2 U 72/07 – Litfaßsäule

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1056

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 13. November 2008, Az. 2 U 72/07

Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. Juli 2007 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Voll-streckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

Die Parteien sind Wettbewerber im Bereich der Außenwerbung, zu ihrem Angebot gehören jeweils auch Litfaßsäulen. Die Klägerin macht, gestützt auf ihr eine beleuchtbare Litfaßsäule betreffendes deutsches Patent 196 31 XXX Klagepatent, Anlage K 1) B4, Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und vorbereitende Rechnungslegung gegen die Beklagte geltend. Das Klagepatent wurde im. August 1996 angemeldet. Die Anmeldung wurde im. Februar 1998 offen gelegt, die Patenterteilung im August 2004 veröffentlicht.

Der Anspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:

„Beleuchtbare Litfaßsäule, mit einem Säulenkörper, auf dem oben ein über dessen Mantel vorstehendes Dach angebracht ist und die Beleuchtungsmittel aufweist, die von außen gegen die Mantelfläche strahlen, dadurch gekennzeichnet, dass in der Litfaßsäule (1) Lichtleitvorrichtungen (6, 8, 9, 10, 13, 15) angeordnet sind, die das von den Beleuchtungsmitteln (7, 11, 12, 14) emittierte Licht über die Mantelfläche verteilen.“

Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus dem Klagepatent und zeigen in Figur 1 eine schematische Darstellung eines Längsschnitts durch eine erfindungsgemäße Litfaßsäule sowie in Figur 2 einen Querschnitt A-A‘ durch die Litfaßsäule gemäß Figur 1:

Die Beklagte stellte der Öffentlichkeit im Mai 2006 den Prototyp einer Litfaßsäule vor, bei der das von einem in der Litfaßsäule befindlichen Projektor emittierte Licht durch acht Lichtleitfasern sternförmig nach außen geleitet und von eine

die Litfaßsäule geringfügig überragenden Dachkranz aus mittels beabstandeter Linsen punktförmig nach unten abgestrahlt wird.

In einer Pressemitteilung der Beklagten vom 3. Mai 2006 (Anlage K 6) heißt es u.a. wie folgt:

„Die A hat heute eine Litfaßsäule vorgestellt, die den geringsten Energieverbrauch weltweit aufweist. Das Beleuchtungssystem ist neu: Es sorgt für eine ausreichende Helligkeit der Litfaßsäule in den Abend- und Nachtstunden – mit nur einer Leuchte. Lichtleitfasern mit linsenförmigen Austrittselementen ermöglichen eine effektive Rundumausleuchtung, die gleichzeitig eine naturgetreue Farbwiedergabe der beleuchteten Flächen gewährleistet. Mit diesem neuen faseroptischen System hat A die Gleichmäßigkeit der Ausleuchtung deutlich verbessert und reduziert den Energieverbrauch um 80 %.“

Die Beklagte hat zum Schutz ihrer Litfaßsäule ihrerseits am 21. November 2005 das deutsche Gebrauchsmuster 20 2005 018 YYY (Anlage K 8) angemeldet, dem die nachstehend wiedergegebene Figur 3 entnommen ist, die die Funktionsweise der angegriffenen Litfaßsäule schematisch verdeutlicht. Die Ziffer 38 bezeichnet den Projektor, Ziffer 46 eine der Lichtleitfasern und Ziffer 40 einen der acht gleichmäßig über den Ringumfang verteilten Lichtaustritte. Die in der Zeichnung mit den Ziffern 42 und 44 bezeichneten Nebenlichtaustritte fehlen bei dem im Mai 2006 vorgestellten Prototyp.

