4b O 128/07 – Bildprojektor

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1050

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 9. Dezember 2008, Az. 4b O 128/07

Rechtsmittelinstanz: 2 U 7/09

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

IV. Der Streitwert wird auf € 150.000 festgesetzt.

T a t b e s t a n d

Der Kläger ist eingetragener Inhaber des in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichten Europäischen Patents EP 0 799 XXX B2 (nachfolgend: „Klagepatent“, Anlage K 1), welches eine Priorität des Patents DE 295 15 XXX U vom 20. September 1995 in Anspruch nimmt und zu dessen benannten Vertragsstaaten unter anderem die Bundesrepublik Deutschland zählt. Die Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 13. Januar 1999. Die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts hielt das Klagepatent mit Beschluss vom 01. August 2002 im geänderten Umfang aufrecht (Anlage K 3).

Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Hauptanspruch 1 des Klagepatents lautet:

„Verwendung eines Bildprojektors, einer reflektierenden Fläche und einer glatten transparenten und teilreflektierenden Folie zum Darstellen von Bildern im Hintergrund einer Bühne oder dergleichen, wobei die reflektierende Fläche auf dem Boden der Bühne in deren mittlerem Bereich angeordnet ist und die Folie zwischen dem Boden und der Decke der Bühne über deren gesamter Breite derart verläuft, dass ihr unteres Ende an einer Stelle zwischen der reflektierenden Fläche und dem Hintergrund der Bühne und ihr oberes Ende an der Decke an einer weiter vorn liegenden Stelle gehalten ist, und der Bildprojektor an der Decke vor dem dort gehaltenen oberen Ende der Folie angeordnet und auf die reflektierende Fläche gerichtet ist, so dass das vom Bildprojektor projizierte Licht zuerst von der reflektierenden Fläche teilweise reflektiert wird, so dass aus dem reflektierten Licht ein virtuelles Bild im Hintergrund der Bühne entsteht, wobei die Folie eine Fläche von mindestens 3 m mal 4m aufweist und unter Zugspannung steht.“

Nachfolgend sind die Figuren 1 und 2 des Klagepatents eingeblendet. Die Figur 1 enthält eine vereinfachte schematische Seitenansicht der Anordnung. Die Figur 2 zeigt eine ausführlichere schematische Seitenansicht der Anordnung mit gleichzeitiger Darstellung des Zuschauerraumes.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, betreut ihre Kunden in Fragen des Kommunikation-Know-Hows wie etwa strategischer Markenkommunikation, Produktpräsentation und Events.

Im Jahr 2003 schlossen die Parteien einen Lizenvertrag über das Klagepatent, den der Kläger nach Streitigkeiten über eine etwaige Vertragsverletzung der Beklagten zum 06. August 2004 ordentlich kündigte.

Die Beklagte zu 1) bietet drei Produkt-/Dienstleistungsgruppen an, die sie „A“, „B“ sowie „C“ nennt (vgl. den Auszug aus der Internetseite D in Anlage K 7). Die Internetseite der Beklagten beschreibt das Produkt A (vgl. den Internetauszug gem. Anlagen K 8 und K 9) als eine Vorrichtung zum Hervorrufen von Visionen. Die Vorrichtung hat eine Standardgröße zwischen 4 und 14 Metern, verfügt über eine mobile Technik sowie eine flexible Ausstattung. Mit Hilfe einer speziellen Projektion werden virtuelle Personen oder Objekte scheinbar real auf die Bühne gespiegelt, wobei die eigentliche Projektionsfläche für den Zuschauer nicht sichtbar ist. Für den Betrachter entsteht der Eindruck, die Personen täuschend echt und dreidimensional auf der Bühne zu erleben. Die Beklagte zu 1) bietet das Produkt A sowohl als Gesamtvorrichtung als auch einzelne Komponenten der Vorrichtung an.
Im Oktober 2006 bot die Beklagte zu 1) der KölnMesse für die Messe „Orgatec Ultima Office“ die gesamte Vorrichtung A (Bildprojektor, reflektierende Fläche sowie eine glatte, transparente Folie zum Darstellen von Bildern im Hintergrund einer Bühne; nachfolgend: „angegriffene Ausführungsform 1“, Anlagen K 10) an, wobei die Verwendung der Vorrichtung – deren konkrete Konstruktion zwischen den Parteien streitig ist – durch die KölnMesse selbst erfolgte.
Anlässlich der IAA 2007 statteten die Beklagten den Messestand der Thyssen Krupp Steel AG mit einem Bildprojektor, einer reflektierenden Fläche sowie einer glatten, transparenten Folie zum Darstellen von Bildern im Hintergrund einer Bühne aus (nachfolgend: „angegriffene Ausführungsform 2“), wobei auch insoweit die Einzelheiten der konstruktiven Gestaltung zwischen den Parteien streitig ist.

