15 U 3/14 – Digitalwandler

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2434

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 13. August 2015, Az. 15 U 3/14

Vorinstanz: 4a O 83/10

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14.09.2010, Az. 4a O 83/10, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage insgesamt als unbegründet abgewiesen wird.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

GRÜNDE:

A.
Die Klägerin ist seit dem 28.08.2008 als Inhaberin des Patents DE 101 48 AAA (nachfolgend auch: Klagepatent 1) eingetragen. Das Klagepatent 1 wurde am 02.12.2001 von Dr. B angemeldet und hat einen Delta-Sigma Analog-/Digital-Wandler zum Gegenstand. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 16.10.2003 veröffentlicht. Das Klagepatent steht in Kraft.

Die Beklagte hat Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent 1 erhoben. Das Bundespatentgericht hat das Klagepatent 1 mit Urteil vom 02.10.2012 (Az. 5 Ni 40/10) wegen unzulässiger Erweiterung für nichtig erklärt. Mit Urteil vom 27.05.2014 (Az. X ZR 1/13) hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil aufgehoben und die Sache an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Dort ist das Verfahren derzeit anhängig.

Die Klägerin ist ferner seit dem 28.08.2008 als Inhaberin des europäischen Patents EP 1 300 AAB (nachfolgend auch: Klagepatent 2) eingetragen. Das Klagepatent 2 wurde am 29.09.2002 von Dr. B unter Inanspruchnahme u. a. der Priorität des Klagepatents in deutscher Verfahrenssprache angemeldet und hat ebenfalls einen Delta-Sigma Analog-/Digital-Wandler (nachfolgend Delta-Sigma A/D-Wandler) zum Gegenstand. Die Offenlegung der Anmeldung erfolgte am 09.04.2003, die Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents am 26.09.2007. Der deutsche Teil des Klagepatents steht in Kraft.

Die Beklagte hat Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent 2 erhoben. Das Bundespatentgericht hat das Klagepatent 2 mit Urteil vom 02.10.2012 (Az. 5 Ni 41/10 (EP)) wegen unzulässiger Erweiterung für nichtig erklärt. Mit Urteil vom 27.05.2014 (Az. X ZR 2/13) hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil teilweise aufgehoben, soweit das Klagepatent 2 hinsichtlich der unten wiedergegebenen beschränkten Fassung für nichtig erklärt worden ist, und hat die Sache insoweit an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Dort ist das Verfahren derzeit anhängig.

Der von der Klägerin geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents 1 lautet:

Delta-Sigma Analog-/Digital-Wandler, dessen analoges Frontend aus einem Eingangswiderstand (1), einem Rückkopplungswiderstand (2) einer Integrator-Kapazität (3) und einem Flip-Flop (4) besteht,

dadurch gekennzeichnet, dass ein vor dem D-Eingang des Flip-Flops (4) befindlicher Buffer (5, 7) und/oder ein hinter dem Ausgang des Flip-Flops (4) im Rückkopplungspfad befindlicher Buffer (6, 8) betriebsspannungsmäßig getrennt von dem die digitalen Schaltungsteile beinhaltenden Halbleiterchip versorgt wird, damit eine Entkopplung zwischen Halbleiterchip und analogem Frontend eintritt.

Der weiter von ihr geltend gemachte Patentanspruch 1 des Klagepatents 2 lautet in der vom Bundesgerichtshof beschränkt aufrecht erhaltenen Fassung:

Delta-Sigma Analog-/Digital-Wandler, dessen analoges Frontend aus einem Eingangswiderstand (1), einem Rückkopplungswiderstand (2) einer Integrator-Kapazität (3) besteht, der ein D-Flip-Flop (4) auf einem Halbleiterchip enthält,

dadurch gekennzeichnet, dass ein vor dem D-Eingang des D-Flip-Flops (4) befindlicher erster Buffer (5, 7) und/oder ein hinter dem Ausgang des D-Flip-Flops (4) im Rückkopplungspfad befindlicher zweiter Buffer (6, 8) betriebsspannungsmäßig getrennt von dem die digitalen Schaltungsteile beinhaltenden Halbleiterchip versorgt wird, damit eine Entkopplung zwischen Halbleiterchip und analogem Frontend eintritt.

Die nachfolgende Abbildung stammt aus beiden Klagepatentschriften (Figur 2) und zeigt die Schaltung eines erfindungsgemäßen Delta-Sigma A/D-Wandlers mit stabilisierter getrennter Versorgung chipinterner Eingangs- und Ausgangsbuffer.

Die Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland unter anderem Vorrichtungen zur Datenübertragung. Dazu gehören die Geräteserien C, D, C O, E, F, G, H, I, Jund OEM-Versionen für Kunden wie K AG, L AG oder die M AG. Die Geräte dieser Serien werden in einer Vielzahl verschiedener Versionen, unter anderem als „C O P“ und „C O Q“, vermarktet, wobei die verschiedenen Versionen hinsichtlich der Schaltung – soweit in diesem Rechtsstreit von Relevanz – technisch weitgehend identisch und wie nachfolgend beschrieben aufgebaut sind (nachfolgend: angegriffene Ausführungsformen).

Die externe Beschaltung der angegriffenen Ausführungsformen weist – wie aus dem von der Klägerin als Anlage C.M2a vorgelegten Stromlaufplan der C O P ersichtlich – einen Eingangswiderstand, einen Rückkopplungswiderstand und eine Integrator-Kapazität auf. Darüber hinaus verfügt sie über die Vorwiderstände RV1 und RV2, den Kondensator CGND und den Widerstand RGND zur Erzeugung einer Referenzspannung VREF, die nach dem Vorbringen der Beklagten an einem der beiden differentiellen Eingänge einer LVDS-Zelle eingeht. Das geht aus dem von der Beklagten als Anlage B-4 eingereichten Stromlaufplan der C O Q hervor, der hinsichtlich der externen Beschaltung – im Gegensatz zur „Innenbeschaltung“ (rechts von der gestrichelten Linie) – unstreitig ist.

Des Weiteren bestehen die angegriffenen Ausführungsformen weit überwiegend aus einem vom Gerätehersteller – hier der Beklagten – programmierbaren FPGA („Field Programmable Gate Array“) der „R“-Familie des Herstellers S. Ein vereinfachtes Diagramm der Schaltung der im R-FPGA enthaltenen „Input/Output-Blocks“ (IOB) ist im Urteil des Landgerichts eingeblendet.

Die Klägerin ist der Ansicht, die angegriffenen Ausführungsformen machten wortsinngemäß von der technischen Lehre beider Klagepatente Gebrauch. Sie nimmt die Beklagte wegen Verletzung der Klagepatente – nachdem sie erstinstanzlich einen ursprünglich auch angekündigten Antrages auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung zurückgenommen hat – auf Erteilung von Auskunft, Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch. Sie hat erstinstanzlich unter anderem behauptet, Herr Dr. B habe ihr am 10.03.2008 die ihm wegen unerlaubter Benutzungshandlungen zustehenden Ansprüche auf Schadenersatz, Rechnungslegung sowie Auskunft und Entschädigung wirksam abgetreten. Mit ihrer Klage greife sie alle Ausführungsformen an, die die verletzende Schaltung benutzten. Welche ihrer Geräteserien die auf einem FPGA der R-Familie basierende A/D- Wandlerschaltung beinhalten, könne die Beklagte einfach ermitteln. Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten sämtliche Merkmale der Klagepatentansprüche.

Die Beklagte hat vor dem Landgericht Klageabweisung beantragt und die Ansicht vertreten, die Klage sei mangels Bestellung eines Inlandsvertreters bereits unzulässig. Sie sei darüber hinaus unbegründet. Die Geltendmachung vermeintlicher Ansprüche des Herrn Dr. B scheitere bereits an der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin; die Abtretung der Klagepatente sei unwirksam. Die von der Klägerin beauftragte T GmbH sei für Herrn Dr. B bzw. die Klägerin rechtsberatend tätig gewesen, ohne dazu die entsprechende Genehmigung zu haben. Darüber hinaus sei der Streitgegenstand unklar. Die Klägerin spezifiziere nicht, welche Geräte der Geräteserien konkret angegriffen seien. Da die Klägerin zur Begründung ihres Verletzungsvorwurfs allein auf das Produkt „C O Q“ Bezug nehme, gehe sie – die Beklagte – davon aus, dass nur die hier realisierte Sendeschaltung zur Beurteilung gestellt sei. Die angegriffenen Ausführungsformen machten keinen Gebrauch von der in den Klagepatenten unter Schutz gestellten technischen Lehre.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, soweit die Klägerin als Schutzrechtsinhaberin aus eigenem Recht für den Zeitraum seit dem 08.03.2008 Rechte aus den Klagepatenten geltend mache, weil sie entgegen § 25 Abs. 1 PatG keinen Inlandsvertreter bestellt habe. Es bestehe folglich ein Hindernis für den Fortgang auch des Verletzungsverfahrens.

Die im Übrigen – soweit sie Schadenersatz, Auskunft und Rechnungslegung für die Zeit bis zum 07.03.2008 aus abgetretenem Recht geltend mache – zulässige Klage sei unbegründet, weil die angegriffenen Ausführungsformen von der Lehre der beiden Klagepatente keinen Gebrauch machten.

Das analoge Frontend eines erfindungsgemäßen Delta-Sigma A/D-Wandlers im Sinne des Klagepatents 1 weise ausschließlich einen Eingangswiderstand, einen Rückkopplungswiderstand sowie eine Integrator-Kapazität und keine weiteren analogen Bauteile auf. Der Flip-Flop und die Buffer gehörten bereits zu den digitalen Bauteilen. Des Weiteren müsse anspruchsgemäß die Versorgungsspannung der Buffer von der Versorgungsspannung des Halbleiterchips getrennt sein. Soweit der Klagepatentanspruch eine Entkopplung zwischen Halbleiterchip und analogem Frontend verlange, sei damit keine darüber hinausgehende Trennung der Stromversorgung verschiedener Schaltungsteile verbunden, sondern dies nicht mehr als die Folge der betriebsspannungsmäßig getrennten Versorgung der Buffer und des Halbleiterchips. Es sei nicht zwingend erforderlich, dass zwei Buffer vorhanden seien. Der im Rückkopplungspfad befindliche Ausgangsbuffer müsse nicht unmittelbar hinter dem Ausgang des Flip-Flops ohne Zwischenschaltung weiterer Bauteile angeordnet sein.

Nach Maßgabe dieser Auslegung verletzten die angegriffenen Ausführungsformen das deutsche Klagepatent nicht. Außer für das C O P und das C O Q habe die Klägerin für die angegriffenen Geräte nicht dargelegt, dass diese einen Delta-Sigma A/D Wandler mit den Merkmalen des Klagepatentanspruchs benutzten. Doch auch die beiden genannten Geräte machten von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch. Sie hätten zumindest kein erfindungsgemäßes analoges Frontend, weil es bei den angegriffenen Geräten nicht nur aus den drei anspruchsgemäßen analogen Bauteilen bestehe, sondern weitere Widerstände und Kondensatoren und damit zusätzliche analoge Spannungsteile aufweise, die nach dem Vortrag der Beklagten für die an dem einen Eingang der LVDS-Zelle anliegende Referenzspannung VREF verwendet würden. Es könne dahinstehen, ob es sich bei der LVDS-Zelle um einen Buffer im Sinne des Klagepatents handle. Jedenfalls werde der im Rückkopplungspfad befindliche Buffer nicht betriebsspannungsmäßig getrennt von dem die digitalen Schaltungsteile beinhaltenden Halbleiterchip versorgt. Aus der von der Klägerin dargelegten unterschiedlichen Spannung für die den Kern des FPGA bildende interne Logik des Chips („Core“) von 1,2 V und für den Ausgangsbuffer von etwa 2,5 V folge dies nicht, weil es nicht bedeute, dass der Halbleiterchip keine weiteren digitalen Bauteile enthalte, die gemeinsam mit dem Buffer betriebsspannungsmäßig versorgt werden. Vielmehr habe die Beklagte vorgetragen, dass LVDS-Zelle und Ausgangsbuffer zusammen mit dem Flip-Flop 1, dem digitalen JTAG-Bereich, weiteren Flip-Flops und Buffern, dem Digitalen Clock Manager (DCM) als Teil der internen Logik des Chips und weiteren IOB´s von einer gemeinsamen Spannungsquell von 2,5 V versorgt würden. Diese gemeinsame Versorgung mit digitalen Elementen führe aus der Lehre des Klagepatents heraus, weil danach die Spannungsversorgung allgemein getrennt vom Halbleiterchip zu erfolgen habe. Bei dieser Sachlage genüge das Vorbringen der Klägerin nicht, um eine Verwirklichung dieses Merkmals aufzuzeigen. Ohne die erfindungsgemäße Trennung der Versorgungsspannungen für Buffer und Halbleiterchip trete ferner nicht die vom Klagepatent geforderte Entkopplung zwischen Halbleiterchip und analogem Frontend ein.

Des Weiteren habe die Klägerin gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Schadenersatz, Auskunft und Rechnungslegung wegen der behaupteten Verletzung des europäischen Klagepatents. Schon weil sie mit ihrem Klageantrag den Patentanspruch 1 in der Fassung des Patentanspruchs 1 des deutschen Klagepatents geltend mache und somit eine Benutzung der Lehre des europäischen Klagepatents mit derselben Begründung zu verneinen sei wie eine Benutzung der mit dem deutschen Klagepatent geschützten Erfindung, könne die auf das europäische Klagepatent gestützte Klage keinen Erfolg haben. Der Wortlaut der beiden Klagepatentschriften sei in den für die Auslegung der Patentansprüche relevanten Teilen – mit Ausnahme der Patentansprüche selbst – identisch. Auf das Doppelschutzverbot nach Art. II § 8 Abs. 1 InPatÜG komme es daher nicht an.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin, wobei sie eine Verletzung der Klagepatente durch zahlreiche weitere Geräte (Anlage KB-Fotos 3) geltend macht. Sie trägt unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen vor:

Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht teilweise als unzulässig abgewiesen. Es sei – unter Verstoß gegen seine Hinweispflicht – rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass es sich bei der Bestellung eines Inlandsvertreters um eine Zulässigkeitsvoraussetzung im Verletzungsverfahren handle. Darüber hinaus habe es übersehen, dass die zur Akte gereichte schriftliche Vollmachturkunde ihres Prozessvertreters mindestens den in § 25 Abs. 1 PatG genannten Umfang habe. Abgesehen davon hätten sich ihre Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 13.08.2010 zum Inlandsvertreter bestellt und seien auch – noch vor dem erstinstanzlichen Urteil – als solche beim DPMA eingetragen worden (Anlagen KB-C1).

Ebenso rechtsfehlerhaft habe das Landgericht die Klage im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Auf ihren schlüssigen Vortrag hin hätte es die Vorlage von Urkunden (Stromlaufpläne) zu den namentlich benannten Geräteserien anordnen müssen. Alle zusammenfassend gemäß Anlage KB-Fotos 3 dokumentierten Geräte seien untersucht worden und beinhalten die gleichen Schaltungsteile wie die Geräte C O P und Q. Die Beklagte realisiere dort die technischen Funktionen gemäß den Klagepatenten in identischer Weise und sie benutze die gleiche Schaltung. Es bestünden keine Unterschiede bei den angegriffenen Ausführungsformen.

Das Landgericht habe fehlerhaft eine wortsinngemäße Verletzung des deutschen Klagepatents verneint. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil dürfe das erfindungsgemäße analoge Frontend mehr als die im Klagepatentanspruch ausdrücklich genannten Bauelemente aufweisen. Aus dem Anspruchswortlaut ergebe sich keine Beschränkung auf die ausschließliche Verwendung dieser Komponenten. Andernfalls könnte eine Patentbenutzung einfach durch unnötige Hinzufügung weiterer Bauteile umgangen werden. Mit der Beibehaltung des analogen Aufbaus sei in der Klagepatentschrift ferner nur gemeint, dass auf Integratoren und andere aktive analoge Schaltungen verzichtet werde. Kern der Erfindung und der DE 195 18 AAC sei es, durch Verwendung einer Integrator-Kapazität auf einen analogen, also aus Transistoren aufgebauten Integrator vollständig zu verzichten. Zudem erfordere die Erzeugung der entkoppelten Betriebsspannung für die auch zum analogen Frontend gehörenden Buffer stets zwingend ebenfalls einen zusätzlichen Bauteileaufwand. Sie würden in der Klagepatentschrift nur deshalb nicht erwähnt, weil sie nach dem Stand der Technik bekannt seien und der freien Gestaltung des Fachmannes unterliegen.

Davon ausgehend verfügten die angegriffenen Ausführungsformen über ein erfindungsgemäßes analoges Frontend. Die Beklagte habe lediglich einen einfachen Eingangsbuffer durch einen angeblich benutzten LVDS-Buffer mit Festspannung am Minus-Eingang ersetzt. Infolgedessen sei eine Mischung aus einem differentiellen Bauteil mit einer nichtdifferentiellen Schaltung gegeben. Diese Ausgestaltung werde indes nicht ausgeschlossen, sondern sei wegen der Bezugnahme auf die DE 195 18 AAC vom Schutzbereich der Klagepatente umfasst, da jene Druckschrift sogar eine Ausführungsform mit differentiellem Ein- und Ausgang zeige. Die zusätzliche Verwendung der Bauelemente RV1 und RV2, RGND und CGND für die Erzeugung der Referenzspannung VREF führe ebenfalls nicht aus dem Schutzbereich heraus, da diese unmittelbar mit dem analogen Frontend nichts zu tun hätten und unerheblich für die eigentliche Signalverarbeitung seien. Außerdem dienten sie lediglich zur Erzeugung von Hilfs- und Versorgungsspannungen, die zur Realisierung der Klagepatente ohnehin erforderlich und bloß nicht ausdrücklich dargestellt seien. Jedenfalls sei die angegriffene Schaltung mit der Zuführung einer getrennt stabilisierten Referenzspannung für den LVDS-Buffer bestehend aus RV, RGND und CGND als äquivalent patentverletzend anzusehen.