Die Beklagte hat mit Klageschrift vom 25. Januar 2007 Nichtigkeitsklage erhoben, die sich unter anderem auf das deutsche Gebrauchsmuster 93 15 344.H (Anlagenkonvolut B 3, Anlage N 4), das eine Reihe von punktförmigen, auf den Mantel der Litfaßsäule strahlende Spots in dem den Körper überragenden Dachkranz vorsieht, und die deutsche Patentschrift 29 08 904 (Anlagenkonvolut B 3, Anlage N 15), die eine lichtdurchlässige und lichtablenkende Teile aufweisende Tafel betrifft, an deren Seitenfläche eine Lichtquelle angeordnet ist, stützt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, Bl. 58 ff. d. A., Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und zur Begründung ausgeführt, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche sämtliche Merkmale des Klagepatents wortsinngemäß. Auch Lichtleitfasern seien Lichtleitvorrichtungen. Dass der Lichtaustritt bei der angegriffenen Ausführungsform nicht gleichmäßig ringförmig, sondern in Form beabstandeter Lichtkegel erfolge, sei irrelevant; das Klagepatent lasse offen, in welcher Form das emittierte Licht über die Manteloberfläche verteilt werden solle. Eine Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf die von der Beklagten erhobene Nichtigkeitsklage hat das Landgericht für nicht veranlasst erachtet. Die hierfür zu fordernde überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Vernichtung des Patents sei nicht gegeben. Die deutsche Patentschrift 29 08 904 sehe keine von außen gegen die Mantelfläche strahlende Beleuchtungsmittel vor. Bei dem deutschen Gebrauchsmuster 93 15 344 seien die Beleuchtungsmittel nicht in der Litfaßsäule angeordnet, auch werde das von ihnen emittierte Licht nicht mit Hilfe von ebenfalls in der Litfaßsäule angeordneten Lichtleitvorrichtungen über die Mantelfläche verteilt. Im Einzelnen hat das Landgericht wie folgt erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an den jeweiligen Vorständen der Beklagten, zu unterlassen,

eine beleuchtbare Litfaßsäule mit einem Säulenkörper, auf dem oben ein über dessen Mantel vorstehendes Dach angebracht ist und die Beleuchtungsmittel aufweist, die von außen gegen die Mantelfläche strahlen,

herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu gebrauchen,

bei der in der Litfaßsäule Lichtleitvorrichtungen angeordnet sind, die das von den Beleuchtungsmitteln emittierte Licht über die Mantelfläche verteilen;

2. der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die vorstehend zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 5. September 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe,

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen und -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer nicht der Klägerin, sondern einem von ihr zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die Kosten seiner Einschaltung trägt und ihn zugleich ermächtigt, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmt bezeichneter Name in der Rechnungslegung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin allen Schaden zu ersetzen hat, der ihr durch die zu I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 5. September 2004 entstanden ist und noch entstehen wird.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

Unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen trägt die Beklagte vor, das Klagepatent verstehe unter Lichtleitfasern nicht die gesamte Lichtleitvorrichtung, sondern einen möglichen Teil einer solchen. Die Lichtleitvorrichtungen könnten Lichtleitfasern „aufweisen“; dies könne nicht mit „bestehen aus“ gleichgesetzt werden. Zudem wende sich das Klagepatent gerade gegen die aus dem Stand der Technik bekannten punktförmige Lichtaustritte, weshalb es bei der angegriffenen Ausführungsform an einer patentgemäßen Verteilung des emittierten Lichts fehle. Diese Auffassung teile im Übrigen die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes, die die Ablehnung punktförmiger Lichtaustritte durch das Klagepatent zur Abgrenzung desselben von ihrem – der Beklagten – jüngeren Gebrauchsmuster 20 2005 018YYY verwandt habe. Zudem werde bei der angegriffenen Ausführungsform der vom Klagepatent erstrebte Erfolg einer gegenüber dem Stand der Technik verbesserten radialen und axialen Lichtverteilung gerade nicht verwirklicht. Die Qualität der Ausleuchtung entspreche bei ihrem Produkt dem Stand der Technik; das bringe ihre Werbeaussage nicht hinreichend zum Ausdruck.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen,

hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen das Klagepatent DE 196 31 XXX erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen trägt sie vor, im Klagepatent sei keine Rede davon, dass eine erfindungsgemäße Ausgestaltung nur vorliege, wenn das Licht axial und radial gleichmäßig auf der Manteloberfläche verteilt werde. Aufgabe sei nur allgemein eine verbesserte Ausleuchtung der Mantelfläche. Die angegriffene Ausführungsform werde sogar bei den bevorzugten Ausführungsformen nahezu identisch beschrieben.

Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte weitere Entgegenhaltungen in das Nichtigkeitsverfahren eingeführt, auf die sie auch ihren Aussetzungsantrag stützt. Zu diesen gehört insbesondere die deutsche Patentschrift 542 116, die eine Reihe von Leuchtkörpern und einen Reflektor in einer umlaufenden halbkreisförmigen Vertiefung an der Unterseite des den Körper überragenden Teils des Dachkranzes vorsieht, wobei der durch Leuchtkörper und Reflektor gebildete Raum nach unten durch einen den obersten Bereich der Litfaßsäule umgebenden Glaskasten abgeschlossen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage N 20, Anlagenkonvolut B 3, vorgelegte Patentschrift wird Bezug genommen.

