2 U 90/12 – Schneidzahnanordnung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2179

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 13. Februar 2014, Az. 2 U 90/12

Vorinstanz: 4a O 39/11

I. Die Berufung gegen das am 30. Oktober 2012 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 250.000,- € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250.000,- € festgesetzt.

G r ü n d e :

I.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des u.a. für die Bundesrepublik Deutschland erteilten und in deutscher Verfahrenssprache veröffentlichten europäischen Patents EP 1 223 XXX B1 (im Folgenden: Klagepatent, Anlage K2). Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung ist am 23.11.2001 unter Inanspruchnahme der Priorität eines deutschen Gebrauchsmusters vom 12.01.2001 erfolgt. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 11.02.2004 bekannt gemacht. Aus dem Klagepatent nimmt die Klägerin die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch. Die Beklagte hat in der Bundesrepublik Deutschland Schneidzähne vertrieben, die nach Auffassung der Klägerin von dem Klagepatent mittelbar Gebrauch machen.

Das Klagepatent betrifft eine Schneidzahnanordnung für ein Erdbearbeitungsgerät. Der im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:

„Schneidzahnanordnung für ein Erdbearbeitungsgerät mit einem Schneidzahn (10), welcher einen Zahnkopf (12) und einen Zahnschaft (14) aufweist, und einer Halterung (30) mit Einstecköffnung (32), in welche der Zahnschaft (14) in einer Einsteckrichtung einsteckbar ist, wobei in einer eingesteckten Position der Zahnschaft (14) in der Halterung (30) mittels einem quer zur Einsteckrichtung angeordneten Befestigungsstift (5) lösbar gehaltert ist,

d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t,

– dass die Halterung (30) gabelförmig mit zwei Haltearmen (34) ausgebildet ist,
– dass die Haltearme (34) jeweils eine Anlageseite (36) aufweisen, welche an Schmalseiten (16) des Zahnschaftes (14) anliegen,

– dass die Anlageseiten (36) und die Schmalseiten (16) zur Bildung eines Formschlusses quer zur Einsteckrichtung mit einem Profil versehen sind, und

– dass an der Anlageseite (36) zumindest eines Haltearmes (34) und an der zugehörigen Schmalseite (16) des Zahnschaftes (14) jeweils eine Ausnehmung (18, 38) vorgesehen ist, welche in der eingesteckten Position gemeinsam einen Durchgang (3) für den Befestigungsstift (5) bilden.“

Die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen der Klagepatentschrift zeigen bevorzugte Ausführungsbeispiele der Erfindung jeweils in verschiedenen Ansichten, wobei Figur 1 eine erfindungsgemäße Halterung,

Figur 2 einen patentgemäßen Schneidzahn

und Figur 3 die erfindungsgemäße montierte Schneidzahnanordnung aus Halterung (vgl. Figur 1) und Schneidzahn (vgl. Figur 2) zeigt.

Über eine von der Beklagten zu 1) mit Schriftsatz vom 27.03.2013 (Anlage KMG 1) gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage ist bislang noch nicht entschieden.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer die Beklagten zu 2) und 3) sind, vertreibt unter der Produktbezeichnung „B“ und „C“ Schneidzähne, die in erfindungsgemäße Halterungen von Erdbearbeitungsgeräten der Klägerin passen. Die Schneidzähne („angegriffene Ausführungsform“) sind aus den beiden nachstehend eingeblendeten Fotos erkennbar.

Das nachfolgende Foto zeigt außerdem eine passende, dem Klagepatent entsprechende Halterung für die Aufnahme der Schneidzähne.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 30.06.2010 mahnte die Klägerin die Beklagte zu 1) wegen des Vertriebs der angegriffenen Ausführungsform ab. Diese Abmahnung wies die Beklagte zu 1) mit anwaltlichem Schreiben vom 09.07.2010 zurück.

Die Klägerin sieht in dem Vertrieb der angegriffenen Schneidzähne eine mittelbare Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht: Die angegriffene Ausführungsform stelle ein wesentliches Element der Erfindung dar. Auch seien die Abnehmer der Beklagten nicht zur Benutzung der Erfindung berechtigt. Es handele sich bei den Schneidzähnen um Verschleißteile, wobei die Halterung und der Schneidzahn eine Baueinheit bildeten. Die technische Wirkung der Erfindung liege in einer Reduzierung des Verschleißes der Schneidzahnanordnung insgesamt. Auch sei die Erfindung wirtschaftlich auf einen Austausch der Schneidzähne angelegt.

Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie haben vorgetragen, das Wesen der vermeintlichen Erfindung liege in der Austauschbarkeit der Halterung für den Schneidzahn, nicht dagegen in der besonderen Verbindung zwischen Schneidzahn und Halterung dergestalt, dass die Zähne nur an den Schmalseiten gehalten würden. Außerdem böten die Beklagten die streitgegenständlichen Schneidzähne nur solchen Kunden an, die sich im Besitz von Erdbearbeitungsgeräten der Klägerin befänden. Die Abnehmer seien zur Benutzung dieser Erdbearbeitungsgeräte und damit auch zum Austausch verschleißbedingt verbrauchter Schneidzähne berechtigt.

