15 U 14/14 – Hohlraum-Inspektion mittels Video II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2311

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 8. Juli 2014, Az. 15 U 14/14

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Juni 2013, Az. 4a O 195/11, wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,- Euro abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

GRÜNDE:

A.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 091 XXX B1 (im Folgenden Klagepatent, Anlage K 1), das ein tragbares Inspektionsgerät mit einer Videokamera für Hohlräume zum Gegenstand hat. Das Klagepatent wurde unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 22.07.1999 am 08.07.2000 in deutscher Verfahrenssprache angemeldet. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 25.01.2006 veröffentlicht.

Nach einer Berechtigungsanfrage der Klägerin vom 14.08.2007 (Anlage B 4) erhob die Beklagte zu 1) Nichtigkeitsklage gegen die Klägerin, die das Bundespatentgericht mit Urteil vom 24.09.2008 abwies (Anlage K 3). Die Berufung der Beklagten zu 1) wies der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.01.2011 (Anlage K 4) zurück. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.

Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 lautet:

„Tragbare Geräteeinheit für die Inspektion von Hohlräumen, insbesondere von Rohrleitungen, mit einer Videokamera (33), einem Signalkabel (29), und mit einem Gerätegestell (1), das mittels Aufstellstützen (6, 8) zur Abstützung in Betriebsstellung auf einer Aufstellfläche (10) dient und an dem ein Bildschirmgerät (15) und eine Haspel (25) für das Signalkabel (29) angeordnet sind, wobei

a) das Gerätegestell (1) aus Rahmenteilen mit in Betriebsstellung waagrechten Schenkeln (2a, 2b) besteht und in Längsrichtung eine in Betriebsstellung vertikale Symmetrieebene (E), eine Mittenlängsachse und eine in der Betriebsstellung zumindest im wesentlichen waagrechte Bezugsplattform aufweist, auf der das Bildschirmgerät (15) angeordnet ist,

b) die Haspel (25) in Betriebsstellung waagrecht und mit senkrechter Drehachse (A-A) unter der Bezugsplattform angeordnet ist,

c) an mindestens einem Ende des Gerätegestells (1) eine der Aufstellstützen (8) angeordnet ist, die gegenüber der Aufstellfläche (10) eine wirksame Breite („B2“) besitzt, die größer ist als das Höhenmaß („HS“) des Massenschwerpunktes („S“) der Geräteeinheit über der Aufstellfläche (10) in der Betriebsstellung,

d) am jeweils anderen Ende des Gerätegestells (1) eine weitere der Aufstellstützen (6) angeordnet ist, dadurch gekennzeichnet, dass

e) der Bildschirm (14) gegenüber dem Gerätegestell (1) unbeweglich angeordnet ist, und die optische Achse des Bildschirmgeräts (15) in der in Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebene (E) verläuft, die durch die Mittenlängsachse der Bezugsplattform des Gerätegestells (1) verläuft,

f) die Anordnung von unbeweglichem Bildschirmgerät (15), und in Betriebsstellung waagrechter Haspel (25) spiegelsymmetrisch zu der in Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebene (“E“) ausgebildet ist, in der auch die Längsmittenachse des Gerätegestells (1) und der Massenschwerpunkt (“S‘) der Geräteeinheit liegen.“

Die nachfolgenden Figuren zeigen nach der Beschreibung des Klagepatents ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung.

Figur 1 stellt eine teilweise geschnittene Seitenansicht des Gerätes mit waagerechter Haspel in Betriebsstellung dar:

Die Figur 2 zeigt eine Vorderansicht des erfindungsgemäßen Inspektionsgerätes:

Figur 8 stellt eine Draufsicht auf das Gerätegestell dar:

Die Beklagte zu 1) bewirbt das Inspektionsgerät „B“ (angegriffene Ausführungsform), nimmt Bestellungen deutscher Kunden entgegen und fakturiert die Lieferungen. Die Beklagte zu 2) führt die von der Beklagten zu 1) abgeschlossenen Geschäfte durch Auslieferung von dem europäischen Zentrallager in Belgien aus, führt die Geräte nach Deutschland ein und bringt sie dort in den Verkehr.

Die angegriffene Ausführungsform ist ca. 36 cm breit und – ohne Tragegriff – ca. 37 cm hoch. Das Bildschirmgerät wird mit zwei Gurten, die jeweils mit einer Schnalle zum Öffnen und Schließen versehen sind, auf dem Gerätegestell befestigt. Die Gurte fixieren es in einer Vertiefung zwischen den Schenkeln des Gerätegestells. Das Bildschirmgerät ist vom Gerätegestell abnehmbar und kann separat aufgestellt werden. Es ist eine Verbindung des Bildschirmgerätes über ein 3m langes Verbindungskabel notwendig. Das Bildschirmgerät weist einen Haltegriff auf, mit dem sich der Bildschirm in einem geeigneten Winkel auf dem Untergrund platzieren lässt. Haspel und Bildschirmgerät werden sowohl als eine Geräteeinheit unter der Bezeichnung „C“ als auch separat angeboten. Die angegriffene Ausführungsform verfügt an einer Seite über einen Kamerakopf mit angeschlossenem Kabelteil und über eine Feder- und Bremsvorrichtung.

Die nachfolgenden Abbildungen aus dem Anlagenkonvolut K 14, welche die Klägerin mit Bezugszeichen versehen hat, zeigen die angegriffene Ausführungsform:

Im Übrigen wird zur Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform auf die weiteren zu den Akten gereichten Lichtbilder (Anlagen K 10 bis 13), die Bedienungsanleitung (Operator´s Manual, Anlage B 5) sowie die vorgelegten Auszüge aus dem Prospekt „D“ (Anlage B 6) verwiesen.

Die Klägerin hat angeführt, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Sie nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des EP 1 091 XXX B1 auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzpflicht ab dem 25.02.2006 sowie die Beklagte zu 1) zudem auf Vernichtung und Rückruf in Anspruch.

Die Beklagten haben eine Verletzung des Klagepatents verneint. Das abnehmbare Bildschirmgerät der angegriffenen Ausführungsform sei gegenüber dem Gerätegestell im Sinne des Klagepatents nicht „unbeweglich“ angeordnet. Zudem liege der Massenschwerpunkt „S“ der gesamten Geräteeinheit in Betriebs- und Transportposition nicht exakt und ausschließlich in der Symmetrieebene „E“, sondern sei um deutlich mehr als 1 cm entfernt von dieser Ebene angeordnet. Ferner haben sich die Beklagten auf Verwirkung berufen und hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Schadenersatz, Auskunft und Rechnungslegung aus den Jahren 2006 und 2007, bei der Beklagten zu 2) ferner für das Jahr 2008 die Einrede der Verjährung erhoben.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ist die angegriffene Ausführungsform mittig an einer Kordel aufgehängt und in die Höhe gezogen worden. Das Inspektionsgerät hat sich dabei marginal zu der Seite geneigt, an welcher der Kamerakopf befestigt ist, ohne aus der horizontalen Ebene herauszufallen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht Düsseldorf hat der Klage mit Urteil vom 23.05.2013 überwiegend wie folgt stattgegeben:

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen,

tragbare Geräteeinheiten für die Inspektion von Hohlräumen, insbesondere von Rohrleitungen, mit einer Video-Kamera, einem Signalkabel und mit einem Gerätegestell, das mittels Aufstellstützen zur Abstützung in Betriebs stellung auf einer Aufstellfläche dient und an dem ein Bildschirmgerät und eine Haspel für das Signalkabel angeordnet sind, wobei

a) das Gerätegestell aus Rahmenteilen mit in Betriebsstellung waagrechten Schenkeln besteht und in Längsrichtung eine in Betriebsstellung vertikale Symmetrieebene eine Mittenlängsachse und eine in der Betriebsstellung zumindest im Wesentlichen waagrechte Bezugsplattform aufweist, auf der das Bildschirmgerät angeordnet ist,

b) die Haspel in Betriebsstellung waagrecht und mit senkrechter Drehachse (A-A) unter der Bezugsplattform angeordnet ist,

c) an mindestens einem Ende des Gerätegestells eine der Aufstellstützen angeordnet ist, die gegenüber der Aufstellfläche eine wirksame Breite („B2“) besitzt, die größer ist als das Höhenmaß (“HS“) des Massenschwerpunktes („S“) der Geräteeinheit über der Aufstellfläche in der Betriebsstellung,

d) am jeweils anderen Ende des Gerätegestells eine weitere der Aufstellstützen angeordnet ist, im deutschen Geltungsbereich des Europäischen Patents 1 091 XXX B1 anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, bei denen

e) der Bildschirm gegenüber dem Gerätegestell unbeweglich angeordnet ist, und die optische Achse des Bildschirmgeräts in der in Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebene (E) verläuft, die durch die Mittenlängsachse der Bezugsplattform des Gerätegestells verläuft,

f) die Anordnung von unbeweglichem Bildschirmgerät und in Betriebsstellung waagrechter Haspel spiegelsymmetrisch zu der in Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebene (E) ausgebildet ist, in der auch die Längsmittenachse des Gerätegestells und der Massenschwerpunkt der Geräteeinheit liegen;

2. der Klägerin darüber Rechnung zulegen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 25.02.2006 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen und/oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggfs. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und ggfs. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

– die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu b) und c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben;

– die Verurteilung gemäß lit. e) auf die Zeit ab dem 12.12.2008 begrenzt ist;

3. die Beklagte zu 1):

die seit dem 12.12.2008 im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum in der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend Ziffer I.1. auf eigene Kosten zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

4. die Beklagte zu 1):

die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 12.12.2008 im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, schriftlich darüber informiert werden, dass die Kammer auf eine Verletzung des deutschen Teils des Europäischen Patents 1 091 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des ggfs. gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendekosten für die Rückgabe zugesagt wird.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten, in der Zeit seit dem 25.02.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Schadensersatzpflicht für die vor dem 12.12.2008 begangenen Handlungen auf die Herausgabe dessen beschränkt, was die Beklagten durch die Benutzung des Klagepatents auf Kosten der Klägerin erlangt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 15 % und die Beklagten zu 85 %.“

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach sowie gegen die Beklagte zu 1) zudem Ansprüche auf Vernichtung und Rückruf gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 9, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB, soweit nicht die Einrede der Verjährung greife. Die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch.

Die technische Lehre des Klagepatents umfasse Ausführungsformen, deren Bildschirm mit dem Rahmen unbeweglich, aber auch trennbar verbunden sei. Der Fachmann gewinne aus dem Patentanspruch selbst und der Beschreibung das Verständnis, dass „unbeweglich“ bedeute, eine Relativbewegung zwischen Gerätegestell und Bildschirm zu verhindern, nicht aber dass beide Bauteile unlösbar miteinander verbunden sein müssen. Der technische Zweck bestehe insbesondere in Abgrenzung zu dem vorbekannten Gerät „E“ darin, dass die Bedienperson den Bildschirm nicht mehr gesondert handhaben müsse, um das Gerät technisch sinnvoll bedienen zu können, sondern die Geräteeinheit insgesamt passend ausgerichtet werden könne. Ferner sollen erfindungsgemäß kostspielige Inspektionsgeräte abgelöst werden. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei der Bildschirm gegenüber dem Gerätegestell „unbeweglich“ angeordnet, weil der Bildschirm je nach Einsatzmöglichkeit auch auf dem Gerät mittels Riemen festgeschnallt werden und so insgesamt als Geräteeinheit ergonomisch bedient werden könne.

