4a O 452/04 – Kaffeebrühsystem II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 377

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 8. September 2005, Az. 4a O 452/04

1.
Die einstweilige Verfügung vom 29.12.2004 wird teilweise unter Zurückweisung des Antrages aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Den Antragsgegnern wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, pillenförmige Filtereinsätze, die aus einem Filterpapier hergestellt sind und mit gemahlenem Kaffee für die Herstellung befüllt sind, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,
die geeignet und bestimmt sind, für eine Baueinheit zum Einsatz in einem Kaffeebrühgerät, die einen Behälter mit einem becherförmigen Innenraum enthält, der von einem Boden umrundet wird, der mindestens eine Auslassöffnung aufweist, und eine vertikale Seitenwand besitzt, die in dem becherförmigen Innenraum des Behälters angeordnet ist, wobei dieser Filtereinsatz auf dem Boden aufliegt und sich über diesen Boden in eine Position an der Seitenwand erstreckt, und bei der in diesem Boden eine Anzahl von rillenförmigen Nuten vorgesehen ist, die in radialer Richtung aus dem becherförmigen Innenraum zu mindestens einer der Auslassöffnungen verlaufen, wobei im Gebrauch mit Hilfe der Kaffeebrühmaschine heißes Wasser unter Druck an der Oberseite des Behälters so eingefüllt wird, dass das Wasser von der Oberseite des Filtereinsatzes durch diesen Filtereinsatz gepresst wird, um das in dem Filtereinsatz enthaltene Kaffeemehl zu extrahieren, so dass der hergestellte Kaffeeextrakt aus dem Boden des Filtereinsatzes und dem Behälter über mindestens eine der Auslassöffnungen herausfließen kann, und bei der die einzelnen Nuten zwischen einer Position, die im Abstand von der Seitenwand liegt und in eine Richtung angeordnet sind, die sich von der Seitenwand entfernt, und der Boden aus einem horizontal nach außen gerichteten ringförmigen Bodenteil, welcher die Seitenwand umrundet, und einem inneren flachen Bodenteil besteht, welcher einen inneren Rand des ringförmigen Bodenteils umrundet, wobei der flache Bodenteil an dem ringförmigen Bodenteil nach unten gegen die Seitenwand geneigt ist, die Nuten in dem untertassenförmigen Bodenteil angeordnet sind und der Boden des Filtereinsatzes eine Form hat, die weitestgehend der Form des Bodens des Behälters entspricht,
soweit sich auf der Schauseite der Verpackung nicht deutlich und unübersehbar der Hinweis „Nicht geeignet für A-Geräte“ befindet.

2.
Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin ¼, die Antragsgegner zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner ¾.

3.
Das Urteil ist für die Antragsgegner vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung wegen der teilweisen Aufhebung der einstweiligen Verfügung und wegen der von ihr zu erstattenden Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Sicherheit kann auch durch eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Geltungsbereich der Bundesrepublik als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Antragstellerin ist eingetragene Inhaberin des unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 904 xxx (im Folgenden Verfügungspatent, Anlage Ast 17), das am 11.07.2001 veröffentlicht worden ist und eine Baueinheit zum Einsatz in einem Kaffeebrühgerät sowie deren Filterbehälter und Filterbeutel dafür betrifft.
In der erteilten Fassung lauteten die in diesem Rechtsstreit interessierenden Ansprüche des Verfügungspatents 1, 10, 11 und 16 in der in der Verfügungspatentschrift angegebenen deutschen Übersetzung wie folgt:
„1. Baueinheit (1) zum Einsatz in einem Kaffeebrühgerät, die einen Behälter (2) mit einem becherförmigen Innenraum (6) enthält, der von einem Boden (8) umrundet wird, der mindestens eine Auslassöffnung (12) aufweist, und eine vertikale Seitenwand (10) besitzt, die in dem becherförmigen Innenraum (6) des Behälters angeordnet ist, sowie einen becherförmigen Filtereinsatz (4), der aus einem Filterpapier hergestellt ist und mit gemahlenem Kaffee befüllt wird, wobei dieser Filtereinsatz auf dem Boden (8) aufliegt und sich über diesen Boden in eine Position an der Seitenwand (10) erstreckt, und bei der in diesem Boden (8) eine Anzahl von rillenförmigen Nuten (14) vorgesehen ist, die in radialer Richtung aus dem becherförmigen Innenraum (6) zu mindestens einer der Auslassöffnungen (12) verlaufen, und im Gebrauch wird mit Hilfe der Kaffeebrühmaschine heißes Wasser unter Druck an der Oberseite des Behälters (2) so eingefüllt wird, dass das Wasser von der Oberseite des Filtereinsatzes durch diesen Filtereinsatz gepresst wird, um das in dem Filtereinsatz enthaltene Kaffeemehl zu extrahieren, so dass der hergestellte Kaffeeextrakt aus dem Boden des Filtereinsatzes und dem Behälter über mindestens eine der Auslassöffnungen herausfließen kann, dadurch gekennzeichnet, dass die einzelnen Nuten zwischen einer Position (18), die im Abstand von der Seitenwand (10) liegt und eine Richtung angeordnet sind, die sich von der Seitenwand (10) entfernt.
10. Baueinheit nach einem der vorausgegangenen Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass der Boden (8) aus einem horizontal nach außen gerichteten ringförmigen Bodenteil (28), welcher die Seitenwand (10) umrundet, und einem inneren flachen Bodenteil besteht, welcher einen inneren Rand (32) des ringförmigen Bodenteils (28) umrundet, wobei der flache Bodenteil (30) an dem ringförmigen Bodenteil (28) nach unten gegen die Seitenwand (10) geneigt ist.
11. Baueinheit nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass die Nuten (14) in einem flachen Bodenteil (30) angeordnet sind.
16. Baueinheit nach einem der vorausgegangenen Ansprüche dadurch gekennzeichnet, dass der Boden (22) des Filtereinsatzes eine Form hat, die weitestgehend der Form des Bodens (8) des Behälters entspricht.“

Die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen entstammen der Verfügungspatentschrift und verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele. Die Figuren 1 und 2 zeigen den Behälter (2) der Baueinheit in Draufsicht und Querschnitt. Figur 4 stellt den Filtereinsatz (4) dar, Figur 6 die Baueinheit (1) bestehend aus dem Behälter (2) und dem darin angeordneten Filtereinsatz (4). Die Figuren 7 und 9 zeigen eine Ober- bzw. Seitenansicht einer zweiten Ausführungsart eines erfindungsgemäßen Filterbeutels.

Die Antragstellerin vermarktet seit Oktober 2002 gemeinsam mit der Firma B die Erfindung nach Anspruch 1 in Form des sogenannten A-Kaffeebrühsystems. Hiervon sind bisher in Deutschland mehr als 2 Millionen Exemplare verkauft worden. Das A-Kaffeebrühsystem besteht aus einem Kaffeebrühautomaten, in dem ein Träger eingesetzt wird, welcher vorher mit einem Kaffeepad, d. h. einem Filtereinsatz, bestückt wird. Beim Kauf des Kaffeebrühsystems erhält der Abnehmer entsprechende A-Kaffeepads.
Zur weiteren Erläuterung wird auf die aus dem als Anlage AG 24 vorgelegten Werbeprospekt ersichtlichen Abbildungen des A-Kaffeebrühsystems und des darin einzusetzenden Trägers sowie auf die als Anlage Ast 32 überreichte Kopie des Filterbehälters verwiesen.

Wegen des Anbietens und Vertreibens von „E-Pads“ unter der Bezeichnung „C“, wie sie der Anlage Ast 7 zu entnehmen sind, wurde der Antragsgegner zu 3) durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf (4 b O 108/03) vom 26.02.2004 verurteilt, es zu unterlassen, pillenförmige Filtereinsätze, die aus einem Filterpapier hergestellt sind und mit gemahlenem Kaffee für die Herstellung von Kaffee befüllt sind und die mittelbar von der in Patentanspruch 1 niedergelegten technischen Lehre des Verfügungspatents Gebrauch machen, anzubieten und zu liefern, sowie der Antragstellerin diesbezüglich Rechnung zu legen und Schadensersatz zu leisten. Wegen der Einzelheiten – insbesondere der Ausbildung der angegriffenen „E-Pads“ – wird auf das vorbezeichnete Urteil (Anlage Ast 1) Bezug genommen. Gegen das am 19.11.2004 zugestellte Urteil legte der Antragsgegner zu 3) Berufung ein, hinsichtlich deren Begründung auf den als Anlage Ast 2 vorgelegten Schriftsatz vom 28.07.2004 verwiesen wird. Über die Berufung ist noch nicht entschieden. Den Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26.02.2004 (4 b O 108/03) wies das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 16.12.2004 (Anlage Ast 15) zurück.

Zehn Tage nach Zustellung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 26.02.2004 wurden auf der Webseite „www.x.de“ unter dem Namen „C“ „E-Portionen“ (im folgenden angegriffene Ausführungsform) feilgehalten. Hinsichtlich des Inhalts der Internetseite wird auf die Anlage Ast 6 verwiesen. Bei der angegriffenen Ausführungsform handelte es sich um solche Kaffeepads, die Gegenstand des Verfahrens 4 b O 108/03 waren. Verantwortlich für die Webseite sowie für die Produktion und Auslieferung der angegriffenen Ausfühungsform ist die Antragsgegnerin zu 1), die ebenso wie die Antragsgegnerin zu 2), welche die persönlich haftende Gesellschafterin der Antragsgegnerin zu 1) ist, Anfang September 2004 gegründet wurde. Der Antragsgegner zu 3) ist einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 2).

