4a O 426/06 – Stirnwand aus Spritzgussmaterial für eine Wickelrolle

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 877

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 17. April 2008, Az. 4a O 426/06

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit dem 25. Juli 2005 eingetragene Inhaberin des unter dem Aktenzeichen DE 593 00 xxx geführten deutschen Teils des europäischen Patents 0 601 xxx B1 (Anlage K1; nachfolgend: Klagepatent). Das Klagepatent wurde am 03. Dezember 1993 unter Inanspruchnahme einer deutschen Prioritätsanmeldung vom 07. Dezember 1992 angemeldet. Die Veröffentlichung des Klagepatents (Bekanntmachung des Hinweises auf seine Erteilung) erfolgte am 25. Oktober 1995. Das Klagepatent steht in Kraft. Mit Klageschrift vom 04. März 2008 hat die Beklagte Nichtigkeitsklage zum Bundespatentgericht eingereicht, mit der sie die vollständige Vernichtung des deutschen Teils des Klagepatents beantragt.

Das Klagepatent betrifft eine Stirnwand aus Spritzgussmaterial für eine Wickelrolle. Der im vorliegenden Rechtsstreit in erster Linie geltend gemachte Patentanspruch 1 hat in der deutschen Verfahrenssprache folgenden Wortlaut:

Stirnwand aus Spritzgussmaterial für eine Wickelrolle, mit einer rechteckigen, insbesondere quadratischen, abgerundete Eckflächen aufweisenden Platte, deren der Wickelrolle zugewandte Vorderseite einen zentralen Einsteckzapfen und Arretiernocken aufweist, und deren nach außen von der Wickelrolle wegweisende Rückseite durch Radial- und Ringrippen versteift ist, mit Stapelnocken, die Stapeltaschen begrenzen, auf Seitenwänden der Platte, die im rechten Winkel zu der Platte stehen, wobei die Stapeltaschen komplementär zu den Stapelnocken geformt sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Vorderseite der Platte (11) mit einem Ringaufsatz (35) ausgerüstet ist, der den Einsteckzapfen (2) umschließt.

Hinsichtlich des Wortlauts des lediglich „insbesondere“ geltend gemachten Unteranspruchs 2 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.

Zur Veranschaulichung werden nachfolgend die Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift in leicht verkleinerter Form wiedergegeben, die ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel darstellen. Figur 1 zeigt eine perspektivische Unteransicht der Vorderseite einer ersten Stirnwand nach dem Klagepatent, Figur 2 eine perspektivische Ansicht der Rückseite der Stirnwand nach Figur 1:

Die in Italien ansässige Beklagte produziert Industrieverpackungen, unter anderem auch Verpackungen für Wickelrollen, die aus im Spritzgussverfahren hergestellten Stirnwänden bestehen, die auf die Hülsen der Wickelrolle aufgesteckt werden können. In dem wahlweise in italienischer und englischer Sprache aufrufbaren, in englischer Sprache auszugsweise als Anlage K7 im Ausdruck vorliegenden Internetauftritt der Beklagten unter der Adresse www.xxx.it werden unter der Bezeichnung „A Plast end plate“ Stirnwände aus Spritzgussmaterial in verschiedenen Dimensionen dargestellt. Dies geschieht textlich, durch schematische Darstellungen und eine Details der angebotenen Stirnwände für die verschiedenen Dimensionen zusammenfassende Tabelle. Nachfolgend wird die entsprechende englischsprachige Internetseite aus Anlage K7 (entsprechend deren Blatt 2) wiedergegeben:

Die Klägerin hat ein unstreitig von der Beklagten stammendes Original der angegriffenen Stirnwände untersucht (nachfolgend auch: angegriffene Ausführungsform). Die angegriffene Stirnwand ist in den Fotografien nach Anlage K8 in der Ansicht auf die der Wickelrolle zugewandte Vorderseite (Anlage K8, Blatt 1) und auf die der Wickelrolle abgewandte Rückseite (Blatt 2) dargestellt. Die in Anlage K8 dargestellte angegriffene Ausführungsform aus Spritzgussmaterial ist von rechteckiger, nahezu quadratischer Form (500 mm x 510 mm) mit in einem Radius von etwa 5 mm abgerundeten Ecken. Auf der Vorderseite (Anlage K8, Blatt 1) weist sie neben einem zentralen Einsteckzapfen vier in den Eckbereichen angeordnete Vorsprünge mit rundem Querschnitt und eine ringförmige Vertiefung mit Abstand zum zentralen Einsteckzapfen auf. Jenseits dieser ringförmigen Vertiefung zu den Eckbereichen hin steigt die Fläche der Vorderseite wieder an, wobei die ringförmige Vertiefung mittig der vier Seitenkanten der Stirnwand nach außen offen ausgeführt ist, mithin die Kanten der betreffenden Seitenwand mit der Vorderseite schneidet.
Während zwei gegenüberliegende der vier Seitenwände ein glattes Profil zeigen, verfügen die beiden übrigen über Vorsprünge und Ausnehmungen. Aus der einen Seitenwand treten zweimal zwei einander paarweise in Axialrichtung gegenüberliegende Vorsprünge von jeweils dreiecksförmigem Querschnitt hervor, die jeweils paarweise eine keilförmige Rinne zwischen sich einschließen. In die gegenüberliegende Seitenwand sind zweimal zwei ebenfalls paarweise einander axial gegenüberliegende Ausnehmungen von jeweils dreiecksförmigem Querschnitt eingelassen (jeweils in Vorder- und Rückseite der Stirnwand zurückgesetzt), die jeweils paarweise einen keilförmigen Bereich umgeben. Beim vertikalen Ineinanderstapeln zweier Stirnwände der angegriffenen Ausführungsform mit den profilierten Seitenwänden greifen die keilförmigen Vorsprünge und Ausnehmungen ineinander ein, wenn die beiden Stirnwände so zueinander ausgerichtet werden, dass eine Seitenwand mit zwei mal zwei Vorsprüngen mit einer Seitenwand mit zwei mal zwei Ausnehmungen zur Anlage kommt.
Auf den folgenden Seiten werden die beiden Fotografien der angegriffenen Ausführungsform nach Anlage K8 ausschnittsweise wiedergegeben. Die handschriftliche Bezifferung mit Bezugszeichen stammt von der Klägerin:

