4b O 214/07 – Textildruckmaschine

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 912

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 19. Februar 2008, Az. 4b O 214/07

I.
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 14.09.2007 bleibt aufrecht erhalten.

II.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden der Verfügungsbeklagten auferlegt.

III.
Der Streitwert wird auf 500.000 EURO festgesetzt.

T a t b e s t a n d :

Die Verfügungsklägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 0 558 xxx (Anlage Ast 1, Verfügungspatent), welches unter Inanspruchnahme einer österreichischen Priorität vom 7.11.1989 am 15.10.1990 angemeldet und dessen Erteilung, unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland, am 15.7.1998 bekannt gemacht wurde.
Ein von dritter Seite gegen das Verfügungspatent gerichtetes Einspruchsverfahren blieb erfolglos.

Das Verfügungspatent betrifft eine Vorrichtung zum Bearbeiten von Hohlzylindern mittels eines Lasers.
Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Anspruch 1 hat folgenden Wortlaut:
„Vorrichtung zum Bearbeiten von Hohlzylindern mittels Lasers, insbesondere zur Herstellung einer Rundschablone, wobei eine Lagerung für den Hohlzylinder, zum Hohlzylinder parallele Führungen für eine Laseroptik, auf denen ein die Laseroptik tragender Schlitten beweglich geführt ist, und ein Antrieb für den Schlitten vorhanden sind, dadurch gekennzeichnet, dass in die Enden des Hohlzylinders (4) nur je ein Stützkegel (7,8) eingreift, von denen einer in Achsrichtung des Hohlzylinders (4) verstellbar ist.“

Die nachfolgend verkleinert eingeblendeten Abbildungen zeigen eine Gesamtansicht einer aus dem in dem Verfügungspatent gewürdigten Stand der Technik vorbekannten gattungsgemäßen Vorrichtung (Anl. Ast.1, Figur 1) sowie einen Stützkegel zur Halterung des Siebdruckschablonenrohlings bei der Vorrichtung nach Figur 1 (Anl. Ast 1, Figur 2):

Die Verfügungsbeklagte ist ein international tätiges Unternehmen auf dem Gebiet des Textildrucks sowie der Textilbeschichtung. Sie hat anlässlich der vom 13. – 20.09.2007 stattfindenden Textilmaschinen-Messe ITMA 2007 in München einen Messestand betrieben. Auf diesem Stand der Verfügungsbeklagten oder – hierüber streiten die Parteien – einem unmittelbar hieran angrenzenden Stand war eine Lasergraviermaschine der Firma A ausgestellt. Während der Ausstellung war in der Maschine ein Laser nicht installiert.

Die dort ausgestellte Maschine hatte das aus der nachfolgend eingeblendeten Ablichtung ersichtliche Aussehen:

Auf der dort ausgestellten Maschine befand sich ein den Namen der Verfügungsbeklagten tragendes Banner, wie dies aus der von der Verfügungsklägerin zur Akte gereichten Abbildung gem. Anl. Ast 13 ersichtlich ist, die nachfolgend wiedergegeben wird.

Auf der Internetseite der Verfügungsbeklagten befand sich während der Münchener Messe unter der „Rubrik“ Schablonengravour die nachfolgend eingeblendete Angabe (Anl. Ast 10, S. 2):

Die Verfügungsklägerin behauptet, die angegriffene Lasergravourmaschine sei auf dem Stand der Verfügungsbeklagten ausgestellt gewesen. Deren Mitarbeiter hätten auch diese Maschine angeboten und hierzu nähere Angaben gemacht. Sie ist der Ansicht, die dort ausgestellte Maschine verletze das Verfügungspatent unmittelbar. Es sei unerheblich, ob sich tatsächlich ein Laser in der Vorrichtung befunden habe, da jedenfalls die sonstige Ausstattung keinen Zweifel daran habe aufkommen lassen, dass dieses Gerät für einen Einsatz als Laser-Graviermaschine ausgestattet gewesen sei. Im Hinblick auf den bereits langen Bestand des Verfügungspatentes und des erfolglosen Einspruchsverfahrens könne an dem Rechtsbestand des Verfügungspatentes kein Zweifel bestehen.

Die Verfügungsklägerin hat bei der Kammer am 14.09.2007 beantragt, gegen die Verfügungsbeklagte eine einstweilige Verfügung zu erlassen, mit der dieser Angebot und Inverkehrbringen sowie Gebrauch der angegriffenen Maschine zu untersagen sei.

Mit Beschluss vom 14.09.2007 hat die Kammer beschlossen, der Verfügungsbeklagten unter Auferlegung der Kosten es bei Meidung der -näher bezeichneten- Ordnungsmittel zu untersagen,