Die Antragstellerin erwarb in einer „D-Filiale“ in Düsseldorf verschiedene Packungen der angegriffenen Ausführungsform. Die angegriffene Ausführungsform entsprach ebenfalls den Kaffeepads, die Gegenstand des Verfahrens 4 b O 108/03 waren. Die Verpackungen sind teilweise anders gestaltet als die Verpackungen, in denen die „E-Pads“ vor dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf (4 b O 108/03) vom 26.02.2004 vertrieben wurden. Hinsichtlich der Unterschiede wird auf die von der Antragstellerin als Anlage Ast 24 vorgelegten, nachstehend wiedergegebene Gegenüberstellung der Verpackungen sowie auf weitere als Anlagen Ast 20, 22 und 23 überreichte Abbildungen der Verpackungen Bezug genommen.

Auf Antrag der Antragstellerin hat die Kammer am 29.12.2004 eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der den Antragsgegnern zu 1) bis 3) untersagt wurde, pillenförmige Filtereinsätze, die aus einem Filterpapier hergestellt sind und mit gemahlenem Kaffee für die Herstellung von Kaffee befüllt sind in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und herzustellen, die geeignet und bestimmt sind, von der – näher ausgeführten – in Anspruch 1 niedergelegten technischen Lehre des Verfügungspatents Gebrauch machen. Dagegen haben die Antragsgegner Widerspruch eingelegt.

Mit Zwischenentscheidung vom 21.02.2005 im Einspruchsverfahren vor dem Europäischen Patentamt (Anlage AG 1, deutsche Übersetzung 1a) wurde das Verfügungspatent beschränkt aufrechterhalten. Entsprechend einem Hilfsantrag der Antragstellerin erfolgte die Zusammenfassung des ursprünglichen Anspruchs 1 mit den bisherigen Unteransprüchen 10, 11 und 16. Über die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) ist noch nicht entschieden.
Der nunmehr maßgebliche (Haupt-)Anspruch 1 lautet wie folgt:
„Baueinheit (1) zum Einsatz in einem Kaffeebrühgerät, die einen Behälter (2) mit einem becherförmigen Innenraum (6) enthält, der von einem Boden (8) umrundet wird, der mindestens eine Auslassöffnung (12) aufweist, und eine vertikale Seitenwand (10) besitzt, die in dem becherförmigen Innenraum (6) des Behälters angeordnet ist, sowie einen becherförmigen Filtereinsatz (4), der aus einem Filterpapier hergestellt ist und mit gemahlenem Kaffee befüllt wird, wobei dieser Filtereinsatz auf dem Boden (8) aufliegt und sich über diesen Boden in eine Position an der Seitenwand (10) erstreckt, und bei der in diesem Boden (8) eine Anzahl von rillenförmigen Nuten (14) vorgesehen ist, die in radialer Richtung aus dem becherförmigen Innenraum (6) zu mindestens einer der Auslassöffnungen (12) verlaufen, wobei im Gebrauch mit Hilfe der Kaffeebrühmaschine heißes Wasser unter Druck an der Oberseite des Behälters (2) so eingefüllt wird, dass das Wasser von der Oberseite des Filtereinsatzes durch diesen Filtereinsatz gepresst wird, um das in dem Filtereinsatz enthaltene Kaffeemehl zu extrahieren, so dass der hergestellte Kaffeeextrakt aus dem Boden des Filtereinsatzes und dem Behälter über mindestens eine der Auslassöffnungen herausfließen kann, dadurch gekennzeichnet, dass die einzelnen Nuten zwischen einer Position (18), die im Abstand von der Seitenwand (10) liegt und eine Richtung angeordnet sind, die sich von der Seitenwand (10) entfernt, der Boden (8) aus einem horizontal nach außen gerichteten ringförmigen Bodenteil (28), welcher die Seitenwand (10) umrundet, und einem inneren flachen Bodenteil besteht, welcher einen inneren Rand (32) des ringförmigen Bodenteils (28) umrundet, wobei der flache Bodenteil (30) an dem ringförmigen Bodenteil (28) nach unten gegen die Seitenwand (10) geneigt ist, die Nuten (14) in dem untertassenförmigen Bodenteil angeordnet sind und der Boden (22) des Filtereinsatzes eine Form hat, die weitestgehend der Form des Bodens (8) des Behälters entspricht.“

Die Antragstellerin trägt vor, die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) seien zu dem Zweck gegründet worden, den Unterlassungsausspruch aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf (4 b O 108/03) vom 26.02.2004 gegen den Antragsgegner zu 3) zu umgehen. Da – insoweit unstreitig – die nun von der Antragsgegnerin zu 1) hergestellte und ausgelieferte angegriffene Ausführungsform nie verändert worden sei, sei nach wie vor von einer Verletzung des Verfügungspatents auszugehen. Die angegriffene Ausführungsform sei insbesondere weiterhin dazu bestimmt und geeignet, in dem „A-Kaffeebrühsystem“ verwendet zu werden. Bei den Änderungen auf den Verpackungen, die sie im Dezember 2004 erworben habe, handele es sich lediglich um Sprachkosmetik oder um „Alibi“-Verwendungsmöglichkeiten, die von den Verbrauchern nicht wahrgenommen würden. Überdies stelle die auf der Verpackung abgebildete G-Maschine ebenso wie andere mittlerweile erhältliche Kaffeepad-Maschinen keinen rechtmäßigen Alternativgebrauch dar, da sie entweder gegen ein aus dem Verfügungspatent abgezweigtes deutsches Gebrauchsmuster 203 20 569.3 oder gegen des europäische Patent 0 878 158 oder gegen das Verfügungspatent verstießen. Da sie zudem unstreitig allesamt erst seit 2004 auf dem Markt seien, könnten sie bereits aus Zeitgründen faktisch keine Vorrichtungen sein, die den Verbrauchern für die angegriffene Ausführungsform zur Verfügung stünden.

Die Antragstellerin beantragt,
unter Zurückweisung des Widerspruchs vom 24.03.2005 die einstweilige Verfügung vom 29.12.2004 zu bestätigen, mit der Maßgabe, dass im Unterlassungstenor an die bisherigen Worte „die sich von der Seitenwand entfernt“ hinter einem Komma die Formulierung geschlossen wird: „,der Boden aus einem horizontal nach außen gerichteten ringförmigen Bodenteil, welcher die Seitenwand umrundet, und einem inneren untertassen-förmigen Bodenteil besteht, welcher einen inneren Rand des ringförmigen Bodenteils umrundet, wobei der untertassen-förmige Bodenteil an dem ringförmigen Bodenteil nach unten gegen die Seitenwand geneigt ist, die Nuten in dem untertassen-förmigen Bodenteil angeordnet sind und der Boden des Filtereinsatzes eine Form hat, die weitgehend der Form des Bodens des Behälters entspricht.“,
hilfsweise mit der Maßgabe, dass die angegriffenen „C“ nicht vertrieben werden dürfen, ohne gleichzeitig unübersehbar und deutlich auf der Schauseite anzugeben „nicht geeignet für A-Geräte“.

Die Antragsgegner beantragen,
die einstweilige Verfügung vom 29.12.2004 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen.

Die Antragsgegner sind der Ansicht, das Verfügungspatent sei nichtig und werde mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Beschwerdeinstanz widerrufen. Die Einspruchsabteilung habe den Stand der Technik falsch gewertet. Darüber hinaus habe das Verfügungspatent im Einspruchsverfahren erhebliche Einschränkungen erfahren. Von dem eingeschränkten Verfügungspatent würde die „Baueinheit“ aus A-Filterbehälter und der angegriffenen Ausführungsform keinen Gebrauch machen. Der Boden der angegriffenen Ausführungsform entspreche nicht dem Boden des Filterbehälters. Aufgrund ihres geringeren Durchmessers erstrecke sich die angegriffene Ausführungsform nicht bis an die senkrechte Seitenwand. Zudem liege die Verbindungsnaht nicht flächig auf dem ringförmigen Bodenteil auf, was auch zur Folge habe, dass die Verbindungsnaht der kleineren angegriffenen Ausführungsform von dem größeren Dichtring nicht an den Filterbehälter gedrückt werde. Angesichts dessen sei insbesondere bei Verwendung des Zwei-Tassen-Filterbehälters keine patentgemäße Baueinheit mit der angegriffenen Ausführungsform herstellbar. Schließlich weise der A-Filterbehälter keine vertikale Seitenwand auf und – im Lichte der Entscheidung der Einspruchsabteilung betrachtet – sei in dem Boden des Behälters auch keine Anzahl von rillenförmigen Nuten vorgesehen, die in radialer Richtung in dem becherförmigen Innenraum der Auslassöffnung verliefen. Selbst wenn von einer mittelbaren Verletzung des Verfügungspatents auszugehen wäre, könnte dies jedenfalls nicht zu einem Schlechthinverbot führen. Die angegriffene Ausführungsform könnte nämlich in dem Zwei-Tassen-Filterbehälter des A-Kaffebrühautomaten, in Espressomaschinen und verschiedenen Alternativmaschinen – „F“ von G, „H“ von I, „J“, K– patentfrei verwendet werden. Ferner habe die Antragstellerin selbst die Zustimmung zur Verwendung von Kaffeepads anderer Hersteller erteilt. Im Übrigen berufen sich die Antragsgegner auf die Erschöpfung des Verfügungspatents und weisen darauf hin, dass der Antragsgegner 3) das Urteil des Landgerichts Düsseldorf (4 b O 108/03) vom 26.02.2004 beachte. Die Verpackung der angegriffenen Ausführungsform sei entsprechend den Vorgaben des Urteils geändert worden; seit Verkündung des Urteils seien nur noch solche Verpackungen vertrieben worden, die den Hinweis „Nicht geeignet für A-Geräte“ tragen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbringen der Parteien in ihren gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die einstweilige Verfügung vom 29.12.2004 war auf den Widerspruch der Antragsgegner auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen; dies führte zur Aufrechterhaltung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Im Übrigen war die einstweilige Verfügung aufzuheben und der darüber hinaus gehende Antrag zurückzuweisen (§§ 925 Abs. 2, 940, 936 ZPO).