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffenen Stirnwände der Beklagten verwirklichten (jedenfalls) Anspruch 1 des Klagepatents wortsinngemäß. In dem englischsprachigen Internetauftritt der Beklagten liege ein das Klagepatent verletzendes Anbieten der angegriffenen Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland. Im Nichtigkeitsklageverfahren werde sich das Klagepatent als rechtsbeständig erweisen.

Die Klägerin beantragt, nachdem sie Rechnungslegung und Schadensersatz zunächst ab dem 21. Oktober 2004 verlangt und ihre Klage nach gerichtlichem Hinweis im Termin hinsichtlich der Anträge zu I. 2. und II. auf den Zeitraum seit dem 27. Juli 2005 (dem Zeitpunkt ihrer Eintragung als Inhaberin des Klagepatents in das Patentregister) beschränkt hat,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren,
zu unterlassen,
Stirnwände aus Spritzgussmaterial für eine Wickelrolle, mit einer rechteckigen, insbesondere quadratischen, abgerundete Eckflächen aufweisenden Platte, deren der Wickelrolle zugewandte Vorderseite einen zentralen Einsteckzapfen und Arretiernocken aufweist und deren nach außen von der Wickelrolle wegweisende Rückseite durch Radial- und Ringrippen versteift ist, mit Stapelnocken, die Stapeltaschen begrenzen, auf Seitenwänden der Platte, die im rechten Winkel zu der Platte stehen, wobei die Stapeltaschen komplementär zu den Stapelnocken geformt sind,
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
bei denen die Vorderseite der Platte mit einem Ringaufsatz ausgerüstet ist, der den Einsteckzapfen umschließt,
insbesondere wenn der Ringaufsatz einen Außendurchmesser kleiner als die Kantenlänge der Stirnwand und kleiner als der Durchmesser der Wickelrolle besitzt;

2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 27. Juli 2005 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempfänger,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten wird, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer sowie die Namen und Anschriften ihrer Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 27. Juli 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

III. hilfsweise: Vollstreckungsschutz.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise, die Verhandlung im vorliegenden Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage der Beklagten gegen den deutschen Teil DE 593 00 822.7 des europäischen Patents EP 0 601 494 B1 auszusetzen,
weiter hilfsweise: Vollstreckungsschutz.

Die Beklagte stellt die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf in Abrede. Sie behauptet, sie produziere die in Anlage K8 abgebildete Ausführungsform ausschließlich auf konkrete Kundenanfrage und nur für italienische Kunden. Einen Verkauf nach Deutschland habe sie nie getätigt. Da der Internetauftritt (Anlage K7) nicht in deutscher Sprache verfasst sei, richte er sich nicht an Abnehmer in Deutschland und stelle schon aus diesem Grund keine Benutzungshandlung des Klagepatents im Geltungsbereich des Patentgesetzes dar. Aus ihm könnten keine Informationen über die Verwirklichung der Merkmale des Klagepatents entnommen werden, zumal die schematisch abgebildete Stirnwand nicht mit der Ausführungsform nach Anlage K8 übereinstimme.
Die Beklagte meint, die angegriffenen Stirnwände machten von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weil die Merkmale 2, 5, 6 und 7 des Anspruchs 1 (vgl. die in den Entscheidungsgründen wiedergegebene Merkmalsgliederung) nicht verwirklicht seien. Insbesondere verlange Merkmal 6 mit der Forderung, dass die Stapeltaschen komplementär zu den Stapelnocken geformt sind, eine Ausgestaltung der Stapeltaschen und Stapelnocken, die es gestatte, die Stirnwände mit den die Stapelnocken und -taschen aufweisenden Seitenwänden in beliebiger Ausrichtung vertikal aufeinander stapeln und dabei einen formschlüssigen Verbund in beiden horizontalen Richtungen herstellen zu können. Eine solche Stapelung in beliebiger Ausrichtung ermöglichten die angegriffenen Stirnwände jedoch nicht, wie die Klägerin im Tatsächlichen nicht bestreitet.
Schließlich werde sich das Klagepatent – so die Beklagte – in dem eingeleiteten Nichtigkeitsklageverfahren als nicht rechtsbeständig erweisen, so dass die Verhandlung im Verletzungsrechtsstreit jedenfalls auszusetzen sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig (A.), aber unbegründet (B.).
Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungs-, Rechnungslegungs- und Schadensersatzansprüche aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ in Verbindung mit §§ 9 Satz 2 Nr. 1; 139 Abs. 1 und 2; 140b Abs. 1 und 2 PatG; §§ 242; 259 BGB nicht zu.

