2 U 75/06 – Fahrradpumpe

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 944

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 13. März 2008, Az. 2 U 75/06

Vorinstanz: 4a O 183/05

I.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 1. Juni 2006 verkündete Urteil der
4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250.000,– Euro festgesetzt.

G r ü n d e :

I.
Die Klägerin ist ein Vertriebsunternehmen auf dem Gebiet der Sportartikel, insbesondere des Fahrradzubehörs. Sie vertreibt in Deutschland mit Zustimmung der beiden eingetragenen Inhaber des deutschen Patents 198 12 xxx (Anlage K 1) Produkte, die nach der Lehre dieses Patents (nachfolgend: Klagepatent) ausgebildet sind.

Das Klagepatent wurde am 24. März 1998 angemeldet. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 20. Mai 1999. Die Patenterteilung wurde am
31. Mai 2000 veröffentlicht.

Die Patentinhaber haben die Klägerin ermächtigt, etwaige sich aus einer Patentverletzung ergebende Unterlassungsansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Weiterhin haben sie Auskunfts-, Rechnungslegungs- und Schadenersatzansprüche wegen Verletzung des Klagepatents an die Klägerin abgetreten.

Das Klagepatent betrifft ein Ventilkuppelstück. Der im vorliegenden Rechtsstreit in erster Linie geltend gemachte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

„Ventilkuppelstück, umfassend: einen Hautkörper (10) mit einem darin vorgesehenen Durchlass (14), der mit einer Luftquelle verbindbar ist, wobei der Hauptkörper weiter einen darin vorgesehenen abgeteilten Raum (11) aufweist, der mit dem Durchlass in Verbindung steht, einen Halter (20), der im Raum (11) des Hauptkörpers (10) verschiebbar aufgenommen ist, dadurch gekennzeichnet, dass der Halter (20) eine darin vorgesehene Kammer (26) aufweist, die mit dem Durchlass des Hauptkörpers (10) in Verbindung steht, ein Ansatzstück (29) in der Kammer (26) des Halters (20) aufgenommen ist und einen Ansatzdurchlass (291) aufweist, der mit der Kammer in Verbindung steht, ein Ansatzkopf (50) fest im Raum (11) des Hauptkörpers (10) angebracht ist, wobei ein Ende des Ansatzkopfes (50) fest mit dem Ansatzstück in Eingriff steht und der Ansatzkopf (50) weiter eine Ventilkammer (51) darin aufweist, die mit dem Ansatzdurchlass (291) in Verbindung steht, und Mittel zum Schalten des Halters (20) zwischen einer ersten Außer-Betätigungsposition und einer zweiten Betätigungsposition vorgesehen sind, wodurch, wenn der Halter (20) zur zweiten Betätigungsposition geschaltet ist, eine einwärts gerichtete Kraft auf den Außenumfang des Ansatzstückes ausübt.“

Wegen des Wortlauts der nur „insbesondere“ geltend gemachten Unteransprüche 6 und 8 wird auf die Klagepatentschrift verwiesen.
Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 2 bis 5 der Klagepatentschrift erläutern die Erfindung anhand eines Ausführungsbeispiels. Figur 2 zeigt eine Explosionszeichnung eines erfindungsgemäßen Ventilkuppelstücks. Die Figuren 3, 4 und 5 zeigen jeweils Querschnittsansichten des Ventilkuppelstücks, wobei die Figur 4 die Betätigung des Ventilkuppelstücks an einem Ventil vom amerikanischen Typ und die Figur 5 die Betätigung des Ventilkuppelstücks an einem Ventil vom französischen Typ veranschaulicht.

Die in Frankreich ansässige Beklagte vertreibt ebenfalls Sportartikel, insbesondere Fahrradzubehör. Sie bietet über ihre Internet-Homepage (Anlage K 6) eine Fahrradpumpe mit der Bezeichnung „XY“ an. Diese Luftpumpe kann bundesweit über Händler bezogen oder direkt über die Homepage der Beklagten bestellt werden. Die Ausgestaltung der von der Beklagten vertriebenen Luftpumpe, von der die Klägerin als Anlage K 7 zwei Originale vorgelegt hat, ergibt sich aus der nachfolgend verkleinert wiedergegebenen Fotografie gemäß Anlage K 8 (vgl. a. Anlage B 4), die die zerlegte Luftpumpe zeigt, wobei die Bezeichnungen von der Klägerin stammen, sowie den von der Klägerin in zweiter Instanz als Anlagen rop 2, 4 und 6 überreichten Lichtbildern und Zeichnungen, auf die Bezug genommen wird.

Die Klägerin sieht im Vertrieb dieser Luftpumpe eine Verletzung des Klagepatents. Mit ihrer Klage hat sie die Beklagte deshalb auf Unterlassung, Rechnungslegung und Vernichtung der als patentverletzend angegriffenen Gegenstände sowie auf Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz und zur Leistung einer angemessenen Entschädigung in Anspruch genommen, wobei sie den Unterlassungsantrag zuletzt für die Zeit bis zum 31. August 2008 gestellt hat.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Das angegriffene Ventilkuppelstück mache von der Lehre des Klagepatents wortsinngemäß, jedenfalls aber mit äquivalenten Mitteln Gebrauch. Das Klagepatent stelle in seinem Patentanspruch 1 nicht eine bestimmte Raumform eines Ventilkuppelstückes unter Schutz, sondern lediglich ein Ventilkuppelstück, bei dem zwei Bestandteile gegeneinander verschiebbar seien; entsprechend sei auch ein bestimmter Strömungsweg der Luft nicht Gegenstand des Anspruches. Vielmehr bleibe es dem Fachmann überlassen, die einzelnen Vorrichtungsbestandteile miteinander zu verbinden. Es komme lediglich darauf an, dass ein Halter und ein Hauptkörper gegeneinander verschiebbar seien. Entsprechend mache die angegriffene Ausführungsform von der Lehre nach dem Klagepatent wortsinngemäßen Gebrauch, weil bei dieser das in der Anlage K 8 als „Halter“ bezeichnete Bauteil fest an der Luftpumpe angeordnet sei, während das als „Hauptkörper“ bezeichnete Bauteil verschiebbar sei.

Eine äquivalente Verletzung ergebe sich unter dem Gesichtspunkt einer kinematischen Umkehr. Als Halter sei bei der angegriffenen Ausführungsform die an dem röhrenförmigen Zylinder der Luftpumpe angebrachte Hülse anzusehen. Auf diesen Halter aufgeschoben sei ein verschiebbar angeordnetes Kunststoffteil, der Hauptkörper. Dieser Hauptkörper nehme die Feder und das Ansatzstück auf. Mit dem Hebel als Betätigungsmittel werde der Hauptkörper auf dem Halter verschoben. Bei einer solchen Ausgestaltung handele es sich lediglich um eine Umkehr der Bewegungsrichtung. Statt eines verschiebbar angeordneten Halters sei der Hauptkörper verschiebbar angeordnet.

Die Beklagte hat um Klageabweisung und hilfsweise um Einräumung eines Wirtschaftsprüfervorbehalts gebeten. Sie hat eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und geltend gemacht:

Eine wortsinngemäße Verletzung liege nicht vor, weil das Klagepatent eine konkrete räumlich-körperliche Ausgestaltung des erfindungsgemäßen Ventilkuppelstückes unter Schutz stelle, welche einen bestimmten Strömungsfluss der Luft bedinge. Eine solche Ausgestaltung weise die angegriffene Ausführungsform nicht auf. Das von der Klägerin als „Halter“ bezeichnete Bauteil stelle keinen Halter im Sinne des Klagepatentes dar, weil dieses Teil nicht in einem Raum eines Hauptkörpers verschiebbar aufgenommen sei. Auch das als „Hauptkörper“ bezeichnete Kunststoffteil stelle keinen Hauptkörper dar, weil es keinen abgeteilten Raum aufweise, der mit dem Durchlass in Verbindung stehe, der wiederum mit einer Luftquelle verbindbar ist.

Eine äquivalente Verletzung liege ebenfalls nicht vor, weil die abgewandelte Lösung nicht gleichwertig sei. Für einen Fachmann ergebe sich anhand des Patentanspruchs kein Anhaltspunkt für die von der angegriffenen Ausführungsform gewählte Lösung einer einstückigen Ausbildung von Hauptkörper und Halter und dem darauf verschieblich angeordneten hülsenartigen Kunststoffteil.

