4a O 421/06 – Rapssorten (Sortenschutz)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 876

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 29. April 2008, Az. 4a O 421/06

I. Der Beklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung, wobei die Ordnungshaft am Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, verboten,
im geschäftlichen Verkehr vergleichend mit Angaben über den relativen Kornertrag von Rapssorten zu werben, wenn Gegenstand des Vergleichs Rapssorten der Beklagten und der Klägerin sind und die Angaben dadurch gewonnen wurden, dass Landwirte, welche Saatgut von Sorten der Klägerin und/oder Saatgut von Sorten der Beklagten zu Zwecken der Erzeugung von Rapsaufwuchs angebaut haben, die Beklagte über die erzielten Erträge informieren und
a) bei der Aussaat der Abstand der Saatkörner voneinander (Bestandesdichte) nicht an allen Anbauorten und für alle Sorten bestimmt wurde und/oder
b) die Beklagte nicht Art und Umfang der verwendeten Herbizide, Fungizide und Düngemittel festgestellt hat.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 75 % und die Beklagte zu 25 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 EUR und für die Beklagte in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Saatzucht, insbesondere der Zucht von Rapssorten. Unter anderem vertreibt die Klägerin in der Bundesrepublik Deutschland die Sorte „A“, die Beklagte bringt hingegen die Sorten B1, B2, B3, B4, B5, B6 und B7auf den Markt.

Damit eine Sorte für den Verkehr in Deutschland zugelassen werden kann, bedarf es einer Prüfung nach dem Saatgutverkehrsgesetz (SaatVerkG). Dazu führt das Bundessortenamt (BSA) regelmäßig so genannte landwirtschaftliche Wertprüfungen im Rahmen des Sortenzulassungsverfahrens durch. Es handelt sich dabei um mehrjährige Prüfungen, bei denen die zu testenden Sorten ausgesät und ihre Eigenschaften ermittelt werden. Zugleich werden leistungsfähige Vergleichssorten angebaut, um den für die Sortenzulassung erforderlichen landeskulturellen Wert einer Sorte bestimmen zu können. Zu diesen Vergleichssorten gehören auch die Sorten „A“ der Klägerin und „C“ einer anderen Wettbewerberin. Nach der Zulassung einer Sorte für den Verkehr schließen sich die so genannten Landessortenversuche in den einzelnen Bundesländern an. An diesen Versuchen können aber nur Sorten teilnehmen, die von einer Sortenkommission für eine bestimmte Region empfohlen werden.

Für die Wertprüfungen und Landessortenversuche wurden vom BSA Richtlinien herausgegeben. Diese enthalten allgemeine Erläuterungen zur technischen Durchführung der Prüfungen für alle landwirtschaftlichen Pflanzenarten und Anleitungen zur Erfassung der Merkmale und Eigenschaften sowie zur Datenübermittlung. Ziel der Richtlinien ist es, objektive und nachprüfbare Ergebnisse für die Eigenschaften der getesteten Pflanzensorten zu liefern. Dies soll durch detailliert vorgeschriebene Versuchsbedingungen geschehen, mit denen äußere Einflüsse bei der Aussaat, dem Aufwuchs und der Ernte der Pflanzensorte vermieden, statistisch eliminiert oder randomisiert werden können.

Bei den Wertprüfungen wird unter anderem an einer begrenzten Anzahl von höchstens 15 Standorten eine Vielzahl von Sorten wiederholt geprüft. Das heißt, es werden Sorten auf Parzellen aufgezogen, wobei mehrere Parzellen mit gleichen Sorten am gleichen Standort (Wiederholungen) angeordnet werden. Die Versuche dauern ca. 3 Jahre. Für jede Parzelle ist dabei eine Fläche von 10 m² bis 15 m² erforderlich. Die Wiederholungen ermöglichen es, die Vergleichbarkeit der Versuchsergebnisse zu standardisieren.

Soweit für bestimmte Sorten mangels Empfehlung keine Landessortenversuche durchgeführt werden oder bestimmte Eigenschaften in den amtlichen Prüfungen nicht untersucht werden, führen Saatgutzüchter „Praxisversuche“ oder „Streifenversuche“ durch, um diese Eigenschaften zu ermitteln. Für solche Versuche, insbesondere für so genannte „Streifenversuche“ existieren keine vergleichbaren Richtlinien wie für Wertprüfungen oder Landessortenversuche. Es werden verschiedene Sorten nebeneinander auf langen Streifen eines landwirtschaftlichen Feldes ausgesät, ohne dass es auf Wiederholungen am selben Standort ankommt. Das heißt, jede Sorte wird an einem Prüfstandort nur auf einem Streifen ausgesät. Die Richtlinien für Wertprüfungen und Landessortenversuche fordern hingegen im Allgemeinen mindestens vier Wiederholungen. Die Größe der Streifen beträgt 500-1.000 m². Auftraggeber von Streifenversuchen sind in der Regel die das Saatgut vertreibenden Unternehmen, während Wertprüfungen und Landessortenversuche von den Sortenämtern und Landwirtschaftskammern durchgeführt werden. Streifenversuche müssen nicht bekannt gemacht werden, während amtliche Versuche öffentlich bekannt gemacht werden und besichtigt werden können. Der Auftraggeber liefert das Prüfsaatgut, wohingegen bei den Wertprüfungen und Landessortenversuchen alle Firmen, deren Sorten beteiligt sind, das Saatgut liefern. Die Anbauflächen werden von den Landwirten mit gewöhnlichen landwirtschaftlichen Maschinen bearbeitet und nicht wie im Rahmen der Wertprüfungen und Landessortenversuche unter Einsatz spezieller Saattechniken und Versuchsmähdrescher.

Die Beklagte führt regelmäßig „Streifenversuche“ durch, um unter anderem die Qualität von Rapssorten zu überprüfen, die neu in den Markt eingeführt werden sollen. Sie plante unter anderem die Markteinführung der Rapssorten B1, B2, B3 und B4. Im Zeitpunkt der Versuche hatten diese Sorten teilweise das Wertprüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Die Sorten B2 und B3 hatten zwar die Zulassung erlangt, wurden aber nicht für die Landessortenversuche empfohlen. Sie führte daher mit diesen Sorten „Praxisversuche“ beziehungsweise „Streifenversuche“ durch. Die Beklagte ließ den Anbau durch Landwirte und beauftragte Versuchsansteller durchführen. Ab Juli 2005 wurde Saatgut dieser Sorten ausgebracht. Außerdem wurde Saatgut von Konkurrenzsorten – unter anderem der Sorte „A“ der Klägerin – ausgesät, das die Beklagte im Handel erworben hatte. Ziel der Beklagten war es, mit den Praxisversuchen den Kornertrag ihrer Sorten im Vergleich zu Sorten von Wettbewerbern zu ermitteln.