A.
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die internationale und örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf gegeben. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für den vorliegenden Rechtsstreit ist durch Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen begründet (Gerichtsort der unerlaubten Handlung).
Das Anbieten von „A Plast end plates“ für die Halterung von Wickelrollen im englischsprachigen Internetauftritt der Beklagten stellt ein Anbieten der angegriffenen Ausführungsformen auch in der Bundesrepublik Deutschland dar, durch welches – wie im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung zu unterstellen ist – das Klagepatent nach dem Vortrag der Klägerin verletzt werde. Soweit die Beklagte darauf verweist, die Angebotshandlungen in ihrem Internetauftritt seien ausschließlich an Abnehmer in Italien gerichtet, überzeugt dies nicht. Wenn dem so wäre, leuchtete es nicht ein, warum der Internetauftritt nicht nur in italienischer Sprache gehalten, sondern wahlweise auch in Englisch aufrufbar ist. Die Wahl eines unter anderem englischsprachigen Internetauftritts durch die Beklagte, der nicht nur die allgemeine Firmendarstellung, sondern auch die Beschreibung der angebotenen Produkte umfasst, macht nur dann Sinn, wenn sich die Beklagte mit ihrem Produktangebot auch an potentielle Abnehmer außerhalb Italiens bzw. außerhalb des italienischen Sprachraums wenden will. Dass kein deutschsprachiger Auftritt in Internet erfolgt, steht einer Angebotshandlung nach Deutschland nicht entgegen. Die englische Sprache kann als international gebräuchliche Handelssprache auch für ein Anbieten benutzt werden, das sich an potentielle Abnehmer in Deutschland richtet. Insbesondere enthält der Internetauftritt der Beklagten keinerlei Hinweis darauf, dass die angegriffenen Ausführungsformen bei entsprechendem Abnehmerinteresse nicht auch nach Deutschland (oder positiv gewendet: ausschließlich an Abnehmer in Italien) geliefert werden. Aus der objektiven Sicht eines verständigen Betrachters kann die textliche und bildliche Darstellung der Stirnwände für Wickelrollen im englischsprachigen Internetauftritt daher auch als Angebotshandlung bezogen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verstanden werden. Damit korrespondiert es, dass sich die Beklagte selbst als ein heute führendes Unternehmen in Europa („Today, in Europe, A Plast is a leading company …“, Anlage K7, Blatt 3) unter anderem auf dem Gebiet der Industrieverpackungen aus Recyclingkunststoffen bezeichnet, also auf dem Sektor des Klagepatents und der angegriffenen Ausführungsformen.
Aus Sicht der Kammer bestehen darüber hinaus auch keine durchgreifenden Bedenken, dass sich der in Anlage K7 (Blatt 2) dokumentierte, im Tatbestand wiedergegebene Internetauftritt auf die angegriffenen Ausführungsformen bezieht, mithin ein Angebot derselben darstellt. Die schematische Darstellung einer Stirnwand für eine Wickelrolle in Frontal-, Seiten- und perspektivischer Ansicht lässt zwar als solche nicht sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 erkennen; diese ergeben sich jedoch weitgehend aus der Zusammenschau der schematischen Darstellung mit der textlichen Beschreibung oberhalb und den zusätzlichen Detailangaben in der Tabelle unterhalb des Bildes. Richtig ist, dass die schematische Darstellung keinen zentralen Einsteckzapfen zeigt, sondern ein zentrales Loch. Der Tabelle, die eine Spalte „hole 152“ den Spalten „plug 76 / 150 / 152“ gegenüberstellt, ist jedoch zu entnehmen, dass es sich bei einem Loch offenbar um eine alternativ angebotene Konstruktion zu einem Einsteckzapfen handelt, wie der vierte Absatz der Beschreibung bestätigt: Mit Bezug auf die Stirnwand mit den Maßen 800 x 840 mm wird dort ausgeführt, dass als Alternative zu einem Loch mit einem Durchmesser von 152 mm eine eigene Steckvorrichtung möglich sei („Alternatively, the same end plate can be supplied with its own plug on request.“). Auch die Seitenwände der von der Beklagten auf ihrer Internetseite dargestellten und angebotenen Stirnwände sind offensichtlich nicht zwingend so ebenmäßig gestaltet, wie in der schematischen Darstellung oben links an drei der vier Seiten gezeigt. Die letzte Spalte der Tabelle gibt für alle erhältlichen Größen an, dass diese mit einem „V-joined frame“ ausgestattet sind, wobei die Stirnwand der Dimension 800 x 840 mm ausweislich der Fußnote unter „**“ auf Nachfrage auch ohne oberen „V-joined frame“ produziert werden kann. Zur Funktion des „V-joined frame“ erläutert der beschreibende Text in seinen ersten beiden Abschnitten, dass diese Rahmenform die Stapelung der Stirnwände sicher und sehr einfach gestalte, wobei die Stirnwand auch ohne „V-joined frame“ erhältlich sei, um Eckbeschädigungen zu vermeiden. Nachdem die Beklagte nicht bestritten hat, dass die in Anlage K8 dargestellte Stirnwand von ihr stammt, begegnet es aus Sicht der Kammer keinen vernünftigen Zweifeln, dass mit „V-joined frame“ die Ausgestaltung der Stirnseiten mit den in Anlage K8 an zwei der vier Seiten erkennbaren Vorsprüngen und Ausnehmungen bezeichnet ist.
Aus dem Internetauftritt (Anlage K7, Blatt 2) einzig nicht erkennbar ist Merkmal 7, wonach die Vorderseite der Platte mit einem Ringaufsatz ausgerüstet ist, der den Einsteckzapfen umschließt. Dies ist im vorliegenden Zusammenhang, in dem es allein um die Feststellung des Bezuges der Angebotshandlungen im Internet zur angegriffenen Ausführungsform geht, allerdings irrelevant. Auf gerichtliche Nachfrage erklärten die Beklagtenvertreter im Termin, dass es ihnen nicht bekannt sei, ob die Stirnwände von der Beklagten auch ohne die auf Blatt 1 der Anlage K8 erkennbare ringförmige Vertiefung in der Vorderseite vertrieben werden, in der die Klägerin den patentgemäßen Ringaufsatz erkennt. Eine entsprechende Differenzierung lässt die Tabelle Details im Internetauftritt jedenfalls nicht erkennen, obwohl sie in anderer Hinsicht (plug/hole; V-joined frame) zwischen verschiedenen Ausstattungsvarianten zu unterscheiden weiß. Mangels von der Beklagten vorzutragender Alternativen zu der in Anlage K8 gezeigten Ausgestaltung der Vorderseite mit ringförmiger Vertiefung bestehen aus Sicht der Kammer keine Zweifel daran, dass sich der Internetauftritt mit seiner Darstellung von der Beklagten stammender „A Plast end plates“ auf die angegriffene Ausführungsform bezieht.
Da die Beklagte zu Recht nicht in Abrede gestellt hat, dass es sich bei der Darstellung der angegriffenen Stirnwände zu Werbezwecken um eine Angebotshandlung im weiten patentrechtlichen Sinne handelt (vgl. nur Benkard/Scharen Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz, 10. Auflage 2006, § 9 PatG, Rn. 41), begründet die von Deutschland aus abrufbare Internetwerbung den internationalen Gerichtsort der unerlaubten Handlung, Art. 5 Nr. 3 VO (EG) Nr. 44/2001, in Deutschland. Da der Internetauftritt der Beklagten durch potentielle Abnehmer auch von Nordrhein-Westfalen aus eingesehen werden kann, ist zudem die örtliche Zuständigkeit das Landgerichts Düsseldorf nach § 32 ZPO in Verbindung mit der Verordnung über die Zuweisung von Patentstreitsachen, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topografieschutzsachen an das Landgericht Düsseldorf vom 13. Januar 1998 gegeben.

