4b O 67/08 – Anhänger-Steckdose

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1221

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. August 2009, Az. 4b O 67/08

I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung des Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise von Ordnungshaft, bzw. von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zukünftig in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,

1. Steckdosen für eine mehrpolige Steckverbindung für den elektrischen Anschluss eines Kraftfahrzeuganhängers an einem Kraftfahrzeug, mit einem Dosengehäuse und einem in dem Dosengehäuse aufgenommenen Kontaktträgereinsatz für die Aufnahme von mit elektrischen Anschlussleitungen zu versehenen elektrischen Steckkontakten, welcher einen Kontaktträger für die rückwärtige Abstützung der Steckkontakte in dem Kontaktträgereinsatz und einen Kontaktaufsatz für die Halterung der Steckkontakte an dem Kontaktträger aufweist, sowie ggf. mit einem Stützkörper für die Abstützung des Kontaktträgereinsatzes auf einer rückwärtigen Montagefläche

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wenn Kontaktträgereinsatz und Gehäusemantel sowie der ggf. vorhandene Stützkörper zueinander fluchtende erste seitliche Aussparungen für die seitliche Wegführung der Anschlussleitung aufweisen,

2. für Steckdosen für eine mehrpolige Steckverbindung für den elektrischen Anschluss eines Kraftfahrzeuganhängers an einem Kraftfahrzeug mit einem Dosengehäuse

einen in dem Dosengehäuse aufzunehmenden Kontaktträgereinsatz für die Aufnahme von mit elektrischen Anschlussleitungen zu versehenen elektrischen Steckkontakten, welcher einen Kontaktträger für die rückwärtige Abstützung der Steckkontakte in dem Kontaktträgereinsatz und einen Kontaktaufsatz für die Halterung der Steckkontakte an dem Kontaktträger aufweist, sowie ggf. mit einem Stützkörper für die Abstützung des Kontaktträgereinsatzes auf einer rückwärtigen Montagefläche

zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern,

wenn Kontaktträgereinsatz und Gehäusemantel sowie der ggf. vorhandene Stützkörper zueinander fluchtende erste seitliche Aussparungen für die seitliche Wegführung der Anschlussleitung aufweisen.

II. Es wird festgestellt, dass

1. die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin all denjenigen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Beklagten in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 28. April 2007 Handlungen gemäß Ziffer I.1. und I.2. vorgenommen haben,

2. die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für sämtliche Handlungen gemäß Ziffer I.1. zwischen dem 1. April 2000 und dem 27. April 2007 eine angemessene Entschädigung zu zahlen.

III. Die Beklagten werden verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. bezeichneten Handlungen seit dem 1. April 2000 begangen haben, und zwar durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses unter Angabe

1. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

2. der einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

4. der betriebenen Werbung, aufschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflage, Höhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

5. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– es den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger nicht der Klägerin mitzuteilen, sondern einem zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, sofern die Beklagten dessen Kosten übernehmen und ihn beauftragen und ermächtigen, auf konkrete Fragen der Klägerin dieser Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Auskunft enthalten ist,

– wobei von dem Beklagten zu 2) sämtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angaben zu 5. nur für die Zeit seit dem 28. April 2007 zu machen sind,

– die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu 1. und 2. die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner neun Zehntel und die Klägerin ein Zehntel.

VI. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 175.000,00 EUR, für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

VII. Der Streitwert wird auf 175.000 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin ist Inhaberin des Europäischen Patents EP 0 982 XXX B 1 (Klagepatent, Anlage K 6), das unter Inanspruchnahme der Priorität einer deutschen Patentanmeldung DE 29 814 XXX U vom 21. August 1998 am 4. Mai 1999 angemeldet und dessen Anmeldung am 1. März 2000 offengelegt wurde. Die Erteilung des Klagepatents, das unter anderem in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft steht, wurde am 28. März 2007 bekannt gegeben. Das Klagepatent betrifft eine Steckdose für eine mehrpolige Steckverbindung für den elektrischen Anschluss eines Kraftfahrzeuganhängers an einem Kraftfahrzeug. Gegen das Klagepatent haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2007 (Anlage B 11) sowie weitere Einspruchsführer mit Schriftsätzen vom 21. Dezember 2007 (Anlage B 12) und vom 11. Dezember 2007 (Anlage B 13) Einspruch eingelegt.

Anspruch 1 des in deutscher Verfahrenssprache angemeldeten Klagepatents lautet:

„1. Steckdose für eine mehrpolige Steckverbindung für den elektrischen Anschluss eines Kraftfahrzeuganhängers an einem Kraftfahrzeug, mit einem Dosengehäuse (1) und einem in dem Dosengehäuse (1) aufgenommenen Kontaktträgereinsatz (2) für die Aufnahme von mit elektrischen Anschlussleitungen (3, 3’) zu versehenen elektrischen Steckkontakten (4), welcher einen Kontaktträger (5) für die rückwärtige Abstützung der Steckkontakte (4) in dem Kontaktträgereinsatz (2) und einen Kontaktaufsatz (6) für die Halterung der Steckkontakte (4) an dem Kontaktträger (5) aufweist, sowie ggf. vorhandene Stützkörper (7) für die Abstützung des Kontaktträgereinsatzes (2) auf einer rückwärtigen Montagefläche (8), dadurch gekennzeichnet, dass Kontaktträgereinsatz (2) und Gehäusemantel (9) sowie der ggf. vorhandene Stützkörper (7) zueinander fluchtende erste seitliche Aussparungen (10, 12; 11) für die seitliche Wegführung der Anschlussleitungen (3, 3’) aufweisen.“

Nachstehend wiedergegebene Zeichnung ist dem Klagepatent entnommen und verdeutlicht die klagepatentgemäße Erfindung anhand eines vorzugswürdigen Ausführungsbeispiels.

Diese Figur zeigt eine erfindungsgemäße Steckdose in der Draufsicht von der Rückseite her, wobei der Kontaktträgereinsatz (2) eingefügt und der Auslass im Gehäusemantel (12) noch nicht eröffnet, sondern als an dieser Stelle vorzusehen eingezeichnet ist.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, stellt her und vertreibt komplette Steckdosen mit Kontaktträgereinsätzen (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform 1), die dem zur Akte gereichten Muster B 8 entsprechen. Ferner stellt die Beklagte zu 1) her und vertreibt einzelne Kontaktträgereinsätze als Zubehörteile (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform 2), welche in die angegriffene Ausführungsform 1 eingefügt werden können. Die nachstehend wiedergegebenen Lichtbilder (als Anlage K 12a zur Gerichtsakte gereicht) zeigen die angegriffenen Ausführungsformen:

Figur 4 zeigt die angegriffene Ausführungsform 2. Figur 5 ist eine Darstellung der angegriffenen Ausführungsform 1 als Draufsicht auf den geschlossenen Deckel, Figur 7 als Ansicht der Rückseite mit eingesetztem Kontaktträgereinsatz, nämlich der angegriffenen Ausführungsform 2. Figur 8 schließlich zeigt die angegriffene Ausführungsform 1 mit verkabelten Kontakten und aufgesetzter rückwärtiger Abdeckklappe, wobei die eingesetzten Kabel nach oben hin durch den Kabelauslass geführt sind.

Die Klägerin meint, die angegriffenen Ausführungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Insbesondere sei die angegriffene Ausführungsform 1 so konstruiert, dass der eingesetzte Kontaktträgereinsatz (also die angegriffene Ausführungsform 2) und der Gehäusemantel zueinander fluchtende erste seitliche Aussparungen aufwiesen, durch welche hindurch die Kabel seitlich weggeführt werden könnten. Die Aussparungen auf der Rückseite des Kontaktträgereinsatzes würden durch die Abstände zwischen den Rastlaschen auf der Rückseite des Kontaktträgers gebildet. Diese stünden in einem gemeinsamen Öffnungsweg zur Aussparung im Gehäusemantel. Dabei sei es unerheblich, dass die Aussparung im Gehäusemantel – unstreitig – so positioniert ist, dass sie um etwa 1 bis 2 Millimeter seitlich zur Aussparung auf dem Kontaktträgereinsatz versetzt ist. Aus diesem Grunde stelle überdies das Anbieten und Liefern der angegriffenen Ausführungsform 2 eine mittelbare Verletzung des Klagepatents dar.

