2 U 82/02 – Papierpolster mit System

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 986

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 20. November 2008, Az. 2 U 82/02

I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 2. Mai 2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten 90 % und die Klägerin 10 % zu tragen.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 265.000,00 Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird für die Zeit vom 9. Juli 2002 bis zum 10. September 2008 auf 265.000,00 Euro, für die Zeit vom
11. September 2008 bis zur Verlesung der Anträge im Verhandlungstermin am 25. September 2008 auf 315.000,00 € (Berufung 265.000,00 Euro, Anschlussberufung 50.000,00 Euro), und für die Zeit danach wiederum auf 265.000,00 Euro festgesetzt.

G r ü n d e :

I.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in englischer Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents 0 677 XXX (Klagepatent, Anlage K 1; deutsche Übersetzung Anlage K 2), das eine Maschine zum Herstellen von Polsterabschnitten aus bahnförmigem Material betrifft. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.

Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde im. Oktober 1991 unter Inanspruchnahme zweier Unionsprioritäten vom 5. Oktober 1990 und 7. Juni 1991 eingereicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde im Juli 1998 bekannt gemacht.

Der im vorliegenden Rechtsstreit allein geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:

„An apparatus for converting sheet-like stock material into cut sections of dunnage, said machine comprising:

a) A frame (36) including an end plate (46) having an outlet opening (48);

b) a forming assembly (52), mounted to the frame (36), for forming a continuous strip of dunnage (30) which travels through the outlet opening (48) in the end plate (46);

c) a stock supply assembly (50), located upstream of the forming assembly (52) which supplies the sheet-like stock material to the forming assembly (52);

d) a pulling/connecting assembly (54), mounted to the frame (36), which pulls the sheet-like stock material (22) from the stock supply assembly (50);

e) a motor (55), which powers the pulling/connecting assembly (54); and

f) a cutting assembly (56; 56′), mounted to the frame (36), which cuts the continuous strip of dunnage into cut sections of a desired length, wherein said cutting assembly (56; 56′) includes:

f1) cutting means (162, 289) movably mounted to a downstream side of the end plate (46) adjacent to the outlet opening (48) to cut the continuous strip of dunnage as it travels therethrough,

f2) motor means (57, 196) including a motor (57) mounted to the frame (36) upstream of the end plate (46), said motor means (57, 196) being, through an opening in the end plate (46) operatively connected with said cutting means to transfer rotational motion from the motor (57) to the cutting means (162, 289); wherein

g) the pulling/connecting assembly motor (55) and the cutting assembly motor (57) are positioned at substantially the same level as the forming assembly (52) and on respective sides thereof.”

Die deutsche Übersetzung dieses Anspruchs lautet folgendermaßen:

„Vorrichtung zur Umarbeitung von bahnförmigem Ausgangsmaterial zu geschnittenen Polsterabschnitten, wobei die Maschine folgendes umfasst:

a) einen Rahmen (36), der eine Endplatte (46) mit einer Auslassöffnung (48) enthält,

b) eine an dem Rahmen (36) angebrachte Formvorrichtung (52) zum Formen eines Endlospolsterstreifens (30), der durch die Auslassöffnung (48) in der Endplatte (46) läuft,

c) eine sich stromaufwärts der Formvorrichtung (52) befindende Ausgangsmaterialversorgungsvorrichtung (50), die der Formvorrichtung (52) das bahnförmige Ausgangsmaterial zuführt,

d) eine an dem Rahmen (36) angebrachte Zieh-/Verbindungsvorrichtung (54), die das bahnförmige Ausgangsmaterial (22) von der Ausgangsmaterialversorgungsvorrichtung (50) zieht,

e) einen Motor (55), der die Zieh-/Verbindungsvorrichtung (54) antreibt, und

f) eine an dem Rahmen (36) angebrachte Schneidvorrichtung (56, 56′), die den Endlospolsterstreifen in Abschnitte mit einer gewünschten Länge schneidet, wobei die Schneidvorrichtung (56, 56′) folgendes enthält:

f1) ein Schneidmittel (162, 289), das an einer stromabwärts gelegenen Seite der Endplatte (46) neben der Auslassöffnung (48) beweglich angebracht ist, um den Endlospolsterstreifen bei seinem Durchlaufen zu schneiden,

f2) ein einen Motor (57) enthaltendes Motormittel (57, 196), das stromaufwärts der Endplatte (46) an dem Rahmen (36) angebracht ist, wobei das Motormittel (57, 196) durch eine Öffnung in der Endplatte (56) mit dem Schneidmittel wirkverbunden ist, so dass eine Drehbewegung von dem Motor (57) auf das Schneidmittel (162, 289) übertragen wird, wobei

g) der Zieh-/Verbindungsvorrichtungsmotor (55) und der Schneidvorrichtungsmotor (57) auf im wesentlichen der gleichen Höhe wie die Formvorrichtung (52) und auf jeweiligen Seiten davon positioniert sind.“

Die nachfolgenden Abbildungen der Klagepatentschrift verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. Figur 1 zeigt eine Seitenansicht einer Polstermaschine gemäß der Erfindung, wobei die Maschine horizontal positioniert und mit Ausgangsmaterial beladen ist. Figur 2 zeigt eine Ansicht der gegenüberliegenden Seite dieser Maschine, Figur 3 zeigt eine Draufsicht auf diese Maschine ohne geladenes Ausgangsmaterial mit Blickrichtung entlang Linie 3 – 3 in Figur 1 und Figur 4 zeigt eine Einzelendansicht der stromabwärts gelegenen Seite der zweiten bzw. stromabwärtsgelegenen Rahmenendplatte, in der eine Art einer daran befestigten Schneidvorrichtung gezeigt wird.

In einem anhängig gewesenen Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren vor dem Europäischen Patentamt ist das Klagepatent im erteilten Umfang aufrechterhalten worden. Auf eine von der Beklagten zu 2. mit Schriftsatz vom
28. Februar 2002 gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht durch Urteil vom 19. August 2003 (1 Ni 7/02; Anlage CCP 7) das Klagepatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof im Nichtigkeitsberufungsverfahren durch Urteil vom 19. Februar 2008 (X ZR 186/03) abgeändert und die Nichtigkeitsklage abgewiesen.

Die Beklagte zu 1. stellt her und bringt über die Beklagte zu 2. Vorrichtungen zum Umarbeiten von bahnförmigem Papiermaterial zu portionierten Polsterabschnitten in Verkehr, deren generelle Ausgestaltung sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Werbeprospekt gemäß Anlage K 6 („A Papierpolster mit System“), der von der Klägerin zu den Akten gereichten Bedienungsanleitung gemäß Anlage K 8 und der ebenfalls von der Klägerin überreichten Lichtbilddokumentation gemäß Anlage K 7, deren erste drei Lichtbilder nachstehend wiedergegeben werden, ergibt.

Die Vermarktung dieser Vorrichtungen erfolgt in der Weise, dass diese den Abnehmern mietweise überlassen werden, wobei die Abnehmer vertraglich verpflichtet sind, als „bahnförmiges Ausgangsmaterial“ das von der Beklagten zu 2. zu beziehende „A-Papier“ zu verwenden. Die Beklagte zu 2. und ihre etwaigen Zwischenhändler bedienen sich insoweit der von der Klägerin als Anlagen K 11 bis K 13 überreichten Musterverträge, auf die Bezug genommen wird.

Die Klägerin sieht hierin eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat geltend gemacht, dass die Umarbeitungsmaschinen der Beklagten wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Die Maschinen der Beklagten verwirklichten sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 wortsinngemäß. Die Beklagten seien daher antragsgemäß wegen Verletzung des Klagepatents zu verurteilen. Im Rahmen der von ihnen geschuldeten Rechnungslegung hätten sie auch über ihre Papierlieferungen Auskunft zu erteilen, weil der diesbezügliche Umsatz (Gewinn) ebenfalls adäquat kausal auf die mit den Vorrichtungen verwirklichte Patentverletzung zurückgehe.

In ihrer Klageschrift hat die Klägerin als Beklagte zu 2. die „B, U30, XXXXX M, vertreten durch ihre Komplementärin, die C, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Hans D“ angegeben. In den von ihr zur Darlegung des Verletzungstatbestandes herangezogenen Unterlagen (Anlagen K 6, K 8, K 11) ist dagegen als Aussteller jeweils die bei Klageerhebung noch als „E.“ firmierende Beklagte zu 2. ausgewiesen gewesen. Die Klägerin hat im Rahmen des Rechtsstreits erster Instanz um entsprechende Berichtigung des Passivrubrums gebeten.

Die Beklagten, die um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung der mündlichen Verhandlung bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen das Klagepatent anhängigen Nichtigkeitsverfahrens gebeten haben, haben der Parteiberichtigung widersprochen und eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie haben geltend gemacht, dass die angegriffene Ausführungsform nicht über eine Endplatte mit einer am Formgebungsprozess beteiligten „Auslassöffnung“ verfüge. Auch trage die Endplatte nicht die Schneidvorrichtung, welche im Übrigen bei der angegriffenen Umarbeitungsmaschine ohnehin nicht vorhanden sei. Der Endlospolsterstreifen werde bei der angegriffenen Ausführungsform auch nicht infolge einer Scherwirkung „geschnitten“, sondern mittels einer Reißplatte und damit zusammenarbeitender Klemmbacken in einzelne Abschnitte gerissen. Schließlich gebe es bei der angegriffenen Ausführungsform auch keinen Motor, der das Schneidmittel in eine Dreh- oder zumindest Schwenkbewegung versetze. Statt dessen vollziehe die Reißplatte eine lineare Auf- und Abbewegung. Der auf die Papierlieferungen bezogene Rechnungslegungsanspruch gehe, was vorsorglich eingewandt werde, zu weit. Das verwendete Papier habe zu der Erfindung des Klagepatents keinerlei Bezug. Die Klagepatentschrift selbst gehe davon aus, dass aus dem Stand der Technik vorbekanntes Papier verwendet werden könne. Abgesehen davon lasse sich das in Rede stehende „A-Papier“ beliebig auch auf anderen, nicht erfindungsgemäßen Maschinen verwenden.