B.
Allerdings hat das Klagebegehren in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatentanspruchs 1 keinen Gebrauch, weil sie kein Erzeugnis darstellt, das Gegenstand des Patentes ist (Art. 64 Abs. 1 EPÜ in Verbindung mit § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG).

I.
Das Klagepatent betrifft eine Stirnwand aus Spritzgussmaterial für eine Wickelrolle, bei der auf einer Hülse ein Wickelgut aufgewickelt ist. Dem Fachmann ist auch ohne explizite Erläuterung in der Klagepatentschrift geläufig, dass derartige Wickelrollen ein beträchtliches Gewicht erreichen können und insbesondere bei ihrem Transport vor Beschädigungen geschützt werden müssen. Zu diesem Zweck werden auf die Enden der Wickelrollen üblicherweise Stirnwände aufgesteckt.
Aus dem Stand der Technik waren dem Fachmann solche Stirnwände in verschiedenen Ausführungsformen geläufig. Die eingangs der Klagepatentschrift erwähnte deutsche Patentschrift DE 38 08 064 (Anlage K3) offenbart eine Stirnwand mit den folgenden Merkmalen, die dem Oberbegriff des Klagepatentanspruchs 1 entsprechen:

1. Stirnwand aus Spritzgussmaterial für eine Wickelrolle,
2. mit einer rechteckigen, insbesondere quadratischen, abgerundete Eckflächen aufweisenden Platte.
3. Die der Wickelrolle zugewandte Vorderseite der Platte weist einen zentralen Einsteckzapfen und Arretiernocken auf.
4. Die nach außen von der Wickelrolle wegweisende Rückseite ist durch Radial- und Ringrippen versteift.
5. Mit Stapelnocken, die Stapeltaschen begrenzen, auf Seitenwänden der Platte, die im rechten Winkel zu der Platte stehen.
6. Die Stapeltaschen sind komplementär zu den Stapelnocken geformt.

Figuren 2 und 3 der DE 38 08 064 C1 (Anlage K1) zeigen eine Stirnwand nach dem dem Klagepatent nächstkommenden Stand der Technik in der Vorder- (Figur 2) und Rückseitenansicht (Figur 3). Sie sind auf der folgenden Seite wiedergegeben:

