4a O 315/04 – Wiegevorrichtung für Absetzkipper

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 364

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 22. September 2005, Az. 4a O 315/04

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren zu unterlassen,

Wiegevorrichtungen für ein schwenkbeweglich hängend gelagertes, die Nutzlast aufnehmendes Lade- oder Greifbauteil an einem Fahrzeug, wie die Mulde an einem Absetzkipper, der Greifer an einem Kran oder die Schaufel an einem Bagger, mit einem Schwenkbeschlag, der einerseits an der fahrzeugseitigen Schwenkachse festlegbar ist, und der andererseits eine Aufnahme für das Lade- oder Greifbauteil schafft,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

bei denen der Schwenkbeschlag einen Wiegestab aufweist, der an seinen beiden Enden gelagert ist, und an den in seinem mittleren Bereich ein Druckübertragungsbauteil zur Einleitung der Gewichtskraft des Lade- oder Greifbauteils anschließt, wobei der Wiegestab als quer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse liegende Drehachse ausgebildet ist, und wobei unterhalb des Wiegestabes ein Schwenklager mit einer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse parallelen Schwenkachse vorgesehen ist;

2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 19. Dezember 1998 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs- und Vertriebskosten sowie des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger und nichtgewerblichen Abnehmer nur einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie diesen ermächtigen, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 19. Dezember 1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Beklagten tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,- Eur vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patentes 197 53 xxx (Anlage K 1; nachfolgend Klagepatent 1). Das Klagepatent 1 wurde am 5. Dezember 1997 angemeldet; die Veröffentlichung der Patenterteilung erfolgte am 19. November 1998. Die Klägerin ist des weiteren eingetragene Inhaberin des europäischen Patentes 0 921 xxx (Anlage K 2, nachfolgend Klagepatent 2). Das Klagepatent 2 wurde am 1. Dezember 1998 unter Inanspruchnahme der Priorität des Anmeldetages des Klagepatentes 1, angemeldet. Seine Erteilung wurde am 14. April 2004 bekannt gemacht. Das Klagepatent 2, dessen Verfahrenssprache Deutsch ist, beansprucht Schutz auch für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Die Klagepatente stehen in Kraft und betreffen eine Wiegevorrichtung für Absetzkipper.

Die für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Patentansprüche 1, welche bei beiden Klagepatenten wortgleich sind, haben folgenden Wortlaut:

Wiegevorrichtung für ein schwenkbeweglich hängend gelagertes, die Nutzlast aufnehmendes Lade- oder Greifbauteil an einem Fahrzeug, wie die Mulde an einem Absetzkipper, der Greifer an einem Kran oder die Schaufel an einem Bagger, mit einem Schwenkbeschlag (1), der einerseits an der fahrzeugseitigen Schwenkachse festlegbar ist, und der andererseits eine Aufnahme für das Lade- oder Greifbauteil schafft, dadurch gekennzeichnet, dass der Schwenkbeschlag (1) einen Wiegestab (3) aufweist, der an seinen beiden Enden gelagert und mit dem Schwenkbeschlag (1) verbunden ist, und an den in seinem mittleren Bereich ein Druckübertragungsbauteil zur Einleitung der Gewichtskraft des Lade- oder Greifbauteils anschließt, wobei der Wiegestab (3) als quer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse liegende Drehachse ausgebildet ist, und wobei unterhalb des Wiegestabes (3) ein Schwenklager (8) mit einer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse parallelen Schwenkachse vorgesehen ist.

Nachfolgend gezeigt sind Abbildungen aus der Klagepatentschrift, die bevorzugte Ausführungsformen der Erfindung zeigen und der Erläuterung der Erfindung dienen. Figur 1 zeigt einen ersten Schwenkbeschlag in Seitenansicht, Figur 2 eine Stirnansicht auf den Schwenkbeschlag von Figur 1 und Figur 3 einen Querschnitt durch den Schwenkbeschlag von Figur 1.

Gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes 1 erhob die Beklagte zu 1. unter dem 10. März 2005 Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht. Des weiteren legte sie am 5. Januar 2005 bei dem Europäischen Patentamt Einspruch gegen den Rechtsbestand des Klagepatentes 2 ein. Über beide Rechtsbehelfe ist bisher noch nicht entschieden worden.

Die Beklagte zu 1. stellt her und vertreibt Wiegevorrichtungen für Absetzkipper. Die Beklagten zu 2. und 3. sind seit 1990 Geschäftsführer der Beklagten zu 1. Auf der Fachmesse in Köln vom 23. bis 27 September 2003 stellten die Beklagten eine Absetzkipperwaage aus, deren Ausgestaltung sich anhand der als Anlage K 10 vorgelegten Photographien ergibt und die von der Lehre nach den Klagepatentes unstreitig Gebrauch macht.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen, wie geschehen.

Die Beklagten beantragen, nachdem sie den Hilfsantrag im Hinblick auf einen den gewerblichen Abnehmern einzuräumenden Wirtschaftsprüfervorbehalt zurückgenommen haben,

die Klage abzuweisen,

sowie hilfsweise das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von der Beklagten zu 1. mit Schriftsatz vom 10. März 2005 eingereichte Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent 1 und den von der Beklagten zu 1. unter dem 5. Januar 2005 gegen das Klagepatent 2 erhobenen Einspruch auszusetzen.

Die Beklagten stellen den Rechtsbestand der Klagepatente in Abrede und nehmen insoweit Bezug auf ihr Vorbringen in den jeweiligen Verfahren vor dem Bundespatentgericht bzw. dem Europäischen Patentamt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzverpflichtung zu, da die angegriffene Ausführungsform von der Lehre nach den Klagepatenten Gebrauch macht und keine Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die von der Beklagten zu 1. erhobene Nichtigkeitsklage bzw. den Einspruch besteht.

I.
Die Erfindung nach den Klagepatenten betrifft eine Wiegevorrichtung, wobei nachfolgend die Klagepatente zusammen beschrieben werden.

Bei schwenkbeweglich aufgehängten Mulden, wie sie beispielsweise bei Absetzkippern mittels eines Kettengehänges vorgesehen sind, besteht das Problem, das Muldengewicht und daraus resultierend die geladene Nutzlast korrekt zu erfassen. Wiegeeinrichtungen, die im Bereich des Gelenkes vorgesehen sind, an dem die Mulde gelagert ist, weisen den Nachteil auf, dass sie an einer exponierten Stelle angeordnet sind, so dass beispielsweise Beschädigungen der Wiegeeinrichtung durch Äste möglich sind, wenn ein Absetzkipper durch einen baumbestandenen Weg fährt, um zu einer Deponie zu gelangen. Die gleiche Problematik tritt bei Baggerschaufeln, Krangreifern und ähnlichen Bauteilen auf.

Das Klagepatent 2 nimmt – im Gegensatz zu dem Klagepatent 1 – in seiner allgemeinen Beschreibung des Standes der Technik Bezug auf die DE 40 26 561 (Anlage K 4). Diese offenbart eine Wiegevorrichtung mit einem Schwenkbeschlag, der einen Wiegestab aufweist, wovon die Achse mit der Schwenkachse des Schwenkbeschlags zusammenfällt. Unterhalb des Wiegestabes ist ein Schwenklager vorgesehen mit einer Schwenkachse parallel zur Achse des Wiegestabes. Nachfolgend abgebildet sind die Figuren 3 und 4 der Druckschrift, welche eine Wiegevorrichtung zeigen.