Der Kläger meint, die angegriffene Ausführungsform 1 verletzte den Hauptanspruch 1 des Klagepatents unter dem Gesichtspunkt der patentrechtlichen Äquivalenz unmittelbar; hinsichtlich der Konstruktion der angegriffenen Ausführungsform 1 verweist der Kläger auf die Zeichnung gemäß Anlage K 11. Die Beklagten hätten auch alle notwendigen Teile des Bühnenaufbaus bereits sinnfällig für eine klagepatentgemäße Verwendung durch die KölnMesse hergerichtet. Darüber hinaus habe die Beklagte zu 1) auch einzelne Bestandteile für eine patentgemäße Verwendung an Dritte geliefert. Die angegriffene Ausführungsform 2 habe in wortsinngemäßer Weise von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch gemacht. Hierzu behauptet der Kläger unter anderem, dass der Bildprojektor an der Decke vor dem dort gehaltenen oberen Ende der Folie angeordnet gewesen sei. Er nimmt die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Schadensersatz in Anspruch.

Die Kläger beantragt sinngemäß,

1. die Beklagten zu verurteilen,

a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Beklagten zu 2) zu vollziehen ist, zu unterlassen,

in der Bundesrepublik Deutschland

einen Bildprojektor und/oder eine reflektierende Fläche und/oder eine glatte transparente Folie zum Darstellen von Bildern im Hintergrund einer Bühne oder dergleichen

anzubieten oder zu liefern oder hierzu bereitzustellen

wobei die reflektierende Fläche auf dem Boden oder an der Decke der Bühne in deren mittlerem Bereich angeordnet ist und die Folie zwischen dem Boden und der Decke der Bühne über deren gesamte Breite verläuft, das untere oder obere Ende der Folie an einer Stelle zwischen der reflektierenden Fläche und dem Hintergrund der Bühne gehalten ist und ihr oberes oder unteres Ende an der Decke oder an dem Boden an einer weiter vorn liegenden Stelle gehalten ist und der Bildprojektor an der Decke oder an dem Boden an einer weiter vorn liegenden Stelle gehalten ist, wobei der Bildprojektor an der Decke oder an dem Boden vor dem dort gehaltenen oberen oder unteren Ende der Folie angeordnet und auf die reflektierende Fläche gerichtet ist, so dass das vom Bildprojektor projizierte Licht zuerst von der reflektierenden Fläche teilweise reflektiert wird und so dass aus dem reflektierten Licht ein virtuelles Bild im Hintergrund der Bühne entsteht, wobei die Folie eine Fläche von mindestens 3 m x 4m aufweist und unter Zugspannung steht;

b) dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu a) bezeichneten Handlungen seit dem 07. August 2004 begangen haben, und zwar unter Angabe

aa) der einzelnen Bereitstellungen, Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Bereitstellungs- und Liefermengen, -zeiten, -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

bb) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

cc) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

dd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Gemeinkosten nur abgezogen werden dürfen, wenn und soweit sie ausnahmsweise den unter a) bezeichneten Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden können,

und dabei die zu a) gehörigen Verkaufsbelege mit der Maßgabe vorzulegen, dass Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und hinsichtlich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn berechtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist;

II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger gesamtschuldnerisch allen Schaden zu ersetzen, welcher dem Kläger durch die unter Ziffer 1a) bezeichneten, seit dem 07. August 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

III. die Beklagten zu verurteilen, dem Kläger gesamtschuldnerisch 4.835,00 € zuzüglich der gesetzlichen Verzinsung seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

wie erkannt.