I.
Das Verfügungspatent betrifft eine Baueinheit zum Einsatz in einem Kaffeebrühgerät zur Zubereitung von Kaffee.
Die Baueinheit besteht aus einem Filterbehälter (als Träger) und einen darin einzulegenden Filterbeutel, der aus Filterpapier hergestellt und mit vorproportioniertem gemahlenem Kaffe befüllt ist. Der mit dem Filterbeutel bestückte Filterbehälter wird in das Kaffeebrühgerät so eingesetzt, dass heißes Wasser unter Druck durch den Filterbeutel gepresst wird, so dass das in dem Filterbeutel enthaltende Kaffeemehl extrahiert wird und schließlich als Kaffeeextrakt aus mindestens einer im Filterbehälterboden angeordneten Auslassöffnung herausfließt.
Wie die Verfügungspatentschrift einleitend erläutert, ist eine solche Baueinheit aus Behälter (Träger) und Filterbeutel aus dem US-Patent 3,620,155 bekannt. Der Innenraum des Filterbehälters dieser Baueinheit hat eine rechteckige Form. Aus jedem Eckpunkt des Innenraums verläuft eine Nut zu der Auslassöffnung, die im Zentrum des Bodens angeordnet ist. Der Filterbeutel hat ebenfalls eine rechteckige Form und besitzt Abmessungen, die mit den Abmessungen des Innenraums des Filterbehälters übereinstimmen. Dementsprechend ist ein umlaufender Rand des Filterbeutels an der senkrechten Seitenwand des Filterbehälters angeordnet.
Nach der Verfügungspatentschrift stellt sich bei dieser bekannten Baueinheit das Problem des sogenannten Umlenkeffektes. Bei der Benutzung der Baueinheit fließt ein Teil des heißen Wassers, das in den Filterbeutel gegossen wird, entlang des Seitenrandes des Filterbeutels an das Ende einer Nut, die an einem Eckpunkt des Filterbehälters angeordnet ist. Dieses heiße Wasser fließt sodann über die Nut direkt zur Auslassöffnung, ohne den Filterbeutel zu passieren. Daher fließt nicht die gesamte Menge des heißen Wassers, das an der Oberseite des Filterbehälters eingefüllt wird, durch den Filterbeutel zu der Auslassöffnung, so dass der Kaffeeextrakt mit heißem Wasser verdünnt wird. Dies verleiht dem Kaffeeextrakt eine ungewünschte Stärke. Es ist nicht möglich, während der Zubereitung des Kaffees den Umlenkeffekt herzustellen, da nicht im voraus festgestellt werden kann, wie viel Wasser rund um den Filterbeutel fließ und durch die Nuten zu der Auslassöffnung abfließen wird.

Hiervon ausgehend liegt dem Verfügungspatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, diesen Nachteil abzuwenden sowie hinsichtlich des Standes der Technik eine alternative Baueinheit bereit zu stellen.

Zur Lösung dessen schlägt das Verfügungspatent in dem –eingeschränkten – Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:
(1) Baueinheit (1) zum Einsatz in einem Kaffeebrühgerät.
(2) Die Baueinheit (1) enthält
(a) einen Behälter (2) mit einem becherförmigen Innenraum (6),
(aa) der von einem Boden (8) umrundet wird,
(bb) der mindestens eine Auslassöffnung (12) aufweist,
(cc) und der eine vertikale Seitenwand (10) besitzt, die in dem becherförmigen Innenraum (6) des Behälters angeordnet ist;
(b) einen becherförmigen Filtereinsatz (4),
(aa) der aus einem Filterpapier hergestellt ist
(bb) und mit gemahlenem Kaffee befüllt wird.
(3) Der Filtereinsatz (4) liegt auf dem Boden (8) des Behälters (2) auf und erstreckt sich über diesen Boden (8) in eine Position an der Seitenwand (10) des Behälters (2).
(4) In dem Boden (8) des Behälters (2) ist eine Anzahl von rillenförmigen Nuten (14) vorgesehen, die in radialer Richtung in dem becherförmigen Innenraum (6) zu mindestens einer der Auslassöffnungen (12) verlaufen.
(5) Die einzelnen Nuten (14) erstrecken sich von einer Position, die im Abstand von der Seitenwand (10) liegt, in eine Richtung, die sich von der Seitenwand entfernt.
(6) In Gebrauch wird mit Hilfe der Kaffeebrühmaschine heißes Wasser unter Druck an der Oberseite des Behälters (2) so eingefüllt,
(a) dass das Wasser von der Oberseite des Filtereinsatzes (4) durch diesen Filtereinsatz (4) gepresst wird,
(b) um das in dem Filtereinsatz (4) enthaltene Kaffeemehl zu extrahieren,
(c) so dass der hergestellte Kaffeeextrakt aus dem Boden des Filtereinsatzes (4) und dem Behälter (2) über mindestens eine der Auslassöffnungen (12) herausfließen kann.
(7) Der Boden (8) besteht
(a) aus einem horizontalen nach außen gerichteten ringförmigen Bodenteil 828), welcher die Seitenwand (10) umrundet,
(b) und einem inneren flachen Bodenteil (30), welcher einen inneren Rand (32) des ringförmigen Bodenteils (28) umrundet,
(c) wobei der flache Bodenteil (3) an dem ringförmigen Bodenteil (28) nach unten gegen die Seitenwand (10) geneigt ist;
(8) Die Nuten (14) sind in dem flachen Bodenteil (30) angeordnet.
(9) Der Boden (22) des Filtereinsatzes (4) hat eine Form, die weitgehend der Form des Bodens (8) des Behälters (2) entspricht.

II.
Der Antragstellerin steht der im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegner zu 1) bis 3) zu. Es liegt sowohl ein Verfügungsanspruch als auch ein Verfügungsgrund vor.

1)
Die Antragstellerin hat ihren zu sichernden Anspruch auf Unterlassung gemäß Art. 64 EPÜ, §§ 139 Abs. 1, 10 PatG glaubhaft gemacht. Durch das Anbieten und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform verletzen die Antragsgegner das Verfügungspatent mittelbar.
Nach Art. 64 EPÜ, § 10 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Person Mittel, welche sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder aufgrund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

a)
Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich um ein wesentliches Element der Erfindung in diesem Sinne. Im Rahmen der erfindungsgemäßen technischen Lehre, wie sie Gegenstand des Anspruchs 1 des Verfügungspatents ist, kommt den Filterbeuteln nicht nur eine untergeordnete Bedeutung zu; es verkörpert sich in ihnen vielmehr – im Zusammenwirken mit dem den Filterbeutel aufnehmenden Behälter – der eigentliche Erfindungsgedanke. Der angestrebte Effekt, das Verhindern einer Umlenkung des Brühwassers beruht nicht allein auf dem Filterbehälter und seiner erfinderischen Ausgestaltung, sondern zugleich auf dem, in geeigneter, d. h. den Erfindungsmerkmalen entsprechender Weise, dimensionierten und ausgestalteten Filterbeutel. Deutlich wird dies bereits anhand der Anspruchsfassung, die für den Filterbeutel ganz konkrete, auf den ihn aufnehmenden Behälter bezogene Anforderungen stellt.

b)
Die angegriffene Ausführungsform ist ein „Mittel“, d. h. ein körperlicher Gegenstand, mit dem eine Benutzungshandlung im Sinne des § 9 PatG verwirklicht werden kann (BGH GRUR 2001, 228 – Luftheizgerät; Benkhard/Bruchhausen, PatG, 9. Aufl., § 10, Rdnr. 13; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 10, Rdnr. 18 f.). Sie ist objektiv geeignet, mit dem Filterbehälter des A-Kaffeebrühgeräts in patentgemäßer Weise zusammen zu wirken.
Bei Verwendung der angegriffenen Ausführungsform in dem A-Kaffeebrühgerät ist eine Baueinheit gegeben, die sämtliche Merkmale des Verfügungspatents wortsinngemäß verwirklicht und von dessen technischen Lehre Gebrauch macht.
Dies ist zwischen den Parteien zur Recht mit Blick auf die Merkmale 1 bis 2 a) aa), Merkmal 2 b) sowie die Merkmale 5 bis 8 unstreitig. Es liegt jedoch auch eine Verwirklichung der Merkmale 2 a) cc), 3, 4 und 9 vor.

