf Infektionskontrolle zu optimieren (Anlage K 1a, Seite , Zeilen 4ff.) und schließlich, ein Wundschließgerät bereit zu stellen, welches einen entfernbaren und wegwerfbaren Wundflüssigkeits-Sammelbehälter umfasst, um das Wundschließgerät vor Kontamination zu schützen.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Verfügungspatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Behandlungsgerät zum Fördern der Heilung einer Wunde bei Säugetieren, umfassend

1.1. eine für Flüssigkeiten permeable, durchlässige Kompresse (36) zum Einführen in die Wunde,

1.2. eine Abdeckung (43) zum Bedecken der Wunden und zum Bereitstellen einer luftdichten Abdichtung um sie herum,

1.3. einen Drainageschlauch (38),

1.3.1. der die Kompresse mit einer in einem Gehäuse (11, 12) enthaltenen Saugpumpe (84) verbindet, so dass Unterdruck auf die Wunde ausgeübt werden kann, um Flüssigkeiten von ihr wegzuziehen,

1.3.2. wobei der Schlauch mit der Pumpe über einen Wegwerfbehälter (19) zum Sammeln von der Wunde weggesaugter Fluide verbunden ist,

1.3.3. wobei der Behälter einen mit dem Drainageschlauch verbundenen Einlass (35) und einen mit der Pumpe verbundenen Sauganschluss (52) aufweist,

1.4. wobei der Sauganschluss einen Filter (46) umfasst, um den Durchgang von Flüssigkeit durch ihn hindurch zu verhindern, und

1.5. wobei der Behälter und das Gehäuse eine Führung aufweisen, um den Behälter in einer Aussparung (18) im Gehäuse derart auszurichten, dass der Sauganschluss mit der Pumpe verbunden ist, ferner umfassend

1.6. einen Schnappriegel (26) zum Eingreifen mit dem Behälter und lösbaren Halten desselben in der Aussparung (18) und

1.7. eine Vorrichtung zum Erfassen, wann der Behälter im Wesentlichen mit Flüssigkeit gefüllt ist und zum Erzeugen eines Signals, welches ein Abschalten der Pumpe bewirkt

Nach der technischen Lehre des Verfügungspatents werden die genannten Aufgaben dadurch gelöst (Anlage K 1a, Seite 2, Zeilen 23ff.), dass ein patentgemäßes Behandlungsgerät ein Gehäuse umfasst, welches eine Vakuumpumpe und eine Kammer zum Aufnehmen eines wegwerfbaren Wunddrainage-Sammelgefäßes enthält. Die Vakuumpumpe ist (Anlage K 1a, Seite 3, Zeilen 12ff.) wegen ihrer teuren Komponenten für eine Wiederverwendung ausgelegt; der verwendete Sammelbehälter ist hingegen als entfernbarer und wegwerfbarer Behälter ausgelegt, der eine Kontamination der Vakuumpumpe und der übrigen Geräteteile verhindern kann. Daher ist es nicht notwendig, die Pumpe und die vom Behälter zur Pumpe führenden Rohrleitungen zu zerlegen und zu dekontaminieren, was äußert zeit- und arbeitsaufwendig wäre.

II.

Es lässt sich weder feststellen, dass die angegriffenen Ausführungsform 1 von der technischen Lehre des Klagepatents unmittelbar Gebrauch macht, noch, dass die angegriffenen Ausführungsformen 2a), 2b), 3a) oder 3b) von der technischen Lehre des Klagepatents mittelbar Gebrauch machen. Jedenfalls Merkmal 1.5 ist nicht verwirklicht.

1.