Durch Urteil vom 2. Mai 2002 (InstGE 2, 108 – Verpackungsmaterial) hat das Landgericht, das eine Aussetzung des Verletzungsrechtsstreites wegen der anhängigen Nichtigkeitsklage abgelehnt hat, dem Klagebegehren im Wesentlichen entsprochen, wobei es das Passivrubrum betreffend die zweitbeklagte Partei dahin berichtigt hat, dass sich die Klage gegen die Beklagte zu 2. richtet. In der Sache hat das Landgericht wie folgt erkannt:

I.
Die Beklagten werden verurteilt,

1.
es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen, von der Beklagten zu 1. hergestellte

Vorrichtungen zur Umarbeitung von bahnförmigem Ausgangsmaterial zu geschnittenen Polsterabschnitten, mit einem Rahmen, der eine Endplatte mit einer Auslassöffnung enthält, einer an dem Rahmen angebrachten Formvorrichtung zum Formen eines Endlospolsterstreifens, der durch die Auslassöffnung in der Endplatte läuft, einer sich stromaufwärts der Formvorrichtung befindenden Ausgangsmaterialversorgungsvorrichtung, die der Formvorrichtung das bahnförmige Ausgangsmaterial zuführt, einer an dem Rahmen angebrachten Zieh-/Verbindungsvorrichtung, die das bahnförmige Ausgangsmaterial von der Ausgangsmaterialversorgungsvorrichtung zieht, einem Motor, der die Zieh/Verbindungsvorrichtung antreibt, und einer an dem Rahmen ,angebrachten Schneidvorrichtung, die den Endlospolsterstreifen in Abschnitte mit einer gewünschten Länge schneidet,

im räumlichen Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patents 0 677 XXX gewerbsmäßig anzubieten oder in Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken einzufahren oder zu besitzen,

bei denen die Schneidvorrichtung ein Schneidmittel enthält, das an einer stromabwärts gelegenen Seite der Endplatte neben der Auslassöffnung beweglich angebracht ist, um die Endlospolsterstreifen bei ihrem Durchlaufen zu schneiden, und bei denen ein einen Motor enthaltendes Motormittel vorhanden ist, das stromaufwärts der Endplatte an dem Rahmen angebracht ist, wobei das Motormittel durch eine Öffnung in der Endplatte mit dem Schneidmittel wirkverbunden ist, so dass eine Drehbewegung von dem Motor auf das Schneidmittel übertragen wird, wobei der Zieh-/Verbindungsverrichtungsmotor und der Schneidvorrichtungsmotor auf im wesentlichen der gleichen Höhe wie die Formvorrichtung und auf jeweiligen Seiten davon positioniert sind;

2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten) die zu 1. bezeichneten Handlungen seit dem 29. August 1998 begangen haben, und zwar – aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen – unter Angabe

a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

b. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

II.
Die Beklagte zu 2. wird darüber hinaus verurteilt, der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 29. August 1998 im Bereich der Bundesrepublik Deutschland A-Papier zur Verwendung in Vorrichtungen der zu 1. 1. bezeichneten Art geliefert hat, und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen, den Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns.

III.
Den Beklagten bleibt vorbehalten, die Namen und Anschriften der Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist.

IV.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 29. August 1998 begangenen Handlungen entstanden ist oder noch entstehen wird.

V.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die Klage sei im zuerkannten Umfang begründet. Lediglich der auf die Papierlieferungen bezogene Auskunftsanspruch habe, soweit er auch gegenüber der Beklagten zu 1. geltend gemacht werde, keinen Erfolg.

Die angegriffenen Umarbeitungsmaschinen machten von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Sie erfüllten sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1. Wortsinngemäß verwirklicht sei auch dasjenige Merkmal, wonach die Vorrichtung einen Rahmen aufweise, der eine Endplatte mit einer Auslassöffnung enthalte. Einen solchen Rahmen mit Endplatte und Auslassöffnung besitze auch die angegriffene Ausführungsform. Entgegen der Auffassung der Beklagten müsse die Auslassöffnung in der Endplatte, um als solche anerkannt zu werden, nicht derart dimensioniert sein, dass sie am Formgebungsprozess für das umzuarbeitende bahnförmige Ausgangsmaterial teilnehme, indem sie dieses beim Durchgang durch die Auslassöffnung zusammenstauche. Die angegriffene Ausführungsform besitze auch „Schneidmittel“ im Sinne des Anspruchs 1. Die „Schneidmittel“ hätten die Aufgabe, den in der Formvorrichtung gebildeten Endlospolsterstreifen in Abschnitte mit einer gewünschten Länge zu schneiden. Über ein Bauteil, welches derartiges leiste, verfüge auch die angegriffene Ausführungsform. Als „Schneidmittel“ seien bei dieser die Reißplatte und die damit zusammenwirkenden Klemmbacken anzusehen. Insoweit sei es ohne rechtliche Bedeutung, dass der Endlospolsterstreifen nicht im eigentlichen Sinne infolge einer Scherwirkung zerteilt, sondern mechanisch auseinandergerissen werde. Für die Zwecke der Erfindung sei es ersichtlich ohne jeden Belang, auf welche Weise der Endlospolsterstreifen in einzelne Abschnitte zerlegt werde. Wesentlich sei allein, dass Vorrichtungsteile vorhanden seien, die es gestatteten, den Endlosstreifen, nachdem er geformt sei und die Auslassöffnung in der Endplatte passiert habe, zu portionieren. Verwirklicht sei schließlich auch dasjenige Merkmal, wonach das Schneidmittel mit einem Motor derart wirkverbunden sei, dass eine Drehbewegung von dem Motor auf das Schneidmittel übertragen werde. Denn damit werde nicht gefordert, dass auch das Schneidmittel selbst eine Dreh- oder Schwenkbewegung ausführen müsse.

Der Klägerin stünden gegen die Beklagten die zuerkannten Ansprüche zu. Gegenüber der Beklagten zu 2. erstrecke sich die Auskunftspflicht auch auf solche Papierlieferungen, welche die Beklagte zu 2. an Mieter der patentverletzenden Umarbeitungsvorrichtungen getätigt habe. Entscheidend hierfür sei, dass der Umsatz mit den Papierlieferungen aufgrund der gegebenen vertraglichen Konstruktion adäquat kausal auf der patentverletzenden Überlassung der Polstermaschinen beruhe. Die mit den Papierlieferungen erzielten Umsätze und Gewinne gingen gleichermaßen auf die Patentverletzung zurück und könnten im Rahmen des Schadensausgleichs ersatzpflichtig sein, wie diejenigen Einnahmen der Beklagten zu 2., welche sie mit dem Mietzins für die Umarbeitungsvorrichtungen erziele.

Entsprechend dem Antrag der Klägerin sei das Passivrubrum hinsichtlich der Beklagten zu 2. dahingehend zu berichtigen gewesen, dass sich die Klage gegen die F Hans D GmbH (Beklagte zu 2.) richte. Denn die Klägerin habe den Verletzungsvorwurf auf Unterlagen gestützt, die nicht die B, sondern die zum damaligen Zeitpunkt noch unter E. firmierende Beklagte zu 2. ausgewiesen hätten. Auch aus deren Sicht habe kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen können, dass die Klage gegen dasjenige Unternehmen im F-Konzernverbund habe gerichtet werden sollen, das die besagten Werbeverlautbarungen zu verantworten gehabt habe. Das gelte umso mehr, als es sich bei ihr auch um dasjenige Unternehmen handele, welches – wie in der Klageschrift ausgeführt – die patentverletzenden Umarbeitungsmaschinen der Beklagten zu 1. als zentraler Großhändler vertreibe, während die B nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten in den Vertrieb der streitbefangenen Umarbeitungsmaschinen zu keiner Zeit eingeschaltet gewesen sei.

Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte zu 1. mit Schriftsatz vom 9. Juli 2002 (Bl. 179 GA) Berufung eingelegt. Als weitere Berufungsführerin (Berufungsklägerin zu 2.) ist in der Berufungsschrift neben der Beklagten zu 1. die „F D Handels GmbH“ angegeben worden.

Diesbezüglich machen die Beklagten geltend, dass die Beklagte zu 2. in der Berufungsschrift – wie auch in der Berufungsbegründung – lediglich versehentlich als „F Hans D Handels GmbH“ bezeichnet worden sei. Es sei klar gewesen, dass Berufungsklägerin zu 2. die in erster Instanz verurteilte Beklagte zu 2. habe sein sollen.

In der Sache tragen die Beklagten unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vor:

Das Landgericht habe das Merkmal, wonach an der stromabwärts gelegenen Seite der Endplatte neben der Auslassöffnung ein Schneidmittel beweglich angebracht sei, um den Endlospolsterstreifen bei seinem Durchlaufen zu schneiden, nicht richtig interpretiert. Was unter dem Begriff „schneiden“ bzw. „Schneidmittel“ zu verstehen sei, erfahre der Fachmann beim Studium der Beschreibung und der Figuren der Klagepatentschrift. Die Ausführungsbeispiele zeigten in Übereinstimmung mit dem allgemeinen Verständnis des Wortes „schneiden“ jeweils Ausführungsformen, bei denen zwei Messer wie bei einer Schere aneinander vorbei glitten und dabei das Papier schnitten. Dabei müssten, damit bei sehr dicken Materialien (hier: geknüllte Papierpolster) ein Scheiden überhaupt noch möglich sei, Maßnahmen getroffen werden, damit das Material die Messer nicht auseinander drücke. Dies werde in der Beschreibung im Einzelnen beschrieben. Es sei festzustellen, dass alle drei Ausführungsbeispiele Messer an Messer schnitten und dass dafür besondere Maßnahmen (Dimensionierung, Selbsteinstellung) getroffen werden müssten. Mit diesen Überlegungen habe die Klägerin an eigene frühere Überlegungen angeknüpft, wie sie in der US-PS 4 026 198 (Anlage CCP 1) dargestellt seien. Hierauf nehme die Klagepatentschrift Bezug, in dem sie mehrfach die US-PS 4 750 896 (Anlage CCP 2) erwähne, welche wiederum auf die US-PS 4 026 198 verweise. Diese Hinweise bestätigten, dass mit „Schneidmittel“ ein Schneiden nach dem normalen Wortsinn gemeint sei, nämlich Messer an Messer in einem Fall „wie bei einer Schere“. Andere Schneidmittel, um Polsterabschnitte abzuschneiden, gebe es im Stand der Technik auch nicht. Die angegriffene Vorrichtung arbeite hingegen anders, und zwar sowohl hinsichtlich des Verfahrensablaufs, als auch hinsichtlich der eingesetzten Mittel. Sie verfüge daher nicht über „Schneidmittel“. Das Verfahren sei bei der angegriffenen Ausführungsform dreistufig. Zuerst werde der Polsterstreifen an zwei beabstandeten Stellen festgeklemmt. Dann werde er durch eine zwischen diesen beiden Klemmstellen angreifende „Reißplatte“ zunächst durchstoßen und dann durchgerissen. Es handele sich um eine ganz neuartige Trenneinrichtung. Die bei dem Stand der Technik nach dem Klagepatent erforderliche Nach-Schnitt-Zusammendrück-Vorrichtung (Begrenzungseinrichtung) werde hierdurch überflüssig. Aus diesen Gründen sei auch die Feststellung des Landgerichts unrichtig, es sei für die Verwirklichung des in Rede stehenden Merkmals ohne Belang, auf welche Weise der Endpolsterstreifen in einzelne Abschnitte zerlegt werde. Die vom Landgericht vorgenommene Umdeutung des Wortsinns des Wortes Schneiden in ein „Zerlegen“ oder „Portionieren“ entspreche überdies einem Abstraktionsvorgang, wie er allenfalls methodisch Bestandteil einer Äquivalenzbetrachtung sein könnte. Solche Überlegungen habe das Landgericht aber nicht angestellt. Eine Verwirklichung des Merkmals unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz scheide auch aus.

