4b O 219/05 – Taschenfeder

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1051

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 21. Oktober 2008, Az. 4b O 219/05

Rechtsmittelinstanz: 2 U 137/08

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin ist Inhaberin des unter anderem für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 171 XXX (Klagepatent, Anlage K 1, deutsche Übersetzung Anlage K 1a), das unter Inanspruchnahme der Prioritäten zweier US-amerikanischer Patente vom 16.04.1999 und 13.07.1999 am 31.03.2000 angemeldet und dessen Erteilung am 27.10.2004 veröffentlicht wurde. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und ein System zum Herstellen einer Kette von Taschenfedern. Mit Entscheidung vom 16.10.2007 (Anlage B 12, in deutscher Übersetzung Anlage B 13) hat die Beschwerdekammer beim Europäischen Patentamt das Klagepatent eingeschränkt aufrecht erhalten gemäß dem ersten Hilfsantrag („First Auxiliary Request“, Anlage B 14) der Patentinhaberin im Einspruchsverfahren. Hiernach lauten Ansprüche 1. und 13. des Klagepatents (Anlage B 16):

„1. Verfahren zum Herstellen einer Folge von Spiralfedern in Taschen, umfassend das Zuführen eines Vorrats von Gewebe (16), das Falten des Gewebes um eine längslaufende Faltlinie in erste und zweite allgemein parallele Gewebelagen (24, 26), Einführen einer Reihe von axial komprimierten Federn (14, 14a) zwischen die erste und zweite Lage (24, 26), Verbinden der ersten und zweiten Lage miteinander durch Erzeugen einer Längsnaht (54) in der Nähe der freien Ränder (28) der ersten und zweiten Lage (24, 26), Zulassen, dass die Federn (14, 14a) wenigstens teilweise axial in dem Gewebe in derselben Richtung expandieren, in der sie zwischen die Lagen (24, 26) eingeführt wurden, so dass die Längsachse (60) jeder der Federn allgemein lotrecht zur Längsnaht (54) verläuft, und Erzeugen einer Quernaht (80, 80a) in dem Gewebe zwischen benachbarten Federn (14, 14a), um dadurch jede der Federn in einer Gewebetasche einzuschließen, dadurch gekennzeichnet, dass zugelassen wird, dass die Federn (14, 14a) nach dem Verbinden der ersten und zweiten Lage (24, 26) durch Erzeugen der Längsnaht (54) wenigstens teilweise innerhalb des Gewebes expandieren, und zwar bevor die Quernähte (80, 80a) erzeugt werden, die im wesentlichen parallel zu den Längsachsen (60) der wenigstens teilweise expandierten Federn (14, 14a) erzeugt werden.

13. System zum Bilden einer Folge (12) von Spiralfedern in Taschen, wobei jede der Federn (14, 14a) in einer aus Gewebe gebildeten Tasche (86) eingeschlossen ist, wobei das System Folgendes umfasst: eine Gewebezufuhrstation zum Bereitstellen von ersten und zweiten im wesentlichen parallelen Gewebelagen (24, 26) als ein um eine längslaufende Faltlinie gefaltetes Gewebe, eine Federeinführstation (34), in der axial komprimierte Federn (14, 14a) individuell zwischen die erste und die zweite Lage (24, 26) eingeführt werden, eine Längsnahterzeugungsstation (52), die sich unterhalb der Federeinführstation (34) befindet, wobei in der Längsnahterzeugungsstation (52) die erste und die zweite Lage (24, 26) des Gewebes miteinander verbunden werden, indem eine Längsnaht (52) in der Nähe der freien Ränder (28) der ersten und zweiten Lage gebildet wird, eine Federexpansionsstation (70), in der die Federn (14, 14a) wenigstens teilweise zwischen der ersten und der zweiten Lage (24, 26) in derselben Ausrichtung expandieren können, in der sie zwischen die Lagen (24, 26) eingeführt wurden, so dass die Längsachse (60) jeder Feder allgemein lotrecht zur Längsnaht (54) ist, eine Quernahterzeugungsstation (78) zum Bilden einer Quernaht (80, 80a) in dem Gewebe, um jedes Paar benachbarter Federn (14, 14a) zu trennen und dadurch jede der Federn nach dem Einführen in einer Gewebetasche (86) einzuschließen, und eine Transportstation (62, 94), die das Gewebe (16) und die darin enthaltenen Federn (14, 14a) durch die jeweiligen Stationen bewegt, dadurch gekennzeichnet, dass sich die Federexpansionsstation stromabwärts der Längsnahterzeugungsstation befindet, und dadurch, dass die Quernahterzeugungsstation (78) die Quernähte (80, 80a) allgemein parallel zu den Längsachsen (60) der wenigstens teilweise expandierten Federn bildet, wobei die Quernahterzeugungsstation (78) stromabwärts der Federexpansionsstation (70) angeordnet ist.“

Die Beklagte zu 1., ein chinesisches Unternehmen mit Sitz in Guangzhou, China, stellt her, bietet an und vertreibt Maschinen zur automatischen Herstellung von Taschenfedern der Baureihe A (im folgenden: angegriffene Ausführungsform). Die Beklagten zu 2. und 3. bieten die angegriffene Ausführungsform an und vertreiben sie, jeweils mit Zustimmung der Beklagten zu 1. In der Bundesrepublik Deutschland boten die Beklagten zu 2. und 3. die angegriffene Ausführungsform auf der Messe „Interzum Cologne“ auf dem Messegelände in Köln in der Zeit vom 29.04.2005 bis zum 03.05.2005 unter den Typenbezeichnungen „B“ und „C“ an.

Der Aufbau und die Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform sind auf den zur Gerichtsakte gereichten Lichtbildern (Anlagen K 9 und K 13) sowie der ebenfalls zur Gerichtsakte gelangten Videoaufzeichnung (Anlage K 10) dargestellt. Auch die der US-Patentschrift 4,854,XXX entnommenen Figuren 4 und 6 (Anlage B 2) geben die Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform wieder. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten führt die angegriffene Ausführungsform ein Verfahren nach diesem Patent aus und ist gemäß diesem Patent konstruiert, welches eine Priorität vom 08.08.1989 in Anspruch nimmt. Die genannten Figuren aus der US 4,854,XXX werden nachstehend abgebildet:

Bei der angegriffenen Ausführungsform wird eine Gewebebahn um eine im Querschnitt rechteckige, schachtartige Hülse gelegt, welche stromabwärts, also in Produktionsrichtung, vor Schweißköpfen endet. An der im Querschnitt rechteckigen Hülse wird die Gewebebahn U-förmig an zwei Kanten gefaltet. Im weiteren Produktionsverlauf wird die Gewebebahn dann vollständig um die Hülse gelegt, so dass sich ihre freien Ränder auf der Oberseite der Hülse überlappen. Dort werden die Randbereiche in Längsrichtung miteinander verschweißt, so dass eine Längsnaht entsteht und ein Gewebeschlauch geformt wird, der am Ende der Hülse von dieser abgezogen wird. Die Hülse ist an ihrem in Produktionsrichtung gesehen vorderen Ende mit einer Federzuführung versehen, über die axial komprimierte Federn in die Hülse geführt werden. Innerhalb der Hülse expandiert die Feder teilweise. Vor dem Übergang der Feder aus der Hülse in den Gewebeschlauch wird dieser mit einer an zwei Schweißköpfen gebildeten Quernaht versehen. Sodann tritt die Feder von der Hülse in den Gewebeschlauch, der in Produktionsrichtung gesehen weiter untern mit der einen Quernaht versehen ist; dabei expandiert die Feder wiederum teilweise weiter. Nachdem hinter der nunmehr im Schlauch befindlichen Feder eine weitere Quernaht angebracht wurde, expandiert die Feder, indem sie hinter den Schweißköpfen an Leitflächen entlang gleitet, nochmals weiter und spannt die nun durch die zweite Quernaht gebildete Gewebetasche vollständig auf.

Die Klägerin ist der Auffassung, das Herstellen und der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform verletzten das Klagepatent wortsinngemäß, jedenfalls aber äquivalent. Indem bei der angegriffenen Ausführungsform das Gewebe um die Hülse U-förmig gefaltet wird, werde das Gewebe in zwei allgemein parallele Lagen gefaltet, nämlich die beiden Lagen, die sich an den beiden Seitenflächen des U-Profils parallel gegenüber liegen. Dass zwischen diese beiden Lagen und im rechten Winkel hierzu ein kurzes Teilstück an der Unterseite des U-Profils anliegt, sei unerheblich. Der Wortlaut des Patentanspruchs 1. schließe es nicht aus, dass sich zwischen den beiden parallelen Lagen ein Teilstück im rechten Winkel hierzu befinde. Jedenfalls liege hierin eine äquivalente Verletzung des Anspruchs 1. Der Fachmann erkenne, dass die Faltung des Gewebes in zwei parallele Lagen dadurch erreicht werden könne, dass an zwei Längsfaltlinien das Gewebe in eine U-Form gefaltet werde. Ferner folge die wortsinngemäße Verwirklichung des Anspruchs 1. daraus, dass die Federn in der angegriffenen Ausführungsform ein erstes Mal teilweise expandierten, wenn sie in die Hülse gelangten sowie ein zweites Mal, wenn sie aus der Hülse in den Gewebeschlauch eintreten, sowie schließlich ein drittes Mal, nachdem beide Quernähte der Gewebetasche gebildet worden seien. Dementsprechend werde auch Anspruch 13. wortsinngemäß, im Hinblick auf die Faltung des Gewebes um ein U-Profil herum jedenfalls aber äquivalent verletzt. Die Quernahterzeugungsstation der angegriffenen Ausführungsform befinde sich stromabwärts der Federexpansionsstation.

Die Klägerin beantragt nunmehr, nachdem das Klagepatent durch die Beschwerdekammer beim Europäischen Patentamt in eingeschränktem Umfang aufrechterhalten worden ist, und sie einen Hilfsantrag hinsichtlich der hilfsweise vorgebrachten äquivalenten Verletzung formuliert hat,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland

a) ein Verfahren zum Herstellen einer Folge von Spiralfedern in Taschen, umfassend das Zuführen eines Vorrats von Gewebe, das Falten des Gewebes entlang einer Längsfaltlinie in eine erste und zweite, allgemein parallele Gewebelage, Einführen einer Reihe von axial komprimierten Federn zwischen die erste und zweite Lage, Verbinden der ersten und zweiten Lage miteinander durch Erzeugen einer Längsnaht in der Nähe der freien Ränder der ersten und zweiten Lage, Zulassen, dass die Federn wenigstens teilweise axial in dem Gewebe in derselben Richtung expandieren, in der sie zwischen die Lagen eingefügt wurden, so dass die Längsachse jeder der Federn allgemein lotrecht zur Längsnaht verläuft, und Erzeugen einer Quernaht in dem Gewebe zwischen benachbarten Federn, um dadurch jede der Federn in einer Gewebetasche einzuschließen,
anzuwenden oder anzubieten,
wobei es zugelassen wird, dass die Federn nach dem Verbinden der ersten und zweiten Lage durch Erzeugen der Längsnaht teilweise expandieren, und wobei die Quernähte allgemein parallel zu den Längsachsen der wenigstens teilweise expandierten Federn erzeugt werden,

b) ein System zur Durchführung des vorstehend zu Ziffer I.1.a) bezeichneten Verfahrens anzubieten oder zu liefern;

c) ein System zum Bilden einer Folge von Spiralfedern in Taschen, wobei jede der Federn in einer aus Gewebe gebildeten Tasche eingeschlossen ist, wobei das System Folgendes umfasst: eine Gewebezufuhrstation zum Erzeugen einer ersten und einer zweiten allgemein parallelen Gewebelage, die entlang einer Längsfaltlinie gefaltet werden, eine Federeinführstation, in der axial komprimierte Federn individuell zwischen die erste und die zweite Lage eingeführt werden, eine Längsnahterzeugungsstation, die sich stromabwärts der Federeinführstation befindet, wobei in der Längsnahterzeugungsstation die Federeinführstation befindet, wobei in der Längsnahterzeugungsstation die erste und die zweite Lage des Gewebes miteinander verbunden werden, um eine Längsnaht in der Nähe der freien Ränder der ersten und der zweiten Lage zu bilden, eine Federexpansionsstation, in der die Federn wenigstens teilweise zwischen der ersten und der zweiten Lage in derselben Ausrichtung expandieren können, in der sie zwischen die Lagen eingeführt wurden, so dass die Längsachse jeder Feder allgemein lotrecht zur Längsnaht ist, eine Quernahterzeugungsstation zum Bilden einer Quernaht in dem Gewebe, um jedes Paar benachbarter Federn zu trennen und dadurch jede der Federn nach dem Einführen in einer Gewebetasche einzuschließen, und eine Transportstation, die das Gewebe und die darin enthaltenen Federn durch die jeweiligen Stationen bewegt
anzubieten, zu liefern, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
wobei sich die Federexpansionsstation unterhalb der Längsnahterzeugungsstation befindet, und die Quernahterzeugungsstation die Quernähte allgemein parallel zu den Längsachsen der wenigstens teilweise expandierten Federn bildet,

hilfsweise
a) ein Verfahren zum Herstellen einer Folge von Spiralfedern in Taschen, umfassend das Zuführen eines Vorrats von Gewebe, das Falten des Gewebes entlang zwei Längsfaltlinien in eine erste und zweite allgemein parallele Gewebelage, Einführen einer Reihe von axial komprimierten Federn zwischen die erste und die zweite Lage, Verbinden der ersten und der zweiten Lage miteinander durch Erzeugen einer Längsnaht in der Nähe der freien Ränder der ersten und der zweiten Lage, Zulassen, dass die Federn wenigstens teilweise axial in dem Gewebe in derselben Ausrichtung expandieren, in der sie zwischen die Lagen eingefügt wurden, so dass die Längsachse jeder der Federn allgemein lotrecht zur Längsnaht verläuft, und Erzeugen einer Quernaht in dem Gewebe zwischen benachbarten Federn, um dadurch jede der Federn in einer Gewebetasche einzuschließen,
anzuwenden oder anzubieten,
wobei es zugelassen wird, dass die Federn nach dem Verbinden der ersten und der zweiten Lage durch Erzeugen der Längsnaht und vor dem Erzeugen der Quernähte im Gewebe wenigstens teilweise expandieren, und wobei die Quernähte allgemein parallel zu den Längsachsen der wenigstens teilweise expandierten Federn erzeugt werden;

b) ein System zur Durchführung des vorstehend zu Ziffer I.1.a) bezeichneten Verfahren anzubieten oder zu liefern;

