2 U 15/13 – Scharniereinrichtung (Arbeitnehmererf.)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2299

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 9. Oktober 2014, Az. 2 U 15/13

Vorinstanz: 4b O 295/10

A.
Auf die Rechtsmittel der Parteien wird das am 20. März 2013 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 107.216,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 24. Januar 2011 sowie Zinsen in Höhe von 3,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank für die Zeit vor dem 24. Januar 2011, und zwar

– von 113,88 € seit dem 1. Mai 1996,
– von weiteren 356,80 € seit dem 1. Mai 1997,
– von weiteren 2.090,56 € seit dem 1. Mai 1998,
– von weiteren 3.216,29 € seit dem 1. Mai 1999,
– von weiteren 5.023,10 € seit dem 1. Mai 2000,
– von weiteren 5.815,38 € seit dem 1. Mai 2001,
– von weiteren 6.617,19 € seit dem 1. Mai 2002,
– von weiteren 5.662,50 € seit dem 1. Mai 2003,
– von weiteren 6.846,10 € seit dem 1. Mai 2004,
– von weiteren 7.424,75 € seit dem 1. Mai 2005,
– von weiteren 7.504,94 € seit dem 1. Mai 2006,
– von weiteren 8.175,43 € seit dem 1. Mai 2007,
– von weiteren 12.669,24 € seit dem 1. Mai 2008,
– von weiteren 14.415,43 € seit dem 1. Mai 2009,
– von weiteren 9.954,84 € seit dem 1. Mai 2010 und
– von weiteren 11.330,29 € seit dem 1. Mai 2011,

abzüglich

– am 30. November 2011 gezahlter 57.105,18 €,
– am 6. Dezember 2011 gezahlter 1.631.58 € und
– am 29. Dezember 2011 gezahlter 21.263,24 €

zu zahlen.

II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

B.
Die weitergehenden Rechtsmittel der Parteien werden zurückgewiesen.

C.
Die erstinstanzlichen Kosten haben der Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 10 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 95 % und der Beklagten zu 5 % auferlegt.

D.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für die jeweils andere Partei aus diesem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

E.
Die Revision wird nicht zugelassen.

F.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 325.000,00 € festgesetzt.

GRÜNDE :

I.

Der Kläger ist ausgebildeter Diplom-Ingenieur. Er war bei der Beklagten, die Bänder für Türen, Fenster und Tore herstellt und weltweit vertreibt, in der Zeit vom 1. Oktober 1993 bis zum 31. Januar 2001 als Leiter des Technischen Büros beschäftigt. Ausweislich seines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 4. Juni 1993, hinsichtlich dessen vollständigen Inhalts auf die Anlage K 2 Bezug genommen wird, war er für die Konstruktion und Entwicklung aller von der Beklagten vertriebenen und zu vertreibenden Produkte, der dazugehörigen Werkzeuge und selbst zu erstellenden Sondermaschinen verantwortlich. Die Produktpalette der Beklagten umfasst mehrere 1.000 Artikel. Sie nimmt in Deutschland eine marktführende Position ein. Während seiner Beschäftigungszeit bei der Beklagten waren dem Kläger für die Produktkonstruktion zunächst zwei Konstrukteure und zwei Zeichner unterstellt. Während der Dauer der Beschäftigung des Klägers wurde das Konstruktionsbüro erweitert, so dass dem Kläger bis zu seinem Ausscheiden fünf Konstrukteure, drei technische Zeichner sowie vier weitere Mitarbeiter unterstellt waren.

Im Rahmen der Aufhebung des Arbeitsvertrages des Klägers schlossen die Parteien einen Beratungsvertrag, dessen vollständiger Inhalt aus der Anlage CBH 3 ersichtlich ist. In diesem Vertrag, der mit Wirkung zum 1. April 2001 in Kraft trat und bis zum 30. September 2002 lief, verpflichtete sich der Kläger unter anderem, bis zum Ablauf dieses Vertrages entstehende Entwicklungsergebnisse, insbesondere patentfähige sowie gebrauchsmusterfähige und/oder sonst schutzrechtsfähige Entwicklungsergebnisse unverzüglich an die Beklagte zu melden. Zugleich trat der Kläger alle bis zum Ablauf des Beratervertrages entstehenden patentfähigen und/oder sonst schutzfähigen Entwicklungsergebnisse im Wege der Vorausverfügung an die Beklagte ab. Bei der Benutzung einer durch die Beklagte auf dieser Grundlage zum Patent angemeldeten Erfindung zahlt die Beklagte an den Kläger vertragsgemäß eine Lizenzgebühr von 1,5 %, bezogen auf den durchschnittlichen Nettoverkaufspreis des Erfindungsgegenstandes. Die Lizenzgebühr reduziert sich entsprechend der in Richtlinie 11 des Arbeitnehmererfindungsgesetzes angegebenen Staffel, wenn der über die Laufzeit des Schutzrechts kumulierte Gesamtumsatz 3 Millionen DM überschreitet. Über sie ist jährlich zum 30.04. des Folgejahres abzurechnen.

Während der Dauer seiner Beschäftigung bei der Beklagten war der Kläger als (Mit-) Erfinder am Zustandekommen von acht Erfindungen betreffend Bänder, Türscharniere, Befestigungsvorrichtungen und Gelenkbolzen beteiligt, die von der Beklagten in Anspruch genommen wurden und für welche die Beklagte deutsche Patente sowie zum Teil parallele europäische Patente erhielt bzw. anmeldete. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen:

Klagepatent 1 (K 4): Anmeldung:17.06.1994; Erteilung: 18.04.1996; DE 44 21 XXX (Anlage K 4 – C2-Schrift), bezeichnet auch als E 1

Klagepatentanmeldung 2 (K 5): Anmeldung: 06.11.1998; Offenlegung 18.05.2000; Erlöschen: 01.08.2001; DE 198 51 XXY (Anlage K 5 – Offenlegungsschrift), bezeichnet auch als E 2

Klagepatent 3 (K 6, CBH 10 (neuere Fassung)): Anmeldung: 16.10.1996; Erteilung: 18.04.2002; DE 196 42 XXZ (Anlage K 6 bzw. CBH 10 [neuere Fassung]), bezeichnet auch als F Seite; DE 196 42 XXZ C5 (eingeschränkt, CBH 10)

Klagepatent 4 (K 7): Anmeldung: 16.10.1996; Erteilung: 06.12.2001; DE 196 42 XYX (Anlage K 7), bezeichnet auch als F Tiefe

Klagepatent 5 (K 8, CBH 6 (EP)): Anmeldung: 16.10.1996; Erteilung: 25.05.2000; DE 196 42 XYY (Anlage K 8), bezeichnet auch als F Montage EP 0 837 XZZB1 (eingeschränkt)

Klagepatent 6 (K 9, CBH 23 (EP)): Anmeldung: 30.07.1997; Erteilung: 20.03.2003; DE 197 32 XYZ (Anlage K 9), bezeichnet auch als F Montage mit Haken EP 0 894 YXXB1 (eingeschränkt)

Klagepatent 7 (K11a, CBH 34 (EP)): Anmeldung: 15.03.2000; Erteilung: 21.08.2008; DE 100 12 XZX (Anlage K 11a), bezeichnet auch als Bolzenverbindung EP 1 134 YXY B1 (abweichend)

Klagepatent 8 (K 12a, CBH 32 (EP)): Anmeldung: 16.02.2000; Erteilung: 11.10.2007; DE 100 06 XZY(Anlage K 12a), bezeichnet auch als G EP 1 126 YXZB1 (eingeschränkt)

Unstreitig ist der Kläger Alleinerfinder der den Klagepatenten 1, 3 und 7 zugrunde liegenden technischen Lehren und neben Herrn B zu 50 % Miterfinder der technischen Lehre des Klagepatents 8.

Während der Beschäftigungszeit des Klägers nahm die Beklagte darüber hinaus eine Arbeitnehmererfindung betreffend eine Scharniereinrichtung in Anspruch, für deren technische Lehre sie das deutsche Patent DE 199 51 YYX(Anlage CBH 36), bezeichnet als Klagepatent 9 (Anmeldung: 23. Oktober 1999, Erteilung: 6. Februar 2003) oder als „C“, erhielt. Auf dem Deckblatt dieser Patentschrift sind der Kläger sowie ein Herr D als Erfinder benannt.

Die Lehre des Klagepatents 1 wird von der Beklagten in ihrem Produkt „E“, die Lehren der KlagepatentJ und 4 werden jeweils zusammen mit entweder der Lehre des Klagepatents 5 oder des Klagepatents 6 in dem Produkt „F“ der Beklagten genutzt, wobei die Lehre des Klagepatents 6 lediglich in einer Sondervariante des Türbandes „F“ (Bandvariante K1015/K1115/K1215) Anwendung findet. Die Lehre des Klagepatents 8 wird in dem Produkt „G“ der Beklagten genutzt. Die Lehre des Klagepatents 9 nutzt die Beklagte in ihrem Produkt „C“. Ob die Lehren der Klagepatentanmeldung 2 und des Klagepatents 7 in Produkten der Beklagten genutzt wurden oder werden, ist zwischen den Parteien streitig. Das Klagepatent 7 dient der Beklagten jedenfalls als Vorratspatent. Die Klagepatentanmeldung 2 stellt eine Variante der Lehre des Klagepatents 1 dar, die jedenfalls bis zum Ausscheiden des Klägers aus dem Betrieb der Beklagten nicht in einem Produkt der Beklagten Verwendung gefunden hat.

Der Kläger nahm die Beklagte in dem vor dem Landgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 4b O 456/04 geführten Rechtsstreit auf Auskunft und Rechnungslegung im Zusammenhang mit den in den vorgenannten Schutzrechten bzw. Schutzrechtsanmeldungen geschützten Erfindungen in Anspruch. Mit Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17. November 2009 wurde die Beklagte rechtskräftig zur Auskunftserteilung bezüglich der Nutzung der Lehren der jeweiligen Ansprüche 1 der Klagepatente 1, 3, 4, 5, 6 und 8 verurteilt, wobei für die Auslandsnutzung – soweit abweichend – die Anspruchsfassungen gemäß den korrespondieren europäischen Patenten maßgeblich waren. Im Umfang der dort ursprünglich ebenfalls begehrten Auskunft bezüglich der Nutzung der Lehre des Anspruchs 1 der Klagepatentanmeldung 2 haben die Parteien den dortigen Rechtsstreit im Hinblick auf eine von der Beklagten erteilte Nullauskunft übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Hinblick auf die begehrte Auskunft bezüglich der Nutzung von Anspruch 1 des Klagepatents 7 wurde die Klage wegen Erfüllung durch Erteilung einer Nullauskunft abgewiesen. Bezüglich der weiteren, ebenfalls begehrten Auskunft betreffend die Nutzung der Lehre von Anspruch 1 des Klagepatents 9 wurde die Klage mangels Feststellbarkeit der Miterfindereigenschaft des Klägers abgewiesen. Der Ablauf des genannten Verfahrens kann dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17. November 2009, Az. X ZR 60/07 (Bl. 68 ff. (70R f.) der beigezogenen BGH-Akte X ZR 60/07) entnommen werden.

Die Beklagte erteilte dem Kläger zwischenzeitlich Auskunft bezüglich der mit den Produkten „E“, „F“ und „G“ im Zeitraum von 1994 bis 2010 erwirtschafteten Netto-Umsätze. Insoweit wird auf die Anlage K 19 Bezug genommen. Während des hiesigen Rechtsstreits zahlte die Beklagte die nachfolgend dargestellten Beträge an den Kläger, wobei sie klarstellte, dass es sich um Netto-Beträge handele, die einem Brutto-Betrag von 80.000,00 € entsprächen:

Am 30.11.2011 35.000,00 €,
am 06.12.2011 1.000,00 €,
am 29.12.2011 13.032,33 €.

Der Kläger hat vor dem Landgericht im Wesentlichen geltend gemacht:

Die dem Klagepatent 1 zugrunde liegende Erfindung habe der Beklagten erst Zugriff zum US-Markt verschafft bzw. der Beklagten mit den Erfindungen gemäß den Klagepatenten 3 bis 6 (Produkt „F“) einen gänzlich neuen Markt erschlossen. Die in den USA erzielten Umsätze seien mit Einführung des „E“-Bandes bei Kunststofftüren sprunghaft gestiegen. Der bezüglich des Produkts „E“ von der Beklagten mitgeteilte Umsatz von insgesamt 10.317.798,50 € für die Jahre 1994 bis 2010 sei zu niedrig, da die Beklagte den mit dem aus insgesamt drei Scharnierbändern bestehenden Produkt erzielten Gesamtumsatz gedrittelt habe und angebe, dass nur das ausgewiesene Drittel auf das mittlere Band des vertriebenen Sets von drei Bändern entfalle. Erfindungsgegenständlich seien aber alle drei Scharnierbänder eines Sets. Auch sei offensichtlich, dass von den drei Scharnierteilen des Sets das mittlere, die Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents 1 aufweisende Scharnierteil eine höhere Wertigkeit besitze. Des Weiteren sei in Bezug auf das Klagepatent 1 von einem Lizenzsatz von 3 % auszugehen. Eine Abstaffelung komme insoweit nicht in Betracht, da die Beklagte weder nachgewiesen habe, dass eine Abstaffelung auf dem freien Markt üblich sei, noch, dass der Markterfolg weniger auf die Erfindung als vielmehr auf eine bekannte Marke und/oder die Wertschätzung des Unternehmens der Beklagten sowie etwa auf deren Ruf, Werbung, Vertriebsnetz und Kundendienst zurückgehe. Der Anteilsfaktor sei schließlich, basierend auf einer Wertzahl von 9,5 Punkten, mit 19,5 % zu bewerten.

Die Klagepatentanmeldung 2 sei jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des Vorratspatents vergütungspflichtig.

Mit den „F“-Produkten habe die Beklagte den Markt für verstellbare Bänder bei Kunststofftüren und -fenstern erobert. Dieser Markt wäre der Beklagten ohne die in den Klagepatenten 3 bis 6 offenbarten Erfindungen verschlossen geblieben. Weder auf dem US-Markt noch auf dem Markt für Kunststofftüren habe die Beklagte vor der Inanspruchnahme dieser Erfindungen Umsätze mit verstellbaren Bändern erzielt. Die Umsätze seien mit Einführung des F-Bandes bei Kunststofftüren sprunghaft gestiegen. Sie hätten innerhalb von 19 Monaten zu einem Marktanteil der Beklagten von 20 % geführt. Hinsichtlich der KlagepatentJ bis 6 sei jeweils von einem Lizenzsatz von 3 % auszugehen. Im Hinblick darauf, dass in dem Produkt „F“ immer drei Erfindungen Verwendung fänden, sei eine Addition der Lizenzsätze gerechtfertigt, so dass insgesamt ein Lizenzsatz von 9 % angemessen sei. Hinzu komme, dass eine Alternativlösung bestehe, da die Lehren der Klagepatente 5 und 6 alternativ zur Anwendung kämen, was eine weitere Erhöhung von 1,5 % rechtfertige. Auch in Bezug auf die KlagepatentJ bis 6 betrage der Anteilsfaktor, basierend auf einer Wertzahl von 9,5 Punkten, 19,5 %, wobei die Beklagte auch insoweit die Voraussetzungen einer Abstaffelung nicht nachgewiesen habe.

In Bezug auf das Klagepatent 7 sei eine Vergütung jedenfalls nach den Grundsätzen der Verteidigungs- bzw. Vorratspatente gerechtfertigt.

Die Vergütung für das Produkt „G“ sei auf der Grundlage des aus der Anlage
K 19 ersichtlichen Netto-Umsatzes in Höhe von 2.072.702,46 € zu berechnen. Zudem seien auch hier die Voraussetzungen für eine Abstaffelung nicht gegeben, so dass der Berechnung der Erfindervergütung ein Lizenzsatz von 3 % zugrunde zu legen sei. Der Anteilsfaktor sei auch hier mit 19,5 %, basierend auf einer Wertzahl von 9,5, zu berücksichtigen.

Der Vortrag der Beklagten vor dem Landgericht lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Sie sei bereits vor den Entwicklungen des Klägers in Deutschland und den angrenzenden europäischen Ländern ein marktführendes Unternehmen in dem Produktbereich der Einbohr- und Aufschraubbänder für Kunststofftüren und -fenster gewesen. Mit dem 1987 eingeführten H-Band habe sie ein verstellbares Türband für den Einsatzbereich Kunststofftüren angeboten, wobei der Umsatz mit diesem Produkt von 99.292,00 € im Jahr 1987 auf 839.499,00 € im Jahr 1993 gestiegen sei. Auf dem US-Markt sei sie seit 1988, also vor Einführung des Produktes „I“, intensiv tätig gewesen. Jedenfalls von 1988 bis 1993 habe sie in den USA das dreidimensional verstellbare Türband „JD“ „intensiv akquiriert und platziert“. Das Produkt „JD“ stelle die Beklagte auch heute noch her. Es sei in den Unterlagen des Vertriebsunternehmens K aufgeführt und werde in einer Größenordnung von etwa 5.000 Stück pro Jahr vertrieben.

Die durch den Kläger vorgenommene konstruktive Weiterentwicklung sei nicht kausal für die Umsatzzuwächse in den USA gewesen. Insoweit seien vor allem die Qualität der Produkte und der sichtbaren Oberflächen entscheidend gewesen. Nach Einführung des streitgegenständlichen Bandes „I“ sei es in den USA zunächst zu erheblichen Reklamationen gekommen, deren Ursache das damals vorgesehene Druckgussgehäuse gewesen sei. Um das Produkt konkurrenzfähig zu machen, sei es daher weiter verbessert worden, etwa dadurch, dass das Druckgussgehäuse durch ein zweiteiliges Gehäuse ersetzt worden sei. Von diesem Gehäuse sei die Stahlabdeckung sichtbar gewesen. Deren Oberfläche habe derjenigen der übrigen sichtbaren Teile entsprochen. Erst durch diese Maßnahme, die nicht auf Arbeiten des Klägers zurückgehe, sei es der Beklagten gelungen, ein marktgerechtes Produkt bereitzustellen.

Über die streitgegenständlichen Produkte hinweg sei von einer wirtschaftlich-technischen Beeinflussung der Produkte durch die streitgegenständlichen Diensterfindungen von jeweils maximal 20 % auszugehen. Der Einfluss der drei (je nach Variante) das Produkt „F“ betreffenden Erfindungen sei mit maximal 50 % zu veranschlagen. Des Weiteren sei über die Bandbreite der streitgegenständlichen Entwicklungen bei einer gleichzeitigen Abstaffelung und Eingrenzung der Bezugsgröße ein Lizenzsatz von 1 %, maximal von 1,5 %, angemessen. Die Angemessenheit eines Lizenzsatzes von 1,5 % folge bereits daraus, dass ein solcher Lizenzsatz zwischen den Parteien in dem mit dem Kläger geschlossenen Beratungsvertrag vereinbart worden sei. In Bezug auf das Produkt „F“ sei allenfalls ein Gesamtlizenzsatz von
2,5 % angemessen. Eine reine Addition der Lizenzsätze führe zudem zu einem Verstoß gegen den Grundsatz der Höchstbelastbarkeit.

Schließlich sei der Anteilsfaktor jeweils mit 7 % anzusetzen. Allen streitgegenständlichen Erfindungen lägen beruflich geläufige Überlegungen, betriebliche Arbeiten und Kenntnisse zugrunde. Auch habe die Beklagte den Kläger und die übrigen Erfinder mit technischen Hilfsmitteln unterstützt.