Nicht verwirklicht sei auch dasjenige Merkmal des Anspruchs 1, welches besage, dass eine Drehbewegung von dem Motor auf das Schneidmittel übertragen werde. Sprachlich setze dieses Merkmal voraus, dass der Motor eine Drehbewegung ausführe und dass nach Übertragung dieser Drehbewegung auf das Schneidmittel auch das Schneidmittel eine solche ausführe. Diese Betrachtungsweise folge auch zwingend aus der Beschreibung der Ausführungsbeispiele in der Klagepatentschrift, von denen das nach den Figuren 18 und 19 mit diesem Hinweis beschrieben werde, das nach Figur 4 jedoch nicht, so dass letzteres nicht unter den Patentanspruch 1 falle. Das Ausführungsbeispiel nach den Figuren 18 und 19, bei dem der Schneidvorrichtungsarm „geschwenkt“ werde, beschreibe die Übertragung einer Drehbewegung auf das Schneidmittel. Anders verhalte es sich beim Ausführungsbeispiel nach Figur 4, bei dem das Schneidmittel eine lineare Hin- und Herbewegung ausführe, weshalb dieses Ausführungsbeispiel auch nach der im Erteilungsverfahren erfolgten Änderung des ursprünglich weiter gefassten Patentanspruchs nicht mehr unter diesen subsumiert werden könne.

Zu Unrecht habe das Landgericht die Beklagte zu 2. verurteilt, auch darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie Papier Plus-Papier zur Verwendung in der angegriffenen Ausführungsform geliefert habe. Die Papierlieferungen an die Abnehmer der angegriffenen Ausführungsform stünden in keinem ursächlichen Zusammenhang gerade mit den vermeintlich patentverletzenden Eigenschaften der angegriffenen Ausführungsform.

Die Beklagten beantragen,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen;

hilfsweise, ihnen einen Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen;

ferner hilfsweise, ihnen im Falle einer für sie ungünstigen Entscheidung nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch eigene Sicherheitsleistung (Bankbürgschaft) ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zu 1. zurückzuweisen und die Berufung der Beklagten zu 2. als unzulässig zu verwerfen, jedenfalls aber ebenfalls zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die Berufung der Beklagten zu 2. unzulässig sei, weil diese nicht von der Beklagten zu 2., sondern von der durch das landgerichtliche Urteil nicht beschwerten „F Hans D Handels GmbH“ eingelegt worden sei. Im Übrigen verteidigt sie das landgerichtliche Urteil und tritt den Ausführungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages wie folgt entgegen:

Der Fachmann entnehme der Patentbeschreibung für den Begriff „Schneidmittel“ eine eindeutige funktionale Definition. Bezeichnet werde damit jede Vorrichtung, mit der sich das fortlaufende Polsterprodukt in einzelne Teilstücke mit den benötigten Abmessungen unterteilen lasse. Abgesehen davon setze ein Schneidvorgang auch im allgemeinen Verständnis weder die Verwendung einer Klinge noch das Durchführen eines Schnittes voraus. Auch andere Werkzeuge, die in ähnlicher Weise funktionierten und zu einer Zerteilung des Werkstoffes führten, würden im allgemeinen Sprachgebrauch als „Schneidmittel“ bezeichnet. Für den Fachmann weise die angegriffene Ausführungsform eine „Schneidvorrichtung“ auf. Ein Auseinanderreißen des Polsterstreifens finde bei der angegriffenen Ausführungsform nicht statt; es werde genau so geschnitten wie mit einer Klinge mit Messerzähnen.

Das Klagepatent verlange nicht, dass die Drehbewegung vom Motor bis zur Klinge, die das Polsterprodukt letztlich schneide, übertragen werde. Die Drehbewegung müsse nur vom Motor auf das Schneidmittel übertragen werden.

Zu Recht habe das Landgericht die Beklagte zu 2. auch zur Rechnungslegung in Bezug auf die Lieferungen des bahnförmigen Vorratsmaterials verurteilt. Es gehe insoweit nicht darum, ob dieses Papier „erfindfunktionell individualisiert“ sei oder ob es noch andere Hersteller gebe. Entscheidend sei vielmehr, dass der von der Beklagten zu 2. mit dem Papier gezogene Gewinn adäquat kausal auf der Patentverletzung beruhe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.
Die Berufungen der Beklagten sind zulässig, aber aus den mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erörterten Gründen unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagten wegen Verletzung des Klagepatents zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und zum Schadensersatz (Art. 64 EPÜ, §§ 9 Nr. 1, 139 Abs. 1 und Abs. 2, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB) verurteilt. Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.

A.
Gegen die Zulässigkeit der Berufung der Beklagten zu 2. (F Hans D GmbH) bestehen entgegen der Auffassung der Klägerin keine durchgreifenden Bedenken. Dass die Berufungsklägerin zu 2. in der Berufungsschrift versehentlich mit „F Hans D Handels GmbH“ angegeben worden ist, ist unschädlich.

Zwar sind an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen zu stellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Formvorschrift des § 519 Abs. 2 ZPO nur entsprochen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zweifelsfrei angegeben wird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (BGH, NJW-RR 2007, 413, 414; NJW-RR 2006, 284 m. w. Nachw.). Da mit der Berufung ein neuer Verfahrensabschnitt vor einem anderen Gericht eröffnet wird, müssen aus Gründen der Rechtssicherheit zur Erzielung eines geordneten Verfahrensablaufs die Parteien des Rechtsmittelverfahrens und insbesondere die Person des Rechtsmittelführers bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Berufungsfrist für das Berufungsgericht und den Gegner in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise erkennbar sein (BGH, NJW-RR 2007, 413, 414; BGH-Report 2002, 655 m. w. Nachw.). Dabei ist die erforderliche Klarheit über den Rechtsmittelführer allerdings nicht allein aus dessen ausdrücklicher Bezeichnung zu erzielen. Sie kann vielmehr auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist vorliegenden Unterlagen, wie etwa des ihr beigefügten erstinstanzlichen Urteils, gewonnen werden (vgl. BGH, NJW 1996, 320, 321; NJW 1999, 291, 292; NJW 1999, 1554; NJW-RR 2000, 1661, 1662; NJW-RR 2002, 1074 f.; NJW-RR 2004, 572; NJW-RR 2006, 284; NJW-RR 2007, 413, 414). Hierbei sind, wie auch sonst bei der Auslegung von Prozesserklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu berücksichtigen, die dem Gericht bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bekannt sind und dem Rechtsmittelgegner zugänglich waren (BGH, NJW 1999, 1554 m. w. Nachw.). Die Auslegung von Prozesserklärungen hat den Willen des Erklärenden zu beachten, wie er den äußerlich in Erscheinung getretenen Umständen üblicherweise zu entnehmen ist (BGH, NJW 1999, 1554 m. w. Nachw.). Bedenken dagegen, auch Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für die Auslegung der Berufungsschrift heranzuziehen, bestehen nicht, wenn – wie im Streitfall – eine vollständige Abschrift des Urteils für das Berufungsgericht beigefügt ist (BGH, NJW 1999, 1554).

Nach diesen Rechtsgrundsätzen kann und konnte im Streitfall kein Anlass zu Zweifeln daran bestehen, dass die Beklagte zu 2. – neben der Beklagten zu 1. – Berufungsklägerin sein sollte.

Der Berufungsschrift vom 9. Juli 2002 (Bl. 179 GA) war eine Abschrift des angefochtenen Urteils beigefügt, das den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 11. Juni 2002 zugestellt worden war (Bl. 180, 171 GA). In dieser Abschrift war die Beklagte zu 2. im Passivrubrum unzutreffend als „F Hans D Handels GmbH“ bezeichnet. Eine „berichtigte Ausfertigung“ des angefochtenen Urteils wurde den Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausweislich des Empfangsbekenntnisses gemäß Blatt 174 GA erst am 11. Juli 2002 zugestellt, wobei die Zweitbeklagte nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten (Bl. 235 GA) auch in dieser Urteilsausfertigung als „F Hans D Handels GmbH“ bezeichnet war. Wenn die Berufungsklägerin zu 2. in der Berufungsschrift in Übereinstimmung mit der Bezeichnung der Beklagten zu 2. in der ihr zugestellten Urteilsausfertigung als „F Hans D Handels GmbH“ bezeichnet wurde, ergab sich schon hieraus, dass Berufungsklägerin zu 2. die – neben der Beklagten zu 1. – vom Landgericht verurteilte Beklagte zu 2. sein sollte. Die Berufungsführerin hat die – wenn auch unkorrekte – Bezeichnung aus dem ihr zugestellten Urteil übernommen, wollte also die Person benennen, der die erstinstanzliche Verurteilung gilt.

Dafür, dass eine andere bisher nicht beteiligte Gesellschaft Berufung einlegen wollte, gibt es keine Anhaltspunkte.

Aus der der Berufungsschrift beigefügten Abschrift des angefochtenen Urteils ergab sich, dass von einer „F Hans D Handels GmbH“ in erster Instanz nicht die Rede gewesen war, so dass kein Grund vorlag, weshalb eine Gesellschaft mit dieser Bezeichnung Berufung gegen das landgerichtliche Urteil einlegen sollte. Der beigefügten Urteilsabschrift war zu entnehmen (LG-Urteil, Seite 10 f.), dass die Klägerin in ihrer Klageschrift die Beklagte zu 2. mit „B“ angegeben hatte, wohingegen in den von ihr zur Darlegung des Verletzungstatbestandes herangezogenen Unterlagen (Anlagen K 6, K 8, K 11) als Aussteller jeweils die bei Klageerhebung noch unter „E.“ firmierende Beklagte zu 2. ausgewiesen war. Außerdem ging aus der beigefügten Urteilsabschrift hervor, dass die Klägerin in erster Instanz um entsprechende Berichtigung des Passivrubrums gebeten hatte. Schließlich war der Urteilsabschrift (LG-Urteil, Seite 20 ff.) auch zu entnehmen, dass das Landgericht diesem Antrag entsprochen hat und das Passivrubrum hinsichtlich der Beklagten zu 2. dahingehend berichtigen wollte, dass sich die Klage gegen die „F Hans D GmbH“ richtet. Aus der diesbezüglichen Begründung des Landgerichts ergab sich, dass es sich bei der vom Landgericht verurteilten Beklagten zu 2. – die im Passivrubrum der zugestellten Urteilsausfertigung versehentlich als „F Hans D Handels GmbH“ bezeichnet war – tatsächlich um die „F Hans D GmbH“ (HRB 1292-U, Anlage B 20) handelt, die zuvor als „E.“ firmiert hatte, und dass es daneben noch eine „B“ gab. Die Firma dieses Unternehmen weist zwar ebenfalls den Bestandteil „Handels“ auf. Es fehlt aber der Vorname „Hans“ und es handelt sich bei dieser Gesellschaft auch nicht um eine GmbH, sondern um eine GmbH & Co. KG. Von einer „F Hans D Handels GmbH“ war im Tatbestand und den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils nicht die Rede; eine Gesellschaft mit dieser Bezeichnung war damit an den angegriffenen Handlungen nicht beteiligt.

