4a O 433/06 – Steckdose II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 882

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 6. März 2008, Az. 4a O 433/06

Die gegen die Beklagte zu 2) gerichtete Klage wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist für die Beklagte zu 2) vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Patents 41 21 xxx (Klagepatent I) und wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 0 527 xxx (Klagepatent II) auf Auskunft und Rechnungslegung, Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht und Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Anspruch.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents I, das am 02.07.1991 angemeldet und dessen Erteilung am 16.07.1992 veröffentlicht wurde. Das Patent steht in Kraft und ist derzeit Gegenstand einer Nichtigkeitsklage beim Bundespatentgericht, die von der Beklagten zu 1) im Februar 2007 erhoben wurde.

Das Klagepatent I bezieht sich auf ein elektrisches Installationsgerät. Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet wie folgt:

1. Elektrisches Installationsgerät, wie Steckdose, Schalter oder dergleichen zur Montage in einer Wanddose mit einem die Anschluss- und Bedienelemente aufweisenden Gerätesockel aus Isolierstoff und einem mit dem Gerätesockel verbindbaren, zur Befestigung an der Wanddose dienenden Tragring aus Metall, wobei der Tragring einen ebenen ringförmigen Flansch aufweist, der in der Einbausoll-Lage im wesentlichen parallel zur Wandfläche am Randbereich der Wanddose anliegt, und vom Tragring abgewinkelte, von dessen Rückseite abragende Anschlag- und Halteelemente für den Gerätesockel vorgesehen sind, wobei der Gerätesockel axial in den Tragring bis zur Anlage von Sockelteilen an die Anschlagelemente eingeschoben ist und in dieser Lage durch die hinter Schrägschultern des Gerätesockels greifenden Halteelemente gesichert ist, wobei ferner die Anschlag- und Halteelemente an einander diametral gegenüberstehenden Innenrandkanten des Tragringes angeformt sind,
dadurch gekennzeichnet, dass die die Anschlag- und Halteelemente (4, 5) aufweisenden, abgebogenen Materialbereiche (8) des Tragringes (3) im Wesentlichen biegesteif am Tragring (3) angeformt sind und dass der Tragring (3) um eine in Tragringebene liegende Biegeachse (9), die parallel zu und etwa mittig zwischen den diametral gegenüberliegenden abgebogenen Materialbereichen (8) liegt, mindestens um das Maß des Hintergriffs der Halteelemente (5) hinter die Schrägschultern (7) des Gerätesockels (1) biegbar ist.

Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung, die aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt einen Tragring eines elektrischen Installationsgerätes in Ansicht, Figur 2 in Seitenansicht. In Figur 3 bis 5 sind Montagepositionen dargestellt, in denen das Sockelteil in den Tragring eingeschoben wird bzw. ist.

Die Beklagten bieten Anschlussdosen an und vertreiben sie. Die Beklagte zu 2) bietet im Internet Anschlussdosen unter den Artikelnummern TC 74091, TC 74110, TC 74220-4, TC 74221-4, TC 74230-4, TC 74231-4, TC 74240-4 und TC 74241-4 (ggf. mit weiteren Zusätzen) an (im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen I). Nachfolgend sind verschiedene Anschlussdosen abgebildet, wie sie von der Beklagten zu 2) im Internet beworben werden. Ein Muster einer Anschlussdose befindet sich als Anlage K4 bei der Akte.

Die Klägerin ist weiterhin gemeinsam mit der A AG, eingetragene Inhaberin des Klagepatents II, das am 08.07.1992 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 09.08.1991 (DE 41 26 xxx) angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 17.02.1993 veröffentlicht, der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents II am 12.06.1996. Die Verfahrenssprache ist deutsch. Das Patent steht in Kraft.

Das Klagepatent II bezieht sich auf ein Steckbuchsenelement mit einstückig federnden Führungsmitteln. Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents II lautet:

1. Steckbuchsenelement, mit
– einem Aufnahmekörper (12) mit einem Aufnahmeraum
– in dem eine Anzahl nebeneinander befindlicher Kontakte (13) angeordnet ist und
– in den sowohl ein erster Stecker (20) einschiebbar, verrastbar oder verriegelbar ist, dessen Kontaktzahl der des Steckbuchsenelements entspricht und dessen Querschnitt dem Querschnitt des Aufnahmeraums angepasst ist, als auch ein zweiter Stecker (21) mit niedrigerer Kontaktzahl als die des Steckbuchsenelementes (11) einschiebbar ist, dessen Abmessung in der Reihrichtung der Kontakte (13) kleiner ist als die entsprechende Abmessung des Aufnahmeraums des Steckbuchsenelements (11),
dadurch gekennzeichnet, dass
– im Aufnahmeraum des Steckbuchsenelementes (11) mindestens ein Führungsmittel (14, 14’) angeordnet ist, das derart ausgebildet und angeordnet ist, dass es
– beim Einschieben des zweiten Steckers (21) an diesem zur Anlage gelangt und in Steckrichtung eine Führung dieses Steckers im Aufnahmeraum des Steckbuchsenelementes (11) bewirkt,
– während es beim Einschieben des ersten Steckers (20) vertikal zur Steckrichtung elastisch wegfedert.