Vorrichtungen zum Bearbeiten von Hohlzylindern mittels eines Lasers, insbesondere zur Herstellung einer Rundschablone, wobei eine Lagerung für den Hohlzylinder, zum Hohlzylinder parallele Führungen für eine Laseroptik tragender Schlitten beweglich geführt ist, und ein Antrieb für den Schlitten vorhanden sind,

im Geltungsbereich des deutschen Anteils des europäischen Patents EP 0 558 098 B1

anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,

bei denen in die Enden des Hohlzylinders nur je ein Stützkegel eingreift, von denen einer in Achsrichtung des Hohlzylinders verstellbar ist.
Dieser Beschluss wurde dem Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten persönlich am 15.09.2007 auf der Messe zugestellt.
Gegen diesen Beschluss legte die Verfügungsbeklagte mit bei Gericht am 21.11.2007 eingegangem Schriftsatz Widerspruch ein.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

die einstweilige Verfügung der Kammer vom 14.09.2007 aufrecht zu halten.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die einstweilige Verfügung der Kammer vom 14.09.2007 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Sie behauptet, die angegriffene Graviermaschine sei nicht von ihr, sondern von der Firma A ausgestellt worden. Diese Firma sei auf der Messe als eigenständige Ausstellerfirma aufgetreten und habe die Vorrichtung auf einem an den Stand der Verfügungsbeklagten unmittelbar angrenzenden Stand aufgebaut. Es seien auch die Mitarbeiter der Firma A gewesen, die entsprechende Informationsgespräche geführt hätten. Das Banner mit ihrem Firmenaufdruck habe sich lediglich dort befunden, weil sie, die Verfügungsbeklagte, Dienstleistungen für solche Geräte ausführe. Der Internetauftritt habe sich erkennbar ausschließlich auf Österreich bezogen, was daraus folge, dass dort die österreichische Nationalflagge abgebildet sei. Jedenfalls habe die angegriffene Ausführungsform keinen Laser aufgewiesen, weswegen nach Ansicht der Verfügungsbeklagten bereits eine Patentverletzung ausscheide. Dies auch deshalb, weil bei der angegriffenen Ausführungsform kein Hohlzylinder im Sinne des Verfügungspatentes vorhanden sei. Schließlich sei die einstweilige Verfügung auch deshalb aufzuheben, weil erhebliche Zweifel an dem Rechtsbestand der Verfügungspatents bestünden.

Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der zulässige Widerspruch der Verfügungsbeklagten ist unbegründet, weswegen die einstweilige Verfügung uneingeschränkt aufrechtzuerhalten war. Die Präsentation der angegriffenen Laser-Graviermaschine auf der Messe ITMA stellt eine der Verfügungsbeklagten zurechenbare patentverletzende Handlung im Sinne des Art. 64 EPÜ i.V.m. § 9 PatG dar, weswegen die Verfügungsbeklagte insoweit zur Unterlassung verpflichtet ist, Art. 64 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG.

I.
Die Kammer ist für die Entscheidung des Rechtsstreits örtlich zuständig, §§ 32, 39 ZPO. Der Gerichtsstand des Begehungsortes ist bereits dann begründet, wenn eine Rechtsverletzung ernsthaft droht. Für die Bejahung der Zuständigkeit ist es ausreichend, wenn der Verfügungskläger eine Verletzungshandlung im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts schlüssig behauptet. Im vorliegenden Fall liegt diese Behauptung bereits darin, dass mit der Antragsschrift geltend gemacht wurde, dass die Internetseite der Verfügungsbeklagten in der gesamten Bundesrepublik Deutschland und somit auch in Nordrhein-Westfalen abrufbar war und eine Angebotshandlung der angegriffenen Ausführungsform beinhaltet.
Die Verfügungsbeklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung darüber hinaus auch zunächst die Sachanträge gestellt, nämlich die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen, bevor sie geltend gemacht hat, die Kammer sei örtlich unzuständig. Hierdurch ist die Zuständigkeit der Kammer –auch– nach § 39 ZPO begründet worden.

II.
Das Verfügungspatent betrifft eine Vorrichtung zum Bearbeiten von Hohlzylindern mittels eines Lasers, insbesondere zur Herstellung einer Rundschablone.
In dem in der Verfügungspatentschrift gewürdigten Stand der Technik waren bereits solche Vorrichtungen bekannt, bei denen eine Lagerung für den Hohlzylinder, zum Hohlzylinder parallele Führungen für eine Laseroptik, auf denen ein die Laseroptik tragender Schlitten beweglich geführt ist und ein Antrieb für den Schlitten angeordnet waren. Bei der vorbekannten EP-A- 0 320 137 wird die Lagerung des Hohlzylinders von stirnseitig in diesen eingreifende Endringe hergestellt, von denen einer in Achsrichtung des Hohlzylinders verstellbar ist. Beide Endringe sitzen auf einer durchgehenden gemeinsamen Welle, die im Innern des Hohlzylinders verläuft.
Daneben waren im Stand der Technik noch weitere gattungsgemäße Vorrichtungen bekannt, denen jeweils gemein war, dass die den Hohlzylinder lagernden Stützkegel auf einer gemeinsamen Welle saßen, die durch das Innere des Hohlzylinders verläuft und zum Teil weitere Vorrichtungen aufwiesen, die ein „Durchschwingen“ des Hohlzylinders während der Bearbeitung verhindern sollten.

Das Verfügungspatent stellt sich die Aufgabe, eine gattungsgemäße Vorrichtung so weiterzubilden, dass ein einfaches Einlegen des Hohlzylinders in die Vorrichtung möglich ist, ohne dass die Gefahr besteht, dass der Rundlauf des eingelegten Hohlzylinders verschlechtert wird.

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht der vorliegend allein interessierende Anspruch 1 des Verfügungspatents die Kombination der folgenden Merkmale vor:
1. Vorrichtung zum Bearbeiten von Hohlzylindern (4) mittels eines Lasers, insbesondere zur Herstellung einer Rundschablone.