aa)
Merkmal 2 a) cc) fordert einen Behälter (2) mit einem becherförmigen Innenraum (6), der eine vertikale Seitenwand (10) besitzt, die in dem becherförmigen Innenraum (6) des Behälters (2) angeordnet ist.
Der Filterbehälter des A-Kaffeebrühgerätes entspricht dieser Anforderung. Wie die Inaugenscheinnahme des Filterbehälters in der mündlichen Verhandlung und die als Anlage Ast 32 vorgelegte Fotografie des Filterbehälters zeigen, verfügt dessen Innenraum über eine vertikale Seitenwand. Der Innenraum wird durch selbige seitlich begrenzt, wobei sich die Seitenwand (wulstartig) abgerundet nach oben erstreckt und eine leichte Neigung aufweist. Trotz dieser leichten Neigung ist die Seitenwand im Sinne des Verfügungspatents vertikal; das Merkmal erfordert nicht das Vorhandensein einer streng lotrecht, d. h. exakt im 90 Grad Winkel zum Boden stehenden Seitenwand.
Dies folgt zunächst aus dem Patentanspruch selbst. Der Anspruch 1 enthält keine Zahl- oder Maßangabe, so dass ein 90 Grad Winkel der Seitenwand nicht als verbindliche Bestimmung oder Begrenzung dem Anspruch entnommen werden kann (vergl. BGH, GRUR 2002, 519 – Schneidmesser II; BGHZ 118, 210 – Chrom-Nickel-Legierung). Auch der im Anspruch verwendete Begriff „vertikal“ spricht nicht für die Notwendigkeit einer streng lotrechte Seitenwand. Selbst wenn dieser seinem allgemeinen Verständnis nach als senk- bzw. lotrecht zu begreifen ist, wird der Fachmann dies angesichts des technischen Sinngehalts der „vertikalen Seitenwand“ nicht als exakt einzuhaltende Größe verstehen; es handelt sich nämlich nicht um einen „kritischen“ Wert, der für die Erfindung maßgeblich ist bzw. dessen Fehlen mit der geschützten technischen Lehre nicht vereinbar wäre (BGH, GRUR 2002, 519 – Schneidmesser II). Wie der Fachmann bei Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen des Verfügungspatents erkennt, ist der technische Sinn der Seitenwand darin zu sehen, dass sie vertikal einen Abschluss des Innenraums darstellt. In dem Innenraum wird der Filter auf den Boden aufliegend gehalten, wobei er sich zu den Seitenwänden hin erstreckt (Merkmal 3). Während horizontal der Innenraum durch den Boden abgeschlossen wird, dient die Seitenwand zu seiner seitlichen Begrenzung. Der Filter wird hierdurch begrenzt. Für die horizontale und vertikale Definition des Innenraums spielt es demnach funktional betrachtet keine Rolle, ob die Seitenwand streng lotrecht oder – wie vorliegend – leicht geneigt ist.

bb)
Merkmal 3, nach welchem der Filtereinsatz (4) auf dem Boden (8) des Behälters aufliegt und sich über diesen Boden (8) in eine Position an der Seitenwand (10) des Behälters erstreckt, ist gleichsam gegeben.
Zwar weist der Außendurchmesser des A-Filterbehälters unstreitig eine Größe von 74 mm und der Innendurchmesser eine Größe von 64 mm auf, während ebenso unstreitig die angegriffene Ausführungsform einen Außendurchmesser von nur ca. 70 mm und einen Innendurchmesser von ca. 60 mm hat; die angegriffene Ausführungsform ist mithin kleiner als der Filterbehälter. Dies steht der Verwirklichung des Merkmals jedoch nicht entgegen. Nach der technischen Lehre des Verfügungspatent ist keine exakte zahlenmäßige Übereinstimmung der jeweiligen Durchmesser erforderlich.
Eine solche exakte Durchmesserübereinstimmung folgt zunächst nicht aus dem Wortlaut der maßgeblichen englischen Fassung des Anspruchs. Dort heißt es insoweit „to a position adjacent the sidewall (10)“, was sich dahin gehend übersetzen lässt, dass die Erstreckung des Filterbeutels in eine Position „angrenzend“ oder „benachbart“ zur Seitenwand des Behälters stattfindet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die technische Lehre einen unmittelbaren Kontakt des Filterbeutels mit der Seitenwand erfordert. Wie die allgemeine Beschreibung des Verfügungspatents lehrt, erfüllt dieser Teil des Merkmals 3 die technische Funktion für die notwendige Anpassung des Filterbeutels und des Filterbehälters zur erfindungsgemäßen Baueinheit zu sorgen. Die Abmessungen des Filterbeutels und des Filterbehälters sind aufeinander abzustimmen (Verfügungspatentschrift Ast 17, S. 4), damit gewährleistet ist, dass dort, wo keine Nuten im Filterbehälterboden vorhanden sind, also insbesondere an der Seitenwand, der Filter direkt auf dem Boden aufliegt, so dass das Brühwasser durch den Filterbeutel und nicht am Boden entlang zur Auslassöffnung fließt (Verfügungspatentschrift Ast 17, S. 12). Sinn und Zweck auch dieses Merkmals ist demnach, den am Stand der Technik kritisierten Umlenkeffekt zu vermeiden. Erreicht wird dies auch dann noch in erfindungsrelevanter Weise, wenn der Filterbeutel in seiner Längserstreckung nicht unmittelbar an die Seitenwand anstößt. Wie der Fachmann erkennt, genügt es zur Funktionserfüllung, wenn der Filterbeutel derart an die Seitenwand angrenzt, dass – trotz einer etwaigen Lücke – der Filterbeutel beim gewöhnlichen Gebrauch so weitgehend auf dem ringförmigen Bodenteil plaziert ist, dass eine Auflage geschaffen wird, die verhindert, dass das Brühwasser nicht am Behälterboden entlang, sondern durch den Filterbeutel geführt wird.
Diesem Verständnis steht nicht entgegen, dass sowohl in der allgemeinen Beschreibung in der Verfügungspatentschrift wie auch bei der Beschreibung bevorzugter Ausführungsbeispiele übereinstimmende (Zahl-)Angaben zur Größe des Innenraums des Filterbehälters sowie des Filterbeutels genannt werden und ausgeführt wird, dass bei anderen Größen bzw. kleineren Filterbeuteln die Gefahr besteht, dass ein Umlenkeffekt erzeugt wird (z. B. Verfügungspatentschrift, Ast 17, S. 4, S. 5, 13). Wie bereits dargelegt, ist auch in der Beschreibung konkret genannten Zahl- und Maßangaben der technische Sinn dieser für den Fachmann ausschlaggebend mit der Folge, dass für die technische Lehre der Erfindung unwesentliche Abweichungen von derartigen Angaben unbeachtlich sind bzw. vom Fachmann noch als erfindungsgemäß verstanden werden (BGH GRUR 2002, 519 – Schneidmesser II). Die Maßangaben sind deshalb nur dann und insoweit zwingend einzuhalten, wenn anderenfalls entgegen der Aufgabe der Erfindung der zu vermeidende Umlenkeffekt eintritt.
Dass bei gewöhnlichem Gebrauch der angegriffenen Ausführungsform in dem A-Filterbehälter aufgrund der Abmessungen dies der Fall ist, ist weder mit Blick auf den Ein-Tassen- noch mit Blick auf den Zwei-Tassen-Filter festzustellen. Dies hat zum einen die Inaugenscheinnahme der jeweiligen Filter in der mündlichen Verhandlung gezeigt und ergibt sich zum anderen aus den bekannten Maßen. Bereits rechnerisch besteht angesichts der Abmessungen der angegriffenen Ausführungsform zur Seitenwand hin nur eine Lücke von maximal 4 mm, bei zentriertem Einlegen rundherum von nur 2 mm. Überdies weist der mit Nuten versehene flache Bodenteil (30) des A-Filterbehälter lediglich einen Durchmesser von 41 mm auf, so dass der Innenbereich der angegriffenen Ausführungsform diesen vollständig ausfüllt. Es ist auch nicht zu erkennen, dass es aufgrund des auf den Filterbeutel wirkenden Druckes beim Betrieb des Kaffeebrühgerätes zu einem Aufstellen der bei der angegriffenen Ausführungsform vorhandenen Verbindungsnaht in der Weise kommt, dass hierdurch die Verbindungsnaht von dem ringförmigen Bodenteil (28) abgehoben wird und/oder die Innenkante (32) – stellenweise – frei gibt. Unstreitig arbeitet das A-Kaffeebrühgerät mit einem Druck von 1,6 bar. Dieser Druck wird gleichmäßig ausgeübt; die ganze Oberschicht der angegriffenen Ausführungsform wird folglich zeitgleich damit beaufschlagt. Zudem fließt über sie, und zwar auch über die Verbindungsnaht, heißes Wasser, so dass die aus Filterpapier bestehende Verbindungsnaht feucht wird und auf dem ringförmigen Bodenteil anliegt.

cc)
Der A-Filterbehälter verwirklicht des weiteren das Merkmal 4. In dessen flachen Bodenteil (2) befindet sich eine Anzahl von rillenförmigen Nuten (14), die in radialer Richtung in dem becherförmigen Innenraum (6) der Auslassöffnung (12) verlaufen.
In dem flachen Bodenteil des A-Filterbehälters sind – wie die Inaugenscheinnahme in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat und auf der Abbildung Anlage Ast 32 ersichtlich ist – eine Vielzahl von senkrechten Vorsprüngen vorhanden, die auf vier Kreislinien konzentrisch um die in der Mitte liegende Auslassöffnung angeordnet sind. Diese Vorsprünge führen zu Zwischenräumen, welche rillenförmige Nuten im Sinne des Verfügungspatents darstellen. Es bedarf hierzu nicht einer auf die Auslassöffnung hin zulaufenden, durchgehenden Bodenvertiefung oder eines rechteckigen Querschnitts der Nuten.
Wie der allgemeinen Beschreibung in der Verfügungspatentschrift zu entnehmen ist, liegt die technische Funktion der rillenförmigen Nuten nach Merkmal 4 darin, dem Austritt des Brühwassers mit dem Kaffeeextrakt aus dem Filterbeutel zu dienen (Verfügungspatentschrift Ast 17, S. 11 f.). Die Weite der einzelnen Nuten kann variieren, wobei dann, wenn die Weite zu groß gewählt wird, dies zur Konsequenz hat, dass ein relativ großer Teil des Filterbereichs ungenutzt bleibt und hierdurch die Gefahr besteht, dass ein zu geringer Druck in dem Filterbehälter aufgebaut und der Durchfluss der Flüssigkeit durch den Filter zu groß wird (Verfügungspatentschrift Ast 17, S. 11). Entscheidend ist demzufolge, dass die vorhandenen Zwischenräume aufgrund ihrer Tiefe und Breite dieser Abflussfunktion gerecht werden. Nur wenn sie solche Ausmaße aufweisen, die einem Abfluss des Kaffeeextraktes entgegen stehen und die Erfüllung ihrer Funktion verhindern, kann eine erfindungsgemäße rillenförmige Nut nicht mehr angenommen werden. Dieses Verständnis wird überdies durch die Beschreibung eines (alternativen) Ausführungsbeispiels (Verfügungspatentschrift Ast 17, S. 11), wie es in der Figur 7 schematisch dargestellt ist, gestützt. Der dort beschriebene Filterbehälter weist gerade auf seinem Boden eine Reihe senkrechter Vorsprünge auf, die in regelmäßigen Abständen angeordnet sind.
Nichts anderes ergibt sich aus der Zwischenentscheidung des Europäischen Patentamtes vom 21.02.2005 (Anlage AG 1a, S. 19) und den deutschen Gebrauchsmustern 19 98 598 (Anlage AG 8a) und 66 00 728 (Anlage AG 8b). Soweit in diesen auch Filterbehälter offenbart sind, deren Boden über eine Vielzahl von stiftartigen Erhebungen geringen Querschnitts in konzentrischen Kreisen (Anlage 8 a, S. 2, 5 f. und Fig. 2) oder eine Vielzahl von Erhebungen (Anlage 8b, S. 3 und Fig. 4, 5) verfügen, ist dem Zwischenbescheid vom 21.02.2005 als Grund für die Nichteinführung der spät vorgebrachten Druckschriften in das Einspruchsverfahren zu entnehmen, dass die dortigen Zwischenräume so groß sind, dass zwischen benachbarten Reihen von im Auslass endenden Vorsprünge keine Kanäle gebildet werden können. Deshalb wurde es als rückschauende Betrachtung angesehen, wenn diese Zwischenräume zwischen den Vorsprüngen so verstanden würden, als würden sie rillenförmige Nuten bilden. Hinzu trat, dass ein radialer Verlauf in diesen deutschen Gebrauchsmustern nicht zu erkennen war. Die dahinter stehende Argumentation steht in Übereinstimmung mit der hiesigen Sichtweise der Funktion des Merkmals und ist keineswegs von sachverständiger Seite die generelle Ablehnung von rillenförmigen Nuten, die durch Zwischenräume von benachbarten Vorsprüngen gebildet werden, wie sich insbesondere auch aus den Ausführungen auf Seite 20 des Zwischenbescheides ergibt.
Die in diesem Sinne bei dem A-Filterbehälter vorhandenen rillenförmigen Nuten verlaufen ferner radial.

