4b O 156/07 – Beleuchtungseinheit

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 902

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. Juni 2008, Az. 4b O 156/07

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Flachglasfolienverbünde oder Isolierglasverbünde mit integrierten Leuchtdioden

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen oder von der Bundesrepublik Deutschland aus im Ausland anzubieten oder in Verkehr zu bringen,
bei denen die eigentliche Beleuchtungseinheit aus einer transparenten Trägerplatte besteht, die auf einer Seite mit elektrisch leitfähigen Strukturen versehen ist, sowie oberflächenmontierten Leuchtdioden, deren Anschlüsse beiderseits einer ersten von zwei ihrer lichtabstrahlenden Seiten angeordnet sind und die mit ihren Anschlüssen in Kontakt mit den leitfähigen Strukturen und mit der ersten lichtabstrahlenden Seite der Trägerplatte zugewandt auf dieser montiert sind;

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 01. Januar 2004 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten,

b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen und gegebenenfalls Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie der Lieferorte und Baustellen bzw. Projekte, für die die Lieferungen bestimmt waren,

d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

und dabei die entsprechenden Belege (Rechnungen und Lieferscheine) vorzulegen, wobei die Daten, auf die sich die geschuldete Auskunft und Rechnungslegung nicht bezieht und bezüglich derer ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten besteht, abgedeckt oder geschwärzt sein können.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 01.01.2004 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird, wobei die Beklagten zu 1) bis 6) für den von der Beklagten zu 1) verursachten Schaden gesamtschuldnerisch haften, die Beklagten zu 2) und 3) jedoch nur für solchen Schaden, der durch die Handlungen der Beklagten zu 1) entstanden ist, die nach dem 28.12.2006 stattgefunden haben.

III. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich des Urteilstenors zu I.1. vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 800.000, hinsichtlich des Urteilstenors zu 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 100.000 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

V. Der Streitwert wird auf EUR 1.000.000,00 festgesetzt.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 198 54 xxx C1 (fortan: Klagepatent, Anlage K 1), welches am 27.11.1998 angemeldet wurde. Die Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 30.12.1999.

Der für den vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Patentanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:

„Beleuchtungseinheit, bestehend aus einer transparenten Trägerplatte (2), die auf einer Seite (1) mit elektrisch leitfähigen Strukturen (5) versehen ist, und oberflächenmontierbaren Leuchtdioden (6) mit Anschlüssen (7,8) beiderseits einer lichtabstrahlenden Seite (11), die mit ihren Anschlüssen (7, 8) in Kontakt mit den leitfähigen Strukturen (5) und mit der lichtabstrahlenden Seite (11) der Trägerplatte (2) zugewandt auf dieser montiert sind.“

Nachfolgend wird die einzige Figur der Klagepatentschrift eingeblendet.

Auf der website stellt die Beklagte zu 1) einen aus der Anlage K 6 ersichtlichen Prospekt zum Herunterladen zur Verfügung, in dem unter anderem ein mit LED`s bestückter Flachglasverbund aus zwei bzw. drei Glasscheiben, die über eine transparente Kunststofffolie miteinander verbunden sind, unter der Marke „A“ angeboten wird. Der nähere Aufbau dieses Produkts (fortan: „angegriffene Ausführungsform“) wird aus der nachfolgend teilweise wiedergegebenen Seiten der Anlage K 7 ersichtlich.

In dem der Anlage K 7 vorgelegten Datenblatt heißt es sinngemäß, dass die Beklagte zu 1) auf Anfrage bereit sei, die oben erwähnten Scheiben auch als Isolierglasverbünde anstatt als Folienverbünde zu liefern.

Die Beklagte zu 4) stellt die angegriffene Ausführungsform in ihrem Werk her und bietet diese auch in eigener Person an; auf den Bericht der Beklagten zu 4) für das Geschäftsjahr 2005/06 und die Broschüre gemäß Anlage K 9 wird verwiesen.

Die Beklagte zu 5) bietet die angegriffene Ausführungsform auf ihrer website an; auf den aus der Anlage K 11 ersichtlichen Pressebericht wird Bezug genommen.