Durch Urteil vom 20. März 2013 hat das Landgericht in der Hauptsache wie folgt erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 125.201,26 € nebst Zinsen in Höhe von 3,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu zahlen, und zwar

– von 93,78 € seit dem 01.05.1996,
– von weiteren 293,83 € seit dem 01.05.1997,
– von weiteren 2.395,65 € seit dem 01.05.1998,
– von weiteren 3.772,78 € seit dem 01.05.1999,
– von weiteren 5.910,39 € seit dem 01.05.2000,
– von weiteren 6.784,66 € seit dem 01.05.2001,
– von weiteren 7.385,33 € seit dem 01.05.2002,
– von weiteren 6.477,54 € seit dem 01.05.2003,
– von weiteren 7.683,52 € seit dem 01.05.2004,
– von weiteren 8.420,95 € seit dem 01.05.2005,
– von weiteren 8.432,70 € seit dem 01.05.2006,
– von weiteren 9.312,52 € seit dem 01.05.2007,
– von weiteren 14.953,20 € seit dem 01.05.2008,
– von weiteren 17.330,17 € seit dem 01.05.2009,
– von weiteren 12.018,08 € seit dem 01.05.2010 und
– von weiteren 13.936,14 € seit dem 01.05.2011

abzüglich

– am 30.11.2011 gezahlter 57.105,18 €,
– am 06.12.2011 gezahlter 1.631,58 € und
– am 29.12.2011 gezahlter 21.263,24 €.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:

In Bezug auf die Klagepatentanmeldung 2 und das Klagepatent 9 sei die Klage abzuweisen. Die zu zahlende Arbeitnehmervergütung belaufe sich im Zusammenhang mit der Klagepatentanmeldung 2 auf 0,00 €, denn der Beklage habe eine Nullauskunft erteilt. Hinsichtlich des Klagepatents 9 lasse sich eine (Mit-) Erfinderschaft des Klägers nicht feststellen.

Im Zusammenhang mit dem Klagepatent 1 belaufe sich der Vergütunganspruch des Klägers auf insgesamt 13.000,43 €. Der aus der Anlage K 19 für das Produkt „E“ ersichtliche Umsatz in Höhe von 10.317.798,50 € sei nicht mit der Zahl „3“ zu multiplizieren, denn der mit einem aus drei Scharnierbändern bestehenden Set erzielte Umsatz sei nicht maßgeblich. Bezugsgröße sei vielmehr nur der mit dem jeweils mittleren Scharnierband erzielte Umsatz, da unstreitig nur dieses die Erfindung nutze. Nachdem nur der auf das mittlere Scharnierband des Produktes „E“ entfallende Umsatz bei der Ermittlung des Erfindungswertes berücksichtigt werde, habe eine weitere Schmälerung der Bezugsgröße durch Ermittlung der technisch-wirtschaftlichen Beeinflussung zu unterbleiben. Für die das Klagepatent 1 betreffende Arbeitnehmervergütung des Klägers sei unter Berücksichtigung einer Abstaffelung in Form eines linearen Abschlags in Höhe von 10 % des an sich angemessenen Lizenzsatzes ein Lizenzsatz in Höhe von 1,8 % angemessen. Dabei sei auf eine abstrakte Lizenzanalogie auf der Grundlage branchenüblicher Lizenzsätze abzustellen. Lizenzverträge, welche die Beklagte für vergleichbare Erfindungen mit Dritten abgeschlossen habe, seien von den Parteien nicht vorgelegt worden. Der zur Akte gereichte Beratervertrag lasse keinen Rückschluss darauf zu, dass die dort genannten Vergütungsbedingungen diejenigen seien, die freie und vernünftige, auf einen Interessenausgleich bedachte Lizenzparteien als abschließend und maßgeblich betrachten, denn er diene jedenfalls auch dem Zweck, den Kläger nach seinem Ausscheiden an die Beklagte zu binden und eine Wettbewerbstätigkeit des Klägers zu verhindern. Der Anteilsfaktor sei in Bezug auf das Klagepatent 1 mit 7 % zu veranschlagen. Unstreitig sei für das Teilmerkmal a der Teilfaktor 2 anzusetzen. In Bezug auf den Teilfaktor b seien alle drei Untermerkmale (beruflich geläufige Überlegungen, betriebliche Arbeiten oder Kenntnisse, technische Hilfsmittel) erfüllt, so dass insoweit der Teilfaktor b mit der Wertzahl 1 zu berücksichtigen sei. Im Rahmen des Teilfaktors c sei der Kläger in die zweite Gruppe gemäß RichtliniJ4 einzuordnen, so dass hier die Wertzahl 2 anzusetzen sei.

Hinsichtlich der KlagepatentJ bis 6 stünden dem Kläger Zahlungsansprüche in Höhe von insgesamt 110.594,98 € zu. Davon würden insgesamt 25.135,22 € auf das Klagepatent 3, 35.189,31 € auf das Klagepatent 4 und insgesamt 50.270,45 € auf die Klagepatente 5 und 6 entfallen. Der Gesamterfindungswert belaufe sich auf 1.795.373,15 €, wovon 359.074,63 € auf das Klagepatent 3 und jeweils 718.149,26 € auf das Klagepatent 4 sowie die Klagepatente 5 und 6 zusammen entfielen. Bezüglich der Klagepatente 5 und 6 sei dabei zu berücksichtigen, dass sie jeweils nur alternativ zur Anwendung kommen könnten. Als Bezugsgröße sei der gesamte mit dem Produkt „F“ erzielte Nettoumsatz in Höhe von 39.897.180,96 € angemessen, denn bei diesem Produkt handele es sich jeweils nur um ein Scharnierband. Unter Berücksichtigung einer linearen Abstaffelung in Höhe von 10 % sei der Lizenzsatz mit 4,5 % zu veranschlagen, wovon auf die Klagepatente 4 sowie 5 und 6 zusammen jeweils 1,8 % und die restlichen 0,9 % auf das Klagepatent 3 entfallen. Nachdem die Lehren der Klagepatente 5 und 6 jeweils nur alternativ Anwendung finden könnten, ergebe sich in Bezug auf das Produkt „F“ der genannte Gesamt-Lizenzsatz von 4,5 %. Der Anteilfsfaktor sei bezüglich der KlagepatentJ bis 6 mit jeweils 7 % zu veranschlagen. In Bezug auf den Teilfaktor a sei jeweils die Wertzahl 2 angemessen. Die Teilfaktoren b und c seien auch hier mit 1 bzw. 2 zu bemessen. In Bezug auf den Miterfinderanteil sei der Kläger hinsichtlich der KlagepatentJ, 5 und 6 jeweils als Alleinerfinder anzusehen. An der dem Klagepatent 4 zugrunde liegenden Erfindung sei der Kläger als Miterfinder mit einem Anteil von 70 % beteiligt gewesen.

Die Erfindervergütung für das Klagepatent 7 betrage 227,50 €. Dieser Betrag ergebe sich aus den Grundsätzen der Vergütungspflicht im Hinblick auf Vorratspatente. Mangels Umsatzangaben fehle für die Berechnung einer anderweitigen angemessenen Vergütung im Zusammenhang mit dem Klagepatent 7 jede Grundlage. Die Beklagte habe ihr Einverständnis mit dem Ansetzen eines Gesamterfindungswertes von 3.250,00 € erklärt. Der Anteilsfaktor sei mit 7 % zu veranschlagen. Schließlich sei der Kläger auch in Bezug auf dieses Patent Alleinerfinder.

In Bezug auf das Klagepatent 8 sei als Ausgangspunkt für die Ermittlung des Erfindungswertes zunächst der gesamte mit dem Produkt „G“ erwirtschaftete Netto-Umsatz in Höhe von 2.072.702,46 € heranzuziehen. Außerdem sei unter Berücksichtigung einer linearen Abstaffelung in Höhe von 5 % ein Lizenzsatz von 1,9 % zu veranschlagen. Der Anteilsfaktor sei auch im Hinblick auf dieses Patent mit 7 % zu bemessen, wobei die Wertzahlen abermals mit a = 2, b = 1 und c = 2 anzusetzen seien. An der dem Klagepatent 8 zugrunde liegenden Erfindung sei der Kläger unstreitig mit 5 % beteiligt gewesen.

Mit ihrer Berufung verfolgt der Kläger sein vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren auf eine aus seiner Sicht angemessene Arbeitnehmervergütung weiter. Er wiederholt und ergänzt sein erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend:

Da dem Kläger zum Zeitpunkt seiner Einstellung bei der Beklagten für die Produktkonstruktion lediglich zwei Konstrukteure und zwei Zeichner unterstellt waren, habe keine Entwicklungsabteilung, sondern lediglich ein Konstruktionsbüro existiert. Dies entspreche hinsichtlich des Anteilsfaktors c) „Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb“ der 3. Gruppe mit der Wertzahl = 3.

Des Weiteren sei der der Berechnung der Erfindervergütung in Bezug auf das Klagepatent 1 herangezogene Umsatz mit 3 zu multiplizieren, so dass ein Gesamtumsatz in Höhe von 30.953.394,00 € heranzuziehen sei, denn die Beklagte nehme sowohl für das mittig angebrachte Verstellband als auch für die beiden äußeren Führungsbänder Patentschutz für sich in Anspruch. Zudem habe das mittlere Band als Verstellband eine höhere Wertigkeit als die beiden äußeren Führungsbänder, da es sieben Einzelteile mehr enthalte als ein Führungsband.

Unabhängig davon sei der Lizenzsatz für die in Frage stehenden Klagepatente mit mindestens 3 % anzusetzen. Bei der gebotenen Abstaffelung im Bereich von 10 % sei damit bei der Vergütungsberechnung für das Klagepatent 1 für das Produkt „E“ ein Lizenzsatz von 2,7 % zu veranschlagen. Bei dem Produkt „F“ entsprechend den Klagepatenten 3, 4 und jeweils 5 oder 6, für die ein einheitlich zu bewertender Gesamtkomplex vorliege, sei – vor einer Abstaffelung – ein Lizenzsatz von 7 % angemessen, woraus sich bei einer Abstaffelung im Bereich von 10 % ein Lizenzsatz von 6,3 % ergebe. Dass bei einer solchen Belastung des Produkts „F“ die Grenze der Höchstbelastbarkeit überschritten werde, habe die Beklagte nicht schlüssig vorgetragen. Für das Klagepatent 8 sei ebenfalls vor der Abstaffelung ein Lizenzsatz von 3 % zu veranschlagen, was in Anbetracht der mit dem Produkt „G“ erzielten Umsätze bei einer Abstaffelung von 5 % zu einem Lizenzsatz in Höhe von 2,85 % führe.

In Bezug auf den Anteilsfaktor seien für alle drei Produkte für den Teilfaktor a die Wertzahl 2 und für den Teilfaktor c die Wertzahl 3 entsprechend der dritten Gruppe einschlägig. Als Teilfaktor b sei für das Klagepatent 1 (Produkt E) die Wertzahl 3 anzusetzen, während für die KlagepatentJ, 4 und 6 sowie das Klagepatent 8 die Wertzahl 3 gerechtfertigt sei.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn (den Kläger) eine angemessene Arbeitnehmererfindervergütung zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 24. Januar 2011 (Rechtshängigkeit).

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers kostenpflichtig zurückzuweisen.

Sie meint, die dem Kläger unterstellten Mitarbeiter reichten aus, um die Gruppe als Entwicklungsabteilung im Sinne der Richtlinie Nr. 34 einzustufen. Dies auch schon mit Blick auf die Verantwortlichkeit des Klägers für die Konstruktion und Entwicklung aller von der Beklagten vertriebenen und zu vertreibenden Produkte.

Im Hinblick auf das Produkt „E“ würden die vom Kläger hervorgehobenen Bauteile die Wertigkeit des von der Erfindung betroffenen Türbandes nicht beeinflussen. Die Bezugsgröße werde auch nicht dadurch beeinflusst, an welcher Stelle auf einem Produkt der entsprechende Hinweis auf den Patentschutz angebracht sei. Im Übrigen würden die Türbänder auch einzeln vertrieben, wobei hinsichtlich der Kosten des Verstellbandes derselbe Preis zugrunde gelegt werde.

Die Ausführungen des Klägers zum Lizenzsatz seien pauschal und würden gegenüber dem erstinstanzlichen Vortrag nichts Neues enthalten. Auch würde das Vorbringen des Klägers zum Anteilsfaktor in tatsächlicher Hinsicht keinen weiteren Sachvortrag enthalten. Die Unterstützung durch technische Zeichner und Konstrukteure reiche sowohl für das Merkmal des Rückgriffs auf betriebliche Arbeiten oder Kenntnisse (Austausch mit Kollegen) wie auch für die Unterstützung mit technischen Hilfsmitteln aus, da diese Zeichner auch auf Ressourcen im Betrieb der Beklagten zurückgegriffen hätten.

Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2014 hat die Beklagte innerhalb der Berufungserwiderungsfrist gegen das landgerichtliche Urteil Anschlussberufung eingelegt. Sie meint, das landgerichtliche Urteil lasse belastbare Erwägungen zu den einschlägigen technisch-wirtschaftlichen Bezugsgrößen vermissen. Weder habe sich das Landgericht mit den technischen und wirtschaftlichen Zusammenhängen noch mit dem jeweiligen Gegenstand der Erfindungen befasst. Insbesondere seien die Ausführungen des Landgerichts zum Klagepatent 1 nicht belastbar. Dass die Erfindung nur in dem mittleren Scharnierband zum Einsatz komme, sage nichts darüber aus, ob und in welchem Umfang die Erfindung eben dieses Scharnierband präge bzw. welche technisch-wirtschaftliche Einheit in diesem Scharnierband ausgemacht werde. Den einzelnen Funktionen eines Türbandes könnten jeweils abgrenzbare funktionelle und gegenständliche Problem- und Regelkreise zugeordnet werden.

Auch in Bezug auf das Produkt „F“ habe sich das Landgericht nicht mit den technisch-wirtschaftlichen Bezugsgrößen befasst. Der pauschale Verweis, dass es sich „nur um ein Scharnierband“ handele, sei nicht aussagekräftig. Was die Bezugsgrößen innerhalb des Produktes „F“ anbelange, stünden die späteren Ausführungen des Landgerichts zum Lizenzsatz im Widerspruch zu der einheitlich zugrunde gelegen Bezugsgröße. Dort habe das Landgericht selbst gesehen, dass die Erfindung unterschiedliche funktionale und abgrenzbare Teile betreffe (Montage, Seitenverstellung, Tiefenverstellung).

Des Weiteren habe das Landgericht eine Reduzierung des Gesamtlizenzsatzes bei dem Produkt „F“ unter den Gesichtspunkten eines Schutzbereichskomplexes und der Höchstbelastbarkeit abgelehnt. Insoweit erschließe sich bereits nicht, weshalb das Landgericht ausführlich die Bildung eines Komplexes prüfe und bejahe, dann aber am Ende keinerlei Reflex auf den Lizenzsatz annehme. Eine unreflektierte Addition der Einzellizenzsätze auf 5 % werde der lizenzvertraglichen Realität nicht gerecht. Insoweit sei vor allem zu berücksichtigen, dass es sich bei den hier betroffenen Produkten um Massenartikel handele. Darüber hinaus lägen die Gewinnerwartungen auf dem einschlägigen Produktmarkt bei nur etwa 10 %. Soweit die metallverarbeitende Industrie betroffen sei, sei der Preisdruck sogar noch höher. In diesem Bereich liege die Marge im Bundesdurchschnitt bei 4 bis 5 %, so dass ein Gesamtlizenzsatz von 4,5 % oder 5 % insofern in keinem Verhältnis zu den Gewinnerwartungen stehe.

Bei dem zugrunde gelegten Ausgangslizenzsatz in Höhe von 2%, bezogen auf eine einzige Erfindung, habe das Landgericht nicht ausreichend gewürdigt, dass in dem mit dem Kläger nach seinem Ausscheiden abgeschlossenen Beratervertrag ein Lizenzsatz in Höhe von 1,5 % für zukünftige Erfindungen vereinbart worden sei. Damit sei eine Referenz aus der lizenzvertraglichen Praxis belegt, die eine entsprechende Marktüblichkeit indiziere. Dass die Lizenzregelung in einen Beratervertrag aufgenommen worden sei, stelle nicht deren Bedeutung als Lizenzvertrag in Frage.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil aufzuheben, sofern es auf einer Vergütungsberechnung beruht, deren Vergütungsparameter über die folgenden Werte hinausgehen:

– Den streitgegenständlichen Erfindungen kommt kein höherer Ausgangslizenzsatz (vor Anwendung der Abstaffelung) als jeweils 1,5 % zu.

– Für die streitgegenständlichen Produkte wird bei der Vergütungsberechnung eine technisch-wirtschaftliche Bezugsgröße in Höhe von maximal 33 % der jeweiligen Umsätze zugrunde gelegt.

– Innerhalb des Produkts F und des dort gebildeten Schutzrechtskomplex-Lizenzsatzes ist der Gesamtlizenzsatz nicht höher als 3 % und ist auf maximal 50 % des Produktumsatzes als Bezugsgröße zu beziehen.

Der Kläger beantragt,

die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er trägt vor, nach einem bei Wikipedia zu findenden Artikel, hinsichtlich dessen vollständigen Inhalts auf die Anlage K 31 Bezug genommen wird, sei für die USA nach Durchsicht von 458 Lizenzvereinbarungen über einen Zeitraum von 16 Jahren eine mittlere Royality-Rate von 7,0 % ermittelt worden. Für den vorliegenden Fall könnten die „Automotive“- und „machine tools“-Lizenzsätze von 4,0 bzw. 4,6 % zu Grunde gelegt werden, woraus sich bei der im landgerichtlichen Urteil zugrunde gelegten Abstaffelung von 10 %, hinsichtlich derer im Übrigen der Zeitablauf des Klagepatents 1 sowie die maximale Restlaufzeit der KlagepatentJ bis 6 sowie die verzögerte Zahlung einer Erfindervergütung zu berücksichtigen seien, ein abgestaffelter Lizenzsatz von 3,6 % und 4,14 % ergebe.

Darüber hinaus sei das Produkt „I“ keine Weiterentwicklung des älteren Produktes „JD“, sondern eine Neuentwicklung, für die bei der Beklagten keine innerbetrieblichen und weiter zu entwickelnden Kenntnisse, Anregungen und Erfahrungen bestanden hätten. Es hätten auch keine sonstigen Arbeitsergebnisse sowie keine Studien und Versuche sowie auch keine früher entwickelten technischen Neuerungen im Sinne des Produktes „E“ bestanden. In diesem Zusammenhang sei auch der Zeitfaktor zu berücksichtigen, nämlich der Beginn der Tätigkeit im November/Dezember 1993 sowie die Einreichung des Klagepatents nach etwa 7 monatiger Betriebszugehörigkeit. Schließlich seien dem Kläger weder technische Hilfsmittel im Sinne von RL Nr. 32, Abs. 6 noch bis auf technische Zeichner Arbeitskräfte zur Verfügung gestellt worden.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber nur in einem ganz geringfügigen Umfang Erfolg. Die Anschlussberufung der Beklagten ist zulässig und aufgrund eines neuen, unstreitigen Vorbringens im Berufungsrechtszug teilweise begründet.

1.
Soweit das Landgericht die Klage im Hinblick auf die den Klagepatenten 2 und 9 zugrunde liegenden Erfindungen abgewiesen hat, sind die Parteien dem im Berufungsverfahren nicht entgegen getreten. Der Senat schließt sich daher den diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zur Vermeidung von Wiederholungen an.

2.
Im Hinblick auf die Klagepatente 1 und 3 bis 8 gilt Folgendes:

a)
Ein Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat, § 9 Abs. 1 ArbEG.