Das Merkmal, wonach der Massenschwerpunkt „S“ der Geräteeinheit „in der“ vertikalen Symmetrieebene „E“ liege, verstehe der Fachmann nach Wortlaut und technischem Zweck so, dass der Massenschwerpunkt nicht punktgenau auf der Symmetrieebene liegen müsse, sondern es ausreiche, wenn keine erhebliche Abweichung vorliege, welche die Stabilität des Inspektionsgerätes beeinträchtige. Nach der technischen Lehre des Klagepatents sei keine exakte Berechnung vorgesehen und Figur 8 verdeutliche dem Fachmann, dass der Massenschwerpunkt nicht punktgenau auf der Symmetrieebene verortet sein müsse, indem dort an einer Seite des Inspektionsgerätes eine Führungs- und Bremsvorrichtung (31) angeordnet sei, welche die Standfestigkeit beeinflusse. Die angegriffene Ausführungsform entspreche insoweit der Figur 8, weshalb die Beklagten mit der Behauptung, der Massenschwerpunkt liege aufgrund der seitlichen Feder- und Bremsvorrichtung deutlich um mehr als 1 cm entfernt zu der Symmetrieebene, keine erhebliche Abweichung dargelegt hätten. Zudem habe die Vorführung in der mündlichen Verhandlung ergeben, dass sich der Massenschwerpunkt augenscheinlich in der Symmetrieebene befinde, weil die angegriffene Ausführungsform an einer dünnen Schnur hochgehoben worden sei, ohne aus der horizontalen Ebene herauszufallen.

Der Einwand der Verwirkung greife schon deshalb nicht durch, weil die Beklagten nicht zum erforderlichen Umstandsmoment vorgetragen hätten. Es fehlten objektive Anhaltspunkte, die aus ihrer Sicht den Schluss zuließen, dass die Klägerin aus dem Klagepatent keine Rechte gegen die Beklagten herleiten würde. Weder das Fallenlassen eines sachverwandten deutschen Patents und die daraus folgende Beendigung eines Verletzungsstreits noch die Tatsache, dass die Klägerin im Bestandsverfahren jenes Patents hätte geänderte Patentansprüche einreichen können, genügten für das Umstandsmoment.

Der Unterlassungsanspruch sei gegen beide Beklagten begründet und durchsetzbar. Hingegen greife beim grundsätzlich ebenfalls bestehenden Schadenersatzanspruch die Einrede der Verjährung für den Zeitraum bis zum 12.12.2008 durch. Allerdings stehe der Klägerin für die verjährte Zeit noch ein Restschadenersatzanspruch gemäß
§ 852 BGB i. V. m. §§ 812, 818 BGB zu. Ferner seien die Beklagten im tenorierten Umfang zur Rechnungslegung verpflichtet und die Beklagte zu 1) überdies zur Vernichtung und zum Rückruf.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgen.

Sie nehmen auf ihr erstinstanzliches Vorbringen nebst Beweisantritten Bezug und führen an: Das Landgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die angegriffene Ausführungsform verletze jedenfalls nicht den kennzeichnenden Teil e) und f) des Patentanspruchs 1. Aus der Beschreibung des Klagepatents, insbesondere aus der Abgrenzung zum Stand der Technik ergebe sich, dass der erfindungsgemäße Bildschirm nicht nur nicht mittels eines Gelenkmechanismus verstellbar am Gerätegestell angeordnet, sondern in der Geräteeinheit integriert sei. Der Begriff „Geräteeinheit“ bedeute dabei im Hinblick auf die Aufgabe des Klagepatents, dass der Erfindungsgegenstand ein einheitliches Gerät sei, dessen Bauteile Bildschirmgerät, Gerätegestell und Haspel dauerhaft zu einer kompakten Einheit zusammengefasst seien. Zudem deute schon der Anspruchswortlaut darauf hin, dass ein bloß vorübergehendes Fixieren und Sichern von Bildschirm und Gerätegestell in einer bestimmten Betriebsstellung nicht zur „Unbeweglichkeit“ des Bildschirms gegenüber dem Gerätegestell führe, sondern es auf eine dauerhafte Unbeweglichkeit in jeglicher Betriebs- und Transportstellung ankomme. Überdies werde die Aufgabe, eine möglichst kostengünstige Geräteeinheit bereitzustellen, nach der Abgrenzung zum Stand der Technik in der Klagepatentschrift nur gelöst, wenn der Bildschirm dauerhaft in allen Betriebs- und Transportstellungen fest montiert sei und es keine Möglichkeit gebe, die Position des Bildschirms gegenüber dem Gerätegestell zu ändern und zu sichern. Dieser Auslegung des Begriffs „unbeweglich“ stehe nicht entgegen, dass auch der erfindungsgemäße Bildschirm außerhalb der Transport- und Betriebsstellungen vom Gerätegestell demontierbar sei, weil fast jede technische Verbindung aus mehreren, voneinander trennbaren Teilen bestehe. Der Fachmann verstehe das Teilmerkmal „unbeweglich“ nach der Lehre des Klagepatents demnach im Sinne von völlig unbeweglich und funktional nicht abnehmbar. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft diese vom Bundesgerichtshof bestätigte Auslegung des Bundespatentgerichts nicht gewürdigt. Die Nichtigkeitsklage sei nur aufgrund dieser – sachlich allein zutreffenden – engen Auslegung des Klagepatents abgewiesen worden.

Davon ausgehend sei bei der angegriffenen Ausführungsform der Bildschirm gegenüber dem Gerätegestell nicht „unbeweglich“ oder „in der Geräteeinheit integral“ angeordnet. Es handle sich um ein eigenständiges Gerät, das gegenüber dem Gerätegestell unterschiedlich positionierbar sei.

Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil müsse ferner nach der Lehre des Klagepatents der Massenschwerpunkt „S“ der Geräteeinheit in Betriebs- und Transportposition ausschließlich in der vertikalen Symmetrieebene „E“ liegen, weil dies für die Lösung der erfindungsgemäßen Aufgabe wesentlich sei. Der Massenschwerpunkt befinde sich jedoch bei der angegriffenen Ausführungsform nicht in einer vertikalen Symmetrieebene, sondern sei aufgrund der seitlichen Anbauten um ca. 1 cm nach außen verlagert. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass diese Abweichung nicht erheblich sei. Bei dem Verweis auf Figur 8 der Klagepatentschrift habe es außer Acht gelassen, dass dort der Massenschwerpunkt „S“ trotz der gezeigten seitlichen Anbauten gleichwohl in der vertikalen Symmetrieebene „E“ liegend gezeigt werde. Das sei bei der angegriffenen Ausführungsform anders.

Zudem seien – so die Beklagten in der Replik der Berufungsinstanz – sämtliche Ansprüche der Klägerin gemäß § 242 BGB verwirkt, weil diese die Einschränkungen des geltend gemachten Patentanspruchs 1 ohne weiteres bereits im Rahmen eines Hilfsantrages während des Nichtigkeitsverfahrens im Jahr 2003 gegen das (ehemalige) deutsche Patent DE 199 34 XXY hätte vorbringen können. Zudem habe die Klägerin nach der Berechtigungsanfrage beide Instanzen des Nichtigkeitsverfahrens abgewartet, um erst dann den Vorwurf der Patentverletzung ausdrücklich zu erheben.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 23.05.2013, Az. 4a O 195/11, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt unter inhaltlicher Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen das angefochtene Urteil und trägt vor: Sie bestreite mit Nichtwissen, dass das Bildschirmgerät mit anderen Geräten verwendbar sei. Die Komponenten des Inspektionsgerätes einschließlich Haspel und Bildschirmgerät seien nur durch gemeinsame Nutzung sinnvoll für den Anwender einsetzbar. Wie sich aus sämtlichen Werbeunterlagen der Beklagten ergebe, handle es sich bei der unbeweglichen Befestigung des Bildschirmgerätes am Gerätegestell um die hauptsächliche Betriebsstellung. Davon ausgehend sei es unerheblich, dass noch weitere Betriebsstellungen in Betracht kommen und das Bildschirmgerät vom Gerätegestell abnehmbar ist, weil das Klagepatent keine unlösbare Verbindung verlange. Der einzige Unterschied zur Figur 7 der Klagepatentschrift mit den dort dargestellten Bohrungen zur Befestigung des Gehäuses mittels Schrauben am Gerätegestell liege vielmehr darin, dass diese Verbindung bei der angegriffenen Ausführungsform durch Gurte ersetzt worden sei.

Des Weiteren entnehme der Fachmann der Figur 8, dass der Massenschwerpunkt nur ungefähr und nicht punktgenau in der vertikalen Symmetrieebene liegen müsse, weil – wie die Vorführung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht bestätigt habe
– eine geringe Verschiebung den technischen Zweck nicht gefährde, die Standfestigkeit der gesamten Geräteeinheit sicherzustellen.

Im Hinblick auf den Verwirkungseinwand sei die Berufung unzulässig, weil die Beklagten in der Berufungsbegründung nicht aufgezeigt hätten, dass und warum das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt zu beanstanden sei.

B.

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 517, 519, 520 Abs. 1 und 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Ferner rügen die Beklagten unter ausreichender Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung die Verletzung materiellen Rechts (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO), § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO.

Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagten in der Berufungsbegründung nicht aufgezeigt haben, warum die Ausführungen des Landgerichts zur Verwirkung unrichtig seien. Zwar ist dort eine eigenständige Begründung für jeden prozessualen Anspruch erforderlich. Im Rahmen eines einheitlichen Anspruchs reicht es dabei jedoch aus, wenn die Begründung zu einem einzigen Streitpunkt dieses Anspruchs rechtzeitig eingereicht wird, sofern dadurch das gesamte Urteil in Frage gestellt wird (Zöller/ Heßler, Kommentar zur ZPO, 30. Aufl., § 520 Rn. 27 m. w. N.). So ist es hier, weil die Beklagten in der Berufungsbegründung dargelegt haben, dass und warum der Klägerin nach ihrer Auffassung die geltend gemachten Ansprüche bereits mangels Patentverletzung nicht zustehen und deswegen das Urteil des Landgerichts insgesamt unrichtig sei.

II.

Die Berufung hat indes in der Sache keinen Erfolg, weil das Landgericht zu Recht im tenorierten Umfang Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Schadenersatz dem Grunde nach sowie gegen die Beklagte zu 1) zudem auf Vernichtung und Rückruf gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 9, 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b PatG, §§ 242, 259 BGB bejaht hat.

1.