Durch Urteil vom 30.10.2012 hat das Landgericht dem Klagebegehren stattgegeben und wie folgt erkannt:

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, in Bezug auf die Beklagte zu 1) zu vollziehen an einem ihrer Geschäftsführer, zu unterlassen,

Schneidzähne mit einem Zahnkopf und einem Zahnschaft, der an seinen Schmalseiten ein Profil aufweist, wobei an mindestens einer Schmalseite eine Ausnehmung vorgesehen ist, Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,

soweit der jeweilige Schneidzahn dazu geeignet ist, in einer Schneidzahnanordnung für ein Erdbearbeitungsgerät eingesetzt zu werden, die außer dem Schneidzahn eine Halterung mit Einstecköffnung aufweist, in welche der Zahnschaft in einer Einsteckrichtung einsteckbar ist, wobei in einer eingesteckten Position der Zahnschaft in der Halterung mittels einem quer zur Einsteckrichtung angeordneten Befestigungsstift lösbar gehalten ist, wobei die Halterung gabelförmig mit zwei Haltearmen ausgebildet ist und die Halterarme jeweils eine Anlageseite aufweisen, die an den Schmalseiten des Zahnschafts anliegen, wobei zusätzlich zu den Schmalseiten des Zahnschafts auch die Anlagenseiten zur Bildung eines Formschlusses quer zur Einsteckrichtung mit einem Profil versehen sind und wobei auch an der Anlageseite zumindest eines Haltearmes eine Ausnehmung vorgesehen ist, so dass diese Ausnehmung und die Ausnehmung an der zugehörenden Schmalseite des Zahnschafts in der eingesteckten Position gemeinsam einen Durchgang für den Befestigungsstift bilden;

2. der Klägerin Auskunft zu erteilen und durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 11.03.2004 begangen haben, und zwar unter Angabe,

a) der Menge der erhaltenen und/oder bestellten Schneidzähne, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie Typenbezeichnungen und außerdem der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Typenbezeichnungen und außerdem der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

– wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist

– und wobei die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) und b) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) bis 3) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 11.03.2004 begangenen Handlungen entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 6.196,- EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2011 zu bezahlen.

Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, die angegriffene Ausführungsform mache mittelbar von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Die angegriffene Ausführungsform beziehe sich auf ein wesentliches Element der Erfindung. Der Schneidzahn sei Teil der beanspruchten Schneidzahnanordnung, die aus dem Schneidzahn und der Schneidzahnhalterung bestehe. Der Schneidzahn wirke mit der Halterung funktional zusammen. Halterung und Schneidzahn seien derart aufeinander abgestimmt, dass einerseits eine sichere Befestigung des Schneidzahns an der Halterung gewährleistet sei und andererseits nach der in der Patentbeschreibung formulierten Aufgabe der Verschleiß der Schneidzahnanordnung insgesamt reduziert werde. Mit der Verwendung des angegriffenen Schneidzahns überschritten die Abnehmer der Beklagten die Grenzen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des von ihnen erworbenen, eine patentgemäße Schneidzahnhalterung aufweisenden Erdbearbeitungsgerätes. Sie stellten mit dem Einsetzen eines neuen Schneidzahnes jeweils die erfindungsgemäße Schneidzahnanordnung widerrechtlich neu her. Durch den Austausch des Schneidzahns werde der technische und wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht. Der erfindungsgemäße technische Vorteil der Verschleißreduzierung werde nicht allein durch die Gestaltung der Halterung realisiert, sondern es komme darauf an, dass Halterung und Schneidzahn wie im Patentanspruch 1 beschrieben gestaltet seien. Erfindungsgemäß werde der Zahnschaft nicht mehr wie im Stand der Technik umseitig, sondern nur noch durch die gabel- oder U-förmige Halterung an den Schmalseiten gehalten, so dass eine relativ geringe, dem Verschleiß unterworfene Oberfläche entstehe.

Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt.

Mit ihrem Rechtsmittel begehren sie die Abweisung der Klage, hilfsweise die Aussetzung des Verletzungsprozesses. Zur Begründung führen sie unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Sachvortrags aus: Das Klagepatent wolle den Verschleiß der Aufnahmetasche, nicht den des Zahnschaftes oder der gesamten Schneidvorrichtung reduzieren. Deshalb sei die Halterung des Zahnes in Abweichung vom Stand der Technik nicht mehr allseitig, sondern nur noch gabelförmig mit zwei Haltearmen ausgebildet. Der Verschleiß des Zahnes sei für das Klagepatent unerheblich und werde sogar bewusst in Kauf genommen. Deshalb seien auch Halterung und Schneidzahn nicht aufeinander abgestimmt. Die besondere Ausgestaltung der Halterung bestehe darin, dass nicht nur die mit dem Zahnschaft in Eingriff kommende Halterungsfläche einen U-förmigen Verlauf habe, sondern dass auch der äußere, dem Zahnschaft abgewandte Rand der Halterungsvorrichtung U-förmig verlaufe. Auch sei in höchstem Maße fraglich, ob sich der von den Beklagten angebotene Schneidzahn auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehe, da er zwangsläufig in die Aufnahme passen und dort gehalten werden müsse. Durch den Austausch des Zahnes werde der technische und wirtschaftliche Vorteil der Erfindung nicht abermals verwirklicht. Dieser liege vielmehr darin, dass die Halterungen seltener und mit weniger Aufwand ausgetauscht werden müssten. Darüber hinaus sei das Klagepatent nicht rechtsbeständig.