Wie die Klägerin im Berufungsrechtszug dargetan hat, gab es zwar auch einmal eine „F D Handels GmbH“ (HRB 776-U, Anlage HK 1). Diese Gesellschaft wurde im Jahre 1998 durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes auf die „F Vertriebs GmbH + Co.“ verschmolzen (HRB 776-U, Anlage HK 1, und HRA 925-U, Anlage HK 6), wobei die Gesellschaft in „F D Handels GmbH + Co. KG“ umbenannt wurde (HRA 925-U, Anlage HK 6). Zum Zeitpunkt der Berufungseinlegung existierte jedoch bereits seit mehreren Jahren keine „F D Handels GmbH“ mehr, weshalb schlechterdings nichts dafür spricht, dass diese Gesellschaft Berufungsführerin sein sollte, zumal die Berufungsklägerin zu 2. in der Berufungsschrift nicht mit „F D Handels GmbH“, sondern mit „F Hans D Handels GmbH“ angegeben worden ist. Ebenso konnte nicht davon ausgegangen werden, dass die „F D Handels GmbH + Co. KG“ als Rechtsnachfolgerin der – in Tatbestand und Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils überhaupt nicht erwähnten – „F D Handels GmbH“ Berufungsklägerin sein sollte. Dagegen spricht, dass diese Gesellschaft vom Landgericht nicht verurteilt worden und durch das angefochtene Urteil deshalb nicht beschwert war. Außerdem weist die Firma dieser Gesellschaft auch nicht den Vornamen „Hans“ als Bestandteil auf. Die Berufungsführerin zu 2. ist in der Berufungsschrift aber mit „F Hans D Handels GmbH“ bezeichnet worden, womit ersichtlich nur die vom Landgericht durch das angefochtene Urteil tatsächlich verurteilte Beklagte zu 2. gemeint sein konnte.

Die Auslegung der am 9. Juli 2002 fristgerecht eingegangenen Berufungsschrift führt deshalb zu dem Ergebnis, dass die Beklagte zu 2. als Berufungsklägerin zu 2. anzusehen ist.

B.
In der Sache haben die Berufungen der Beklagten jedoch keinen Erfolg. Der Klägerin stehen gegen die Beklagten die zuerkannten Klageansprüche zu, weil die Beklagten das Klagepatent mit der angegriffenen Umarbeitungsmaschine verletzen. Das Berufungsvorbringen der Beklagten ist nicht geeignet, eine abweichende Entscheidung zu rechtfertigen.

1.
Das Klagepatent betrifft eine Maschine, die dazu dient, bahnförmiges Ausgangsmaterial, beispielsweise mehrlagiges Papier, in Abschnitte eines Polsterprodukts mit relativ geringer Dichte umzuwandeln, die als Schutzverpackungsmaterial verwendet werden können und Kunststoffteilchen aus Gründen des Umweltschutzes ersetzen sollen.

Maschinen, mit denen solche Polsterkörper hergestellt werden, waren nach den einleitenden Ausführungen der Klagepatentschrift am Prioritätstag des Klagepatents in zahlreichen Ausführungsformen bekannt (Anlage K 1, Spalte 2 Zeilen 7 bis 17 = Anlage K 2, Seite 2 Zeile 34 bis Seite 3 Zeile 5) und wiesen eine Höhe von ca. 42 Zoll (ca. 107 cm), eine Breite von 36 Zoll (ca. 91 cm) und eine Länge von 67 Zoll (ca. 170 cm; Anlage K 1, Spalte 2 Zeilen 18 bis 26 = Anlage K 2, Seite 3 Zeilen 6 bis 16) sowie verschiedene Arten von Schneidvorrichtungen auf. Die Klagepatentschrift nennt Maschinen mit manuellen Schneidvorrichtungen, mit hydraulisch mittels Kolbenmotoreinheiten angetriebenen Schneidvorrichtungen, bei denen die Motoreinheit auf einer stromabwärts der durch die Maschine laufenden Papierbahn gelegenen Seite der Endwand angebracht ist, sowie mit Elektromagneten betätigte Schneidvorrichtungen, bei denen der Elektromagnet auf der stromaufwärts der durch die Maschine laufenden Papierbahn gelegenen Seite der Rückwand der Maschine angebracht ist und ein Schneidmittel betätigt, das mit der stromabwärts gelegenen Seite der Rückwand schwenkbar verbunden ist (Anlage K 1, Spalte 2 Zeilen 27 bis 54 = Anlage K 2, Seite 3 Zeile 16 bis Seite 4 Zeile 9).

An allen diesen Maschinen kritisiert die Klagepatentschrift, dass in der Verpackungsindustrie eine Maschine fehle, die zwar das gleiche Ausgangsmaterial wie die bekannten Maschinen verwende, jedoch die notwendige Flexibilität aufweise, verschiedenen Verpackungsformen Rechnung zu tragen (Anlage K 1, Spalte 2 Spalte 2 Zeile 55 bis Spalte 3 Zeile 13 = Anlage K 2, Seite 4 Zeilen 10 bis 29; BGH, Urt. v. 19.02.2008 – X ZR 186/03, Umdr. Seite 6 f. Tz. 14).

Zur Lösung dieses Problems schlägt Patentanspruch 1 eine Vorrichtung zur Umarbeitung von bahnförmigem Ausgangsmaterial zu geschnittenen Polsterabschnitten vor, die folgende Vorrichtungsteile umfasst:

a) einen Rahmen (36), der eine Endplatte (46) mit einer Auslassöffnung (48) enthält;

b) eine an dem Rahmen (36) angebrachte Formvorrichtung (52) zum Formen eines Endlospolsterstreifens (30), der durch die Auslassöffnung (48) in der Endplatte (46) läuft;

c) eine sich stromaufwärts der Formvorrichtung (52) befindende Versorgungseinrichtung (50), die der Formvorrichtung (52) das bahnförmige Ausgangsmaterial zuführt;

d) eine an dem Rahmen (36) angebrachte Zieh-/Verbindungsvorrichtung (54), die das bahnförmige Ausgangsmaterial von der Versorgungsvorrichtung (50) zieht;

e) einen Motor (55), der die Zieh-/Verbindungsvorrichtung (54) antreibt, und

f) eine an dem Rahmen (36) angebrachte Schneidvorrichtung (56, 56’), die den Endlospolsterstreifen in Abschnitte mit einer gewünschten Länge schneidet, wobei die Schneidvorrichtung folgendes enthält:

f1) ein Schneidmittel (162, 289), das an einer stromabwärts gelegenen Seite der Endplatte (46) neben der Auslassöffnung (48) beweglich angebracht ist, um den Endlospolsterstreifen bei seinem Durchlauf zu schneiden,

f2) ein einen Motor (57) enthaltendes Motormittel (57, 196), das stromaufwärts der Endplatte (46) an dem Rahmen (36) angebracht ist, wobei das Motormittel (57, 196) durch eine Öffnung der Endplatte (46) mit dem Schneidmittel wirkverbunden ist, so dass eine Drehbewegung von dem Motor (57) auf das Schneidmittel (162, 289) übertragen wird, wobei

g) der Zieh-/Verbindungsvorrichtungsmotor (55) und der Schneidvorrichtungsmotor (57) auf im Wesentlichen der gleichen Höhe wie die Formvorrichtung (52) und auf ihren jeweiligen Seiten positioniert sind.

Mit einer solchen Ausgestaltung wird den Angaben in der Klagepatentschrift zufolge eine kompakte Bauform der Maschine erreicht, die ausrichtungsmäßig flexibel ist („orientational flexibility“ aufweist). Als von besonderer Bedeutung hierfür nennt das Klagepatent die Komponenten der Scheidvorrichtung und ihre Anordnung (Anlage K 1, Spalte 3 Zeilen 14 bis 28 = Anlage K 2, Seite 4 Zeile 30 bis Seite 5 Zeile 7). Als erreichbare Abmessungen der Maschine nennt die Beschreibung beispielhaft eine Länge von ca. 1,41 m, eine Breite von ca. 0,6 m und eine Höhe von ca. 0,30 m (Anlage K 1, Spalte 4 Zeilen 4 bis 7 = Anlage K 2, Seite 6 Zeilen 7 bis 9). Ab Spalte 16, Zeile 27 wird beschrieben (Anlage K 2, ab Seite 28 Zeile 22), wie die Umformvorrichtung als modulartiges Bauteil an Gestängen oder dergleichen so positioniert werden kann, dass das Verpackungssystem verschiedenen Einbausituationen angepasst und die Umformvorrichtung insbesondere vertikal ausgerichtet werden kann. Daraus ist – wie der Bundesgerichtshof in seinem im Nichtigkeitsberufungsverfahren erhangenen Urteil vom 19. Februar 2008 (X ZR 186/03) überzeugend ausgeführt hat (Umdr. Seite 8 Tz. 16) – zu ersehen, dass das Klagepatent unter „ausrichtungsmäßiger Flexibilität“ („orientational flexibility“) versteht, dass die Vorrichtung ohne weitere Eingriffe in ihre Bauform tauglich ist, die von ihr verarbeiteten Papierbahnen sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Laufrichtung des Papiers oder in einem Winkel dazwischen durch die Maschine hindurchzubefördern, dabei umzuformen und die erzeugten Polsterabschnitte direkt an der Stelle zur Verfügung zu stellen, an der diese zur Polsterung eines Gegenstandes in seiner Verpackung benötigt werden, indem die Vorrichtung an der gewünschten Stelle und in der gewünschten Ausrichtung in Verpackungssysteme in der Art eines modulförmigen Bauteils integriert werden kann.