Das Klagepatent lehrt eine tragbare Geräteeinheit für die Inspektion von Hohlräumen.

Die Erfindung befasst sich dabei mit solchen Inspektionsgeräten, die ohne eigenen Antrieb für die Video-Kamera funktionieren. Diese weisen nach der Darstellung in der Klagepatentschrift eine Haspel auf, die ein flexibles und biegesteifes Signalkabel aufnimmt, das in Hohlräume wie z. B. Rohrleitungen eingeschoben werden kann. An der Spitze des Signalkabels ist eine Videokamera befestigt, die über das Signalkabel Bilder auf ein Bildschirmgerät überträgt (Absatz [0004] der Klagepatentschrift).

Nach den weiteren Angaben in Absatz [0005] der Beschreibung sind bei den meisten auf dem Markt befindlichen Inspektionsgeräten die Haspel mit Signalkabel/ Videokamera und das Bildschirmgerät als getrennte Einheiten ausgeführt, die vor dem Einsatz aufgebaut und signaltechnisch miteinander verbunden werden müssen. Die Klagepatentschrift kritisiert daran, dass die Position der Haspel zwecks einer für die Bedienungsperson ergonomischen Stellung während des Inspektionsvorganges verändert und dann auch das Bildschirmgerät entsprechend nachgerückt werden muss, um einen günstigen Blickwinkel zu erhalten, wofür die Bedienungsperson an sich eine „dritte Hand“ benötigen würde.

Des Weiteren sind – so die Beschreibung der Klagepatentschrift weiter – im Stand der Technik bereits Geräte bekannt, bei denen die senkrecht stehende Haspel mit waagerechten Achsen in vierbeinigen Ständern gelagert ist. Dadurch haben die Haspeln jedoch wegen ihres durch die Länge und die Steifigkeit des Signalkabels vorgegebenen Durchmessers einen sehr großen Abstand ihres Massenschwerpunktes über der Aufstellfläche, so dass beim Aus- oder Einziehen des Signalkabels eine erhebliche Kippneigung besteht, die durch das ausladend und fliegend über den Gestellabmessungen angesetzte Bildschirmgerät noch vergrößert wird (Absatz [0006] der Klagepatentschrift). Bei einer anderen Ausgestaltung, die in Absatz [0007] beschrieben wird, ist das Bildschirmgerät zwecks aufrechter Bildwiedergabe vom Rahmengestell getrennt und wird in Bezug auf eine Rohr-Einführungsöffnung für das Signalkabel im Dreieck auf eine Bodenfläche aufgestellt, so dass die Bedienungsperson den Blick abwechselnd auf die Haspel, den Monitor und die Rohreinführungsöffnung richten muss. Die Klagepatentschrift sieht Nachteile insbesondere darin, dass die Haspel mit dem Gestell und der Monitor getrennt voneinander transportiert werden müssen und die Haspel bei senkrechter Positionierung zusammen mit ihrem schmalen Gestell nur eine geringe Standfestigkeit habe, indem durch schrägen Zug oder Schub am Signalkabel Querkräfte auf das Haspelgestell ausgeübt werden. Außerdem erschwere das Aufstellen des Monitors unmittelbar auf dem Boden die Beobachtung durch eine stehende Person und es sei erforderlich, die Signalkontakte der Haspel und des Monitors vor der Inbetriebnahme erst über ein ausreichend langes Kabel miteinander zu verbinden.

Außerdem wird eine Firmendruckschrift „F“ näher erläutert (Absätze [0009] und [0010] der Klagepatentschrift), bei der das Gerät auf der Rückseite eines Kunststoffgehäuses eine senkrechte Haspel mit waagerechter Achse für ein Signalkabel besitzt und in der Vorderseite ein Fenster aufweist, in dem sich ein Bildschirmgerät befindet, das durch ein Gestänge mit vier Achsen aus dem Fenster heraus schwenkbar ist. In versenkter Stellung des Bildschirmgeräts verläuft die Abzugsrichtung des Signalkabels senkrecht zur Achse der Bildröhre, so dass das Gerät nach Darstellung in der Klagepatentschrift nur dann ergonomisch bedient werden könne, wenn das Bildschirmgerät aus dem Fenster heraus geschwenkt ist. Dadurch werde aber der ohnehin auf hohem Niveau liegende Schwerpunkt des Geräts verlagert. Die Gebrauchsstellung werde durch die senkrechte Stellung der Haspel vorgegeben. Allein für die Ausrichtung des Monitors relativ zum Gehäuse seien vier einzustellende Präzisionsgelenke mit Rohrverbindungen zum Hindurchführen eines Kabelbündels für die Steuer- und Videosignale vorhanden. Die Klagepatentschrift kritisiert an diesem Gerät die geringe Standfestigkeit, das doppelt so hohe Gewicht und den hohen Verkaufspreis, der Anfang 2001 im Vergleich zum Gegenstand der Erfindung beim 6,8fachen gelegen habe.

Zusammenfassend sieht die Klagepatentschrift gemäß Absatz [0014] bei den vorbekannten Inspektionsgeräten einen wesentlichen Nachteil vor allem darin, dass sie eine geringe Standfestigkeit und eine erhebliche Kippneigung insbesondere beim Ausschub oder Einzug des Signalkabels zeigen, indem die Masse des in der Haspel befindlichen Kabels mit zunehmendem Kabelauszug abnehme und dadurch die negative Wirkung der Lage des Massenschwerpunktes der Bildschirmgeräte überwiege.

Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent nach Absatz [0015] der Beschreibung die Aufgabe zugrunde, eine tragbare Geräteeinheit für die Inspektion von Hohlräumen zu schaffen, die eine Baueinheit von Bildschirmgerät, Gerätegestell und Haspel bildet, eine ergonomische Bedienung, insbesondere auch durch eine Person ermöglicht, möglichst klein dimensioniert ist und eine größtmögliche Standfestigkeit besitzt. Die Geräteeinheit soll von Hand tragbar, auch bei kleinen Rohrdurchmessern einsetzbar sowie möglichst kostengünstig herstellbar und zu bedienen sein. Auf diese Weise soll sie für Handwerksbetriebe und Hausverwaltungen besonders geeignet sein und kostspieligere Inspektionssysteme ablösen.

Zur Lösung dieses technischen Problems sieht der Anspruch 1 des Klagepatents ein tragbares Inspektionsgerät mit einer Videokamera für Hohlräume mit den folgenden Merkmalen vor:

1. Die tragbare Geräteeinheit dient zur Inspektion von Hohlräumen, insbesondere von Rohrleitungen.

2. Die tragbare Geräteeinheit hat eine Video-Kamera (33).

3. Die tragbare Geräteeinheit besitzt ein Signalkabel (29).

4. Die tragbare Geräteeinheit weist ein Gerätegestell (1) auf.

4.1. Das Gerätegestell (1) dient mittels Aufstellstützen (6, 8) zur Abstützung in Betriebsstellung auf einer Aufstellfläche (10).

4.2. An dem Gerätegestell (1) sind ein Bildschirmgerät (15) und eine Haspel (25) für das Signalkabel (29) angeordnet.

4.3. Das Gerätegestell (1) besteht aus Rahmenteilen mit in Betriebsstellung waagrechten Schenkeln (2a, 2b) und weist in Längsrichtung eine in Betriebsstellung vertikale Symmetrieebene (E), eine Mittenlängsachse und eine in der Betriebsstellung zumindest im Wesentlichen waagrechte Bezugsplattform auf, auf der das Bildschirmgerät (15) angeordnet ist.

4.4. Die Haspel (25) ist in Betriebsstellung waagrecht und mit senkrechter Drehachse (A-A) unter der Bezugsplattform angeordnet.

4.5. An mindestens einem Ende des Gerätegestells (1) ist eine der Aufstellstützen (8) angeordnet, die gegenüber der Aufstellfläche (10) eine wirksame Breite (“B2“) besitzt, die größer ist als das Höhenmaß (“HS“) des Massenschwerpunkts (“S“) der Geräteeinheit über der Aufstellfläche (10) in der Betriebsstellung.

4.6. Am jeweils anderen Ende des Gerätegestells (1) ist eine weitere der Aufstellstützen (6) angeordnet.

4.7. Der Bildschirm (14) ist gegenüber dem Gerätegestell (1) unbeweglich angeordnet und die optische Achse des Bildschirmgeräts (15) verläuft in der in der Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebene (E), die durch die Mittenlängsachse der Bezugsplattform des Gerätegestells (1) verläuft.

4.8. Die Anordnung von unbeweglichem Bildschirmgerät (15) und in Betriebsstellung waagrechter Haspel (25) ist spiegelsymmetrisch zu der in Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebene (E) ausgebildet, in der auch die Längsmittenachsen des Gerätegestells (1) und der Massenschwerpunkt (“S“) der Geräteeinheit liegen.

2.

Die angegriffene Ausführungsform macht wortsinngemäß von der technischen Lehre des Patentanspruchs 1 Gebrauch.

a)

Dies ist zwischen den Parteien zu Recht bei den Merkmalen 1 bis 4 sowie 4.1 bis 4.6 unstreitig, weshalb es dazu keiner näheren Ausführungen bedarf.

b)

Das Landgericht hat ferner zu Recht eine wortsinngemäße Verwirklichung des Merkmals 4.7 bejaht.

Unstreitig verläuft bei der angegriffenen Ausführungsform die optische Achse des Bildschirmgeräts in der in Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebene, die wiederum durch die Mittenlängsachse der Bezugsplattform des Gerätegestells verläuft.

Darüber hinaus ist der Bildschirm 14 – ebenso wie gemäß Merkmal 4.8 das Bildschirmgerät 15 – gegenüber dem Gerätegestell 1 „unbeweglich angeordnet“. Die Berufungsangriffe der Beklagten gegen diese zutreffende Feststellung im angefochtenen Urteil verfangen nicht.

aa)

Dieses Teilmerkmal ist – wie bereits das Bundespatentgericht (Urteil vom 24.09.2008 – 1 Ni 27/07) und der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18.01.2011 – X ZR 147/08) im Nichtigkeitsverfahren ausgeführt haben – so zu verstehen, dass der Bildschirm 14 gegenüber dem Gerätegestell 1 nicht bewegbar, sondern sowohl in der Transport- als auch in der Betriebsposition unbeweglich an diesem festgelegt ist. Indes beschränkt sich der technische Sinngehalt darauf, dass diese beiden Bauteile der Anordnung nicht relativ zueinander bewegt werden können. Das Merkmal ist hingegen nicht so zu verstehen, dass sie dauerhaft untrennbar oder „völlig unbeweglich“ miteinander verbunden sein müssen. Vielmehr ist nach der technischen Lehre des Klagepatents auch ein solches Inspektionsgerät erfindungsgemäß, bei welchem neben der bestimmungsgemäßen Nutzung mit einem Bildschirmgerät, das unbeweglich am Gerätegestell angeordnet ist, dieses Bildschirmgerät in einer weiteren Betriebsstellung alternativ dazu funktional abnehmbar ist.