Die Beklagten beantragen,

die Klage unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils kostenpflichtig abzuweisen,

hilfsweise,

das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die gegen das Klagepatent erhobene Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise,

die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass es im Tenor zu Ziffer I.1 zusätzlich heißt:

„ohne bei jedem Angebot schriftlich darauf hinzuweisen bzw. ohne bei jeder Lieferung schriftlich auf der Verpackung darauf hinzuweisen – und zwar jeweils blickfangmäßig (also drucktechnisch hervorgehoben, vom übrigen Text abgesetzt und in Fettdruck gehalten, wobei die Schriftgröße bei jedem Angebot größer sein muss als die maximale Schriftgröße des Angebots und wobei die Schriftgröße des Hinweises auf der Verpackung größer sein muss als der sonstige aufgedruckte Text mit Ausnahme der Produkt- und Firmenbezeichnung sowie mit Ausnahme eines eventuellen Logos der Beklagten) -, dass der jeweilige Schneidzahn nur mit einer Halterung verwendet werden darf, die von der Klägerin (bzw. von einem Dritten mit Zustimmung der Klägerin) zusammen mit einem Schneidzahn der Klägerin oder zusammen mit einem Schneidzahn des Dritten in den Verkehr gebracht worden ist oder wird“.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt – ihr erstinstanzliches Vorbringen ergänzend – den Ausführungen der Beklagten entgegen. Die von den Beklagten vorgenommene Auslegung des Klagepatents baue auf einem Stand der Technik auf, der weder in der Patentbeschreibung noch auf dem Deckblatt der Klagepatentschrift genannt sei und der deshalb kein zulässiges Auslegungsmittel darstelle. Das Klagepatent solle dem Verschleiß an Zahn und Halterung entgegenwirken. Außerdem tritt die Klägerin dem Aussetzungsantrag entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die angegriffene Ausführungsform als mittelbare Benutzung der in Anspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellten technischen Lehre beurteilt.

A.
1.
Das Klagepatent betrifft eine Schneidzahnanordnung für ein Erdbearbeitungsgerät.

Bei einem solchen Erdbearbeitungsgerät kann es sich beispielsweise um eine Bohrvorrichtung, ein Fräsrad oder eine Fräskette handeln, welche im Tiefbau beim Erstellen von Bohrungen bzw. bei der Herstellung von Schlitzwänden eingesetzt werden. Die patentierte Erfindung betrifft einen Schneidzahn, der einen Zahnkopf und einen Zahnschaft aufweist, sowie eine Halterung mit Einstecköffnung, in welche der Zahnschaft eingesteckt werden kann.

Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausführt, ist eine gattungsgemäße Schneidzahnanordnung aus der DE 40 02 XXY A1 bekannt. Bei dieser wird der Zahnschaft in einen taschenförmigen Aufnahmeraum an einer Bohrkrone eingesteckt, so dass sowohl die Schmal- als auch die Breitseiten des Zahnschaftes von Aufnahmeflächen der Aufnahmetasche umgeben sind. Eine lösbare Halterung des Zahnschaftes in der Halterung wird durch einen Befestigungsstift erreicht, welcher mittig an einer Breitseite des quaderförmigen Zahnschaftes angeordnet ist [Abs. 0002].

Die im Folgenden eingeblendeten Figuren 1a und 1b zeigen die betreffende Hülse in Seitenansicht, Figuren 2a und 2b zeigen in gleicher Weise einen Zahn. Figur 5a und 5b zeigen die in den Grundkörper der Schneidkrone eingeschweißte Hülse mit in diese eingesetztem Zahn.

Das Klagepatent führt aus, dass beim Abtragen von Boden durch Bohren oder Fräsen ein erheblicher Verschleiß an den Zähnen auftritt [0003]. Als nachteilig daran beurteilt das Klagepatent den Umstand, dass an den bekannten Vorrichtungen zwar der Zahn relativ leicht gewechselt werden kann, dass aber die Aufnahmetasche zum Haltern des Zahnes – ersichtlich bedingt durch den allseitigen Kontakt zum Zahnschaft – erheblichem Verschleiß ausgesetzt ist. Bei den bekannten Vorrichtungen sei es deswegen erforderlich, nicht nur die Schneidzähne regelmäßig auszutauschen, sondern von Zeit zu Zeit auch die gesamte Aufnahmetasche oder zumindest einzelne Wände davon abzutragen und auszuwechseln [Abs. 0003].

2.
Vor diesem Hintergrund liegt dem Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, eine Schneidzahnanordnung für ein Erdbearbeitungsgerät zu schaffen, bei welchem ein Verschleiß bei der Erdbearbeitung und der damit verbundene Aufwand zur Instandhaltung des Erdbearbeitungsgerätes reduziert wird [0005].

Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt Patentanspruch 1 eine Schneidzahnanordnung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Schneidzahnanordnung (für ein Erdbearbeitungsgerät) mit
1.1 einem Schneidzahn (10), welcher einen Zahnkopf (12) und einen Zahnschaft (14) aufweist, und
1.2 mit einer Halterung (30) mit Einstecköffnung (32), in welche der Zahnschaft (14) in einer Einsteckrichtung einsteckbar ist.
2. In einer eingesteckten Position ist der Zahnschaft (14) in der Halterung (30) lösbar gehalten;
2.1 dies erfolgt mittels eines quer zur Einsteckrichtung angeordneten Befestigungsstiftes (5).
3. Die Halterung (30) ist gabelförmig mit zwei Haltearmen (34) ausgebildet.
4. Die Haltearme (34) weisen jeweils eine Anlageseite (36) auf;
4.1 die Anlageseiten (36) liegen an Schmalseiten (16) des Zahnschafts (14) an.
5. Die Anlageseiten (36) der Haltearme (34) und die Schmalseiten (16) des Zahnschaftes (14) sind zur Bildung eines Formschlusses quer zur Einsteckrichtung mit einem Profil versehen.
6. An der Anlageseite (36) zumindest eines Haltearmes (34) und an der zugehörenden Schmalseite (16) des Zahnschafts (14) ist jeweils eine Ausnehmung (18, 38) vorgesehen;
6.1 die Ausnehmungen (18, 38) bilden in der eingesteckten Position einen Durchgang (3) für den Befestigungsstift (5).
3.
Unter Schutz gestellt ist hiernach eine – zweiteilige – Schneidzahnanordnung, die aus der Schneidzahnhalterung als erster und dem darin verankerten Schneidzahn als zweiter Komponente besteht. Die erfindungsgemäße Lehre zeichnet sich hierbei durch den Umstand aus, dass der Schneidzahn auf eine ganz besondere Weise in der Halterung fixiert ist, nämlich so, dass sich zur gleichen Zeit drei Gebrauchsvorteile in Bezug auf das nach Maßgabe des Klagepatents ausgestattete Erdbearbeitungsgerät (und dessen Instandhaltung) einstellen können. Zum Ersten soll die sich bei der Durchführung von Erdarbeiten zwangsläufig ergebende und durch den Zahnschaft vermittelte Druckbeaufschlagung auf die Aufnahmetasche der Halterung in geringerem Umfang zu einem Verschleiß der Halterung führen (vgl. Absätze [0003], [0008]). Gleichzeitig soll der Schneidzahn – wie schon bisher – leicht aus der Halterung herausgelöst und ausgewechselt werden können (vgl. Absatz [0003]), was durch die gabelförmigen Arme der Halterung gelingt, zwischen denen der Schneidzahn von oben eingesteckt (und bei Bedarf wieder herausgezogen) werden kann. Schließlich soll der Zahn in der (dank der Erfindung nur noch einem geringeren Verschleiß unterliegenden) Halterung sicher gehalten werden, damit der Schneidzahn unter den Bedingungen eines praktischen (Bohr-)Einsatzes des Bearbeitungsgerätes die ihm zugedachte technische Funktion ordnungsgemäß erfüllen kann. Gerade diesem letztgenannten Aspekt kommt im Rahmen der technischen Lehre des Klagepatents eine ganz besondere Bedeutung bei, weil der im Interesse einer Verschleißarmut verordnete Verzicht auf eine allseitige Umfassung des Zahnschaftes in der Halterung notwendigerweise zu einem geringen Maß an Kontaktfläche und infolgedessen Haltekräften führt, so dass ausgleichende Vorkehrungen dahingehend erforderlich werden, damit durch den verringerten, nämlich bloß noch an den Schmalseiten des Zahnschaftes stattfindenden Fixierungskontakt mit der Halterung nicht der für den betrieblichen Einsatz erforderliche feste Zusammenhalt zwischen Schneidzahn und Halterung verloren geht. Dementsprechend widmet sich auch der allgemeine Beschreibungstext im Absatz [0009] ausführlich der Problematik, wie es der Erfindung gelingt, den Schneidzahn trotz seiner aus Gründen der Verschleißreduktion geringeren Kontaktzone mit der Halterung hinreichend sicher in ihr festzulegen. In den Absätzen [0008], [0009] heißt es (Anm.: Unterstreichungen sind hinzugefügt):

„[0008] Gemäß der Erfindung wird der Zahnschaft eines Schneidzahnes nicht mehr umseitig, sondern durch zwei Haltearme aufgenommen. Der etwa quaderförmige oder zungenförmige Zahnschaft wird dabei lediglich an den Schmalseiten gehalten, so dass die gabel- oder U-förmige Halterung eine relativ geringe Oberfläche aufweist, die einem Verschleiß unterliegt.

[0009] Eine gleichwohl gute Halterung wird nach der Erfindung dadurch erzielt, dass zwischen den Anlageflächen der Halterung einerseits und des Zahnschaftes andererseits ein Formschluss quer zur Einsteckrichtung gebildet ist. Es ist also weiterhin ein einfaches Einstecken des Zahnschaftes in die Halterung möglich, wobei jedoch gleichzeitig durch die Profilierung an den Anlageflächen eine Führung in Querrichtung und damit eine Entlastung des Befestigungsstiftes erreicht wird. … Es wird so insgesamt eine zuverlässige Befestigung des Schneidzahnes in der gabelförmigen Halterung durch den Befestigungsstift erzielt.“

Die Reduzierung der Kontaktzone zwischen Halterung und Zahnschaft auf die Schmalseiten des Zahnes löst also zunächst das Problem des Verschleißes der Aufnahmetasche in der Halterung. Das damit einhergehende Defizit an Haltekräften für den Zahnschaft wird anschließend durch eine spezielle Ausgestaltung der beiderseitigen Kontaktflächen von Halterung und Zahnschaft angegangen. Die Halterung ist gabelförmig mit zwei Haltearmen ausgebildet, so dass die Haltearme an den Schmalseiten des Zahnschaftes anliegen. Der Schneidzahn lässt sich fest in der Halterung aufnehmen, indem der Zahnschaft an den Schmalseiten gehalten wird. Die Fixierung des Schneidzahns in der Halterung erfolgt zum einen durch den Befestigungsstift. Dabei ist an der Anlageseite des Haltearmes und der zugehörigen Schmalseite des Schneidzahns jeweils eine Ausnehmung vorgesehen, wobei diese Ausnehmung einen Durchgang für den einzusteckenden Befestigungsstift bildet. Zur Entlastung des Befestigungsstifts und zur Gewährleistung eines durch die Form gegebenen Zusammenhalts sieht das Klagepatent außerdem eine Profilierung an den Anlageseiten der Halterung sowie an den Schmalseiten des Zahnschaftes vor. Hierdurch wird ein Formschluss quer zur Einsteckrichtung gebildet.

