2 U 101/06 – Anbohrstutzen II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 927

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 14. Februar 2008, Az. 2 U 101/06

I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. Juli 2006 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.
Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,– Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250.000,– Euro festgesetzt.

G r ü n d e :

I.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patentes 0 930 xxx (Klagepatent, Anlage K 1) betreffend ein Kugelgelenk-Sattelstück und des parallelen deutschen Gebrauchsmusters 298 00 xxx (Klagegebrauchsmuster, Anlage K 2a). Aus beiden Schutzrechten nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz und wegen Benutzung der dem späteren Klagepatent zugrundeliegenden Erfindung im Veröffentlichungszeitraum darüber hinaus auf Leistung einer angemessenen Entschädigung in Anspruch.
Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist am 12. Dezember 1998 unter Inanspruchnahme der Priorität des Klagegebrauchsmusters vom 14. Januar 1998 eingereicht und am 21. Juli 1999 im Patentblatt veröffentlicht worden; der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 9. Juli 2003 bekannt gemacht worden. Anspruch 1 des Klagepatentes lautet wie folgt:
Vorrichtung zum flüssigkeitsdichten Verbinden eines Hausanschlussrohrs mit einem Kanalrohr in einem stufenlos einzunehmenden Winkel, die besteht aus
– einem Hohlkugelstumpf-Anschlusskörper (2, 20), der über einer Öff-
nung (11) eines Kanalrohres (1) anzuordnen ist und
– einem Anschlussschwenkstutzen (50), der in dem Hohlkugelstumpf-
Anschlusskörper (2, 20) winkelverstellbar angeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet,
– dass der Hohlkugelstumpf-Anschlusskörper ein Sattelstück (2) aufweist,
in dem ein Innen-Hohlkugelstumpfkörper (20) angeordnet ist, wobei das
Sattelstück (2) wenigstens eine Dichtungshaltekammer (10) aufweist,
in die eine Ringdichtung (6) einzulegen ist,
– dass der Anschlussschwenkstutzen (50) einen Kugelringkörper (53) mit
wenigstens einer Kopfdichtungshaltekammer (56) aufweist, in die eine
Kugelkopfringdichtung (55) einzulegen ist,
– dass der Kugelringkörper (53) in den Innen-Hohlkugelstumpfkörper (20)
einzuschieben und die Kugelringdichtung (55) abdichtend auf dessen
Innenkugelfläche (21) zu führen und ein Anschlussrohrkörper (51) in
dem Kugelringkörper (53) anzuordnen ist und
– dass das Sattelstück (2) mit der Dichtungshaltekammer (10) voran in
die in das Kanalrohr (1) eingebrachte Öffnung (11) zu schieben und die
Ringdichtung (6) an einer Innenfläche des Kanalrohrs (1) festzulegen
ist.

Schutzanspruch 1 des am 14. Januar 1998 angemeldeten, am 5. März 1998 eingetragenen und am 16. April 1998 bekannt gemachten Klagegebrauchsmusters lautet folgendermaßen:
Vorrichtung zum flüssigkeitsdichten Verbinden eines Anschlussrohrs mit einem Kanalrohr in einem stufenlos einzunehmenden Winkel, die besteht aus
– einem Sattelstück (Anschlussstutzen 2), in dem ein Innen-Hohlkugel-
stumpfkörper (20) angeordnet ist, wobei das Sattelstück (2) wenigstens
eine Dichtungshaltekammer (10) aufweist, in die eine Ringdichtung (6)
einzulegen ist, und
– einem Anschlussschwenkstutzen (50) mit einem Kugelstumpfdreh-
körper (53), der wenigstens eine Kopfdichtungshaltekammer (56) auf-
weist, in die eine Kugelkopfringdichtung (55) einzulegen ist,
– wobei der Kugelstumpfdrehkörper (53) in dem Innen-Hohlkugelstumpf-
einsatzkörper (20) angeordnet und die Kugelringdichtung (55) abdich-
tend auf dessen Innenkugelfläche (21) zu führen ist und
– wobei das Sattelstück (2) mit der Dichtungshaltekammer voran in eine
in das Kanalrohr (1) einzubringende Öffnung (11) zu schieben und die
Ringdichtung (6) an einer Innenfläche (112) des Kanalrohrs (1) festzu-
legen ist.
Die nachstehend wiedergegebenen Figuren zeigen ein Ausführungsbeispiel der Erfindung, und zwar Figur 2 einen Längsschnitt durch ein erfindungsgemäßes Kugelgelenk-Sattelstück mit eingeführtem Anschlussschwenkstutzen, Figur 3 das Sattelstück mit Anschlussschwenkstutzen in einer perspektivischen und teilweise längsgeschnittenen Darstellung, die Figuren 5 und 6 als Längsschnitt und perspektivisch das Einsetzen eines Kugelringkörpers der in Figur 4 dargestellten Art in den Innen-Hohlkugelstumpfkörper des Sattelstücks; Figur 1 zeigt in der rechten Zeichnungshälfte das Sattelstück nebst Anschlussschwenkstutzen nach dem Einschieben in die Abzweigöffnung eines Kanalrohres und in der linken Hälfte die Position des Sattelstücks, der Dichtungshaltekammer und der Ringdichtung nach dem Festziehen des Sattelstücks in der Abzweigöffnung.