(1)

Die Klagepatentschrift gibt weder eine Legaldefinition des Begriffs „unbeweglich“ noch erläutert sie im Patentanspruch oder in der Beschreibung, was das Klagepatent darunter versteht. Vielmehr enthält die Beschreibung in Spalte 11, Zeilen 51-52, Absatz [0044] nur den – nicht über den Wortlaut des Patentanspruchs 1 hinausgehenden – Hinweis, dass der Bildschirm gegenüber dem Gerätegestell unbeweglich ist.

(a)

Anhand des Begriffs „gegenüber“ wird dabei zunächst deutlich, dass es dem Merkmal 4.7 um die Anordnung von Bildschirm und Gerätegestell im Verhältnis zueinander geht. Ebenso eindeutig wird mit der Formulierung „unbeweglich angeordnet“ vorgegeben, dass eine Relativbewegung zwischen diesen beiden Bauteilen ausgeschlossen sein soll.

(b)

Demgegenüber verwenden weder der Anspruchswortlaut noch die Beschreibung die Begriffe „untrennbar“ oder „nicht abnehmbar“.

Die relative Beweglichkeit verschiedener Bauteile zueinander und ihre Trennbarkeit voneinander im Rahmen einer Baueinheit beschreiben jedoch grundsätzlich unterschiedliche Anforderungen: Die relative Beweglichkeit betrifft die Fähigkeit eines Bauteils, innerhalb der Baueinheit seine Position gegenüber einem anderen Bauteil zu verändern. Hingegen bezieht sich die Trennbarkeit darauf, die Verbindung zwischen ihnen zu lösen, indem (mindestens) ein Bauteil abnehmbar ist. Daher lässt sich aus dem Vorliegen einer Eigenschaft kein zwingender Rückschluss auf die andere Eigenschaft ziehen. So können die Bauteile einer Baueinheit im Verhältnis zueinander beweglich angeordnet, aber gleichzeitig im Rahmen bestimmungsgemäßer Nutzung voneinander untrennbar sein. Ebenso können sie umgekehrt unbeweglich, aber so ausgestaltet sein, dass eines der Bauteile von der Baueinheit abgenommen werden kann. Dem Durchschnittsfachmann, bei dem es sich um einen Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau oder um einen erfahrenen Konstrukteur mit Techniker-Ausbildung handelt, der mit den besonderen Einsatzbedingungen der Geräte für Rohrinspektionen vertraut ist und auch die für die Bilderfassung und Übertragung erforderlichen physikalischen Kenntnisse besitzt (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2011 – X ZR 147/08, Seite 9), sind diese Unterschiede aus seinem allgemeinen technischen Fachwissen bekannt und er wird die Begriffe regelmäßig entsprechend anwenden. Davon ausgehend erkennt er, dass die Klagepatentschrift zwar die Eigenschaft „unbeweglich“ vorgibt, sich aber nicht ausdrücklich zur Frage der Trennbarkeit von Bildschirmgerät und Gerätegestell äußert.

(c)

Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass im Anspruchswortlaut von einer „Geräteeinheit“ die Rede ist und die Beschreibung das kompakte Inspektionsgerät als Baueinheit (Absätze [0015] und [0017]) sowie als „eine in sich geschlossene voll funktionsfähige Baueinheit“ (Absatz [0044]) bezeichnet.

Der Begriff der Einheit könnte zwar in Verbindung mit der Vorgabe der relativen Unbeweglichkeit von Bildschirmgerät und Gerätegestell zueinander so zu verstehen sein, dass diese Bauteile bei bestimmungsgemäßer Nutzung „völlig unbeweglich“ im Sinne von „auch nicht voneinander trennbar“ sind, zumal die Klagepatentschrift keinen Hinweis darauf enthält, dass das Bildschirmgerät bei Durchführung einer Inspektion vom Gerätegestell funktional abnehmbar sein kann.

Andererseits ist eine „Geräteeinheit“ oder „Baueinheit“ nach dem allgemeinen technischen Verständnis des Fachmannes nicht auf voneinander untrennbare Bauteile festgelegt. Vielmehr genügt es, wenn die Bauteile bestimmungsgemäß zumindest auch als integrierte Einheit genutzt werden können; eine daneben funktional mögliche separate Nutzung steht einer Verwendung dieser Begriffe somit nicht entgegen. Zudem schließt das Schweigen der Klagepatentschrift nicht aus, dass eine Ausgestaltung mit einem vom Gerätegestell trennbaren Bildschirmgerät ebenfalls erfindungsgemäß sein kann.

Das gilt umso mehr, als es sich bei dem Patentanspruch 1 um einen Erzeugnisanspruch handelt. Geschützt ist nur das Erzeugnis – das Inspektionsgerät als Geräteeinheit mit den oben aufgeführten Anspruchsmerkmalen –, nicht hingegen (auch) die Art und Weise seiner Herstellung. Wie die Geräteeinheit hergestellt wird, ist damit nicht Gegenstand des Patentanspruchs. Davon ausgehend erkennt der Fachmann, dass die technische Lehre des Klagepatents ihm keine Vorgaben dazu macht, wie die unbeweglich zueinander angeordnete Einheit zwischen Bildschirm und Gerätegestell herbeigeführt wird. Figur 7 der Klagepatentschrift, die ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel betrifft, zeigt insoweit Bohrungen zur Befestigung des Bildschirmgehäuses am Gerätegestell. Daraus ergibt sich, dass der Bildschirm mittels Schrauben am Gerätegestell befestigt werden kann, ohne die Lehre des Klagepatents auf diese Ausgestaltung zu beschränken. Dem Fachmann ist zudem aus seinem allgemeinen Fachwissen bekannt, dass andere Verbindungen zwischen Bildschirm und Rahmengestell in gleicher Weise dazu geeignet sind, beide Bauteile in der Geräteeinheit unbeweglich zueinander anzuordnen. Dazu gehören jedoch auch solche Verbindungen – wie etwa eine Befestigung mittels Gurten –, bei denen das Bildschirmgerät vom Gerätegestell abnehmbar ist.

(d)

Des Weiteren können die Beklagten aus der Tatsache, dass der Patentanspruch 1 für bestimmte Geräteteile deren Anordnung in der Betriebsstellung definiert, während er hinsichtlich der „Unbeweglichkeit“ in Merkmal 4.7 nicht zwischen Transport- und Betriebsstellung unterscheidet, nichts für ihre Auslegung herleiten. Daraus ergibt sich vielmehr nur, dass der Bildschirm sowohl in der Transport- als auch in der Betriebsstellung in der Geräteeinheit gegenüber dem Gerätegestell unbeweglich festgelegt ist. Über die Trennbarkeit dieser beiden Bauteile im Rahmen bestimmungsgemäßer Nutzung sagt dies hingegen nichts aus.

(2)

Abgesehen davon bleibt der Fachmann ohnehin nicht bei einer philologisch möglichen Deutung stehen, sondern nimmt eine funktionsorientierte Auslegung vor. Dabei gelangt er zu einem Verständnis von der Lehre des Klagepatents, wonach auch eine Ausgestaltung erfindungsgemäß ist, bei welcher das Bildschirmgerät vom Gerätegestell funktional abnehmbar ist und getrennt davon bedient werden kann, solange nur bei bestimmungsgemäßer Nutzung als Geräteeinheit der Bildschirm gegenüber dem Gerätegestell unbeweglich angeordnet ist.

Merkmale und Begriffe in der Patentschrift sind grundsätzlich so auszulegen, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist (BGH, GRUR 1999, 909 – Spannschraube; BGH, GRUR 2009, 655 – Trägerplatte). Dabei ist zu fragen, welche objektive Problemstellung dem technischen Schutzrecht zugrunde liegt und wie sie gelöst werden soll. Insbesondere kommt es darauf an, welche – nicht nur bevorzugten, sondern zwingenden – Vorteile mit dem Merkmal erzielt und welche Nachteile des vorbekannten Standes der Technik – nicht nur bevorzugt, sondern zwingend – mit dem Merkmal beseitigt werden sollen (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 2000, 599 – Staubsaugerfilter; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 33). Das Verständnis des Fachmanns wird sich dabei entscheidend an dem in der Patentschrift zum Ausdruck gekommenen Zweck eines bestimmten Merkmals orientieren (BGH, GRUR 2001, 232 – Brieflocher).

(a)

Die unbewegliche Anordnung von Bildschirm und Gerätegestell dient nach der Lehre des Klagepatents dem Zweck der Erfindung, eine kompakte und kostengünstige Geräteeinheit zu schaffen, die standfest ist und eine ergonomische Bedienung ermöglicht sowie von Hand tragbar ist.

Sie trägt zum Einen – wie aus der Abgrenzung zum vorbekannten Inspektionsgerät „E“ in den Absätzen [0009] und [0010] der Beschreibung deutlich wird – zu einer kostengünstigen Herstellung bei, indem auf Vorrichtungen verzichtet wird, die eine Ausrichtung des Bildschirmgerätes in verschiedenen Positionen relativ zum Gehäuse ermöglichen. Zum Anderen kann das Inspektionsgerät aber auch wegen der unbeweglichen Anordnung des Bildschirms am Inspektionsgerät ohne Beeinträchtigung seiner Standfestigkeit mit zwei Händen benutzt werden, weil die Ausrichtung des Gestells zugleich die Ausrichtung des Bildschirms ist, so dass mit der einen Hand das Gestell ausgerichtet und mit der anderen Hand das Signalkabel mit der Videokamera in die Rohrleitung geführt werden kann. Dies entnimmt der Fachmann Absatz [0044] der Klagepatentschrift, wonach „Das kompakte Inspektionsgerät, das eine in sich geschlossene und funktionsfähige Baueinheit darstellt … sich von der Bedienungsperson leicht so ausrichten (lässt), dass die Bedienungsperson sowohl den gegenüber dem Gerätegestell 1 unbeweglichen Bildschirm 14 beobachten als auch das Signalkabel 29 mit der Videokamera 33 in ergonomischer Haltung in beiden Richtungen knickfrei bedienen kann“. Die Beschreibung stellt auf diese Weise einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der unbeweglichen Anordnung des Bildschirms und einer ergonomischen Bedienung her.

