4b O 280/05 – Reflektorschirm II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1028

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. November 2008, Az. 4b O 280/05

Rechtsmittelinstanz: 2 U 145/08

I.
Die Klage wird abgewiesen.

II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

III.
Das Urteil ist für die Beklagten wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500.000,00 € festgesetzt.

T a t b e s t a n d :

Der Kläger ist eingetragener Inhaber des in deutscher Sprache abgefassten, u.a. auch für die Bundesrepublik Deutschland geltenden europäischen Patents 0 806 XXX (im folgenden: Klagepatent), das auf einer am 8. April 1997 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 8. Mai 1996 eingegangenen und am 12. November 1997 veröffentlichten Anmeldung beruht. Der Hinweis auf die Patenterteilung und die Veröffentlichung des Klagepatents sind am 2. Dezember 1998 erfolgt.

Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:

Schirmartig aufspannbarer Reflektor mit

– einem Lagerkörper (5), in den ein rohrförmiger Träger (1) so einsetzbar ist, dass er im Lagerkörper (5) verschiebbar gehaltert ist,
– einem am Lagerkörper (5) angeordneten Kranz von Gelenken (10), mit denen Schirmspeichen (11) am Lagerkörper (5) angelenkt sind, an denen eine reflektierende Schirmbespannung (18) befestigt ist,
– einem auf dem rohrförmigen Träger (1) verschiebbaren Schieber (15), an dem ein Kranz von Kniegelenken (14) angeordnet ist, an denen Spreizspeichen (13) gelagert sind, deren zur Schirmbespannung (18) zeigendes Ende mit Spreizgelenken (12) an den Schirmspeichen (11) befestigt ist, wobei die Spreizspeichen (13) so bemessen sind, dass der Schieber (15) zum Aufspannen des Reflektors gegen die beim Aufspreizen der Schirmspeichen (11) wirkenden Rückstellkräfte etwa bis zur Ebene der Spreizgelenke (12) oder über diese hinaus zum Lagerkörper (5) hin in eine Aufspannstellung mit einer Arretierung verschiebbar ist,
– und mit einem elektromagnetische oder akustische Wellen emittierenden Element (2), das an dem der Innenseite des schirmartigen Reflektors zugewandten Ende des rohrförmigen Trägers (1) angeordnet ist, so dass das Element (2) durch Verschieben des rohrförmigen Trägers (1) in dem Lagerkörper (5) in verschiedene Positionen relativ zum aufgespannten Reflektor bewegt werden kann.

Die nachstehend wiedergegebene Figur 1 aus der Klagepatentschrift zeigt ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der geschützten Erfindung:

Die Beklagte zu 1. stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung „A“ Beleuchtungsvorrichtungen für Foto- und Filmaufnahmen. Zu ihrem Sortiment gehören u.a. Reflektorschirme, welche die Beklagte zu 1. zunächst mit der Typenbezeichnung „B“ und „C“ vertrieben. Diese Reflektorschirme waren Gegenstand eines vor der Kammer unter dem Aktenzeichen 4 b O 398 / 02 geführten Patentverletzungsrechtsstreits, in welchem die Kammer feststellte, dass diese Reflektorschirme das Klagepatent verletzten. Die gegen das unter anderem eine Unterlassungsverpflichtung anordnende Urteil legten die Beklagten Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf ein, welche durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 21.04.2005 (Az.: I-2 U 93 / 03) als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Die in dem vorhergehenden Rechtsstreit gegenständlichen Reflektorschirme wurden durch die Beklagte zu 1. abgewandelt und von da an unter der Bezeichnung „D“ vertrieben.

Die Beklagte zu 2. ist Vertriebsgesellschaft der Beklagten zu 1. für den deutschen Markt. Der Beklagte zu 3. ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 2..

Die Ausgestaltung der mit der vorliegenden Klage angegriffenen Ausführungsformen mit der Typenbezeichnung „D“ ergibt sich aus der nachfolgend eingeblendeten, dem Internet-Auftritt der Beklagten (E) entnommenen Abbildung:

Diese Reflektorschirme werden von den Beklagten mit den Durchmessern 170 cm, 220 cm und 330 cm vertrieben. Ihre konstruktive Ausgestaltung ist aus der vom Kläger als Anl. K 10 zur Akte gereichten grafischen Darstellung ersichtlich, die nachfolgend verkleinert eingeblendet wird:

Der Kläger ist der Ansicht, die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten die technische Lehre des Klagepatents ihrem Wortsinne nach mit Ausnahme der gelehrten Verschiebbarkeit des rohrförmigen Trägers. Dieses Merkmal werde aber jedenfalls äquivalent dadurch verwirklicht, dass statt dessen das emittierende Element axial verschiebbar an dem feststehenden rohrförmigen Träger angeordnet sei. Insbesondere sei der Schieber bei den angegriffenen Ausführungsformen bis etwa in die Ebene der Spreizgelenke hinein verschiebbar. Er nimmt die Beklagten daher auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung sowie auf Schadenersatz, Rückruf und Vernichtung in Anspruch.
Der Kläger beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle bis insgesamt zu 2 Jahren, zu unterlassen,