„Buffer“ im Sinne der Klagepatente seien nicht nur einfache digitale Buffer mit Eintakteingang. Vielmehr seien sehr unterschiedliche Ausgestaltungen einschließlich analoger Buffer erfindungsgemäß. Maßgebend sei bloß, dass die Eingangsbuffer als 1-Bit A/D-Wandler und die Ausgangsbuffer als 1-Bit D/A-Wandler fungierten. Die patentgemäße Lehre fordere nur einen Buffer, was technisch auch genüge, um die nach der allgemeinen technischen Lehre bezweckte reduziert höhere Auflösung von 13 Bit zu erreichen, die mit den Klagepatenten bei einem so einfach gebauten A/D-Wandler erstmals möglich geworden sei.

Da bereits die getrennte Versorgung eines der beiden Buffer genüge, hätte das Landgericht nicht dahinstehen lassen dürfen, ob es sich bei dem dort als „LVDS-Zelle“ bezeichneten Baustein um einen erfindungsgemäßen Buffer handle. Tatsächlich sei dies der Fall. Dieser werde durch die Beklagte wie ein Eingangsbuffer im Sinne der Klagepatente benutzt, indem er ein Eingangssignal mit einer Referenzspannung vergleiche und daraus chipintern ein digitales Signal generiere. Er enthalte keinen Komparator, wirke in der Schaltung der Beklagten aber insgesamt wie ein solcher. Er sei daher funktional mit einem einfachen (single ended) digitalen Eingangsbuffer identisch. Zum Beweis dafür, dass ein LVDS-Eingangsbuffer vorhanden sei und tatsächlich benutzt werde, habe die Beklagte den gesamten HDL-Quellcode vorzulegen. Sollte kein LVDS-Eingangsbuffer vorhanden sein, so sei zwingend ein einfacher (single ended) digitaler Eingangsbuffer entsprechend den Klagepatenten konfiguriert und werde benutzt.

Die betriebsspannungsmäßig getrennte Versorgung der Buffer sei nicht im Sinne von „galvanisch getrennt“ zu verstehen und erfordere daher keine getrennte Zuführung der negativen Versorgungsspannung (Masse). Ebenso wenig sei patentgemäß die Nutzung verschiedener Spannungsquellen erforderlich, sondern es genüge eine getrennte Zuführung der positiven Versorgungsspannung. Maßgeblich sei dabei, dass durch die Trennung eine Entkopplung zwischen dem analogen Frontend und dem Halbleiterchip erreicht werde, die zu der angestrebten Auflösungssteigerung führe. Dazu sei lediglich eine betriebsspannungsmäßig getrennte Versorgung der Buffer von (erheblich) störenden digitalen Schaltungsteilen erforderlich, weil nur diese einen dem patentgemäßen Zweck entgegenstehenden Einfluss auf das analoge Frontend hätten. Die Mitversorgung nicht (erheblich) störender oder gar inaktiver, nicht konfigurierter Schaltungsteile führe hingegen nicht aus dem Schutzbereich heraus. Zudem sei eine Mitversorgung des D-Flip-Flop unerheblich, weil es sich im analogen Frontend nicht selbst stören könne. Aus dem Anspruch 2, bei dem es sich um einen nebengeordneten Anspruch handle, ergebe sich zudem, dass bei einem chipinternen Buffer deutlich geringere Maßnahmen zur betriebsspannungsmäßigen Trennung erforderlich seien, indem diese auf „getrennt angeschlossene Versorgungsspannungsleitungen“ beschränkt werden dürften.

Bei den angegriffenen Ausführungsformen sei dieses Merkmal erfüllt. Dies zeige sich schon daran, dass dort die mit den Klagepatenten bezweckte Auflösungssteigerung erreicht werde; andernfalls wären sie schließlich für den Einsatzzweck Wandlung von Sprache (TeleOie) nicht geeignet. Grund dafür sei, dass der große Störanteil der digitalen Schaltungsteile im inneren Kern („Core“) des Halbleiterchips durch die Spannung VCCINT in Höhe von 1,2 V versorgt werde, während für Eingangs- und Ausgangsbuffer eine davon getrennte Spannung von 2,5 V bestehe. Die Versorgungsspannung des LVDS-Buffers werde zwar für digitale Schaltungseinheiten mitverwendet. Dies sei jedoch unschädlich, weil diese Bauteile nicht erheblich störten. Das D-Flip-Flop und im FPGA zwar angelegte, aber nicht benutzte Bauteile wie die Digital Clock Manager (DCM) und das JTAG-Interface, generierten keine Störungen im analogen Frontend und müssten daher nicht entkoppelt werden. Zudem werde dieser Eingangsbuffer durch eine getrennte entkoppelte Betriebsspannung VCCAUX mit eigenem Anschlusspin und mit getrennten Versorgungsleitungen versorgt. Der Ausgangsbuffer im Rückkopplungspfad werde überdies ausschließlich durch die Spannung VCCO_0…3 versorgt. Es gebe einen extra Pin und chipinterne getrennte Versorgungsleitungen, die keine anderen digitalen Spannungsteile versorgten.

Soweit die Beklagte die Versorgung der Eingangs- und Ausgangsbuffer zu einer gemeinsamen Spannung Vio zusammenfasse, ändere dies nichts an der Patentverletzung, da gleichwohl nur nicht (erheblich) störende Schaltungsteile mitversorgt werden.
Ungeachtet dessen werde entweder im Eingangs-I/O-Block oder im Ausgangs-I/O-Block das Flip-Flop keinesfalls benutzt. Außerdem sei die Spannung Vio durch einen gesonderten Spannungsregler und Kondensatoren stark entkoppelt und stabilisiert, so dass Störungen, die rückwärts auf Vio wirkten, ohne Relevanz seien. Im Übrigen sei bei den angegriffenen Ausführungsformen die Trennung der Versorgungsspannung noch größer als patentgemäß gefordert, indem Eingangs- und Ausgangsbuffer nicht wie in Figur 2 aus einer einzigen Spannungsquelle und über gemeinsam aus dem Halbleiterchip herausgeführte Leitungen versorgt werden, sondern getrennt voneinander.

Des Weiteren habe das Landgericht fehlerhaft eine Überprüfung des europäischen Klagepatents mit der Begründung abgelehnt, dass der Wortlaut der beiden Klagepatentschriften übereinstimme, und sich dabei nicht mit den Unterschieden in den Patentansprüchen auseinandergesetzt.

Nachdem die Klägerin ihre ursprünglichen Anträge auf Besichtigung nach § 140c PatG, auf Aussetzung nach § 140b Abs. 2 PatG und auf Bestimmung eines Lizenzsatzes zurückgenommen hat, und die Anträge auf Schadenersatzfeststellung sowie Auskunft- und Rechnungslegung zunächst nur auf Benutzungshandlungen bezogen gewesen sind, die mittels des Wortlauts des eingetragenen Anspruchs 1 des Klagepatents 1 konkretisiert wurden und eigene Ansprüche der Klägerin ab dem 08.03.2008 betrafen,

beantragt die Klägerin mit ihrer Berufung zuletzt,

das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14.09.2010, Az. 4a O 83/10, abzuändern und

I. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,

ihr allen Schaden zu ersetzen, der dem früheren Patentinhaber Dr. B im Zeitraum vom 01.01.2005 bis zum 27.08.2008 und ihr als jetziger Patentinhaberin im Zeitraum seit dem 28.08.2008 dadurch entstanden ist oder entstehen wird,

dass die Beklagte Vorrichtungen zur Übertragung von Daten in der Bundesrepublik Deutschland herstellt, anbietet, in Verkehr bringt oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken einführt oder besitzt,

die einen Delta-Sigma Analog-/Digital-Wandler aufweisen, dessen analoges Frontend aus einem Eingangswiderstand, einem Rückkopplungswiderstand und einer Integrator-Kapazität besteht und einem Flip-Flop besteht, dadurch gekennzeichnet, dass ein vor dem D-Eingang des Flip-Flops befindlicher Buffer und/oder ein hinter dem Ausgang des Flip-Flops im Rückkopplungspfad befindlicher Buffer betriebsspannungsmäßig getrennt von dem die digitalen Schaltungsteile beinhaltenden Halbleiterchip versorgt wird, damit eine Entkopplung zwischen Halbleiterchip und analogem Frontend eintritt;
(Klagepatent DE 101 48 AAA)

und/oder

die einen Delta-Sigma Analog-/Digital-Wandler aufweisen, dessen analoges Frontend aus einem Eingangswiderstand, einem Rückkopplungswiderstand und einer Integrator-Kapazität besteht, der ein D-Flip-Flop auf einem Halbleiterchip enthält, dadurch gekennzeichnet, dass ein vor dem D-Eingang des D-Flip-Flops befindlicher erster Buffer und/oder ein hinter dem Ausgang des D-Flip-Flops im Rückkopplungspfad befindlicher zweiter Buffer betriebsspannungsmäßig getrennt von dem die digitalen Schaltungsteile beinhaltenden Halbleiterchip versorgt wird, damit eine Entkopplung zwischen Halbleiterchip und analogem Frontend eintritt;
(Klagepatent EP 1 300 AAB)

II. die Beklagte zu verurteilen,

1. ihr Auskunft zu geben, in welchem Umfang sie seit dem 01.01.2005 vorstehend zu I. bezeichnete Vorrichtungen zur Übertragung von Daten hergestellt, angeboten, in Verkehr gebracht oder zu den genannten Zwecken eingeführt hat;

2. ihr über den Umfang der vorstehend zu I. bezeichneten und seit dem 01.01.2005 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten;

b) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der bezahlten Preise;

c) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten,
-preisen sowie Typenbezeichnungen und Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren;

d) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen sowie Typenbezeichnungen und den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

e) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeiträumen und Verbreitungsgebiet,

f) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– die Verkaufsstellen, Einkaufspreise und Verkaufspreise nur für die Zeit seit dem 01.09.2008 anzugeben sind;

– der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und den Wirtschaftsprüfer ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Nachfrage Auskunft darüber zu erteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist

– die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu b) und c) die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungslegungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

III. hilfsweise

1. die Beklagte mit den Maßgaben der Anträge auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatz zu verurteilen, soweit die Verletzungen sich durch eine äquivalente Benutzung des Klagepatents ergeben, durch den Umstand, dass ein entsprechend Anspruch 1 vor dem D-Eingang des D-Flip-Flops befindlicher erster Buffer als LVDS-Eingangsbuffer ausgeführt ist;

2. die Beklagte mit den Maßgaben der Anträge auf Auskunft, Rechnungslegung und Schadenersatz zu verurteilen, soweit sie Vorrichtungen zur Übertragung von Daten in der Bundesrepublik Deutschland herstellt, anbietet, in Verkehr bringt oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken einführt oder besitzt,

die einen Delta-Sigma Analog-/Digital-Wandler nach Anspruch 1 aufweisen, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die im Halbleiterchip befindlichen Buffer (5) und/oder (6) durch vom Rest des Halbleiterchips getrennt angeschlossene Versorgungsspannungsleitungen versorgt werden;
(Klagepatent DE 101 48 AAA)

und/oder

die einen Delta-Sigma Analog-/Digital-Wandler nach Anspruch 1 aufweisen, der dadurch gekennzeichnet ist, dass sich der erste Buffer und/oder der zweite Buffer auf dem Halbleiterchip befinden bzw. befindet und durch, vom Rest des Halbleiterchips getrennt angeschlossene Versorgungsspannungsleitungen versorgt werden/wird;
(Klagepatent EP 1 300 AAB)

IV. hilfsweise unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 14.09.2010, Az. 4a O 83/10, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Düsseldorf zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen

hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur Entscheidung über die Nichtigkeitsklagen gegen die beiden Klagepatente auszusetzen.

Sie führt unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Sachvortrag nebst Beweisantritten an: Die Berufung der Klägerin gegen die Klageweisung im Hinblick auf das europäische Klagepatent sei unzulässig, da die allein maßgebliche Berufungsbegründung einschließlich der ursprünglichen Berufungsanträge nur auf das deutsche Klagepatent Bezug nehme.

Der erstmals in der Berufungsinstanz gestellte Hilfsantrag wegen der behaupteten äquivalenten Patentverletzung und die Einführung weiterer angegriffener Ausführungsformen in zweiter Instanz stellten Klageänderungen dar, in die sie nicht einwillige. Sie erhebe insoweit die Einrede der Verjährung.

Das Landgericht habe die Klage zutreffend teilweise als unzulässig und im Übrigen als unbegründet erachtet. Sie bestreite, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im Umfang des § 25 Abs. 1 PatG wirksam bevollmächtigt worden seien und nunmehr die Bestellung eines Inlandsvertreters vorliege. Vielmehr hätten diese sich kurzerhand selbst bestellt. Abgesehen davon würde selbst eine unstreitige, wirksame Vertreterbestellung nichts daran ändern, dass das neue Vorbringen gemäß § 532 ZPO als verspätet zurückzuweisen wäre.

Die Abtretungserklärung und die Übertragung der Klagepatente seien nichtig, da die zugrunde liegenden schuldrechtlichen Absprachen unter Verstoß gegen § 3 RDG zustande gekommen seien. Zudem sei die Abtretung unwirksam, da die Klägerin nicht wirksam vertreten worden sei.

Ebenso zu Recht habe das Landgericht die Klage als unschlüssig eingestuft, soweit sie gegen andere als die beiden Geräte „C O P“ und „C O Q“ gerichtet sei. Dem Vorbringen in der Berufungsinstanz lasse sich weiterhin kein schlüssiger Vortrag zu einer Patentverletzung durch andere Geräte oder Geräteserien entnehmen. Das Vorbringen, die Geräte seien mit einem FPGA der R-Serie ausgestattet, genüge nicht, weil sich allein daraus keine Verletzung der Klagepatente ergebe, die sie weiterhin bestreite. Es hätte eines substantiierten Sachvortrages dazu bedurft, wie die Geräte funktionieren, welche Schaltung überhaupt angegriffen sei und wie diese im Einzelnen konfiguriert sei. Bei zahlreichen Geräten, von denen die Klägerin als Anlage KB-Fotos 3 Lichtbilder vorgelegt hat, werde zudem ein anderes Schaltungskonzept verfolgt als von der Klägerin bislang angegriffen. Die Lichtbilder zeigten ferner nicht dieselben Schaltungsbausteine, sondern verschiedene Ausführungen des S-Bausteins. Bei dem Gerät Nr. 43 C O U komme kein FPGA zum Einsatz, sondern ein Mixed-Mode Chip. Bei vielen weiteren Geräten stimme die Anzahl der von der Klägerin ermittelten Sigma-Delta-Wandler nicht und bei anderen Geräten werde ohne zusätzlichen Wandler eine weitere TeleOschnittstelle zur Verfügung gestellt. Falls gleichwohl von einer Baugleichheit sämtlicher Geräte auszugehen sei, so funktionierten diese so, wie sie dies für die Geräte C O P und Q dargelegt habe.

Das analoge Frontend des erfindungsgemäßen Wandlers bestehe lediglich aus den drei genannten analogen Komponenten Eingangswiderstand, Rückkopplungswiderstand und Integrator-Kapazität. Das folge neben dem Anspruchswortlaut aus dem gewürdigten Stand der Technik und aus der Aufgabenstellung, wonach der vorbekannte einfache Aufbau des analogen Teils aus der DE 195 18 AAC beibehalten werden solle. Dieser zeichne sich dadurch aus, dass statt eines Komparators mit zwei Eingängen und einer extern zugeführten Referenzspannung ein einfacher Buffer mit einem Eingang verwendet werde, der den Schwellwert intern aus seiner Versorgungsspannung ableite. Die Versorgung der Buffer mit Spannung habe hingegen nichts mit dem analogen Frontend zu tun und die dafür notwendigen Bestandteile wie Spannungsquelle, Leitungen etc. seien auch nicht Teil des analogen Frontends.

Die angegriffenen Ausführungsformen verfügten mit den zusätzlichen Komponenten RV1 und RV2, RGND und CGND über einen aufwändigen Aufbau, der im Wesentlichen dem in der DE 195 18 AAC dargestellten Stand der Technik entspreche und nach den Klagepatenten gerade vermieden werden solle. Diese Bestandteile seien zudem notwendig, um der LVDS-Zelle die externe konstante Referenzspannung VREF zuzuführen. Bei dieser Referenzspannung handle es sich nicht um eine Versorgungsspannung, und die dafür benötigten Komponenten seien Teil des analogen Frontends. Deswegen sei die Versorgungsspannung der patentgemäßen Buffer nicht mit der Referenzspannung für die LVDS- Zelle gleichzusetzen.

Ein anspruchsgemäßer Wandler weise ferner zwingend zwei Buffer auf, weil er mit nur einem Buffer funktionsunfähig wäre. Wie sich aus dem Begriff „Buffer“, der Beschreibung und dem übernommenen Stand der Technik ergebe, verfüge ein erfindungsgemäßer Buffer bloß über einen Eingang und einen Ausgang. Zudem nutze er Schwellwerte, die er intern aus der Versorgungsspannung gewinne. Damit sei die LVDS-Zelle kein „Buffer“, da sie zwei differentielle Eingänge besitze und in Abhängigkeit einer externen Referenzspannung umschalte, die über einen der beiden Differenzeingänge zugeführt werde. Sie entspreche insoweit einem Komparator, der patentgemäß durch einen Buffer oder Inverter ersetzt werden solle. Eine äquivalente Patentbenutzung liege ebenfalls nicht vor, insbesondere nicht bezüglich der verwendeten LVDS-Zelle. Abgesehen davon entspreche die angegriffene Schaltung dem vorbekannten Stand der Technik (Formstein-Einwand).

