4b O 207/07 – Smartcard

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 909

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. März 2008, Az. 4b O 207/07

I.
Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– €
– ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, es in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,

Vorrichtungen mit folgenden Merkmalen:

a) Vorrichtung zur Herstellung einer Spulenwicklung aus Wickeldraht auf einem Wicklungsträger mit einem Wickelkopf;

b) der Wickelkopf ist relativ zum Wicklungsträger bewegbar;

c) der Wickelkopf weist eine Drahtführungseinrichtung auf;

d) der Wickelkopf weist eine Drahttrenneinrichtung auf;

e) der Wickelkopf weist eine Verbindungseinrichtung zur Verbindung eines Drahtendes mit einer Anschlussfläche eines elektronischen Bauelements auf;

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken einzuführen oder zu besitzen.

II.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 78 % und der Beklagten zu 22 % auferlegt.

IV.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,– € und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

V.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500.000 € festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin ist seit dem 15.1.2008 eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 43 25 xxx (Klagepatent, Anl. K 8), welches unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 28.5.1993 (DE 43 17 897.9) von der Firma A GmbH & Co. KG angemeldet wurde. Die Erteilung des Klagepatents wurde am 2.5.1996 veröffentlicht.

Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Bondverbindung mit einem Wickelkopf.

Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Vorrichtungsanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„Vorrichtung zur Herstellung einer Spulenwicklung aus Wickeldraht auf einem Wicklungsträger mit einem eine Drahtführungseinrichtung und eine Drahttrenneinrichtung aufweisenden, relativ zum Wicklungsträger bewegbaren Wickelkopf, dadurch gekennzeichnet, dass der Wickelkopf (10) neben der Drahtführungseinrichtung (16, 42, 47) und der Drahttrenneinrichtung (18, 52) eine Verbindungseinrichtung (17, 45, 51) zur Verbindung eines Drahtendes mit einer Anschlussfläche eines elektronischen Bauelements aufweist.“

Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen des Klagepatents zeigen die erfindungsgemäße Vorrichtung in einer bevorzugten Ausführungsform (Figur 1) und den erfindungsgemäßen Werkzeugkopfträger in verschiedenen, zeitlich einander nachfolgenden Konfigurationen zur Ausbildung einer Drahtleiterverbindung (Figuren 3A- 3C):

Die Beklagte hat gegen das Klagepatent beim Bundespatentgericht Nichtigkeitsklage erhoben, deren Entscheidung noch aussteht.

Die Beklagte hat sich auf die Herstellung von Produktionsautomaten und
-lösungen für sogenannte Smartcards und Smartlabels spezialisiert. Sie stellt her und vertreibt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Herstellungsvorrichtungen unter den Bezeichnungen „XL 2/S“ und „XL 2/E“, deren nähere Ausgestaltungen sich aus dem Prospekt der Beklagten gem. Anl. K 12 b ergeben, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird und von dem zur Veranschaulichung des Gegenstandes des Angriffs der Klägerin nachfolgend die Seite 2 eingeblendet wird:

Daneben stellt die Beklagte her und vertreibt eine weitere Vorrichtung unter der Typenbezeichnung „C“.

Die Klägerin behauptet, sie sei Erwerberin und materiellrechtliche Inhaberin des Klagepatents. Bei der Eintragung der A GmbH & Co.KG als Anmelderin habe es sich um ein Versehen gehandelt, welches durch die Eintragung der A Advanced Micromechanic + Automation Technology GmbH + Co. KG (nachf. nur A KG) in das Patentregister am 15.10.1999 berichtigt worden sei. Der eingetragene Erfinder, Herr B, habe als Begründer und anfänglich alleiniger Geschäftsführer der Firmengruppe auch die Befugnis gehabt, die Erfindung für die A KG anzumelden. Diese sei mit der A Automation GmbH verschmolzen, so dass das Klagepatent im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Vermögen dieser GmbH übergegangen sei. Nachdem diese Firma insolvent geworden sei, habe der Insolvenzverwalter das Schutzrecht mit auf den 7.10.2002 datierenden Kaufvertrag (Anl. K 14) auf die D LTD mit Sitz in Thailand übertragen. Wegen der Einzelheiten dieses Vertrages wird auf das von der Klägerin zur Akte gereichte Anlagenkonvolut K 14 Bezug genommen. Soweit dort angeführt sei, dass die Schutzrechte mit allen Rechten und Pflichten übertragen würden, sei dies dahin zu verstehen, dass hiermit auch alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Schadenersatzansprüche gemeint seien. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin eine weitere, auf den 9./1.8.2007 datierende Übertragungserklärungen zur Akte gereicht, mit welcher der Insolvenzverwalter u.a. das Klagepatent auf die Klägerin übertragen habe.

Die von der Beklagten hergestellten angegriffenen Ausführungsformen „XL 2/E“ und „C“ verfügten über Drahtwickelköpfe, die sämtliche Merkmale des mit dem Klagepatent unter Schutz gestellten Anspruchs verwirklichten. Eine Inanspruchnahme der Beklagten wegen der in dem Prospekt nach Anl. K 12 beworbenen Vorrichtung „XL 2/S“ sei mit der Klageerhebung nicht bezweckt gewesen, da diese Anlage das streitgegenständliche Verfahren nicht anwende.

Sie beantragt daher,

I.
die Beklagte in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zu Unterlassung zu verurteilen,

und darüber hinaus,

II.
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 2.6.1996 begangen hat, und zwar unter Angabe:

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer;

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Herstellungskosten bzw. Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

e) der Herstellungszahlen und -daten sowie der Typenbezeichnungen.