Durch diese Gestaltung, so meint die Beklagte, sei das Klagepatent vorweggenommen; auch bei der deutschen Patentschrift 542 116 befänden sich Lichtquelle und Lichtleitvorrichtung im Inneren der Litfaßsäule, zu dem die Klagepatentschrift auch das Innere des Daches zähle.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht ihr Herstellung, Angebot und Inverkehrbringen der angegriffenen Litfaßsäule untersagt und sie zu Auskunft, Schadensersatz und Rechnungslegung verurteilt.

I.

Das Klagepatent betrifft eine beleuchtbare Litfaßsäule.

In der Klagepatentschrift wird zur Erläuterung des Standes der Technik ausgeführt, dass es zur Erhöhung der Werbewirksamkeit von Litfaßsäulen bekannt sei, diese mit Beleuchtungsmitteln zu versehen, welche die Plakate anstrahlen, so dass diese auch bei Dunkelheit erkennbar seien. Aus der deutschen Patentanmeldung 40 08 814 sei bekannt, den Grundkörper der Litfaßsäule als durchsichtigen Schutzmantel auszubilden, hinter dem eine beleuchtete Werbefläche angeordnet sei. Derartige Anordnungen hätten allerdings den Nachteil, dass der Schutzmantel mit der Zeit verschmutzt und auch zerkratzt werden könne, wodurch die Litfaßsäule insgesamt unansehlich werde. Dieser Effekt werde durch die Durchstrahlung von hinten noch verstärkt.

Diesen Nachteil hätten auch die bekannten hinterleuchteten Plakatwände, die überdies relativ kostspielige transparente Plakate benötigten.

Aus dem deutschen Gebrauchsmuster 93 15 344 sei eine konventionelle Litfaßsäule mit einem zylindrischen Grund bzw. Säulenkörper bekannt, auf dessen Mantelfläche herkömmliche Papierplakate aufgeklebt würden. Zur Beleuchtung seien in der Unterseite des Daches, welches den Säulenmantel radial überrage, als Beleuchtungsmittel Spots angeordnet, die schräg nach unten auf die Mantelfläche strahlten. Die letztgenannte Ausführungsform habe zwar den Vorteil, dass als Werbeträger die seit langem gebräuchlichen Papierplakate verwendet werden könnten. Allerdings sei die Beleuchtung der Plakate relativ unbefriedigend. Die als Beleuchtungsmittel eingesetzten Spots seien Punktlichtquellen, die einen relativ engen Lichtkegel abstrahlten. Dadurch, dass das Dach den Säulenkörper mit einem, gemessen an der Säulenhöhe relativ geringen Vorsprung überrage, strahlten die Spots die Mantelfläche unter einem flachen Winkel an. Dabei erzeuge jeweils ein Spot einen in etwa zungenförmigen Lichtschein, der nach oben zur Lichtquelle spitz zulaufe. Daraus ergebe sich, dass selbst bei Verwendung einer Mehrzahl über den Umfang verteilten Spots zwischen diesen jeweils dunkle, unbeleuchtete Bereiche aufträten. Des weiteren liege es in der Natur dieser Anordnung, dass die Beleuchtungsstärke axial von oben nach unten stark abnehme. Insgesamt sei die Ausleuchtung der Mantelfläche sowohl axial als auch radial ungleichmäßig, wodurch die angestrahlten Plakate nicht voll zur Geltung kämen und die optische Attraktivität der Litfaßsäule entsprechend leide.

Nach den Angaben in der Klagepatentschrift liegt der Erfindung die „Aufgabe“ zugrunde, durch eine verbesserte Ausleuchtung der Mantelfläche das Erscheinungsbild beleuchteter Litfaßsäulen aufzuwerten und deren Werbewirksamkeit zu erhöhen.

Das soll durch folgende Anordnung erreicht werden:

1. Eine beleuchtbare Litfaßsäule
2. mit einem Säulenkörper,
2.1. auf dem oben ein über dessen Mantel vorstehendes Dach angebracht ist und
2.2. die Beleuchtungsmittel aufweist,
2.2.1. die von außen gegen die Mantelfläche strahlen,
3. in der Litfaßsäule sind Lichtleitvorrichtungen angeordnet,
3.1. die das von den Beleuchtungsmitteln emittierte Licht über die Mantelfläche verteilen.