Die Klagepatente forderten weiter eine exklusive Spannungsversorgung der Buffer, die insgesamt vom Halbleiterchip und damit von sämtlichen digitalen Spannungsteilen getrennt sei. Es komme nicht darauf an, ob die Schaltungsteile aktiv oder nicht aktiv, störend oder nicht störend seien. Unter digitalen Schaltungsteilen verstehen die Klagepatente dabei alle digitalen Schaltungsblöcke, die sich auf dem Halbleiterchip befinden. Das Flip-Flop sei somit als Bestandteil der integrierten Schaltung auf dem Halbleiterchip ein digitales Schaltungsteil, das potentiell zu Störungen auf der internen Masse des Chips führen könne. Darüber hinaus sei eine getrennte Zuführung sowohl der positiven als auch der negativen Versorgungsspannung erforderlich, da eine Entkopplung mit einer erheblichen Auflösungssteigerung eine Trennung der Masse der Buffer von der chipinternen Masse voraussetze. Eine getrennte Zuführung allein der positiven Versorgungsspannung genüge hingegen nicht, weil dabei das Grundproblem der unterschiedlichen Bezugspotentiale für die Schaltschwelle der Buffer und der Spannung über dem Integrationskondensator erhalten bleibe.

Schon deswegen seien bei der angegriffenen Schaltung beide Buffer nicht betriebsspannungsmäßig von dem die digitalen Schaltungsteile beinhaltenden Halbleiterchip getrennt. Vielmehr gebe es auf dem gesamten Chip unstreitig nur eine Masse für sämtliche I/O-Bänke und die Core-Logik.

Doch auch hinsichtlich der positiven Betriebsspannung liege keine Trennung vor. Der Baustein biete zwar die Möglichkeit, die Ausgangsbuffer (sog. I/O Banks) mit einer eigenen Versorgungsspannung VCCO_0…3 zu versehen. Davon habe sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Vielmehr seien – wie erstinstanzlich unstreitig geblieben sei – in der angegriffenen Konfiguration die Versorgungsspannungen VCCAUX und VCCO zu einem einzigen Versorgungsspannungskreis Vio zusammengeschaltet. Infolgedessen würden mit einer Spannung von 2,5 V gemeinsam versorgt alle analogen Teile des Wandlers und unzählige digitale Schaltungsteile auf dem Halbleiterchip, so die LVDS-Zelle am Eingang jenes I/O-Blocks, in dem der Wandler konfiguriert sei, sämtliche Flip-Flops des betreffenden I/O-Blocks, darunter das „Flip-Flop 1“ entsprechend dem als Anlage B-4 vorgelegten Schaltplan, sämtliche digitale Buffer des betreffenden I/O-Blocks, die darin enthaltenen Multiplexer, das JTAG, alle DCM des Core, alle benachbarten I/O-Blöcke auf der gleichen Bank und damit eine zweistellige Anzahl von gleichzeitig aktiven digitalen Schaltungsteilen, von denen jeder einzelne wiederum mitversorgte Bauteile wie Flip-Flops, Buffer und Multiplexer enthalte, sowie alle Eingänge aller Blöcke aller vier benachbarten Bänke und alle Ausgänge aller Blöcke von mindestens drei Bänken. Eine Vielzahl dieser digitalen Schaltungsteile, wie etwa das D-Flip-Flop, Multiplexer und programmierbares Delay, seien zudem aktiv und störend. Im Übrigen sei eine betriebsspannungsmäßig getrennte Versorgung allein deswegen nicht gegeben, weil Ausgangsbuffer und LVDS-Zelle gemeinsam mit dem aktiven und tatsächlich störenden Flip-Flop 1 versorgt würden.

Doch selbst bei einer Trennung der positiven Versorgungsspannungen würden beim R-FPGA über VCCO sämtliche Ausgänge aller I/O-Blöcke von nicht weniger als drei Bänken gemeinsam versorgt, wobei jeder einzelne Ausgang zahlreiche störende digitale Buffer und mehrere Flip-Flops umfasse, von denen viele zur gleichen Zeit aktiv seien. Die Versorgung der LVDS- Zelle über VCCAUX erfolge gemeinsam mit sämtlichen Eingängen und damit insbesondere zusammen mit vielen aktiven digitalen Eingangsbuffern mehrerer Bänke, mit mehreren aktiven Flip-Flops, Multiplexern und Delays sowie gemeinsam mit allen vier aktiven DCM des Core.

Dementsprechend werde bei der angegriffenen Schaltung eine Entkopplung zwischen Halbleiterchip und analogem Frontend nicht durch das patentgemäße Mittel einer exklusiven Spannungsversorgung der beiden Buffer erreicht, sondern die gewünschte höhere Auflösung durch zwei andere Maßnahmen bewirkt, nämlich mittels einer signifikanten Reduzierung der Störimpulse durch Gleichtaktunterdrückung der LVDS-Zelle und durch die Zuführung der externen Referenzspannung VREF.

Zudem sei das deutsche Klagepatent infolge des Doppelschutzverbots als unwirksam anzusehen, indem zwischen den Klagepatentansprüchen keine inhaltlichen Unterschiede bestehen.

Hilfsweise sei der Rechtsstreit auszusetzen, da sich die Klagepatente mangels erfinderischer Tätigkeit im Nichtigkeitsverfahren als nicht schutzfähig erweisen werden.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 19.01.2012 (Bl. 521 GA), ergänzendem Beweisbeschluss vom 03.06.2013 (Bl. 721 GA) und Beschluss vom 01.09.2014 (Bl. 818 GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. R vom 17.12.2012 (Anlage), seine ergänzenden schriftlichen Stellungnahmen vom 09.03.2013 (Bl. 631 GA) und vom 25.08.2013 (Bl. 733 GA) sowie dessen mündliche Anhörung gemäß Sitzungsprotokoll vom 25.06.2015 (Bl. 915 ff. GA) Bezug genommen.

B.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

I.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden, §§ 517 ff. ZPO.

1.
Der Zulässigkeit der Berufung gegen die Abweisung der Klage im Hinblick auf das Klagepatent 2 steht nicht entgegen, dass die Berufungsbegründung dazu keinen ausdrücklichen Berufungsantrag enthielt.

Ein förmlicher Berufungsantrag ist nicht erforderlich, sondern es genügt im Rahmen des § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, wenn die Berufungsbegründung ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lässt, in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil angegriffen wird und welche Abänderungen erstrebt werden (BGH, GRUR 2012, 1248 – Fluch der Karibik; Cassardt in: Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2015, § 520 Rn. 17; Zöller/Heßler, Kommentar zur ZPO, 30. Aufl., § 520 Rn. 32). Das ergibt sich hier zum Einen aus der Bezugnahme der Klägerin auf ihr gesamtes erstinstanzliches Vorbringen (Seite 15 unten der Berufungsbegründung, Bl. 361 GA) und zum Anderen aus der Beanstandung, dass das Landgericht eine Überprüfung des Klagepatents 2 mit einer haltlosen und fehlerhaften Begründung abgelehnt habe (Seite 14 Mitte der Berufungsbegründung, Bl. 360 GA). Daraus lässt sich zweifelsfrei schließen, dass eine Verletzung des Klagepatents 2, die erstinstanzlich ebenfalls bereits Streitgegenstand war, mit der Berufung weiterverfolgt wird, auch wenn ein entsprechender förmlicher Antrag in der Berufungsbegründung noch nicht abgefasst wurde.

2.
Die Berufungsbegründung genügt ferner den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO.

Die Klägerin rügt unter ausreichender Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung die Verletzung materiellen Rechts (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO), § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO. Für jeden prozessualen Anspruch, gegen den sich die Berufung wendet oder der mit der Berufung verfolgt wird, ist zwar eine eigenständige Begründung erforderlich (vgl. BGH NJW 2011, 2367 m. w. N.; aaO, § 520 Rn. 37). Dies bedeutet für eine Berufung gegen die Abweisung einer auf mehrere Schutzrechte gestützten Klage insbesondere, dass die Berufungsbegründung Ausführungen zu jedem Schutzrecht enthalten muss (Cassardt in: Cepl/Voß, aaO, § 520 Rn. 31 m. w. N). Inhaltlich ist dazu notwendig, dass sie auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten ist und erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sei (BGH, NJW-RR 2004, 1716; Zöller/Heßler, aaO, § 520 Rn. 35; Cassardt in: Cepl/Voß, aaO, § 520 Rn. 22 m. w. N). Das ist hier auch im Hinblick auf das Klagepatent 2 noch der Fall: Die Klägerin hat die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil nicht bloß pauschal als fehlerhaft beanstandet, sondern dies ausreichend begründet, indem sie gerügt hat, dass die dortige Auslegung nicht mit den Grundsätzen der gefestigten Rechtsprechung übereinstimme. Ihrer Argumentation lässt sich dabei noch hinreichend deutlich entnehmen, dass nach ihrer Ansicht bei zutreffender Auslegung auch das Klagepatent 2 verletzt sei.

II.
Die Frage, ob die Bestellung eines Inlandsvertreters gemäß § 25 PatG eine Zulässigkeitsvoraussetzung des Verletzungsverfahrens und eine Differenzierung nach den Zeitpunkten vor und nach Abtretung der Klageschutzrechte vorzunehmen ist, bedarf keiner abschließenden Klärung. Die Klage ist jedenfalls nunmehr im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung vor dem Senat auch im Hinblick auf die Ansprüche zulässig, die von der Klägerin für die Zeit nach ihrer Eintragung als Patentinhaberin geltend gemacht werden.

Gemäß § 25 Abs. 1 PatG kann derjenige, der wie die Klägerin im Inland weder Sitz noch Niederlassung hat, an einem im PatG geregelten Verfahren vor dem Patentamt oder dem Patentgericht nur teilnehmen und die Rechte aus einem Patent bzw. Gebrauchsmuster nur geltend machen, wenn er im Inland einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt als Vertreter bestellt hat, der zur Vertretung im Verfahren vor dem Patentamt, dem Patentgericht und in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die das Patent bzw. das Gebrauchsmuster betreffen, sowie zur Stellung von Strafanträgen bevollmächtigt ist.

Der Inlandsvertreter ist ein gewillkürter Vertreter mit gesetzlich festgelegter Mindestvollmacht (§ 25 Abs. 1 PatG). Die Bestellung des Inlandsvertreters gemäß § 25 Abs. 1 PatG erfolgt durch Bevollmächtigung und deren Anzeige/Vorlage gegenüber dem Patentamt. Insoweit genügt die Formulierung der Bevollmächtigung „gemäß § 25 PatG“ (BGH GRUR 1972, 536 – Akustische Wand; vgl. auch BGH GRUR 2009, 185 – Umfang der Vollmachtserteilung; Busse/Baumgärtner, PatG, 7. Aufl., § 25 Rn. 27). Die Bevollmächtigung ist nicht formgebunden, jedoch ist für das DPMA für ihren Nachweis die schriftliche Vorlage erforderlich (Busse/Baumgärtner, PatG, 7. Aufl., § 25 Rn. 28 m. w. N.). Der Vollmachtnachweis ist in der Weise zu führen, dass die Vertretungsmacht auf den auswärtigen Verfahrensbeteiligten zurückgeführt werden kann (Busse/Baumgärtner, PatG, 7. Aufl., § 25 Rn. 42 m. w. N.). Handlungen des Inlandsvertreters ohne die erforderliche Vertretungsmacht kann der Vertretene genehmigen (Busse/Baumgärtner, PatG, 7. Aufl., § 25 Rn. 35 m. w. N.).

Die Bestellung eines Inlandsvertreters und deren Nachweis stellen eine Obliegenheit dar, deren Nichtbeachtung zu Lasten der betroffenen Partei zu einem behebbaren Verfahrenshindernis führt (BGH GRUR 2009, 701– Niederlegung der Inlandsvertretung; Busse/Baumgärtner, PatG, 7. Aufl., § 25 Rn. 42 m. w. N.). Es handelt sich insoweit um eine verfahrensrechtliche Voraussetzung für den sachlichen Fortgang des Verfahrens (BGH GRUR 1969, 437 – Inlandsvertretung; Busse/Baumgärtner, PatG, 7. Aufl., § 25 Rn. 42 m. w. N.). Die vor Einsetzung eines Inlandsvertreters vorgenommenen Verfahrenshandlungen sind nicht unwirksam, sondern bloß mit einem behebbaren Mangel behaftet, der bis zu seiner Behebung einer Sachprüfung entgegensteht (BGH GRUR 2009, 701 – Niederlegung der Inlandsvertretung), so dass der Mangel im Laufe des Verfahrens mit Rückwirkung behoben werden kann.

Das ist – falls man von einem ursprünglichen Mangel ausgeht – hier geschehen. Da es sich um ein behebbares Verfahrenshindernis handelt, ist das gesamte Vorbringen der Klägerin maßgebend, das bis zum Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung eingeht (vgl. allgemein zum maßgeblichen Zeitpunkt hinsichtlich der Feststellung von Prozessvoraussetzungen BeckOKZPO/Bacher, Ed. 16, § 253 Rn. 12). Daher ist im vorliegenden Rechtsstreit in zweiter Instanz zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit Anlage KB-C-1 eine Kopie des Registerauszuges zum Klagepatent 1 vorgelegt hat, ausweislich dessen die S Rechtsanwälte – und zwar bereits seit dem 14.08.2010 – als Inlandsvertreter bestellt sind. Des Weiteren ergibt sich aus einer Registerauskunft ihre Bestellung zum Inlandsvertreter beim Klagepatent 2. Die Eintragung des Inlandsvertreters in das Patentregister nach § 30 Abs. 1 PatG hat rein deklaratorische Bedeutung (Busse/Brandt, aaO, § 30 Rn. 31 und Rn. 33 m. w. N.; vgl. auch Busse/Baumgärtner, aaO, § 25 Rn. 30). Sie legitimiert die S Rechtsanwälte gegenüber jedem Dritten als prozessual Vertretungsberechtigte (§ 30 Abs. 3 PatG; vgl. Busse/Brandt, aaO, § 30 Rn. 33). Ob die Vollmacht im Innenverhältnis wirksam erteilt wurde, ist für die Bestellung als Inlandsvertreter ohne Belang.

Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der Berücksichtigung des betreffenden Vorbringens ferner nicht die Regelung des § 532 ZPO entgegen. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift erstreckt sich nicht auf Vorbringen des Klägers zur Verteidigung gegenüber geltend gemachten Prozesshindernissen, da ausdrücklich nur von Rügen und nicht etwa schlechthin von Angriffs- und Verteidigungsmitteln zur Zulässigkeit die Rede ist, und die Präklusion die Zulässigkeit fördern, nicht aber der Klageabweisung wegen Unzulässigkeit den Weg ebnen soll (MünchKommZPO/ Rimmelspacher, 4. Aufl., § 532 Rn. 5 m. w. N.). Hinzu kommt. dass die Bestellung eines Inlandsvertreters keine verzichtbare Rüge ist. Mängel der Postulationsfähigkeit und Prozessvollmacht sind in jeder Instanz von Amts wegen zu prüfen und fallen nicht unter die Präklusionsvorschrift des § 532 ZPO (Zöller/Heßler, aaO, § 532 Rn. 3). So ist es bei der Bestellung eines Inlandsvertreters, da sie der Erleichterung des Rechtsverkehrs mit der ausländischen Partei dient (vgl. Mes, PatG, 4. Aufl., § 25 PatG Rn. 3) und die andere Partei auf dieses Erfordernis somit nicht wirksam verzichten kann.

III.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ, §§ 9 S. 2 Nr. 1, 139 Abs. 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG, §§ 242, 259 BGB, weil die angegriffenen Ausführungsformen von der Lehre der Klagepatente keinen Gebrauch machen.

1.
Das Klagepatent 1 schützt im Patentanspruch 1 einen Delta-Sigma A/D-Wandler.

Laut Klagepatentschrift sind Analog/Digital-Wandler seit langem bekannt. Sie wandeln ein analoges Eingangssignal in Form einer Eingangsspannung in ein in der Regel binäres Ausgangssignal um. Dabei folgt der digitale Ausgangswert in der Regel linear der Eingangsspannung (Absatz [0001]).

In der Klagepatentschrift wird weiter ausgeführt, dass seit einigen Jahren sog. Delta-Sigma A/D-Wandler bekannt seien, die durch Überabtastung des Eingangssignals unter Zuhilfenahme von Integratoren, Komparatoren und digitalen Filtern das Eingangssignal in ein digitales Ausgangssignal umsetzen. Beispielsweise werde ein solcher Delta-Sigma A/D-Wandler in der Veröffentlichung „Delta-Sigma Data Converters: Theory, Design and Simulation“ von Steven R. Norsworthy, u.a. beschrieben (Absatz [0002]). Der Vorteil von Delta-Sigma A/D-Wandlern bestehe darin, dass sie relativ unempfindlich gegen gewisse Unzulänglichkeiten und Toleranzen des analogen Teils seien (Absatz [0003]).