Dies wird – wie der Bundesgerichtshof in seinem Nichtigkeitsurteil (Umdr. Seite 9 Tz. 17) zutreffend herausgearbeitet hat – nach Patentanspruch 1 erreicht, indem nicht nur der Motor für die Zieh-/Verbindungsvorrichtung, sondern auch der Motor für die Schneidvorrichtung innerhalb des Rahmens der Umformvorrichtung angeordnet wird, nämlich im Wesentlichen auf der gleichen Höhe wie die Formvorrichtung und auf ihren jeweiligen Seiten (Merkmal g), wobei die Schneidvorrichtung durch einen Motor angetrieben wird, der eine Drehbewegung von dem Motor auf das Schneidmittel überträgt (Merkmal f2). Auf diese Weise wird dafür gesorgt, dass sich alle Teile der Umformvorrichtung bis auf die Papierrollen und deren Halterungen sowie die Schneidvorrichtung innerhalb des Rahmens der Umformvorrichtung befinden, die Motoren an der Stelle positioniert sind, an der durch die Trichterform der Formvorrichtung, die durch das notwendige Einrollen der Papierbahnen bedingt ist, Raum für die Montage von Antriebsmitteln zur Verfügung steht, wodurch Raum gespart wird, so dass die Umformvorrichtung für ihren Zweck, ausrichtungsmäßig flexibel eingesetzt zu werden, eine kompakte Bauform erhält. Gleichzeitig wird durch die Wirkverbindung des Motormittels mit der Schneidvorrichtung durch eine Öffnung der Endplatte und die dadurch bedingte Ausrichtung des Motors, wie dies aus Figur 3 der Klagepatentschrift ersichtlich ist, die die für das fachmännische Verständnis naheliegende Ausführungsform der Erfindung zeigt, sichergestellt, dass die Wirkverbindung zwischen Motor und Schneidvorrichtung in jeder Ausrichtung, in der die Maschine in einem Verpackungssystem positioniert wird, einwandfrei arbeitet (BGH, Urt. v. 19.02.2008 – X ZR 186/03, Umdr. Seite 9 Tz. 17; vgl. ferner Umdr. Seite 14 Tz. 28). Den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesgerichtshofs schließt sich der erkennende Senat ausdrücklich an.

2.
Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffene Ausführungsform der unter Schutz gestellten technischen Lehre wortsinngemäß entspricht.

a)
Dass die angegriffene Ausführungsform die Merkmale c, d, e und g der vorstehenden Merkmalsgliederung wortsinngemäß verwirklicht, steht zwischen den Parteien auch in der Berufungsinstanz außer Streit, so dass weitere Ausführungen hierzu entbehrlich sind.

b)
Wie das Landgericht unangegriffen und auch zutreffend festgestellt hat, verwirklicht die angegriffene Ausführungsform auch die Merkmale a und b, wonach die Vorrichtung einen Rahmen, der eine Endplatte mit einer „Auslassöffnung“ enthält (Merkmal a), und eine an dem Rahmen angebrachten Formvorrichtung zum Formen eines Endlospolsterstreifens, der durch die „Auslassöffnung“ in der Endplatte läuft, umfasst (Merkmal b), wortsinngemäß. Denn das Klagepatent verlangt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Auslassöffnung in der Endplatte derart dimensioniert sein muss, dass sie am Formgebungsprozess für das umzuarbeitende bahnförmige Ausgangsmaterial teilnimmt, indem sie dieses beim Durchgang durch die Auslassöffnung zusammenstaucht. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (LG-Urteil, Seite 17) verwiesen.

c)
In der Berufungsinstanz geht der Streit der Parteien allein darum, ob die angegriffene Ausführungsform das Merkmal f1 – und damit auch das Merkmal f – sowie das Merkmal f2 verwirklicht. Diese Merkmale hat das Landgericht zu Recht als wortsinngemäß erfüllt angesehen.

aa)
Die angegriffene Ausführungsform entspricht den Vorgaben der Merkmale f und f1.

(1)
Gemäß Merkmal f umfasst die Umarbeitungsvorrichtung eine an dem Rahmen (36) angebrachten „Schneidvorrichtung“ (56, 56’), die den Endlospolsterstreifen in Abschnitte mit einer gewünschten Länge schneidet. Gemäß Merkmal f1 enthält die „Schneidvorrichtung“ ein Schneidmittel (162, 289), das an einer stromabwärts gelegenen Seite der Endplatte (46) neben der Auslassöffnung (48) beweglich angebracht ist, um den Endlospolsterstreifen bei seinem Durchlauf zu „schneiden“.

Patentanspruch 1 spricht insoweit allgemein von einer „Schneidvorrichtung“ („cutting assembly“) mit einem „Schneidmittel“ ohne diese Vorrichtungsbestandteile näher zu umschreiben. Auch in der Beschreibung wird der Begriff „Schneidvorrichtung“ nicht allgemein definiert, weshalb dieser so zu deuten ist, wie dies angesichts der ihm nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist. Die Funktion der Schneidvorrichtung besteht, wie der Fachmann sowohl dem Anspruchswortlaut („Vorrichtung zur Umarbeitung von bahnförmigem Ausgangsmaterial zu geschnittenen Polsterabschnitten“, Merkmal f: „Schneidvorrichtung, die den Endlospolsterstreifen in Abschnitte mit einer gewünschten Länge schneidet“; Merkmal f1: „Schneidmittel …, um den Endlospolsterstreifen bei seinem Durchlauf zu schneiden“) als auch der Beschreibung (Anlage K 2, Seite 5 Zeilen 17 bis 19) entnimmt, ersichtlich darin, den Endlosposterstreifen in Abschnitte mit einer bestimmten Länge zu schneiden und damit in einzelne Abschnitte zu zerlegen. Dabei geht es nicht darum, bestimmte Arten von Schneidbewegungen zu schützen, sondern zum einen um die Unterbringung von Schneidvorrichtung und Antriebsmotor bzw. Antriebsmitteln (Merkmal 7) und zum andern um die Schaffung einer Schneidvorrichtung nebst Antrieb und Wirkverbindung, die in jeder Ausrichtung und Position arbeiten kann (vgl. BGH, Urt. v. 19.02.2008 – X ZR 186/03, Umdr. Seite 8 bis Seite 9 Tz. 18 und 19 sowie Seite 14 Tz. 28). Demzufolge enthält Anspruch 1 (Merkmale f und f1) auch keine konstruktiven Vorgaben für die Anbringung und Ausgestaltung der Schneidvorrichtung und Schneidmittel. Dies überlässt er vielmehr dem Fachmann. Näheres hierzu lehren erst die Unteransprüche (insbesondere die Unteransprüche 13 bis 16), die Schutz für besondere Ausgestaltungen beanspruchen. Da es für die Erfindung nicht darauf ankommt, wie im Einzelnen der Schneidvorgang abläuft und wie der Endlospolsterstreifen in einzelne Abschnitte zerteilt wird, ist jede Vorrichtung erfasst, bei der der Motor eine Drehbewegung auf das Schneidmittel überträgt.

Die Begriffe „Schneidvorrichtung“ und „Schneidmittel“ wird der Fachmann hierbei weit auslegen und rein funktional definieren. Er erkennt, dass es darum geht, mittels der „Scheidvorrichtung“ Endlosposterstreifen in Abschnitte mit einer bestimmten Länge zu zerlegen. Vor diesem Hintergrund wird er jede Vorrichtung, mit der sich das fortlaufend hergestellte Polsterprodukt in einzelne Teilstücke mit einer gewünschten Abmessung im weitesten Sinne „schneiden“ lässt und bei der der Motor eine Drehbewegung auf ein „Schneidmittel“ überträgt, als „Schneidvorrichtung“ im Sinne des Klagepatents ansehen. Wie das Landgericht zureffend ausgeführt hat, ist es – auch wenn die „Schneidvorrichtung“ natürlich ein notwendiger und wesentlicher Bestandteil der erfindungsgemäßen Umarbeitungsvorrichtung ist – für die Zwecke der Erfindung ohne Belang, auf welche Weise der Endlospolsterstreifen in einzelne Abschnitte geschnitten wird. Entscheidend ist allein, dass Vorrichtungsteile vorhanden sind, die es gestatten, den Endlosstreifen, nachdem er geformt ist und die Auslassöffnung in der Endplatte passiert hat, in einzelne Abschnitte zu zerlegen, wobei dieser Zerlegungsvorgang nur im weitesten Sinne einen „Schneidvorgang“ darstellen muss.

Nicht verlangt wird hierbei, dass – wie bei einer Schere – zwei Klingen aneinander vorbeigeführt werden bzw. Messer an Messer geschnitten wird. Anspruch 1 enthält keine solche Vorgabe.

Soweit die Beklagten hingegen von einem solch engen Verständnis des Begriffs „schneiden“ ausgehen, entspricht dies auch nicht dem allgemeinen Verständnis dieses Begriffs. Unter „schneiden“ versteht man nämlich allgemein (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, Anlage HK 1; Hervorhebungen hinzugefügt):

„(mit dem Messer oder einem anderen Schneidwerkzeug) durch einen oder mehrere Schnitte oder ähnliches zerteilen, zerlegen“ oder „(mit dem Messer oder einem anderen Schneidwerkzeug) von etwas abtrennen, ablösen, abschneiden“.

Selbst nach allgemeinem Verständnis setzt ein „Schneidvorgang“ damit weder die Verwendung eines Messers, noch das Durchführen eines Schnittes voraus. Auch andere Werkzeuge, die in ähnlicher Weise funktionieren und zu einem Zerteilen oder Abtrennen des Werkstoffes führen, werden im allgemeinen Sprachgebrauch durchaus als Schneidmittel bezeichnet. Das allgemeine fachmännische Verständnis des Begriffs „schneiden“ ist ebenfalls weiter, als dasjenige der Beklagen. Denn der Fachmann versteht hierunter allgemein das Zerteilen von Werkstoffen mit einem schneidtragendem Werkzeug (Brockhaus Naturwissenschaft und Technik, 1989, Seite 268, Anlage HK 3), wobei dem Fachmann mehrere unterschiedliche Schneidverfahren bekannt sind, so etwa der Messerschnitt, der Beißschnitt oder der Scherschnitt (Brockhaus Naturwissenschaft und Technik, 1989, Seite 268, Anlage HK 3).

Richtig ist zwar, dass bei dem in Figur 4 gezeigten ersten Ausführungsbeispiel, bei dem in den Figuren 8, 9 und 10 dargestellten zweiten Ausführungsbeispiel und bei dem in den Figuren 18 und 19 gezeigten dritten Ausführungsbeispiel die Schneidvorrichtung ein feststehendes Messer und ein Scher- bzw. Schiebemesser aufweist und Messer an Messer geschnitten wird. Bei den in diesen Figuren dargestellten Ausführungsformen handelt es sich aber jeweils nur um Ausführungsbeispiele, die bevorzugte Ausgestaltungen zeigen. Diese sind erst Gegenstand der Unteransprüche; der allgemeine Anspruch 1 verlangt solche besonderen Ausgestaltungen nicht. Die in den Ausführungsbeispielen gezeigten Schneidvorrichtungen erlauben deshalb keine einschränkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs 1 (vgl. BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778, 779, 780 – Ziehmaschinenzugeinheit; BGH, GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe). Sie dienen lediglich der Beschreibung von Möglichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens; zu einer Beschränkung des Schutzumfangs führen sie nicht. Entsprechendes gilt für die von der Beklagten in Bezug genommenen Beschreibungsstellen (Anlage K 2, Seite 19 Zeile 21 ff, Seite 21 Zeile 13 ff.; Seite 23 Zeile 23 ff.; Seite 25 Zeile 33 ff.), die sich allein mit den Ausführungsbeispielen befassen. Der Sinngehalt eines Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen, sind zwar unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen durch Auslegung zu ermitteln (vgl. BGH, GRUR 2007, 410 – Kettenradanordnung; GRUR 2007, 778, 779 – Ziehmaschinenzugeinheit). Die Einbeziehung von Beschreibung und Zeichnungen darf aber nicht zu einer sachlichen Einengung des durch seinen Wortlaut festgelegten Gegenstands führen (BGHZ 160, 204, 209 = GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778, 779 – Ziehmaschinenzugeinheit). Hierauf läuft die Auslegung der Beklagten jedoch hinaus.

Der Begriff „schneiden“ darf damit nicht auf solche Schneidvorgänge begrenzt werden, bei denen zwei Messer aneinander vorbeigeführt werden bzw. Messer an Messer geschnitten wird. Auch befasst sich Anspruch 1 nicht mit hierbei erforderlichen Maßnahme wie Dimensionierung und Selbsteinstellung der Schneidmittel.

Unerheblich ist aus den vorgenannten Gründen entgegen der Auffassung der Beklagten auch, dass die Klägerin mit den – allein – in der Beschreibung angestellten „Überlegungen“ an eigene frühere Entwicklungen angeknüpft haben soll, wie sie in der US-PS 4 026 198 (Anlage CCP 1) dargestellt sind, auf welche Druckschrift wiederum die in der Klagepatentschrift an verschiedenen Stellen erwähnte US-PS 4 750 896 (Anlage CCP 2) Bezug nimmt. Diese „Überlegungen“ haben im Patentanspruch 1 keinen Niederschlag gefunden; Anspruch 1 setzt insbesondere nicht voraus, dass es sich bei der „Schneidvorrichtung“ um eine solche handeln muss, wie sie in der einen und/oder anderen der genannten Druckschriften beschrieben ist.

bb)
Hiervon ausgehend verfügt die angegriffene Ausführungsform über eine „Schneidvorrichtung“ im Sinne des Klagepatents, die den Endlospolsterstreifen in Abschnitte mit einer gewünschten Länge „schneidet“.

Die angegriffene Ausführungsform weist unstreitig eine „Trenneinrichtung“ bzw. „Trennvorrichtung“ (vgl. Anlage B 9a, Seite 1 Zeile 5 und Ansprüche 1 bis 18 auf Seiten 22 bis 26) auf, die den Endlospolsterstreifen in Abschnitte mit einer gewünschten Länge zerteilt. Die generelle Ausgestaltung und Funktionsweise dieser „Trenneinrichtung“ ergeben sich aus der nachstehend eingeblendeten Prinzipiendarstellung der Beklagten gemäß Anlage CCP 3, aus der bereits in erster Instanz überreichten Prinzipiendarstellung der Beklagten gemäß Anlage B 13 und aus der WO 96/38272 (Anlage B 9; deutsche Übersetzung Anlage B 9a), aus welcher das EP 0 828 592 hervorgegangen ist, dessen deutsche Übersetzung (DE 696 22 858) die Beklagten zuletzt als Anlage ROKH 1 vorgelegt haben.

Wie insbesondere der vorstehend eingeblendeten Prinzipiendarstellung gemäß Anlage CCP 3 zu entnehmen ist, wird bei der angegriffenen Ausführungsform in einer ersten Phase, die in den beiden oberen Abbildungen der Anlage CCP 3 dargestellt ist, der Polsterstreifen an den Stellen A und B zwischen den beweglichen Leisten bzw. Klemmbacken (2, ‚2) und den stationären Klemmbacken (3, ‚3) eingeklemmt. In einer zweiten Phase, die im mittleren Bild der Anlage CCP 3 dargestellt ist, wird die so genannte Reißplatte (4) nach oben bewegt. Die Spitzen der Zähne (Bezugszeichen „5“ in der WO 96/38272) der Platte (4) dringen hierbei in den Polsterstreifen ein und durchstechen diesen, so dass in diesem zunächst Löcher (L) entstehen, deren Größe mit der weiteren Aufwärtsbewegung der Platte (4) zunimmt. In einer dritten Phase, die im unteren Bild der Anlage CCP 3 dargestellt, wird dann der Polsterstreifen vollends durchtrennt.

Der hieraus ersichtliche Abtrennvorgang beinhaltet ein „Schneiden“ im weiteren Sinne. Denn auf der „Trenn“- bzw. „Reißplatte“ (4) sind – sägezahnartig – eine Vielzahl von spitzen Zähnen (5) angeordnet. Diese Vielzahl kleiner und unstreitig scharfer Zähne dringt in der 2. Phase des Zerlegungsvorgangs von einer Seite in den Polsterstreifen ein und arbeitet sich wie Klingen durch den entstehenden Spalt durch, wobei der Polsterstreifen wird immer weiter perforiert und letztlich abgetrennt wird. In der von den Beklagten überreichten deutschen Übersetzung der WO 96/38272 (Anlage B 9a, Seite 6 Zeilen 10 bis 17) und in der deutschen Übersetzung der europäischen Patentschrift 0 828 592 (Anlage ROKH 1, Seite 5 5. Absatz) heißt es hierzu:

„Vorzugsweise ist diese Durchreißplatte vom Sägezahntyp. Während der Bewegung der Platte zum Materialband, das durch die Backen festgehalten wird, treffen die zugespitzten Zähne auf den Abschnitt, der zwischen den Backen gehalten wird, und bewirken eine anfängliche Perforation, die nach Maßgabe der Zunahme der Band/Platten-Wechselwirkung ansteigt: Das Bandmaterial wird dann unterteilt, nachdem es längs einer transversalen Linie allmählich geschwunden ist, was durch Abreißen zu dem Zeitpunkt, zu denen die Perforationen sich vereinigen, endet.“

Ein Auseinanderreißen oder Abreißen im allgemeinen Sinne findet hiernach bei der angegriffenen Ausführungsform nicht statt. Vielmehr dringt eine Vielzahl spitzer und scharfer Zähne und damit letztlich nichts anderes als eine Vielzahl von spitz zulaufenden Klingen in den Polsterstreifen ein und perforiert diesen, worin ein Schneidvorgang zu sehen ist.

Bestätigt wird dies dadurch, dass der Gegenstand der WO 96/38272 in dieser ausdrücklich als „a separator for cutting a cushioning/packing material“ bezeichnet wird. Auch werden die von den Schneidezähnen der angegriffenen Ausführungsform ausgehenden Belastungen auf den Polsterstreifen in der aus der WO 96/38272 hervorgegangenen US-PS 6 003 354 „cutting strains“ genannt (Anlage HK 4, Spalte 6 Zeile 40).

Schließlich belegen auch die Unterlagen der Beklagten zu 2., dass die bei der angegriffenen Ausführungsform vorgesehene Abtrenneinrichtung als eine „Schneidvorrichtung“ anzusehen ist. Denn in der die angegriffene Ausführungsform betreffenden Bedienungsanleitung („Betriebsanleitung Papier Plus“, Anlage K 8) der Beklagten zu 2. heißt es ausdrücklich (Unterstreichungen hinzugefügt):

„Arbeiten am Zahnradwerk und am Schneidewerk nur bei ausgeschalteter Maschine vornehmen. Insbesondere bei Arbeiten am Schneidewerk stets Sorgfalt walten lassen. Das in der Maschine befindliche Messer kann Schnittverletzungen hervorrufen.“ (Anlage K 8, Seite 7)

„Die Länge des Papierpolsters hängt nun davon ab, wie lange das Pedal gedrückt bleibt. Durch Loslassen des Pedals wird das Papierpolster abgeschnitten“. (Anlage K 8, Seite 10)

„Ein Polster der gespeicherten Länge wird erstellt und abgeschnitten. Sie können ein Polster herstellen, indem Sie vor Einsetzen des Schneidevorgangs den Fußschalter betätigen. Die Länge des Polsters hängt dann davon ab, wie lange das Pedal gedrückt bleibt. Durch Loslassen des Pedals wird das Polster abgeschnitten.“ (Anlage K 8, Seite 11)

Ferner ist in der Bedienungsleitung (Anlage K 8, Seite 16) auch von einem „cutting motor“ und „Schneidmotor“ die Rede.

Bei der von der Beklagten zu 2. danach selbst als „Schneidwerk“ bezeichneten Trenneinrichtung der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich auch um eine Schneidvorrichtung im Sinne des Klagepatents. Dass die in den Prinzipiendarstellungen gemäß Anlagen CCP 3 und B 13 veranschaulichte Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform nur für eine bestimmte Ausrichtung gedacht ist und bei diesbezüglichen Veränderungen nicht mehr arbeiten kann, machen die Beklagten – worauf der Senat im Verhandlungstermin ausdrücklich hingewiesen hat – nicht geltend. Hiergegen spricht auch, dass die angegriffene Ausführungsform in dem als Anlage K 6 vorgelegten Werbeprospekt, aus dem die nachfolgend eingeblendeten Abbildung stammt, nicht nur in senkrechter Positionierung (Anlage K 6, Seiten 1, 2 und 4), sondern auch in horizontaler Ausrichtung auf Rollen (vgl. Anlage K 6, Seite 4) gezeigt ist.

Darauf, ob die angegriffene Ausführungsform – wie die Beklagten behaupten – lediglich in diesen beiden Formen ausgeliefert und von den Kunden der Beklagten zu 2. nur in diesen Ausrichtungen genutzt wird, kommt es nicht an. Sie ist unstreitig zumindest für diese beiden Ausrichtungen vorgesehen und die Beklagten machen auch nicht geltend, dass ihre Umarbeitungsmaschine bei einer anderen Ausrichtung, mag eine solche in der Praxis auch unüblich sein, nicht funktioniere.

Unerheblich ist ferner, dass die angegriffene Ausführungsform nach dem Vorbringen der Beklagten ohne eine zusätzliche „Begrenzungseinrichtung“ auskommt, weil sie neben dem Abschneiden der Polsterabschnitte auch einen Verprägungsvorgang der Endkanten der Polsterabschnitte verwirklicht. Eine solche Einrichtung, von der nach den Angaben in der Klagepatentschrift „angenommen wird“ (Anlage K 2, Seite 11 Zeile 17 f. und Seite 28, Zeilen 3 bis 5), dass sie das Abpolstervermögen der geschnittenen Polsterabschnitte verbessert, wird lediglich in der Beschreibung (Anlage K 2, Seite 28 Zeilen 8 ff.) erwähnt. Sie ist aber kein zwingender Bestandteil der erfindungsgemäßen Umarbeitungsvorrichtung nach Anspruch 1.

Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, wird das „Schneidmittel“ bei der angegriffenen Ausführungsform von der Platte mit ihren Schneidezähnen und den mit dieser Platte zusammenwirkenden Leisten bzw. Klemmbacken gebildet. Das aus diesen Teilen bestehende Schneidmittel ist, wie dem zweiten Lichtbild der Lichtbilddokumentation der Anlage K 7 zu entnehmen und zwischen den Parteien auch unstreitig ist, an der stromabwärts gelegenen Seite (d. h. auf der in Förderrichtung der Papierbahn hinteren Seite) der Endplatte neben der Auslassöffnung beweglich angebracht.

Dass sich Merkmal f1 nicht dazu verhält, auf welche konstruktive Weise das Schneidmittel in der Umarbeitungsmaschine befestigt wird, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt. Das Merkmal sieht nur vor, dass das Schneidmittel zum Schneiden der Endlospolsterstreifen „an einer“ – in Transportrichtung der Papierbahn – „stromabwärts gelegenen Seite der Endplatte“ „neben der Auslassöffnung angebracht ist“. Mit dieser Formulierung wird nur zum Ausdruck gebracht, dass sich das Schneidmittel auf einer bestimmten Seite der Endplatte, nämlich der in Transportrichtung der Papierbahn äußeren (hinteren) Seite, befindet,

(2)
Die angegriffene Ausführungsform erfüllt auch das Merkmal f2 wortsinngemäß, wonach die Schneidvorrichtung ein einen Motor (57) enthaltendes Motormittel (57, 196) aufweist, das stromaufwärts der Endplatte (46) an dem Rahmen (36) angebracht ist, wobei das Motormittel (57, 196) durch eine Öffnung der Endplatte (46) mit dem Schneidmittel wirkverbunden ist, so dass eine Drehbewegung von dem Motor (57) auf das Schneidmittel (162, 289) übertragen wird.

Wie dem zweiten Lichtbild der Lichtbilddokumentation der Anlage K 7 zu entnehmen ist, weist die angegriffene Ausführungsform einen Motor (57) zum Antrieb der Schneidmittel auf, wobei dieser Motor unterhalb der Endplatte montiert ist. Er befindet sich damit stromaufwärts der Endplatte, d. h. auf der in Förderrichtung der Papierbahn vorderen Seite. Bei dem Antrieb handelt es sich auch um einen rotierenden Motor, der durch eine Öffnung in der Platte mit Schneidmitteln über ein Gestänge wirkverbunden ist. Hierüber besteht – abgesehen von der Qualifizierung der Trennmittel als „Schneidmittel“ (dazu oben) – zwischen den Parteien auch kein Streit.

Streitig ist lediglich, ob der rotierende Motor mit dem Schneidmittel derart wirkverbunden ist, „dass eine Drehbewegung von dem Motor auf das Schneidmittel übertragen wird“. Das hat das Landgericht zutreffend bejaht.

Mit der betreffenden Formulierung wird entgegen der Auffassung der Beklagten nicht gefordert, dass auch das Schneidmittel selbst eine Dreh- oder Schwenkbewegung ausführen muss. Merkmal f2 verlangt lediglich, dass die Drehbewegung des Motors auf das Schneidmittel „übertragen“ wird, und zwar in dem Sinne, dass das Schneidmittel – wie im Merkmal f1 vorgesehen – den Endlospolsterstreifen in Abschnitte schneiden kann. Vorgaben dazu, wie die Drehbewegung hierbei vom Motor auf das Schneidmittel übertragen wird und welche Bewegung das Schneidmittel infolgedessen ausführt, enthält das Merkmal f2 nicht. Anspruch 1 lässt dies offen.

Die gegenteilige Auslegung des Patentanspruchs durch die Beklagten läuft auf eine Auslegung unterhalb des Wortlauts (im Sinne einer Auslegung unterhalb des Sinngehalts) des Patentanspruchs hinaus. Eine solche Auslegung ist generell nicht zulässig; dies gilt insbesondere, wenn der Beschreibung eine Schutzbegrenzung auf bestimmte Ausführungsformen nicht zu entnehmen ist (BGH, GRUR 2007, 309, 311 – Schussfädentransport m. w. Nachw.), wie dies hier der Fall ist. Aus der Beschreibung ergibt sich vorliegend vielmehr sogar, dass das Schneidmittel selbst keine Dreh- oder Schwenkbewegung ausführen muss. Denn bei dem in Figur 4 gezeigten Ausführungsbeispiel, das in der Klagepatentschrift ausführlich beschrieben ist (Anlage K 2, Seite 19 ff.), vollzieht das Schneidmittel (Schiebemesser 162) eine lineare Hin- und Herbewegung. Das müssen auch die Beklagten einräumen. Sie meinen allerdings, dass dieses Ausführungsbeispiel nicht (mehr) unter den Anspruch 1 fällt. Dem kann jedoch nicht beigetreten werden. Wie bereits ausgeführt, lässt sich dem maßgeblichen Anspruchswortlaut nicht entnehmen, dass die Drehbewegung des Motors in eine Dreh- oder Schwenkbewegung des Schneidmittels umgesetzt werden muss. Dementsprechend ist das in der Klagepatentschrift beschriebene Ausführungsbeispiel gemäß Figur 4 nach der Änderung der ursprünglich weiter gefassten Patentansprüche im Erteilungsverfahren gemäß der Eingabe der Klägerin vom 13. Juli 1997 auch nicht aus der Beschreibung gestrichen worden. Dass dieses Ausführungsbeispiel aufgrund der Anspruchsänderung im Erteilungsverfahren hätte gestrichen werden müssen, hat man auch im Einspruchs-Beschwerdeverfahren nicht in Betracht gezogen. Auch der Bundesgerichtshof ist hiervon im Nichtigkeitsberufungsverfahren nicht ausgegangen. Er hat vielmehr (Urt. v. 19.02.2008 – X ZR 186/03, Umdr. Seite 9 f. Tz. 18) hinsichtlich der Frage der Offenbarung des Merkmals der Übertragung einer Drehbewegung von dem Motor auf das Schneidemittel in den ursprünglichen Unterlagen gerade auch auf die in Rede stehende Figur 4 abgestellt und hierzu ausgeführt (Unterstreichungen hinzugefügt):

„Der Nichtigkeitsgrund des Art. 138 Abs. 1 Buchstabe c EPÜ liegt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vor. Soweit diese meint, das Merkmal der Übertragung einer Drehbewegung von dem Motor auf das Schneidemittel sei in den ursprünglichen Unterlagen nicht offenbart, verkennt sie, dass in den ursprünglichen Unterlagen (WO 92/05948) Seite 13, Zeilen 22 – 38, im Einzelnen beschrieben wird, wie die Drehbewegung des Motors (Fig. 3, Bezugszeichen 57) über die Welle (Fig. 3, Bezugszeichen 196) auf die Scheibe (Fig. 4, Bezugszeichen 194) übertragen wird, so dass die Schneidvorrichtung über den an einem tangentialen Teil der Scheibe angeordneten Arm (Fig. 4, Bezugszeichen 192) angetrieben wird.“

Auch der Bundesgerichtshof ist damit ersichtlich davon ausgegangen, dass das in Figur 4 gezeigte Ausführungsbeispiel unter das Klagepatent fällt.

Ist Merkmal f2 somit entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dahin auszulegen, dass die Drehbewegung des Motors in eine Dreh- oder Schwenkbewegung des Schneidmittels umgesetzt werden muss, wird auch dieses Merkmal von der angegriffenen Ausführungsform wortsinngemäß verwirklicht. Wie sich aus der WO 96/38272 ergibt, verfügt die angegriffene Ausführungsform – nicht anders als das in Figur 4 der Klagepatentschrift gezeigte Ausführungsbeispiel mit seiner Bewegungsscheibe 194 und das in Figur 18 dargestellte Ausführungsbeispiel mit seiner Bewegungsscheibe 296 – über eine Bewegungsscheibe in Gestalt der Antriebsscheibe 6 (Bezugszeichen gemäß der WO 96/38272), welche durch den Motor über eine Welle (7) angetrieben wird (Anlage B 9a, Seite 10 Zeilen 7 ff.). Über ein Gestänge (T1) wird die Bewegung der Scheibe (6) an die beweglichen Backen (2, 2’) übertragen, wobei eine Umwandlung der Drehbewegung in eine translatorische Bewegung erfolgt (Anlage B 9a, Seite 10 Zeilen 25 bis 30). Das vorgesehene System ermöglicht eine Übertragung einer geradlinigen Hin- und Herbewegung an die beweglichen Backen (2, 2’) in Richtung zu den festen Backen (3) (Anlage B 9a, Seite 11 Zeilen 9 bis 14). Über ein weiteres Gestänge (T2), das nach einem ähnlichen Prinzip arbeitet, wird der Trennplatte (4) ebenfalls eine geradlinige Hin- und Herbewegung verliehen (Anlage B 9a, Seite 11 Zeilen 20 bis 28). Daraus folgt, dass die Drehbewegung bei der angegriffenen Ausführungsform in wortsinngemäßer Verwirklichung des Merkmals f2 von dem Motor auf das Schneidmittel übertragen wird.

d)
Damit macht die angegriffenen Ausführungsform wortsinngemäß von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch.

3.
Dass das Landgericht das Passivrubrum hinsichtlich der zweitbeklagten Partei dahingehend berichtigt hat, dass sich die Klage gegen die Beklagte zu 2. (F Hans D GmbH) richtet, greift die Berufung nicht an. Unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung einer Parteibezeichnung (BGH, NJW-RR 2008, 582 m. w. Nachw.) lässt die Entscheidung des Landgerichts insoweit auch keine Rechtsfehler erkennen.

4.
Dass die Beklagten im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung bzw. –benutzung zur Unterlassung und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt haben, auch zum Schadenersatz verpflichtet sind und der Klägerin, um ihr die Berechnung ihrer Ansprüche auf Schadenersatz zu ermöglichen, über den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen haben, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt; auf diese Ausführungen (LG-Urteil, Seiten 19 bis 20), die die Berufung mit Ausnahme des die Lieferung von „A-Papier“ betreffenden Rechnungslegungsausspruchs (dazu sogleich) nicht gesondert angreift, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

a)
Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte zu 2. mit der Berufung gegen ihre Verurteilung zur Rechnungslegung auch über Lieferungen von „A-Papier“ zur Verwendung in den patentverletzenden Umarbeitungsmaschinen. Wie das Landgericht zutreffend entschieden hat, muss die Beklagte zu 2. der Klägerin auch hierüber Rechnung legen.