Die Klägerin beantragt nunmehr, nachdem sie die Klage um Hilfsanträge sowie um einen Antrag auf Gestattung der Urteilsveröffentlichung erweitert und die Klage insofern teilweise zurückgenommen hat, als sie einen Entschädigungsanspruch nicht mehr gegen den Beklagten zu 2) geltend macht, sinngemäß

die Beklagten im zuerkannten Umfang zu verurteilen,

und darüber hinaus

hilfsweise zu I.1: die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung des Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise von Ordnungshaft, bzw. von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zukünftig in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,

Steckdosen für eine mehrpolige Steckverbindung für den elektrischen Anschluss eines Kraftfahrzeuganhängers an einem Kraftfahrzeug, mit einem Dosengehäuse und einem in dem Dosengehäuse aufgenommenen Kontaktträgereinsatz für die Aufnahme von mit elektrischen Anschlussleitungen zu versehenen elektrischen Steckkontakten, welcher einen Kontaktträger für die rückwärtige Abstützung der Steckkontakte in dem Kontaktträgereinsatz und einen Kontaktaufsatz für die Halterung der Steckkontakte an dem Kontaktträger aufweist, sowie ggf. mit einem Stützkörper für die Abstützung des Kontaktträgereinsatzes auf einer rückwärtigen Montagefläche

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wenn Kontaktträgereinsatz und Gehäusemantel sowie der ggf. vorhandene Stützkörper zueinander fluchtende erste seitliche Aussparungen für die seitliche Wegführung der Anschlussleitung aufweisen, und wenn das Dosengehäuse rückwärtige Aufnahmekammern zum Eintauchen von steckdosenseitigen Gewindebuchsen an einem die Montageflächen bildenden Befestigungsblech aufweist, und wenn das Dosengehäuse Befestigungsöffnungen enthält, durch die von der Vorderseite des Dosengehäuses aus betätigbare Befestigungsschrauben für den Eingriff in die Aufnahmekammern hineinragen können,

insbesondere, wenn derartige Schrauben tatsächlich vorhanden sind;

höchst hilfsweise:

Steckdosen für eine mehrpolige Steckverbindung für den elektrischen Anschluss eines Kraftfahrzeuganhängers an einem Kraftfahrzeug mit einem Dosengehäuse, einem in das Dosengehäuse aufzunehmenden Kontaktträgereinsatz für die Aufnahme von mit elektrischen Anschlussleitungen zu versehenden elektrischen Steckkontakten, welcher einen Kontaktträger für die rückwärtige Abstützung der Steckkontakte in dem Kontaktträgereinsatz und einen Kontaktaufsatz für die Halterung der Steckkontakte an dem Kontaktträger aufweist, sowie gegebenenfalls mit einem Stützkörper für die Abstützung des Kontaktträgereinsatzes auf einer rückwärtigen Montagefläche

zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern,

wenn Kontaktträgereinsatz und Gehäusemantel sowie der gegebenenfalls vorhandene Stützkörper zueinander fluchtende erste seitliche Aussparungen für die seitliche Wegführung der Anschlussleitungen aufweisen und wenn das Dosengehäuse rückwärtige Aufnahmekammern zum Eintauchen von steckdosenseitigen Gewindebuchsen an einem die Montageflächen bildenden Befestigungsblech aufweisen und wenn das Dosengehäuse Befestigungsöffnungen enthält, durch die von der Vorderseite des Dosengehäuses aus betätigbare Befestigungsschrauben für den Eingriff in die Gewindebuchsen in die Aufnahmekammer hineinragen können,

insbesondere wenn derartige Schrauben tatsächliche Schrauben tatsächlich vorhanden sind;

sowie hilfsweise zu I.2: die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung des Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise von Ordnungshaft, bzw. von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zukünftig in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,

für Steckdosen für eine mehrpolige Steckverbindung für den elektrischen Anschluss eines Kraftfahrzeuganhängers an einem Kraftfahrzeug mit einem Dosengehäuse und mit rückwärtigen Aufnahmekammern zum Eintauchen von steckdosenseitigen Gewindebuchsen an einem die Montagefläche bildenden Befestigungsblech, und wenn das Dosengehäuse Befestigungsöffnungen enthält, durch die von der Vorderseite des Dosengehäuses aus betätigbare Befestigungsschrauben für den Eingriff in die Gewindebuchsen in die Aufnahmekammern hineinragen können,

insbesondere, wenn derartige Schrauben tatsächlich vorhanden sind

einen in dem Dosengehäuse aufzunehmenden Kontaktträgereinsatz für die Aufnahme von mit elektrischen Anschlussleitungen zu versehenen elektrischen Steckkontakten, welcher einen Kontaktträger für die rückwärtige Abstützung der Steckkontakte in dem Kontaktträgereinsatz und einen Kontaktaufsatz für die Halterung der Steckkontakte an dem Kontaktträger aufweist, sowie ggf. mit einem Stützkörper für die Abstützung des Kontaktträgereinsatzes auf einer rückwärtigen Montagefläche

zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern,

wenn Kontaktträgereinsatz und Gehäusemantel sowie der ggf. vorhandene Stützkörper zueinander fluchtende erste seitliche Aussparungen für die seitliche Wegführung der Anschlussleitung aufweisen;

sowie der Klägerin wird die Befugnis zugesprochen, das Urteil auf Kosten der Beklagten öffentlich bis zu dreimal innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils in überregionalen Tageszeitungen oder Automobilfachzeitschriften, wie A, B oder C bekannt zu machen, wobei die optische Gestaltung der Klägerin überlassen bleibt, soweit der Text nicht mehr als eine halbe Zeitungsseite bzw. eine volle Seite in einer Fachzeitschrift umfasst.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise das Verfahren bis zu Entscheidung des Europäischen Patentamts über die gegen das Klagepatent EP 0 982 XXX erhobenen Einsprüche auszusetzen.

Die Beklagten bestreiten, das Klagepatent unmittelbar oder mittelbar zu verletzen. Die angegriffenen Ausführungsformen machten von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Die angegriffene Ausführungsform 2 weise auf der Rückseite schon keine Aussparungen aus. Die Abstände zwischen den Rastlaschen auf der Rückseite des Kontaktträgers seien keine Aussparungen im Sinne des Klagepatents. Selbst wenn sie als Aussparungen zu beurteilen wären, lägen sie, beim Einsetzen der angegriffenen Ausführungsformen 2 in die angegriffene Ausführungsform 1, nicht fluchtend zur Aussparung im Gehäusemantel wegen der seitlichen Versetzung der Aussparungen zueinander.

Die Beklagten wenden überdies ein, ihnen stehe hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsformen jedenfalls ein privates Vorbenutzungsrecht gemäß § 12 PatG zu. Sie behaupten, die Beklagte zu 1) sei am 23. April 1997 durch ein Telefax des Geschäftsführers der Fa. D GmbH (im Folgenden: Fa. D) unter Beifügung von Handskizzen mit der Konstruktion und der Herstellung einer Steckdose beauftragt worden, welche im Hinblick auf die geplante Einbausituation eine Bauhöhe von 65 Millimeter haben sollte. Mit diesem Telefax sei ein Lastenheft zur näheren Spezifikation der zu konstruierenden Steckdose übersandt worden (durch den Zeugen E im Termin vom 11. Dezember 2008 zur Gerichtsakte gereicht). Das Lastenheft habe zwei Varianten von zu konstruierenden Dosen gefordert, eine davon „zur Montage in einer 2,5 mm Blechaufnahme“. Damit sei eine Montage auf einem mit Gewindelöchern versehenen Blech gemeint gewesen. Daraufhin habe ein Mitarbeiter der Beklagten zu 1) Konstruktionszeichnungen für zwei Varianten einer Dose gefertigt (Anlage B 3 bis B 6). Drei dieser Zeichnungen, nämlich die Zeichnungen mit den Nummer 48000/XXX (Anlage B 3), 48000/XXX (Anlage B 4) und 48000/XXX (Anlage B 6) zeigten dementsprechend jeweils zwei Ausführungsformen der Steckdose: eine mit einem axialen und eine weitere mit einem seitlichen Kabelabgang. Diese Zeichnungen seien am 14. Mai 1997 erstellt und sodann an die Fa. D mit Schreiben vom 27. Mai 1997 übersandt worden. Wie sich aus Vermerken auf diesem Schreiben ergebe, sei dieses am 30. Mai 1997 bei der Fa. D eingegangen und am 2. Juni 1997 in die dortige Entwicklungsabteilung gegeben worden. Die Konstruktion dieser Dosen auf Grundlage des Lastenheftes sei auch Gegenstand von Besprechungen der Beklagten zu 2) mit der Fa. D am 9. und 28. Oktober 1997 gewesen, über die Gesprächsnotizen am 13. Oktober 1997 (Anlage B 19) und am 28. Oktober 1997 (Anlage B 20) gefertigt worden seien. Mit einem weiteren Schreiben vom 16. Januar 1998 (Anlage B 21) habe die Fa. D im Hinblick auf den Ausführungswunsch eines Automobilherstellers verlangt, dass alternativ zu Crimpkontakten auch eine Ausführung mit Lötkontakten vorgesehen werden muss, was den Aufbau eines zweiteiligen Kontakteinsatzes mit einer Kontaktträgerplatte und einem Kontaktaufsatz voraussetze, wie er in der Konstruktionszeichnung (Anlage B 5) auch dargestellt sei. Durch Bestellung vom 3. Februar 1998 (Anlage B 22) sei die Fa. F oHG mit der Fertigung von Prototypen beauftragt worden. Zugleich habe die Fa. D am 6. Februar 1998 (Anlage B 25) den Auftrag zur Entwicklung von Steckdosen und Fertigung von Prototypen erteilt. Die von der Fa. F oHG gefertigten Prototypen seien – ausweislich einer Rechnung der Beklagten zu 1) vom 20. Februar 1998 (Anlage B 26) – auch noch vor dem Prioritätsdatum des Klagepatents (21. August 1998) an die Fa. D geliefert worden. Die Fa. F oHG habe ihre Leistungen zu Entwicklung und Prototypenbau entsprechender Steckdosen der Beklagten zu 1) mit Rechnungen vom 11. Mai 1998 und 7. Juli 1998 (Anlagen B 23 und B 24) berechnet.

