4b O 159/07 – RFID-Karte II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 903

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. März 2008, Az. 4b O 159/07

I.
Die Klage wird abgewiesen.

II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

III.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500.000 € festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit dem 6.11.2007 eingetragene Inhaberin des europäischen Patents EP 0 880 xxx (Klagepatent, Anl. K 1), welches unter Inanspruchnahme dreier deutscher Prioritäten vom 12.02.1996, 17.05.1996 und 20.05.1996 am 12.02.1997 von den Erfindern A und B in deutscher Verfahrenssprache angemeldet wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents, unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland, wurde am 17.05.2000 veröffentlicht.

Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Kontaktierung eines Drahtleiters.

Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Verfahrensanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„Verfahren zur Kontaktierung eines auf einem Substrat (111) angeordneten Drahtleiters (113) bei der Herstellung einer auf einem Substrat (111) angeordneten, eine Drahtspule (112) und eine Chipeinheit (115) aufweisenden Transpondereinheit, bei dem in einer ersten Phase der Drahtleiter (113) über eine Anschlussfläche (118, 119) der Chipeinheit oder einen die Anschlussfläche aufnehmenden Bereich hinweggeführt und relativ zur Anschlussfläche (118, 119) bzw. dem der Anschlussfläche zugeordneten Bereich auf dem Substrat (111) fixiert wird, und in einer zweiten Phase die Verbindung des Drahtleiters (113) mit der Anschlussfläche (118, 119) mittels einer Verbindungseinrichtung erfolgt. “

Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen des Klagepatents zeigen eine schematische Darstellung der Verlegung eines Drahtleiters auf einem Substrat mittels Ultraschall (Figur 1), ein Karteninlet einer Chipkarte mit einer aus einer Drahtspule und einer Chipeinheit gebildeten Transpondereinheit (Figur 13) sowie eine Schnittdarstellung des in Figur 13 dargestellten Karten-inlets gemäß Schnittlinienverlauf II – II zur Erläuterung des Herstellungsverfahrens (Figur 14).

Die Beklagte hat gegen den deutschen Teil des Klagepatents beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage erhoben, deren Entscheidung noch aussteht.

Die Beklagte hat sich auf die Herstellung von Produktionsautomaten und
-lösungen für sogenannte Smartcards und Smartlabels spezialisiert. Sie stellt her und vertreibt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Herstellungsvorrichtungen unter den Bezeichnungen „XL 2/S“ und „XL 2/E“, deren nähere Ausgestaltungen sich aus dem Prospekt der Beklagten gem. Anl. K 12 b ergeben, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird und von dem zur Veranschaulichung des Gegenstandes des Angriffs der Klägerin nachfolgend die Seite 2 eingeblendet wird:

Daneben stellt die Beklagte her und vertreibt eine weitere Vorrichtung unter der Typenbezeichnung „C“.

Die Klägerin behauptet, sie sei Erwerberin und materiellrechtliche Inhaberin des Klagepatents. Der ursprüngliche Mitinhaber B habe seine Anteile an der Erfindung am 10.03.2007 auf sie übertragen. Der weitere ursprüngliche Mitinhaber A habe seinen Anteil an dieser Erfindung zunächst auf die Firma D AB übertragen, welche ihrerseits diese Anteile mit Vertrag vom 13.03.2007 über die Firma E auf die Klägerin übertragen habe. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf das von der Klägerin zur Akte gereichte Anlagenkonvolut 15 Bezug genommen. Soweit dort angeführt sei, dass die Schutzrechte mit allen Rechten und Pflichten übertragen würden, sei dies dahin zu verstehen, dass hiermit auch alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Schadenersatzansprüche gemeint seien.

Die Beklagte verwirkliche bei Betrieb der angegriffenen Ausführungsformen „XL 2/E“ und „C“ sämtliche Merkmale des mit dem Klagepatent unter Schutz gestellten Anspruchs. Der Vertrieb dieser Anlagen an Dritte stelle dem gemäß eine mittelbare Patentverletzung dar. Eine Inanspruchnahme der Beklagten wegen der in dem Prospekt nach Anl. K 12 beworbenen Vorrichtung „XL 2/S“ sei mit der Klageerhebung nicht bezweckt gewesen, da diese Anlage das streitgegenständliche Verfahren nicht anwende.

Sie beantragt daher,

I.
die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der –näher bezeichneten– gesetzlichen Ordnungsmittel in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,

Verfahren mit folgenden Schritten:

a) Verfahren zur Kontaktierung eines auf einem Substrat angeordneten Drahtleiters bei der Herstellung einer auf einem Substrat angeordneten Transpondereinheit;

b) die Transpondereinheit weist eine Drahtspule und eine Chipeinheit auf;

c) bei dem Verfahren wird in einer ersten Phase der Drahtleiter über

c1) eine Anschlussfläche der Chipeinheit; oder

c2) einen die Anschlussfläche aufnehmenden Bereich hinweggeführt;

d) der Drahtleiter wird relativ zur Anschlussfläche bzw. dem der Anschlussfläche zugeordneten Bereich auf dem Substrat fixiert;

e) in einer zweiten Phase erfolgt die Verbindung des Drahtleiters mit der Anschlussfläche mittels einer Verbindungseinrichtung

anzuwenden oder durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellte Erzeugnisse herzustellen, in Verkehr zu bringen oder zu besitzen oder Dritten Vorrichtungen zur Anwendung dieses Verfahrens in Deutschland anzubieten oder zu liefern.