Insgesamt wurden im Jahr 2006 Praxisversuche an 74 Standorten in den wichtigsten Rapsanbaugebieten der Bundesrepublik Deutschland (BRD) durchgeführt. Die Versuchsorte wurden nach bestimmten Regeln ausgewählt. Zunächst wurde die Anzahl der Standorte in einer Region in Abhängigkeit von der Anbaubedeutung dieser Region festgelegt. Aufgrund der Größe der Streifen von mindestens 100 m Länge und 5 m Breite beschränkte sich die Beklagte auf ein Sortiment von sieben bis zehn Sorten pro Standort. Das Saatgut wurde kostenlos an ausgewählte Landwirte verteilt und von ihnen ausgebracht. Die Entscheidung über den Einsatz von Düngemitteln, Herbiziden und Fungiziden wurde von den Landwirten in Abhängigkeit von den jeweiligen Praxisbedingungen getroffen und sollte – soweit fachlich und entsprechend der „Cross Compliance“ vorgeschrieben – dokumentiert werden. Ab Mitte Juli 2006 beernteten die Landwirte die Streifen mit dem Versuchsraps. Dies geschah mit Mähdreschern, die den Landwirten selbst gehörten oder gemietet waren. Die Bestimmung der Trockensubstanz wurde mit handelsüblichen Geräten, unter anderem mit geeichten Schnellbestimmern durchgeführt. Die Regeln der Beklagten schließen eine Protokollierung der Versuche und ihrer Ergebnisse durch die Landwirte ein.

Die Ergebnisse der Praxisversuche stellte die Beklagte in Form von Tabellen und Grafiken dar und verbreitete sie über ihren Außendienst und über das Internet als Werbematerial. Zwischenergebnisse von 28 der 74 Standorte, die bis zum 26.07.2006 beerntet waren, wurden ebenfalls veröffentlicht. Die Ergebnisse der anderen Standorte waren zu dem Zeitpunkt noch nicht bekannt, weil sie nicht beerntet oder die Ergebnisse noch nicht übermittelt waren. Weil die Aussaat von Raps in den Frühsaatgebieten bereits Anfang August beginnt, wartete die Beklagte nicht die Ergebnisse aller Standorte ab. In dem Werbematerial wird der Ertrag von Rapssorten der Beklagten mit dem Ertrag der Sorten „A“, „C“, „D“ und „E“ verglichen. Die Sorten der Beklagten sind an der jeweils mit „PR“ beginnenden Bezeichnung erkennbar. Die anderen Sorten werden von der Klägerin („A“), der Firma F („C“) und G AG („D“) angeboten. Jeweils unter der Überschrift „Pioneer Praxisversuche 2006“ oder „Pioneer Rapsversuche“ wird in Säulendiagrammen der relative Hektarertrag für das gesamte Bundesgebiet beziehungsweise für die Verkaufsgebiete Nord, Süd oder Ost abgebildet. In der jeweiligen Grafik wird auch die Anzahl der ausgewerteten Standorte angegeben. In einigen Diagrammen finden sich die Angabe des mittleren Kornertrags als Bezugsgröße und die Aktualität der Grafik („Stand: 26.07.2006“). Außer der Überschrift Praxisversuche enthält das Werbematerial keine Angaben dazu, wie die Versuchsergebnisse zustande gekommen sind. Wegen des genauen Inhalts des Werbematerials wird auf die Anlagen K3, K18 und K19 Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 03.08.2006 forderte die Klägerin die Beklagte zur Auskunft hinsichtlich der Versuchmethode und zur Überlassung der detaillierten Versuchsergebnisse auf. Die Beklagte erklärte daraufhin mit Schreiben vom 17.08.2006, dass die Rapssorten in Streifenversuchen getestet wurden; einige Streifenversuche seien in Parzellen aufgeteilt worden. Außerdem fügte sie eine tabellarische Aufstellung hinzu, in der geordnet nach Region und Ortskennziffer die Maße der Streifen, die Erntemenge, die Erntefeuchte und die Bezeichnung der Sorte aufgeführt ist. Auf den konkreten Inhalt dieser Aufstellung (Anlage K7) wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 23.08.2006 mahnte die Klägerin die Beklagte ab, weil nach ihrer Auffassung die Versuchsergebnisse irreführend seien. Sie forderte die Beklagte auf, es zu unterlassen, mit Ergebnissen von Anbauversuchen für Rapssorten zu werben, wenn sie die Werbung auf Fremdsorten bezieht und nicht alle Sorten an allen Versuchsorten geprüft wurden und/oder die Sorten in Streifenversuchen geprüft wurden, wobei an mindestens einem Standort jede Sorte nur an einem Streifen angebaut und ausgewertet wurde. Dieser Aufforderung kam die Beklagte mit Schreiben vom 29.08.2006 teilweise nach. Sie verpflichtete sich gegenüber der Klägerin, es zu unterlassen, mit Ergebnissen von Anbauversuchen für Rapssorten zu werben, wenn die Werbung sich auch auf Sorten bezieht, die nicht von der Klägerin vertrieben werden (Fremdsorten), und nicht alle Sorten an der überwiegenden Zahl der Versuchsstandorte geprüft wurden. Im Übrigen weigerte sich die Beklagte, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Wegen des konkreten Inhalts der Abmahnung und der Unterlassungserklärung wird auf die Anlagen K8 und K10 Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, Landessortenversuche würden gleichzeitig an über 70 Standorten durchgeführt. Es würden aber nur Orte mit einwandfreien Ergebnissen ausgewertet. Bundesweit würden die Ergebnisse von insgesamt 60 bis 70 Standorten in die Versuche eingehen. Von den amtlichen Wertprüfungen oder Landessortenversuchen seien die nichtamtlichen Versuche bzw. Praxisversuche zu unterscheiden. Praxisversuche könnten jedoch nicht mit Streifenversuchen gleichgesetzt werden.
Zu den Unterschieden von Wertprüfungen und Streifenversuchen behauptet die Klägerin, Zufallsfaktoren wie Bodenunterschiede oder Fahrgassen würden bei Streifenversuchen statistisch nicht eliminiert. Eine Qualitätskontrolle der Streifenversuche finde nicht statt, während bei Wertprüfungen und Landessortenversuchen Versuchstechniker die Ergebnisse statistisch standardisieren würden. Tatsächlich habe die Beklagte bei ihren Streifenversuchen nicht an allen Standorten alle Sorten angebaut. Die Sorte „C“ sei zum Beispiel nur an 53 Standorten geprüft worden.