Eine der beiden in den Zeichnungen entworfenen Steckdosen (in den Zeichnungen jeweils auf der rechten Seite mit geöffnetem Klappdeckel dargestellt) weise einen seitlichen Kabelabgang auf und sei für eine Anbringung durch Anschrauben auf einer ebenen Unterlage vorgesehen. Steckdosen dieser Bauart seien bei der Beklagten zu 1) unter der Bestellnummer 780XXX geführt und ausweislich der Lieferscheine vom 12. und 17. Februar 1998 (Anlagen B 17 und B 18) auch an die Fa. D geliefert worden. Dabei sei die genannte sechsstellige Bestellnummer zur Identifikation des Bauteils geeignet, die weiteren Ziffern beträfen lediglich Art der Verpackung, Größe des Gebindes oder weitere Einzelheiten der Lieferung. Durch die Fa. D seien diese Steckdosen an Kfz-Hersteller und Zubehörhändler weitergeliefert worden. Ein Kontaktträgereinsatz dieses Typs entspreche dem zur Gerichtsakte gereichten Muster B 28. Dieses Muster sei der auf dem entsprechenden Serienwerkzeug gefertigte „letzte Schuss“, der routinemäßig aufbewahrt worden sei. Diese Ausführungsform weise bereits alle Merkmale des Klagepatents auf.

Schließlich sind die Beklagten der Auffassung, das Klagepatent sei nicht rechtsbeständig, weswegen das Verfahren jedenfalls bis zur Entscheidung über die gegen das Klagepatent erhobenen Einsprüche auszusetzen sei. Jedenfalls durch die Konstruktion, Herstellung und Lieferung von Steckdosen gemäß den Zeichnungen aus dem Jahre 1997 (Anlagen B 3 bis B 6) sei die Erfindung des Klagepatents aufgrund offenkundiger Vorbenutzungshandlungen neuheitsschädlich vorweggenommen, jedenfalls aber nahegelegt. Auch andere vor dem Prioritätsdatum des Klagepatents auf dem Markt erhältliche Anhängersteckdosen hätten die technische Lehre des Klagepatents neuheitsschädlich vorweggenommen, jedoch zumindest nahegelegt, nämlich eine Dose der Fa. G aus dem Jahre 1997 (Lichtbild als Anlage A12 im Einspruchsverfahren), eine Dose der Fa. H aus dem Jahre 1996 (Lichtbild als Anlage A13 im Einspruchsverfahren) sowie eine als H bezeichnete Steckdose (Lichtbild als Anlage A14 im Einspruchsverfahren). Schließlich sei die technische Lehre des Klagepatents, wonach optional ein Stützkörper (7) vorzusehen ist, durch das EP 0 795 439 A1 (Anlage B 14) nahegelegt.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 19. September 2008 (Bl. 71ff. GA) durch Vernehmung der Zeugen I und E. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Beweistermins vom 11. Dezember 2008 (Bl. 132ff. GA) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Entschädigung sowie Auskunft und Rechnungslegung gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 9, 139, 140b PatG, Art. II § 1 IntPatÜG, §§ 242, 259 BGB im zuerkannte Umfang zu. Ihr ist jedoch nicht gemäß § 140e PatG die Befugnis zuzusprechen, das Urteil auf Kosten der Beklagten zu veröffentlichen.

I.

Das Klagepatent betrifft eine Steckdose für eine mehrpolige Steckverbindung.

Aus dem Stand der Technik sind derartige Steckdosen bekannt, und zwar auch solche, bei denen der Kontaktträger rückwärtige Beine aufweist, die einen Stützkörper zur Abstützung auf einer Montagefläche aufweist. Die – beispielsweise aus dem Gebrauchsmuster DE 78 12 822 – vorbekannten Steckdosen sind verhältnismäßig hoch, so dass sie nicht in allen Einbausituationen verwendet werden können.

Ausgehend von diesem Stand der Technik stellt sich das Klagepatent die Aufgabe (Abschnitt [0003]), eine Steckdose zur Verfügung zu stellen, die eine niedrigere Bauhöhe gestattet. Diese Aufgabe soll erfindungsgemäß dadurch gelöst werden, dass die Anschlussleitungen der Kontakte nicht rückwärtig vom Kontaktträgereinsatz, sondern seitlich weggeführt werden. Dies soll dadurch erreicht werden, dass der Kontaktträgereinsatz und der ihn umgebende Gehäusemantel sowie der ggf. vorhandene Stützkörper zueinander fluchtende erste seitliche Aussparungen für die seitliche Wegführung der Anschlussleitungen aufweisen.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Steckdose für eine mehrpolige Steckverbindung für den elektrischen Anschluss eines Kraftfahrzeuganhängers an einem Kraftfahrzeug,

2. mit einem Dosengehäuse (1) und

3. einem in dem Dosengehäuse (1) aufgenommenen Kontaktträgereinsatz (2) für die Aufnahme von mit elektrischen Anschlussleitungen (3, 3’) zu versehenden elektrischen Steckkontakten (4), wobei der Kontaktträgereinsatz aufweist

3.1. Kontaktträger (5) für die rückwärtige Abstützung der Steckkontakte (4) in dem Kontaktträgereinsatz (2) und

3.2. einen Kontaktaufsatz (6) für die Halterung der Steckkontakte (4) an dem Kontaktträger (5);

4. gegebenenfalls weist die Steckdose einen Stützkörper (7) für die Abstützung des Kontaktträgereinsatzes (2) auf einer rückwärtigen Montagefläche (8) auf;

5. der Kontaktträgereinsatz (2) und der Gehäusemantel (5) weisen zueinander fluchtende erste seitliche Aussparungen (10, 12) für die seitliche Wegführung der Anschlussleitungen (3, 3’) auf;

6. der gegebenenfalls vorhandene Stützkörper (7) weist auch eine mit den seitlichen Aussparungen (10, 12) des Kontaktträgereinsatzes (2) und des Gehäusemantels (9) fluchtende erste seitliche Aussparung (11) für die seitliche Wegführung der Anschlussleitungen (3, 3’) auf.

II.

Die angegriffene Ausführungsform 1 verwirklicht sämtliche Merkmale des Klagepatents wortsinngemäß und unmittelbar. Dies ist im Hinblick auf die Merkmale 1. bis 3. sowie die (ohnehin nur fakultativen) Merkmale 4. und 6. zwischen den Parteien – zu Recht – unstreitig.

Die angegriffene Ausführungsform 1 verwirklicht aber auch Merkmal 5.

1.

Nicht nur der Gehäusemantel der angegriffenen Ausführungsform 1 weist – was zwischen den Parteien unstreitig ist – seitliche Aussparungen auf, sondern auch der eingesetzte Kontaktträgereinsatz, also die angegriffene Ausführungsform 2. Aussparung im Sinne des Merkmals 6. ist ein Bereich auf der Rückseite des Kontaktträgers, in dem aus der Ebene der Rückseite kein Element rückwärtig hervortritt, und der von Bereichen eingegrenzt ist, in denen solche rückwärtig hervortretenden Elemente jeweils vorhanden sind. Dieses Verständnis vom Patentanspruch erhält der Fachmann zunächst aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, wonach eine Aussparung einen freigelassenen Raum bezeichnet, also eine Lücke in einem ansonsten durchgängig gefüllten Raum. Zum anderen erfährt der Fachmann sowohl aus dem Anspruchswortlaut als auch aus der Patentbeschreibung (Anlage K 6, Abschnitt [0004]), dass durch diese Aussparungen die Anschlussleitungen der im Kontaktträgereinsatz angebrachten Kontakte seitlich weggeführt werden sollen. Es kommt daher aus Sicht des Fachmanns darauf an, dass diese Anschlussleitungen bzw. Kabel nicht rückwärtig axial aus dem Kontaktträgereinsatz ragen, sondern am Ende der dortigen Durchbrechungen rechtwinklig zur Seite hin abknicken und durch die Aussparungen seitlich wegführen können, ohne dass die Wegführstrecke ein Element des Kontaktträgers schneidet, welches rückwärtig in axialer Richtung aus der Ebene der Rückwand hervorragt und damit die Strecke verlegt. Erfindungsgemäß ist demnach eine Steckdose, bei der zwar Elemente aus der Rückwand des Kontaktträgereinsatzes hervorragen, bei der aber diese Elemente keinen geschlossenen Ring bilden, sondern Aussparungen aufweisen in Bereichen, in denen diese Elemente nicht vorhanden sind.