Dies ergibt nach der technischen Lehre des Klagepatents für den Fachmann auch einen Sinn. Anhand der Beschreibung des vorbekannten Inspektionsgerätes „E“ erkennt er, dass es dem Klagepatent darum geht, gleichzeitig eine kostengünstige Herstellung und eine ergonomische Zweihandbedienung (vgl. auch Absatz [0022]) ohne erhöhte Kippneigung zu ermöglichen. In diesem nächstliegenden Stand der Technik wird eine ergonomische Bedienung nur erreicht, wenn das Bildschirmgerät aus dem Fenster herausgeschwenkt ist, dieses mithin beweglich angeordnet ist (Spalte 3, Zeilen 20 bis 22, Absatz [0009]). Das ist nach der Darstellung in der Klagepatentschrift jedoch mit hohen Herstellungskosten verbunden und führt außerdem zu einer Verlagerung des ohnehin auf hohem Niveau liegenden Massenschwerpunktes (Spalte 3, Zeilen 22 bis 24, Absatz [0009]). Der fachkundige Leser entnimmt daraus, dass der technische Sinn des Verzichts auf ein beweglich angeordnetes Bildschirmgerät nicht nur darin liegt, Kosten zu sparen. Vielmehr sieht er diese Maßnahme auch in unmittelbarem Zusammenhang damit, ein kompaktes Inspektionsgerät zu schaffen, das sowohl durch eine Person mit zwei Händen ergonomisch bedient werden kann als auch über eine größtmögliche Standfestigkeit verfügt. Aus seinem allgemeinen Fachwissen ist ihm bekannt, dass bei einer beweglichen Anordnung von Bildschirm und Bildschirmgerät die dann möglichen alternativen Positionseinstellungen zu einer Verlagerung des Massenschwerpunktes – nicht ausschließlich in der Symmetrieebene – führen und dieser Umstand die Kippneigung des Inspektionsgerätes in der Betriebsstellung erhöht; die Standfestigkeit ist infolgedessen entgegen der Aufgabe des Klagepatents nicht „größtmöglich“. Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass das Inspektionsgerät zudem von Hand tragbar sein und „kleinstmögliche Abmessungen“ haben soll, die geringe Größe jedoch mit einer entsprechend niedrigen Gesamtmasse einhergeht und deswegen – insbesondere bei einem gleichwohl für Inspektionszwecke ausreichend groß dimensioniertem Bildschirm – eine Beweglichkeit wesentlicher Bauteile zueinander umso mehr negative Auswirkungen auf die Lage des Massenschwerpunktes hat. Dadurch gelangt der Fachmann zu dem Verständnis, dass die unbewegliche Anordnung des Bildschirms auch einen Beitrag zu der in den Absätzen [0015] und [0018] der Klagepatentschrift beschriebenen Aufgabenstellung und Lösung der Erfindung leistet, unter anderem „…eine ergonomische Bedienung, insbesondere durch eine Person…“ zu ermöglichen und bei „kleinstmöglichen Abmessungen“ eine „größtmögliche Standfestigkeit“ aufzuweisen.

(b)

Dieser technische Sinn und Zweck der relativen Unbeweglichkeit des Bildschirms gegenüber dem Gerätegestell setzt nach der Lehre des Klagepatents eine „Untrennbarkeit“ dieser Bauteile nicht zwingend voraus.

(aa)

Die Klagepatentschrift erläutert zwar, dass im Stand der Technik die Haspel mit der Videokamera und das Bildschirmgerät häufig als getrennte Einheiten ausgeführt sind (Spalte 1, Zeilen 54-57, Absatz [0005]). Der Fachmann erkennt jedoch anhand der weiteren Schilderung, dass das Klagepatent daran nicht die grundsätzliche Möglichkeit einer Trennung dieser Bauteile als solches, sondern vielmehr die Umstände und Folgen einer nicht vermeidbaren Trennung kritisiert, insbesondere die zwingende Notwendigkeit, sie getrennt voneinander zu transportieren (Spalte 2, Zeilen 41-44, Absatz [0007]) sowie vor dem Einsatz getrennt voneinander aufzubauen und signaltechnisch miteinander zu verbinden (Spalte 1, Zeilen 57-58, Absatz [0005], Spalte 2, Zeilen 53-56, Absatz [0007]). Ein Inspektionsgerät, das als eine Geräteeinheit transportiert, aufgebaut und in Betrieb genommen werden kann, ohne dass es einer gesondert herbeizuführenden Kabelverbindung zwischen den Bauteilen der Geräteeinheit bedarf, vermeidet indes zwingend diese Nachteile aus dem Stand der Technik, selbst wenn nach Wahl des Nutzers die Möglichkeit – und keine sich aus Größe, Gewicht oder technischen Gründen ergebende Notwendigkeit – eines getrennten Transports, Aufbaus oder Betriebs besteht.

(bb)

Aus dem Nachteil, den die Klagepatentschrift bei den vorbekannten Inspektionsgeräten darin erblickt, dass eine ergonomische Bedienung während der Inspektion entweder bei getrenntem Aufbau ein Nachrücken des Bildschirmgerätes oder – wie etwa beim Gerät „F“ mit integriertem Bildschirmgerät – ein Herausschwenken und eine passende Ausrichtung des Bildschirmgerätes erfordert (siehe oben), schließt der Fachmann ebenfalls nicht, dass nach der Lehre des Klagepatents nur eine untrennbare Ausgestaltung von Bildschirmgerät und Gerätegestell erfindungsgemäß ist.

Im Vergleich zu den unhandlichen oder schweren Inspektionsgeräten aus dem Stand der Technik grenzt sich die technische Lehre des Klagepatents – wie bereits ausgeführt – dadurch ab, dass sie ein kompaktes, von einer Person tragbares Inspektionsgerät bereitstellt. Dieses Gerät kann wegen seiner geringen Größe und seines niedrigen Gewichts von einer Person passend einheitlich in einer ergonomischen Stellung so ausgerichtet werden, dass beim Inspektionsvorgang stets eine Bedienung durch Ausschub oder Einzug des Signalkabels und gleichzeitig eine Betrachtung des Bildschirms möglich ist. Entscheidend ist somit, dass es für eine ergonomische Bedienung weder eines getrennten Aufbaus von Gerätegestell und Bildschirmgerät bedarf noch das Bildschirmgerät zu diesem Zweck mit Funktionen versehen werden muss, mit denen der Bildschirm relativ zum Gehäuse unterschiedlich ausgerichtet werden kann, da andernfalls eine ergonomische Bedienung des Gerätes nicht möglich ist. Alle diese Aspekte schließen aber eine Trennbarkeit von Bildschirmgerät und Gerätegestell nicht aus.

(cc)

Die Standfestigkeit des Inspektionsgerätes wird nicht negativ beeinflusst, wenn das Bildschirmgerät vom Gerätegestell trennbar ist. Das behaupten die Beklagten zu Recht auch gar nicht. Da das Bildschirmgerät gemäß Merkmal 4.8 spiegelsymmetrisch zu der in Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebene angeordnet ist und sich ausweislich des Merkmals 4.3 oberhalb von der Bezugsplattform befindet, führt eine Trennung des Bildschirmgerätes vom Gerätegestell vielmehr dazu, dass die Höhe des Massenschwerpunktes („Höhenmaß, vgl. Merkmal 4.5) nunmehr noch niedriger ist, was die Standfestigkeit sogar weiter erhöht.

(dd)

Eine andere Beurteilung ergibt sich ferner nicht daraus, dass es zu den weiteren Aufgaben der Erfindung gehört, eine kompakte, von Hand tragbare und kostengünstige Geräteeinheit zu schaffen.

Für die Kompaktheit und Tragbarkeit hat es ohnehin keine Bedeutung, ob das Bildschirmgerät vom Gerätegestell abnehmbar ist oder nicht, weil dieser Umstand als solches Größe und Gewicht des Inspektionsgerätes nicht – jedenfalls nicht erheblich – beeinflusst. Hinsichtlich der Herstellungskosten bestehen ebenfalls keine Unterschiede, aus denen sich ergibt, dass eine Geräteeinheit mit vom Gerätegestell abnehmbarem Bildschirmgerät nicht vom Schutzbereich umfasst ist. Auch wenn das Klagepatent eine kostengünstige Gestaltung und Herstellung des Inspektionsgerätes lehrt und es zu seinem Ziel erklärt, „kostspielige Inspektionssysteme“ abzulösen (Spalte 5, Zeilen 48-49, Absatz [0018] der Klagepatentschrift), so enthält es dazu keine konkreten weitergehenden Vorgaben, insbesondere nicht im maßgeblichen Anspruchswortlaut. Aus der Beschreibung ergibt sich zudem lediglich, dass sich die Erfindung insoweit vom vorbekannten Inspektionsgerät „F“ abgrenzt, indem es den im Vergleich zu einem „Erfindungsgegenstand“ fast um das 7-fache höheren Verkaufspreis hervorhebt (Spalte 3, Zeilen 49-54, Absatz [0010] der Klagepatentschrift). Daraus entnimmt der Fachmann jedoch, dass bei den Herstellungskosten ein großer Spielraum zur Verfügung steht, um das Ziel einer Ablösung von kostspieligen Inspektionssystemen zu erreichen, und nur wesentlich höhere Herstellungskosten als bei dem „Erfindungsgegenstand“ schaden und im Rahmen der Auslegung bedeutsam werden können.

Davon ausgehend hat der Fachmann keine Veranlassung, vom Gerätegestell funktional abnehmbare Bildschirmgeräte als „bewegliche Anordnung“ im Sinne von Merkmal 4.7 zu begreifen, weil derartige Ausgestaltungen in Anbetracht ihrer hohen Herstellungskosten nicht in der Lage wären, die im Stand der Technik bekannten kostspieligen Inspektionssysteme zu ersetzen. Denn tatsächlich gibt es dafür keine konkreten Anhaltspunkte. Die Beklagten behaupten nur pauschal, dass u. a. Maßnahmen zur Sicherung in einer bestimmten Betriebs- oder Transportstellung stets komplex seien und hohe Herstellungskosten verursachten. Dieses Vorbringen trägt jedoch bereits ihre Schlussfolgerung nicht, dass dabei wesentlich höhere Herstellungskosten im Sinne des Klagepatents entstehen, weil die Beklagten keinen Vergleich mit „erfindungsgemäßen Herstellungskosten“ anstellen. Im Übrigen liegt es fern, dass eine Ausgestaltung, bei der das Bildschirmgerät nicht z. B. mit Schrauben, sondern mit Gurten am Gerätegestell befestigt ist, allein deswegen so hohe Herstellungskosten verursacht, dass sie nicht (mehr) dazu geeignet wäre, kostspielige Inspektionssysteme aus dem Stand der Technik abzulösen. Dagegen spricht nicht zuletzt außerdem, dass die Beklagten mit der angegriffenen Ausführungsform tatsächlich ein solches Inspektionsgerät erfolgreich vertreiben.

Abgesehen davon haben die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst erklärt, dass bei der angegriffenen Ausführungsform Kosten, Gewicht und Herstellungsaufwand reduziert seien. Soweit sie ergänzend ausgeführt haben, dass ein untrennbar am Gerätegestell befestigter Bildschirm mit einem kürzeren Verbindungskabel zu einer weiteren Reduzierung führen würde, ist dies unbeachtlich, weil die Lehre des Klagepatents an keiner Stelle – weder im Anspruchswortlaut noch in der Beschreibung – den Schutzbereich auf eine insoweit optimale Ausgestaltung beschränkt. Das weitere Vorbringen der Beklagten, es gehe dem Klagepatent in Abgrenzung zum vorbekannten Gerät „E“ darum, Kosten für Bewegungsmittel einzusparen, liefert ebenfalls kein Argument dafür, dass der Bildschirm untrennbar mit dem Gerätegestell verbunden sein muss. Denn eine Ausgestaltung mit einem vom Gerätegestell abnehmbaren Bildschirm erfordert in keiner Weise, Bewegungsmittel für den Bildschirm vorzusehen; auch die angegriffene Ausführungsform verfügt nicht über solche – zusätzliche Kosten auslösenden – Bewegungsmittel. Daran zeigt sich wiederum, dass eine Trennbarkeit dieser beiden Bauteile voneinander sowie ihre relative Beweglichkeit zueinander zwei voneinander unabhängige Eigenschaften in einer Geräteeinheit sind.