II.
Die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 17.06.2000 begangen hat, und zwar unter Angabe:

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Herstellungskosten bzw. Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

III.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser und ihren Rechtsvorgängern aus den Handlungen der Beklagten gemäß Ziffer I. seit dem 17.06.2000 bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Darüber hinaus beantragt sie hilfsweise,
das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts über die Nichtigkeitsklage gegen den deutschen Teil des Klagepatents auszusetzen.

Sie macht geltend, dass das Klagepatent materiell nicht wirksam auf die Klägerin übertragen worden sei, weswegen sie keine Ansprüche daraus herleiten könne. Mit der Klageschrift habe die Klägerin eindeutig auch die Vorrichtungen mit der Typenbezeichnung XL 2/ S angegriffen, die jedoch –insoweit unstreitig- ein ganz anderes Verfahren anwenden. Auch die anderen angegriffenen Vorrichtungen machten von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, da die Verbindung des Drahtleiters mit der Anschlussfläche der Chipeinheit unmittelbar im Anschluss an die Positionierung des Drahtes über der Anschlussfläche erfolge.
Zudem werde das Klagepatent sich in dem anhängigen Nichtigkeitsverfahren aufgrund des in der Nichtigkeitsklage entgegengehaltenen Standes der Technik als nicht rechtsbeständig erweisen, weswegen der Rechtsstreit jedenfalls auszusetzen sei.

Die Klägerin tritt auch dem Vortrag zur Nichtigkeit des Klagepatents entgegen und beantragt insoweit,

den Aussetzungsantrag der Beklagten zurückzuweisen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Vorrichtungen mit den Typenbezeichnungen „XL 2/E“,
„XL 2/ S“ und „C“ machen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weswegen die Klage insgesamt abzuweisen war. Eine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die anhängige Nichtigkeitsklage war vor diesem Hintergrund nicht veranlasst.

I.

Die Klägerin ist zunächst hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs und für einen Schadenersatzanspruch sowie hiermit korrespondierenden Rechnungslegungs- und Auskunftsansprüchen nur für die Zeit ab dem 13.3.2007 aktiv legitimiert, da ihr nicht der Nachweis dafür gelungen ist, dass ihr für einen vor diesem Datum liegenden Zeitpunkt aus dem Klagepatent herrührende Schadenersatzansprüche abgetreten worden sind.

Nachdem die Klägerin am 6.11.2007 als Inhaberin des Klagepatents eingetragen wurde (vgl. Anl. K 14), ist sie allein aufgrund dieser formalen Stellung gem. § 30 Abs. 3 PatG zur gerichtlichen Geltendmachung der Unterlassungs-, Rechnungslegungs- und Auskunftsansprüche prozessführungsbefugt.

Hinsichtlich des mit der vorliegenden Klage ebenfalls geltend gemachten Schadenersatzanspruches kommt es demgegenüber nicht alleine auf die formale Legitimation zur gerichtlichen Geltendmachung an, sondern auf die Frage, wer zum Zeitpunkt der den Schadenersatzanspruch begründenden Benutzungshandlung materiellrechtlich Inhaber des Klagepatents war.

