4b O 270/07 – Kalibrierstation

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 916

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 22. Juli 2008, Az. 4b O 135/07

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

IV. Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin ist Inhaberin des deutschen Anteils des Europäischen Patents EP 1 115 xxx (Klagepatent, Anlage K 16), welches unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 22.09.1998 am 24.08.1999 angemeldet wurde. Die Anmeldung des Klagepatents wurde am 18.07.2001 veröffentlicht; der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 16.10.2002 bekannt gemacht. Das Klagepatent, das unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilt wurde, betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Herstellung von Kunststoffrohren.

Anspruch 1 des Klagepatents lautet:

„Vorrichtung mit einem Extruder und einem Rohrkopf (1) zur Herstellung von Kunststoffrohren mit einer sich an den Rohrkopf anschließenden, durch eine vakuumdichte Kammer (30) mit einem Vakuumanschluss (5) gebildete Vakuum-Saugglocke (2), gekennzeichnet durch Messwerkzeuge innerhalb der Kammer (30), die den Außendurchmesser des rohrförmigen Schmelzestranges erfassen und durch Verändern des Vakuums den Schmelzestrang in seinem Außendurchmesser geregelt verändern.“

Unteransprüche 3., 4. und 5. des Klagepatents lauten:

„3. Vorrichtung nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass die Messwerkzeuge berührungslos den Außendurchmesser des Rohres (10) kontrollieren.

4. Vorrichtung nach Anspruch 3, dadurch gekennzeichnet, dass die Messwerkzeuge mittels Schall- oder Lichtsensoren den Außendurchmesser des Rohres (10) kontrollieren.

5. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass während der Produktionsphase der Massespalt der Rohrkopfes (1) verstellbar ist und eine sich an die Vakuum-Saugglocke (2) anschließende Kalibrier-Station für den Außendurchmesser des Rohres vorgesehen ist, in der während der Produktionsphase unterschiedliche Rohrdimensionen einstellbar sind und ein sich an die Kalibrierstation (3) anschließendes Vakuum-Kalibrierbad (4) angeordnet ist, in dem das Rohr (10) abgekühlt und ausgehärtet wird und das Vakuum-Kalibrierbad (4) durch eine sich selbsttätig auf den Rohrdurchmesser einstellende Vakuumabdichtung (9) verlässt.“

Die nachstehend wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und zeigen die Gesamtansicht der erfindungsgemäßen Vorrichtung (Figur 1) sowie eine erfindungsgemäße Vakuum-Saugglocke im Schnitt (Figur 2):

Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2. und 3. sind, stellt her und bietet an Extrusionsanlagen verschiedener Typen unter der Bezeichnung „Advantage“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform). Dabei handelt es sich um Vorrichtungen zur Herstellung von Kunststoffrohren, welche – was die Beklagte zu 1. ebenfalls anbietet – an bestehende Extrusionsanlagen angeschlossen werden können.

Die angegriffene Ausführungsform weist einen Einlaufbereich auf, der sich an den Rohrkopf des Extruders anschließt, und – in Produktionsrichtung gesehen – dahinter einen Abschnitt, der aus sich kreuzenden flexiblen Bändern gebildet wird. Der aus flexiblen Bändern gebildete Abschnitt liegt innerhalb eines Vakuumtanks. Die angegriffene Ausführungsform weist – unstreitig – zwei Manometer (Geräte zur Messung von Luftdruck) und ein Ultraschallmessgerät zur Längenmessung auf. Die Manometer sind zum einen am Einlaufbereich und zum anderen am Vakuumtank angebracht. Das Ultraschallmessgerät ist an einem in Produktionsrichtung gesehen hinter dem Vakuumtank liegenden Abschnitt angebracht und misst sowohl den Außendurchmesser als auch die Wandstärke des Rohrs.