Für die Bemessung der Vergütung sind nach § 9 Abs. 2 ArbEG insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung (Erfindungswert), die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebs an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend, wobei selbstverständlich ist, dass für die Bemessung der Vergütung auch der Anteil des Diensterfinders an der Erfindung, also der Umstand, ob der Diensterfinder Alleinerfinder oder Miterfinder ist und zu welchem Anteil er Miterfinder ist, Bedeutung erlangt. Sind mehrere Arbeitnehmer an der Diensterfindung beteiligt, haben sie jeweils nur einen ihrem Anteil entsprechenden Vergütungsanspruch. Über die Bemessung der „angemessenen Vergütung“ verhalten sich nach § 11 ArbEG die vom Bundesministerium für Arbeit erlassenen Richtlinien über die Bemessung der Vergütung, die jedoch nach ihrer Einleitung keine verbindlichen Vorschriften darstellen, sondern nur Anhaltspunkte für die (angemessene) Vergütung geben.

b)
Maßgeblich für die in § 9 Abs. 2 ArbEG an erster Stelle angesprochene „wirtschaftliche Verwertbarkeit“ ist nach den Richtlinien der Erfindungswert, über dessen Ermittlung sich die Richtlinien Nrn. 3 – 29 verhalten. Nach RL Nr. 3 kann der Wert der Erfindung dann, wenn dieser – wie im Wesentlichen hier – durch die Herstellung und den Vertrieb von erfindungsgemäß ausgebildeten Produkten erfolgt, im Wege der Lizenzanalogie berechnet werden. Da freie Erfindungen üblicherweise im Wege der Lizenzerteilung verwertet werden, kann durch die Lizenzanalogie als Erfindungswert der Marktpreis ermittelt werden, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder zahlen würde (vgl. BGH, GRUR 2010, 223, 224 – Türinnenverstärkung; BGHZ 137, 162 = GRUR 1998, 689 – Copoylester II; BGH, GRUR 2002, 801 – abgestuftes Getriebe).

(1)
Bei dieser Methode wird der Lizenzsatz, der für vergleichbare Fälle bei freien Erfindungen in der Praxis üblich ist, der Ermittlung des Erfindungswertes zu Grunde gelegt. Der in der Regel in Prozenten ausgedrückte Lizenzsatz wird auf eine bestimmte Bezugsgröße, in der Regel ist dies der tatsächlich erzielte Umsatz, bezogen. Dann ist der Erfindungswert die mit dem Lizenzsatz multiplizierte Bezugsgröße (vgl. Senat, Urt. v. 13. September 2007, Az. I-2 U 113/05 = InstGE 8, 147 – Türinnenverstärkung). Der Bundesgerichtshof spricht in seinem beiden Entscheidungen vom 13. November 1997 (BGH, GRUR 1998, 684 – „Spulkopf“; BGHZ 137, 162 = GRUR 1998, 689 – Copolyester II) davon, dass bei der Berechnung der Erfindervergütung nach der Lizenzanalogie als Erfindungswert der Preis zu Grunde gelegt werde, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder auf dem Markt im Rahmen eines Lizenzvertrages (für eine ausschließliche Lizenz) zahlen würde. Dabei sei zunächst zu fragen, welche Lizenz vereinbart worden wäre, wenn sie unter ungebundenen Vertragsparteien auf dem Markt ausgehandelt worden wäre. Die so ermittelte Lizenz bedürfe allerdings einer betriebsbezogenen Überprüfung, da die Arbeitnehmererfindervergütung nach § 9 Abs. 1 ArbEG im Einzelfall „angemessen“ sein solle, das heißt im konkreten Fall einen gerechten Ausgleich zwischen dem betrieblichen Interesse des Arbeitgebers und dem Vergütungsinteresse des Arbeitnehmers darstellen solle. Die objektiv zu bestimmenden wirtschaftlichen Vorteile des Arbeitgebers, die er aus der Verwertung der in Anspruch genommenen Erfindung erziele oder ziehen könne, und die Bemessung der Erfindervergütung des Arbeitnehmers seien daher betriebsbezogen zu ermitteln.

Zu beantworten ist daher die Frage, welche Gegenleistung vernünftige Parteien für die Überlassung der Erfindung vereinbart hätten, wenn es sich bei der Diensterfindung um eine dem Arbeitgeber zur ausschließlichen Nutzung überlassene freie Erfindung handeln würde. Auf diese Weise wird als Erfindungswert der Marktpreis zugrundegelegt, den der Arbeitgeber einem freien Erfinder im Rahmen eines Lizenzvertrages zahlen würde.

(2)
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass im Hinblick auf das Klagepatent 7, bei dem es sich um ein Vorratspatent handelt, pauschal ein Gesamterfindungswert von 3.250,00 € zugrunde gelegt werden kann. Da die Parteien einem solchen Vorgehen auch nicht entgegen getreten sind, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.

(3)
Im Übrigen sind bei der Ermittlung des Erfindungswertes folgende Bezugsgrößen zu Grunde zu legen:

Klagepatent 1: 10.317.798,50 €
KlagepatentJ bis 6: 39.987.180,96 €
Klagepatent 8: 2.072.702,46 €

(a)
Ebenso wie das Landgericht sieht der Senat einen Umsatz von 10.317.798,50 € als richtige Bezugsgröße für die Ermittlung der Arbeitnehmererfindervergütung im Zusammenhang mit der Lehre des Klagepatents 1 an.

(aa)
Bei der Ermittlung der Bezugsgröße ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beklagte bei dem Produkt „E“ jeweils drei Scharniere als Set verkauft, von denen unstreitig lediglich eines (sic.: das mittlere) die für die Verstellung in Vertikalrichtung erforderliche Ausstattung, wie sie in Anspruch 1 des Klagepatents 1 ebenso wie in Anspruch 1 des in der mündlichen Verhandlung in Teilübersetzung vorgelegten US-Patents beschrieben wird, aufweist. Ob die Beklagte demgegenüber, worauf der Kläger in der mündlichen Verhandlung abstellen wollte, auch die Führungsbänder in ihrer Werbung als patentgemäß bezeichnet hat, mag wettbewerbsrechtliche Relevanz aufweisen, ist jedoch für die Ermittlung des Erfindungswertes unerheblich.

(bb)
Dies bedeutet jedoch nicht, dass der mit dem Set erzielte Umsatz bei der Bestimmung der Bezugsgröße ohne Weiteres gedrittelt werden dürfte.

Bei zusammengesetzten Vorrichtungen, von denen nur ein Teil patentiert ist, ist die sachgerechte Bezugsgröße vielmehr, wenn sich wie hier nicht ermitteln lässt, auf welcher Grundlage die Lizenz in dem betreffenden Industriezweig üblicherweise vereinbart und ob üblicherweise der patentierte Teil allein oder nur in Verbindung mit der Gesamtvorrichtung bewertet wird (vgl. RL Nr. 8 S. 2), unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, vor allem nach der Verkehrsüblichkeit und der Zweckmäßigkeit, zu bestimmen (vgl. BGH, GRUR 1992, 597, 598 – Steuereinrichtung; BGH, GRUR 1992, 599, 600 – Teleskopzylinder). Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz der Lizenzanalogie, dass ein Schutzrechtsbenutzer das schuldet, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages vereinbart hätten, wenn sie die künftige Entwicklung und namentlich den Umfang der Schutzrechtsbenutzung vorausgesehen hätten (BGH, GRUR 1962, 401, 404 – Kreuzbodenventilsäcke III; BGH, a.a.O.). Bei der insoweit gebotenen Prüfung kann es unter anderem eine Rolle spielen, ob die Gesamtvorrichtung üblicherweise als Ganzes geliefert wird und ob sie durch den geschützten Teil insgesamt eine Wertsteigerung erfährt (BGH, a.a.O.).

Da die Lizenzanalogie an eine fiktive Lizenzvereinbarung anknüpft, ist entscheidend auf die wirtschaftliche Bedeutung der Erfindung und auf eine zweckmäßige Abrechnungsgrundlage abzustellen, nicht aber auf die ideellen Verdienste der Erfinder dieser und vorausgehender Entwicklungen. Ausgehend von wirtschaftlichen Überlegungen vernünftiger Vertragspartner kommt es damit unter anderem darauf an, wieweit die patentgemäße Erfindung nicht nur den Absatz der mittleren, mit einer Einrichtung zur Vertikaleinstellung ausgestatteten Scharnierbänder, sondern auch des gesamten Sets beeinflussen konnte und deswegen eine Orientierung der Lizenzgebühren an der größeren oder kleineren Einheit rechtfertigt und unter wirtschaftlich denkenden vernünftigen Partnern durchsetzbar gemacht hat (so auch BGH, GRUR 1992, 597, 599 – Steuereinrichtung).

(cc)
Einen Anhaltspunkt dafür können die Umsätze mit den Einzelkomponenten bieten.

Wird ein erfindungsgemäßes Teil sowohl zusammen mit einer Gesamtvorrichtung verkauft als auch separat, ist im Falle des Einzelverkaufs auf den Nettoabgabepreis für dieses Teil abzustellen; im Fall des Verkaufs einer Gesamtvorrichtung ist demgegenüber derjenige Festbetrag, der sich als Durchschnittspreis aus den Verkaufserlösen für die isoliert vertriebenen Teile ergibt, zugrunde zu legen (vgl. Senat, InstGE 4, 165 – Spulkopf II; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 3. Auflage, RL Nr. 8 Rz. 34 a. E.).

Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeutet dies, dass dann, wenn die Scharniereinrichtungen auch einzeln vertrieben werden, im Einzelvertrieb jeweils auf den Preis abzustellen ist, der mit dem jeweiligen, mit einer Einrichtung zur Vertikalverstellung versehenen Türband erzielt wird. Die im Set vertriebenen Türbänder sind demgegenüber mit dem durchschnittlich mit den vorgenannten Scharniereinrichtungen im Einzelvertrieb erzielten Preis als Festpreis zu berücksichtigen.

Davon ausgehend hat die Beklagte unbestritten vorgetragen, dass die mit der Erfindung ausgestatteten Verstellbänder („L“) zum gleichen Preis wie die zugehörigen Führungsbänder („M“) angeboten und vertrieben wurden, was sich auch aus den als Anlagen CBH 55 und CBH 56 zur Akte gereichten Unterlagen ergibt. Da dem so ist und in einem Set drei Türbänder, nämlich zwei Führungsbänder und ein Verstellband, enthalten sind, entfällt auf das in dem Set enthaltene Verstellband 1/3 des Setpreises, weshalb auch unter Berücksichtigung des o. g. Maßstabes als Bezugsgröße ein Umsatz von 10.317.798,50 € zu Grunde zu legen ist.

Soweit die Beklagte demgegenüber meint, über die streitgegenständlichen Produkte hinweg sei lediglich von einer wirtschaftlich-technischen Beeinflussung der Produkte von jeweils 20 % auszugehen, rechtfertigt dies keine Reduzierung der für die Berechnung des Erfindungswertes maßgeblichen Bezugsgröße. Denn die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin betreffen die in RL Nr. 8 genannte technisch-wirtschaftliche Bezugsgröße, die nur dann relevant wird, wenn die Erfindung eine Vorrichtung beeinflusst, die aus verschiedenen Teilen zusammengesetzt ist und sich somit die Frage stellt, ob der Ermittlung des Erfindungswertes entweder der Wert der ganzen Vorrichtung oder nur des wertbeeinflussenden Teils zu Grunde zu legen ist (RL Nr. 8 S. 1). Dass es sich bei dem Produkt „E“ jedoch um eine solche, aus verschiedenen Teilen zusammengesetzte Gesamtvorrichtung handelt, ist weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich.

(b)
Im Hinblick auf die KlagepatentJ bis 6 hat das Landgericht seiner Entscheidung zutreffend den gesamten mit dem Produkt „F“ erzielten Netto-Umsatz, also 39.987.180,96 €, zugrunde gelegt.

(aa)
Entgegen der Auffassung der Beklagten besteht keine Veranlassung, bei der Ermittlung des Erfindungswertes jeweils unter dem Gesichtspunkt der technisch-wirtschaftlichen Bezugsgröße lediglich einen Teilbetrag des mit dem Produkt „F“ erzielten Netto-Umsatzes anzusetzen.

Die rechnerische Bezugsgröße für die Ermittlung des Erfindungswertes mit Hilfe des Umsatzes ist nach RL Nr. 7 S. 3 in der Regel der tatsächlich erzielte (Netto-)Umsatz mit den erfindungsgemäßen Gegenständen. Lediglich dann, wenn eine Erfindung in einer aus verschiedenen Teilen zusammengesetzten Gesamtvorrichtung besteht, kommt es nach RL Nr. 8 auf die technisch-wirtschaftliche Bezugsgröße an. In diesem Fall ist, ausgehend vom tatsächlichen Inhalt der Erfindungsmeldung, die technisch-wirtschaftliche Bezugsgröße anhand der (Verkehrs-)Üblichkeit zu bestimmen, wobei die Erfindung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu würdigen ist. Im Vordergrund stehen dabei neben wirtschaftlichen Überlegungen die technischen Einflüsse und Eigenschaften der geschützten Erfindung und die Frage, welche Teile durch die geschützte Erfindung ihr kennzeichnendes Gepräge erhalten haben. Wenn die gesamte Vorrichtung durch die Erfindung in diesem Sinne geprägt wird, kann sie als Bezugsgröße zugrunde gelegt werden; wird dagegen nur ein Teil der Gesamtvorrichtung beeinflusst, ist dieser heranzuziehen. Anzuknüpfen ist insoweit an die kleinste technisch-wirtschaftliche (funktionelle) Einheit, welche noch von der Erfindung wesentlich geprägt bzw. in ihren Funktionen beeinflusst wird (BGH, GRUR 1962, 401 – Kreuzbodenventilsäcke III; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindergesetz, 5. Aufl. 2002, § 9 Rz. 126 m. w. Nachw.; Senat, Urt. v. 13. September 2009, Az. I-2 U 113/05 = InstGE 8, 147 ff. – Türinnenverstärkung), wobei eine technisch-wirtschaftliche (funktionelle) Einheit grundsätzlich nur solche Teile bilden können, die in sich selbstständig funktionieren (vgl. Bartenbach/Volz, Arbeitnehmervergütung, 3. Auflage, RL Nr. 8, Rz. 32).

Dies ist hier das gesamte Produkt „F“. In den Klagepatenten 5 und 6 ist jeweils ein Türband zur schwenkbaren Lagerung eines Türflügels an einem Türrahmen geschützt, wobei das Türband einerseits fest am Türflügel fixierbar und andererseits verschwenkbar an einem türrahmenseitigen Türbandteil gehaltert ist. Beiden Patenten liegt dabei die Aufgabe zugrunde, aus dem Stand der Technik bekannte Türbänder derart weiterzubilden, dass zur Fixierung des Halteteils des Türbandes an einem Türflügel ein Anheben des Letzteren aus einem Türrahmen nicht mehr erforderlich ist (vgl. Klagepatent 5, Sp. 1, Z. 42 – 47; Klagepatent 6, Sp. 1, Z. 33 – 38). Bei beiden Patenten geht es somit um eine vereinfachte Montage des Türbandes. Die KlagepatentJ und 4 betreffen demgegenüber die Seiten- und Tiefenverstellung des Türbandes. So liegt dem Klagepatent 3 die Aufgabe zugrunde, die im Stand der Technik bekannten Türbänder derart weiterzubilden, dass eine Verstellung zwischen dem Flügelteil und dem türflügelseitigen Halteteil in Horizontalrichtung ohne Inkaufnahme von Nachteilen sowohl bei geöffnetem als auch bei geschlossenem Türflügel einfacher möglich ist (vgl. Klagepatent 3, Abschnitt [0004]). Dies soll im Wesentlichen durch das Zusammenwirken einer am Flügelteil angeordneten Gleitschiene, einer am Halteteil angeordneten Gleitschienenaufnahme und einer Stellschraube erreicht werden, wobei der Schraubkopf der Stellschraube aufgrund einer Durchbrechung des Haltevorsprungs und der Kappe zugänglich ist. Aufgabe des Klagepatents 4 ist es demgegenüber, ausgehend vom Stand der Technik ein Türscharnier zur schwenkbaren Lagerung eines Türflügels an einem Türrahmen zu schaffen, mittels dem durch einfache Handgriffe in kurzer Zeit die Verstellung der Türflügelebene in Tiefenrichtung des Türrahmens bzw. – bei geschlossener Tür – in Dickenrichtung des Türflügels möglich ist, wobei das Türscharnier hinsichtlich seiner Außenabmessungen mit üblichen Türscharnieren vergleichbar ist (vgl. Klagepatent 4, Abschnitte [0007] f.). Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent 4 eine ganz bestimmte Gestaltung eines rahmenseitigen Gelenkgliedes, das einen exzentrischen Abschnitt aufweisen soll, und des flügelseitigen Gelenkgliedes, das eine Aufnahmeöffnung für diesen exzentrischen Aufnahmeabschnitt aufweisen soll, vor.

Letztlich betreffen die KlagepatentJ bis 6 somit zwar unterschiedliche Funktionsbereiche eines Scharniers, nämlich die Seiten- und Tiefeneinstellung und die Montage. Die hierfür erforderlichen Bauteile geben jedoch erst in ihrer Gesamtheit und in ihrem Zusammenwirken der Gesamtvorrichtung dem Scharnier „F“ ihr Gepräge. Dass dem so ist, verdeutlichen die durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht überreichten Abbildungen, die nachfolgend verkleinert eingeblendet sind:

Auch wenn den einzelnen Bauteilen bei der Montage des Scharniers und des Türflügels eine jeweils unterschiedliche Funktion zukommt, ist es gerade das Zusammenwirken der am Türrahmen und am Flügel befindlichen Bauteile, welche dem Produkt „F“ sein Gepräge geben. Ist – wie hier – die Erfindung nach der technischen Lehre der Schutzrechte nicht lediglich ein Baustein, durch den andere Teile der Anlage (vorteilhaft) ersetzt werden können, sondern ist der erfindungsgemäße Gegenstand so integriert, dass er wegen seiner Wechselbezüglichkeit nicht von anderen Teilen der Anlage getrennt werden kann, stellen alle untrennbaren Teile die wirtschaftlich-technische Einheit dar, an die als Bezugsgröße anzuknüpfen ist (vgl. Bartenbach/ Volz, Arbeitnehmervergütung, 3. Auflage, RL Nr. 8, Rz. 24). Dass der Abstand der den Klagepatenten 3 bis 6 zugrunde liegenden Erfindungen des Klägers zum allgemeinen und innerbetrieblichen Stand der Technik nach dem Vortrag der Beklagten gering ist, mag sich in einem niedrigen Lizenzsatz widerspiegeln, steht jedoch nicht der Heranziehung des gesamten Produktes „F“ als Bezugsgröße entgegen (vgl. insoweit auch Senat, Urt. v. 13. September 2007, Az.: I-2 U 113/05).

(bb)
Vor dem Hintergrund, dass somit der mit dem Gesamtprodukt „F“ erzielte Netto-Umsatz als Berechnungsgröße heranzuziehen ist, hat das Landgericht zutreffend das Vorliegen eines einheitlichen Schutzrechtskomplexes bejaht. Denn bei dem vorgenannten Produkt handelt es sich um eine Scharniervorrichtung, in welcher drei Erfindungen benutzt werden, und zwar eine, die die Montage betrifft (Klagepatente 5 und 6), eine, die sich mit der Seitenverstellung beschäftigt (Klagepatent 3) und eine, die die Tiefenverstellung zum Gegenstand hat (Klagepatent 4). Da die Parteien das Vorliegen eines Gesamtkomplexes in Bezug auf die KlagepatentJ bis 6 zumindest im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt haben, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug.

(c)
Zu Recht hat das Landgericht für die Ermittlung des Erfindungswertes in Bezug auf das Klagepatent 8 mangels anderweitiger Angaben der Parteien – wie in RL Nr. 7 vorgesehen – den gesamten, mit dem Produkt „G“ erwirtschafteten Netto-Umsatz, also 2.072.702,46 €, zu Grunde gelegt.