Nach alledem hat der Fachmann keinen Anlass, den Begriff „unbeweglich angeordnet“ wegen des Ziels einer kostengünstigen Herstellung im Sinne von „untrennbar mit dem Gerätegestell verbunden“ zu verstehen.

(c)

Da sämtliche Nachteile aus dem vorbekannten Stand der Technik, die nach der Lehre des Klagepatents mit einem zum Gerätegestell unbeweglich angeordneten Bildschirm beseitigt werden, somit in gleicher Weise durch ein in diesem Sinne unbewegliches, aber optional vom Gerätegestell trennbares Bildschirmgerät vermieden werden, gelangt der Fachmann zu dem Schluss, dass es für die technische Lehre des Klagepatents unerheblich ist, wie die vom Anspruchswortlaut vorgegebene „Geräteeinheit“ erreicht und insbesondere in welcher konstruktiven Art und Weise die Unbeweglichkeit des Bildschirmgerätes gegenüber dem Gerätegestell hergestellt wird. Solange während des Transports und der Bedienung das Bildschirmgerät unbeweglich am Gerätegestell angeordnet ist und die beschriebenen zwingenden Vorteile der technischen Lehre des Klagepatents in beiden Situationen Transport und Bedienung erreicht werden, führt daher eine Ausgestaltung nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus, bei der das Bildschirmgerät stattdessen wahlweise auch vom Gerätegestell abgenommen und getrennt davon in einer beliebigen Position aufgestellt werden kann. Das Klagepatent will in Abgrenzung zum Stand der Technik lediglich
vermeiden, dass aufgrund der Größe, des Gewichts und/oder der Herstellung des Inspektionsgerätes in Form mehrerer baulich getrennter Einheiten ein separater Transport oder Aufbau notwendig ist, diese Möglichkeit aber nicht als zusätzliche Option ausschließen.

(d)

Dieses Verständnis von der Lehre des Klagepatents widerspricht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht der Auslegung im Nichtigkeitsverfahren durch das Bundespatentgericht und den Bundesgerichtshof, soweit diese für die Entscheidung, die Nichtigkeitsklage abzuweisen, entscheidungserheblich war.

Auch wenn jedes mit Auslegungsfragen befasste Gericht grundsätzlich in eigener Verantwortung einen geltend gemachten Anspruch auslegen muss (BGH, GRUR 2010, 858 – Crimpwerkzeug III; BGH, GRUR 2009, 653 – Straßenbaumaschine; BGH, GRUR 2007, 1059 – Zerfallszeitmessgerät; BGH, GRUR 2006, 131 – Seitenspiegel) und die Ausführungen im Nichtigkeitsverfahren bei einer Klageabweisung für das Verletzungsgericht rechtlich nicht bindend sind (BGH, GRUR 1988, 757 – Düngerstreuer), ist zu berücksichtigen, dass es keinen Unterschied macht, ob die Auslegung die Frage der Schutzfähigkeit oder der Verletzung eines Patents betrifft. Das Ergebnis der Auslegung muss an sich stets gleich sein, mithin insoweit grundsätzlich ein Gleichlauf zwischen Nichtigkeits- und Verletzungsverfahren bestehen (BGH, GRUR 2010, 858 – Crimpwerkzeug III).

Dies führt im vorliegenden Fall jedoch nicht zu einem anderen Ergebnis: Das Bundespatentgericht hat zwar unstreitig die angegriffene Ausführungsform gekannt und in seinem Urteil vom 24.09.2008 (Az. 1 Ni 27/07) auf Seite 10 ausgeführt, dass „Eine Beweglichkeit oder sogar Abnehmbarkeit des Bildschirmgerätes … an keiner Stelle des Streitpatents angesprochen (ist)“. Aus dieser Entscheidung ergibt sich indes nicht ausdrücklich, dass ein Inspektionsgerät, bei dem wahlweise die zusätzliche Option besteht, das Bildschirmgerät vom Gerätegestell abzunehmen, nicht mehr erfindungsgemäß sein soll. Schließlich kann aus dem Umstand, dass die Klagepatentschrift über einen bestimmten Aspekt schweigt, nicht ohne weiteres der zwingende Schluss gezogen werden, dass bestimmte Ausgestaltungen ausgeschlossen sein sollen. Was vom Schutzbereich umfasst ist, richtet sich vielmehr nach der gebotenen funktionsorientierten Auslegung. Insoweit besteht jedoch kein Widerspruch zum Urteil des Bundespatentgerichts. Aus den Ausführungen im Nichtigkeitsverfahren ergibt sich vielmehr insoweit nur, dass der Bildschirm gegenüber dem Gerätegestell unbeweglich festgelegt sein muss, was jedoch einerseits mit den Feststellungen in diesem Verletzungsverfahren im Einklang steht und andererseits nichts über die Trennbarkeit der beiden Bauteile voneinander aussagt.

Falls die zitierte Formulierung im Urteil des Bundespatentgerichts allerdings so zu verstehen sein sollte, dass wenn die Klagepatentschrift an keiner Stelle eine relative Beweglichkeit des Bildschirmgerätes zum Gerätegestell anspreche, das Bildschirmgerät erst recht nicht vom Gerätegestell abnehmbar sein dürfe, so überzeugt dies aus den bereits angeführten Gründen nicht. Da es sich bei der Beweglichkeit und der Trennbarkeit um zwei verschiedene Eigenschaften handelt, kann vielmehr von der einen nicht zwingend auf die andere geschlossen werden. Ein Widerspruch zwischen den Auslegungen im Nichtigkeits- und Verletzungsverfahren besteht gleichwohl nicht, weil die Frage der Trennbarkeit des Bildschirmgerätes vom Gerätegestell im Nichtigkeitsverfahren nicht entscheidungserheblich war. Sie wurden überdies vom Bundesgerichtshof im Berufungsurteil vom 18.01.2011 (Az. X ZR 147/08) nicht aufgegriffen. Dessen Entscheidung verhält sich gerade nicht darüber, ob ein Inspektionsgerät mit funktional abnehmbarem Bildschirmgerät vom Schutzbereich des Klagepatents umfasst ist. Anders als die Beklagten meinen, lässt sich die Entscheidung auch nicht deswegen in ihrem Sinne interpretieren, weil dort von „der“ – statt von „einer“ – Betriebsposition die Rede ist. Diese Formulierung ist Teil der dort aufgestellten Definition, wonach die „…geforderte unbewegliche Anordnung des Bildschirms (14) gegenüber dem Gerätegestell (1) aus fachmännischer Sicht dahin zu verstehen (ist), dass der Bildschirm (14) gegenüber dem Gerätegestell (1) unbeweglich festgelegt ist, und zwar sowohl in der Betriebs- als auch in der Transportposition“. Sie bezieht sich erkennbar nur auf „die“ Betriebsposition mit an dem Gerätegestell in der Geräteeinheit befestigtem Bildschirmgerät, bei der es tatsächlich aufgrund dessen unbeweglicher Anordnung nur eine einzige, also „die“ Betriebsposition gibt. Der Bundesgerichtshof hat daher mit der in Rede stehenden Formulierung keine Aussage darüber getroffen, ob eine Ausgestaltung mit einem zusätzlich optional von der Geräteeinheit abnehmbaren Bildschirmgerät ebenfalls erfindungsgemäß ist, zumal es auf diese Frage im Nichtigkeitsverfahren nicht ankam.

(e)

Entgegen der Auffassung der Beklagten führt diese Auslegung zuletzt nicht dazu, dass das vorbekannte Inspektionsgerät „F“ unter das Teilmerkmal „unbeweglich angeordnet“ fallen würde.

Zum Einen ist dies schon deshalb nicht zutreffend, weil – wie bereits ausgeführt – zwischen den Begriffen der Unbeweglichkeit und der Trennbarkeit zu differenzieren ist. Zum Anderen ist ein Bildschirm nicht unbeweglich angeordnet, wenn er – was für die sachgerechte Bedienung eines Inspektionsgerätes mit schwenkbarem Bildschirmgerät stets erforderlich sein dürfte – in einer bestimmten Position festgestellt werden kann. Vielmehr ist allein maßgebend, ob der Bildschirm zum bestimmungsgemäßen Gebrauch in der Geräteeinheit relativ zum Gerätegestell bewegt werden kann. Das ist bei dem Gerät „E“ der Fall, weshalb der Bildschirm dort nicht im Sinne von Merkmal 4.7 gegenüber dem Gerätegestell „unbeweglich“ angeordnet ist.

bb)

Demzufolge erfüllt die angegriffene Ausführungsform das Merkmal 4.7, weil das auf dem Rahmen des Inspektionsgerätes mit Gurten befestigte Bildschirmgerät nicht relativ zum Gerätegestell bewegt werden kann. Es verfügt weder über einen Bewegungsmechanismus noch über sonstige Bewegungsmittel, sondern ist unbeweglich an dem Gerätegestell festgelegt und damit gegenüber diesem „unbeweglich angeordnet“. Bezogen auf dieses Merkmal besteht der einzige Unterschied zum bevorzugten Ausführungsbeispiel in Figur 1 der Klagepatentschrift darin, dass das Bildschirmgerät statt – wie dort dargestellt – mit Schrauben bei der angegriffenen Ausführungsform mittels Gurten am Gerätegestell befestigt ist. In dieser Anordnung ist unstreitig sowohl ein Transport als auch eine Bedienung während des Betriebs möglich und bestimmungsgemäß vorgesehen.

Es führt nach Maßgabe der Ausführungen unter aa) nicht zu einem anderen Ergebnis, dass eine alternative bestimmungsgemäße Nutzung der angegriffenen Ausführungsform optional möglich ist, bei der das Bildschirmgerät vom Gerätegestell abgenommen und separat aufgestellt wird, um es in einer für die ergonomische Bedienung geeigneten Position zu platzieren. Verwirklicht die angegriffene Ausführungsform sämtliche Merkmale des Patentanspruchs, so steht es einer Patentverletzung nicht entgegen, wenn diese die patentgemäßen Vorteile in einem besonders hohen, den Erfindungsgegenstand übertreffenden Maße erreicht oder wenn mit ihr zusätzliche Vorteile verbunden sind, sog. verbesserte Ausführungsform (BGH, GRUR 2006, 399 – Rangierkatze; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 126).