Die Beklagten bestreiten den klägerischen Vortrag zur konstruktiven Ausge-staltung der angegriffenen Ausführungsform 1 gemäß Anlage K 11 und behaupten unter Verweis auf die Anlagen rop 2 – rop 4 insoweit, der Projektor sei nicht vor, sondern unter der Verblendung angeordnet gewesen. Zusätzlich zur Verblendung in horizontaler Verlängerung sei eine kleine weitere Blende angeordnet gewesen. Der Projektor sei nicht vertikal angeordnet gewesen. Die Unterkante der Folie sei unterhalb des Projektors angebracht gewesen. Zudem seien die Lichtstrahlen – wie anhand Anlage rop 4 ersichtlich – zweifach reflektiert worden. Die Folie sei lediglich 2,80 m x 3,90 m groß gewesen. Bei der angegriffenen Ausführungsform 1 sei die reflektierende Fläche nicht auf dem Boden der Bühne in deren mittlerem Bereich angeordnet gewesen sei. Die Folie sei auch nicht zwischen dem Boden und der Decke der Bühne über deren gesamte Breite verlaufen. Das untere Ende der Folie sei nicht an einer Stelle zwischen der reflektierenden Fläche und dem Hintergrund der Bühne gehalten gewesen, das obere Ende der Folie sei nicht an der Decke an einer weiter vorn liegenden Stelle gehalten gewesen. Der Bildprojektor sei weder an der Decke an einer weiter vorn liegenden Stelle gehalten noch an der Decke vor dem dort gehaltenen oberen Ende der Folie angeordnet und auf die reflektierende Fläche gerichtet gewesen. Auch sei das vom Bildprojektor projizierte Licht nicht zuerst von der reflektierenden Fläche teilweise reflektiert worden. Hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform 2 behaupten die Beklagten, dass der Bildprojektor aus der Zuschauerperspektive hinter der Folie positioniert gewesen sei, so dass das projizierte Licht zuerst auf die Rückseite der Folie projiziert und daran teilreflektiert worden sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung gemäß den Beweisbeschlüssen vom 15.01. und 27.02.2008. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 01.04.2008 und vom 29. 10.2008 Bezug genommen (Blatt 105 ff. und Blatt 197 ff d.A.).

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Schadensersatz nicht zu, weil die angegriffenen Ausführungsformen das Klagepatent nicht verletzen.

I.

Das Klagepatent betrifft die Verwendung eines Bildprojektors, einer reflektierenden Fläche und einer glatten transparenten und teilreflektierenden Fläche zum Darstellen sich bewegender Bilder im Hintergrund einer Bühne oder dergleichen unter Verwendung eines Bildprojektors.

In seinen einleitenden Bemerkungen erwähnt das Klagepatent als Stand der Technik Diavorträge, bei welchen der Vortragende feststehende Bilder auf eine Leinwand projiziert und – selbst außerhalb des Lichtkegels zwischen Projektor und Leinwand stehend – die Bilder kommentiert. Würde der Vortragende in den Lichtkegel hineintreten, erschiene aufgrund eines (teilweise) verdeckten Lichtstrahls statt des Bildes sein Schatten auf der Leinwand. Will der Vortragende die Zuschauer auf bestimmte Bildstellen hinweisen, muss er bei dieser Vortragstechnik einen Zeigestock oder eine Lampe mit gebündeltem Lichtstrahl verwenden.

Daran kritisiert das Klagepatent die mangelnde Eignung des Systems für Vorträge, bei denen entweder das Interesse des Zuschauers für die gezeigten Gegenstände erst noch geweckt werden muss, oder bei denen der Filmvortrag aus übergeordneten Gründen auf hohem technischen Niveau ablaufen soll, oder bei denen der Vortrag aufgelockert werden soll.

Als bekannt schildert das Klagepatent den sogenannten „Geistertrick“. Darunter versteht man eine Theatervorführung, bei der eine Glasscheibe im vorderen Bühnenbereich schräg aufgestellt ist und sich unter dieser im abgesenkten Bühnenteil ein Schauspieler befindet, der von einem ebenfalls unter der Bühne befindlichen Scheinwerfer angestrahlt wird, so dass er den Zuschauern hinter der Glasscheibe als virtuelles Bild erscheint.

Zum Stand der Technik zählt das Klagepatent die FR-A-2 714 741, die eine Vorrichtung lehrt, bei welcher ein Bildprojektor ein Bild auf einen vor der Bühne angeordneten sogenannten ebenen horizontalen Bildschirm wirft. Über dem Bildschirm befindet sich mindestens eine um 45º geneigte sogenannte optische Fläche, die einerseits wie ein Spiegel und andererseits wie eine vollständig transparente Scheibe wirkt. Mehrere Lichtquellen beleuchten die auf der Bühne befindlichen Gegenstände. Der Bildprojektor befindet sich unmittelbar über der optischen Fläche bzw. dem Bildschirm.

Schließlich erwähnt das Klagepatent die DE-A-3808XXX, welche eine Vorrichtung zeigt, bei der zwecks Erzeugung von durch Spiegelung entstehender Luftbilder eine im 45º-Winkel angeordnete teilreflektierende Scheibe verwendet wird.