Wie die Beschreibung weiter ausführt, bilden zwei solche Stirnwände gemeinsam eine formsteife Gesamtverpackung einer Wickelrolle (Anlage K1, Spalte 1, Zeile 18-24). Bereits der Stand der Technik ermöglichte es, eine Anzahl vertikal ausgerichteter Stirnwände fertig verpackter Wickelrollen mit ihren Seitenwänden beliebig neben- und übereinander zu stapeln und dabei miteinander in Eingriff zu bringen bzw. gegenseitig zu arretieren. Hierzu dienen die komplementär zueinander geformten Stapelnocken und Stapeltaschen (Merkmale 5 und 6). Hinsichtlich des Stapelns auf einer Palette kritisiert es die Klagepatentschrift, dass die auf der Palette aufliegende Seitenwand wegen der glatten Oberflächen der Auflageflächen der Stapelnocken nur geringen Reibschluss mit der Palette habe, so dass die Rutschfestigkeit einer derartigen Stapelung nicht gewährleistet sei. Dies erhöhe die Bruchgefahr und bedinge einen Mangel an Stabilität der aufliegenden Seitenwand (Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 25-47). Diesen Nachteil sucht das Klagepatent allerdings nicht bereits im Rahmen des Anspruchs 1, sondern erst mit seinen Unteransprüchen 9 und 10 zu vermeiden, die anstelle der Stapelnocken an zumindest einer der Seitenwände eine Riffelung vorsehen.
Als weiteren Stand der Technik nennt die Klagepatentschrift das deutsche Gebrauchsmuster 19 91 976 (vgl. Anlage K1, Spalte 1, Zeile 48 bis Spalte 2, Zeile 4), ohne dessen Gegenstand explizit zu kritisieren.
Aus der deutschen Offenlegungsschrift 14 86 562 (Anlage K4) ist nach den weiteren Ausführungen der Klagepatentbeschreibung eine Schutzverpackung für Folien- und Metallrollen bekannt, die aus zwei gleichartigen, mit einer in den Wickelkern der Rolle einschiebbaren Hohlnabe ausgestatteten Flanschen besteht. Die Außenränder oder Randteile, von denen jeder dieser Flansche zumindest zwei parallel zueinander umgebördelte aufweise, seien mit Einschnitten und Zungen ausgestattet, die beim Aufeinanderstapeln mehrerer Rollen ein Ineinandergreifen der übereinanderliegenden Flanschränder ermöglichten, so dass eine gegenseitige Verschiebung der aufgestapelten Rollen verhindert werde. Allerdings könnten die Flansche mit ihren Seitenwänden nicht beliebig, sondern nur in einer bestimmten Zuordnung neben- bzw. übereinander gestapelt und in Eingriff gebracht werden (Anlage K1, Spalte 2, Zeilen 5-21).
Schließlich würdigt die Klagepatentschrift die GB-Patentschrift 1,497,929 (Anlage K5), die quadratische Stirnwände für Wickelrollen beschreibt. Bei ihr weise einer der vier umlaufenden Flansche zwei vorspringende Zapfen auf, während der gegenüberliegende Flansch zwei Löcher an den Stellen besitze, die den Stellen der Zapfen entsprächen. Die Stapelung der Wickelrollen erfolge hier (wie bei Mauersteinen) reihenweise versetzt, was eine seitliche Verschiebung der beiden Reihen von Wickelrollen gegeneinander verhindere (Anlage K1, Spalte 2, Zeilen 22-38).
An den aus dem Stand der Technik (mit Ausnahme des DE 38 08 064, Anlage K3) bekannten Stirnwänden kritisiert es das Klagepatent zum einen, dass sie nur in einer bestimmten Zuordnung neben- bzw. übereinander gestapelt und miteinander in Eingriff gebracht werden können (Anlage K1, Spalte 2, Zeilen 39-50). Zum anderen könne es bei planen Vorderseiten der Stirnwände (worunter das Klagepatent die der Wickelrolle zugewandte Seite der Stirnwand versteht) zu Verstauchungen im weichen, das heißt gegenüber dem Kernbereich der Wickelrolle lockerer gewickelten Randbereich durch eine leichte Schräglage der Stirnwände zu den Stirnflächen der Wickelrolle kommen. Diese Schräglage könne schon bei dem Verpacken der Wickelrolle mit den Stirnwänden oder durch ein Verrutschen der verpackten Wickelrollen während des Transports, beim Auf- oder Entladen entstehen (Anlage K1, Spalte 2, Zeile 51 bis Spalte 3, Zeile 2).

Ausgehend von diesem Stand der Technik liegt dem Klagepatent die vorrangige Aufgabe zugrunde, die bekannten Stirnwände der eingangs beschriebenen Art so weiterzubilden, dass ein Kontakt des lockerer gewickelten Randbereichs der Wickelrolle mit den Stirnwänden und eine damit einhergehende Stauchung des Randbereichs der Wickelrolle vermieden werden kann. Darüber hinaus soll eine einfache, sichere und rutschfeste Stapelung der mit dem Stirnwänden verpackten Wickelrollen auf Paletten ermöglicht und die Festigkeit der Stirnwände erhöht werden (vgl. Anlage K1, Spalte 3, Zeilen 3-12).

Um den ersten Teil dieser Aufgabenstellung zu lösen, fügt Anspruch 1 des Klagepatents den oben aufgeführten, bereits aus der DE 38 08 064 C1 (Anlage K3) bekannten Merkmalen das folgende weitere Merkmal hinzu:

7. Die Vorderseite der Platte (11) ist mit einem Ringaufsatz (35) ausgerüstet, der den Einsteckzapfen (2) umschließt.

Vorteilhafterweise stellt der Ringaufsatz sicher, dass die Wickelrolle mit ihrem größeren Durchmesser gegenüber dem Ringaufsatz in ihrem Randbereich, der gegenüber dem Kernbereich weicher gewickelt ist, nicht in Berührung mit der Stirnwand bzw. den Stirnwänden gelangt, so dass das Wickelgut nicht gestaucht werden kann (Anlage K1, Spalte 3, Zeilen 33-40), selbst wenn die Stirnwand nicht vollflächig, sondern mit leichter Schräglage gegen die Stirnfläche der Wickelrolle anliegt (so die Beschreibung des bevorzugten Ausführungsbeispiels, Anlage K1, Spalte 8, Zeilen 16-23). Auf diese Weise werden Stauchungen im weichen Randbereich der Wickelrolle weitgehend verhindert.