Dass der Einwand der Beklagten, über die streitgegenständlichen Produkte hinweg sei lediglich von einer wirtschaftlich-technischen Beeinflussung der Produkte von jeweils 20 % auszugehen, keinen Erfolg hat, hat der Senat im Einzelnen bereits in Bezug auf das Produkt „E“ dargelegt. Diese Ausführungen gelten hier entsprechend, so dass darauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann. Auch in Bezug auf das Produkt „G“ ist weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich, dass es sich dabei um eine aus verschiedenen Teilen zusammengesetzte Gesamtvorrichtung handelt.

(2)
Für die Bestimmung des Erfindungswertes legt der Senat, jeweils unter Berücksichtigung einer Abstaffelung, folgende Lizenzsätze zu Grunde:

Klagepatent 1: 1,8 %

KlagepatentJ bis 6: insgesamt 3 %
[Klagepatent 3: 0,8 %; Klagepatente 4 sowie 5 und 6 gemeinsam: jeweils 1,2 %]

Klagepatent 8: 1,9 %

(a)
In Bezug auf die das Klagepatent 1 betreffende Diensterfindungsvergütung ist – unter Berücksichtigung einer Abstaffelung – ein Lizenzsatz in Höhe von 1,8 % zu veranschlagen.

(aa)
Lizenzverträge, welche die Beklagte über die dem Klagepatent 1 zugrunde liegende und zu vergütende Diensterfindung auf dem freien Lizenzmarkt abgeschlossen hat und die für den Senat wesentliche Anhaltspunkte für die Bestimmung der angemessenen Lizenzgebühr geben könnten, da daraus regelmäßig ersichtlich wird, was die Erfindung im Markt wert ist (vgl. Senat, InstGE 4, 165, 174 – Spulkopf II; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 3. Auflage, RL Nr. 6, Rz. 11), liegen dem Senat nicht vor.

(bb)
Scheidet somit eine konkrete Lizenzanalogie aus, verbleibt es bei der abstrakten Lizenzanalogie für vergleichbare Erfindungen in dem betreffenden Produktmarkt, das heißt bei der Orientierung an dem Lizenzsatz, der üblich ist, auf den sich die Lizenzvertragsparteien daher nach den Marktverhältnissen in Bezug auf die konkrete Erfindung geeinigt hätten.

Dabei dürfen allerdings die marktüblichen Lizenzsätze nicht schematisch übernommen werden. Vielmehr bedürfen sie wegen der Unternehmensbezogenheit des Erfindungswertes einer Ausrichtung auf den Arbeitgeberunternehmer (vgl. Bartenbach/ Volz, Arbeitnehmervergütung, 3. Auflage, RL Nr. 6, Rz. 31). Deshalb und dank ihrer größeren Aussagekraft, die etwa aus der Kenntnis der Bezugsgrößen und der Wettbewerbsstellung im Markt folgt, ist zunächst von den Lizenzsätzen auszugehen, die der Arbeitgeber für vergleichbare Erfindungen firmenüblich handhabt (Bartenbach/ Volz, a. a. O., RL Nr. 6 Rz. 31).

Welche Lizenzsätze dies bei der Beklagten sind, ist jedoch weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere lassen sich aus dem als Anlage CBH 3 vorgelegten „Beratervertrag“ keine Schlüsse auf den Wert der Erfindung am Markt, das heißt bei einer Lizenzierung gegenüber Dritten, ziehen. Zwar verpflichtet sich die Beklagte in § 4 Abs. 4 dieses Vertrages, dem Kläger bei Benutzung einer nach § 4 Abs. 2 des Vertrages zum Patent angemeldeten Erfindung eine Lizenzgebühr von 1,5 %, bezogen auf den durchschnittlichen Nettoverkaufspreis des Erfindungsgegenstandes, zu zahlen. Jedoch ist es unstreitig, dass der zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses hin geschlossene Beratervertrag allein dem Zweck diente, den Kläger an die Beklagte zu binden und für den Gültigkeitszeitraum des Beratervertrages eine Wettbewerbstätigkeit des Klägers zu verhindern. Wie der Senat bereits in dem vorangegangenen Verfahren I-2 U 108/05 in seinem Urteil vom 15. März 2007 ausgeführt hat, verwehrt dies ebenso wie der unstreitige Umstand, dass sämtliche hier in Rede stehenden Diensterfindungen vor Abschluss des Beratervertrages getätigt wurden, die Annahme, dass die in dem „Beratervertrag“ genannten Vergütungsbedingungen diejenigen sind, die freie und vernünftige, auf einen Interessenausgleich bedachte Lizenzvertragsparteien als abschließend und allein maßgeblich betrachtet hätten (vgl. Senat, Urt. v. 15. März 2007, Az.: I-2 U 108/05 Rz. 51 – zitiert nach juris).

Das Vorbringen der Parteien bietet für den Senat keine Veranlassung, von seiner bisherigen Auffassung abzuweichen.

Soweit die Beklagte meint, allein der Umstand, dass sie mit dem Beratervertrag neben dem Zugriff auf Erfindungen weitere Interessen verfolgt habe, könne die Angemessenheit des dort vereinbarten Lizenzsatzes nicht in Frage stellen, vielmehr hätte dies allenfalls zu einer Verbesserung der Verhandlungsposition des Klägers und damit zu einer Erhöhung des Lizenzsatzes geführt, da der Kläger keinen Anlass habe, sich „unter Wert zu verkaufen“, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Denn insoweit können die übrigen Regelungen des Vertrages nicht unberücksichtigt bleiben. Es handelt sich dabei um ein umfassendes Vertragswerk, in welchem eine Regelung die durch die Beklagte zu zahlenden Lizenzgebühren betrifft. Diese Lizenzgebühren sind jedoch nicht die einzige Vergütung, welche der Kläger für seine Tätigkeit erhält. Vielmehr zahlt die Beklagte dem Kläger nach § 5 Abs. 1 des Vertrages für seine Beratungsleistungen und die Einräumung bzw. Erstanbietung der Rechte aus § 4 des Beratervertrages zusätzlich eine feste Vergütung in Höhe von 100.000,- DM zzgl. Mehrwertsteuer. Demnach sind die nach § 4 Abs. 2 des Beratungsvertrages zu zahlenden Lizenzgebühren zusätzlich zu der nach § 5 Abs. 1 des Beratungsvertrages geschuldeten Grundvergütung zu leisten, womit die in § 4 Abs. 2 des Beratungsvertrages vereinbarte Lizenzgebühr nur ein Baustein der Vergütung ist. Bereits dies verdeutlicht, dass die im Vertrag getroffene Regelung keinen Schluss auf die marktübliche Lizenzvergütung zulässt. Ebenso wenig lassen die Regelungen des Vertrages den Schluss zu, das Interesse der Beklagten an einer weiteren Zusammenarbeit mit dem Kläger habe zu der Vereinbarung eines höheren Lizenzsatzes geführt.

(cc)
Fehlen eigene Erfahrungen des Arbeitgebers oder sind sie nur gering, ist ein abstrakter Lizenzvergleich auf der Basis branchenüblicher Lizenzsätze vorzunehmen (vgl. Bartenbach/Volz, Arbeitnehmervergütung, 3. Auflage, RL Nr. 6, Rz. 31).

(α)
Während die Richtlinien zu Nr. 3 a) hinsichtlich der Ermittlung des Erfindungswertes nach der Lizenzanalogie auf den Lizenzsatz abstellen, der für „vergleichbare“ Fälle bei freien Erfindungen in der Praxis üblich ist, also auf die Üblichkeit und damit auf die auf dem freien Markt bestehende Praxis abstellen und besagen, dass man im Einzelnen die „Vergleichbarkeit“ prüfen müsse, stellt – wie aufgezeigt – die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stärker darauf ab, was „vernünftige“ Parteien vereinbart hätten. Der Bundesgerichtshof hat dies bei der Anwendung der Lizenzanalogie zur Ermittlung der Höhe einer Bereicherungslizenz oder einer Schadenersatzlizenz wegen Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts dahin präzisiert, dass der Lizenznehmer dem Lizenzgeber eine angemessene Lizenz in der Höhe schuldet, wie sie vernünftige Vertragsparteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages vereinbart hätten, wenn sie die künftige Entwicklung und namentlich den Umfang der Benutzungshandlungen vorhergesehen hätten (vgl. BGH, GRUR 1962, 401, 404 – Kreuzbodenventilsäcke III; GRUR 1990, 1008, 1009 – Lizenzanalogie; GRUR 1992, 599, 600 – Teleskopzylinder). Damit hat der Bundesgerichtshof zu Recht, soweit es um die „angemessene“ Schadenersatz- oder Bereicherungslizenz geht, stärker das wertende Moment betont als dies die Nummer 3 a) der Richtlinien tut. Da es bei der Ermittlung des Erfindungswertes nach der Lizenzanalogie für die Erfindungsvergütung um ein Kriterium geht, welches ebenfalls wesentlich für die Ermittlung einer „angemessenen“ Erfindervergütung ist, ist auch hier in gleicher Weise wie bei der Ermittlung der „angemessenen“ Schadenersatz- und Bereicherungslizenz eine wertende Betrachtung bei der Ermittlung des Erfindungswertes nach der Lizenzanalogie angezeigt.

Bei der Orientierung an den üblichen Lizenzsätzen ist allerdings bereits im Ausgangspunkt zu berücksichtigen, dass die dem Klagepatent 1 zu Grunde liegende Erfindung in dem Produkt „E“ zum Einsatz kommt, welches unstreitig für den US-amerikanischen Markt entwickelt wurde. Wird die zu vergütende Erfindung im Ausland genutzt, können die auf dem Inlandsmarkt üblichen Lizenzsätze für die Bestimmung der üblichen Lizenzsätze nicht schematisch herangezogen werden. Vielmehr müssen im Einzelfall die dort gegebenen Marktverhältnisse berücksichtigt werden. Die für das Inland geltenden Lizenzsätze können daher nur bedingt und ggf. als Ausgangspunkt herangezogen werden, wobei dies im Grundsatz auch dann gilt, wenn die Erfindung sowohl im In- als auch im Ausland genutzt wird (vgl. Bartenbach/ Volz, Arbeitnehmervergütung, RL Nr. 6, Rz. 51 und RL Nr. 10, Rz. 17).

(β)
Dies vorausgeschickt, gilt für die Bundesrepublik Deutschland zunächst Folgendes:

Wie bereits das Landgericht zutreffend festgestellt hat, fällt die streitgegenständliche Erfindung in den Bereich „Scharniere oder andere Aufhängungen für Türen, Fenster oder Flügel“ (IPC-Klassifizierung E05 D). Ausweislich der Darstellung von Hellebrand/Kaube/Falckenstein „Lizenzsätze für technische Erfindungen“ (4. Auflage) hat die Schiedsstelle im Zusammenhang mit Möbelscharnieren in drei Fällen jeweils einen Lizenzsatz von jeweils 1 % für angemessen erachtet (vgl. Hellebrand/Kaube/ Falckenstein, a.a.O., S. 451), wobei der Lizenzsatz allerdings unter den dortigen Parteien jeweils unstreitig war. Dass dieser Wert nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden kann, folgt bereits daraus, dass die Entscheidungen Patente mit der IPC-Klasse E05 D 11 (Einzelheiten/Zubehör) und nicht wie das Klagepatent die IPC-Klasse E05 D 7 (besondere Bauart) betrafen. In Bezug auf ein Kraftfahrzeug-Türscharnier hat die Schiedsstelle einen Lizenzsatz von 1,5 % bei einer Bezugsgröße von 25 % bzw. 50 % des mit dem Scharnier erzielten Umsatzes für angemessen erachtet (vgl. Hellebrand/Kaube/Falckenstein, a.a.O., S. 448 f.). Da die Schiedsstelle diesen Lizenzsatz jedoch maßgeblich mit der besonderen Konkurrenzsituation im Zulieferbereich begründet hat, kann auch er vorliegend allenfalls einen ersten Anhaltspunkt für die Bestimmung des für die dem Klagepatent 1 zugrunde liegende Erfindung angemessenen Lizenzsatzes darstellen. Soweit die Schiedsstelle schließlich in Bezug auf Türbeschläge einen Lizenzsatz von 3 % für angemessen erachtet hat (vgl. Hellebrand/Kaube/Falckenstein, a.a.O. S. 446), ist bereits das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich daraus für den hier maßgeblichen Bereich der Türscharniere nicht ohne Weiteres Rückschlüsse ziehen lassen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

(γ)
Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die in den USA üblichen Lizenzsätze hiervon abweichen, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich. Insbesondere lässt der als Anlage K 31 vorgelegte Auszug aus Wikipedia einen entsprechenden Schluss nicht zu. Diesem lässt sich zwar entnehmen, dass nach einem Bericht des „Licensing Economics Review“ im Jahr 2002 bei einer Überprüfung von 458 Lizenzvereinbarungen über einen Zeitraum von 16 Jahren ein mittlerer Lizenzsatz von 7 % ermittelt wurde. Allerdings findet sich zugleich der Hinweis, dass sich der Bereich der Lizenzsätze von 0 bis 50 % erstreckte, wobei sämtliche Vereinbarungen auch nicht marktüblich sein müssten. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass unter den untersuchten Lizenzvereinbarungen auch solche waren, die den hier streitgegenständlichen Bereich, nämlich Türscharniere, betrafen. Dies gilt auch, soweit die ermittelten Lizenzsätze auf einzelne Branchen aufgeteilt wurden. Denn die in der Aufstellung genannten Bereiche „Automobil“ und „Maschinenwerkzeuge“ sind weit gefasst, wobei auch die insoweit genannten Lizenzsätze von 1,0 % bis 15 % bzw. von 0,5 % bis 26 % ein überaus breites Spektrum abdecken. Welche Lizenzsätze in den USA für Türscharniere üblich sind und ob diese von den in Deutschland üblichen Lizenzsätzen abweichen, erschließt sich vor diesem Hintergrund nicht.

(δ)
Ausgehend von den technisch-wirtschaftlichen Vorteilen der dem Klagepatent 1 zugrunde liegenden Erfindung und dem Monopol, welches sie der Beklagten geboten hat und bietet, erscheint vor diesem Hintergrund ein Lizenzsatz für die Einräumung einer exklusiven Lizenz von 2 % des nach den vorstehenden Ausführungen für die Ermittlung des Erfindungswertes heranzuziehenden Netto-Umsatzes angemessen. Die Höhe der im Einzelfall angemessenen Lizenz kann in der Regel ohnehin nicht exakt berechnet oder bewiesen werden, sie ist vielmehr aufgrund einer wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vom Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freier Überzeugung zu bestimmen.

Nach der Beschreibung des Klagepatents 1 sind aus dem Stand der Technik, z. B. aus der DJ7 39 XXX C2 und der DJ0 04 XXY A1, Scharniereinrichtungen bekannt, bei deren Montage das Scharnierband zunächst innerhalb des Bandaufnahmeelements in den zu seiner Breite und zu seiner Länge parallelen Richtungen fixiert werden müsse. Dabei werde das Scharnierband zunächst so in das Bandaufnahmeelement eingefügt, dass es in der durch seine Breite und durch seine Länge bestimmten Ebene korrekt positioniert sei. Sodann werde das Scharnierband beispielsweise durch Klemmung im Bandaufnahmeelement fixiert. Für diese vergleichsweise komplizierte Montage des Scharnierbands innerhalb des Bandaufnahmeelements seien daher, da sich das Bandaufnahmeelement bereits innerhalb des Türflügels befinde und das Scharnierband über die Schwenkachse bereits mit dem rahmen- bzw. zargenseitigen Scharnierteil und damit dem Rahmen bzw. der Zarge verbunden sei, normalerweise zwei Personen erforderlich, von denen eine das Scharnierband in der gewünschten Position halte und die andere diejenigen Verrichtungen durchführe, die zur räumlichen Fixierung des Scharnierbandes erforderlich seien.

Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent 1 die Aufgabe zugrunde, die gattungsgemäße Scharniereinrichtung derart weiterzubilden, dass die Vertikalverstellung des Scharnierbandes in Bezug auf das Bandelement der Scharniereinrichtung einfacher durchführbar ist.

Dies geschieht nach Patentanspruch 1 durch eine Kombination der folgenden Merkmale:

1. Scharniereinrichtung mit

1.1. einem rahmen- bzw. zargenseitigen Scharnierteil (8)
1.2. einem Bandaufnahmeelement (7)
1.3. einem Scharnierband (12)
1.4. und einer Verstellspindel (31).

2. Das rahmen- bzw. zargenseitige Scharnierteil (8) ist an einem Rahmen einer Zarge (1) oder dergleichen an einer Tür befestigbar.

3. Das Bandaufnahmeelement (7) ist an dem Türflügel (2) der Tür befestigbar.

4. Das Scharnierband (12) ist

4.1. um die Schwenkachse (6) verschwenkbar gehaltert,
4.2. im Bandaufnahmelement (7) fixierbar
4.3. an einem vertikalen Endabschnitt (27) mit einer Verstellspindel (31) verbunden.

5. Die Verstellspindel (31)

5.1. sitzt dreh- und in Vertikalrichtung verstellbar in einem fest am Bandaufnahmeelement (7) angeordneten Gewinde (32);

5.2. ist mittels einer Hoch-/Tief-Verstellschraube (34) dreh- und damit in Vertikalrichtung verstellbar.

Kern der Erfindung ist somit eine ganz bestimmte Ausgestaltung der Vertikalverstellung des Scharnierbandes durch das Zusammenwirken einer Verstellspindel und einer Hoch/Tief-Verstellschraube. Es sind gerade diese Bauteile, welche die durch das Klagepatent 1 angestrebte einfache Verstellung in Vertikalrichtung ermöglichen. Dies gilt auch, wenn, wie in Unteranspruch 14 beansprucht, lediglich die mittlere von drei Scharniereinrichtungen eine solche vertikale Verstelleinrichtung aufweist. In einem solchen Fall kann die Tiefenverstellung in sämtlichen drei Scharniereinrichtungen vorgenommen werden. Demgegenüber erfolgt – weil die Vertikalkräfte nach einer endgültigen Einstellung der Scharniereinrichtungen eines Scharniers jeweils nur über eine Scharniereinrichtung eines mehrere Scharniereinrichtungen aufweisenden Scharniers abgeleitet werden – die Vertikaleinrichtung des Türrahmens lediglich mittels der mittleren Scharniereinrichtung, deren Scharnierband in Bezug auf deren Bandaufnahmeelement in Vertikalrichtung verstellbar ist (vgl. Anlage K 4, Sp. 3, Z. 12 – 25).

Dem Klagepatent 1 kommt daher, wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, lediglich eine beschränkte technische Bedeutung zu. Denn der Kläger hat nicht erstmalig die Möglichkeit einer Vertikalverstellung über von außen zugängliche Mechanismen ermöglicht, sondern lediglich eine im Stand der Technik bereits bekannte Lösung im Detail verbessert. Insbesondere ließ das dem Kläger als Ausgangspunkt seiner Arbeit dienende Konkurrenzprodukt der Firma BSI eine solche Verstellung unstreitig ebenfalls zu. Daneben sind mit den Produkten der Firmen N (vgl. Anlagen CBH 30 und CBH 31) und O (vgl. Anlage CBH 49) unstreitig auch weitere Lösungen bekannt, die eine Vertikalverstellung ermöglichen. Bei der dem Klagepatent 1 zugrunde liegenden Erfindung handelt es sich somit lediglich um eine Detailverbesserung, für die auch bereits Umgehungslösungen verfügbar waren. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die dem Klagepatent 1 zugrunde liegende Erfindung der Beklagten tatsächlich, wie vom Kläger behauptet, einen gänzlich neuen Markt erschlossen hätte.