Vor diesem technischen Hintergrund formuliert das Klagepatent die Aufgabe, eine lockere Gestaltung von Film- und Bildvorträgen zu ermöglichen, bei denen der Vortragende oder die Vortragenden selbst in das Bild hineintreten können, so dass die Aufmerksamkeit der Zuschauer erregt und/oder verstärkt wird und das Bild oder einzelne Bildelemente sich besser erläutern lassen.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in seinem Hauptanspruch 1 die Verwendung eines Bildprojektors mit folgenden Merkmalen vor:

1) Verwendung eines Bildprojektors (12), einer reflektierenden Fläche (18) und einer glatten, transparenten Folie (20) zum Darstellen von Bildern im Hintergrund einer Bühne (28) oder dergleichen.

2) Die reflektierende Fläche (18) ist auf dem Boden (30) der Bühne (28) in deren mittlerem Bereich angeordnet.

3) Die Folie (20) verläuft zwischen dem Boden (30) und der Decke (32) der Bühne (28) über deren gesamte Breite.

a) Das untere Ende der Folie (20) ist an einer Stelle zwischen der reflektierenden Fläche (18) und dem Hintergrund der Bühne (28) gehalten.
b) Das obere Ende der Folie (20) ist an der Decke (32) an einer weiter vorn liegenden Stelle gehalten.
c) Die Folie weist eine Fläche von mindestens 3 m mal 4 m auf und steht unter Zugspannung.

4) Der Bildprojektor (12)
a) ist an der Decke (32) an einer weiter vorn liegenden Stelle gehalten,
b) ist an der Decke (32) vor dem dort gehaltenen oberen Ende der Folie (20) angeordnet und auf die reflektierende Fläche (18) gerichtet,
c) so dass das vom Bildprojektor (12) projizierte Licht zuerst von der reflektierenden Fläche (18) teilweise reflektiert wird und so dass aus dem reflektierten Licht ein virtuelles Bild (26) im Hintergrund der Bühne (28) entsteht.

II.

Keine der angegriffenen Ausführungsformen macht von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.

1)
Die angegriffene Ausführungsform 1 verletzt das Klagepatent jedenfalls mangels einer Verwirklichung der Merkmale 2, 3a) und b) sowie 4a) und b) nicht.

a)
Wie der Kläger auch selbst in rechtlicher Hinsicht einräumt, scheitert eine wortsinngemäße Verwirklichung daran, dass nach seinem eigenen tatsächlichen Angaben die angegriffene Ausführungsform so beschaffen ist, dass

– die reflektierende Fläche an der Decke und nicht am Boden angeordnet ist (entgegen Merkmal 2),
– das obere und nicht das untere Ende der Folie an einer Stelle zwischen der refelektierenden Fläche und dem Hintergrund der Bühne gehalten ist (entgegen Merkmal 3a),
– das untere und nicht das obere Ende der Folie an der Decke an einer weiter vorn liegenden Stelle gehalten ist (entgegen Merkmal 3b) und
– der Bildprojektor am Boden und nicht an der Decke angeordnet ist (entgegen Merkmalen 4a und b).

b)
Die angegriffene Ausführungsform 1 erweist sich zudem – und zwar bereits allein auf der Basis des klägerischen Tatsachvortrages zum konkreten Bühnenaufbau – auch nicht als äquivalente Benutzung der patentgemäßen Lehre, da sie jedenfalls keine gleichwertige Lösung des der Erfindung zugrunde liegenden technischen Problems darstellt.

Bei einer vom Sinngehalt der Patentansprüche abweichenden Ausführung liegt eine Benutzung der technischen Lehre nur vor, wenn der Fachmann aufgrund von Überlegungen, die an den Sinngehalt der in den Ansprüchen unter Schutz gestellten Erfindung anknüpfen, die bei der angegriffenen Ausführungsform eingesetzten abgewandelten Mittel mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als für die Lösung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems gleichwirkend auffinden konnte (BGH, GRUR 2002, 511 – Kunststoffrohrteil; BGH, GRUR 2002, 527 – Custodiol II; BGH, GRUR 2006, 313 – Stapeltrockner; BGH, GRUR 2007, 959 – Pumpeneinrichtung).

Es kann dahinstehen, ob die Lösung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems gemäß der angegriffenen Ausführungsform 1 für den Fachmann im Prioritätszeitpunkt überhaupt nahe lag. Es fehlt jedenfalls am Erfordernis der sog. Gleichwertigkeit, so dass die Voraussetzungen einer patentrechtlichen Äquivalenz nicht bejaht werden können. Es genügt aufgrund des Erfordernisses der Gleichwertigkeit für die Bejahung der Äquivalenz nicht, dass der Fachmann dank seines Fachwissens und gestützt auf den Stand der Technik überhaupt in der Lage war, das oder die Austauschmittel als gleichwirkenden Ersatz aufzufinden. Vielmehr ist notwendig, dass er zu der abgewandelten Ausführungsform gelangen konnte, wenn er sich an der im Patentanspruch offenbarten technischen Lehre und dem darin zum Ausdruck kommenden Lösungsgedanken orientiert. Die fehlende Gleichwertigkeit der angegriffenen Ausführungsform 1 ergibt sich hier aus nachfolgenden Überlegungen:

Es kann unterstellt werden, dass der Fachmann im Prioritätszeitpunkt dank seines allgemeinen Fachwissens und gestützt auf den Stand der Technik in der Lage war, die schlichte „kinematische Umkehr“ ohne wirklichen Eingriff in die Grundstruktur des Bühnenaufbaus entsprechend dem in Anspruch 1 gelehrten Verfahren anzusehen. Aber er findet dafür bei Orientierung am Sinngehalt der patentierten Lehre des Anspruchs 1 keinen Anhalt. Dabei ist nämlich zu berücksichtigen, dass dieser gerade nicht nur die „grundsätzliche“ Anordnung des Bildprojektors, der reflektierenden Fläche und der Folie zueinander lehrt, sondern ganz konkret vorgibt, wo sich diese Einzelbestandteile befinden sollen. Hierzu macht der Anspruch 1 eindeutige Ortsvorgaben wie „am Boden“ oder „an der Decke“. Allein die Aufnahme dieser Ortsvorgaben in den Anspruchswortlaut verdeutlicht dem Fachmann, dass es für die technische Nachbearbeitung der technischen Lehre von wesentlicher Bedeutung sein soll, wo sich diese Bestandteile befinden. Das Klagepatent selbst enthält keine Ausführungen, die den Fachmann abweichend davon veranlassen könnten, gleichwohl davon auszugehen, dass die betreffenden Ortsvorgaben unerheblich seien. Zum Grund der Auswahl dieser Ortsvorgaben sagt die Patentschrift überhaupt nichts, weshalb hier auch der Gedanke der Rechtssicherheit der Annahme einer gleichwertigen Lösung entgegensteht. Der Patentinhaber hat es nämlich selbst in der Hand, seine Ansprüche zu formulieren und damit den Umfang des Schutzbereichs zu bestimmen. Nimmt er dabei – wie hier – bestimmte Konkretisierungen vor, müssen Dritte sich auf den so gewählten Schutzumfang verlassen können.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dem Fachmann ohne weitere Überlegungen auf Anhieb einleuchtete, dass die Ortsvorgaben ohne jeglichen technischen Sinn seien. Vielmehr wird der Fachmann die Vorgabe einer Anordnung der reflektierenden Fläche auf dem Boden als Hinweis darauf verstehen, dass dies dem Ziel, eine leicht von Ort zu Ort zu transportierende und an verschiedenen Orten aufstellbare Anordnung zu schaffen (vgl. Sp. 4, Z. 22 – 24 des Klagepatents), dient: Weil ein Bühnenboden in der Regel plan verläuft, kann eine reflektierende Fläche leicht so auf diesem angeordnet werden, dass sie eben liegt und mit wenig Aufwand befestigt werden kann, während an der Decke die Anordnung der Fläche komplizierter ist, so dass eine unverzerrte Reflektion mit mehr Konstruktionsaufwand verbunden ist.

2)
Auch eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform 2 ist nicht tatrichterlich feststellbar. Der Kläger vermochte nicht den ihm obliegenden Beweis für seine Behauptung, wonach die Beklagten anlässlich der IAA 2007 in Frankfurt eine Bühne in der Weise mit einem Bildprojektor, einer reflektierenden Fläche und einer glatten, transparenten und teilreflektierenden Folie zum Darstellen von Bildern im Hintergrund einer Bühne ausstatteten, dass der Bildprojektor an der Decke vor dem dort gehaltenen oberen Ende der Folie angeordnet war. Nach dem gesamten Ergebnis der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung steht die Wahrheit dieser Behauptung nicht zur Überzeugung der Kammer im Sinne von § 286 ZPO fest. Vielmehr bestehen durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der betreffenden klägerischen Behauptung.

Der Überzeugung davon, der betreffende Klägervortrag entspreche der Wahrheit, steht vor allem die glaubhafte Aussage des Zeugen E entgegen, da aufgrund dessen Bekundungen Bedenken gegen die Richtigkeit der Aussage insbesondere des Zeugen F, welcher den Klägervortrag bestätigte, bestehen. Vor diesem Hintergrund ist den Beklagten zumindest der Gegenbeweis gelungen, der bereits dann geführt ist, wenn – wie hier – vernünftige Zweifel an der Richtigkeit des zu beweisenden Sachvortrages bestehen; einer festen Überzeugung vom Gegenteil der zu beweisenden Behauptung bedarf es hingegen nicht.

Der Zeuge E, der für die Beklagte zu 1) als Projektleiter auf der IAA 2007 tätig und damit für den Aufbau der Bühnenbox sowie die Anordnung der einzelnen Bestandteile der Bühnenbox verantwortlich war, bekundete unter Hinweis auf die als Anlage 2 zum Protokoll der Beweisaufnahme vom 01.04.2008 überreichten Fotos 1 – 5 im Ergebnis in glaubhafter Weise, dass bei der angegriffenen Ausführungsform 2 der Bildprojektor hinter der Folie angeordnet war, so dass das von diesem projizierte Licht zunächst an der Rückseite der Folie teilreflektiert wurde. Der Zeuge E, von dem die gesamte zur Entscheidung berufene Kammer sich anlässlich des Ortsterminsam 29.10.2008 einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte, lieferte zu der von ihm vorgenommen Konstruktion des Bühnenaufbaus sehr detaillierte Angaben. Er war sowohl auf Nachfragen des Gerichts als auch der Prozessbevollmächtigten, insbesondere auch derjenigen des Klägers, in der Lage, nachvollziehbare, plausible Angaben zum Bühnenaufbau zu machen.

Die vom Kläger gegen die Glaubhaftigkeit seier Aussage und gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen E vorgebrachten Argumente sind nicht geeignet, vernünftige Zweifel an der Richtigkeit seiner Bekundungen aufkommen zu lassen.

a)
Zunächst ist festzuhalten, dass die Aussage des Zeugen E nicht widersprüchlich ist.

aa)
Insbesondere vermag die Kammer sich nicht der Beweiseinrede des Klägers anzuschließen, wonach die Bekundung des Zeugen E zum Abstand zwischen der Linse des Projektors und der Folie (etwa 20 bis 30 cm), unglaubhaft sei. Aufgrund des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme im Termin vom 29.10.2008 hält die Kammer es durchaus für möglich, dass der Zeuge mittels der Verwendung von Molton-Tuch in der Lage war, ein konstruktionsbedingt entstehendes „Störbild“ in Form eines auf die teilreflektierende Folie projizierten Bildes nach hinten in den Bühnenraum abzuschirmen.

Zutreffend geht der Kläger davon aus, dass das Störbild, welches im Rahmen des Ortstermins gemessen wurde, 71 cm betrug (Seite 2 des Protokolls vom 29.10.2008), und ferner nicht nur ein – wie erwünscht – virtueller Moderator im Hintergrund der Folie erschien, sondern ferner ein „zweiter Moderator“ auf der hinteren Leinwand, so dass auch der „zweite Moderator“ mittels Molton-Tuchs unsichtbar gemacht werden musste. Die Inaugenscheinnahme hat ergeben, dass der Zeuge E unter den auf Seite 2 des Protokolls vom 29.10.2008 genannten Bedingungen zu beiden Maßnahmen in der Lage war; es gelang dem Zeugen E, mittels der vorhandenen Moltontücher die Abdeckung störender Reflexionen zu simulieren; beide Reflektionen waren aus der Zuschauerperspektive nicht mehr erkennbar.

aaa)
Soweit der Kläger vorbringt, die vom Zeugen E im Rahmen des Ortstermins vorgenommene Moltontuch-Konstruktion sei vom Zuschauerraum – anders als in den Fotos 1 – 5 gemäß Anlage 2 zum Protokoll vom 01.04.2008 vorgelegten Lichtbildern des Zeugen – aus sichtbar gewesen, ist auf folgenden Umstand zu verweisen: Nach der Bekundung des Zeugen war der Bühneninnenraum ebenfalls mit dunklen Moltontüchern ausgestattet, so dass selbst unter Berücksichtigung eines zweiten, ein weiteres Bild auf die hintere Leinwand projizierenden Projektors es möglich erscheint, dass die Zuschauer eine solche Moltontuch-Konstruktion aufgrund der dunklen Auskleidung der Bühnenbox nicht wahrnehmen konnten. Auch der klägerseits benannte Zeuge G bestätigte im Beweisaufnahmetermin vom 01.04.2008, dass die Bühnenbox mit Moltontüchern dunkel ausgestattet war (S. 3 des betreffenden Protokolls).