Zu Streifenversuchen und Wertprüfungen trägt die Klägerin weiterhin folgendes vor: Saatzuchtmaschinen und die Abstände zwischen den Drillreihen hätten keine Auswirkungen auf die Ergebnisse aus Wertprüfungen. Randeffekte würden mit einem Abzug bei den Ertragswerten von 15 % bis 20 % berücksichtigt. Die Klägerin ist der Ansicht, landwirtschaftliche Wertprüfungen und Landessortenversuche würden den anerkannten und verkehrsüblichen Standard für die Prüfung von Eigenschaften von Sorten darstellen. Ertragsberechnungen aufgrund von Streifenversuchen würden hingegen rechnerische Ergebnisse liefern, die aber aufgrund zahlreicher Fehlerquellen nicht aussagekräftig seien. In der Wissenschaft werde die Aussagekraft von Streifenversuchen teilweise angezweifelt. Die Übereinstimmung von Ergebnissen aus Exaktversuchen (wie Wertprüfungen und Landessortenversuchen) und aus Streifenversuchen sei sehr gering. Das Wertprüfungssystem hingegen werde als das zuverlässigste System für Sortenempfehlungen im Hinblick auf die Ausgewogenheit und Reproduzierbarkeit der Daten angesehen. Streifenversuche hätten hingegen nur grobe Näherungswerte zum Ergebnis. Eine Auswertung der Daten sei nur eingeschränkt möglich und mit randomisierten Exaktversuchen nicht zu vergleichen. Häufig würden die durch Streifenversuche gewonnenen Zahlen von den amtlichen Ergebnissen der Exaktversuche deutlich abweichen.
Ein ordnungsgemäßer Versuch setze voraus, dass für alle Sortenkandidaten an demselben Standort dieselbe Pflanzenzahl pro m² aufgehe. Eine genaue Größenbestimmung der Flächen sei erforderlich, um eine exakte Ertragsmenge pro Fläche angeben zu können. In der Praxis seien die Druschstrecken in der Regel größer als 10 m² und nicht exakt vermessen. Es sei außerdem erforderlich, den Feuchtegehalt des Erntegutes mit Hilfe eines Trockenschranks festzustellen. Die Schnellbestimmer seien ungenau und fruchtartenspezifisch. Weiterhin setze ein Versuch voraus, dass festgestellt werde, in welchem Umfang Düngemittel, Herbizide und Fungizide eingesetzt würden. Ebenso müsse jede Sorte auf mindestens vier Teilstücken an einem Anbauort angebaut werden. Nur dann sei ein Versuch – auch nach den Richtlinien für Wertprüfungen – aussagekräftig.
Dazu habe die Beklagte nichts vorgetragen. Es sei unklar, welche Vorgaben die Beklagte den Landwirten gemacht habe, wie die Landwirte die Versuche durchführten und wie die Beklagte die Ergebnisse ausgewertet habe. Ebenso fehlten Angaben dazu, ob die Versuchsansteller den Kornertrag zuverlässig ermittelt, die Werte festgehalten und der Beklagten übermittelt hätten. Es sei außerdem unklar, in welchem Umfang überhaupt Werte in verwertbarer Form vorlägen. Es seien nicht alle Versuche protokolliert worden.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Werbung der Beklagten verstoße gegen §§ 3, 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Es handele sich um einen Eigenschaftsvergleich, dem es an Objektivität und Nachprüfbarkeit fehle. Außerdem verstoße die Werbung gegen §§ 3, 5 Abs. 1 UWG. Ohne Einhaltung der im Antrag zu I. a) bis e) angegebenen Versuchsbbedingungen könne nicht ohne Irreführung von einem Versuch gesprochen werden.

Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, der Beklagen zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr mit Ergebnissen von Versuchen für Rapssorten zu werben, wenn diese Ergebnisse durch Streifenversuche gewonnen worden sind. Wegen der weiteren hilfsweise geltend gemachten Anträge wird auf den Schriftsatz vom 30.11.2007 Bezug genommen. Mit Beschluss vom 15.01.2008 ist die Klägerin darauf hingewiesen worden, dass ihr Antrag mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig sein dürfte. Daraufhin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21.01.2008 neue Anträge angekündigt, die sie im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.01.2008 erneut angepasst hat.

Nunmehr beantragt die Klägerin,

I. der Beklagten bei Meidung eines Ordnungsgeldes von 5,00 EUR bis zu 250.000,00 EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung, wobei die Ordnungshaft am Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, zu verbieten,
im geschäftlichen Verkehr vergleichend mit Angaben über den relativen Kornertrag von Rapssorten zu werben, wenn Gegenstand des Vergleichs Rapssorten der Beklagten und der Klägerin sind und die Angaben dadurch gewonnen wurden, dass Landwirte, welche Saatgut von Sorten der Klägerin und/oder Saatgut von Sorten der Beklagten zu Zwecken der Erzeugung von Rapsaufwuchs angebaut haben, die Beklagte über die erzielten Erträge informieren und
a) bei der Aussaat der Abstand der Saatkörner voneinander (Bestandesdichte) nicht an allen Anbauorten und für alle Sorten bestimmt wurde und/oder
b) die Druschsstrecken nicht exakt bestimmt wurden und/oder
c) bei der Ernte der Feuchtegehalt des Erntegutes nicht durch Anwendung eines Trockenschrankes festgestellt wurde und/oder
d) die Beklagte nicht Art und Umfang der verwendeten Herbizide, Fungizide und Düngemittel festgestellt hat und/oder
e) nicht an allen Anbauorten jede Sorte mindestens auf vier verschiedenen Teilstücken angebaut wurde und nicht der Ertrag alle Teilstücke festgestellt wurde,
1. Hilfsweise
wenn der Anbau der Rapspflanzen und die Auswertung des Erntegutes im Auftrag der Beklagten durchgeführt wurden,
2. Hilfsweise zu 1):
und wenn der Anbau an 74 Standorten durchgeführt wurde und die Ergebnisse von nur 28 Standorten ausgewertet wurden,
3. Hilfsweise zu 2):
und wenn die Beklagte die Kriterien zu der Auswahl der Anbaustandorte zur Durchführung des Anbaus und zur Gewinnung der Ergebnisse nicht protokolliert und der Klägerin die Protokolle nicht zur Verfügung stellt,
4. Hilfsweise zu 3):
und wenn die Beklagte die Klägerin nicht vor Durchführung des Anbaus darüber informiert, welche Sorten der Beklagten angebaut werden und an welchen Standorten diese Sorten geprüft werden.
II. von dem Verbot Handlungen nicht zu erfassen, die in der Unterlassungserklärung vom 29.08.2006 bezeichnet sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, für die Durchführung der von ihr allgemein und auch in der Saison 2005/2006 durchgeführten Praxisversuche seien aus den jeweiligen Regionen Landwirte ausgewählt worden, die eine gute fachliche Praxis ausüben und bereits zum Kundenkreis der Beklagten gehören würden. Die ausgewählten Flächen würden die ganz Bandbreite der im Rapsanbau üblichen Bodenqualitäten widerspiegeln. Bei der Durchführung der Versuche habe die Beklagte die üblichen Regeln für Streifenversuche beachtet. Neben den Landwirten habe angestelltes Fachpersonal die Saat ausgebracht. Die Sorten seien in einer von der Beklagten vorgegebenen Reihenfolge mit eigenen pneumatischen Drillmaschinen ausgesät worden. Die Aussaatmenge je Flächeneinheit sei so berechnet worden, dass die Anzahl ausgesäter Körner je Flächeneinheit in den verschiedenen Sorten eines Versuchs identisch gewesen sei. Die Bestandesdichte sei später kontrolliert, aber nicht mehr präzise bestimmt worden. Vor Winterbeginn, spätestens aber vor Beginn des Schoßens habe die Beklagte die Länge der Druschstrecken festgelegt.
Die Versuchsstreifen seien durch die Landwirte nach fachlicher Praxis in der ortsüblichen Intensität betreut worden. Nach der Ernte hätten vor Ort anwesende Mitarbeiter der Beklagten im Beisein der Landwirte die Erntemenge mit Hilfe geeichter Waagen der Beklagten gewogen. Alle Sorten seien nach den gleichen Maßstäben unter gleichbleibenden Versuchsbedingungen geprüft worden. Die Streifenversuche würden kontrolliert ablaufen, weil sie – die Beklagte – den Regelungen des Prüfungsverfahrens ISO 9000 unterworfen sei, für das sie zertifiziert sei.

