4b O 91/08 – Paniktürverschluss

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1212

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 23. Juni 2009, Az. 4b O 91/08

Rechtsmittelinstanz: 2 U 93/09

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines jeden Falles der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00. ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Vorrichtungen zum Betätigen eines Paniktürverschlusses herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen und/oder zu besitzen, mit folgenden Merkmalen:

Vorrichtung zum betätigen eines Paniktürverschlusses mit einer U-förmigen Grundstange, daran schwenkbar gelagerten Führungshebeln für eine U-förmige Druckstange, deren U-Schenkel zwischen die U-Schenkel der Grundstange einfassen, und mit einer an der Grundstange verschieblich gelagerten, mit einem Paniktürschloss verbindbaren Betätigungsstange, die von den Führungshebeln gegen Federwirkung verschiebbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen den U-Schenkeln der Druckstange und den U-Schenkeln der Grundstange jeweils an den Führungshebeln gelagerte Abdeckstangen angeordnet sind.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin denjenigen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin durch unter Ziffer I. genannten Handlungen seit dem 12.11.2006 entstanden ist oder in Zukunft noch entsteht.

III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.761,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2008 zu zahlen.

IV. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen seit dem 21.07.2005 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen die Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und andere Vorbesitzer;

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der Abnehmer;

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzeilten Gewinns,

wobei
– die Angaben zur Herkunft und zum Vertriebsweg für seit dem 21.07.2005 und im Übrigen für seit dem 22.07.2005 begangene Handlungen zu machen sind,
– der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von ihr zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

V. Die Beklagte wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben.

VI. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

VII. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

VIII. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 204.761,60 des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer im Gebiet der Europäischen Union ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

T a t b e s t a n d

Die Klägerin ist Inhaberin des deutschen Patentes 103 60 XXX (Anlage K 1), welches am 20. Dezember 2003 angemeldet wurde. Die Offenlegung erfolgte am 21. Juli 2005, die Patenterteilung wurde am 12. Oktober 2006 veröffentlicht. Die Klägerin ist weiterhin Inhaberin des europäischen Patentes 1 544 XXX B1 (Anlage K 2), welches am 21. Oktober 2004 unter Inanspruchnahme der Priorität des deutschen Patentes 103 60 XXX vom 20. Dezember 2003 angemeldet wurde. Die Anmeldung wurde am 22. Juni 2005 im Patentblatt veröffentlicht, die Veröffentlichung und Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 5. März 2008. Nachdem die Einspruchsfrist gegen das europäische Patent ohne Einlegung eines Einspruchs verstrichen ist, hat das deutsche Prioritätspatent gemäß Artikel II § 8 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG keine Wirkung mehr.

Das nunmehr allein maßgebliche europäische Patent 1 544 XXX (nachfolgend Klagepatent) betrifft eine Vorrichtung zum Betätigen eines Paniktürverschlusses. Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„Vorrichtung zum Betätigen eines Paniktürverschlusses mit einer U-förmigen Grundstange, daran schwenkbar gelagerten Führungshebeln für eine U-förmige Druckstange, deren U-Schenkel zwischen die U-Schenkel der Grundstange einfassen, und mit einer an der Grundstange verschieblich gelagerten, mit einem Paniktürschloß verbindbaren Betätigungsstange, die von den Führungshebeln gegen Federwirkung verschiebbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass zwischen den U-Schenkeln (7) der Druckstange (6) und den U-Schenkeln (2) der Grundstange (1) jeweils an den Führungshebeln (5) gelagerte Abdeckstangen (8) angeordnet sind.“

Nachfolgend wiedergegeben sind die Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift, welche bevorzugte Ausführungsformen des erfindungsgemäßen Gegenstandes zeigen. Figur 1 zeigt eine perspektivische Ansicht einer Vorrichtung zum betätigen eines Paniktürverschlusses bei teilweiser entfernter Druckstange, Abdeckstange und Grundstange, Figur 2 zeigt einen Querschnitt durch den Gegenstand nach Figur 1 in unbetätigter Funktionsstellung und Figur 3 in betätigter Funktionsstellung.