Die Klägerin behauptet, die angegriffene Ausführungsform verletze das Klagepatent wortsinngemäß. Das Klagepatent sei im Hinblick auf die Anbringung von Messinstrumenten in der Weise auszulegen, dass es nicht darauf ankomme, dass die Messwerkzeuge gerade innerhalb der Vakuum-Saugglocke, bei der angegriffenen Ausführungsform also im Vakuumtank, angebracht werden. Es sei allein entscheidend, dass die Messwerkzeuge so nahe an der Kalibrierstation angebracht sind, dass das Messergebnis noch in die Systemsteuerung eingespeist und der Durchmesser des Kunststoffrohrs verändert werden kann. In einem solchen Verständnis vom Hauptanspruch des Klagepatents werde der Fachmann dadurch bestärkt, dass die Unteransprüche 5 und 6 die Messwerkzeuge gar nicht erwähnen und die Unteransprüche 2 bis 4 zwar auf die Messwerkzeuge zurückkommen, jedoch ohne einen Bezug auf deren Anordnung innerhalb der Kammer bzw. Saugglocke herzustellen. Auch soweit bei der angegriffenen Ausführungsform die Messung erst am fertig kalibrierten Rohr ansetzt, sei dies eine Verletzung des Klagepatent: auch auf diese Weise könnten Daten gewonnen werden, mit deren Hilfe der Außendurchmesser des Rohrs gesteuert werden könne. Hiernach sei auch das am Vakuumtank der angegriffenen Ausführungsform angebrachte Manometer ein Messwerkzeug im Sinne des Klagepatents.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen
1. bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall bis zu 2 Jahren,
es ab sofort zu unterlassen

1.2. Vorrichtungen mit einem Extruder und einem Rohrkopf zur Herstellung von Kunststoffrohren mit einer sich an den Rohrkopf in Produktionsrichtung gesehen anschließenden, durch eine vakuumdichte Kammer mit einem Vakuumanschluss gebildeten Vakuum-Saugglocke, die gekennzeichnet sind durch Messwerkzeuge an oder in der Kammer, die den Außendurchmesser des rohrförmigen Schmelzstranges erfassen und durch Verändern des Vakuums den Schmelzstrang in seinem Außendurchmesser geregelt verändern,

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

insbesondere, wenn die Messwerkzeuge berührungslos den Außendurchmesser des Rohres kontrollieren

und/oder die Messwerkzeuge mittels Schallsensoren den Außendurchmesser des Rohres kontrollieren

und/oder eine sich an die Vakuum-Saugglocke anschließende Kalibrierstation für den Außendurchmesser des Rohres vorgesehen ist, in der während der Produktionsphase unterschiedliche Rohrdimensionen einstellbar sind und ein sich an die Kalibrierstation anschließendes Vakuum-Kalibrierbad vorgesehen ist (Vakuumtank, Kühltank), in dem das Rohr abgekühlt und ausgehärtet wird und das Vakuum-Kalibrierbad durch eine sich selbsttätig auf den Rohrdurchmesser einstellende Vakuumabdichtung verlässt,

2. der Klägerin bezogen auf den vorstehenden Antrag zu I.1.2 für die Zeit ab dem 16.11.2002 Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der vorstehend unter I.1.2 beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, und zwar unter Angabe der Namen und Anschriften des Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber,

3. der Klägerin Rechnung darüber zu legen – und zwar unter Vorlage eines geordneten Verzeichnisses und unter Beifügung der Belege –, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß vorstehendem Antrag zu I.1.2 seit dem 16.11.2002 vorgenommen haben,

und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten- -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betrieblichen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese könnten den unter I.1.2 bezeichneten Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden;

II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin als Gesamtschuldner allen Schaden zu ersetzen, den die Klägerin durch die unter Ziffer I.1.2 genannten Handlungen seit dem 16.11.2002 erlitten hat oder noch erleiden wird.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten, dass die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch macht. Bei der angegriffenen Ausführungsform seien die Messwerkzeuge im Sinne des Klagepatents nicht, wie vom Klagepatent gefordert, innerhalb der vakuumdichten Kammer angeordnet, sondern außerhalb. Da bei der angegriffenen Ausführungsform die Messung des Außendurchmessers des Schmelzstrangs erst am kalibrierten Rohr, nachdem dieses das Vakuum-Kalibrierbad verlassen hat, durchgeführt werde, seien die Messwerkzeuge nicht geeignet, durch Veränderung des Vakuums den Außendurchmesser des Schmelzstrangs zu regeln.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gelangten Schriftsätze und Anlagen ergänzend Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte nicht die klageweise geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatzverpflichtung sowie auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung. Die angegriffene Ausführungsform verletzt das Klagepatent nicht.

I.

Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zur Herstellung von Kunststoffrohren.

Aus dem Stand der Technik sind Vorrichtungen zur Herstellung von Kunststoffrohren bekannt, die eine in Produktionsrichtung nach dem Extruder angeordnete Kalibriervorrichtung aufweisen. Die AT 401 xxx B schlägt eine Einrichtung zum Regeln der Wandstärke eines durch Extrusion hergestellten Kunststoffrohrs vor, indem das extrudierte Rohr in einer Kalibrierform an deren gekühlte Innenwände angelegt wird und diese Innenwand in benachbarte, thermisch entkoppelte Sektoren unterteilt ist. Ein Wechsel der Dimensionierung setzt dabei aber voraus, dass die Inneneinrichtungen der Kalibrierkammer ausgewechselt werden müssen. Die DE 19 23 xxx A1 schlägt eine Kalibrierkammer mit voneinander unabhängigen und gekühlten Blenden vor, an die die Rohraußenwand angelegt wird. Bei einem Wechsel des Durchmessers der Rohraußenwand des zu extrudierenden Rohres ist wiederum ein Umbau erforderlich, nämlich der Einsatz anderer Blenden. Die GB-A-21 82 xxx schlägt eine Vakuumsaugglocke vor, mithilfe derer der Materialstrang quer zur Rohrlängsachse aufgeweitet, nicht aber kalibriert werden soll.

Als nachteilig wird bei den bekannten Vorrichtungen zur Herstellung von Kunststoffrohren angesehen, dass sie es nicht gestatten, während des Produktionsvorgangs des Rohres ohne eine Unterbrechung des Herstellungsprozesses die Dimensionen des Kunststoffrohres vollautomatisch in der Weise umzustellen, dass die Rohrwanddicke und der Außendurchmesser des Rohres entsprechend den Kundenwünschen variiert werden. Diese Problem stellt sich deshalb um so dringlicher, weil die Losgrößen, also die Mengen der bei einem Rohrhersteller bestellten Rohre, seit den 1980er Jahren zunehmend kleiner geworden sind. Die Kunden von Rohrherstellern bestellten nach Wanddicke und Außendurchmesser differenzierte Rohrtypen. Mit Vorrichtungen, die aus dem Stand der Technik bekannt sind, kann die Dimensionierung der herzustellen Rohre nur erreicht werden, wenn der Produktionsprozess gestoppt, der Schmelzstrang gekappt, und sodann der Düsensatz samt Kalibrierwerkzeugen ausgetauscht wird. Diese Methode ist für die Herstellung kleiner Lose unterschiedlich dimensionierter Rohre indes unwirtschaftlich. Sie erfordert einen hohen Zeitaufwand und führt dementsprechend zu einem langen Stillstand der Produktionslinie. Ferner führt sie dazu, dass der Kunststoff, der sich beim Anhalten des Produktionsprozesses in der Anlage befindet, in großem Umfang als Kunststoffschrott anfällt. Schließlich macht es die herkömmliche Art des Dimensionswechsels notwendig, eine Vielzahl von Werkzeugen für die jeweiligen Rohrdimension vorzuhalten.

Ausgehend von diesem Stand der Technik stellt sich vor das Klagepatent die Aufgabe, eine Vorrichtung zu schaffen und ein Verfahren anzugeben, um während der Produktionsphase des Rohres ohne Unterbrechung des Produktionsganges eine vollautomatisch gesteuerte Umstellung zwischen mehreren Kunststoffrohrdimensionen im kontinuierlichen Extrusionsprozess zu erreichen, wobei der Außendurchmesser und die Rohrwanddicke entsprechend den Kundenwünschen bzw. der Normung aufeinander abgestimmt sind (Anlage K 16, Absatz [0006]).

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht das Klagepatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Vorrichtung zur Herstellung von Kunststoffrohen mit
a. einem Extruder,
b. einem Rohrkopf (1) und
c. einer sich an den Rohrkopf (1) in Produktionsrichtung gesehen anschließenden Vakuum-Saugglocke (2).

2. Die Vakuum-Saugglocke (2) wird gebildet durch eine vakuumdichte Kammer (3) mit einem Vakuumanschluss (5).

3. Innerhalb der Kammer (30) sind Messwerkzeuge,
a. die den Außendurchmesser des rohrförmigen Schmelzestranges erfassen und
b. durch Verändern des Vakuums den Schmelzestrang in seinem Außendurchmesser geregelt verändern.

II.

Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents keinen Gebrauch. Es fehlt an einer Verwirklichung der Merkmalsgruppe 3.

1.

Die Merkmalsgruppe 3 setzt zwingend voraus, dass innerhalb einer vakuumdichten Kammer, die zusammen mit einem Vakuumanschluss eine Vakuumsaugglocke bildet, Messwerkzeuge angeordnet sind. Es genügt nach der technischen Lehre des Klagepatents nicht, wenn lediglich an anderer Stelle der Vorrichtung Messwerkzeuge vorhanden sind.

a)

Die Vakuumsaugglocke ist nach der Lehre des Klagepatents ein Element der Vorrichtung zur Herstellung von Kunststoffrohren. Anspruch 1 des Klagepatents differenziert nach seinem Wortlaut (Merkmale der Merkmalsgruppe 1.) folgende Elemente der Vorrichtung:

– einen Extruder,
– einen Rohrkopf, der sich in Produktionsrichtung anschließt
– und eine Vakuumsaugglocke, die sich wiederum in Produktionsrichtung dem Rohrkopf anschließt.

Aus Abschnitt [0010] erfährt der Fachmann ferner, dass sich im weiteren Verlauf der Produktionsrichtung an die Vakuum-Saugglocke eine Kalibrierstation und sodann ein Vakuum-Kalibrierbad anschließen.

b)

Das Erfordern der Anordnung des Messwerkzeuges innerhalb der Vakuumsaugglocke ergibt sich zum einen aus dem klaren Wortlaut des Anspruchs 1 des Klagepatents, nämlich gemäß dem kennzeichnenden Merkmal 3. Anspruch 1 des Klagepatents lehrt insoweit eindeutig, wie die Messwerkzeuge an bzw. in der Vorrichtung anzubringen sind, und zwar innerhalb der Vakuum-Saugglocke, die – mit der Bezugsziffer 2 nach Figur 1 des Klagepatents bezeichnet – zwischen dem Rohrkopf (1) und der Kalibrierstation (3) angeordnet ist. Der Anspruch enthält in dieser Weise eine eindeutige Ortsangabe und Festlegung. In Übereinstimmung damit wird die Positionierung der Messwerkzeuge an zwei Stellen gelehrt, einmal in der allgemein Beschreibung des Klagepatents und sodann nochmals in der Erläuterung der Figur 1: Die Messwerkzeuge sollen auch hiernach innerhalb der Kammer (sc.: der vakuumdichten Kammer, welche die Vakuum-Saugglocke bildet) den Außendurchmesser des vorläufigen Schmelzestranges messen (Abschnitt [0009]). Die Vakuum-Saugglocke, in der Messvorrichtungen vorgesehen sind, schließt sich an den Rohrkopf an (Abschnitt [0014]). Der Fachmann nimmt diese eindeutige Anweisung zu Kenntnis. Wie alle anderen Angaben nimmt er die Anweisung zur Ortsangabe ernst und misst ihr Bedeutung zu.

c)

Die gebotene funktionsorientierte Auslegung des Anspruchs 1 des Klagepatents führt zum selben Verständnis.

Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents gehört, entscheidet sich danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat. Zur Erfassung des Sinngehalts eines Patentanspruchs sind die Beschreibung und die Zeichnungen des betreffenden Patents nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 Satz 2 PatG heranzuziehen, wobei dies weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen darf (BGH 1989, 205, 208 – Schwermetalloxydationskatalysator; BGH GRUR 2004, 1023, 1024 – Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Für Anspruchs 1 des Klagepatents ergibt sich hiernach folgendes:

Der Fachmann erfährt aus dem Anspruch selbst sowie aus der Patentbeschreibung, in welcher Abfolge der zu dem zu extrudierenden Rohr zu formende Kunststoff die Vorrichtung durchläuft. Den Aufbau der Vorrichtung lehren – neben dem Anspruchswortlaut – insofern die Abschnitte [0009] und [0010] des Klagepatents. Ferner erfährt der Fachmann, welche Bedeutung Messwerkzeuge in der Vorrichtung haben: sie sollen, wie bereits der Anspruch selbst bedeutet, den Außendurchmesser des vorläufigen (siehe Klagepatent Abschnitt [0009]) Schmelzestranges kontrollieren und das Vakuum entsprechend steuern.

Auch wenn nicht ausdrücklich beschrieben ist, warum die Positionierung der Messwerkzeuge gerade innerhalb der Vakuum-Kammer erforderlich ist, erkennt der Fachmann dies zwanglos als den technischen Sinn der Anordnung von Messwerkzeugen. Er erfährt, dass die Messwerkzeuge den vorläufigen Schmelzestrang messen sollen. Wie sich schon aus den Merkmalen 3. a. und 3. b. ergibt, dienen die Messwerkzeuge der Erfassung des Außendurchmessers des Schmelzestrangs, der durch eine Einstellung des Vakuums in der Saugglocke verändert werden soll. Die Messergebnisse sollen mithin direkten Einfluss nehmen auf den Außendurchmesser des Schmelzestrangs. Es wird dem Fachmann daher nahegelegt, dass eine Messung dort erfolgen soll, wo sich der Kunststoff als vorläufiger Schmelzestrang befindet, also bereits extrudiert, aber noch nicht auf die endgültige Dimension kalibriert ist. Dies ist, wie sich nicht zuletzt aus der Gesamtansicht der Vorrichtung gemäß Figur 1 des Klagepatents ergibt, nur möglich, solange sich die Kunststoffmasse innerhalb der vakuumdichten Kammer befindet. Zu diesem Zeitpunkt und an dieser Stelle des Produktionsvorganges ist der Schmelzestrang noch nicht kalibriert und noch weich, also vordimensionierbar. Er soll aber unter Berücksichtigung der Messergebnisse vordimensioniert werden, damit er sodann der weiteren Bearbeitung, der Kalibrierung zugeführt werden kann (Anlage K 16, Absätze [0009], [0010] und [0011]).

Wie die Messungen der Messwerkzeuge im Fertigungsprozess umgesetzt werden und in welcher konkreten Art und Weise die Veränderung des Außendurchmessers erfolgt, ob wie bei der angegriffenen Ausführungsform durch eine Änderung des Vakuums oder auf anderer Weise, all das lässt Anspruch 1 des Klagepatents offen. Aus diesem Grunde ist es für den Fachmann ohne Bedeutung, dass, worauf die Klägerin abstellt, die „Messwerkzeuge“ selbst die Veränderung nicht herbeiführen können, sondern es dafür einer mit dem Messwerkzeug verbundenen Steuerung bedarf. Eine solche Gestaltung schließt der Anspruch, der sich zur konkreten Umsetzung der Messergebnisse eben nicht verhält, nicht aus.

d)

Der Einwand der Klägerin, der Fachmann könne erkennen, dass Messwerkzeuge nicht unbedingt im Inneren der Vakuum-Saugglocke angebracht sein müssen, greift demnach nicht durch. Dementsprechend kann der Anspruch 1 des Klagepatents nicht in der Weise gelesen werden

„[…] gekennzeichnet durch Messwerkzeuge, die in der Nähe der Kammer […] angeordnet sind, […]“.

Es lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ausmachen, dass es sich bei der Ortsangabe „innerhalb“ um eine nach derartiger Lesart zu korrigierende versehentlich oder technisch überflüssige Angabe handeln sollte, die der Fachmann im Wege der funktionsorientierten Auslegung als offensichtlich sinnlos und gegenstandslos ansehen würde. Im Gegenteil verdeutlich die mehrfache Wiederholung der Ortsangabe in der Beschreibung des Klagepatents, dass es sich nicht um einen Versehen handelt, sondern dass das Klagepatent diese Ortsangabe bewusst vorgenommen hat.

Auch die Aufgabenstellung des Patents einschließlich der zugrundeliegenden Abgrenzung zum Stand der Technik werden den Fachmann zu keinem anderen Verständnis leiten. Auch wenn der Erfindung die Aufgabe zugrunde liegt, eine Vorrichtung zu schaffen, die es ermöglicht, während der Produktionsphase des Rohres ohne Unterbrechung des Produktionsganges eine vollautomatisch gesteuerte Umstellung zwischen mehreren Kunststoffrohrdimensionen zu erreichen, und selbst wenn diese vollautomatische Umstellung technisch auch mittels Messwerkzeugen erzielt werden könnte, die nicht innerhalb der vakuumdichten Kammer angeordnet sind, wird der Fachmann gleichwohl die eindeutige Festlegung im Wortlaut des Anspruchs beachten. Dieser gibt eben eine klare Ortsangabe vor. Gegen den Wortlaut des Patentanspruchs darf auch eine funktionsorientierte Auslegung nicht erfolgen (BGH a.a.O. – Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Insbesondere darf die klare räumlich-körperliche Angabe nicht nur auf ihre schlichte Funktion reduziert werden, etwa gemäß einem Verständnis, dass es nur darauf ankommt, dass überhaupt gemessen wird, gleichgültig wo dies geschieht.

Selbst wenn, wie die Klägerin vorträgt, der Fachmann ohne weiter erkennen sollte, dass der Ort der Anordnung für die Messwerkzeuge technisch beliebig sein sollte, gilt um so mehr, dass das Patent nur Vorrichtungen schützt, die Messwerkzeuge innerhalb der vakuumdichten Kammer aufweist. Dann wäre nämlich auch dem Patentinhaber bei der Anmeldung der Erfindung klar gewesen, dass die Messwerkzeuge an einem beliebigen Ort an der Vorrichtung angeordnet werden können, um den technisch gewünschten Zweck zu verwirklichen. Da der Patentinhaber die Anspruchsformulierung selbst in der Hand hatte, müsste er sich dann daran festhalten lassen, dass er gleichwohl im Anspruch nur eine einzige Möglichkeit der räumlich-körperlichen Anordnung der Messwerkzeuge ausdrücklich genannt hat. Dies folgt aus dem Gebot der Rechtssicherheit.

Zudem dienen die Messwerkzeuge nach der Lehre des Klagepatents der Messung des vorläufigen Schmelzestrangs, nicht des in der Kalibrierstation kalibrierten Rohres. Eine Messung des Außendurchmessers des kalibrierten Rohres lässt – jedenfalls ist dies nicht vorgetragen – keine Rückschlüsse auf die Dimension des vorläufigen Schmelzestranges, der die Kalibrierstation ja erst noch durchlaufen muss, zu und ist daher nicht geeignet, die vom Klagepatent gelehrte Messung zum Zwecke der Vordimensionierung des Schmelzestrangs zu gewährleisten.