Durch Urteil vom 1. Juni 2006 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin, die aktivlegitimiert sei, stünden die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, weil die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch mache. Das Klagepatent beschreibe in seinem Patentanspruch 1 konkret eine räumlich-körperliche Ausgestaltung eines Ventilkuppelstückes und gebe nicht lediglich das Funktionsprinzip zueinander verschieblich angeordneter Bauteile wieder. Vielmehr würden in den einzelnen Merkmalen konkrete Anweisungen der Anordnung der einzelnen Bestandteile des Ventilkuppelstückes zueinander gegeben. Die genaue Anordnung der einzelnen Bestandteile des Ventilkopfstückes bedinge einen bestimmten Strömungsweg der Luft. Die angegriffene Ausführungsform weise weder die vom Patentanspruch 1 vorgegebene räumlich körperliche Ausgestaltung des Ventilkuppelstückes auf, noch glichen sich die Strömungswege der Luft. Das von der Klägerin als „Halter“ bezeichnete Bauteil, welches starr auf der Luftpumpe befestigt sei, stelle keinen Halter im Sinne des Klagepatentes dar. Denn der „Halter“ der angegriffenen Ausführungsform sei nicht in den Raum des mit Hauptkörper bezeichneten Bauteils verschiebbar aufgenommen. Bei der angegriffenen Ausführungsform werde vielmehr der „Hauptkörper“ verschoben. Auf Grund der abgewandelten Bauweise zeige die angegriffene Ausführungsform auch einen anderen Strömungsweg der Luft.

Die angegriffene Ausführungsform benutze die Lehre nach dem Klagepatent auch nicht mit äquivalenten Mitteln. Es sei nicht zu erkennen, aus welchen Gründen ein Fachmann zunächst auf einen zweiteiligen Hauptkörper zurückgreifen solle, von welchem ein Teil beweglich sei, um gleichzeitig von dem in der Lehre des Klagepatentes beschriebenen verschiebbaren Halter Abstand zu nehmen und die Bewegungsrichtung bei Betätigung des Hebels zu ändern.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlich erfolglos gebliebenen Klageansprüche weiter verfolgt, wobei sie den Unterlassungsanspruch nunmehr wieder ohne zeitliche Beschränkung geltend macht. Unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzliches Vorbringen trägt die Klägerin vor:

Die angegriffene Ausführungsform verwirkliche sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 wortsinngemäß. Entscheidend sei, welche technische Funktion den einzelnen Begriffen des Patentanspruchs 1 im Sinne der Aufgabenstellung und Lösung des Klagepatents zukomme. Das Klagepatent stelle nicht auf einen bestimmten Strömungsweg der in der Pumpe komprimierten Luft ab, sondern beschäftige sich mit dem abdichtenden Anschluss des Ventilkörpers an die verschiedenen Schlauch-Ventilkonstruktionen. Der Lösungsgedanke des Klagepatents beruhe auf einer Verformung desjenigen Bauteils, welches als „Ansatzkopf“ bezeichnet werde und das sich um das Ventil abdichtend anlege, wenn das Verstellmittel betätigt werde. Der Fachmann erkenne, dass weder die Pumpe noch das Ventilkupplungsstück noch das Ventil beim Pumpvorgang vorbestimmte feste Stellungen im Raum einnähmen und dass es für die Lösung nach dem Klagepatent lediglich auf die Relativbewegung von Hauptkörper und Halter im Sinne einer Verschiebung ankomme, die sich im Inneren des Hauptkörpers vollziehe und von diesem geführt werde.

Jedenfalls liege eine äquivalente Benutzung vor. Der Hauptkörper müsse nicht notwendigerweise einstückig ausgebildet sein. Wenn sich der Fachmann entschieße, den Hauptkörper in ein Basisteil und ein Kopfteil aufzutrennen, liege es nahe, dem Basisteil die Luftzufuhr vom Pumpenzylinder zum „Halter“ zuzuordnen, in welchem sich das Ansatzstück befinde, das beim Pumpvorgang in unmittelbaren Kontakt mit dem Ventil trete. Der direkteste und verlustfreieste Weg für die komprimierte Luft sei der unmittelbare einstückige Luftanschluss an den „Halter“. Daraus ergebe sich für den Fachmann, die nicht dem Basisteil zugewiesenen übrigen Funktionen des Hauptkörpers, nämlich den Halter zu umfassen, ihn bei der Verschiebung zu führen und das notwendige Widerlager für die Verformung des Ansatzkopfes auszubilden, dem Kopfteil des Hauptkörpers zuzuordnen. Technisch trete bei der angegriffenen Ausführungsform die gleiche Wirkung wie nach dem Klagepatent ein. Deren Konstruktion habe ein erfahrener Fachmann auch aufgrund von
Überlegungen, die an den Sinngehalt der im Hauptanspruch des Klagepatents unter Schutz gestellten technischen Lehre anknüpften, mit Hilfe seiner Fachkenntnisse als gleichwirkende Lösung auffinden können. Ein solcher Fachmann habe dem Patentanspruch entnehmen können, dass der Hauptkörper in einem Basisteil zur Führung der Luft aus dem Kompressionsraum der Pumpe zum Halter einerseits und in ein Kopfteil zur Führung des Halters und Bereitstellung eines ausreichenden Bewegungsraums für die Relativbewegung zwischen Halter und Kopfstück habe aufgetrennt werden können. Es liege für den Fachmann auch im Sinne der Merkmale des Patentanspruchs, dass es nicht darauf ankomme, ob der Halter eine Relativbewegung gegenüber dem Hauptkörper oder der Hauptkörper eine Relativbewegung gegenüber dem Halter ausführe, um eine einwärts gerichtete Kraft auf den Umfang des Ansatzkopfes auszuüben, der sich dichtend um den Anschluss von Ansatzstück und Ventil lege. Der Fachmann sei ohne erfinderische Bemühungen in der Lage gewesen, die Vorteile eines Direktanschlusses der Luftführung vom Basisteil des Hauptkörpers in den „Halter“ zu erkennen und zu verwirklichen. Eine solche Lösung habe er auch als gleichwirkend in Betracht ziehen können, wenn er sich für eine zweiteilige Ausführung des Hauptkörpers entschieden habe, die ihm die Formulierung des Hauptanspruchs des Klagepatents freistelle.

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und

I.
die Beklagte zu verurteilen,

1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

a)
ein Ventilkuppelstücke, insbesondere als Bestandteil von Luftpumpen umfassend: einen Hauptkörper mit einem darin vorgesehenen Durchlass, der mit einer Luftquelle verbindbar ist, wobei der Hauptkörper weiter einen darin vorgesehenen abgeteilten Raum aufweist, der mit dem Durchlass in Verbindung steht, einen Halter, der im Raum des Hauptkörpers verschiebbar aufgenommen ist,

anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen der Halter eine darin vorgesehene Kammer aufweist, die mit dem Durchlass des Hauptkörpers in Verbindung steht, ein Ansatzstück in der Kammer des Halters aufgenommen ist und einen Ansatzdurchlass aufweist, der mit der Kammer in Verbindung steht, ein Ansatzkopf fest im Raum des Hauptkörpers angebracht ist, wobei ein Ende des Ansatzkopfes mit dem Ansatzstück in Eingriff steht und der Ansatzkopf weiter eine Ventilkammer darin aufweist, die mit dem Ansatzdurchlass in Verbindung steht, und Mittel zum Schalten des Halters zwischen einer ersten Außer-Betätigungsposition und einer zweiten Betätigungsposition vorgesehen sind, wodurch, wenn der Halter zur zweiten Betätigungsposition geschaltet ist, eine einwärts gerichtete Kraft auf den Außenumfang des Ansatzstückes ausübt,

insbesondere wenn,

in der Kammer des Halters ein elastisches Element angebracht ist, von dem ein erstes Ende fest am Ansatzstück befestigt ist und ein zweites Ende an einer Stirnwand befestigt ist, die die Kammer abgrenzt, damit der Halter zur ersten Außer-Betätigungsposition zurückgeführt wird

und/oder

der Ansatzkopf aus Kunststoff ist;

b)
hilfsweise

Ventilkuppelstücke, insbesondere als Bestandteil von Luftpumpen, umfassend einen aus Basisteil und Kopfteil bestehenden Hauptkörper, dessen Basisteil einen Durchlass hat, der mit einer Luftquelle verbindbar ist und dessen Kopfteil einen abgeteilten Raum aufweist, der mit dem Durchlass in Verbindung steht, einen Halter, der im Raum des Kopfteiles des Hauptkörpers verschiebbar aufgenommen ist,