Gemäß diesem Merkmal weisen der Behälter und das Gehäuse eine Führung auf, um den Behälter in einer Aussparung (18) im Gehäuse derart auszurichten, dass der Sauganschluss mit der Pumpe verbunden ist. Das Merkmal enthält folglich eine Zweckangabe, durch die der technische Zweck des patentgemäß gelehrten Elements, der Führung, erläutert wird. Es handelt sich insoweit nicht um eine rein beschreibende und für den Schutzzweck des Verfügungspatents deshalb unbeachtliche Zweckangabe, sondern um eine Zweckangabe, die den Schutzbereich begrenzt. Sie bestimmt die räumlich-körperliche Ausgestaltung der geschützten Vorrichtung.

Die Aufnahme einer Zweckbestimmung in den Anspruchswortlaut ist zwar grundsätzlich nicht geeignet, den Schutzbereich des allein eine Vorrichtung lehrenden Patents zu beschränken. Durch eine Zweckangabe wird im Ausgangspunkt zunächst nur die funktionelle Eignung der konkreten Ausgestaltung von Konstruktionselementen der Vorrichtung klarstellend erläutert, die räumlich-körperliche Ausgestaltung des Konstruktionselement mithin mittelbar umschrieben (BGH GRUR 1979, 149, 151 – Schießbolzen). Damit erstreckt sich der Schutzbereichs eines so formulierten Anspruchs grundsätzlich auf jeden Gegenstand, der die gleichen Eigenschaften besitzt (BGH GRUR 1991, 436, 442 – Befestigungsvorrichtung II). Hieraus folgt aber auch, dass der Fachmann die Angabe der Zweckbestimmung immer mindestens in der Weise ernst nimmt, dass er sie als Erkenntnisquelle dafür heranzieht, wie er die gelehrte Vorrichtung räumlich-körperlich ausgestalten soll, damit sie für die in der Zweckangabe beschriebene Funktion geeignet ist. Auf diese Weise kann eine Zweckangabe – über die bloße gleichsam beispielhafte Erläuterung hinaus – zur Lehre der patentgemäßen Vorrichtung beitragen, indem sie mittelbar die räumlich-körperlichen Merkmale der Vorrichtung beschreibt (BGH GRUR 1981, 259, 260 – Heuwerbungsmaschine II). Die Zweckangabe nimmt deshalb dann an der Aufgabe des Patentanspruchs teil, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf die sie sich bezieht, als ein solches definiert, das in einer bestimmten Weise ausgebildet sein muss, um die beschriebene Funktion zu erfüllen (BGH GRUR 2006, 923, 925 – Luftabscheider für Milchsammelanlage). Vom Schutzbereich des eine Vorrichtung lehrenden Patents ist in diesem Fall demnach nur eine solche Vorrichtung umfasst, welche die mit der Zweckangabe gelehrte Funktion erfüllen kann, wenn also die Vorrichtung so ausgestaltet ist, wie sie durch den genannten Zweck bedingt ist (BGH GRUR 1991, 436, 442 – Befestigungsvorrichtung II; BGH GRUR 1979, 149, 151 – Schießbolzen).

Vorliegend erkennt der Fachmann, dass der Zweck der Führung – Bewirkung einer Verbindung zwischen Sauganschluss und Pumpe – ihre räumliche Ausgestaltung bedingt. Die Führung muss zunächst so ausgestaltet sein, dass sie, wenn der Behälter mithilfe der Führung in die Aussparung (18) eingeführt wird, in irgendeiner Weise wenigstens dazu beiträgt, dass der Sauganschluss (52) mit der Pumpe verbunden wird, dass nämlich der Behälter in eine Position geführt wird, in der der Sauganschluss als Element des Behälters mit der Pumpe verbunden wird. Die durch die Führung erzwungene relative Position von Behälter und Pumpe zueinander muss eine solche sein, die für die Herstellung der Verbindung beider Elemente zueinander notwendig ist. Auch muss die Ausrichtung des Behälters in seiner Position relativ zur Pumpe durch die Fürhung in der Weise bewirkt werden, dass allein schon durch die Ausrichtung die Verbindung zwischen Behälter und Pumpe besteht: Gemäß Merkmal 1.5 dient die Führung dazu, den Behälter derart auszurichten, dass der Sauganschluss (als Element des Behälters) mit der Pumpe verbunden ist. Der englische Originalwortlaut des Verfügungspatentanspruchs, welcher für die Auslegung und Schutzbereichs-bestimmung der verbindliche Wortlaut ist (vgl. Busse / Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., Art. 2 § 1 IntPatÜG Rn. 10) lautet an dieser Stelle:

„a guide for aligning the container in a recess in the housing such that the suction is connected to the pump“.