Ferner ist nicht von Belang, dass Haspel und Bildschirm auch separat als unabhängige Baueinheiten angeboten werden und ob der Bildschirm auch mit anderen Gerätegestellen kompatibel ist. Entscheidend ist allein, dass die Beklagten die angegriffene Ausführungsform – mithin das Inspektionsgerät als Einheit mit Bildschirm und Haspel – in der Bundesrepublik Deutschland angeboten haben und diese sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 verwirklicht.

Ebenso wenig kommt es darauf an, welche Nutzung bei der angegriffenen Ausführungsform – als Einheit oder separat – die hauptsächliche Betriebsstellung ist oder tatsächlich häufiger vorkommt. Eine Patentverletzung liegt jedenfalls vor, wenn die Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht sind und die angegriffene Ausführungsform objektiv geeignet ist, die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen. Demgegenüber hängt sie nicht davon ab, ob oder in welchem Umfang die Abnehmer von der patentverletzenden Lehre Gebrauch machen (BGH, GRUR 2006, 399 – Rangierkatze).

c)

Zuletzt erfüllt die angegriffene Ausführungsform entgegen der Ansicht der Beklagten ebenfalls das Merkmal 4.8 wortsinngemäß.

aa)

Spiegelsymmetrisch zu der in Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebene (E) sind nach dem eindeutigen Wortlaut nur das unbewegliche Bildschirmgerät und die in Betriebsstellung waagerechte Haspel angeordnet, nicht hingegen andere Bauteile wie das Signalkabel oder die Führungs- und Bremsvorrichtung. Die „Anordnung von unbeweglichem Bildschirmgerät“ ist ferner ebenso zu verstehen wie der Begriff „unbeweglich angeordnet“ in Merkmal 4.7.

bb)

Das weitere Teilmerkmal, wonach der Massenschwerpunkt (S) der Geräteeinheit „in der“ vertikalen Symmetrieebene (E) liegt, bedeutet nach der technischen Lehre des Klagepatents lediglich, dass sich der Massenschwerpunkt „ungefähr“ in der vertikalen Symmetrieebene befinden muss. Eine punktgenaue Verortung auf der vertikalen Symmetrieebene ist hingegen nicht erforderlich.

(1)

Die Verwendung des Terminus „in der“ könnte zwar nahelegen, dass sich der Massenschwerpunkt punktgenau auf der Symmetrieebene befinden muss. Andererseits ist diese Formulierung allgemein gehalten, ohne konkrete Vorgaben in dem Sinne zu machen, dass dies zwingend im Sinne einer mathematisch exakten Berechnung zu verstehen ist. Daher schließt die Patentschrift ein Verständnis von der Lehre des Klagepatents nicht aus, wonach es genügt, wenn der Massenschwerpunkt nur „ungefähr“ in der Symmetrieebene liegt, zumal die Klagepatentschrift auch im Übrigen keine Hinweise für eine mathematisch exakte Berechnung des Massenschwerpunktes enthält.

(2)

Die funktionsorientierte Auslegung ergibt, dass die technische Lehre des Klagepatents eine punktgenaue Verortung des Massenschwerpunktes in der vertikalen Symmetrieebene nicht fordert.

(a)

Wie das Landgericht überzeugend ausgeführt hat, liegt der technische Sinn und Zweck des Massenschwerpunktes in der vertikalen Symmetrieebene darin, bei bestimmungsgemäßem Gebrauch die Standfestigkeit der Geräteeinheit zu gewährleisten.

Dies entnimmt der Fachmann zunächst aus Aufgabenstellung und Lösung gemäß der Darstellung in den Absätzen [0015] und [0018] der Klagepatentschrift, die in Abgrenzung zum Stand der Technik die Bedeutung einer „größtmöglichen Standfestigkeit“ des erfindungsgemäßen Inspektionsgerätes hervorheben. Dabei stellt sie insbesondere in den Absätzen [0006], [0007] und [0014] einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Standfestigkeit und der Lage des Massenschwerpunktes gemäß dem Merkmal 4.8 her, indem sie dort wiederholt die geringe Standfestigkeit und erhebliche Kippneigung beim Einzug oder Ausschub des Signalkabels betont, die bei vorbekannten Inspektionsgeräten zu einer Verlagerung des Massenschwerpunktes führe. Überdies zählt die Klagepatentschrift in Absatz [0022] zu den weiteren Vorteilen des Erfindungsgegenstandes unter 6. die „kippsichere Abstellbarkeit auch in Transportstellung“, mithin nicht nur die Standfestigkeit bei der Bedienung mit Zug oder Schub am Signalkabel, sondern auch bei der zweiten wesentlichen Situation des Transports. Zuletzt lehrt die Klagepatentschrift den Fachmann in den Absätzen [0033] („…Höhenmaß „HS“ ist erfindungsgemäß kleinstmöglich“), [0039] („Die Standfestigkeit wird durch die äußerst flache Bauweise … begünstigt“) und [0042] („…begünstigt auch durch die tiefe Schwerpunktlage“) anhand der Darstellung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels, das in den Figuren 1 bis 8 gezeigt wird, die Bedeutung einer flachen Bauweise und einer damit einhergehenden tiefen Lage des Massenschwerpunktes in der Symmetrieebene für die Standfestigkeit des Inspektionsgerätes.

(b)

Solange und soweit diese technische Funktion der Standfestigkeit gewährleistet ist, erlaubt das Merkmal 4.8 auch Abweichungen des Massenschwerpunktes von der exakten Symmetrieebene.

Dies zeigt sich für den Fachmann schon daran, dass gemäß Merkmal 4.8 nicht sämtliche Bauteile des Inspektionsgerätes, sondern „nur“ das Bildschirmgerät und die in Betriebsstellung waagerechte Haspel mit dem Rahmengestell spiegelsymmetrisch zu der in Betriebsstellung vertikalen Symmetrieebene ausgebildet sind, wobei das selbstverständlich ebenso für das Signalkabel gilt, weil dieses sich entweder gleichmäßig auf der Haspel befindet oder ausgeschoben ist (vgl. Absatz [0043] der Klagepatentschrift). Auf weitere Bauteile des Inspektionsgerätes, die entweder – wie die Videokamera – im Anspruchswortlaut ausdrücklich genannt sind oder in der Beschreibung des bevorzugten Ausführungsbeispiels erwähnt werden, erstreckt die Klagepatentschrift diese Vorgabe hingegen nicht. Das ergibt für den Fachmann auch einen technischen Sinn, weil er aus seinem allgemeinen Fachwissen heraus erkennt, dass die spiegelsymmetrischen Bauteile des Inspektionsgerätes im Vergleich zu den seitlichen Anbauten – wie Führungs- und Bremsvorrichtung, Aufnahme, Videokamera, Schraubenfedern – typischerweise das deutlich größere Gewicht besitzen. Infolgedessen ist die Masse jedoch auf beiden Seiten des Inspektionsgerätes im Wesentlichen gleich groß, ohne dass die seitlichen Anbauten insoweit aufgrund ihres relativ geringen Gewichts Veränderungen im Sinne eines Massenungleichgewichts bewirken, die sich nachteilig auf die Standfestigkeit des Gerätes auswirken. Anhand der gebotenen funktionsorientierten Auslegung erkennt der Fachmann somit, dass der Massenschwerpunkt S nicht mathematisch exakt in der vertikalen Symmetrieebene E liegen muss.

(c)

Das gilt umso mehr, als dem Fachmann aus seinem allgemeinen Fachwissen bekannt ist, dass sich der Massenschwerpunkt nicht absolut bestimmen lässt.

Bei mathematisch exakter Berechnung verlagert sich vielmehr sogar beim Ausschub bzw. Einzug des Signalkabels der Massenschwerpunkt zumindest zeitweise geringfügig zur Seite, und zwar je nachdem, wie weit das Signalkabel von der Haspel ab bzw. aufgewickelt ist. Das ist für die technische Lehre des Klagepatents indes ebenso unerheblich wie seitliche Anbauten, weil es allein auf die Standfestigkeit des Inspektionsgerätes ankommt, diese aber gewahrt bleibt, solange der Massenschwerpunkt ungefähr in der vertikalen Symmetrieebene liegt, mithin nur eine geringe Abweichung zu einer Seite hin vorliegt. Zu diesem Verständnis gelangt der Fachmann anhand der Klagepatentschrift zudem deswegen, weil sie ihm keinerlei Hinweise oder Vorgaben für eine mathematisch punktgenaue Berechnung des Massenschwerpunktes gibt.

(d)

Einen wichtigen Anhaltspunkt dafür, dass in diesem Sinne auch Abweichungen von einer mathematisch exakten Lage des Massenschwerpunktes auf der vertikalen Symmetrieebene erfindungsgemäß sind, erhält der Fachmann – wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat – zudem aus der Figur 8, indem dort seitlich an einem erfindungsgemäßen Inspektionsgerät eine Führungs- und Bremsvorrichtung angeordnet ist.

Auch wenn der Gegenstand der Erfindung nicht auf die Beschreibung bevorzugter Ausführungsbeispiele oder Zeichnungen in der Patentschrift beschränkt werden darf, so bedeutet dies nicht, dass sie für die Auslegung des Patentanspruchs keine Bedeutung haben. Vielmehr werden dort bestimmte Ausgestaltungen als erfindungsgemäß beschrieben und geben damit Aufschluss darüber, was nach der technischen Lehre des Klagepatents in den Schutzbereich des Hauptanspruchs fallen soll. Der Schutzbereich eines Patents wird zwar durch den Patentanspruch bestimmt, der Vorrang gegenüber der Beschreibung hat. Dafür ist indes unter Berücksichtigung von Beschreibung und Zeichnungen der technische Sinngehalt zu ermitteln, der dem Wortlaut des Patentanspruchs aus fachlicher Sicht beizumessen ist (BGH, GRUR 2004, 1023 – bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778 – Ziehmaschinenzugeinheit I; BGH, GRUR 2010, 602 – Gelenkanordnung). Da die Patentansprüche und der sie erläuternde Beschreibungstext eine zusammengehörige Einheit bilden, wird der Durchschnittsfachmann sie nach Möglichkeit als sinnvolles Ganzes so interpretieren, dass sich Widersprüche nicht ergeben. In der Patentbeschreibung erwähnte Ausführungsformen geben deshalb stets Veranlassung danach zu fragen, ob nicht eine Auslegung der Merkmale des Hauptanspruchs in Betracht kommt, bei der sämtliche als erfindungsgemäß beschriebenen Varianten auch vom Anspruchswortlaut erfasst werden. Nur wenn ein solches Verständnis angesichts der konkreten Anspruchsformulierung ausscheidet, ist Raum für die Annahme, dass der Beschreibungstext einen überschießenden Inhalt hat, der einen Patentschutz nicht zu vermitteln vermag (BGH, GRUR 2008, 887 – Momentanpol II; BGH, GRUR 2009, 653 – Straßenbaumaschine; OLG Düsseldorf, Mitt 1998, 179 – Mehrpoliger Steckverbinder; Kühnen, aaO, Rn. 10).

Der Fachmann erkennt bei Betrachtung der Figur 8 in Verbindung mit der zugehörigen Beschreibung in den Absätzen [0040] bis [0042] der Klagepatentschrift, dass das erfindungsgemäße Inspektionsgerät seitlich – und zwar nur an einer Seite – über Bauteile verfügen kann. Die Zeichnung zeigt von oben betrachtet an der rechten Seite eine Führungs- und Bremsvorrichtung 31 sowie eine Aufnahme 32, in der sich ein Signalkabel 29 sowie – wie sich aus den Figuren 4 und 5 ergibt – eine Videokamera 33 befinden, während auf der anderen Seite keine seitlichen Anbauten vorhanden sind. Der Fachmann schließt aus seinem allgemeinen Fachwissen, dass die auf der rechten Seite angeordneten Bauteile aufgrund ihrer Masse bei mathematischer Berechnung zwingend zu einer Verlagerung des Massenschwerpunktes außerhalb der vertikalen Symmetrieebene nach rechts führen. Gleichwohl wird in der Figur 8 der Massenschwerpunkt in der vertikalen Symmetrieebene liegend gezeigt. Daran erkennt der fachkundige Leser, dass es nach dem technischen Wortsinn nicht auf eine punktgenaue Verortung des Massenschwerpunktes in der vertikalen Symmetrieebene ankommt.

Demgegenüber hat er entgegen der Auffassung der Beklagten keinen Anlass zu der Annahme, dass bei dem dort gezeigten Inspektionsgerät der Massenschwerpunkt „S“ trotz der seitlichen Anbauten mathematisch exakt in der vertikalen Symmetrieebene
„E“ liegt, weil ihm weder die Figur 8 noch die zugehörige Beschreibung dieses bevorzugten Ausführungsbeispiels dafür irgendeinen Anhaltspunkt geben. Vielmehr wird das Inspektionsgerät in dieser gemäß Absatz [0040] „weitgehend maßstabsgerechten“ Zeichnung im Übrigen spiegelsymmetrisch zur vertikalen Symmetrieebene „E“ dargestellt und kein Bauteil auf der anderen Seite gezeigt, welches die Masse der Führungs- und Bremsvorrichtung und das dadurch entstandene Massenungleichgewicht ausgleichen könnte. Außerdem ergeben sich weder aus den übrigen Figuren noch aus der Beschreibung Hinweise darauf, dass sich auf der anderen Seite Bauteile befinden, die lediglich aus Vereinfachungs- oder sonstigen Gründen nicht gezeigt werden. Deswegen wird der Fachmann die Figur 8 so interpretieren, dass Inspektionsgeräte mit einem leicht seitlich verlagerten Massenschwerpunkt gleichwohl erfindungsgemäß sind.

(e)

Die Beschreibung in Spalte 11, Zeilen 39-43, Absatz [0043], wonach „sich der Massenschwerpunkt ausschließlich in der Symmetrieebene des Gerätegestells 1 verlagert“ führt den Fachmann abweichend davon nicht zu einem Verständnis von der Lehre des Klagepatents, dass der Massenschwerpunkt punktgenau auf der Symmetrieebene liegen muss.

Vielmehr ist die zitierte Formulierung in dem Zusammenhang zu sehen, dass sich – wie zuvor im gleichen Absatz beschrieben – mit dem Ausschub bzw. dem Einzug des Signalkabels der Massenschwerpunkt technisch zwingend nach oben bzw. unten verlagert, weil sich dadurch die Masse unter dem Boden 11 des Gehäuses 12 (vgl. Beschreibung Spalte 9, Zeile 12, Absatz [0033]) verändert. Die waagerechte Anordnung der spiegelsymmetrischen Haspel bewirkt dabei ein gleichmäßiges Ab- bzw. Aufwickeln des Signalkabels ohne spürbare Masseveränderungen auf nur einer Seite des Inspektionsgerätes. Die Beschreibung „ausschließlich… verlagert“ betont somit nur, dass Ausschub und Einzug des Signalkabels bei dem erfindungsgemäßen Inspektionsgerät in Abgrenzung zum Stand der Technik nicht zu einer Veränderung des Massenschwerpunktes führen.

(f)

In diesem Sinne ist es auch zu interpretieren, wenn es in der Beschreibung in Spalte 10, Zeilen 44-46, Absatz [0039] bei der Darstellung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels heißt, dass „das als Handgriff dienende Joch genau über dem Massenschwerpunkt „S“ liegt…“. Im Einklang mit den vorstehenden Ausführungen bedeutet dies lediglich, dass diese Ausführungsvarianten – auf welche der Gegenstand der Erfindung ohnehin nicht beschränkt werden darf – es ermöglicht, das Inspektionsgerät in seiner senkrechten Transportstellung ergonomisch „gerade“ tragen zu können. Wie auch hinsichtlich der Standfestigkeit des Gerätes ist dafür nicht erforderlich, dass sich der Massenschwerpunkt mathematisch exakt in der vertikalen Symmetrieebene befindet, sondern es reicht zu diesem Zweck aus, wenn sich die Masse beim Tragen ungefähr gleichmäßig auf beide Seiten verteilt.

cc)

Demzufolge verwirklicht die angegriffene Ausführungsform Merkmal 4.8.

(1)

Unstreitig sind bei ihr das Bildschirmgerät mit dem Gehäuse sowie die Haspel mit dem Rahmengestell spiegelsymmetrisch zur vertikalen Symmetrieebene angeordnet. Diese Ausgestaltung führt im Einklang mit dem maßgeblichen Erfindungsgedanken des Merkmals 4.8 dazu, dass der Ausschub bzw. Einzug des Signalkabels nicht zu einer seitlichen, die Standfestigkeit möglicherweise beeinträchtigenden Verlagerung des Massenschwerpunktes führt, sondern ausschließlich zu einer Veränderung des Massenschwerpunktes nach oben bzw. unten in der vertikalen Symmetrieebene.

(2)

Die Behauptung der Beklagten, der Massenschwerpunkt der angegriffenen Ausführungsform liege nicht in einer vertikalen Symmetrieebene, sondern sei aufgrund der seitlichen Anbauten in Form der dort angeordneten Feder- und Bremsvorrichtung aus Edelstahl, der Videokamera und des am Kamerakopf angeschlossenen Kabelteils um ca. 1 cm nach außen verlagert, überzeugt nicht.

Die angegriffene Ausführungsform verfügt unstreitig an einer Seite über einen Kamerakopf mit angeschlossenem Kabelteil und eine Feder- und Bremsvorrichtung. Wie bereits das Landgericht richtig aufgezeigt hat, stimmen diese seitlichen Anbauten genau mit der Darstellung in der Figur 8 der Klagepatentschrift überein. Infolgedessen entspricht die angegriffene Ausführungsform diesem bevorzugten Ausführungsbeispiel.

Bei dieser Sachlage besteht jedoch kein Zweifel daran, dass sich der Massenschwerpunkt erfindungsgemäß ungefähr in der Symmetrieebene befindet, zumal die angegriffene Ausführungsform – wie von den Beklagten mit der Berufung auch nicht in Abrede gestellt wird – in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht an einer dünnen Schnur hochgehoben werden konnte, ohne aus der horizontalen Ebene herauszufallen. Dies belegt, dass sich bei der angegriffenen Ausführungsform trotz der seitlichen Anbauten die vorhandene Masse ungefähr gleichmäßig auf beide Seiten verteilt, mithin diese Bauteile nur ein geringes Gewicht und somit keine erheblichen Auswirkungen auf den Massenschwerpunkt haben, der sich dementsprechend ungefähr in der vertikalen Symmetrieebene befindet.

Die Beklagten führen mit ihrer Berufung keine Umstände an, aus denen sich eine andere Beurteilung ergeben könnte. Sie stellen nicht in Abrede, dass – worauf es jedoch nach der Lehre des Klagepatents entscheidend ankommt – die angegriffene Ausführungsform sowohl in der Transport- als auch in der Betriebsstellung standfest ist und insbesondere beim Betrieb mit Ausschub bzw. Einzug des Signalkabels keine erhöhte Kippneigung besteht. Davon ausgehend ergibt sich jedoch aus ihrem eigenen Vorbringen, dass sich der Massenschwerpunkt bei der angegriffenen Ausführungsform aufgrund der seitlichen Anbauten um ca. 1 cm außerhalb der vertikalen Symmetrieebene befinde, keine Ausgestaltung, die aus dem Schutzbereich des Klagepatents herausführt.

3.

Die Ansprüche der Klägerin sind nicht gemäß § 242 BGB verwirkt.

Auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil, mit denen sich die Berufung inhaltlich nicht auseinandersetzt, wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Wie das Landgericht dort überzeugend ausgeführt hat, vermag ein Untätigbleiben der Klägerin bei einem anderen, wenn auch sachverwandten Schutzrecht bereits im Ansatz kein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten darauf zu begründen, dass sie (auch) beim Klagepatent nicht gegen Patentverletzungen vorgeht.

Bezogen auf das Klagepatent hat die Klägerin schon deshalb keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, weil sie ca. 1 1/2 Jahre nach Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents eine Berechtigungsanfrage an die Beklagte zu 1) gerichtet hat (Anlage B 4) und sich im anschließenden Nichtigkeitsverfahren (siehe oben) gegenüber der Klage der Beklagten zu 1) verteidigt hat. Allein die Erhebung der Nichtigkeitsklage zeigt im Übrigen, dass die Beklagtenseite tatsächlich nicht darauf vertraut hat, die Klägerin werde keine Rechte aus dem Klagepatent geltend machen. Die Beklagten hatten auch keinen Anlass, zu glauben, diese werde bei einer rechtskräftigen Abweisung der Nichtigkeitsklage keine Ansprüche wegen Patentverletzung gegen sie geltend machen, sondern sie musste im Gegenteil sogar damit rechnen. Ein Verhalten der Klägerin, das abweichend davon als Verzicht auf eine Rechtsverfolgung aufzufassen gewesen wäre, tragen sie nicht vor.

4.

Gegen die vom Landgericht zuerkannten Rechtsfolgen wendet sich die Berufung zu Recht nicht.

Tatsächlich hat die Klägerin gegen die Beklagten Anspruch auf Unterlassung, Schadenersatz, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie – beschränkt auf die Beklagte zu 1) – Vernichtung und Rückruf im tenorierten Umfang. Die Ausführungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts, auf die der Senat vollumfänglich Bezug nimmt, lassen keinen Rechtsfehler zu Lasten der Beklagten erkennen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung, gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Wie sich aus den Ausführungen unter B. II. 2. b) aa) (2) (d) ergibt, steht insbesondere die Auslegung des Teilmerkmals
„unbeweglich angeordnet“ im vorliegenden Patentverletzungsverfahren nicht im Widerspruch zu den dazu ergangenen Entscheidungen im Nichtigkeitsverfahren.

IV.

Der Streitwert wird auf 850.000,- Euro festgesetzt, wobei ein Betrag von 150.000,- Euro auf die Feststellung der Schadenersatzpflicht entfällt.