Auch die Beklagte zu 6) bietet die angegriffene Ausführungsform auf ihrer website an; insoweit wird auf die Anlagen K 12 – K 14 verwiesen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffene Ausführungsform mache wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Insbesondere wiesen die Leuchtdioden der angegriffenen Ausführungsform beiderseits einer lichtabstrahlenden Seite Anschlüsse auf und sie seien mit der lichtabstrahlenden Seite der Trägerplatte zugewandt auf dieser montiert. Sie nimmt die Beklagten daher auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung in Anspruch.

Die Klägerin beantragt,

sinngemäß wie erkannt.

Die Beklagten beantragen,

1. die Klage abzuweisen;
2. hilfsweise sinngemäß, den Rechtsstreit bis zur erstinstanzlichen Entscheidung des Bundespatentgerichts über ihre gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage vom 18.04.2008 auszusetzen.

Die Beklagten stellen eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform in Abrede. Ihren hilfsweise gestellten Aussetzungsantrag begründen die Beklagten damit, dass das Klagepatent auf ihre Nichtigkeitsklage hin wegen fehlender Neuheit, zumindest aber wegen mangelnder erfinderischer Tätigkeit vernichtet werde.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten wegen wortsinngemäßer Verletzung des Klagepatents Ansprüche auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung.

I.

Das Klagepatent betrifft eine Beleuchtungseinheit mit Leuchtdioden, bei denen üblicherweise die Leuchtdioden mit passenden Strombegrenzungswiderständen auf einer Leiterplatte befestigt sind und zum Schutz der Leuchtdioden sowie gegebenenfalls im Interesse einer besseren Lichtverteilung vor den Leuchtdioden eine Schutzoptik, im einfachsten Falle eine Glasplatte, angeordnet ist.

In seinen einleitenden Bemerkungen erwähnt das Klagepatent als Stand der Technik zunächst die JP 5-119706 A1, bei der Leuchtdioden-Chips auf einer Glasplatte montiert sind. Nach der Lehre dieses Schutzrechts ist die Glasplatte auf einer Seite mit einer Indium-Zinn-Oxid-(ITO) Schicht belegt, die in einem photolithographischen Prozess strukturiert wird. An den für die Leuchtdioden-Chips vorgesehenen Stellen werden erste Kontaktflächen und an benachbarten Stellen zweite Kontaktflächen jeweils in Form einer Goldschicht aufgebracht. Die Lichtabstrahlung der Leuchtdioden-Chips erfolgt aufgrund ihres Aufbaus und ihrer Befestigung in Richtung von der sie tragenden Glasplatte weg.

Des weiteren betrachtet das Klagepatent als Stand der Technik die JP 4- 199754 A1, die sich von dem soeben erwähnten Schutzrecht in der Weise unterscheidet, dass auf der strukturierten ITO-Schicht eine Nickel-Phosphor-Schicht und auf dieser eine Goldschicht aufgebracht sind. Der Nickel-Phosphor-Schicht kommt dabei die Funktion eines Strombegrenzungswiderstandes für die einzelnen Leuchtdioden zu. Auch nach der Lehre dieses Schutzrechts erfolgt die Lichtabstrahlung der Leuchtdioden-Chips in Richtung von der sie tragenden Glasplatte weg.

Schließlich erwähnt das Klagepatent Leuchtdioden der Unternehmen C Inc. und Siemens AG als bekannt, die bei ihrer Montage auf Leiterplatten mit der lichtabstrahlenden Seite der Leiterplatte zugewandt sind, wobei das Licht durch ein Loch in der Leiterplatte hindurchstrahlt.

Ohne konkrete Kritik hinsichtlich des erwähnten Standes der Technik vorzubringen, formuliert das Klagepatent die Aufgabe, den Herstellungs- und Konstruktionsaufwand für Beleuchtungseinheiten mit Leuchtdioden, insbesondere im Hinblick auf unterschiedliche Formen und Abmessungen der Beleuchtungseinheiten, zu verringern.

Zur Lösung dieses technischen Problems schlägt das Klagepatent in seinem Anspruch 1 eine Beleuchtungseinheit mit folgenden Merkmalen vor:

(1) Beleuchtungseinheit, bestehend aus

(a) einer transparenten Trägerplatte (2) und
(b) oberflächenmontierbaren Leuchtdioden (6).

(2) Die transparente Trägerplatte (2) ist auf einer Seite (1) mit elektrisch leitfähigen Strukturen (5) versehen.