Der Auffassung der Beklagten, der Kern der Erfindung liege ausschließlich in der besonderen Ausgestaltung der Halterung, ist vor diesem Hintergrund nicht zu folgen. Für die patentgemäßen Vorteile (zuverlässiger Zusammenhalt zwischen Schneidzahn und Halterung bei gleichzeitig verringertem Verschleiß der Aufnahmetasche) ist nicht nur die patentgemäße Ausgestaltung der Haltevorrichtung von Bedeutung, sondern in gleichem Maße die Ausgestaltung des Zahnschaftes von Belang. Wie vorstehend ausgeführt, bedarf der Zahnschaft einer klagepatengemäßen Profilierung; außerdem ist an der Außenseite des Zahnschaftes eine Ausnehmung vorzusehen, die – gemeinsam mit einer korrespondierenden Ausnehmung in der Halterung – in der eingesteckten Position gemeinsam einen Durchgang für den Befestigungsstift bildet. Erst beide Maßnahmen zusammen – diejenigen, die die Halterung betreffen, aber genauso diejenigen, die am Zahnschaft vorgesehen sind – bringen die patentgemäßen Wirkungen hervor.

B.

Hiervon ausgehend ist das Landgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffene Ausführungsform mittelbar von der unter Schutz gestellten technischen Lehre Gebrauch macht.
1.
Bei den angegriffenen Schneidzähnen handelt es sich um Mittel i.S.v. § 10 Abs. 1 PatG, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. Zu Recht hat das Landgericht darauf abgestellt, dass Halterung und Schneidzahn derart aufeinander abgestimmt sind, dass einerseits eine sichere Befestigung des Schneidzahns an der Halterung gewährleistet ist und andererseits der Verschleiß an den Aufnahmeflächen der Halterung reduziert wird.

Ein Mittel bezieht sich in der erforderlichen Weise auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es geeignet ist, bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens mit einem solchen Element funktional zusammenzuwirken. Von einem derartigen funktionalen Zusammenwirken des Mittels mit einem oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs kann nur die Rede sein, wenn der geschützte Erfindungsgedanke durch Einsatz des Mittels tatsächlich verwirklicht wird. Das Kriterium der Eignung des Mittels, mit einem wesentlichen Element der Erfindung bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken, schließt deswegen Mittel aus, die zwar bei der Benutzung der Erfindung verwendet werden, zur Verwirklichung der technischen Lehre der Erfindung aber nichts beitragen (BGH GRUR 2012, 1230 [Rn. 32] – MPEG-Videosignalcodierung m.w.N.).

Den patentgemäß ausgestalteten Schneidzähnen kommt im Rahmen der durch Patentanspruch 1 geschützten Lehre nicht lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu. In den Schneidzähnen verkörpert sich vielmehr – ebenso wie in den Halterungen – der Erfindungsgedanke. Der angestrebte Effekt – die Minderung des Verschleißes der Haltevorrichtung bei gleichzeitiger Fixierung des Schneidzahns in der Haltevorrichtung – beruht nicht allein auf der besonderen Ausgestaltung der Haltevorrichtung; er stellt sich vielmehr nur ein, wenn darüber hinaus auch der Schneidzahn in patentgemäßer Weise geformt ist.

Die angegriffenen Schneidzähne sind angesichts ihrer Ausgestaltung, mit der sie mit den Haltevorrichtungen zusammenwirken und in diesen verankert sind, in der Lage, die Erfindung unmittelbar auszuführen. So sind die Schneidzähne mit Profilen und einer Einkerbung versehen, die so ausgebildet sind, dass sie mit den Halterungsvorrichtungen in erfindungsgemäßer Weise zusammenwirken und zur Entlastung des Befestigungsstiftes dienen. Die Fixierung der Schneidzähne in den Haltearmen wird außerdem erst dadurch erreicht, dass bei den Schneidzähnen eine Ausnehmung vorgesehen ist, die mit einer Ausnehmung in den Anlagenseiten der Haltearme korrespondiert, so dass der Befestigungsstift durch diese Öffnung hindurchgeschoben werden kann. Insgesamt ermöglicht die konstruktive Ausgestaltung des Schneidzahns dessen erfindungsgemäßes Zusammenwirken mit der Halterung und damit überhaupt erst die Verwirklichung der patengemäßen Lehre.
2.
Die angegriffenen Schneidzähne sind objektiv dazu geeignet, mit den erfindungsgemäßen Halterungen in patentgemäßer Weise zusammenzuwirken. Werden die angegriffenen Schneidzähne in der Erfindung entsprechende Haltevorrichtungen eingebaut, werden die Merkmale des Klagepatents und damit auch dessen erfindungsgemäße Vorteile in vollem Umfang verwirklicht. Auch werden die angegriffenen Ausführungsformen von den Abnehmern der Beklagten für die Benutzung der Erfindung verwendet. Dies wird auch von den Beklagten nicht in Abrede gestellt. Insoweit bedarf es, wie das Landgericht zu Recht dargelegt hat, keiner weitergehenden Ausführungen.