Das tatsächliche Vorbringen des Klägers unter Verweis auf die Lichtbilder gemäß Seite 6, Seite 7 und Seite 8 des Schriftsatzes vom 21.11.2008 erfolgte nach Schluss der mündlichen Verhandlung. Insbesondere war das betreffende Foto, welches der Zeuge G anlässlich der IAA 2007 angefertigt haben soll, nicht Gegenstand des früher vorgelegten Anlagenkonvoluts K 15. Da der betreffende Vortrag auch nicht erst durch den Inhalt des Ortstermins vom 29.10.2008 veranlasst war, sondern schon mit Rücksicht auf die vorangegangene Beweisaufnahme vom 01.04.2008 und das dort bereits vorgelegte Foto 5 der Anlage 2 hätte erfolgen können, besteht insoweit auch kein Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 296a, 156 ZPO). Insofern ist nicht feststellbar, dass die vom Zeugen E beschriebene Moltontuch-Konstruktion nicht unterhalb der oberen Kante des Bühnenfensters zu sehen gewesen sein kann und deren Dimensionierung damit nicht ausreichend gewesen wäre, um ein zweites Bild des Moderators an der hinteren Leinwand zu verdecken.

bbb)
Auf das hilfsweise Vorbringen des Klägers einschließlich der Anlagen K 20 und K 21, wonach die Angaben des Zeugen E selbst dann nicht glaubhaft seien, wenn das Störbild auf der Folie beim Aufbau auf der IAA kürzer als 71 cm gewesen sei, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.

ccc)
Die Beweiseinrede unter c) auf Seite 11 des Schriftsatzes vom 21.11.2008 enthält wiederum neues, nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgtes tatsächliches Vorbringen, das ebenfalls keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt. Insbesondere ist der Schriftzug „InCar“, der im zusätzlich auf die hintere Leinwand projizierten Bild enthalten ist, bereits auf dem am 01.04.2008 vorgelegten Foto 5 der Anlage 2 zum Protokoll zu erkennen gewesen, so dass dieser Aspekt auch vorher zum Gegen-stand der mündlichen Verhandlung hätte gemacht werden können, um die Angaben der Beklagten zum Bühnenaufbau zu widerlegen.

ddd)
Schließlich rechtfertigt der sich im Ortstermin ergebende Abstand der Moltontuch-Konstruktion vom Projektor von bis zu 54 cm keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen E. Soweit der Kläger geltend macht, es bestehe ein erheblicher Unterschied zu der aus Anlage rop 7 ersichtlichen Fotografie, kann dies ohne entsprechende Maßangaben nicht überprüft werden.

eee)
Dass der Zeuge H beim Abbau des Bühnenaufbaus kein Moltontuch – und zwar auch nicht im Bereich der Abschirmung des Beamers – wahrnahm, bedeutet keineswegs, dass solches nicht dennoch verwendet worden war. Dafür spricht bereits der Umstand, dass selbst der vom Kläger benannte Zeuge G sinngemäß die Verwendung von Moltontuch für die Konstruktion der streitgegenständlichen Bühne bestätigte (vgl. Seite 3 des Protokolls vom 01.04.2008). Im Übrigen erscheint es durchaus möglich, dass der Zeuge G, der für den rasch durchzuführenden Bühnenabbau zuständig war, auf für ihn uninteressante Details wie die Verwendung von Moltontuch nicht achtete und deshalb folgerichtig nicht wahrnahm.

bb)
Auch sind die Bekundungen des Zeugen H mit dem Sachvortrag der Beklagten und der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen I einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem LG Frankfurt (Anlage K 17) in Einklang zu bringen.