2. Die Vorrichtung weist auf
2.1 eine Lagerung für den Hohlzylinder (4),
2.2 zum Hohlzylinder (4) parallele Führungen für eine Laseroptik und
2.3 einen Antrieb für einen die Laseroptik tragenden Schlitten.
3. Auf den Führungen ist der Schlitten beweglich geführt.

4. In die Enden des Hohlzylinders (4) greift nur je ein Stützkegel (7, 8) ein.

5. Einer der Stützkegel (7, 8) ist in Achsrichtung des Hohlzylinders (4) verstellbar.

Da bei einer erfindungsgemäßen Lagerung nur einer der Stützkegel in Richtung der Schablonenachse bewegt werden muss, ist es leicht, den Siebdruck – Schablonenrohling bzw. Hohlzylinder mittels eines Automaten einzulegen.

Im Hinblick auf den Streit der Parteien sind an dieser Stelle zum Schutzbereich des Verfügungspatents folgende Ausführungen veranlasst:
Entgegen der von der Verfügungsbeklagten geäußerten Ansicht beschreibt das Verfügungspatent nur einen Hohlzylinder der bearbeitet werden soll. Das Argument, dass das fehlende Bezugszeichen im Oberbegriff des Anspruchs 1 nahelege, dass dieser „Hohlzylinder“ nicht identisch mit dem „Hohlzylinder (4)“ des Kennzeichens des Anspruchs 1 sei, findet in der Patentschrift keine Stütze. Das Verfügungspatent verwendet die Begriffe „Rundschablone“ und „Hohlzylinder“ sowie „Schablonenzylinder“ synonym. Es wird in der einleitenden Beschreibung bereits deutlich offenbart, dass es sich bei den erfindungswesentlichen „Hohlzylindern“ um „insbesondere Rundschablonen“ handeln soll (Anl. Ast 1, Sp. 1 Z. 5 f.; Z. 8f.). Auch in Spalte 2 Z. 43 – 46 des Verfügungspatents wird unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei den verschiedenen Begriffen um die Bezeichnung des selben Gegenstandes handelt:

„ist es leicht, den Siebdruck-Schablonenrohling bzw. Hohlzylinder mittels eines Automaten einzulegen.“

Und schließlich zeigt auch Figur 2 einen Hohlzylinder mit dem Bezugszeichen 4, der in der Beschreibung als „Schablonenzylinder 4“ beschrieben wird (Anl. Ast 1, Sp. 2 Z. 57).

III.
Die angegriffene Ausführungsform, die Laser-Graviermaschine X, verwirklicht die technische Lehre des Verfügungspatents wortsinngemäß.
Im Anschluss an die vorstehenden Ausführungen zum Schutzbereich des Verfügungspatents steht die Verwirklichung hinsichtlich der Merkmale 2., 2.1, 3., 4. und 5. zwischen den Parteien außer Streit, weswegen sich an dieser Stelle weitere Ausführungen zu diesen Merkmalen erübrigen.

1.
Die Verfügungsbeklagte hat hinsichtlich der weiteren Merkmale, denen insoweit gemein ist, dass sie voraussetzen, dass die Bearbeitung der Rundsiebschablone durch einen Laser erfolgt, lediglich in Abrede gestellt, dass die in München auf der Messe ausgestellte Maschine mit einem solchen Laser bestückt gewesen sei.
Dies ist für die Frage der wortsinngemäßen Verwirklichung der technischen Lehre des Verfügungspatents jedoch ohne Belang, da eine Verletzung des Schutzbereichs eines Patents bei der vorliegend in Rede stehenden Begehungsform des „Anbietens“ nicht erfordert, dass der verletzende Gegenstand fertig vorhanden ist (LG Düsseldorf, InstGE 1, 296 (299 ff.) – Mehrlagendichtung; Busse-Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 9 PatG RN 75; Schulte-Kühnen, PatG, 7. Aufl., § 9 RN 45). Hieraus folgt, dass es für diese Begehungsform bereits dann für die Bejahung einer Verletzungshandlung ausreicht, wenn der potentielle Abnehmer dem Angebot sämtliche Merkmale der geschützten technischen Lehre entnehmen kann. Es ist hierfür nicht erforderlich, dass er diese körperlich vorfindet oder explizit in Beschreibungen erwähnt findet. Es reicht vielmehr aus, wenn er das Vorhandensein dieses Merkmals aufgrund der tatsächlichen Umstände ganz selbstverständlich als vorhanden annimmt.

Vorliegend wird der Betrachter der Maschine auch ohne das tatsächliche Vorhandensein eines Lasers in dem ausgestellten Gerät selber wie selbstverständlich annehmen, dass bei dieser Maschine der Hohlzylinder mit einem Laser bearbeitet wird. Denn auf dem Gerätegehäuse war bereits unübersehbar der Schriftzug „Laser Engraver“ aufgebracht. Zudem ist von der Verfügungsklägerin unbestritten vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherung des Patentanwalts Urner glaubhaft gemacht worden, dass an der Maschine selber weitere Ausstattungsmerkmale vorhanden waren, die den fachkundigen Betrachter darauf hinwiesen, dass die Anlage für einen Einsatz mit einem Laser ausgerüstet war. Danach befand sich bei der ausgestellten Maschine an dem Bearbeitungsteil ein relativ dicker schwarzer Absaugschlauch, der dem Absaugen von Lackresten dient, die bei der Bearbeitung eines Hohlzylinders mittels Laserstrahls entstehen. Solche Absaugvorrichtungen kommen für Bearbeitungsvorrichtungen mit Tintenstrahl- oder Wechselstrahldruckern nicht in Betracht.

Mit dieser Verletzung des Verfügungspatents für die Handlungsform des Anbietens hat die Verfügungsbeklagte jedenfalls auch eine Erstbegehungsgefahr für die weitere Begehungsform des Inverkehrbringens begründet, so dass sie auch insoweit zur Unterlassung verpflichtet ist. Diese Erstbegehungsgefahr ist auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil es in der Bundesrepublik Deutschland keine Abnehmer für solche Laser-Graviermaschinen geben würde. Die Verfügungsklägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung behauptet, dass es in Nordrhein-Westfalen, entgegen der Behauptung der Verfügungsbeklagten, auch noch textilherstellendes Gewerbe geben würde, so dass es wahrscheinlich sei, dass eine angegriffene Ausführungsform auch in dieses Bundesland geliefert werde, wenn eine solche bei der Verfügungsbeklagten bestellt werde. Die Verfügungsbeklagte hat dies in Abrede gestellt und zum Beweis für diese Behauptung die Vernehmung ihres Geschäftsführers angeboten. Diesem Angebot war nicht nachzugehen, da dies auf eine unzulässige Ausforschung hinausgelaufen wäre. Es ist schon nicht ersichtlich und auch nicht dargetan, wieso der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten positive Kenntnis davon haben sollte, dass es in Nordrhein-Westfalen kein einziges Unternehmen der Textilherstellung bzw. -bearbeitung mehr gibt, welches als potentieller Abnehmer einer solchen Maschine für die Herstellung von Siebdruckschablonen in Betracht kommt. Zudem ist für die Erstbegehungsgefahr schon ausreichend, dass eine bloße Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass es zu verletzenden Handlungen kommen würde. Dass die Verfügungsbeklagte grundsätzlich bei entsprechender Anfrage eine solche Anlage nicht in den Bereich der Bundesrepublik Deutschland oder nach Nordrhein-Westfalen liefern würde, ist von dieser nicht behauptet worden. Hinzu tritt schließlich, dass sich weder die Verfügungspatentschrift an irgend einer Stelle dazu verhält, dass die erfindungsgemäß hergestellten Rundsiebschablonen nur für den Bereich des Textildrucks Verwendung finden könnten, noch ist dies für die Schablonen erkennbar, die mit der angegriffenen Ausführungsform hergestellt werden können. Aufgrund dessen kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass andere Siebdruckunternehmen, die nicht im Bereich der Textilherstellung oder
–verarbeitung tätig sind, solche Anlagen –auch bei der Verfügungsbeklagten– nachfragen.

2.
Die Verfügungsklägerin hat des weiteren hinreichend glaubhaft gemacht, dass die angegriffene Ausführungsform jedenfalls in einer der Verfügungsbeklagten zurechenbaren Weise ausgestellt wurde. Im einstweiligen Verfügungsverfahren ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen – wie auch die Einwendungen – glaubhaft gemacht werden, § 920 ZPO.
a)
Für die Behauptung der Verfügungsklägerin spricht zunächst, dass Patentanwalt Urner sowie der Mitarbeiter der Verfügungsklägerin, Herr B, in ihren eidesstattlichen Versicherungen (Anl. Ast 3, 6, 14) in sich schlüssig und widerspruchsfrei ausgeführt haben, dass die angegriffene Ausführungsform auf dem Stand der Verfügungsbeklagten ausgestellt war und dass sich auf diesem Stand keinerlei Hinweise auf die Firma „A“ befunden hätten. Letzteres ist von der Verfügungsbeklagten auch nicht in Abrede gestellt worden.
Für die Richtigkeit des Verfügungsklägervorbringens spricht weiterhin, dass der in Rede stehende Messestand in Halle C 2, Stand 337 / 436 laut Ausstellerdatenbank von der Verfügungsbeklagten genutzt wurde. Zwar wurde nach Anlage Ast 11 derselbe Stand auch von der Firma „A“ genutzt. Treten aber zwei Firmen auf einem gemeinsamen Stand auf, ohne deutlich kenntlich zu machen, dass dieser Stand von zwei verschiedenen juristischen Personen betrieben wird, muss vom –maßgeblichen– objektivierten Empfängerhorizont aus betrachtet davon ausgegangen werden, dass jede der beiden Firmen sich die Präsentationen der jeweils anderen dort ausstellenden Firma zurechnen lassen will.
Hinzu tritt weiter, dass auch die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder gemäß Anlagen Ast 12 und 13 den Vortrag der Verfügungsklägerin bestätigen. Dass diese Lichtbilder den tatsächlichen Zustand des Messestandes wiedergeben, haben die Vertreter der Verfügungsbeklagten im Termin zugestanden. Aus Anl. Ast 12 ist ersichtlich, dass der gesamte in Rede stehende Bereich mit einem umlaufenden an der Hallendecke befestigten Banner gekennzeichnet war, auf dem ausschließlich Hinweise auf Verfügungsbeklagte angebracht waren. Schließlich zeigt die Abbildung gem. Anl. Ast 13 –unwidersprochen– die angegriffene Ausführungsform mit einem übergehängten Banner auf dem einerseits die angegriffene Ausführungsform selber abgebildet ist, aber auch der Firmenname der Verfügungsbeklagten sowie eine Typenbezeichnung, die zusammengesetzt ist aus dem von der Verfügungsbeklagten verwendeten Firmenkürzel „X“ sowie der Typenbezeichnung der Herstellerfirma „C“, wobei sich letzteres aus dem im Termin von der Verfügungsbeklagten überreichten Prospekt der Firma A ergibt.
Dass die Verfügungsbeklagte für den objektiven Empfänger erkennbar selber die angegriffene Ausführungsform anbieten wollte, folgt schließlich auch aus dem als Anl. Ast 10 zur Akte gereichten auszugsweisen Internetauftritt vom 13.09.2007. Auch hier wird auf Seite 2 die angegriffene Ausführungsform beschrieben und die Möglichkeit bereitgestellt, einen Prospekt der Firma „A“ herunterzuladen. Die Herstellerfirma selber hat (Anl. Ast 10, S. 4 letzter Abs.) angegeben, dass alle Maschinen und Technologien von der Verfügungsbeklagten vermarktet, verkauft und genehmigt werden.

b)
Die Kammer kann auch im einstweiligen Verfügungsverfahren in freier Beweiswürdigung mit der für das einstweilige Verfügungsverfahren erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen, dass die angegriffene Ausführungsform auf dem Messestand in einer der Verfügungsbeklagten zurechenbaren Weise ausgestellt war. Die von der Verfügungsbeklagten erhobenen Einwendungen sind nicht geeignet solche Zweifel zu begründen, die die überwiegende Wahrscheinlichkeit entfallen lassen. Auch diese Einwendungen sind im einstweiligen Verfügungsverfahren glaubhaft zu machen. Für die Glaubhaftmachung ist nach § 294 ZPO ausreichend, wenn die Behauptungen an Eides statt versichert werden.

Vorliegend hat die Verfügungsbeklagte behauptet, dass die angegriffene Ausführungsform nicht von ihr auf ihrem Messestand ausgestellt worden sei, sondern auf dem unmittelbar hieran angrenzenden Stand der Herstellerfirma A durch diese. Zum Zwecke der Glaubhaftmachung dieser Behauptung hat die Verfügungsbeklagte mit den Anlagen AG 1 – 5 als „eidesstattliche Versicherungen“ bezeichnete Erklärungen zur Akte gereicht. Die Anlagen AG 1 bis 3 sind von dem Geschäftsführer sowie zwei Mitarbeitern (D und E) der Verfügungsbeklagten abgefasst worden und sind wortgleich, was bereits Zweifel an deren Authentizität begründet. Die weiteren Anlagen AG 4 und 5 stammen von Mitarbeitern der Herstellerfirma „A“. Bei diesen Erklärungen fehlt jedoch die Aussage, dass die Angaben an Eides statt gemacht würden. Stattdessen handelt es sich um einfache Erklärungen, die zur Glaubhaftmachung nicht zugelassen sind.

Einer Vernehmung des zum Termin präsenten Geschäftsführers der Verfügungsbeklagten hat es nicht bedurft, da die Tatsachen, zu denen der Geschäftsführer als Zeuge benannt worden ist, für die vorliegende Entscheidung unerheblich sind:

(1)
Es kommt zunächst im Tatsächlichen nicht darauf an, ob die Verfügungsbeklagte die angegriffene Ausführungsform tatsächlich verkauft, vertreibt oder in Besitz hat. Maßgeblich ist insoweit, dass durch die stattgefundene Angebotshandlung eine Erstbegehungsgefahr begründet wurde, welche nur durch eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt werden kann. Eine solche ist von der Verfügungsbeklagten aber nicht abgegeben worden. Dass die Verfügungsbeklagte die angegriffene Ausführungsform im patentrechtlichen Sinne angeboten hat, steht jedenfalls aufgrund des unstreitigen Internet-Auftritts zum Zeitpunkt der Messe fest. Insofern kann sich der Beweisantritt der Beklagten, dass die angegriffene Ausführungsform nicht angeboten werde nur auf die Gegenwart beziehen oder auf ein schuldrechtliches „Anbieten“ in dem Sinne, dass der Käufer nur nach „ja“ sagen muss, um einen Kaufvertrag abzuschließen. Auf beides kommt es aber für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an.

(2)
Es kommt ebenfalls nicht darauf an, ob der Mitarbeiter E tatsächlich in einem Gespräch auf dem Messestand einem Interessenten erklärt habe, er könne günstig einen Laser für die angegriffene Ausführungsform beschaffen oder ob sich diese Angabe auf eine andere Anlage bezogen hat. Maßgeblich für die Frage, ob eine der Verfügungsbeklagten zuzurechnende Ausstellung der angegriffenen Ausführungsform stattgefunden hat, sind alleine die objektiven Umstände auf dem Messestand, die –wie ausgeführt– bei dem objektiven Betrachter nur den Schluss zulassen, dass die Verfügungsbeklagte Ausstellerin der Maschine gewesen ist. Ob und wenn ja welche Angaben in einem Einzelgespräch gemacht worden sind, ist für diese Bewertung unerheblich. Zudem ist der Geschäftsführer der Verfügungsbeklagten nur Zeuge vom Hörensagen, weswegen zusätzliche bedenken bestehen, dass dessen Aussage zu diesem Thema für die Glaubhaftmachung geeignet ist.

(3)
Dass die Firma A neben der Verfügungsbeklagten auf dem Stand vertreten war, ist zwischen den Parteien unstreitig und ergibt sich aus der von der Verfügungsklägerin vorgelegten Anl. Ast 11. Auch insoweit bedurfte es nicht der Vernehmung des Geschäftsführers der Verfügungsbeklagten.

(4)
Eine Vernehmung des Geschäftsführers der Verfügungsbeklagten zu der Behauptung, diese sei in Asien, nicht jedoch in Deutschland tätig, war ebenfalls nicht veranlasst. Zum einen stellen sowohl der Messeauftritt als auch der Internetauftritt Angebotshandlungen in Deutschland dar, was jeweils auch die Erstbegehungsgefahr für die weiteren Handlungsalternativen begründet. Diese Erstbegehungsgefahr ist maßgeblich und nicht die tatsächliche Frage, ob die Verfügungsbeklagte im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aktuell in Deutschland Geschäftstätigkeiten entfaltet. In diesem Zusammenhang ist weiter auszuführen, dass die auf der Homepage installierten Nationalflaggen Großbritanniens und Österreichs entgegen der im Termin geäußerten Ansicht der Verfügungsbeklagten selbstverständlich keinen Hinweis darauf darstellen, dass sich das Angebot nicht an Teilnehmer in der Bundesrepublik Deutschland wende. Durch „Anklicken“ dieser beiden Felder kann lediglich zwischen den beiden zur Verfügung stehenden Sprachversionen gewählt werden. Dass keine andere Intention hinter diesen „Icons“ steckt, wird bereits daraus ersichtlich, dass die Verfügungsbeklagte selber vorträgt, dass sie in Asien und Südamerika tätig ist und nicht lediglich in den beiden Staaten, deren Flaggen abgebildet sind.

Insgesamt ist zu den Behauptungen im Tatsächlichen anzumerken, dass die Frage, ob die Verfügungsbeklagte in ihr zurechenbarer Weise die angegriffene Ausführungsform angeboten hat, eine Rechtsfrage ist, die einer Beweisaufnahme nicht zugänglich ist. Daher kommt es auch nicht auf den Inhalt der eidesstattlichen Versicherungen der Mitarbeiter D und E der Verfügungsbeklagten an, die letztlich im Tatsächlichen auch nur bestätigen, was unstreitig ist, nämlich dass die angegriffene Ausführungsform auf der Messe ausgestellt war. Dazu, ob für den objektiven Betrachter des Messestandes erkennbar war, dass es sich hierbei um einen abgetrennten, nicht zu der Verfügungsbeklagten gehörenden Stand handelte, verhalten sich die beiden eidesstattlichen Versicherungen nicht.

Im übrigen ist die als Anlage AG 6 zur Akte gereichte Planskizze schon nicht geeignet, die Behauptung der Verfügungsbeklagten glaubhaft zu machen, dass es sich bei der Präsentation der angegriffenen Maschine ausschließlich um eine Handlung der Herstellerfirma „A“ handelte. Die handschriftlich von dem Patentanwalt der Verfügungsbeklagten eingefügten Beschriftungen stellen kein prozessual zulässiges Glaubhaftmachungsmittel dar.

Abschließend ist festzustellen, dass es sich bei der im Termin zur mündlichen Verhandlung aufgestellten Behauptung, die vorstehenden Präsentationen seien lediglich erfolgt, weil die Verfügungsbeklagte Dienstleistungen an Maschinen der Firma „A“ ausführe, um eine bloße Schutzbehauptung handelt.

IV.
Nachdem die Verfügungsbeklagte das Verfügungspatent der Verfügungsklägerin durch die Angebotshandlung wortsinngemäß verletzt und hiermit eine Erstbegehungsgefahr für die weiteren Handlungsformen des Inverkehrbringens, des Besitzens und des Gebrauchens geschaffen hat, ist sie der Verfügungsklägerin gegenüber insoweit zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG. Infolgedessen war die einstweilige Verfügung vom 14.09.2007 der Kammer aufrechtzuerhalten.

V.
Die Verfügungsklägerin hat schließlich glaubhaft gemacht, dass die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit besteht. Der Verfügungsgrund besteht in der Besorgnis, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Bei der Prüfung der drohenden Nachteile müssen grundsätzlich die Interessen des Verfügungsbeklagten gegen die des Verfügungsklägers abgewogen werden. Ist der Verletzungstatbestand glaubhaft gemacht und bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Schutzrechts, haben grundsätzlich die Interessen des Verletzten Vorrang (Busse-Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. § 143 PatG RN 326). Wie vorstehend ausgeführt, sind in dem zur Entscheidung anstehenden Fall beide Voraussetzungen zunächst gegeben. Für die Dringlichkeit spricht des Weiteren, dass es sich bei der in Rede stehenden Fachmesse um die bedeutendste Ausstellung für den Bereich der Textilmaschinen handelt, die nur alle vier Jahre stattfindet. Um wirksam gegen langfristig wirkende Angebotshandlungen vorgehen zu können, bedurfte es hier eines umgehenden Rechtsschutzes. Die Verfügungsklägerin hat schließlich glaubhaft gemacht, dass sie erstmalig anlässlich des Messeaufbaus Kenntnis von der patentverletzenden Handlung erhielt, so dass ihr auch kein –die Dringlichkeit ausschließendes- längeres Zuwarten entgegengehalten werden kann, was die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit grundsätzlich ausschließen kann.

Durchgreifende Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Verfügungspatents hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.
Angesichts des geltenden Trennungsprinzips und der daraus folgenden Aufgabenverteilung zwischen den für die Patenterteilung zuständigen Behörden und Gerichten einerseits und den Verletzungsgerichten andererseits hat das Verletzungsgericht die Tatsache der Patenterteilung und den dadurch begründeten Schutz ohne eigene Prüfungskompetenz grundsätzlich hinzunehmen. Dies gilt nicht nur im Klageverfahren, sondern gleichermaßen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (OLG Düsseldorf, GRUR 1983, 79 (80)). Im Hauptsacherechtsstreit kann das Verletzungsgericht jedoch eine Aussetzung gemäß § 148 ZPO bis zur Klärung der Schutzfähigkeit in einem vorgreiflichen Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren beschließen, wenn es im Rahmen einer Prognoseentscheidung zu der Überzeugung gelangt, dass das eingelegte Rechtsmittel hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und deshalb die für die Überprüfung des Bestandes zuständige Behörde bzw. das zuständige Gericht das Schutzrecht (teilweise) widerrufen wird. Der Beklagte kann damit in geeigneten Fällen durch Berufung auf die Schutzunfähigkeit eines Patents zunächst die Verurteilung vermeiden. Eine entsprechende Verteidigung muss dem in Anspruch Genommenen – nach ständiger Rechtsprechung der Kammer – ebenso im Verfügungsverfahren möglich sein; Zweifel an der Bestandsfähigkeit des Schutzrechts sind im Rahmen der Interessensabwägung für die Entscheidung darüber, ob das begehrte einschneidende Verbot auf der Grundlage des summarischen Verfügungsverfahrens bei der konkreten Sachlage wirklich notwendig und angemessen erscheint, wesentlich mit zu berücksichtigen. Wenn der Schutzrechtsinhaber mittels Klage keine Titulierung eines Unterlassungsanspruchs erreichen kann, kann auch kein überwiegendes Interesse an einem dahingehenden vorläufigen sichernden Ausspruch gegeben sein. Da infolge des Eilcharakters eine Aussetzung des Verfügungsverfahrens nicht in Betracht kommt, ist in dieser Situation der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen (OLG Düsseldorf, Mitt. 1996, 87 (88) – Captopril; OLG Düsseldorf, GRUR 1983, 79 (80)).
Angesichts dessen genügt es nicht, wenn der Antragsteller lediglich glaubhaft macht, dass das Verfügungspatent zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erteilt ist und die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des erteilten Patents Gebrauch macht. Erforderlich ist vielmehr die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass das Verfügungspatent rechtsbeständig ist, wobei es nicht darauf ankommt, ob das Verfügungspatent über jeden Zweifel erhaben ist. Prüfungsmaßstab ist, ob das angerufene Gericht, hätte es über den Patentverletzungsvorwurf als erstinstanzliches Gericht im Klageverfahren zu entscheiden, den Patentverletzungsrechtsstreit aussetzen würde (OLG Düsseldorf, Mitt. 1996, 87 (88) – Captopril).
Die Frage der Rechtsbeständigkeit kann sich für das Verletzungsgericht auch im Verfügungsverfahren jedoch grundsätzlich nur dann stellen, wenn das Schutzrecht in seinem Bestand tatsächlich durch Einlegen eines Rechtsmittels angegriffen ist. Nur soweit und so lange gegen das erteilte Verfügungspatent ein Einspruchsverfahren oder eine Nichtigkeitsklage anhängig ist, eröffnet sich der oben genannte Prüfungsmaßstab und können zum Erfolg führende Zweifel an der Schutzfähigkeit bestehen (siehe auch OLG Düssledorf, InstGE 7, 147 – Kleinleistungsschalter; OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.01.2006, I-2 U 82/05 – Sicherheits-Karton-Messer II; OLG Hamburg, GRUR–RR 2002, 244 (245); OLG München, Mitt. 1996, 312 (313); OLG Karlsruhe GRUR 1988, 900; Benkard – Rogge/Grabinski, PatG, 10. Aufl. 2006, § 139 Rdnr. 153b; a. A. von Falck, Mitt. 2002, 429 (433)). Nur auf einen tatsächlich eingelegten Einspruch hin kann das Verfügungspatent widerrufen werden, nur bei tatsächlich erhobener Nichtigkeitsklage steht eine Vernichtung des Patents im Raum. Lediglich mögliche Einspruchs- und/oder Nichtigkeitsgründe, von deren Geltendmachung vor der zuständigen Behörde bzw. dem zuständigen Gericht abgesehen wird, gefährden den Rechtsbestand des Schutzrechts nicht. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Vernichtung des Schutzrechtes besteht dann nicht; vielmehr bleibt das unangefochtene Patent ohne Einschränkung im erteilten Umfang in Kraft und gibt in eben diesem Umfang dem Schutzrechtsinhaber ein Ausschließlichkeitsrecht. Dieser Rechtsbestand ist vom Verletzungsgericht hinzunehmen.