schirmartig aufspannbare Reflektoren mit einem Lagerkörper, in dem ein rohrförmiger Träger gehaltert ist, einem am Lagerkörper angeordneten Kranz von Gelenken, mit denen Schirmspeichen am Lagerkörper angelenkt sind, an denen eine reflektierende Schirmbespannung befestigt ist, einem auf dem rohrförmigen Träger verschiebbaren Schieber, an dem ein Kranz von Kniegelenken angeordnet ist, an denen Spreizspeichen gelagert sind, deren zur Schirmbespannung zeigendes Ende mit Spreizgelenken an den Schirmspeichen befestigt ist,

in der Bundesrepublik, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Spreizspeichen so bemessen sind, dass der Schieber zum Aufspannen des Reflektors gegen die beim Aufspreizen der Schirmspeichen wirkenden Rückstellkräfte etwa bis zur Ebene der Spreizgelenke in eine Aufspannstellung mit einer Arretierung verschiebbar ist und mit einem elektromagnetische oder akustische Wellen emittierenden Element, das an dem der Innenseite des schirmartigen Reflektors zugewandten Teil des rohrförmigen Trägers verschiebbar angeordnet ist, so dass das Element durch Verschieben auf dem Träger in verschiedene Positionen relativ zum aufgespannten Reflektor bewegt werden kann, wobei der Schieber über ein Kraftübertragungsorgan mittels eines Antriebes betätigbar ist und mindestens 20 Schirmspeichen, insbesondere 24 Schirmspeichen, vorhanden sind;

2.
dem Kläger Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu der Ziff. I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 12. Dezember 1997 begangen haben, und zwar unter Angabe

a)
der Herstellungsmengen und –zeiten, oder bei Fremdbezug: der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreisen, Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, Angebotszeiten, Angebotspreisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

vom Beklagten zu 3) sämtliche Angaben und von allen Beklagten die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 02. Januar 1998 zu machen sind;

den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und nichtgewerblichen Angebotsempfänger statt dem Kläger einem von dem Kläger zu bezeichnenden, ihm gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, dem Kläger auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3.
solche vorstehend unter I. 1. bezeichneten Gegenstände, welche nach dem 29.04.2006 vertrieben wurden und an denen die Beklagten noch Eigentum haben, endgültig aus den Vertriebswegen in der Bundesrepublik Deutschland zu entfernen und solche der vorstehend unter I. 1. bezeichneten Gegenstände, welche nach dem 29.04.2006 vertrieben wurden und die sich bereits im Eigentum Dritter befinden, zurückzurufen, indem die jeweiligen Dritten, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden darüber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des EP 0 806 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten dieser Rückgabe zugesagt wird;

4.
Gegenstände gemäß I. 1., die sich noch in Besitz oder Eigentum der Beklagten befinden, auf eigene Kosten zu vernichten oder der Klägerin zur Vernichtung herauszugeben;

II. festzustellen,

1.
dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger für die zu I. bezeichneten, in der Zeit vom 12. Dezember 1997 bis zum 01. Januar 1999 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,

2.
dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die zu der Ziff. I. 1. bezeichneten, seit dem 02. Januar 1999 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird;

Wegen der daneben insbesondere geltend gemachten Unteransprüche 3, 4, 8, 9 und 18 wird auf den Schriftsatz des Klägers vom 21.10.2008 Bezug genommen (Bl. 424, 425 d.A.).

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie machen geltend: Bei den angegriffenen Ausführungsformen könne der Schieber nicht bis etwa in die Ebene der Spreizgelenke verschoben werden. Dies sei stets nur so weit möglich, wie dies auch zuvor bereits im Stand der Technik vorbekannt gewesen sei. Es sei zudem nicht vorgesehen, dass ihre Abnehmer ihrerseits die Spreizgelenke justieren würden. Darüber hinaus stelle es keine naheliegende Alternative dar, den erfindungsgemäßen rohrförmigen Träger durch einen solchen zu ersetzen, der feststehend sei. Die hierdurch bedingte verschiebbare Anordnung der Beleuchtungseinrichtung erreiche zudem nicht die Fokussierungsmöglichkeiten, die mit einem erfindungsgemäßen Reflektor realisiert werden könne.

Die Kammer hat durch Beweisbeschluss vom 05.05.2006 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 07.09.2007 (Bl. 313 – 329 d.A.), dessen schriftlicher Ergänzung vom 12.09.2008 (Bl. 375 – 385 d.A.) sowie den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 21.10.2008 (Bl. 397 – 409 d.A.) Bezug genommen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die von den Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland vertriebenen Reflektorschirme mit den Typenbezeichnungen „D“ in den Durchmessergrößen 170, 220 und 330 cm machen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weswegen die Beklagten dem Kläger gegenüber auch nicht zur Unterlassung, Rechnungslegung, Entschädigung, Schadenersatz, Rückruf oder Vernichtung verpflichtet sind.

I.
Das Klagepatent betrifft einen schirmartig aufspannbaren Reflektor für Lichtwellen, elektromagnetische Wellen, akustische Wellen usw. Ein solcher Reflektor kann insbesondere für Beleuchtungszwecke in Fotografie und Film, aber auch für das Senden und Empfangen von Funkwellen, das Sammeln von Sonnenenergie sowie das Senden und Empfangen von Schallwellen dienen.
Nach den einleitenden Ausführungen der Klagepatentschrift besteht auf den vorerwähnten Einsatzfeldern ein Bedarf für mobile Reflektoren, die zum Zwecke des Transports zusammenlegbar sind und am Einsatzort auf ihre volle Größe gebracht werden können.

Die Klagepatentschrift erwähnt die deutsche Patentanmeldung 31 24 XXX (Anlage K 4) aus welcher eine Blitzlampenanordnung mit einem schirmartigen Faltreflektor bekannt ist. Hier seien, so die Klagepatentschrift, an einer Haltevorrichtung für einen Lampensockel Schirmspeichen gelagert, die sich über Spreizspeichen an einem Führungsring abstützten, welcher auf dem rohrförmigen Lampensockel geführt sei. Durch Verschieben des Führungsringes auf dem Lampensockel sei der Faltreflektor zusammenleg- oder aufklappbar. In aufgeklappter Stellung werde der Führungsring mit einer Rasteinrichtung am Lampensockel verrastet. Zwecks Anpassung an verschieden große Faltreflektoren könnten zwischen Haltevorrichtung und Lampenkörper zylindrische Sockel verschiedener Länge angeordnet werden.

Die Klagepatentschrift kritisiert an dieser Vorrichtung, bei ihr sei die Lampe stets starr bezüglich des Reflektors angeordnet; außerdem erlaube die regenschirmartige Speichenkonstruktion nicht das Erreichen kleiner Brennweiten; große Faltreflektoren seien mit diesem Konstruktionsprinzip nur schwer aufklappbar, die Rasteinrichtung müsse dann große Rückstellkräfte abstützen, und zwar auch dann, wenn durch viele Speichen eine feine Segmentierung zwecks Annäherung an eine ideale Reflektorform erreicht werden solle.

Die Klagepatentschrift bezeichnet es sodann als Aufgabe der Erfindung, einen konstruktiv einfachen schirmartigen Reflektor zu schaffen, bei dem das zu fokussierende Element relativ zum Reflektor verschiebbar sei, so dass auch kleine Brennweiten erreichbar seien.

Das so umschriebene technische Problem soll nach Anspruch 1 des Klagepatents gelöst werden durch einen

1. schirmartig aufspannbaren Reflektor mit

2. einem Lagerkörper (5);
2.1 in den Lagerkörper ist ein rohrförmiger Träger (1) so einsetzbar, dass er im Lagerkörper (5) verschiebbar gehaltert ist;
2.2 an dem Lagerkörper (5) ist ein Kranz von Gelenken (10) angeordnet;

3. Schirmspeichen (11);
3.1 die Schirmspeichen (11) sind mit den Gelenken (10) am Lagerkörper (5) angelenkt;
3.2 an den Schirmspeichen (11) ist eine reflektierende Schirmbespannung befestigt;

4. einem auf dem rohrförmigen Träger (1) verschiebbaren Schieber (15);
4.1 an dem Schieber (15) ist ein Kranz von Kniegelenken (14) angeordnet;

5. Spreizspeichen (13);
5.1 die Spreizspeichen (13) sind an den Kniegelenken (14) des Schiebers (15) gelagert;
5.2 das zur Schirmbespannung (18) zeigende Ende der Spreizspeichen (13) ist mit Spreizgelenken (12) an den Schirmspeichen (11) befestigt;
5.3 die Spreizspeichen (13) sind so bemessen, dass der Schieber zum Aufspannen des Reflektors gegen die beim Aufspreizen der Schirmspeichen (11) wirkenden Rückstellkräfte etwa bis zur Ebene der Spreizgelenke (12) oder über diese hinaus zum Lagerkörper (5) hin in eine Aufspannstellung mit Arretierung verschiebbar ist;

6. einem elektromagnetische oder akustische Wellen emittierenden Element (2),
6.1 das an dem der Innenseite des schirmartigen Reflektors zugewandten Ende des rohrförmigen Trägers (1) angeordnet ist,
6.2 so dass es durch Verschieben des rohrförmigen Trägers (1) in dem Lagerkörper (5) in verschiedene Positionen relativ zum aufgespannten Reflektor bewegt werden kann.

Nach der Beschreibung des Klagepatents hat ein erfindungsgemäßer Reflektor einen Lagerkörper, der wie die Krone eines Schirmes einen Kranz von Gelenken für die Schirmspeichen aufweist; des weiteren habe er einen rohrförmigen Träger, an dessen einem Ende sich das zu fokussierende Element, beispielsweise eine Lampe, befinde; dieser rohrförmige Träger sei im Unterschied zu bekannten Schirmkonstruktionen nicht fest, sondern axial verstellbar in dem Lagerkörper gehalten. Die am Lagerkörper angelenkten Schirmspeichen wiesen in einem Abstand von ihren Anlenkungen Spreizgelenke auf, an denen sich Spreizspeichen befänden, die mit ihren anderen Enden an einem Kranz von Kniegelenken eines an dem Träger geführten Schiebers gelagert seien. Dabei seien die Spreizspeichen so bemessen, dass sie sich entgegen den Rückstellkräften, die beim Aufspreizen durch die Verformung der Schirmspeichen und der Schirmbespannung bewirkt würden, bis etwa zur Ebene der Spreizgelenke oder über diese hinaus zum Lagerkörper hin in eine Aufspannstellung mit einer Arretierung drücken ließen. Diese Arretierung könne durch eine besondere Verriegelung (z.B. eine Rastklinke oder dergleichen) bewirkt werden, aber auch – und zwar in besonders einfacher Weise – bei einer Verschiebbarkeit über die Ebene der Spreizgelenke hinaus durch bloßes Abstützen des Schiebers an dem als Anschlag wirkenden Lagerkörper.

Die Erfindung begünstige ein axiales Verstellen oder Verdrehen des Trägers bezüglich des Lagerkörpers und eine Fokussierung durch Verschieben des Trägers bei aufgespanntem Schirm; dabei seien, falls der Schieber bis an den Lagerkörper herangeschoben werde, sehr geringe Brennweiten erreichbar. Des weiteren seien sehr große und fein segmentierte Schirmreflektoren möglich, da mittels des Schiebers gerade in der Nähe des Kniehebeltotpunktes sehr hohe Aufspreizkräfte auf die Schirmspeichen ausgeübt werden könnten. Ein schneller Auf- und Abbau des Reflektors sei somit ohne den Einsatz von Werkzeugen oder sonstigen Hilfsmitteln möglich. Ferner begünstige die Konstruktion ein geringes Gewicht und Transportvolumen.

Über die stufenlose Fokussierbarkeit hinaus sei auch ein schnelles Wechseln des zu fokussierenden Elements möglich, ohne dass der Reflektor entspannt oder demontiert werden müsse. Hierzu könne der Träger aus der Konstruktion herausgezogen werden. Auch sei es möglich, das zu fokussierende Element austauschbar am Träger zu befestigen.

Angesichts des Streites der Parteien sind an dieser Stelle die nachfolgenden Erörterungen veranlasst.

In den Lagerkörper (5) soll ein rohrförmiger Träger (1) einsetzbar sein, und zwar so, dass er in dem Lagerkörper „verschiebbar gehaltert“ ist. Das genannte Merkmal verlangt damit ein rohrförmiges Teil, das in dem Lagerkörper (5) längsverschieblich sein und das etwas „tragen“ soll, nämlich zum einen den Schieber (15) mit den daran angelenkten Spreizspeichen und zum anderen das „emittierende Element“ (2).

Der Schieber (15) soll gemäß Merkmal 4.1 mit einem Kranz von Kniegelenken (14) – nämlich für die Spreizspeichen, vgl. Merkmal 5.1 – versehen und nach Merkmal 4 auf dem rohrförmigen Träger (1) verschiebbar sein. Der rohrförmige Träger (1) trägt damit mittelbar auch die Kniegelenke für die Spreizspeichen.

Der Schieber (15) dient – vgl. die Merkmalsgruppe 5 – dazu, über die an ihm gelagerten Spreizspeichen (13) den Reflektor zu öffnen und zu schließen, ohne dass man dabei den – seinerseits gegenüber dem die Gelenke der Schirmspeichen (11) tragenden Lagerkörper (5) beweglichen – rohrförmigen Träger (1) verschieben müsste. Dieser soll sich auch und gerade in der aufgespannten Stellung des Reflektors verschieben lassen, um – vgl. die Merkmalsgruppe 6 – das an seinem einen Ende angeordnete „emittierende Element“ (2) – bei einem Einsatz zu Beleuchtungszwecken: eine Lampe – in verschiedene Positionen relativ zum aufgespannten Reflektor zu bewegen, es also, wie es die Patentschrift auch ausdrückt, zu fokussieren.

Nach dem Wortsinn der Merkmalsgruppen 4 bis 6 weist also der erfindungsgemäße Reflektor an dem – verschiebbaren – rohrförmigen Träger (1) ein bewegliches Teil, nämlich den Schieber (15) mit den Spreizspeichen (13), und ein unbewegliches Teil, nämlich das „emittierende Element“ (2) auf, das durch ein Verschieben des rohrförmigen Trägers stufenlos fokussiert werden kann.

Über das Ausmaß der Fokussierbarkeit, insbesondere darüber, eine wie geringe Brennweite erreichbar sein soll, sagt der Anspruch 1 des Klagepatents nicht aus.

Das „emittierende Element“ (2) – welches an dem Ende des rohrförmigen Trägers angeordnet ist (Merkmal 6.1) – kann durch ein Verschieben des rohrförmigen Trägers (1) nur so weit in Richtung auf den Lagerkörper (5) bewegt werden, bis es an den Schieber (15) stößt, der seinerseits nach Merkmal 5.3 nicht unbedingt über die Ebene der Spreizgelenke (12) hinaus zum Lagerkörper (5) hin verschiebbar sein muss; patentgemäß reicht es vielmehr aus, wenn man ihn nur „etwa bis“ zu dieser Ebene, also auch nur bis kurz vor sie, verschieben kann. Dann aber lassen sich „sehr geringe Brennweiten“ nicht erreichen, die, worauf die Beschreibung des Klagepatents in Spalte 2, Zeilen 36 bis 39 ausdrücklich hinweist, (nur) dann möglich sind, wenn sich der Schieber (über dessen Längenausdehnung das Klagepatent im übrigen keine Angaben enthält) bis unmittelbar an den Lagerkörper heranbewegen lässt.

Andererseits ist bezüglich des Merkmals 5.3 zu beachten, dass die Verschiebbarkeit des Schiebers etwa bis zur Ebene des Spreizgelenke den Zweck hat, dass die Spreizspeichen entgegen der beim Aufspreizen wirksamen Rückstellkräfte durch Verformung von Schirmspeichen und Schirmbespannung als Kniehebel wirken können, die beim Aufspreizen bis in die Nähe des Kniehebeltotpunktes (i.e. die Ebene der Spreizgelenke) oder über diesen hinausgeschwenkt werden, um in eine stabile Aufspannstellung zu gelangen. Wenn der Schieber über die Ebene der Spreizgelenke hinaus in eine Aufspannstellung verschiebbar ist, kann die Arretierung besonders einfach durch Abstützen des Schiebers am Lagerkörper als Anschlag bewirkt werden. Dann ist die Aufspannstellung selbststabilisierend. Wenn hingegen der Schieber etwa bis kurz vor oder bis in die Ebene der Spreizgelenke verschiebbar ist, kann die Arretierung durch eine Verriegelung des Schiebers bewirkt werden. Eine solche Verriegelung ist dann aber auch erforderlich, um ein ungewolltes Zusammenklappen des Schirmes bei Erschütterung oder dergleichen zu verhindern, da es sich in diesen beiden beschriebenen Stellungen dann nicht um selbststabilisierende handelt.

II.
Von der oben erläuterten Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents macht die angegriffene Ausführungsform „D“ keinen Gebrauch. Es fehlt jedenfalls an dem Merkmal 5.3, weswegen sich Ausführungen zu den weiteren Merkmalen an dieser Stelle erübrigen.

Das Merkmal 5.3 fordert, dass die Spreizspeichen so bemessen sein sollen, dass der Schieber zum Aufspannen des Reflektors gegen die beim Aufspreizen der Schirmspeichen wirkenden Rückstellkräfte etwa bis zur Ebene der Spreizgelenke oder über diese hinaus zum Lagerkörper hin in eine Aufspannstellung mit Arretierung verschiebbar ist.

1.
Aus der von dem Kläger zur Akte gereichten Anlage K 35, die nachfolgend verkleinert wiedergegeben wird, ist ersichtlich, dass zur Bestimmung des Maßes inwieweit der Schieber in seine „Endstellung“ bis hin zur Ebene der Spreizgelenke verschoben werden kann, in Gradzahlen ein Winkel α angegeben wird, der zwischen der Ebene der Spreizgelenke und dem abgewandten Ende des Schiebers aufgespannt wird.

Von den Beklagten ist zugestanden worden, dass sie bis zum Zeitpunkt der ersten Hauptverhandlung in diesem Rechtsstreit, den 10.01.2006, die angegriffenen Ausführungsformen so ausgeliefert haben, dass sich zwischen dem Schieber und der Ebene der Spreizgelenke ein Winkel α aufgespannt hat, der minimal etwa 6 ° – 8 ° betragen hat. Nach diesem Zeitpunkt wurden sowohl die bereits ausgelieferten wie auch die neu hergestellten Schirme von ihnen so eingestellt, dass der Winkel α jedenfalls mehr als 10 ° beträgt. Soweit der Kläger behauptet hat, dass die Beklagten auch angegriffene Ausführungsformen ausgeliefert bzw. ausgestellt hätten, bei denen werkseitig Winkel α von minimal 3,5 ° eingestellt gewesen seien, ist dieser Vortrag trotz des erheblichen Bestreitens der Beklagten nicht näher substantiiert worden. Insbesondere beziehen sich die entsprechenden Behauptungen des Klägers nicht auf tatsächlich von ihm durchgeführte Messungen, sondern auf eine Vermessung von fotografischen Darstellungen solcher Schirme. Solche „Auswertungen“ sind aber nicht geeignet, ein exaktes Winkelmaß zu belegen, da die ausgemessenen Werte immer auch von optischen Verzerrungen beeinflusst werden, die bei der Fotografie solcher Gegenstände auftreten. Zudem ist – worauf die Beklagten zutreffend hingewiesen haben – die mit dem Anlagenkonvolut K 34 zur Akte gereichte Auswertung, in denen Winkel anhand von Zeichnungen errechnet wurden, nicht geeignet, die tatsächlichen Verhältnisse wiederzugeben, da beispielsweise die bei der Aufspannung der Reflektorenschirme auftretende Krümmung der Schirmspeichen unberücksichtigt bleibt. Dass eine solche Speichenkrümmungen stets auftritt, ist bereits aus der oben eingeblendeten Abbildung einer angegriffenen Ausführungsform offensichtlich. Eine solche war auch an den von dem Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.10.2008 aufgestellten Reflektorschirmen zu erkennen. Aufgrund dessen ist der gerichtliche Sachverständige von der Kammer angewiesen worden, bei seinen Ausführungen von der seitens der Beklagten zugestandenen Größe des Winkels α auszugehen. Der Klägervertreter ist schließlich im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.10.2008 selber nur noch von diesem, seitens der Beklagten zugestandenen Winkel von 6 ° ausgegangen und hat die vorherigen Behauptungen, dass auch kleinere Winkel festgestellt worden seien nicht mehr ausdrücklich aufrecht erhalten.

2.
Ein solcher Winkel von minimal 6 ° entspricht aber nicht dem Wortsinn des Klagepatents.

a)
Das Klagepatent befasst sich – wie vorstehend unter I. ausgeführt – mit zwei Pro-blemfeldern, die zu unterscheiden sind und die durch jeweils andere Anspruchsmerkmale bewältigt werden. Sie haben bereits bei der Würdigung des vorbekannten Standes der Technik ihren Niederschlag gefunden und sie werden gleichermaßen bei den der Erfindung zugeschriebenen Vorteilen herausgestellt.

Zum einen geht es darum kleine Brennweiten zu erreichen, indem die Lichtquelle bei aufgespanntem Reflektorschirm möglichst nahe an dessen Basis heranbewegt werden kann. Solches war mit dem in der Klagepatentschrift gewürdigten Stand der Technik nicht möglich, da die Lampe fest auf dem Träger montiert ist und notwendigerweise einen gewissen Abstand zum Schieber in seiner aufgespannten Position einhalten muss, damit ein genügender rückwärtiger Schiebeweg auf dem Träger verbleibt, der ein Zusammenklappen des Schirmes erlaubt.

Die gattungsbildende DE-OS 31 24 XXX wird dementsprechend in der Klagepatentschrift wie folgt gewürdigt:

„Bei dieser Vorrichtung ist die Lampe stets starr bezüglich des Reflektors angeordnet. Außerdem erlaubt die regenschirmartige Speichenkonstruktion nicht das Erreichen kleiner Brennweiten.“ (Sp. 1 Z. 29 – 32)

Das zweite Problemfeld, dem sich die Erfindung widmet, betrifft die Öffnungskinematik. Sie wird als ungünstig kritisiert, wenn es sich um großflächige Reflektorschirme oder solche mit vielen Speichen handelt. Der Aufklappmechanismus wird als mühsam bezeichnet und die von der Schieberverrastung aufzunehmenden Rückstellkräfte – die von den Schirmspeichen und der Schirmbespannung ausgehen – werden als erheblich beschrieben. Im einzelnen heißt es hierzu in der Klagepatentschrift:

„Große Faltreflektoren sind mit diesem Konstruktionsprinzip nur schwer aufklappbar. Die Rasteinrichtung muss dann große Rückstellkräfte abstützen. Dies ist auch der Fall, wenn durch viele Speichen eine feine Segmentierung zwecks Annäherung an eine ideale Reflektorform erreicht werden soll.“ (Sp. 1 Z. 32 – 38)

Beide Unzulänglichkeiten aus dem Stand der Technik werden von der Erfindung beseitigt.

Kleine Brennweiten sind möglich, weil der die Lichtquelle aufnehmende Träger verschiebbar ist, was die Möglichkeit gibt, den Träger nach dem Aufspannen des Schirmes möglichst weit und ohne Rücksicht auf einen rückwärtigen Schiebeweg in Richtung auf die Reflektorschirmbasis zu verfahren; und

die günstigere Öffnungskinematik, die eine manuelle Handhabung auch großer Schirme mit vielen Speichen erlaubt, folgt aus der Anweisung, den Schieber beim Aufspannen des Schirmes bis etwa in die Ebene der Spreizgelenke zu verschieben. Beim Öffnen wird damit der Totpunkt ausgenutzt, in dessen Nähe die Aufspreizkräfte besonders wirksam sind. In diesem Sinne führt das Klagepatent in Sp. 2 Z. 3 – 22 und Z. 39 – 47 aus:

„Dabei sind die Spreizspeichen so bemessen, dass sie sich entgegen der beim Aufspreizen wirksamen Rückstellkräfte durch Verformung von Schirmspeichen und Schirmbespannung bis etwa zur Ebene der Spreizgelenke oder über diese hinaus zum Lagerkörper hin in eine Aufspannstellung mit einer Arretierung drücken lassen. Die Spreizspeichen entsprechen also Kniehebeln, die beim Aufspreizen bis in die Nähe des Kniehebeltotpunktes oder über diesen hinausgeschwenkt werden, um in eine stabile Aufspannstellung zu gelangen. Wenn der Schieber über die Ebene der Spreizgelenke hinaus in eine Aufspannstellung verschiebbar ist, kann die Arretierung besonders einfach durch Abstützen des Schiebers an Lagerkörper als Anschlag bewirkt werden. Dann ist die Aufspannstellung selbststabilisierend. Wenn hingegen der Schieber etwa bis kurz vor oder in die Ebene der Spreizgelenke verschiebbar ist, kann die Arretierung durch eine Verriegelung des Schiebers bewirkt werden; beispielsweise am Lagerkörper oder auch am Träger.“

„Des weiteren sind sehr große und fein segmentierte Schirmreflektoren möglich, da mittels des Schiebers gerade in der Nähe des Kniehebeltotpunktes sehr hohe Aufspreizkräfte auf die Schirmspeichen ausgeübt werden können. Ein schneller Auf- und Abbau des Reflektors ist somit ohne den Einsatz von Werkzeugen oder sonstigen Hilfsmitteln möglich. Ferner begünstigt die Konstruktion ein geringes Gewicht und Transportvolumen.“

Dem Fachmann, einem Fachhochschul-Ingenieur des Maschinenbaus mit mehrjähriger praktischer Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung, der Konstruktion und der Herstellung von schirmartigen Reflektoren sowie deren Verwendung, ist verständlich, dass für jeden der beiden Problemkreise andere Anspruchsmerkmale ver-antwortlich sind. Die verbesserte Öffnungskinematik beruht maßgeblich auf Merkmal 5.3, die Möglichkeit, geringe Brennweiten zu erhalten, auf den Merkmalen 2.1 und 6.2. Wobei der Fachmann natürlich versteht, dass auch die Anweisung des Merkmals 5.3 einen Beitrag dazu leistet, dass kleine Brennweiten erreicht werden können, da der Schieber einen Anschlag für das emittierende Element darstellt. Aufgrund dessen können kleine Brennweiten eben nur dann mit den Merkmalen 2.1 und 6.2 erreicht werden, wenn der Schieber weit genug in Richtung auf den Totpunkt hin (oder darüber hinaus) verschoben wird.