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzufahren oder zu besitzen,

bei denen der Halter eine in ihm vorgesehene Kammer aufweist, die mit dem Durchlass des Hauptkörpers in Verbindung steht, und bei denen ein Ansatzstück in der Kammer des Halters aufgenommen ist und einen Ansatzdurchlass aufweist, der mit der Kammer in Verbindung steht, und bei denen der Ansatzkopf fest im Kopfteil des Hauptkörpers angebracht ist, wobei ein Ende des Ansatzkopfes fest mit dem Ansatzstück in Eingriff steht und der Ansatzkopf weiter eine Ventilkammer in ihm aufweist, die mit dem Ansatzdurchlass in Verbindung steht und bei denen Mittel zum Schalten des Halters zwischen einer ersten Außer-Betätigungsposition und einer zweiten Bestätigungsposition vorgesehen sind, wodurch, wenn der Halter zur zweiten Betätigungsposition gestaltet ist, eine einwärts gerichtete Kraft auf den Außenumfang des Ansatzkopfes ausübt,

insbesondere wenn,

in der Kammer des Halters ein elastisches Element angebracht ist, von dem ein erstes Ende fest am Ansatzstück befestigt ist und und ein zweites Ende an einer Stirnwand befestigt ist, die die Kammer abgrenzt, damit der Halter zur ersten Außer-Betätigungsposition zurückgeführt wird

und/oder

der Ansatzkopf aus Kunststoff ist;

2.
ihr unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 20. Mai 1999 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)
der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)
der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)
der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,

d)
der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e)
der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer I. 1. genannten Gegenständen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Bestell-, Lieferscheine und Rechnungen vorzulegen hat,

wobei die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 31. Juni 2000 zu machen sind,

wobei die Angaben zu a) bis e) auch für die mit Ventilkuppelstücken, gemäß Ziffer I. 1. fest verbundenen Luftpumpen zu machen sind;

3.
die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer I. 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

II.
festzustellen,

1.
dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie für die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, in der Zeit vom 20.05.1999 bis zum 31.06.2000 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2.
dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu ersetzen, der den Patentinhabern durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 31.06.2000 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen der Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Einzelnen entgegen, wobei die Beklagte unter anderem geltend macht:

Die Klägerin abstrahiere die technische Lehre des Klagepatents – losgelöst vom Anspruchswortlaut – in unzulässiger Weise. Die angegriffene Ausführungsform mache weder wortsinngemäß noch äquivalent von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.

Gegen eine „Einteiligkeit“ des Ventilkuppelstücks spreche bereits der Anspruchswortlaut. Das Klagepatent gehe von einem einteiligen Hauptkörper aus, in welchem der Halter verschiebbar angeordnet sein müsse. Nach der Lehre des Klagepatents sei der Hauptkörper einteilig bzw. einstückig. In dem Hauptkörper müsse sich der beweglich gelagerte Halter befinden. Sowohl der Hauptkörper als auch der Halter nähmen erfindungsgemäß an dem Luftstrom teil. Der Hauptkörper beziehe seine Luft mittels des Durchlasses von der Luftquelle und gebe diese mittels einer Verbindung bzw. mittels eines Durchlasses an den Innenraum des Halters weiter, wobei der Halter ebenfalls in dem Hauptkörper angeordnet sei. Das alles treffe auf den von der Klägerin als „Hauptkörper“ bezeichneten halbkreisförmigen Kunststoffmantel der angegriffenen Ausführungsform nicht zu. Dieser nehme in keiner Weise am Luftstrom teil. Ferner sei das von der Klägerin als „Halter“ bezeichnete Bauteil entgegen der Lehre des Klagepatents nicht verschieblich. Auch sei bei der angegriffenen Ausführungsform der Ansatzkopf nicht fest mit dem Ansatzstück in Eingriff. Der Ansatzkopf sei vielmehr lose angeordnet und werde nur durch die Verschlusskappe gehalten.

Die Ausführungen der Klägerin zur angeblichen Äquivalenz überzeugten nicht. So sei bereits nicht ersichtlich, weshalb der Fachmann vor dem Hintergrund der eindeutigen Vorgaben des Patentanspruchs zu der Auffassung gelangen könnte, den Hauptkörper bzw. das Ventilkuppelstück zweiteilig auszugestalten. Es sei für den Fachmann auch nicht nahe liegend, das so genannte Kopfteil von dem so genannten Basisteil abzutrennen. Die angegriffene Ausführungsform weise eine ganz andere Bewegungskinemathek mit ganz anders konstruierten Teilen als das klagepatentgemäße Ventilkuppelstück auf.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber aus den mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erörterten Gründen unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht eine Übereinstimmung der angegriffenen Ausführungsform mit der im Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre verneint und die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Berufung führen zu keiner anderen Beurteilung.

A.
Hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestehen, nachdem die Klägerin im Verhandlungstermin eine weitere Prozessführungsermächtigung der Patentinhaber vorgelegt hat, keine Bedenken mehr.

Die Klägerin ist insgesamt prozessführungsbefugt. Ihre Klagebefugnis betreffend die mit der Berufung weiter verfolgten Ansprüche auf Unterlassung und Vernichtung der als patentverletzend angesehenen Gegenstände, die beide nicht isoliert abtretbar sind, ergibt sich nach den Grundsätzen der so genannten gewillkürten Prozessstandschaft, welche sich dadurch auszeichnet, dass der Kläger keinen eigenen Anspruch geltend macht, sondern im eigenen Namen fremde Rechte – nämlich die des Patentinhabers – durchsetzt.

Voraussetzungen einer solchen gewillkürten Prozessstandschaft sind eine wirksame Ermächtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtsverfolgung, das auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden kann (st. Rspr., vgl. BGHZ 89, 1, 2 = GRUR 1984, 473; BGHZ 119, 237, 242 = GRUR 1993, 151; BGH, GRUR 1990, 361, 362 – Kronenthaler; NJW 1995, 3186; GRUR 1995, 54, 57 – Nicoline; NJW 1999, 1717 f.; GRUR 2002, 238, 239 – Auskunftsanspruch bei Nachbau; vgl. a. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., Vor § 50 Rdnr. 44 ff.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Ausweislich der zuletzt überreichten Ermächtigungserklärung („AUTHORIZATION TO SUE AND ASSIGNMENT“) vom 8. Dezember 2007/18. Februar 2008 haben die eingetragenen Patentinhaber die Klägerin ausdrücklich ermächtigt, ihren vermeintlichen Unterlassungsanspruch aus einer Verletzung des Klagepatents im eigenen Namen und für eigene Rechnung gegen die Beklagte geltend zu machen. Das gilt im Zweifel auch für den ebenfalls nicht isoliert abtretbaren Vernichtungsanspruch, welcher in der Sache allerdings von vornherein nicht bestehen kann, weil sich aus dem Sachvortrag der Klägerin nicht ergibt, dass die in Frankreich geschäftsansässige Beklagte die als patentverletzend angesehenen Gegenstände im Inland in Besitz bzw. Eigentum hat (vgl. Senat, Urt. v. 21.12.2006 – I-2 U 58/05, InstGE 7, 139, 141 – Thermocycler). Die zuletzt überreichte Ermächtigung enthält keine Befristungen oder Beschränkungen mehr, weshalb an ihrer Wirksamkeit keine Bedenken bestehen. Ob und inwieweit dies auch für von der Klägerin in erster Instanz vorgelegten Ermächtigungen gilt, kann dahinstehen.

Die Klägerin hat auch ein eigenes schutzwürdige Interesse an der Geltendmachung des eingeklagten Unterlassungsanspruchs sowie des Vernichtungsanspruchs, welches sich daraus ergibt, dass sie nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts in Deutschland mit Einverständnis der Patentinhaber Produkte vertreibt, die von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Die angestrebte Untersagung des Vertriebs der Konkurrenzprodukte der Beklagten kann die eigene Vertriebsposition der Klägerin verbessern. Darauf, ob die Patentinhaber der Klägerin eine (einfache) Lizenz am Gegenstand des Klagepatents eingeräumt haben, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Da – wie bereits ausgeführt – das erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse an der Geltendmachung des Anspruchs auch ein wirtschaftliches Interesse sein kann, reicht es aus, dass die Klägerin das Klagepatent im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit jedenfalls mit Einverständnis der Patentinhaber nutzt.