Nach den Vorteilsangaben des Klagepatents ermöglicht die Erfindung eine optimale Lichtführung im Hinblick auf die Ausleuchtung der Mantelfläche. Durch die Auswahl und Anordnung der Beleuchtungsmittel und der an diese angepassten Lichtleitvorrichtungen lasse sich nahezu jede gewünschte Beleuchtung der Werbefläche erreichen. So sei es beispielsweise erstmals möglich, die gesamte Mantelfläche sowohl axial als auch radial nahezu völlig gleichmäßig auszuleuchten. Durch die über die Mantelfläche konstante Beleuchtungsstärke kämen auch größere Plakate voll zur Geltung, selbst wenn diese die gesamte Mantelfläche bedeckten. Eine gleichmäßige Beleuchtung komme der Werbewirksamkeit auch bei der Plakatierung mit einer Vielzahl von kleineren Plakaten zugute. Darüber hinaus böten die erfindungsgemäßen Lichtleitvorrichtungen die Möglichkeit, einzelne Bereiche der Mantelfläche gezielt anzustrahlen und dadurch besondere Werbeeffekte hervorzurufen (Klagepatent, Abschnitt [0009] bis [0011]).

Als besonders bevorzugte Ausführungsform sieht das Klagepatent eine Ausgestaltung an, bei der eine zentrale Lichtquelle innerhalb des Daches angeordnet ist, die gleichzeitig alle Lichtleitvorrichtungen, beispielsweise Lichtleitfaserbündel und Spiegelanordnungen, speist. Dies habe neben niedrigeren Energie- und Wartungskosten den Vorteil, dass, solange die Lampe intakt sei, ein gleichbleibendes Erscheinungsbild der Litfaßsäule gewährleistet sei, da keine unregelmäßige Anstrahlung auftreten könne, wie beim Ausfall einiger von mehreren Lampen (Klagepatent, Abschnitt [0023].

II.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung der Herstellung, des Angebots und des Inverkehrbringens der angegriffenen Litfaßsäule aus § 139 Abs. 1 PatG. Die angegriffene Litfaßsäule macht von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.

Über die Verwirklichung der Merkmale 1. und 2. des Anspruchs 1 besteht zwischen den Parteien zu Recht kein Streit. Soweit die Beklagten im Hinblick auf die Merkmalsgruppe 3. das Vorhandensein einer patentgemäßen Lichtleitvorrichtung und einer patentgemäßen Verteilung des Lichts über die Manteloberfläche in Abrede stellen, greift ihre Argumentation nicht durch.

1. Die Lichtleitfasern in der angegriffenen Litfaßsäule sind Lichtleitvorrichtungen im Sinne von Merkmal 3.

Aufgabe einer Lichtleitvorrichtung ist es nur, Licht von einem Punkt zu einem anderen zu leiten, eine Aufgabe, die die von der Beklagten verwendeten Lichtleitfasern unstreitig erfüllen. Entgegen der Ansicht der Beklagten geht auch das Klagepatent von diesem Begriffsverständnis aus.

Aus der Beschreibung der Lichtleitvorrichtung als einer Kombination aus einem radial innenliegenden Reflektor, einem radial außen jeweils vor den Lampen angeordneten, optisch durchlässigen Element sowie einer auf der Innenfläche des Dachs in dem den Säulenkörper überragenden Bereich angeordneten Spiegelfläche, wobei das Dach über sternförmig angeordnete, in Längsrichtung liegende dünne, als Lichtleitlamellen ausgebildete Platten mit dem Säulenkörper verbunden ist (Klagepatent, Abschnitte [0042] f. und [0052], Fig. 1 und 2), folgt nicht, dass das Klagepatent nur einen solchen komplexen Aufbau als patentgemäße Lichtleitvorrichtung ansieht. Die vorstehenden Angaben werden in der Beschreibung ausdrücklich nur als Darstellung eines Ausführungsbeispiels bezeichnet (Abschnitt [0043]).

Verstünde das Klagepatent den Begriff der Lichtleitvorrichtung in einem komplexen Sinne wären zudem die auf den Anspruch 1 bezogenen Unteransprüche 4, 6, 7 und 8 des Klagepatents überflüssig, die die Ausstattung der Lichtleitvorrichtung mit Lichtleitlamellen, lichtdurchlässigen optischen Bauelementen, optischen Spiegeln beziehungsweise Lichtleitphase zum Gegenstand haben. Aus dem Vorhandensein dieser Unteransprüche folgt im Gegenschluss, dass der Begriff Lichtleitvorrichtung in Anspruch 1 allgemein zu verstehen ist.

Auch in der Beschreibung Abschnitt [0020] werden Lichtleitfasern und in Abschnitt [0023] werden Lichtleitfaserbündel ausdrücklich genannt.