Die Beklagte vertreibt unter der Bezeichnung „A“ eine Vorrichtung zur Verwendung bei Paniktüren. Ein Exemplar der angegriffenen Ausführung reichte die Klägerin als Anlage zur Gerichtsakte, worauf Bezug genommen wird. Der Aufbau und die Mechanik der angegriffenen Druckstange kann der von der Klägerin als Anlage K 7 zur Gerichtsakte gereichten Montageanleitung entnommen werden, worauf Bezug genommen wird. Nachfolgend wiedergegeben ist die von der Beklagten als Anlage B 4 überreichte Zeichnung, welche in Figur 3 die zeichnerische Ausgestaltung der der angegriffenen Ausführungsform wiedergibt.

Die Klägerin meint, dass die angegriffene Ausführungsform wortsinngemäßen, jedenfalls äquivalenten Gebrauch von der Lehre nach dem Klagepatent mache. Das Klagepatent lasse es offen, wie die Lagerung der Abdeckstange an die Führungshebel ausgestaltet sei. Dementsprechend werde auch wortsinngemäß von dem Klagepatent Gebrauch gemacht, wenn – wie es bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall sei – die Abdeckstangen zwar über ein Kulissengetriebe geführt würden, das Kulissengetriebe jedoch an dem Führungshebel angeordnet sei.

Die Klägerin beantragt, nachdem sie die Klage unter Zustimmung der Beklagten teilweise zurückgenommen hat,

zu erkennen wie geschehen, wobei sie Auskunft und Rechnungslegung insgesamt schon ab dem 21.07.2005 begehrt, sowie hilfsweise hinsichtlich des Antrages zu I.

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines jeden Falles der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00. ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

im Bereich der Bundesrepublik Deutschland Vorrichtungen zum Betätigen eines Paniktürverschlusses herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen und/oder zu besitzen, mit folgenden Merkmalen:

Die Vorrichtung umfasst eine U-Förmige Grundstange, an der Grundstange sind Führungshebel erster Art schwenkbar gelagert; an der Grundstange sind Führungshebel zweiter Art schwenkbar gelagert; die Führungshebel erster führen eine U-förmige Druckstange; die U-Schenkel der Druckstange fassen zwischen die U-Schenkel der Grundstange ein; die Vorrichtung umfasst eine an der Grundstange verschieblich gelagerte Betätigungsstange; die Betätigungsstange ist mit einem Paniktürschloss verbindbar: die Betätigungsstange ist von den Führungshebeln gegen Federwirkung verschiebbar; die Vorrichtung umfasst Abdeckstangen; die Abdeckstangen sind jeweils zwischen den U-Schenkeln der Druckstange und den U-Schenkeln der Grundstange angeordnet; die Abdeckstangen sind an den Führungshebeln zweiter Art gelagert.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise der Beklagten für den Fall ihrer Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Empfänger von Angeboten und ihrer nichtgewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie diesen ermächtigt, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnung oder ein bestimmter Empfänger eines Angebots in der Auskunft enthalten ist;

das Urteil – gegebenenfalls gegen Sicherheitsleistung (Bankbürgschaft) – für vorläufig vollstreckbar zu erklären;

notfalls der Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung (Bankbürgschaft) abzuwenden,

Sie stellt eine Verletzung des Klagepatentes in Abrede. Das Klagepatent sehe eine unmittelbare Lagerung der Abdeckstange an den Führungshebel vor, was bei der angegriffenen Ausführungsform – unstreitig – nicht der Fall sei. Daher erfolge die Kraftübertragung bei der angegriffenen Ausführungsform auf andere Art und Weise, nämlich mittels eines Kulissengetriebes, welches ein Schiebeelement sei und kein Drehmoment übertrage.