Nachfolgend sind Ausführungsbeispiele, wie sie in der Klagepatentschrift abgebildet sind, figürlich dargestellt. Figur 1 zeigt eine perspektivische Darstellung eines Steckbuchsenelements mit angeformten Führungsmitteln am Aufnahmekörper. Auch Figur 2 zeigt ein solches Steckbuchsenelement, bei dem jedoch die Führungsmittel am Kontakteinsatz angeordnet sind.

Die Beklagten bieten Anschlussdosen mit Steckbuchsenelementen (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform II) an. Diese wurden unter anderem auch in China in Auftrag gegeben. Ein Muster einer Anschlussdose mit Steckbuchsenelementen hat die Klägerin als Anlage K13, auf die Bezug genommen wird, zur Akte gereicht.

Die Klägerin beauftragte einen Patentanwalt und ließ die Beklagten abmahnen. Daraufhin gab die Beklagte zu 1) hinsichtlich des Klagepatents II am 23.03.2006 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die Klägerin schaltete danach außerdem die jetzigen Prozessbevollmächtigen ein. Schließlich unterzeichnete die Beklagte zu 2) am 06.07.2006 eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung hinsichtlich des Klagepatents I und des Klagepatents II.

Durch die Einschaltung der Patent- und Rechtsanwälte in der Sache der Beklagten zu 2) entstanden Kosten von 6.577,60 EUR. Die Klägerin legte für die beanstandete Patentverletzung einen Gegenstandswert von insgesamt 200.000,00 EUR zugrunde und brachte 1,8 Geschäftsgebühren jeweils für die Tätigkeit der Rechts- und Patentanwälte in Ansatz. Es ergibt sich ein Betrag von jeweils 3.288,80 EUR (einschließlich Auslagenpauschale), insgesamt von 6.577,60 EUR. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.08.2006 forderte die Klägerin die Beklagten unter Fristsetzung bis zum 06.09.2006 zur Zahlung der Rechts- und Patentanwaltskosten auf.

Die Klägerin ist der Ansicht, das Landgericht Düsseldorf sei örtlich zuständig. Der Internetauftritt habe sich auch auf Nordrhein-Westfalen bezogen. Der Zukauf von lizenzierten Produkten durch die Beklagten bei der Firma B im Jahr 2006 habe – das ist unstreitig – 915 Geräte in der Gestalt von angegriffenen Ausführungsformen I betragen, im Jahr 2007 sogar nur 300 Anschlussdosen. Die Klägerin behauptet, tatsächlich sei von den Beklagten aber ein Vielfaches davon veräußert worden.
Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform I mache von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents I wortsinngemäß Gebrauch. Gleiches gelte für die angegriffene Ausführungsform II. Sie behauptet, die Muster in Anlage K4 und K13 seien – das wird von den Beklagten mit Nichtwissen bestritten – von den Beklagten angeboten und vertrieben worden. Die beiden Muster seien Teil einer Lieferung gewesen, die von der Beklagten zu 1) am 19.01.2006 in Rechnung gestellt worden sei. Bei den beiden Dosen handele es sich jeweils um die angegriffene Ausführungsform.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen,
ihr Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie
1. in der Bundesrepublik Deutschland elektrische Installationsgeräte, wie Steckdosen, Schalter oder dergleichen zur Montage in einer Wanddose mit einem die Anschluss- und Bedienelemente aufweisenden Gerätesockel aus Isolierstoff und einem mit dem Gerätesockel verbindbaren, zur Befestigung an der Wanddose dienenden Tragring aus Metall, wobei der Tragring einen ebenen, ringförmigen Flansch aufweist, der in der Einbausoll-Lage im wesentlichen parallel zur Wandfläche am Randbereich der Wanddose anliegt, und vom Tragring abgewinkelte, von dessen Rückseite abragende Anschlag- und Halteelemente für den Gerätesockel vorgesehen sind, wobei der Gerätesockel axial in den Tragring bis zur Anlage von Sockelteilen an die Anschlagelemente eingeschoben ist und in dieser Lage durch die hinter Schrägschultern des Gerätesockels greifenden Halteelemente gesichert ist, wobei ferner die Anschlag- und Halteelemente an einander diametral gegenüberstehenden Innenrandkanten des Tragringes angeformt sind,
bei denen die die Anschlag- und Halteelemente aufweisenden, abgebogenen Materialbereiche des Tragringes im Wesentlichen biegesteif am Tragring angeformt sind und der Tragring um eine in Tragringebene liegende Biegeachse, die parallel zu und etwa mittig zwischen den diametral gegenüberliegenden abgebogenen Materialbereichen liegt, mindestens um das Maß des Hintergriffs der Halteelemente hinter die Schrägschultern des Gerätesockels biegbar ist
und/oder
2. in der Bundesrepublik Deutschland Steckbuchsenelemente mit einem Aufnahmekörper mit einem Aufnahmeraum, in dem eine Anzahl nebeneinander befindlicher Kontakte angeordnet ist und in den sowohl ein erster Stecker einschiebbar, verrastbar oder verriegelbar ist, dessen Kontaktzahl der des Steckbuchsenelements entspricht und dessen Querschnitt dem Querschnitt des Aufnahmeraums angepasst ist, als auch ein zweiter Stecker mit niedrigerer Kontaktzahl als die des Steckbuchsenelementes einschiebbar ist, dessen Abmessung in der Reihrichtung der Kontakte kleiner ist als die entsprechende Abmessung des Aufnahmeraums des Steckbuchsenelements, bei denen im Aufnahmeraum des Steckbuchsenelementes mindestens ein Führungsmittel angeordnet ist, das derart ausgebildet und angeordnet ist, dass es beim Einschieben des zweiten Steckers an diesem zur Anlage gelangt und in Steckrichtung eine Führung dieses Steckers im Aufnahmeraum des Steckbuchsenelementes bewirkt, während es beim Einschieben des ersten Steckers vertikal zur Steckrichtung elastisch wegfedert
seit dem 16.08.1992 (betreffend Ziffer I.1.) bzw. seit dem 17.03.1993 (betreffend Ziffer I.2.) benutzt haben unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses mit der Angabe der einzelnen Lieferungen unter Nennung
a) der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Namen und Anschriften der Abnehmer und Lieferanten,
b) der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns
und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung
c) der Angebotsmengen, der Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
d) der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
wobei
e) den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und/oder Lieferungen in der Rechnung enthalten sind und
f) die Angaben zu Ziffer b) betreffend die Gegenstände gemäß Ziffer I.2. erst für die Zeit seit dem 12.07.1996 zu machen sind;

II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr für die in Ziffer I.2. bezeichneten Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen, soweit die Handlungen in der Zeit vom 17.03.1993 bis zum 11.07.1996 begangen worden sind;

III. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr allen Schaden zu erstatten, der ihr beziehungsweise bezüglich Ziffer I.2. der ihr und der A AG, 42109 Wuppertal, durch die in Ziffer I.1. und I.2. bezeichneten und seit dem 16.08.1992 (bezüglich Ziffer I.1.) beziehungsweise dem 12.07.1996 (bezüglich Ziffer I.2.) begangenen Handlungen entstanden ist oder künftig entstehen wird;

IV. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie 5.153,10 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2006 zu zahlen;

V. die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an sie 6.577,60 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2006 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Erledigung der gegen das Klagepatent DE 41 21 xxx erhobenen Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Die Beklagten rügen die fehlende örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und tragen dazu vor, sie hätten im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Düsseldorf keine angegriffenen Ausführungsformen angeboten und auch nicht an dort ansässige Händler vertrieben. Der Auszug aus dem Internetauftritt der Beklagten zu 2) (siehe Anlage K5, zweiter Teil) – auch das ist unstreitig – datiere vom 02.11.2006. Zu diesem Zeitpunkt habe sie keine eigenen Anschlussdosen mehr angeboten, sondern nur solche der Firmen B, ZE oder D. Dabei handele es sich um von der Klägerin lizenzierte Produkte, was von der Klägerin zumindest hinsichtlich der Firma C bestritten wird.
Die Beklagten sind der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform I mache von der Lehre des Patentanspruchs 1 des Klagepatents I keinen Gebrauch. Eine Patentverletzung sei mit den vorgelegten Abbildungen und Mustern nicht dargelegt worden. Aus den Abbildungen in den Katalogen und Internetauftritten sei die Konstruktion der Installationsgeräte und Buchsen nicht erkennbar. Hinsichtlich der als Anlagen K4 und K13 vorgelegten Muster könne die Herkunft nicht identifiziert werden, weil es an einer Firmenbezeichnung, Marke oder Artikelnummer fehle und derartige Dosen auch von anderen Firmen wie E, F oder G vertrieben würden. Aus den Messungen (Anlage K6) sei eine Patentverletzung nicht erkennbar. Die Videosequenz (Anlage K21) stamme aus einem anderen Rechtsstreit und betreffe kein Produkt der Beklagten.
Im Übrigen behaupten die Beklagten zu der angegriffenen Ausführungsform I, der Tragring sei nicht biegbar, vielmehr sei der Gerätesockel selbst elastisch, so dass er auch bei fest in der Wanddose montiertem Tragring in diesen „eingeklipst“ werden könne. Daher fehle es der angegriffenen Ausführungsform I auch an einer Biegeachse und am Mindestmaß der Biegbarkeit im Sinne des Klagepatentanspruchs.
Außerdem sind die Beklagten der Ansicht, hinsichtlich der von ihnen vertriebenen Installationsgeräte und Anschlussbuchsen sei Erschöpfung der klägerischen Patentansprüche eingetreten. Die Dosen seien von den Firmen B und C zugekauft worden. Dabei handele es sich um Lizenznehmer der Klägerin. Die Firma E, von der ebenfalls Geräte hinzugekauft worden seien, habe sich der Klägerin bereits unterworfen und mehr als 100.000,00 EUR Schadensersatz gezahlt.
Hinsichtlich des Zahlungsantrags ist die Beklagte zu 2) der Ansicht, dass die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich gewesen sei. Die Ansprüche hätten außergerichtlich auch von dem anfangs beauftragten Patentanwalt allein verfolgt werden können. Eine 1,8 Geschäftsgebühr sei unangemessen.

Auf den Antrag der Klägerin ist der Rechtsstreit hinsichtlich der Beklagten zu 1) wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 06.03.2008 an das Landgericht Nürnberg-Fürth verwiesen worden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

A
Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Düsseldorf ist für die Entscheidung über den Rechtsstreit örtlich zuständig. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus § 32 ZPO i.V.m. der Verordnung über die Zuweisung von Patentstreitsachen, Gebrauchsmusterstreitsachen und Topographieschutzsachen an das Landgericht Düsseldorf vom 13. Januar 1998. Die Klägerin macht deliktische Ansprüche geltend, indem sie aufgrund einer von ihr behaupteten Patentverletzung Auskunfts-, Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche einklagt. Voraussetzung für die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist aber im Hinblick auf die geltend gemachten Ansprüche, dass zumindest eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale des geltend gemachten Anspruchs im Land Nordrhein-Westfalen (NRW) verwirklicht wurde. Dies ist hier der Fall, da die Klägerin vorgetragen hat, die Beklagte habe im Internet für die angegriffenen Ausführungsformen geworben (Anlage K5 – zweiter Teil). Dieser Internetauftritt datiert zwar vom 02.11.2006. Die Beklagte hat dazu aber lediglich vorgetragen, dass sie nach der Abgabe der Unterlassungsverpflichtung am 07.06.2006 nur noch angegriffene Ausführungsformen angeboten habe, die sie von Lizenznehmern der Klägerin – Firmen wie B, C, D – erworben habe. Unstreitig hat daher die Beklagte im Internet für ihre Produkte geworben. Ihre jeweiligen Websites werden bestimmungsgemäß weltweit, insbesondere auch in NRW, aufgerufen. Dem Internetauftritt lässt sich nicht entnehmen, dass das Angebot nur für bestimmte Regionen und Abnehmer gelten soll.
Der Vortrag der Beklagten, die im Internet beworbenen Produkten seien von Lizenznehmern der Klägerin erworben worden, ist für die Frage der Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf im Ergebnis unbeachtlich. Es handelt sich dabei um eine so genannte doppelt relevante Tatsache beziehungsweise qualifizierte Prozessvoraussetzung, die nicht nur die Frage der Zulässigkeit, sondern auch der Begründetheit der Klage betrifft. Die Beklagte trägt dementsprechend vor, dass durch die Herstellung und Veräußerung der Produkte durch einen Lizenznehmer Erschöpfung der Klagepatente eingetreten sei und keine Ansprüche bestehen. Im Fall solcher qualifizierter Prozessvoraussetzungen bedarf der schlüssige Klägervortrag hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage aus prozessökonomischen Gründen keiner weiteren Aufklärung, da andernfalls im Falle eines klageabweisenden Prozessurteils eine erneute Klage zulässig wäre, in der dieselben Fragen im Rahmen der Begründetheit erneut – gegebenenfalls mit einer Beweisaufnahme – geprüft werden müssten. Die Entscheidung über die Frage der Erschöpfung der Klagepatente ist daher der Begründetheit der Klage vorbehalten.

B
Die Klageanträge zu I.1, II und III hinsichtlich des Klagepatents I sind unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2) keine Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung, Entschädigung und Schadensersatz aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 33 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB. Sie hat nicht dargelegt, dass die Beklagte elektrische Installationsgeräte vertreibt, die von der Lehre des Klagepatents I wortsinngemäß Gebrauch machen.

I.
Das Klagepatent I schützt im Patentanspruch 1 ein elektrisches Installationsgerät wie zum Beispiel eine Steckdose oder einen Schalter, die in eine Wanddose montiert werden. In der Klagepatentschrift wird ausgeführt, dass Installationsgeräte im Sinne des Oberbegriffs des Klagepatentanspruchs im Stand der Technik bekannt waren. Bei dem in der EP 02 19 022 beschriebenen Installationsgerät wird der Gerätesockel von der Rückseite des Tragrings her in diesen eingesetzt und stützt sich mit einer umlaufenden Konsole an einer Anlagekante eines Spreizkrallenhalters ab. Dadurch ist der Gerätesockel vor einer Verschiebung nach vorn gesichert. Weiterhin weist der Gerätesockel im Bereich der Spreizkrallenhalter Schrägschultern auf. Diese werden in einer von der Rückseite abgewandten Richtung von Lappen beaufschlagt, die zu beiden Seiten von angeformten Schenkeln einstückig an den Tragring angeformt sind. Nach Einsetzen des Gerätesockels in den Tragring werden die in Richtung des Flansches weisenden freien Enden der Lappen nach innen gebogen. Dadurch wird eine Verschiebung des Gerätesockels zur Rückseite hin verhindert.

