4b O 298/07 – Passerkorrektur in einer Bogendruckmaschine

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1044

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. November 2008, Az. 4b O 298/07

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin ist Inhaberin des deutschen Patents DE 44 06 XXX (Klagepatent, Anlage K 1). Das Klagepatent, dessen Anmeldung am 07.09.1995 offengelegt und dessen Erteilung am 27.01.2005 veröffentlicht wurde, betrifft eine Vorrichtung zur Passerkorrektur in einer Bogendruckmaschine. Mit Schriftsatz vom 28.03.2008 (Anlagenkonvolut L 8) hat die Beklagte Nichtigkeitsklage gegen die Klägerin erhoben mit dem Antrag, das Klagepatent für nichtig zu erklären.

Anspruch 1 des Klagepatents lautet:

„1. Vorrichtung zur Passerkorrektur in einer Bogendruckmaschine, bei der eine Lage eines Bogens (15) durch mindestens ein Messelement (11, 23) gemessen und Bogenhalter (3, 19) von durch Signale des mindestens einen Messelements (11, 23) gesteuerten Stellgliedern (9, 21) verschoben werden, während der Bogen (15) von den Bogenhaltern (3, 19) festgehalten ist, wobei die Bogenhalter (3, 19) in einer Ebene allseits beweglich angeordnet sind.“

Die Beklagte stellt her und vertreibt in Deutschland Stanzmaschinen unter den Typenbezeichnungen A sowie B (im folgenden angegriffene Ausführungsformen), welche jeweils eine Vorrichtung unter der Bezeichnung „C“ aufweisen. Die Produktbeschreibungen unter der Überschrift „D“ (Anlage L 6) und „E“ (Anlage L 7) betreffen die angegriffenen Ausführungsformen. Auf der Messe DRUPA 2004, die vom 6. bis 19. Mai 2004 in Düsseldorf stattfand, stellte die Beklagte die angegriffenen Ausführungsformen aus und bot sie an.

Die Klägerin meint, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß, jedenfalls aber in äquivalenter Weise Gebrauch. Dass die angegriffenen Ausführungsformen – unstreitig – keine Bogendruckmaschinen, sondern Stanzmaschinen sind, stehe der Patentverletzung nicht entgegen. Die Angabe „Passerkorrektur in einer Bogendruckmaschine“ in Anspruch 1 des Klagepatents sei eine bloße Zweckangabe, welche den Schutzbereich des Klagepatents nicht beschränke.

Selbst wenn die Angabe „in einer Bogendruckmaschine“ keine reine Zweckangabe wäre, wären die angegriffenen Ausführungsformen dennoch vom Schutzbereich des Klagepatents umfasst. Es sei nämlich ausreichend, dass die angegriffenen Ausführungsformen von einem allgemeinen Erfindungsgedanken Gebrauch machten, welcher durch das Patent gelehrt werde und in den Patentansprüchen eine ausreichende Stütze finde. Auf diese Weise seien die Patentansprüche im Lichte des Gesamtinhalts der Patentschrift und Heranziehung des durchschnittlichen Fachwissens zu betrachten. Das Klagepatent enthalte einen solchen allgemeinen Erfindungsgedanken.

Unabhängig davon, ob eine Passerkorrektur in einer Bogendruckmaschine oder in einer Stanzmaschine eingesetzt werde, müsse sie das gleiche Maß an Präzision gewährleisten. Der Einsatz einer patentgemäßen Vorrichtung in einer Stanzmaschine statt in einer Bogendruckmaschine bedeute eine äquivalente Patentverletzung.