3.
Mit dem Inverkehrbringen der patentgemäßen Schneidzahnanordnung sind die Rechte der Klägerin aus dem Klagepatent in Bezug auf die Einheit von Haltevorrichtung und Schneidzahn nicht erschöpft. Der Austausch von Schneidzähnen stellt eine Neuherstellung der Schneidzahnanordnung und damit eine unberechtigte Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents dar.

a.
Nach ständiger Rechtsprechung gehört zum bestimmungsgemäßen Gebrauch eines patentgeschützten Erzeugnisses auch die Erhaltung und Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit, wenn die Funktions- oder Leistungsfähigkeit des konkreten Erzeugnisses ganz oder teilweise durch Verschleiß, Beschädigung oder aus anderen Gründen beeinträchtigt oder aufgehoben ist. Von der Wiederherstellung einer aufgehobenen oder beeinträchtigten Gebrauchstauglichkeit eines mit Zustimmung des Patentinhabers in den Verkehr gelangten Erzeugnisses kann jedoch dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die getroffenen Maßnahmen darauf hinauslaufen, tatsächlich das patentgemäße Erzeugnis erneut herzustellen. Für die Abgrenzung zwischen (zulässiger) Reparatur und (unzulässiger) Neuherstellung ist danach maßgeblich, ob die getroffenen Maßnahmen noch die Identität des bereits in den Verkehr gebrachten konkreten patentgeschützten Erzeugnisses wahren oder der Schaffung eines neuen erfindungsgemäßen Erzeugnisses anderer Identität gleichkommen (BGH GRUR 2004, 758, 762 – Flügelradzähler; GRUR 2006, 837, 838 – Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 – Pipettensystem). Zur Beurteilung dieser Frage bedarf es einer die Eigenart des patentgeschützten Erzeugnisses berücksichtigenden Abwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen des Patentinhabers an der wirtschaftlichen Verwertung der Erfindung einerseits und den berechtigten Belangen des Abnehmers am ungehinderten Gebrauch des in den Verkehr gebrachten konkreten erfindungsgemäßen Erzeugnisses andererseits, die grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ist (BGH GRUR 2004, 758, 762 – Flügelradzähler; GRUR 2006, 837, 838 – Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 – Pipettensystem; GRUR 2012, 1118, 1120 – Palettenbehälter II).
Für die Abgrenzung ist von Bedeutung, ob es sich bei den betreffenden Teilen um solche handelt, mit deren Austausch während der Lebensdauer der Vorrichtung üblicherweise zu rechnen ist, und wie der Austausch nach der Verkehrsauffassung eingeschätzt wird. Beurteilt die Verkehrsauffassung den Austausch nicht als reguläre Erhaltungsmaßnahme an einem weiterhin verkehrsfähigen Wirtschaftsgut, sondern geht die Sicht des Verkehrs dahin, dass sich mit dem „Verbrauch“ des Austauschteils gleichzeitig auch der patentgeschützte Gegenstand als Ganzes erledigt hat, liegt regelmäßig eine Neuherstellung vor, unabhängig davon, ob sich in dem Austauschteil die eigentlichen Erfindungsvorteile verwirklichen oder nicht (BGH, GRUR 2012, 1118 – Palettenbehälter II). Von einer derartigen Situation kann im Streitfall keine Rede sein. Der Austausch des Schneidzahnes in einer patentgeschützten Schneidzahnanordnung führt nach den berechtigten Erwartungen der Abnehmerkreise zweifellos nicht dazu, dass – ohne den verbrauchten Zahn – überhaupt kein verkehrsfähiges (d.h. werthaltiges) Wirtschaftsgut mehr vorliegt. Die Einschätzung ist vielmehr, dass die Halterung auch nach dem verschleißbedingten Verbrauch des von ihm gehaltenen Schneidzahnes noch von Wert ist. Die Beklagten weisen selbst zutreffend darauf hin, dass die Halterung deutlich seltener ausgewechselt werden muss als die einem weit höheren Verschleiß unterliegenden Zähne, und das gilt umso mehr in Bezug auf eine patentgemäße Halterung, bei der der die Halterung betreffende Verschleiß im Vergleich zum Stand der Technik reduziert ist.