Die Klägerin tritt diesem Vorbringen entgegen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre nach dem Klagepatent Gebrauch, so dass der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche im tenorierten Umfang zustehen. Im Einzelnen (die nachfolgenden Ausführungen gelten für beide Klagepatente, wobei wegen Art. II § 8 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG das Klagepatent 1 ab dem 06.12.2008 seine Wirkung für die Zukunft verloren hat, vgl. Schulte/Püschel, PatG mit EPÜ, 8. Auflage, Art. II § 8 IntPatÜG, Rn. 48):

I.
Die Erfindung nach dem Klagepatent betrifft allgemein eine Vorrichtung zum betätigen eines Paniktürverschlusses mit einer U-förmigen Grundstange, daran schwenkbar gelagerten Führungshebeln für eine U-förmige Druckstange, deren U-Schenkel zwischen die U-Schenkel der Druckstange einfassen, und mit einer an der Grundstange verschieblich gelagerten, mit einem Paniktürschloss verbindbaren Betätigungsstange, die von den Führungshebeln gegen Federwirkung verschiebbar ist.

Zum Hintergrund der Erfindung führt das Klagepatent aus, dass eine derartige Vorrichtung im Stand der Technik aus der EP 1 106 758 A1 (Anlage K 4) bekannt ist. Bei dieser Vorrichtung sind die U-Schenkel von Grundstange und Druckstange etwa gleich hoch, so dass der Betätigungshub der Druckstange etwa der Höhe der U-Schenkel entspricht.

Zum Hintergrund der Erfindung nach dem Klagepatent führt das Klagepatent weiter aus, dass nach der DIN EN 11 25, von welcher die Klägerin als Anlage K 3 eine Ablichtung vorgelegt hat, der Abstand zwischen der Türoberfläche, auf der die Grundstange befestigt ist, und der Oberfläche der Druckstange maximal 100 mm betragen darf. Ferner muss sich die Paniktür nach der DIN EN 11 25, so das Klagepatent, mit einer Druckkraft von maximal 80 N (ohne 1000N Vorlast auf die Tür) und maximal 220N (mit 1000N Vorlast auf die Tür) auf die Druckstange öffnen lassen. Dabei müssen sämtliche Reibungs- und Federkräfte sowohl im Bereich des Paniktürschlosses als auch im Bereich der Vorrichtung überwunden werden. Das Klagepatent führt hierzu aus, dass die Einhaltung der Vorschriften aus der DIN EN 11 25 zu Problemen führen kann.

Das Klagepatent hat es sich daher zur Aufgabe gemacht, den Betätigungshub der Druckstange zu vergrößern und dadurch ein leichteres Öffnen des Paniktürschlosses zu erreichen.

Hierzu schlägt das Klagepatent in seinem für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblichen Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

Vorrichtung zum Betätigen eines Paniktürverschlusses:

(a) die Vorrichtung umfasst eine U-förmige Grundstange;

(b) an der Grundstange sind Führungshebel schwenkbar gelagert;

(c) die Führungshebel führen eine U-förmige Druckstange;

(d) die U-Schenkel der Druckstange fassen zwischen die U-Schenkel der Grundstange ein;

(e) die Vorrichtung umfasst eine an der Grundstange verschieblich gelagerte Betätigungsstange;

(f) die Betätigungsstange ist mit einem Paniktürschloss verbindbar;

(g) die Betätigungsstange ist von den Führungshebeln gegen Federwirkung verschiebbar;

(h) die Vorrichtung umfasst Abdeckstangen;

(i) die Abdeckstangen sind jeweils zwischen U-Schenkeln der Druckstange und den U-Schenkeln der Grundstange angeordnet;

(k) die Abdeckstangen sind an den Führungshebeln gelagert.

Das Klagepatent sieht es hieran als vorteilhaft an, dass die Zwischenschaltung von Abdeckstangen und die teleskopische Anordnung der Abdeckstangen mit den U-Schenkeln der Druckstange und der Grundstange einen größeren Betätigungshub der Druckstange und damit ein leichteres Öffnen des Paniktürschlosses unter Einhaltung der von DIN EN 11 25 geforderten Vorgaben ermöglicht (Spalte 1 Zeilen 33 ff.).

II.
Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngemäßen Gebrauch. Dies steht zwischen den Parteien hinsichtlich der Merkmale (a) sowie (c) bis (i) zu Recht außer Streit, so dass sich Ausführungen erübrigen. Entgegen der Auffassung der Beklagten macht die angegriffene Ausführungsform jedoch auch von den Merkmalen (b) und (k) wortsinngemäßen Gebrauch.