Das sich bei der manuellen Entriegelung des Schiebers in dessen Aufspannstellung ergebende Problem ist bei der Verwendung großer (Regen-, Sonnen- oder ) Reflektorschirme allgemein geläufig. Die Aufhebung der Rastsperren gegen die auf sie wirkenden Rückstellkräfte erfordert einerseits meist einen nicht unerheblichen Kraftaufwand, andererseits führen die hohen Rückstellkräfte bei erfolgter Entriegelung zu einer schlagartigen Verschiebung des Schiebers. Dies verursacht ein abruptes Zusammenklappen des Faltschirmes mit einer damit verbundenen Gefährdung für den Benutzer.

b)
Rückstellkraft im Sinne des Klagepatents bezeichnet hierbei diejenigen Kräfte, die in Richtung der Längsachse des rohrförmigen Lampensockels den Führungsring beaufschlagen, um diesen auf dem rohrförmigen Lampensockel in seine den zusammengeklappten Faltschirm definierende Ausgangsposition zurückzuschieben. Umgekehrt muss also der als Schieber fungierende Führungsring entgegen der beim Aufspreizen wirksamen Rückstellkräfte in seine Aufspannstellung, also bis zur Verrastung am Lampensockel verschoben werden.

Diese Rückstellkräfte ergeben sich, wie der Kammer aufgrund der Vielzahl der von ihr zu bearbeitenden Sachverhalte, die sich mit mechanischen Konstruktionen und der Aufnahme oder Überwindung von auftretenden Kräften geläufig ist, aus den beim Aufspreizen resultierenden Reaktionskräften. Diese ergeben sich aus der sich straffenden Schirmbespannung und der Verformung der Schirmspeichen und sie entsprechen den auf die Schirmspeichen ausgeübten Aufspreizkräften in umgekehrter Richtung. Diese über die Spreizspeichen übertragenen Aufspreizkräfte nehmen beim Aufspannen des Schirmes über den Führungsweg des Schiebers zu und erreichen ihren Maximalwert in der Aufspannstellung des Schiebers, in der über die Spreizspeichen durch bogenförmige Verformung des Schirmspeichen die maximal mögliche Straffung der Schirmbespannung erzielt wird.

Von diesen Aufspreizkräften, respektive deren Reaktionskräften, die über die Spreizspeichen auf den Schieber übertragen werden, wirkt aber nur der Betrag des in axialer Richtung (des rohrförmigen Trägers) weisenden Vektors des Kräfteparallelogramms als Rückstellkraft.

Aus dieser Überlegung folgt des weiteren, dass die Rückstellkräfte im Totpunkt, also in dem Punkt, in dem der Schieber (bzw. die an dem Schieber angeordneten Kniegelenke) sich in der Ebene der Spreizgelenke befindet, gleich Null sind, da der Betrag des Axialvektors in diesem Punkt gleich Null ist. Einigkeit besteht nach der mündlichen Verhandlung auch zwischen dem gerichtlichen Sachverständigen und dem Privatgutachter der Beklagten, dass die Rückstellkraft aus der zusammengeklappten Schirmform heraus immer weiter zunimmt, je mehr der Schieber in Richtung der Ebene der Spreizgelenke verschoben wird, bis hin zu einem Bereich, in dem diese Kraft ihr Maximum erreicht. Dieser Punkt liegt geringfügig vor dieser Ebene. Von diesem Punkt ausgehend fällt der Betrag der Rückstellkraft steil ab, bis sie in der Ebene der Spreizgelenke gleich Null ist. Auf der anderen Seite der Ebene der Spreizgelenke (über diese hinaus) verhält es sich dann „spiegelbildlich verkehrt“.

c)
Die Kammer stimmt in ihrer Ansicht – nach eigener Überprüfung – mit den Ausführungen des Parteigutachters überein, dass das Klagepatent mit seiner Forderung, dass der Schieber zum Aufspannen des Reflektors gegen die wirkenden Rückstellkräfte etwa bis zur Ebene der Spreizgelenke oder über diese hinaus zum Lagerkörper hin in eine Aufspannstellung mit einer Arretierung verschiebbar ist, auf eben den „etwa“ – Bereich abstellt, in dem die Rückstellkraft in Richtung auf die Ebene der Spreizgelenke hin ihr Maximum gerade überschritten hat und über diese Ebene hinaus bis zu dem Punkt, in dem sie das Maximum gerade noch nicht erreicht hat.

Dies ist auch in Übereinstimmung zu bringen mit der Kritik des Klagepatents an dem gewürdigten Stand der Technik. Dort heißt es, dass die Rasteinrichtung dann
– wenn der Schieber relativ weit von der Ebene der Spreizgelenke beabstandet ist (Winkel α = 10 °) – große Rückstellkräfte abstützen muss (Sp. 1 Z. 34 – 35). Eben dies wird u.a. an dem Stand der Technik als nachteilig beanstandet. Aufgrund dessen und aufgrund seines allgemeinen Fachwissens über die Kräfteverhältnisse an solchen Schirmkonstruktionen versteht der Fachmann die Lehre des Klagepatents so, dass sie mit der in der Aufgabenstellung bezeichneten konstruktiv einfachen Lösung, ebenfalls einen Beitrag zur Lösung dieses aus dem Stand der Technik vorbekannten technischen Nachteils leisten will. Diese Lösung wird erreicht, indem man den Schieber in gerade diesen „engen“ Bereich verschiebt in dem die auf ihn wirkenden Rückstellkräfte in der Nähe der Totpunktlage möglichst gering sind und dort dann arretiert.

Entgegen der Ansicht des gerichtlichen Sachverständigen beansprucht das Klagepatent auch nur die beiden Schieberpositionen „bis etwa zur Ebene“ und „über diese hinaus“. Die Schieberposition „in der Ebene“ wird von dem Anspruchswortlaut nicht erfasst, da es sich hierbei um eine „instabile“ Aufspannstellung handelt die auf beiden Seiten einer Arretierung bedarf, um ein ungewolltes Verrutschen in die eine oder andere Richtung zu verhindern. Mit einer solchen beiderseitigen Arretierung würde der Fachmann sich aber ohne Not auf einen exakten Punkt festlegen, der technisch nicht erforderlich ist.

d)
Die Beklagten haben unwidersprochen vorgetragen, dass der Schieber bei den angegriffenen Ausführungsformen bis zu einem Winkel α von maximal 2° von der Ebene der Spreizgelenke weg verschoben werden kann, ohne dass die Rückstellkräfte in diesem Bereich schon so groß sind, dass der Schirm von alleine zusammenfällt. Bis zu diesem Punkt sind die von dem Schieber an dem rohrförmigen Träger verursachten Reibungskräfte so groß, dass sie die Rückstellkräfte kompensieren. Danach erreichen die Rückstellkräfte einen solchen Betrag (nämlich das Maximum), dass nicht mehr erfindungsgemäß davon gesprochen werden kann, dass die auf den Schieber in seiner Aufspannstellung wirkenden Rückstellkräfte nicht mehr so groß seien, wie in dem vorbekannten Stand der Technik. Aufgrund dessen ist – jedenfalls für die angegriffenen Ausführungsformen – der Bereich „etwa bis zur Ebene der Spreizgelenke oder über diese hinaus“ auf einen Bereich von +/- 2 ° von der Ebene der Spreizgelenke zu begrenzen.

e)
Soweit der gerichtliche Sachverständige in seinen ergänzenden Ausführungen hieran kritisiert, dass ein Abstellen auf die Reibungskräfte des Schiebers keine exakte Definition zuließe, überzeugt diese Kritik nicht, denn es kommt bei den in Rede stehenden Reflektorschirmen stets auf deren konkrete Ausgestaltung an. So haben sowohl die Dimensionierung und die Geometrie der Schirm- und Spreizspeichen, wie auch deren Material, als auch das Material und der Schnitt der Schirmbespannung erhebliche Auswirkungen auf die Größe der Aufspreizkräfte bzw. daraus resultierend dann auch die Größe der Rückstellkräfte. Insofern ist eben jeder einzelne Schirm für sich zu betrachten und zu bewerten, ob sich der Schieber – der immer eine Reibungskraft auf dem Träger erzeugt – in seiner Aufspannstellung in einer Position befindet, in der erfindungsgemäß keine großen Rückstellkräfte auf ihn wirken.

f)
Die Argumentation des gerichtlichen Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten, dass für die Bestimmung des „etwa“ – Bereichs zu beachten sei, dass in diesem Bereich die Schirmbespannung straff gehalten sei, ist demgegenüber keine für eine Definition dieses Bereichs taugliche Vorgabe. Bei dieser Forderung handelt es sich zum einen um eine Selbstverständlichkeit für den in Rede stehenden Fachmann. Zum anderen ist auch bei dem gewürdigten Stand der Technik nach der DE 31 24 757 eine straffe Schirmbespannung vorhanden. Der hier gezeigte Winkel α von 10 ° kann aber nicht mehr in den Schutzbereich des Klagepatents fallen, da es sich bei diesem gezeigten Winkel ja gerade um eine Schieberposition handelt, die das Klagepatent unter den beiden Gesichtspunkten (Rückstellkraft und geringe Brennweite) als nachteilig ablehnt. Im übrigen ist die Frage der Straffheit der Schirmbespannung nicht alleine mit der Ausgestaltung der Schirmspeichen sowie deren Aufspannung, sondern immer auch mit dem Material und dem Zuschnitt des Bespannungsmaterials zu beantworten, so dass ein Abstellen auf dieses Kriterium dem Fachmann keine tauglichen Maßstäbe an die Hand geben.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 709, 108 ZPO.
Dem hilfsweise gestellten Vollstreckungsschutzantrag des Klägers war nicht zu entsprechen, da er keine Tatsachen dazu vorgetragen hat, dass eine Vollstreckung seitens der Beklagten ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, § 712 Abs. 1 S. 1 ZPO.