Schließlich ist es auch ohne Bedeutung, dass in den dem Klagepatent beigefügten Figuren die Messwerkzeuge nicht eingezeichnet und insofern nicht festgelegt sind. Bei den Figuren handelt es sich lediglich um die zeichnerische Darstellung bevorzugter Ausführungsbeispiele. Als solche sind sie nicht geeignet, einen – weiter gefassten – Patentanspruch einzuschränken (BGH a.a.O. – Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung; BGH GRUR 1985, 968, 968; BGH GRUR 1961, 409, 410 – Drillmaschine), ebenso wenig wie die in den Figuren enthaltenen Bezugszeichen (BGH GRUR 1963, 563, 564 – Aufhängevorrichtung).

e)

Auch der Einwand der Klägerin, dass in den Unteransprüchen 3 und 4 die räumliche Anordnung der Messwerkzeuge innerhalb der vakuumdichten Kammer nicht fordern und die Ansprüche 5 und 6 Messwerkzeuge gar nicht erwähnen, vermag im Ergebnis nicht zu überzeugen. Die Unteransprüche des Klagepatents sind (mittelbar) auf Anspruch 1 als Hauptanspruch rückbezogen. Sie betreffen dementsprechend definitionsgemäß spezielle Ausführungsvarianten des Erfindungsgegenstandes, der im Hauptanspruch nach allgemeinen Merkmalen umschrieben ist. Einer Wiederholung aller aus dem Hauptanspruch erwachsenen Merkmale bedarf es dabei nicht. Der Rückbezug der Unteransprüche dient gerade dazu, solche Wiederholungen zu vermeiden. In den Unteransprüchen können also auch lediglich weiter spezifizierende Angaben zur Ausgestaltung oder Funktionsweise der Messwerkzeuge gesondert unter Schutz gestellt werden, ohne dass in jedem Unteranspruch erneut definiert wird, wo die Messwerkzeuge anzuordnen sind. Die entsprechende klare Ortsangabe ergibt sich bereits aus dem Hauptanspruch. Die in den Unteransprüchen 3 und 4 geschützten Spezifikationen – berührungslose Kontrolle, Messung durch Licht- und Schallsensoren – enthalten im übrigen auch keine Vorgaben, die sich in irgendeiner Weise zwingend auf die örtliche Anordnung der Messwerkzeuge auswirken oder gar der Ortsangabe gemäß dem Hauptanspruch entgegenstünden.

2.

Hiernach verwirklicht die angegriffene Ausführungsform die Merkmale der Merkmalsgruppe 3 des Klagepatents nicht.

a)

Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass bei der angegriffenen Ausführungsform das Ultraschallmessgerät, mit dem die physikalische Dimension Länge, nämlich der Außendurchmesser und die Wanddicke des herzustellenden Rohres gemessen wird, nicht innerhalb der vakuumdichten Kammer angebracht ist, sondern erst im Anschluss an das Vakuum-Kalibrierbad. Bei dieser Anordnung des Ultraschallmessgeräts ist – was von der Klägerin selber nicht anders vorgebracht wird – nur eine Messung des fertig kalibrierten Rohres, nicht aber des noch nicht kalibrierten vorläufigen Schmelzstrangs möglich. Dass und aufgrund welcher Umstände eine Messung des fertig kalibrierten Rohres eine Messung des vorläufigen Schmelzstranges ersetzt, lässt sich nicht feststellen. Die Klägerin bringt lediglich vor, dass in der angegriffenen Ausführungsform die Ergebnisse der Messungen in der Weise ausgewertet werden, dass danach die Intensität des Vakuums gesteuert werden kann. Damit ist nur vorgebracht, dass in der angegriffenen Ausführungsform auch das Vakuum zur Festlegung der Dimensionierung gesteuert wird, nicht aber, dass zum Zwecke dieser Steuerung schon der vorläufige Schmelzestrang in seinem Außendurchmesser gemessen und sodann durch Veränderung des Vakuums verändert wird.

b)

Dass innerhalb des Vakuumtanks der angegriffenen Ausführungsform – was zwischen den Parteien unstreitig ist – ein Manometer angebracht ist, erfüllt ebenfalls nicht die Merkmale der Merkmalsgruppe 3. Mit einem Manometer wird die physikalische Größe des mechanischen Drucks gemessen, dieser abgeleitetet aus den Dimensionen Länge und Masse. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Messung des Drucks innerhalb der vakuumdichten Kammer keine erfindungsgemäße Anordnung der Messwerkzeuge mehr.

Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom 30.06.2008 sowie nochmals in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, es sei grundsätzlich technisch möglich, über eine mathematische Funktion aus der Messung des Drucks in einer Vorrichtung wie der angegriffenen Ausführungsform auch den Außendurchmesser des herzustellenden Rohres zu bestimmen. Dies haben die Beklagten nicht bestritten. Allerdings hat die Klägerin nicht dargelegt, in welcher Weise und aufgrund welcher konkreten Umstände ein Zusammenhang gemäß einer mathematischen Funktion zwischen dem Druck innerhalb der vakuumdichten Kammer und dem Außendurchmesser des in der Kammer befindlichen Rohres besteht, so dass eine Erwiderung der Beklagten auf dieses klägerische Vorbringen auch nicht möglich war. Es fehlt insoweit an einem hinreichend substantiierten klägerischen Vorbringen. Es ist nicht ersichtlich und nachvollziehbar, wie sich aus dem Druck innerhalb der vakuumdichten Kammer der Rohrdurchmesser errechnen lassen sollte.

Aber selbst wenn ein solcher Zusammenhang tatsächlich bestünde, würde durch die Messung des Drucks nicht Merkmal 3. a. des Klagepatents verwirklicht. Zum einen ist nach dem Wortlaut des Klagepatents durch die Messwerkzeuge die physikalische Dimension Länge zu erfassen, nicht die physikalische Größe Druck. Das Klagepatent lehrt in keiner Weise, dass unter Zuhilfenahme einer mathematischen Funktion auf Grundlage einer Messung des Drucks zugleich auch der Außendurchmesser des in der Kammer befindlichen Rohres bestimmt werden kann.

Zum anderen gelten auch dann, wenn – was die Klägerin freilich nicht eindeutig vorgetragen hat – dem Fachmann dieser Zusammenhang bekannt sein sollte, die obigen Ausführungen zur gebotenen Rechtssicherheit bei Auslegung des Patentanspruchs entsprechend: in einer solchen Konstellation müsste sich der Patentinhaber daran festhalten lassen, dass er die technische Möglichkeit einer Erfassung der Dimension Länge durch die Erfassung der Größe Druck unerwähnt gelassen und damit nach eigener Wahl den Schutzbereich des Patents enger gefasst hat.

Schließlich haben die Beklagten in mündlicher Verhandlung – von der Klägerin unbestritten – vorgebracht, dass sie den etwaigen Zusammenhang zwischen dem Druck innerhalb der vakuumdichten Kammer und dem Außendurchmesser des in der Kammer befindlichen Rohres sich nicht in der Weise zunutze machen, dass sie auf diese Weise mithilfe des Manometers den Außendurchmesser des Rohres erfassen. Demnach lässt sich nicht feststellen, dass – gesetzt den Fall, das wäre technisch möglich – bei der angegriffenen Ausführungsform der Rohraußendurchmesser über eine mathematische Funktion des Drucks bestimmt wird und die angegriffene Ausführungsform auf diese Weise Merkmal 3. a. erfüllt.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.