Das Klagepatent nimmt zum Stand der Technik Bezug auf die Patentanmeldung DE 195 18 AAC A1 und die Patentschrift JP 10-2734AAD B2. Danach seien Delta-Sigma A/D-Wandler bekannt, die im analogen Frontend lediglich zwei Widerstände und eine Integrator-Kapazität benötigten. Zudem werde nur eine rein digitale integrierte Schaltung benötigt (Absatz [0004]). Ein solcher Delta-Sigma A/D-Wandler wird in der Klagepatentschrift in der Figur 1 gezeigt und ist nachstehend abgebildet:

Um auch die Wandlung geringer Eingangsspannungen zu ermöglichen, sollte – so die Empfehlung in der Klagepatentschrift – der Spannungshub am Eingang des Flip-Flops in der Größenordnung der aufbaubedingten Störspannungen und des Eingangsrauschens verbleiben. Unter aufbaubedingten Störspannungen versteht die Klagepatentschrift insbesondere Signaleinstreuungen von benachbarten Schaltungen und Störspannungen auf den Versorgungsleitungen des Flipflops (Absatz [0005]). Da bei den sehr einfachen Delta-Sigma A/D-Wandlern die Versorgungsspannung als Referenzspannung genutzt werde, sei die Qualität, das heißt die Auflösung des Wandlers, direkt abhängig von der Qualität der Versorgungsspannung. Ohne weitere Maßnahmen sei gemäß der DE 195 18 AAC A1 eine A/D-Wandlung mit einer Auflösung von etwa 7 Bit möglich (Absatz [0006]).

Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund gemäß Absatz [0007] der Klagepatentschrift die Aufgabe (das technische Problem) zugrunde, den analogen Teil eines Delta-Sigma A/D-Wandlers (analoges Frontend) soweit zu verbessern, dass bei Beibehaltung des einfachen Aufbaus eine erhebliche Steigerung der Auflösung möglich wird. Angestrebt werde eine Auflösung von mindestens 13 Bit, da diese für gängige Audio-Codecs nötig sei.

Dies soll durch den Patentanspruch 1 des Klagepatents 1 erreicht werden, dessen Merkmale wie folgt gegliedert werden können:

1. Es handelt sich um einen Delta-Sigma Analog-/Digital-Wandler, dessen analoges Frontend aus einem Eingangswiderstand (1), einem Rückkopplungswiderstand (2), einer Integrator-Kapazität (3) und einem Flip-Flop (4) besteht.

2. Damit eine Entkopplung zwischen dem Halbleiterchip und dem analogen Frontend eintritt, ist die Schaltung wie folgt ausgeführt:

a) Vor dem D-Eingang und/oder im Rückkopplungspfad hinter dem Ausgang des Flip-Flops (4) befindet sich ein Buffer (5, 6, 7, 8),
b) der betriebsspannungsmäßig getrennt von dem die digitalen Schaltungsteile beinhaltenden Halbleiterchip versorgt wird.

Das Klagepatent 2, dessen Ausführungen zum Stand der Technik im Wesentlichen denjenigen zum Klagepatent 1 entsprechen, schlägt in seinem Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Es handelt sich um einen Delta-Sigma Analog-/Digital-Wandler,

a) dessen analoges Frontend aus einem Eingangswiderstand (1), einem Rückkopplungswiderstand (2) und einer Integrator-Kapazität (3) besteht und
b) der ein D-Flip-Flop (4) auf einem Halbleiterchip enthält.

2. Damit eine Entkopplung zwischen dem Halbleiterchip und dem analogen Frontend eintritt, ist die Schaltung wie folgt ausgeführt:

a) Vor dem D-Eingang und/oder im Rückkopplungspfad hinter dem Ausgang des D-Flip-Flops (4) befindet sich ein erster (5, 7) bzw. zweiter Buffer (6, 8),
b) der betriebsspannungsmäßig getrennt von dem die digitalen Schaltungsteile beinhaltenden Halbleiterchip versorgt wird.

2.
Das Landgericht hat zu Recht eine Verletzung des Klagepatents 1 verneint. Es ist der Klägerin nicht gelungen, den ihr obliegenden Beweis zu erbringen, dass die angegriffenen Ausführungsformen vom Klagepatentanspruch Gebrauch machen. Vielmehr steht im Gegenteil unter Berücksichtigung des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. R zur Überzeugung des Senats zweifelsfrei fest, dass sämtliche angegriffene Ausführungsformen jedenfalls das Merkmal 1 nicht verwirklichen. Daher erübrigen sich Ausführungen zu den anderen Merkmalen, insbesondere zum ebenfalls streitigen Merkmal 2 b).

Das Merkmal 1 ist nicht erfüllt, da das Klagepatent 1 dort – mit Ausnahme der vom Klagepatentanspruch allerdings ohnehin in Merkmal 2 genannten Buffer – die Bauteile, aus denen das analoge Frontend des erfindungsgemäßen Delta-Sigma A/D-Wandlers besteht, abschließend aufzählt, das analoge Frontend der angegriffenen Ausführungsformen jedoch darüber hinaus weitere Komponenten im analogen Frontend zur Erzeugung einer externen Referenzspannung aufweist.

a)
Das Klagepatent 1 lehrt in Merkmal 1, dass das analoge Frontend aus einem Eingangswiderstand (1), einem Rückkopplungswiderstand (2), einer Integrator-Kapazität (3) und einem Flip-Flop (4) besteht.

Diese Aufzählung der Bauteile im analogen Frontend ist – mit Ausnahme der aus technischer Sicht ebenfalls zum analogen Frontend gehörenden Buffer – abschließend. Insbesondere führen zusätzliche passive analoge Bauelemente wie weitere Widerstände und/oder Kondensatoren, die zur Erzeugung einer gesonderten Referenzspannung erforderlich sind, aus dem Schutzbereich der Erfindung heraus. Das entnimmt der Durchschnittsfachmann, bei dem es sich um einen Diplomingenieur der Elektrotechnik handelt, der mit der Entwicklung analoger und digitaler Schaltungen, insbesondere im Bereich der Übertragungstechnik befasst ist (vgl. BPatG, Urteil vom 02.10.2012 – 5 Ni 40/10, Gutachten des Sachverständigen R vom 17.12.2012, Seite 1 und Privatgutachten Dipl.-Ing. FH T vom 20.11.2013, Seite 8, Anlage KC-PG), bereits dem Anspruchswortlaut und bestätigt ihm die gebotene funktionsorientierte Auslegung unter Berücksichtigung des in der Klagepatentschrift gewürdigten Stands der Technik.

aa)
Bereits der Anspruchswortlaut legt durch die Formulierung „besteht aus…“ nahe, dass die Aufzählung abschließenden Charakter hat, indem sie grundsätzlich den Eindruck einer nach Art und Anzahl der genannten Komponenten abschließenden Aufzählung vermittelt.

Der Fachmann bleibt zwar bei einer solchen rein philologischen Betrachtung nicht stehen und schließt es daher nicht von vornherein aus, dass das analoge Frontend noch weitere, nicht ausdrücklich genannte Schaltungsteile enthalten darf. Er sieht es jedoch als zur Erfindung gehörig an, dass das analoge Frontend ausschließlich aus den genannten Bestandteilen besteht, wenn dafür weitere Anhaltspunkte vorliegen, etwa indem die Klagepatentschrift zum Ausdruck bringt, dass diese Ausgestaltung besondere Vorteile hat oder sonst erwünscht ist.

bb)
Das ist hier der Fall, weil sich aus der DE 195 18 AAC A1, die als gewürdigter Stand der Technik für die Auslegung heranzuziehen ist, ergibt, dass das Klagepatent 1 gezielt einen einfachen Aufbau des analogen Frontends nur mit den genannten, wenigen Schaltungsteilen lehrt und dabei ein bestimmtes Schaltungskonzept verfolgt, das auf die Erzeugung und Zuführung einer externen Referenzspannung mit dem dafür zwingend notwendigen zusätzlichen Bauteileaufwand gezielt verzichtet.

(1)
Das Klagepatent 1 übernimmt die Ausgestaltung des analogen Frontends aus dieser Druckschrift und will den dort gelehrten „einfachen Aufbau“ ausdrücklich beibehalten.

Das folgt aus der Darstellung in der Klagepatentschrift zum Stand der Technik. Diese betont, u. a. aus der DE 195 18 AAC A1 sei ein Delta-Sigma A/D-Wandler bekannt, der im analogen Frontend lediglich zwei Widerstände und eine Integrator-Kapazität sowie im Übrigen nur eine rein digitale integrierte Schaltung benötige (Absatz [0004] der Klagepatentschrift). Der Fachmann schließt daraus, dass es sich bei den drei genannten Bauteilen um die einzigen „nicht integrierten“ Komponenten im analogen Frontend handelt, wobei ihm aus seinem allgemeinen Fachwissen bekannt ist, dass sowohl Widerstände als auch Kondensatoren passive elektrische Bauelemente sind. Die in der Klagepatentschrift als Figur 1 abgebildete Schaltung eines solchen einfachen Delta-Sigma A/D-Wandlers aus dem Stand der Technik zeigt dementsprechend außer dem Flip-Flop (4) – zu dessen Zugehörigkeit zum analogen Frontend nach der Lehre des Klagepatents 1 siehe unten – im analogen Frontend nur die passiven analogen Komponenten Eingangswiderstand (1), Rückkopplungswiderstand (2) und Integrator-Kapazität (3).

Dieser Aufbau des analogen Frontends soll nach der Vorgabe in Absatz [0007] der Klagepatentschrift übernommen werden und ist daher Teil der Aufgabe des Klagepatents 1. Daraus und aus der Qualifizierung des Aufbaus als „einfach“ entnimmt der Fachmann, dass es dem Klagepatent dabei konkret darum geht, die geringe Anzahl der passiven, nicht integrierten Komponenten aus dem gewürdigten Stand der Technik zu übernehmen und auf zusätzliche Bauteile im analogen Frontend zu verzichten.

(2)
Dabei ergibt sich sowohl aus der Klagepatentschrift selbst als auch aus der gewürdigten DE 195 18 AAC A1, dass dieser „einfache Aufbau“ deswegen möglich ist, weil anstatt einer extern zugeführten Referenzspannung die interne Versorgungsspannung als Referenzspannung verwendet wird. Das Klagepatent 1 übernimmt auf diese Weise aus dem gewürdigten Stand der Technik ein bestimmtes Schaltungskonzept und will dieses für die Erfindung beibehalten.

(a)
Dies ist vor dem technischen Hintergrund zu sehen, dass – wie dem Fachmann aus seinem allgemeinen Fachwissen bekannt ist – ein Delta-Sigma A/D-Wandler für die Umwandlung des analogen Eingangssignals in ein digitales Ausgangssignal eine stabile Referenzspannung als Schwellwert benötigt. Mit diesem Spannungswert wird die analoge, integrierte Eingangsspannung verglichen, die nicht stets gleichbleibend, sondern aufgrund von Rauschphänomenen, Störspannungen auf den Versorgungsspannungen des Analogteils und insbesondere deswegen unterschiedlich hoch ist, weil vom Eingangssignal der Spannungswert eines im Rückkopplungspfad von digital zu analog umgewandelten Ausgangssignals abgezogen wird und erst der daraus resultierende Wert als analoge, integrierte Eingangsspannung einem Komparator zugeführt wird. Abhängig davon, ob diese Eingangsspannung die Referenzspannung übersteigt oder unterschreitet, wird sodann vom Komparator der digitale Wert 1 oder 0 ausgegeben. Die Referenzspannung hat somit die Funktion, einen stabilen Schwellwert bereitzustellen, der in einem Delta-Sigma A/D-Wandler für die Umwandlung des analogen Eingangssignals in ein digitales Ausgangssignal zwingend notwendig ist. Diese technischen Zusammenhänge, die von der Beklagten in der Klageerwiderung dargestellt worden sind, hat die Klägerin ausdrücklich bestätigt.

(b)
Die DE 195 18 AAC A1 offenbart nun dem Fachmann in Verbindung mit seinem allgemeinen Fachwissen, dass in „ihrem“ Stand der Technik eine extern zugeführte Referenzspannung als Schwellwert verwendet wird, während sie selbst stattdessen die interne Versorgungsspannung als Referenzspannung nutzt, und dies der Grund dafür ist, warum sie in einer einfachen Wandlerschaltung, an welche das Klagepatent 1 anknüpft, im analogen Frontend nicht mehr als die drei genannten passiven analogen Komponenten benötigt.

(aa)
Die zitierte Offenlegungsschrift beschreibt zunächst in den Figuren 1A und 1B vorbekannte Schaltungen mit einem analogen Verstärker (100, Figur 1A) oder analogen Komparator (120, Figur 1B), die jeweils über differentielle Eingänge (+/-) verfügen und denen an einem Eingang eine gesonderte Referenzspannung VREF zugeführt wird. Die nachfolgend eingeblendete Figur 1B zeigt einen analogen Komparator 120 mit differentiellen Eingängen und der extern zugeführten Referenzspannung VREF.

In dieser Figur nicht gezeigt, aber dem Fachmann aus seinem allgemeinen Fachwissen bekannt und zwischen den Parteien unstreitig ist, dass eine solche externe Referenzspannung stets konstant ist, weil sie schließlich einen stabilen Schwellwert bereitstellen soll, und für die Erzeugung dieser Referenzspannung eigene – und damit zusätzliche – Widerstände und Kondensatoren benötigt werden.

(bb)
Davon unterscheidet sich der Delta-Sigma A/D-Wandler nach der DE 195 18 AAC A1 erfindungsgemäß in einer sehr einfachen Ausführungsform, indem der analoge Komparator mit differentiellen Eingängen durch einen digitalen Inverter mit nur einem Eingang ersetzt wird. Dies zeigt die Ausgestaltung der nachfolgend eingeblendeten Figur 2A und die zugehörige Beschreibung eines bevorzugten Ausführungsbeispiels, wonach „die Komparatorfunktion 120 aus Figur 1B durch einen einstufigen (ungepufferten) digitalen Inverter 202 realisiert“ (Spalte 3, Zeilen 41-43) ist.

Die Druckschrift erläutert dazu weiter, dass der Inverter 202 und das Latch 206 in einer vollständig digitalen ASIC ausgeführt sein können und außerhalb der ASIC einzig die bereits genannten drei Komponenten vorhanden sind (Spalte 4, Zeilen 45-48).

Der Fachmann erkennt anhand dieser Darstellung ohne weiteres, dass zwischen der Verwendung eines digitalen Inverters mit nur einem Eingang und dieser Beschränkung auf drei „externe“ Bauteile ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Denn beim Inverter 202 wird die an dem einen Eingang eingehende analoge, integrierte Spannung mit der internen Versorgungsspannung verglichen, die als Referenzspannung und damit als Schwellwert fungiert. Das zeigt ihm auch die weitere Darstellung in der DE 195 18 AAC A1, in der ausdrücklich von einer „festen internen Referenzspannung bei etwa 2,5 Volt“ (Spalte 5, Zeilen 16-17) und „der Eigenschwelle innerhalb des Inverters 202“ die Rede ist (Spalte 5, Zeilen 27-28). Bestätigt wird ihm diese Interpretation zudem durch einen Vergleich der Figur 2A, die keine Referenzspannung VREF zeigt, mit den vorbekannten Schaltungen gemäß den Figuren 1A und 1B, die stattdessen eine solche externe Referenzspannung nutzen. Somit benötigt der digitale Inverter keine separat zugeführte Referenzspannung und die Schaltung kann auf die dazu notwendigen zusätzlichen Bauteile verzichten. Die stattdessen genutzte Versorgungsspannung ist – was für den Fachmann selbstverständlich ist – hingegen für jedes Schaltungsteil ohnehin notwendig, weshalb die Nutzung der internen Betriebsspannung als Referenzspannung als solches keine zusätzlichen Komponentenerfordert.

(c)
An diese Lösung knüpft das Klagepatent 1 an, wie die Darstellung in Absatz [0006] der Klagepatentschrift zeigt, wonach bei den „sehr einfachen“ Delta-Sigma A/D-Wandlern die Versorgungsspannung als Referenzspannung genutzt werde und deswegen die Qualität, mithin die Auflösung des Wandlers direkt abhängig von der Qualität der Versorgungsspannung sei.

Die Klagepatentschrift stellt dabei auch einen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang zu der in Absatz [0004] genannten Ausgestaltung u. a. aus der DE 195 18 AAC A1 mit im analogen Frontend lediglich benötigten zwei Widerständen und einer Integrator-Kapazität her, wie sich aus der Bezugnahme auf den dortigen einfachen Aufbau sowie daraus ergibt, dass diese Druckschrift in Absatz [0006] erneut ausdrücklich genannt wird. Das Klagepatent 1 offenbart auf diese Weise gleichzeitig den technischen Grund, warum es auf weitere passive Komponenten im analogen Frontend verzichten kann: Die gewürdigte Ausgestaltung aus der DE 195 18 AAC A1 verwendet für die Signalverarbeitung die Versorgungsspannung als interne Referenzspannung anstatt zu diesem Zweck eine extern erzeugte Referenzspannung zuzuführen.

(3)
Des Weiteren entnimmt der Fachmann aus der Anknüpfung an den gewürdigten Stand der Technik, dass die Beschränkung des analogen Frontends auf nur drei passive analoge Komponenten das Ziel verfolgt, einen kostengünstigen Delta-Sigma A/D-Wandler bereitzustellen, weil diese im Vergleich zu digitalen Schaltungsteilen einen höheren Herstellungs- und Kostenaufwand erfordern. Diesen im Stand der Technik erreichten Vorteil will das Klagepatent 1 beim erfindungsgemäßen Delta-Sigma A/D-Wandler grundsätzlich beibehalten.