Ausweislich der von der Klägerin zur Akte gereichten Anl. K 15 waren ursprünglich materiell berechtigt die Erfinder A und B. Letzterer hat seine Anteile an dem Klagepatent am 10. / 13.3.2007 auf die Klägerin übertragen (Anl. K 15 letztes Blatt). Jedenfalls ab diesem Zeitpunkt kann die Klägerin Schadenersatzansprüche als Mitinhaberin geltend machen. Zwar hat die Beklagte insoweit geltend gemacht, dass der Erfinder B als Angestellter der Firma F den Bestimmungen des Arbeitnehmererfindergesetzes unterlegen hat, mit der Folge, dass zunächst diese Firma einen Anspruch auf die Erfindung gehabt habe. Der Klägervertreter hat jedoch im Termin zur mündlichen Verhandlung –unwidersprochen– geltend gemacht, dass der alleinige Geschäftsführer der Arbeitgeberin des Herrn B, Herr A, als Miterfinder positive Kenntnis von der Erfindung hatte und dass eine Inanspruchnahme der Erfindung durch die Firma F zu keinem Zeitpunkt erfolgt sei. § 5 ArbNErfG sieht vor, dass zunächst der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, diese unverzüglich dem Arbeitgeber gesondert schriftlich zu melden und hierbei kenntlich zu machen hat, dass es sich um die Meldung einer Erfindung handelt. Es ist jedoch nach Ansicht des BGH eine solche Meldung (ausnahmsweise) dann entbehrlich, wenn der Arbeitgeber die Diensterfindung mit dem Inhalt der –ihm auf sonstige Weise zur Kenntnis gelangten– erfinderischen Lehre zum technischen Handeln zum Patent angemeldet hat und dabei alle an der Entwicklung beteiligten Erfinder benennt (BGH, GRUR 2006, xxx – Haftetikett). In diesen Fällen beginnt die 4-monatige Inanspruchnahmefrist mit dem Zeitpunkt der Anmeldung des Schutzrechts zu laufen. In dem vorliegenden Fall waren die Erfinder der Diensterfindung der Gesellschafter und (zum Zeitpunkt der Erfindung) alleinige Geschäftsführer A sowie Herr B. Aufgrund dessen hat die Arbeitgeberin der Herrn B auch positive Kenntnis von der Erfindung als solcher gehabt. In entsprechender Anwendung der vorstehenden BGH-Rechtsprechung folgt für den vorliegenden Fall, dass es einer ausdrücklichen gesonderten Erfindungsmeldung nicht bedurfte, da die Arbeitgeberin –vermittelt durch ihren Geschäftsführer– entsprechende Kenntnis von der Diensterfindung erlangt hat. Dass eine Inanspruchnahme erfolgt sei, ist von der Beklagten nicht konkret behauptet worden, so dass vorliegend davon auszugehen ist, dass der Miterfinder B seinen Anteil an dem Klagepatent auch übertragen konnte.

Entgegen der Ansicht der Klägerin sind ihr für den davor liegenden Zeitraum aber keine Schadenersatzansprüche abgetreten worden. Nach der Entscheidung des BGH (BGH, GRUR 1958, 288 – Dia-Rähmchen) ist zu unterscheiden zwischen der Übertragung des Patents gem. §§ 413, 398 BGB und einer Abtretung etwaiger Schadenersatzansprüche.

Die Klägerin hat mit der Klageschrift behauptet, dass sie die Schadenersatzansprüche ihrer Rechtsvorgänger umfassend erworben habe. Dies kann vorliegend jedoch nicht festgestellt werden. Die Rechtsvorgänger / Mitinhaber des Klagepatents haben in den Übertragungserklärungen gem. Anl. K 15, die der Eintragung der Klägerin in das Patentregister dienen sollten, jeweils erklärt, dass sie ihre Anteile an dem Klagepatent „mit allen Rechten und Pflichten“ auf die jeweilige Erwerberin übertragen. In dieser Formulierung kann nur eine Übertragung des (Schutz-)Rechts gesehen werden. Die nach der BGH-Rechtsprechung, der die Kammer sich anschließt, erforderliche Abtretung der in diesem Zeitpunkt bereits entstandenen (Schadenersatz-) Ansprüche folgt hieraus nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt die Übertragung „aller Pflichten“ nicht bereits darin, dass umfassend alle Ansprüche auch für die Vergangenheit übertragen werden sollten, denn mit diesen Pflichten können ohne weiteres auch die zu zahlenden Gebühren oder sich aus etwaigen Lizenzverträgen ergebende Bindungen gemeint sein. Jedenfalls ist aufgrund dessen die von der Klägerin behauptete Schlussfolgerung nicht zwingend. Es hätte ihr daher im Hinblick auf das Bestreiten der Beklagten oblegen, Beweis für die Behauptung anzubieten, dass die jeweiligen Vertragsparteien gerade auch bereits bestehende Schadenersatzansprüche abtreten wollten. Ein solcher Beweisantritt ist von der darlegungspflichtigen Klägerin nicht erfolgt, was vorliegend zu ihren Lasten geht.

II.

Das Klagepatent betrifft ein Verfahren sowie Vorrichtungen zur Kontaktierung eines Drahtleiters bei einer Transpondereinheit.

Ein Transponder ist nach dem allgemeinen technischen Sprachgebrauch ein Funk-Kommunikationsgerät, welches eingehende Signale aufnimmt und automatisch beantwortet. Der Begriff Transponder ist zusammengesetzt aus den Begriffen Transmitter und Responder. Transponder können passiv oder aktiv sein. Heutzutage wird dieser Begriff im Wesentlichen auch für die sog. RFID (Radio Frequency Identification) Technologie verwendet. Diese Transponder werden seit Beginn des Einsatzes für diese Technologie vorwiegend als passive produziert und eingesetzt. Sie werden in kreditkartengroßen „Smartcards“ oder Chips eingebaut und für Zwecke der Zutrittskontrolle, bargeldlosen Zahlung und Zeiterfassung verwendet. Ein weiteres Einsatzgebiet sind Transponder in Form von Etiketten, die beispielsweise die Mediensicherung und Verbuchung in Bibliotheken oder Diebstahlsicherung in Kaufhäusern erleichtern.