Die Beklagte trägt zu den Wertprüfungen und Streifenversuchen weiterhin Folgendes vor: Die Ergebnisse der Streifenversuche seien weniger durch die Besonderheiten der Saatzuchtmaschine beeinträchtigt als die der Wertprüfungen, weil die Abstände zwischen den Drillreihen nicht größer als in der Praxis üblich angelegt würden. Die Ergebnisse würden auch nicht durch Randeffekte – besseres Wachstum durch mehr Licht, Wasser und Nährstoffe am Rand einer Parzelle – verzerrt. Unterschiede in der Beschaffenheit der Böden würden sich auf die Ergebnisse von Wertprüfungen stärker auswirken als auf die von Streifenversuchen, da bei letzteren die Ungleichmäßigkeiten innerhalb der Sortenstreifen auftreten und sich ausgleichen könnten,
Im Ergebnis sei die Aussagekraft von „Parzellenversuchen“ für den Vertrieb einer Sorte geringer als von „Streifenversuchen“. Diese seien in der Wissenschaft und in der Praxis eine verbreitete Methode der Sortenprüfung, da für eine Sorte eine bessere Aussage darüber getroffen werden könne, auf welchen Böden die Sorte gut oder schlecht reagiere. Es werde nicht auf die Leistung am einzelnen Ort, sondern auf die mittlere Leistung aller Versuchsstandorte abgestellt. Daher wende auch Österreich auf Länderebene „Streifenversuche“ als offizielles Testverfahren an.
Durch die Richtlinien für Wertprüfungen werde die Durchführung von Streifenversuchen nicht ausgeschlossen. Bei den Größenangaben für die Parzellen handele es sich um Mindestgrößen, die bei Streifenversuchen immer eingehalten würden. Je mehr Standorte an einem Versuch teilnähmen, umso unwichtiger sei die Anzahl der Wiederholungen. Die Verwendung von Trockenschränken sei nicht erforderlich, weil selbst die Richtlinien für Wertprüfungen und Landessortenversuche die Benutzung geeichter Schnellbestimmer zuließen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Voraussetzungen für eine unlautere vergleichende Werbung im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG seien nicht erfüllt. Die Objektivität des Vergleichs sei aufgrund der Versuchsbedingungen gewährleistet. Eine Pflicht zur Durchführung von so genannten „Parzellenversuchen“, um den Kornertrag zu messen, gebe es nicht. Die Richtlinien für Wertprüfungen und Landessortenversuche seien nicht anwendbar. Mit den durchgeführten Streifenversuchen werde eine andere Zielsetzung verfolgt, als mit den amtlichen Versuchen. Für die Objektivität des Vergleichs komme es auf die Richtigkeit der Versuchergebnisse nicht an.
Ebenso wenig sei das Werbematerial irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG. Es werde durch die Überschrift deutlich, dass es sich um Versuche mit mit verschiedenen Rapssorten im Hinblick auf den Kornertrag handele, die von der Beklagten selbst durchgeführt worden seien. Der Begriff „Praxisversuche“ lasse erkennen, dass „Streifenversuche“ durchgeführt worden seien, weil die Fachwelt die Begriffe synonym verwende.

Wegen des weiteren tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

A
Der Klageantrag zu I. ist zulässig.

I.
Streitgegenstand sind die mit Schriftsatz vom 22.01.2008 angekündigten und in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge. Die diesbezügliche Klageänderung ist gemäß § 263 ZPO zulässig. Zwar hat die Beklagte ihre Zustimmung zur Klageänderung nicht erklärt. Aber die Sachdienlichkeit des geänderten Klageantrags gemäß § 263 ZPO ist zu bejahen.
Nach ständiger Rechtsprechung kommt es für die Frage der Sachdienlichkeit allein auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem andernfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt. Maßgebend ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit. Dafür ist nicht die beschleunigte Erledigung dieses Prozesses, sondern die Erledigung der Streitpunkte zwischen den Parteien entscheidend. Deshalb steht der Sachdienlichkeit einer Klageänderung nicht entgegen, dass im Falle ihrer Zulassung Beweiserhebungen nötig werden und dadurch die Erledigung des Prozesses verzögert würde (BGH NJW 2000, 800; Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl.: § 263 Rn 13).
Nach diesen Grundsätzen ist die Klageänderung sachdienlich, weil die Kammer mit Beschluss vom 15.01.2008 auf die fehlende Zulässigkeit der ursprünglichen Anträge mangels hinreichender Bestimmtheit hingewiesen hat und somit auf eine Klageänderung ersichtlich hingewirkt hat. Erst mit den neuen Anträgen aus dem Schriftsatz vom 22.01.2008 ist ein Streitgegenstand überhaupt eindeutig erkennbar, so dass das Argument der Beklagten, die Klägerin habe einen völlig neuen Streitgegenstand eingeführt, nicht durchgreift. Abgesehen davon liegt auch den geänderten Anträgen dasselbe tatsächliche Geschehen zu Grunde, auf das bereits die ursprünglichen Anträge gestützt worden sind. Mit der Klage beanstandet die Klägerin wie zuvor Werbemaßnahmen der Beklagten im Sommer 2006, mit denen diese die relativen Kornerträge von Rapssorten beider Parteien gegenüberstellte.