(dd)
Dass hier die Voraussetzungen einer Abstaffelung des Lizenzsatzes entsprechend der Regelung in Nr. 11 Absatz 1 der Richtlinien in Betracht kommt, vermag der Senat auf der Grundlage des Vortrages der Parteien nicht festzustellen. Weder ist ersichtlich, dass die Ursächlichkeit der Erfindung, worauf die Schiedsstelle regelmäßig abstellt, für die hohen Umsätze gegenüber anderen Faktoren aus dem Einflussbereich der Beklagten zurücktritt (sog. Kausalitätsverschiebung) noch lässt sich feststellen, dass eine solche Abstaffelung in der hier maßgeblichen Branche üblich ist (worauf etwa das OLG Frankfurt [GRUR 1992, 852, 854 – Simulation von Radioaktivität] abstellt).

Jedoch ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass eine Art „Staffelung“ auch in einer bloßen linearen Minderung des Lizenzsatzes bestehen kann (BGH, GRUR 1978, 430; 434; Senat, InstGE 4, 165 – Spulkopf II).

Auch im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass vernünftige Lizenzvertragsparteien angesichts der beträchtlichen Höhe der von der Beklagten mit dem Klagepatent 1 erzielten Umsätze eine Art Abstaffelung bzw. Minderung des Ausgangslizenzsatzes vorgenommen hätten. Vernünftige Lizenzvertragsparteien berücksichtigen nämlich, dass für besonders hohe Umsätze neben dem Wert der Erfindung der Ruf des Unternehmens (einschließlich seiner bekannten Produkt-Marken, seiner Güteform und Qualität der Produktpalette des Unternehmens), seine Werbung, seine Vertriebsorganisation und sein Kundendienst, seine (Auslands-)Verbindungen, seine Finanzkraft und Fertigungskapazität sowie seinen allgemeinen Forschungs- und Entwicklungsaufwand in entscheidendem Maß ursächlich sein können und insoweit die betreffende Erfindung gegenüber dem Anteil des Unternehmens zurücktritt. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass ein Lizenzgeber bei Abschluss eines Lizenzvertrages mit einem kleinen Unternehmen vielfach einen höheren Lizenzsatz vereinbart als bei Abschluss mit einer gut eingeführten Großfirma, weil bei dieser im Allgemeinen ein höherer Umsatz erwartet wird als bei kleineren Unternehmen. Einer Abstaffelung, die auch in einer linearen Minderung des Lizenzsatzes bestehen kann, kommt dabei nicht ausschließlich bei der Herstellung von industriellen Massenartikeln und ungewisser Umsatzentwicklung in Betracht, sondern ganz allgemein im Fall besonders hoher Umsätze (vgl. BGH, GRUR 1978, 430, 434 – Absorberstabantrieb I; Senat, InstGE 4, 165 – Spulkopf II).

Davon ausgehend sieht auch der Senat die durch das Landgericht angesichts eines Umsatzes von 10 Mio. € im Bereich von 10 % des angemessenen Lizenzsatzes angesetzte Abstaffelung, der die Parteien im Berufungsverfahren auch nicht entgegen getreten sind, als angemessen an, so dass, ausgehend von einem vor der Abstaffelung gebotenen Lizenzsatz von 2 %, insgesamt ein Lizenzsatz von 1,8 % zu veranschlagen ist.

(b)
In Bezug auf die KlagepatentJ bis 6 ist das Landgericht bei der Bestimmung des Erfindungswertes im Ansatz zutreffend unter Berücksichtigung einer linearen Abstaffelung von einem Lizenzsatz von 4,5 % (0,9 % für das Klagepatent 3 und jeweils 1,8 % für das Klagepatent 4 sowie die Klagepatente 5 und 6 zusammen) ausgegangen. Allerdings greift der Grundsatz der Höchstbelastbarkeit, so dass sich der Lizenzsatz auf 3 % ermäßigt, wovon 0,6 % auf das Klagepatent 3 und jeweils 1,2 % auf die Klagepatente 4 sowie die Klagepatente 5 und 6 zusammen entfallen.

(aa)
Da dem Senat auch hinsichtlich der diesen Klagepatenten zu Grunde liegenden Erfindung keine durch die Beklagte mit Dritten abgeschlossenen Lizenzverträge vorliegen, ist auch insoweit auf eine abstrakte Lizenzanalogie abzustellen, so dass es auch hier auf die branchenüblichen Lizenzsätze ankommt. Dabei kann auf die diesbezüglichen Ausführungen zu den durch die Schiedsstelle im Bereich für Scharniere angewandten Lizenzsätze und deren Vergleichbarkeit mangels abweichender Anhaltspunkte zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen zum Klagepatent 1 Bezug genommen werden.

Unter Berücksichtigung der technisch-wirtschaftlichen Vorteile der Erfindungen und des Monopols, welches sie der Beklagten geboten haben und bieten, erscheint der durch das Landgericht mit 5 % angesetzte Lizenzsatz für die Einräumung einer exklusiven Lizenz an der den Klagepatenten 3 bis 6 zugrunde liegenden Erfindung angemessen, wobei die Höhe der im Einzelfall angemessenen Lizenz auch hier aufgrund einer wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vom Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freier Überzeugung zu bestimmen ist. Der durch das Landgericht vorgenommenen Aufteilung auf die einzelnen Klagepatente im Verhältnis 1 : 2 : 2 (Klagepatent 3 : Klagepatent 4 : Klagepatente 5 und 6 zusammen) sind die Parteien im Berufungsverfahren nicht entgegen getreten, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf.

(bb)
Das am 16. Oktober 1996 angemeldete und am 18. April 2002 erstmalig veröffentlichte Klagepatent 3 betrifft ein Türband.

Aus der DE 26 10 XXZ A1, so führt die Klagepatentschrift 3 aus, sei ein Türband bekannt, das ein türflügelseitiges, am Türflügel fest anbringbares Halteteil, ein Flügelteil, das einerseits in in Horizontalrichtung der Türflügelebene zueinander versetzten Stellungen am türflügelseitigen Halteteil befestigbar und andererseits verschwenkbar an einem türrahmenseitigen Stift gelagert sei, eine Gleitschiene, die am Flügelteil angeordnet sei, und einen H-förmigen Querschnitt mit zwei Ausnehmungen aufweise. Zudem sei am Halteteil eine zwei Vorsprünge aufweisende Gleitschienenaufnahme angeordnet. Mit Hilfe der Vorsprünge sei die flügelseitige Gleitschiene in Horizontalrichtung der Türflügelebene verschieblich und in Vertikal- und Dickenrichtung der Türflügelebene fixiert in der Gleitschienenaufnahme aufnehmbar. Die Gleitschienenaufnahme weise weiterhin eine Stellschraube auf, die mit einem Gewinde in Eingriff bringbar sei, dessen Axialrichtung zur Horizontalrichtung der Türebene parallel sei, so dass das Flügelteil und das Halteteil durch Drehung der Stellschraube in Horizontalrichtung der Flügelebene zueinander verschieblich seien.

An dieser Lösung kritisiert das Klagepatent 3, dass die Stellschraube am zum Halteteil bewegbaren Flügelteil angeordnet sei, und zwar an dessen stiftseitigem Endabschnitt. Dort sitze die Stellschraube mit ihrem Kopf in einer Platte und mit ihrem Gewindeabschnitt in einem am türflügelseitigen Halteteil ausgebildeten Gewinde. Um die Stellschraube zu betätigen und das Flügelteil in Horizontalrichtung zu verstellen, sei es erforderlich, Fixier- und Stellschrauben zu lösen, ohne deren Lockerung eine Verstellung zwischen türflügelseitigem Halteteil und Flügelteil nicht möglich sei.

Dem Klagepatent 3 liegt daher die Aufgabe zugrunde, ein Türband der eingangs genannten Art so weiterzubilden, dass ohne Inkaufnahme von Nachteilen hinsichtlich der Sicherheit eine Verstellung zwischen dem Flügelteil und dem türflügelseitigen Halteteil in Horizontalrichtung der Türebene sowohl bei geöffnetem als auch bei geschlossenem Türflügel einfacher möglich ist, wobei außer einer verbesserten Zugänglichkeit der Stellschraube auch der Aufwand zur Verstellung vermindert werden soll.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent 3 eine Kombination der folgenden Merkmale vor.

1. Türband mit

1.1. einem türflügelseitiges Halteteil (4) und
1.2. einem Flügelteil (5).

2. Das Flügelteil (5) ist

2.1. einerseits in Horizontalrichtung der Türflügelebene zueinander versetzte Stellungen am türflügelseitigen Halteteil (4) befestigbar und

2.2. anderseits verschwenkbar an einem türrahmenseitigen Stift (3) gelagert.

3. Es ist eine am Flügelteil (5) angeordnete Gleitschiene (13) vorgesehen,

3.1. die einen H-förmigen Querschnitt mit zwei Ausnehmungen (14, 15) aufweist.

4. Am Halteteil (4) ist eine Gleitschienenaufnahme (10) angeordnet.

4.1. Die Gleitschienenaufnahme (10) weist zwei Vorsprünge (11, 12) auf.

4.1.1. Mittels der Vorsprünge (11, 12) ist die flügelseitige Gleitschiene (13) in Horizontalrichtung der Türflügelebene verschieblich und in Vertikal- und Dickenrichtung der Türflügelebene fixiert in der Gleitschienenaufnahme (10) aufnehmbar.

5. Es ist eine Stellschraube (8) vorgesehen.

5.1. Die Stellschraube (8) ist mit einem Gewinde (17) in Eingriff bringbar.

5.1.1. Die Axialrichtung des Gewindes (17) ist zur Horizontalrichtung der Türflügelebene parallel.

5.1.2. Durch Drehung der Stellschraube (8) sind das Flügelteil (5) und das Halteteil (4) in Horizontalrichtung der Türflügelebene zueinander verschieblich.

6. Am stiftfernen Ende des Halteteils (4) ist ein Haltevorsprung (7) ausgebildet.

6.1. In dem Haltevorsprung (7) ist die Stellschraube (8) in ihrer zur Horizontalrichtung der Türflügelebene parallelen Axialrichtung fixiert und drehbar am Halteteil (4) gelagert.

7. Der Haltevorsprung (7) weist eine Durchbrechung (9) auf.

7.1. Durch die Durchbrechung (9) ist der Schraubkopf der Stellschraube (88) mittels eines geeigneten Werkzeugs drehbar.

8. Das Gewinde (17) ist am Flügelteil (5) angeordnet.

9. Die Stellschraube (8) und das Gewinde (17) sind als selbsthemmende Schraubanordnung (8, 17) ausgebildet, so dass jedwede Fixierungselemente zur Fixierung des Flügelteils (5) am Halteteil (4) entfallen.

10. Das Türband (1) ist mit einer Kappe (18) abdeckbar, die eine Durchbrechung aufweist, durch die hindurch ein geeignetes Werkzeug mit dem Schraubkopf der Stellschraube (8) in Eingriff bringbar ist.

Ausgehend von den im Stand der Technik bereits bekannten Türbändern besteht die dem Klagepatent 3 zugrundeliegende Aufgabe daher darin, ein Türband anzugeben, bei dem die – auch nach dem Stand der Technik bereits mögliche – Verstellung sowohl bei geöffnetem als auch bei geschlossenem Türflügel einfacher und mit weniger Aufwand durchführbar ist.

Dass die Lösung dieser Aufgabe in einer Kombination einfacher konstruktiver Maßnahmen erfolgt, hat das Bundespatentgericht in seinem Beschluss vom 30. Juni 2006 (vgl. Anlage CBH 11, S. 11 f.) im Einzelnen nachvollziehbar dargestellt, wobei diese Maßnahmen für sich genommen naheliegend sein könnten, jedoch in ihrer Kombination nicht naheliegend seien. Zu Recht ist das Landgericht daher davon ausgegangen, dass der Schutzbereich des Klagepatents relativ einfach umgangen werden kann, etwa durch Vorsehen einer Kappe, die keine Durchbrechung vorsieht, sondern abgenommen werden muss, wenn die darunter liegende Schraube erreicht werden soll. Vor diesem Hintergrund sind der Abstand der dem Klagepatent 3 zugrunde liegenden Erfindung zum Stand der Technik und der durch das Patent vermittelte Schutz als relativ gering anzusehen.

(cc)
Das Klagepatent 4 betrifft ein Türscharnier zur schwenkbaren Lagerung eines Türflügels an einem Türrahmen. Es wurde am 16. Oktober 1996 angemeldet. Die Veröffentlichung der Erteilung des Klagepatents 4 erfolgte am 6. Dezember 2001.

Bei der Montage bzw. beim Einbau von Türen sei es, so führt die Klagepatentschrift 4 einleitend aus, häufig erforderlich, die Position der Türflügelebene in Bezug auf den Türrahmen zu verändern bzw. einzustellen. Der Türflügel müsse demgemäß in Dickenrichtung des Türflügels bzw. senkrecht zur Öffnungsfläche des Türrahmens versetzbar sein. Dies werde bei bekannten Türscharnieren zur schwenkbaren Lagerung eines Türflügels an einem Türrahmen dadurch erreicht, dass das flügelseitige Türband in Bezug auf das durch das rahmenseitige und das türflügelseitige Gelenkglied ausgebildete Schwenklager verstellbar sei, so dass mit dem flügelseitigen Türband auch die Türflügelebene in Bezug auf die Tiefenrichtung des Türrahmens geändert werden könne. Die zur Erzielung dieser Verstellung bekannten Mechanismen seien vergleichsweise schwierig zu handhaben und zudem mit einem hohen Montageaufwand verbunden.

Aus der DE 86 09 XYX sei ein dreiteiliges Band bekannt, dessen mittlerer Bandlappen an einem Türflügel und dessen unterer und oberer Bandlappen an einem Türrahmen befestigt seien. Zur schwenkbaren Lagerung des Türflügels am Türrahmen sei ein Türscharnier vorgesehen, mittels dem der mittlere mit dem oberen und unteren Bandlappen verbunden sei.

Das vorbekannte Türscharnier habe ein rahmenseitiges Aufnahmelager, das am oberen und am unteren Bandlappen in Form von Bandzapfenhülsen ausgebildet sei. In den Bandzapfenhülsen sitze ein rahmenseitiges Gelenkglied in Form eines Bandzapfens. Am flügelseitigen mittleren Türband sei ein flügelseitiges Gelenkglied in Form einer den mittleren Abschnitt des Bandzapfens aufnehmenden Zylinderbohrung ausgebildet. Das rahmenseitige Gelenkglied in Form eines Bandzapfens habe einen exzentrischen Abschnitt in Form seiner beiden äußeren Abschnitte, die in Bezug auf seinen mittleren Abschnitt in gleicher Weise exzentrisch angeordnet seien. Diese beiden exzentrischen Abschnitte seien ihrerseits exzentrisch in Bezug auf rahmenseitige Bandzapfenhülsen des oberen bzw. unteren Bandlappens angeordnet.

Bei einer Verstellung der Türflügelebene in Bezug auf die Tiefenrichtung des Türrahmens sei eine vergleichsweise komplizierte Abfolge von Arbeitsschritten erforderlich, wobei beispielsweise Kupplungsstücke gelöst werden müssten, um überhaupt eine Beweglichkeit der zueinander exzentrisch angeordneten Bauteile zuzulassen, wobei darüber hinaus die in Axialrichtung für den Betrieb des Scharniers notwendige räumliche Zuordnung seiner einzelnen Bauteile aufgehoben werden müsse. Darüber hinaus weise das vorstehend beschriebene Türscharnier eine Vielzahl von separat voneinander zu betätigenden Bauteilen auf, die jeweils verstellt und in ihrer neu eingestellten Position wieder räumlich fixiert werden müssten.

Davon ausgehend liegt der Erfindung des Klagepatents 4 die Aufgabe zugrunde, ein Türscharnier zur schwenkbaren Lagerung eines Türflügels an einem Türrahmen zu schaffen, mittels dessen durch einfache Handgriffe in kurzer Zeit eine Verstellung der Türflügelebene in Tiefenrichtung des Türrahmens – bzw. bei geschlossener Tür – in Tiefenrichtung möglich ist. Zudem soll das erfindungsgemäße Türscharnier hinsichtlich seiner Außenabmessungen mit üblichen Türscharnieren vergleichbar sein.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent 4 ein Türscharnier mit folgenden Merkmalen vor:

1. Das Türscharnier (1) weist ein rahmenseitiges Aufnahmelager (2) mit einem rahmenseitigen Gelenkglied (3) auf.

2. Es ist ein flügelseitiges Türband (4) vorgesehen, dass ein flügelseitiges Gelenkglied (5) aufweist.

3. Das rahmenseitige Gelenkglied (3) weist einen exzentrischen Abschnitt (6) auf.

3.1. Der exzentrische Abschnitt (6)

3.1.1. ist seinerseits exzentrisch in Bezug auf das flügelseitige Gelenkglied (5) angeordnet und

3.1.2. weist einen abgeflacht kreisförmigen Umriss auf.

4. Am flügelseitigen Gelenkglied (5) ist eine Aufnahmeöffnung (15) für den exzentrischen Abschnitt (6) des rahmenseitigen Gelenkglieds (3) ausgebildet.

4.1. Die Aufnahmeöffnung (15) weist einen abgeflacht kreisförmigen Umriss auf.

5. Der größte Außendurchmesser des abgeflacht kreisförmigen Umrisses des exzentrischen Abschnitts (6) des rahmenseitigen Gelenkglieds (3) entspricht dem kleinsten Innendurchmesser des abgeflacht kreisförmigen Umrisses der Aufnahmeöffnung (15) des flügelseitigen Gelenkgliedes.

Die dem Klagepatent 4 zugrunde liegende Aufgabe wird somit durch die doppelt exzentrische Ausgestaltung der rahmen- und flügelseitigen Gelenkglieder gelöst, welche eine einfache Verstellung der Türflügelebene in Bezug auf die Tiefenrichtung des Türrahmens ermöglicht. Dass dem Fachmann Exzenterbuchsen für Flügelbandteile von Türbändern zum Zeitpunkt der Erfindung des Klägers bereits bekannt waren, hat die Beklagte anhand der als Anlage CBH 20 vorgelegten Firmenbroschüre gezeigt. Dem ist der Kläger nicht erheblich entgegen getreten. Darüber hinaus war die exzentrische Ausgestaltung von Bandzapfen und Bandzapfenhülsen des Bandlappens auch aus dem in der Klagepatentschrift 4 in Abschnitt [0005] gewürdigten Stand der Technik (DE 86 09 XZX U1) bekannt. Vor diesem Hintergrund ist das Landgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Tiefenverstellung zwar vorbekannt war, jedoch durch die dem Klagepatent 4 zugrunde liegende Erfindung erheblich vereinfacht wurde. Dass es sich, wie die Beklagte ohne nähere Erläuterung ausführt, lediglich um eine von mehreren, gleichwertigen konstruktiven Ausgestaltungen einer Exzenterverstellung handelt, vermag auch der Senat nicht festzustellen, so dass die Erfindung gemäß dem Klagepatent 4 einen deutlich größeren Abstand zum Stand der Technik aufweist als die des Klagepatents 3.

(dd)
Das Klagepatent 5 korrespondiert mit dem europäischen Patent 0 837 XZZ B1, das am 10. September 1997 unter Inanspruchnahme der Priorität des Klagepatents 5 angemeldet wurde und dessen Erteilung am 23. Januar 2002 veröffentlicht wurde.

Die beiden Patenten zugrunde liegende Erfindung betrifft eine Vorrichtung mit einem Türflügel und einem Türband.

Um eine stabile Befestigung eines Halteteils an einem Türflügel zu erreichen, würden die Halteteile bekannter Türbänder sowohl durch ihren Haupt- als auch durch ihren Nebenschenkel mit dem Türflügel verschraubt, wobei die Abknickung zwischen Haupt- und Nebenschenkel des Halteteils einer Türflügelkante zugeordnet werde. Der Hauptschenkel des Halteteils sei im Normalfall einer Türflügelhauptfläche zugeordnet, wohingegen die Nebenschenkel des Halteteils an einer Türflügelrahmenfläche anliegen würden.