Dem entnimmt der Fachmann, dass die Führung zur Herstellung der Verbindung nicht nur beitragen soll. Für eine derartige Lehre zum technischen Handeln würde er einen anderen Anspruchswortlaut erwarten (etwa: „can be connected“). Vielmehr legt der Fachmann die technische Lehre insoweit in der Weise aus, dass die Ausrichtung die Verbindung bewirkt.

Ferner erkennt der Fachmann, dass eine patentgemäße Führung den Behälter in eine bestimmte Position relativ zum Gehäuse zwingt. Dies ergibt sich zum einen aus dem allgemeinen Verständnis des Begriffs „Führung“, welches augenscheinlich auch das Verfügungspatent zugrunde legt. Dies folgt zum anderen aus der Bedeutung des bei Auslegung des Merkmals 1.5 zu beachtenden Merkmals 1.6: Dieses lehrt, dass der Behälter durch einen Schnappriegel lösbar in der Aussparung gehalten wird. Dem kann der Fachmann entnehmen, dass durch die Führung der Behälter in eine Position geführt wird, die es dem Schnappriegel sodann erlaubt, den Behälter lösbar in der Aussparung zu halten. Bewirkt nicht bereits die Führung eine bestimmte Position des Behälters, in welche sie diesen relativ zur Pumpe zwingt, kann der Schnappriegel nicht eingreifen und den Behälter nicht lösbar halten. Auch die Figuren 2 und 3 des Verfügungspatents, die als Zeichnungen in der Patentschrift gemäß Art. 69 Abs. 1 Satz 2 EPÜ ebenfalls zur Bestimmung des Schutzbereichs heranzuziehen sind, stützen den Fachmann in diesem Verständnis, da sie zeigen, auf welche Weise ein in die Aussparung geführter Behälter in eine bestimmte Stellung gezwungen wird.

2.

Auf dieser Grundlage lässt sich die Verwirklichung vom Merkmal 1.5 durch die angegriffenen Ausführungsformen nicht feststellen.

a)

Die im K-System der Verfügungsbeklagten verwendeten Behälter (angegriffene Ausführungsformen 3a und 3b)) weisen schon keine Führung auf. Als Behälter im Sinne des Verfügungspatents ist bei diesen angegriffenen Ausführungsformen lediglich der eigentliche, aus durchsichtigem Kunststoff gefertigte und mit einem Deckel versehene Flüssigkeitsbehälter zu beurteilen, nicht aber das von der Verfügungsbeklagten als „Becherhalter“ bezeichnete, in derselben Farbe wie das Gehäuse der angegriffenen Ausführungsform 1 gehaltene Element.

Zwar lehrt das Verfügungspatent nicht, dass der Behälter einstückig ausgeführt werden muss. Im Zuge der Erläuterung eines vorzugswürdigen Ausführungsbeispiels wird der Behälter definiert durch die Beschreibung seiner Elemente (Anlage K 1b, Seite 7, Zeilen 2 bis 5): Hiernach umfasst der Behälter Seitenwände, eine obere Wand, eine untere Wand, eine Rückwand und eine Vorderwand, die eine rechteckige Kammer zur Aufnahme von Blut, Eiter und anderen von einer Wunde abgesonderten Flüssigkeiten definieren. Bei den angegriffenen Ausführungsformen 3a und 3b ist indes der eigentliche Flüssigkeitsbehälter lose in den Behälterhalter eingesetzt. Wird der (Flüssigkeits-)Behälter von oben her eingesetzt, wird er zwar, sobald er aufgrund seiner konischen Form im Behälterhalter anschlägt, aufgrund der Schwerkraft gehalten, jedoch lässt er sich lose im Behälterhalter drehen und aus dem Behälterhalter ohne weitere Maßnahme wieder nach oben hin herausnehmen; auch kann er, wenn der Behälterhalter gekippt wird, aus diesem herausfallen.