Der Nachteil dieses aus dem Stand der Technik bekannten Installationsgerätes besteht laut Klagepatentschrift darin, dass beim Zusammenfügen von Gerätesockel und Tragring ein zusätzlicher Montageschritt erforderlich ist, der darin besteht, dass die Haltelappen gebogen werden müssen. Aufgrund der Herstellungsmaterialien für den Tragring ist es nicht möglich, diese Lappen als federnde Lappen auszubilden. Denn üblicherweise ist der Tragring aus einfachem Stahl gestanzt und gebogen. Ein solches Material verfügt nicht über ausreichende Federungskräfte.

Der klagepatentgemäßen Erfindung liegt daher die Aufgabe zugrunde, ein elektrisches Installationsgerät gattungsmäßiger Art zu schaffen, das hinsichtlich des Montageaufwands beim Zusammenbau der Einzelteile vereinfacht ist. Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 geschehen, der folgende Merkmale aufweist:

1. Elektrisches Installationsgerät, wie Steckdose, Schalter oder dergleichen zur Montage in einer Wanddose (2)
2. mit einem die Anschluss- und Bedienelemente aufweisenden Gerätesockel (1) aus Isolierstoff und
3. mit einem mit dem Gerätesockel (1) verbindbaren, zur Befestigung an der Wanddose (2) dienenden Tragring aus Metall;
4. der Tragring (3) weist einen ebenen ringförmigen Flansch auf und
5. liegt in der Einbausoll-Lage im Wesentlichen parallel zur Wandfläche am Randbereich der Wanddose an und
6. es sind vom Tragring abgewinkelte, von dessen Rückseite abragende Anschlag- und Halteelemente (4, 5) für den Gerätesockel (1) vorgesehen;
7. der Gerätesockel (1) ist axial in den Tragring (3) bis zur Anlage von Sockelteilen (6) an die Anschlagelemente (4) eingeschoben und
8. ist in dieser Lage durch die hinter Schrägschultern (7) des Gerätesockels (1) greifenden Halteelemente (5) gesichert;
9. ferner sind die Anschlag- und Halteelemente (4, 5) an einander diametral gegenüberstehenden Innenrandkanten des Tragringes (3) angeformt;
10. die die Anschlag- und Halteelemente (4, 5) aufweisenden, abgebogenen Materialbereiche (8) des Tragringes (3) sind im Wesentlichen biegesteif angeformt;
11. der Tragring (3) ist biegbar;
12. die Biegbarkeit besteht um eine in Tragringebene liegende Biegeachse (9), die parallel zu und etwa mittig zwischen den diametral gegenüberliegenden abgebogenen Materialbereichen (8) liegt;
13. der Tragring ist mindestens um das Maß des Hintergriffs der Halteelemente (5) hinter die Schrägschultern (7) des Gerätesockels (1) biegbar.

II.
Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Beklagte zu 2) elektrische Installationsgeräte anbietet oder vertreibt, die von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents I wortsinngemäß Gebrauch machen. Es fehlt an der Darlegung einer konkreten Verletzungshandlung.

1. Die Klägerin hat dargelegt, dass die Beklagte zu 2) in ihrem Internetauftritt (Anlage K5, zweiter Teil) Installationsgeräte und Anschlussdosen anbietet. Zwischen den Parteien ist streitig, ob diese Geräte einen biegbaren Tragring (Merkmal 11) und eine Biegeachse im Sinne der Lehre des Klagepatents (Merkmal 12) aufweisen und der Tragring mindestens um das Maß des Hintergriffs der Halteelemente hinter die Schrägschultern des Gerätesockels biegbar ist (Merkmal 13). Die Klägerin hat dazu lediglich behauptet, dass bei den von der Beklagten zu 2) vertriebenen Dosen diese Merkmale verwirklicht seien. Wie sie jedoch im einzelnen zu dieser Auffassung gekommen ist, hat sie nicht dargelegt. Denn anhand der Abbildungen des Internetauftritts ist nicht nachvollziehbar, ob die von der Beklagten zu 2) angebotenen Dosen von der Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch machen. Die Abbildungen zeigen lediglich eine Außenansicht der Installationsgeräte. Wie der Tragring und die Befestigung des Gerätesockels im Tragring erfolgt, ist nicht zu sehen.

2. Weiterhin hat die Klägerin als Anlage K4 ein Muster eines elektrischen Installationsgerätes vorgelegt. Sie hat aber nicht im Einzelnen dargelegt, dass dieses von der Beklagten zu 2) in Verkehr gebracht worden sei. Sie hat lediglich vorgetragen, das Muster stamme von „den Beklagten“, ohne danach zu differenzieren, ob das Muster (Anlage K4) von der Beklagten zu 1) oder der Beklagten zu 2) in Verkehr gebracht wurde. Darüber hinaus haben die Beklagten mit Nichtwissen bestritten, dass diese Dose von ihnen stamme. Das Bestreiten mit Nichtwissen ist gemäß § 138 Abs. 4 ZPO zulässig. Zwar ist die eigene Herstellung von Anschlussdosen Gegenstand der eigenen Wahrnehmung. Aber das Bestreiten mit Nichtwissen ist dann zulässig, wenn die Beklagte zu 2) den Grund ihrer Unkenntnis darlegt. Das hat sie hier überzeugend getan. Sie hat erklärt, dass sich auf den Dosen weder eine Firmenbezeichnung, noch eine Marke oder Artikelnummer befinde, anhand derer die Herkunft aus ihrem Hause nachvollziehbar sei. Derartige Dosen würden vielmehr auch von anderen Firmen vertrieben. Angesichts der bloßen klägerischen Behauptung, das Muster stamme von den Beklagten, ist nicht nachvollziehbar, wer das als Anlage K4 vorgelegt Muster in den Verkehr brachte.

3. Die Klägerin hat auch nicht anderweitig dargelegt, dass das vorgelegte Muster (Anlage K4) mit einem der im Internetauftritt der Beklagten zu 2) abgebildeten Dosen identisch ist. Die Klägerin hat zwar in der mündlichen Verhandlung eine Rechnung der Beklagten zu 1) vom 19.01.2006 vorgelegt, die den Erwerb von verschiedenen Anschlussdosen – darunter auch eine Anschlussdose mit der Artikelnummer TC 74230-4 – dokumentiert, und dazu vorgetragen, dass die als Anlage K4 und K13 vorgelegten Muster aus dieser Lieferung stammten. Es handelt sich dabei aber um eine Lieferung der Beklagten zu 1) und nicht der Beklagten zu 2). Eine Verbindung vom Muster (Anlage K4) über die Rechnung der Beklagten zu 1) vom 19.01.2006 zum Internetauftritt der Beklagten zu 2) kann auch über die Artikelnummern der Produkte nicht hergestellt werden. Es ist zwar eine Artikelnummer in der Rechnung der Beklagten zu 1) – die TC 74230-4 – mit einer Artikelnummer im Internetauftritt der Beklagten zu 2) identisch. Es ist aber unklar, welcher von den vier in der Rechnung genannten Artikelnummern das Muster (Anlage K4) zuzuordnen ist. Das hat auch die Klägerin auf Befragen in der mündlichen Verhandlung nicht darzulegen vermocht. Es kann also durchaus sein, dass es sich bei dem als Anlage K4 vorgelegten Muster um eine Rechnungsposition handelt, deren Artikelnummer nicht im Internetauftritt aufgeführt ist. Dann kann aber auch nicht angenommen werden, dass die Beklagte zu 2) angegriffene Ausführungsformen I anbietet, die mit dem vorgelegten Muster identisch sind.

4. Auch die als Anlage K21 vorgelegten Videosequenzen können keinen Aufschluss darüber geben, ob die von der Beklagten zu 2) vertriebenen Installationsgeräte von der Lehre des Klagepatentanspruchs Gebrauch machen. Auf den Vortrag der Beklagten, dass diese Videosequenzen aus einem anderen Rechtsstreit stammen, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung lediglich erwidert, dass es sich um ein Produkt der Beklagten zu 1) handele. Diesbezüglich hat sie auch einen Bildausschnitt aus der Videosequenz mit dem Schriftzug „H“ vorgelegt. Dies belegt jedoch allenfalls die Tatsache, dass das Installationsgerät von der Beklagten zu 1) stammt. Ob die Beklagte zu 2) eine angegriffene Ausführungsform angeboten hat, die von der Lehre des Klagepatentanspruchs Gebrauch macht, ist damit nicht vorgetragen.

5. Schließlich ist auch anhand des in der Anlage K6 untersuchten Installationsgerätes eine unberechtigte Nutzung der Lehre des Klagepatentanspruchs nicht nachvollziehbar. Es ist unklar, ob überhaupt ein von der Beklagten zu 2) vertriebenes Produkt untersucht wurde. Vielmehr ergibt sich aus der Überschrift „Produktuntersuchung Fremdanbieter ‚H‘“, dass ein Produkt der Firma H Handels GmbH untersucht wurde. Im Übrigen hat sich die Beklagte gegen die Nachvollziehbarkeit der dargestellten Untersuchung gewandt. So bietet die Anlage K6 keinerlei Anhaltspunkte dafür, wie die Messungen im Einzelnen durchgeführt wurden. Den Abbildungen lässt sich nicht entnehmen, wie die Messungen vorgenommen wurden. Es ist dort zwar eine zu vermessende Strecke abgebildet. Ob diese aber in beiden Messungen in gleicher Weise vermessen wurde, bleibt unklar. Dazu hat die Klägerin nicht weiter vorgetragen. Eine Verwirklichung der Lehre des Klagepatentanspruchs kann damit nicht nachvollzogen werden.

C
Die Klageanträge zu I.2, II und III hinsichtlich des Klagepatents II sind ebenfalls unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2) auch in dieser Hinsicht keine Ansprüche auf Rechnungslegung und Auskunft, Entschädigung und Schadensersatz gemäß Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 33 Abs. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB.

I.
Das Klagepatent II schützt im Patentanspruch 1 ein Steckbuchsenelement mit einstückig federnden Führungsmitteln. Im Stand der Technik sind Steckbuchsenelemente nach dem Western-Prinzip mit verschiedenen Polzahlen – z.B. 6 pol. oder 8 pol. – bekannt. Die Buchsen werden zusammen mit den Steckern in verschiedenen Bereichen, unter anderem in Telekommunikationsnetzen eingesetzt. Dabei kann es vorkommen, dass Anschlussdosen mit 8 pol.-Steckbuchsenelementen aus wirtschaftlichen Gründen als Standard eingebaut werden, obwohl die zugehörigen Teilnehmerendgeräte nur einen 6 pol.-Stecker benötigen und aufweisen. Solche Stecker können in 8 pol.-Steckbuchsenelemente gesteckt werden. Es ist dann lediglich ein seitliches Spiel zwischen dem Stecker und den Innenwandungen des Steckbuchsenelements vorhanden. Dies verunsichert die Kontaktgabe zwischen den Stecker- und Buchsenkontakten, wenn es zu mechanischen Steckerbewegungen kommt.
Im Stand der Technik sind Vorrichtungen bekannt, die dies vermeiden sollen. So sind Führungsmittel in Steckbuchsenelementen bekannt, die den Raum zwischen dem 6 pol.-Stecker und den Buchsen-Innenwandungen ausfüllen und demontiert werden können, wenn ein 8 pol.-Stecker verwendet werden soll. Der Nachteil solcher Steckbuchsenelemente mit Führungsmitteln besteht nach der Klagepatentschrift darin, dass die manuelle Handhabung dieser kleinen Führungsmittel aufwendig ist. Außerdem muss bei ihrer Demontage darauf geachtet werden, dass die angrenzenden Buchsenkontakte nicht deformiert werden.
Weiterhin sind laut Klagepatentschrift Führungsmittel in Form einer rahmenförmigen Vorsatzmaske bekannt, die zur Führung des 6 pol.-Steckers einstückig angeformte und in das Buchsenelement hineinragende Lappen aufweisen, die dem Stecker die gewünschte Führung vermitteln. Daran kritisiert die Klagepatentschrift als nachteilig, dass für solche Führungsmittel ein relativ hoher Herstellungsaufwand besteht, verbunden mit federnden Eigenschaften der Lappen in den Richtungen, in denen der Stecker gut geführt werden soll.

Vor diesem Hintergrund stellt es die Klagepatentschrift als Aufgabe dar, ein Steckbuchsenelement derart weiterzubilden, dass es keiner losen Zusatzteile bedarf, um Stecker 6-poliger und 8-poliger Bauerart einwandfrei mechanisch zu führen und eine gleich bleibend gute Kontaktgabe zu gewährleisten. Dies soll durch den Klagepatentanspruch 1 geschehen, der folgende Merkmale aufweist:

1. Steckbuchsenelement, mit
2. einem Aufnahmekörper (12) mit einem Aufnahmeraum,
a) in dem eine Anzahl nebeneinander befindlicher Kontakte (13) angeordnet ist und
b) in den sowohl ein erster Stecker (20) einschiebbar, verrastbar oder verriegelbar ist, dessen Kontaktzahl der des Steckbuchsenelements entspricht und dessen Querschnitt dem Querschnitt des Aufnahmeraums angepasst ist,
c) als auch ein zweiter Stecker (21) mit niedrigerer Kontaktzahl als die des Steckbuchsenelementes (11) einschiebbar ist, dessen Abmessung in der Reihrichtung der Kontakte (13) kleiner ist als die entsprechende Abmessung des Aufnahmeraums des Steckbuchsenelements (11),
3. im Aufnahmeraum des Steckbuchsenelementes (11) ist mindestens ein Führungsmittel (14, 14’) angeordnet, das derart ausgebildet und angeordnet ist, dass es
a) beim Einschieben des zweiten Steckers (21) an diesem zur Anlage gelangt und in Steckrichtung eine Führung dieses Steckers im Aufnahmeraum des Steckbuchsenelementes (11) bewirkt,
b) während es beim Einschieben des ersten Steckers (20) vertikal zur Steckrichtung elastisch wegfedert.

II.
Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass von der Beklagten zu 2) Anschlussdosen für Steckbuchsenelemente angeboten oder vertrieben werden, die von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents II wortsinngemäß Gebrauch machen.

1. Wie auch im Fall des Klagepatents I vermag der Verweis der Klägerin auf den Internetauftritt der Beklagten zu 2) (Anlage K5, zweiter Teil) eine Verletzungshandlung nicht zu begründen. Anhand der Abbildungen des Internetauftritts ist nicht nachvollziehbar, ob die von der Beklagten zu 2) angebotenen Dosen von der Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch machen. Die Abbildungen zeigen lediglich eine Außenansicht der Installationsgeräte. Führungsmittel sind insoweit nicht erkennbar.

2. Ebenso wenig hat die Klägerin dargelegt, dass das als Anlage K13 vorgelegte Muster von der Beklagten zu 2) in Verkehr gebracht wurde. Auch hier behauptet die Klägerin pauschal, das Muster stamme von „den Beklagten“, ohne zwischen der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) zu differenzieren. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 2) den Vortrag der Klägerin mit Nichtwissen bestritten, was – wie bereits unter B II.2 ausgeführt wurde – durchaus zulässig ist.

3. Schließlich vermag auch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Rechnung vom 19.01.2006 eine Verletzungshandlung nicht zu dokumentieren. Denn wie im Fall des Klagepatents I und des Musters K4 ist es auch hier nicht möglich, mit Hilfe der Artikelnummern eine Verbindung von dem als Anlage K13 vorgelegten Muster über die Rechnung vom 19.01.2006 bis zum Internetauftritt der Beklagten zu 2) (Anlage K5, zweiter Teil) herzustellen. Da von den vier Artikelnummern in der Rechnung lediglich die Artikelnummer TC 74230-4 mit der Artikelnummer eines Produkts im Internetauftritt der Beklagten zu 2) übereinstimmt, kann das als Anlage K13 vorgelegte Muster keiner konkreten Artikelnummer zugeordnet werden. Selbst wenn man berücksichtigt, dass es sich bei dem Muster (Anlage K13) um eine Aufputz-Dose handelt und ihr daher eine der beiden Artikelnummern TC 74230-4 und TC 74230-4 SW in der Rechnung zuzuordnen sein muss, kann es immer noch sein, dass es sich um die Dose TC 74230-4 SW handelt, die nicht im Internetauftritt der Beklagten zu 2) aufgeführt ist. Es ist daher unter keinem Gesichtspunkt dargelegt, dass die Beklagte zu 2) angegriffene Ausführungsformen I anbietet, die mit dem vorgelegten Muster identisch sind.

D
Der Klageantrag zu V. ist unbegründet.

I.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2) keinen Anspruch auf Ersatz ihrer durch die Abmahnung entstandenen Rechtsanwalts- und Patentanwaltskosten. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 139 Abs. 2 PatG. Wie zuvor begründet, hat die Klägerin nicht dargelegt, dass die Beklagte zu 2) von der Lehre der Patentansprüche der Klagepatente I und II unberechtigt Gebrauch gemacht hat.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte zu 2) am 07.06.2006 eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgab. Denn dadurch wird der Tatbestand des Schadensersatzanspruchs nicht erfüllt. Eine solche Erklärung kann auch aus anderen Gründen, ohne dass eine Patentverletzung erfolgt sein muss, abgegeben worden sein. Fehlt es aber an einer Benutzung des patentgemäßen Erfindungsgegenstands, war bereits die Abmahnung nicht berechtigt und Rechtsanwaltskosten können nicht verlangt werden.

II.
Ebenso wenig besteht ein Anspruch aus §§ 683 S. 1, 677, 670 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Verletzte Ersatz seiner Aufwendungen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen, da die Abmahnung grundsätzlich im Interesse des Störers liegt. Es entspricht regelmäßig dessen mutmaßlichen Willen, die durch die Verletzungshandlung entstehenden Kosten möglichst gering zu halten. Auch die durch die Beauftragung von Rechts- und Patentanwälten entstandenen Kosten sind nur dann zu ersetzen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Umgekehrt scheidet die Erstattung von Anwaltskosten dann aus, wenn eine Patentverletzung nicht vorliegt. In einem solchen Fall kann auch der Störer nicht davon ausgehen, dass eine Abmahnung im Interesse des Störers ist. Mangels Verletzungstatbestand ist eine Beauftragung von Rechts- und Patentanwälten aus Sicht des Störers nicht erforderlich. So liegt der Fall auch hier. Denn eine Verletzung der Klagepatente I und II durch die Beklagte zu 2) hat die Klägerin nicht dargelegt.
Auch hier führt die Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung der Beklagten zu 2) zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere kann nicht unterstellt werden, in der Abgabe einer solchen Erklärung werde deutlich, dass die Übernahme der Geschäftsführung durch die Klägerin – hier in Form einer Abmahnung – dem tatsächlichen Interesse der Beklagten zu 2) und ihrem Willen entspreche. Denn für das Interesse und den Willen des Geschäftsherrn kommt es auf den Zeitpunkt der Übernahme des Geschäfts an. Im Zeitpunkt der Abmahnung durfte die Klägerin jedoch mangels Patentverletzung nicht davon ausgehen, dass ihre Tätigkeit dem Interesse und Willen der Beklagten zu 2) entsprach.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: 56.577,60 €.