Merkmal (b) besagt, dass an der Grundstange Führungshebel schwenkbar gelagert sind. Wie zwischen den Parteien unstreitig geworden ist, sind bei der angegriffenen Ausführungsform Führungshebel schwenkbar gelagert. Die Beklagte selbst hat im Schriftsatz vom 25. Mai 2009 unter Verweis auf die von ihr vorgelegte Anlage B 4, welche unter anderem eine zeichnerische Darstellung der angegriffenen Ausführungsform zeigt und im Tatbestand wiedergegeben wurde, vorgetragen, dass die angegriffene Ausführungsform Führungshebel aufweist, die an der Grundstange schwenkbar gelagert sind. Über diese Führungshebel wird die Druckstange geführt. Zwischen den Parteien steht daher lediglich im Streit, ob die Abdeckstange, welche mittels eines Kulissengetriebes bewegt wird, an den Führungshebeln gelagert ist. Dies ist für die Frage einer wortsinngemäßen Benutzung des Merkmals (b) jedoch nicht von Relevanz, sondern vielmehr eine Frage der Benutzung des Merkmales (k).

Nach Merkmal (k) sind die Abdeckstangen an den Führungshebeln gelagert. Zwischen den Parteien steht dabei im Streit, ob das Klagepatent eine unmittelbare Lagerung vorsieht, was nicht der Fall ist. Für einen Durchschnittsfachmann ergibt sich dies bereits anhand des Wortlauts des Merkmals. Dieser lässt offen, wie die Lagerung der Abdeckstangen an die Führungshebel erfolgen soll. Es soll lediglich eine Lagerung vorhanden sein. Eine Lagerung stellt nach allgemein technischem Verständnis eine funktionale Verbindung von Maschinenteilen dar, die Bewegungen übertragen. Zwar nimmt das Merkmal (k) durch die Worte „an den Führungshebeln“ Rückbezug auf die in Merkmal (b) genannten Führungshebel, so dass erfindungsgemäß eine Lagerung der Abdeckstangen an den Führungshebeln erfolgen muss. Ob eine unmittelbare oder lediglich mittelbare Lagerung an den Führungshebeln vorhanden ist, lässt der Wortlaut des Anspruchs jedoch offen. Dafür, dass auch eine lediglich mittelbare Lagerung der Abdeckstangen an die Führungshebel genügt, spricht der Umstand, dass in den auf den Hauptanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüchen 5 bis 7, welche spezielle Ausführungsformen der Erfindungen beschreiben und daher gegenüber dem allgemeinen Hauptanspruch 1 konkreter gefasst sind, die Lagerung der Abdeckstangen näher beschrieben wird. Danach sollen die Abdeckstangen mit ihren innen liegenden U-Schenkeln an den Führungshebeln gelagert sein (Unteranspruch 5). In Unteranspruch 6 ist vorgesehen, dass die Lagerung lösbar gehalten sein, während nach Unteranspruch 7 das U-Profil der Abdeckstangen im Bereich der Führungshebel Langlöcher aufweisen soll, in die an den Führungshebeln befestigte Verbindungsbolzen mit Hammerkopf eingreifen. Erst die spezielleren Unteransprüche 5 bis 7 beschreiben daher die Anordnung und Lagerung der Abdeckstange an die Führungshebel, welche nach der dort gezeigten Ausgestaltung unmittelbar erfolgt. Entsprechend zeigt auch die zeichnerische Darstellung einer bevorzugten Ausführungsform in Figur 2, welche im Tatbestand wiedergebeben ist, eine unmittelbare Lagerung der Abdeckstange an den Führungshebeln.

Zu einem anderen technischen Verständnis gelangt der Durchschnittsfachmann auch nicht anhand der Ausführungen des Klagepatentes in seinem allgemeinen Beschreibungsteil in Absatz [0002], Spalte 1 Zeilen 30 bis 39. Dort wird im Wesentlichen der Anspruchswortlaut wiedergegeben und der erfindungsgemäße Vorteil es größeren Betätigungshubs herausgestellt. Dass dies nur durch eine unmittelbare Lagerung erfolgen kann der Textstelle nicht entnommen werden und wird auch von der Beklagten nicht vorgetragen.

Das Erfordernis einer unmittelbaren Lagerung folgt entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht auf Grund eines zwingenden technischen Sinngehaltes. So wird im Zusammenhang mit der Erläuterung des Standes der Technik und der DIN EN 11 25 herausgestellt, dass sämtliche Reibungs- und Federkräfte sowohl im Bereich des Paniktürschlosses als auch im Bereich der Vorrichtung überwunden werden müssen. So darf nach der DIN EN der Abstand zwischen der Türoberfläche, auf der die Druckstange befestigt ist, und der Oberseite der Druckstange maximal 100 mm betragen. Ferner muss sich die Paniktür mit einer Druckkraft von maximal 80 N (ohne 1000N Vorlast auf die Tür) und maximal 220 N (mit 1000 N Vorlast auf die Tür) auf die Druckstange öffnen lassen. Zur Erfüllung dieser Voraussetzungen mag eine direkte Lagerung vorteilhafter sein, da bei einer solchen direkten Lagerung die Reibungs- und Federkräfte trotz Vorhandenseins einer Abdeckstange gering gehalten werden. Dass dies jedoch nur bei einer direkten Lagerung möglich ist, ergibt sich hieraus jedoch nicht.

Daher stellt auch die Anordnung der Abdeckstange an die Führungshebel bei der angegriffenen Ausführungsform eine Lagerung im Sinne des Klagepatentes dar. Zwar wird die Abdeckstange dort über ein Kulissengetriebe geführt. Das Kulissengetriebe, konkret der Kulissenstein, ist jedoch an dem Lagerbock des Führungshebels gelagert, so dass bei einer Betätigung der Druckstange über den Führungshebel auch das Kulissengetriebe derartig bewegt wird, dass die Abdeckstange zwischen den U-Schenkeln der Druckstange und der Grundstange angeordnet ist. Zwar mögen hier, wie zwischen den Parteien unstreitig ist, durch die Einfügung eines weiteren Funktionsträgers – Kulissengetriebe – höhere Reibungskräfte auftreten als bei dies bei einer unmittelbaren Lagerung der Abdeckstangen an die Führungshebel der Fall wäre. Unstreitig erfüllt jedoch auch die angegriffene Ausführungsform die Voraussetzungen der DIN EN 11 25, so dass die Vergrößerung der Reibungskräfte durch die Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform zu keiner Funktionsbeeinträchtigung und Einschränkung der Anwendbarkeit führt.

Die angegriffene Ausführungsform macht daher von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngemäßen Gebrauch.

III.
Da die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie der Klägerin gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet. Der Anspruch der Klägerin auf Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse folgt aus Art. 64 EPÜ, § 140a Abs. 1 PatG.

Die Beklagte trifft ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihr im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt hätte sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können. Für die Zeit nach Patenterteilung schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schaden, welcher der Klägerin entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG.

Da die genaue Schadensersatzhöhe derzeit noch nicht feststeht, die Klägerin nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird. Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, die ihr zustehenden Ansprüche auf Entschädigung und Schadensersatz zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfange über ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen (§§ 242, 259 BGB; § 140 b PatG). Da das Klagepatent 2 am 22.06.2005 und das Klagepatent 1 am 21.07.2005 veröffentlicht worden ist, kann der Rechnungslegungsanspruch, soweit er auf §§ 242, 259 BGB beruht, frühestens ab dem 22.07.2005 bestehen, weshalb insoweit eine geringfügige Teilabweisung der Klage zu erfolgen hatte (vgl. Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Auflage, Rn. 419, 434).

IV.
Der im Tenor zu III. ausgeurteilte Zahlungsanspruch findet seine Grundlagen in §§ 139 Abs. 2, 143 Abs. 3 PatG. Der Zinsanspruch ist nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet.

V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 i.V.m. 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Teilabweisung und die teilweise Klagerücknahme durch die Klägerin sind geringfügig.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert beträgt 204.761,60 EUR.