Repräsentiert aber aus der Sicht des Verkehrs der Austausch eines abgenutzten Schneidzahnes eine bloß übliche Erhaltungsmaßnahme für die Schneidzahnanordnung, bleibt durch den Austausch eines Zahnes die Identität der Gesamtvorrichtung unbeeinträchtigt, womit grundsätzlich von einem bloßen Gebrauchen des erschöpften Erfindungsgegenstandes auszugehen ist. In dem Austausch eines Schneidzahnes in einer vom Patentinhaber stammenden Halterung läge damit regelmäßig keine widerrechtliche Patentbenutzung. Eine Neuherstellung ist ausnahmsweise jedoch dann anzunehmen, wenn gerade in dem ausgetauschten Verschleißteil die technischen Wirkungen der Erfindung in Erscheinung treten, entweder – (a) – weil speziell dieses Teil für die patentgemäßen Vorteile verantwortlich ist (BGH, GRUR 2004, 758 – Flügelradzähler; BGH, GRUR 2006, 837 – Laufkranz), indem es einen entscheidenden Lösungsbeitrag für den Erfindungserfolg liefert, oder – (b) – weil die Erfindung dessen Funktionsweise oder Lebensdauer beeinflusst, so dass sich die Vorteile der Erfindung speziell in dem ausgetauschten Teil niederschlagen (BGH, GRUR 2007, 769 – Pipettensystem; vgl. auch OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 185 – Nespressokapseln). Für den besagten Ausnahmetatbestand ist dabei noch nicht ausreichend, dass zwischen den Teilen einer Gesamtvorrichtung (hier: Schneidzahn und Haltevorrichtung) ein funktionaler Zusammenhang besteht (BGH GRUR 2006, 837, 838 – Laufkranz; GRUR 2007, 769, 772 – Pipettensystem; GRUR 2012, 1118, 1121 – Palettenbehälter II). Bei jeder Erfindung wirken regelmäßig mehrere Bauteile miteinander zusammen, was selbstverständlich verlangt, dass ihre Dimensionen aufeinander abgestimmt und die Teile darüber hinaus so ausgestaltet sind, dass sich der den erfindungsgemäßen Gesamterfolg herbeiführende technische Effekt einstellen kann. In diesem Sinne leistet letztlich jedes einzelne im Patentanspruch angegebene Bauteil seinen Beitrag zur Gesamtlösung, womit sich keinerlei Abgrenzungskriterium mehr für eine Unterscheidung zwischen bloßem Gebrauch und verbotener Neuherstellung finden ließe. Über das gewöhnliche Zusammenwirken mit anderen Elementen des Erfindungsgegenstandes hinaus ist deshalb zusätzlich erforderlich, dass gerade in dem ausgetauschten Teil (Schneidzahn) die technischen Wirkungen der Erfindung offenbar werden, so dass davon gesprochen werden kann, dass durch den Austausch dieses Teils der technische oder wirtschaftliche Vorteil der Erfindung erneut verwirklicht wird.

b.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt hier eine solche, zur Neuherstellung führende Fallgestaltung vor.

Das Klagepatent beschäftigt sich mit der räumlich-funktionalen Gestalt der Schneidzahnanordnung. Der wesentliche Erfindungsgedanke der patentgeschützten Schneidzahnanordnung besteht darin, durch eine bestimmte Form der Halterung, die nur an den Schmalseiten des Schneidzahnes ansetzt, eine geringe sich berührende Kontaktoberfläche von Schneidzahn und Halterung zu bewirken, um auf diese Weise den Verschleiß an der Halterung zu reduzieren. Gleichzeitig muss aber auch gewährleistet bleiben, dass der Schneidzahn trotz der verminderten Kontaktfläche mit der Halterung sicher gehalten wird. Beides wird durch das patentgemäße Zusammenwirken zwischen Schneidzahn und Haltevorrichtung bewerkstelligt, die mithin einen gleichen Beitrag dazu leisten, dass sich die Erfindungsvorteile einstellen. Das Klagepatent macht deshalb nicht zufällig ganz genaue Angaben zur räumlich-körperlichen Ausgestaltung der Halterung und des Schneidzahnes. Der Schneidzahn muss eine Ausnehmung vorsehen, welche in der eingesteckten Position gemeinsam mit den Schmalseiten der Halterung einen Durchgang für den Befestigungsstift bildet. Er muss außerdem eine Profilierung an den Anlageseiten aufweisen. Nur dank dieser Vorgabe ist es möglich, dass der Schneidzahn trotz seiner Umfassung durch die Halterung nur an den Schmalseiten des Zahnschaftes einen genügenden Halt in dem ebenfalls profiliert ausgestalteten Haltearm findet.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, rechtfertigen die als Anlagen K 12, K 13 und B 1 vorgelegten Schriften keine abweichende Bewertung. Bei ihnen handelt es sich um kein zulässiges Auslegungsmaterial. Die Beklagten haben nicht nachgewiesen, dass diese Unterlagen am Prioritätstag zum allgemeinen Wissen des Durchschnittsfachmanns gehört haben (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 6. Aufl., Rn. 36). Im Übrigen werden die patentgemäße Gestaltung des Schneidzahns und die patentgemäße Halterung des Schneidzahns in den genannten Schriften – wie weiter unten dargelegt werden wird – weder gelehrt noch nahegelegt. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht völlig zutreffend festgestellt, dass sich der erfindungsgemäße technische Vorteil der Verschleißreduzierung nicht allein in der Gestaltung der Halterung realisiert, sondern dass es entscheidend darauf ankommt, dass Halterung und Schneidzahn wie im Patentanspruch 1 beschrieben gestaltet sind. Einen maßgeblichen Lösungsbeitrag liefert deshalb nicht nur die Halterung, sondern ebenso der Schneidzahn.

4.
Da die Beklagten nach allem widerrechtlich von der technischen Lehre des Klagepatents mittelbar Gebrauch gemacht haben, sind sie der Klägerin im zuerkannten Umfang zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung, Rechnungslegung, zum Schadenersatz und zur Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten verpflichtet. Der Senat nimmt insoweit auf die zutreffenden Erwägungen im landgerichtlichen Urteil Bezug, die auch von der Berufung nicht angegriffen werden.

C.