Weiter nimmt das Klagepatent 2 Bezug auf die BE 905 929 (Anlage K 5), aus welcher eine Wiegevorrichtung bekannt ist, die z.B. in eine Kette an einem Hubarm integriert werden kann. Nach den Ausführungen des Klagepatentes 2 weist die offenbarte Wiegevorrichtung einen nicht gelagerten Wiegestab auf. Nachfolgend abgebildet sind die Figuren 1 und 2 der Druckschrift, welche eine erfindungsgemäße Wiegevorrichtung zeigen.

Die Klagepatente nehmen weiter Bezug auf die EP 543 440 A1 (Anlage K 6), aus welcher eine gattungsgemäße Wiegevorrichtung bekannt ist, bei der der Schwenkbeschlag mit einem zweiteiligen Gehäuse ausgestaltet ist. Der Messwertaufnehmer ist als Verbindungsbauteil ausgestaltet, welches die beiden Gehäusehälften des Schwenkbeschlags verbindet und eine Schwenkbewegung der beiden Gehäusehälften um eine Achse ermöglicht, die parallel zu der fahrzeugseitigen Schwenkachse liegt. Quer dazu angreifende Kräfte, wie sie beim Pendeln der Last auftreten können, können daher den Messwertaufnehmer unzulässig belasten und falsche Messergebnisse hervorrufen. Bei entsprechend starker Überlastung des Messwertaufnehmers können sogar dauerhafte Falschmessungen resultieren, so dass die Wiegevorrichtung neu geeicht werden muss. Eine Schwenkbeweglichkeit in anderen Richtungen soll durch ein Lager mit kugelausschnittsförmiger Oberfläche ermöglicht werden, welches oberhalb des Messwertaufnehmers in der oberen Gehäusehälfte angeordnet ist. Eine weitere Schwenkachse ist quer zu der fahrzeugseitigen Schwenkachse verlaufend in der oberen Gehäusehälfte vorgesehen. Durch die vielen Schwenkachsen und den zweiteiligen Gehäuseaufbau weist die gattungsgemäße Wiegevorrichtung eine große Bauhöhe auf, die je ach Anwendungsgebiet hinderlich sein kann.

Aus der DE 40 38 374 (Anlage K 7), welche von beiden Schutzrechten als Stand der Technik angeführt wird, ist eine weitere Wiegevorrichtung bekannt, bei der ein Schlitten beweglich in einem offenen Rahmen geführt ist. Nachteilig hieran ist, dass sich verschiedene Verschmutzungsmöglichkeiten für diese Führung ergeben, so dass Kraftnebenschlüsse und damit Falschmessungen nicht zuverlässig ausgeschlossen werden können. Schwenkbewegungen sind durch eine Lagerung nach dem Prinzip „Schneide und Pfanne“ möglich. In der Praxis können beim Überfahren von Unebenheiten, insbesondere bei beladenem Fahrzeug erhebliche Schläge auftreten, die eine derartige Lagerung schädigen können.

Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik liegt der Erfindung nach den Klagepatenten die Aufgabe zugrunde, eine gattungsgemäße Wiegevorrichtung dahingehend zu verbessern, dass ein kompakte, geschützte und mechanisch unempfindliche Konstruktion ermöglicht wird, die Wiegeergebnisse mit sehr hoher Genauigkeit ermöglicht. Hierzu schlagen die Klagepatente in dem wortgleichen Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Wiegevorrichtung für ein schwenkbeweglich hängend gelagertes, die Nutzlast aufnehmendes Lade- oder Greifbauteil an einem Fahrzeug, wie die Mulde an einem Absetzkipper, der Greifer an einem Kran oder die Schaufel an einem Bagger;

2. mit einem Schwenkbeschlag (1), der

a) einerseits an der fahrzeugseitigen Schwenkachse festlegbar ist,

b) andererseits eine Aufnahme für das Lade- oder Greifbauteil schafft.