dd)
Schließlich ist eine Verwirklichung des (neuen) Merkmals 9 gegeben. Dieses sieht einen Boden (22) des Filtereinsatzes vor, der eine Form hat, die weitgehend der Form des Bodens (8) des Behälters entspricht.
Der Boden der angegriffenen Ausführungsform entspricht weitgehend der Form des Bodens des A-Filterbehälters. Zwar ist der Durchmesser der angegriffenen Ausführungsform kleiner als der Durchmesser des Filterbehälters; hierauf kommt es jedoch nicht an. Ähnlich wie bei der Erörterung des Merkmals 3 ist auch hier zu bemerken, dass der Anspruchswortlaut selbst keine Maßangaben bereit hält und in der (allgemeinen) Beschreibung enthaltene Zahlen- und Maßangaben nur dann zwingend und exakt einzuhalten sind, wenn anderenfalls die erfindungsgemäßen Ziele nicht mehr erreicht werden. Dass keine exakte zahlenmäßige Übereinstimmung nach der Lehre des Verfügungspatents erforderlich ist, wird vorliegend auch deshalb besonders deutlich, weil es im Anspruch selbst „weitgehend“ heißt. Darüber hinaus verfolgt die geforderte Entsprechung technisch den Zweck, für eine optimale Extraktion des Kaffees zu sorgen und den Umlenkeffekt zu minimieren (Verfügungspatentschrift Ast 17, S. 5, S. 16). Für die Verwirklichung dieses Merkmals ist folglich entscheidend, ob diese erfindungsgemäße Funktion (auch) mit der konkreten Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform erzielt werden kann.
Dies ist sowohl für den Ein-Tassen-Filterbehälter als auch für den Zwei-Tassen-Filter anzunehmen. Wie die Inaugenscheinnahme in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat, weist die angegriffene Ausführungsform eine scheibenförmige Unterseite auf, die auf den Boden des (Ein-Tassen-)Filterbehälters auflegbar ist und diesem in der Form entspricht. Die Tiefe der Unterseite ist zum Ausfüllen der Vertiefung des Bodens geeignet; zudem ist der Innendurchmesser des flachen Bodenteils des A-Filterbehälters, in welchem sich die rillenförmigen Nuten befinden, lediglich 41 mm groß, der Innendurchmesser der angegriffenen Ausführungsform hat hingegen eine Größe von ca. 60 mm. Beim ordnungsgemäßen Einlegen der angegriffenen Ausführungsform in den Filterbehälter zentriert sich dieser und verrutscht nicht. Der beim Gebrauch des Kaffeebrühgerätes auf ihn wirkende Druck verteilt sich gleichmäßig. Es kommt, auch wegen des Einwirkens des heißen Wassers, nicht zu einem Aufstellen der an der angegriffenen Ausführungsform befindlichen Verbindungsnaht. Gleiches gilt im Ergebnis für den Zwei-Tassen-Filterbehälter, in den zwei Exemplare der angegriffenen Ausführungsform übereinander gelegt werden. Die Durchmessermaße dieses Filterbehälters stimmen mit denen des Ein-Tassen-Filters überein, lediglich die Höhe unterscheidet sich. Zwei übereinander gelegten Exemplare der angegriffenen Ausführungsform erreichen jedoch die Höhe des Zwei-Tassen-Filterbehälters.
Abgesehen davon, dass ein Aufstellen der Verbindungsnaht nicht festzustellen ist und damit auch nicht ein Andrücken durch den Dichtring an den Filterbehälter verneint werden kann, ergibt sich insoweit keine erfindungsgemäße Notwendigkeit. Zwar wird dies bei der Beschreibung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels wie es in Figur 6 der Verfügungspatentschrift dargestellt wird, ausgeführt. Hierbei handelt es sich jedoch nur um eine bevorzugte Ausgestaltung; Anhaltspunkte dafür, dass hierdurch der Anspruch 1 eine Einschränkung erfahren sollte, sind der Verfügungspatentschrift hingegen nicht zu entnehmen.

Abrundend sei erwähnt, dass Indiz für die objektive Eignung der angegriffenen Ausführungsform der Umstand ist, dass diese selbst unstreitig, seit sie Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Düsseldorf 4b O 108/03 gewesen ist, keine Veränderung erfahren hat. Zum damaligen Zeitpunkt wurde sie jedoch in Verpackungen vertrieben, die unter anderem den Aufdruck trugen „Für alle E-Pad-Systeme“ – mithin auch und gerade geeignet zur Verwendung in dem A-Kaffeebrühautomaten.

c)
Die angegriffene Ausführungsform wird von den Abnehmern subjektiv dazu bestimmt, in den A-Kaffeebrühautomaten verwendet zu werden und die patentierte Erfindung zu benutzen (BGH GRUR 2001, 228 – Luftheizgerät). Dies ist den Antragsgegnern zu 1) bis 3) ebenso bekannt wie die Geeignetheit der angegriffenen Ausführungsform zur patentgemäßen Verwendung.
Unstreitig ist das A-Kaffebrühsystem im Oktober 2002 auf dem deutschen Markt eingeführt worden. Zwischenzeitlich sind in Deutschland mehr als 2 Millionen Exemplare verkauft worden. Ebenso unstreitig handelte es sich hierbei um das erste Kaffee-Brühsystem für den privaten Haushalt, welches mit vorportionierten Kaffeepulvereinheiten bestückt wird. Vergleichbares hat es vorher nicht gegeben; erst seit 2004 bieten andere Hersteller Kaffeepadsysteme in Deutschland an. Auch wenn die anderen Systeme mittlerweile einem breiten Kreis von potentiellen (End-)Abnehmern bekannt sind und zum Teil in stetig steigender Anzahl vertrieben werden, ist gleichwohl immer noch von einer deutlich herausgehobenen Marktstellung des A-Kaffebrühsystems auszugehen, weshalb dessen Abnehmer für die Hersteller von Kaffeepads von größtem Interesse sind.