II.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht nicht das Merkmal 6 des Klagepatentanspruchs 1, wonach die Stapeltaschen komplementär zu den Stapelnocken geformt sind. Merkmale 5 und 6 stehen in enger Beziehung zueinander und befassen sich in der gebotenen Zusammenschau beide mit einer einfachen und sicheren Stapelung mehrerer Stirnwände über- bzw. nebeneinander. Die in Merkmalen 5 und 6 näher behandelten Stapelnocken und Stapeltaschen sind dafür vorgesehen, bei einer vertikalen Stapelung mehrerer jeweils auf Wickelrollen aufgesteckter Stirnwände einen hinreichend sicheren Formschluss zwischen ihnen und auf diese Weise mittelbar zwischen den solcherart verpackten Wickelrollen entstehen zu lassen. Zu diesem Zweck sieht das Klagepatent anspruchsgemäß vor, dass die Stapelnocken die Stapeltaschen begrenzen (Merkmal 5) und Stapelnocken sowie Stapeltaschen komplementär zueinander geformt sind (Merkmal 6).
Die Beklagte vermisst eine Verwirklichung der Merkmale 5 und 6 bei der angegriffenen Ausführungsform, weil diese an den Seitenwänden weder Stapelnocken aufweise, die Stapeltaschen begrenzen, noch seien die Vorsprünge und Ausnehmungen der angegriffenen Ausführungsform zueinander komplementär. Soweit sie komplementär seien (wie etwa die von der Klägerin in Anlage K8, Bild 1 mit den Bezugszeichen 18 und 19 bezeichneten Bereiche im Verhältnis zueinander), lägen sie an gegenüberliegenden Seiten der einzelnen Stirnwand und könnten einander daher nicht im Sinne des Merkmals 5 begrenzen. Wie die Beklagte erstmals im Termin vortragen ließ, setze das Merkmal der komplementären Form von Stapeltaschen und Stapelnocken im Sinne des Klagepatents darüber hinaus voraus, dass die Form der Stapeltaschen und Stapelnocken eine Stapelung der mit ihnen ausgestatteten Seitenwände aufeinander in beliebiger Ausrichtung gestattet.
Im Ausgangspunkt zu unterscheiden sind damit zwei verschiedene Aspekte, deren erster an Merkmal 5 („begrenzen“) und deren zweiter an Merkmal 6 („komplementär geformt“) festzumachen ist: die erste Frage ist, was das Klagepatent unter einer Begrenzung der Stapeltaschen durch die Stapelnocken versteht, die zweite, welche konstruktiven Anforderungen sich hinter dem Erfordernis einer komplementären Form verbergen.

1.
Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung verlangt Merkmal 5 mit der Begrenzung der Stapeltaschen durch die Stapelnocken nicht, dass Stapelnocken und -taschen in Blickrichtung entlang der Seitenwand (parallel zur Vorderseite) unmittelbar aufeinander folgen, also seitlich unmittelbar aneinander angrenzen müssen. Würde man dies verlangen, würden Stapelnocken, die auf der einen, und Stapeltaschen, die auf der anderen Seitenwand angeordnet sind (wie dies die Klägerin mit ihrer Bezifferung des Bildes 1 in Anlage K8 zunächst suggeriert hat), Merkmal 5 von vornherein nicht erfüllen können. In dieser Dimension setzt das Klagepatent eine Begrenzung allerdings nicht voraus. Bei funktionaler Betrachtung sollen die Seitenwände der benachbart zueinander gestapelten Stirnwände mittels der Stapelnocken und -taschen sicher in Anlage aneinander gebracht werden können. Dies verlangt im Ausgangspunkt nach einer Verschiebesicherheit der Stirnwände relativ zueinander in beiden horizontalen Richtungen, d.h. sowohl parallel zur Längserstreckung der Seitenwände (parallel zur Vorderseite) als auch im rechten Winkel dazu (in Axialrichtung der Wickelrolle). Diese Verschiebesicherheit soll durch ein Ineinandergreifen der Stapelnocken mit den Stapeltaschen, die eben aus diesem Grund von jenen begrenzt werden sollen, in beiden Richtungen erreicht werden. Die Beschreibung des bevorzugten Ausführungsbeispiels nach Figuren 1 und 2 hebt ausdrücklich hervor, dass das Ineinandergreifen der Stapelnocken und -taschen ein Verschieben längs oder quer zu der Seitenwand unmöglich mache (vgl. Anlage K1, Spalte 6, Zeilen 49-58).
Zur Erreichung dieser Verschiebesicherheit ist es allerdings nicht erforderlich, dass Stapelnocken und -taschen in Richtung parallel zur Vorderseite der Stirnwand keinerlei Abstand zueinander aufweisen dürfen, weil sie einander in dieser Richtung begrenzen müssten. Dass dies für ein sicheres Ineinandergreifen nicht notwendig ist, belegt das Ausführungsbeispiel des Klagepatents, bei dem in der genannten Blickrichtung zwischen Paaren von Nocken (9 oder 19) und Taschen (8 oder 18) jeweils Führungsnuten mit dem Bezugszeichen (7) liegen, durch die in der Anwendungssituation Umreifungsbänder geführt und seitlich gehalten werden sollen. Mit einem anderen Verständnis würde hingegen das Ausführungsbeispiel den Anforderungen des Merkmals 5 nicht genügen, wovon nicht auszugehen ist.
Entscheidend ist vielmehr allein, dass die Stapelnocken die Stapeltaschen in einer Richtung rechtwinklig zur Vorderseite begrenzen (und beide deshalb in dieser Dimension aneinander angrenzen müssen), denn dadurch wird die erwünschte Verschiebesicherheit in Axialrichtung der Wickelrolle (senkrecht zur Stirnwand) gewährleistet. Dem entspricht auch das Ausführungsbeispiel des Klagepatents: In Blickrichtung senkrecht zur Vorderseite gehen Stapelnocken (9, 19) stets in Stapeltaschen (8, 18) über und ermöglichen so ein sicheres Ineinandergreifen aufeinandergesetzter Seitenwände in der Axialrichtung. Bei der gebotenen funktionalen Betrachtung kommt es daher nicht darauf an, dass Stapelnocken und -taschen bei einer Blickrichtung längs der Seitenwände nahtlos ineinander übergehen, sondern allein auf eine Begrenzung der Taschen durch die Nocken in einer senkrecht zur Vorderseite stehenden Richtung (entsprechend der Axialrichtung der Wickelrolle). Diese Begrenzung im Sinne des Merkmals 5 verlangt mithin auch nur danach, dass Stapelnocken und -taschen auf einer einzigen Seitenwand in einer Blickrichtung senkrecht zur Vorderseite aneinander anliegend vorhanden sind.
Ob die bei der angegriffenen Ausführungsform vorhandenen Vorsprünge und Ausnehmungen an zwei der vier Seitenwände diesen Anforderungen des Merkmals 5 genügen, weil die Stirnwand der Beklagten auf der einen Seitenwand (Anlage K8, Bild 1, im Vordergrund) zwei Nocken-Taschen-Nocken-Kombinationen und auf der anderen Seitenwand (Anlage K8, Bild 1, im Hintergrund) zwei Taschen-Nocken-Taschen-Kombinationen aufweist, bei denen jeweils Stapelnocken die Stapeltaschen senkrecht zur Vorderseite der Stirnwand begrenzen, bedarf im vorliegenden Fall keiner abschließenden Klärung. Denn jedenfalls erfüllt die angegriffene Ausführungsform Merkmal 6 nicht, wonach die Stapeltaschen komplementär zu den Stapelnocken geformt sind. Damit verlangt die technische Lehre des Klagepatents, wie unter 2. näher ausgeführt wird, dass zumindest diejenigen Stirnseiten der Stirnwände, die mit Stapelnocken und Stapeltaschen versehen sind (dies müssen nicht alle vier sein, wie Unteransprüche 9 und 10 belegen), einen formschlüssigen Eingriff in beliebiger Ausrichtung der in einer Ebene parallel zueinander stehenden Stirnwände gestatten müssen, also nicht nur in einer ganz bestimmten Ausrichtung ineinander gefügt werden können.

2.
Das im Patentanspruch enthaltene Merkmal der komplementären Form ist der Auslegung sowohl fähig als auch bedürftig. Bei einem denkbar weiten Verständnis, das der Patentanspruch bei unbefangener Betrachtung zunächst nahe legt, besagt es lediglich, dass die Stapelnocken und Stapeltaschen so miteinander korrespondierend geformt sein müssen, dass sie bei Zusammenfügung zweier Stirnwände „ineinander greifen“ können, um die erwünschte Verschiebesicherheit in beide horizontalen Richtungen zu gewährleisten, wobei eine Begrenzung der Stapeltaschen durch die Stapelnocken – wie ausgeführt – nur in Richtung senkrecht zur Vorderseite vorausgesetzt wird. Bei diesem weiten Verständnis wird der Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents jedoch nicht stehen bleiben, sondern mit Rücksicht auf den in der Beschreibung gewürdigten Stand der Technik erkennen, dass die „komplementäre Form“ weitergehend auch eine Stapelung in beliebiger Ausrichtung der Stirnwände (selbstverständlich nur bei Ausrichtung der Stirnwände parallel zueinander und in einer Ebene) voraussetzt, um die Stapelung zu vereinfachen.
Das Klagepatent übernimmt das Erfordernis der komplementären Form aus dem nächstkommenden Stand der Technik in Gestalt der DE 38 08 064 C1 (Anlage K3), ohne diesen in dieser Hinsicht zu kritisieren. Im Gegenteil hebt die Klagepatentbeschreibung, die zur Auslegung des den Schutzbereich des Patents bestimmenden Inhalts der Klagepatentansprüche neben den Zeichnungen heranzuziehen ist (Art. 69 Abs. 1 EPÜ in Verbindung mit dem Protokoll über die Auslegung des Art. 69 EPÜ), ausdrücklich hervor, dass die bekannte Stirnwand nach Anlage K3 es bereits gestattet habe, eine Anzahl vertikal ausgerichteter Stirnwände fertig verpackter Wickelrollen mit ihren Seitenwänden beliebig nebeneinander bzw. übereinander zu stapeln und miteinander in Eingriff zu bringen bzw. gegenseitig zu arretieren (Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 25-30). Ohne den zunächst unscharfen Begriff der „beliebigen“ Stapelung explizit näher zu erläutern, soll dies nach der weiteren Beschreibung (Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 30-33) bedeuten, dass mittels der Stirnwände und Umreifungsbänder fertig verpackte Wickelrollen „ohne weiteres“ übereinander gestapelt werden können.
Mag die „beliebige“ Stapelung allein aus der Würdigung des druckschriftlichen Standes der Technik nach Anlage K3 in der Klagepatentbeschreibung für den Fachmann auf dem Gebiet des Klagepatents auch noch nicht zwingend den Schluss zulassen, die Formgebung der Stapelnocken und -taschen müsse anspruchsgemäß in beliebiger Ausrichtung der Stirnwände möglich sein, so wird er darin jedoch durch die an dem Stand der Technik nach Anlagen K4 und K5 geübte Kritik bestärkt. Die DE-Offenlegungsschrift 14 86 562 (Anlage K4) verfügt, wie ihre nachfolgend eingeblendete Figur 4 zeigt,

an den beiden umgebördelten Außenrändern (Randteilen) der Flansche über Einschnitte (17, 18) bzw. Zungen (19, 20), die beim Aufeinanderstapeln mehrerer Rollen ein Ineinandergreifen übereinanderliegender Flanschränder gestatten und eine gegenseitige Verschiebung der aufgestapelten Rollen verhindern. Dabei sind die Zungen (19, 20) auf dem einen Flansch, die Einschnitte (17, 18) auf dem gegenüberliegenden anderen Flansch angeordnet. Explizit kritisiert es die Klagepatentschrift an dieser Lösung (Anlage K1, Spalte 2, Zeilen 17-21), dass die Flansche mit ihren Seitenwänden nicht beliebig, sondern nur in einer bestimmten Zuordnung nebeneinander bzw. übereinander gestapelt und miteinander in Eingriff gebracht werden können.
Gleiches gilt für den druckschriftlichen Stand der Technik nach Anlage K5 (die GB-Patentschrift 1,497,929). Dort sind an einem der vier umlaufenden Flansche vorspringende Zapfen (17) vorgesehen, während der gegenüberliegende Flansch zwei Löcher (18) an den Zapfen korrespondierenden Stellen besitzt. Dies zeigt die Frontalansicht nach Figur 2 der GB 1,497,929 (Anlage K5):

