4b O 232/07 – Zugdrache

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1039

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 21. Oktober 2008, Az. 4b O 232/07

Rechtsmittelinstanz: 2 U 119/08

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

IV. Der Streitwert wird auf € 50.000 festgesetzt

T a t b e s t a n d

Die Klägerin ist ausschließliche Lizenznehmerin an dem in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichten Europäischen Patent EP 1 516 XXX B1 (nachfolgend: „Klagepatent“, Anlage K 1), dessen eingetragener Inhaber ihr geschäftsführender Gesellschafter ist und zu dessen benannten Vertragsstaaten unter anderem die Bundesrepublik Deutschland zählt. Die Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 25. Oktober 2006. Das Klagepatent steht in Kraft.

Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Hauptanspruch 1 des Klagepatents lautet:

„Steuersystem für einen Zugdrachen, insbesondere für einen Kite, mit einer Lenkstange, die über mindestens zwei Leinen mit einem Zugdrachen verbindbar ist, und einer Trapezaufnahme, die über mehrere, miteinander verbundene Verbindungsglieder mittig mit der Lenkstange verbunden ist, und mit einer Verbindungsleine, die an der Lenkstange mit einer Leine des Zugdrachens verbindbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass eines dieser Verbindungsglieder an die Verbindungsleine gekoppelt ist, und dass zwischen dem mit der Verbindungsleine gekoppelten Verbindungsglied und der Lenkstange ein Notlösemechanismus vorgesehen ist und der Notlösemechanismus ein Griffteil und einen in dem Griffteil aufgenommenen Haken umfasst, wobei durch Verschieben des Griffteiles der Haken freigebbar ist und die Verbindung zwischen der Lenkstange und dem mit der Verbindungsleine gekoppelten Verbindungsglied lösbar ist.“

Nachfolgend sind die Figuren 1 und 2 des Klagepatents eingeblendet. Die Figur 1 enthält eine schematische perspektivische Ansicht eines erfindungsgemäßen Steuersystems für einen Zugdrachen im Einsatz. Die Figur 2 zeigt eine perspektivische Ansicht der Details des Steuersystems der Figur 1.

Die Beklagten bieten an und vertreiben Steuersysteme für Zugdrachen, da-runter einen Zugdrachen mit der Bezeichnung „A“, der auf ein 4-Leinen-Kite-System umgebaut werden kann (siehe Seiten 6 – 13 und 15 der Bedienungsanleitung gemäß Anlage K 7). Das 4-Zug-Leinen-System „A“ mit „B“ (nachfolgend: „angegriffene Ausführungsform“) ist anhand des als Anlage K 11 vorgelegten Musters näher ersichtlich.

Die Klägerin meint, die angegriffene Ausführungsform verletze den Hauptanspruch 1 des Klagepatents in wortsinngemäßer Weise. Sie nimmt die Beklagten deshalb auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

1. die Beklagten zu verurteilen,

a) es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Steuersysteme für Zugdrachen, insbesondere für Kites, mit einer Lenkstange, die über mindestens zwei Leinen mit einem Zugdrachen verbindbar ist, und einer Trapezaufnahme, die über mehrere, miteinander verbundene Verbindungsglieder mittig mit der Lenkstange verbunden ist, und mit einer Verbindungsleine, die an der Lenkstange mit einer Leine des Zugdrachens verbindbar ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen eines dieser Verbindungsglieder an die Verbindungsleine gekoppelt ist, und dass zwischen dem mit der Verbindungsleine gekoppelten Verbindungsglied und der Lenkstange ein Notlösemechanismus vorgesehen ist und der Notlösemechanismus ein Griffteil und einen in dem Griffteil aufgenommenen Haken umfasst, wobei durch Verschieben des Griffteiles der Haken freigebbar ist und die Verbindung zwischen der Lenkstange und dem mit der Verbindungsleine gekoppelten Verbindungsglied lösbar ist;

b) der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer a) bezeichneten Handlungen seit dem 25. November 2006 begangen haben, und zwar unter Angabe

aa) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer nebst Vorlage von Rechnungen und Lieferscheinen in Kopie,

bb) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

cc) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

dd) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten den unter a) genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin durch die unter Ziffer 1a) bezeichneten, seit dem 25. Novemer 2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagten beantragen,

wie erkannt.

Die Beklagten meinen, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Verfügungspatents keinen Gebrauch. Die angegriffene Ausführungsform verfüge nicht über eine Trapezaufnahme, die über mehrere, miteinander verbundene Verbindungsglieder mittig mit der Lenkstange verbunden sei. Auch sei keine Verbindungsleine vorhanden, die an der Lenkstange mit einer Leine des Zugdrachens verbindbar ist. Es sei auch keines der Verbindungsglieder an die Verbindungsleine gekoppelt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung nicht zu, weil die angegriffene Ausführungsform das Klagepatent nicht verletzt.

I.

Das Klagepatent betrifft ein Steuersystem für einen Zugdrachen, insbesondere für einen Kite.

In seinen einleitenden Bemerkungen erwähnt das Klagepatent als Stand der Technik die WO 01/68212 begin_of_the_skype_highlighting              01/68212      end_of_the_skype_highlighting, die einen Lenkdrachen mit einer Lenkstange offenbart, an der die Leinen für den Zugdrachen gespannt sind. In der Mitte der Lenkstange ist ein Gurt vorgesehen, der über ein Trapez an den Fahrer angelegt werden kann. Dabei steht der Fahrer auf einem Board und kann den Zugdrachen lenken und sich durch diesen ziehen lassen. Als nachteilig daran kritisiert das Klagepatent, dass bei einem notwendigen Lösen des Trapezes von dem Zugdrachen letzterer bei kräftigem Wind wegfliegen und der Fahrer Schwierigkeiten haben kann, die beiden Elemente wieder zusammenzuführen.

Als bekannt schildert das Klagepatent ferner Zugdrachen, bei denen die Lenkstange am Fahrer zusätzlich über ein Sicherheitsseil gekoppelt ist. Bei solchen Sicherheitsseilen kann sich – so die Kritik des Klagepatents – bei einem Looping des Fahrers oder des Zugdrachens das Sicherheitsseil mit dem Trapez verwickeln, so dass es notwendig ist, die Verwicklung während der sportlichen Belastung wieder zu lösen.

Die ferner vom Klagepatent erwähnte US 6273XXX lehrt ein gattungsgemäßes Steuersystem, bei dem seitlich an der Lenkstange eine Verbindungsleine mit einer Schlaufe an ihrem Ende vorgesehen ist, die an einem Handgelenk des Benutzers festgelegt werden kann. An diesem Steuersystem bemängelt das Klagepatent das Fehlen eines Notlösemechanismus.

Schließlich setzt sich das Klagepatent mit der DE 20202XXX auseinander, die eine Sicherheitsauslösevorrichtung für den Kitesport lehrt, bei der ein Metallring an einem Haken aufgenommen ist. In einer Notsituation kann ein Schäkel gezogen werden und für eine vollständige Trennung kann ein weiterer Schnappschäkel ausgelöst werden. Als nachteilig erwähnt die Klagepatentschrift in diesem Zusammenhang den vergleichsweise hohen Kraftaufwand, welcher für die Auslösung der Schnappschäkel erforderlich ist.

Vor diesem technischen Hintergrund formuliert die Klagepatentschrift die Aufgabe, ein Steuersystem für einen Zugdrachen zu schaffen, bei dem die Sicherheit des Fahrers durch eine zweistufige Notlösevorrichtung zwischen dem Fahrer und dem Zugdrachen gewährleistet ist und zusätzlich der Nachteil vermieden wird, dass unbeabsichtigt das Sportgerät ohne Not vom Fahrer abgetrennt wird.

Zur Lösung dieses technischen Problems schlägt das Klagepatent in seinem Hauptanspruch 1 ein Steuersystem mit folgenden Merkmalen vor:

1. Steuersystem für einen Zugdrachen (1), insbesondere für einen Kite,

2. mit einer Lenkstange (4), die über mindestens zwei Leinen (2, 3) mit einem Zugdrachen (1) verbindbar ist,

3. mit einer Trapezaufnahme (16), die über mehrere, miteinander verbundene Verbindungsglieder (13, 12, 24) mittig mit der Lenkstange (4) verbunden ist und

4. mit einer Verbindungsleine (8), die an der Lenkstange (4) mit einer Leine (2, 3) des Zugdrachens verbindbar ist.

5. Eines dieser Verbindungsglieder (13, 12, 24) ist an die Verbindungsleine (8) gekoppelt.

6. Zwischen dem mit der Verbindungsleine (8) gekoppelten Verbindungsglied (13) und der Lenkstange (4) ist ein Notlösemechanismus (12) vorgesehen.

7. Der Notlösemechanismus (12) umfasst einen Griff (25) und einen in dem Griffteil (25) aufgenommenen Haken.

8. Durch Verschieben des Griffteils (25) ist der Haken freigebbar und die Verbindung zwischen der Lenkstange (4) und dem mit der Verbindungsleine (8) gekoppelten Verbindungsglied (13) ist lösbar.

II.

Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Hauptanspruchs 1 des Klagepatents keinen Gebrauch. Es fehlt jedenfalls an einer (wortsinngemäßen) Verwirklichung des Merkmals 5, weil bei der angegriffenen Ausführungsform kein patentgemäßes Verbindungsglied mit der Verbindungsleine gekoppelt ist.

Das Merkmal 5 beinhaltet den Kern der erfindungsgemäßen Lehre [vgl. Abschnitt 0008 der Beschreibung]: Durch die Koppelung eines der Verbindungsglieder mit der Verbindungsleine wird neben der mittigen Verbindung zwischen Lenkstange und Trapezaufnahme eine zweite parallele Verbindung zu der Lenkstange geschaffen, die noch wirksam ist, wenn der Notlösemechanismus getrennt worden ist, so dass der Fahrer auch in der gelösten Stellung nach wie vor – nämlich über die Verbindungsleine – in Kontakt mit dem Zugdrachen bleibt.

Ein derartiges patentgemäßes Verbindungsglied ist bei der angegriffenen Ausführungsform nicht vorhanden. Namentlich stellt die an der Verbindungsleine befestigte Öse ein solches nicht dar. Zur Verdeutlichung der Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform wird nachfolgend – vergrößert – die Abbildung 16c der Seite 15 der Anlage K 7 eingeblendet, wobei der Klägervertreter die ersichtlichen Elemente teilweise entsprechend seiner rechtlichen Wertung bezeichnet hat.

Im Ansatz zutreffend geht die Klägerin davon aus, dass der Anspruchswortlaut keine – und zwar weder im Merkmal 3 noch in seinen weiteren Bestandteilen – Vorgaben zu der konstruktiven Gestaltung der Verbindungsglieder macht. Letztere sollen – wie Merkmal 3 zeigt – einer mittigen Verbindung der Trapezaufnahme mit der Lenkstange dienen. Im Umkehrschluss aus Merkmal 3 folgt allerdings, dass die Trapezaufnahme und die Lenkstange selbst keine Verbindungsglieder sind. Wie dem Fachmann die Bezugszeichen (12) und (24) zeigen, können auch der Notlösemechanismus und die Zugleine darunter fallen. Lediglich vorzugsweise sieht Abschnitt [0010] der Beschreibung des Klagepatents eine gelenkartige Verbindung vor. Dies zeigt dem Fachmann, dass die Verbindungsglieder unterschiedlichster Ausgestaltung sein können, solange sie der ihnen zugewiesenen technischen Funktion, zwischen der Trapezaufnahme und der Lenkstange eine Verbindung zu schaffen, nachkommen.