Ein Abnehmer des A-Kaffeebrühsystems, der neue Kaffeepads benötigt, wird aufgrund der Verpackung der angegriffenen Ausführungsform zu der Auffassung gelangen, dass diese sich für den Betrieb in dem A-Kaffeebrühautomaten eignen. Infolge dessen wird er sie hierfür benutzen wollen.
Wie die Antragstellerin durch die eidesstattliche Versicherung ihres Verfahrensbevollmächtigten glaubhaft gemacht hat, wurde die angegriffene Ausführungsform am 13.12.2004 und 22.12.2004 in Düsseldorf in einer „D“-Filliale in der Verpackung, wie sie aus den Anlagen Ast 20 bis 24 ersichtlich ist, vertrieben. Aufgrund der auf den Verpackungen befindlichen Mindesthaltbarkeitsdaten (05.12.2005, 07.12.2005) sowie dem durch die eidesstattliche Versicherung des L vom 23.12.2004 (Anlage A 13) glaubhaft gemachten Umstand, dass ein Mindesthaltbarkeitszeitraum von 1 Jahr ab Produktion üblich ist, ist davon auszugehen, dass die so gekennzeichneten Verpackungen am 05.12. bzw. 07.12.2004 befüllt wurden. Dies geschah mithin nach dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26.02.2004 (4 b O 108/03) und auch nach dessen Zustellung am 19.11.2004.
Obwohl die Verpackungen entsprechend der Anlagen Ast 20 bis 24 nicht mehr wie die ursprüngliche – dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26.02.2004 zugrunde liegende – Verpackung auf Vorder- und Rückseite den Aufdruck „Für alle E-Pad-Systeme“ tragen, vermitteln sie dem Abnehmer in der Gesamtschau doch den Eindruck, für das A-Kaffeegerät verwendet werden zu können. Zunächst ist hervorzuheben, dass die ursprünglichen Verpackungen eine gewisse Fortwirkung entfalten. Abnehmer, die zu der Zeit, in der der Vertrieb mit den ursprünglichen Verpackungen erfolgte, schon über ein A-Kaffeebrühsystem verfügten und neue Kaffeepads benötigten, hielten die angegriffene Ausführungsform – zutreffend – bereits aufgrund der ursprünglichen Verpackung für geeignet und haben bereits die Erfahrung gemacht, dass die angegriffene Ausführungsform tatsächlich erfindungsgemäß verwendet werden kann. Ein Abnehmer, der nun anhand der veränderten Verpackungen erstmals entscheiden muss, ob er die angegriffene Ausführungsform erwerben soll, wird auf der Schauseite zunächst die bildlich dargestellten Pads wahrnehmen, die eine große Ähnlichkeit mit den A-Kaffeepads aufweisen. Die Form und Ausgestaltung stimmt im Wesentlichen überein, vorhandene Größenunterschiede erschließen sich beim Betrachten der Abbildung allein nicht. Auch der kritischere Abnehmer, der genau prüfen möchte, ob die angegriffene Ausführungsform in die bei ihm vorhandene Maschine passt, und deshalb die Rückseite liest, wird keine Veranlassung für die Annahme haben, dass er die angegriffene Ausführungsform nicht verwenden kann. Auch wenn die dort in der rechten Spalte abgebildete „F“ von G angesichts der mit eidesstattlicher Versicherung vom 23.03.2005 (Anlage AG 13) glaubhaft gemachten Verkaufszahlen – Juli bis Oktober 2004 70.000 Stück – nicht schlicht als „Alibi“-Verwendungsmöglichkeit abgetan werden kann, handelt es sich insoweit nur um eine Werbung im Sinne einer besonders empfohlenen Verwendungsvariante. Ein ausschließlicher Verwendungshinweis findet sich nicht; vielmehr heißt es, die angegriffene Ausführungsform sei „am Besten frisch aufgebrüht mit dem neuen F von G“ zu genießen. Diese Empfehlung beinhaltet zugleich den Hinweis, dass auch die Verwendung in anderen Kaffeebrühsystemen möglich ist. Eine Eignung für das A-Kaffeebrühgerät wird damit nicht ausgeschlossen.

Abgesehen davon, dass angesichts des glaubhaft gemachten Vertriebes der angegriffenen Ausführungsformen in den Verpackungen gemäß der Anlagen Ast 20 bis 24 im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens dahin stehen kann, ob die Antragsgegner die angegriffene Ausführungsform auch bzw. nunmehr in einer Verpackung vertreiben, wie sie aus Anlage AG 19 ersichtlich ist, verfängt der Hinweis auf diese Verpackungen, die laut der Anlage AG 19 den Hinweis „Nicht geeignet für A-Geräte“ tragen, nicht.
Eine ausreichende Glaubhaftmachung des (ausschließlichen) Vertriebes in einer solchen Verpackung ist bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht erfolgt. Die Antragsgegner haben vorgetragen, sie vertrieben die angegriffene Ausführungsform bereits vor Verkündung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 26.02.2004 (4b O 108/03) ausschließlich in Verpackungen mit dem genannten Hinweis. Die zum Beleg hierfür vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Herrn M vom 01.08.2005 (Anlage AG 26) benennt hingegen erst den 19.05.2004 als Datum, seit dem die Verpackungen entsprechend Anlage AG 19 vertrieben worden sein sollen. Eine Erklärung des daraus resultierenden Widerspruchs ist nicht geboten worden. Ferner handelt es sich bei der Anlage AG 19 nicht um die Fotografie bzw. Abbildung einer tatsächlich existenten Verpackung, wie zum einen an der Abbildung selbst erkennbar und zum anderen aus dem fehlenden Aufdruck eines Mindesthaltbarkeitsdatums folgt. Ein Originalexemplar einer Verpackung entsprechend der Anlage AG 19 ist schließlich auch nicht in der mündlichen Verhandlung vorgelegt worden, nachdem der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin dies aufgezeigt hatte.
Soweit die Antragsgegner mit ihrem Schriftsatz vom 22.08.2005 als Anlage AG 30 eine Verpackung und als Anlage AG 31 ein Fax der Grafikfirma vorgelegt haben, sind diese nicht zu berücksichtigen. Der Schriftsatz nebst Anlagen ging nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht ein. Eine Wiedereröffnung ist im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht möglich; wäre überdies auch nicht geboten. Dem Vorbringen der Antragsgegner in dem Schriftsatz vom 22.08.2005, erst mit dem ihr nach Schluss der mündlichen Verhandlung zugegangenen Schriftsatz vom 15.08.2005 habe die Antragstellerin die ausreichende Glaubhaftmachung hinsichtlich des Vertriebs der Verpackungen mit dem Hinweis „Nicht geeignet für A-Geräte“ bestritten, kann nicht beigepflichtet werden. Die Antragstellerin hat von Beginn an vorgetragen, die Antragsgegner vertrieben nach der Verurteilung durch das Landgericht Düsseldorf vom 26.02.2004 Verpackungen, die einen solchen Hinweis nicht tragen. Damit ist mindestens konkludent bestritten, dass (nur) die angegriffene Ausführungsform in einer aus Anlage AG 19 ersichtlichen Verpackung vertrieben wird. Die Vorlage einer entsprechenden Verpackung in der mündlichen Verhandlung des Eilverfahrens war deshalb bereits aus diesem Grunde geboten. Darüber hinaus hatte die Antragsgegnerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung Gelegenheit zu dem entsprechenden Vorbringen der Antragstellerin vorzutragen. Schließlich hat die Kammer dem Urteil nur das Vorbringen zugrunde gelegt, zu dem bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung alle Verfahrensbeteiligten Stellung genommen haben und das damit Gegenstand dieser Verhandlung war.

Überdies reicht der Hinweis „Nicht geeignet für A-Geräte“, so wie er auf der in Anlage AG 19 gezeigten Verpackung zu sehen ist, nicht aus. Dies folgt zwar nicht allein aus dem Umstand, dass er auf der Rückseite der Verpackung steht, wo er einen eigenen Absatz einer Textspalte bildet und in der selben Schriftgröße wie alle anderen Buchstaben in dem betreffenden Absatz und im übrigen Fließtext gehalten ist. Er ist jedoch thematisch nicht richtig eingeordnet. Der Hinweis befindet sich am Ende der Textspalte, die unter dem Bild mit der Unterschrift „C – in ihrer Siebträger-Maschine“ steht und in der der Einsatz bzw. die Verwendung der angegriffenen Ausführungsform in Siebträger-Espressomaschinen beschrieben wird. Um eine solche Maschine handelt es sich jedoch bei dem A-Kaffebrühsystem nicht, so dass ein Abnehmer der A-Maschine sich mit diesem Abschnitt nicht beschäftigen muss und den Hinweis überlesen kann. Dies vor allem deshalb, weil aufgrund der Vorderseite, die hier genauso ausgestaltet ist wie die Vorderseite der Verpackungen entsprechend den Anlagen Ast 20 bis 24 für den Abnehmer keine Veranlassung besteht, die angegriffene Ausführungsform für ungeeignet zu halten.

