4b O 203/08 – Holzhäcksler

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1037

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 21. Oktober 2008, Az. 4b O 203/08

Rechtsmittelinstanz: 2 U 140/08

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 14. August 2008 wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfügungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

IV. Der Streitwert wird auf € 250.000 festgesetzt .

T a t b e s t a n d

Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents EP 1 338 XXX (Anlage Ast 1, nachfolgend: „Verfügungspatent“, deutsche Übersetzung in Anlage Ast 25), zu dessen benannten Vertragsstaaten unter anderem die Bundesrepublik Deutschland gehört und welches am 25. Februar 2003 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 26. Februar 2002 angemeldet wurde. Die Erteilung des Verfügungspatents wurde am 23. Juli 2008 veröffentlicht.

Mit Schreiben vom 10. September 2008 legte die Beklagte beim Europäischen Patentamt Einspruch gegen die Erteilung des Verfügungspatents ein (Anlage AG 6).

Aus dem Verfügungspatent hatte die Antragstellerin das Gebrauchsmuster DE 203 20 XXX abgezweigt. Mit – nicht rechtskräftigem – Beschluss vom 17. April 2008 (Anlage AG 2) löschte die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes das Gebrauchsmuster vollumfänglich. Vor der Kammer ist zwischen den Parteien ein auf dieses Gebrauchsmuster gestützter Verletzungsprozess (Az.: 4b O 129/06) anhängig, der derzeit im Hinblick auf das laufende Löschungsverfahren ausgesetzt ist.

Der im vorliegenden Verfügungsverfahren in erster Linie interessierende Hauptanspruch 1 des Verfügungspatents hat in deutscher Übersetzung folgenden Wortlaut:

„Holzhäcksler, Zerkleinerer für Unterholz oder kombinierter Holzhäcksler und Zerkleinerer für Unterholz, aufweisend einen Körper, eine erste Raupenanordnung und eine zweite Raupenanordnung, welche von der ersten Raupenanordnung in einer zu der Laufrichtung der Raupe transversalen Richtung beabstandet ist, um einen Spurabstand zu definieren, wobei jede Raupenanordnung mittels eines jeweiligen Arms gestützt wird, wobei die Arme bewegbar an dem Körper montiert sind, und Betätigungsmittel zum Bewegen der jeweiligen Arme, um die jeweiligen Raupenanordnungen relativ zu dem Körper zu bewegen, wobei die Bewegung der Anordnungen relativ zum Körper derart ist, dass die Bodenfreiheit des Körpers und der Spurabstand zwischen den Raupenanordnungen einstellbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass jeder Arm relativ zu einer fiktiven horizontalen Ebene des Körpers bei einem festen Winkel im Bereich von 10 – 60 Grad relativ zu der fiktiven horizontalen Ebene angeordnet ist, wobei die Arme an dem Körper auf eine verschiebbare Art und Weise montiert sind, um die Bewegung herbeizuführen.“

Nachfolgend sind die Figuren 1 bis 3 des Verfügungspatents eingeblendet. Die Figur 1 enthält eine Seitenansicht eines verfügungspatentgemäßen Häckslers. Die Figur 2 zeigt eine Teilschnittansicht des Häckslers nach Figur 1 entlang der Linien II – II der Figur 1. Die Figur 3 gibt eine der Figur 2 ähnliche Ansicht wieder, bei der einer der Arme vollständig ausgestreckt ist.

Die Antragsgegnerin stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Holzhackmaschinen. Unter anderem bewirbt und vertreibt sie einen Holzzerkleinerer mit der Bezeichnung „A“ (nachfolgend: „angegriffene Ausführungsform“), dessen Ausgestaltung anhand der nachfolgend auszugsweise eingeblendeten, den Anlagen Ast 14 und Ast 15 entstammenden Lichtbilder ersichtlich wird, wobei das letztgenannte der Webseite der Antragsgegnerin entnommen ist.