III.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser und ihren Rechtsvorgängern aus den Handlungen der Beklagten gemäß Ziffer I. seit dem 2.6.1996 bereits entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Darüber hinaus beantragt sie hilfsweise,

das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundespatentgerichts über die Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent auszusetzen.

Sie macht geltend, dass das Klagepatent materiell nicht wirksam auf die Klägerin übertragen worden sei, weswegen sie keine Ansprüche daraus herleiten könne. Mit der Klageschrift habe die Klägerin eindeutig auch die Vorrichtungen mit der Typenbezeichnung XL 2/ S angegriffen, die jedoch –insoweit unstreitig- eine ganz andere Ausgestaltung aufweise. Auch die anderen angegriffenen Vorrichtungen verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents nicht, da es bereits an dem Vorhandensein einer erfindungsgemäßen Drahtführungseinrichtung fehle.

Zudem werde das Klagepatent sich in dem anhängigen Nichtigkeitsverfahren aufgrund des in der Nichtigkeitsklage entgegengehaltenen Standes der Technik als nicht rechtsbeständig erweisen, weswegen der Rechtsstreit jedenfalls auszusetzen sei.

Die Klägerin tritt auch dem Vortrag zur Nichtigkeit des Klagepatents entgegen und beantragt insoweit,

den Aussetzungsantrag der Beklagten zurückzuweisen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nur in geringem Umfang begründet. Die Klägerin hat ihre Aktivlegitimation bloß hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs und nur für die Zeit seit dem 15.1.2008 nachgewiesen. Lediglich die von der Beklagten hergestellten und vertriebenen Vorrichtungen mit den Typenbezeichnungen „XL 2/E“ machen von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Eine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die anhängige Nichtigkeitsklage war wegen nicht ausreichender Erfolgsaussichten nicht veranlasst.

I.

Die Klägerin ist zunächst nur hinsichtlich des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs aktiv legitimiert, da ihr nicht der Nachweis dafür gelungen ist, dass sie materiell berechtigte Inhaberin des Klagepatents geworden ist.

1.
Nachdem die Klägerin am 15.1.2008 als Inhaberin des Klagepatents eingetragen wurde (vgl. Anl. K 19), ist sie allein aufgrund dieser formalen Stellung gem. § 30 Abs. 3 PatG zur gerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs prozessführungsbefugt.

2.
Hinsichtlich des mit der vorliegenden Klage ebenfalls geltend gemachten Schadenersatzanspruches kommt es demgegenüber nicht alleine auf die formale Legitimation zur gerichtlichen Geltendmachung an, sondern auf die Frage, wer zum Zeitpunkt der den Schadenersatzanspruch begründenden Benutzungshandlung materiellrechtlich Inhaber des Klagepatents war.

a)
Ursprünglich eingetragene Inhaberin war die A GmbH & Co. KG. Dass diese selber nie materiell berechtigt gewesen sein soll, ist zwischen den Parteien unstreitig. Ihre Eintragung soll vielmehr auf einem Fehler beruht haben, der durch Berichtigung des Registers am 15.10.1999 behoben worden sei.

b)
Das Bestreiten der Beklagten, dass der alleinige Erfinder, Herr B, die Erfindung auf die A KG übertragen haben soll, ist nicht ausreichend substantiiert und somit unerheblich. Der Erfinder ist nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin kein Angestellter der A KG gewesen. Er war vielmehr einer der Gründer der gesamten A Gruppe und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der A Verwaltungs-GmbH, deren Geschäftsgegenstand die Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung der A KG war, wie sich dies aus der zur Akte gereichten Anlage B 5 ergibt. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass in den Fällen, in denen Organe einer Gesellschaft selber Erfindungen machen und diese dann zugunsten der von ihnen vertretenen Gesellschaft anmelden, eine Übertragung des Rechts des Erfinders auf die Eingetragene von beiden Parteien gewollt war. Vor diesem Hintergrund hätte es der Beklagten oblegen, konkrete Anhaltspunkte dafür darzutun, dass im vorliegenden Fall der Geschäftsführer B seine Erfindung für ein von ihm beherrschtes Unternehmen anmeldete, ohne zugleich diesem Unternehmen die Rechte an seiner Erfindung übertragen zu wollen.

c)
Der Klägervertreter hat im Termin zur mündlichen Verhandlung einen Handelsregisterauszug der A KG vorgelegt, aus dem heraus ersichtlich ist, dass am 5.4.2000 durch das Ausscheiden der bis zu diesem Zeitpunkt eingetragenen Kommanditisten alleinige Gesellschafter der KG die hinzugetretene Kommanditistin A Automation GmbH und die persönlich haftende Gesellschafterin die A Advanced Micromechanic + Automation Technology Verwaltungs-GmbH wurden. Aufgrund der Verschmelzung der Komplementärin mit der Kommanditistin am 17.8.2000 ist das gesamte Gesellschaftsvermögen dann auf die A Automation GmbH übergegangen, so dass der Insolvenzverwalter über das Vermögen dieser Gesellschaft ab seiner Einsetzung grundsätzlich verfügungsberechtigt war.

d)
Dass der Übertragungsvertrag zwischen dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der A Automation GmbH und der in Thailand sitzenden D LTD gemäß Anlagenkonvolut K 14 wirksam eine solche Übertragung gerade des Klagepatents bewirken konnte, hat die Kammer nicht feststellen können.