II.
Die Klage ist auch hinsichtlich der im Antrag zu I. b) formulierten Bedingung zulässig. Der Antrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ein Antrag ist nicht hinreichend bestimmt, wenn der Verbotsantrag so undeutlich ist, dass sich der Gegner nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen wäre und für den Beklagten nicht erkennbar ist (Hefermehl/u.a., Wettbewerbsrecht, 25. Aufl.: § 12 UWG Rn 2.35 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der unter lit. b) formulierten Bedingung soll der Beklagten eine vergleichende Werbung mit Angaben über den Ertrag von Rapssorten verboten werden, wenn unter anderem „die Druschstrecken nicht exakt bestimmt wurden“. Die Kammer versteht den Antrag entsprechend dem Vortrag der Klägerin dahingehend, dass feststehen muss, welche Pflanzenreihe zur Druschstrecke gehört und welche nicht. Soll die Druschstrecke in Metern und Zentimetern angegeben werden, genügt eine Genauigkeit, die dem Abstand der Pflanzen entspricht. Bereits dann ist gewährleistet, dass feststeht, welche Pflanzenreihe zur Druschstrecke gehört. Diese Auslegung des Antrags zu I. b) erschließt sich außerdem daraus, dass die Bestimmung einer Druschstrecke nur im Hinblick auf die Menge der zu erntenden Pflanzen Sinn macht. Eine andere Differenzierung, die aufgrund der Länge einer Druschstrecke geboten wäre, macht keinen Sinn und wird auch von der Beklagten nicht vorgetragen.

III.
Der Klageantrag zu I. ist ebenso wenig aufgrund der „und/oder“-Verknüpfung der einzelnen Bedingungen (lit. a) bis e)) zu unbestimmt. Insbesondere stellt diese Verknüpfung entgegen der Ansicht der Beklagten keine alternative Klagehäufung dar, die als solche unzulässig wäre. Denn bei lit a) bis lit e) handelt es sich lediglich um Bedingungen, unter denen eine bestimmte Handlung nach dem Willen der Klägerin verboten werden soll („mit Angaben zu werben, wenn die Angaben dadurch gewonnen wurden, dass …“). Das Unterlassungsbegehren („Verbot vergleichender Werbung mit Angaben über den Ertrag von Rapssorten“) ist umso enger gefasst, je mehr das beanstandete Verhalten durch Bedingungen (lit a) bis e)) beschränkt wird. Mit der „und/oder“-Kombination stellt die Klägerin klar, dass nach ihrem Antrag ein Verbot bereits dann ausgesprochen werden soll, wenn auch nur eine dieser Bedingungen alternativ vorliegt („oder“-Kombination).

B
Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags (Klageantrag zu I.) teilweise begründet.

I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, vergleichende Werbung mit den relativen Kornerträgen von Rapssorten zu unterlassen, wenn zur Bestimmung der Kornerträge die dem Werbevergleich unterliegenden Sorten angebaut wurden und bereits bei der Aussaat der Abstand der Saatkörner voneinander (Bestandesdichte) nicht an allen Anbauorten und für alle Sorten bestimmt wurde, §§ 3, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 UWG (Antrag zu I a)).

1. Die Klägerin stützt ihren Klageantrag auf das von ihr als Anlagen K3, K18 und K19 vorgelegte Werbematerial, das von der Beklagten veröffentlicht wurde. Es handelt sich dabei um vergleichende Werbung im Sinne von § 6 Abs. 1 UWG. Voraussetzung eines Vergleichs im Sinne des § 6 Abs. 1 UWG ist es, dass Angaben über das Verhältnis der Mitbewerber oder ihrer Angebote zueinander gemacht werden. Es müssen also mindestens zwei Unternehmen oder deren Angebot aufeinander bezogen und aneinander gemessen werden (Hefermehl/Köhler, UWG 25. Aufl.: § 6 UWG Rn 20). In dem von der Klägerin beanstandeten Werbematerial wird die von der Klägerin – einer Mitbewerberin der Beklagten – angebotene Ware – die Rapssorte „A“ – unmittelbar kenntlich gemacht und hinsichtlich ihres relativen Kornertrages den von der Beklagten und anderen Mitbewerbern angebotenen Sorten gegenübergestellt.

2. Die beanstandete vergleichende Werbung hat eine wesentliche, relevante und typische Eigenschaft von Rapssorten zum Gegenstand, § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Unstreitig stellt der relative Kornertrag eine Eigenschaft einer Rapssorte dar, da die Angabe des relativen Kornertrages einen Bezug zur Ware hat und die angesprochenen Verkehrskreise ihr eine nützliche Information für die Nachfrageentscheidung entnehmen können (Hefermehl/Köhler, UWG 25. Aufl.: § 6 UWG Rn 51). Bei den angesprochenen Verkehrskreisen handelt es sich erkennbar um Fachkreise mit Bezug zur Landwirtschaft wie Landwirte, Agrar- und Landhandel, landwirtschaftliche Genossenschaften und Saatgutunternehmen.

3. Der von der Beklagten vorgenommene Vergleich der relativen Kornerträge ist nicht objektiv im Sinne von § 6 Abs. 2 UWG, da bei der Aussaat der zu vergleichenden Rapssorten die Bestandesdicht nicht eindeutig bestimmt wurde. Objektiv ist ein Eigenschaftsvergleich, wenn die Auswahl der zu vergleichenden Eigenschaften und der Vergleich selbst vom Bemühen um Sachlichkeit und Richtigkeit getragen und geeignet ist, dem Verbraucher nützliche Informationen zu geben (Hefermehl/Köhler, UWG 25. Aufl.: § 6 UWG Rn 54). Durch diese Voraussetzung sollen vor allem Vergleiche ausgeschlossen werden, die sich nicht aus objektiven Feststellungen ergeben (EuGH GRUR 2007, 69 Tz 46 – Lidl Belgium/Colruyt) und deshalb gegen das aus dem Erfordernis der Objektivität des Vergleichs abgeleitete Sachlichkeitsgebot verstoßen (BGH Urt. v. 21.03.2007 – I ZR 184/03 – Eigenpreisvergleich m.w.N.). Es darf kein schiefes oder verzerrtes Bild entstehen. Daher ist ein Vergleich bereits dann nicht objektiv, weil irreführend, wenn die verglichenen Eigenschaften und Merkmale nicht wahr sind. Vor diesem Hintergrund fehlt es einem Vergleich aber auch dann an Objektivität, wenn die Richtigkeit der verglichenen Eigenschaften oder Merkmale der Ware nicht nachprüfbar ist, weil sie aufgrund von Versuchen oder Untersuchungen ermittelt wurden, die nicht überprüfbar sind, beziehungsweise wenn sie zwar – ungeachtet ihrer Richtigkeit – überprüfbar sind, aber die Ergebnisse der Versuche beziehungsweise Untersuchungen im Wesentlichen als zufällig anzusehen sind, da Bedingungen außer acht gelassen wurden, die für die gebotene Sachlichkeit des Vergleichs unabdingbar sind. In beiden Fällen liegt keine sachliche Auswahl der zu vergleichenden Eigenschaften vor.