Transponder bestehen aus:
• Mikrochip
• Antenne
• Träger oder Gehäuse und
• optional einer Energiequelle
Maßgeblich für die Baugröße sind die Antenne und das Gehäuse. Die Form und Größe der Antenne ist abhängig von der Frequenz bzw. Wellenlänge. Die Reichweite von passiven Transpondern ist neben der Frequenz auch maßgeblich von der Spulengröße (Inlaygröße) abhängig. Die Reichweite sinkt sowohl bei UHF als auch bei HF mit kleineren Antennen rapide ab.

Für die Herstellung entsprechender Transponder ist es erforderlich, die Antenne und den Chip elektrisch leitend miteinander zu verbinden. Im in der Klagepatentschrift gewürdigten Stand der Technik war es aus der WO 91/16718 bekannt, eine direkte Kontaktierung der Spulendrahtenden mit den Anschlussflächen einer Chipeinheit dadurch zu umgehen, dass als Kopplungselement zwischen den Spulendrahtenden einer auf einem Spulensubstrat angeordneten Drahtspule und den Anschlussflächen der Chipeinheit ein vergrößerte Anschlussflächen aufweisendes Kontaktsubstrat verwendet wurde. Aufgrund der im Vergleich zum Spulendrahtdurchmesser sehr groß bemessenen Kontaktflächen des Kontaktsubstrats ist so eine Kontaktierung ohne große Anforderungen an die Genauigkeit der Relativpositionierung zwischen den Spulendrahtenden und den Kontaktflächen möglich. Da die Chipeinheiten bei diesem Stand der Technik mit zusätzlichen Kontaktleitern versehen sind, sind bei dem bekannten Herstellungsverfahren mindestens drei Kontaktierungsschritte erforderlich (nämlich Kontaktleiter an Chipeinheit, Drahtenden des Spulendrahtes an die Kontaktflächen des Kontaktsubstrats und schließlich Kontaktflächen des Kontaktsubstrats an die Kontaktleiter der Chipeinheit).

Daneben war in dem Stand der Technik aus der DE A 44 10 732 ein Verfahren bekannt, bei dem die Ausbildung und Fixierung der Spule sowie die Verbindung von Spulendrähten mit Anschlussflächen eines Chips ineinander übergehend erfolgt. Hierzu wird in diesem Verfahren der Chip vor der Kontaktierung mit den Spulendrähten auf dem Spulensubstrat angeordnet.

Vor diesem technischen Hintergrund stellt das Klagepatent sich die Aufgabe, ein Verfahren sowie eine Vorrichtung vorzuschlagen, die die unmittelbare Kontaktierung auf den Anschlussflächen einer Chipeinheit ermöglicht.

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in seinem vorliegend allein interessierenden Verfahrensanspruch 1 die Kombination der folgenden Merkmale vor:

Verfahren zur Kontaktierung

1. eines auf einem Substrat (111) angeordneten Drahtleiters (113)

2. bei der Herstellung einer auf einem Substrat (111) angeordneten Transpondereinheit,

a) die Transpondereinheit weist eine Drahtspule (112) auf

und

b) die Transpondereinheit weist eine Chipeinheit (115) auf.

3. In einer ersten Phase wird

a) der Drahtleiter (113) über eine Anschlussfläche (118, 119) der Chipeinheit oder einen die Anschlussfläche aufnehmenden Bereich hinweggeführt

und

b) relativ zur Anschlussfläche (118, 119) bzw. dem der Anschlussfläche zugeordneten Bereich auf dem Substrat (111) fixiert.

4. In einer zweiten Phase erfolgt die Verbindung des Drahtleiters (113) mit der Anschlussfläche (118, 119) mittels einer Verbindungseinrichtung (125, 137).

III.

Dass die vorstehend dargestellte technische Lehre von einer der mit der vorliegenden Klage angegriffenen Ausführungsformen der Beklagten mit den Typenbezeichnungen „XL 2/E“, „XL 2/S“ bzw. „C“ verwirklicht werden kann, konnte die Kammer nicht feststellen.

1.
Die Klägerin hat mit der Klageschrift geltend gemacht, dass die Beklagte insbesondere mit dem Herstellungsprozess und den entsprechenden Herstellungsvorrichtungen der Beklagten mit der Bezeichnung „XL 2/ E“ und „XL 2/S“, wie sie in dem Prospekt der Beklagten „G“ Version 03/ 05, dargestellt sind, die technische Lehre des Klagepatents verwirklichen.