Die Klägerin beantragt nunmehr, nachdem sie die Klageanträge auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung konkretisiert hat,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu unterlassen,

eine Vorrichtung zur Passerkorrektur in einer Stanzmaschine

herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei der eine Lage eines Bogens durch mindestens ein Messelement gemessen und Bogenhalter von durch Signale des mindestens einen Messelements gesteuerten Stellgliedern verschoben werden, während der Bogen von den Bogenhaltern festgehalten ist, wobei die Bogenhalter in einer Ebene allseits beweglich angeordnet sind;

2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für den Zeitraum ab dem 07.10.1995 Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter Ziffer 1 beschriebenen Vorrichtungen zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften des Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber, wobei die Beklagte zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat;

3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin über den Umfang der unter Ziffer 1 bezeichneten und seit dem 7.10.1995 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines gesonderten Verzeichnisses, insbesondere unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten sowie der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, ferner der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei die Angaben zu lit. e) nur für die Zeit seit dem 27.02.2005 zu machen sind, und die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu lit. a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat;

4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin

a) für die in Ziffer 1 bezeichneten und in der Zeit vom 07.10.1995 bis 27.02.2005 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen und

b) allen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin durch die unter Ziffer 1 bezeichneten und seit dem 27.02.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise: das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen das Klagepatent eingereichte Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Die Beklagte bestreitet, das Klagepatent zu verletzen. Dem stehe schon entgegen, dass die Vorrichtungen zur Passerkorrektur in den angegriffenen Ausführungsformen nicht in einer Bogendruckmaschine, sondern in Stanzmaschinen eingesetzt werden. Aufgrund seines allgemeinen technischen Wissens und namentlich im Hinblick auf die DIN 16 500 (Anlage L 3) erkenne der maßgebliche Durchschnittsfachmann, dass das Klagepatent ausschließlich den Einsatz einer Vorrichtung zur Passerkorrektur in einer Bogendruckmaschine lehre. Der Fachmann wisse, dass ein Passer im engeren, drucktechnischen Sinne eine Genauigkeit von 1/100 Millimeter gewährleisten müsse. Die angegriffenen Ausführungsformen gewährleisteten dagegen Genauigkeiten von nur ca. 15/100 Millimeter, da die verwendeten Messelemente und Stellglieder nicht präziser arbeiten könnten. Auch könne das „Power Register“ aufgrund seiner Ausmaße und der Anschlussmöglichkeiten nicht in einer Bogendruckmaschine verwendet werden. Das in den angegriffenen Ausführungsformen verwendete „Power Register“ sei deshalb für den Einsatz in Bogendruckmaschinen mangels hinreichender Präzision ungeeignet. Zudem seien die angegriffenen Ausführungsformen integrierte und technologisch geschlossene Stanzmaschinen, in denen der Bestandteil „Power Register“ nicht als Modul eingebaut sei, so dass dieses nicht entnommen und in eine Bogendruckmaschine eingefügt werden könne. Auch seien bei den angegriffenen Ausführungsformen entgegen der Lehre des Klagepatents die Bogenhalter nicht in einer Ebene allseits beweglich. Vielmehr seien die Bogenhalter nur in Bogenlaufrichtung und in einer dazu vertikalen, nämlichen senkrechten Richtung beweglich.

Eine äquivalente Patentverletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen scheide schon deshalb aus, weil diese nicht die vom Klagepatent gelehrte erforderliche Präzision gewährleisteten und deshalb die Nachteile aufwiesen, welche durch die Lehre des Klagepatents gerade überwunden werden sollten.

Die Beklagte wendet ein, das Klagepatent sei mangels Neuheit und aufgrund einer unzulässigen Erweiterung offenkundig nichtig. Die technische Lehre des Klagepatents werde durch die vorveröffentlichten Druckschriften DD 90XXX (Anlage NiK 1 und Anlagenkonvolut L 8), EP 0 184 XXX (NiK 4) und US 5 040 XXX (NiK 5) jeweils neuheitsschädlich vorweggenommen. Darin, dass das Klagepatent eine allseitige Bewegbarkeit der Bogenhalter in einer Ebene lehre, liege eine unzulässige Erweiterung gegenüber der ursprünglichen Anmeldung, welche keinen Hinweis auf dieses Merkmal enthalten und lediglich in einem Unteranspruch die Beweglichkeit der Bogenhalter in einer bestimmten Ebene gelehrt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird ergänzend auf die zur Gerichtsakte gelangten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte nicht die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunft sowie Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht aus §§ 9, 139, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB. Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.

I.

Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Passerkorrektur in einer Bogendruckmaschine.

Aus dem Stand der Technik ist gemäß der DD 90 XXX (im Anlagenkonvolut L 8, Anlage NiK 1 im Nichtigkeitsverfahren) ein Verfahren bekannt, bei dessen Ausführung die Passerkorrektur dadurch bewirkt wird, dass die Lage des Bogens durch elektrische Messelemente erfasst und Vorgreifer oder Druckträger entsprechend den von den Messelementen gesandten Signalen gesteuert werden. Ebenfalls vorbekannt ist ein Verfahren gemäß der DE 33 11 XXX (im Anlagenkonvolut L 8, Anlage NiK 2 im Nichtigkeitsverfahren) zum passgenauen Zuführen von Bögen, bei dem der von Saugleisten an den Vordermarken des Anlegetisches festgehaltene Bogen seitlich ausgerichtet wird und ein Sensor den Hub der Seitenziehbewegung entsprechend der Bogen-Ist-Lage steuert.

Ausgehend von diesem Stand der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe (Abschnitt [0004]), in einer Bogendruckmaschine Anlage- und Passerfehler vor der Bogenübergabe durch eine Lagekorrektur des in Laufrichtung an seiner Vorderkante durch Bogenhalter erfassten Bogens zu beseitigen oder weitestgehend zu eliminieren. Etwaige Nachteile der als Stand der Technik gewürdigten Verfahren zeigt das Klagepatent nicht auf.

Zur Lösung der formulierten technischen Aufgabe schlägt das Klagepatent eine Vorrichtung mit den folgenden Merkmalen vor:

1. Vorrichtung zur Passerkorrektur in einer Bogendruckmaschine

2. mit mindestens einem Messelement (11, 23),
2.1. das eine Lage eines Bogens (15) misst
2.2. und Signale aussendet;

3. mit Stellgliedern (9, 21), die durch die Signale des mindestens einen Messelements (11, 23) gesteuert werden;

4. und Bogenhaltern (3, 19),
4.1. die von Stellgliedern (9, 21) verschoben werden, während der Bogen (15) von den Bogenhaltern (3, 19) festgehalten ist,
4.2. die in einer Ebene allseits beweglich sind.

II.

Zwischen den Parteien steht zu Recht lediglich im Streit, ob die angegriffenen Ausführungsformen die Merkmale 1. und 4.2. verwirklichen. Es lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass Merkmal 1. wortsinngemäß oder äquivalent durch die angegriffenen Ausführungsformen verwirklicht wird.

1.

Nach dem Anspruchswortlaut ist von der Lehre des Klagepatents nur eine Vorrichtung umfasst, die „zur Passerkontrolle in einer Bogendruckmaschine“ verwendet wird. Es handelt sich hierbei nicht um eine rein beschreibende und für den Schutzzweck des Klagepatents deshalb unbeachtliche Zweckangabe, sondern um eine Zweckangabe, die den Schutzbereich begrenzt. Sie bestimmt die räumlich-körperliche Ausgestaltung der geschützten Vorrichtung.

a)

Die Aufnahme einer solchen Zweckbestimmung in den Anspruchswortlaut ist zwar grundsätzlich nicht geeignet, den Schutzbereich des allein eine Vorrichtung lehrenden Patents zu beschränken. Durch die Zweckangabe wird im Ausgangspunkt zunächst nur die funktionelle Eignung der konkreten Ausgestaltung von Konstruktionselementen der Vorrichtung klarstellend erläutert, die räumlich-körperliche Ausgestaltung des Konstruktionselement mithin mittelbar umschrieben (BGH GRUR 1979, 149, 151 – Schießbolzen). Damit erstreckt sich der Schutzbereichs eines so formulierten Anspruchs grundsätzlich auf jeden Gegenstand, der die gleichen Eigenschaften besitzt (BGH GRUR 1991, 436, 442 – Befestigungsvorrichtung II). Hieraus folgt aber auch, dass der Fachmann die Angabe der Zweckbestimmung immer mindestens in der Weise ernst nimmt, dass er sie als Erkenntnisquelle dafür heranzieht, wie er die gelehrte Vorrichtung räumlich-körperlich ausgestalten soll, damit sie für die in der Zweckangabe beschriebene Funktion geeignet ist. Auf diese Weise kann eine Zweckangabe – über die bloße gleichsam beispielhafte Erläuterung hinaus – zur Lehre der patentgemäßen Vorrichtung beitragen, indem sie mittelbar die räumlich-körperlichen Merkmale der Vorrichtung beschreibt (BGH GRUR 1981, 259, 260 – Heuwerbungsmaschine II). Die Zweckangabe nimmt deshalb dann an der Aufgabe des Patentanspruchs teil, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen, wenn sie das Vorrichtungselement, auf die sie sich bezieht, als ein solches definiert, das in einer bestimmten Weise ausgebildet sein muss, um die beschriebene Funktion zu erfüllen (BGH GRUR 2006, 923, 925 – Luftabscheider für Milchsammelanlage). Vom Schutzbereich des eine Vorrichtung lehrenden Patents ist in diesem Fall demnach nur eine solche Vorrichtung umfasst, welche die mit der Zweckangabe gelehrte Funktion erfüllen kann, wenn also die Vorrichtung so ausgestaltet ist, wie sie durch den genannten Zweck bedingt ist (BGH GRUR 1991, 436, 442 – Befestigungsvorrichtung II; BGH GRUR 1979, 149, 151 – Schießbolzen).

b)

Der angesprochene Durchschnittsfachmann – ein auf dem Gebiet der Konstruktion von Bogen verarbeitenden Maschinen erfahrener Diplomingenieur mit der Fachrichtung Maschinenbau, der in ein Team eingebunden ist, dem wenigstens auch ein Diplomingenieur der Fachrichtung Mess- und Regeltechnik mit demselben Erfahrungshorizont angehört – erkennt, dass das Klagepatent eine Vorrichtung betrifft, und nicht etwa die Verwendung einer gelehrten Vorrichtung oder gar ein Verfahren.

Er erkennt zugleich, dass die im Anspruchswortlaut enthaltene Zweckangabe – Verwendung in einer Bogendruckmaschine – den Schutzbereich des Klagepatents beschränkt.

Er wird bereits durch den Anspruchswortlaut auf den Einsatz der patentgemäßen Vorrichtung in einer Bogendruckmaschine hingewiesen. Denselben Hinweis enthalten in der Patentbeschreibung die Einführung (Abschnitt [0001]), der gewürdigte Stand der Technik im Hinblick auf die DD 90 XXX (Abschnitt [0002]) und die formulierte Aufgabenstellung (Abschnitt [0004]). Auch in der Erläuterung der Ausführungsbeispiele wird ausdrücklich nur der Einsatz in einer Bogendruckmaschine geschildert (Abschnitt [0009]). Eine Stanzmaschine findet demgegenüber nirgends Erwähnung.

Dem Fachmann ist aus seinem allgemeinen Fachwissen bekannt, dass Bogendruckmaschinen und Stanzmaschinen unterschiedliche Vorrichtungen sind, welche jeweils unterschiedliche Arbeitsvorgänge durchführen. Das gilt selbst dann, wenn die beiden Arbeitsvorgänge zur Erzeugung desselben Endproduktes durchgeführt werden, und deshalb – etwa bei der Herstellung farbig bedruckter Faltschachteln – die Maschinen in einer Fertigungslinie hintereinander geschaltet werden.

Durch den Anspruchswortlaut und die Patentbeschreibung wird der Fachmann neben dem Begriff des Bogendrucks auf den der Passerkontrolle hingewiesen (Abschnitte [0001], [0002], [0004] und [0014]). Dieser Begriff wird durch das Klagepatent vielfach verwendet, jedoch nicht näher erläutert. Der Fachmann wird daher auf sein ihm zur Verfügung stehendes allgemeines Fachwissen zurückgreifen, um das Klagepatent zutreffend auszulegen (BGH GRUR 2004, 1023, 1025 – Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Dem Fachmann ist der Begriff der Passerkorrektur geläufig. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass dieses Fachwissen hinsichtlich der Terminologie im Druckereiwesen durch die technische Norm DIN 16500, Teil 2, unter der Überschrift „Drucktechnik – Verfahrensübergreifende Begriffe“ (Anlage L 3) gebildet wird. Hiernach wird der Begriff Passer wie folgt definiert:

„1. Allgemein die Genauigkeit der Übereinstimmung bei füreinander gefertigten Werkstücken.
2. In der Drucktechnik die Genauigkeit, mit der der vorgesehene Stand der zu reproduzierenden Details bei einer Folge von Arbeitsgängen erreicht bzw. eingehalten wird, z.B. beim Übereinanderdruck der einzelnen Teilfarben im Mehrfarbendruck“.

Der Begriff Mehrfarbendruck wird nach dieser Norm definiert als

„1. Das Drucken von einem Farbsatz zur Wiedergabe farbiger, Halbtöne aufweisender Illustrationen, wobei durch Übereinanderdruck mehrerer Grundfarben in genauem Passer Mischfarbtöne entstehen […].“

Demnach entnimmt der Fachmann seinem allgemeinen Fachwissen ein zweiteiliges Verständnis vom Begriff des Passers: Ein weites Begriffsverständnis bezieht diesen Begriff nicht nur auf den Bereich der Drucktechnik, sondern erstreckt sich auf alle Technikbereiche, in denen es auf die (räumliche) Übereinstimmung von Werkstücken mit einer bestimmten Genauigkeit ankommt. Demgegenüber ist aus Sicht des Fachmanns ein Passer im engeren Sinne das Maß der Genauigkeit, das bei der Reproduktion von Details in einer Folge von Arbeitsgängen, insbesondere beim Übereinanderdrucken von mehreren Grundfarben im Mehrfarbdruck eingehalten wird. Das engere Begriffsverständnis leitet den Fachmann also an, unter einer Vorrichtung zur Passerkorrektur in einer Bogendruckmaschine nur eine solche Vorrichtung zu verstehen, die das Maß an Präzision gewährleistet, wie dies beim Mehrfarbendruck erforderlich ist. Durch die Kombination der Begriffe Passerkorrektur und Bogendruckmaschine wird der Fachmann vom weiteren Begriffsverständnis, das sich nicht auf den Bereich der Drucktechnik beschränkt, weggeführt.

Die Ausgestaltung der patentgemäßen Vorrichtung ist damit von der Art der zweckmäßigen Verwendung nicht unabhängig. Vorrichtungen in Maschinen, die eine anderes Maß an Präzision des Passers erfordern als Bogendruckmaschinen, sind vom Schutzbereich des Klagepatents deshalb nicht umfasst, weil bei ihnen die Eignung zu der im Klagepatent gelehrten Zweckverwendung nicht gewährleistet ist. Der Fachmann entnimmt der Lehre des Klagepatents hinsichtlich der in einer Bogendruckmaschine erforderlichen Präzision zugleich den Hinweis auf eine bestimmte räumlich-körperliche Ausgestaltung der Vorrichtung: Diese muss so gewählt werden, dass die erforderliche Präzision gewährleistet ist. Die zur Passerkorrektur verwendeten Teile der Vorrichtung wie beispielsweise die Messelemente und Stellglieder müssen so präzise ausgestaltet und angeordnet sein, dass das erforderliche Maß an Präzision trotz der unvermeidlichen Ungenauigkeit bei Messung und Korrektur der Bogenlage eingehalten wird. Die erforderliche Präzision kann nicht allein durch eine hinreichend präzise Steuerung erreicht werden, weil die Steuerung von der Genauigkeit der Lagemessung und der Korrektur der Lage abhängt.

Unerheblich ist, dass das Klagepatent weder nach seinem Anspruchswortlaut noch in der Beschreibung ein beziffertes Maß an Präzision lehrt. Aus Sicht des Fachmanns ergibt sich das gelehrte Mindestmaß an Präzision gerade durch den Hinweis auf die Verwendung des Passers in einer Bogendruckmaschine.

Dem steht nicht entgegen, dass ein von einer Fa. F verfasstes Verzeichnis zur Erläuterung von Fachbegriffen (Anlage K 23) den Begriff Passer definiert als

„paßgenaues Übereinanderdrucken der einzelnen Farben im Mehrfarbendruck bzw. das passgenaue Stanzen der gedruckten Etiketten.“

Zum einen ist schon nicht ersichtlich, dass diese Begriffsdefinition Bestandteil des allgemeinen Fachwissens des einschlägigen Durchschnittsfachmanns ist. Dieses Begriffsverzeichnis ist von einem einzelnen Unternehmen verfasst worden, seine technisch-wissenschaftliche Fundierung ist nicht gewährleistet. Auch bezieht sich das Begriffsverzeichnis ausdrücklich auf die Erläuterung der „Fachbegriffe aus der Welt der Etiketten“, also einem Fachbereich, der mit demjenigen des hier maßgeblichen Durchschnittsfachmanns (Bogendruck) nicht übereinstimmt. Zum anderen ist auch die hierin enthaltene Begriffsbestimmung zweigeteilt: ein Passer im Sinne des Mehrfarbendrucks wird differenziert von einem Passer im Sinne des Stanzens gedruckter Etiketten. Dies stimmt mit der begrifflichen Differenzierung gemäß der DIN 16 500 Teil 2 überein: neben einem engeren, drucktechnischen und insbesondere auf den Bereich des Mehrfarbendrucks bezogenen Verständnis des Begriffs Passer gibt es ein anderes (weiteres) Verständnis, das sich auf die Übereinstimmung von Werkstücken auch im Bereich der Herstellung von Etiketten durch Stanzung bezieht.

c)

Eine Stanzmaschine erfordert nicht dasselbe Maß an Präzision des Passers wie eine Bogendruckmaschine. Für die Stanzmaschine ist ein geringeres Maß an Passerpräzision ausreichend. Dies ergibt sich daraus, dass – wie die Beklagte in mündlicher Verhandlung unbestritten vorgetragen hat – die erforderliche Präzision des Passers dadurch vorgegeben (und begrenzt) wird, dass sichtbare Fehler des zu verarbeitenden Druckerzeugnisses vermieden werden. Beim mehrfachen Bedrucken im Bogendruck, namentlich beim mehrfarbigen Bogendruck sind bereits geringste Abweichungen – nach dem unstreitigen Parteivorbringen bereits solche um ein Maß von mehr als 1/100 Millimeter – sichtbar. Das in mehreren (Farb-)Lagen gedruckte Bild verschwimmt, weil die zu druckenden Details nicht übereinander, sondern – wenngleich in äußerst geringem Maß – nebeneinander gedruckt werden und die Abweichungen gewissermaßen nach Art einer Schablone deutlich wahrgenommen werden können. Beim Stanzen hingegen ist – wie dem Gericht aus eigener Anschauung und auch im Hinblick auf die beispielhaft überreichten Druckerzeugnisse (Anlage K 11) ersichtlich ist – eine Abweichung im Bereich eines 1/100 Millimeter nicht sichtbar und auch nicht auf andere Weise wahrnehmbar. Erst Abweichungen größeren Umfangs können als schiefe oder auf andere Weise nicht zum Druckbild passende Stanzung wahrgenommen werden. Der genannte „Schablonen-Effekt“, der beim ungenauen Übereinanderdruck Passerfehler leicht erkennen lässt, kann beim geringfügig abweichenden Stanzen nicht auftreten. Außerdem werden Passerfehler beim Stanzen beispielsweise dann durch weitere Verarbeitungsschritte egalisiert, wenn das gestanzte Druckerzeugnis – wie in den von der Klägerin vorgelegten Prospekten (Anlagen K 9 und K 10) dargestellt – sodann gefalzt und gefaltet wird. Die Faltung von Papier und erst recht von Karton geschieht an einer Falz- bzw. Faltungslinie um einen gewissen Radius herum, dessen Größe von der Stärke des verarbeiteten Materials abhängt, der aber ersichtlich deutlich oberhalb eines Bereichs von 1/100 Millimeter liegt.

Ein weiteres kommt hinzu: Der Fachmann ist nicht veranlasst, den Passer in einer Stanzmaschine so präzise wie technisch nur irgendwie möglich auszugestalten. Für den Fachmann ist es lediglich erforderlich, das Maß der Präzision so zu wählen, dass die Stanzung so genau erfolgt, wie dies für die Weiterverarbeitung der gestanzten Druckerzeugnisse erforderlich ist, also um sichtbare oder anderweitig wahrnehmbare Fertigungsfehler zu vermeiden. Die Erhöhung der Präzision führt, wie die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgebracht hat, zu einem beachtlichen wirtschaftlichen Aufwand bei Herstellung und Betrieb des Passers. Eine Präzision oberhalb des technisch erforderlichen Maßes scheidet für den Fachmann deshalb aus, weil er die mit dem Passer arbeitende Vorrichtung dadurch unnötig verkomplizieren und verteuern, also weniger wettbewerbsfähig ausgestalten würde.

Aus diesem Grunde ist es unerheblich, dass – wie die Klägerin unter Vorlage eines Rechercheberichts zur Verwendung des Begriffs „Passerkorrektur“ in den beim Deutschen Patent- und Markenamt registrierten Schutzrechten und unter Hinweis auf die als NiK 3 im Nichtigkeitsverfahren vorgelegte DE 25 20 XXX geltend macht – auch Schutzrechte betreffend Stanzmaschinen die Verwendung einer Vorrichtung zur Passerkorrektur lehren. Dieser philologische Befund zum Gebrauch des Begriffs Passer trägt nichts dazu bei, wie der Fachmann diesen Begriff in seinem konkreten Gebrauch versteht. Aus den dargelegten Gründen hängt das Begriffsverständnis des Fachmanns in der geschilderten Weise davon ab, ob ein Passer zur Verwendung beim Bogendruck oder zur Verwendung beim Stanzen gelehrt wird. Unter dem philologisch gleichen Begriff versteht der Fachmann jeweils – je nach Schutzrecht – andere Begriffsinhalte, er begreift das Wort gleichsam als Homonym für einen Passer in einer Bogendruckmaschine einerseits oder einen Passer in einer Stanzmaschine andererseits.

d)

Demnach sind die angegriffenen Ausführungsformen, die als Stanzmaschinen über eine Vorrichtung zur Passerkorrektur verfügen, nicht vom Schutzbereich des Klagepatents umfasst, das in Merkmal 1. aus den dargelegten Gründen eine Vorrichtung zur Passerkorrektur in einer Bogendruckmaschine lehrt.

2.