a) Entgegen der Ansicht der Klägerin fehlt es dem von der Beklagten in ihrem Werbematerial angestellten Vergleich der relativen Kornerträge nicht allein deshalb an Objektivität, weil bei den Streifen- beziehungsweise Praxisversuchen der Beklagten nicht die Richtlinien des BSA für die Durchführung von landwirtschaftlichen Wertprüfungen und Sortenversuchen eingehalten wurden, die die Bestandesdichte in Abhängigkeit vom Anbaugebiet und der Sorte festlegen. Die Richtlinien bilden die Grundlage für die im Rahmen des Sortenzulassungsverfahrens durchgeführten Wertprüfungen des BSA und die für die von den Länderdienststellen zum Zwecke der Sortenempfehlung durchgeführten Landessortenversuche. Sie sind nicht zwingend einzuhalten, wenn Dritte außerhalb von Wertprüfungen und Landessortenversuchen Sorten anbauen, um deren relativen Kornertrag zu bestimmen. Jedenfalls ist dies von der Klägerin nicht substantiiert dargetan worden.

b) Nach den oben genannten Grundsätzen ist der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu bejahen, da die Festlegung der Bestandesdichte für einen objektiven Vergleich der relativen Kornerträge von Rapssorten erforderlich ist und die Beklagte dieses Erfordernis bei der Ermittlung des relativen Kornertrages, wie er den Werbemaßnahmen zugrunde liegt, tatsächlich nicht eingehalten hat. Die Darlegungs- und Beweislast für die Unlauterkeit der vergleichenden Werbung trägt dabei die Klägerin. Allerdings gilt eine Einschränkung für solche Tatsachen, die die Klägerin nicht oder nur mit größten Schwierigkeiten darlegen und beweisen kann, da sie außerhalb des Geschehensablaufs steht, während es der Beklagten möglich und auch zumutbar ist, die erforderliche Aufklärung zu geben (Hefermehl/Köhler, UWG 25. Aufl.: § 6 UWG Rn 84, § 12 UWG Rn 2.96).

aa) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass es für einen objektiven Vergleich erforderlich ist, den Abstand der Saatkörner bereits bei der Aussaat an allen Anbauorten und für alle Sorten zu bestimmen. Dies ist aus sich heraus verständlich, weil bei einer unterschiedlichen Anzahl von Pflanzen pro Fläche (Bestandesdichte) die Kornerträge pro Hektar nicht allein von den biologischen Eigenschaften der Sorte abhängen, sondern höhere Erträge allein durch eine größere Anzahl von Rapspflanzen pro Hektar bedingt sein können. Der Adressat der streitgegenständlichen Werbung wird den Vergleich der relativen Kornerträge verschiedener Rapssorten jedoch so verstehen, dass Unterschiede zwischen den Erträgen allein von der Sorte, nicht aber von den weiteren Anbaubedingungen abhängen, soweit diese – wie im vorliegenden Fall – nicht genannt sind.

bb) Die Beklagte hat nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass sie die Bestandesdichte für alle Anbauorte und für alle Sorten bestimmt. Nach den zuvor genannten Grundsätzen trägt sie die sekundäre Darlegungslast dafür, dass die Kornerträge, die der beanstandeten Werbung zugrunde liegen, unter den für einen objektiven Vergleich notwendigen Bedingungen ermittelt wurden. Denn die Klägerin war an dem Anbau der Sorten, die der Werbemaßnahme zugrunde liegen, nicht beteiligt und hat von den Anbaubedingungen keine Kenntnis. Die Beklagte, die den Anbau durchführen ließ, kann unschwer und in zumutbarer Weise darüber Aufklärung geben. Dies hat sie jedoch nicht in zureichender Weise getan. Sie hat lediglich vorgetragen, die Aussaatstärke werde an den Sortentyp und die regionalen Gegebenheiten angepasst und durch das Gewicht der Samen sichergestellt. Die Aussaatmenge je Flächeneinheit werde so berechnet, dass die Anzahl ausgesäter Körner je Flächeneinheit in den verschiedenen Sorten eines Versuchs identisch ist. Dieser Vortrag lässt schon nicht erkennen, ob die Anzahl ausgesäter Körner für alle Sorten und alle Standorte oder ob sie nur jeweils für einen Sortentyp an allen Standorten identisch ist. Auf letzteres deutet der Vortrag der Beklagten hin, dass die Aussaatstärke an den Sortentyp und die regionalen Gegebenheiten angepasst werde. Darüber hinaus hat die Beklagte nicht mitgeteilt, ob und wie die so bestimmte Anzahl von Körnern tatsächlich von den die Aussaat ausbringenden Landwirten und Lohnunternehmen auf jede Flächeneinheit verteilt wird. Zutreffend hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass die als Anlage K23 vorgelegte Vereinbarung keine Angaben dazu enthält. Aus der Ziffer 6 des Vertrages ergibt sich zwar, dass es einen Aussaatplan und einen Technologievertrag gibt. Dem lässt sich aber ohne Kenntnis des Aussaatplans und des Technologievertrages nichts zur Umsetzung der angeblichen Bestimmungen zur Bestandesdichte entnehmen.

II.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung vergleichender Werbung mit den relativen Kornerträgen von Rapssorten, wenn die Beklagte die Druschstrecke nicht exakt bestimmt. (Antrag zu I. b)).

1. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 3, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 UWG. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Bedingung, die Druschstrecke exakt zu bestimmen, unabdingbare Voraussetzung für die Objektivität eines Vergleichs ist. Die Klägerin trägt dazu unter Berufung auf die Richtlinien des BSA lediglich vor, es sei eine genaue Größenbestimmung der Teilflächen erforderlich, um eine exakte Ertragsmenge pro Fläche angeben zu können. Werde nicht genau festgelegt, wo genau die Aussaat beziehungsweise Ernte beginne und ende, bewirke dies Unschärfen in der Zuordnung der Erträge zu Flächen. Die bei der Ernte festgestellten Teilstückerträge stellten die Grundlage für alle weiteren Berechnungen dar. Die Beklagte hat dagegen eingewandt, aufgrund von wissenschaftlichen und technischen Neuentwicklungen in den letzten Jahren gebe es inzwischen auch eine Messmethode, die es erlaube, kontinuierlich im Erntevorgang auf dem Mähdrescher zu wägen. Bei dieser Messmethode sei eine Bestimmung der Druschstrecke nicht üblich. Demnach ist eine Bestimmung der Druschstrecke nicht zwingend erforderlich für die objektive Vergleichbarkeit der Kornerträge. Die Kammer versteht den Vortrag vielmehr so, dass eine Zuordnung der Erträge zu Flächen nunmehr auch mit anderen Methoden möglich ist. Mit diesem Einwand hat sich die Klägerin nicht auseinandergesetzt. Sie hat lediglich bestritten, dass die neue Messmethode an allen 74 Versuchsstandorten der Beklagten tatsächlich Anwendung gefunden habe. Darauf kommt es aber auch nicht an. Der Klageantrag zu I. b) ist vielmehr darauf gerichtet, vergleichende Werbung mit relativen Kornerträgen schon dann zu verbieten, wenn die Druschstrecken nicht exakt bestimmt sind. Dies kann jedoch nicht verlangt werden, weil die Anwendung anderer Messmethoden erlaubt bleiben muss und die Bestimmung der Druschstrecke nicht zwingendes Erfordernis für die Objektivität des Vergleichs ist.