Nachstehend wiedergegebene Lichtbilder zeigen in Figur 4 die angegriffenen Ausführungsformen in dem Zustand, in dem Kontaktträger und Kontaktaufsatz zur angegriffenen Ausführungsform 2 zusammengefügt sind, in Figur 7 den in den Gehäusemantel der angegriffenen Ausführungsform 1 eingefügte angegriffene Ausführungsform 2 und in Figur 8 den verkabelten Kontaktträgereinsatz:

Bei der angegriffenen Ausführungsform 2 werden die seitlichen Aussparungen gebildet durch den Abstand zwischen der (in Figur 4) oberen längeren Rastlasche und der Gruppe der unteren kürzeren Rastlaschen. In diesen beiden seitlichen Bereichen sind keine Rastlaschen vorhanden, die Kante der angegriffenen Ausführungsformen 2 fällt dort in die Ebene der Rückwand zurück. Im Bereich der Rastlaschen liegen die Kanten in einer zur Ebene der Rückwand parallelen, jedoch weiter zurückliegenden Ebene. In diesen Bereich ist eine Strecke vom Ende einer beliebigen Durchbrechung hin zum Rand der angegriffenen Ausführungsform 2 auf der Ebene der Rückwand versperrt durch die ineinandergreifenden Rastlaschen des Kontaktträgers und des Kontaktaufsatzes.

2.

Die seitlichen Aussparungen der angegriffenen Ausführungsform 2 fluchten auch mit den Aussparungen des Gehäusemantels der angegriffenen Ausführungsform 1. Eine solche Fluchtung der Aussparungen liegt im Sinne des Klagepatents vor, wenn von einem Punkt auf der Rückseite des Kontaktträgereinsatzes eine gerade Strecke sowohl durch die Aussparung des Kontaktträgereinsatzes als auch die Aussparung des Gehäusemantels führt. Auch insoweit wird der Fachmann in diesem Verständnis zunächst durch den allgemeinen Sprachgebrauch geleitet, wonach eine Fluchtung voraussetzt, dass zwischen einem Ausgangspunkt und dem Fluchtpunkt ein unversperrter Weg liegt. Zudem lehrt der Anspruchswortlaut, wiederum gestützt durch die Patentbeschreibung (Anlage K 6, Abschnitt 0004]), dass die Aussparungen den Zweck haben, eine unverlegte Strecke für seitlich von der Rückseite des Kontaktträgereinsatzes wegführende Kabel zur Verfügung zu stellen.

Unbeachtlich ist für den Fachmann, ob in der Fluchtung alle fluchtenden Öffnungen bzw. Aussparungen auf parallelen Linien liegen, oder ob die Öffnungen bzw. Aussparungen nur so weit zueinander versetzt sind, dass immer noch eine offene Fluchtung gewährleistet ist. Der Einwand der Beklagten, eine Fluchtung im Sinne des Klagepatents setze in diesem Sinne eine Parallelität der Fluchtlinien voraus, greift daher nicht durch. Für eine solche Einschränkung des Schutzbereichs findet sich im Klagepatent aus fachmännischer Sicht kein Anhaltspunkt.

Nach der dargelegten zutreffenden Auslegung des Klagepatents fluchten die Aussparungen auf der Rückseite der angegriffenen Ausführungsform 2 mit den Aussparungen des Gehäusemantels der angegriffenen Ausführungsform 1. Aufgrund dieser Konstruktionsweise können jedenfalls Kabel von einem mittleren Bereich der Rückseite der angegriffenen Ausführungsform 2 aus in gerader, ungeknickter Strecke durch die Aussparungen der angegriffenen Ausführungsform 2 und diejenigen des Gehäusemantels geführt werden. Dass die Leitungen aus den Durchbrechungen der angegriffenen Ausführungsform 2 – etwa aus Platzmangel – nicht in diesem mittleren Bereich zusammengeführt und dann aus den Aussparungen abgeleitet werden können, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr legt die oben wiedergegebene Figur 8 der Lichtbilder der angegriffenen Ausführungsformen (Anlage K 12) nahe, dass die Kabel zunächst miteinander verdreht werden und der so gebildete Strang durch die Aussparungen hindurch geführt werden kann.

III.

Die Beklagten haben durch das Anbieten und die Lieferung der angegriffenen Ausführungsform 2 die technische Lehre des Klagepatents überdies mittelbar verletzt, § 10 PatG.

Nach § 10 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers im Geltungsbereich des Gesetzes anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

1.

Die angegriffene Ausführungsform 2 ist ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der patentgemäßen Lehre bezieht. Sie ist zudem objektiv dazu geeignet, sämtliche Merkmale der klagepatentgemäßen Vorrichtung zu verwirklichen.

a)

Ein Mittel bezieht sich auf ein Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, mit einem solchen bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken. Wesentlich ist ein Element der Erfindung regelmäßig bereits dann, wenn es Bestandteil des Patentanspruchs ist (BGH GRUR 2004, 758 – Flügelradzähler). Die von den Beklagten gelieferte angegriffene Ausführungsform 2 ist – was zwischen den Parteien unstreitig ist – ein Kontaktträgereinsatz gemäß Merkmalsgruppe 3. des Klagepatents, welcher einen Kontaktträger und einen Kontaktaufsatz umfasst. Ferner weist die angegriffene Ausführungsform 2 gemäß obigen Ausführungen auf ihrer Rückseite Aussparungen auf, welche mit dem Gehäusemantel der angegriffenen Ausführungsform 1 fluchten gemäß Merkmal 5. des Klagepatents.

b)

Daraus folgt zugleich, dass die Vorrichtung, die aus der angegriffenen Ausführungsform 2 und dem Gehäusemantel der angegriffenen Ausführungsform 1 zusammengesetzt wird, sämtliche Merkmale des Klagepatents verwirklicht, denn dabei handelt es sich um die angegriffene Ausführungsform 1, bei der gemäß dem streitigen Merkmal 5. der Kontaktträgereinsatz und der Gehäusemantel zueinander fluchtende erste seitliche Aussparungen für die seitliche Wegführung der Anschlusskabel aufweisen.

c)

Die Beklagten haben unstreitig die angegriffene Ausführungsform 2 im Inland angeboten und geliefert.

Somit ist der objektive Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung erfüllt.

2.

Auch die subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung sind gegeben.

§ 10 Abs. 1 PatG setzt in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Dritte weiß oder es aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass die angebotenen und/oder gelieferten Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der geschützten Erfindung verwendet zu werden. Offensichtlichkeit ist dabei anzunehmen, wenn im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung nach den gesamten Umständen des Falles die drohende Verletzung des Ausschließlichkeitsrechts aus der objektivierten Sicht des Dritten so deutlich erkennbar ist, dass ein Angebot oder eine Lieferung unter diesen objektiven Umständen der wissentlichen Patentgefährdung gleichzustellen ist (BGH GRUR 2007, 679 – Haubenstretchautomat; OLG Düsseldorf InstGE 9, 66 – Trägerbahnöse). Verlangt ist ein hohes Maß an Voraussehbarkeit der Bestimmung der Mittel zur unmittelbar patentverletzenden Verwendung seitens der Angebotsempfänger oder Abnehmer der Mittel (BGH GRUR 2001, 228 – Luftheizgerät; BGH GRUR 2005, 848 – Antriebsscheibenaufzug).

Dies zugrundegelegt ist vorliegend eine Offensichtlichkeit anzunehmen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die angegriffene Ausführungsform 2 alleine dazu verwendet werden kann, in einen passenden Gehäusemantel eingesetzt zu werden, dessen seitliche Aussparungen so positioniert sind, dass beim Einsetzen der angegriffenen Ausführungsform 2 eine patentgemäße Steckdose gebildet wird, bei der insbesondere gemäß Merkmal 5. des Klagepatents die Aussparungen des Kontaktträgereinsatzes und des Gehäusemantels zueinander fluchten. Eine anderweitige, nicht patentgemäße Verwendung der angegriffenen Ausführungsform 2 ist nicht dargetan oder auf sonstige Weise ersichtlich.

IV.