Lichtleitfasern haben nach Abschnitt [0020] den Vorteil, dass mit ihnen das Licht von der Lichtquelle besonders einfach an jede beliebige Stelle geleitet werden kann. Soweit die Beklagte demgegenüber argumentiert, dem Verb „aufweisen“ sei zu entnehmen, die Lichtleitvorrichtungen dürften nicht allein aus Lichtleitfasern bestehen, sondern müssten daneben noch andere Elemente aufweisen, ist dies nicht überzeugend. Der Begriff „aufweisen“ bildet keinen Gegensatz zum Begriff „bestehen aus“, er ist lediglich umfassender. Während „bestehen aus“ das Vorhandensein weiterer Elemente nicht zulässt, erfasst „aufweisen“ sowohl Fallgestaltungen, bei denen daneben noch andere Elemente vorhanden sind, als auch solche, bei denen keine weiteren Elemente vorhanden sind. Von diesem allgemeinen Sprachgebrauch weit die Klagepatentschrift nicht ab.

Ebenso ist das „und“ zwischen Lichtleitfaserbündeln und Spiegelanordnungen in Abschnitt [0023], der eine besonders bevorzugte Ausführungsform beschreibt, bei der eine zentrale Lichtquelle alle Lichtleitvorrichtungen, beispielsweise Lichtleitfaserbündel und Spiegelanordnungen, speist, nicht im Sinne der Notwendigkeit kumulativen Vorliegens, sondern im Sinne einer beispielhaften Aufzählung zu verstehen. Optische Spiegel und Lichtleitfasern werden in verschiedenen Unteransprüchen, nämlich den Unteransprüchen 7 beziehungsweise 8, als Elemente der Lichtleitvorrichtungen abgehandelt, was einem Verständnis, diese könnten nur gemeinsam eine Lichtleitvorrichtung bilden, entgegensteht.

Im Übrigen besteht die Lichtleitvorrichtung der angegriffenen Litfaßsäule nicht ausschließlich aus Lichtleitfasern. Diese enden in linsenförmigen Austrittselementen, ein weiteres Element, welches die Lichtleitvorrichtungen demnach aufweisen. Dass diese linsenförmigen Austrittselemente in die Unterseite des Dachkranzes integriert sind, steht ihrem patentgemäßen Charakter nicht entgegen. Jede der Lehre des Klagepatents entsprechende Lichtleitvorrichtung muss ihren Endpunkt zwangsläufig in der Unterseite des Dachkranzes haben, da andernfalls nicht das Licht von außen gegen die Mantelfläche strahlen könnte, wie es das Merkmal 2.2.1. fordert.

2. Die Lichtleitfasern der angegriffenen Ausführungsform verteilen das Licht auch über die Manteloberfläche im Sinne von Merkmal 3.1..

Der Verwirklichung von Merkmal 3.1. steht nicht entgegen, dass bei der angegriffenen Litfaßsäule kein ringförmig gleichmäßiger Lichtstrahl auf die Mantelfläche geleitet, sondern im oberen Drittel relativ eng beieinander liegende Lichtkegel hoher Helligkeit ausgebildet werden, während der untere Bereich vergleichsweise dunkel bleibt, wobei dahinstehen kann, ob das äußere Bild – entgegen der Werbeaussage der Beklagten, die eine effektive Rundumausleuchtung behauptet – tatsächlich dem der aus dem Stand der Technik bekannten Litfaßsäule gemäß dem deutschen Gebrauchsmuster 93 15 344 entspricht.

Maßgebliche Grundlage dafür, was durch ein Patent unter Schutz gestellt ist, ist gemäß § 14 S. 1 PatG der Inhalt der Patentansprüche. Die Frage, ob eine bestimmte Anweisung zum Gegenstand eines Anspruchs des Patents gehört, entscheidet sich deshalb danach, ob sie in dem betreffenden Patentanspruch Ausdruck gefunden hat. Das verleiht dem in dem betreffenden Patentanspruch gewählten Wortlaut entscheidende Bedeutung. Was bei sinnvollem Verständnis mit ihm nicht so deutlich einbezogen ist, dass es vom Fachmann als zur Erfindung gehörend erkannt wird, kann den Gegenstand dieses Patentanspruchs nicht kennzeichnen. Auch die zur Erfassung des Sinngehalts eines Patentanspruchs vorgesehene Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen des betreffenden Patents darf weder zu einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den Wortlaut des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH, GRUR 2004, 1023, 1024 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).