3. Der Schwenkbeschlag weist auf

a) einen Wiegestab (3), der an seinen beiden Enden gelagert und mit dem Schwenkbeschlag verbunden ist;

b) an den in seinem mittleren Bereich ein Druckübertragungsbauteil zur Einleitung der Gewichtskraft des Lade- oder Greifbauteils anschließt;

c) der Wiegestab ist als quer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse liegende Drehachse ausgebildet;

d) unterhalb des Wiegestabes ist ein Schwenklager (8) mit einer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse parallelen Schwenkachse vorgesehen.

Zwischen den Parteien unstreitig macht die angegriffene Ausführungsform von der Lehre nach den Klagepatenten Gebrauch.

II.
Aus der Verletzung der Klagepatente ergeben sich folgende Rechtsfolgen:

1.
Da die Beklagten den Gegenstand der Klagepatente unter Verstoß gegen § 9 PatG benutzt haben, sind sie der Klägerin zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 Abs. 3 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, 9 Satz 1 Nr. 1 PatG.

2.
Die Klägerin kann zudem von den Beklagten nach Art. 64 Abs. 3 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG Schadensersatz verlangen. Denn als Fachunternehmen hätten die Beklagten die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass der Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von der Klägerin jedoch noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.

3.
Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu können, sind die Beklagten ihr gegenüber zur Rechnungslegung verpflichtet, §§ 242, 259 BGB. Denn die Klägerin ist auf die zuerkannten Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt und die Beklagten werden durch die von ihnen verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet.

4.
Gemäß § 140 b PatG haben die Beklagten ferner über den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Erzeugnisse Auskunft zu erteilen. Die nach Ansatz 2 dieser Vorschrift geschuldeten Angaben sind in der Urteilsformel zu I.2. mit den Angaben zusammengefasst, die zum Zwecke der Rechnungslegung zu machen sind.

III.
Zu einer nach § 148 ZPO möglichen Aussetzung der Verhandlung besteht keine Veranlassung. Nach der Rechtsprechung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine dem Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen. Die Aussetzung kommt deshalb nur in Betracht, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht im Hinblick auf die von der Beklagten zu 1. erhobene Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht bzw. den Einspruch vor dem Europäischen Patentamt keine hinreichende Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits. Eine Vernichtung der Klagepatente ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