Hinsichtlich der ferner erhobenen Ansprüche auf Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadensersatz ist die Klägerin ebenfalls klagebefugt. Diese vermeintlichen Ansprüche kann sie aufgrund der mit „Letter of Authorization“ vom 14./15./21. März 2005 (Anlage K 2a) und mit der zuletzt vorgelegten Ermächtigungs- und Abtretungsvereinbarung vom 8. Dezember 2007/18. Februar 2008 nochmals wiederholten Abtretung dieser Ansprüche aus vermeintlich eigenem Recht einklagen.
B.
In der Sache stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadensersatz jedoch – wie das Landgericht zutreffend entschieden hat – nicht zu, weil die angegriffene Luftpumpe die technische Lehre des Klagepatents weder wortsinngemäß noch mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln verwirklicht.

1.
Die Erfindung nach dem Klagepatent betrifft ein Ventilkuppelstück für eine Luftpumpe, wie sie insbesondere für Fahrradreifen Verwendung findet. Das Ventilkuppelstück stellt die Verbindung zwischen der Luftpumpe und dem Ventil her, indem es einerseits mit der Luftpumpe und andererseits mit dem Ventil am Reifen verbunden wird.

Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausführt (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 5 – 11), sind verschiedene Pumpvorrichtung zum Aufblasen von Fahrradreifen bekannt, weil es viele Arten von Ventilen für Fahrradreifen gibt, z. B. das französische Ventil, das amerikanische Ventil und das englische Ventil. Im Hinblick auf diese verschiedenen Ventilkonstruktionen ist es wünschenswert, eine Luftpumpe zur Verfügung zu stellen, die für alle Ventile passt. Im Stand der Technik ist hierzu eine Pumpe vom so genannten Doppelkopf-Typ mit einem Schaltmittel vorgeschlagen worden.

Die Klagepatentschrift beanstandet es als nachteilig, dass die herkömmlichen Pumpvorrichtungen einen häufig komplizierten Aufbau haben und eine mühselige Betätigung erforderlich ist, damit sie auf unterschiedliche Ventile passen (Spalte 1, Zeilen 12 – 15).

Nach den einleitenden Ausführungen der Klagepatentschrift (Spalte 1, Zeilen 16 – 21) ist aus der deutschen Offenlegungsschrift 22 12 479 (Anlage K 3) ein Ventilkuppelstück mit einem Hauptkörper mit einem darin vorgesehenen Durchlass, der mit einer Luftquelle verbindbar ist, bekannt. Der Hauptkörper weist weiterhin eine Kammer auf, die mit dem Durchlass in Verbindung steht und in der ein Halter verschiebbar aufgenommen ist.

Nachfolgend abgebildet ist die einzige Zeichnung der deutschen Offenlegungsschrift 22 12 479, welche im Längsschnitt schematisch das aus dieser Schrift bekannte Kuppelstück zeigt.

Das gezeigte Kuppelstück weist eine Muffe (1; Bezugsziffern gemäß Anlage K 3) und einen Kanal zum Durchgang der Druckluft auf, der mit dem einen Ende (2) an einen – nicht dargestellten, mit einem Luftverdichter oder einer – Handpumpe verbundenen – Gummischlauch angeschlossen werden kann, und dessen anderes Ende (3) in die Muffe (1) axial eindringt. Der Kanal (2, 3) zum Durchgang der Druckluft gehört zu dem mit der Bezugsziffer „4“ bezeichneten Teil, das über Gewinde (2, 6) mit der Muffe (1) verschraubt ist. Das mit der Bezugsziffer „4“ gekennzeichnete Teil weist eine zylindrische Bohrung (7) auf, die durch das Ende (3) des Druckluftkanals durchsetzt wird und in welcher eine Feder (8) angeordnet ist, gegen die sich das eine Ende (2) eines ringförmigen Kolbens (10) abstützt, dessen Umfang mit einer ringförmigen Dichtung (11) versehen ist. Das andere Ende (12) des Kolbens (10) ist mit einer Dichtungsscheibe (13) versehen, gegen welche sich das Ende des Lufteinlasskanals des – nicht dargestellten – Ventils beim Aufpumpvorgang abstützt. Das Ende (12) des Kolbens (10) wird durch die Feder (8) gegen eine innere Schulter (14) der Muffe (1) gedrückt (Anlage K 3, Seite 3, zweiter bis vierter Absatz). Das in die Muffe (1) eindringende Ende (3) des Druckluftkanals durchsetzt den Kolben (10) und ist derart verschlossen, dass es einen Stößel (15) bildet, der zwei Lufteinlassbohrungen (16) aufweist. Die Muffe (1) ist mit einer Klemmzunge (17) versehen. Beim Anschließen der Muffe (1) an das Ende des Lufteinlasskanals eines Ventils, drückt der Stößel (15) den Schaft des Verschlussgliedes des Ventils zurück, während der Rand der Lufteinlassöffnung dieses Ventils sich gegen die Dichtungsscheibe (13), mit welcher das Ende (12) des Kolbens (10) versehen ist, abstützt, oder nötigenfalls den Kolben, entgegen der Wirkung der Feder (8), in die (Bohrung) bis zur vollständigen Öffnung des Verschlussgliedes des Ventils zurückstößt. Während des Aufpumpvorganges wird das Ventil durch die Klemmzunge in dieser druckdicht gekoppelten Stellung, bei vollständig offenem Verschlussglied, in der Muffe gehalten (Anlage K 3, Seite 4, zweiter und dritter Absatz).

Hiervon ausgehend hat es sich die Erfindung nach dem Klagepatent zur Aufgabe gemacht, eine in dieser Hinsicht unterschiedliche Konstruktion bzw. ein abweichendes System zu schaffen (Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 22 – 23). Wie der Durchschnittsfachmann insbesondere der bereits erwähnten Kritik der Klagepatentbeschreibung am Stand der Technik und den Vorteilsangaben in der Klagepatentschrift (Spalte 3, Zeilen 57 – 63) entnimmt, geht es konkreter formuliert darum, ein Ventilkuppelstück zur Verfügung zu stellen, das keinen komplizierten Aufbau hat und das ohne großen Montageaufwand sowie einfache Betätigung für verschiedene Ventile Verwendung finden kann.

Zur Lösung dieses Problems schlägt Anspruch 1 des Klagepatents eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Das Ventilkuppelstück umfasst einen Hauptkörper (10) und einen Halter (20).

2. Der Hauptkörper (10) weist auf:
a) einen Durchlass (14), der mit einer Luftquelle verbindbar ist,
b) einen abgeteilten Raum (11), der mit dem Durchlass in Verbindung steht.

3. Der Halter (20)
a) ist in dem abgeteilten Raum (11) des Hauptkörpers (10) verschiebbar aufgenommen,
b) weist eine Kammer (26) auf, die mit dem Durchlass (14) des Hauptkörpers (10) in Verbindung steht.

4. Ein Ansatzstück (29)
a) ist in der Kammer (26) des Halters (20) aufgenommen,
b) weist einen mit der Kammer (26) des Halters (20) in Verbindung stehenden Ansatzdurchlass (291) auf.

5. Ein Ansatzkopf (50)
a) ist in dem abgeteilten Raum (11) des Hauptkörpers (10) fest angebracht,
b) steht mit seinem einen Ende fest mit dem Ansatzstück (29) in Eingriff,
c) weist eine Ventilkammer (51) auf, die mit dem Ansatzdurchlass (291) in Verbindung steht.

6. Es sind Mittel (30) zum Schalten des Halters (20) zwischen einer ersten Außerbetätigungsposition und einer zweiten Betätigungsposition vorgesehen.

7. Wenn der Halter (20) in die Betätigungsposition geschaltet wird, wird eine einwärts gerichtete Kraft auf den Außenumfang des Ansatzkopfes (50) ausgeübt wird.

Das erfindungsgemäße Ventilkuppelstück besteht aus zwei zentralen Bauteilen, nämlich dem Hauptkörper (10) und dem Halter (20).

Der Hauptkörper (10) ist derart ausgebildet, dass er zum Einen einen Durchlass (14) aufweist, der mit einer Luftquelle verbindbar ist, und dass er zum Anderen einen in ihm abgetrennten, abgeteilten Raum (11) aufweist, der mit dem Durchlass (14) – welcher mit der Luftquelle verbindbar ist – in Verbindung steht (vgl. Anlage K 1, Spalte 1, Zeilen 28 bis 32).