Wenn ein solches Halteteil eines Türbandes an einem in einem Türrahmen befindlichen Türflügel montiert werden solle, müsse, so führen beide Schutzrechte weiter aus, der Türflügel zur Verschraubung der dem Nebenschenkel des Halteteils zugeordneten Schrauben angehoben werden. Dieser Arbeitsschritt sei vergleichsweise aufwendig und mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden.

Wie der Fachmann der europäischen Patentschrift weiter entnimmt, sei aus der EP 0 466 YXX A eine Scharnieranordnung für die Tür bzw. den Türflügel eines Schaltschranks bekannt, bei der die Tür bzw. der Türflügel schwenkbar an einem Gerüstelement bzw. Türrahmen des Schaltschranks gelagert sei. Das den tür- bzw. türflügelseitigen Bestandteil der Scharnieranordnung bildende Türband habe einen Haupt- und einen Nebenschenkel, an denen es mit der Tür bzw. dem Türflügel verbindbar sei. Hierzu sei das Türband auf der der Türflügelrahmenfläche zugewandten Außenfläche des Nebenschenkels mit zwei Vorsprüngen versehen, die in in der Türflügelrahmenfläche ausgebildete Löcher einsteckbar seien. Auf der der Türrahmenfläche zugewandten Außenfläche des Hauptschenkels weise das Türband einen rechteckigen Zapfen auf, der in eine in der Türflügelhauptfläche mit Übermaß ausgebildete Öffnung einführbar sei. Zur Befestigung des Türbandes am Türflügel müsse dieser, falls er sich in geschlossener Stellung im Schaltschrank befinde, in Offenstellung gebracht werden, wonach ein an der Innenseite des Türflügels anzuordnender Klemmbügel mit dem durch die Öffnung in der Türflügelhauptfläche zur Innenseite des Türflügels vorstehender Zapfen mittels einer Schraubverbindung fest verbunden werde.

Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent 5, ebenso wie dem damit korrespondierenden europäischen Patent, die Aufgabe zugrunde, das gattungsgemäße Türband zur schwenkbaren Lagerung eines Türflügels an einem Türrahmen derart weiterzubilden, dass zur Fixierung des Halteteils des Türbandes an einem Türflügel ein Anheben des letzteren aus einem Türrahmen nicht mehr erforderlich ist.

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht Anspruch 1 des europäischen Patents eine Kombination der folgenden Merkmale vor, wobei die gegenüber dem Klagepatent 5 zusätzlich aufgenommenen Merkmale unterstrichen sind.

1. Türband zur schwenkbaren Lagerung eines Türflügels (5) an einem Türrahmen.

2. Das Türband weist ein türgelenkseitiges Flügelteil (3) und ein türflügelseitiges Halteteil (2) auf.

3. Das Flügelteil (3) ist in unterschiedlichen Positionen an dem Halteteil (2) fixierbar.

4. Das Halteteil (2) ist an einem Hauptschenkel (6) und einem dazu senkrechten Nebenschenkel (7) mit dem Türflügel (5) verbindbar.

4.1. Der Hauptschenkel (6) des türflügelseitigen Halteteils (2)

4.1.1. ist auf seiner dem Türflügel (5) zugewandten Außenfläche (8) mit Vorsprüngen (10) ausgebildet.

4.1.2. In die Vorsprünge (10) sind Ausnehmungen (13) einsteckbar, die nah an der Türflügelkante (1) in einer Türflügelfläche (12) ausgebildet sind.

4.1.3. Der Querschnitt der Vorsprünge (10) des der Türflügelrahmenflächen (14) zugeordneten Hauptschenkels (6) des Halteteils (2) vergrößert sich vom freien Ende der Vorsprünge (10) bis zum Fuß der Vorsprünge (10) allmählich auf die Abmessungen des Innenquerschnitts der türflügelhauptflächenseitigen Ausnehmung (10).

4.1.4. Die hauptschenkelseitigen Vorsprünge (10) sind mittels einer bei mit den türflügelrahmenflächenseitigen Ausnehmungen (15) in Eingriff befindlichen nebenschenkelseitigen Vorsprüngen (11) ausgeführten Drehung des Halteteils (2) in die türflügelhauptflächenseitigen Ausnehmungen (13) einsteckbar.

4.2. Der Nebenschenkel (7) des türflügelseitigen Halteteils (2)

4.2.1. ist mit seiner dem Türflügel (5) zugewandten Außenfläche (9) mit Vorsprüngen (11) ausgebildet.

4.2.2. Die Vorsprünge (11) sind in die Ausnehmungen (15) einsteckbar, die nahe der Türflügelkante (16) in einer Türflügelrahmenfläche (14) ausgebildet sind.

4.2.3. Der Querschnitt der Vorsprünge (11) des den Türflügelrahmenflächen (14) zugeordneten Nebenschenkels (7) des Halteteils entspricht etwa dem Innenquerschnitt der türflügelrahmenflächenseitigen Ausnehmung (15).

Zutreffend hat das Landgericht bei der Beurteilung der Werthaltigkeit des Klagepatents 5 den als Anlage CBH 4 zur Akte gereichten Prüfbescheid des Europäischen Patentamtes herangezogen, in welchem das Europäische Patentamt den dem Klagepatent 5 entsprechenden Anspruch 1 der korrespondierenden europäischen Patentanmeldung 97 115 656.7 mangels erfinderischer Tätigkeit für nicht patentfähig gehalten hat, weshalb das korrespondierende europäische Patent lediglich in einem eingeschränkten, den Ansprüchen 1 und 3 entsprechenden Umfang erteilt wurde. Kern der Erfindung ist allein eine bestimmte Ausgestaltung der Vorsprünge (10) und (11), wie sie in den Merkmalen 4.1.3., 4.1.4. und 4.2.3. näher beschrieben ist. Darüber hinaus ist das Landgericht mit Recht davon ausgegangen, dass es nach dem unwidersprochen gebliebenen und durch die Anlage CBH 9 belegten Vortrag der Beklagten in der Praxis gebräuchlich war, am türflügelseitigen Halteteil des Türbandes Vorsprünge vorzusehen, die in zugeordnete Ausnehmungen im Profil des Türflügels passend einsetzbar waren, was zu einer Montageerleichterung führte. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, dass die Anlage CBH 9 nur in die Türoberfläche gerichtete Vorsprünge zeige, steht dies im Einklang mit dem Vortrag der Beklagten, nach dem das türflügelseitige Halteteil Vorsprünge aufweist. Vor diesem Hintergrund teilt der Senat der Beurteilung des Landgerichts, dass es sich bei der dem Klagepatent 5 zugrunde liegenden Erfindung bloß um eine Detailverbesserung handelt, wobei das Klagepatent 5, da die Beklagte auch keine entsprechenden Umgehungslösungen aufgezeigt hat, werthaltiger als das Klagepatent 3 ist.

(ee)
Dem Klagepatent 6 steht das europäische Patent EP 0 547 YXYB1 gegenüber (vgl. Anlage CBH 23), das am 4. Juli 1998 unter Inanspruchnahme der Priorität des Klagepatents 6 vom 30. Juli 1997 angemeldet und dessen Erteilung am 7. Mai 2003 veröffentlicht wurde.

Das europäische Patent betrifft – ebenso wie das Klagepatent 6 – ein Türband zur schwenkbaren Lagerung eines Türflügels an einem Türrahmen.

Wie die europäische Patentschrift einleitend ausführt, sei ein derartiges Türband bereits aus der EP 0 547 YXYA bekannt. Bei diesem vorbekannten Türband weise das türrahmenseitige Türbandteil auf seiner dem Türrahmen zugewandten Außenfläche Vorsprünge auf, die in im Türrahmen ausgebildete Ausnehmungen einsteckbar seien, wobei zumindest ein Vorsprung, dessen Durchmesser kleiner als der Durchmesser der ihm zugeordneten Ausnehmung sei, an seinem freien Ende eine hakenförmige Ausgestaltung aufweist, so dass mittels ihm die zugeordnete Ausnehmung im Türrahmen hintergreifbar sei.

Um eine stabile Befestigung des türflügelseitigen Türbandteils am Türflügel zu erreichen werde bei diesem Türband das türflügelseitige Türbandteil mittels Befestigungsschrauben am Türflügel befestigt, wodurch eine flächige Anlage zwischen der dem Türflügel zugewandten Außenfläche des türflügelseitigen Türbandteils und dem entsprechenden Abschnitt des Türflügels hergestellt werde.

Bei vergleichsweise geringen Abmessungen von Türflügelprofilen, wie sie etwa bei Balkontüren anzutreffen seien, sei jedoch die gesamte Baulänge des türflügelseitigen Türbandteils häufig so gering bemessen, dass auf einen in Dickenrichtung des Türflügels verlaufenden Schenkel des türflügelseitigen Türbandteils verzichtet werden müsse. Solche für vergleichsweise kleine Profile vorgesehenen türflügelseitigen Türbandteile würden daher lediglich mit Verschraubungen an den Türflügel geschraubt, wobei die Schrauben senkrecht zur Hauptfläche des Türflügels angeordnet seien. Da diese Verschraubungen üblicherweise mit im eigentlichen Profil des Türflügels angeordneten Verstärkungsprofilen verbunden seien, seien sie vergleichsweise weit von einer Schwenkachse des Türflügels entfernt, so dass die bei einer Betätigung des Türflügels auftretenden Drehmomente, die an den Verschraubungen angreifen, relativ groß seien.

Sowohl dem Klagepatent 6 als auch dem korrespondierenden europäischen Patent liegt somit die Aufgabe zugrunde, das eingangs geschilderte Türband derart weiterzubilden, dass bei Gewährleistung einer möglichst geringen Abmessung in Breitenrichtung des Türflügels dennoch eine einfache Montage sowie eine hohe mechanische Stabilität auch in Dickenrichtung des Türflügels gewährleistet wird.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das europäische Patent eine Kombination der folgenden Merkmale vor, wobei die gegenüber dem Klagepatent 6 zusätzlichen Merkmale durch Unterstreichung gekennzeichnet sind.

1. Türband zur schwenkbaren Lagerung eines Türflügels (4) an einem Türrahmen (2).

2. Das Türband weist ein türflügelseitiges Türbandteil (5) auf,

2.1. das einerseits fest am Türflügel (4) fixierbar und

2.2. andererseits verschwenkbar an einem türrahmenseitigen Türbandteil (3) gehaltert ist.

3. Das türseitige Türbandteil (5) weist auf seiner dem Türflügel (4) zugewandten Außenfläche (10) Vorsprünge (11, 12) auf.

3.1. Die Vorsprünge (11, 12) sind in im Türflügel (4) ausgebildete Ausnehmungen (13, 14) einsteckbar.

3.2. Zumindest ein Vorsprung (11), dessen Durchmesser kleiner als der Durchmesser der ihm zugeordneten Ausnehmung (13) ist, ist an seinem freien Ende hakenförmig ausgestaltet, so dass mittels ihm die ihm zugeordnete Ausnehmung (13) im Türflügel (4) hintergreifbar ist.

4. Der Querschnitt zumindest eines türrahmenfernen Vorsprungs (12) des türflügelseitigen Türbandteils (5) vergrößert sich vom freien Ende des türrahmenseitigen Vorsprungs (12) bis zum Fuß desselben allmählich auf die Abmessungen des Innenquerschnitts der ihm zugeordneten Ausnehmungen (14) im Türflügel (4).

4.1. Dadurch ist der türrahmenferne Vorsprung (12) mittels einer bei mit der ihm zugeordneten Ausnehmung (13) in Eingriff befindlichen hakenförmigen Vorsprung (11) erfolgenden Drehung bzw. Schwenkung des türflügelseitigen Türbandteils (5) in die ihm zugeordnete Ausnehmung (14) einsteckbar.

Davon ausgehend teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass auch die dem Klagepatent 6 zugrunde liegende Erfindung lediglich eine keine neue Funktion herbeiführende Detailverbesserung darstellt, so dass die Werthaltigkeit derjenigen des Klagepatents 5 entspricht. Auch insoweit hat das Europäische Patentamt Anspruch 1 in Bezug auf das mit dem Klagepatent 6 korrespondierende europäische Patent nicht für schutzfähig erachtet und das europäische Patent erst erteilt, nachdem weitere, die konkrete Gestaltung der Vorsprünge beschreibende Merkmale in den Patentanspruch aufgenommen wurden (vgl. Anlage CBH 21, S. 1 f.). Hierbei handelt es sich jedenfalls um die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle, welche der Senat zu berücksichtigen und deren Richtigkeit der Kläger im Einzelnen auch nicht in Zweifel gezogen hat. Dass die den Klagepatenten 5 und 6 zugrunde liegenden Erfindungen die gleiche Werthaltigkeit aufweisen, bestätigt schließlich, wovon bereits das Landgericht zutreffend ausgegangen ist, auch der Umstand, dass die beiden Patenten zugrunde liegenden Erfindungen unstreitig (nur) alternativ eingesetzt werden können.

(ff)
Ausgehend von den aufgezeigten technisch-wirtschaftlichen Vorteilen der einzelnen den Klagepatenten 3 bis 6 zugrunde liegenden Erfindungen und dem Monopol, welches sie der Beklagten geboten haben und bieten, erscheint ein Lizenzsatz von 5 % des mit dem Produkt „F“ erzielten Netto-Umsatzes angemessen.

Soweit der Kläger erstinstanzlich vorgetragen hat, die den vorgenannten Klagepatenten zugrunde liegenden Erfindungen hätten der Beklagten den zunehmend wachsenden Markt der Kunststofftüren, jedenfalls der schweren Kunststofftüren, erschlossen, wobei der Geschäftsführer der Beklagten verkündet habe, die Beklagte habe ca. 18 Monate nach Einführung des Produktes „F“ einen Marktanteil von 20 % erreicht, hat das Landgericht den diesbezüglichen Vortrag des Klägers zu Recht als nicht ausreichend substantiiert angesehen (vgl. Urteil des Landgerichts, S. 46 f.). Das Landgericht hat hierzu alles Notwendige ausgeführt. Nachdem der Kläger sein Vorbringen im Berufungsverfahren auch nicht ergänzt hat, tritt der Senat den Ausführungen des Landgerichts bei.

(gg)
Dass auch im Hinblick auf die KlagepatentJ bis 6 eine Abstaffelung geboten ist, hat das Landgericht nachvollziehbar begründet. Da die Parteien dem im Berufungsverfahren nicht entgegen getreten sind, macht sich der Senat die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zu dieser Frage zu eigen, so dass unter Berücksichtigung eines mit dem Produkt „F“ erzielten Netto-Umsatzes von knapp 40 Mio. € eine Abstaffelung im Bereich von 10 % als angemessen erscheint.

(hh)
Der sich damit ergebende Ausgangslizenzsatz von 4,5 % ist jedoch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Höchstbelastbarkeit zu reduzieren.

Bei der Ermittlung des Gesamterfindungswertes können die einzelnen Lizenzsätze und damit auch die Erfindungswerte für die beim Komplex benutzten Erfindungen nicht ohne Weiteres addiert werden, wenn diese Lizenzbelastung zu einer übermäßigen Verteuerung und damit wirtschaftlich zu einer nicht vertretbaren Belastung des betreffenden Gesamtproduktes bzw. -verfahrens führen würde (vgl. Senat, Mitt. 1998, 27, 32 – Schadenersatz bei Lizenzanalogie; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmervergütung, 3. Auflage, RL Nr. 19 Rz. 38). Daher ist korrigierend die Schranke der Höchstbelastbarkeit des Produktes bzw. Verfahrens mit Lizenzgebühren zu beachten, die durch die Frage gekennzeichnet ist, welche (maximale) Lizenzbelastung ein Produkt oder Verfahren nach den konkreten Marktgegebenheiten verträgt, um (unternehmensbezogen) wirtschaftlich noch interessant sein bzw. am Markt bestehen zu können (Bartenbach/Volz, a.a.O., Rz. 39).

Ausfluss des Grundsatzes der Höchstbelastbarkeit ist die Bestimmung der Höchstlizenzgrenze, die sich an der Höchstbelastbarkeit der erfindungsgemäßen Bezugsgröße bzw. des erfindungsgemäßen Produktes orientiert und für die Ermittlung des Gesamterfindungswertes festzustellen ist (vgl. Gaul, GRUR 1993, 209, 219 f.; Bartenbach/Volz, a.a.O., RL Nr. 19 Rz. 41). Die Ermittlung der Höchstlizenzgrenze, also die Feststellung, welche Lizenzbelastung das erfindungsgemäße Produkt wirtschaftlich verträgt, orientiert sich an den kalkulationsrelevanten Gegebenheiten beim Arbeitgeber und auf dem betreffenden Produktionsmarkt, wobei zur Ermittlung der Höchstlizenzgrenze auch der vom Arbeitgeber vernünftigerweise zu erwartende Gewinn zugrunde zu legen ist. Dabei kann – wenn auch mit Vorbehalten – von dem Erfahrungssatz ausgegangen werden, dass die Gesamtbelastung eines Produktes mit Lizenzen 1/8 – 1/3 des Unternehmergewinns vor Steuern ausmacht, im Regelfall 20 – 25 % des Gewinns (vgl. Bartenbach-Volz, a.a.O., RL Nr. 19, Rz. 49).

Die Beklagte hat erstmalig im Berufungsverfahren vorgetragen, die Gewinnerwartung auf dem hier einschlägigen Produktmarkt liege bei ca. 10 %. Zudem habe die Beklagte zu Zeiten der für die streitgegenständlichen Produkte höchsten Umsätze (2005 bis 2008) produktübergreifend einen EBIT von 9 % bis 11 % erzielt. Dem ist der Kläger nicht entgegen getreten, weshalb es gerechtfertigt erscheint, entsprechend dem Antrag der Beklagten im Berufungsverfahren von einem angemessenen (Höchst-)Lizenzsatz von 3 % auszugehen (wovon 0,6 % auf das Klagepatent 3 und jeweils 1,2 % auf das Klagepatent 4 sowie die Klagepatente 5 und 6 zusammen entfallen).

(c)
Den durch das Landgericht in Bezug auf das Klagepatent 8 unter Berücksichtigung einer Abstaffelung mit 1,9 % veranschlagten Lizenzsatz hält der Senat für angemessen.

Da dem Senat auch hinsichtlich der diesem Klagepatent zu Grunde liegenden Erfindung keine durch die Beklagte mit Dritten abgeschlossenen Lizenzverträge vorliegen, ist auch insoweit auf eine abstrakte Lizenzanalogie abzustellen, so dass es auch hier auf die branchenüblichen Lizenzsätze ankommt. Dabei kann auf die diesbezüglichen Ausführungen zu den durch die Schiedsstelle im Bereich für Scharniere angemessenen Lizenzsätze und deren Vergleichbarkeit mangels abweichender Anhaltspunkte zunächst auf die diesbezüglichen Ausführungen zum Klagepatent 1 Bezug genommen werden.

Unter Berücksichtigung der technisch-wirtschaftlichen Vorteile der Erfindung und des Monopols, welches sie der Beklagten geboten hat und bietet, erscheint der durch das Landgericht mit 2 % angesetzte Lizenzsatz für die Einräumung einer exklusiven Lizenz an der dem Klagepatent 8 zugrunde liegenden Erfindung angemessen, wobei die Höhe der im Einzelfall angemessenen Lizenz auch hier aufgrund einer wertenden Entscheidung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vom Gericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO nach freier Überzeugung zu bestimmen ist.

Dem Klagepatent 8 steht das europäische Patent EP 1 126 YXZ B1 gegenüber (vgl. Anlage CBH 32), das am 2. Februar 2002 unter Inanspruchnahme der Priorität einer deutschen Schrift des Klagepatents 8 angemeldet und dessen Erteilung am 15. Dezember 2004 veröffentlicht wurde.

Das europäische Patent betrifft eine Befestigungsvorrichtung zur schwenkbaren Halterung eines Flügelrahmens einer Tür oder eines Fensters an einer Zarge.

Wie das europäische Patent einleitend ausführt, seien beispielsweise aus der US-A-4,489,459 Befestigungsvorrichtungen und -verfahren bekannt, mit denen es möglich sei, zunächst eine vorläufige Befestigung des Scharnierbandes am Hohlprofil zu schaffen, wobei weiterhin eine Bewegung des Scharnierbandes und des mit diesem fest verbundenen Füllstücks in Längsrichtung des Hohlprofils möglich bleibe. Diese Bewegungsfreiheit könne eingesetzt werden, um die endgültige Positionierung zwischen Flügelrahmen und Zarge vorzunehmen, wobei sich nach dieser endgültigen Positionierung auch die korrekte Befestigungsstelle am Hohlprofil ergebe.

Davon ausgehend liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, die gattungsgemäße Befestigungsvorrichtung sowie das entsprechende Verfahren derart weiterzubilden, dass nach der korrekten Positionierung des Scharnierbandes in Längsrichtung des Hohlprofils jedwede Veränderungen der Position des Scharnierbandes in dieser Längsrichtung langfristig mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

Zur Lösung dieser Aufgabe sieht Patentanspruch 1 des europäischen Patents eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Befestigungsvorrichtung zur schwenkbaren Halterung eines Flügelrahmens, einer Tür, eines Fensters oder dergleichen an einer Zarge mit

1.1. einem Scharnierband (2)
1.2. einem Hohlprofil (5)
1.3. einem Füllstück (25)
1.4. und Verbindungsstiften (16, 17).

2. Das Hohlprofil (5) ist an der Zarge bzw. dem Flügelrahmen angeordnet.

3. Das Füllstück (25) ist in das Hohlprofil (5) bis in den Rahmen der Befestigungsstelle des Scharnierbandes (2) am Hohlprofil (5) einschiebbar.

4. Das Scharnierband (2)

4.1. bildet den zargen- oder flügelrahmenseitigen Bestandteil eines Türgelenks (1);

4.2. ist mittels von Verbindungsstiften (16, 17) durch im Hohlprofil (5) ausgebildete Ausnehmungen (23, 24) hindurch mit dem im Bereich der Befestigungsstelle des Scharnierbandes (2) im Hohlprofil (5) befindlichen Füllstück (25) verbindbar.

5. Die im Hohlprofil (5) ausgebildeten Ausnehmungen (23, 24) (in Längsrichtung des Hohlprofils) weisen eine größere Abmessung auf als der Durchmesser der das Scharnierband (2) und das Füllstück (25) miteinander verbindenden Verbindungsstifte (16, 17).

5.1. Dadurch ist das Scharnierband (2) mit dem Füllstück (25) nach Herstellung der Verbindung mittels der Verbindungsstifte (16, 17) in Bezug auf das Hohlprofil (5) in dessen Längsrichtung (30) bewegbar.

6. Im Scharnierband (2) sind Durchgangsbohrungen (18, 19) ausgebildet,

6.1. die bei mit dem Scharnierband (2) verbundenem Füllstück (25) mit dem Füllstück (25) ausgebildeten Gegenbohrungen (28, 29) fluchten.

7. Durch die Durchgangsbohrungen (18, 19) hindurch sind bei in der Zarge ausgerichtetem Flügel bzw. Flügelrahmen im Hohlprofil (5) Löcher (31, 32) herstellbar.

7.1. Der Durchmesser der Löcher (31, 32) entspricht demjenigen der scharnierseitigen Durchgangsbohrung (18, 19), der füllstückseitigen Gegenbohrung (28, 29) und demjenigen der Haltestifte (20, 21) der Befestigungsvorrichtung.

7.2. Die Haltestifte (20, 21) sind in die scharnierartigen Durchgangsbohrungen (18, 19), die hohlseitigen Löcher (31, 32) und die füllstückseitigen Gegenbohrungen (28, 29) einsetzbar.

Die gegenüber dem ansonsten weitgehend identischen Anspruch 1 des Klagepatents 8 hinausgehenden Merkmale sind durch Unterstreichung hervorgehoben.

Bereits nach dem in der europäischen Patentschrift zitierten Stand der Technik war es bekannt, zunächst eine vorläufige Befestigung des Scharnierbandes am Hohlprofil zu schaffen, bei welcher gleichwohl eine Bewegung des Scharnierbandes und des mit diesem fest verbundenen Füllstücks in Längsrichtung des Hohlprofils möglich bleibt. Ausgehend vom Stand der Technik besteht der Kern der Erfindung somit lediglich darin, im Scharnierband zwei weitere Bohrungen (18, 19) vorzusehen, durch die im Zuge der Montage Bohrungen durch das Hohlprofil (25) der Zarge hindurch (= Löcher (31, 32)) eingebracht werden.

Vor diesem Hintergrund ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Vorteile der Erfindung gegenüber dem Stand der Technik durch eine einfache konstruktive Maßnahme erreicht werden, was es rechtfertigt, den Ausgangslizenzsatz auch hier mit 2 % anzusetzen.

Dass wiederum eine Abstaffelung geboten ist, hat das Landgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt, wobei der Senat angesichts des mit dem Produkt „G“ erzielten Umsatzes eine Abstaffelung im Bereich von 5 % des an sich angemessenen Lizenzsatzes als angemessen erachtet. Der Lizenzsatz ist daher für die dem Klagepatent 8 zugrunde liegende Erfindung mit 1,9 % zu veranschlagen.

(5)
Zusammengefasst sind daher bei der Berechnung der Arbeitnehmervergütung folgende Erfindungswerte zugrunde zu legen:

Klagepatent 1: 185.720,37 €
Klagepatent 3: 239.383,09 €
Klagepatent 4: 478.766,17 €
Klagepatente 5 und 6: 478.766,17 €
Klagepatent 7: 3.250,00 €
Klagepatent 8: 39.381,35 €

c)
Der Anteilsfaktor des Klägers für die hier in Rede stehenden Erfindungen ist in Bezug auf die Klagepatente 1 sowiJ bis 8 jeweils mit 8,5 % (Wertzahl 5,5) zu berücksichtigen.

(1)
Seine Rechtfertigung findet das Aneignungsrecht des Arbeitgebers nach dem Arb-EG darin, dass im Gegensatz zu einem freien Erfinder ein Arbeitnehmererfinder bei Erfindungen typischerweise die Hilfe des Unternehmens in Anspruch nimmt. Während ein freier Erfinder zunächst einen Produktmarkt finden muss, auf welchem ihm die wirtschaftliche Verwertung einer technischen Neuerung gelingen kann, steht dem Arbeitnehmererfinder die Produktpalette des Arbeitgebers zur Verfügung. Bei seinen Überlegungen und Arbeiten zum Auffinden der technischen Lehre der Erfindung wird der Arbeitnehmererfinder vom Arbeitgeber mit seinem Gehalt bezahlt, während der freie Erfinder sich selbst finanzieren muss. Ferner erhält der Arbeitnehmererfinder sowohl für die konkrete technische Aufgabenstellung als auch für deren Lösung typischerweise Anregungen aus dem Betrieb. Auch kann er für die Problemlösung typischerweise auf technische Erfahrungen zurückgreifen, die im Betrieb mit der Vorgängertechnik gewonnen wurden, und er erhält oft auch technische Unterstützung, wenn Versuche durchgeführt oder teure Hilfsmittel oder gar Fremdleistungen hierfür in Anspruch genommen werden müssen. Dem freien Erfinder steht solche Unterstützung nicht zur Verfügung, es sei denn, er kauft sie als fremde Dienstleistung ein. Der typische und weitaus häufigste Fall des Entstehens einer Diensterfindung sieht daher so aus, dass der Arbeitnehmererfinder zum Zustandekommen der Diensterfindung im Wesentlichen nicht mehr als seine schöpferische technische Leistung beiträgt.
Die Kriterien der Wertzahl-Ermittlung nach den Vergütungsrichtlinien versuchen, die Bedingungen miteinander zu vergleichen, unter denen einerseits der Arbeitnehmererfinder die erfinderische Lösung gefunden hat, und andererseits diejenigen Bedingungen, die für einen freien Erfinder gelten.

(2)
Dies vorausgeschickt ist als Anteilsfaktor für das Klagepatent 1 ein Wert von 8,5 % anzusetzen.

(a)
Da die Parteien auch im Berufungsverfahren zu Recht übereinstimmend davon ausgehen, dass die Wertzahl a für die Aufgabenstellung nach RL Nr. 31 mit 2 anzusetzen ist, sind weitere Ausführungen des Senats hierzu nicht veranlasst.

(b)
Die Wertzahl b für die Lösung der Aufgabe nach RL Nr. 32 beträgt 1.

(aa)
Bei der Frage nach der Wertzahl b für die Lösung der Aufgabe werden in RL Nr. 32 Abs. 1 unter den Ziffern 1, 2 und 3 Merkmale genannt, die, wenn keines davon erfüllt ist, die Wertzahl b = 6 zur Folge haben, wenn aber alle erfüllt sind, die Wertzahl b = 1. Ist ein Merkmal oder sind mehrere Merkmale nicht oder nur teilweise erfüllt, so interpoliert die Schiedsstellenpraxis – im Regelfall unter Gleichgewichtung der Merkmale – die Wertzahl-Skala bis auf eine halbe Wertzahl genau; erforderlichenfalls wird auf halbe Wertzahlen aufgerundet oder abgerundet. Bezeichnet man die Merkmale Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 3 in Nr. 32 Abs. 1 RL mit M1, M2 und M3 und bewertet man die Erfüllung eines Merkmals M mit 1, die teilweise Erfüllung eines Merkmals M mit 0,5 und die Nichterfüllung eines Merkmals M mit 0, dann ergibt sich für die Wertzahl b folgende Beziehung:

(M1 + M2 + M3) x 5
b = 6 – ——————————-
3

Das Merkmal M1, bei welchem gefragt wird, ob die Lösung mit Hilfe der dem Erfinder beruflich geläufigen Überlegungen gefunden wurde, stellt nicht darauf ab, ob das Ergebnis der Überlegungen eine Erfindung und damit eine dem Durchschnittsfachmann nicht geläufige Lösung ist, sondern es fragt danach, ob die Tätigkeit auf dem technischen Gebiet, welchem die technische Lehre der Erfindung angehört, Überlegungen beinhaltet, die aus Kenntnissen und Erfahrungen des Arbeitnehmers stammen, die er zur Erfüllung der ihm übertragenen Tätigkeiten haben muss. Gemeint (wenn auch in der Richtlinie missverständlich formuliert) ist also die Frage nach dem Arbeiten im Rahmen des Berufsbildes, welches der Erfinder zur Erfüllung seines Arbeitsvertrages haben muss und weshalb er letztlich auch angestellt und entlohnt wird. Dazu gehören selbstverständlich auch Vortätigkeiten bei einem Wettbewerber, zumal die dabei erworbenen Erfahrungen in der Regel mit ein Grund für die Anstellung des Arbeitnehmers bei dem Arbeitgeber sind.

Unter den betrieblichen Arbeiten oder Kenntnissen des Merkmals M2 der RL Nr. 32 Abs. 1 Nr. 2 werden nach Absatz 5 dieser Vorschrift innerbetriebliche Erkenntnisse, Arbeiten, Anregungen, Erfahrungen, Hinweise usw., die den Erfinder zur Lösung hingeführt oder sie ihm wesentlich erleichtert haben, verstanden. Dazu gehören auch Erkenntnisse darüber, wie etwa eine technische Vorläufer-Lösung nicht funktioniert hat, denn auch daraus kann ein Hinweis auf verbesserte Lösungen gewonnen werden.

Die Unterstützung des Erfinders mit technischen Hilfsmitteln durch den Betrieb nach Merkmal M3 kann sachliche Unterstützung sein, etwa durch Versuche und/oder Modelle, es kann sich dabei aber auch um personelle Hilfe handeln, wozu allerdings nicht die Mithilfe eines Miterfinders in Form seines miterfinderischen Beitrags gehört. Zu beachten ist ferner, dass nur solche technische Unterstützung zu einer Bejahung dieses Merkmal führen darf, die in Anspruch genommen wurde, um die technische Lehre der Erfindung in ihrer abstrakten Form, wie sie in den Patentansprüchen des Diensterfindungsschutzrechts formuliert ist, aufzufinden. Soweit technische Unterstützung erforderlich war, um die erfinderische Technik im Rahmen des fachmännischen Könnens praktisch anwendbar oder serienreif zu machen, führt eine solche technische Unterstützung nicht zur Bejahung dieses Merkmals. Sind die für den Schutzbereich des Patents maßgebenden technischen Merkmale der Erfindung also nicht erst durch konstruktive Ausarbeitung oder Versuche oder unter Zuhilfenahme eines Modells gefunden worden, sondern handelt es sich um eine sogenannte Reißbrett- oder Schreibtischerfindung, nämlich eine technische Lehre, die im Kopf des Erfinders entsteht, als solche sich ohne weiteres schriftlich niederlegen lässt und damit schon im patentrechtlichen Sinne fertig ist, dann ist das Merkmal M3 nicht erfüllt.

(bb)
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind die Merkmale 1 bis 3 in Bezug auf das Klagepatent 1 erfüllt, so dass sich für den Teilfaktor b die Wertzahl 1 ergibt.

(α)
Das Merkmal M1 hat das Landgericht mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, als voll erfüllt angesehen. Der Kläger ist ein ausgebildeter Diplomingenieur, der ausweislich des als Anlage K 2 zur Akte gereichten Arbeitsvertrages unter anderem für die Konstruktion und Entwicklung aller von der Beklagten vertriebenen und zu vertreibenden Produkte verantwortlich war. Daher passten die Überlegungen, die sich mit der Bereitstellung bzw. Weiterentwicklung von Scharnierbändern für den US-amerikanischen Markt befassten, in sein Berufsbild. Zudem ist weder hinreichend vorgetragen noch ersichtlich, dass das Gebiet, auf dem die Erfindung liegt, nicht von der Ausbildung des Klägers als Diplomingenieur umfasst wäre. Vielmehr spricht bereits der Umstand, dass der Kläger für die Entwicklung eingestellt wurde, dafür, dass er bereits im Zeitpunkt seiner Einstellung über Kenntnisse und Erfahrungen verfügte, die ihm die Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten ermöglichten. Dies gilt umso mehr, als die Anmeldung des Klagepatents 1 bereits im Juni 1994 und damit lediglich acht Monate nach der Aufnahme der Tätigkeit bei der Beklagten erfolgte.

(β)
Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch das Merkmal M2 erfüllt.

Zurecht hat das Landgericht insoweit darauf abgestellt, dass die Beklagte schon vor der Anstellung des Klägers seit Jahrzehnten auf dem Markt für Tür- und Fensterbeschläge tätig gewesen ist, und zwar auch im Bereich der Scharniere für Kunststofftüren und Fensterbeschläge. Dabei hatte die Beklagte in den USA auch das Produkt “JD“ angeboten und verfügte damit – unabhängig davon, ob dieses für Kunststofftüren und -fenster brauchbar war – bereits über ein Vorgängerprodukt, auf dem der Kläger bei der Entwicklung der dem Klagepatent 1 zugrunde liegenden Erfindung aufbauen konnte, und sei es nur, um etwaige Schwächen festzustellen. Auch negative Erfahrungen oder Ergebnisse, die aufzeigen, welche Wege nicht zum erfindungsgemäßen Ziel führen, oder die Erkenntnis, dass sich Vorläuferkonstruktionen als nachteilig erwiesen haben, gehören zu den betrieblichen Erkenntnissen, denn ein freier Erfinder müsste sich auch Erfahrungen dieser Art durch selbst bezahlten Aufwand verschaffen, während sie dem Arbeitnehmererfinder aufgrund der Vorabreiten seines Arbeitgebers unentgeltlich zur Verfügung stehen (vgl. Bartenbach/Volz, Arbeit-nehmererfindervergütung, 3. Auflage, RL 32 Rz. 16).

Darüber hinaus kann in Bezug auf das Merkmal M2 auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass während der Entwicklung der dem Klagepatent 1 zugrunde liegenden Erfindung unstreitig stets ein intensiver Informationsaustausch zwischen dem von dem Kläger geleiteten Bereich „Konstruktion/Entwicklung“ und den Bereichen „Vertrieb“, „Anwendungstechnik“ und „Produktion“ stattfand. Wie die Beklagte unbestritten vorgetragen hat, wurden monatlich tagende Ausschüsse, wie etwa der Ausschuss „Produktverbesserung“ und der Ausschuss „neue Produkte“, gegründet, deren Sitzungen der Kläger leitete, wobei an diesen Sitzungen Vertreter der Bereiche „Konstruktion“, „Vertrieb“ (Inland/Ausland), „Anwendungstechnik“ und „Produktion“ sowie die „Geschäftsführung“ teilnahmen. Es kann dahinstehen, ob dem Kläger im Rahmen dieser Ausschusssitzungen, wie die Beklagte behauptet, eine Vielzahl von Anregungen, Lösungen und Verbesserungen, die in die Konstruktion der Türbänder eingeflossen sind, gegeben wurden. Jedenfalls hat der Kläger selbst eingeräumt, dass ihm in diesem Rahmen Unterlagen über Konkurrenzprodukte beschafft wurden. Auch dabei handelt es sich um Kenntnisse im Sinne von Abs. 5 der RL Nr. 32, denn dazu zählen auch Kenntnisse aus einem Erfahrungsaustausch sowie aus einer Diskussion mit Vorgesetzten oder Kollegen über den technischen Bereich der Erfindung (vgl. Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 3. Auflage, RL Nr. 32 Rz. 16).

Schließlich war der Anlass der Entwicklung des Türbandes „E“ unstreitig ein Wettbewerbserzeugnis der Firma BSI, von dem die Beklagte auf einer Messe in den USA Kenntnis erlangt hatte. Fotos dieser Ausführung wurden dem Kläger von der Beklagten als Vorlage für seine Konstruktionstätigkeit zur Verfügung gestellt. Zwar kommt es für Merkmal M2 allein auf betriebliche Arbeiten oder Kenntnisse und nicht auf das Wissen Dritter an. Jedoch hat die Beklagte dem Kläger mit der Übergabe der Fotos ihre (betrieblichen) Erkenntnisse über das Produkt der Firma BSI weitergegeben, auf denen der Kläger sodann aufbauen konnte.

Weshalb der Kläger, ausgehend von den vorstehenden Überlegungen, gleichwohl die Lösung nicht aufgrund betrieblicher Arbeiten oder Kenntnisse gefunden haben soll, wie er in seiner Berufungsbegründung meint, erschließt sich nicht. Insbesondere spricht der durch den Kläger allein herangezogene Zeitraum von drei Monaten zwischen dem Arbeitsbeginn des Klägers einschließlich der Aufgabenstellung zur Entwicklung und dem Abschluss der Erfindung allenfalls für, aber nicht gegen die Nutzung entsprechender Kenntnisse der Beklagten.

(γ)
Schließlich kann auch das Merkmal M3 als erfüllt angesehen werden.

Unstreitig hatte der Kläger, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang er davon Gebrauch gemacht hat, Zugriff auf den Werkzeug-/Musterbau mit 30 Mitarbeitern. Zudem standen ihm technische Zeichner zur Verfügung.

Grundsätzlich ist die Bereitstellung von Arbeitskräften gemäß RL Nr. 32 Abs. 5 S. 2 ebenso wie das Zur-Verfügung-Stellen eines technischen Hilfsmittels zu behandeln, gleichgültig, ob diese Arbeitskräfte auf Anweisung oder kollegialiter tätig geworden sind (vgl. Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 3. Auflage, RL Nr. 32 Rz. 31). Allerdings sind technische Hilfsmittel und Arbeitskräfte nur dann zu berücksichtigen, wenn deren Bereitstellung wesentlich zum Zustandekommen der Diensterfindung beigetragen hat (RL Nr. 12 Abs. 6 S. 1), was dann nicht der Fall ist, wenn die betriebliche Hilfe nebensächlich bzw. unbedeutend für die Erfindung war, es sich also lediglich um allgemeine Arbeitsmittel handelt (vgl. Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 3. Auflage, RL Nr. 32, Rz. 37).