Da die Beklagten das Klagepatent widerrechtlich benutzen, sind sie der Klägerin im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, Leistung von Entschädigung und Schadensersatz sowie zur Erteilung von Auskunft und Rechnungslegung verpflichtet.

1.

Die Beklagten können sich nicht auf ein privates Vorbenutzungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 PatG berufen. Nach Durchführung der Beweisaufnahme lässt sich nicht feststellen, dass die Beklagten im Prioritätszeitpunkt des Klagepatents (21. August 1998) ein Vorbenutzungsrecht dadurch erworben haben, dass sie die Erfindung bereits in Gebrauch genommen oder die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatten.

a)

Ein Recht aus der Vorbenutzung zur Weiterbnutzung der Erfindung gemäß § 12 PatG setzt voraus, dass bei demjenigen, der das Vorbenutzungsrecht einwendet, Erfindungsbesitz schon im Prioritätszeitpunkt vorhanden war, also ein Besitz an der durch das Klagepatent geschützten Erfindung; ein solcher Erfindungsbesitz ist Voraussetzung der Aufnahme (oder Vorbereitung) von Benutzungshandlungen. Besitz an der Erfindung ist vorhanden, wenn der Erfindungsgedanke in Gestalt der technischen Lehre des Klagepatents in einer Weise erkannt war, welche die tatsächliche Ausführung der Erfindung zuverlässig, nicht lediglich in Form von „Zufallstreffern“ ermöglichte (Schulte/Kühnen, PatG, 8. Aufl., § 12 Rn. 9; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 12 Rn. 15).

Vorliegend setzt ein Erfindungsbesitz wenigstens die Erkenntnis voraus, dass bei Aufnahme eines Kontaktträgereinsatzes in ein Steckdosengehäuse etwaig vorhandene Rastzungen des Kontaktträgereinsatzes Aussparungen ebenso aufweisen müssen wie das Steckdosengehäuse, und dass die Aussparungen von Kontaktträgereinsatz und Gehäuse zueinander fluchten müssen. Diese Konstruktionsweise ist Voraussetzung dafür, eine seitliche Wegführung der Kabel aus der Steckdose und damit eine verringerte Bauhöhe zu ermöglichen, wenn die Steckdose auf einer ebenen Oberfläche montiert wird, welche zwar Gewindebohrungen oder andere Öffnungen für Befestigungsmittel der Steckdose aufweist, nicht aber eine Öffnung für die Wegführung der Kabel in axialer Richtung.

Dass die Beklagten im Prioritätszeitpunkt Besitz an einer solchen Erfindung hatten, lässt sich als Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen.

b)

Die Beklagten nehmen zur Darlegung ihres Vorbenutzungsrechts Bezug auf die Zeichnungen von Steckdosen (Anlagen B 4 bis 6) mit der Behauptung, diese Zeichnungen seien an dem auf ihnen ausgewiesenen Datum auch tatsächlich in dieser Weise erstellt worden.

Tatsächlich verwirklichen Steckdosen gemäß diesen Zeichnungen der Beklagten sämtliche Merkmale des Klagepatents. Auch im Hinblick auf diese Zeichnungen ist zwischen den Parteien – zu Recht – allein streitig, ob das Merkmal 6. verwirklicht wird. Die Zeichnung 48000/XXX (Anlage B 5) offenbart in der rechten, als Querschnitt gefertigten Zeichnung, die Position der Rastlaschen von Kontaktträger und Kontaktaufsatz in dem zum Kontaktträgereinsatz zusammengefügten Zustand: Die ineinander greifenden Rastlaschen ragen aus der Ebene der Rückwand des Kontaktträgereinsatzes (in der Zeichnung rechts) weiter axial rückwärtig heraus (in der Zeichnung also weiter nach rechts). Auf der Ebene der Rückwand können deshalb Kabel seitlich zum Rand hin nur dann in unversperrter Strecke verlaufen, wenn die Rastzungen so angeordnet sind, dass sie nicht ringförmig umlaufend ausgestaltet sind, sondern in Abständen zueinander stehen, welche Aussparungen der über den Rand rückwärtig herausragenden Elemente offen lassen. Die Lage der Rastlaschen ist in Zeichnung Nr. 48000/XXX (Anlagen B 6 und B 6a) offenbart: Sie sind in einer oberen Gruppe von zwei gleich langen Rastlaschen und einer unteren Gruppe von drei unterschiedlich langen (eine kürzere Lasche gerahmt von zwei längeren) angeordnet. Zwischen der oberen und der unteren Gruppe befinden sich keine Rastlaschen, so dass in diesen seitlichen Bereichen ein Abstand zwischen den Gruppen seitliche Aussparungen des Kontaktträgereinsatzes bildet. Damit verfügt der Kontaktträgereinsatz der Steckdose gemäß dieser Zeichnung über seitliche Aussparungen unter Anwendung des oben dargelegten fachmännischen Verständnisses. Die linke dieser beiden seitlichen Aussparungen des Kontaktträgereinsatzes ist in der beschrifteten Wiedergabe der Zeichnung (Anlage B 6a) mit der Ziffer 10 bezeichnet.

Ferner ist dieser Zeichnung 48000/XXX (Anlagen B 6 und B 6a) zu entnehmen, dass auch der Gehäusemantel eine seitliche Aussparung aufweist (in Anlage B 6a mit Ziffer 12 bezeichnet).

Schließlich offenbart diese Zeichnung die Lage der linken Aussparung des Kontaktträgereinsatzes und der Aussparung des Gehäusemantels zueinander. Die Aussparungen liegen leicht seitlich versetzt zueinander, eröffnen aber eine Strecke von einem mittleren Bereich der Rückseite des Kontaktträgereinsatzes durch beide Aussparungen hindurch. Damit verfügt die Steckdose gemäß dieser Zeichnung unter Anwendung des oben unter 1.b. dargelegten fachmännischen Verständnisses über miteinander fluchtende Aussparungen in Kontaktträgereinsatz und Gehäusemantel.

c)

Es lässt sich jedoch bei Würdigung des erhobenen Beweises nicht feststellen, dass die fraglichen Zeichnungen tatsächlich am 14. Mai 1997 oder zu einem anderen vor dem Prioritätsdatum des Klagepatents liegenden Zeitpunkt in der nunmehr vorliegenden Fassung gefertigt wurden. Für diese von der Klägerin bestrittene Behauptung sind die Beklagten, die sich auf die Einrede des Vorbenutzungsrechts berufen, beweisbelastet, wobei die zum Nachweis des Vorbenutzungsrechts vorgebrachten Tatsachen kritisch darauf zu würdigen sind, ob sie nicht auf der bloßen Behauptung beruhen, eine durch ein Schutzrecht offenbarte und brauchbare Erfindung sei schon zuvor bekannt gewesen und benutzt worden (Busse/Keuenschrijver, a.a.O., § 12 Rn. 52; Benkard/Rogge, PatG, 10. Aufl., § 12 Rn. 27 m.w.N.). Den ihnen in diesem Sinne obliegenden Beweis zu erbringen, ist den Beklagten indes nicht gelungen.

Nach dem Maßstab des § 286 Abs. 1 ZPO ist der einer Partei obliegende Beweis erbracht, wenn das erkennende Gericht die Überzeugung gewinnt, die behauptete und unter Beweis gestellte Tatsache sei wahr. Auch das erforderliche Beweismaß – nicht allein der Vorgang der Beweiswürdigung – steht unter der Voraussetzung der „Überzeugung“ im Sinne von § 286 Abs. 1 ZPO. Ausreichend ist zwar eine subjektive Überzeugung, während eine absolute Gewissheit nicht gefordert werden kann. Allerdings ergibt sich daraus ein Beweismaß des Inhalts, dass bewiesen nur solche Behauptungen sind, die nach der persönlichen Gewissheit des erkennenden Gerichts zutreffen, so dass vernünftigen Zweifeln Schweigen geboten ist, ohne dass solche Zweifel völlig ausgeschlossen werden können (Zöller/Greger, ZPO, 27. Aufl., § 286 Rn. 17ff. m.w.N.).

Das Vorbringen der Beklagten zum Entstehen des geltend gemachten Vorbenutzungsrechts ist bereits in sich uneinheitlich. Es ist aber vor allem weder mit den zum Beleg des Vorbenutzungsrechts zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen noch mit dem Inhalt der Zeugenaussagen in Einklang zu bringen. Vielmehr ergeben sich aus der Gesamtschau Zweifel, die der Feststellung entgegenstehen, bei der Beklagten seien tatsächlich schon am 14. Mai 1997 Steckdosen zeichnerisch konzipiert worden, die sämtliche Merkmale des Klagepatents verwirklichen.