Dieser Prospekt ist von der Klägerin als Anl. K 12 zur Akte gereicht worden und befasst sich tatsächlich auf Seiten 2 und 3 mit der angegriffenen Ausführungsform „XL 2/E“ und auf den Seiten 4 und 5 mit der angegriffenen Ausführungsform „XL 2/S“. Damit hat die Klägerin den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens eindeutig bestimmt. Diese Festlegung auf diese beiden angegriffenen Ausführungsformen stellt mithin die Bestimmung dessen dar, was mit dem Klageantrag begehrt wird. Nach § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Fehlt es der Klageschrift an diesen Voraussetzungen, ist sie unzulässig. Grund des Anspruchs ist der vom Kläger darzulegende Sachverhalt, aus dem er den Klageantrag herleitet. Dieser ist konkretisiert darzulegen. Mit den erforderlichen Angaben wird der Streitgegenstand des Gerichtsverfahrens umrissen. Der Kläger begehrt den richterlichen Ausspruch einer für sich in Anspruch genommenen Rechtslage, die er aus einem angegebenen Lebenssachverhalt ableitet (Zöller – Vollkommer, ZPO, 26. Aufl. Einl. RN 63). Über die Berechtigung dieser Rechtsfolgenbehauptung wird im Prozess gestritten, sie ist der Streitgegenstand.

In Patentverletzungsklagen wird nach diesen Grundsätzen der Streitgegenstand regelmäßig durch den in dem Antrag wiedergegebenen Wortlaut des geltend gemachten Schutzrechts sowie der detaillierten Bezeichnung derjenigen Verletzungshandlungen gebildet, die die aus dem Schutzrecht herrührenden Untersagungsrechte begründen. Hierzu ist es erforderlich, diese Verletzungshandlungen genau zu bezeichnen und für jede Verletzungshandlung substantiiert vorzutragen, wieso das Schutzrecht hierdurch verletzt wird. Dies führt dazu, dass in den Fällen, in denen mehrere Ausführungsformen der Beklagten angegriffen werden, dem Rechtsstreit auch mehrere Streitgegenstände zugrunde liegen, die –ausnahmsweise– durch einen Klageantrag erfasst werden.

In dem vorliegenden Verfahren hat die Klägerin mit der Klageschrift mithin bezeichnet, dass dem Verfahren die beiden Streitgegenstände zugrunde liegen sollen, die sich auf die beiden bezeichneten angegriffenen Ausführungsformen beziehen sollen, im Hinblick auf das insoweit geltend gemachte Schutzrecht, dem Klagepatent. Bilden mehrere Streitgegenstände den Gegenstand eines Verfahrens, so liegt eine objektive Klagehäufung vor.

Die Klägerin hat in der Replik die Klage teilweise insoweit zurückgenommen, als sie dort „klargestellt“ hat, dass die Maschine mit der Typenbezeichnung „XL 2/S“ nicht angegriffen werde. Zu dieser teilweisen Klagerücknahme hat die Beklagte ihre nach § 269 Abs. 2 ZPO erforderliche Zustimmung verweigert hat. Dies hat zur Folge, dass die Klagerücknahme wirkungslos ist und die Klage insoweit, da die Nichtverwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents unstreitig ist, abzuweisen war.

Zudem hat die Klägerin in der Replik die Klage erweitert um eine weitere Ausführungsform mit der Typenbezeichnung „C“. Hierzu hat die Klägerin jedoch keinerlei weitere Angaben gemacht. Weder hat sie Unterlagen zur Akte gereicht, aus denen sich die konkrete Ausgestaltung dieser Vorrichtung ergibt, noch hat sie schriftsätzlich dargelegt, welches Verfahren von dieser angegriffenen Ausführungsform im Einzelnen, Merkmal für Merkmal, angewendet wird. Der Beklagtenvertreter hat im Termin zur mündlichen Verhandlung erläutert, dass sich die Vorrichtungen „XL 2/E“ und „C“ in verschiedenen –weiteren– Punkten unterscheiden, die von dem Klagepatent betroffen sind. Er habe sich lediglich darauf beschränkt, die ohnehin hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform „XL 2/E“ zu erörternden Merkmale für die weitere Ausführungsform zu bestreiten, da er prozessual zu weiterem Vortrag nicht verpflichtet sei, solange die Klägerin nicht ihren Klagevortrag substantiiert habe. Die Klägerin hat jedoch auch diesen Vortrag nicht zum Anlass genommen, ihren Verletzungsvorwurf bezüglich der Vorrichtungen „C“ in irgend einer Weise zu spezifizieren. Hinsichtlich dieser angegriffenen Ausführungsform ist die Klage mithin unschlüssig geblieben und war insoweit ebenfalls abzuweisen.

2.
Dass die angegriffene Ausführungsform „XL 2/E“ die Merkmale 1. und 2. des Verfahrensanspruchs 1 wortsinngemäß verwirklichen kann, steht zwischen den Parteien außer Streit.

Das Bestreiten der Beklagten beschränkt sich darauf, dass bei der angegriffenen Ausführungsform die Aufteilung in zwei Phasen,

also der ersten Phase, in welcher der Drahtleiter über eine Anschlussfläche hinweggeführt und auf dem Substrat fixiert wird

und der

zweiten Phase, in der die Verbindung des Drahtleiters mit der Anschlussfläche des Chips erfolgt

nicht verwirkliche, da der Drahtleiter vielmehr über der Anschlussfläche positioniert und sofort mit dieser verbunden werde.

Dieses Bestreiten bezieht sich auf die Merkmalsgruppen 3. und 4.

a)
Die Beklagte hat in der Duplik vorgetragen, dass das Verfahren bei der angegriffenen Ausführungsform dergestalt abläuft,

• dass der Draht in das Substrat bis zu der ersten Anschlussfläche des Chipmoduls eingebettet wird und
• sodann das Verlegen und gleichzeitige Befestigen des Drahtes auf der ersten Anschlussfläche des Chipmoduls erfolgt,
• im Anschluss wird der Draht in das Substrat zur Herstellung der Spule eingebettet,
• danach wird der Draht auf der zweiten Anschlussfläche des Chipmoduls verlegt und gleichzeitig befestigt,
• schließlich wird der Draht nach der zweiten Anschlussfläche des Chipmoduls weitergeführt ohne in das Substrat eingebettet zu werden.

Der Beklagtenvertreter hat im Termin zur mündlichen Verhandlung klargestellt, dass es sich bei der von ihm so bezeichneten Befestigung auf der Anschlussfläche des Chipmoduls jeweils um die endgültige elektrische Verbindung handele.

Dem ist die Klägerin nicht erheblich entgegengetreten. Sie ist für die Frage der Verletzung des Klagepatents darlegungs- und beweisbelastet. Zwar ist es für die Schlüssigkeit des Klägervortrags zunächst ausreichend gewesen, auf die Beschreibungsstellen in dem Prospekt der Beklagten nach Anl. K 12 zu verweisen. Nachdem die Beklagte ihr Bestreiten aber so substantiiert hat, dass sie den tatsächlichen Verfahrensablauf mit den von ihr hergestellten und vertriebenen Ausführungsformen im einzelnen vorgetragen hat, hätte es der Klägerin oblegen darzutun, dass im Tatsächlichen ein anderer Verfahrensablauf realisiert wird. Dies hat die Klägerin jedoch unterlassen, so dass vorliegend davon auszugehen ist, dass die angegriffene Ausführungsform dem Beklagtenvortrag entsprechend arbeitet.

Dies führt dazu, dass eine Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents nicht festgestellt werden kann.

Das Klagepatent legt sich -wie zunächst der Wortlaut und systematische Aufbau des Anspruchs zeigt- insoweit fest, dass zunächst die Fixierung des Drahtleiters relativ zur Anschlussfläche zu erfolgen hat, bevor anschließend die Verbindung des Drahtleiters mit der Anschlussfläche mittels einer Verbindungseinrichtung erfolgt.
Der Fachmann wird diese Reihenfolge auch ernst nehmen, denn er entnimmt der Beschreibung des Klagepatents, dass das erfindungsgemäße Verfahren es ermöglicht,

„aufgrund der auf dem Spulensubstrat fixierten Drahtleiter eine vereinfachte Kontaktierung der Drahtleiter mit den Anschlussflächen der Chipeinheit“ [0009]

vorzunehmen.

Diese strikte Einhaltung der Reihenfolge wird dem Fachmann auch noch einmal in der Beschreibung des bevorzugten Ausführungsbeispiels nach Figur 14 (die zunächst erneut eingeblendet wird)

gezeigt:
„[0077] Ein Verfahren zur Durchführung der Kontaktierung der Drahtenden 116, 117 mit den Anschlussflächen 118, 119 des Chips 115 soll nachfolgend unter Bezugnahme auf Fig. 14 näher erläutert werden. Das in Fig. 14 näher dargestellte Verfahren erfolgt in zwei aufeinanderfolgenden Phasen, die hier zur Unterscheidung mit I und II gekennzeichnet sind. In der mit I bezeichneten Phase erfolgt eine Fixierung des hier abgebildeten Drahtendes 116 auf dem Spulensubstrat 111, wobei gleichzeitig infolge des vorgenannten Verlegeverfahrens zur Aufbringung des Drahtleiters 113 auf die Oberfläche des Spulensubstrats 111 der Drahtleiter 113 über den in der Ausnehmung 114 aufgenommenen Chip 115 hinweggeführt wird. Zur Durchführung des in Fig. 14 dargestellten Verfahrens ist das Spulensubstrat 111 zusammen mit dem in der Ausnehmung 114 aufgenommenen Chip 115 auf einem Tisch 120 angeordnet.