1. Neuheit
Die von den Beklagten entgegen gehaltene BE-A.905929 (deutsche Übersetzung Anlage 12 zur NK), welche Gegenstand des Erteilungsverfahrens betreffend das Klagepatent 2 war, nimmt den Gegenstand der Erfindung nach den beiden Klagepatenten nicht neuheitsschädlich vorweg.
Die Entgegenhaltung offenbart, wie den Zeichnungen entnommen werden kann, die unter Ziffer I. abgebildet sind, eine Wägevorrichtung für ein schwenkbeweglich hängend gelagertes, die Nutzlast aufnehmendes Lage- oder Greifbauteil an einem Fahrzeug (vgl. Seite 1 Absatz 1 der dt. Übersetzung). Die Wägevorrichtung verfügt über einen Schwenkbeschlag, Bezugszeichen 1 der Figuren 1 und 2, der über einen Ring an der fahrzeugseitigen Schwenkachse festlegbar ist (Bezugszeichen 5), und andererseits eine Aufnahme für das Lade- oder Greifbauteil aufweist (Bezugszeichen 7).
Der Schwenkbeschlag weist auch einen Wiegestab 25 auf, der – unklar insoweit die Auffassung des Prüfers im Erteilungsverfahren des Klagepatentes 2 vgl. Anlage 11 zur NK) – an seinen beiden Enden gelagert und mit dem Schwenkbeschlag verbunden ist (Merkmal 3.a). Die Figur 1 lässt ohne Weiteres erkennen, dass der Wiegestab 25 (Kraftaufnehmer) an seinen beiden Enden auf den Auflagen 21 und 23 gelagert ist. Auch wird auf Seite 4 der deutschen Übersetzung ausgeführt, dass „Auflagen 21 und 23, auf denen der Kraftaufnehmer mit seinen beiden Enden 27 und 29 aufliegt, (stehen) zu beiden Seiten des Verbindungsmittels 3 über dieses vor(stehen)“.
Zweifel bestehen hingegen, ob die Entgegenhaltung in ihrem mittleren Bereich auch ein Druckübertragungsbauteil zur Einleitung der Gewichtskraft des Lade- oder Greifbauteils offenbart. Die Beklagten sind der Auffassung, dass der Ring 7 das entsprechende Bauteil darstelle, vgl. Figur 2. Dem dürfte jedoch nicht zu folgen sein, da der Ring kein separates Bauteil darstellt, was die Klageschutzrechte jedoch voraussetzen. Denn dort wird zwischen einem Aufnahmekörper für das Ladebauteil (Merkmal 2.b) und einen Druckübertragungsbauteil (Merkmal 3.b) konkret differenziert.
Entgegen der Auffassung der Beklagten wird durch die Entgegenhaltung nicht offenbart, dass der Wiegestab als quer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse liegende Drehachse ausgebildet ist (Merkmal 3.c). Anhand der Figuren 1 und 2 der Entgegenhaltung ist zu erkennen, dass die Schwenkachse des Wiegestabes parallel zur fahrzeugseitigen Schwenkachse ausgebildet ist. Dies ist auch anhand der Figur 2 der Anlage 13 zur NK zu sehen. Der Wiegestab schwingt in die gleiche Richtung wie die Fahrzeugseite; eine Schwenkachse quer zur fahrzeugseitigen Drehachse wird mithin nicht offenbart. Zwar mag – wie die Beklagten vorgetragen haben – dann, wenn die Wiegevorrichtung an eine Kette angehängt wird, eine solche auch durch die – unkontrollierte – Bewegung der einzelnen Kettenglieder eine solche Schwenkachse vorhanden sein. Die Klageschutzrechte sehen jedoch vor, dass der Wiegestab als quer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse liegende Drehachse ausgebildet ist und ein Schwenklager mit einer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse parallelen Schwenkachse vorgesehen ist (Merkmal 3.d). Die Schutzrechte sehen daher die mehr oder weniger definierte Ausbildung von Schwenkachsen zum einen durch den Wiegestab und zum anderen durch ein Schwenklager vor, wobei es sich hierbei um Bestandteile des Schwenklagers handelt. Um einen solchen Bestandteil des Schwenklagers würde es sich bei der undefinierten Ausbildung einer Schwenkachse durch die Kettenglieder nicht handeln.

Gemäß der vorstehenden Ausführungen ist die Druckschrift mithin nicht neuheitsschädlich.

2. Erfindungshöhe
a) Wägezelle vom Typ XY
Zweifel an der Erfindungshöhe bestehen nicht auf Grund der angeblichen Vorbenutzung der Wägezelle vom Typ XY des Unternehmens A (Anlage 6c zur NK) und B (Anlage 6h zur NK). Die Beklagten haben insoweit geltend gemacht, dass sich der Gegenstand der Klagepatente darin erschöpfe, eine Wägezelle, wie sie in Gestalt der genanten Wägezellen bekannt gewesen seien, in eine ebenfalls vorbekannte Absetzkipperwaage in Gestalt des Modells des Unternehmens C (Anlage 6b zur NK) einzubauen. Diese Vorgehensweise gehe jedoch nicht über ein rein handwerkliches Vorgehen hinaus.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Denn dem Vorbringen der Beklagten lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, aus welchem Grund ein Fachmann die vorbekannten Wägezellen XY von A und B mit einer vorbekannten Absetzkipperwaage des Unternehmens C kombinieren sollte. Die Überlegungen der Beklagten beruhen auf einer reinen ex post-Betrachtung. Eine rückschauende Betrachtung ist jedoch nach allgemeiner Meinung unzulässig, da sie den Blick auf die der Erfindung zugrunde liegende Leistung verstellt und deren Bewertung verfälscht (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. § 4 Rdnr. 26 m.w.N.). Es kommt daher darauf an, welche Argumente dem Stand der Technik zum Anmelde- oder Prioritätszeitpunkt ohne Kenntnis der Lehre der Erfindung zu entnehmen waren (vgl. BGH, GRUR 1980, 100, 103 – Bodenkehrmaschine). Es ist nicht zu erkennen, dass dem Stand der Technik Anhaltspunkte zu entnehmen sind für eine Anordnung des Wiegestabes als quer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse liegende Drehachse und einer Lagerung des Wiegestabes lediglich an seinen beiden Enden.