Auch eine äquivalente Verletzung des Klagepatents ist nicht ersichtlich. Eine äquivalente Merkmalsverwirklichung setzt voraus, dass – erstens – das von der angegriffenen Ausführungsform im Verhältnis zum Klagepatent abgewandelte Mittel die objektiv gleiche von dem Klagepatent erstrebte Wirkung zur Lösung des zugrunde liegenden Problems entfaltet (Gleichwirkung), – zweitens – das abgewandelte Mittel für den Fachmann im Prioritätszeitpunkt ohne besondere Überlegungen aufgrund seines Fachwissens auffindbar ist (Naheliegen), und dass – drittens – der Fachmann die abweichende Ausführung mit abgewandelten Mitteln als Lösung in Betracht zieht, die der gegenständlichen Lehre gleichwertig ist (Gleichwertigkeit; vgl. insgesamt BGH GRUR 1987, 279 – Formstein; BGHG GRUR 1988, 896 – Ionenanalyse; BGH GRUR 1989 – 903 – Batteriekastenschnur; BGH GRUR 2002, 511 – Kunststoffrohrteil).

Es ist bereits fraglich, aufgrund welcher konkreter gleichwirkender und naheliegender Austauschmittel die aus Sicht des Fachmanns gleichwertige Lösung der patentgemäß zu lösenden Aufgabe erzielt wird. Letztlich bedarf dies jedoch keiner abschließenden Erörterung. Vorliegend fehlt es nach den obigen Ausführungen nämlich jedenfalls an einer Gleichwertigkeit.

Wie ausgeführt hat aus Sicht des Fachmanns die Zweckangabe „in einer Bogendruckmaschine“ eine Bedeutung für die konkrete Ausgestaltung der Vorrichtung. Das Klagepatent lehrt deshalb eine Vorrichtung, die zu einer Vorrichtung in einer Stanzmaschine nicht gleichwertig ist, da aus Sicht des Fachmanns in einer Stanzmaschine ein Passer seine Funktion in anderer Weise erfüllt als in einer Bogendruckmaschine. Einen Hinweis darauf, dass die mit der erforderlichen Präzision auszugestaltende Passerkontrolle auch in einer anderen Vorrichtung Verwendung finde könnte, enthält das Klagepatent nicht. Eine konkrete Textstelle wird insoweit auch nicht von der Klägerin benannt. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass der Fachmann eine für Zwecke des Stanzens zu genaue Passerkontrolle in einer Stanzmaschine nicht einsetzen wird, um nämlich den mit der Steigerung der Präzision verbundenen wirtschaftlichen Aufwand auf das erforderliche Maß zu beschränken. Der Fachmann wird, zumal ohne einen konkreten anderweitigen Hinweis, das Maß der Präzision nicht so hoch wie möglich, sondern lediglich so hoch wie für die konkrete Anwendung nötig bemessen. Ein etwaiger „allgemeiner Erfindungsgedanke“, wie ihn die Klägerin vorbringt, ist ohne Belang.

3.

Da die angegriffenen Ausführungsformen jedenfalls Merkmal 1. nicht verwirklichen, kann es im Ergebnis dahinstehen, ob Merkmal 4.2. verwirklicht ist. Das Vorbringen der Beklagten, bei den angegriffenen Ausführungsformen könnten die Bögen zwar seitlich zur Förderrichtung und in Förderrichtung vorwärts, nicht aber rückwärts zur Lagekorrektur bewegt werden, bedarf deshalb keiner tatsächlichen Aufklärung. Gegen dieses Vorbringen spricht allerdings, dass die Lagekorrektur eines zu weit in Förderichtung nach vorne liegenden Bogens möglich sein muss und in den Prospekten der angegriffenen Ausführungsformen geschildert wird, es erfolge eine „Seiten- und Längskorrektur des Bogens mit dem Power Register“ (Anlage K 13, Seite 5), und zwar eine „Korrektur jedes Bogens quer zur Durchlaufrichtung (+/- 13mm) und in Durchlaufrichtung (+/- 6mm) vor der Aufnahme in eine Greiferstange“ (Anlage K 14 Seite 6).

III.

Einer Entscheidung über den hilfsweise gestellten Antrag der Beklagten, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über die gegen das Klagepatent gerichtete Nichtigkeitsklage auszusetzen, bedarf es demnach nicht.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.