Der Durchlass (14) des Hauptkörpers (10) dient der Verbindung des abgeteilten Raums des Hauptkörpers mit einer externen Luftquelle (vgl. Anlage K 1, Spalte 2, Zeilen 23 ff.). Für den von der Klagepatentschrift angesprochenen Durchschnittsfachmann ist aufgrund des Wortlauts des Patentanspruchs und der Patentbeschreibung klar, dass die komprimierte Luft von der externen Luftquelle dem Ventilkuppelstück über den eigens hierfür vorgesehenen Durchlass (14) des Hauptkörpers (10) zugeführt werden soll, von wo aus sie in das Reifenventil geleitet werden soll. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich aus dem Aufbau und der Ausgestaltung des erfindungsgemäßen Ventilkuppelstückes ein ganz bestimmter Strömungsweg, der wie folgt verläuft:

1. Durchlass (14) des Hauptkörpers (10)

Merkmal 2a: Der Hauptkörper (10) weist einen Durchlass (14) auf, der mit einer Luftquelle verbindbar ist.

2. Abgeteilter Raum (11) des Hauptkörpers (11)

Merkmal 2b: Der Hauptkörper (11) weist einen abgeteilten Raum (11) auf, der mit dem Durchlass (14) – welcher mit einer Luftquelle verbindbar ist – in Verbindung steht.

3. Kammer (26) des Halters (20)

Merkmal 3a: In dem abgeteilten Raum (11) des Hauptkörpers (10) ist ein Halter (20) verschiebbar aufgenommen.
Merkmal 3b: Der Halter (20) weist eine Kammer (26) auf, die mit dem Durchlass (14) des Hauptkörpers (10) – welcher mit einer Luftquelle verbindbar ist – in Verbindung steht.

4. Ansatzdurchlass (291) des Ansatzstückes (29)

Merkmal 4a: In der Kammer (26) des Halters (20) ist ein Ansatzstück (29) aufgenommen.
Merkmal 4b: Das Ansatzstück (29) weist einen mit der Kammer (26) des Halters (20) in Verbindung stehenden Ansatzdurchlass (291) auf.

5. Ventilkammer (51) des Ansatzkopfes (50)

Merkmal 5a: In dem abgeteilten Raum (11) des Hauptkörpers (10) ist ein Ansatzkopf (50) fest angebracht.
Merkmal 5b: Ein Ende des Ansatzkopfes (50) steht mit dem Ansatzstück (29) fest in Eingriff.
Merkmal 5c: Der Ansatzkopf (50) weist eine Ventilkammer (51) auf, die mit dem Ansatzdurchlass (291) in Verbindung steht.

6. Reifenventil.

Wenn es insoweit im Anspruch 1 des Klagepatents jeweils „verbindbar“ oder „in Verbindung steht“ heißt, meint das Klagepatent hiermit ersichtlich eine konstruktionsmäßige Anbindung, die die einem Ventilkuppelstück immanente Luftströmung gewährleistet. „Verbindung“ meint daher Strömungsverbindung. Hieraus folgt, dass dem erfindungsgemäßen Ventilkuppelstück die Luft von der externen Luftquelle unmittelbar über den Durchlass (14) des Hauptkörpers (10) zugeführt wird. Die strömungsmäßige Anbindung an die Luftquelle erfolgt also über den Hauptkörper (10), welcher hierzu entsprechend ausgebildet sein muss.

Der abgeteilte Raum (11) in dem Hauptkörper (10) dient der Aufnahme eines verschiebbaren Halters (Merkmal 3a). Außerdem ist in dem Raum (11) des Hauptkörpers (10) ein Ansatzkopf (50) fest angebracht (Merkmal 5a). Hieraus sowie aus der Bezeichnung des mit der Bezugszahl „10“ gekennzeichneten Bauteils als „Hauptkörper“ entnimmt der von der Klagepatentschrift angesprochene Durchschnittsfachmann, dass der Hauptkörper (10) ein Aufnahmeteil für die weiteren Vorrichtungsteile, namentlich für den Halter (20) und den Ansatzkopf (50) ist. Wenn der Halter (20) in dem Raum (11) des Hauptkörpers (10) verschiebbar aufgenommen und dort auch der Ansatzkopf (50) fest angebracht sein soll, folgt hieraus, dass diese Teile in dem Hauptkörper (10) selbst angeordnet sind. Da der Halter (20) in dem abgeteilten Raum (11) des Hauptkörpers „verschiebbar“ aufgenommen ist, kommt dem Hauptkörper (11) außerdem die technische Funktion zu, den in ihm aufgenommenen beweglichen Halter (20) zu führen. Darüber hinaus hat der Hauptkörper die technische Funktion, bei der erfindungsgemäßen Verschiebung des Halters (Merkmale 3a, 6 und 7) ein Widerlager für den Ansatzkopf (50) auszubilden, welches erforderlich ist, um den Ansatzkopf zu verformen, wenn der Halter (20) in die Betätigungsposition geschaltet und eine einwärts gerichtete Kraft auf den Ansatzkopfes (50) ausgeübt wird.

Was die Ausgestaltung des Hauptkörpers (10) anbelangt, gibt der Patentanspruch 1 zwar „nur“ vor, dass dieser einen Durchlass (14), der mit einer Luftquelle verbindbar ist, und einen abgeteilten Raum (11), der mit dem Durchlass (14) in Verbindung steht, aufweist (Merkmale 3a und 3b). Wenn der Hauptkörper (10), bei dem es sich um einen „Körper“ handelt, erfindungsgemäß aber derart ausgebildet sein soll, dass er selbst einen Durchlass (14) aufweist, der zwecks Einleitung der komprimierten Luft in das Ventilkuppelstück mit einer Luftquelle verbindbar ist, und wenn der Hauptkörper außerdem einen in ihm abgetrennten Raum (11) zur Aufnahme des Halters (20) sowie des Ansatzkopfes (50) umfassen soll, welcher Raum (11) mit dem vorbezeichneten Durchlass (14) in Verbindung steht, damit die über den Durchlass (14) des Hauptkörpers (10) zugeführte Luft in die Kammer (26) des in dem abgeteilten Raum des Hauptkörpers aufgenommenen Halters (20) gelangen kann, so entnimmt der Fachmann dem, dass es sich bei dem Hauptkörper um ein zwar nicht notwenig einstückig gefertigtes, in jedem Fall aber zur Luftführung geeignetes „zusammenhängendes“ Bauteil handelt, das nicht aus zwei separaten, voneinander getrennten Elementen bestehen kann. Der der Einleitung der komprimierten Luft dienende Durchlass und der abgeteilte Raum, der unter anderem zur Aufnahme des Halters vorgesehen ist, sind nach der Lehre des Klagepatents vielmehr in einem Hauptkörper (10) angeordnet, in welchem sie strömungsmäßig miteinander verbunden sind. Demgemäß besteht auch bei dem in den Figuren der Klagepatentschrift gezeigten Ausführungsbeispiel der mit der Bezugszahl „10“ gekennzeichnete Hauptkörper aus einem Bauteil, das einen Durchlass (14) und einen mit diesem Durchlass verbundenen, abgeteilten Raum (11) aufweist. Dafür, dass es sich bei dem Hauptkörper um ein „zusammenhängendes“ und nicht aus separaten, nicht verbundenen Elementen bestehendes Bauteil handelt, spricht auch, dass die Merkmale des Oberbegriffs des Anspruchs 1 des Klagepatents auf die deutsche Offenlegungsschrift 22 12 479 (Anlage K 3) zurückgehen. Zu dieser Schrift gibt die Klagepatentschrift – wie bereits ausgeführt – in ihrer Einleitung an, dass aus ihr ein Ventilkuppelstück mit „einem Hauptkörper“ mit einem darin vorgesehenen Durchlass, der mit einer Luftquelle verbindbar sei, bekannt sei, bei welcher Vorrichtung der Hauptkörper weiterhin eine Kammer aufweise, die mit dem Durchlass in Verbindung stehe und in der ein Halter verschiebbar aufgenommen sei. Mit „Hauptkörper“ bezeichnet das Klagepatent bei diesem gattungsbildenden Stand der Technik ersichtlich das aus der Muffe (1) und dem mit der Bezugszahl „4“ gekennzeichneten Teil bestehende Gehäuse. Dieser „Hauptkörper“ besteht zwar aus zwei Einzelteilen. Diese sind aber zu einem Gehäuse zusammengesetzt. Denn das Teil „4“ ist über ein Gewinde (2, 6) mit der Muffe (1) fest verschraubt.