Zu der Frage, wann die Zeichnungen gemäß Anlagen B 3 bis B 6 in der zur Gerichtsakte gereichten Fassung erstellt wurden, konnten die Zeugen I und E keine eindeutigen Angaben machen. Der Zeuge I hat bekundet, er sei bei der Beklagten zu 1) bis Ende Juni 1997 beschäftigt gewesen. Er konnte sich nach seinen Angaben daran erinnern, an den Zeichnungen B 4, B 5 und B 6 gearbeitet zu haben, allerdings sei ihm das genaue Datum seiner Arbeit an diesen Zeichnungen nicht erinnerlich. Hinsichtlich der Zeichnung B 5, auf denen er – im Gegensatz zu den Zeichnungen B 3, B 4 und B 6 nicht als Bearbeiter im Erläuterungsfeld eingetragen ist – gab der Zeuge an, er könne es jedenfalls nicht ausschließen, an dieser Zeichnung gearbeitet zu haben. Den fehlenden Namenseintrag könne er sich dadurch erklären, dass zur damaligen Zeit mehrere Lizenzen für das für die Zeichnungen benutzte zweidimensionale CAD-Programm bei der Beklagten zu 1) vorhanden gewesen seien. Eine Lizenz sei auf seinen Namen eingetragen gewesen, so dass sein Name nach Eingabe seines Passwortes automatisch auf der Zeichnung generiert worden sei. Die Zeichnung B 5 sei womöglich mit einer nicht auf einen bestimmten Nutzernamen vergebenen Lizenz erstellt worden. Auch das Datum der Zeichnungen sei durch das CAD-Programm automatisch vergeben worden, und zwar in der Weise, dass bei Erstellung der Datei das Datum eingetragen und auch bei Änderungen der Datei beibehalten wurde. Über solche Änderungen seien üblicherweise Änderungsvermerke erstellt worden. Die Dateien seien auch nach seinem – des Zeugen I – Weggang von der Beklagten zu 1) dort verblieben und dem Zugriff anderer Nutzer zugänglich gewesen.

Hierin fügen sich die Angaben des Zeugen E ein, der ausgesagt hat, er schließe aus dem automatisch auf den Zeichnungen erstellten Datum, dass die Zeichnungen auch tatsächlich am 14. Mai 1997 erstellt wurden. Auch wenn man eine solche Datei nachträglich ändern könne, würde hierüber üblicher Weise ein Änderungsindex erstellt. Zu einer Abänderung der Zeichnungen B 3 bis B 6 könne er selber, zumal da er nicht als Konstrukteur tätig sei, keine Angaben machen. Das Computerprogramm, mit dem die Zeichnungen erstellt worden seien, sei nach dem Weggang des Zeugen I durch ein neues, dreidimensionales CAD-System ersetzt worden. Für das neue Programm seien die alten Dateien nicht brauchbar, man könne aber womöglich mit dem neuen Programm auch die alten Dateien noch öffnen und bearbeiten.

Aus den insoweit übereinstimmenden Zeugenaussagen ergibt sich damit, dass das Datum 14. Mai 1997 in verlässlicher Weise nur das Datum der Erstellung der Datei angibt. Es wäre der Beklagten zu 1) ohne weiteres möglich gewesen (und es ist ihr sogar noch bis heute möglich), die entsprechenden Dateien nachträglich zu ändern und zu ergänzen. Dies ließe sich nur anhand von Änderungsvermerken oder -indizes nachvollziehen, die anzufertigen zwar der guten und üblichen Industriepraxis entsprechen mag, die aber andererseits nicht zwingend angefertigt werden müssen. Es erscheint demnach möglich, dass etwaige spätere Änderungen in den Zeichnungen schlicht nicht vermerkt wurden, obwohl sie zeitlich nach dem 14. Mai 1997 und womöglich auch nach dem Prioritätsdatum des Klagepatents (21. August 1998) liegen.

Diese Möglichkeit ist auch keine rein theoretische, sondern ergibt sich aus den Zweifeln, die aus dem Vorbringen Beklagten selbst genährt werden. Die Beklagten haben dargelegt, der Anlass zur Erstellung der Zeichnungen Anlagen B 3 bis B 6 habe in einem Telefaxschreiben der Fa. D vom 23. April 1997 gelegen. Mit diesem Telefaxschreiben sei das Lastenheft übermittelt worden, welches der Zeuge E im Beweistermin vom 11. Dezember 2008 zur Gerichtsakte gereicht hat. Mit diesem Vorbringen deckt sich die Aussage des Zeugen E, der ebenfalls den Zusammenhang zwischen dem am 23. April 1997 übersandten (und auf diesen Tag datierten) Lastenheft und den genannten Zeichnungen hergestellt hat. Auch hat der Zeuge E zur zeitlichen Eingrenzung der Zeichnungen gerade darauf abgestellt, dass die Zeichnungen wohl zeitnah zur Übersendung des Lastenhefts erstellt worden seien, da man eine solche Anfrage naturgemäß nicht lange unbehandelt liegen lasse. Dass die Zeichnungen in ihrer nunmehr vorgelegten Fassung entsprechend den Anlagen B 3 bis B 6 alleine auf den Vorgaben dieses Lastenheftes beruhen und dementsprechend alsbald nach Übersendung des Lastenheftes übersandt worden sein sollen, begegnet nicht unerheblichen Zweifeln. In dem Lastenheft (Seite 3) wird als Aufgabe die Erstellung eines Steckdosengehäuses formuliert, das zur

„Montage/Unterbringung in einer entsprechenden Bohrung oder Aufnahme (z.B. im Kugelhals)“

geeignet sein soll. Zur Ausführung der Kontakte ist vermerkt (Seite 4):

„Kontakthülsen: für Standard-Crimpung (Teil existiert so noch nicht […])“.

Die Zeichnungen im Lastenheft zeigen überdies ausnahmslos Steckdosen mit einer axialen Kabelwegführung, und zwar auch diejenigen, die laut Beschriftung Steckdosen „mit kleineren Abmessungen“ (Seiten 5 und 11) oder Steckdosen zur „Verwendung m[it] Steckerblech“ (Seiten 5 bis 7, 11 sowie 13 und 14) zeigen. Dies legt nahe, dass Gegenstand der Entwicklungstätigkeit der Beklagten zu 1) nach Eingang des Lastenheftes alleine Steckdosen waren, die zum einen zur Montage in einer Aufnahme und zum anderen mit einer axialen Kabelwegführung vorgesehen waren. Eine Steckdose, die auf einer ebenen Oberfläche montiert werden soll und deswegen im Hinblick auf eine möglichst geringe Bauhöhe eine seitliche Kabelwegführung aufweisen muss, ist nicht Gegenstand des Lastenheftes. Dies ist mit dem Vorbringen der Beklagten nicht zweifelsfrei in Einklang zu bringen.

Hinzu kommt ein weiterer Zweifel begründender Umstand: Die Beklagten haben vorgebracht, und der Zeuge E hat dies in seiner Aussage auch bestätigt, dass ein technischer Unterschied besteht zwischen Kontakteinsätzen zur Verwendung mit Crimpkontakten und solchen zur Verwendung mit Lötkontakten. Alleine Kontakteinsätze für Lötkontakte müssen zweiteilig, bestehend aus Kontaktträgerplatte und Kontaktaufsatz, gefertigt werden. Im Lastenheft ist von Lötkontakten nicht die Rede, wohl aber von einer „Standard-Crimpung“, also einem Crimpkontakt. Jedenfalls die Zeichnungen B 3 und B 4 zeigen jedoch in den jeweils rechten Darstellungen Kontaktträgereinsätze, die zweiteilig ausgeführt sind, also einen Kontaktträger und einen Kontaktaufsatz aufweisen. Auch das von der Beklagten zur Gerichtsakte gereichte Muster B 28, das nach Angaben der Beklagten ein serienmäßig hergestellter Kontaktträgereinsatz auf der Basis der Zeichnungen sein soll, ist zweiteilig aufgebaut. Das lässt sich mit dem Aussagegehalt des Lastenheftes nicht in Einklang bringen, und steht darüber hinaus im Widerspruch zum weiteren Vortrag der Beklagten: Hiernach soll erst mit einem Schreiben der Fa. D vom 16. Januar 1998 (Anlage B 21) gefordert worden sein, einen zweiteiligen Kontaktträgereinsatz für Lötkontakte zu entwerfen. Dann könnten aber die Zeichnungen einen solchen Kontakteinsatz gar nicht zeigen, wenn sie denn schon am 14. Mai 1997 erstellt worden wären.