aaa)
Es ist richtig, dass der Zeuge I Termin zur Beweisaufnahme vom 01.04.2008 (siehe S. 12 des Protokolls) angab, die Bühnenhöhe von 5 m nahezu ausgeschöpft zu haben, während er in der als Anlage K 17 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung, welche er im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem LG Frankfurt abgegeben hatte, eine Bühnenhöhe von 4 m genannt hatte. Allerdings hat der Zeuge im Rahmen des Ortstermins vom 29.10.2008 glaubhaft bekundet, dass seine erste Aussage im vorliegenden Rechtsstreit insoweit auf einem Versehen beruhte (S. 7 des Protokolls vom 29.10.2008). Dies begründete der Zeuge nachvollziehbar damit, dass er häufiger unterschiedlich dimensionierte Messestände auf- bzw. abbaue, weshalb ihm die genauen Maße des hier interessierenden Bühnenaufbaus nicht erinnerlich gewesen seien und seine Angabe wohl auf einer seinerzeitigen Verwechslung der Breite und der Tiefe des Bühnenaufbaus beruht hätten. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Bekundung zu zweifeln. Wäre es dem Zeugen E in Absprache mit den Beklagten darum gegangen, eine zu den Angaben im einstweiligen Verfügungsverfahren völlig übereinstimmende Aussage zu präsentieren, wäre es ein Leichtes gewesen, sich auf solche Angaben gezielt vorzubereiten; zumindest die Beklagten mussten davon ausgehen, dass dem Zeugen E detaillierte Fragen wie etwa zu Maßen gestellt werden. Das Versehen des Zeugen verdeutlicht vielmehr, dass er gerade um seiner Erinnerung nach richtige Angaben bemüht war. Im Übrigen haben die Beklagten unter Vorlage der Anlage rop 10 unwidersprochen vorgetragen, dass die Halle 4.1 der IAA 2007, in welcher sich die streitgegenständliche Bühne befand, nur eine Höhe von 4,5 m aufweist. All dies berücksichtigend, passen die Angaben des Zeugen E zur Bühnenhöhe und Folienbreite – zu letzterer gab der Zeuge ein Ausmaß von 3,90 m an – mathematisch sehr wohl zusammen, so dass das Vorbringen des Klägers unter Bezugnahme auf Anlage K 20 der Plausibilität der Aussage des Zeugen E nicht entgegen zu stehen vermag. Insbesondere bedurfte die vom Zeugen E geschilderte Konstruktion damit nicht der Verwendung von Spanngurten mit einer Länge von mehr als 1m, so dass es auch nicht erforderlich war, dass der an der Decke befindliche Projektor das Bild nach unten durch die Spanngurte hindurch projizierte.

bbb)
Der Glaubhaftigkeit der Bekundungen des Zeugen E zu seiner Moltontuch-Konstruktion steht auch nicht entgegen, dass die Beklagten im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem LG Frankfurt zu einer Verwendung von Moltontuch nichts vortrugen (vgl. Anlage K 19) und die vom Zeugen E gemachten Lichtbilder (Anlage 2 des Protokolls vom 01.04.2008) erstmals im vorliegenden Rechtsstreit präsentiert wurden. Im einstweiligen Verfügungsverfahren bestand für die Beklagten kein konkreter Anlass dafür, zur Verwendung von Moltontuch vorzutragen oder die Lichtbilder des Zeugen E vorzulegen. Insofern findet der Vorwurf des Klägers, die Beklagten hätten sich die Moltontuch-Konstruktion nachträglich einfallen lassen und „nach und nach“ entwickelt, nachdem zunächst nur von einem Moltontuch die Rede gewesen sei, keine Grundlage.

cc)
Insofern bedarf es keiner weiteren Aufklärung dazu, ob – was die Beklagten in Abrede stellen – der anlässlich des Ortstermins vorgefundene Bühnenaufbau exakt demjenigen auf der IAA 2007 entsprach.

dd)
Ohne Erfolg versucht der Kläger, die Glaubwürdigkeit des Zeugen E dadurch in Frage zu stellen, dass er geltend macht, der Zeuge stehe in wirtschaftlicher Abhängigkeit von der Beklagten zu 1). Der Zeuge E räumte zwar ein, als freiberuflicher Projektleiter 90 % seiner Gesamtumsätze mit Aufträgen der Beklagten zu 1) zu erzielen beziehungsweise 90 % seiner Arbeitszeit auf Aufträge der Beklagten zu 1) verwenden. Das lässt aber nicht den Schluss zu, dass der Zeuge wahrheitswidrige Angaben getätigt habe, um seinen Hauptauftraggeber nicht zu verlieren. Auch wenn der Zeuge E unabweisbar ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits hat, besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass der Zeuge E in jeder Hinsicht nach seinem besten Wissen und Gewissen wahrheitsgemäße Angaben machte. Im Rahmen des Ortstermins vom 29.10.2008 hatten alle Kammermitglieder Gelegenheit, sich einen persönlichen Eindruck vom Zeugen E zu machen und sich dabei von dessen Glaubwürdigkeit zu überzeugen. Der positive Eindruck beruht insbesondere darauf, dass der Zeuge E trotz zahlreicher Nachfragen der klägerischen Rechts- und Patentanwälte und zum Teil auch massiver Vorhalte des Klägers in Person sachliche Angaben machte und geduldig reagierte. Der Zeuge blieb stets ruhig und vermittelte so keineswegs den Eindruck, eine in Wahrheit auf der IAA 2007 nicht vorgenommene Bühnenkonstruktion vortäuschen zu wollen. Seine Aussage wies vor allem auch keine einseitige Entlastungstendenz zugunsten der Beklagten auf.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre rechtliche Grundlage in § 709 ZPO.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 14.11.2008 und des Klägers vom 21.11.2008 gaben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 296a, 156 ZPO).