d)
Aufgrund des Sach- und Streitstandes kann derzeit im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens jedoch nicht festgestellt werden, dass die Abnehmer der angegriffenen Ausführungsform diese stets und uneingeschränkt zur patentverletzenden Benutzung bestimmen mit der Folge, dass ein sogenanntes Schlechthinverbot zur Zeit nicht ausgesprochen werden kann (BGH GRUR 2001, 228 – Luftheizgerät). Vielmehr ist nur auf ein Unterlassen in dem aus dem Tenor ersichtlichen und von der Antragstellerin hilfsweise begehrten Umfang zu erkennen.
Die angegriffene Ausführungsform kann unstreitig in den baugleichen Kaffeebrühgeräten „F“ von G und „H“ von I verwendet werden. Jedenfalls die erste ist angesichts der glaubhaft gemachten Verkaufszahlen (Juli 2004 bis Oktober 2004 70.000 Geräte) als wirtschaftlich zu beachtende Alternativmaschine anzuerkennen. Daran ändert der Umstand, dass sie erst ca. 1 ½ Jahre nach dem A-Kaffeebrühsystem auf dem deutschen Markt vertrieben wird, nichts. Allein dieser zeitliche Aspekt hindert nicht die Annahme einer tatsächlichen Alternative, da maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über die einstweilige Verfügung der Schluss der mündlichen Verhandlung ist. Es kommt mithin nur darauf an, ob und in welchem Umfang zu dieser Zeit wirtschaftlich sinnvolle Einsatzmöglichkeiten in anderen Kaffeepadsystemen zur Verfügung stehen.
Dass die Verwendung der angegriffenen Ausführungsform in einer dieser beiden Kaffeebrühgeräte als unrechtmäßig und nicht patentfrei anzusehen ist, kann derzeit nicht festgestellt werden.
Zunächst behauptet die Antragstellerin insoweit keine Verletzung des Verfügungspatents, sondern eine Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters 203 20 569.3, welches aus dem europäischen Patent 1 371 311 abgezweigt wurde und dessen eingetragene Inhaberin sie gleichfalls ist. Hierauf kann sie sich jedoch derzeit nicht mit Erfolg berufen. Anerkannt ist, dass eine mittelbare Patentverletzung nicht in jedem Fall zu einer unbedingten Verurteilung führt. Ein nur eingeschränktes Verbot kommt vor allem dann in Betracht, wenn das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehende Mittel nicht nur in einer das Patent verletzenden Weise, sondern auch in einer patentfreien Weise benutzt werden kann. Fraglich ist, ob der Patentinhaber in einer solchen Situation einwenden kann, dass eine Vorrichtung, mit der das Mittel – im Hinblick auf das Klagepatent – patentfrei benutzt werden kann, ihrerseits ein weiteres Schutzrecht verletzt, dessen eingetragener Inhaber er ist, um doch noch eine unbedingte Verurteilung des mittelbaren Patentverletzers zu erreichen. Bedenken ergeben sich daraus, dass dem Patentinhaber in einer solchen Situation stets die Möglichkeit offen steht, auf der Grundlage seines weiteren Schutzrechtes denjenigen wegen Verletzung in Anspruch zu nehmen, der die Vorrichtung in Verkehr bringt, die einen patentfreien Gebrauch des mittelbar patentverletzenden Mittels ermöglicht, von der der Patentinhaber aber annimmt, dass sie ein weiteres seiner Schutzrechte verletzt. Gegen den Vorwurf der Verletzung des weiteren Schutzrechtes kann sich zwar derjenige, der die Vorrichtung in Verkehr bringt, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Verteidigungsmitteln wehren. Dem mittelbaren Verletzer stehen jedoch nur begrenzte Möglichkeiten offen, dem Verletzungsvorwurf im Hinblick auf die Vorrichtung entgegen zu treten. Er kann sich zwar damit auseinandersetzen, ob die Vorrichtung objektiv das weitere Schutzrecht verletzt und ob sich das Schutzrecht im Hinblick auf den druckschriftlichen Stand der Technik als rechtsbeständig erweist; hingegen hat er in aller Regel keine Möglichkeit, Einwendungen aus der persönlichen Sphäre desjenigen vorzubringen, der die Vorrichtung vertreibt, wie beispielsweise die Einrede eines privaten Vorbenutzungsrechts, eines Lizenzvertrages, eines positiven Benutzungsrechts oder einer widerrechtlichen Entnahme. In einer solchen Situation kommt eine uneingeschränkte Verurteilung allenfalls dann in Betracht, wenn die eine patentfreie Benutzung des Mittels ermöglichende Vorrichtung ihrerseits offensichtlich objektiv schutzrechtsverletzend ist und Einwendungen aus der persönlichen Sphäre desjenigen, der die Vorrichtung in Verkehr bringt, erkennbar ausgeschlossen werden können.
Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn dem Vertreiber der Vorrichtung durch eine gerichtliche Entscheidung die Verletzung des Schutzrechts untersagt worden ist, nachdem dieser zuvor die Möglichkeit hatte, auch Einwendungen aus seiner persönlichen Sphäre vorzutragen. Eine solche Entscheidung liegt jedoch im Hinblick auf die genannten, einen patentfreien Gebrauch der angegriffenen Kaffeepads ermöglichenden Kaffeebrühgeräte nicht vor. Bisher ist allein eine darauf gestützte Klage gegen G beim Landgericht Düsseldorf (4a O 71/05) rechtshängig, über die noch nicht entschieden ist. Die Antragstellerin hat zwar ihre Klageschrift aus dem Verfahren eingereicht. Die Erwiderung der Beklagten jenes Verfahrens ist jedoch nicht vorgelegt worden. Ohne Vorlage zumindest der Erwiderung der Beklagten kann jedoch von einer offensichtlichen Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters 203 20 569.3 durch die genannten Kaffebrühgeräte nicht ausgegangen werden.
Sollte auf die Klage der Antragstellerin G später zur Unterlassung wegen Verletzung des genannten Gebrauchsmusters verurteilt werden, besteht für die Antragstellerin – bei Ausschluss jeglicher schutzrechtsfreier Benutzung der Kaffe-Pads – immer noch die Möglichkeit, eine unbedingte Verurteilung der Antragsgegner zu erwirken.

Folglich ist derzeit jedenfalls hinsichtlich einer möglichen Verwendung der angegriffenen Ausführungsform in den Kaffeebrühgeräten „F“ von G und „H“ von I von einer patentfreien Benutzung auszugehen. Da eine wirtschaftlich sinnvolle patentfreie Nutzungsmöglichkeit genügt, bedarf es keiner Klärung der weiteren zwischen den Parteien umstrittenen Fragen hinsichtlich der behaupteten Einsatzmöglichkeit in Espressomaschinen oder der behaupteten Verletzung des Verfügungspatents durch Verwendung der angegriffenen Ausführungsform in dem „O“ oder der behaupteten Verletzung des europäischen Patents 0 878 xxx durch Verwendung der angegriffenen Ausführungsform in dem K der N-GmbH.

Um die Bestimmung der angegriffenen Ausführungsform zur verfügungspatentverletzenden Benutzung seitens der Abnehmer zu verhindern, ist der Hinweis „Nicht geeignet für A-Geräte“ auf der Verpackung anzubringen. Um Wirksamkeit zu entfalten, muss sich dieser auf der Schauseite der Verpackung befinden, was sich insbesondere an der Stelle anbietet, an der der Antragsgegner zu 3) ursprünglich mit den Worten „Für alle E-Pad-Systeme“ geworben hat. Aus der Auswahl dieser Stelle für diese Werbung durch den Antragsgegner zu 3) ist zu schließen, das diese Stelle für an den Abnehmer gerichtete Hinweise und Werbung etc. besonders gut geeignet und effektiv ist. Der Hinweis „Nicht geeignet für A-Geräte“ an dieser Stelle ist gut sichtbar und hebt sich deutlich von der übrigen Gestaltung ab. Auch aufgrund der farblichen Unterlegung ist er ein Blickfang und der Abnehmer wird an der selben exponierten Stelle auf die Nichtverwendung hingewiesen, an der ihm zuvor mitgeteilt wurde, die angegriffene Ausführungsform sei verwendbar. Der verständige Abnehmer wird einen entsprechenden Hinweis zur Kenntnis nehmen und davon ausgehen, dass die angegriffene Ausführungsform nicht in das bei ihm vorhandene Kaffeebrühgerät von A passt.

e)
Das Verfügungspatent ist nicht erschöpft. Erschöpfung setzt voraus, dass eine Sache, in der sich eine durch ein Sachpatent geschützte Erfindung verwirklicht, durch den Patentinhaber oder mit seiner Zustimmung durch einen anderen in Verkehr gebracht worden ist; in diesem Fall unterliegen das weitere Inverkehrbringen, das Anbieten und der Gebrauch dieser Sache nicht mehr dem Verbietungsrecht aus dem Patent (z. B. BGH GRUR 1980, 38 – Fullplastverfahren; BGH GRUR 1975, 206 – Kunststoffschaumbahnen).

Vorliegend ist die angegriffene Ausführungsform unstreitig nicht von der Antragstellerin in Verkehr gebracht worden, sie hat auch in keiner Weise den Antragsgegner gegenüber die Zustimmung zu einem solchen Inverkehrbringen erteilt.

Ebensowenig ist ein Einverständnis der Antragstellerin dahingehend, dass die Abnehmer des A-Kaffeebrühautomaten berechtigt sein sollen, das Kaffeebrühgerät von A mit der angegriffenen Ausführungsform zu betreiben, nicht anzunehmen.
Ein ausdrückliches Einverständnis ist nicht zu erkennen. Es folgt insbesondere nicht aus dem Werbeprospekt für das A-Kaffeebrühgerät und/oder der dazugehörigen Bedienungsanleitung (Anlagen AG 24 und 25), in denen es heißt, das optimale Ergebnis der Kaffeemaschine werde erreicht, wenn A-Kaffeepads verwendet würden. Das ist kein ausdrücklicher Hinweis, dass das A-Kaffeebrühgerät mit anderen Kaffeepads und insbesondere der angegriffenen Ausführungsform betrieben werden kann und darf. Die Formulierung schuldet vielmehr nur dem tatsächlichen Umstand Rechnung, dass es augenscheinlich nicht nur A-Kaffeepads gibt, sondern auch andere auf dem Markt befindliche, die tatsächlich zum Gebrauch des A-Kaffeebrühgeräts verwendet werden können. Von einer Zustimmung hierzu ist nicht auszugehen. Vielmehr soll der Hinweis auf das optimale Ergebnis der Abnehmer – den man als Kunden geworben hat und den man als Kunden behalten will –zu einer Kundenbindung derart führen, dass die Abnehmer des A-Kaffeebrühgeräts von Konkurrenzangeboten gerade keinen Gebrauch machen.
Ein konkludent erteiltes Einverständnis ist gleichsam nicht erteilt worden. In dem mit Billigung der Antragstellerin erfolgten Verkauf eines A-Kaffebrühsystems liegt nur das Einverständnis, den Automaten mit den Pads der Antragstellerin zu bestücken und zu betreiben. Nur mit dem Verkauf des A-Kaffeebrühsystems hat sich für die Antragstellerin der wirtschaftliche Wert der Erfindung – Baueinheit aus Behälter und dem Filterbeutel – nicht realisiert. Dass die Antragstellerin die Abnehmer ihres Brühgeräts hierauf nicht hinweist, ist unerheblich. Diesem Unterlassen steht keine Rechtspflicht gegenüber. Ihm ist auch kein Erklärungswert in dem von den Antragsgegnern gewünschten Sinne beizumessen. Aus dem Unterlassen ist nichts abzuleiten. Im übrigen wäre eine dahingehende Information auch ohne rechtliche Bedeutung, weil das A-Kaffeebrühsystem ganz überwiegend für den privaten Endverbraucher bestimmt ist (§ 11 Nr. 1 PatG).
Des weiteren ist auch die unbestrittene Aussage der Kommunikationschefin der Antragstellerin nicht als konkludente Zustimmung zu werten. Es handelt sich lediglich um eine Wissenswiedergabe, in der eine Tolerierung oder gar ein Einverständnis mit dem „abweichenden“ Verhaltens von 30 % zum Ausdruck kommt.
Im Übrigen dürften Abnehmer des A-Kaffeebrühsystem nicht davon ausgehen, dass die Antragstellerin mit Blick auf die Kaffeepads für Fremd-bzw. Konkurrenzprodukte „wirbt“ oder deren Einsatz möchte; vielmehr ist jedem die Erwartung der Antragstellerin klar, ihre speziellen A-Kaffeepads an die Abnehmer des A-Kaffeebrühsystem zu veräußern.