[0078] Als Verlegeeinrichtung wird bei dem in Fig. 14 dargestellten Verfahrensbeispiel eine Ultraschalleinrichtung 121 verwendet, die mit einem Schwingungsstempel 122 den kontinuierlich aus einem Drahtführer 123 herausgeführten Drahtleiter 113 in die Oberfläche des Spulensubstrats 111 einbettet und dabei gleichzeitig eine Horizontalbewegung 124 auf der Oberfläche des Spulensubstrats 111 ausführt. Diese mit dem Begriff „verlegen“ beschriebene Applikation des Drahtleiters 113 auf der Oberfläche des Spulensubstrats 111 erfolgt zunächst in dem mit Ia bezeichneten Bereich links der Ausnehmung 114, anschließend wird der Drahtleiter 113 mit dem Drahtführer 123 über den in der Ausnehmung 114 angeordneten Chip 115 hinweggeführt, um schließlich rechtsseitig der Ausnehmung 114 in dem mit Ib überschriebenen Bereich mit der Fixierung des Drahtleiters 113 mittels Ultraschallbeaufschlagung des Drahtleiters über den Schwingungsstempel 122 fortzufahren. Obwohl bei Verwendung der vorstehend beschriebenen Ultraschalleinrichtung 121 zur Verlegung des Drahtleiters 113 auf dem Spulensubstrat 111 eine sich im wesentlichen über die gesamte Länge des Drahtleiters 113 erstreckende Fixierung desselben auf dem Spulensubstrat 111 ergibt, ist es zur Realisierung des Verfahrensprinzips ausreichend, wenn eine Fixierung des Drahtleiters 113 auf dem Spulensubstrat 111 lediglich in zwei Punkten links und rechts der Ausnehmung 114 erfolgt, um die in Fig. 14 dargestellte lineare Ausrichtung des Drahtleiters 113 über die Anschlussflächen 118, 119 des Chips 115 zu erzielen.

[0079] Nachdem sich der Drahtleiter 113 in der die zugeordnete Anschlussfläche 118 des Chips 115 überspannenden Position befindet, erfolgt in der mit II gekennzeichneten Phase die Verbindung des Drahtleiters 113 mit der Anschlussfläche 118. Hierzu wird bei dem in Fig. 14 dargestellten Verfahrensbeispiel eine weitere Ultraschalleinrichtung 125 verwendet, die, wie insbesondere aus Fig. 15 zu ersehen ist, ein mit einer konkaven Ausnehmung versehenes Profilende 126 eines Schwingungsstempels aufweist.“

Der Fachmann findet an keiner Stelle der Patentschrift Anhaltspunkte dafür, dass es in sein Belieben gestellt sein könnte, die Einhaltung der beiden zeitlich voneinander getrennten Phasen (i.e. (1) Verlegung des Drahtes und (2) Verbindung des Drahtes mit der Kontaktstelle) einzuhalten oder von dieser Anweisung abzuweichen. Er wird im Gegenteil hiervon auch dadurch abgehalten, dass das Klagepatent durchaus eine Zusammenziehung einer Verlegung und sofortigen „Einbettung“ kennt, in der Beschreibung der Zuführung des Drahtleiters (vgl. Anl. K1 Abs. [0044] bis [0045]). Im Umkehrschluss wird er daher die Anweisung, die vorgegebene Reihenfolge einzuhalten, auch besonders ernst nehmen.

Die angegriffene Ausführungsform hat jedoch einen hiervon abweichenden Weg eingeschlagen, der aus der allein geltend gemachten wortsinngemäßen Verwirklichung des Klagepatents herausführt.

Entgegen der von dem Klägervertreter geäußerten Ansicht stellt es auch keine wortsinngemäße Verwirklichung dieses Merkmals des Klagepatents dar, wenn, was zwischen den Parteien unstreitig ist, bei der angegriffenen Ausführungsform zunächst der Drahtleiter in Form einer Spule auf das Karteninlet eingebettet wird, bevor er dann an der zweiten Kontaktfläche des Chipmoduls befestigt wird. Eine solche zeitliche Abfolge ist von dem Klagepatent gerade nicht gemeint, wenn die beiden Phasen (Verlegung –Befestigung) bezeichnet werden. Es geht, wie vielmehr aus der zeichnerischen Darstellung in Figur 14 des Klagepatents gezeigt wird, gerade darum, dass in der ersten Phase der Drahtleiter über die Kontaktfläche hinweggeführt wird, bevor er dann in der zweiten Phase elektrisch leitend mit dieser verbunden wird. Insoweit lässt das Klagepatent an dieser Stelle die Verlegung des Drahtleiters als Spule bzw. das Hinwegführen über das Subtrat als solches außer Betracht.

b)
Eine wortsinngemäße Verwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents durch die Beklagte kann aber auch nicht alleine anhand der Darstellung in Anl. K 12 festgestellt werden.

Entgegen der im Termin zur mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Klägerin stellt diese Prospektbeschreibung keine eigenständige, eine Erstbegehungsgefahr begründende Verletzungshandlung des Klagepatents dar, da mit dem Prospekt nicht das geschützte Verfahren angeboten wird. Für Erzeugnisse ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass dem Angebot nach seinem Inhalt ein Erzeugnis zu Grunde liegen muss, das –wortsinngemäß oder unter Verwendung eines oder mehrerer abgewandelter Mittel– von der Lehre des Patents Gebrauch macht; ein derartiges Erzeugnis muss als solches oder als Bestandteil eines oder mehrerer anderer Erzeugnisse angeboten werden (vgl. Benkard – Scharen, PatG, 10. Aufl., § 9 Rn 42). Ob bzw. dass dies der Fall ist, muss anhand der bestehenden objektiven Gegebenheiten festgestellt werden und kann nur dann bejaht werden, wenn diese in vergleichbarer Weise wie etwa der produzierte körperliche Gegenstand bei der Herstellung eine verlässliche Aussage über Gestalt und Beschaffenheit des Erzeugnisses zulassen (BGH, GRUR 2003, 1031, 1032 – Kupplung für optische Geräte). Übertragen auf das patentverletzende Anbieten eines Verfahrens bedeutet dies, dass nach den objektiven Gegebenheiten dem Prospekt zu entnehmen sein muss, welche einzelnen Verfahrensschritte ausgeführt werden. Hinzu tritt in dem vorliegenden Fall, dass zudem ersichtlich sein muss, in welcher Reihenfolge diese Verfahrensschritte ausgeführt werden, da dies –wie vorstehend ausgeführt– gerade nicht in das Belieben des Fachmannes gestellt ist.