Von der Notwendigkeit eines anhängigen Rechtsmittels kann mit Rücksicht auf die Besonderheiten des einstweiligen Verfügungsverfahrens, namentlich dessen Eilbedürftigkeit, ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn es dem Antragsgegner nicht zumutbar ist, den Rechtsbestand des Verfügungspatents bis zu dem für die Entscheidung über das Verfügungsbegehren maßgeblichen Zeitpunkt mit einem Einspruch oder einer Nichtigkeitsklage anzugreifen. Im Rahmen der Interessensabwägung ist dies zu Gunsten des Antragsgegners zu berücksichtigen. Bei zeitnaher Einlegung eines Widerspruchs gegen eine Beschlussverfügung etwa und/oder bei Durchführung einer unmittelbar anberaumten mündlichen Verhandlung kann mithin das schlichte Vorbringen der Schutzunfähigkeit zusammen mit der ernsthaften Ankündigung, demnächst den Bestand des Schutzrechts anzugreifen, im Verletzungsprozess genügen, um eine Überprüfung des Rechtsbestandes in dem selben zu erreichen. Das Zeitmoment streitet jedoch bereits dann nicht mehr für den in Anspruch genommenen, wenn in dem – zwischenzeitlich – kontradiktorischen Verfahren erster Instanz bis zur Einlegung eines Widerspruchs oder der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung eine nicht unerhebliche Zeitspanne liegt. Dann stand dem Antragsgegner ausreichend Zeit zur Verfügung, notwendige Recherchen durchzuführen, entgegen zu haltenden Stand der Technik aufzufinden und zu überprüfen, die Erfolgsaussichten eines entsprechenden Rechtsbehelfs zu eruieren sowie die Einspruchs- oder Nichtigkeitsschrift vorzubereiten und auszuarbeiten. Die Situation stellt sich dann für ihn nicht anders dar als im Hauptsacheverfahren.
Erhebt der Antragsgegner sodann gleichwohl keinen Rechtsbehelf, lässt dies zum einen den Schluss zu, dass das erteilte Schutzrecht tatsächlich weder eingeschränkt noch vernichtet wird. Zum anderen wäre, hätte das Gericht über den Patentverletzungsvorwurf als erstinstanzliches Gericht im Klageverfahren zu entscheiden, in dieser Situation bei einer Verletzung des Patents ohne Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Bestand des Schutzrechts eine Verurteilung nicht abzuwenden. Allein das Aufzeigen etwaiger Einspruchs- und Nichtigkeitsgründe würde auch im Hauptsacheverfahren in dieser Situation nicht zur Aussetzung des Patentverletzungsrechtsstreits genügen. Ein Grund, weshalb ein Verletzer in dieser Konstellation im Rahmen des lediglich der Sicherung dienenden einstweiligen Verfügungsverfahrens einen weitergehenden Schutz als in dem Hauptsacheverfahren genießen können soll, ist nicht zu erkennen.
Überdies kann nicht außer Acht gelassen werden, dass im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens das geltende Trennungsprinzip aus den oben dargelegten Gründen eine Abschwächung erfährt, da das Verletzungsgericht – anfänglich – den Rechtsbestand des erteilten Schutzrechtes nicht ohne eigene Prüfung hinnimmt, sondern zu Beginn des Eilverfahrens die Schutzfähigkeit einer Klärung unterzieht. Dies ist jedoch nur so lange und so weit gerechtfertigt, wie die Besonderheiten des Verfügungsverfahrens es erfordern. Je mehr Zeit verstreicht, desto geringer fällt das erörterte Zeitmoment ins Gewicht.
Unter Berücksichtigung dessen ist jedenfalls vorliegend von einem hinreichend sicheren Rechtsbestand des Verfügungspatents auszugehen. Seine Schutzfähigkeit steht im hiesigen Verletzungsprozess außer Frage. Die Verfügungsklägerin reichte den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung am 14.09.2007 bei Gericht ein. Die antragsgemäße Beschlussverfügung des Landgerichts Düsseldorf wurde der Verfügungsbeklagten am 15.09.2007 zugestellt; hiergegen erhob sie erst etwa zwei Monate später Widerspruch. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist jedoch davon auszugehen, dass es ihr bereits bis zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 24.1.2008 –mithin weitere zwei Monate später– ohne weiteres möglich gewesen wäre, eine Nichtigkeitsklage gegen das Verfügungspatent zu erheben. Besondere zeitliche oder sachliche Schwierigkeiten sind nicht zu erkennen. Trotzdem hat die Verfügungsbeklagte darauf verzichtet, ein Rechtsmittel tatsächlich zu ergreifen. Dass die Verfügungsbeklagte gleichwohl untätig im Hinblick auf die Bestandskraft des Verfügungspatents blieb, legt überdies den Schluss nahe, dass auch sie die erforderlichen Erfolgsaussichten eines entsprechenden Angriffs nicht sieht.
Abschließend ist insoweit zu erwähnen, dass das Verfügungspatent unstreitig seit nunmehr circa 18 Jahren in Kraft steht und ein Einspruchsverfahren unverändert überstand.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Verfügungsbeklagtenvertreter vom 08.02.2008 bietet keinen Anlass, die ordnungsgemäß geschlossene mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.