Die DE 195 18 AAC A1 nennt es ausdrücklich als Vorteil der in Figur 2A dargestellten Ausgestaltung, dass es sich um eine sehr kostengünstige Sigma-Delta- Modularschaltung handle, bei der alle aktiven Elemente durch eine digitale Schaltung ausgeführt seien (Spalte 4, Zeilen 30-33). Das steht im Einklang mit der Aufgabe jener Erfindung, einen möglichst kostengünstigen A/D-Wandler zu schaffen (Spalte 2, Zeilen 3-7) und mit der allgemeinen Beschreibung, wonach diese durch eine Ausgestaltung gelöst werde, bei der „alle aktiven Analogfunktionen vollständig durch eine digitale Schaltung ausgeführt sind“, „die einzigen externen Komponenten … Widerstände und optionale Kondensatoren“ sind und „die Funktionalität eines analogen Integrierers und eines analogen Komparators unter Verwendung digitaler Inverter realisiert“ wird (Spalte 2, Zeilen 11-19).

Im Wege der gebotenen funktionsorientierten Auslegung ergibt sich somit, dass der technische Zweck der vom Klagepatent übernommenen Ausgestaltung darin besteht, die Kosten für den Delta-Sigma A/D-Wandler möglichst zu reduzieren, da jede zusätzliche passive Komponente im analogen Frontend höhere Kosten verursacht. Dabei ist dem Fachmann aus seinem allgemeinen Fachwissen bekannt, dass – wie die Klägerin selbst in der Klageschrift vorgetragen hat – analoge Schaltungstechnik in der Regel eine größere Anzahl von Funktionsbausteinen und -elementen erfordert als digitale Schaltungstechnik. Sie hat daher einen größeren Platzbedarf und ist mit einem höheren Herstellungsaufwand verbunden, was wiederum zu Mehrkosten führt. Auch der Sachverständige legt dar, dass eine Minimierung von Anzahl und Kosten der notwendigen externen Bauelemente zu Wettbewerbsvorteilen führt (Seite 10 SV-GA).

In Anbetracht dieser technischen Funktion des abschließenden Charakter der Aufzählung im Merkmal 1 überzeugt das Argument der Klägerin nicht, bei dieser Auslegung könne das Klagepatent 1 leicht durch unnötige Hinzufügung weiterer Komponenten umgangen werden: Schließlich benötigen eigentlich für die Schaltung nicht notwendige Bauteile im analogen Frontend ebenso zusätzlichen Platz und sie sind ebenfalls mit Herstellungsaufwand sowie Mehrkosten verbunden. Dies will die Lehre des Klagepatents 1 aber durch ausdrückliche Beschränkung des analogen Frontends auf die im Merkmal 1 genannten Bauteile gerade vermeiden und führt schon deswegen aus dem Schutzbereich heraus.

(4)
Dieser Auslegung hält die Klägerin ohne Erfolg entgegen, mit der „Beibehaltung des einfachen Aufbaus“ sei nur gemeint, dass auf Integratoren und andere aktive analoge Schaltungen verzichtet werde, was auch Kern der Erfindung der DE 195 18 AAC A1 sei; es werde hingegen keine Beschränkung auf die ausschließliche Verwendung der drei genannten analogen Bauelemente gelehrt.

Daran ist zwar richtig, dass die aufgezeigte Anknüpfung an den gewürdigten Stand der Technik grundsätzlich auch den Verzicht auf aktive analoge Komponenten im analogen Frontend umfasst. Das ergibt sich ebenfalls aus der Figur 2A und der zugehörigen Beschreibung in der DE 195 18 AAC A1, indem die einzigen Bauteile im dortigen analogen Frontend ein Eingangswiderstand, ein Rückkopplungswiderstand und eine Integrator-Kapazität, mithin ausschließlich passive analoge Komponenten sind, so dass im Vergleich zu „ihrem“ Stand der Technik sowohl auf einen analogen Integrator als auch auf einen analogen Komparator vollständig verzichtet wird. Dementsprechend stellt die DE 195 18 AAC A1 in der allgemeinen Beschreibung zur Aufgabe der dortigen Erfindung bei der angestrebten Kostenoptimierung in den Vordergrund, die Anzahl der aktiven Analogkomponenten zu minimieren, die außerhalb der digitalen Schaltung angeordnet sind (vgl. Spalte 1 Zeile 68 bis Spalte 2 Zeile 2),

Der Erfindungsgehalt der Schaltung gemäß der Figur 2A nebst zugehöriger Beschreibung, die das Klagepatent 1 aus den angeführten Gründen für das analoge Frontend gemäß dem Merkmal 1 zugrunde legt, ist indes nicht darauf beschränkt, sondern hat wegen ihres besonders einfachen und sehr kostengünstigen Aufbaus, insbesondere der Verwendung eines digitalen Inverters und der Nutzung der internen Versorgungsspannung als Schwellwert, den zusätzlichen Vorteil, dass nur zwei Widerstände und eine Integrator-Kapazität im analogen Frontend benötigt werden.

Ferner ist in diesem Zusammenhang wesentlich zu berücksichtigen, dass das Klagepatent 1 konkret nur diese Ausgestaltung beibehalten will und nicht etwa an den gesamten Inhalt der DE 195 18 AAC A1 anknüpft. Daneben erwähnt und zeigt jene Druckschrift weitere Ausführungsvarianten und insbesondere in ihrer Figur 3 nebst zugehöriger Beschreibung eine differentielle Ausführungsform, die einen deutlich komplexeren Aufbau hat und für die nach den einleuchtenden und nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen R im schriftlichen Gutachten vom 17.12.2012 (Seite 11 SV-GA) die beiden Widerstände (Eingangs- und Rückkopplungswiderstand) doppelt ausgeführt werden müssten, um den differentiellen Eingang zu beschalten. Auf eine solche Ausgestaltung nimmt die Klagepatentschrift mit der Betonung des dortigen „einfachen“ Aufbaus (Absatz [0007]) und des „sehr einfachen Delta-Sigma A/D-Wandlers“ (Absatz [0006]) erkennbar nicht Bezug.

Das gilt ebenso für die Ansprüche 7 bis 13 der DE 195 18 AAC A1, die differentielle Signalmodulatoren betreffen, die nicht Gegenstand der Lehre des Klagepatents 1 sind. Deswegen kann sich die Klägerin ebenso wenig mit Erfolg darauf berufen, dass diese Druckschrift auch differentielle Ausführungsformen lehre. Aus den gleichen Erwägungen ist es für die Auslegung des Klagepatents 1 nicht von Bedeutung, dass die DE 195 18 AAC A1 zur Schaltung aus der Figur 2A erläutert, dass „zusätzliche passive RC-Integrierstufen hinzugefügt werden“ können (Spalte 4, Zeilen 38-41), weil aus den bereits dargelegten Gründen nur der einfache Grundaufbau mit „lediglich zwei Widerständen und einer Integrator-Kapazität“ beibehalten werden soll.

cc)
Mittelbar kommt der abschließende Charakter der im Merkmal 1) aufgezählten drei passiven analogen Komponenten darüber hinaus im weiteren Anspruchswortlaut des Merkmals 2 b) und in der allgemeinen Beschreibung des Absatzes [0008] der Klagepatentschrift zum Ausdruck, wonach die Buffer betriebsspannungsmäßig getrennt vom Halbleiterchip versorgt werden und damit ausweislich der formulierten Aufgabenstellung in Absatz [0007] gegenüber der DE 195 18 AAC A1 eine Verbesserung der Auflösung von etwa 7 Bit (vgl. Absatz [0006]) auf mindestens 13 Bit angestrebt wird.

Der Fachmann erkennt, dass diese „betriebsspannungsmäßige Trennung“ zur Erzielung einer höheren Auflösung deswegen erforderlich ist, weil das Klagepatent 1 die Nutzung der internen Versorgungsspannung als Referenzspannung aus dem gewürdigten Stand der Technik beibehalten und gerade nicht in Abgrenzung davon eine separat zugeführte Referenzspannung nutzen will, für die zusätzliche Widerstände und Kondensatoren im analogen Frontend benötigt würden.

Dem liegt aus Sicht des Fachmannes zum Einen objektiv das zu lösende technische Problem zugrunde, dass Störspannungen auf der internen Masse des Halbleiterchips in eine Eingangsspannung transferiert werden und jede Schaltaktivität in der integrierten Schaltung, z. B. durch digitale Signalverarbeitung, wegen der Induktivität der Bonddrähte und des Gehäuses Störspannungen auf der internen Masse erzeugt und den Spannungswert negativ beeinflusst. Zum Anderen wird die Ausgangsstufe, die vom D-Flip-Flop ausgegeben, vom Ausgangsbuffer in einen analogen Spannungswert umgewandelt und über den Rückkopplungswiderstand auf die Integrator-Kapazität zurückgeführt wird, durch die jeweiligen Störspannungsquellen negativ beeinflusst und es entsteht ein weiterer Übertragungsweg für Störspannungen in den Eingangsknoten des Delta-Sigma A/D-Wandlers, der die Qualität der Versorgungsspannung reduziert. Die Richtigkeit dieser Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten vom 17.12.2012 (Seite 6-8 SV-GA) haben die Parteien zu Recht nicht in Abrede gestellt und ist im Privatgutachten (Seiten 8/9 PGA) bestätigt worden, wobei im vorliegenden Zusammenhang dahinstehen kann, ob – wie der Sachverständige betont – der negative Einfluss auf die Qualität der Versorgungsspannung nur von sekundärer Bedeutung ist und ob – was die Klägerin verneint – der Sachverständige den Einfluss der Störquellen im Einzelnen zutreffend dargestellt hat.

Wie die Klagepatentschrift selbst hervorhebt, haben diese Störeinflüsse bei Nutzung der internen Versorgungsspannung als Referenzspannung den Nachteil, dass die Qualität der Auflösung unmittelbar von der Qualität der Versorgungsspannung abhängt, was im gewürdigten Stand der Technik eine Auflösung von nur etwa 7 Bit zur Folge hat, die für gängige Audio-Funktionen nicht genügt (Absatz [0006] der Klagepatentschrift). Schließlich ist der genutzte interne Schwellwert nicht stabil, sondern schwankt in Abhängigkeit von den genannten Störeinflüssen. Dieser Umstand bewegt das Klagepatent 1 aber nicht dazu, die dortige Lösung abzulehnen und einen grundsätzlich anderen Weg zur Erzielung einer höheren Auflösung einzuschlagen, sondern es will aus den angeführten Gründen erkennbar die technische Lösung einer Nutzung der internen Betriebsspannung als Referenzspannung beibehalten und lediglich durch eine zusätzliche Maßnahme verbessern.

Davon ausgehend löst das Klagepatent 1 nach den ebenfalls nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen (Seite 8 SV-GA) die beiden genannten Probleme, indem die Versorgungsspannung der Ein- bzw. Ausgangsstufe des Wandlers, mithin dort wo eine Umwandlung zwischen analogen Spannungswerten und digitalen Werten erfolgt, von der Spannungsversorgung des Halbleiterchips getrennt wird, weil auf diese Weise gemäß der Funktionsangabe im Merkmal 2 eine Entkopplung zwischen analogem Frontend und Halbleiterchip bewirkt wird, die dazu führt, dass die Störspannungsquellen für den Eingang des Sigma-Delta A/D- Wandlers nicht mehr sichtbar sind und eine erhebliche Steigerung der Auflösung auf mindestens 13 Bit erreicht werden kann (vgl. Absatz [0007] der Klagepatentschrift).

Für die Auslegung des Merkmals 1 ist dabei wesentlich, dass sich die genannten Störeinflüsse deshalb auf die Qualität der Auflösung auswirken, weil erfindungsgemäß die interne Versorgungsspannung als Referenzspannung genutzt wird, daher Störspannungen unmittelbar den Schwellwert negativ beeinflussen und dies zu einer erhöhten Fehleranfälligkeit des Delta-Sigma A/D-Wandlers bei der Ausgabe der digitalen Werte 0 und 1 führt (siehe oben). Demgegenüber besteht bei Verwendung einer externen Referenzspannung dieses Problem nicht – jedenfalls nicht in gleichem Maße –, da sie von der Versorgungsspannung unabhängig und deswegen deutlich weniger empfindlich ist gegenüber Störungen auf der Versorgungsspannung, die vom Halbleiterchip ausgehen. Die Richtigkeit dieser Ausführungen des Sachverständigen haben die Parteien ebenfalls zu Recht nicht angegriffen (S. 8, 24 und 35/36 SV-GA).

Die vorstehenden Ausführungen bedeuten indes im Umkehrschluss, dass die betriebsspannungsmäßige Trennung nur deshalb erforderlich ist, um die angestrebte erhebliche Auflösungssteigerung zu erreichen, weil die patentgemäße Schaltung keine externe Referenzspannung verwendet. Das Klagepatent 1 kann auch nicht etwa dahingehend verstanden werden, dass auch Ausgestaltungen, die sowohl eine getrennte Versorgung der internen Betriebsspannung als auch eine extern zugeführte Referenzspannung vorsehen, vom Schutzbereich umfasst sind. Zu einem solchen Verständnis von der Lehre des Klagepatents 1 sieht der Fachmann schon deswegen keinen Anlass, weil ein Delta-Sigma A/D-Wandler nur eine einzige Referenzspannung als Schwellwert benötigt, um die analoge Eingangsspannung in die digitalen Werte 0 oder 1 umzuwandeln. Insbesondere aber stehen derartige Schaltungen erst recht der Aufgabe des Klagepatents 1 entgegen, den einfachen Aufbau aus dem gewürdigten Stand der Technik beizubehalten. Das gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass – wie der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung bestätigt hat – für die Aufbereitung von störarmen Versorgungsspannungen und damit auch für eine betriebsspannungsmäßige Trennung der Buffer vom Halbleiterchip stets zusätzliche Bauteile erforderlich sind, da dann schließlich sogar ein „doppelter“ Aufwand entsteht. Daher stellt es keine patentgemäße Ausgestaltung dar, sowohl eine externe Referenzspannung zu nutzen als auch eine Trennung der internen Versorgungsspannung vorzusehen, weil dies zu einem hohen Bauteileaufwand führen und daher der Aufgabe des Klagepatents 1 „erst recht“ entgegenstehen würde.

dd)
Dieser Einwand der Klägerin, dass für die Aufbereitung von störarmen Versorgungsspannungen ohnehin stets ein zusätzlicher Bauteileaufwand erforderlich ist, führt überdies insbesondere deshalb nicht zu einem anderen Ergebnis, weil maßgebend für die Auslegung ist, dass das Klagepatent 1 mit der Nutzung der internen Versorgungsspannung als Referenzspannung ein anderes Schaltungskonzept verfolgt als die Verwendung einer externen Referenzspannung.

Daher ist es für die Auslegung des Merkmals 1 unbeachtlich, dass auch eine betriebsspannungsmäßig getrennte Versorgung der Buffer vom Halbleiterchip zusätzliche Bauteile wie Spannungsteiler, Widerstände und/oder Kondensatoren erfordert. Denn die dafür notwendigen Maßnahmen können nach der Lehre des Klagepatents 1 nicht mit der Erzeugung einer gesondert zugeführten Referenzspannung und dem dafür notwendigen erhöhten Bauteileaufwand im analogen Frontend gleichgesetzt werden. Vielmehr unterscheidet diese gezielt zwischen einer betriebsspannungsmäßigen Trennung der Stromversorgung von Buffer und Halbleiterchip, die der Anspruchswortlaut im Merkmal 2b) verlangt und die wesentliche Weiterentwicklung gegenüber dem gewürdigten Stand der Technik darstellt, und der Erzeugung einer externen Referenzspannung. Während diese aufgrund der zusätzlichen Bauteile vom Klagepatent 1 als nachteilig angesehen wird und daher vermieden werden soll, sieht sie Maßnahmen zur betriebsspannungsmäßig getrennten Versorgung der Buffer vom Halbleiterchip als zwingend technisch notwendig an, um einen erfindungsgemäßen Delta-Sigma A/D-Wandler mit einer höheren Auflösung als nach der DE 195 18 AAC A1 zu erhalten. Das unterstreicht die allgemeine Beschreibung in der Klagepatentschrift, wonach „Durch eine getrennte gut stabilisierte und entstörte Versorgungsspannung der negative Einfluss der digitalen Halbleiterschaltung wie auch andere negative Störeinflüsse vom analogen Frontend ferngehalten werden (kann), was zu einer erheblichen Auflösungssteigerung des A/D-Wandlers führt“ (Absatz [0010], Spalte 1, Zeilen 62-67), und wird durch Figur 2 veranschaulicht, die eine erfindungsgemäß stabilisierte Spannung für Eingangs- und Ausgangsbuffer zeigt, ohne allerdings den Schutzbereich der Erfindung auf diese konkrete Ausgestaltung zu beschränken. Vielmehr sind auch andere Stabilisierungsmaßnahmen oder Siebmittel möglich, um die Versorgungsspannung für den/die Buffer zu modifizieren (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2014 – X ZR 1/13, Rn. 23). Die betriebsspannungsmäßig getrennte Versorgung der Buffer vom Halbleiterchip ist somit das erfindungsgemäße Mittel, um gemäß Absatz [0007] der Klagepatentschrift die für gängige Audio-Codecs notwendige Qualität des Wandlers mit einer Auflösung von mindestens 13 Bit zu erzielen.

Dabei mag es durchaus sein, dass sich die mit dem Verzicht auf eine externe Referenzspannung im gewürdigten Stand der Technik erreichten Vorteile bei Platzbedarf, Herstellungs- und Kostenaufwand durch die gelehrte Trennung der Versorgung der Buffer vom Halbleiterchip beim erfindungsgemäßen Delta-Sigma A/D-Wandler praktisch nicht oder nur noch in geringem Umfang auswirken. Das nimmt das Klagepatent 1 indes erkennbar in Kauf, um die angestrebte Auflösungssteigerung zu erzielen, weil diese ohne Stabilisierung der internen Versorgungsspannung nicht erreichbar wäre.

ee)
Die hiesige Auslegung unterstreichen zudem die Figuren 2 und 3 der Klagepatentschrift, die nicht nur keine Referenzspannung VREF zeigen, sondern aufgrund der Verwendung eines Eingangsbuffers mit nur einem Eingang für die analoge Eingangsspannung die Verwendung einer solchen externen Referenzspannung sogar ausschließen. Denn der Eingangsbuffer besitzt keinen Eingang, über den diese zugeführt werden könnte. Auch wenn die Erfindung nicht auf die Darstellung bevorzugter Ausführungsbeispiele beschränkt werden darf, bestätigen diese Figuren daher das Verständnis von der Lehre des Klagepatents 1, zu dem der Fachmann bereits anhand des Anspruchswortlauts und des gewürdigten Stand der Technik gelangt.