c) ein System zum Bilden einer Folge von Spiralfedern in Taschen, wobei jede der Federn in einer aus Gewebe gebildeten Tasche eingeschlossen ist, wobei das System Folgendes umfasst: eine Gewebezufuhrstation zum Erzeugen einer ersten und einer zweiten allgemein parallelen Gewebelage, die entlang zwei Längsfaltlinien gefaltet werden, eine Federeinführstation, in der axial komprimierte Federn individuell zwischen die erste und die zweite Lage eingeführt werden, eine Längsnahterzeugungsstation, die sich stromabwärts der Federeinführstation befindet, wobei in der Längsnahterzeugungsstation die erste und die zweite Lage des Gewebes miteinander verbunden werden, um eine Längsnaht in der Nähe der freien Ränder der ersten und der zweiten Lage zu bilden, eine Federexpansionsstation, in der die Federn wenigstens teilweise zwischen der ersten und der zweiten Lage in derselben Ausrichtung expandieren können, in der sie zwischen die Lagen eingeführt wurden, so dass die Längsachse jeder Feder allgemein lotrecht zur Längsnaht ist, eine Quernahterzeugungsstation zum Bilden einer Quernaht in dem Gewebe, um jedes Paar benachbarter Federn zu trennen und dadurch jede der Federn nach dem Einführen in einer Gewebetasche einzuschließen, und eine Transportstation, die das Gewebe und die darin enthaltenen Federn durch die jeweiligen Stationen bewegt,
anzubieten, zu liefern, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
wobei sich die Federexpansionsstation unterhalb der Längsnahterzeugungsstation befindet, und die Quernahterzeugungsstation die Quernähte allgemein parallel zu den Längsachsen der wenigstens teilweise expandierten Federn bildet, worin die Quernahterzeugungsstation sich stromabwärts von der Federexpansionsstation befindet.

2. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 27.11.2004 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften einzelner Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei es den Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer und/oder Lieferungen in der erteilten Rechnung enthalten sind;

II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch in Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 27.11.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten meinen, sie verletzten das Klagepatent weder wortsinngemäß noch äquivalent. Eine Faltung des Gewebes in U-Form, wie sie bei der angegriffenen Ausführungsform vorgenommen wird, sei nicht patentgemäß. Das Klagepatent setze voraus, dass das Gewebe an nur einer Längsfaltlinie gefaltet werde. Gerade hierin sei die patentgemäße Erfindung neu. Die Klägerin müsse sich insoweit an ihrem Vorbringen im Einspruchsverfahren festhalten lassen, in dem sie sich – unstreitig – darauf berufen hatte (Anlage K 14a, Seite 5), dass die U-Form des gefalteten Gewebes sich deutlich von den zwei allgemeinen parallelen Lagen gemäß der Erfindung des Klagepatents unterscheide. Im Hinblick auf das klägerische Vorbringen, die entsprechenden Merkmale der Ansprüche 1. und 13. würden äquivalent verwirklicht, beruft sich die Beklagte auf den Formstein-Einwand: die Faltung des Gewebes um die Hülse herum entspreche dem in der US 4,854,XXX als vorbekannten Stand der Technik beschriebenen Verfahren. Auch könnten sich bei der angegriffenen Ausführungsform entgegen Patentanspruch 1. die Federn vor dem Erzeugen beider Quernähte des Gewebes nicht wenigstens teilweise expandieren; einer Verwirklichung von Patentanspruch 13. stehe dementsprechend entgegen, dass sich bei der angegriffenen Ausführungsform die Quernahterzeugungsstation nicht stromabwärts der Federexpansionsstation befinde, sondern stromaufwärts.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zu den Gerichtsakten gelangten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte nicht die klageweise geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung aus Art. 64 EPÜ, §§ 9, 139, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB. Es lässt sich nicht feststellen, dass die angegriffene Ausführungsform das Klagepatent verletzt.

I.

Die Klage ist im Antrag zu I.1.a), soweit damit das Verbot des Anbietens des Verfahrens begehrt wird, jedenfalls deshalb unbegründet, weil die Klägerin nichts dafür dargetan hat, dass die Beklagten das Verfahren gemäß Anspruch 1. des Klagepatents gemäß Art. 64 EPÜ, § 9 Satz 2 Nr. 2 PatG angeboten haben. Ein Verfahren wird zu einer unerlaubten Anwendung angeboten, wenn der Anbietende eine Anwendung des Verfahrens in Aussicht stellt, welche durch ihn selber oder auf seine Veranlassung durch einen Dritten ausgeführt wird (Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 9 Rn. 94). Dies setzt voraus, dass der Anbietende sich die dem Patentinhaber vorbehaltene Verwertung der patentierten Verfahrenserfindung anmaßt (Benkard/Scharen, PatG, 10. Aufl., § 9 Rn. 52).

Hinsichtlich der Beklagten zu 1. hat die Klägerin lediglich dargelegt, dass diese – was die Beklagten nicht bestritten haben – die angegriffene Ausführungsform herstellt und vertreibt. In der Herstellung der angegriffenen Ausführungsform und ihrem Vertrieb liegt auch das Angebot des durch die angegriffene Ausführungsform ausgeführten Verfahrens. Eine Vertriebsaktivität der Beklagten zu 1. innerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat die Klägerin jedoch nicht dargetan. Sie hat lediglich – wiederum unbestritten – vorgebracht, dass die Beklagten zu 2. und 3. die angegriffene Ausführungsform auf einer Messe in Deutschland zum Verkauf angeboten und ihre Funktionsweise auf der Messe vorgeführt haben. Damit lässt sich zwar feststellen, dass die Beklagten zu 2. und 3. die angegriffene Ausführungsform vertreiben, nicht aber, dass sie sie herstellen und somit das in ihr ausgeführte Verfahren anbieten.

II.

Das Klagepatent betrifft ein Verfahren und System zum Herstellen einer Kette von Taschenfedern.

Aus dem Stand der Technik sind mehrere Verfahren bekannt, um Taschenfedern als sog. „Marshall-Konstruktionen“ herzustellen. Bei diesen Konstruktionen ist jeweils eine einzelne Spiralfeder in einem eigenen Gewebebeutel oder einer Gewebetasche untergebracht. Sie werden als Federbaugruppen für die Herstellung unter anderem von Matratzen und Polstern verwendet. Die Gewebetaschen werden aus zwei Lagen eines Gewebestreifens gebildet. Diese beiden Lagen werden aus einem doppelt breiten Gewebestreifen geformt, der entlang einer längs verlaufenden Mittellinie gefaltet wird. Die einzelnen Taschen werden durch Quernähte gebildet, die in der Ebene der beiden Lagen und senkrecht zur Längsnaht (und der Faltlinie) gebildet werden. Die Längsachse der Spiralfeder muss bei der fertigen Taschenfeder parallel zu den Quernähten verlaufen.

Bei den aus dem Stand der Technik bekannten Verfahren, wie es insbesondere durch das US-amerikanische Patent 4.439.977 (Anlage K 2) beschrieben wird, werden Spiralfedern, die axial (in Richtung ihrer Längsachse) komprimiert sind, zwischen zwei übereinander liegende Gewebelagen geführt. Sodann werden die Gewebelagen in Längs- und Querrichtung durch Nähte verbunden, in einem bevorzugten Ausführungsbeispiel nämlich thermisch miteinander verschweißt, während die Feder komprimiert bleibt. In diesem Zustand verläuft die Längsachse der Spiralfeder senkrecht zu den Quernähten. Daher wird die Taschenfeder anschließend in eine Drehstation geführt, in der die Feder um neunzig Grad innerhalb der Gewebetasche so gedreht wird, dass nach der Drehung die Längsachse der Feder parallel zu den Quernähten verläuft.

An diesen vorbekannten Verfahren wird es als nachteilig erkannt, dass sich die Federn beim Drehen innerhalb der Taschen verheddern oder verhaken können, so dass sie nicht in die gewünschte Position (Längsachse parallel zu den Quernähten) gelangen. Wenn dies eintritt, müssen die falsch ausgerichteten Federn mit zusätzlichem und kostenträchtigem Arbeitsaufwand neu ausgerichtet werden. Auch wird es als Nachteil angesehen, dass die Spiralfedern beim Drehen, selbst wenn sie sich nicht verhaken, nicht in die richtige Position gelangen. Schließlich besteht ein weiterer Nachteil dieser vorbekannten Verfahren darin, dass die Spiralfedern beim Drehprozess, gleichviel ob er erfolgreich ist oder nicht, die umgebende Gewebetasche beschädigen können, indem das Gewebe in der Umgebung der Feder zerrissen, durchstochen oder in anderer Weise beschädigt wird. Das Gewebematerial kann außerdem dadurch beschädigt werden, dass die Drehung der Federn im Inneren der Taschen – wie vom US-Patent 4.439.977 vorgeschlagen – dadurch bewirkt wird, dass paddelförmige Elemente auf die Feder schlagen. Eine etwa notwendige Reparatur und/oder Neuausrichtung der beschädigten Tasche unterbricht den Fertigungsprozess und führt zu einer Ausfallzeit bei der Produktion.

Das Klagepatent stellt sich ausgehend von diesem Stand der Technik die Aufgabe, ein Verfahren und ein System zum Herstellen von Folgen von Spiralfedern in Taschen zur Verfügung zu stellen, bei dem kein Drehen der Federn im Inneren der Taschen zur Ausrichtung der Federachsen in einer allgemein parallelen und geordneten Anordnung erforderlich ist und es auch keines Eingreifens durch das Bedienpersonal zum Enthaken und Entheddern der Federn und keiner Reparaturen von beschädigtem Gewebe in der Umgebung der Federn bedarf.

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent in seinem Anspruch 1. ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:

Verfahren zum Herstellen einer Folge von Spiralfedern:

1. Es wird ein Vorrat von Gewebe (16) zugeführt, das um eine längslaufende Faltlinie in erste und zweite, allgemein parallele Gewebelagen (24, 26) gefaltet wird.

2. Eine Reihe von axial komprimierten Federn (14, 14a) wird zwischen die erste und die zweite Lage (24, 26) eingeführt.

3. Die erste und die zweite Lage werden durch das Erzeugen einer Längsnaht (54) in der Nähe der freien Ränder (28) der ersten und der zweite Lage miteinander verbunden.

4. Es wird zugelassen, dass die Federn (14, 14a) wenigstens teilweise axial in dem Gewebe in derselben Ausrichtung expandieren, in der sie zwischen die Lagen (24, 26) eingeführt wurden, sodass die Längsachse (60) jeder der Federn allgemein lotrecht zur Längsnaht (54) verläuft.

5. Es wird eine Quernaht (80, 80a) in dem Gewebe zwischen benachbarten Federn (14,14a) erzeugt, um dadurch jede der Federn in einer Gewebetasche (86) einzuschließen.

6. Es wird zugelassen, dass die Federn (14, 14a) innerhalb des Gewebes nach dem Verbinden der ersten und der zweiten Lage (24, 26) durch Erzeugen der Längsnaht (54) und vor dem Erzeugen der Quernähte (80, 80a) wenigstens teilweise expandieren.

7. Die Quernähte (80, 80a) werden im Wesentlichen parallel zu den Längsachsen (60) der wenigstens teilweise expandierten Federn (14, 14a) erzeugt.

Ferner sieht das Klagepatent in seinem Anspruch 13. eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

System zum Bilden einer Folge (12) von Spiralfedern in Taschen, wobei jede der Federn (14, 14a) in einer aus Gewebe gebildeten Tasche (86) eingeschlossen ist und das System Folgendes umfasst:

1. Eine Gewebezufuhrstation zum Erzeugen einer ersten und zweiten, im allgemeinen parallelen Gewebelage (24, 26), die um eine längslaufende Faltlinie gefaltet werden,

2. eine Federeinführstation (34), in der axial komprimierte Federn (14, 14a) individuell zwischen die erste und die zweite Lage (24, 26) eingeführt werden,

3. eine Längsnahterzeugungsstation (52),
3.1. die sich unterhalb der Federeinführstation (34) befindet,
3.2. wobei in der Längsnahterzeugungsstation (52) die erste und die zweite Lage (24, 26) des Gewebes miteinander verbunden werden,
3.3 indem eine Längsnaht (52) in der Nähe der freien Ränder (28) der ersten und der zweiten Lage (24, 26) gebildet wird,

4. eine Federexpansionsstation (70),
4.1. in der die Federn (14, 14a) wenigstens teilweise zwischen der ersten und der zweiten Lage (24, 26) in derselben Ausrichtung expandieren können, in der sie zwischen die Lagen (24, 26) eingeführt wurden,
4.2. so dass die Längsachse (60) jeder Feder allgemein lotrecht zur Längsnaht (54) ist,

5. eine Quernahterzeugungsstation (78) zum Bilden einer Quernaht (80, 80a), in dem Gewebe,
5.1. um jedes paar benachbarter Federn (14, 14a) zu trennen,
5.1 und dadurch jede der Federn nach dem Einführen in einer Gewebetasche (86) einzuschließen,

6. eine Transportstation (62, 94), die das Gewebe (16) und die darin enthaltenen Federn (14, 14a) durch die jeweiligen Stationen bewegt.

7. Die Federexpansionsstation befindet sich stromabwärts der Längsnahterzeugungsstation.

8. Die Quernahterzeugungsstation (78) bildet die Quernähte (80, 80a) allgemein parallel zu den Längsachsen (60) der wenigstens teilweise expandierten Federn (14, 14a).

9. Die Quernahterzeugungsstation (78) ist stromabwärts der Federexpansionsstation (70) angeordnet.

III.

Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre der Ansprüche 1. und 13. des Klagepatents keinen Gebrauch. Es fehlt an einer Verwirklichung des Merkmals 1. des Anspruchs 1. sowie des Merkmals 1. des Anspruchs 13.

1.

Durch die angegriffene Ausführungsform wird kein Verfahren gemäß Anspruch 1. des Klagepatents ausgeführt. Dieses Verfahren wird daher durch die Beklagten weder angewendet (Klageantrag zu I. 1.a), noch begehen die Beklagten durch das Angebot oder die Lieferung der angegriffene Ausführungsform eine mittelbare Patentverletzung (Klageantrag zu I. 1.b).

a)

Merkmal 1. des Patentanspruchs 1. wird durch das in der angegriffenen Ausführungsform ausgeführte Verfahren nicht wortsinngemäß verwirklicht. Bei der angegriffenen Ausführungsform wird das Gewebe nicht entlang einer längslaufenden Faltlinie in erste und zweite, allgemein parallele Gewebelagen gefaltet. Die Faltung des Gewebes in der angegriffenen Ausführungsform in eine U-Form entlang zweier Faltkanten ist nicht erfindungsgemäß.

Dies folgt zum einen aus dem Wortlaut des Patentanspruchs, welcher funktionsbezogen auszulegen ist. Der Fachmann entnimmt dem im Anspruchswortlaut enthaltenen Begriff „eine Längsfaltlinie“ (im englischen Original: „a longitudinal fold line“) zwar keine bestimmte Zahlenangabe, da er das Wort „eine“ bzw. „einer“ nicht als Zahlwort, sondern als unbestimmten Artikel versteht. Eine solche Zahlenangabe entnimmt er aber der Formulierung „eine erste und zweite allgemein parallele Gewebelage“. Das versteht der Fachmann in der Weise, dass es für die Anwendung der technischen Lehre des Klagepatents darauf ankommt, dass zwei Gewebelagen in eine zueinander parallele Lage gebracht werden. Dies setzt, wie der Fachmann ohne weiteres erkennt, eine einzige Faltung der Gewebelage voraus: Durch diese eine Faltung wird das Gewebe in einer Weise geformt, dass zwei Abschnitte der Gewebelagen einander parallel in einem bestimmten Abstand gegenüber liegen. Ein Verfahren, bei dem nicht nur eine, sondern zwei Faltungen vorgenommen werden, und das Gewebe in drei statt in zwei Lagen trog- bzw. U-förmig um eine Hülse herum gefaltet und sodann umschlagartig auf der offenen Seite miteinander zu einem Gewebeschlauch verbunden wird, ist aus Sicht des Fachmanns demgegenüber nicht erfindungsgemäß.

Dies entnimmt der Fachmann dem Wortlaut des Patentspruchs 1. bei verständiger, funktionsorientierter Auslegung: Indem der Anspruch eine erste und zweite parallele Gewebelage fordert, wird die Ausbildung einer dritten (und vierten etc.) Gewebelage als nicht erfindungsgemäß ausgeschlossen. Insofern enthält der Patentanspruch 1 eine eindeutige Zahlenangabe, die der Fachmann als solche erkennt und ernst nimmt. Er versteht diese Angabe nicht etwa in der Weise, dass mit den Begriffen „erste und zweite im Wesentlichen parallele Gewebelagen“ die Gewebelagen nicht zahlenmäßig aufgeführt, sondern nur unterscheidend bezeichnet werden. Das würde nämlich dazu führen, dass mehr als zwei Gewebelagen nicht umlaufend bezeichnet werden, sondern als jeweils parallel gegenüberliegende Lagen; eine solche Art der Bezeichnung erwartet der Fachmann nicht und entnimmt sie daher auch nicht dem Patentanspruch 1. Außerdem erfährt der Fachmann aus der Patentbeschreibung, dass mit der Erfindung des Klagepatents ein möglichst einfaches Verfahren zur Verfügung gestellt werden soll, das aufgrund seiner Einfachheit kommerziell praktikabel ist und nur ein geringfügiges Eingreifen von Arbeitskräften erforderlich macht (Anlage K 1/K 1a, Abschnitt [0008]). Die Ausbildung von mehr als zwei parallelen Gewebelagen ist aus Sicht des Fachmanns nicht mehr möglichst einfach und daher nicht mehr erfindungsgemäß.

Da nur die Faltung in zwei Gewebelagen erfindungsgemäß ist, kann auch nur die Faltung an einer einzigen Faltlinie erfindungsgemäß sein. Wird mehr als eine Faltlinie ausgeführt, entstehen zwangsläufig mehr als zwei, nämlich mindestens drei Gewebelagen. Demgegenüber ist es aus Sicht des Fachmanns möglich, das Gewebe entlang einer einzigen Faltlinie in nicht mehr als zwei Lagen zu falten und zwischen die Gewebelagen komprimierte Federn einzuführen. Der Fachmann erkennt, dass die Faltlinie nicht im Sinne einer idealen mathematischen Linie keine Ausdehnung hat, sondern dass sie eine gewisse Breite beansprucht, welche den Abstand zwischen den beiden parallelen Gewebelagen vorgibt. Dieser Abstand ist ausreichend, um zwischen die Gewebelagen die komprimierten Federn zu bringen.

Zum anderen ist es der Klägerin verwehrt, sich bei der Inanspruchnahme der Beklagten darauf zu berufen, auch ein Verfahren, bei dem das Gewebe U-förmig gefaltet wird, sei erfindungsgemäß. Einem Patentinhaber bzw. -anmelder kann ein wegen Verletzung des Patents in Anspruch Genommener einen Einwand aus Treu und Glauben entgegenhalten, wenn er in Ansehung des Patentverletzungsstreits im Einspruchsverfahren erklärt, eine konkrete, dem Patent entgegengehaltene Ausführungsform werde vom begehrten Schutz durch das Patent nicht erfasst, und wenn diese Erklärung das Vertrauen des in Anspruch Genommenen begründet, die von ihm benutzte technische Lehre betrachte der Patentinhaber nicht als patentgemäß (BGH GRUR 2006, 923, 926, Rn. 25ff. – „Luftabscheider für Milchsammelanlage“).

Die Klägerin hat im Einspruchsverfahren mit Schriftsatz vom 26.01.2006 (Anlage K 14/K 14a, dort Seite 5, 2. Absatz), mithin nach Anhängigkeit des vorliegenden Patentverletzungsstreits und in Kenntnis der Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform, ausgeführt, die Faltung des Gewebes in einer U-Form bzw. in einer Rechteckform nach dem Falten unterscheide sich deutlich von den zwei allgemeinen parallelen Lagen gemäß Anspruch 1. des Klagepatents. Gerade daraus folge die Neuheit des Klagepatents gegenüber der vorbekannten Technik der US 4,854,XXX (Entgegenhaltung E 1 im Einspruchsverfahren).

Mit dieser Erklärung hat die Klägerin gegenüber den Beklagten deren Vertrauen erweckt, sie betrachte eine Faltung des Gewebes an einem U-Profil nicht als patentgemäß. Es ist ihr nach Treu und Glauben damit verwehrt, sich nunmehr im Patentstreitverfahren des Arguments zu bedienen, bei einer Faltung am U-Profil entstünden zwei parallele Gewebelagen, die lediglich in einem Abstand zueinander lägen, welcher durch ein zu den Lagen senkrecht stehendes Teilstück überbrückt werde. Es ist dabei im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung, dass nicht alle Beklagten am Einspruchsverfahren beteiligt waren, sondern lediglich die Beklagte zu 3. als Einsprechende. Der Klägerin war bereits zum Zeitpunkt ihrer Erwiderung im Einspruchsverfahren bekannt, dass nicht nur die Beklagte zu 3. als potentielle Patentverletzerin in Frage kommt, sondern auch die Beklagten zu 1. und 2; sie hatte bereits zu diesem Zeitpunkt Verletzungsklage gegen alle Beklagten erhoben. Insbesondere wusste die Klägerin und hat dies in der Klageschrift vom 02.05.2005 bereits vorgetragen (Bl. 15 GA), dass die Beklagten zu 2. und 3. die angegriffene Ausführungsform in Absprache mit der Beklagten zu 1. vertreiben. In Ansehung des ihm bekannten, gegen alle Beklagten gerichteten Verletzungsprozesses wäre es allen Beklagten gegenüber treuwidrig, wenn sich die Klägerin nunmehr darauf berufen könnte, nicht die von ihr im Einspruchsverfahren geäußerte Auffassung einer engen Auslegung des Klagepatents (nämlich: die Faltung in U-Form ausschließend) sei richtig, sondern umgekehrt nunmehr doch die weite Auslegung, die eine Faltung in U-Form als erfindungsgemäß einschlösse.

b)

Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob – was die Klägerin mit dem Hilfsantrag zu I.1.a) geltend macht – durch die Faltung des Gewebes in U-Form Merkmal 1. in äquivalenter Weise verwirklicht wird. Jedenfalls können sich die Beklagten insoweit darauf berufen, dass ein solches Verfahren aus dem Stand der Technik vorbekannt ist (Formsteineinwand), nämlich aus der US 4,854,XXX (Anlage B 1, B 1a, Abbildungen daraus als Anlage B 2). Gemäß dem Formsteineinwand ist eine angegriffene Ausführungsform dann nicht vom Schutzbereich des Klagepatents erfasst, wenn sie mit der Gesamtheit ihrer Merkmale im Stand der Technik vorweggenommen ist; dabei ist es erforderlich, dass sich die angegriffene Ausführungsform als Ganzes aus dem Stand der Technik ergibt (BGH GRUR 1986, 803 – Formstein; BGH GRUR 1999, 914 – Kontaktfederblock).

Die Beklagten haben, ohne dass die Klägerin dies bestritten hätte, vorgebracht, die angegriffene Ausführungsform arbeite hinsichtlich der Faltung des Gewebes, der Ausbildung der Nähte, der Einbringung der Federn und der Reihenfolge von Nahterzeugung und Expansion der Federn nach der technischen Lehre der US 4,854,XXX. Damit ist die angegriffene Ausführungsform als Ganzes, nicht nur im Hinblick auf Merkmal 1 des Anspruchs 1. im vorbekannten Stand der Technik vorweggenommen. Ohne Bedeutung ist dabei der Einwand, dass bei der angegriffenen Ausführungsform – unstreitig – die Fertigungsrichtung von oben nach unten verläuft, die Hülse, um die herum das Gewebe gefaltet und vernäht wird, also vertikal ausgerichtet ist. Die US 4,854,XXX verhält sich in ihren Ansprüchen nicht dazu, ob die Fertigung in vertikaler oder in horizontaler Richtung verläuft. Auch die Patentbeschreibung gibt eine solche Fertigungsrichtung nicht, auch nicht als vorzugswürdiges Ausführungsbeispiel, vor. Lediglich die zugehörigen Zeichnungen, nämlich insbesondere die Figuren 4 und 6, suggerieren eine Seitenansicht der Vorrichtung nach diesem Patent und damit einen horizontalen Fertigungsverlauf. Allerdings ist schon aus der Beschreibung dieser Figuren (Anlage K 1, Spalte 10, Zeile 17ff. sowie Spalte 14, Zeile 29ff.) nicht eindeutig zu entnehmen, ob diese Figuren als Seitenansicht eine horizontale oder eine vertikale Anordnung der Stationen zueinander zeigen. Damit ist durch diese Schrift jedenfalls auch eine Fertigung in vertikaler Richtung wie bei der angegriffenen Ausführungsform aus dem Stand der Technik vorbekannt.

2.

Auch Anspruch 13. des Klagepatents wird weder wortsinngemäß noch äquivalent durch die angegriffene Ausführungsform verletzt.

Im Hinblick auf Merkmal 1. des Anspruchs 13. gilt das oben unter 1.a. Ausgeführte entsprechend: Zwar verfügt die angegriffene Ausführungsform über eine Gewebezuführstation. Dort wird jedoch das Gewebe nicht an einer Kante in eine erste und zweite allgemein parallele Gewebelage gefaltet. Vielmehr wird das Gewebe an zwei Kanten in drei Lagen gefaltet, zwei parallele und eine senkrecht zu diesen stehende. Das ist aus den oben dargelegten Gründen nicht patentgemäß. Jedenfalls kann sich die Klägerin gegenüber den Beklagten nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, dass eine U-förmige Faltung des Gewebes an zwei Kanten von der technischen Lehre des Anspruchs 13. wortsinngemäß Gebrauch mache. Im Hinblick auf eine äquivalente Verwirklichung des Merkmals 1. des Patentanspruchs 13 – von der Klägerin durch Hilfsantrag I.1.b) geltend gemacht – können sich die Beklagten wiederum mit dem Formsteineinwand verteidigen, da eine derartige Konstruktion des Systems aus der US 4,854,XXX als vorbekannter Stand der Technik offenbart wird.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.