Merkmal 3.1 verlangt allein, dass die Lichtleitvorrichtungen das von den Beleuchtungsmitteln emittierte Licht über die Mantelfläche „verteilen“. In welcher Form die Verteilung erfolgt, bleibt hingegen in das Belieben des Anwenders gestellt, eine gleichmäßige Anstrahlung der gesamten Plakatfläche wird nicht gefordert.

Eine gleichmäßigere, gegenüber dem Stand der Technik verbesserte axiale und radiale Ausleuchtung wird nur in der Beschreibung und lediglich als mögliche Gestaltung angesprochen, aber in Anspruch 1 nicht vorausgesetzt. In den sich mit einer verbesserten axialen und radialen Ausleuchtung befassenden Teilen der Beschreibung des Klagepatents findet sich eine Vielzahl relativierender Aussagen. So wird in Abschnitt [0010] ausgeführt, dass eine optimale Lichtführung im Hinblick auf die Ausleuchtung der Mantelfläche erfindungsgemäß ermöglicht werde. Durch die Auswahl und die Anordnung der Beleuchtungsmittel und der an diese angepassten Lichtleitvorrichtungen lasse sich nahezu jede gewünschte Beleuchtung der Werbefläche erreichen. Der Anwender ist also erfindungsgemäß frei, darüber zu entscheiden, wie er die Werbefläche beleuchten möchte. Wenn es danach in Abschnitt [0011] weiter heißt, dass es erstmals möglich sei, die gesamte Mantelfläche sowohl axial als auch radial nahezu völlig gleichmäßig auszuleuchten, handelt es sich um einen mit Hilfe der erfindungsgemäßen Lehre erreichbaren, aber nicht zwingend notwendigen Effekt. Zudem wird in Abschnitt [0011] auch die Möglichkeit angesprochen, einzelne Bereiche der Mantelfläche gezielt anzustrahlen, also gerade keine gleichmäßige Ausleuchtung der genannten Fläche anzustreben. Die in Abschnitt [0020] beschriebene Ausführungsform sieht die Leitung des Lichts mittels Lichtfasern an jede beliebige Stelle vor, die in Abschnitt [0021] beschriebene Ausführungsform sieht die Einstellung von Lichtmustern vor. Bei all diesen Varianten werden mehr oder weniger ausgeprägte Abschattungen zwischen den einzelnen Lichtaustritten angestrebt, zumindest aber in Kauf genommen.

Diese Wortwahl weisen die Textstellen demnach als Beschreibung von verschiedenen Ausführungsbeispielen aus. Ein Ausführungsbeispiel erlaubt regelmäßig jedoch keine einschränkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, GRUR 2004, 1023, 1024 – Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung).

Soweit die Beklagte auf die als Anlage BK 4 vorgelegte Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes verweist, die ihr die angegriffene Litfaßsäule betreffendes Gebrauchsmuster 20 2005 018 YYY mit dem Argument aufrecht erhalten hat, dem Klagepatent gehe es ausdrücklich darum, durch Vermeidung punktförmiger Lichtaustritte eine gleichmäßige Beleuchtung der Mantelfläche zu erzielen, vermag ihr auch diese sachkundige Äußerung nicht zu helfen. Die Gebrauchsmusterabteilung hat den Wortlaut der sehr weit gefassten Patentansprüche nicht beachtet. Dass die Beschreibung regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs gestattet, was der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung „Ziehmaschinenzugeinheit“ nochmals bekräftigt hat (GRUR 2007, 778, 779), gilt auch für die Ausführungen zu den Nachteilen von Vorrichtungen aus dem Stand der Technik. Zudem hat die Gebrauchmusterabteilung verkannt, dass die in Abschnitt [0023] beschriebene besonders bevorzugte Ausführungsform eine Lichtleitvorrichtung vorsieht, die – wie bereits ausgeführt – allein aus Lichtleitfaserbündeln bestehen kann, was in Ermangelung weiterer das Licht streuender Elemente zwangsläufig punktförmige Lichtaustritte bedingt.

Als seine Aufgabe sieht das Klagepatent es allein an, durch eine verbesserte Ausleuchtung der Mantelfläche das Erscheinungsbild der beleuchteten Litfaßsäule aufzuwerten (Klagepatent, Abschnitt [0007]).

Es kann dahinstehen, ob bei einem völligen Ausbleiben des von der Erfindung angestrebten Erfolgs eine Verletzung zu verneinen wäre, wie dies das Reichsgericht vertreten hat (GRUR 1936, 303, 304). Der Bundesgerichtshof hat in der von der Beklagten zitierten Entscheidung „Luftabscheider für Milchsammelanlage“ Zweck-, Wirkungs- und Funktionsangaben zwar für nicht bedeutungslos erachtet, aber nur, wenn diese im Patentanspruch selbst enthalten sind, weil sie dann als Bestandteile des Patentanspruchs an dessen Aufgabe teilnehmen, den geschützten Gegenstand zu bestimmen und damit zugleich zu begrenzen (GRUR 2006, 923, 924).