Der Halter (20) ist des Weiteren nach der Lehre des Klagepatents in dem abgeteilten Raum (11) des Hauptkörpers (10) verschiebbar aufgenommen (Merkmal 3a). Hieraus folgt zweierlei: Zum einen ist der Halter (20) in dem Raum (11) des Hauptkörpers (10) angeordnet. Zum anderen kann der Halter (20) in diesem Raum (11) des Hauptkörpers (10) verschoben werden. Durch im Patentanspruch 1 nicht näher beschriebene Mittel soll der Halter in dem Raum des Hauptkörpers in verschiedene Positionen, nämlich in eine Außerbetätigungs- und eine Betätigungsposition verschoben werden können (Merkmale 3a und 6). So wird bei dem in den Figuren 3 bis 5 der Klagepatentschrift gezeigten Ausführungsbeispiel der Halter (20) durch Betätigung eines Hebels (13) entgegen der Rückstellkraft einer in der Kammer (26) des Halters (10) aufgenommenen Feder (28) in dem abgeteilten Raum (11) des Hauptkörpers (11) zu dem Reifenventil hinbewegt. Das (zweite) Ende des Halters übt hierbei eine Kraft auf den z.B. aus Kunststoff bestehenden Ansatzkopf (50) aus. Dieser verformt sich radial einwärts, wodurch das Ventil während des Aufblasvorganges festgeklemmt wird (vgl. Anlage K 1, Spalte 3, Zeilen 29 – 33; Spalte 3, Zeilen 54 bis 56). Der Halter bewirkt damit im Zusammenwirken mit dem eine Ventilkammer aufweisenden Ansatzkopf die Halterung des Ventilkuppelstückes auf den verschiedenartigen Reifenventilen.

Wie bereits erwähnt, weist der Halter (20) ferner eine Kammer (26) auf, die mit dem Durchlass (14) des Hauptkörpers (11) – welcher mit einer Luftquelle verbindbar ist – in Verbindung steht (Merkmal 3b). In dieser Kammer (26) des Halters ist ein Ansatzstück (29) aufgenommen (Merkmal 4a), welches in der Klagepatentschrift auch als Auslassteil oder Düse in Form eines Ansatzrohrs bezeichnet wird (Anlage K 1, Spalte 1, Zeile 36). Das Ansatzstück (29) weist einen Ansatzdurchlass (291) auf, welcher wiederum mit der Kammer (26) des Halters in Verbindung steht (Merkmal 4b). Die über den Durchlass des Hauptkörpers in das Ventilkuppelstück eingeleitete komprimierte Luft gelangt damit über die Kammer (26) des Halters in das Ansatzstück (29). Aus dem Ansatzdurchlass (291) des Ansatzstücks (29) strömt sie über die Ventilkammer des Ansatzkopfes (dazu sogleich) in das Reifenventil.

Erfindungsgemäß ist ferner ein Ansatzkopf (50) vorgesehen (Merkmal 5), der vorzugsweise aus Kunststoff besteht (vgl. Anspruch 8 und Spalte 1, Zeilen 39, 49, 59; Spalte 3, Zeilen 5, 30, 32 f., 55 f.; Spalte 4, Zeilen 4 – 6 der Klagepatentschrift). Dieser Ansatzkopf (50) ist – wie der Halter – in dem abgeteilten Raum (11) des Hauptkörpers (10) angeordnet, wo er allerdings fest angebracht ist (Merkmal 5a). Im Unterschied zum Halter kann der Ansatzkopf in dem abgeteilten Raum des Hauptkörpers damit nicht verschoben werden. Er ist dort ortsfest angeordnet. Demgemäß heißt es in der Patentbeschreibung (Anlage K 1, Spalte 4, Zeilen 4 bis 6) auch, dass im Hauptkörper ein vorzugsweise aus Kunststoff bestehender Ansatzkopf „zuverlässig“ angebracht ist.

Ein Ende des Ansatzkopfes (50) steht mit dem Ansatzstück (29) fest in Eingriff (Merkmal 5b), womit gemeint ist, dass Ansatzkopf und Ansatzstück so ausgebildet und aufeinander abgestimmt sind, dass der Ansatzkopf ein Ende des Ansatzstückes „zuverlässig“ aufnehmen kann (vgl. Anlage K 1, Spalte 3, Zeilen 10 – 14). Durch diesen „festen Eingriff“ soll sichergestellt werden, dass die aus dem Ansatzdurchlass (291) des Ansatzstückes (29) ausströmende Luft in das Reifenventil strömt und nicht zwischen dem Ansatzstück und dem Ansatzkopf entweichen kann. Der Ansatzkopf (50) weist ferner eine Ventilkammer (51) auf, die mit dem Ansatzdurchlass (291) in Verbindung steht (Merkmal 5c). Diese Ventilklammer (51) dient der Aufnahme des Reifenventils. Sie steht mit dem Ansatzdurchlass (291) in Verbindung, damit die Luft durch die Öffnung des Ansatzstückes in das Reifenventil strömen kann.

Erfindungsgemäß sind schließlich – im Patentanspruch 1 nicht näher beschriebene – Mittel (30) zum Schalten des Halters (20) zwischen einer Außerbetätigungsposition und einer Betätigungsposition vorgesehen (Merkmal 6). Wenn der Halter in die Betätigungsposition geschaltet ist, wird eine Kraft auf den Ansatzkopf (50) ausgeübt (Merkmal 7). Der Ansatzkopf wird hierdurch zusammen gepresst und verformt sich. Infolge seiner festen Anbringung in dem Raum des Hauptkörpers kann er nur nach innen ausweichen, wodurch das in die Ventilkammer eingeführte Reifenventil festgeklemmt wird. Hierdurch können Reifenventile verschiedener Konstruktionen in dem erfindungsgemäßen Ventilkuppelstück festgeklemmt und dichtend umfasst werden. Wenn es im Anspruch 1 des Klagepatents hierzu heißt, dass dann, wenn der Halter zur zweiten Betätigungsposition geschaltet ist, eine einwärts gerichtete Kraft auf den Außenumfang des „Ansatzstücks“ ausgeübt wird, handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit bzw. Ungenauigkeit. Wie sich eindeutig aus der Patentbeschreibung (Anlage K 1, Spalte 3, Zeilen 29 – 33, Zeilen 54 – 56; vgl. a. Spalte 46 – 49 und Spalte 4, Zeilen 10 bis 14, wo von dem „Kunststoffansatzrohr“ gesprochen wird, womit nur der vorzugsweise aus Kunststoff bestehende Ansatzkopf gemeint sein kann) ergibt, wird beim Schalten des Halters in die Betätigungsposition eine Kraft auf den „Kunststoff-Ansatzkopf (50)“ ausgeübt.

2.
Von der oben erläuterten technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents macht der angegriffene Luftpumpe keinen Gebrauch.

a)
Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffene Ausführungsform der unter Schutz gestellten technischen Lehre nicht wortsinngemäß entspricht.

aa)
Eine wortsinngemäße Übereinstimmung der angegriffenen Ausführungsform mit der patentgeschützten technischen Lehre scheitert bereits daran, dass die Merkmale der Merkmalsgruppe 2 der vorstehenden Merkmalsgliederung nicht verwirklicht sind.

Die angegriffene Ausführungsform besteht aus einem – in der von der Klägerin als Anlage rop 6 vorgelegten Zeichnung rot kolorierten – einstückigen Bauteil, das aus einem auf das Rohr der Luftpumpe aufgesetzten Kunststoffrohr und einem hieran angeformten Kunststoffaufsatz besteht. Auf den Aufsatz dieses ersten Bauteils ist ein zweites – in der von der Klägerin als Anlage rop 6 vorgelegten Zeichnung grün koloriertes – Bauteil aufgeschoben. Bei diesem zweiten Bauteil handelt es sich um ein hülsenartiges Kunststoffteil, welches teilweise einen U-förmigem und teilweise einen
O-förmigen Querschnitt hat. Durch Betätigung eines Hebels kann das zweite hülsenartige Bauteil auf dem feststehenden Kunststoffaufsatz verschoben werden.

