4b O 40/06 – Rodelschlitten

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 922

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 28. Februar 2008, Az. 4b O 40/06

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention trägt die Klägerin.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Beklagte und die Nebenintervenientin jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Sicherheit kann auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten sowie als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin ist seit dem 5. August 2004 eingetragene Inhaberin des am 10. Juni 1997 angemeldeten deutschen Patents 197 24 xxx C1 (Anlage MBP1; im Folgenden: Klagepatent), dessen Erteilung am 1. Oktober 1998 veröffentlicht worden ist. Ursprünglicher Inhaber des einen zusammenklappbaren Rodelschlitten betreffenden Klagepatents war Herr A, von dem die Klägerin sämtliche Rechte aus dem Klagepatent und der zugrundeliegenden Anmeldung rückwirkend übertragen erhalten hat.

Anspruch 1 des in Kraft stehenden Klagepatents lautet:
„Zusammenklappbarer Rodelschlitten mit zwei Kufen, einem Sitz und mindestens zwei im Abstand zueinander quer zur Fahrtrichtung zwischen Kufen und Sitz angeordneten Scherengestellen, die jeweils aus zwei Scherengestellarmen mit einer zu den Kufen parallelen Scherengestellachse bestehen, um die die Scherengestelle zusammengeklappt beziehungsweise bis zu einem bestimmten Öffnungswinkel aufgeklappt werden können, dadurch gekennzeichnet, dass jeder Scherengestellarm (3) oberhalb der Scherengestellachse (5) in Richtung auf den Sitz gelenkig mit dem einen Ende des Verbindungsarmes (7) und das andere Ende des Scherengestellarmes (3) mit einer die Kufe (10) tragenden Stütze (9) gelenkig verbunden ist, und dass auf jeder Seite des Rodelschlittens (1) das andere Ende des Verbindungsarmes (7) und das obere Ende der Stütze (9) ebenfalls gelenkig miteinander verbunden wird, wobei die Länge der in zusammengeklapptem Zustand gestreckten Gelenkverbindung aus Verbindungsarm (7) und Stütze (9), gemessen zwischen den Gelenkachsen (6, 8) an beiden Enden, im wesentlichen gleich der Länge eines Scherengestellarmes (3), gemessen zwischen oberer und unterer Gelenkachse (6, 8) ist, so dass bei zusammengeklapptem Rodelschlitten (1) die Verbindungsarme (7) und die Stützen (9) und ferner die Scherengestellarme (3) des Scherengestells (2) im wesentlichen in einer Richtung verlaufen und die Kufen (10) parallel anliegen.“

Wegen des Wortlautes der weiteren Patentansprüche wird auf das Klagepatent verwiesen.

Die nachfolgend wiedergegebene Figur 1 stammt aus dem Klagepatent und dient zur Erläuterung der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. Dargestellt ist eine schematische Rückansicht eines erfindungsgemäßen Rodelschlittens.

Figur 1

Die Beklagte bewirbt und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland von der Nebenintervenientin hergestellte Schlitten mit den Artikelnummern 01108 M und 01109 M (im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen), deren konstruktive Ausgestaltung abgesehen von der Länge übereinstimmt.
Bei beiden handelt es sich um klappbare Rodelschlitten mit jedenfalls zwei Kufen und zwei über ein Scharnier gelenkig miteinander verbundenen Sitzhälften, die aus auf Querstegen angebrachten Sitzholmen bestehen. Die Sitzhälften sind gelenkig an Stützen angefügt, welche eine Verbindung zu den Kufen herstellen. Die Schlitten verfügen des Weiteren – in der Diktion der Beklagten – über ein Versteifungsorgan, welches aus zwei sich kreuzenden, jedoch nicht miteinander verbundenen Versteifungsschienen gebildet wird. Die Versteifungsschienen sind oberhalb ihres Kreuzungspunktes in Richtung auf den Sitz gelenkig mit den Querstegen und mit ihren anderen Enden an den Stützen befestigt. Das Verschwenken der Schlittenhälften beim Auf- und/oder Zusammenklappen erfolgt um das die beiden Querstege auf ihrer Unterseite stirnseitig miteinander verbindende Scharnier, dessen Scharnierachse parallel zu den Kufen liegt. Im zusammengeklappten Zustand bilden die angegriffenen Ausführungsformen ein „flaches Paket“ aus. Die weitere Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsformen zeigen die Anlagen MBP 7, MBP 8, B 1 und B 2, auf welche Bezug genommen wird. Zur Veranschaulichung werden nachfolgend verkleinert die Abbildungen gemäß Anlage MBP 8, Blatt 1 und 3 sowie die Prinzipskizze der angegriffenen Ausführungsformen gemäß der Anlage B 1 eingeblendet.