2. Der mit dem Antrag zu I. b) geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 3, 5 Abs. 3, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 UWG, da der Vergleich nicht irreführend ist.

Die Klägerin ist der Ansicht, die im Antrag zu I. unter lit. a) bis e) genannten Bedingungen seien erforderlich, damit ohne Irreführung überhaupt von einem Versuch gesprochen werden könne. Damit beanstandet sie die Werbemaßnahmen der Beklagten, in denen unter der Überschrift „Pioneer Praxisversuche“ beziehungsweise „Pioneer Rapsversuche“ mit den relativen Kornerträgen vergleichend geworben wird. Nach Auffassung der Klägerin haben die beteiligten Verkehrskreise die Vorstellung, es seien Versuche unter bestimmten Bedingungen durchgeführt worden – hier unter Anwendung von Trockenschränken. Dieses Geschehen ist jedoch nicht Gegenstand des Antrags. Dieser ist darauf gerichtet, vergleichende Werbung mit den relativen Kornerträgen von Rapssorten zu verbieten, wenn die Angaben über die Kornerträge nicht unter bestimmten Bedingungen gewonnen wurden. Die Vorstellung der beteiligten Verkehrskreise, es seien Versuche in einer bestimmten Art und Weise durchgeführt worden, kann allenfalls durch die Überschriften des Werbematerials „Pioneer Rapsversuche„ oder „Pioneer Praxisversuche“ hervorgerufen worden. Die Form der Darstellung der Werbemaßnahmen, insbesondere ihre Beschreibung als Raps- oder Praxisversuche, wird mit dem Antrag nicht angegriffen.

III.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten vergleichenden Werbung, wenn der Feuchtegehalt des Erntegutes nicht durch Anwendung eines Trockenschrankes festgestellt wurde (Antrag zu I. c)).

1. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 3, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 UWG.

Die Klägerin hat schon nicht dargelegt, inwiefern die Bestimmung des Feuchtegehalts der Ernte für die Ermittlung des Kornertrages erforderlich ist. Dies kann aber letztlich dahinstehen, weil die Klägerin ebenso wenig dargelegt hat, dass der Feuchtegehalt des Erntegutes allein durch Anwendung eines Trockenschrank in einer für einen im Sinne von § 6 Abs. 1 UWG objektiven und nachprüfbaren Vergleich erforderlichen Art und Weise bestimmt werden kann. Die Beklagte hat dazu unbestritten vorgetragen, dass die Erntefeuchte auch mit so genannten „eichfähigen Schnellbestimmern“ ermittelt werden könne und sogar die Richtlinien des BSA diese Schnellbestimmer zur Messung der Erntefeuchte zulassen. Die Klägerin hat darauf lediglich erwidert, die Beklagte habe nicht vorgetragen, an allen 74 Standorten eichfähige Schnellbestimmer eingesetzt zu haben. Dieser Vortrag ist unbeachtlich, da nach der Fassung des Klageantrags zu I. c) vergleichende Werbung mit relativen Kornerträgen schon dann verboten werden soll, wenn nicht ausschließlich Trockenschränke eingesetzt werden. Dies kann jedoch nicht verlangt werden, weil die Bestimmung der Trockenfeuchte – wie von der Beklagten dargelegt – auch in anderer Art und Weise durchaus zuverlässig erfolgen kann.

2. Der mit dem Antrag zu I. c) geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 3, 5 Abs. 3, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 UWG, da der Vergleich nicht irreführend ist. Zur Begründung kann ohne Einschränkung auf die Ausführungen zum Antrag zu I. b) (Ziffer II. 2.) verwiesen werden.

IV.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, vergleichende Werbung mit den relativen Kornerträgen von Rapssorten zu unterlassen, wenn die Beklagte nicht Art und Umfang der verwendeten Herbizide, Fungizide und Düngemittel feststellt (Antrag zu I. d)).

a) Es ist gerichtsbekannt, dass Art und Umfang der ausgebrachten Herbizide, Fungizide und Düngemittel die Kornerträge beeinflussen. Herbizide und Fungizide sorgen bei richtigem Einsatz dafür, dass die Rapspflanzen nicht durch „Unkraut“ oder Pilze geschädigt, am Wachstum gehindert oder verdrängt werden und dadurch geringere Erträge aufweisen. Gleiches gilt für Düngemittel, deren Einsatz für ein stärkeres Wachstum und höhere Erträge sorgen kann. Ein Vergleich der relativen Kornerträge verschiedener Rapssorten entspricht kann daher allenfalls dann dem Gebot der Sachlichkeit entsprechen und ist überhaupt erst nachprüfbar, wenn nachvollzogen werden kann, in welchem Umfang welche Herbizide, Fungizide oder Düngemittel ausgebracht wurden. Dies erfordert die Feststellung von Art und Umfang der ausgebrachten AgrarcheDlien. Dagegen wendet sich auch die Beklagte nicht.

b) Dem in der angegriffenen Werbung vorgenommenen Vergleich der Kornerträge fehlt die Nachprüfbarkeit, weil die Beklagte den Anforderungen an die Feststellung des Herbizid-, Fungizid- und Düngemitteleinsatzes nicht gerecht geworden ist. Vielmehr fallen Art, Menge und Ausbringungstermin nach dem Vortrag der Beklagten in den Entscheidungsbereich der anbauenden Landwirte. Seitens der Beklagten werden zum Pestizid- und Düngemitteleinsatz keine Feststellungen getroffen. Die Nachprüfbarkeit wird auch nicht dadurch gewährt, dass die Landwirte aufgrund der Gepflogenheiten der guten fachlichen Praxis und – soweit sie Marktunterstützungsmaßnahmen erhalten – aufgrund der europäischen Anforderungen der so genannten „Cross-Comliance“ verpflichtet sind, die Anwendung von Herbiziden, Fungiziden und Düngemitteln zu dokumentieren. Denn es ist nicht dargetan, dass alle Landwirte, deren Ertragszahlen in den von der Klägerin vorgenommenen Werbevergleich einfließen, ihren Obliegenheiten aus der guten fachlichen Praxis nachkommen. Im Übrigen ist auch unklar, welche Anforderungen an eine solche Dokumentation gestellt werden. Insbesondere kann nicht nachvollzogen werden, ob die Dokumentation zwischen Flächen, an denen Rapssorten für den von der Beklagten vorgenommenen Werbevergleich angebaut wurden, und anderen Flächen unterscheidet.

V.
Der Klägerin steht hingegen kein Unterlassungsanspruch zu, soweit die Beklagte den Werbevergleich auf Kornerträge an Anbauorten stützt, an denen nicht jede Sorte mindestens auf vier verschiedenen Teilstücken angebaut wurde (Wiederholungen) und nicht der Ertrag aller Teilstücke festgestellt wurde (Antrag zu I. e)). Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 3, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 UWG.

Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, warum mindestens vier Wiederholungen erforderlich sind, um Kornerträge verschiedener Rapssorten objektiv und nachprüfbar messen zu können, die also nicht im Wesentlichen vom Zufall abhängen. Die Klägerin trägt dazu lediglich vor, ein Versuch sei nur aussagekräftig, wenn mehrerer Wiederholungen angelegt werden und die Prüfglieder innerhalb der Wiederholungen zufällig angeordnet seien. Es ist jedoch aufgrund der klägerischen Darlegungen nicht nachvollziehbar, welchen Einfluss die (Nicht-) Vornahme von Wiederholungen auf den Kornertrag hat. Ebenso wenig sagt der Begriff der „Aussagekraft“ etwas darüber aus, inwiefern Wiederholungen überhaupt Auswirkungen auf die Bestimmung von Merkmalen und Eigenschaften von Sorten haben. Die Klägerin verweist insofern lediglich auf S. 1 von Kapitel 2.3 der Richtlinien des BSA (Anlage K13). Dort heißt es, der durch Bodenunterschiede oder andere systematische Einflüsse verursachte Fehler könne von zufälligen Einflüssen getrennt werden, wenn eine geeignete Prüfungsanlage gewählt werde. Für die spätere statistische Verrechnung und Aussagekraft sei es nötig, mehrere Wiederholungen anzulegen sowie die Prüfglieder innerhalb der Wiederholungen zufällig anzuordnen.

Wie bereits eingangs ausgeführt worden ist, kann die Objektivität des beanstandeten Werbevergleichs nicht allein deswegen verneint werden, weil die Richtlinien des BSA nicht eingehalten wurden. Sie ist vielmehr allein nach den Bedingungen zu beurteilen, die erforderlich sind, um eine Wiederholbarkeit und Nachprüfbarkeit der Untersuchung im Hinblick auf die ermittelten Kornerträge zu ermöglichen beziehungsweise Zufallsergebnisse auszuschließen. Die in den Richtlinien des BSA normierten Versuchsbedingungen dienen jedoch der Ermittlung einer Vielzahl von Eigenschaften und Merkmalen einer Sorte. Aufgrund der Allgemeinheit der von der Klägerin angegebenen Textstelle in den Richtlinien ist nicht erkennbar, inwiefern sich die (Nicht-) Vornahme von Wiederholungen speziell auf die Bestimmung der relativen Kornerträge auswirkt. Soweit durch die Wiederholungen Bodenunterschiede und andere systematische Einflüsse ausgeschlossen werden sollen, wird nicht deutlich, in welchem Umfang diese die Kornerträge beeinflussen. Die Klägerin setzt sich mit dieser Problematik nicht konkret auseinander und hat auch nicht stichhaltig dargelegt, warum Bodeneinflüsse – so der Vortrag der Beklagten – nicht auch durch die Wahl größerer Anbauflächen wie etwa bei Praxis- beziehungsweise Streifenversuchen nivelliert und eliminiert werden können. Ohne Kenntnis der konkreten Auswirkungen dieser Einflüsse auf die Kornerträge kann nicht beurteilt werden, ob der Vergleich der relativen Kornerträge allein wegen der fehlenden Wiederholungen unlauter ist.

Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 3, 5 Abs. 3, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 UWG. Zur Begründung kann ohne Einschränkung auf die Ausführungen zum Antrag zu I. b) (Ziffer. II. 2) Bezug genommen werden

C
Da der Klageantrag zu I. a) bis e) teilweise unbegründet ist, ist über den Hilfsantrag zu 1) zu entscheiden – und falls dieser unbegründet ist, über die weiteren Hilfsanträge. Nach dem Vortrag der Beklagten sind die Hilfsanträge so zu verstehen, dass über sie zu entscheiden ist, wenn und soweit die im Antrag zu I. a) bis e) genannten Bedingungen nicht genügen, den geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu begründen. Sie hat erklärt, dass es sich um „zusätzliche Bedingungen“ zu den in lit. a) bis e) genannten Bedingungen handele, sie also kumulativ vorliegen müssen. Da der Antrag zu I. hinsichtlich lit. b), c) und e) unbegründet ist, ist auch nur insoweit über die Hilfsanträge zu entscheiden.

I.
Der Antrag zu I. b), c) beziehungsweise e) in Verbindung mit dem Hilfsantrag zu 1) ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 UWG und §§ 3, 5 Abs. 3, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 UWG. Die in lit. b), c) beziehungsweise e) genannten Bedingungen sind nicht zwingend für einen objektiven Vergleich mit relativen Kornerträgen erforderlich. Insofern kann auf die Ausführungen unter B II., III. und V. verwiesen werden. Ein Unterlassungsanspruch besteht nicht, weil der Beklagte nicht vorgegeben werden kann, Druschstrecken exakt zu bestimmen (lit. b)), den Feuchtegehalt mit Hilfe eines Trockenschrankes festzustellen (lit. c)) oder eine bestimmte Anzahl von Wiederholungen anzuordnen (lit. e)). Dies gilt auch dann, wenn der Anbau der Rapssorten und die Auswertung des Erntegutes im Auftrag der Beklagten durchgeführt werden. Es bleibt weiterhin dabei, dass das in lit. b), c) und e) verlangte Verhalten nicht verlangt werden kann, weil es nicht zwingend erforderlich ist, um objektiv vergleichbare Messergebnisse zu erhalten. Soweit die Klägerin den Hilfsantrag zu 1) mit dem Antrag zu I. b), c) beziehungsweise e) auch auf §§ 3, 5 Abs. 3, 6 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 8 Abs. 1 UWG stützt, kann die begehrte Unterlassung ebenfalls nicht verlangt werden. Zur Begründung kann im vollen Umfang auf Abschnitt B II. 2. Bezug genommen werden.

II.
Wie der Hilfsantrag zu 1) sind auch der Hilfsantrag zu 2) und nachfolgend der Hilfsantrag zu 3) und der zu 4) – jeweils in Verbindung mit dem Antrag zu I. b), c) beziehungsweise e) unbegründet. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche bestehen nicht. Zur Begründung kann ohne Einschränkung auf die Ausführungen zum Hilfsantrag zu 1) im Abschnitt C I. verwiesen werden.

D
Der Antrag zu II. ist kein Klageantrag im prozessualen Sinne, sondern soll vielmehr das mit dem Antrag zu I. geltend gemachte Verbot einschränken, soweit sich die Beklagte in der Unterlassungserklärung vom 29.08.2006 bereits unterworfen hatte. Einer solchen Klarstellung bedarf es vorliegend im Urteilstenor nicht, weil die nach dem Urteilstenor verbotenen Handlungen nicht mit denen identisch sind, zu deren Unterlassung sich die Beklagte in der außergerichtlichen Unterwerfungserklärung verpflichtete.

E
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Streitwert: 80.000,00 EUR
(50.000,00 EUR für den Hauptantrag, 30.000,00 EUR für die Hilfsanträge, § 45 I 2 GKG)