Dagegen führt die Klägerin ohne Erfolg an, dass Bauteile für die Stromversorgung von Schaltungen regelmäßig nicht angegeben werden. Denn eine gesondert zugeführte Referenzspannung dient nicht der Stromversorgung, sondern der Ermittlung eines Schwellwertes zur Ausgabe der digitalen Werte 0 und 1. Sie ist daher nicht selbstverständlich vorhanden, sondern hat mit der Erzeugung eines im Verhältnis zur internen Versorgungsspannung externen Schwellwertes eine spezifische technische Funktion, die nur in bestimmten Anwendungen der Schaltungstechnik vorkommt und die deswegen – um den Fachmann entsprechend anzuweisen – in der Regel dargestellt wird, mögen auch die einzelnen Bauteile zur Erzeugung dieser Referenzspannung nicht immer angegeben sein. Das bestätigen die Figuren 1A und 1B aus der DE 195 18 AAC A1, die jeweils gesondert zugeführte Referenzspannungen VREF zeigen. Dementsprechend hat der Sachverständige R in der mündlichen Anhörung überzeugend dargelegt, dass man bei einer Patentierung der angegriffenen Ausführungsformen die Erzeugung der Referenzspannung durch den externen Spannungsteiler und den Kondensator angeben würde, da dies die elementare Grundfunktion der Schaltung ist, durch die sie sich von der patentgemäßen Ausgestaltung unterscheidet.

ff)
Das Klagepatent 1 löst den vermeintlichen Widerspruch, dass es den einfachen Aufbau des analogen Frontends aus der DE 195 18 AAC A1 beibehalten will, die betriebsspannungsmäßige Trennung der Buffer vom Halbleiterchip im Vergleich zu diesem Stand der Technik jedoch ebenfalls einen zusätzlichen Bauteileaufwand erfordert, indem es die Buffer nicht in der Aufzählung des Merkmals 1 nennt, obwohl diese aus Sicht des Fachmannes technisch zum analogen Frontend gehören. Deren Nennung unterbleibt somit deswegen, weil Merkmal 1 die patentgemäße Teilaufgabe erfüllt, den einfachen Aufbau aus dem gewürdigten Stand der Technik beizubehalten, während erst Merkmal 2 die weitere Teilaufgabe der – auf die Buffer bezogenen – erfindungsgemäßen Weiterentwicklung mit den dafür notwendigen, im Vergleich zur DE 195 18 AAC A1 zusätzlichen Maßnahmen betrifft.

(1)
Die technische Zugehörigkeit der Buffer zum analogen Frontend ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten vom 17.12.2012, die die Parteien zu Recht nicht angegriffen haben und die der Privatgutachter T ausdrücklich bestätigt hat (Seite 12 PGA). Danach ist das analoge Frontend der Teil des Delta-Sigma A/D-Wandlers, in dem der analoge Signalverlauf der auftretenden Ströme und Spannungen die Qualität der Auflösung beeinflusst (Seite 12 SV-GA).

Der Sachverständige hat dies überzeugend damit begründet, dass sich dort Störeinflüsse, die vom Halbleiterchip ausgehen, unmittelbar negativ auf die Qualität der Auflösung auswirken, und das analoge Frontend daher den Teil des Wandlers charakterisiert, der durch die betriebsspannungsmäßige getrennte Versorgung der Buffer vom Halbleiterchip zu entkoppeln ist. Zu diesem Verständnis von der Lehre des Klagepatents 1 gelangt der Fachmann insbesondere anhand der entsprechenden Funktionsangabe im Merkmal 2. Bestätigt wird dies ihm dies ferner durch die Beschreibung in der Klagepatentschrift. Diese formuliert in Absatz [0007] die Aufgabenstellung, „den analogen Teil eines Delta-Sigma A/D-Wandlers (analoges Frontend)… zu verbessern“ und lehrt als erfindungsgemäße Lösung gemäß dem Merkmal 2 b) des Klagepatentanspruchs und der Beschreibung in Absatz [0008] eine betriebsspannungsmäßig getrennte Versorgung der Buffer. Da sich somit die Maßnahme, mit dem das analoge Frontend verbessert werden soll, auf die Buffer bezieht, sind die Buffer technisch ebenfalls Teil des analogen Frontends.

Das steht im Einklang mit ihrer Funktion im Rahmen des erfindungsgemäßen Delta-Sigma A/D-Wandlers. Denn patentgemäße Buffer übernehmen die aus dem Stand der Technik bekannten Funktionen eines Komparators und Inverters (vgl. Seite 17, Bild 15 und Mitte SV-GA). Der Eingangsbuffer digitalisiert unter Nutzung eines Schwellenwertes analoge Spannungswerte und der Ausgangsbuffer wandelt das digitale Ausgangssignal des Flip-Flops in einen analogen Spannungswert um. Auf diese Weise sind die Buffer im Sinne der obigen Definition des analogen Frontends unmittelbar am analogen Signalverlauf der auftretenden Ströme und Spannungen beteiligt.

Die Zuordnung der Buffer zum analogen Frontend folgt zuletzt daraus, dass sie ausweislich von Merkmal 2 a) stets zwischen dem D-Flip-Flop und den außerhalb des Chips befindlichen Bestandteilen der Schaltung angeordnet sind und diese somit gemäß der Funktionsangabe im Merkmal 2 voneinander isolieren. Infolgedessen ist nach den einleuchtenden Ausführungen des Sachverständigen eine betriebsspannungsmäßig getrennte Versorgung der Buffer nur sinnvoll, wenn bei diesen der Verlauf von Strömen und Spannungen die analogen Eigenschaften beeinflussen kann (Seite 15 SV-GA), sie mithin aus technischer Sicht Teil des – vom Halbleiterchip entkoppelten – analogen Frontends sind.

(2)
Dass der/die Buffer gleichwohl im Merkmal 1 nicht genannt werden, versteht der Fachmann indes nicht etwa als Hinweis auf einen offenen Charakter der dortigen Aufzählung.

Vielmehr erkennt er, dass es für die technische Lehre des Klagepatents 1 nicht von Bedeutung ist, ob die Buffer dort ausdrücklich erwähnt werden oder nicht. Schließlich werden die Buffer bereits im Merkmal 2 des Klagepatentanspruchs genannt und sind damit ohnehin Bestandteil des erfindungsgemäßen Delta-Sigma A/D-Wandlers. Es handelt sich somit nicht um zusätzliche Komponenten, die zu einem komplexeren Aufbau der Schaltung führen, wenn man sie zum analogen Frontend rechnet. Daher können sie der Lösung der Aufgabe des Klagepatents 1, dort einen einfachen Aufbau bereitzustellen, auch nicht entgegenstehen.

Infolgedessen lässt sich aus der fehlenden Erwähnung der Buffer in Merkmal 1 nicht schließen, dass die Aufzählung keinen abschließenden Charakter hätte und Erweiterungen des analogen Frontends um im Anspruchswortlaut nicht genannte Bauelemente ebenfalls vom Schutzbereich umfasst wären.

(3)
Die hiesige Auslegung hat weiter zur Folge, dass erfindungsgemäße Buffer jedenfalls nicht über differentielle Eingänge verfügen, denen – an einem Eingang – eine externe Referenzspannung zugeführt wird, da das Klagepatent 1 eine solche Ausgestaltung wegen des damit verbundenen zusätzlichen Bauteileaufwands im analogen Frontend ausschließt. Stattdessen besitzen sie nur einen Eingang, an dem die analoge, integrierte Eingangsspannung eingeht, und sie nutzen die interne Versorgungsspannung als Referenzspannung, weil sie – wie der Sachverständige bestätigt (Seite 15 SV-GA) und die Klägerin nicht in Abrede gestellt hat – bei dieser Ausgestaltung keine externen Referenzspannungen oder Referenzströme benötigen.

Diese Auslegung untermauert wiederum die gewürdigte DE 195 18 AAC A1, die ausdrücklich lehrt, dass bei einem digitalen Inverter mit einem einzigen Eingang, der wie ein Buffer als A/D- bzw. D/A-Wandler fungiert, die interne Versorgungsspannung zugleich als Referenzspannung genutzt wird (vgl. Spalte 4, Zeilen 7-10 und 40-43), wobei diese Ausgestaltung aus den bereits angeführten Gründen zum einfachen Aufbau gehört, der patentgemäß übernommen werden soll. Schaltungsteile zur Umwandlung der Signale mit differentiellen Eingängen, d. h. mit einem Eingang für die Eingangsspannung und einem weiteren Eingang für die Zuführung einer externen Referenzspannung stehen diesem technischen Zweck des Merkmals 1 aufgrund des zusätzlichen Bauteileaufwands für die externe Referenzspannung im analogen Frontend entgegen.

Im Übrigen sind zwar durchaus unterschiedliche Ausgestaltungen von Buffern erfindungsgemäß, da weder der Anspruchswortlaut noch die Klagepatentschrift im Übrigen dazu – über die vorstehend herausgearbeiteten hinausgehende – Vorgaben machen. Insbesondere ist im Merkmal 2 a) nicht näher festgelegt, ob die Buffer als analoge oder als digitale Schaltung ausgeführt sind (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2014 – X ZR 1/13, Rn. 13). Tatsächlich haben sie im Übrigen nach den einleuchtenden Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten vom 17.12.2012 und bei der Anhörung stets – und damit auch in der Ausführungsform als digitale Buffer mit einem Eingang – schon deswegen eine analoge Funktion, weil sie die Umsetzung zwischen analogen externen und binären internen Signalen realisieren (Seite 16 SV-GA). Sie werden in der erfindungsgemäßen Anordnung als Komparator mit interner Umschaltschwelle verwendet, haben analoge Eigenschaften (Seite 17 SV-GA) und gehören daher auch zum analogen Teil des Wandlers. Dies ändert indes aus den genannten Gründen nichts daran, dass jedwede Buffer mit differentiellen Eingängen, die eine extern zugeführte Referenzspannung verwenden, nicht patentgemäß sind.

gg)
Zuletzt steht der Umstand, dass das D-Flip-Flop Merkmal 1 des Klagepatents 1 zufolge ebenfalls zum analogen Frontend gehört, dem abschließenden Charakter der Aufzählung nicht entgegen.

(1)
Das D-Flip-Flip wird zwar weder in der Darstellung des Stands der Technik noch in der gewürdigten DE 195 18 AAC A1 als Bestandteil des analogen Frontends bezeichnet. Vielmehr entnimmt der Fachmann aus der Figur 1 und der Beschreibung in Absatz [0004] der Klagepatentschrift, wonach „Darüber hinaus … nur eine rein digitale integrierte Schaltung benötigt [wird] (Fig. 1).“, dass das D-Flip-Flop Teil der „rein digitalen integrierten Schaltung“ ist.

(2)
Gleichwohl sieht der Fachmann keinen Widerspruch darin, dass das D-Flip-Flop im Anspruchswortlaut als Bestandteil des analogen Frontends aufgeführt ist.

Dabei gilt zunächst, dass – ebenso wie bei den Buffern – die Erwähnung des D-Flip-Flops im Merkmal 1 technisch betrachtet ohne Bedeutung ist, da es ohnehin Bestandteil des erfindungsgemäßen Delta-Sigma A/D-Wandlers ist, wie ohne weiteres aus dem weiteren Merkmal 2 a) folgt. Daher ist es im Hinblick auf die Teilaufgabe des Klagepatents 1, den einfachen Aufbau aus dem Stand der Technik beizubehalten, unerheblich, ob es zum analogen Frontend gerechnet wird oder nicht.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass – wie der Sachverständige ausgeführt hat (Seite 16 SV-GA) und wovon auch die Parteien übereinstimmend ausgehen – sich eine Zugehörigkeit zum analogen Frontend und eine Anordnung auf dem Halbleiterchip nicht gegenseitig ausschließen. Vielmehr können sich auf dem Halbleiterchip digitale Schaltungsteile befinden, die aufgrund ihrer Beteiligung am analogen Signalverlauf aus technischer Sicht gleichzeitig Teil des analogen Frontends sind.

Eine solche Zuordnung ergibt im Hinblick auf das D-Flip-Flop zudem unter Berücksichtigung der erfindungsgemäßen Buffer durchaus einen technischen Sinn: Zwar nehmen vorhandene Buffer bereits die Umwandlung zwischen analogen externen Signalen und digitalen internen Signalen vor, so dass am D-Eingang des D-Flip-Flops ein digitales Signal ankommt und an seinen beiden Ausgängen ebenso wieder digitale Werte – 0 und 1 – ausgegeben werden. Auf diese analoge Signalverarbeitung hat das D-Flip-Flop nach den einleuchtenden Ausführungen des Sachverständigen nur noch mittelbar durch Abtastung Einfluss (S. 14, 16 SV-GA). Allerdings ist zu beachten, dass nach dem Klagepatent 1 auch eine Schaltung mit nur einem Buffer patentgemäß ist. Dies folgt wiederum aus dem Anspruchswortlaut des Merkmals 2 a), wonach sich vor dem D-Eingang und/oder im Rückkopplungspfad hinter dem Ausgang des Flip-Flops ein Buffer befindet. Dementsprechend bleibt es dem Ermessen des Fachmannes überlassen, ob er einen oder mehrere Buffer einsetzt (BGH, Urteil vom 27.05.2014 – X ZR 1/13, Rn. 29), und es genügt, wenn nur entweder vor oder hinter dem D-Flip-Flop ein Buffer angeordnet ist. Für das D-Flip-Flop hat die Anordnung nur eines Buffers indes zur Folge, dass es unmittelbar an der analogen Signalverarbeitung beteiligt ist, indem entweder sein Eingang oder sein Ausgang direkt mit den nicht integrierten, passiven Komponenten verbunden ist. In diesem Fall betrachtet der Fachmann das D-Flip-Flop als Teil des analogen Frontends. Diese überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen in seinem Gutachten (S. 13-16 SV-GA) haben die Parteien und der von der Klägerin beauftragte Privatgutachter T übereinstimmend bestätigt (Seite 13 PGA).

Davon ausgehend erkennt der Fachmann, dass das D-Flip-Flop deshalb im Merkmal 1 genannt wird, weil nach der Lehre des Klagepatents 1 auch eine solche Ausgestaltung mit nur einem Buffer erfindungsgemäß ist. Dies steht im Übrigen im Einklang mit Figur 1 der Klagepatentschrift, die den beizubehaltenden Aufbau aus dem Stand der Technik, aber keine Buffer zeigt mit der Folge, dass das D-Flip-Flop das analoge Eingangssignal mit seiner internen Schaltschwelle vergleicht und somit unmittelbaren Einfluss auf die analogen Eigenschaften hat.

hh)
Die vorstehende Auslegung stimmt mit den Feststellungen des Sachverständigen überein. Er hat zwar die Aufzählung im Gutachten vom 17.12.2012 als „offen“ bezeichnet und dementsprechend eine Verwirklichung des Merkmals 1 (dort Merkmalsgruppe 2) bejaht (vgl. Seiten 15 und 21 SV-GA). Im Rahmen seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25.08.2013 (Bl. 733 f. GA) hat er indes klargestellt, dass die Aufzählung nur insoweit als „offen“ zu verstehen sei, als der Fachmann die vorgesehenen Buffer sowie – als Grenzfall – möglicherweise auch das D-Flip-Flop dem analogen Frontend zurechne. Demgegenüber sei der Aufbau des erfindungsgemäßen Frontends keiner beliebigen Erweiterung um zusätzliche – insbesondere nicht integrierte diskrete – Komponenten zugänglich. In der mündlichen Anhörung vor dem Senat am 25.06.2015 hat er zudem auf Nachfragen des Senats bejaht, dass die Aufzählung im Hinblick auf passive analoge Komponenten wie Widerstände und Kondensatoren abschließend sei, die Klagepatente damit gezielt den zusätzlichen Bauteileaufwand für die Erzeugung einer extern zugeführten Referenzspannung ausschließen und die Klagepatente ein bestimmtes Schaltungskonzept verfolgen, das auf die Zuführung einer externen Referenzspannung verzichte. Nur dies steht auch im Einklang mit den bereits im Gutachten vom 17.12.2012 getroffenen weiteren Feststellungen, wonach der technische Sinngehalt der Klagepatentschrift auf eine aufwandsminimale Implementierung eines Delta-Sigma A/D-Wandlers mit möglichst wenig externen Bauelementen abziele (Seite 11 SV-GA) und Kern der erfindungsgemäßen Ausführung die Verwendung eines einfachen digitalen Buffers mit Eintakteingang sei, der eine interne Schaltschwellspannung besitze und keine externe Referenzspannung benötige (Seite 28 SV-GA).