Schließlich ergibt sich eine Unstimmigkeit der Darlegungen der Beklagten daraus, dass sie behaupten, bei den Besprechungen mit der Fa. D am 9. und 28. Oktober 1997 (Anlage B 19 und B 20) seien Steckdosen zur Montage in einer „2,5 mm Blechaufnahme“ besprochen worden, wobei es sich um erfindungsgemäße Steckdosen gehandelt habe, für die bereits Zeichnungen erstellt worden seien. Auch dies begegnet Zweifeln. Erstens werden im Lastenheft, wie dargelegt, als Steckdosen in einer Aufnahme ausweislich der Zeichnung nur solche Steckdosen bezeichnet, die eine axiale Kabelwegführung aufweisen und nicht – wie es dem technischen Anwendungsgebiet des Klagepatents entspräche – eine seitliche Kabelführung. Zweitens ist in der Gesprächsnotiz vom 28. Oktober 1997 (Anlage B 20) festgehalten, ein Herr J, aufgeführt als Mitarbeiter der Fa. D, habe für Steckdosen „in einer 2,5 mm Blechaufnahme“ weitere Zeichnungen übergeben. Daraus folgt, dass nicht allein die Beklagte zu 1), sondern auch die Fa. D weitere Konzeptionen erstellte, und zwar zeitlich deutlich nach dem 14. Mai 1997.

Mit anderen Worten: Die von den Beklagten zur Darlegung eines privaten Vorbenutzungsrechts angeführten Zeichnungen gemäß Anlagen B 3 bis B 6 zeigen etwas technisch Anderes als das Lastenheft vom 23. April 1997. Ferner ergibt sich aus den von den Beklagten vorgelegten Gesprächsnotizen betreffend Besprechungen im Oktober 1997 ein Hinweis darauf, dass weitere Konzepte und Zeichnungen deutlich nach Erhalt dieses Lastenheftes gefertigt worden, sowohl von der Beklagten zu 1) als auch von der Fa. D. Daraus folgt, dass die genannten Zeichnungen kaum in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Übersendung des Lastenheftes gefertigt sein können, also das auf den Zeichnungen genannte Datum „14.05.1997“ womöglich nicht den Zeitpunkt angibt, an dem die Zeichnungen letztmals bearbeitet wurden.

Die aufgezeigten Unstimmigkeiten erwecken somit so erhebliche Zweifel an der Behauptung, die Beklagten hätten schon vor dem Prioritätsdatum erfindungsgemäße Steckdosen entworfen, dass sich dieser Umstand nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellen lässt.

Diese Zweifel werden auch nicht durch das Vorbringen der Beklagten ausgeräumt, zunächst seien im Unternehmen der Beklagten zu 1) Prinzipzeichnungen für eine Verbindung der elektrischen Leitungen mit Crimpkontakten gefertigt worden, später, aber noch vor dem Prioritätszeitpunkt des Klagepatents, nämlich am 15. Januar 1998 habe der Kfz-Hersteller K eine Dose mit Lötkontakten angefordert, für die am 3. Februar 1998 ein Prototyp bei der Fa. F oHG in Auftrag gegeben worden sei, was sich aus Anlage B 22 ergebe. Auch dieses Vorbringen der Beklagten erklärt nicht, wieso auf den als Beleg eines Vorbenutzungsrechts vorgelegten Zeichnungen (Anlage B 3 bis B5) ein viel früheres Datum eingetragen ist, nämlich der 14. Mai 1997. Auch lässt sich hieraus nicht ableiten, wann diese Zeichnungen sodann geändert wurden. Ein Änderungsdatum – und nach dem nunmehrigen Vorbringen der Beklagten müssen die Zeichnungen nach der Erstellung nochmals geändert worden sein, denn sie zeigen einen zweiteiligen, für Lötkontakte geeigneten Kontaktträgereinsatz – weisen diese Zeichnungen nicht auf. Ihre Entstehung und spätere Änderung ist damit nicht vollständig dokumentiert. Es ist damit ebenso gut – und nicht nur im Sinne einer theoretischen Möglichkeit – denkbar, dass die Zeichnungen erst nach dem Prioritätszeitpunkt des Klagepatents in die Version geändert wurden, die nun aus den Anlagen B 3 bis B 5 ersichtlich ist.

Dem weiteren Beweisangebot der Beklagten im Schriftsatz vom 3. August 2009, den Zeugen zu der erstmals vorgebrachten Behauptung zu vernehmen, ein Prototyp mit Lötkontakten sei bei einer Besprechung mit K bereits am 26. Januar 1998 präsentiert worden, ist nicht nachzugehen. Zum einen haben die Beklagten schon nicht hinreichend dargetan, wie dieser angeblich „präsentierte“ Prototyp konstruiert war und ob und aufgrund welcher konkreten Umstände er sämtliche Merkmale des Klagepatents erfüllt haben soll. Zum anderen ist dieser Beweisantritt gemäß § 296 Abs.1 ZPO als verspätet zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 5. Januar 2009 (Bl. 131 GA) war den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen gegeben worden, so dass diese Stellungnahmefrist, nachdem die Verfügung den Beklagten am 15. Januar 2009 zugegangen war (siehe Bl. 152b GA), bei Eingang des Schriftsatzes vom 3. August 2009 längst verstrichen war. Die neuerliche Beweisaufnahme würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern und die Beklagten haben die Verspätung des Beweisantritts nicht entschuldigt. Auch gemäß § 296 Abs. 2 ZPO ist dieser Beweisantritt als verspätet zurückzuweisen. Es lässt sich positiv feststellen, dass die erstmalige Benennung des Zeugen M zu diesem Beweisthema im Schriftsatz vom 3. August 2009 auf grober Nachlässigkeit beruht. Nach Durchführung des Beweistermins am 11. Dezember 2008 hätten die Beklagte diesen, womöglich für eine privates Vorbenutzungsrecht sprechenden Umstand umgehend vorbringen und Beweis dafür anbieten können.

Andere Umstände außerhalb der genannten und erörterten, aus denen sich ein Erfindungsbesitz der Beklagten vor dem Prioritätszeitpunkt ergeben könnte, sind nicht dargetan.

2.

Aus der widerrechtlichen Benutzung des Klagepatents ergeben sich die der Klägerin gegen die Beklagten zuerkannten Ansprüche.

a)

Die Beklagten sind gemäß §§ 9 und 10 PatG der Klägerin gemäß Artikel 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.

Die Beklagten trifft ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Bei Anwendung der von ihr im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt hätte sie die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können. Für die Zeit zwischen Offenlegung des Klagepatents und Patenterteilung schuldet die Beklagte zu 1) der Klägerin daher eine angemessene Entschädigung, Art. II § 1 IntPatÜG. Für die Zeit nach Patenterteilung schulden die beiden Beklagten gesamtschuldnerisch – Ersatz des Schadens, der der Klägerin entstanden ist und noch entstehen wird, Artikel 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzhöhe derzeit noch nicht feststeht, die Klägerin nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagten hat, hat die Klägerin ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran. dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.

Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz zu beziffern, sind die Beklagten verpflichtet, im zuerkannten Umfange über ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen. Hinsichtlich der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger war den Beklagten ein Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger; Schulte/Kühnen, a.a.O., § 139 Rn. 148f.).

b)

Unbegründet ist indes der Antrag der Klägerin, ihr gemäß § 140e PatG die Befugnis zuzusprechen, das Urteil auf Kosten der Beklagten öffentlich bekannt zu machen.

§ 140e PatG verfolgt den Zweck, mittels der Veröffentlichung eines Urteils künftige Verletzer abzuschrecken und eine breite Öffentlichkeit für den gesetzlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zu sensibilisieren. Gleichwohl ist die Urteilsveröffentlichung nicht die automatische Folge einer Schutzrechtsverletzung, vielmehr bedarf es im konkreten Einzelfall eines berechtigten Interesses der obsiegenden Partei an der begehrten Veröffentlichung. Dabei ist zu beachten, dass es nicht um eine Bestrafung des Verletzers durch eine öffentliche Bloßstellung geht, sondern um die geeignete Beseitigung eines fortdauernden Störungszustandes durch Information. Das berechtigte Interesse an der Veröffentlichung setzt daher voraus, dass die Bekanntmachung des Urteils objektiv geeignet und in Anbetracht des mit der Bekanntmachung verbundenen Eingriffs in den Rechtskreis des Verurteilten unter Berücksichtigung eines etwaigen Aufklärungsinteresses der Allgemeinheit notwendig ist (vgl. hierzu insgesamt Urteil der Kammer vom 9. Juni 2009, 4b O 61/09 – Olanzapin III, Seite 25; Schulte/Kühnen, PatG, 8. Aufl., § 140e Rn. 9; vgl. auch BGH GRUR 1954, 327 – Radschutz-Entscheidung).