Die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 2. gegen den deutschen Teil des Klagepatentes hat das Bundespatentgericht mit Urteil vom 8. August 2007 (Anlage K 12) abgewiesen; mit Bescheid vom 12. Dezember 2006 (Anlage K 10) hat die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes angekündigt, den Löschungsantrag der Beklagten zu 2. gegen das Klagegebrauchsmuster ebenfalls zurückzuweisen.
Die Beklagten bieten an und liefern im Bereich der Bundesrepublik Deutschland unter der Bezeichnung „X“ von der in Italien geschäftsansässigen Beklagten zu 2. hergestellte Anbohrstutzen. Die hier interessierenden konstruktiven Einzelheiten ergeben sich aus der als Anlage K 4 vorgelegten Werbeschrift der Beklagten, deren auf S. 3 abgebildete Schnittzeichnung nachstehend wiedergegeben ist. Wie die Abbildung zeigt, besitzt das Anschlussrohr an seinem äußeren Ende einen innen kugelsegmentförmig gewölbten Abschnitt, in den ein Kugelringkörper mit einer Kopfdichtungshaltekammer und einer Kugelkopfringdichtung eingelegt wird; ein weiterer kugelsegmentförmiger Abschnitt kommt in der ebenfalls kugelsegmentförmig gewölbten Innenfläche des Aufschraubringes zur Anlage, der auf das Außengewinde des Sattelstückes aufgeschraubt wird. Der untere Teil des Anschlussrohres bzw. Sattelstückes ist unterhalb des Außengewindes mit einem zunächst zylindrisch verlaufenden und am unteren Ende gestuften und sich nach außen konisch erweiternden Abschnitt versehen; auf dem zylindrischen Abschnitt befindet sich eine Elastomerdichtung, die beim Einschieben in das Kanalrohr von der unteren Wandung des Außengewindes festgehalten wird, sich aber beim Zurückziehen des Anschlussrohres auf dessen zylindrischem Abschnitt nach unten bewegt und durch den Außenkonus am unteren Rand des Rohres mit ihrem Vorsprung gegen den inneren Rand der Abzweigöffnung diesen untergreifend verspannt wird.

Zusätzlich hat die Klägerin die europäische Patentanmeldung 1 548 xxx (Anlage K 9) der Beklagten zu 2. vorgelegt, deren Figuren 1 bis 7 ebenfalls nachstehend wiedergegeben sind. Figur 1 zeigt die Vorrichtung nach ihrem Einsetzen in die Abzweigöffnung eines Kanalrohres, Figur 3 einen Längsschnitt des Sattelstücks bzw. Anschlussrohres, des Kugelringkörpers mit Kugelringdichtung und Kopfdichtungshaltekammer sowie einen Aufschraubring, mit dessen Hilfe der Kugelringkörper auf dem Sattelstück fixiert werden kann. Die Figuren 4 bis 7 zeigen die Montage des Sattelstücks in der Abzweigöffnung des Kanalrohrs, und zwar Figur 4 den Zustand unmittelbar vor dem Einschieben, Figur 5 denjenigen nach dem Einschieben, wobei das untere Ende des Anschlussrohres und der Dichtung aus der Abzweigöffnung heraus in das Innere des Kanalrohres gelangt sind, Figur 6 den Zustand nach dem teilweisen Zurückziehen des Anschlussrohres, bei dem sich der Vorsprung der Ringdichtung bereits an die Innenkante der Abzweigöffnung angelegt hat und Figur 7 denjenigen nach dem Verspannen.

Die Klägerin hält diese Vorrichtung für klageschutzrechtsverletzend. Vor dem Landgericht hat sie geltend gemacht, die unter Schutz gestellte technische Lehre werde wortsinngemäß, hilfsweise mit äquivalenten Mitteln verwirklicht, soweit in den geltend gemachten Ansprüchen verlangt werde, in dem Sattelstück des Hohlkugelstumpf-Anschlusskörpers einen Innen-Hohlkugelstumpfkörper anzuordnen und das Sattelstück mit einer Dichtungshaltekammer zum Einlegen einer Ringdichtung auszurüsten.
Die Beklagten stellen eine Verletzung der unter Schutz gestellten Lehre in Abrede und haben vor dem Landgericht eingewandt, die Klageschutzrechte stellten eine Vorrichtung unter Schutz, die bereits in das Kanalrohr eingebaut sei. Sie – die Beklagten – brächten die angegriffene Vorrichtung jedoch vor deren Einbau in den Verkehr, weshalb eine wortsinngemäße Übereinstimmung mit der schutzbeanspruchten Lehre ausscheide. Darüber hinaus habe das Sattelstück der angegriffenen Vorrichtung keinen separaten Innen-Hohlkugelstumpfkörper, sondern seine obere Hälfte sei selbst als unterer Abschnitt einer Innenhohlkugelfläche ausgebildet, die sich in dem Aufschraubring fortsetze. Diese Ausbildung hebe sich in erfinderischer Weise von den Klageschutzrechten ab, weil sie die dortigen Schwierigkeiten beim Einsetzen des Kugelringkörpers vermeide. Abgesehen davon habe die angegriffene Ausführungsform keine Dichtungshaltekammer, in die eine Ringdichtung einzulegen sei. Im Dichtungsbereich sei die Vorrichtung zylinderförmig mit konischer Erweiterung am unteren Rand ausgebildet, und der zylindrische Abschnitt nehme die Dichtung während der Montage längsverschieblich auf. Eine Dichtungshaltekammer müsse die Dichtung jedoch formschlüssig und unverschieblich lagern. Außerdem gebe es keinen Anschlussrohrkörper im Kugelringkörper des Anschlussschwenkstutzens.
Durch Urteil vom 25. Juli 2006 hat das Landgericht der Klage im Wesentlichen entsprochen und wie folgt erkannt:

I.
Die Beklagten werden unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt,
1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,
Vorrichtungen zum flüssigkeitsdichten Verbinden eines Hausanschlussrohres mit einem Kanalrohr in einem stufenlos einzunehmenden Winkel, die bestehen aus
– einem Hohlkugelstumpf-Anschlusskörper, der über einer Öffnung eines
Kanalrohres anzuordnen ist und
– einem Anschlussschwenkstutzen, der in dem Hohlkugelstumpf-An-
schlusskörper winkelverstellbar angeordnet ist,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder einzuführen,
bei denen
– der Hohlkugelstumpf-Anschlusskörper ein Sattelstück aufweist, in dem
ein Innen-Hohlkegelstumpfkörper angeordnet ist, wobei das Sattelstück
wenigstens eine Dichtungshaltekammer aufweist, in die eine Ring-
dichtung einzulegen ist,
– der Anschlussschwenkstutzen einen Kugelringkörper mit wenigstens
einer Kopfdichtungshaltekammer aufweist, in die eine Kugelkopfring-
dichtung einzulegen ist,
– der Kugelringkörper in den Innen-Hohlkugelstumpfkörper einzuschieben
und die Kugelringdichtung abdichtend auf dessen Innenkugelfläche zu
führen und ein Anschlussrohrkörper in dem Kugelringkörper anzuord-
nen ist, und
– das Sattelstück mit der Dichtungshaltekammer voran in die in das
Kanalrohr eingebrachte Öffnung zu schieben und die Ringdichtung an
einer Innenfläche des Kanalrohrs festzulegen ist;
2.
der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses und der entsprechenden Belege, wie Aufträge, Auftragsbestätigung, Rechnungen, Liefer- und Zollpapiere, vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 21. August 1999 begangen hat, und zwar unter Angabe
a)
der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b)
der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und
–preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,
c)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und
–preisen und Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempfänger,
d)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den zu Ziff. I. 1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden;
wobei die Angaben zu e) in bezug auf die zu I. 1. bezeichneten Handlungen nur für die Zeit seit dem 9. August 2003 zu machen sind,
wobei den Beklagten nachgelassen wird, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Lieferempfänger und der Angebotsempfänger nicht der Klägerin, sondern einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten die Kosten seiner Einschaltung tragen und ihn zugleich ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkretes Befragen anzugeben, ob ein bestimmt bezeichneter Name oder eine bestimmt bezeichnete Lieferung in der erteilten Rechnung enthalten ist.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind,
1.
der Klägerin für die zu I. 1. bezeichneten und in der Zeit vom 21. August 1999 bis zum 8. August 2003 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;
2.
der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten, seit dem 9. August 2003 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Lediglich soweit die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Rechnungslegung ohne Wirtschaftsprüfervorbehalt begehrte, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat eine wortsinngemäße Übereinstimmung der angegriffenen Vorrichtung mit der geschützten technischen Lehre mit der Begründung bejaht, die letzten beiden im Kennzeichen des Anspruchs 1 angegebenen Merkmale beschrieben zwar Verfahrensschritte, der Fachmann werde diese jedoch als Zweck- und Funktionsangaben betrachten. Die angegriffene Vorrichtung habe einen Hohlkugelstumpf-Anschlusskörper mit einem Sattelstück, in dem ein Innenhohlkugelstumpfkörper angeordnet sei. Der untere Teil der Innenhohlkugelfläche sei integral in das obere Ende des Sattelstückes eingeformt. Auch wenn Anspruch 1 nach seinem Wortlaut von einem Sattelstück einerseits und von einem Innen-Hohlkugelstumpfkörper andererseits spreche und auch die Ausführungsbeispiele insoweit zwei verschiedene Bauteile aufwiesen, sei der Schutzbereich der Erfindung nicht auf derartige Ausführungsformen beschränkt. Beide Bauteile bildeten zusammen eine funktionale Einheit, um eine stufenlose Winkelverstellbarkeit zu schaffen und das hierzu erfindungsgemäß gelehrte Kugelgelenk zu bilden. Auf die Anzahl der Bauteile komme es aus der Sicht des Fachmannes nicht an. Die erfindungsgemäße Dichtungshaltekammer werde am unteren Ende durch den Abschnitt zwischen dem unteren Rand des Außengewindes und dem am unteren Rand des Rohrendes konisch nach außen sich erweiternden Abschnitt definiert. Eine bestimmte räumlich-körperliche Ausgestaltung der Dichtungshaltekammer sei dem Hauptanspruch der Klageschutzrechte nicht zu entnehmen, sofern die Kammer die Ringdichtung funktionsgemäß aufnehme und beim Einschieben und Festziehen des Anschlussrohrs in der Abzweigöffnung halten könne. Ob die Dichtung während dieses Vorgangs innerhalb der Kammer verschoben werden könne, sei unerheblich. Dass die Dichtung beim Einschieben auf diesem Abschnitt gehalten werde, belegten auch die unstreitig die angegriffene Ausführungsform wiedergebenden Figuren 4 bis 7 der europäischen Patentanmeldung 1 548 349.
Das Klagegebrauchsmuster sei schutzfähig. Die Beklagten hätten das Vorliegen eines erfinderischen Schrittes insbesondere deshalb nicht mit Erfolg in Abrede stellen können, weil der entgegengehaltene Stand der Technik zum Teil nicht vorgelegt worden sei; beide herangezogenen Druckschriften seien bei der Erteilung des Klagepatentes berücksichtigt und vom sachkundigen Prüfer für nicht schutzhindernd befunden worden.
Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung verfolgen die Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter und tragen unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vor: Das Landgericht habe Anspruch 1 des Klagepatentes unzutreffend ausgelegt. Nach dessen Wortlaut werde eine besondere Ausgestaltung unter Schutz gestellt, bei der der Innenhohlkugelstumpfkörper als separates Bauteil gegenüber dem Sattelstück ausgebildet sein müsse. Das ergebe sich aus der Vorgabe des ersten kennzeichnenden Merkmals, in dem Sattelstück einen Innen-Hohlkugelstumpfkörper anzuordnen. Bei der angegriffenen Vorrichtung werde das Kugelgelenk oberhalb des Sattelstückes angeordnet. Diese Ausgestaltung stehe nach den Ausführungen des Bundespatentgerichtes außerhalb der beanspruchten Lehre. Ferner habe das Landgericht verkannt, dass die angegriffene Ausführungsform keine Dichtungshaltekammer besitze. Der Begriff „Kammer“ gebe einen abgeschlossenen Raum mit ihn begrenzenden Wänden vor, die die Dichtung dort fixierten. Diese Funktion der Dichtungshaltekammer habe das Landgericht zwar erkannt, habe aber nicht berücksichtigt, dass bei der angegriffenen Vorrichtung der untere sich nach außen erweiternde Konus die Position der Ringdichtung nicht nach außen begrenzen könne, sondern die Ringdichtung dort als bewegliche Dichtung gleite. Würde die Ringdichtung festgehalten, könnte der Sattel wieder aus der Öffnung herausgezogen werden, ohne dass es zu einer Abdichtung käme. Die Zeichnungen aus der europäischen Patentanmeldung 1 548 349 seien unzutreffend interpretiert worden. Darüber hinaus sei der Kugelringkörper nicht in den Innen-Hohlkugelstumpfkörper eingeschoben. Und die Dichtung werde beim Hindurchschieben des Sattelstückes durch die Abzweigöffnung nicht eingestülpt. Mangels Gleichwirkung, Auffindbarkeit und Gleichwertigkeit der Abwandlung werde die unter Schutz gestellte Erfindung insoweit auch nicht mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln benutzt. Die angegriffene Vorrichtung knüpfe nicht an die in den Patentansprüchen beschriebenen Erfindung, sondern an die aus der US-Patentschrift 4 411 458 vorbekannten Lösung einer beweglich auf dem Sattel angeordneten Ringdichtung an, die erst durch das Hindurchziehen des Sattels mit einer konischen Erweiterung zu einer Abdichtung gegen die Kanalrohr-Innenwand führe.
Die Beklagten beantragen,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akten I-2 U 100/06 Oberlandesgericht Düsseldorf lagen zur Information vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die angegriffene Ausführungsform als wortsinngemäße Übereinstimmung mit der in Anspruch 1 des – auch nachstehend stellvertretend für beide Klageschutzrechte erörterten – Klagepatentes unter Schutz gestellten technischen Lehre beurteilt.