Bezogen auf das Merkmal 1 hat die Klägerin gegen die Feststellungen des Sachverständigen keine konkreten Einwendungen erhoben. Auch das von ihr vorgelegte Privatgutachten Dipl.-Ing. (FH) T enthält keine davon abweichende Auslegung dieses Merkmals oder insoweit Kritik am gerichtlichen Sachverständigengutachten. Zur Frage, ob die Aufzählung im Patentanspruch abschließend sei, wird dort lediglich ausgeführt, dass der Fachmann die patentierte Vorrichtung klar beschrieben sehe und eine Zuordnung zu dem Begriff „Analoges Frontend“ damit unerheblich sei (vgl. Seite 13 PGA). Das beantwortet indes die – für die Auslegung des Merkmals 1 entscheidende – Frage nicht, ob das patentgemäße analoge Frontend weitere, im Anspruchswortlaut nicht genannte Komponenten aufweisen darf. Das ist – wie die Ausführungen des Sachverständigen bestätigen – zu verneinen.

b)
Nach Maßgabe dieser Auslegung verwirklichen die angegriffenen Ausführungsformen das Merkmal 1 nicht.

aa)
Soweit die Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz weitere Geräte in den Rechtsstreit eingeführt und als patentverletzend angegriffen hat, ist die damit verbundene Klageänderung gemäß § 533 ZPO zulässig, weil die Zulassung wegen der Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits sachdienlich ist und die Klageänderung – wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt – nicht auf neue, entscheidungserhebliche Tatsachen gestützt wird.

Streitgegenständlich sind daher sämtliche Ausführungsformen, die die Klägerin in der Anlage KB-Fotos 3 zusammenfassend aufgeführt hat. Diese sind – ausgehend vom Sachvortrag der Parteien – hinsichtlich ihrer Sendeschaltung technisch weitgehend identisch und entsprechen den näher erläuterten Versionen „C O P“ und „C O Q“. Die Klägerin hat mittels dieser Versionen die angegriffene Schaltung unter anderem durch Vorlage eines extrahierten Stromlaufplans (Anlage C.M2b) sowie des vereinfachten IOB-Diagramms (Anlage C.M3a) beispielhaft erläutert; die Beklagte hat ihrerseits einen Schaltplanauszug für die „C O Q“ (Anlagen B-4) vorgelegt.

Soweit die Beklagte einwendet, bei zahlreichen Geräten, von denen die Klägerin in der Anlage KB-Fotos 3 Lichtbilder vorgelegt hat, werde ein „völlig anderes Schaltungskonzept“ verfolgt, ist dieser Einwand unerheblich. Trotz eines entsprechenden Hinweises des Senats hat die Beklagte nicht konkret zu dem vermeintlich anderen Schaltungskonzept vorgetragen. Auch der Verweis darauf, dass bei dem als Nr. 43 in der Anlage KB-Fotos 3 gezeigten Gerät kein FPGA, sondern ein Mixed-Mode Chip zum Einsatz komme, trägt ohne weitere Erläuterungen, welche Unterschiede sich daraus im Hinblick auf die Klagepatente ergeben sollen, nicht. Schließlich geht die Kritik bezüglich der Anzahl der ermittelten Sigma-Delta-Wandler und weiterer TeleOschnittstellen ins Leere. Die Klagepatente befassen sich damit nicht.

Die nachfolgenden Feststellungen gelten folglich für sämtliche angegriffenen Ausführungsformen gemäß Anlage KB-Fotos 3.

bb)
Bei der angegriffenen Schaltung besteht das analoge Frontend nicht patentgemäß ausschließlich aus einem Eingangswiderstand, einem Rückkopplungswiderstand, einer Integrator-Kapazität und einem D-Flip-Flop. Vielmehr enthält es mit den Vorwiderständen RV1 und RV2, dem Kondensator CGND und dem Widerstand RGND weitere Schaltungsteile, die zur Erzeugung der Referenzspannung VREF benötigt werden.

(1)
Auf Grundlage der Auslegung unter a) scheidet bereits infolge der Existenz dieser weiteren Komponenten im analogen Frontend eine Patentverletzung aus.

Die Klägerin hat diese Außenbeschaltung gemäß der Anlage B-4 und damit das Vorhandensein der zusätzlichen Bauteile nicht in Abrede gestellt, sondern schriftsätzlich sogar zugestanden und dies auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 25.06.2015 ausdrücklich bestätigt.

Damit liegt im analogen Frontend unstreitig eine Ausgestaltung vor, die aufgrund der zusätzlichen Komponenten und des damit verbundenen erhöhten Aufwands vom Klagepatent 1 ausgeschlossen wird. Ersichtlich ohne jede Bedeutung für die Verwirklichung des Merkmals 1 ist dabei, dass die Beklagte selbst mit der Herstellung dieser Bauelemente keinen höheren Aufwand und keine Mehrkosten hatte.

Unbeachtlich ist weiter, dass die zusätzlichen Bauteile nach Ansicht der Klägerin für die „eigentliche“ Signalverarbeitung unerheblich sind. Das ist ohnehin nur insofern richtig, als sie nicht unmittelbar an der Signalverarbeitung beteiligt sind, indem bei diesen Bauelementen keine Umwandlung von analoge in digitale Werte erfolgt. Gleichwohl sind sie für diese Umwandlung notwendig, weil sie zur Erzeugung einer externen Referenzspannung dienen, die einen Schwellwert bereitstellt, von dem abhängt, in welchen binären Wert die analoge Eingangsspannung umgesetzt wird. Sie tragen somit wesentlich dazu bei, die Empfindlichkeit für Störungen aus der Versorgungsspannung deutlich zu verringern. Schon deswegen gehören sie zu dem Teil des Delta-Sigma A/D-Wandlers, in welchem gemäß der obigen Definition des analogen Frontends der analoge Signalverlauf der auftretenden Ströme und Spannungen die Qualität der Auflösung beeinflusst.

Auf die Frage, ob die angegriffene Schaltung tatsächlich auch so konfiguriert ist, dass sie eine LVDS-Zelle mit differentiellen Eingängen zur Erzeugung einer externen Referenzspannung nutzt, kommt es daher nicht an.

(2)
Doch selbst wenn man – entgegen den Ausführungen unter (1) – zugrunde legen würde, dass es nur auf die konfigurierte und benutzte Schaltung ankomme, führt dies nicht zu einem anderen Ergebnis. Es ist dann ebenfalls nicht festzustellen, dass die angegriffene Schaltung über ein analoges Frontend im Sinne von Merkmal 1 verfügt.

(a)
Dies folgt schon daraus, dass die Klägerin bis zuletzt nicht behauptet hat, die Vorwiderstände RV1 und RV2, der Kondensator CGND und der Widerstand RGND würden bei der angegriffenen Schaltung nicht benutzt.

(b)
Auch soweit sie hilfsweise vorträgt, die angegriffene Schaltung nutze einen einfachen (single ended) digitalen Eingangsbuffer, lässt sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen, dass im analogen Frontend – neben dem D-Flip-Flop – ausschließlich ein Eingangswiderstand, ein Rückkopplungswiderstand und eine Integrator-Kapazität verwendet würden.

Grundsätzlich hat im Verletzungsprozess der Kläger alle anspruchsbegründenden Sachverhaltselemente darzulegen, also auch die Tatsachen, in denen die Benutzung des geschützten Gegenstands besteht. Der Beklagte muss ihm diese Darlegung grundsätzlich nicht erleichtern. Anderes gilt nur, wenn und soweit den Beklagten gemäß § 138 Abs. 2 ZPO eine sekundäre Darlegungslast trifft. Eine solche Verpflichtung zur Spezifizierung von Tatsachen kann sich ergeben, wenn und soweit diese Informationen der mit der Darlegung und Beweisführung belasteten Partei nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Erschwerungen zugänglich sind, während ihre Offenlegung für den Gegner sowohl ohne Weiteres möglich als auch zumutbar erscheint (BGH, WRP 2009, 1394 – MP3-Player-Import; BGH, GRUR 2006, 927 – Kunststoffbügel; BGH, GRUR 2006, 313 – Stapeltrockner; BGH, GRUR 2004, 268 – Blasenfreie Gummibahn II; Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 10. Aufl., § 139 Rn. 116; Cepl/Voß/Nielen, ZPO, § 139 Rn. 29, 32). Unabhängig von der Frage, ob sich die Klägerin in der entsprechenden Beweisnot befindet, hat die Beklagte jedenfalls einer ihr obliegenden sekundären Darlegungslast Genüge getan. Sie hat einen Schaltplanauszug der „C O Q“ vorgelegt (Anlage B-4) und substantiiert unter Angabe der vorhandenen und aktivierten Komponenten vorgetragen, wie die angegriffene Schaltung konfiguriert ist.

Davon ausgehend hat die Klägerin konkret anzugeben, dass und inwiefern die genutzte Schaltung tatsächlich von der Darstellung der Beklagten abweicht. Das ist im Hinblick auf die Komponenten des analogen Frontends nicht geschehen. Daher lässt sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen, dass Merkmal 1 bei der hilfsweise geltend gemachten Schaltung erfüllt ist.

(c)
Ungeachtet dessen hat die Klägerin die Verwendung eines einfachen (single ended) digitalen Eingangsbuffers ebenfalls nicht schlüssig vorgetragen.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass in der angegriffenen Schaltung ein Bauteil zur Umwandlung der analogen Eingangsspannung in digitale Werte mit differentiellen Eingängen aktiviert ist, an einem der beiden Eingänge dieses Bauteils eine externe Referenzspannung zugeführt wird und zu diesem Zweck die genannten zusätzlichen Komponenten verwendet werden.

Schließlich hat die Klägerin nicht nur die Existenz der im als Anlage B-4 vorgelegten Stromlaufplan aufgeführten externen Komponenten, sondern darüber hinaus die dort dargestellte externe „Beschaltung“ als richtig zugestanden. Dieses Vorbringen lässt sich nur so verstehen, dass die betreffenden Komponenten konfiguriert sind und bei der angegriffenen Schaltung genutzt werden, zumal die Klägerin bis zuletzt nie etwas anderes behauptet hat. Legt man dies zugrunde, wird indes zur Umwandlung der analogen Eingangssignale in digitale Werte zwingend ein Schaltungsteil mit differentiellen Eingängen verwendet, wenn auch nicht unbedingt eine LVDS-Zelle. Denn die Außenbeschaltung des Schaltplans zeigt, dass der Innenbeschaltung (rechts von der gestrichelten Linie) über zwei Spannungsleitungen einerseits die Eingangsspannung (Analog Input) zugeführt wird und andererseits die Referenzspannung VREF. Diese Ausgestaltung ergibt bei einem Delta-Sigma A/D-Wandler technisch nur einen Sinn, wenn in dem sich anschließenden Bauteil zur Umwandlung der analogen Eingangsspannung in digitale Werte die Spannungswerte der analogen Eingangsspannung und der externen Referenzspannung miteinander verglichen werden, um die binären Werte 0 oder 1 auszugeben. In diesem Sinne hat der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung einleuchtend dargelegt, die Ausgestaltung der externen Beschaltung lasse den Rückschluss zu, dass eine LVDS-Zelle konfiguriert sei, weil andernfalls die Vorgabe eines externen Differenzpotentials für den zweiten Eingang der LVDS-Zelle technisch sinnlos sei. Dementsprechend sind sie nach seinen Ausführungen im Gutachten vom 17.12.2012 notwendige Bestandteile des analogen Frontends der angegriffenen Ausführungsformen (Seite 28 SV-GA). Dies zugrunde gelegt, ist die Behauptung der Klägerin, es werde – mit der externen Beschaltung gemäß der Anlage B-4 – ein einfacher digitaler Eingangsbuffer benutzt, jedoch nicht nachvollziehbar und damit unschlüssig. Das gilt umso mehr, als sich weder aus ihrem Sachvortrag noch den vorgelegten Schaltplänen und Unterlagen konkrete Anhaltspunkte für eine tatsächliche Benutzung von digitalen Eingangsbuffern mit einem Eingang ergeben. Dementsprechend ist selbst der Privatgutachter der Klägerin T – ohne insoweit Zweifel anzumelden – in seinem Gutachten von einer Verwendung von LVDS-Zellen, die dort als LVDS-Buffer bezeichnet werden, ausgegangen (Seite 16 PGA).

(3)
Wie bereits eingangs dargestellt, hat die Klägerin gegen die – nach entsprechender Klarstellung – widerspruchsfreien und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zum Merkmal 1 keine konkreten Einwendungen erhoben.

(a)
Das Sachverständigengutachten leidet entgegen ihrer Ansicht auch nicht daran, dass der gerichtliche Sachverständige nicht der „relevante Fachmann“ sei. Wie der 2. Zivilsenat bereits im Beschluss vom 27.05.2013 im Einzelnen ausgeführt hat, steht es der Eignung des Sachverständigen Professor Dr. R nicht entgegen, dass er selbst nicht exakt dem Durchschnittsfachmann entspricht.

Der „Durchschnittsfachmann“ ist nicht mit einer tatsächlich existierenden Person gleichzusetzen, sondern fiktiv. Patentschriften richten sich an alle Fachleute (BGH, GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung; BGH, GRUR 1998, 1003 – Leuchtstoff). Eine dem Gebot der Rechtssicherheit genügende einheitliche inhaltliche Erfassung einer patentierten Erfindung wäre auf der Grundlage individueller Kenntnisse und Fähigkeiten auch gar nicht möglich. Fachmännisches Denken, Erkennen und Vorstellen wird deshalb bemüht, um mit dem auf dem betreffenden Gebiet der Technik üblichen allgemeinen Fachwissen sowie den durchschnittlichen Kenntnissen, Erfahrungen und Fähigkeiten der dort tätigen Fachwelt und dem hierdurch geprägten sinnvollen Verständnis vom Inhalt einer Lehre zum technischen Handeln eine verlässliche Entscheidungsgrundlage zu haben (BGH, GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungsvorrichtung). Demzufolge genügt es, dass ein gerichtlicher Sachverständige mindestens über die Kenntnisse des Durchschnittsfachmanns verfügt und dem Gericht diejenigen objektiven technischen Gegebenheiten vermittelt, mit denen ein technischer Fachmann durchschnittlichen Könnens im Prioritätszeitpunkt versehen war und sich dem Verständnis des Patentanspruchs genährt hat (BGH, GRUR 2006, 314 – Stapeltrockner; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl., Rn. 73, 2749).

Der Sachverständige Prof. Dr. R erfüllt diese Anforderungen, wie der 2. Zivilsenat ebenso in dem Beschluss vom 27.05.2013 eingehend erläutert hat. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf diesen Beschluss Bezug genommen. Das gegen den Sachverständigen gerichtete Befangenheitsgesuch der Klägerin ist ferner mit weiterem Beschluss des 2. Zivilsenats vom 27.05.2013 rechtskräftig zurückgewiesen worden.

(b)
Wie sich bereits aus den Ausführungen unter (1) ergibt, ist kein (weiteres) Sachverständigengutachten nach Vorlage des HDL-Quellcodes durch die Beklagte zu der Frage „Welcher Eingangsbuffer ist für das analoge Frontend des A/D-Wandlers in den R FPGAs der Beklagten konfiguriert?“ gemäß dem „Hilfsantrag“ in der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2015 einzuholen.

Einer ergänzenden Beweisaufnahme bedarf es allein deswegen nicht, weil unstreitig ist, welche Komponenten das analoge Frontend der angegriffenen Schaltung aufweist, und schon ihre Existenz dazu führt, dass eine Patentverletzung zu verneinen ist.

Doch auch wenn man auf die konfigurierte und benutze Schaltung abstellte, ist dem Beweisantrag nicht nachzugehen, da die Klägerin nicht schlüssig vorgetragen hat, dass tatsächlich ein Eingangsbuffer verwendet wird, der nicht über differentielle Eingänge verfügt (siehe oben (2)). Bei dieser Sachlage würde eine Beweiserhebung vielmehr auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen.

(c)
Ferner ist nicht die Vorlage des HDL-Quellcodes anzuordnen, weder nach § 140c PatG noch gestützt auf § 142 ZPO.

Nach § 142 ZPO darf in einem Patentverletzungsprozess die Vorlage einer Urkunde angeordnet werden, wenn ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit für eine Schutzrechtsverletzung spricht und wenn die Vorlage zur Aufklärung des Sachverhalts geeignet und erforderlich sowie auch unter Berücksichtigung der rechtlich geschützten Interessen des zur Vorlage Verpflichteten verhältnismäßig und angemessen ist (BGH, GRUR 2013, 316 – Rohrmuffe; BGH, GRUR 2006, 962 – Restschadstoffentfernung; Schulte/Rinken/Kühnen, PatG 9. Aufl., § 140c Rn. 90). Hierbei ist die vor Inkrafttreten von § 140c PatG entwickelte Rechtsprechung zu § 809 BGB (insbesondere BGH, GRUR 2002, 1046 – Faxkarte) zu berücksichtigen. Die Rechtslage nach Inkrafttreten des § 140c PatG weicht materiell weder zu Lasten des Schutzrechtsinhabers noch des mutmaßlichen Verletzers vom früheren Rechtszustand nach Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ab (BGH, GRUR 2013, 316 – Rohrmuffe; BGH, GRUR 2010, 318 – Lichtbogenschnürung). Daraus ergibt sich, dass das Gericht nicht zur Anordnung einer Urkundenvorlage nach § 142 ZPO verpflichtet ist, wenn die Voraussetzungen für einen Anspruch aus § 140c PatG nicht gegeben sind. Für die Anordnung einer Begutachtung gemäß § 144 ZPO – die die Klägerin allerdings nicht ausdrücklich begehrt hat; sie hat vielmehr erklärt, eine forensische Untersuchung der angegriffenen Ausführungsformen sei nicht notwendig – gilt nichts anderes. Eine gerichtliche Aufklärungspflicht außerhalb des § 140c PatG besteht auch nach der allgemeinen Vorschrift des § 286 ZPO nicht (BGH, GRUR 2013, 316 – Rohrmuffe).