Der Fachmann nimmt darüber hinaus allerdings zur Kenntnis, dass Merkmal 3 vorschreibt, dass die Verbindungsglieder ihrerseits miteinander verbunden sind. Dies verdeutlicht ihm, dass die über die patentgemäßen Verbindungsglieder erzeugte Verbindung zwischen Trapezaufnahme und Lenkstange der Erzeugung eines Kraftübertragungsweges zwischen diesen Elementen dienen soll. Dies ergibt sich auch aus Abschnitt [0027] des Klagepatents, der zwar ein Ausführungsbeispiel betrifft, jedoch hinsichtlich seiner Bemerkung zum Kraftübertragungsweg zwischen Trapezaufnahme und Lenkstange erkennbar allgemeiner Natur für das technische Verständnis des Klagepatents ist.

Ausgehend von diesem Grundverständnis des klagepatentgemäßen Verbindungsgliedes gehört die Öse, welche sich bei der angegriffenen Ausführungsform zwischen Trapezaufnahme (hier „C“ genannt) und Notlösemechanismus befindet und an der die Verbindungsleine (nach der Diktion der Beschreibung der angegriffenen Ausführungsform: „B“) angeordnet ist, nicht zu den Verbindungsgliedern der angegriffenen Ausführungsform. Sie trägt erkennbar überhaupt nichts zur Entstehung eines Kraft- übertragungsweges zwischen der Trapezaufnahme und der Lenkstange bei. Die Öse kann ohne Weiteres hinweggedacht werden, ohne dass die Verbindung zwischen Trapezaufnahme und Lenkstange entfiele. Sie ist nämlich zwar an der Trapezaufnahme und der Verbindungsleine, nicht jedoch an dem Notlösemechanismus, der sich zwischen Trapezaufnahme, Seil und Lenkstange befindet, befestigt. Damit besteht zwar eine Koppelung zwischen Öse und Verbindungsleine – dies ist aber für die Einordnung als Verbindungsglied im Sinne des Klagepatents nicht hinreichend bzw. nicht von Belang. Zu den klagepatentgemäßen Verbindungsgliedern gehören nach dem Verständnis des Klagepatents nur solche Elemente, die zu der mittigen Verbindung zwischen Trapezaufnahme und Lenkstange beitragen.

Die gegen diese rechtliche Wertung von der Klägerin im Haupttermin vorgebrachten Argumente veranlassen die Kammer nicht zu einer anderen Entscheidung. Soweit sie argumentiert, die Art und Weise der Koppelung stehe als rein handwerkliche Maßnahme im Belieben des Fachmanns, mag dies für den Zusammenhang zwischen Verbindungsleine und der Öse zutreffen; für die Frage nach der Eigenschaft als Verbindungsglied gibt dies jedoch nichts her. Neben der Koppelung an die Verbindungsleine müsste nämlich eine Verbindung zum Notlösemechanismus bzw. zu etwaigen anderen Verbindungsgliedern hinzukommen, woran es – wie ausgeführt – hier gerade fehlt. Die Öse kann daher als Koppelungsglied zur Verbindungsleine, nicht aber als Verbindungsglied im Kraftübertragungsweg zwischen Trapezaufnahme und Lenkstange eingeordnet werden. Damit löst die angegriffene Ausführungsform die erfindungsgemäße Aufgabe mit anderen als den (wortsinngemäß) beanspruchten Mitteln des Klagepatents, indem die Verbindungsleine nicht an ein Verbindungsglied gekoppelt wird.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die mit der Replik vorgenommene Beschränkung der Klage auf das 4-Leiner-System stellt eine teilweise Klagerücknahme dar, da die Beklagte die Ausführungen in der Klageschrift so verstehen durfte, als sei auch das 5-Leiner-System angegriffen; insbesondere ist auf Seite 13 der Klageschrift von einer „weiteren angegriffenen Ausführungsform“ die Rede.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre rechtliche Grundlage in § 709 ZPO.