Der Rechnungslegungsanspruch dient der Ermittlung, Bezifferung und Durchsetzung des der Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruchs aus § 139 Abs. 2 PatG. Im Rahmen dieses Rechnungslegungsanspruchs hat der Verletzer alle diejenigen Einzelheiten mitzuteilen, die der Kläger für die Ermittlung des Schadensersatzanspruches benötigt. Er umfasst alle Angaben, die es dem Kläger erlauben, seinen Schaden – wahlweise – nach einer der drei Berechnungsmethoden – der Lizenzanalogie, dem eigenen entgangenen Gewinn oder dem Verletzergewinn – zu bestimmen.

Schadenersatzrelevant ist zunächst, was außer Zweifel steht, derjenige Umsatz (und Gewinn) den der Verletzer im Rahmen seines Geschäftsbetriebes mit der patentgeschützten Vorrichtung als solchem erzielt. Damit ist der mögliche Umfang der Schadenersatzpflicht jedoch noch nicht abgesteckt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 1962, 509, 512 – Dia-Rämchen II) zur Herausgabe des Verletzergewinns kann unter Umständen auch ein weitergehender Gewinn herausverlangt werden. Der Gewinn des Patentverletzers, wenn der Patentinhaber ihn soll herausverlangen können, muss hiernach in einer solchen Beziehung zu dem Patent und der Patentverletzung stehen, dass er eben deshalb billigerweise dem Patentinhaber gebührt. Der herauszugebende Gewinn muss – kurz gesagt – gerade „durch die Patentverletzung“ (RGZ 156, 65, 67), „durch die rechtswidrige Benutzung des fremden Patents“ (vgl. BGHZ 34, 320, 323) erzielt sein, d. h. einen Gewinn gerade aus den Handlungen darstellen, durch die das Patent verletzt worden ist. Das braucht durchaus nicht immer nur ein „unmittelbar“ durch die Patentbenutzung erlangter Gewinn zu sein, wie er sich z. B. im Überschuss des Erlöses über die Kosten eines patentverletzend hergestellten Gegenstands ausdrückt. Vielmehr kann auch ein auf andere Weise mit Hilfe des patentverletzenden Gegenstands erlangter Gewinn ein „durch die Patentverletzung“ erzielter Gewinn sein, wenn er nur in ursächlichem Zusammenhang zu der Patentverletzung steht (BGH, GRUR 1962, 509, 512 – Dia-Rämchen II).

Nach diesen Rechtsgrundsätzen kann der Verletzer unter Umständen Schadenersatz auch wegen des Verkaufs von Vorrichtungen (z. B. „Peripheriegeräten“) schulden, die selbst nicht patentgeschützt sind, die jedoch üblicherweise zusammen mit dem patentierten bzw. patentverletzenden Gegenstand veräußert werden. Eine Haftung kommt hier in Betracht, wenn und soweit festgestellt werden kann, dass der Verletzer den Umsatz mit dem betreffenden „Peripheriegerät“ allein dem Umstand verdankt, dass er den patentgeschützten Gegenstand in einer patentgemäßen – und nicht in einer schutzrechtsfreien – Ausgestaltung angeboten hat, und der Geschäftsabschluss feststellbar auch auf keine andere Ursache (wie einer gewachsenen Kundenbeziehung, dem günstigen Preis für die Einheit aus patentverletzendem Gegenstand und „Peripheriegerät“) zurückzuführen ist (Kühnen/Geschke, Die Durchsetzung von Patenten in der Praxis, 3. Aufl., Rdnr. 408; vgl. hierzu auch Senat, InstGE 7, 194 – Schwerlastregal II).

Relevant können darüber hinaus – je nach den Umständen des Einzelfalles – auch Umsätze sein, die der Verletzer mit Verbrauchsmaterialien erzielt, die er infolge des Verkaufs einer patentverletzenden Vorrichtung an dessen Abnehmer veräußern konnte (Kühnen/Geschke, a.a.O., Rdnr. 409). So verhält es sich auch im Streitfall.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, beruht der Umsatz mit den Lieferungen des in Rede stehenden „A-Papier“ an Mieter zur Verwendung in den patentverletzenden Umarbeitungsmaschinen aufgrund der hier gegebenen vertraglichen Konstruktion, nämlich der lediglich mietweisen Überlassung der Umarbeitungsmaschinen und der vertraglichen Bezugsverpflichtung der Mieter hinsichtlich des zu verwendenden Papiermaterials, ursächlich auf der Überlassung der patentverletzenden Umarbeitungsmaschinen. Es besteht insoweit ersichtlich ein ursächlicher Zusammenhang mit der Verletzung des Klagepatents. Die Benutzer (Mieter) haben das Papier nur deshalb bezogen, weil sie die patentverletzende Maschine gemietet und sich in diesem Zusammenhang vertraglich zur Verwendung dieses Papiers verpflichtet haben. Die mit den Papierlieferungen an die zum Bezug dieses Papiers verpflichteten Mieter erzielten Umsätze und Gewinne gehen daher gleichermaßen auf die Patentverletzung zurück, wie diejenigen Einnahmen der Beklagten zu 2., die sie mit dem Mietzins für die patentverletzenden Umarbeitungsmaschinen erzielt. Dass dies so sein muss, ergibt sich aus einer einfachen Kontrollüberlegung: Wäre den Mieter keine Bezugsverpflichtung auferlegt worden, hätte die Beklagte zu 2. die Maschinen nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu einer höheren Miete vermietet und dementsprechend höhere Mieteinnahmen erzielt. In diesem Fall wären die höheren Mieteinnahmen heranzuziehen.

Die Kausalität wäre vorliegend allenfalls zu verneinen, wenn der jeweilige Benutzer das Papier auch unabhängig von der bei der Anmietung der Maschine eingegangenen Bezugsverpflichtung gekauft hätte, wenn er statt der angegriffenen eine andere Anlage beschafft hätte, etwa weil er schon vorher dieses Papier verwendete und daran festhalten wollte. Derartiges ist aber weder dargetan, noch ersichtlich.

Auf die von der Beklagten angestellten Erwägungen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. So ist insbesondere ohne Bedeutung, ob die angegriffene Ausführungsform mit beliebigem Papier laufen kann und damit auch anderes Papier in der angegriffenen Ausführungsform hätte verarbeitet werden können. Denn das ist eben nicht geschehen; die Mieter haben das in Rede stehende „A-Papier“ verwendet, zu dessen Bezug sie vertraglich verpflichtet waren. Ebenso ist unerheblich, ob das Papier auch in anderen Maschinen der Beklagten gelaufen wäre, weil sich die Benutzer gerade für die patentverletzende Maschine und nicht für eine schutzrechtsfreie Alternative entschieden haben. Darauf, ob das in Rede stehende Papier in irgendeiner Weise „erfindungsfunktionell individualisiert“ ist oder etwas mit den durch die patentgemäße Ausgestaltung der Maschine zusammenhängenden „technischen Eigenschaften“ der Maschine zu tun hat, kommt es für die Frage des Umfangs der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2. ebenfalls nicht an. Auch muss nicht geklärt werden, warum sich die Kunden der Beklagten zu 2. für die patentverletzende Umarbeitungsmaschine entschieden haben. Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang im Verhandlungstermin vorgetragen haben, sie hätten die angegriffene Ausführungsform nur bis 2003 und hiernach – im selben Geschäftsmodell – eine abgeänderte, nicht patentverletzende Ausführungsform vertrieben, die sich nicht schlechter absetzen lasse als die angegriffene Ausführungsform, ist dies irrelevant. Alles das spielt hier keine Rolle. Entscheidend ist vielmehr, dass die Beklagte zu 2. den Kunden mit der mietweisen Überlassung der patentverletzenden Maschine die vertragliche Verpflichtung auferlegt hat, das Papier für die patentverletzenden Maschinen ausschließlich bei ihr bzw. ihren Vertragshändlern zu beziehen und die Mieter dies getan haben. Aus eben diesem Grund besteht hier ein ursächlicher Zusammenhang zu der Patentverletzung, woraus aus Sicht des Senats kein vernünftiger Zweifel bestehen kann.

Aus der von den Beklagten im Verhandlungstermin in Bezug genommenen Kommentarstelle bei Benkard/Rogge/Grabinski, Patentgesetz/ Gebrauchsmustergesetz, 10. Aufl., § 139 PatG Rdnr. 73, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Auf eine Fallkonstellation wie die vorliegende wird dort nicht eingegangen.

Lediglich vorsorglich und zur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass der Rechnungslegungstenor zu II. des landgerichtlichen Urteils, wonach die Beklagte zu II. der Klägerin auch darüber Rechnung zu legen hat, in welchem Umfang sie seit dem 29. August 1998 im Bereich der Bundesrepublik Deutschland „A-Papier“ zur Verwendung in Vorrichtungen der im Tenor zu 1. 1. bezeichneten Art geliefert hat, im Lichte der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils so zu verstehen ist, dass sich diese Rechnungslegungsverpflichtung nicht auf jeden beliebigen Papierverkauf an jedweden Abnehmer bezieht, sondern es um Lieferungen zur Verwendung in den hier in Rede stehenden Vorrichtungen geht, und zwar um Lieferungen an Mieter der Beklagten zu 2. oder ihrer Vertragshändler, die zum Bezug dieses Papiers bei der Beklagten zu 2. oder einem ihrer Vertragshändler vertraglich verpflichtet waren bzw. sind.

b)
Ihre Rechnungslegungsverpflichtung haben die Beklagten – was diese auch nicht geltend machen – nicht bereits teilweise erfüllt. Soweit die Beklagten im Verhandlungstermin im Zusammenhang mit der die Papierlieferungen betreffende Rechnungslegungsverpflichtung der Beklagten zu 2. vorgetragen haben, die angegriffene Ausführungsform nur bis 2003 und danach nur eine abgeänderte Ausführungsform vertrieben zu haben, haben sie dies nur zur Rechtsverteidigung und nicht zu Auskunfts- bzw. Rechnungslegungszwecken erklärt. Dass nach dem genannten Zeitpunkt nur noch angeänderte Ausführungsformen vertrieben worden sein sollen, schließt im Übrigen nicht aus, dass die Beklagte zu 2. bereits zuvor vermietete patentverletzende Maschinen bei den Mietern belassen hat und diese Mieter entsprechend ihrer vertraglich vorgesehenen Bezugsverpflichtung weiter „A-Papier“ für diese Maschinen bei der Beklagten zu 2. oder ihren Vertragshändlern bestellt haben.

c)
Soweit die Beklagten hilfsweise darum bitten, ihnen einen Wirtschaftsprüfervorbehalt einzuräumen, hat das Landgericht ihnen einen solchen bereits eingeräumt (Tenor zu III.).

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO; sie berücksichtigt, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 17. September (Bl. 312 ff. GA) der Sache nach eine Anschlussberufung (§ 524 ZPO) eingelegt hat, die sie jedoch gleich zu Beginn des Verhandlungstermins am 25. September 2008 zurückgenommen hat.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.