Dass Letzteres in Bezug auf die technischen Zeichner der Fall war, vermag der Senat nicht zu erkennen. Denn der Kläger hat trotz eines entsprechenden Hinweises nicht näher dargelegt, welche Tätigkeiten die technischen Zeichner verrichtet haben.

(c)
Die Wertzahl c für die Stellung des Erfinders im Betrieb nach RL Nr. 34 ist mit 2,5 anzusetzen.

(aa)
Die Höhe der Wertzahl c richtet sich gemäß RL Nr. 34 danach, wie hoch die Stellung des Erfinders im Betrieb ist und wie viele Mitarbeiter welchen Ausbildungsgrades ihm berichten. Je größer der Informationsfluss zu dem Erfinder auf Grund seiner hierarchischen Position im Betrieb ist, umso höher ist die Chance für ihn, eine Erfindung zu machen, und umso leichter ist es für ihn. Ein weiteres Kriterium für die Einordnung des Erfinders liegt in der Wahrscheinlichkeit, eine Erfindung zu machen auf Grund der Nähe seiner Tätigkeit zu innovativen Arbeitsergebnissen. Daher werden Tätigkeiten im Vertrieb höher eingestuft als Tätigkeiten in der Fertigung, diese wiederum höher als Tätigkeiten in der Entwicklung oder Forschung, und Tätigkeiten in nicht leitender Position höher als Tätigkeiten in leitender Position, wobei es darauf ankommt, ob tatsächlich eine Vorgesetztenfunktion gegenüber zumindest mehreren Mitarbeitern mit höherer Qualifikation vorliegt. Auch die Größe des Unternehmens spielt für die Einstufung innerhalb des Wertebereichs von 1 bis 8 eine Rolle. Hierzu führt RL Nr. 34 Abs. 2 aus:

„Die Einstufung in die einzelnen Gruppen muss jeweils im Einzelfall nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der Ausführungen in Nr. 33, 35 und 36 vorgenommen werden. In kleineren Betrieben sind z.B. vielfach die Leiter von Forschungsabteilungen nicht in Gruppe 1, sondern – je nach den Umständen des Einzelfalls – in die Gruppen 2, 3 oder 4 einzuordnen. Auch die Abstufung nach der Tätigkeit in Fertigung, Entwicklung oder Forschung ist nicht stets berechtigt, weil z.B. in manchen Betrieben die in der Entwicklung tätigen Arbeitnehmer Erfindungen näher stehen als die in der Forschung tätigen Arbeitnehmer.“

Die Grundgedanken der RL Nr. 34 können dahingehend zusammengefasst werden, dass ein Arbeitnehmererfinder hinsichtlich der Wertzahl c und damit hinsichtlich des Anteilsfaktors und seiner Vergütung um so höher eingestuft wird, je weniger hinsichtlich seiner hierarchischen Stellung (Hilfsarbeiter im Vergleich zu Vorarbeiter, Meister, Ingenieur, Gruppenleiter, Abteilungsleiter oder Hauptabteilungsleiter) an Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten ihm zur Verfügung stehen, ferner je weniger Zuarbeit und Informationen ihm von ihm berichtenden Mitarbeitern zuteilwerden (nicht leitender Entwickler im Vergleich zu leitendem Entwickler) und je stärker er durch sein Tätigkeitsfeld auf wenig erfindungsträchtige Gebiete beschränkt ist (Fertigung im Vergleich zu Entwicklung oder Forschung). In die Spitzengruppe der RL Nr. 34 mit der Wertzahl c = 1 werden Arbeitnehmererfinder eingeordnet, welche unterhalb der Geschäftsleitungsebene als Leiter der gesamten Forschungsabteilung eines Unternehmens oder als technische Leiter größerer Betriebe tätig sind.

(bb)
Dies vorausgeschickt ist für den Teilfaktor c die Wertzahl 2,5 anzusetzen.

Zu Recht hat das Landgericht insoweit darauf abgestellt, dass es sich bei dem Kläger um den „Leiter der Entwicklungsabteilung“ der Beklagten handelt, der nach dem als Anlage K 2 zur Akte gereichten Arbeitsvertrag für die Konstruktion und Entwicklung aller von der Beklagten vertriebenen und zu vertreibenden Produkte und ebenfalls für die Konstruktion und Entwicklung der dazugehörigen Werkzeuge und selbst zu erstellenden Sondermaschinen verantwortlich war. Von der dritten Gruppe unterscheidet sich der Kläger daher, wie bereits das Landgericht zutreffend festgestellt hat, dadurch, dass er die ganze Entwicklungsabteilung geleitet hat und nicht nur eine Fertigungsgruppe oder einen Entwicklungsbereich.

Allerdings kann bei der Bestimmung des Teilfaktors c nicht unberücksichtigt bleiben, dass dem Kläger zwar fünf Konstrukteure, drei technische Zeichner sowie vier weitere Mitarbeiter zur Verfügung standen. Allerdings waren unstreitig zum Zeitpunkt der Einstellung des Klägers im Jahr 1993 im Produktionsbüro lediglich zwei Konstrukteure und zwei Zeichner angestellt, während die vier weiteren Mitarbeiter für die Werkzeugkonstruktion zuständig waren. Unabhängig davon, wann genau und in jeweils welchem genauen Umfang die Erweiterung der Konstruktionsabteilung erfolgte, war die Entwicklungsabteilung der Beklagten jedenfalls relativ klein, was es nach der Spruchpraxis der Schiedsstelle rechtfertigt, für den Teilfaktor c) einen Wert von 2,5 anzusetzen (vgl. Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 3. Auflage, RL Nr. 34, Rz. 62).

(d)
Der Anteilsfaktor hat somit – unter Berücksichtigung der Tabelle nach RL Nr. 37 – folgenden Wert:

Erfindung Wertsummenzahl Anteilsfaktor

E 2+1+2,5 = 5,5 8,5 %

(3)
In Bezug auf die KlagepatentJ bis 6 ist der Anteilsfaktor ebenfalls mit 8,5 % (entsprechend der Wertzahl 5,5) anzusetzen.

(a)
Dass der Teilfaktor a mit 2 zu berücksichtigen ist, steht zwischen den Parteien nicht im Streit, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf.

(b)
Im Hinblick auf den Teilfaktor b sind die Ausführungen des Senats zum Klagepatent 1 im Wesentlichen auch auf die KlagepatentJ bis 6 übertragbar. Dies gilt zunächst uneingeschränkt für die Erfüllung der Merkmale M1 und M3.

Darüber hinaus ist auch das Merkmal M2 erfüllt.

Unstreitig hat die Beklagte bereits seit dem Jahr 1987 mit dem „H-Band“ ein verstellbares Türband für den Einsatzbereich Kunststofftüren angeboten. Unabhängig davon, welchen Umsatz die Beklagte damit erzielt hat und wie geeignet dieses Türband für Kunststofftüren tatsächlich war, verfügte die Beklagte damit – unabhängig davon, ob dieses für Kunststofftüren und -fenster brauchbar war – auch in Bezug auf das Produkt „F“ bereits über ein Vorgängerprodukt, auf dem der Kläger bei der Entwicklung der den Klagepatenten 3 bis 6 zugrunde liegenden Erfindungen aufbauen konnte, und sei es nur, um etwaige Schwächen festzustellen. Dass auch derartige negative Erfahrungen oder Ergebnisse, die aufzeigen, welche Wege nicht zum erfindungsgemäßen Ziel führen, oder die Erkenntnis, dass sich Vorläuferkonstruktionen als nachteilig erwiesen haben, zu den betrieblichen Erkenntnissen gehören, hat der Senat bereits im Zusammenhang mit dem Klagepatent 1 im Einzelnen ausgeführt.

Im Übrigen fand auch im Hinblick auf die den Gegenstand der KlagepatentJ bis 6 bildenden Erfindungen unstreitig ein Informationsaustausch zwischen dem Kläger und anderen Mitarbeitern der Beklagten statt. So hat etwa der bei der Beklagten für den Vertrieb Anwendungstechnik tätige Mitarbeiter Ludger Hammelbeck Informationen und Anregungen von Kunden zusammengetragen, welche Anforderungen und konstruktiven Ausgestaltungen ein für Kunststofftüren geeignetes Türband aus Sicht der Kunden aufweist. Unter anderem wurde auch angefragt, welche Befestigungsarten kundenseitig zu bevorzugen sind. Wie der als Anlage CBH 42 vorgelegte Fragenkatalog zeigt, wurde dabei auch konkret die Art der Befestigung des Türbandes angesprochen. Unstreitig wurde in diesem Zusammenhang aus dem Kundenkreis vorgeschlagen, die seitlichen Befestigungsschrauben des Halteteils durch einen anderen Formschluss zu ersetzen. Zudem wurden dem Kläger von Mitarbeitern des Vertriebs und der Anwendungstechnik auch Unterlagen über die im Markt bereits vorhandenen Konkurrenzprodukte beschafft und dem Kläger zur Auswertung zur Verfügung gestellt. Dass es sich auch dabei um Kenntnisse im Sinne von Abs. 5 der RL Nr. 32 handelt, hat der Senat bereits im Einzelnen in Bezug auf das Klagepatent 1 dargelegt.

(c)
In Bezug auf den Teilfaktor c gelten die Ausführungen zum Klagepatent 1 entsprechend, so dass für diesen die Wertzahl 2,5 anzusetzen ist.

(4)
Der Anteilsfaktor für die das Klagepatent 7 betreffende Erfindung ist mit 8,5 % zu veranschlagen (entsprechend der Wertzahl 5,5). Insoweit wird auf die Ausführungen zum Anteilsfaktor in Bezug auf das Klagepatent 1 Bezug genommen, von denen abzuweichen hier keine Veranlassung besteht.

(5)
Gleiches gilt schließlich auch für das Klagepatent 8, so dass der Anteilsfaktor auch dort mit 8,5 % (entsprechend einer Wertzahl von 5,5) anzusetzen ist. Auf die diesbezüglichen Ausführungen zum Klagepatent 1 wird Bezug genommen.

Eine andere Bewertung ist insoweit insbesondere nicht deshalb gerechtfertigt, weil das Klagepatent 8 erst im Jahr 2000 und damit kurz vor dem Ende der Tätigkeit des Klägers angemeldet wurde. Zwar wurde die Entwicklungsabteilung während der Tätigkeit des Klägers sukzessive ausgebaut. Auch mit der maximalen Zahl von Mitarbeitern, nämlich fünf Konstrukteuren, drei technischen Zeichnern sowie vier weiteren Mitarbeitern, war die Abteilung jedoch so klein, dass es gerechtfertigt erscheint, auch hier für die Wertzahl c ein Wert von 2,5 anzusetzen ist.

d)
Die Miterfinderanteile des Klägers hat das Landgericht, soweit diese streitig waren, ausführlich und nachvollziehbar begründet. Da die Parteien diesen Ausführungen im Berufungsverfahren nicht entgegen getreten sind, nimmt der Senat auf diese Ausführungen vollumfänglich Bezug und macht sich diese zu eigen. Für die Klagepatente 1, 3, 5, 6 und 7 ist somit jeweils ein Erfinderanteil von 100 %, für das Klagepatent 4 ein Miterfinderanteil von 70 % und für das Klagepatent 8 ein solcher von 50 % zu Grunde zu legen.

e)
Auf der Basis der zuvor getroffenen Feststellungen errechnet sich für die Zeit von 1995 bzw. 1997-2010 die im Urteilsausspruch genannte Höhe der Erfindervergütung, auf welche die Beklagte bereits die im Urteilsausspruch ebenfalls genannten Zahlungen in Höhe von insgesamt 80.000,00 € erbracht hat. Die Berechnung der sich aus dem Urteilstenor ergebenden Gesamtvergütung stellt sich, aufgeschlüsselt nach den einzelnen Jahren, auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen wie folgt dar:

Klagepatent 1:

Jahr Bezugsgröße Erfindungswert Erfindervergütung

1995 74.431,62 € 1.339,77 € 113,88 €

1996 233.201,33 € 4.197,62 € 356,80 €

1997 296.529,61 € 5.337,53 € 453,69 €

1998 317.905,31 € 5.722,30 € 486,40 €

1999 467.622,55 € 8.417,21 € 715,46 €

2000 529.408,24 € 9.529,35 € 809,99

2001 1.146.458,94 € 20.636,26 € 1.754,08 €

2002 736.318,81 € 13.253,74 € 1.126,57 €

2003 1.113.140,17 € 20.036,52 € 1.703,10 €

2004 1.033.423,41 € 18.601,62 € 1.581,14 €

2005 1.171.464,13 € 21.086,35 € 1.792,34 €

2006 1.066.478,87 € 19.196,62 € 1.631,71 €

2007 953.018,53 € 17.154,33 € 1.458,12 €

2008 678.485,63 € 12.212,74 € 1.038,08 €

2009 409.401,17 € 7.369,22 € 626,38 €

2010 90.510,18 € 1.629,18 € 138,48 €

Gesamt: 10.317.798,50 € 185.720,37 € 15.786,23 €

Klagepatent 3:

Jahr Bezugsgröße Erfindungswert Erfindervergütung

1997 729.441,34 € 4.376,65 € 372,02 €

1998 1.216.528,96 € 7.299,17 € 620,43 €

1999 1.919.622,49 € 11.517,73 € 979,01 €

2000 2.116.210,81 € 12.697,26 € 1.079,27 €

2001 2.095.104,83 € 12.570,63 € 1.068,50 €

2002 1.963.528,25 € 11.781,17 € 1.001,40 €

2003 2.213.795,85 € 13.282,78 € 1.129,04 €

2004 2.496.157,00 € 14.976,94 € 1.273,04 €

2005 2.437.414,64 € 14.624,49 € 1.243,08 €

2006 2.792.023,72 € 16.752,14 € 1.423,93 €

2007 4.891.460,12 € 29.348,76 € 2.494,64 €

2008 5.907.630,82 € 35.445,78 € 3.012,89 €

2009 4.134.157,04 € 24.804,94 € 2.108,42 €

2010 4.984.105,09 € 29.904,63 € 2.541,89 €

Gesamt: 39.897.180,96 € 239.383,09 € 20.347,56 €

Klagepatent 4:

Jahr Bezugsgröße Erfindungswert Erfindervergütung

1997 729.441,34 € 8.753,30 € 520,82 €

1998 1.216.528,96 € 14.598,35 € 868,60 €

1999 1.919.622,49 € 23.035,47 € 1.370,61 €

2000 2.116.210,81 € 25.394,53 € 1.510,97 €

2001 2.095.104,83 € 25.141,26 € 1.495,90 €

2002 1.963.528,25 € 23.562,34 € 1.401,96 €

2003 2.213.795,85 € 26.565,55 € 1.580,65 €

2004 2.496.157,00 € 29.953,88 € 1.782,26 €

2005 2.437.414,64 € 29.248,98 € 1.740,31 €

2006 2.792.023,72 € 33.504,28 € 1.993,50 €

2007 4.891.460,12 € 58.697,52 € 3.492,50 €

2008 5.907.630,82 € 70.891,57 € 4.218,05 €

2009 4.134.157,04 € 49.609,88 € 2.951,79 €

2010 4.984.105,09 € 59.809,26 € 3.558,65 €

Gesamt: 39.897.180,96 € 478.766,17 € 28.486,59 €

Klagepatente 5 und 6 zusammen:

Jahr Bezugsgröße Erfindungswert Erfindervergütung

1997 729.441,34 € 8.753,30 € 744,03 €

1998 1.216.528,96 € 14.598,35 € 1.240,86 €

1999 1.919.622,49 € 23.035,47 € 1.958,01 €

2000 2.116.210,81 € 25.394,53 € 2.158,54 €

2001 2.095.104,83 € 25.141,26 € 2.137,01 €

2002 1.963.528,25 € 23.562,34 € 2.002,80 €

2003 2.213.795,85 € 26.565,55 € 2.258,07 €

2004 2.496.157,00 € 29.953,88 € 2.546,08 €

2005 2.437.414,64 € 29.248,98 € 2.486,16 €

2006 2.792.023,72 € 33.504,28 € 2.847,86 €

2007 4.891.460,12 € 58.697,52 € 4.989,29 €

2008 5.907.630,82 € 70.891,57 € 6.025,78 €

2009 4.134.157,04 € 49.609,88 € 4.216,84 €

2010 4.984.105,09 € 59.809,26 € 5.083,79 €

Gesamt: 39.897.180,96 € 478.766,17 € 40.695,12 €

Klagepatent 7:

Gesamterfindungswert Erfindervergütung
3.250,00 € 227,50 €

Klagepatent 8:

Jahr Bezugsgröße Erfindungswert Erfindervergütung

2000 36.044,32 € 684,84 € 29,11 €

2001 200.243,48 € 3.804,63 € 161,70 €

2002 160.714,40 € 3.053,57 € 129,78 €

2003 217.017,55 € 4.123,33 € 175,24 €

2004 299.980,04 € 5.699,62 € 242,23 €

2005 300.983,26 € 5.718,68 € 243,04 €

2006 344.788,85 € 6.550,99 € 278,42 €

2007 290.629,40 € 5.521,96 € 234,68 €

2008 149.374,46 € 2.838,11 € 120,62 €

2009 63.665,70 € 1.209,65 € 51,41 €

2010 9.261,00 € 175,96 € 7,48 €

Gesamt: 2.072.702,46 € 39.381,35 € 1.673,71 €

Dies ergibt zusammengefasst folgende jährliche Gesamtansprüche:  107.216,71 €

 

3.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist als Bestandteil einer angemessenen Lizenzvergütung auch eine Verzinsung der im Vorjahr angefallenen Vergütung in Höhe von 3,5 Prozentpunkten über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank bzw. – ab dessen Einführung – über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank anzusehen (vgl. Senat, InstGE 4, 165, 182 f. – Spulkopf II; Reimer/Schade/Schippel, ArbEG, 8. Auflage 2007, § 12 Rz. 36). Angesichts der im Beratervertrag (Anlage CBH 3) getroffenen konkreten Abrechnungs- und Fälligkeitsabsprachen ist der Zinsbeginn mit dem Landgericht auf den 1. Mai des jeweiligen Folgejahres festzulegen. Die auf das Klagepatent 7 entfallende Vergütung wurde dem Vergütungsanspruch für das Jahr 2000 zugeschlagen, der ab dem 1. Februar 2001 zu verzinsen ist. Da es insoweit um die Vergütung eines Vorratspatents geht, erscheint dem Senat ebenso wie dem Landgericht eine Verzinsung des Gesamtbetrages ab dem 1. Mai (vgl. Anlage CBH 3) des Jahres 2001 (Folgejahr der Anmeldung vom 15. März 2000) angemessen.

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz kann der Kläger demgegenüber erst ab Rechtshängigkeit aus §§ 291 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB verlangen. Verzugszinsen, die es – wie in den durch den Kläger zitierten Fällen – rechtfertigen könnten, auch für die Zeit vor Rechtshängigkeit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zuzusprechen, macht der Kläger, wie sein Antrag im Berufungsverfahren verdeutlicht, demgegenüber nicht geltend,
§ 308 Abs. 1 ZPO.

4.
Dass und in welchem Umfang die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung einer Arbeitnehmererfindervergütung durch die im Laufe des Rechtsstreits erfolgten Zahlungen in Höhe von insgesamt 80.000,00 € (brutto) gemäß § 362 Abs. 1 BGB durch Erfüllung erloschen sind, hat das Landgericht zutreffend ausgeführt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen, insbesondere auch zur Frage der Tilgungsreihenfolge, wird daher zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in § 543 aufgestellten Voraussetzungen dafür ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (§ 543 Abs. 2 ZPO).