A.
Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zum Verbinden eines Anschlussrohrs, in das beispielsweise eine von einem Wohnhaus kommende Abwasserleitung mündet, mit einem in aller Regel weiter entfernten Kanalrohr der Kanalisation. Eine solche Anschlussvorrichtung muss das Hausanschlussrohr flüssigkeitsdicht mit dem Kanalrohr verbinden und stufenlos auf jeden der unterschiedlichen Winkel eingestellt werden können, in dem Anschluss- und Kanalrohr im Einzelfall aufeinander treffen können. Zu diesem Zweck besitzt die Vorrichtung einen Hohlkugelstumpf-Anschlusskörper, der über der Abzweigöffnung des Kanalrohrs anzuordnen ist, und einen das Abwasserrohr aufnehmenden Anschlussschwenkstutzen, der winkelverstellbar in dem Hohlkugelstumpf-Anschlusskörper angeordnet ist.
Die Klagepatentschrift erörtert als Stand der Technik zunächst einen auf unterschiedliche Winkel einstellbaren Drehmechanismus zum Anschließen eines Rohres an den Hauptkanal, wie er aus dem Prospekt „Das FABEKUN-Kugelgelenk für spannungsfreie Hausanschlüsse“, S. 1 bis 3, bekannt ist. Als nachteilig beanstandet sie die Art und Weise, wie der Hohlkugelstumpfkörper an dem Kanalrohr befestigt wird, nämlich mit einem umlaufenden Scheibenring auf einer Außenfläche des Hauptkanalrohrs. Wird als Hauptkanalrohr ein Inlinerrohr (betonummanteltes Kunststoffinnenrohr) verwendet, muss, damit der Scheibenring auf dem Kunststoffinnenrohr aufgeklebt werden kann, der Betonmantel im Bereich der einzubringenden Öffnung zunächst großflächig entfernt und anschließend wieder hergestellt werden. Diese aufwändigen Arbeiten erfordern eine hohe Präzision, um das Kunststoffinnenrohr nicht zu beschädigen; außerdem wird das Kugelgelenk als aufwändig in seiner Herstellung bemängelt (Klagepatentschrift, Abs. 0002 und 0003).
Wie die Klagepatentschrift weiter ausführt, ist aus der europäischen Patentanmeldung
0 603 775 (vgl. Anlage K 6 BA) ein Verfahren zum dichtschließenden Verbinden eines Sattelstückes und ein verspannbares Sattelstück (2; Bezugszeichen entsprechen den nachstehenden Figuren 1 und 4 a bis c der älteren Druckschrift) hierfür bekannt. Mit einer Dichtungshaltekammer (10) voran, in die eine Ringdichtung (6) eingelegt worden ist, wird das Sattelstück in die Abzweigöffnung (11) des Kanalrohrs (1) geschoben, bis eine eingestülpte Dichtungslippe (7) der Ringdichtung im Inneren des Kanalrohrs freigegeben wird. Anschließend wird das Sattelstück nach oben gezogen, so dass die Dichtungslippe den Spalt zwischen Dichtungshaltekammer und der Innenfläche des Kanalrohrs verschließt. Mit Hilfe eines einzubringenden Kunststoffschaums (18, 19) wird der Abzweigstutzen fest in der Öffnung gehalten. Diese Art der Verbindung hat sich nach den weiteren Erörterungen der Klagepatentbeschreibung bewährt, und soll im Grundsatz beibehalten werden; im Ausführungsbeispiel des Klagepatentes wird die bevorzugte Ausführungsform der älteren technischen Lehre insoweit vollständig übernommen (vgl. Klagepatentschrift Abs. 0029 bis 0034). Da bei der vorbekannten technischen Lehre die Winkellage des Anschlussrohrs bei der Erstellung der Abzweigöffnung berücksichtigt wird, die gleich in einem entsprechenden Winkel in das Kanalrohr eingebracht wird (vgl. BPatG, Anlage K 12, S. 11 unten und Anlage K 6 BA S. 4, Zeilen 51 bis 53), muss der einmal gewählte Winkel zwischen Sattelstück und Kanalrohr tatsächlich eingehalten werden; andere Winkel sind nur noch mit hohem Aufwand realisierbar, so dass sich mit falschem Winkel eingebrachte Öffnungen praktisch nicht mehr korrigieren lassen (vgl. Klagepatentbeschreibung, Abs. 0004 und 0005).

Die Klagepatentschrift befasst sich sodann mit der Schweizer Patentschrift 66 074, aus der ein Röhrenschloss zur Verbindung von Seiten- mit Sammelsträngen bekannt ist, das aus einem in die Sammelleitung einzuschaltenden Rohrstück besteht, das seinerseits mit einem nach außen erweiterten und ausgebauten Anschlussstutzen versehen ist, in dem ein Zweigleitungsstück mit einer kugelförmigen Wulst angeordnet ist. Auch hieran wird als nachteilig bezeichnet, dass bei einem Inlinerrohr aus dem bereits verlegten Kanalrohr für einen Hausanschluss an dieser Stelle ein Stück in der Länge des Rohrstückes herauszuschneiden ist, das anschließend mit dem Kunststoffrohr verschweißt und danach um das Rohrstück und dem ausgebauchten Anschlussstück der fehlende Betonmantel wenigstens teilweise wieder ergänzt werden muss, wobei diese sehr aufwändigen Arbeiten in dem ausgehobenen Kanalgraben vorgenommen werden müssen (Klagepatentbeschreibung, Abs. 0006 und 0007).
Um die vorbeschriebenen Nachteile zu vermeiden, soll erfindungsgemäß eine Vorrichtung zum flüssigkeitsdichten Verbinden eines Anschlussrohrs mit einem Kanalrohr zur Verfügung gestellt werden, die einerseits stufenlos einstellbare Winkel ermöglicht und zudem einfach und leicht hergestellt und montiert werden kann (Klagepatentschrift, Abs. 0008, vgl. ferner BPatG, a.a.O. S. 6, Abs. 4).
Zur Lösung dieser Aufgabe wird in Anspruch 1 des Klagepatentes eine Vorrichtung vorgeschlagen, die folgende Merkmale miteinander kombiniert:
(1)
Vorrichtung zum flüssigkeitsdichten Verbinden eines Hausanschlussrohres mit einem Kanalrohr in einem stufenlos einzunehmenden Winkel, die besteht aus:
(a) einem Hohlkugelstumpf-Anschlusskörper, der über einer Öffnung eines
Kanalrohres anzuordnen ist, und
(b) einem Anschlussschwenkstutzen, der in dem Hohlkugelstumpf-An-
schlusskörper winkelverstellbar angeordnet ist;
(2)
der Hohlkugelstumpf-Anschlusskörper weist ein Sattelstück auf, wobei
(a) in dem Sattelstück ein Innen-Hohlkugelstumpfkörper angeordnet ist und
(b) das Sattelstück wenigstens eine Dichtungshaltekammer aufweist, in die
eine Ringdichtung einzulegen ist;
(3)
der Anschlussschwenkstutzen weist einen Kugelringkörper mit wenigstens
einer Kopfdichtungshaltekammer auf, in die eine Kugelkopfdichtung einzulegen ist;
(4)
der Kugelringkörper ist in den Innen-Hohlkugelstumpfkörper einzuschieben, die Kugelringdichtung abdichtend auf dessen Innenkugelfläche zu führen und ein Anschlussrohrkörper in dem Kugelringkörper anzuordnen;

(5)
das Sattelstück ist mit der Dichtungshaltekammer voran, in die in das Kanalrohr eingebrachte Öffnung zu schieben und die Ringdichtung an einer Innenfläche des Kanalrohrs festzulegen.

Diese Merkmalsgliederung gilt trotz der teilweise abweichenden Fassung des Schutzanspruches 1 auch für das Klagegebrauchsmuster, das die Klägerin im selben Umfang geltend macht.
Aus der Sicht des von der Klagepatentschrift angesprochenen Durchschnittsfachmanns – ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Bauingenieurwesen, der über Erfahrungen in der Entwicklung und Konstruktion von Rohrleitungsverbindungen im Bereich der Kanalisation verfügt und zu dessen Tätigkeitsgebiet der Umgang mit Betonarbeiten ebenso gehört wie Kenntnisse auf dem Gebiet der Abwassertechnik (vgl. BPatG, Anlage K 12, Brückenabsatz S. 9/10) – besteht die unter Schutz gestellte technische Lehre im Kern darin, die aus der europäischen Patentanmeldung 0 603 775 bekannte Art der Befestigung des Sattelstücks am Kanalrohr mit der ebenfalls bekannten Kugelgelenkverbindung zur stufenlosen Winkeleinstellung zu kombinieren, wobei das Sattelstück so in das Kugelgelenk integriert ist, dass es sich im Abdicht- und Befestigungsbereich der Vorrichtung befindet (vgl. BPatG, a.a.O., S. 8 mittlerer Absatz).
Dem Durchschnittsfachmann ist bewusst, dass die Merkmale 4 und 5 – trotz ihrer zunächst darauf hindeutenden Formulierung – keine Verfahrensschritte vorgeben. Anspruch 1 bezieht sich auf eine Vorrichtung. Dementsprechend stellen die Merkmale 4 und 5 nicht nur eine Vorrichtung im eingebauten – also schon mit dem Kanalrohr verbundenen – Zustand unter Schutz, wie die Beklagten meinen, sondern, wie es bereits das Merkmal 1 ausdrückt, eine Vorrichtung, die noch nicht mit dem Kanalrohr verbunden ist, aber mit ihm verbunden werden kann und soll (Vorrichtung zum … Verbinden …). Es geht der Erfindung gerade darum, das Sattelstück so auszugestalten, dass es neben der Winkeleinstellung (mit Hilfe des Innen-Hohlkugelstumpfkörpers) die Verbindung mit dem Kanalrohr und die Fixierung darauf ermöglicht. Die Merkmale 4 und 5 enthalten keine unbeachtlichen Zweckangaben, sondern Anweisungen für die räumlich-körperliche Ausgestaltung der zur Winkeleinstellung zusammenwirkenden Kugelflächen sowie der mit dem Kanalrohr zusammenwirkenden Ringdichtung und der sie aufnehmenden Dichtungshaltekammer, die so gewählt werden sollen, dass die aus den Merkmalen 4 und 5 ersichtlichen Funktionen bei der Montage und in eingebautem Zustand erfüllt werden können. Der Durchschnittsfachmann liest das Merkmal 4 dementsprechend als Anweisung, den Kugelringkörper geeignet zum Einschieben in den Hohlkugelstumpfkörper, die Kugelringdichtung zur abdichtenden Führung auf dessen Innenkugelfläche tauglich und den Anschlussrohrkörper passend zur Anordnung in dem Kugelringkörper auszugestalten; Merkmal 5 entnimmt er die Vorgabe, das Sattelstück mit der Dichtungshaltekammer voran in die in das Kanalrohr eingebrachte Öffnung schieb- und die Ringdichtung an einer Innenfläche des Kanalrohrs festlegbar auszubilden.
Auch wenn das Merkmal 2a) vorgibt, in dem Sattelstück des Hohlkugelstumpf-Anschlusskörpers solle ein Innen-Hohlkugelstumpfkörper angeordnet sein und mit dieser Ausdrucksweise zwei verschiedene Funktionsteile benennt, die im Ausführungsbeispiel auch als diskrete Bauteile vorhanden sind, kann der Innen-Hohlkugelstumpfkörper erfindungsgemäß auch einstückig in das Sattelstück integriert oder dergestalt zweiteilig ausgebildet sein, dass ein Abschnitt des Sattelstückes mit dem Teil einer Innenkugelfläche auf den anderen Kugelflächenteil aufsetzbar ist. Merkmal 2a) beschreibt den Ort, an dem sich der Innen-Hohlkugelstumpfkörper im Rahmen der unter Schutz gestellten technischen Lehre befinden muss, nämlich in dem Sattelstück. Es geht der Erfindung nicht um eine bestimmte konstruktive Lösung, wie die Anordnung des Innen-Hohlkugelstumpfkörpers in dem Sattelstück verwirklicht werden soll. An welcher Stelle sich dieser Körper im Sattelstück befindet, lässt Anspruch 1 offen; er darf nur nicht hinter dem Sattelstück liegen, sondern muss in dieses integriert sein (vgl. BPatG, a.a.O., S. 16). Auch wenn das Klagepatent eine einfache Herstell- und Montierbarkeit der geschützten Vorrichtung anstrebt, setzt das keine bestimmte Anzahl von Einzelbauteilen voraus, denn die Zahl der Bauteile und ihre Verbindung miteinander wird in der Klagepatentbeschreibung nicht mit der Lösung der Teilaufgabe einer einfachen Herstell- und Montierbarkeit in Verbindung gebracht. Auch der Innenhohlkugelstumpfkörper braucht nicht einstückig ausgebildet zu sein, er kann ebenso mehrteilig sein, um etwa das Einlegen des Kugelringkörpers zu erleichtern. So kann er auch eine diskrete obere Hälfte besitzen, die nach dem Einsetzen des Kugelringkörpers aufgeschraubt wird. Auch der aufschraubbare Abschnitt ist bei einer solchen Ausgestaltung Teil des Sattelstückes.
Die erfindungsgemäß vorgesehenen Funktionen der Dichtungshaltekammer und der in sie einzulegenden Ringdichtung (Merkmal 2b)) und die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Ausgestaltung beider Funktionsteile hat das Landgericht im angefochtenen Urteil (vgl. Bl. 120 ff. d.A.; Umdruck S. 18 ff.) zutreffend dargelegt; auch die Beklagten stimmen diesen Ausführungen im Grundsatz zu (vgl. Bl. 7 und 8 der Berufungsbegründung vom 3. November 2006, Bl. 162, 163 d.A.). Die Dichtungshaltekammer soll die Ringdichtung beim Einführen des Sattelstücks in die Abzweigöffnung des Kanalrohrs in einer Position halten, in der sie nach dem teilweisen Zurückziehen des Sattelstücks ihre Dichtungsfunktion erfüllen kann. Die Dichtungshaltekammer muss daher die Bewegung der Ringdichtung nach oben und unten begrenzen, damit diese beim Einschieben das Sattelstückes weder zu hoch gleitet, noch bei dessen anschließendem teilweisen Zurückziehen von dessen unterem Ende abgleitet. Sofern diese Funktionen erfüllt werden, kann die Dichtungshaltekammer auch durch konische sich nach außen erweiternde Abschnitte begrenzt werden. Die Dichtungshaltekammer braucht deshalb nicht wie im Ausführungsbeispiel dargestellt U- oder nutförmig mit radial etwa rechtwinklig abstehenden Begrenzungswänden ausgebildet zu sein, und sie muss die Ringdichtung auch nicht von drei Seiten formschlüssig aufnehmen; sie kann in den oben dargelegten Grenzen auch eine Verschiebebewegung der Ringdichtung zulassen. Solange es möglich ist, die Ringdichtung gemäß Merkmal 5 an der Innenfläche des Kanalrohrs festzulegen, ohne dass das Sattelstück wieder mit seinem unteren Ende aus der Abzweigöffnung herausgezogen werden kann, lässt das Klagepatent es auch zu, dass die Ringdichtung sich beim Hindurchschieben durch die Abzweigöffnung und beim anschließenden Zurückziehen des Sattelstücks innerhalb der Dichtungshaltekammer bewegt. Für die Ausgestaltung der Ringdichtung enthält Anspruch 1 keine besonderen Vorgaben; der Wortlaut der Merkmale 2. b) und 5. ergibt nur, dass sie eine Ringform aufweisen muss, weil auch die Dichtungshaltekammer, in die sie eingelegt werden soll – vom Anspruch nicht ausdrücklich erwähnt und als selbstverständlich betrachtet -, über den gesamten Rohrumfang des Sattelstückes verläuft, um den Zwischenraum zur Wandung des Kanalrohrs ebenfalls auf dem gesamten Rohrumfang abzudichten. Die Ringdichtung braucht kein L-förmiges Profil mit einer radial abstehenden Dichtungslippe zu besitzen; die Figurendarstellungen der Klagepatentschrift betreffen insoweit nur eine bevorzugte Ausführungsform, auf die sich der Gegenstand des Hauptanspruches jedoch nicht beschränkt.

B.

Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffene Ausführungsform der unter Schutz gestellten technischen Lehre wortsinngemäß entspricht.
Hinsichtlich der Merkmale 1, 1a/b, 2 und 3 ist das auch in zweiter Instanz unstreitig und bedarf keiner weiteren Begründung mehr.
Merkmal 2a ist ebenfalls wortsinngemäß erfüllt. Der am äußeren Ende des Sattelstücks liegende hohlkugelartige Abschnitt ist der Innenhohlkugelstumpfkörper im Sinne des Klagepatentes. Er umfasst auch den Aufschraubring, der den oberen Abschnitt der hohlkugelförmigen Innenfläche aufweist. Beide Abschnitte zusammen bilden eine kugelförmige Anlagefläche für den Kugelringkörper und die Kugelringdichtung. Beide – Innen-Hohlkugelstumpfkörper und Kugelringkörper – sind Bestandteile eines Kugelgelenkes, mit dessen Hilfe der Anschlussschwenkstutzen in jedem beliebigen Winkel bis zu 10 Grad nach allen Seiten hin stufenlos verstellbar ist. Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Beklagten, der Innenhohlkugelstumpfkörper der angegriffenen Vorrichtung befinde sich außerhalb des Sattelstückes und entspreche der nachstehend abgebildeten vom Bundespatentgericht erörterten (vgl. Anlage K 12, S. 16) und als nicht erfindungsgemäß bewerteten Ausführung. Die dort gezeigte Konfiguration ist kein bei der Auslegung des Klagepatentes zu berücksichtigender Stand der Technik; sie ist weder in der Klagepatentbeschreibung gewürdigt, noch ist der diesbezügliche Teil der Entscheidungsgründe Bestandteil der Patentbeschreibung geworden, weil das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren nicht rechtskräftig beschränkt worden ist.

Abgesehen davon entspricht die angegriffene Vorrichtung der vom Bundespatentgericht erörterten Ausgestaltung nicht. Der Innenhohlkugelstumpfkörper des angegriffenen Stutzens ist, auch wenn er weiter außen liegt als im Ausführungsbeispiel des Klagepatentes und auch wenn sich seine vollständige Konfiguration erst nach dem Aufschrauben des oberen Ringes ergibt, dennoch im Sattelstück angeordnet und darin integriert und nicht wie bei der vom Bundespatentgericht für nicht erfindungsgemäß erachteten Ausführungsform vor das Sattelstück gesetzt. Dort ist der Kugelkörper in einem in das Sattelstück eingeschobenen weiteren Rohr integriert und befindet sich auch nach dem Einschieben dieses Rohres eindeutig außerhalb des Sattelstückes.
Außerdem ist eine Dichtungshaltekammer im Sinne des Merkmals 2b vorhanden, nämlich der die Ringdichtung aufnehmende untere Abschnitt des Sattelstücks zwischen dem Außengewinde und dem unteren Konus, die beide gleichzeitig die Kammer und damit auch die Bewegbarkeit der Ringdichtung nach oben und unten begrenzen. Die vom Landgericht wiedergegebenen Figuren 4 bis 7 der europäischen Patentanmeldung 1 548 349 (Anlage K 9) zeigen trotz der gegenüber der Prinzipskizze Anl. K 4 etwas anderen Ausbildung des unteren Abschnittes (die in Anlage K 4 gezeigte Ausführungsform, die unstreitig die tatsächliche Beschaffenheit wiedergibt, weist nicht die in der Patentanmeldung gezeigte Nut in der Dichtungshaltekammer auf und ist am unteren Ende mit einem kleinen vorspringenden „Flansch“ versehen, der in der Figurendarstellung fehlt), die Funktionsweise der angegriffenen Vorrichtung zutreffend.
Beim Einschieben in die Abzweigöffnung liegt die Ringdichtung an der durch das Außengewinde gebildeten oberen Begrenzung der Dichtungshaltekammer an (vgl. Anlage K 9, Figur 5), beim Zurückziehen bewegt sie sich auf dem zylindrischen Abschnitt nach unten, bis sie auf dem Außenkonus angekommen ist und dieser sie nach außen gegen den unteren Öffnungsrand des Kanalrohrs presst und gleichzeitig verhindert, dass das Sattelstück weiter aus der Öffnung wieder herausgezogen werden kann. Der bei der angegriffenen Ausführungsform in Anlage K 4 gezeigte untere vorspringende Rand des Sattelstückes bildet insoweit eine zusätzliche Sicherung gegen ein weiteres Herausziehen.
Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die angegriffene Ausführungsform entspreche der US-Patentschrift 4 411 458. Mit diesem Vorbringen sind sie nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen, weil sie sich darauf in erster Instanz nicht berufen und auch in der Berufungsbegründung nichts dafür dargetan haben, aus welchem Grund sie bisher daran gehindert waren. Auch wenn man das Vorbringen berücksichtigen wollte, könnte es ihnen nicht zum Erfolg verhelfen. Abgesehen davon, dass bei der hier in Rede stehenden wortsinngemäßen Benutzung ohnehin der Einwand verschlossen ist, die angegriffene Ausführungsform entspreche dem Stand der Technik, fehlt es bei der älteren Vorrichtung an einer Dichtungshaltekammer im Sinne des Klagepatentes. Die als Dichtung fungierende Muffe (24; Bezugszeichen entsprechen der nachstehenden Abbildung) wird zusammen mit dem Gewinderohr in die Öffnung eingesteckt und ist nach diesem Vorgang im Wesentlichen auch bündig abschließend darin untergebracht (vgl. Anlage SoFo 1 a, S. 8, 9). Während dieses Vorganges befindet sie sich nicht in einer Kammer, sondern auf dem Schraubgewinde, und sie wird auch nicht durch eine Wandung festgehalten und in die Öffnung gezwängt. Einer solchen Vorrichtung bedarf es nicht, weil die Dichtung in diesem Stadium noch keinen die lichte Weite der Öffnung überragenden Vorsprung zum Untergreifen der des Kanalrohres aufweist und ohne Schwierigkeiten durch die Öffnung geschoben werden kann. Anschließend wird die Kupplungsmuffe (27, 32) aufgeschraubt, die das Gewinde hoch zieht und die Dichtungsmuffe gleichzeitig in der Öffnung festhält und sie zwingt, auf das breitere untere Rohrende zu gleiten und so die Öffnung abzudichten (vgl. Übersetzung S. 10 ff. und nachstehend wiedergegebenen Figuren 1 bis 6
der US-Patentschrift).

Auch die Merkmale 4 und 5 werden von der angegriffenen Vorrichtung erfüllt. Die Beklagten haben insoweit nur eingewandt, das Klagepatent schütze den Einbauzustand und das Zusammenwirken mit dem Kanalrohr; dass dies nicht zutrifft, wurde bereits dargelegt. Dass die Merkmale 4 und 5 ausgehend von dem vom Landgericht zutreffend ermittelten Sinngehalt des patentgemäßen Lehre erfüllt sind, stellen die Beklagten im Grundsatz auch ersichtlich nicht in Frage. Vergeblich wenden sie ein, der Kugelringkörper des angegriffenen Gegenstandes sei nicht in den Innen-Hohlkugelstumpfkörper eingeschoben. Zwar findet dieses Einschieben nicht wie im Ausführungsbeispiel des Klagepatentes durch Einlegen des um 90 Grad gedrehten und zunächst in Radialrichtung bewegten Kugelringkörpers statt, der nach dem Erreichen der Innenkugelfläche um 90 Grad zurückgedreht wird, bis die Längsachsen des Kugelringkörpers und des Innen-Hohlkugelstumpfkörpers übereinstimmen. Dies ist erfindungsgemäß auch nicht erforderlich, denn Anspruch 1 des Klagepatentes gibt mit dem Begriff „Einschiebevorgang“ nur eine Schiebebewegung des Kugelringkörpers vor und enthält keine konkreten Vorgaben dazu, wie diese Schiebebewegung geartet sein soll. Eine Schiebebewegung findet auch beim Einfügen des Kugelringkörpers in das Sattelstück der angegriffenen Vorrichtung statt. Er wird nämlich mit einer axialen Bewegung in den unteren mit dem Sattelstück fest verbundenen Teil der Innenkugelfläche eingelegt, bevor der obere Teil der Innenkugelfläche aufgeschraubt wird; auch darin liegt eine kurze Schiebebewegung. Der einzige Unterschied gegenüber dem in der Klagepatentschrift erörterten bevorzugten Ausführungsbeispiel besteht darin, dass eine Drehung des Kugelringkörpers um 90 Grad nicht erforderlich ist, weil die Innenkugelfläche des Sattelstückes an ihrem größten Umfang geöffnet ist; dieser Unterschied fällt jedoch nicht ins Gewicht, weil das Merkmal 4 keine bestimmte Art und Weise für den Einschiebevorgang vorschreibt.

C.

Der Senat hat auch keine Zweifel an der Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters. Der Löschungsantrag ist ausweislich des Zwischenbescheides gemäß Anlage K 10 auf den selben Stand der Technik gestützt wie die gegen den deutschen Teil des Klagepatentes gerichtete Nichtigkeitsklage. Das Bundespatentgericht hat diesen Stand der Technik für nicht schutzhindernd gehalten. Der im Löschungsverfahren entgegengehaltene Stand der Technik ist auch bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden, und die Gebrauchsmusterabteilung bewertet ihn nicht anders. Eine weitere Nachprüfung ist dem Senat nicht möglich, weil die entsprechenden Druckschriften überwiegend nicht vorgelegt worden sind. Als einzige Entgegenhaltung ist aus dem hiesigen Parallelverfahren I-2 U 100/06 die europäische Patentschrift 603 775 bekannt, die aber sowohl in der Klagepatentschrift, vom Bundespatentgericht als auch von der Gebrauchsmusterabteilung zutreffend gewürdigt wird und die Schutzfähigkeit auf das Klagegebrauchsmuster nicht in Frage zu stellen vermag.

D.

Dass die Beklagten im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung bzw. –benutzung zur Unterlassung und zur Leistung einer angemessenen Entschädigung und, weil sie die Klageschutzrechte schuldhaft verletzt haben, auch zum Schadenersatz verpflichtet sind und der Klägerin, um ihr die Berechnung ihrer Ansprüche auf Schadenersatz und Entschädigung zu ermöglichen, über den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen haben, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt; auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

III.

Da die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist, haben sie nach § 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.