Die Klägerin sieht in dem hülsenartigen zweiten Bauteil der angegriffenen Ausführungsform einen Hauptkörper im Sinne des Klagepatents. Dieses Bauteil, welches auf dem feststehenden Kunststoffaufsatz des ersten Bauteils verschiebbar aufgesetzt ist, weist jedoch entgegen den Vorgaben des Merkmals 2a keinen Durchlass auf, welcher mit einer Luftquelle verbindbar ist. Denn die stömungsmäßige Anbindung an die Luftquelle erfolgt bei der angegriffenen Ausführungsform ausschließlich über das erste Bauteil und nicht über das zweite hülsenartige Bauteil. Soweit die Klägerin bei der angegriffenen Ausführungsform einen „Durchlass“ in dem einen O-förmigen Querschnitt aufweisenden Abschnitt des hülsenartigen Kunststoffteils, in welchem der Ansatzkopf in Gestalt eines Gummiringes aufgenommen ist, erblickt (vgl. Anlage rop 6), setzt sie bei ihrer Betrachtung am falschen Ende des Ventilkuppelstückes an. Denn die an ganz anderer Stelle über das erste Bauteil in die angegriffene Ausführungsform eingeleitete Luft strömt in diesem Bereich aus der Öffnung des Ansatzstückes in das in der Ventilkammer des Ansatzkopfes aufgenommene Reifenventil.

Merkmal 2b ist ebenfalls nicht wortsinngemäß verwirklicht, weil das hülsenartige (zweite) Bauteil der angegriffenen Ausführungsform keinen abgeteilten Raum besitzt, der in strömungsmäßiger Verbindung zum Durchlass steht. Das von der Klägerin als „Hauptkörper“ angesehene Bauteil der angegriffenen Ausführungsform nimmt an der Strömungsverbindung überhaupt nicht teil. Vielmehr wird bei der angegriffenen Ausführungsform die komprimierte Luft über den Aufsatz („Halter“) des ersten Bauteils und das in diesem vorgesehene Ansatzstück in das in der Ventilkammer des Ansatzkopfes aufgenommene Reifenventil geleitet. In denjenigen Teil des hülsenartigen (zweiten) Bauteils mit dem U-förmigen Querschnitt, welchen die Klägerin offenbar als „abgetrennten Raum“ dieses Bauteils ansieht, tritt überhaupt keine Luft ein. Dieser Abschnitt weist keine strömungsmäßige Verbindung zum Durchlass des ersten Bauteils auf.

Hinzu kommt, dass das von der Klägerin als „Hauptkörper“ angesehene verschiebbare Bauteil bei der angegriffenen Ausführungsform nicht in der Lage ist, den Halter zu führen. Vielmehr wird das hülsenartige (zweite) Bauteil, das auf dem Aufsatz („Halter“) des ersten Bauteils verschoben werden kann, durch an diesem Kunststoffaufsatz sowie an dem hülsenartigen Bauteil ausgebildete Führungsrippen geführt.

Damit stellt das hülsenartige (zweite) Bauteil der angegriffenen Ausführungsform keinen Hauptkörper im Sinne des Klagepatents dar.

Ein solcher Hauptkörper wird bei der angegriffenen Ausführungsform auch nicht zusammen von dem auf das Rohr der Luftpumpe aufgesetzten Kunststoffrohr („Basisteil“), welches einstückig mit dem Kunststoffaufsatz („Halter“) verbunden ist, und dem hülsenartigen Bauteil („Kopfteil“) gebildet. Denn diese Teile bilden zusammen kein zur Luftführung geeignetes „zusammenhängendes“ Bauteil. Es handelt sich vielmehr um zwei separate, voneinander getrennte Vorrichtungsteile, die in keiner strömungsmäßigen Verbindung zueinander stehen. Auch ändert diese Betrachtungsweise nichts daran, dass das so genannte Kopfteil keinen abgeteilten Raum besitzt, der in strömungsmäßiger Verbindung zum Durchlass steht.

bb)
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht des Weiteren auch das Merkmal 3a nicht wortsinngemäß. Denn das von der Klägerin als „Hauptkörper“ angesehene hülsenartige Bauteil der angegriffenen Ausführungsform nimmt keinen Halter verschiebbar auf. Vielmehr ist dieses Bauteil auf den Kunststoffaufsatz („Halter“) des ersten Bauteils aufgeschoben, auf welchem es bei Betätigung des Hebels verschoben wird. Bei der angegriffenen Ausführungsform wird damit das von der Klägerin als „Hauptkörper“ angesehene Bauteil auf dem „Halter“ verschoben. Der „Halter“ ist hingegen fest mit dem auf das Rohr der Luftpumpe aufgesetzten Kunststoffteil verbunden und unbeweglich.

Soweit die Klägerin im Verhandlungstermin unter Benutzung eines Fahrradschlauches mit einem Reifenventil, auf das die angegriffene Ausführungsform aufgesteckt worden ist, zu demonstrieren versucht hat, dass beim Einsatz der angegriffenen Ausführungsform der Halter mit der Luftpumpe verschoben wird, vermag dies in keiner Weise zu überzeugen. Denn der Benutzer wird beim Einsatz der angegriffenen Ausführungsform keineswegs unter Loslassen der Luftpumpe das Reifenventil zusammen mit der auf das hülsenartige Bauteil aufgeschraubten Abdeckung (vgl. Anlage K 8, Anlage rop 2 Bild 9) umfassen und dann den Hebel betätigen. Vielmehr wird er die angegriffene Ausführungsform mit der Luftpumpe gegen das Reifenventil drücken und dann den Hebel betätigen, welcher dann auf dem Halter verschoben wird.

cc)
Da bei der angegriffenen Ausführungsform nicht der Halter verschoben wird, sind bei dieser auch keine Mittel zum Schalten des Halters zwischen einer Außerbetätigungsposition und einer Betätigungsposition vorgesehen. Vielmehr wird bei der angegriffenen Ausführungsform das von der Klägerin zu Unrecht als „Hauptkörper“ angesehene hülsenartige Bauteil durch Betätigung eines Hebels von einer Außerbetätigungsposition in eine Betätigungsposition verschoben, weshalb auch das Merkmal 6 nicht wortsinngemäß verwirklicht ist. Nicht wortsinngemäß verwirklicht ist damit zugleich das Merkmal 7, weil bei der angegriffenen Ausführungsform nicht der Halter in eine Betätigungsposition geschaltet wird. In diese Position wird vielmehr das von der Klägerin als „Hauptkörper“ angesehene Bauteil bewegt.

b)
Die nicht wortsinngemäß erfüllten vorbezeichneten Merkmale verwirklicht die angegriffene Vorrichtung auch nicht – wie von der Klägerin hilfsweise geltend gemacht – mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln.

aa)
Unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Äquivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausführungsform nur dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln löst und seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlich gleichwirkend aufzufinden, wobei die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart am Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein müssen, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der gegenständlichen Lösung gleichwertige Lösung in Betracht zieht (vgl. BGHZ 150, 161 ff. = GRUR 2002, 511 ff. – Kunststoffhohlprofil; BGHZ 150, 149 ff. = GRUR 2002, 515, 518 – Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519, 521 – Schneidmesser II; GRUR 2002, 527, 528 f. – Custodiol II; GRUR 2007, 410, 415 f. – Kettenradanordnung; GRUR 2007, 959, 961 – Pumpeinrichtung, GRUR 2007, 1059, 1063 – Zerfallzeitmessgerät). Die Einbeziehung einer vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichenden Ausführungsform in den Schutzbereich eines Patents setzt danach dreierlei voraus:

1. Das der Erfindung zu Grunde liegende Problem muss mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln gelöst werden.

2. Seine Fachkenntnisse müssen den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als gleichwirkend aufzufinden.

3. Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht zieht.

bb)
Diese Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz liegen hier nicht vor.
Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin unterstellt, dass die abgewandelten Mittel der angegriffenen Ausführungsform objektiv gleichwirkend sind und man ferner unterstellt, dass der Fachmann diese Mittel aufgrund seiner Fachkenntnisse auch ohne erfinderisches Bemühen als gleichwirkend auffinden konnte, sind die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen musste, jedenfalls nicht derart am Sinngehalt der im Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als der gegenständlichen gleichwertige Lösung in Betracht gezogen hat.