b) C
Aus dem gleichen Grund steht auch die vorbekannte Absetzkipperwaage in Gestalt des Modells des Unternehmens C (Anlage 6b zur NK) der Lehre nach den Klageschutzrechten nicht entgegen. Nachfolgend abgebildet ist die Anlage 10 zum Schriftsatz der Beklagten vom 7. Juli 2005 in beiden Nichtigkeitsverfahren, welche eine Konstruktionszeichnung der vorbekannten Wägevorrichtung zeigen soll.

Die Konstruktionszeichnung zeigt zwei Wiegezellen, die über einen Gewindestab miteinander verbunden sind. Die Druckübertragung erfolgt – im Gegensatz zu der Lehre nach den Klageschutzrechten – an den äußeren Enden der Wiegezellen. Auch sind die Wiegezellen nicht unmittelbar als Drehachse ausgebildet. Ausgehend von dieser Konstruktionszeichnung ist nicht zu ersehen, aus welchem Grunde ein Fachmann ohne Kenntnis der Erfindung nach den Klagepatentes statt zweier Wiegezellen lediglich einen Wiegestab mit dem Vorteil der Ausbildung einer Drehachse verwenden sollte und die Druckübertragung statt außen mittig anzuordnen.

c) DE 4 026 561 (Anlage K 4 oder Anlage 5 zur NK) und Anlagenkonvolut 6
Nichts anderes ergibt sich anhand der Kombination der DE 40 26 561 (Anlage K 4) mit dem als Anlagenkonvolut 6 vorgelegten Standes der Technik. Die Entgegenhaltung, die bereits Gegenstand des Erteilungsverfahrens des Klagepatentes 2 war, offenbart einen als Drehachse 4 bezeichneten Wiegestab, der eine Schwenkachse bildet. Diese liegt nicht entsprechend des Merkmals 3.c) quer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse. Auch ist er nicht an seinen beiden Enden gelagert und in der Mitte belastet, wie anhand der Figur 4 in Verbindung mit der Beschreibung zeigt. Die Krafteinleitung erfolgt seitlich außerhalb und neben den beiden Lagern 20; dort sind auch die Kraftsensoren 7 angeordnet. Nicht offenbart werden daher die Merkmale 3.a) und 3.c). Nach dem Vorbringen der Beklagten soll sich dies auf Grund einer Kombination mit dem vorbekannten Stand der Technik nach Anlagenkonvolut 6 bzw. durch einfache Überlegungen des Fachmannes ergeben. Hiergegen können jedoch die vorstehenden Ausführungen angeführt werden, dass die Druckschrift keine Anhaltspunkte für eine andere Ausgestaltung offenbart, der Fachmann ohne eine rückschauende Betrachtung mithin nicht veranlasst gewesen wäre, den Wiegestab nur an den Seiten zu lagern bzw. quer zur fahrzeugseitigen Schwenkachse als Drehachse auszubilden. Auch ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde der Fachmann die Druckschrift mit dem als Anlagenkonvolut 6 angeblichen Stand der Technik kombinieren sollte.

d) DE 40 26 561 und Typ XY, Reverse Transducers
Auch insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Es ist ausgehend von der Entgegenhaltung nicht ersichtlich, aus welchem Grund ein Fachmann die Druckschrift mit dem Stand der Technik kombinieren sollte.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt 250.000,- EUR.