An der demzufolge für sämtliche Anordnungsgrundlagen erforderlichen gewissen Wahrscheinlichkeit der Verwirklichung des Merkmals 1 fehlt es aus den angeführten Gründen. Selbst wenn man davon ausginge, dass lediglich benutzte Bauelemente zu berücksichtigen sind und eine Konfiguration mit einem einfachen (single ended) digitalen Eingangsbuffer deswegen patentgemäß wäre, hat die Klägerin für die tatsächliche Verwendung eines solchen Eingangsbuffers keine Anknüpfungstatsachen vorgetragen. Weder der von ihr vorgelegte extrahierte Stromlaufplan noch das vereinfachte IOB-Diagramm oder das Privatgutachten bieten eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die behauptete Ausgestaltung. Die Feststellungen des Sachverständigen sprechen vielmehr dagegen. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.

(d)
Ebenso wenig ist die Einholung eines neuen Gutachtens gemäß § 412 ZPO erforderlich.

Die Voraussetzungen des § 412 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Das Befangenheitsgesuch der Klägerin gegen den Sachverständigen Prof. Dr. R ist mit Beschluss des 2. Zivilsenats vom 27.05.2013 rechtskräftig zurückgewiesen worden.

Der Senat erachtet zudem das Gutachten des Sachverständigen nicht für ungenügend, § 412 Abs. 1 ZPO. Die Ausführungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten und in seiner mündlichen Anhörung sind widerspruchsfrei, schlüssig, stringent, konsistent und überzeugend. Nachfragen hat der Sachverständige stets nachvollziehbar und ohne gedankliche Brüche beantworten können, wobei sich seine Antworten nahtlos in seine vorherigen Bekundungen einfügen. Durchgreifende Zweifel an den sachverständigen Feststellungen hat die Klägerin, wie bereits ausgeführt, auch nicht vorgetragen. Soweit die Klägerin sich – vorrangig im Zusammenhang mit dem weiteren zwischen den Parteien streitigen Merkmal 2 b) – gegen die Auslegung des Anspruchs 1 der Klagepatente durch den Sachverständigen wendet, verfängt dies nicht. Die Auslegung eines Patentanspruchs ist keine Tatsachenfeststellung, sondern eine Rechtsfrage, die allein und eigenverantwortlich das Gericht zu treffen hat (BGH, GRUR 2010, 410 – Insassenschutzsystemsteuereinheit; BGH, GRUR 2010, 314 – Kettenradanordnung II; BGH, GRUR Jahr 2009, 653 – Straßenbaumaschine; BGH, GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung). Sachverständige Äußerungen hierzu haben im Verletzungsprozess lediglich die Aufgabe, dem Gericht gegebenenfalls die für die jeweilige Bewertung erforderlichen technischen Zusammenhänge zu erläutern und den erforderlichen Einblick in die Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen der jeweils typischen, im Durchschnitt der beteiligten Kreise angesiedelten Vertreter der einschlägigen Fachwelt einschließlich ihrer methodischen Herangehensweise zu vermitteln (BGH, GRUR 2010, 410 – Insassenschutzsystemsteuereinheit; BGH, GRUR 2010, 314 – Kettenradanordnung II; BGH, GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe; BGH, GRUR 2007,410 – Kettenradanordnung I). Dieser Aufgabe ist der Sachverständige Prof. Dr. R vollumfänglich nachgekommen.

c)
Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen den Klagepatentanspruch ferner nicht mit äquivalenten Mitteln.

aa)
Entgegen der Ansicht der Beklagten handelt es sich bei dem erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsantrag wegen einer äquivalenten Patentverletzung nicht um eine Klageänderung in der Berufungsinstanz, die am Maßstab der §§ 533, 263 ZPO zu messen wäre. Vielmehr handelt es sich bei wortsinngemäßer und äquivalenter Patentverletzung um einen einheitlichen Streitgegenstand (BGH, GRUR 2012, 485 Rohreinigungsdüse II). Deswegen geht auch die isoliert auf den Vorwurf einer äquivalenten Patentverletzung bezogene Verjährungseinrede fehl.

bb)
Dahinstehen kann, ob die Klägerin ausschließlich in Bezug auf den Vorwurf einer äquivalenten Verletzung in zweiter Instanz neue, streitige Tatsachen vorgetragen hat, die nach §§ 529, 531 ZPO nicht zulassungsfähig sind. Unabhängig davon ist der Hilfsantrag selbst dann nicht erfolgreich, wenn alle Tatsachenbehauptungen der Klägerin berücksichtigt werden.

cc)
Das von der Klägerin angeführte Austauschmittel „LVDS-Eingangsbuffer“ ist zumindest im Hinblick auf die Ausgestaltung des analogen Frontends gemäß Merkmal 1 des Klagepatentanspruchs nicht äquivalent.

Damit eine vom Wortsinn des Patentanspruchs abweichende Ausführung in dessen Schutzbereich fällt, muss regelmäßig dreierlei erfüllt sein. Die Ausführung muss erstens das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln lösen. Zweitens müssen seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelte Ausführung mit ihren abweichenden Mitteln als gleichwirkend aufzufinden. Die Überlegungen, die der Fachmann hierzu anstellen muss, müssen schließlich drittens am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sein. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln aus fachmännischer Sicht als der wortsinngemäßen Lösung äquivalente Lösung in Betracht zu ziehen und damit nach dem Gebot des Artikels 2 des Protokolls über die Auslegung des Art. 69 EPÜ bei der Bestimmung des Schutzbereichs des Patents zu berücksichtigen (st. Rspr. des BGH; vgl. BGH, GRUR 2002, 511 – Kunststoffhohlprofil; BGH, GRUR 2007, 510 – Kettenradanordnung; BGH, GRUR 2007, 1059 – Zerfallzeitmessgerät; BGH, GRUR 2011, 313 – Crimpwerkzeug IV; BGH, GRUR 2015, 361 – Kochgefäß; vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2013, 12504 – Chipkarte, unter B. 3.; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185 – WC-Sitzgelenk; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.08.2014 – 15 U 16/14).

Es kann dahinstehen, ob das klägerseits angeführte Austauschmittel naheliegend ist. Jedenfalls fehlt es an der Gleichwirkung und an der Erfüllung des dritten Kriteriums:

(1)
Für die Gleichwirkung ist entscheidend, welche einzelnen Wirkungen die patentgemäßen Merkmale – für sich und insgesamt – zur Lösung der dem Patentanspruch zugrundeliegenden Aufgabe bereitstellen und ob diese Wirkungen bei der angegriffenen Ausführungsform durch andere Mittel erzielt werden (BGH, GRUR 2000, 1005 – Bratgeschirr; BGH, GRUR 2012, 1122 – Palettenbehälter III; BGH, GRUR 2015, 361 – Kochgefäß). Als gleichwirkend kann eine Ausführungsform nur angesehen werden, wenn sie nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngemäß verwirklichte Merkmal erzielen soll BGH, GRUR 2012, 1122 – Palettenbehälter III; BGH, GRUR 2015, 361 – Kochgefäß).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Ausgestaltung des analogen Frontends mit den zusätzlichen Bauteilen Vorwiderständen RV1 und RV2, dem Kondensator CGND und dem Widerstand RGND nicht gleichwirkend. Es reicht dafür nicht aus, dass mit der angegriffenen Schaltung die Gesamtwirkung des Klagepatents erreicht wird, eine erhöhte Auflösung von 13 Bit herbeizuführen. Vielmehr wäre darüber hinaus erforderlich, dass sie unter Berücksichtigung der Aufgabe der Erfindung die mit dem Merkmal 1) beabsichtigte Wirkung erreicht. Wie bereits ausgeführt, besteht diese Aufgabe darin, die Auflösungssteigerung unter Beibehaltung des aus der DE 195 18 AAC A1 vorbekannten einfachen Aufbaus im analogen Frontend zu erzielen, der wiederum – wie sich für den Fachmann unter Rückgriff auf diese Druckschrift ergibt – die Vorteile eines geringeren Platzbedarfs sowie eines möglichst niedrigen Herstellungs- und Kostenaufwands miteinander vereint. Daran gemessen sind die angegriffenen Ausführungsformen nicht objektiv gleichwirkend, da sie die angestrebte Auflösungssteigerung nicht mit dem gewürdigten einfachen Aufbau, sondern nur mit weiteren Bauteilen im analogen Frontend erreichen, die zusätzlichen Platz in Anspruch nehmen und höhere Herstellungskosten verursachen.

Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass die betriebsspannungsmäßig getrennte Versorgung der Buffer vom Halbleiterchip einen vergleichbaren Bauteileaufwand verursacht. Dies überzeugt allein deswegen nicht, weil bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht in diesem Sinne anstatt die interne Versorgungsspannung als Referenzspannung zu nutzen eine externe Referenzspannung verwendet wird. Vielmehr wird sowohl eine gesondert zugeführte Referenzspannung erzeugt als auch die Versorgungsspannung für LVDS-Zelle und Ausgangsbuffer vom inneren Kern des Halbleiterchips getrennt, wobei offen bleiben kann, ob dies eine betriebsspannungsmäßig getrennte Versorgung der Buffer vom Halbleiterchip im Sinne des Merkmals 2 b) darstellt. Dadurch entsteht sowohl Aufwand für die Erzeugung der externen Referenzspannung als auch für die Trennung der Versorgungsspannung. Die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass die Spannung Vio,, die LVDS-Zelle und Ausgangsbuffer versorgt, durch einen gesonderten Spannungsregler und Kondensatoren stark entkoppelt und stabilisiert sei. Dies bedeutet jedoch, die angegriffene Schaltung verfügt im analogen Frontend mit diesen Komponenten sowie mit den Vorwiderständen RV1 und RV2, dem Kondensator CGND und dem Widerstand RGND keineswegs über einen „einfachen“, sondern im Gegenteil über einen komplexen Aufbau, der somit nicht gleichwirkend mit dem patentgemäßen analogen Frontend ist.

(2)
Außerdem ist für eine äquivalente Patentbenutzung erforderlich, dass die Überlegungen, die der Fachmann anzustellen hat, um zu der gleichwirkenden Abwandlung zu gelangen, derart am Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert sind, dass er die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine dieser technischen Lehre äquivalente Lösung in Betracht zieht (BGH, GRUR 2002, 515 – Schneidmesser I; BGH, GRUR 2006, 313 – Stapeltrockner; BGH, GRUR 2011, 701 – Okklusionsvorrichtung; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185 – WC-Sitzgelenk m. w. N.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.2014 – 15 U 29/14; Kühnen, aaO, Rn. 93 m. w. N.; Rinken/ Kühnen in: Schulte, aaO, § 14 Rn. 65 m. w. N.). Dabei bildet der Patentanspruch in allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Überlegungen des Fachmanns (BGH, GRUR 1989, 903 – Batteriekastenschnur; BGH, GRUR 2002, 519 – Schneidmesser II; BGH, GRUR 2002, 527 – Custodiol II; BGH, GRUR 2011, 701 – Okklusionsvorrichtung; OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2014, 185 – WC-Sitzgelenk). Es reicht nicht aus, dass der Fachmann aufgrund seines Fachwissens eine Lehre als technisch sinnvoll und gleichwirkend zu der in den Patentansprüchen formulierten Lehre erkennt. Die angegriffene Ausführungsform muss vielmehr zudem in ihrer für die Merkmalsverwirklichung relevanten Gesamtheit eine auffindbar gleichwertige Lösung darstellen (BGH, GRUR 2007, 959 – Pumpeneinrichtung). Bei alldem ist der Patentinhaber an die technische Lehre gebunden, die er unter Schutz hat stellen lassen (BGHZ 150, 161 – Kunststoffrohrteil). Vor allem muss die vom Patent gegebene technische Lehre von ihm als sinnhaft hingenommen werden und darf bei der Suche nach einem gleichwirkenden Ersatzmittel in ihrer sachlichen Berechtigung nicht (wieder) infrage gestellt werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.09.2013, Az.: I-2 U 23/13, BeckRS 2013, 18749).

Daran fehlt es, weil sich aus dem gewürdigten Stand der Technik und der objektiven Aufgabe der Erfindung ergibt, dass das Klagepatent 1 auf die Erzeugung einer extern zugeführten Referenzspannung gezielt verzichtet, für die zusätzliche Bauteile im analogen Frontend benötigt werden, und stattdessen die interne Versorgungsspannung als Schwellwert nutzt. Es handelt sich um ein anderes Schaltungskonzept, das sich erkennbar von der ebenfalls aus dem Stand der Technik bekannten Ausgestaltung mit einer externen Referenzspannung abgrenzt. Das kommt durch die Anweisung zu einer „betriebsspannungsmäßig getrennten Versorgung der Buffer vom Halbleiterchip“ im Anspruchswortlaut auch deutlich zum Ausdruck. Der Fachmann erkennt in Verbindung mit der allgemeinen Beschreibung in der Klagepatentschrift und des Offenbarungsgehalts der DE 195 18 AAC A1, dass diese Trennung gerade wegen der patentgemäßen Nutzung der internen Versorgungsspannung als Schwellwert erforderlich ist. Insoweit wird auf die betreffenden Ausführungen zur Auslegung im Rahmen der Prüfung einer wortsinngemäßen Patentverletzung Bezug genommen. Diese erfindungsgemäße Grundentscheidung, auf der die technische Lehre des Klagepatents 1 letztlich basiert, darf nicht mittels der Rechtsfigur der äquivalenten Patentverletzung wieder rückgängig gemacht werden. Der Fachmann müsste sich dazu vollständig von der im Anspruch unter Schutz gestellten Lehre lösen (vgl. BGH, GRUR 1991, 444 – Autowaschvorrichtung; BGH, GRUR 1993, 886 – Weichvorrichtung I; BGH, GRUR 1999, 909 – Spannschraube). Unter Berücksichtigung der technischen Lehre des Klagepatents 1 wird er daher Ausgestaltungen, die zusätzliche Bauteile im analogen Frontend zur Erzeugung einer externen Referenzspannung erfordern, nicht als sinnvolle Alternative und damit nicht als äquivalente Lösung betrachten.

Das Privatgutachten der Klägerin (Seite 11 PGA)) gibt keinen Anlass zu einer davon abweichenden rechtlichen Würdigung: Dieses setzt sich weder mit der Teilaufgabe des Klagepatents 1, den einfachen Aufbau aus dem gewürdigten Stand der Technik beizubehalten auseinander, noch nimmt es zum dritten Kriterium Stellung.

Dahinstehen kann damit, ob der hilfsweise von der Beklagten vorgebrachte Formstein-Einwand begründet wäre.

3.
Klagepatent 2 ist ebenfalls nicht verletzt.

a)
Es kann dahinstehen, ob das Klagepatent 2 in der nur noch beschränkt aufrechterhaltenden Fassung dieselbe Erfindung wie Klagepatent 1 schützt und deswegen dem Klagepatent 1 gemäß Art. II § 8 IntPatÜG ab dem 26.06.2008 – dem Ablauf der Frist für den Einspruch gegen das Klagepatent 2 – keine Wirkung mehr zukommt.

b)
Denn die angegriffenen Ausführungsformen machen auch von diesem Klagepatentanspruch keinen Gebrauch, weil zumindest das Merkmal 1 a) nicht erfüllt ist.

aa)
Im Merkmal 1 unterscheidet sich der Wortlaut von Patentanspruch 1 des Klagepatents 2 vom Klagepatent 1 lediglich insoweit, als sich das D-Flip-Flop gemäß Merkmal 1 b) auf dem Halbleiterchip befindet und nicht bei den Bestandteilen des analogen Frontends aufgezählt wird.

Ein sachlicher Unterschied ist damit aus Sicht des Fachmannes nicht verbunden, weil sich die Zugehörigkeit zum analogen Frontend und eine Anordnung auf dem Halbleiterchip nicht gegenseitig ausschließen. Daher hat es insbesondere im Hinblick auf den abschließenden Charakter der Aufzählung im Merkmal 1 bzw. 1 a) keine Bedeutung, ob das D-Flip-Flop als Bestandteil des analogen Frontends genannt wird. Zur Auslegung wird daher in vollem Umfang auf die Ausführungen unter 2. a) Bezug genommen.

bb)
Aufgrund des sachlich identischen Schutzbereichs verwirklichen die angegriffenen Ausführungsformen das Merkmal 1 a) nicht und eine Patentverletzung scheidet aus, wobei wegen der Einzelheiten auf die Ausführungen unter 2. b) und c) verwiesen wird.

4.
Des Weiteren hat der auf Anspruch 2 der Klagepatente gerichtete Hilfsantrag keinen Erfolg, weil bei diesen Unteransprüchen das Merkmal 1 bzw. 1 a) gegenüber dem jeweiligen Hauptanspruch unverändert ist und mangels Verwirklichung dieses Merkmals die angegriffene Schaltung auch insoweit die Klagepatente nicht verletzt.

5.
Mangels Patentverletzung braucht nicht geklärt zu werden, ob die Übertragung der Klagepatente auf die Klägerin wegen Verstoßes gegen das RBerG a. F. / § 3 RDG gemäß § 134 BGB nichtig ist.

IV.
Über eine Aussetzung nach § 148 ZPO wegen der anhängigen, die beiden Klagepatente betreffenden Nichtigkeitsverfahren ist mangels Patentverletzung ebenfalls nicht zu entscheiden.

V.
Zuletzt geht der Hilfsantrag der Klägerin auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung an das Landgericht ins Leere, da die Voraussetzungen des § 538 ZPO nicht vorliegen und die Sache zudem inzwischen entscheidungsreif ist.

VI.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung, gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 16.07.2015 ist bei der Entscheidung unberücksichtigt geblieben und gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

VII.
Der Streitwert für die erste Instanz und die Berufungsinstanz wird auf 1.000.000,- Euro festgesetzt.