Bei der Stapelung der Wickelrollen ermöglicht die Stirnwand nach Anlage K5 eine reihenweise versetzte Stapelung und damit einen Verbund zwischen mehreren Reihen. Auch insofern kritisiert die Klagepatentschrift jedoch nahezu wortgleich (Anlage K1, Spalte 2, Zeilen 39-47), dass die vertikal ausgerichteten Stirnwände mit Wickelrollen nicht beliebig, sondern nur in einer bestimmten Zuordnung nebeneinander bzw. übereinander gestapelt und miteinander in Eingriff gebracht werden können.
Jedenfalls dieser Zusammenschau zwischen dem ausdrücklich gelobten nächstkommenden Stand der Technik nach Anlage K3 (vgl. Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 25-30) und der übereinstimmenden Kritik am Stand der Technik nach Anlagen K4 und K5, dass dieser keine Stapelung in einer beliebigen, sondern nur in einer bestimmten Zuordnung der Stirnwände gestatte (vgl. Anlage K1, Spalte 2, Zeilen 17-21 und 42-47), entnimmt der Fachmann, der die Beschreibung zur Auslegung des Inhalts der Patentansprüche ebenfalls heranzieht, dass es der technischen Lehre des Klagepatents entspricht, die Seitenwände so mit Stapelnocken und Stapeltaschen auszustatten, dass die Stirnwände in einer beliebigen Ausrichtung neben- bzw. übereinander gestapelt und dabei miteinander in Eingriff gebracht und gegenseitig arretiert werden können. Damit kann das Ziel des Klagepatents erreicht werden, die fertig verpackten Wickelrollen „ohne weiteres einfach und sicher“ übereinander zu stapeln (vgl. Anlage K1, Spalte 2, Zeilen 47-50 und Spalte 3, Zeilen 8-11). Die dafür erforderlichen Maßnahmen können, wie sich dem Fachmann weiter erschließt, allein an der von Merkmal 6 verlangten „komplementären Form“ von Stapeltaschen und Stapelnocken festgemacht werden, zumal die Möglichkeit einer beliebigen Stapelung nicht erst Gegenstand eines der Unteransprüche des Klagepatents ist. Eine Lösung für das Problem einer nicht beliebig möglichen Stapelbarkeit der Stirnwände nach Anlagen K4 und K5 kann das Klagepatent daher lediglich im Rahmen seines Hauptanspruchs 1 bieten. Dass demgegenüber der nächstkommende Stand der Technik nach Anlage K3 bereits eine komplementäre Form der Stapeltaschen und Stapelnocken zeigt, hebt die Klagepatentbeschreibung eingangs ausdrücklich hervor (Anlage K1, Spalte 1, Zeilen 13-17). In der Tat zeigt Anlage K3 in den Figuren 2 und 3 eine auf allen erkennbaren Seitenwänden identische Ausgestaltung der Stapeltaschen und Stapelnocken, die es daher gestattet, mehrere der dort gezeigten Stirnwände in beliebiger Ausrichtung aufeinander zu stapeln, weil sie in jeder der vier möglichen Ausrichtungen auf- und ineinander passen, so dass ein die Verschiebesicherheit gewährleistender Formschluss zwischen ihren Seitenwänden erzielt wird. Für das in den Figuren 1 und 2 des Klagepatents dargestellte Ausführungsbeispiel hebt die Beschreibung dies ausdrücklich hervor (Anlage K1, Spalte 7, Zeilen 7-19).

Dem entspricht die angegriffene Ausführungsform nicht. Das in Anlage K8 gezeigte Muster weist an zwei gegenüberliegenden Seiten Kombinationen von Ausnehmungen und Vorsprüngen auf, die nur in einer bestimmten (und zwar gleichartigen) Ausrichtung einer weiteren, identischen Stirnwand ineinander greifen und einen Formschluss herstellen können. Eine Nocken-Taschen-Nocken-Kombination kann nur in eine Taschen-Nocken-Taschen-Kombination der gegenüberliegenden Seitenwand eingreifen, nicht jedoch in eine andere Nocken-Taschen-Nocken-Kombination und umgekehrt. Die angegriffene Ausführungsform entspricht in ihrer Eignung, mit anderen gleichartigen Stirnwänden zusammenzuwirken, daher dem Stand der Technik nach Anlagen K4 oder K5, weil sie wie die dort gezeigten Stirnwände nur in einer ganz bestimmten Ausrichtung einen Eingriff der Vorsprünge in korrespondierende Ausnehmungen gestattet. Merkmal 6 wird daher durch die angegriffenen Stirnwände nicht verwirklicht.

III.
Mangels Verwirklichung des Merkmals 6 kann an dieser Stelle ausdrücklich offen gelassen werden, ob der Beklagten in ihrer Auslegung der Merkmal 2 und 7 und damit in ihrer Auffassung zu folgen ist, auch diese Merkmale würden durch die angegriffene Ausführungsform nicht verwirklicht.

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1 (1. Halbsatz); 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709 Satz 1 und 2; 108 ZPO. Die Voraussetzungen des beantragten Vollstreckungsschutzes (§ 712 ZPO) wegen der Kosten hat die Klägerin weder vorgetragen noch in der durch § 714 Abs. 2 ZPO gebotenen Weise glaubhaft gemacht.

Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt.