4a O 41/05 – Know-How Lizenz

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 370

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. November 2005, Az. 4a O 41/05

I.
Die Klage wird abgewiesen.

II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

III.
Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Die Beklagte erwarb am 18.1.2001 von der A AG Patente und Know-How-Lizenzen an dem Wirkstoff X, mit dem Pilze und Bakterien auf der Haut behandelt werden. Die Gründungsgesellschafter der Beklagten waren vormals Mitarbeiter der A AG und hatten X während ihrer Zeit bei der A AG erfunden. Die A AG hatte den Wirkstoff nahezu vollständig bis zur Zulassung entwickelt, dann aber aufgrund einer strategischen Neuausrichtung der Geschäftsaktivitäten nicht ausgeboten und die Entwicklung eingestellt.

Der Kläger arbeitete als promovierter Chemiker von 1977 bis 2001 ebenfalls für die A AG und ist seitdem als freier Berater für Technologieunternehmen und deren Investoren tätig.

Nachdem sich die Beklagte zunächst allein um die Vermarktung des Wirkstoffs bemüht hatte, unterschrieben die Parteien am 21.5. bzw. 23.5.2002 einen sogenannten Berater- und Vermittlervertrag, wonach der Kläger „bei der Auslizenzierung, ggf. Veräußerung des X als Berater und Vermittler“ für die Beklagte tätig werden sollte. Die Funktion des Klägers sollte „in der Beratung und Unterstützung bei der Vermarktung des X, insbesondere bei der Identifizierung und Ansprache potentieller Lizenznehmer und Käufer sowie der Beratung und Unterstützung in den Lizenz- und Verkaufsverhandlungen, und der konzeptionellen Beratung in der Vertragsgestaltung“ liegen. Die Tätigkeit des Klägers sollte „hierbei schwerpunktmäßig die Aufgaben: Identifizierung und Ansprache potentieller Interessenten, Aussendung eines „non-confidential exposé“ zu X, Vorbereitung und Unterstützung (der Beklagten) im Rahmen der due diligence von Interessenten und Vorbereitung von und Unterstützung bei Vertragsverhandlungen“ umfassen. In der Vereinbarung war weiterhin in § 3 folgende, hier auszugsweise wiedergegebene Vergütungsregelung vorgesehen, wobei mit Auftragnehmer der Kläger und mit Auftraggeber die Beklagte gemeint ist:

„(1) Der Auftragnehmer erhält eine ausschließliche erfolgsabhängige Vergütung in Höhe von zehn Prozent der zwischen dem Lizenznehmer (Käufer) und dem Auftraggeber vereinbarten Lizenzzahlungen (Kaufpreis). Es wird angestrebt, dieses Erfolgshonorar direkt vom Lizenznehmer (Käufer) an den Auftragnehmer entrichten zu lassen.

(2) Für den Fall, dass eine direkte Vergütung des Auftragnehmers durch den Lizenznehmer (Käufer) nicht durchsetzbar ist, erhält der Auftragnehmer vom Auftraggeber eine Vergütung in Höhe von fünf Prozent der zwischen Lizenznehmer (Käufer) und Auftraggeber vereinbarten Lizenzzahlungen (Kaufpreis).“

Der weitere Inhalt des „Berater- und Vermittlervertrages“ ergibt sich aus den Anlagen K 1 und B 4.

Im Herbst 2002 nahm die Beklagte Verhandlungen mit der B Arzneimittel AG (nachfolgend auch: B) auf, die der Kläger vermittelt hatte. Die laufenden Verhandlungen wurden auf Seiten B vor allem von dem zuständigen Manager für Business Development, Herrn C, sowie dem Geschäftsführer der D Deutschland GmbH, einem Tochterunternehmen der B AG, Herrn Lothar E, geführt. Herr E war zugleich Prokurist der B AG und berichtete direkt an den Vorstandsvorsitzenden der B AG, Herrn F. Nachdem die Verhandlungen mit B bis August 2003 zu keinem Ergebnis geführt hatten, nahm die Beklagte zudem nach Vermittlung des Klägers parallel Verhandlungen mit dem US-amerikanischen Unternehmen G (nachfolgend: G) auf. Im September 2003 bestätigte die Beklagte Kauf- und Lizenzkonditionen von B. Am 21.11.2003 übermittelte B der Beklagten einen Entwurf für einen Patentkauf- und Know-How-Lizenz-Vertrag. Nach Prüfung übersandte die Beklagte B unter dem 29.12.2003 eine überarbeitete Fassung des Vertragsentwurfs.

Unter dem 29.1.2004 teilte die Beklagte B zu Händen des Herrn E mit, dass man mangels Rückmeldung auf das von der Beklagten unterbreitete Gegenangebot davon ausgehe, dass B noch Zeit benötige, um die dort enthaltenen Punkte zu klären. Die Beklagte ihrerseits benötige ebenfalls noch Zeit, um über die bestmögliche Nutzung des hervorragenden Potentials von X endgültig zu entscheiden. B werde daher um Verständnis gebeten, dass die Beklagte die Verhandlungen bis auf Weiteres aussetze und gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt wieder an B herantreten werde. Die B AG antwortete durch Herrn E, dass sie zum jetzigen Zeitpunkt nicht weiter über die Einlizenzierung verhandeln könne, weil sie sich ebenfalls in einer Phase befinde, in der sie verschiedene Optionen für die Weiterentwicklung des Unternehmens prüfe.

Am 2.2.2004 fand eine Gesellschafterversammlung der Beklagten statt, auf der entschieden wurde, dass ab diesem Zeitpunkt die Verhandlungen mit B und G zurückgestellt und mit erster Priorität Verhandlungen mit H geführt werden sollten. Anfang Februar 2004 brach die Beklagte die Verhandlungen mit G formal ab. Am 16.2.2004 unterzeichneten die Beklagte und die H (UK) Ltd. ein Exclusive Option Agreement. Am 31.3.2004 schlossen die Beklagte und die H plc ein sog. Asset Purchase and Know-How-License-Agreement ab, wonach die Beklagte die Patente betreffend X auf die H plc. überträgt und dieser eine Know-How Lizenz einräumt und die H plc. eine Vorabzahlung in Höhe von 300.000,– EUR bei Vertragsschluss und weiteren 300.000,– EUR nach jeweils 12 und 24 Monaten sowie 1.000.000 Warrants auf Aktien der H plc leistet sowie 110.000 Warrants von I auf die Beklagte übertragen werden. Zudem verpflichtete sich die H plc zur Zahlung von Lizenzen während einer Laufzeit von 15 Jahren ab dem Tag, an dem X erstmals auf dem Markt verkauft wurde.

Die H plc wurde am 20.6.2002 unter der Unternehmensbezeichnung Reverse Take-Over Ten plc gegründet. Zum Chief Operating Officer (COO) der H plc. wurde Lothar E Anfang 2004 ernannt und erhielt eine Option auf den Kauf von 250.000 Aktien. Die H (UK) Ltd wurde am 15.4.2003 von I gegründet. Am 16.2.2004 wurde sie im Rahmen eines Aktientausches von der H plc. übernommen. Nach dem Erwerb der H (UK) Ltd. durch die H plc. wurde I CEO der H plc. Die H GmbH wurde mit Gesellschafterbeschluss vom 28.1.2004 gegründet und am 18.3.2004 in das Handelsregister des Amtsgerichts eingetragen. Die Gesellschaftsanteile wurden zunächst von der H (UK) Ltd. gehalten und nach deren Übernahme durch die H plc auf diese übertragen. Herr E vereinbarte mit B in einem Aufhebungsvertrag sein Ausscheiden bei B zum 31.3.2004. Seit dem 29.3.2004 ist er Geschäftsführer der H GmbH und die Geschäftsadresse der H GmbH ist identisch mit der Privatadresse des Herrn E. Die H GmbH befasst sich mit der Entwicklung von X.

Am 15.1.2004 registrierte Herr E die Internet Domains X.com, X. info für die H GmbH.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm auf der Grundlage des mit der Beklagten abgeschlossenen Berater- und Vermittlervertrages ein Honorar in Höhe von 10 % des Preises zustehe, zu dessen Zahlung sich die H plc für die Übertragung der Rechte an X verpflichtet habe. Der Anspruch sei auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil er – der Kläger – den Kontakt zwischen der Beklagten und H plc nicht unmittelbar vermittelt habe. Denn er habe jedenfalls den Kontakt zu Herrn Lothar E vermittelt, der letztlich auf Seiten der Pharma plc tätig geworden sei und für diese den Vertragsabschluss mit der Beklagten herbeigeführt habe. Seine – des Klägers – Handlung sei damit mitursächlich für den abgeschlossenen Hauptvertrag geworden. Die Beklagte und die H plc, vertreten durch Herrn E, hätten zudem durch kollusives Zusammenwirken verhindert, dass die H plc als Käuferin die Verpflichtung zur Zahlung des Erfolgshonorars nach § 3 des zwischen den Prozessparteien geschlossenen Berater- und Vermittlervertrages übernommen habe. Die Beklagte habe auch kollusiv mit Herrn E zusammengearbeitet, um letztlich den Provisionsanspruch des Klägers abzuwehren.

Der Kläger beantragt,

1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.000,– EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basissatz seit dem 15.4.2004 zu zahlen;

2.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, weitere 60.000,– EUR an ihn – den Kläger – zu zahlen, wovon 30.000,– EUR fällig sind am 30.3.2005 und weitere 30.000,– EUR fällig sind am 31.3.2006, frühestens jedoch, wenn die Beklagte den jeweiligen Betrag von der H plc. erhalten hat;

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn – den Kläger – 111.000 Warrants (Optionsscheine) auf Aktien der H Plc. zu übertragen;

4.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn – den Kläger – 10 % von Lizenzzahlungen zu zahlen, welche H Plc. aufgrund des zwischen der H Plc. und der Beklagten abgeschlossenen Lizenzvertrages während einer Laufzeit von 15 Jahren ab dem Tag, zu dem X zugelassen ist, an die Beklagte zahlt;

5.
die Beklagte zu verurteilen, ihm – dem Kläger – Auskunft über den Umfang der Lizenzzahlungen gemäß vorstehend Ziffer 4. zu erteilen unter Vorlage der Abgeschlossenen Lizenzprodukte und vereinbarten Lizenzgebühren sowie unter Vorlage eines nach Quartalen aufgegliederten Verzeichnisses zu den erzielten Verkaufserlösen sowie sämtlichen gelieferten Mengen der Vertragsprodukte und unter Angabe der Namen und Adressen der Abnehmer einschließlich des jeweiligen Netto-Verkaufspreises und der erhaltenen Lizenzgebühren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie stellt in Abrede, zur Leistung des von dem Kläger eingeforderten Vermittlungshonorars verpflichtet zu sein. Sie behauptet, dem Vertragsabschluss mit H sei ein seit dem Jahre 2001 bestehender Geschäftskontakt zwischen ihr und Herrn I vorausgegangen. Im Oktober 2003 habe sich Herr I wieder gemeldet und nachgefragt, ob X bereits veräußert sei. Sie habe berichtet, dass Verhandlungen mit zwei Interessenten weit fortgeschritten seien. Sie habe H die Übermittlung von Unterlagen über X zugesagt und diese im November an Herrn I geschickt. Die Behauptung des Klägers, Herr E habe den Kontakt zwischen ihr und Herrn I hergestellt, sei falsch. Der Kläger habe weder den Vertragsabschluss zwischen ihr und der Hplc noch den Kontakt zu Herrn I vermittelt. Er habe lediglich Vertragsverhandlungen zwischen der Beklagten und B vermittelt. Diese Tätigkeit sei aber nicht kausal für den Vertragsabschluss zwischen der Beklagten und der Hplc gewesen. Zudem fehle es an der inhaltlichen Identität zwischen dem B- und dem H-Vertrag. Der Vorwurf eines kollusiven Zusammenwirkens zwischen ihr und Herrn E entbehre jeder tatsächlichen Grundlage. Die Honorarforderungen des Klägers seien im Übrigen gemäß § 138 Abs. 2 BGB wegen Wuchers zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Maklerlohn nicht zu, § 652 BGB.

Aus dem zwischen den Parteien wirksam zustande gekommenen Beratungs- und Vermittlungsvertrag vom 23.5.2002 ergibt sich, dass die Beklagte dem Kläger für den Nachweis der Gelegenheit eines Lizenz- oder Verkaufsvertrages betreffend den Wirkstoff X sowie die Vermittlung eines solche Vertrages den in § 3 des Vertrages genannten Maklerlohn versprochen hat. Denn zu den von dem Kläger zu leistenden Tätigkeiten gehörte zum einen die Identifizierung potentieller Interessenten (Anlage K 1, § 1 (1) erster Spiegelstrich), also des Nachweises aller Angaben zur Person der Interessenten die erforderlich sind, damit die Beklagte in die Lage versetzt wurde, in konkrete Verhandlungen mit dem Interessenten über den von ihr angestrebten Lizenz- oder Kaufvertrag treten konnte (vgl. zum Nachweismakler etwa BGH, NJW -RR 1996, 691 mit weiteren Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Zum anderen sollte der Kläger auch die Ansprache potentieller Interessenten übernehmen (Anlage K 1, § 1 (1) erster Spiegelstrich), also einen späteren Vertragspartner durch die bewusste und aktive Einwirkung auf dessen Willensentschließung für den Abschluss des Hauptvertrages vermitteln (vgl. zum Vermittlungsmakler etwa BGH, NJW 1984, 358, 359). Dass der Kläger sich zur Vermittlung verpflichtet hat, kommt zudem darin zum Ausdruck, dass vertragsgemäß zu seiner Tätigkeit neben der Aussendung eines „non-confidential exposé“ zu X auch die Vorbereitung von und die Unterstützung bei Vertragsverhandlungen gehören sollte (Anlage K 1, § 1 (1) zweiter und vierter Spiegelstrich). Der Vertrag ist von den Parteien überdies ausdrücklich als Berater- und „Vermittler“vertrag benannt worden und in der Vorbemerkung des Vertrages ist entsprechend festgehalten, dass der Kläger als Berater und „Vermittler“ der Beklagten bei der Auslizenzierung, gegebenenfalls Veräußerung des X tätig werden solle.

Ein Nachweis- und Vermittlungsmakler verdient seinen Lohn nur dann, wenn der Hauptvertrag infolge des Nachweises und infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt, § 652 Abs. 1 BGB. GeE eine solche Regelung haben auch die Prozessparteien gemeint, als sie in § 3 Absatz 1 und 2 des Berater- und Vermittlervertrages „eine ausschließlich erfolgsabhängige Vergütung“ des Klägers vereinbart haben.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger der Beklagten weder den Namen und die Anschrift des späteren Käufers der Rechte an X, der H plc nachgewiesen hat, noch vermittelnd gegenüber dieser Gesellschaft tätig wurde. Der Kläger meint jedoch, einen zumindest mitursächlichen Beitrag zur Veräußerung der Rechte an X an die H plc dadurch geleistet zu haben, dass er den Kontakt zu Herrn E vermittelt habe, der letztlich auf Seiten der H plc tätig geworden sei. Darin kann ihm nicht gefolgt werden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Nachweis- und Vermittlungsmakler keine Provision verlangen, wenn der Hauptvertrag mit einem Vertragspartner abgeschlossen worden ist, den der Makler nicht nachgewiesen und auf den er auch nicht Einfluss genommen hat, der vielmehr von einem früheren Kaufinteressenten, der seinerseits vom Makler nachgewiesen oder für den Kauf interessiert worden war, zum Abschluss bestimmt wurde. Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn zwischen dem Kaufvertragspartner und dem Erstinteressenten besonders enge persönlich und wirtschaftliche Beziehungen bestehen, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn das Objekt statt an den Ehemann an die Ehefrau, statt an den Vater an den Sohn oder statt an eine KG an deren Komplementär GmbH verkauft wurde. Stets wird vorausgesetzt, dass zwischen Erst- und Zweitinteressenten bereits in dem Zeitpunkt, in dem der Makler vermittelnd tätig wurde, eine feste, auf Dauer angelegte, in der Regel familien- oder gesellschaftsrechtliche Bindung bestand. In diesen Fällen hat der Makler auf den Erstinteressenten und hierdurch zugleich auf den Vertragspartner eingewirkt (BGH, NJW 1976, 1844, 1845; NJW 1984, 358, 359). Zudem erhält der Auftraggeber bei einer festen, auf Dauer angelegten familien- und gesellschaftsrechtlichen Beziehung mit der Benennung des (nicht mehr in Betracht kommenden) Vertragspartners durch den Makler zugleich einen hinreichenden Nachweis für eine unmittelbare Kontaktaufnahme mit dem späteren Vertragspartner (Schwerdtner, NJW 1989, 2987, 2989). Eine bloße Geschäftsverbindung zwischen Erst- und Zweitinteressenten reicht dagegen nicht aus, selbst dann nicht, wenn sie längere Zeit unterhalten wurde (BGH, a.a.O.; Schwerdtner, a.a.O.).

In dem hier zu entscheidenden Fall fehlt es an der Identität des von dem Kläger nachgewiesenen und vermittelten potentiellen Vertragspartner B AG und dem späteren tatsächlichen Vertragspartner H plc. Zwischen diesen bestehen weder gesellschaftsrechtliche Verbindungen noch gibt es familiäre Verbindungen zwischen den gesetzlichen Vertretern beider Gesellschaften, die es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtfertigen könnten, den nachgewiesenen und vermittelten potentiellen Vertragspartner B durch den tatsächlichen Vertragspartner H plc zu ersetzen. Die einzige Verbindung zwischen der B AG und der H plc liegt nach dem Vorbringen des Klägers darin, dass Herr E auf Seiten der B AG an den Vertragsverhandlungen mit der Beklagten teilnahm. Herr E ist jedoch noch nicht einmal gesetzlicher Vertreter der B AG gewesen, sondern war lediglich als Prokurist von dem Vorstandsvorsitzenden der B AG als Gesprächspartner für die Verhandlungen mit der Beklagten benannt worden. Zu dem Zeitpunkt, als der Kläger die B AG gegenüber der Beklagten als Vertragsinteressentin durch ein Angebot von X gegenüber dem Vorstandsvorsitzenden der B AG am 6.11.2002 und einem anschließenden Treffen in Leipzig am 11.12.2002, nachgewiesen hat, befand sich die H plc zudem lediglich im Stadium einer sogenannten Vorrats- bzw. Schachtelgesellschaft. In diese wurde nach dem Vorbringen des Klägers erst am 12.2.2004 das ausstehende Eigenkapital eingezahlt und Herr E wurde frühestens Anfang 2004 zum Chief Operating Officer der H plc. ernannt. Danach hat der Kläger die spätere H plc auch nicht mittelbar aufgrund enger familien- und gesellschaftsrechtlicher Beziehungen nachgewiesen.

Danach kann auch keine Rede davon sein, dass der Kläger, als er der Beklagten den Kontakt zu der B AG als Vertragsinteressentin vermittelt hat, zugleich auch auf die H plc als späterer Vertragspartnerin eingewirkt hat, so wie dies nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich ist.

Die Nachweis- und Vermittlungstätigkeit des Klägers war überdies nicht ursächlich für den späteren Vertragsabschluss zwischen der Beklagten und der H plc. Zutreffend ist zwar, dass die Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit des Maklers für den Abschluss des Hauptvertrages nicht allein- oder hauptursächlich gewesen sein muss. Vielmehr kann ein insoweit mitursächlicher Beitrag hinreichend sein. Der bloße Hinweis auf ein mögliches Vertragsobjekt genügt jedoch für sich allein nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass sich der Abschluss des Hauptvertrages bei wertender Betrachtungsweise als Ergebnis einer für den Erwerb wesentlichen Maklerleistung darstellt. Es genügt nicht, dass die Maklertätigkeit auf anderem Weg für den Erfolg adäquat kausal geworden ist. Der Makler wird nicht für den Erfolg schlechthin belohnt, sondern für einen Arbeitserfolg. Maklertätigkeit und darauf begründeter Erfolgseintritt haben als Anspruchsvoraussetzungen gleiches Gewicht (BGH, NJW-RR 1988, 1397, 1398; NJW-RR 1996, 691).

In dem hier zu entscheidenden Fall fehlt es bei wertender Betrachtungsweise an der erforderlichen Kausalität zwischen Nachweis- und Vermittlungstätigkeit des Klägers und dem Abschluss des Kaufvertrages zwischen der Beklagten und der H plc. Als Kaufinteressent nachgewiesen und vermittelt hat der Kläger gegenüber der Beklagten die B AG. Darüber hinaus die H plc. als Kaufinteressentin nachzuweisen und zu vermitteln, ist vom Kläger nicht beabsichtigt gewesen. Der Abschluss des Kaufvertrages mit der H plc ist vielmehr nach der Behauptung des Klägers durch Herrn E und nach der Behauptung des Beklagten durch Herrn I herbeigeführt worden.

Das von der Klägerin als Anlage K 25 vorgelegte Urteil des BGH vom 8.4.2004 ist für den hier zu entscheidenden Fall ohne Relevanz, weil es dabei nicht um die Frage der Identität von Erst- und Zweitinteressenten ging, sondern um die wirtschaftliche Identität des Maklerkunden und einem Dritten aufgrund enger persönlicher und wirtschaftlicher Beziehungen. Enge persönliche und wirtschaftliche Beziehungen zwischen der Beklagten und der H Plc. hat der Kläger jedoch nicht dargetan und diese sind auch sonst nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt 200.000,– EUR.