Die angegriffene Ausführungsform verbessert die Ausleuchtung gegenüber dem durch das eingangs beschriebene deutsche Gebrauchsmuster 93 15 344 definierten Stand der Technik jedenfalls insoweit, als dass eine unregelmäßige Ausleuchtung der Litfaßsäule infolge eines Ausfalls einzelner Spots bei ihr ausgeschlossen ist. Bei der dem deutschen Gebrauchsmuster 93 15 344 entsprechenden Litfaßsäule hat jeder der unter dem Dachkranz verteilten Spots eine eigene Lebensdauer. Dies kann dazu führen, dass einzelne Spots ausfallen, was – insbesondere beim Ausfall benachbarter Spots – dazu führt, dass die angestrahlten Teilflächen ungleichmäßig über die Werbefläche verteilt sind, unterschiedlich große Lücken entstehen und sogar dunkel bleibt. Diese Gefahr besteht bei der angegriffenen Ausführungsform nicht. Solange ihr zentraler Projektor Licht emittiert, wird dieses über die Lichtleitfasern zu allen linsenförmigen Austrittselementen geleitet und über diese – insoweit „gleichmäßig“ – abgestrahlt; ein Vorteil, den das Klagepatent bei dem in Abschnitt [0023] erörterten, ebenfalls eingangs geschilderten Ausführungsbeispiel ausdrücklich hervorhebt. Zudem verwirklicht die angegriffene Ausführungsform unstreitig auch den dort beschriebenen zusätzlichen Vorteil geringer Energie- und Wartungskosten. Diese zumindest teilweise Verwirklichung rechtfertigt in jedem Fall die Annahme einer Verletzung (vgl. BGH, GRUR 1991, 436, 441 – Befestigungsvorrichtung II).

III.

Mit Rücksicht auf den festgestellten Verletzungssachverhalt hat das Landgericht die Beklagten zutreffend auch zur Auskunft, zum Schadenersatz und zur vorbereitenden Rechnungslegung verurteilt. Diesbezügliche, von der Frage der Verletzung unabhängige Einwendungen hat die Beklagte nicht erhoben. Der Senat macht sich daher insoweit die zutreffenden rechtlichen Ausführungen auf Seite 15 des angefochtenen Urteils zu eigen.

IV.

Die Nichtigkeitsklage der Beklagten gibt keine Veranlassung, den Verletzungsrechtsstreit einstweilen auszusetzen, § 148 ZPO.

Zwar besteht im Berufungsrechtszug eine großzügigere Aussetzungspraxis, wenn der Beklagte in erster Instanz verurteilt worden ist (Senat, Mitteilungen 1997, 253 – Steinknacker). Sie beruht auf der Erwägung, dass es der Kläger durch Erbringen der Sicherheit, von der die vorläufige Vollstreckbarkeit des landgerichtlichen Urteils abhängt, in der Hand hat, seine Rechte durchzusetzen, und das Berufungsverfahren maximal dazu führen kann, dass die titulierten Ansprüche ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar sind. Allerdings bedeutet dies nicht, dass bereits jede noch so geringe Wahrscheinlichkeit für eine Vernichtung des Klagepatents eine Aussetzung rechtfertigt. Auch im Berufungsverfahren ist vielmehr die Feststellung erforderlich, dass es überwiegend wahrscheinlich ist, dass das Klagepatent keinen Bestand haben wird (Senat, InstGE 7, 139 – Thermocycler). Eine dahingehende Prognose ist im Streitfall nicht angezeigt.