Damit ist der Behälterhalter nicht als Element des Behälters im Sinne des Verfügungspatents zu betrachten. Die lose Aufhängung im Halter gestattet eine bestimmte Ausrichtung des eigentlichen Flüssigkeitsbehälters relativ zum Gehäuse nicht. Die Bestimmung der Position des Halters relativ zum Gehäuse bleibt ohne Auswirkung, weil der Flüssigkeitsbehälter samt dem Deckel und den Schlauchanschlüssen eine beliebige Position relativ zum Halter und damit auch zum Gehäuse einnehmen kann. Auch kann der Flüssigkeitsbehälter dann, wenn das Gehäuse kippt, aus dem Halter herausfallen.

Hieraus folgt zugleich, dass der als Behälter im Sinne des Verfügungspatents zu verstehende eigentliche Flüssigkeitsbehälter keine Führung gemäß Merkmal 1.5 aufweist. Der Flüssigkeitsbehälter wird in keine bestimmte Position relativ zum Gehäuse gehalten. Ein Anschluss der Behälter (angegriffenen Ausführungsformen 3a) und 3b)) an die Pumpe (angegriffene Ausführungsform 1) kann auch unter gänzlichem Verzicht auf den Behälterhalter erfolgen, etwa indem der Behälter lose neben die Pumpe gestellt wird.

b)

Aber selbst wenn die Behälterhalterung als Teil des Behälters im Sinne des Verfügungspatents zu betrachten sein sollte, wäre Merkmal 1.5 nicht verwirklicht. Die am Behälterhalter ausgeführte Führung steht in Eingriff mit der Führung auf Seiten der Pumpe (angegriffene Ausführungsform 1). Indes trägt die Führung nichts dazu bei, dass der Sauganschluss des Behälters mit der Pumpe verbunden wird. Der Behälter ist über eine außerhalb des Pumpengehäuses geführte, flexible Schlauchleitung mit der Pumpe verbunden. Die Schlauchleitung setzt auf der Seite des Behälters an dessen Deckel an, und zwar wird sie vom Deckel entweder mittig nach oben hin geführt (angegriffene Ausführungsform 3a) oder zur Seite hin (angegriffene Ausführungsform 3b). Die Führung trägt zur Herstellung einer Verbindung von Behälter und Pumpe über die genannte Schlauchleitung nichts bei. Der Behälter wird durch die Führung nicht relativ zum Pumpengehäuse in einer Weise ausgerichtet, dass die Herstellung der Leitungsverbindung ermöglicht oder auch nur erleichtert wird.

Die Führung verläuft in vertikaler Richtung, so dass der Behälter samt Halterung von oben nach unten in die Führung eingesetzt wird. Auf die Ausrichtung der angegriffenen Ausführungsform 3a zum Anschluss der Pumpe hin wirkt sich die Führung somit schon deshalb kaum aus, weil das behälterseitige, nahezu in der Mitte des Deckels ansetzende Schlauchende auch ohne die Führung stets in beinahe dieselbe Position relativ zur Pumpe gelangt. Bei der angegriffenen Ausführungsform 3b wirkt sich die Führung zwar insofern aus, dass die Richtung, in welche der behälterseitige Schlauchanschluss vom Deckel des Behälters weg weist, durch die Führung beeinflusst wird: Je nachdem, mit welcher Ausrichtung der Behälter in die Halterung eingesetzt wird, weist der Schlauch, sobald die Halterung in die Führung eingesetzt wird. Indes kann die Ausrichtung des Schlauchs unabhängig von der Führung bestimmt werden zum einen dadurch, mit welcher Ausrichtung der Becher in die Halterung eingesetzt wird und zum anderen dadurch, indem der nur lose in den Halter eingesetzte eigentliche Flüssigkeitsbehälter im Halter sitzend um seine Längsachse gedreht wird. Zu einer Ausrichtung des behälterseitigen Schlauchanschlusses auf den pumpenseitigen Anschluss trägt die Führung somit nichts bei, weil der behälterseitige Schlauchanschluss unabhängig von der Führung ausgerichtet werden kann.