Zu einer Aussetzung der Verhandlung im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit (§ 148 ZPO) bis zu einer Entscheidung über die von der Beklagten zu 1) gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage besteht keine Veranlassung.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei der Aussetzung eines Patentverletzungsrechtsstreits wegen eines gegen das Klagepatent ergriffenen Rechtsbehelfs Zurückhaltung geboten. Eine zu großzügige Aussetzung hätte zur Folge, dass das ohnehin zeitlich begrenzte Ausschließlichkeitsrecht des Patentinhabers praktisch suspendiert und Rechtsbehelfe gegen erteilte Patente geradezu herausgefordert würden. Sie stünde überdies im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass Rechtsbehelfen gegen Patente kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zukommt. Deshalb sieht sich der Senat im Allgemeinen in derartigen Fällen nur dann zu einer Aussetzung nach § 148 ZPO veranlasst, wenn die Vernichtung bzw. der Widerruf des Klagepatents nicht nur möglich, sondern überwiegend wahrscheinlich ist. Hier lässt sich nicht feststellen, dass die Nichtigkeitsklage der Beklagten wahrscheinlich zu einer Vernichtung des Anspruchs 1 des Klagepatents führen wird.

1.
Dem Klagepatent mangelt es gegenüber der Druckschrift G 87 15 XXZ.3 (Anlage K 12) nicht an Neuheit.

Die Schrift betrifft ein Fräswerkzeug zur Erdbearbeitung, mit dem ein zuverlässiges Freischneiden der Fräszähne einschließlich der Fräszahnhalterungen gewährleistet ist und gleichzeitig der Verschleiß an den Fräszähnen verringert wird (Anlage K 12 S. 2). Die Fräszahnhalterung ist als plattenförmige Rippe vorgesehen. Die nachfolgend wiedergegebene Figur 4 zeigt schematisch eine Seitenansicht einer Fräszahnhalterung gemäß dieser Lehre. Dabei weist die Platte nach außen offene Ausnehmungen (11) zur Aufnahme von Fräszahnfüßen auf.

Entgegen der Auffassung der Klägerin entspricht die gezeigte Ausnehmung schon nicht der im Merkmal 3 des Klagepatents geforderten Halterung, die eine gabelförmige Ausgestaltung mit zwei Haltearmen vorsieht. Stattdessen werden die Schneidzähne von einer plattenförmigen Rippe aufgenommen, die lediglich Auskehlungen besitzt, in welche der Zahnschaft eingesteckt werden kann.

2.
Anspruch 1 des Klagepatents beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

Ausgehend von der Druckschrift G 87 15 XXZ.3 mit ihrer grundlegend andersartigen Konfiguration hatte der Fachmann keine Veranlassung, zu der durch das Klagepatent geschützten Erfindung zu gelangen. Ohne rückschauende Betrachtung in Kenntnis der Lehre des Klagepatents ist nicht ersichtlich, wie der Fachmann den Gedanken fassen sollte, die in der Halteplatte vorgesehene Auskehlung für den Schneidzahn gegenständlich in eine gabelförmige Halterungsvorrichtung zu verselbständigen, und dies zudem in einer Weise, dass eine Halterung mit zwei Haltearmen für die Aufnahme des Zahnschaftes entsteht.

Gleiches gilt für die Entgegenhaltung G 93 10 XYX.2. Diese lehrt einen Bohrring zur Anbringung an das bohrlochsohlenseitige Ende eines Bohrrohres. Der Bohrring soll derart ausgebildet werden, dass er nach Verschleiß schnell wieder in einen betriebsfähigen Zustand versetzt werden kann. Zur Lösung dieses Problems lehrt die G 93 10 XYX.2, im Grundkörper des Bohrrings Ausnehmungen vorzusehen, in die Halteabschnitte der Schneidelemente lösbar eingesetzt sind. Der Bohrring kann demgemäß in seinem am bohrlochsohlenseitigen Ende des Bohrrohres fixierten Zustand von den nicht mehr betriebsfähigen abgenutzten Schneidelementen befreit werden, wonach neue Schneidelemente in die Ausnehmungen eingefügt werden. Auch dieser Entgegenhaltung ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass die im Stand der Technik auftretenden Probleme des Verschleißes dadurch gelöst werden könnten, dass eine Schneidzahnanordnung mit gabelförmiger Halterung mit zwei Haltearmen vorgesehen wird.

Da entsprechende Hinweise in beiden Entgegenhaltungen gleichermaßen fehlen, kann auch die Kombination beider Druckschriften nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 führen. Das gilt umso mehr, als sich der Fachmann mit Rücksicht auf den unverzichtbar sicheren Halt des Schneidzahnes in der Halterung an sich davon abgehalten sehen wird, den Kontaktbereich in einem Umfang zu minimieren, wie es das Klagepatent vorschlägt. Dessen Lehre beruht gerade darauf, im Interesse eines verringerten Verschleißes der Halterung zunächst die Fixierung zwischen Zahn und Halterung auf ein tendenziell nicht mehr brauchbares Maß zu schwächen, um sodann durch weitere konstruktive Maßnahmen (Profilierung, Befestigungsloch) in dem verbleibenden Kontaktbereich für einen besonders zuverlässigen Zusammenhalt zu sorgen. Ein solches methodisches Vorgehen ist ohne Beispiel im entgegengehaltenen Stand der Technik.

III.

Da die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist, haben sie nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die in § 543 ZPO hierfür aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen auf, die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof als Revisionsgericht bedürfen.