(3) Die Leuchtdioden (6)

(a) weisen beiderseits einer lichtabstrahlenden Seite (11) Anschlüsse (7, 8) auf,
(b) stehen mit ihren Anschlüssen (7, 8) in Kontakt mit den leitfähigen Strukturen (5),
(c) sind mit der lichtabstrahlenden Seite (11) der Trägerplatte (2) zugewandt auf dieser montiert.

Als mit seiner technischen Lehre einhergehende Vorteile hebt das Klagepatent hervor, dass

– die Trägerplatte unabhängig von ihrer jeweiligen Form und Größe auf einfachste Weise mit den Leuchtdioden, und dabei auch unterschiedliche Bereiche der Trägerplatte mit unterschiedlichen, z.B. unterschiedlich farbigen, mit minimalem Herstellungsaufwand bestückt werden könne;

– die Beleuchtungseinheit sich durch eine besonders geringe Bauhöhe auszeichne;

– die transparente Trägerplatte könne mit zusätzlichen Aufdrucken versehen werden, ohne dass sich Justierprobleme hinsichtlich der Lage der Leuchtdioden und der Aufdrucke ergäben.
II.

Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents in wortsinngemäßer Weise Gebrauch.

In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die wortsinngemäße Verwirklichung der Merkmale 1, 1a), 1b), 2 sowie 3b) zu Recht zwischen den Parteien außer Streit steht und insofern keiner näheren Erläuterung durch die Kammer bedarf. Darüber hinaus unterfällt die angegriffene Ausführungsform jedoch auch dem Wortsinn der weiteren Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents.

1)
Die angegriffene Ausführungsform verfügt über eine lichtabstrahlende Seite im Sinne der Merkmale 3a) und 3c) des Anspruchs 1 des Klagepatents. Das Merkmal 3a) setzt in diesem Zusammenhang voraus, dass die Leuchtdioden im Sinne von Merkmal 1b) beiderseits einer lichtabstrahlenden Seite Anschlüsse aufweisen. Das Merkmal 3c) verlangt eine der lichtabstrahlenden Seite der Trägerplatte zugewandte Montage der Leuchtdioden.

a)
Der Fachmann interpretiert die Merkmale 3a) und 3c) keineswegs in der Weise, dass das Klagepatent die Beleuchtungseinheit zwingend auf eine einzige lichtabstrahlende Seite – von gegebenenfalls mehreren Leuchtflächen – beschränken wolle. Der unbestimmte Artikel „einer“ in Merkmal 3a) ist insoweit nicht als Zahlwort zu verstehen und lässt daher die Verwendung mehrerer lichtabstrahlender Seiten einer Leuchtdiode zu. Ebenso wenig entnimmt der Fachmann dem in Merkmal 3c) verwendeten bestimmten Artikel „der“ eine zahlenmäßige Begrenzung. Denn ihm ist unmittelbar einsichtig, dass das Wort „der“ auf die bereits im Merkmal 3a) vorbeschriebene lichtabstrahlende Seite rückbezogen ist: Der bestimmte Artikel „der“ bezieht sich auf diejenige – von gegebenenfalls mehreren – lichtabstrahlenden Seite, an der beiderseits Anschlüsse angeordnet sind. Dafür spricht, dass der Anspruch 1 zunächst von „einer“ lichtabstrahlenden Seite spricht und später dann von „der“ lichtabstrahlenden Seite die Rede ist. Insofern ist der Verwendung des bestimmten Artikels in Merkmal 3c) nicht die Bedeutung zuzumessen, dass die technische Lehre des Anspruchs 1 die Koexistenz mehrerer lichtabstrahlender Seiten im Sinne des Klagepatents auszuschließen beabsichtige. Der Beklagten mag darin zuzustimmen sein, dass eine Diktion wie etwa „mindestens eine lichtabstrahlende Seite“ diesbezüglich deutlicher gewesen wäre – eine einschränkende Auslegung gebietet die davon abweichende Formulierung in Anspruch 1 des Klagepatents gleichwohl nicht, da auch sie die Verwendung mehrerer lichtabstrahlender Seiten im Sinne des Klagepatents zulässt. Soweit die Beklagten hier für sich die Entscheidung „Schneidmesser“ (BGH, GRUR 2002, 515, 517) für ihre Argumentation in Anspruch nehmen, ist dem zu widersprechen, weil aus oben genannten Gründen der Wortlaut des Anspruchs 1 den Einbau von Leuchtdioden mit mehreren lichtabstrahlenden erfasst.