Hinzu kommt, dass bei den angegriffenen Ausführungsformen – unabhängig davon, ob die angegriffene Ausführungsform 3a oder die angegriffene Ausführungsform 3b als Behälter verwendet wird – die Leitungsverbindung zwischen Behälter und Pumpe stets durch einen flexiblen Schlauch bewirkt wird. Abweichungen in der Ausrichtung des Auslasses am Becher werden mithin zwar in gewissen Grenzen, innerhalb dieser Grenzen jedoch unabhängig von der Führung ausgeglichen.

III.

Mangels Verwirklichung des Merkmals 1.5 erübrigen sich Ausführungen zur Verwirklichung der übrigen streitigen Merkmale. Es bedarf, da bereits ein Verfügungsanspruch nicht besteht, keiner Entscheidung dazu, ob ein Verfügungsgrund besteht, ob also eine Entscheidung für die Verfügungsklägerin in zeitlicher Hinsicht dringlich ist, und ob angesichts der gegen das Verfügungspatent erhobenen Nichtigkeitsklage dessen hinreichend sicherer Rechtsbestand dargetan ist.

IV.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Verfügungsklägerin vom 15. Juli 2009 (Bl. 186ff. GA) konnte wegen § 296a ZPO keine Beachtung finden. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung verbietet sich im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ohnehin.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Bei der Festsetzung des Streitwerts nach freiem Ermessen des Gerichts gemäß § 53 GKG, § 3 ZPO war unter Berücksichtigung des objektiven von der Verfügungsklägerin verfolgten wirtschaftlichen Interesses zu beachten, dass zum einen im Konzern der Verfügungsklägerin mit der Wundheilungs-Technologie – wie die Verfügungsbeklagte unwidersprochen vorgebracht hat – in Deutschland ein Gesamtumsatz in Höhe von etwa 90 Millionen US-Dollar erzielt wird (Anlage VP 1: „approximately $90 million“), und dass zum anderen die Verfügungsbeklagte sowie deren konzernzugehörige Mutter- und Schwestergesellschaften bedeutsame Wettbewerber für den deutschen Markt sind. Die Markteinführung der angegriffenen Ausführungsformen hat daher erhebliche Bedeutung für die Umsätze der Verfügungsklägerin. Im Anbetracht der verbleibenden Restlaufzeit des Verfügungspatents von über fünf Jahren war daher ein Streitwert in Höhe von 1.500.000,00 EUR angemessen.

Die im Nichtigkeitsverfahren durch die Verfügungsbeklagte gemachte Wertangabe von 2.500.000,00 EUR steht der hiesigen Streitwertfestsetzung nicht entgegen. Für den vorliegenden Rechtstreit ist zu berücksichtigen, dass alleine der in die Zukunft wirkende Unterlassungsanspruch geltend gemacht wird, nicht aber Schadensersatzinteressen, die jedoch für den Streitwert im Nichtigkeitsverfahren als Teil des wirtschaftlichen Interesses der Allgemeinheit an der Vernichtung eines Patents bedeutsam sind (Schulte / Schulte, PatG, 8. Aufl., § 2 PatKostG Rn. 36). Auch ist ein Abschlag dafür vorzunehmen, dass vorliegend das Verfügungspatent im einstweiligen Rechtsschutz geltend gemacht wird.