Zum einen fehlt es an der Darlegung, dass die vertraglichen Wirksamkeitsvoraussetzungen unter I. letzter Absatz (Anl. K 14, S. 2 u.) eingetreten sind, wonach „der vorliegende Vertrag (…) eine Einheit (bildet) mit den Kaufverträgen über das Vermögen der A Electronic Components Manufacturing GmbH und über das Vermögen der A AG und (…) nur bei gleichzeitigem Abschluss der letztgenannten Verträge abgeschlossen werden (kann).“ Die Beklagte hat dies zulässigerweise bestritten. Weiterer substantiierter Vortrag ist von der Klägerin hierzu gleichwohl nicht vorgebracht worden, so dass die Kammer keine Feststellungen zu dem Eintritt dieser Bedingungen treffen konnte.

Zum anderen kann nicht festgestellt werden, dass das Klagepatent tatsächlich von dieser Vertragsurkunde erfasst werden sollte, da es an der Vorlage der Anlagen zu diesem Vertrag fehlt. Wie die Beklagte zutreffend beanstandet hat, handelt es sich bei der zur Akte gereichten Version nur um eine vorläufige Liste sämtlicher Schutzrechte, die aber nach dem Wortlaut gerade nicht sämtlich von dem Übertragungsvertrag erfasst sein sollten.

e)
Die Klägerin hat insoweit letztlich auch nicht den erforderlichen Nachweis dafür erbracht, dass die D LTD ihrerseits das Klagepatent wirksam auf die Klägerin übertragen hat. Im Hinblick auf das Bestreiten der Beklagten ist der Vortrag der Klägerin hierzu völlig unzureichend. Es bedarf zwar nicht unbedingt einer Vorlage des entsprechenden Vertrages, wenn ausreichend substantiierter Sachvortrag hierzu unbestritten bleibt. Die Klägerin hat sich aber darauf beschränkt vorzutragen, dass es ihr „bislang“ nicht möglich gewesen sei, den entsprechenden Vertrag vorzulegen. Es hätte ihr zumindest oblegen darzutun, wann denn die behauptete Übertragung stattgefunden und wer die erforderlichen Erklärungen jeweils abgegeben haben soll.

f)
Schließlich ist auch der Vortrag der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht geeignet, eine materielle Berechtigung der Klägerin an dem Klagepatent zu begründen. Die Klägerin hat für den Fall, dass die Behauptungen hinsichtlich der Übertragungen gem. Anl. K 14 als nicht ausreichend erachtet würden, eine weitere „Übertragungserklärung“ des Insolvenzverwalters über das Vermögen der AAutomation GmbH datierend vom 9. / 1. 8 2007 zur Akte gereicht, mit dem der Insolvenzverwalter das Klagepatent auf die Klägerin übertragen habe. Solcher -widersprüchlicher- Vortrag ist jedoch insgesamt unschlüssig. Die Klägerin hat gerade nicht behauptet, dass die Bedingungen der Übertragungserklärungen gem. Anl. K 14 nicht eingetreten sind. Mit ihrer Klageschrift hat sie gerade behauptet, dass der D LTD wirksam das Klagepatent übertragen wurde. Dann kann aber der Insolvenzverwalter nicht erneut, etwa 5 Jahre später, die Schutzrechte ein weiteres mal auf ein anderes Unternehmen, nämlich die Klägerin übertragen. Die im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegte Erklärung diente offensichtlich der Vorlage beim Deutschen Patent- und Markenamt zum Zwecke der Eintragung der Klägerin („beantragen die entsprechende Umschreibung in den betreffenden Registern“) und kann wegen der Widersprüchlichkeit zu dem bisherigen Sachvortrag, den die Klägerin –auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts- nicht hat fallen lassen, eine materielle Berechtigung der Klägerin nicht begründen.

II.

Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Herstellung einer Spulenwicklung aus Wickeldraht auf einem Wicklungsträger mit einem eine Drahtführungseinrichtung aufweisenden, relativ zum Wicklungsträger bewegbaren Wickelkopf.

Solche Vorrichtungen können bei der Herstellung von Spulenanordnungen verwendet werden, bei denen ein Drahtleiter mittels eines Wickelkopfs zur Bildung einer Spulenwicklung um den Wicklungsträger gewickelt wird und Drahtenden des Wickeldrahts mit Anschlussflächen des Wicklungsträgers oder denen benachbarter Bauelemente verbunden werden. Für die Verbindung werden weitere Einrichtungen benötigt, wie eine Verbindungseinrichtung und eine Drahttrenneinrichtung. Die Vielzahl der benötigten Einrichtungen zur Herstellung solcher Spulenanordnungen bedingten im vorbekannten Stand der Technik einen komplexen Aufbau. Zudem war nicht mit allen im Klagepatent gewürdigten Vorrichtungen möglich, sämtliche Bearbeitungsschritte durchzuführen.

Das Klagepatent stellt sich daher, soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Interesse, die Aufgabe, eine Vorrichtung zu schaffen, die einen möglichst kompakten Aufbau und dabei eine Verkürzung der Fertigungszeiten beim Herstellen einer Spulenwicklung und Verbinden von Drahtenden mit Anschlussflächen eines elektronischen Bauelements ermöglicht.

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in seinem vorliegend allein interessierenden Vorrichtungsanspruch 1 die Kombination der folgenden Merkmale vor:

a) Vorrichtung zur Herstellung einer Spulenwicklung aus Wickeldraht auf einem Wicklungsträger mit einem Wickelkopf;

b) der Wickelkopf ist relativ zum Wicklungsträger bewegbar;

c) der Wickelkopf weist eine Drahtführungseinrichtung auf;

d) der Wickelkopf weist eine Drahttrenneinrichtung auf;

e) der Wickelkopf weist eine Verbindungseinrichtung zur Verbindung eines Drahtendes mit einer Anschlussfläche eines elektronischen Bauelements (bzw. Chips) auf.

III.

Das Klagepatent ist nicht etwa deshalb unwirksam, wie die Beklagte meint, weil es den selben Schutzumfang habe, wie das europäische Patent EP 0 700 575.

Nach Art. II § 8 IntPatÜG hat das deutsche Patent zu dem in Ziffer 1 –3 des Absatzes 1 benannten Zeitpunkt in dem Umfang keine Wirkung mehr, in dem es dieselbe Erfindung wie das europäische Patent schützt. Weitere Voraussetzung hierfür ist, dass der Gegenstand eines im Verfahren nach dem Patentgesetz erteilten Patents eine Erfindung ist, für die demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland ein europäisches Patent mit der selben Priorität erteilt worden ist.

Zwar haben beide Schutzrechte vorliegend den selben Altersrang, da sie die selbe Priorität in Anspruch nehmen, den 28.5.1993, für die Offenlegungsschrift DE 43 17 xxx.
Eine Anwendbarkeit des sogenannten Doppelschutzverbotes scheidet vorliegend aber aus, da die weitere Voraussetzung der Erfindungsidentität nicht gegeben ist. Das Doppelschutzverbot des Art. II § 8 IntPatÜG knüpft an den Schutzbereich der beiderseitigen Patente an und besagt dementsprechend, dass das deutsche Patent seine Wirkung einbüßt, soweit sich sein Schutzbereich mit dem des europäischen Patents gleichen Zeitranges deckt. Eine solche Gleichheit des Schutzbereichs ist allerdings nicht schon dann und nicht allein deswegen gegeben, weil sich die angegriffene Ausführungsform in ihrer konkreten Ausgestaltung sowohl aus dem deutschen als auch aus dem prioritätsgleichen europäischen Patent verbieten lässt. Ausweislich der Entwurfsbegründung zum IntPatÜG (Bl.PMZ 1976, 322, 327) beruht das angeordnete Doppelschutzverbot auf der Erwägung, dass ein Patentinhaber „an dem Bestand … gleichartiger und gleichwertiger Ausschließlichkeitsrechte … kein berechtigtes Interesse haben“ kann. Angesichts dieser Zielsetzung ist für einen Wirkungsverlust des deutschen Patents überall dort kein Raum, wo es an der Gleichwertigkeit des Patentschutzes mangelt, weil das deutsche Patent seinem Inhaber bestimmte Vorteile bei der Rechtsdurchsetzung – sei es im Hinblick auf die Notwendigkeit einer Beweiserhebung, in Bezug auf die Unzulässigkeit bestimmter Einreden des Beklagten oder bezüglich der späteren Zwangsvollstreckung – bietet, die ihm das europäische Patent nicht gewährt. Ein „gleichwertiger“ Schutz ist dem gemäß zu verneinen, wenn die Anspruchsfassung des deutschen und des europäischen Patents voneinander abweichen und (a) die angegriffene Ausführungsform im Wortsinn des deutschen Patents, aber nur im Äquivalenzbereich des europäischen Patents liegt, (b) das deutsche Patent ein bestimmtes allgemeines (z.B. rein funktionales) Merkmal enthält, während das europäische Patent lediglich eine spezielle konstruktive Variante dieses allgemeinen Merkmals unter Schutz stellt, oder (c) das europäische Patent zusätzlich Merkmale enthält, die im Anspruch des deutschen Patents ersatzlos fehlen (vgl. InstGE 3, 8,11f – Cholesterin-Test).
Anspruch 1 des europäischen Patents EP 0 700 xxx hat den folgenden Wortlaut:

„Vorrichtung zur Herstellung einer Spulenwicklung aus Wickeldraht (26) auf einem Wicklungsträger mit einem eine Drahtführungseinrichtung (16, 42, 50) aufweisenden, relativ zum Wicklungsträger bewegbaren Wickelkopf (10), mit einer Drahtverbindungseinrichtung (17, 45, 51) zur Herstellung einer elektrisch leitfähigen Verbindung zwischen dem Wickeldraht und einer Anschlussfläche eines Anschlussflächenträgers (31) und mit einer Drahttrenneinrichtung (18, 52), dadurch gekennzeichnet, dass neben der Drahtführungseinrichtung (16, 42, 50) die Drahttrenneinrichtung (18, 52) als weitere integrale Einrichtungen des Wickelkopfes (10) vorgesehen sind.“

Das europäische Patent unterscheidet sich mithin durch das Hinzutreten des Merkmals, dass die Drahtführungseinrichtung, die Drahtverbindungseinrichtung und die Drahttrenneinrichtung als integrale Einrichtungen des Wickelkopfes vorgesehen sind. Insoweit handelt es sich nicht um eine Wiederholung dessen, was in Anspruch 1 des Klagepatents bereits gesagt wurde. Die integrale Ausführung der Bestandteile ist nicht Gegenstand des Klagepatents. Zwar findet sich ein entsprechender Hinweis zu einem besonderen Ausführungsbeispiel, aber eben auch nur dort (Sp. 2 Z. 5-8). Den Anspruchswortlaut hierunter auszulegen, würde jedoch zu einer unzulässigen Beschränkung des Schutzbereiches des Klagepatents führen. Aufgrund dessen liegt , im Anschluss an die vorstehend dargelegten Ausführungen, vorliegend kein Verstoß gegen das Doppelschutzverbot vor.

IV.

Die Kammer konnte in dem vorliegenden Rechtsstreit nur feststellen, dass die vorstehend dargestellte technische Lehre von der mit der vorliegenden Klage angegriffenen Ausführungsform der Beklagten mit der Typenbezeichnungen „XL 2/E“ verwirklicht wird. Dass dies auch hinsichtlich der beiden weiteren streitgegenständlichen Ausführungsformen mit den Typenbezeichnungen „XL 2/S“ bzw. „C“ zutrifft, war nicht festzustellen.

1.
Die Klägerin hat mit der Klageschrift geltend gemacht, dass die Beklagte insbesondere mit dem Herstellungsprozess und den entsprechenden Herstellungsvorrichtungen der Beklagten mit der Bezeichnung „XL 2/ E“ und „XL 2/S“, wie sie in dem Prospekt der Beklagten „Think Smart in Inlet Production“ Version 03/ 05, dargestellt sind, die technische Lehre des Klagepatents verwirklichen.

Dieser Prospekt ist von der Klägerin als Anl. K 12 zur Akte gereicht worden und befasst sich tatsächlich auf Seiten 2 und 3 mit der angegriffenen Ausführungsform „XL 2/E“ und auf den Seiten 4 und 5 mit der angegriffenen Ausführungsform „XL 2/S“. Damit hat die Klägerin den Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens eindeutig bestimmt. Diese Festlegung auf diese beiden angegriffenen Ausführungsformen stellt mithin die Bestimmung dessen dar, was mit dem Klageantrag begehrt wird. Nach § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Fehlt es der Klageschrift an diesen Voraussetzungen, ist sie unzulässig. Grund des Anspruchs ist der vom Kläger darzulegende Sachverhalt, aus dem er den Klageantrag herleitet. Dieser ist konkretisiert darzutun. Mit den erforderlichen Angaben wird der Streitgegenstand des Gerichtsverfahrens umrissen. Der Kläger begehrt den richterlichen Ausspruch einer für sich in Anspruch genommenen Rechtslage, die er aus einem angegebenen Lebenssachverhalt ableitet (Zöller – Vollkommer, ZPO, 26. Aufl. Einl. RN 63). Über die Berechtigung dieser Rechtsfolgenbehauptung wird im Prozess gestritten, sie ist der Streitgegenstand.

In Patentverletzungsklagen wird nach diesen Grundsätzen der Streitgegenstand regelmäßig durch den in dem Antrag wiedergegebenen Wortlaut des geltend gemachten Schutzrechts sowie der detaillierten Bezeichnung derjenigen Verletzungshandlungen gebildet, die die aus dem Schutzrecht herrührenden Untersagungsrechte begründen. Hierzu ist es erforderlich, diese Verletzungshandlungen genau zu bezeichnen und für jede Verletzungshandlung substantiiert vorzutragen, wieso das Schutzrecht hierdurch verletzt wird. Dies führt dazu, dass in den Fällen, in denen mehrere Ausführungsformen der Beklagten angegriffen werden, dem Rechtsstreit auch mehrere Streitgegenstände zugrunde liegen, die –ausnahmsweise– durch einen Klageantrag erfasst werden.

In dem vorliegenden Verfahren hat die Klägerin mit der Klageschrift mithin bezeichnet, dass dem Verfahren die beiden Streitgegenstände zugrunde liegen sollen, die sich auf die beiden dort bezeichneten angegriffenen Ausführungsformen beziehen sollen, im Hinblick auf das insoweit geltend gemachte Schutzrecht, dem Klagepatent. Es liegen somit mehrere Streitgegenstände und eine objektive Klagehäufung vor.

Die Klägerin hat in der Replik die Klage teilweise insoweit zurückgenommen, als sie dort „klargestellt“ hat, dass die Maschine mit der Typenbezeichnung „XL 2/S“ nicht angegriffen werde. Zu dieser teilweisen Klagerücknahme hat die Beklagte ihre nach § 269 Abs. 2 ZPO erforderliche Zustimmung verweigert hat. Dies hat zur Folge, dass die Klagerücknahme wirkungslos ist und die Klage insoweit, da die Nichtverwirklichung der technischen Lehre des Klagepatents unstreitig ist, abzuweisen war.

Zudem hat die Klägerin in der Replik die Klage erweitert um eine weitere Ausführungsform mit der Typenbezeichnung „C“. Hierzu hat die Klägerin jedoch keinerlei weitere Angaben gemacht. Weder hat sie Unterlagen zur Akte gereicht, aus denen sich die konkrete Ausgestaltung dieser Vorrichtung ergibt, noch hat sie schriftsätzlich dargelegt, welches Verfahren von dieser angegriffenen Ausführungsform im Einzelnen, Merkmal für Merkmal, angewendet wird. Der Beklagtenvertreter hat im Termin zur mündlichen Verhandlung erläutert, dass sich die Vorrichtungen „XL 2/E“ und „C“ in verschiedenen –weiteren– Punkten unterscheiden, die von dem Klagepatent betroffen sind. Er habe sich lediglich darauf beschränkt, die ohnehin hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform „XL 2/E“ zu erörternden Merkmale für die weitere Ausführungsform zu bestreiten, da er prozessual zu weiterem Vortrag nicht verpflichtet sei, solange die Klägerin nicht ihren Klagevortrag substantiiert habe. Die Klägerin hat jedoch auch diesen Vortrag nicht zum Anlass genommen, ihren Verletzungsvorwurf bezüglich der Vorrichtungen „C“ in irgend einer Weise zu spezifizieren. Hinsichtlich dieser angegriffenen Ausführungsform ist die Klage mithin unschlüssig geblieben und war insoweit ebenfalls abzuweisen.

2.
Die Ausführungsform mit der Typenbezeichnung „XL 2/E“ verwirklicht die Merkmale des Anspruchs 1 wortsinngemäß.

Die Klägerin hat anhand des zur Akte gereichten Prospektes K 12 schlüssig vorgetragen, dass die Merkmale verwirklicht werden. Dass sie –ohne Kenntnis der konkreten Ausgestaltung der Anlage– die Verwirklichung einzelner Merkmale nur aufgrund technischer Notwendigkeiten nur schlussfolgern kann, genügt vorliegend.

Die Beklagte stellt in der Klageerwiderung die Verwirklichung der Merkmale a) und c) in Abrede.

a)
Hinsichtlich der Verwirklichung des Merkmals a), und hier der Frage des Vorhandenseins eines Wickelkopfes, ist das Bestreiten aber unbeachtlich, da die Beklagte sich darauf beschränkt zu monieren, dass die Klägerin ihrerseits nicht substantiiert zur Verwirklichung dieses Teilmerkmals vorgetragen habe. Dies ist aber nicht ausreichend, um das Vorhandensein eines Wickelkopfes erheblich zu bestreiten.
Es erscheint zudem auch –das zutreffende Verständnis der Klägerin zu der Frage, was ein Wickelkopf im Sinne des Klagepatents ist, zugrundegelegt– offensichtlich zu sein, dass die angegriffene Ausführungsform einen solchen Wickelkopf hat. Denn jedenfalls wird bei ihr ein Drahtleiter den vorgegebenen Parametern entsprechend auf einem Substrat verlegt. Wie dies anders als mit einem Wickelkopf geschehen sollte, ist von der Beklagten nicht dargelegt worden.

b)
Auch Merkmal c) ist bei zutreffendem Verständnis des Klagepatents verwirklicht. Dieses Merkmal verlangt, dass der Wickelkopf eine Drahtführungseinrichtung aufweist, wobei der Anspruchswortlaut keine weiteren Vorgaben hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Drahtführungseinrichtung bereithält.

Der Wortlaut des Anspruchs 1 unterscheidet zwischen einer Drahtführungs-, einer Drahtverbindungs- und einer Drahttrenneinrichtung, die allesamt Bestandteile des erfindungsgemäßen Wickelkopfes sind. Diese Unterscheidung lässt zunächst den Schluss zu, dass alle drei Bestandteile auch erkennbar vorhanden sein müssen, um die technische Lehre des Klagepatents zu verwirklichen. Der Fachmann entnimmt aber der Beschreibung des Klagepatents in Spalte 2 Zeilen 8 – 16, dass durch eine erfindungsgemäße Vorrichtung quasi ein hochintegrierter Wickelkopf geschaffen wird, der neben der eigentlichen Drahtführungsfunktion beim Wickeln eines Drahtleiters auf einen Wicklungsträger auch gleichzeitig die Funktionen des Verbindens der Drahtenden mit dem Wicklungsträger oder einem hiervon separaten anderen Anschlussflächenträger und die abschließende Drahttrennfunktion übernimmt. Aus der Figur 1, die eine bevorzugte Ausführungsform eines erfindungsgemäßen Wickelkopfes darstellt und die für das Verständnis des Fachmannes für den Begriff der Drahtführungseinrichtung als Auslegungsmittel heranzuziehen ist, ersieht der Fachmann, dass es sich bei der dort mit dem Bezugszeichen 16 bezeichneten Drahtführungseinrichtung um ein rohrförmiges Bauteil handelt, durch welches der Draht hindurch hin zum Substrat geführt wird. Die Führung dieses Drahtes „über“ dem Substrat erfolgt durch die Bewegung des Wickelkopfes insgesamt, so wie dies aus dem Bewegungspfeil 28 in der Figur 1 ersichtlich ist. Gleichzeitig mit dieser Drahtführungsfunktion ermöglicht der erfindungsgemäße Wickelkopf es, dass neben der eigentlichen Drahtführungsfunktion beim Wickeln des Drahtleiters auf einen Wicklungsträger auch gleichzeitig die Funktion des Verbindens sowie des Drahttrennens ausgeführt werden kann. Für ein solches Verständnis spricht auch der Unteranspruch 5, der ausdrücklich eine Zusammenfassung der drei Bestandteile des Wickelkopfes sämtlich oder teilweise zu einer Funktionseinheit benennt. Auch diesem Wortlaut entnimmt der Fachmann einen Hinweis darauf, dass es dem Klagepatent auf eine kompakte Lösung ankommt und dass die Funktionen des Führens und Verbindens auch nah beieinander bzw. in ein- und demselben Bauteil realisiert werden können. Für dieses Verständnis spricht schließlich auch der auf die Ansprüche 1 – 16 rückbezogene Unteranspruch 17, der lehrt, dass der durch die Drahtführungseinrichtung geführte Draht unmittelbar mit einer Anschlussfläche eines elektronischen Bauelements, wie eines Chips verbunden wird.

Die Klägerin hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass bei der angegriffenen Ausführungsform zunächst eine Befestigung des Drahtes in einer Startposition und danach erst die Einbettung der Antenne erfolgt. Diese Einbettung geschieht nach einem vorbestimmten, programmierten Ablauf in das Substrat des Karteninlets, um die gewünschte Antennenform zu erhalten. Dazu ist es dann aber auch zwingend erforderlich, dass der Draht durch den bei der angegriffenen Ausführungsform vorhandenen Kombikopf geführt wird, um das gewünschte Layout des Drahtleiters zu bekommen. Die Ansicht der Beklagten, dass es bei ihrer Vorrichtung an einer erfindungsgemäßen Drahtführungseinrichtung fehle, weil der Drahtleiter nicht von einer Verbindungsstelle mit dem Substrat zu der nächsten Verbindungsstelle hin „geführt“ wird, sondern der Drahtleiter jeweils sogleich und ohne Unterbrechung in das Substrat eingebettet werde, führt nicht aus dem Wortlaut des Klagepatents heraus. Es ist mit der Klägerin davon auszugehen, dass der Drahtleiter für die Antenne natürlich auch dann zunächst einmal geführt werden muss, wenn er –wie für die angegriffene Ausführungsform von der Beklagten geltend gemacht– unmittelbar nach seiner Verlegung auf dem Substrat verlegt bzw. mit dem Substrat verbunden wird.

Die sofortige Einbettung des Drahtes schließt es nicht aus, dass der Draht zunächst auch geführt werden muss, nämlich hin an die Stelle des Substrates, an der der Draht eingebettet werden soll.
Für dieses Verständnis spricht auch die Beschreibungsstelle des bevorzugten Ausführungsbeispiels nach Figur 1. Hierzu beschreibt das Klagepatent in Sp. 6 Zeilen 15 – 19, dass „In dieser Konfiguration (…) die Wickel/Verbindungs-Vorrichtung bzw. des Wickelkopfes 10 in üblicher Weise als ein im Raum ein- oder mehrachsig bewegbarer Wickelkopf oder allgemein als Drahtführungskopf verwendet werden (kann).“
Es geht mithin darum, den Spulendraht ein- oder mehrdimensional führen zu können, um ihn an den gewünschten Stellen im Substrat zu verlegen.

Das Klagepatent verhält sich auch an keiner Stelle dazu, in welchen Abständen die jeweilige Befestigung des Drahtes an dem / in dem Substrat erfolgen soll. Es ist daher in das Belieben des Fachmannes gestellt, dieses Abstand selber zu wählen. In der Frage wie groß diese Abstände maximal sein dürfen, wird er den Grenzwert zu beachten haben der für eine ordnungsgemäße Befestigung einzuhalten ist. Hinsichtlich der möglichst kleinen Beabstandung der jeweiligen Fixationspunkte ist er jedoch frei, diese gegen Null anzunehmen, sofern er sich hierdurch irgendwelche Vorteile verspricht. Aus dem Wortlaut des Klagepatents kann ihn dies nicht herausführen.

Aufgrund dessen stellt der bei der angegriffenen Ausführungsform verwendete „Kombikopf“ zugleich auch die Drahtführungseinrichtung dar.

V.

Da die Beklagte die technische Lehre des Klagepatents mit Herstellung und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform „XL 2/E“ wortsinngemäß verletzt, ist sie der Klägerin insoweit zur Unterlassung verpflichtet, § 139 Abs. 1 PatG i.V.m. § 9 Abs. 1 PatG.

Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu, da sie für deren Geltendmachung nicht aktivlegitimiert ist.

VI.

Zu einer nach § 148 ZPO möglichen Aussetzung im Hinblick auf das gegen das Klagepatent anhängige Nichtigkeitsverfahren besteht in Ermangelung einer feststellbaren überwiegenden Wahrscheinlichkeit für die Vernichtung des Klagepatents, keine Veranlassung.

1.
Entgegen der Ansicht der Beklagten nimmt die DE 36 24 xxx (Anl. K 6) die technische Lehre des Klagepatents nicht neuheitsschädlich vorweg.

Die DE ´630 offenbart ein Verfahren zur Herstellung von Schaltungsplatten durch Aufbringen mindestens eines Leiterzuges entsprechend einem vorgenannten Muster auf der Oberfläche eines mit einer Haftvermittlerschicht versehenen Trägers. Hierzu werden die Leiterzüge „drahtgeschrieben“, das heißt der Schaltdraht wird durch Laserenergie auf der Oberfläche einer Trägerplatte in einer Haftvermittlerschicht fixiert. Zur Durchführung dieses Verfahrens wird ein „Schreibkopf“ vorgesehen, der eine Drahtzuführung (23) aufweist sowie eine Drahttrenneinrichtung, die hier ebenfalls durch den Laserstrahl realisiert wird.

Merkmal b), welches verlangt, dass der Wickelkopf relativ zum Wicklungsträger bewegbar sein muss, wird von der DE ´630 gelehrt. Die Forderung, dass der Wickelkopf relativ bewegbar sein muss, stellt nicht die Forderung auf, dass gerade der Wickelkopf das aktiv zu bewegende Teil sein soll. Die gewählte Formulierung der relativen Bewegbarkeit stellt es vielmehr in das Belieben des Fachmanns, welches der beiden Bauteile relativ zueinander bewegbar ausgestaltet wird. Er kann es sich aussuchen, ob der Tisch, der Kopf oder gar beide Teile jeweils beweglich angeordnet werden. Damit ist aber auch die aus der Entgegenhaltung gezeigt Bewegbarkeit eine solche, die von dem Klagepatent (mit-) erfasst wird.

Eine neuheitsschädliche Offenbarung sämtlicher Merkmale aus dieser Entgegenhaltung scheitert vorliegend aber daran, dass Merkmal e) nicht offenbart wird, nach dem eine Verbindungseinrichtung zur Verbindung eines Drahtendes mit einer Anschlussfläche eines elektronischen Bauelements vorhanden sein muss. Insoweit kann nicht mit dem erforderlichen Grad der Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Fachmann –entgegen der Ansicht der Beklagten– dieses Merkmal automatisch mitliest, da üblicherweise wohl zunächst die Leiterplatten hergestellt werden, bevor dann in einem weiteren Produktionsschritt die elektronischen Bauelemente eingesetzt werden. Daher ist die Verbindung des Drahtendes mit einem solchen Bauteil von dieser Schrift nicht offenbart.

2.
a)
Dass der Fachmann, ausgehend von der Entgegenhaltung DE 2 247 581 (Anl. K 7) in Zusammenschau mit den beiden in der Klagepatentschrift gewürdigten Entgegenhaltungen, der WO 93/09551 (Anl. K 2) und der DE 39 32 313 (Anl. K 3), auf naheliegende Weise zur technischen Lehre des Klagepatents gelangen würde, erscheint ebenfalls nicht frei von einer unzulässigen rückschauenden Betrachtung.

Die `581 zeigt ein Verfahren zum Kontaktieren von Halbleiterbauelementen mit Zuleitungen über dünne Kontaktierungsdrähte. Diese Entgegenhaltung, die aus dem Jahre 1974 datiert, zeigt ein Verfahren, bei dem die Kontaktstellen solcher Halbleiterbauelemente und deren Zuleitungen unter Anwendung von Druck und Wärme miteinander verbunden werden. Hierzu wird ein Pressstempel gelehrt, der eine erste Verbindung mit einem Ende des Verbindungsdrahtes herstellt und einerseits geeignet ist, eine zweite Verbindung herzustellen und hierbei zugleich auch den Verbindungsdraht auf die gewünschte Länge abzuschneiden.
Dass der Fachmann ausgehend von dieser Entgegenhaltung aber naheliegend zu der Erfindung gelangen kann, wenn er die beiden gewürdigten Schriften mit in Betracht zieht, ist von der Beklagten nicht nachvollziehbar dargetan worden. Zum einen ist schon nicht ersichtlich, welche Veranlassung der Fachmann gehabt haben sollte, gerade diese Schrift heranzuziehen. Des weiteren ist eine Kombination dieser Schriften –selbst wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass der Fachmann diese Entgegenhaltung tatsächlich in Betracht zieht– im Prioritätszeitpunkt nicht geeignet, den Fachmann ohne eigenes erfinderisches Zutun zu der Lösung des Klagepatents zu gelangen.

b)
Die Entgegenhaltung US 4,437,xxx (Anl. K 8) betrifft einen Verdrahtungsautomaten zum Verbinden von Drähten in einem Verdrahtungsmuster an einer Leiterplatine mittels Bondens. Dieser Automat verfügt neben einem beweglichen X/Y-Tisch, auf dem sich die Leiterplatine befindet, einen über diesem Tisch angeordneten Kopf, der eine Drahtführungseinheit aufweist, eine Bondeinheit zum Bonden des Drahtes sowie eine Drahttrenneinrichtung, wobei diese Teile so um eine Achse des drehbaren Kopfes angebracht sind, dass sie sich entlang Linien linear bewegen können und deren Anlagepunkte auf der Leiterplatine im Wesentlichen auf dieser Achse konzentriert sind.

Auch bei dieser Entgegenhaltung ist kein Wort zu dem eigentlichen „Clou“ der Erfindung des Klagepatents verloren, nämlich einen solchen vorbekannten Kopf in einer Art und Weise zu konstruieren, dass er gleichzeitig geeignet ist, eine Spule auf einem hierfür vorgesehenen Substrat zu wickeln. Aus der (unzulässigen) Rückschau lässt sich sicherlich zahlreicher Stand der Technik ermitteln, der in Kombination die Merkmale des Klagepatents zeigt. Wie der Fachmann im Prioritätszeitpunkt aber naheliegend, d.h. ohne erfinderisches Zutun zu gerade dieser Lösung gelangen konnte, ist aber auch vor diesem aufgezeigten technischen Hintergrund nicht nachvollziehbar dargetan.

c)
Hinsichtlich der Entgegenhaltung US 4,97,392 (Anl. K 10) ist ebenfalls, soweit die Kammer dies bei dem (weisungswidrig) nicht in die deutsche Sprache übersetzten Dokument beurteilen kann, bei dem dort offenbarten Werkzeugkopf nichts zu der Möglichkeit einer Spulenwicklung erwähnt, so dass insoweit auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden kann.

Dass sich aus den zahlreichen weiteren Entgegenhaltungen, die zur Illustration des allgemeinen Fachwissens des in Rede stehenden Fachmannes angeführt wurden, irgend ein näher liegender Stand der Technik ergeben könnte, der den Fachmann naheliegend zur Lösung des Klagepatents bringt, ist von der Beklagten nicht dargetan worden. Auch insoweit kann eine große Wahrscheinlichkeit für die Vernichtung des Klagepatents nicht festgestellt werden.

VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 108, 709 ZPO.