Die Antragstellerin meint, die angegriffene Ausführungsform verletze den Hauptanspruch 1 des Verfügungspatents in wortsinngemäßer Weise. Es sei auch der für den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung notwendige Verfügungsgrund gegeben, da die Auferlegung eines Unterlassungsgebots dringlich und der Rechtsbestand des Verfügungspatents hinreichend gesichert sei.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

es der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu untersagen,

in der Bundesrepublik Deutschland

Holzhäcksler, Zerkleinerer für Unterholz oder kombinierte Holzhäcksler und Zerkleinerer für Unterholz, aufweisend einen Körper, eine erste Raupenanordnung und eine zweite Raupenanordnung, welche von der ersten Raupenanordnung in einer zu der Laufrichtung der Raupe transversalen Richtung beabstandet ist, um einen Spurabstand zu definieren, wobei jede Raupenanordnung mittels eines jeweiligen Arms gestützt wird, wobei die Arme bewegbar an dem Körper montiert sind, und Betätigungsmittel zum Bewegen der jeweiligen Arme, um die jeweiligen Raupenanordnungen relativ zu dem Körper zu bewegen, wobei die Bewegung der Anordnungen relativ zum Körper derart ist, dass die Bodenfreiheit des Körpers und der Spurabstand zwischen den Raupenanordnungen einstellbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass jeder Arm relativ zu einer fiktiven horizontalen Ebene des Körpers bei einem festen Winkel im Bereich von 10 – 60 Grad relativ zu der fiktiven horizontalen Ebene angeordnet ist, wobei die Arme an dem Körper auf eine verschiebbare Art und Weise montiert sind, um die Bewegung herbeizuführen,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen.

Zu den die Unteransprüche 2, 3, 4 und 10 einbeziehenden Hilfsanträgen der Antragstellerin wird auf Blatt 3 der Akte Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

wie erkannt.

Die Antragsgegnerin meint, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Verfügungspatents keinen Gebrauch. Die angegriffene Ausführungsform verfüge nicht über Arme, die bewegbar an deren Körper montiert seien. Auch sei nicht jeder Arm relativ zu einer fiktiven horizontalen Ebene des Körpers bei einem festen Winkel in einem Bereich von 10 bis 60 Grad relativ zu der fiktiven horizontalen Ebene angeordnet. Darüber hinaus bestehe kein Verfügungsgrund, da es zum einen an der Dringlichkeit und zum anderen an der Rechtsbeständigkeit des Verfügungspatents mangele. Mit ihrem Vorgehen in dem – oben erwähnten – Rechtsstreit LG Düsseldorf 4b O 129/06 habe die Antragstellerin zu erkennen gegeben, dass ihr die Verfolgung ihrer Ansprüche alles andere als eilbedürftig sei; die Antragstellerin „spiele auf Zeit“, um eine für die Antragsgegnerin wirtschaftlich nachteilige Marktverwirrung zu schaffen. Dem Verfügungspatent fehle es an der erforderlichen Neuheit, jedenfalls liege keine erfinderische Tätigkeit zugrunde. Soweit das Verfügungspatent einen „festen Winkel“ vorsehe, sei es zudem gegenüber der Offenlegungsschrift (Anlage AG 3) unzulässig erweitert.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der zulässige Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung ist unbegründet. Die Verfügungsklägerin hat jedenfalls die Voraussetzungen für den erforderlichen Verfügungsgrund (§§ 935, 940 ZPO) nicht glaubhaft zu machen vermocht, da zumindest nicht von der notwendigen Rechtsbeständigkeit des Verfügungspatents ausgegangen werden kann.

I.

Das Klagepatent bezieht sich auf ein (kombiniertes) Raupenfahrzeug zum Zerspanen, Zerkleinern von Holz.

Kettengetriebene Häcksler und Schredder sind laut Klagepatent besonders nützlich in Bereichen, in welchen der Zugang mit einem konventionellen hängergezogenen Häcksler oder Schredder mangels Zugangs für Straßenfahrzeuge schwierig wäre – wie beispielsweise in Landschaftsparks oder Waldgebieten. Ein kettengetriebener Häcksler hat dann den Vorteil, dass das geschnittene Holz nicht vom Schnittplatz abtransportiert werden muss, weil das Häckseln/Schreddern an Ort und Stelle erfolgen kann.

Bekannte kettengetriebene Holzhäcksler/Schredder, deren Ketten durch einen hydraulischen Stempel nach außen hin betätigt werden, weisen laut Klagepatent den Nachteil auf, dass ihre Bodenfreiheit begrenzt ist, wenn grobe, unebene Böden zu überqueren sind.

In der vom Klagepatent erwähnten WO 92/10390 wird eine Vorrichtung in Fahrzeugen offenbart, die ein Chassis und rädertragende Schwenkarme umfasst, welche in vertikalen Ebenen relativ zum Chassis schwenkbar sind, um die Bodenfreiheit zu vergrößern; daneben sind dort Einrichtungen vorgesehen, um die Laufflächenbreite des Fahrzeugs zu verändern.

Vor diesem technischen Hintergrund formuliert das Verfügungspatent die Aufgabe, einen verbesserten (kombinierten) Holzhäcksler und Zerkleinerer für Unterholz zur Verfügung zu stellen.

Zur Lösung dieses technischen Problems schlägt das Verfügungspatent in seinem Anspruch 1 einen Holzhäcksler bzw. Zerkleinerer für Unterholz mit folgenden Merkmalen vor:

1. Holzhäcksler, Zerkleinerer für Unterholz oder kombinierter Holzhäcksler und Zerkleinerer für Unterholz (10), der aufweist:

a) einen Körper (12),
b) eine erste Raupenanordnung (26),
c) eine zweite Raupenanordnung (28) und
d) Betätigungsmittel (36, 36a, 38, 38a).

2. Die zweite Raupenanordnung (28) ist von der ersten Raupenanordnung (26) in einer zu der Laufrichtung der Raupe transversalen Richtung beabstandet, um einen Spurabstand zu definieren.

3. Jede Raupenanordnung (26, 28) wird mittels eines jeweiligen Arms (32, 34) gestützt.

4. Die Arme (32, 34) sind

a) bewegbar und
b) auf eine verschiebbare Art und Weise

an dem Körper (12) montiert, um die Bewegung herbeizuführen.

5. Die Betätigungsmittel (36, 36a, 38, 38a) dienen der Bewegung der jeweiligen Arme (32, 34), um die jeweiligen Raupenanordnungen (26, 28) relativ zu dem Körper (12) zu bewegen.

6. Die Bewegung der Anordnungen relativ zum Körper (12) ist derart, dass die Bodenfreiheit des Körpers (12) und der Spurabstand zwischen den Raupenanordnungen (26, 28) einstellbar ist.

7. Jeder Arm ist relativ zu einer fiktiven horizontalen Ebene des Körpers (12) bei einem festen Winkel im Bereich von 10 – 60 Grad relativ zu der fiktiven horizontalen Ebene angeordnet.

II.

Unabhängig von der Frage, ob die Antragstellerin überhaupt glaubhaft machen konnte, dass die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Verfügungspatents – insbesondere hinsichtlich der Merkmale 4a und 7 – Gebrauch mache, ist ihr Antrag jedenfalls deshalb zurückzuweisen, weil das vorläufige Verbot des Vertriebs (und der darauf abzielenden Vorbereitungshandlungen) der angegriffenen Ausführungsform zur Abwendung wesentlicher Nachteile für die Antragstellerin nicht nötig ist (§§ 935, 940 ZPO). Die insoweit vorzunehmende Abwägung der gegenüberstehenden Interessen geht jedenfalls deshalb zugunsten der Antragsgegnerin aus, weil der Rechtsbestand des Verfügungspatents – als ein insoweit wesentliches Kriterium – nicht in der erforderlichen Weise gesichert ist.

Die Antragstellerin könnte nach dem der Kammer im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren unterbreiteten Streitstand in einem Hauptsacheverfahren keine Titulierung eines Unterlassungsanspruchs erreichen, so dass auch kein überwiegendes Interesse an einem dahingehenden vorläufigen sichernden Ausspruch gegeben sein kann. Prüfungsmaßstab ist insoweit, ob das angerufene Gericht, hätte es über den Patentverletzungsvorwurf als erstinstanzliches Gericht im Klageverfahren zu entscheiden, den Patentverletzungsrechtsstreit aussetzen würde (vgl. OLG Düsseldorf, Mitt 1996, 87 [88] – Captopril; vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 7, 147 – Kleinleistungsschalter).

1)
Letzteres ist vorliegend zu bejahen, weil der Einspruch der Antragsgegnerin vom 10. September 2008 (Anlage AG 6) zur Überzeugung der Kammer konkrete Erfolgsaussichten hat.

a)
Es besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Einspruchsabteilung zu dem Ergebnis gelangen wird, dass die gesamte in Anspruch 1 des Verfügungspatents enthaltene technische Lehre durch die WO 92/10390 A1 (siehe Anlage AG 7.1) in neuheitsschädlicher Weise vorweggenommen ist.

Die WO 92/10390 A1 lehrt einen (kombinierten) Holzhäcksler/ Schredder für Unterholz mit einem Körper, einer ersten kettenlegenden Anordnung und einer zweiten kettenlegenden Anordnung, wobei jede kettenlegende Anordnung von einem jeweiligen Arm getragen ist, wobei die Arme beweglich an dem Körper befestigt sind, und Betätigungseinrichtungen zur Bewegung der jeweiligen Arme, um die jeweiligen kettenlegenden Anordnungen bezüglich des Körpers zu bewegen, wobei die Bewegung der Anordnungen relativ zum Körper derart ist, dass die Bodenfreiheit des Körpers und der Abstand zwischen den kettenlegenden Anordnungen einstellbar ist. Dabei ist jeder Arm relativ zu einer fiktiven horizontalen Ebene des Körpers in einem Winkel im Bereich von 10-60 Grad relativ zu der fiktiven horizontalen Ebene anordenbar, wobei die Arme an dem Körper in einer verschieblichen Art und Weise befestigt sind, um die Bewegung zu bewirken.

Davon unterscheidet sich der Anspruch 1 des Verfügungspatents lediglich dadurch, dass

– das Merkmal 2 hinzugenommen wurde und
– in Merkmal 7 die Beschreibung des betreffenden Winkels dahingehend ergänzt wurde, dass es sich um einen „festen“ Winkel handeln soll.

aa)
Beide Hinzufügungen sind indes nicht geeignet, Neuheit des Verfügungspatents im Sinne von Artt. 52 Abs. 1, 54 EPÜ zu begründen.

aaa)
Zu Recht verweist die Antragsgegnerin darauf, dass die Hinzufügung des Merkmals 2 lediglich einer Klarstellung des Spurabstandes dient, ohne dass dem neuheitsbegründende Wirkung zukommen kann. Dem Fachmann ist nämlich ohne weiteres klar, dass der Spurabstand von der Beabstandung der Raupenanordnungen abhängt. Folgerichtig gehört dieser Anspruchsbestandteil auch zum Oberbegriff des Anspruchs 1 und nicht etwa zu dessen kennzeichnendem Teil.

bbb)
Entsprechend den Ausführungen der Gebrauchsmusterabteilung im Beschluss vom 17. April 2008 (Anlage AG 2, Seite 5, vorletzter Absatz) betreffend das aus dem Verfügungspatent abgezweigte Gebrauchsmuster DE 203 20 XXX liegen gewichtige Gründe für die Annahme vor, dass der Fachmann – ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit fundierten Kenntnissen der Fahrwerkstechnik – im Prioritätszeitpunkt wusste und daher ohne Überlegungen von erfinderischem Rang zu dem Ergebnis gelangte, dass für die gleichzeitige Verstellung von Bodenfreiheit und Spurweite die Arme nicht parallel zur Fahrzeuglängenachse ausgerichtet sein dürfen, sondern einen Winkel mit dieser einschließen müssen. Die Kammer schließt sich dieser in Bezug auf das abgezweigte Gebrauchsmuster vorgenommenen sachverständigen Würdigung der Löschungsabteilung nach eigener Überprüfung an. Die marginalen Unterschiede zwischen der technischen Lehre dieses Gebrauchsmusters und derjenigen des Verfügungspatents rechtfertigen keine davon abweichende Beurteilung. Insbesondere schützt auch das Gebrauchsmuster eine entsprechende Vorrichtung, bei der für die Anordnung jedes Arms ein unveränderlicher – also fester – Winkel innerhalb des Bereichs von 10 – 60 Grad relativ zu der fiktiven horizontalen Ebene vorgegeben ist. Letzteres folgt – wie die Gebrauchsmusterabteilung in ihrem Beschluss gem. Anlage AG 2 zu Recht ausführt – aus den Worten „angeordnet ist“ in Verbindung mit dem in der Beschreibung des Gebrauchsmusters geschilderten Ausführungsbeispiel.

bb)
Ist man der Auffassung, dass der gleichwohl die Neuheit bejahende Erteilungsakt des Europäischen Patentamtes, welches die WO 92/10390 A1 als Entgegenhaltung berücksichtigte, jedenfalls nicht unvertretbar und daher vom Verletzungsgericht zu respektieren sei, wäre gleichwohl im Hinblick auf die JP 2000335XXX (Anlage AG 7.2, englische Übersetzung in Anlage AG 7.3) eine fehlende erfinderische Tätigkeit bezüglich der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Verfügungspatents anzunehmen. Hinsichtlich dieser hat die Antragsgegnerin unwidersprochen ausgeführt, dass lediglich deren Deckblatt, nicht jedoch deren Inhalt wie insbesondere die nachfolgend eingeblendete Figur 2, im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden sei.

Die vorstehende Figur zeigt zwei teleskopierbare, jeweils eine Raupenanordnung tragende Arme, die in einem unveränderbaren Winkel angeordnet sind. Im Hinblick darauf, dass die Arme schräg gestellt sind, ergibt sich aus der Teleskopierbarkeit, dass dadurch sowohl die Spurbreite zwischen den Raupenanordnungen als auch die Bodenfreiheit des Körpers einstellbar ist.

Die Antragstellerin ist insoweit dem Vorbringen der Antragsgegnerin, wonach die JP 2000335XXX mit Ausnahme dessen, dass sie sich nicht ausdrücklich auf einen Holzhäcksler bezieht, sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Verfügungspatents vorwegnimmt, zu Recht nicht entgegengetreten.

Abgesehen davon, dass sich ein Holzhäcksler durchaus unter ein „Off-Road-Running-Working-Vehicle“ fassen ließe, erkennt der Fachmann jedenfalls ohne Weiteres, dass das durch die JP 2000335XXX offenbarte Fahrwerk in der Ausgestaltung eines Holzhäckslers unverändert Verwendung finden kann. Insoweit ergibt sich der Gegenstand des Anspruchs 1 des Verfügungspatents für den Fachmann in naheliegender Weise und beruht deshalb zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

b)
Auch die in den abhängigen Unteransprüchen 2, 3, 4 und 10 definierten Merkmale, welche die Antragstellerin zum Gegenstand ihrer Hilfsanträge gemacht hat, vermögen dem Verfügungspatent keinen gesicherten Rechtsbestand zu vermitteln.

Die in Unteranspruch 2 gelehrte teleskopische Gestaltung der Arme ist – wie bereits ausgeführt – aus der JP 2000335XXX vorbekannt, wie der Fachmann anhand deren Figur 2 erkennt. Werden entsprechend der Figur 2 der JP 2000335XXX die Beine teleskopiert, wird der Winkel der Arme nicht verändert, so dass ein fester Winkel gezeigt ist, der in einem Bereich von 10 – 60 Grad und damit auch im laut Unteranspruch 4 des Verfügungspatents bevorzugten Bereich von 30 – 50 Grad liegt. Ebenso lehrt die JP 2000335XXX bereits Betätigungsmittel, die einen Hydraulikkolben oder einen Pneumatikkolben aufweisen und die innerhalb jedes jeweiligen Armes angeordnet sind.

Vor diesem Hintergrund bestehen zumindest im Hinblick auf die erfinderische Tätigkeit auch in Bezug auf die in den hilfsweise geltend gemachten Unteransprüchen enthaltenen technischen Lehren erhebliche Zweifel, die in einem Hauptsachverfahren Anlass zur Aussetzung gäben.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre rechtliche Grundlage in § 709 ZPO.