In dieser Hinsicht hat die Klägerin in erster Instanz nichts vorgetragen, obgleich sie die Beklagte mit ihrem als Anlage B 1 vorgelegten Abmahnschreiben vorprozessual allein wegen einer angeblich äquivalenten Benutzung des Klagepatents abgemahnt hatte und die Beklagte sich im vorliegenden Rechtsstreit von Anfang an damit verteidigt hat, dass eine wortsinngemäße Benutzung nicht in Betracht komme. Im Verhandlungstermin vor dem Landgericht hat die Klägerin zwar einen auf eine äquivalente Patentverletzung gestützten Hilfsantrag gestellt. Zu den einzelnen Voraussetzungen patentrechtlicher Äquivalenz hat sie jedoch im ersten Rechtszug nichts Konkretes vorgetragen. Völlig zu Recht hat das Landgericht deshalb auf der Grundlage des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, dass die Klägerin nicht schlüssig dargetan hat, aufgrund welcher Überlegungen, ausgerichtet am Sinngehalt des in den Patentansprüchen niedergelegten technischen Lehre des Klagepatents, ein Fachmann zu der angegriffenen Ausführungsform mit ihren abgewandelten Mitteln gelangen konnte.

Soweit die Klägerin hierzu in zweiter Instanz erstmals näher vorträgt, kann dahinstehen, ob sie mit diesem neuen – von der Beklagten bestrittenen – Vorbringen im zweiten Rechtszug überhaupt noch gehört werden kann (§ 531 Abs. 2 ZPO). Hierauf kommt es letztlich nicht an. Denn die Klägerin vermag nach wie vor nicht schlüssig aufzuzeigen, dass ein Fachmann aufgrund von am Sinngehalt der im Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellten technischen Lehre orientierter Überlegungen zu der angegriffenen Ausführungsform mit ihren abgewandelten Mitteln gelangen konnte.

Zwar wird auch bei der angegriffenen Ausführungsform ein grundsätzliches Funktionsprinzip des erfindungsgemäßen Ventilkuppelstückes, wonach zwei Körper zueinander verschieblich angeordnet sein sollen und wonach durch die Verschiebung ein Ansatzkopf verformt werden soll, verwirklicht. Hierauf beschränkt sich – was die Klägerin vernachlässigt – die technische Lehre des Klagepatents jedoch nicht. Das Klagepatent lehrt eine ganz bestimmte räumlich-körperliche Ausgestaltung eines Ventilkuppelstückes, wobei dem Fachmann in den einzelnen Merkmalen des Patentanspruchs konkrete Anweisungen zum Aufbau des Ventilkuppelstückes und zur Anordnung der einzelnen Bestandteile zueinander gegeben werden, woraus sich wiederum eine ganz bestimmte Strömungsverbindung ergibt. Im Gegensatz zur Lehre des Klagepatents, nach welcher ein in einem abgeteilten Raum eines Hauptkörpers aufgenommener Halter in Richtung Reifenventil verschoben wird, wird bei der angegriffenen Ausführungsform von der Ausgestaltung eines solchen Hauptkörpers Abstand genommen und statt dessen – in der Terminologie der Klägerin (vgl. Anlage rop 4) – ein unteres „Basisteil“ mit einem hiermit einstückig verbundenen Halter sowie ein oberes „Kopfteil“ verwandt, welches auf dem feststehenden Halter verschiebbar angeordnet ist. Diesbezüglich ist – wie die Beklagte mit Recht geltend macht – schon nicht ersichtlich, weshalb der Fachmann bei Lektüre des Klagepatents auf den Gedanken kommen sollte, den erfindungsgemäßen Hauptkörper derart aufzulösen. Eine Aufteilung des Hauptkörpers in ein feststehendes „Basisteil“ mit einem darauf fest angebrachten Halter und ein auf dem Halter verschiebbares „Kopfteil“ legt das Klagepatent durch nichts nahe.

Es ist zwar richtig, dass der erfindungsgemäße Hauptkörper mehrteilig ausgebildet sein kann. Die mehreren Teile müssen zusammen aber – wie bereits ausgeführt – noch ein Bauteil ergeben. Dass missachtet die Klägerin, wenn sie den unteren Bereich des – in der von ihr als Anlage rop 6 vorgelegten Zeichnung rot kolorierten – ersten Bauteils der angegriffenen Ausführungsform als einen („Basisteil“) von zwei Teilen des Hauptkörpers ansehen will, der von dem hülsenartigen – in der Anlage rop 6 grün kolorierten – zweiten Teil („Kopfteil“) vervollständigt wird. Die Zuordnung der Klägerin ist willkürlich und im Hinblick auf die technischen Gegebenheiten auch nicht haltbar. Da der Halter bei der angegriffenen Ausführungsform mit dem auf das Rohr der Luftpumpe aufgesteckten Kunststoffrohr, welches die Klägerin als „Basisteil“ bezeichnet, einstückig verbunden ist, ist er diesem Teil und nicht dem auf den Halter aufgesetzten oberen Bauteil („Kopfteil“) zuzuordnen.

Richtig ist weiter, dass der direkte Anschluss des Ventilkuppelstücks an beliebige Ventile darauf beruht, dass der nachgiebige, kompessible Ansatzkopf durch die Relativbewegung des Halters gegenüber dem Hauptkörper zusammengedrückt wird. Es trifft auch zu, dass sich eine solche Relativbewegung vielfach umkehren lässt, so dass die Bewegung des anderen Teils gegenüber dem einen Teil eine naheliegende Abwandlung darstellt (vgl. hierzu Benkard/Scharen, Patentgesetz/Gebrauchsmustergesetz, 10. Aufl., § 14 PatG Rdnr. 104 m.w.N.). Die angegriffene Ausführungsform geht über eine solche kinematische Umkehr aber weit hinaus, weil sie die Funktionen der Luftströmung neu verteilt. Die Luftquelle ist bei der angegriffenen Ausführungsform – anders als bei dem erfindungsgemäßen Ventilkuppelstück – an die Kammer des Halters angeschlossen. Es mag dahinstehen, ob sich ein gewisser Anhalt daraus ergeben kann, dass der Wortlaut des Patentanspruchs 1 eine strömungsmäßige Verbindung der Kammer des Halters nicht mit dem abgeteilten Raum des Hauptkörpers, sondern mit dem Durchlass des Hauptkörpers verlangt. In jedem Fall bleibt es dabei, dass es nicht als naheliegend angesehen werden kann, die Funktionen des Hauptkörpers zu trennen dergestalt, dass der strömungsmäßige Anschluss (= „Basisteil“) direkt an die Kammer des Halters erfolgt, und zwar so, dass das „Basisteil“ des Hauptkörpers separiert und einstückig mit dem Halter verbunden wird. Das gilt umso mehr, als damit die vom Klagepatent geforderte Verschiebbarkeit des Halters gegenüber dem Hauptkörper entfallen würde.

Um zur angegriffenen Ausführungsform zu gelangen, müsste der Fachmann diverse Überlegungen anstellen: Ausgehend von der Erkenntnis, dass die Relativbewegung von Halter und Hauptkörper wichtig ist, müsste er sich zunächst fragen, ob diese Relativbewegung umgekehrt werden kann. Zwar ist dies grundsätzlich der Fall; die angegriffene Ausführungsform geht aber weiter. Der Hauptkörper wird entsprechend seinen Funktionen getrennt, nämlich in ein oberes „Kopfteil“ für die Aufnahme von Halter und Ansatzkopf und in ein unteres „Basisteil“ für den Anschluss an die Luftquelle. Dazu gibt der Patentanspruch keine Anregung. Das „Basisteil“ wird ferner direkt an den Halter und dessen Kammer angeschlossen, womit der Halter seine Beweglichkeit, von welcher das Klagepatent ausgeht, verliert. Das „Kopfteil“ wird auußerdem seiner erfindungsgemäßen Funktion zur Strömungszuführung beraubt und dient nur noch dazu, den Ansatzkopf seine Relativbewegung gegenüber dem „Zwitter“ aus Halter und Basisteil des Hauptkörpers zu komprimieren. Für eine solche, alle vorgenannten Abwandlungen umfassende Ausgestaltung des Ventilkuppelstückes findet der Fachmann keinen Anhalt im vorliegend interessierenden Patentanspruch.

c)
Nach alledem verwirklicht die angegriffene Ausführungsform die technische Lehre des Klagepatents weder wortsinngemäß noch mit patentrechtlich äquivalenten Mitteln, weshalb das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat.

C.
Da die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist, hat sie nach § 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.