Diese Voraussetzungen einer Veröffentlichungsbefugnis sind vorliegend von der insofern darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin nicht vorgebracht. Dass sie ihr Kunden in der Regel „aus wirtschaftlichen Gründen“ nicht wegen einer Patentverletzung in Anspruch nehmen könne, begründet nicht das erforderliche berechtigte Interesse der Klägerin. Die Veröffentlichung soll dem Schutzrechtsinhaber nicht die Entscheidung abnehmen, ob er gegen ihm bekannten Abnehmer patentverletzender Erzeugnisse selber vorgeht. Auch das damit zusammenhängende wirtschaftliche Risiko soll ihm nicht auf diese Weise erleichtert werden. Ferner ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin, dass sie nicht darauf abzielt, eine breite Öffentlichkeit zu informieren, sondern einige wenige Automobilkonzerne. Im Übrigen bliebe es der Klägerin unbenommen, auf eigene Kosten den (eher kleinen) Kreis von an der Information Interessierten selber in geeigneter Weise zu informieren, und sei es nur durch einen Hinweis auf ihrer Internet-Homepage.

V.

Der Rechtsstreit ist im Hinblick auf den Sach- und Streitstand im Einspruchsverfahren nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den gegen das Klagepatent eingereichten Einspruch gemäß § 148 ZPO auszusetzen. Hinsichtlich der Aussetzungsentscheidung ist dem Verletzungsgericht ein Ermessen eröffnet.

1.

Nach der Auffassung der Kammer (Mitt. 1988, 91 – Nickel-Chrom-Legierung, BlPMZ 1995, 121 – Hepatitis-C-Virus), die durch das Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe) und den Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 284 – Transportfahrzeug) bestätigt wurde, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung der Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, da dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine dem Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist (§ 58 Abs. 1 PatG). Die Interessen der Parteien sind vielmehr gegeneinander abzuwägen.

Die Aussetzung kommt danach in Betracht, wenn entweder das prozessuale Verhalten der Klägerin eindeutig ihre Interessen hinter die der Beklagten zurücktreten lässt und/oder mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Widerruf oder eine Vernichtung des Klagepatents zu erwarten ist. Letzteres wiederum kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der dem Klagepatent am nächsten kommende Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren oder in einem erfolglos durchgeführten Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bereits berücksichtigt worden ist oder wenn neuer Stand der Technik lediglich belegen soll, dass das Klagepatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, sich jedoch auch für eine Bejahung der Erfindungshöhe, die von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, zumindest noch vernünftige Argumente finden lassen. Auch kommt eine Aussetzung dann nicht in Betracht, soweit der Antrag auf eine angebliche offenkundige Vorbenutzung gestützt ist, diese sich aber nicht lückenlos durch liquide Beweismittel wie etwa Urkunden beweisen lässt, sondern wenigstens teilweise die Erhebung von Zeugenbeweis erforderlich machen würde (OLG Düsseldorf GRUR 1979, 636, 637 – Ventilanbohrvorrichtung).

2.

Nach diesen Grundsätzen ist der Rechtsstreit nicht auszusetzen.

a)

Sofern die Beklagten offenkundige Vorbenutzungshandlungen durch die Belieferung der Fa. D mit erfindungsgemäßen Steckdosen geltend machen, erscheint es aus den oben dargestellten Gründen zum privaten Vorbenutzungsrecht nach Durchführung der hiesigen Beweisaufnahme nicht überwiegend wahrscheinlich, dass das Klagepatent widerrufen wird. Im Hinblick auf weitere angeblich offenkundig vorbenutzte Steckdosen – nämlich die im Einspruchsverfahren durch die Lichtbilder A12 bis A14 dargestellten sowie die Dose der Fa. L wie auf Bl. 64 GA abgebildet – stehen keine liquiden Beweismittel für Vorbenutzungshandlungen zur Verfügung. Die Beklagten sind insoweit auf weiteren, im Einspruchsverfahren einzuholenden Zeugenbeweis angewiesen.

Entsprechendes gilt im Hinblick auf den von den Beklagten im Einspruchsverfahren erstmals mit Schriftsatz vom 3. August 2009 vorgebrachten Umstand, ein Mitarbeiter der Fa. D, nämlich der Zeuge M, habe am 15. und 26. Januar 1998 bei K Prototypen präsentiert, welche die technische Lehre des Klagepatents neuheitsschädlich offenbart oder wenigstens nahegelegt hätten. Auch diese geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung ist nicht durch liquide Beweismittel belegt.

b)

Schließlich steht auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass das Klagepatent aufgrund der EP 0 795 439 (Anlage B 14, im Einspruchsverfahren Anlage A17) widerrufen wird. Es lässt sich nicht feststellen, dass im Hinblick auf diese Entgegenhaltung keine vernünftigen Argumente für die Bejahung erfinderische Tätigkeit bei Auffindung der technischen Lehre des Klagepatents sprechen. Die EP ‘439 offenbart – abweichend von der technischen Lehre des Klagepatents – eine Steckdose, bei der mit dem Steckdosengehäuse, nicht mit dem Kontaktträgereinsatz, ein Stützteil (6) verbunden ist; dieses Stützteil hat die Gestalt eines formfesten Rings (32), an dem wenigstens ein Bein (35) angebracht ist, das im wesentlichen konzentrisch zur Längsachse des Rings angebracht und ausgeformt ist, und das eine Stützfläche (36) aufweist. Nachstehend wiedergegeben Figur ist der EP ‘439 und zeigt eine bevorzugte Ausführungsform nach dieser Entgegenhaltung:

Im Vergleich zu dieser Entgegenhaltung lehrt das Klagepatent, dass in einer Steckdose ohne Stützteil ein seitlicher Kabelabgang dadurch zur Verfügung gestellt wird, dass etwaige Rastzungen an der rückwärtigen Seite des Kontaktträgereinsatzes so anzuordnen sind, dass sie seitliche Aussparungen bilden, welche mit Aussparungen im Steckdosengehäuse fluchten. Es lassen sich vernünftige Argumente dafür finden, dass diese Lehre gegenüber der Entgegenhaltung EP ‘439 auf erfinderischer Tätigkeit beruht: Bei einer Steckdose wie in der EP ‘439 offenbart, stellt sich von vornherein nicht das Problem, Aussparungen auf der Rückseite des Kontaktträgers und solchen in der äußeren Hülle der Steckdose (nämlich: dem Stützteil (6) in der Terminologie der EP ‘439) fluchtend zueinander anzuordnen. Das Stützteil (6) gemäß der EP ‘439 weist ohnehin Beine auf, ist also nicht in Umfangsrichtung vollständig geschlossen. Zugleich ist der rückwärtige Abschluss des Kontaktträgers innerhalb der gemäß der EP ‘439 offenbarten Steckdose so weit vorne angeordnet, dass Kabel zunächst in axialer Richtung vom Kontaktträger und sodann abknickend zur Seite durch die Beine des Stützteils hindurch weggeführt werden können. Eine Fluchtung von Aussparungen ist für eine Steckdose gemäß EP ‘439 nicht nötig, um die Kabel platzsparend und schonend zur Seite hin weg führen zu können, zumal da eine solche Bauweise gerade nicht die Verringerung der Bauhöhe erlaubt, und deshalb genügend Platz zur Kabelwegführung innerhalb der Steckdose verbleibt.

Der Einwand der Beklagten, der Durchschnittsfachmann sei „nicht so dumm“, die Rastzähne auf der Rückseite des Kontaktträgers gerade auf die Verbindungslinie zwischen Kabelanschlusspunkt und Aussparung der Dosenwand zu setzen, greift demgegenüber nicht durch. Zwar ist noch nachvollziehbar, dass ein Fachmann Maßnahmen ergreifen kann, um den Kabelweg frei zu halten. Es ist aber nicht ersichtlich, dass er aus der EP ‘439 einen Anlass dafür erhält, die Konstruktion einer Steckdosen ohne Stützkörper allein daran zu orientieren. Denkbar ist auch, dass andere technische Gründe dafür sprechen, die Rastzungen ohne Rücksicht auf den Kabelweg anzuordnen. Dann läge die erfinderische Tätigkeit in der Erkenntnis, dass der freie Kabelweg überragende Bedeutung hat und sich die Konstruktion der Steckdose insgesamt nach diesem Erfordernis zu richten hat.

VI.

Der Gewährung einer Schriftsatzfrist für die Beklagten im Hinblick auf den in mündlicher Verhandlung vom 11. August 2009 überreichten klägerischen Schriftsatz bedurfte es gemäß § 283 ZPO nicht. Der genannte klägerische Schriftsatz enthält jedenfalls kein entscheidungserhebliches neues Vorbringen, das bei der Findung der Entscheidung berücksichtigt werden müsste. Aus diesem Grunde gibt auch der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 18. August 2009, in welchem sie auf den genannten klägerischen Schriftsatz erwidern, keine Veranlassung die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, § 156 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO im Hinblick darauf, dass die Klägerin mit dem geltend gemachten Veröffentlichungsanspruch unterlegen ist und die Klage hinsichtlich des gegen den Beklagten zu 2) geltend gemachten Entschädigungsanspruch teilweise zurückgenommen hat.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.