Bl. 1 und 3 MBP 8, B 1 untere Figur

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß, mindestens jedoch in äquivalenter Weise Gebrauch machen. Mit ihrer Klage nimmt sie die Beklagte deswegen aus dem Gesichtspunkt der Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadenersatz in Anspruch.

Die Klägerin beantragt,
I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es – bei Meidung der näher bezeichneten Ordnungsmittel – zu unterlassen
zusammenklappbare Rodelschlitten mit zwei Kufen, einem Sitz und mindestens zwei im Abstand zueinander quer zur Fahrtrichtung zwischen Kufen und Sitz angeordneten Scherengestellen, die jeweils aus zwei Scherengestellarmen mit einer zu den Kufen parallelen Scherengestellachse bestehen, um die die Scherengestelle zusammengeklappt beziehungsweise bis zu einem bestimmten Öffnungswinkel aufgeklappt werden können,

anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den erwähnten Zwecken zu besitzen oder einzuführen, bei denen
jeder Scherengestellarm oberhalb der Scherengestellachse in Richtung auf den Sitz gelenkig mit dem einen Ende des Verbindungsarmes und das andere Ende des Scherengestellarmes mit einer die Kufe tragenden Stütze gelenkig verbunden ist, und dass auf jeder Seite des Rodelschlittens das andere Ende des Verbindungsarmes und das obere Ende der Stütze ebenfalls gelenkig miteinander verbunden wird, wobei die Länge der in zusammengeklapptem Zustand gestreckten Gelenkverbindung aus Verbindungsarm und Stütze, gemessen zwischen den Gelenkachsen an beiden Enden, im wesentlichen gleich der Länge eines Scherengestellarmes, gemessen zwischen oberer und unterer Gelenkachse ist, so dass bei zusammengeklapptem Rodelschlitten die Verbindungsarme und die Stützen und ferner die Scherengestellarme des Scherengestells im wesentlichen in einer Richtung verlaufen und die Kufen parallel anliegen.

2. der Klägerin für die Zeit seit dem 01.11.1998 Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehend I 1 beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften, des Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber,

3. der Klägerin über den Umfang der vorstehend unter I 1 bezeichneten und seit dem 01.11.1998 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines gesonderten Verzeichnisses unter Beifügung der Belege, insbesondere unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betrieblichen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert werden darf, es sei denn, diese könnten ausnahmsweise den vorstehend zu I 1 genannten Erzeugnissen unmittelbar zugeordnet werden,

4. die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder im Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend I 1 an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I 1 bezeichneten und seit dem 01.11.1998 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet den gegen sie erhobenen Vorwurf der Patentverletzung.
Eine wortsinngemäße Verletzung scheitere bereits daran, dass die angegriffenen Ausführungsformen weder ein Scherengestell noch Scherengestellarme noch eine Scherengestellachse im Sinne des Klagepatents aufwiesen. Das zwischen den Sitzhälften angebrachte Scharnier erfülle nicht die Funktion eines Scherengestells, da – insoweit unstreitig – keine unmittelbare physikalische Verbindung zwischen den Versteifungsschienen und diesem Scharnier besteht. Darüber hinaus verhalte sich das Scharnier auch nicht wie eine Scherengestellachse, weil die beiden Versteifungsschienen beim Zusammenklappen des Schlittens nicht in einer Rotationsbewegung um sie herum geschwenkt werden könnten. Eine „virtuelle“ Scherengestellachse, die die Klägerin in dem imaginären Punkt, an dem sich die beiden Versteifungsschienen tatsächlich kreuzten, sehen wolle, genüge nach dem Klagepatent nicht. Erforderlich sei vielmehr eine physikalische Verbindung. Zudem stelle dieser Kreuzungspunkt auch nicht den Mittelpunkt einer Rotation dar. Von Scherengestellarmen könne gleichfalls keine Rede sein, da die Versteifungsschiene der angegriffenen Ausführungsformen lediglich über zwei Gelenkpunkte an den Enden verfügten. Es könnten daher lediglich Zug- und Druckkräfte in die Versteifungsschienen aufgenommen werden, nicht aber – wie von der Erfindung des Klagepatents gefordert – auch Biegekräfte. Würde dennoch – fälschlicherweise – das Scharnier des Schlittens als Scherengestellachse angesehen, so lägen die gelenkigen Verbindungen der Versteifungsschienen nicht oberhalb dieser vermeintlichen Achse.
Eine äquivalente Verwirklichung scheide ebenso aus. Die angegriffenen Ausführungsformen verfügten nicht über ein Mittel, mit dem die Wirkung einer erfindungsgemäßen Scherengestellachse in vergleichbarer Weise erzielt werde. Weder eine „virtuelle“ Achse noch das Scharnier am Schlitten übertrügen Kräfte auf die Versteifungsschienen. Durch die Verwendung des Scharniers anstelle einer Achse werde im Übrigen auch die Aufgabe des Patents, nämlich die Minimierung der auf eine Scherengestellachse einwirkenden Kräfte, nicht erfüllt. Die Versteifungsschienen dienten des weiteren auch nicht der gleichen Funktion wie die erfindungsgemäßen Scherengestellarme, da eine senkrechte Kraft mangels drittem Gelenkpunkt nicht in sie eingeleitet werden könne. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass selbst dann, wenn eine äquivalente Verletzung vorliegen würde, diese nur anhand des Standes der Technik erfolgen und mithin das Patent nicht verletzen würde (Formsteineinwand). Die angegriffenen Ausführungsformen stellten praktisch eine identische Konstruktion des Schlittens dar, der in der schweizerischen Patentschrift 196 851 (Anlage MBP 5) offenbart sei.

Die Nebenintervenientin, die mit Schriftsatz vom 4. Januar 2007 – am 5. Januar 2007 bei Gericht eingegangen – ihren Beitritt auf Seiten der Beklagten erklärt hat, stellt eine wortsinngemäße oder äquivalente Verletzung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausführungsformen (gleichfalls) in Abrede.

Sie beantragt,
die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und der Nebenintervenientin nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. Werner Gramm vom 18. Juli 2007 (Bl. 175 ff. d. GA) verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die angegriffenen Ausführungsformen machen weder wortsinngemäß noch in äquivalenter Weise von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.

I.
Das Klagepatent betrifft einen zusammenklappbaren Rodelschlitten und benennt als gattungsbildenden Stand der Technik das europäische Patent 0 345 268 (Anlage MBP 2a).
Diese europäische Patentschrift offenbart einen zusammenklappbaren Rodelschlitten, der zwischen den Kufen und zwei seitlichen, zu den Kufen parallelen Sitzholmen zwei Scherengestelle aufweist, deren Enden mit den Kufen beziehungsweise den Sitzholmen schwenkbar verbunden ist. Wie insbesondere die dortige – nachfolgend eingeblendete – Figur 4 veranschaulicht, besteht jedes der beiden Scherengestelle aus zwei sich kreuzenden Scherengestellarmen 11, 12, die an ihrem Kreuzungspunkt über einen Gelenkbolzen 13 drehverschwenkbar verbunden sind. Die unteren Enden der beiden Scherengestellarme 11, 12 sind über je einen Gelenkbolzen 16 an der zugeordneten Kufe 3 angelenkt, während die beiden oberen Enden der genannten Arme jeweils mit einem Sitzholm starr verbunden sind, zwischen denen sich eine Sitzfläche 5 erstreckt.

Dieser Schlitten lässt sich dadurch zusammenklappen, dass die Kufen bzw. die Sitzholme gegeneinander gedrückt werden, wodurch die Scherengestellarme um den parallel zu den Kufen 3 liegenden Gelenkbolzen 16 gegeneinander verschwenkt werden, bis die Kufen 3 parallel anliegen, die Scherengestellarme 11, 12 im wesentlichen in eine Richtung verlaufen und der zusammengeklappte Schlitten ein flaches Paket ist (Anlage MBP 2a, Seite 2, Zeilen 41 – 46, Figur 1c).

Der in dieser europäischen Patentschrift offenbarte Schlitten wird seitens des Klagepatents als sehr stabil und in der Praxis bewährt, aber mit dem Nachteil beschrieben, dass erhebliche Kräfte an der dortigen Scherengestellachse auftreten, die demzufolge stabil ausgeführt werden muss.

Vor dem Hintergrund dieses Standes der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe, einen zusammenklappbaren Rodelschlitten der im Oberbegriff des Anspruchs 1 genannten Art so zu verbessern, dass die Scherengestellachse von den beim Fahren des Schlittens auftretenden Kräften zu einem erheblichen Anteil entlastet wird.

Gelöst wird diese Aufgabe (das technische Problem) nach Anspruch 1 des Klagepatents durch die Kombination der folgenden Merkmale:

1. Zusammenklappbarer Rodelschlitten (1)
a) mit zwei Kufen (10),
b) einem Sitz und
c) mindestens zwei Scherengestellen (2).

2. Die Scherengestelle (2)
a) sind im Abstand zueinander,
b) quer zur Fahrtrichtung sowie
c) zwischen Kufen (10) und Sitz angeordneten und
d) bestehen jeweils aus zwei Scherengestellarmen (3) mit einer Scherengestellachse (5),
e) die Scherengestellachse (5) liegt zu den Kufen (10) parallel,
f) um die Scherengestellachse (5) können die Scherengestelle (2) zusammengeklappt beziehungsweise bis zu einem bestimmten Öffnungswinkel aufgeklappt werden.

3. Jeder Scherengestellarm (3) ist
a) oberhalb der Scherengestellachse (5) in Richtung auf den Sitz gelenkig mit dem einen Ende des Verbindungsarmes (7) und
b) mit seinem anderen Ende gelenkig mit einer Stütze (9) verbunden, die die Kufe (10) trägt.

4. Auf jeder Seite des Rodelschlittens (1) sind
a) das andere Ende des Verbindungsarmes (7) und
b) das obere Ende der Stütze (9) gelenkig miteinander verbunden.

5. Die Länge der in zusammengeklapptem Zustand gestreckten Gelenkverbindung aus Verbindungsarm (7) und Stütze (9) – gemessen zwischen den Gelenkachsen (6, 8) an beiden Enden – ist im wesentlichen gleich der Länge eines Scherengestellarmes (3) – gemessen zwischen oberer und unterer Gelenkachse (6, 8), so dass
a) bei zusammengeklapptem Rodelschlitten (1)
– die Verbindungsarme und die Stützen (9) und ferner
– die Scherengestellarme (3) des Scherengestells (2)
– im wesentlichen in einer Richtung verlaufen und
b) die Kufen (10) parallel anliegen.

Als wesentlichen Vorteil dieser anspruchsgemäßen Konstruktion sieht es das Klagepatent an, dass das Gewicht der den Schlitten fahrenden Person und die beim Fahren des Schlittens auftretenden Kräfte im wesentlichen über die seitlichen Stützen auf die Kufen übertragen werden, wodurch die Scherengestellachse stark entlastet wird. Als vorteilhaft erachtet es das Klagepatent ferner, dass aufgrund des Beibehaltens des Scherenprinzips – wie aus dem Stand der Technik bekannt – durch einfaches Zusammenklappen des Rodelschlittens in ein flaches Paket eine vorteilhafte Handhabung ermöglicht wird.

II.
Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen die Lehre des Klagepatents nicht. Eine wortsinngemäße Verletzung scheitert an der fehlenden Verwirklichung des Merkmals 1.c) und der fehlenden Verwirklichung der Merkmalsgruppen 2. und 3. Von einer äquivalenten Verletzung kann mangels objektiver Gleichwirkung des Austauschmittels und fehlender Gleichwirkung nicht ausgegangen werden.

1.
Das Merkmal 1.c) sowie die Merkmalsgruppen 2. und 3. sehen für den erfindungsgemäßen zusammenklappbaren Rodelschlitten mindestens zwei Scherengestelle vor, die jeweils aus zwei Scherengestellarmen mit einer Scherengestellachse bestehen, wobei jeder Scherengestellarm oberhalb der Scherengestellachse in Richtung auf den Sitz gelenkig mit dem einen Ende eines Verbindungsarmes verbunden ist.
Die angegriffenen Ausführungsformen weisen zur Überzeugung der Kammer – gestützt auf das nachvollziehbare, widerspruchsfreie, überzeugende und zu keinen Zweifeln Anlass gebende Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Gramm – kein erfindungsgemäßes Scherengestell bestehend aus einer Scherengestellachse und (oberhalb dieser angeordneten) Scherengestellarmen auf.

a)
Unter einem Scherengestell im Sinne des Klagepatents versteht der Fachmann – ein (Industriemeister) oder Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, der sich auf dem Fachgebiet der zusammenklappbaren Tragegestelle mit der Entwicklung von Neuerungen befasst und ausreichende Kenntnisse in der technischen Mechanik, der Werkstoffkunde sowie der konstruktiven Gestaltung besitzt, die er durch praktische Erfahrungen bei der Entwicklung und Herstellung zusammenklappbarer Tragegestelle bereits vertieft hat – einen Klappmechanismus, der aus zwei sich in einer gegenseitigen Schwenkstellung kreuzenden Armen besteht, die im Kreuzungspunkt auf einer – körperlich existenten – gemeinsamen Scherengestellachse gegenseitig verschwenkbar gelagert sind. Jeder dieser beiden Arme bildet aufgrund der „Längenunterteilung“ durch die Scherengestellachse einen zweiarmigen Hebel, bei dem jedes freie Hebelende einen Gelenkpunkt aufweist, wobei die Scherengestellachse den dritten Gelenkpunkt bildet. Ein Gelenkpunkt ist insoweit ein eine Verschwenkung in der Ebene ermöglichendes Drehgelenk. Wegen des dritten Gelenkpunktes vermag ein Scherengestellarm nicht nur Druck- und Zugkräfte zu übertragen, sondern auch Biegekräfte.
Diese Sichtweise entspricht – wie der Sachverständige nachvollziehbar dargelegt hat – dem allgemeinen fachmännischen Verständnis im Prioritätszeitpunkt, von dem abzuweichen das Klagepatent keinen Anhalt bietet.

Der Anspruchswortlaut stellt zunächst klar, dass das erfindungsgemäße Scherengestell aus zwei Scherengestellarmen mit einer Scherengestellachse besteht, woraus ersichtlich wird, dass die Scherengestellachse den Scherengestellarmen eigen ist und zwar gemeinsam, so dass die beiden Scherengestellarme eine Scherengestellachse besitzen. Aus der Anspruchsformulierung ergibt sich des Weiteren, dass die Scherengestellachse dazu dient, das Scherengestell auf- und zusammenzuklappen, wobei sich der Klappvorgang um die Scherengestellachse abspielt.

Der einzige gewürdigte (gattungsbildende) Stand der Technik, die EP 0 345 268 (Anlage MBP 2a), offenbart – wie unter I. ausgeführt – einen zusammenklappbaren Schlitten mit einer Kreuzgelenkverbindung zwischen Sitzholmen und Kufen, die das Auf- und Zusammenklappen des Schlittens ermöglichen. Das Klagepatent erachtet diesen Schlitten als sehr stabil und in der Praxis bewährt, kritisiert jedoch, dass „an der Scherengestellachse“ des dortigen Schlittens erhebliche Kräfte auftreten, so dass die Scherengestellachse dementsprechend stabil ausgeführt werden muss (Anlage MBP 1, Sp. 1, Z. 16 – 19).
Diese Würdigung verdeutlicht zum einen, dass das Klagepatent die im Stand der Technik offenbarte – als reales Bauteil ausgebildete – Kreuzgelenkverbindung als eine Scherengestellachse ansieht. Es verwendet die Begriffe synonym.
Zum anderen lässt diese Auseinandersetzung erkennen, dass der vom Klagepatent vorrangig objektiv bezweckte technische Erfolg in der erheblichen Minimierung der auf die bekannten Scherengestellachsen wirkenden Kräfte während der Fahrt des Schlittens liegt, nicht aber in der Aufgabe oder Abänderung des vorbekannten Scherengestellprinzips an sich.
Begründet ist die aus Sicht des Klagepatents nachteilige Kraftübertragung bei dem vorbekannten Schlitten – wie der Sachverständige ebenfalls verständlich erläutert hat – in dem Trägergestell des Schlittens. Dieses umfasst nur zwei im Abstand zueinander quer zur Fahrtrichtung angeordnete Scherengestelle, die das Gewicht der auf dem Schlitten sitzenden Personen sowie die beim Fahren auftretenden Kräfte alleine aufnehmen und in die Kufen ableiten bzw. als Reaktionskräfte von den Kufen aufnehmen. Entsprechend diesem nach der Klagepatentschrift einzigen dem Stand der Technik anhaftenden Nachteil formuliert es das Klagepatent als seine Aufgabe, einen zusammenklappbaren Rodelschlitten der im Oberbegriff des Anspruchs 1 genannten Art so zu verbessern, dass die Scherengestellachse von den beim Fahren des Schlittens auftretenden Kräften zu einem erheblichen Anteil entlasten wird (Anlage MBP 1, Sp. 1, Z. 20 – 24). Dies aufgreifend, wird sodann als wesentlicher Vorteil der erfindungsgemäßen Merkmalskombination die Übertragung des Gewichtes der den Schlitten fahrenden Person und der beim Fahren des Schlittens auftretenden Kräfte im wesentlichen über die seitlichen Stützen auf die Kufen hervorgehoben, wodurch die Scherengestellachse stark entlastet werde (Anlage MBP 1, Sp. 1, Z. 57 – 60). In Übereinstimmung damit wird im Rahmen der Beschreibung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels sodann erläutert, dass der Hauptteil des Gewichts einer auf dem Schlitten sitzenden Person nicht über die Scherengestellachse 5, sondern über die Stützen 9 aufgenommen werde (Anlage MBP 1, Sp. 2, Z. 50 – 52).
Das zentrale technische Anliegen des Klagepatents ist mithin nicht, das Scherenprinzip gemäß der gattungsbildenden Druckschrift aufzugeben oder abzuändern; die dadurch gewährleistete vorteilhafte Handhabung durch einfaches scherenartiges Zusammenklappen des Rodelschlittens in ein „flaches Paket“ soll vielmehr übernommen werden. Zielsetzung der klagepatentgemäßen Erfindung ist es – wie auch der Sachverständige zutreffend herausgearbeitet hat – die Scherenkonstruktion beizubehalten, aber durch konstruktive Umgestaltung die bei Gewichtsbelastung und die beim Fahren des Schlittens auf die Scherengestellachse wirkende Belastung zu reduzieren. Mittels dieser Reduzierung ist die Scherengestellachse selbst geringer zu dimensionieren, so dass es keiner „stabilen“ Ausbildung wie im Stand der Technik mehr bedarf. Ähnliches gilt für die Scherengestellarme, die bei starker Entlastung der Scherengestellachse ebenfalls nur entsprechend verringerte Kräfte aufnehmen müssen.

Innerhalb der zur Lösung des dem Klagepatent zugrunde liegenden Problems vorgeschlagenen Merkmalskombination dienen – wie der Fachmann feststellt – die Scherengestelle nicht nur dazu, das Auf- und Zusammenklappen des Schlittens zu ermöglichen, sondern auch zur Aufnahme und Ableitung von Teilbelastungskräften, die über die angelenkten Verbindungsarme eingeleitet werden und die Scherengestellachse beaufschlagen. Die Scherengestellarme sind hiernach jeweils als zweiarmige Hebel mit drei Gelenkpunkten (5, 6, 8) ausgebildet und können folglich auch Biegemomente übertragen. Sie stehen miteinander physisch in Verbindung. Die Scherengestellachse bildet eine Rotationsachse, um welche die Scherengestellarme mit den an ihnen angelenkten Tragegestellteilen beim Zusammenklappen des Rodelschlittens verschwenken. Sie üben also eine (begrenzte) Rotationsbewegung aus. Zur aufgabengemäßen Entlastung der Scherengestellachse – die nur dann Sinn ergibt und eintreten kann, wenn tatsächlich Kräfte auf eine real existierende Achse einwirken – sind an diese anspruchsgemäß zwei Verbindungsarme (7) vorgesehen, welche die von einer Person auf den Schlittensitz ausgeübte Kraft aufnehmen und zu einem überwiegenden Teil in die angelenkten zwei Stützen (9) und zu einem geringeren Teil in die angelenkten Scherengestellarme (3) ableiten, die sich mit ihrem unteren Arm gelenkig an der zugeordneten Stütze (9) abstützen.
Durch diese Aufteilung der Kraftübertragswege, die mit dem allgemeinen Fachverständnis von einem Scherengestell in Einklang steht, ergibt sich – wie der Sachverständige gleichfalls anschaulich erläutert hat – die von der Erfindung geforderte Entlastung der Scherengestellachse im Vergleich zu dem Kraftübertragungssystem gemäß der gattungsbildenden Druckschrift. Insbesondere die jeweils ein Gelenkdreieck umschließende Hebelanordnung aus den einander zugeordneten Teilen – Verbindungsarm (7), Stütze (9) und Scherengestellarm (3) – übernimmt hierbei einen wesentlichen Anteil der bei dem vorbekannten Schlitten die Scherengestellachse beaufschlagenden statischen und dynamischen Belastungen und ermöglicht so die gewünschte Beibehaltung des Scherengestellprinzips.

b)
Eine Scherengestellachse und/oder Scherengestellarme in diesem Sinne haben die angegriffenen Ausführungsformen nicht.

Auf der Grundlage der obigen Erläuterungen kann als erfindungsgemäße Scherengestellachse nur ein solches Bauteil angesehen werden, welches körperlich existiert und eine tatsächliche Achse ausbildet; eine lediglich „virtuelle“ Achse genügt nicht. In Betracht kommt somit nur das die beiden Querstege auf ihrer Unterseite stirnseitig miteinander verbindende Scharnier der angegriffenen Ausführungsformen, dessen Scharnierachse parallel zu den Kufen liegt. Durch Verschwenken um diese Scharnierachse werden die Schlittenteile auf- und zusammengeklappt. Dieses Scharnier steht jedoch weder in (unmittelbarer) Verbindung zu den Versteifungsschienen der angegriffenen Ausführungsformen, die allein als vermeintliche Scherengestellarme angesehen werden könnten. Anders als es insbesondere das Merkmal 2.d) vorschreibt, sind die vermeintlichen Scherengestellarme nicht mit diesem Scharnier verbunden. Noch werden die vermeintlichen Scherengestellarme beim Auf- und Zusammenklappen des Schlittens gegeneinander um dieses Scharnier geschwenkt, worauf es jedoch ankommt, da der Anspruch nicht darauf abstellt, dass die Schlittenhälften, sondern dass das Scherengestell (und somit dessen Scherengestellarme) um die Scherengestellachse geklappt werden.

Darüber hinaus sind die nicht miteinander verbundenen Versteifungsschienen der angegriffenen Ausführungsformen nicht als Scherengestellarme anzusehen. Wie der Sachverständige bestätigt hat, handelt es sich bei den sich kreuzenden, nicht aber körperlich miteinander verbundenen Versteifungsschienen nur um sogenannte Pendelstäbe. Mit ihrem oberen Ende sind die Versteifungsschienen an den Querstegen angelenkt, ihre unteren Enden sind an den Stützen angeordnet. Demzufolge verfügen sie nur über zwei Gelenkpunkte an den Stabenden, so dass nur Zug- und Druckkräfte, nicht aber auch Biegekräfte aufgenommen und/oder abgeleitet werden können. Eine Wirkverbindung hinsichtlich einer Belastungsaufnahme bzw. –ableitung weisen die Versteifungsschienen nicht auf. Ein geschlossenes Kraftübertragungssystem, wie es das Klagepatent mit dem erfindungsgemäßen Scherengestell vorsieht, ist somit nicht gegeben.

Aus dem Vorstehenden folgt schließlich, dass die angegriffenen Ausführungsformen keine Scherengestellarme haben, die sich oberhalb einer Scherengestellachse befinden.

2.
Die Annahme einer äquivalenten Verwirklichung des Klagepatents durch die angegriffenen Ausführungsformen, bei denen das erfindungsgemäße Scherengestell (mit einer Scherengestellachse und Scherengestellarmen) durch die beiden Versteifungsschienen und das die beiden Querstege auf ihrer Unterseite miteinander verbindende Scharnier ersetzt wird, verbietet sich. Das Austauschmittel vermochte der Fachmann im Prioritätszeitpunkt aufgrund von Überlegungen, die am Sinngehalt der Ansprüche, d. h. an der darin beschriebenen Erfindung anknüpfen, mithilfe seiner Fachkenntnisse zur Lösung des der Erfindung zugrunde liegenden Problems – wie der Sachverständige in seinem Gutachten überzeugend und nachvollziehbar erarbeitet hat – nicht als objektiv gleichwirkend und gleichwertig auffinden, da jedenfalls nicht von einer objektiven Gleichwirkung und/oder einer Gleichwertigkeit ausgegangen werden kann.

a)
Gleichwirkung ist gegeben, wenn das bei einer angegriffenen Ausführungsform verwirklichte, abgewandelte Mittel die gleiche von dem Schutzrecht erstrebte Wirkung zur Lösung des zugrunde liegenden Problems entfaltet. Diese Wirkübereinstimmung bezieht sich nicht ausschließlich auf ein bestimmtes oder einige bestimmte Merkmale. Es ist vielmehr die geschützte Vorrichtung als Ganzes zu berücksichtigen. Hiervon ausgehend ist vorliegend eine Gleichwirkung nicht zu konstatieren.

Die erfindungsgemäß ausgebildeten Scherengestellarme dienen der Aufnahme sowie der Ableitung von Druck-, Zug- und Biegekräften über die Scherengestellachse teilweise auf den jeweils anderen Scherengestellarm. Die beiden Scherengestellarme stehen über die sie miteinander verbindende Scherengestellachse in belastungsaustauschender Verbindung.
Die angegriffenen Ausführungsformen haben demgegenüber mit den Versteifungsschienen nur sogenannte Pendelstäbe, die allein Zug- und Druckkräfte aufnehmen können. Zudem besteht – da die Versteifungsschienen nicht (physisch) miteinander verbunden sind – keine belastungsaustauschende Verbindung zwischen ihnen. Auch die Scharnierachse steht nicht in physischer Verbindung mit den beiden Versteifungsschienen, so dass sie von etwaigen von den Versteifungsschienen aufgenommenen Zug- oder Druckkräften nicht unmittelbar beaufschlagt wird. Das Scharnier wird vielmehr über die Querstege und den an ihnen angelenkten Stützen mit horizontalen Zugkräften beaufschlagt. Ein Durchbiegen der beiden Querstege und daraus resultierende, die Versteifungsschienen beaufschlagende Druckkräfte sind demgegenüber ausgeschlossen.

Das zentrale Ziel des Klagepatents, die erhebliche Entlastung der Scherengestellachse, kann bei den angegriffenen Ausführungsformen ebenso wenig erreicht werden. Dies bereits deshalb nicht, weil die dortige Tragegestellkonstruktion – auch wirkungsmäßig – keine Scherengestellachse enthält. Es gibt kein Element, mittels dessen die Kräfte der Versteifungsschienen miteinander ausgetauscht werden.
Die Versteifungsschienen selbst können ersichtlich nicht die Wirkung einer solchen Achse erzielen. Das die Querstege verbindende Scharnier wird bei der Konstruktion der angegriffenen Ausführungsformen keineswegs entlastet, sondern mit erheblichen Kräften beaufschlagt. Während für die erfindungsgemäße Scherengestellachse – auch nach Ansicht der Klägerin – von einer Gelenkkraft in einer Größenordnung von 0,064 (Gewichtskraft des Rodlers) auszugehen ist, ist für die Scharnierachse eine circa neunmal so große Gelenkkraft von 0,57 zu errechnen. Technisch und funktionell sind diese hoch belasteten Scharnierachsen mit einer stark entlasteten Scherengestellachse nicht gleichzusetzen.

b)
Darüber hinaus kann auch nicht festgestellt werden, dass – selbst wenn, anders als unter a) ausgeführt, eine Gleichwirkung anzunehmen wäre – das Austauschmittel der angegriffenen Ausführungsformen derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert ist, dass der Fachmann diese abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen Lehre gleichwertige Lösung in Betracht gezogen hätte.
Anspruch 1 des Klagepatents gibt dem Fachmann die Anweisung, eine Konstruktion vorzusehen, bei der die Scherengestellachse durch zusätzliche Trageelemente entlastet wird. Dies wird ihn jedoch – anders als die Klägerin meint – zunächst nicht veranlassen, eine Lösung zu suchen, bei der die auf die Scherengestellachse einwirkenden Kräfte bis „auf 0“ reduziert werden mit der Folge, dass dann die „klassische“ Scherengestellachse entbehrlich wird. Das Klagepatent strebt die beabsichtigte Entlastung unter Beibehaltung des aus dem Stand der Technik bekannten Scherengestells an. Auf dieses soll, um von den übrigen damit verbundenen Vorteilen weiterhin Gebrauch machen zu können, gerade nicht verzichtet werden. Es findet sich kein Anhalt für die Abkehr von dem vorbekannten Scherenprinzip. Der Fachmann wird darüber hinaus auch eine Lösung, bei der die Scherengestellachse mit etwa neunmal so großen Kräften beaufschlagt wird wie nach der Erfindung, nicht in Betracht ziehen. Das Klagepatent enthält schließlich auch keinerlei Anregung dahingehend, die Scherengestellachse gegenüber der vorbekannten Achse „nach oben“ zu verlegen. Und selbst wenn dies der Fall wäre, hätte dies nicht dazu geführt, dass der Fachmann ein Knickscharnier auf der Unterseite der Querstege aufgebracht hätte, sondern allenfalls dazu, dass bei den Scherengestellarmen der durch die Scherengestellachse definierte obere Armabschnitt verkürzt worden wäre. Dies hätte zu einer Verlängerung des unteren Armabschnittes geführt, so dass die Arme bei aufgeklapptem Zustand steiler stehen. Dass dies gewünscht sein könnte, lässt das Klagepatent jedoch gleichfalls in keiner Weise erkennen.

c)
Da jedenfalls zwei der drei erforderlichen Voraussetzungen für eine äquivalente Benutzung des Klagepatentes fehlen, ist eine Erörterung der Frage, ob das Austauschmittel naheliegend war, nicht vonnöten. Einer Auseinandersetzung mit dem von der Beklagten erhobenen Formsteineinwand bedarf es mangels äquivalenter Verwirklichung des Klagepatents ebenso wenig.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 ZPO.
Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 108 ZPO.
Der Streitwert wird auf 350.000,00 € festgesetzt.