Der Prospekt nach Anlage K 12 ist aus der Sicht der angesprochenen Fachkreise bei der gebotenen objektivierten Betrachtungsweise aber gerade nicht dazu geeignet, letzteres zu zeigen. Es erscheint zunächst schon fraglich, ob die angesprochenen Verkehrskreise diesem Prospekt überhaupt den Erklärungswert beimessen, das mit ihm eine exakte Darstellung des von den dort beschriebenen Produktionsanlagen ausgeführten Verfahrens gezeigt wird. Hiergegen spricht bereits der Umstand, dass es sich bei den gezeigten Bildern auf Seite 2 des Prospekts um eine bloß schematische Darstellung handelt. Es ist zudem keine Reihenfolge der einzelnen Schritte angegeben, die dem Empfänger anzeigt, dass exakt in der dort dargestellten Weise gearbeitet werden soll. Es ist vielmehr Anliegen des Prospektes, die einzelnen Prozesse zu demonstrieren. Dies ist gerade auch vor dem Hintergrund einleuchtend, dass die angegriffene Ausführungsform einen Kombikopf aufweist, der sämtliche Werkzeuge enthält, die für die Drahtverlegung, die Einbettung in das Substrat, die Befestigung des Drahtes mit den Anschlussflächen und die Abtrennung des Drahtes erforderlich sind. Will man die einzelnen Arbeitsschritte eines solchen Kombikopfes anschaulich darstellen, so ist eine schematisierte Darstellung das Mittel der Wahl. Eine solche Darstellung erfordert aber zugleich, dass gleichzeitig ablaufende Verfahrensschritte separiert dargestellt werden müssen.

Dem Betrachter kommt es nicht auf die Einhaltung einer exakten Reihenfolge an, sondern auf die Anzahl und die Art der Verfahrensschritte, die ausgeführt werden. Er wird von daher der ihm präsentierten Darstellung schon nicht von Haus aus einen solchen Erklärungswert zugrunde legen, dass hiermit eine bestimmte Reihenfolge vorgegeben werden soll.

Vor diesem Hintergrund wird er auch keine Veranlassung haben, der Textstelle auf Seite 2 des Prospektes

„The wire is finally connected to the microchip module via a thermocompression process.”

(in deutscher Übersetzung:
„Der Draht wird schließlich mit dem Mikrochipmodul durch ein Thermokompressionsverfahren verbunden.“)

den Bedeutungsgehalt beizumessen, den die Klägerin ihm zu Grunde legt. Dass die Verwendung des Wortes „schließlich“ bei objektiver Betrachtung tatsächlich in dem Sinne verwendet wird, dass hiermit eine zeitliche Abfolge definiert werden soll, ist nicht zwingend. Dies hat insbesondere für die Verbindung des Drahtleiters mit der ersten Anschlussfläche des Mikrochipmoduls zu gelten, zu der dieser Prospekt sich in keiner Weise verhält.

Infolge dessen stellt auch dieser Prospekt keine patentverletzende Angebotshandlung dar, da er gerade nicht die Verwirklichung sämtlicher Merkmale des Anspruchs 1 zeigt. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass aus einem Prospekt heraus nicht bereits sämtliche Merkmale einer geschützten technischen Lehre erkennbar sein müssen. Dies setzt aber stets voraus, dass die den Prospekten entsprechenden Vorrichtungen dann sämtliche Merkmale verwirklichen. Da im vorliegenden Fall die angegriffene Ausführungsform tatsächlich nicht patentverletzend ausgestaltet ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es bereits ausreichend ist, wenn im Werbemittel die patentgemäßen Mittel nicht so zum Ausdruck kommen, dass ein Fachmann allein auf Grund der Befassung mit diesem Werbemittel von ihrem Vorhandensein ausgeht. Denn es bestehen keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass der Fachmann die von dem Klagepatent gewählte Reihenfolge als zwingend annimmt, weswegen er sie bei Betrachtung des Prospektes quasi „mitliest“.

IV.

Auf die Frage der Rechtsbeständigkeit des Klagepatents kommt es für die Entscheidung mithin nicht an, so dass Ausführungen zu dieser Frage nicht veranlasst sind.

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 108, 709 ZPO.