Das deutsche Gebrauchsmuster 93 15 344 ist nicht nur im Erteilungsverfahren berücksichtigt worden, sondern in der Klagepatentschrift eingehend gewürdigt, ohne dass das sachkundige Patentamt insoweit Zweifel an der Neuheit oder Erfindungshöhe des Klagepatents gehabt hat. Diese Beurteilung ist auch angesichts des Nichtigkeitsvorbringens der Beklagten zutreffend. Bei der dem deutschen Gebrauchsmuster 93 15 344 entsprechenden Litfaßsäule sind die Spots einfach unter dem Dachkranz und damit außerhalb der Litfaßsäule angebracht, eine Lichtleitvorrichtung, die das Licht von einer im Inneren der Litfaßsäule befindlichen Beleuchtungsquelle nach außen leitet, fehlt. Dass sich das Beleuchtungsmittel bei der patentgemäßen Litfaßsäule im Inneren befinden muss, ergibt sich unmittelbar aus dem Patentanspruch selbst, und zwar aus den Merkmalen 3., 3.1. und 2.2.1., wonach sich die Lichtleitvorrichtungen in der Litfaßsäule befinden, die das von den Beleuchtungsmitteln emittierte Licht über die Mantelfläche verteilen, und zwar dergestalt, dass dieses von außen auf die Mantelfläche strahlt. Die Lichtleitvorrichtungen verlaufen folglich von innen nach außen, was eine Anordnung der Beleuchtungsmittel im Inneren bedingt. Für eine solche Gestaltung liefert das deutsche Gebrauchsmuster 93 15 344 keinen Anhalt.

Aus diesem Grund ist auch die deutsche Patentschrift 542 116 nicht geeignet, den Bestand des Klagepatents in Frage zu stellen. Auch hier sind die Beleuchtungsmittel nicht im Inneren der Litfaßsäule, sondern in einer Rille auf der Unterseite des überragenden Dachkranzes und damit außen angebracht. Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass das Klagepatent unter „in der Litfaßsäule“ nicht nur den Säulenkörper selbst, sondern auch den Dachbereich versteht, eine Anordnung der Beleuchtungsmittel nur im Bereich des überragenden Dachkranzes genügt jedoch nicht. In Abschnitt [0009] der Klagepatentschrift wird ausgeführt, dass die Beleuchtungsmittel im Inneren der Litfaßsäule angebracht sind, d.h. innerhalb des hohlen Säulenkörpers oder auch innerhalb des Daches, falls dieses hauben- oder hutförmig ausgestaltet ist. Der Zusatz „falls dieses hauben- oder hutförmig ausgestaltet ist“ schränkt die Zugehörigkeit des Daches zum Inneren der Litfaßsäule ein. Eine solche Gestaltungsvorgabe macht nur Sinn, wenn es gerade auf diesen hauben- oder hutförmigen Bereich ankommt, also auf den Bereich, der über dem hohlen Säulenkörper und in dessen Verlängerung liegt. Das Beleuchtungsmittel muss folglich zentral, also in der Nähe der Achse der Säule angeordnet sein, hierzu gehört der den Säulenkörper überragende Rand nicht. Nach der Lehre des Klagepatents muss folglich das jenseits der Fluchtlinie des Säulenmantels emittierte Licht über diesen hinweg geleitet werden, um von außen auf diesen abzustrahlen. Bei der der deutschen Patentschrift 542 116 entsprechenden Vorrichtung wird das Licht hingegen bereits diesseits der Fluchtlinie des Säulenmantels emittiert und kann damit direkt von außen auf die Mantelfläche fallen. Der Reflektor dient nicht der Leitung des Lichts nach außen, sondern allein der Verbesserung der Lichtausbeute. Seine Funktion entspricht im Grunde der der Fassung neuzeitlicher Spots, wie sie das deutsche Gebrauchsmuster 93 15 344 vorsieht.

Die deutsche Patentschrift 29 08 904 lehrt die Verbindung einer Lichtquelle mit einer lichtdurchlässigen und lichtleitenden Tafel und entspricht damit den von der Klagepatentschrift erörterten hinterleuchteten Plakatwänden. Dass die Lichtquelle hier seitlich angebracht ist, macht keinen Unterschied. Der deutschen Patentschrift 29 08 904 und den bekannten hinterleuchteten Plakatwänden ist gemeinsam, dass bei beiden die Trägerfläche des Werbematerials von innen heraus leuchtet. Sie haben daher beide den Nachteil, dass der Werbeträger durch Verschmutzen oder Verkratzen der Oberfläche unansehnlich wird und dass teure transparente Plakate oder – so die deutsche Patentschrift 29 08 904 – gar Gravuren in der Trägerfläche selbst zum Einsatz kommen müssen. Für die vom Klagepatent vermittelte Lehre, das im Inneren emittierte Licht mittels einer Lichtleitvorrichtung nach außen zu leiten und von außen auf die Mantelfläche strahlen zu lassen, damit ganz konventionelle Oberflächen und Plakate verwendet werden können, liefern sie daher keinen Anhalt.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die relevanten Rechtsfragen zur Bestimmung des Schutzbereichs sind durch die zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen beantwortet. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250.000,00 Euro festgesetzt.