b)
Dass auch im Beschreibungstext die lichtabstrahlende Seite stets nur im Singular verwendet wird (vgl. etwa Sp. 2, Z. 59 und Sp. 3, Z. 11 des Klagepatents), vermag angesichts des offenen Wortlauts ebenso wenig zu einer zahlenmäßigen Begrenzung zu führen wie der Umstand, dass die Lichtpfeile der Figur 1 des Klagepatents nur in eine Richtung zeigen. Auch die zur Erfassung des Sinngehalts eines Patentanspruchs nach § 14 PatG vorgesehene Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen des betreffenden Patents darf nämlich weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch – was im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung ist – zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2008 – Mehrgangnabe; BGH, GRUR 2007, 778 (779) – Ziehmaschinenzugeinheit; BGH, GRUR 2007, 309 (310 f.) – Schussfädentransport; BGH, GRUR 2004, 1023, 1024 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).

c)
Soweit die Beklagten für ihre Auslegung auf die Patentanmeldung WO 97/28565 verweisen, ist zu beachten, dass diese nicht zum im Klagepatent gewürdigten Stand der Technik gehört und das Klagepatent sein „eigenes Lexikon“ für die Ermittlung des Sinngehaltes des Merkmalsbestandteils „lichtabstrahlende Seite“ enthält (vgl. nur BGH, GRUR 1999, 909 ff. – Spannschraube). Zutreffend verweist die Klägerin in diesem Zusammenhang auch darauf, dass die nachfolgend unter e) vorzunehmende funktionsorientierte Auslegung dem – so die Beklagte – in der WO 97/28565 wiedergegebenen allgemeinen Fachwissen des Fachmanns vorgeht.

Die auf die vorbekannten Leuchtdioden „B“ und „C Inc.“ bezogene Argumentation der Beklagten, wonach sich anhand des Standes der Technik ergebe, dass das Klagepatent nur Leuchtdioden mit einer einzigen lichtabstrahlenden Seite erfasse, überzeugt schon deshalb nicht, weil die Beklagte letztlich selbst geltend macht (Seite 18, 3. Absatz der Klageerwiderung; Seite 6, 2. Absatz des Schriftsatzes vom 26.05.2008), dass auch der Stand der Technik (etwa die JP 5-119706) bereits Leuchtdioden kannte, die beidseitig Licht abstrahlten.

Vor diesem Hintergrund ist den Beklagten nicht darin zu folgen, dass der Anspruch 1 des Klagepatents im Hinblick auf den Stand der Technik so zu verstehen sei, dass mit „lichtabstrahlender Seite“ jene zu verstehen sei, „durch die der größte Teil des Lichtes austrete“. Schon gar nicht ist im Rahmen der Auslegung auf die – noch dazu nachveröffentlichte – Stellungnahme eines Konkurrenten der Klägerin (vgl. Anlage B 8) abzustellen.

d)
Soweit die Beklagten aus den Einsatzbereichen der Beleuchtungsplatten darauf schließen wollen, dass klagepatentgemäß nur eine lichtabstrahlende Seite vorhanden sein dürfe, verbietet sich diese Interpretation bereits im Hinblick darauf, dass das Klagepatent in Sp. 2, Z. 12 – 19 nur Beispiele nennt, auf welche die technische Lehre des Klagepatents gerade nicht beschränkt ist.

e)
Der Fachmann wird im Wege der funktionellen Betrachtung als „lichtabstrahlend“ im Sinne des Klagepatents eine solche Seite auffassen, die „nutzbares“ Licht abstrahlt. Als nutzbares Licht wird er ein Licht auffassen, dessen Intensität für die Verwendung zu den im Klagepatent angeführten Beleuchtungszwecken geeignet ist (siehe dazu den die Beschreibung des Klagepatents in Sp. 2, Zeilen 12 – 19).

f)
Dies vorausgeschickt, weist die angegriffene Ausführungsform mehrere lichtabstrahlende Seiten im Sinne des Klagepatents auf, wobei eine der beiden auch der Trägerplatte zugewandt ist. Dies gilt selbst dann, wenn man den Vortrag der Beklagten zur konkreten Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform als zutreffend unterstellt, so dass sich diese unter Berücksichtigung auch des unstreitigen Parteivortrages wie folgt darstellt:

Bei der angegriffenen Ausführungsform werden Leuchtdioden verwendet, die nach zwei Seiten hin Licht emittieren, wobei die weniger Licht abstrahlende Seite der Trägerplatte zugewandt montiert ist. Wie die nachfolgend eingeblendeten Anlagen B3 und B4 zeigen, bestehen die verwendeten Leuchtdioden aus einem Gehäuse mit einer Vorderseite, bei der das Licht

durch eine ovale Öffnung nach außen tritt, sowie einer Rückseite mit einer dünnen, ebenfalls – wenn auch (deutlich) weniger – Licht durchlassenden dünnen Schicht.

aa)
Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob der Behauptung der Klägerin (70% der Lichtintensität des durch die Vorderseite austretenden Lichts, vgl. Anlagen K 15 f.) oder denen der Beklagten (nur 23 – 27 % des Lichts gelangen durch die Rückseite hindurch, vgl. Anlage B6) zur Lichtintensität, die bei der angegriffenen Ausführungsform durch die Rückseite abgegeben wird, in tatsächlicher Hinsicht zu folgen wäre. Die Beklagten bestreiten jedenfalls nicht, dass diejenige Lichtmenge, welche durch die Rückseite der Diode austritt, mit dem bloßen menschlichen Auge im Wesentlichen ebenso gut wahrnehmbar ist wie die zur Vorderseite austretende. Von diesen tatsächlichen Verhältnissen konnte die Kammer sich im Übrigen auch anlässlich des Haupttermins im Wege der Inaugenscheinnahme der angegriffenen Ausführungsform im Betriebszustand überzeugen. Vor diesem Hintergrund geben die bei der angegriffenen Ausführungsform verwendeten Leuchtdioden auch an der der Trägerplatte zugewandten Seite nutzbares Licht ab, so dass auch diese eine „lichtabstrahlende“ im Sinne des Klagepatents ist.

bb)
Auch kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob man das Bauteil an der Rückseite der Diode der angegriffenen Ausführungsform als „Haltemembran“ oder anders bezeichnet. Entscheidend ist nicht die Terminologie, sondern vielmehr, dass diese Schicht nutzbares Licht durchlässt.

cc)
Die Richtigkeit des hiesigen Verständnisses wird auch dadurch indiziert, dass der Rechtsvortrag der Beklagten nicht mit dem aus Anlage K 6 ersichtlichen Werbeprospekt (dort S. 4) in Einklang zu bringen ist. Dort heißt es (Hervorhebung durch die Kammer):

„Eine transparente stromleitende Grundglasscheibe wird mit LEDs bestückt… Die LEDS sind in den Farben Weiß, Blau und Grün beidseitig, in … einseitig abstrahlend individuell einsetzbar.“

dd)
Den Beklagten ist auch darin zu widersprechen, dass mit der angegriffenen Ausführungsform die dem Klagepatent zugrunde liegende Aufgabenstellung nicht gelöst und die – oben näher erwähnten – klagepatentgemäßen Vorteile nicht erzielt würden, weil bei beidseitig lichtabstrahlenden Leuchtdioden eine zusätzliche Schutzoptik vonnöten sei. Wie etwa die Zeichnung auf Blatt 72 d.A. (Seite 3 der Replik) illustriert, lässt sich der gewünschte Effekt der Verringerung des Herstellungs- und Konstruktionsaufwandes selbstverständlich auch dann erzielen, wenn eine Leuchtdiode ihr Licht sowohl zur Trägerplatte hin als auch von dieser weg emittiert. Eine zusätzliche Schutzoptik zum Schutz der das Licht durchlassenden Schicht an der Rückseite der Leuchtdioden bei der angegriffenen Ausführungsform wird dadurch entbehrlich, dass die eine der beiden gläsernen Trägerplatten diese Funktion ausfüllt. Der Klägerin ist darin zu folgen, dass es einer Schutzoptik für die Rückseite jedenfalls insoweit bedarf, als dass deren lichtdurchlässiger Bereich infolge des Brennens unter Spannung gesetzt wird und dadurch Risse drohen.

Zutreffend verweist die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf, dass die Verletzung des Klagepatents nicht dadurch „ungeschehen“ gemacht werden kann, dass eine Leuchtdiode zusätzlich auch Licht in die zur transparenten Trägerplatte entgegen gesetzte Richtung ausstrahlt und daher eine zusätzliche Trägerplatte notwendig wird, die zu einer höheren Bauhöhe führt.

b)
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht das Merkmal 3a) auch insoweit wortsinngemäß, als dass Anschlüsse beiderseits einer lichtabstrahlenden Seite vorausgesetzt werden.

Zur betreffenden Auslegung findet der Fachmann hinreichende Anhaltspunkte im vom Klagepatent gewürdigten Stand der Technik. Als oberflächenmontierbare Leuchtdioden erwähnt das Klagepatent etwa solche mit der Bezeichnung „D“ (vgl. die nachfolgend eingeblendete Schnittzeichnung).

Dem lässt sich – wie die Klägerin zu Recht ausführt – entnehmen, dass das Klagepatent unter einer Leuchtdiode ein von einem Gehäuse gehaltenes lichtemittierendes Halterelement versteht, wobei das Gehäuse an der linken und rechten Seite der Lichtaustrittsöffnung liegende Anschlüsse aufweist, mittels derer es an den Leiterbahnen der Trägerplattenoberfläche befestigt wird.

Soweit die Beklagten unter Hinweis auf die Seite 10 der aus der Anlage B9 ersichtlichen Produktbeschreibung geltend machen, bei der angegriffenen Ausführungsform befänden sich die Anschlüsse „unterhalb“ (an der Rückseite) der lichtabstrahlenden Seite, führt diese Argumentation – ihre Richtigkeit in tatsächlicher Hinsicht unterstellt – nicht aus der wortsinngemäßen Verletzung heraus. Denn der Anspruch 1 verlangt nicht, dass die Anschlüsse beiderseits des Gehäuses, sondern einer lichtabstrahlenden Seite liegen. Letzteres ist aber auch dann der Fall, wenn man – wie hier vertreten – auch die Rückseite als lichtabstrahlende Seite einstuft und mit den Beklagten die Anode und die Kathode, nicht jedoch die Lötpads der Leuchtdioden als „Anschlüsse“ im Sinne des Klagepatents einstuft, wie die nachfolgende Abbildung verdeutlicht:

Blatt 138

Auch eine Anbringung der Anschlüsse „auf“ der Gehäuserückseite entspricht dabei einer solchen „beiderseits“ der lichtabstrahlenden Seite, ohne dass darin eine unzulässige Gleichsetzung der lichtabstrahlenden „Seite“ mit der lichtabstrahlenden „Fläche“ verbunden wäre.

III.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Herstellung und des Vertriebes der angegriffenen Ausführungsform aus
§§ 139 Abs. 1 PatG, 830 Abs. 1 S. 1, 840 BGB. Mit der Herstellung und dem Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform haben die Beklagten das Klagepatent in zumindest fahrlässiger Weise verletzt, so dass sie gemäß
§§ 139 Abs. 2 PatG, 840 BGB zum Schadenersatz verpflichtet sind. Die Haftung der Beklagten zu 2) und 3) folgt unmittelbar aus ihrer Stellung als gesetzliche Vertreter der Beklagten zu 1), weil sie kraft ihrer Stellung im Unternehmen für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Sorge zu tragen und das Handeln der Gesellschaft im Geschäftsverkehr zu bestimmen haben (Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage, Rn 354). Da die konkrete Schadenshöhe derzeit noch nicht feststeht, ist ein berechtigtes Interesse der Klägerin daran anzuerkennen, die entsprechenden Verpflichtungen der Beklagten zunächst dem Grunde nach feststellen zu lassen (§ 256 ZPO). Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, diese Ansprüche zu beziffern, haben die Beklagten im zuerkannten Umfang über ihre Verletzungshandlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen (§ 140b PatG, §§ 242, 259 BGB).

IV.

Dem Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verletzungsrechtsstreits gem. § 148 ZPO im Hinblick auf ihre Nichtigkeitsklage vom 18.04.2008 (Anlage B 12) war nicht stattzugeben.

Die Entscheidung über die Aussetzung steht im Ermessen des
Verletzungsgerichtes, wobei dieses summarisch anhand des ihm vorgelegten Sachverhaltes die Erfolgsaussichten der Nichtigkeitsklage überprüft.

Die Prognose, ob sich das Klageschutzrecht im anhängigen Nichtigkeitsverfahren als rechtsbeständig erweisen wird, kann notwendigerweise nur vor dem Hintergrund des Sach- und Streitstandes in eben diesem Verfahren angestellt werden.

Aufgrund der Tatsache, dass die Aussetzung für die Klägerin wegen der langen Verfahrensdauer von Nichtigkeitsklagen einen erheblichen Einschnitt in ihre Rechte, vor allem den zeitlich begrenzten Unterlassungsanspruch bedeutet und außerdem ein Missbrauch vermieden werden soll, kommt eine Aussetzung in der Regel nach der derzeit gültigen Rechtsprechung in der I. Instanz nur dann in Betracht, wenn es in hohem Maße wahrscheinlich erscheint, dass das Klagepatent aufgrund des Einspruchs oder der Nichtigkeitsklage widerrufen oder vernichtet wird (BGH, GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug). Vor allem kommt eine Aussetzung zumeist dann nicht in Betracht, wenn der dem Klageschutzrecht entgegengehaltene Stand der Technik demjenigen entspricht, der bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgeführten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren berücksichtigt worden ist.

Vorliegend wird das Aussetzungsermessen noch erheblich dadurch reduziert, dass die Beklagte erst am 18.04.2008 Nichtigkeitsklage einreichte, obwohl der Verletzungsstreit schon seit Juli 2007 anhängig war (vgl. Kühnen/Geschke, a.a.O., Rn 617). Damit gibt die Beklagte zu erkennen, dass sie ihrer Nichtigkeitsklage – zu Recht – selbst nur geringe Erfolgsaussicht beimisst, was im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Interessen zu berücksichtigen ist, da eine Aussetzung regelmäßig bereits dann nicht veranlasst ist, wenn die Nichtigkeitsklage erst so kurzfristig vor dem Haupttermin im Verletzungsprozess erhoben wird, dass dem Patentinhaber eine angemessene Erwiderung auf das Nichtigkeitsvorbringen nicht mehr möglich ist (vgl. LG Düsseldorf, InstGE 3, 54 – Sportschuhsohle). Eine Aussetzung wäre vor diesem Hintergrund nur dann veranlasst, wenn die Prognoseentscheidung eindeutig zugunsten der Beklagten ausginge. Eine solche Situation liegt hier jedoch gerade nicht vor.
1)
Bei der Leuchtdiode gem. Anl. NK 13 handelt es sich um die von der Firma C Inc. vertriebene Diode des „REVERSE MOPUNTING TYPE“, die im Klagepatent als Stand der Technik gewürdigt wird. Es ist nicht ansatzweise erkennbar, dass die Entscheidung der Erteilungsbehörde gänzlich unvertretbar sei. Es bestehen hinreichende Zweifel daran, dass diese Entgegenhaltung eine „transparente Trägerplatte“ im Sinne von Anspruch 1 des Klagepatents offenbart, da dort vorgeschlagen wird, dass die LED auf einer mit Stromkreisen bedruckten Leiterplatte montiert sein soll, die ein Loch aufweist, durch die das Licht der LED hindurch scheint. Dass dieses Loch möglicherweise optischen oder ästhetischen Gründen dient, mag denkbar sein, rechtfertigt nach den einleitend dargelegten Maßstäben gerade hier keine Aussetzung.

2)
Soweit die Beklagte darüber hinaus mangelnde erfinderische Tätigkeit geltend macht, indem sie auf eine Kombination der DE 38 27 083 A1 mit den seit den neunziger Jahren erhältlichen Leuchtdioden verweist, genügt auch dies jedenfalls nicht den hier zu stellenden besonders hohen Anforderungen an eine Aussetzung. Dies gilt vor allem mit Rücksicht auf das Argument der Klägerin, wonach die DE `083 A1 ausdrücklich lehrt, dass die LEDs möglichst kein Licht unmittelbar durch die transparente Trägerplatte nach außen abstrahlen sollen – insofern erscheint eine Ersetzung der dort vorgesehenen LEDs durch zur transparenten Trägerplatte hin abstrahlende LEDs eher fernliegend.
VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, Satz 1, 1. Hs. ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Die nach ordnungsgemäßer Schließung der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Parteien vom 26.05.2008, 28.05.2008 und 04.06.2008 gaben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 296a, 156 ZPO).