Schließlich ist dem Erwerber eines patentgeschützten Gegenstandes lediglich der Gebrauch des Erzeugnisses gestattet soweit es um übliche Maßnahmen zur Inbetriebnahme, Pflege und Ausbesserung gehören; verwehrt ist ihm hingegen die Vornahme von Instandsetzungshandlungen, die auf eine erneute Herstellung eines funktionsunfähig gewordenen Produktes hinauslaufen (BGH GRUR 2004, 758 – Flügelradzähler m. w. N.). Die Verwendung der angegriffenen Ausführungsform beim Betrieb des A-Kaffeebrühsystems, bei dessen Erwerb der Abnehmer unstreitig auch A-Kaffeepads erhält, stellt sich jedoch als Maßnahme dar, mit der tatsächlich das patentgemäße Erzeugnis erneut hergestellt wird.
Die durch das Verfügungspatent geschützte Erfindung besteht aus einer Baueinheit, die einen Behälter und einen Filtereinsatz umfasst. Nach Benutzung eines Kaffeepads ist die patentgeschützte Baueinheit aufgebraucht und als solche nicht mehr funktionstauglich. Das Einlegen eines neuen Filtereinsatzes stellt deshalb die verloren gegangene Brauchbarkeit des patentierten Gegenstandes wieder her. Dieser Akt der Neuherstellung ist unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Antragstellerin an der wirtschaftlichen Verwertung und der Abnehmer am ungehinderten Gebrauch des in Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits dem Inhaber des Verfügungspatents bzw. der Antragstellerin vorbehalten. Zwar ist bei der geschützten Erfindung die ständige Verwendung von Kaffeepads, die nur einmal zu gebrauchen sind, üblich und erforderlich, so dass während der zu erwartenden Lebensdauer eines A-Kaffeebrühsystems mit der Verwendung eine sehr große Anzahl von Kaffeepads zu rechnen ist; die Kaffeepads verwirklichen jedoch wesentliche Teile des Erfindungsgedanken. Insoweit kann auf die Ausführung unter II. 1) a) und b) Bezug genommen werden. Die durch das Verfügungspatent geschützte technische Lehre realisiert sich (vor allem) im Zusammenspiel des Filterbehälters und den darin einzusetzenden Kaffeepads.

f)
Der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 2 PatG ist nicht gegeben. Es handelt sich nicht um allgemein im Handel erhältliche Erzeugnisse im Sinne dieser, wegen ihres Ausnahmecharakters eng auszulegenden Vorschrift.
Unerheblich ist, dass unstreitig mittlerweile jedenfalls 12 Hersteller Kaffeepads – auch in großen Supermarktketten – vertreiben. Entscheidend ist nämlich nicht nur die Möglichkeit des einfachen Erwerbs der Mittel für den privaten oder gewerblichen Abnehmer, sondern auch ob diese zum Grundbedarf in der Weise gehören, dass sie in vielfältiger Art Verwendung finden bzw. finden können (LG Düsseldorf, Entsch. 97, 25 – Klemmhalter). Die Verwendungsmöglichkeit der angegriffenen Ausführungsform ist erkennbar eingeschränkt.

2.
Der Antragstellerin steht des weiteren ein Verfügungsgrund gem. §§ 935, 940 ZPO zur Seite. Es besteht die Notwendigkeit den Unterlassungsanspruch im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens durchzusetzen. Dies ist nach Abwägung der gegenseitigen Interessen der Parteien anzunehmen, da die Verfügung zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist. Der Verletzungstatbestand ist glaubhaft gemacht; es bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Verfügungspatents und auch sonst sind keine besonderen Interessen der Antragsgegner glaubhaft gemacht worden, die den grundsätzlich Vorrang der Interessen der verletzten Antragstellerin beseitigen.

a)
Durchgreifende Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Verfügungspatents bestehen nicht. Das Verfügungspatent hat ein Einspruchsverfahren durchlaufen und ist von der Einspruchsabteilung mit Zwischenentscheidung vom 21.02.2005 (Anlage AG 1, deutsche Übersetzung AG 1a) beschränkt aufrecht erhalten worden. Der ursprüngliche Hauptanspruch 1 wurde mit den ursprünglichen Unteransprüchen 10, 11, 16 zum neuen Hauptanspruch kombiniert. Die Antragstellerin begehrt auch nur im Umfang dieser beschränkten Fassung die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung.
Entgegen der Ansicht der Antragsgegner kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Verfügungspatent nichtig ist und mit hoher Wahrscheinlichkeit widerrufen wird. Die Antragsgegner berufen sich insoweit auf eine fehlerhafte Auslegung des US-Patents 3,610,132 (Anlage AG 2, deutsche Übersetzung AG 2a), welches im Einspruchsverfahren als Entgegenhaltung E17 von der Einspruchsabteilung als nächst liegender Stand der Technik geprüft wurde. Hierbei hat die Einspruchsabteilung festgestellt, dass sich der (eingeschränkte) Anspruch 1 von dem US-Patent 3,610,132 dadurch unterscheidet, dass der tiegelförmige Filterbeutel aus Filterpapier hergestellt ist, dass der sich horizontal nach außen erstreckende Bodenteil ringförmig ist und dass der Boden des Filterbeutels eine Form hat, die weitgehend der Form des Filterbehälterbodens entspricht. Soweit die Antragsgegner hierzu auf ein anderes Verständnis bzw. einen anderen Offenbarungsgehalt des US-Patents 3,610,132 verweisen, ist diese Auslegung jedoch keineswegs zwingend. Die seitens der fachkundig besetzten Einspruchsabteilung ausgeführte Auslegung des US-Patents 3,610,132 ist weder abwegig noch unvertretbar. Dies insbesondere deshalb, weil der Fachmann den Einsatz eines erfindungsgemäßen Filtereinsatzes aus Filterpapier in einem Trichter, wie er in dem US-Patent 3,610,132 vorgesehen ist, nicht in Erwägung ziehen wird. Die dort offenbarte mit einer wasserlöslichen Membran umgebende Kaffeemehlpackung würde angesichts der dort beschriebenen Weise der Kaffeezubereitung (Anlage AG 2a, S. 3 ff., Fig. 2, 6) weder mit Filterpapier umhüllt noch in einer erfindungsgemäßen Form hergestellt werden. Es bestünde zum einen das Risiko des Reißens, zum anderen bedürfte es aufgrund der im US-Patent 3,610,132 infolge des Herabsinkens des Kaffeemehlpaketes in die untere Wanne vorgesehenen Dichtungswirkung keiner Anpassung der Form des Filtereinsatzes an den Filterbehälterboden.
Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der Vernichtung des Verfügungspatents ist demnach nicht gegeben.

b)
Die Antragstellerin muss sich nicht auf eine Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26.02.2004 (4 b 108/03) verweisen lassen.
Im Hinblick auf die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) bereits deshalb nicht, weil sich das Urteil vom 26.02.2004 nur gegen den Antragsgegner zu 3) richtet und die Antragsgegnerin zu 1) selbst durch die Herstellung und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform eine mittelbare Verletzung des Verfügungspatents begangen hat, was nicht nur eine entsprechende Wiederholungsgefahr begründet, sondern auch für ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin an der begehrten Verfügung spricht. Die Antragsgegnerin zu 1) hat auch Kenntnis von dem landgerichtlichen Urteil und dem darin enthaltenen Unterlassungsgebot, da ihr gemäß § 166 BGB die Kenntnis des Geschäftsführers der Antragsgegnerin zu 2), dem Antragsgegner zu 3) zugerechnet wird. Die Verantwortlichkeit der Antragsgegnerin zu 2), die persönlich haftende Gesellschafterin der Antragsstellerin zu 1) ist, folgt aus § 128 HGB.
Angesichts dessen kann dahin gestellt bleiben, ob die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) – wie von der Antragstellerin behauptet und von den Antragsgegnern bestritten – nur zu dem Zweck errichtet wurden, um die Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26.02.2004 zu umgehen.
Aber auch hinsichtlich des Antragsgegners zu 3), der Schuldner des vorläufig vollstreckbaren Unterlassungstitels ist, ist die Durchsetzung des Verfügungsanspruches im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht verwehrt. Wie dargelegt ist der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in Verpackungen entsprechend den Anlagen Ast 20 bis 24 (auch) durch den Antragsgegner zu 3) nach Verkündung des Urteils glaubhaft gemacht worden. Da diese Verpackungen Unterschiede im Vergleich zu den ursprünglichen Verpackungen aufweisen, die dem Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26.02.2004 (4 b O 108/03) zugrunde lagen, mithin kein eindeutiger und offensichtlicher Verstoß gegen den Unterlassungstitel vorlag, steht es der Antragstellerin angesichts der übrigen Voraussetzungen vorliegend frei, ob sie die Durchsetzung ihrer Schutzrechte per einstweiliger Verfügung oder im mit Hilfe eines entsprechenden Ordnungsmittelverfahrens gegenüber dem Antragsgegner zu 3) durchsetzen will. Ein derartiges Ordnungsmittelverfahren auf der Grundlage des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 26.02.2004 (4 b O 108/03) wegen des Vertriebs in den Verpackungen so wie sie den Anlagen Ast 20 bis 24 zu entnehmen sind, ist nicht eingeleitet worden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO
Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Grundlage in §§ 925 Abs. 2, 708 Nr. 6, 711 S. 1 und S. 2, 108 ZPO.

IV.

Der Streitwert wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt.