2 U 28/13 – Weichenanlage mit Zungenvorrichtung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2371

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 29. Januar 2015, Az. 2 U 28/13

Vorinstanz: 4c O 6/13

I. Auf die Berufung wird das am 30. April 2013 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.125.000,- € festgesetzt.

GRÜNDE :

I.

Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 101 24 AAA, das auf einer Anmeldung vom 21. Mai 2001 beruht und dessen Erteilung am 20. Februar 2003 veröffentlicht wurde. Am 6. April 2004 wurde die Übertragung des Klagepatents auf die damals noch als „B GmbH & Co. KG“ firmierende und mit Wirkung zum 22. August 2012 im Wege des Formwechsels in die „C GmbH“ umgewandelte Klägerin beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet; die Umschreibung im Patentregister erfolgte am 15. April 2004. Das Klagepatent steht in Kraft. Mit an Verkündungs Statt zugestelltem Urteil hat das Bundespatentgericht das Klagepatent im Umfang des (vorliegend nicht interessierenden) Unteranspruchs 5 für nichtig erklärt und die weitergehende Nichtigkeitsklage abgewiesen (7 Ni 4/14). Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung zum Bundesgerichtshof eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.

Das Klagepatent trägt die Bezeichnung „Zungenvorrichtung und/oder Herzstück für eine Weiche“. Der für den Rechtsstreit maßgebliche Anspruch 1 des Klagepatents lautet:

Zungenvorrichtung für eine Weiche, insbesondere für Straßenbahngleise, aus einem aus einem Vollblock hergestellten, im Wesentlichen trogförmigen Zungenbett,

dadurch gekennzeichnet,

dass der obere Teil (1) der Zungenvorrichtung mit dem Zungenbett (4) aus einem Stahl hochfester Güte und der untere Teil (2) der Zungenvorrichtung aus Baustahl besteht, wobei der obere Teil und der untere Teil miteinander verbunden sind.

Die nachfolgend eingeblendete Figur 1 verdeutlicht den Gegenstand des Klagepatents anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.

Die Beklagte – eine Mitbewerberin der Klägerin – stellt her und vertreibt u.a. Weichenanlagen, in denen Zungenvorrichtungen zum Einsatz kommen, die die Beklagte als „Monoblockzungenvorrichtungen“ bezeichnet. In einem Informationsblatt (Anlage K 6), das von der Homepage der Beklagten heruntergeladen werden kann, bewirbt die Beklagte eine solche Zungenvorrichtung als „ …Monoblockzungenvorrichtung mit durchgehend verschleißfester Fahrbahn und energieeffizienter Heizung in Sandwich-Bauweise… “ und stellt sie schematisch wie folgt dar:

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die angegriffene Zungenvorrichtung in Sandwich-Bauweise ausgeführt ist, wobei der obere Teil aus einem Vollblock Stahl hochfester Güte hergestellt ist, während der untere Teil aus einfachem Baustahl besteht und sich aus drei miteinander verschweißten Einzelteilen zusammensetzt. Der obere und der untere Teil der Zungenvorrichtung sind durch Schweißen zusammengefügt.

Mit dem angefochtenen Urteil hat sich das Landgericht der Auffassung der Klägerin angeschlossen, dass die angegriffene Ausführungsform wortsinngemäß von Anspruch 1 des Klagepatents Gebrauch macht, und deshalb wie folgt gegen die Beklagte erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis insgesamt zu zwei Jahren, zu unterlassen,

Zungenvorrichtungen für Weichen, insbesondere für Straßenbahngleise, aus einem aus einem Vollblock hergestellten, im Wesentlichen trogförmigen Zungenbett,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen der obere Teil der Zungenvorrichtung mit dem Zungenbett aus einem Stahl hochfester Güte und der untere Teil der Zungenvorrichtung aus Baustahl besteht, wobei der obere Teil und der untere Teil miteinander verbunden sind;

2. der Klägerin unter Vorlage eines nach Kalenderjahren geordneten Verzeichnisses Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. Februar 2004 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten;

b) der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer unter Angabe der Namen und Anschriften und unter Vorlage von Kopien von Rechnungen oder Lieferscheinen, soweit Rechnungen nicht vorhanden sind;

c) der Menge der erhaltenen und/oder bestellten Erzeugnisse unter Angabe der Liefermengen, -zeiten und unter Aufschlüsselung der Typenbezeichnungen;

d) der einzelnen eigenen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, und unter Angabe der Namen und Anschriften der Abnehmer jeweils unter Vorlage von Belegen in Form von Kopien von Rechnungen oder Lieferscheinen, soweit Rechnungen nicht vorhanden sind;

e) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und –preisen, jeweils zugeordnet zu Typenbezeichnungen, und unter Angabe der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger;

f) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie bei Internetwerbung der Schaltungszeiträume, der Domain, unter der die Werbung geschaltet war, sowie der Suchmaschinen, unter denen die fraglichen Seiten einzeln oder in einem Gesamtpaket angemeldet waren, einschließlich Metatag-Werbung;

g) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns;

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger sowie der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt, und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

3. die vorstehend unter Ziffer 1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen und seit dem 30. April 2006 in Verkehr gelangten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen und wieder an sich zu nehmen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung der DE 101 24 AAA erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 6. Februar 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr in erster Instanz erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiter. Sie hält daran fest, dass Patentanspruch 1 des Klagepatents bei zutreffendem Verständnis verlange, dass auch der untere Teil der Zungenvorrichtung aus einem Vollblock hergestellt sei, was auf die angegriffene Ausführungsform – unstreitig – nicht zutreffe. In jedem Fall sei der Verletzungsrechtsstreit auszusetzen, weil die technische Lehre des Klagepatents angesichts des vorbekannten Standes der Technik nicht schutzfähig sei.

Die Beklagte beantragt,

wie erkannt,

hilfsweise, den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Erledigung des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise, den Rechtsstreit bis zum Abschluss des Nichtigkeitsberufungsverfahrens auszusetzen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend. Der für die Schutzbereichsbestimmung maßgebliche Anspruchswortlaut verlange im Hinblick auf den unteren Teil der Zungenvorrichtung lediglich, dass dieser aus Baustahl bestehe; weitergehende Anforderungen insbesondere hinsichtlich des Fertigungsverfahrens (aus einem Vollblock) formuliere das Klagepatent demgegenüber nicht.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

Zu Unrecht hat das Landgericht dem Klagebegehren stattgegeben. Der Klägerin stehen die zuerkannten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Rückruf und Schadenersatz nicht zu, weil die angegriffene Ausführungsform keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents macht.

1.
Das Klagepatent betrifft eine Zungenvorrichtung für eine Weiche.

Weichen sind Gleiskonstruktionen im Schienenverkehr, die den Übergang von dem einen auf ein anderes Gleis ohne Fahrtunterbrechung ermöglichen. Zu dem besagten Zweck umfasst jede Weiche mehrere Schienenbauteile, nämlich feststehende Schienen innerhalb der Gleisanlage, die an das reguläre Schienennetz angeschlossen sind (sogenannte Backenschienen) sowie bewegliche Weichenzungen, die in einem Zungenbett gleitend verschoben werden und dadurch die Richtung des auf den Gleisen fahrenden Zuges bestimmen.

Die nachfolgenden Abbildungen, die der in der Klagepatentschrift gewürdigten deutschen Offenlegungsschrift 40 11 AAB entnommen sind, verdeutlichen dies.

Figur 1 zeigt ein Schienenpaar (10, 12), das durch eine Weiche (14) verlängert ist, mit deren Hilfe ein Zug entweder auf das Schienenpaar (10a, 12a) oder auf das Schienenpaar (10b, 12b) geleitet wird.

Die Figuren 2 bis 5 zeigen Querschnitte durch den Weichenkörper (16) gemäß den Schnittebenen A, B, C, D und E der Figur 1.

Die Abbildungen lassen erkennen, dass der Weichenkörper (16) eine Hohlkehle (22) aufweist, die den Gleitsitz einer Leitzunge (24) bildet, so dass die Leitzunge (24) von der Position gemäß Figur 2 nach rechts bis zu der Flanke auf der gegenüberliegenden Seite der Hohlkehle (22), und umgekehrt, verschoben werden kann. Der linke obere Rand des Weichenkörpers (16), der sich längs der Hohlkehle (22) erstreckt, bildet die Lauffläche für das Zugrad. Zur Verlegung von – nicht dargestellten – Heizleitungen ist im Weichenkörper (16) eine innere Längsnut (26) vorhanden. Die vertikale Bohrung (28) dient der Ableitung von Regen- und Reinigungswasser, während der horizontale Durchbruch (30) die Funktion hat, Mittel zur Betätigung der Leitzunge (24) aufzunehmen.

Unter Hinweis auf die DE 40 11 AAB (vgl. die vorstehenden Abbildungen) führt die Klagepatentschrift aus, dass Zungenvorrichtungen „mit“ einem Zungenbett, auf dem die Weichenzunge hin und her gleiten kann, entlang der Längsachse der Weiche betrachtet, entweder aus einzelnen Teilen zusammengebaut oder aber aus einem Vollblock herausgefräst sein können (Abs. [0002]). Nach dem Zusammenbau bzw. dem Ausfräsen müssten – so heißt es – die Verschleißflächen der Zungenvorrichtung, nämlich zum einen die Kontaktbereiche zwischen Rad und Schiene sowie zum anderen der Gleitbereich der Weichenzunge im Zungenbett, besonders gehärtet werden. Dies sei – so führt die Klagepatentschrift aus – sehr zeitaufwändig und kostspielig. Durch die Wärmebehandlung beim Härten entstünden überdies Spannungen und Verzug im Material, weswegen die Teile der Zungenvorrichtung aufwändig manuell gerichtet werden müssten (Abs. [0003]).

Bekannt sei es darüber hinaus, eine Zungenvorrichtung aus einem Vollblock Stahl hochfester Güte herzustellen. Vorteilhafterweise bedürfe es hier keines nachträglichen Härtens mehr. Von Nachteil sei jedoch, dass hochfester Stahl prinzipiell sehr kostspielig sei und Vollblöcke in der benötigten Güte und Stärke auf dem Markt nur mit Mühe beschafft werden könnten (Abs. [0004]).

Vor dem geschilderten technischen Hintergrund bezeichnet es die Klagepatentschrift als ihre Aufgabe, die Materialkosten für eine Zungenvorrichtung, hergestellt aus einem Vollblock, zu reduzieren (Abs. [0005]).

Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt Patentanspruch 1 des Klagepatents eine Zungenvorrichtung für eine Weiche mit der Kombination folgender Merkmale vor:

(1) Zungenvorrichtung aus einem im Wesentlichen trogförmigen Zungenbett.

(2) Das Zungenbett ist aus einem Vollblock hergestellt.

(3) Die Zungenvorrichtung besteht aus einem oberen Teil (1) und einem unteren Teil (2).

(4) Der obere Teil (1) der Zungenvorrichtung mit dem Zungenbett (4) besteht aus einem Stahl hochfester Güte.

(5) Der untere Teil (2) der Zungenvorrichtung besteht aus Baustahl.

(6) Der obere Teil (1) und der untere Teil (2) der Zungenvorrichtung sind miteinander verbunden.

Zu den Vorteilen einer derartigen Anordnung bemerkt die Klagepatentschrift in ihrem allgemeinen Beschreibungstext (Absatz [0006]):

Zur Verringerung der Kosten einer aus einem Vollblock hergestellten Zungenvorrichtung wird vorgeschlagen, dass der obere Teil der Zungenvorrichtung mit dem Zungenbett aus einem Stahl hochfester Güte und der untere Teil der Zungenvorrichtung aus Baustahl besteht, wobei der obere Teil und der untere Teil miteinander verbunden sind. (Hervorhebung hinzugefügt)

Absatz [0019] hält im Anschluss an die Erörterung von Ausführungsbeispielen außerdem fest:

Durch die vorgeschlagene Lösung der Verwendung der unterschiedlichen Werkstoffe kann eine Zungenvorrichtung …, die qualitativ hochwertig mit Maschinentoleranzen und einer hochfesten Güte versehen (ist), hergestellt werden.

2.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht die technische Lehre des Klagepatents nicht, weil bei ihr der untere Teil der Zungenvorrichtung nicht – wie vom Klagepatent gefordert – aus einem Vollblock gewonnen, sondern durch Zusammenschweißen einzelner Profilteile hergestellt ist. Soweit das Bundespatentgericht in seinem Nichtigkeitsurteil ein anderes Verständnis befürwortet, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.

a)
Das BPatG (Urteilsumdruck S. 9-11) ist der Auffassung, dass der Fachmann einen gewissen Widerspruch darin erkenne, dass einerseits die patentgemäße Zungenvorrichtung aus einem aus einem Vollblock hergestellten, im Wesentlichen trogförmigen Zungenbett gebildet sei (was den Eindruck vermittele, dass die Vorrichtung als Ganzes aus einem Vollblock herausgearbeitet sein solle), andererseits jedoch die Zungenvorrichtung aus zwei Teilen (einem oberen Teil und einem unteren Teil) bestehe, wobei nur der obere Teil das Zungenbett aufweise. Diesen Widerspruch löse der Fachmann dahin auf, dass er die Formulierung „Zungenvorrichtung … aus einem aus einem Vollblock hergestellten trogförmigen Zungenbett“ als „Zungenvorrichtung … mit einem aus einem Vollblock hergestellten trogförmigen Zungenbett“ lese. Das Teilmerkmal „aus einem Vollblock hergestellt“ beziehe sich dementsprechend allein auf den oberen (mit dem Zungenbett ausgestatteten) Teil der Zungenvorrichtung, nicht jedoch auf den unteren Teil aus Baustahl. Nirgends in der Patentbeschreibung finde sich ein Anhalt dafür, dass für die Zwecke der Erfindung an einer Vollblockfertigung auch für den unteren Teil der Zungenvorrichtung festgehalten werden solle. Vielmehr gehe es dem Klagepatent darum, die Vorteile des Standes der Technik nur insofern beizubehalten, als die Verschleißflächen weiterhin aus einem Vollblock aus hochfestem Stahl hergestellt sein sollen, was eine Vollblockfertigung bloß des oberen Teils bedinge. Dagegen solle vom Stand der Technik insofern abgewichen werden, als für den unteren, nicht verschleißanfälligen Bereich aus Kostengründen auf preiswerten Baustahl zurückgegriffen werde. Um seine Abstützfunktion für das Zungenbett ordnungsgemäß zu erfüllen, bedürfe es mit Blick auf den unteren Teil auch keiner Vollblockfertigung.

b)
Dem ist zu widersprechen.

aa)
Der Klägerin ist zuzugeben, dass „Zungenvorrichtungen“ nach herkömmlichem fachmännischem Verständnis aus zwei Backenschienen, zwei beweglichen Weichenzungen sowie diversen Befestigungs-, Verspannungs-, Stütz- und Gleitelementen bestehen, die zur Aufnahme von horizontalen und vertikalen Kräften, zur Sicherstellung der Zungenendlage und zum Umstellen der Zungenvorrichtung dienen. Maßgeblich für das Verständnis der in einem Patentanspruch verwendeten Begriffe ist allerdings nicht der übliche Sprachgebrauch auf dem betreffenden Fachgebiet. Da jede Patentschrift ihr eigenes Lexikon bildet, kommt es vielmehr darauf an, welcher Sprachgebrauch der betrachteten Klagepatentschrift eigen ist. Handelt es sich bei dem auslegungsbedürftigen Begriff um einen Ausdruck, der in dem betreffenden Fachgebiet gebräuchlich und mit einem bestimmten Inhalt versehen ist, so darf deshalb nicht unbesehen dieser nach dem allgemeinen Sprachgebrauch gegebene Inhalt zugrunde gelegt werden. Denn es ist die Möglichkeit in Rechnung zu stellen, dass das Patent den Ausdruck gerade nicht in diesem geläufigen, sondern in einem davon abweichenden (z.B. weitergehenden oder engeren) Sinne verwendet. Die Merkmale eines Patentanspruchs dürfen deswegen nicht anhand der Definition in Fachbüchern, sondern sie müssen aus der Patentschrift selbst heraus ausgelegt werden (BGH, GRUR 1999, 909 – Spannschraube; BGH, GRUR 2005, 754 – werkstoffeinstückig). Dieser methodische Ansatz kann sowohl zu einem weiteren Begriffsinhalt führen, als ihn eine dem allgemeinen Sprachgebrauch folgende Betrachtung ergeben würde. Er kann, weil der übliche Wortsinn nicht den Mindestinhalt eines Merkmals vorgibt, aber ebenso zu einem engeren Verständnis führen (BGH, GRUR 1999, 909 – Spannschraube). Das Gesagte bedeutet freilich nicht, dass bei der Auslegung eines Patents unter keinen Umständen auf den üblichen Sprachgebrauch und Begriffsinhalt zurückgegriffen werden dürfte. Vielfach wird dies – im Gegenteil – angezeigt sein, weil bei der Abfassung einer Patentschrift Begriffe in der Regel mit ihrem auf dem betroffenen Fachgebiet üblichen Inhalt gebraucht zu werden pflegen. Stets ist aber zu prüfen, ob im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich der Anmelder dieses üblichen Sprachgebrauchs – ausnahmsweise – nicht bedient hat und deshalb das Merkmal im Zusammenhang mit der Erfindung auch in einem anderen Sinne zu verstehen ist. Ist dies der Fall, ist der sich aus der Beschreibung ergebende, vom allgemeinen technischen Sprachgebrauch abweichende Begriffsinhalt maßgeblich (BGH, GRUR 2005, 754 – werkstoffeinstückig; BGH, GRUR 2007, 410 – Kettenradanordnung). Ein abweichendes Begriffsverständnis kommt dabei nicht nur dann in Betracht, wenn der Beschreibungstext (z.B. durch eine Legaldefinition oder durch Ausführungsbeispiele) explizit deutlich macht, dass ein Begriff des Patentanspruchs in einem ganz bestimmten, vom Üblichen abweichenden Sinne verstanden wird. Die Divergenz zum allgemeinen Sprachgebrauch kann sich für den mit der Patentschrift befassten Durchschnittsfachmann auch aus dem gebotenen funktionsorientierten Verständnis der Anspruchsmerkmale ergeben, wie sie grundsätzlich angebracht ist (Senat, Urteil vom 27.10.2011 – I-2 U 3/11).

bb)
Bei Anwendung dieser Auslegungsregeln ist der Beklagten beizupflichten, dass sich die patentgemäße „Zungenvorrichtung“ in der das Zungenbett bereitstellenden Backenschiene erschöpft.

(1)
Dass die Weichenzungen und das sonstige Hilfsmaterial nicht zum patentgeschützten Gegenstand gehören, obwohl sie selbstverständlich funktionsnotwendiger Bestandteil jeder Zungenvorrichtung sind, ergibt sich für den Durchschnittsfachmann schon daraus, dass die besagten Bauteile im Patentanspruch 1 keinerlei Erwähnung gefunden haben. Ihr Vorhandensein ist demgemäß keine Bedingung der Patentbenutzung, weswegen umgekehrt aus ihrem Fehlen auch nicht darauf geschlossen werden könnte, dass von der technischen Lehre des Klagepatents kein Gebrauch gemacht werde. Auch der übrige Anspruchswortlaut lässt keinen vernünftigen Zweifel daran, dass das Klagepatent mit dem Begriff „Zungenvorrichtung“ – abweichend von der im Weichenbau üblichen Terminologie – lediglich die Backenschiene meint, nämlich denjenigen Weichenkörper, der den Gleitbereich für die bewegliche Weichenzunge und die Lauffläche für das Zugrad bereitstellt.

Lässt man die für die Schutzbereichsbestimmung unerheblichen Anspruchsteile beiseite, die lediglich erläuterungsweise den Verwendungszweck für den Patentgegenstand konkretisieren („ … für eine Weiche, insbesondere für Straßenbahngleise,“) bzw. sich in Form eines Relativeinschubes zum Ausgangsmaterial verhalten, aus dem der patentgeschützte Gegenstand hervorgebracht wird („ … aus einem Vollblock hergestellten,“), so beansprucht das Klagepatent Schutz für eine „Zungenvorrichtung aus einem im Wesentlichen trogförmigen Zungenbett“. Da die Worte „im Wesentlichen“ die geforderte Trogform näher umschreiben, ergibt sich als Gegenstand des Patentschutzes nach Anspruch 1 des Klagepatents eine „Zungenvorrichtung aus einem trogförmigen Zungenbett“. Für den Durchschnittsfachmann ist diese Formulierung – trotz ihrer streng grammatikalischen Unzulänglichkeit – keineswegs unverständlich; er begreift vielmehr, dass mit der patentgemäßen „Zungenvorrichtung“ die Backenschiene gemeint ist, nämlich derjenige Profilkörper, der den Sitz einer Leitzunge bildet und mit seinen das Zungenbett seitlich begrenzenden, vertikal aufragenden Wänden die Lauf- und Führungsflächen für das Zugrad bereitstellt. Dass im Sinne des Klagepatents auch die Begrenzungswände zum „Zungenbett“ gehören, erschließt sich dem Fachmann unschwer aus der für das „Zungenbett“ vorgesehenen „Trog“-Form. „Trog“ bezeichnet nämlich herkömmlich einen großen offenen länglichen Behälter zur Aufnahme von Gegenständen (z.B. Trinkwasser oder Tiernahrung), was auch im Zusammenhang mit dem Klagepatent Sinn ergibt, weil das patentgemäße Zungenbett – nach Art eines offenen Behälters – dazu dient, in seinem (Trog-)Inneren die Weichenzunge aufzunehmen.

Als Zwischenergebnis bleibt damit festzuhalten, dass die patentgemäße Zungenvorrichtung durch das (im Wesentlichen trogförmige) Zungenbett gebildet wird, womit beide Formulierungen des Oberbegriffs – „Zungenvorrichtung“ und „Zungenbett“ – nach dem Verständnis des Klagepatents synonym sind. Der Oberbegriff des Patentanspruchs 1 definiert insofern die Gesamtvorrichtung, die unter Schutz steht, während das Kennzeichen mit dem oberen und dem unteren Teil diejenigen beiden Bestandteile benennt, aus denen sich die patentgemäße „Zungenvorrichtung aus einem Zungenbett“ (= Backenschiene) zusammensetzt.

Dem dargelegten Verständnis steht nicht entgegen, dass das Wort „Zungenbett“ im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs abermals erscheint, indem Merkmal (4) bestimmt, dass „der obere Teil der Zungenvorrichtung mit dem Zungenbett“ aus hochfestem Stahl besteht. Zwar wird das „Zungenbett“ dort als bloßer Bestandteil der patentgemäßen Zungenvorrichtung ausgewiesen, während das „Zungenbett“ im Rahmen des Oberbegriffs – wie dargelegt – synonym die Gesamtvorrichtung (= Backenschiene) bezeichnet. Es gibt jedoch keinen Auslegungsgrundsatz dahin, dass gleiche Begriffe eines Patentanspruchs stets in demselben Sinne zu interpretieren sind. Vielmehr gilt auch für sie – wie für jede Formulierung des Patentanspruchs – das Gebot der funktionsorientierten Auslegung, d.h. eines Verständnisses, das die dem betreffenden Merkmal bei der Hervorbringung des patentgemäßen Erfolges zugedachte technische Wirkung zur Geltung bringt. So gesehen steht nichts der Überlegung entgegen, dass der Begriff „Zungenbett“ im Rahmen des Oberbegriffs die Gesamtvorrichtung umschreibt, für die ein Patentschutz begehrt wird, und in diesem Zusammenhang ein Synonym für die komplette Backenschiene darstellt, während derselbe Begriff im Kennzeichen – konkreter – diejenige Auflagefläche umschreibt, auf der die Weichenzunge verschoben wird und die Fahrzeugräder abrollen.

Wenn das Klagepatent im Oberbegriff fordert, dass „das Zungenbett aus einem Vollblock hergestellt“ ist, bedeutet dies somit, dass die (zweiteilige) Zungenvorrichtung (= Backenschiene) der besagten Herstellungsvorgabe zu genügen hat.

(2)
Dass dem so ist, findet der Fachmann in der Aufgabenformulierung der Klagepatentschrift und in den Vorteilsangaben zur patentgemäßen Lösung bestätigt. Beide Textstellen heben auf die Kostenreduzierung für eine Zungenvorrichtung ab, die aus einem Vollblock hergestellt ist, was belegt, dass mit dem in den Oberbegriff des Patentanspruchs 1 aufgenommenen „aus einem Vollblock hergestellten Zungenbett“ der Sache nach nichts anderes gemeint ist als die patentgemäße Zungenvorrichtung. Absatz [0005] und [0006] lauten:

Der Erfindung liegt die Aufgabe zu Grunde, die Materialkosten für eine Zungenvorrichtung …, hergestellt aus einem Vollblock, zu reduzieren.

Zur Verringerung der Kosten einer aus einem Vollblock hergestellten Zungenvorrichtung wird vorgeschlagen, dass der obere Teil der Zungenvorrichtung mit dem Zungenbett aus einem Stahl hochfester Güte und der untere Teil der Zungenvorrichtung aus Baustahl besteht, wobei der obere Teil und der untere Teil miteinander verbunden sind.

Da die Fertigung aus einem Vollblock für das „Zungenbett“ gefordert wird und das Zungenbett der patentgemäßen „Zungenvorrichtung“ entspricht, die nach dem Kennzeichen des Patentanspruchs 1 wiederum aus einem oberen und einem unteren Teil besteht, bezieht sich die vom Klagepatent vorausgesetzte Vollblock-Fertigung auf beide vorgenannten Teile der Zungenvorrichtung.

(3)
Weitere Überlegungen stützen diese Erkenntnis: Mit der Forderung nach einer aus einem Vollblock gewonnenen Zungenvorrichtung grenzt sich das Klagepatent bewusst von Lösungen ab, bei denen die Backenschiene aus einzelnen Teilen zusammengebaut, vorzugsweise geschweißt wurde. Bereits der einleitende Beschreibungstext der Klagepatentschrift (Abs. [0002]) belehrt den Fachmann in diesem Sinne darüber, dass ihm aus dem Stand der Technik zwei Möglichkeiten für die Herrichtung einer Zungenvorrichtung zur Verfügung stehen:

Entweder werden Zungenvorrichtungen mit einem Zungenbett, auf dem die Weichenzunge hin und her gleiten kann, aus einzelnen Teilen zusammengebaut oder aber aus einem Vollblock herausgefräst. (Anm.: Unterstreichung hinzugefügt)

Indem Patentanspruch 1 sich auf eine Zungenvorrichtung bezieht, die „aus einem Vollblock hergestellt“ ist, wird für den Durchschnittsfachmann klargestellt, dass das Klagepatent die andere, alternative Konstruktionsvariante aus längs der Weichenlängsachse miteinander verbundenen Profilteilen nicht in Betracht zieht, sondern (weil sie ausweislich des Beschreibungstextes gesehen, nach der Formulierung des Anspruchswortlauts aber nicht beansprucht ist) ablehnt. Der Grund hierfür wird dem Fachmann durch die in der Klagepatentschrift gewürdigte deutsche Offenlegungsschrift 40 11 AAB ausführlich dargelegt. Sie geht als Stand der Technik von einem aus verschiedenen Komponenten zusammengebauten Profilkörper für die Weichenzunge aus, der als überlegenes Lösungskonzept die Monoblock-Weiche gegenübergestellt wird. Sp. 1 Z. 8-47, Z. 56-68 der DE 40 11 AAB führen in diesem Sinne aus:

Die Erfindung betrifft außerdem eine nach diesem Verfahren hergestellte Monoblock-Weiche.

… Weichen werden im allgemeinen durch Zusammenbau verschiedener Komponenten von verschiedener Qualität und verschiedener Form verwirklicht, die nach Maß hergestellt werden, und zwar entweder durch maschinelle Bearbeitung und manuellen Zusammenbau, meistens durch Schweißen, oder durch Gießen.

Die Tatsache, dass eine große Anzahl von Komponenten von spezieller Qualität und spezieller Form verwendet werden muss, verkompliziert die Herstellung und die Konstruktion in besonderem Maße.

Die Herstellung der Weichen durch Zusammenbau dieser Komponenten schließt nicht nur die Möglichkeit einer Automatisierung aus, sondern ist auch mit viel Arbeit verbunden und erfordert qualifizierte Arbeiter, insbesondere, um die Schweißung auszuführen.

Die vorliegende Erfindung hat zum Ziel, ein neues Verfahren … zur Herstellung von Weichen anzugeben, das eine Verbesserung des fertigen Produktes ermöglicht, und zwar sowohl infolge der natürlichen Qualität des Materials, als auch infolge einer Verminderung der Herstellungstoleranzen.

Um dieses Ziel zu erreichen, wird gemäß der vorliegenden Erfindung ein Verfahren vorgeschlagen, das im wesentlichen dadurch gekennzeichnet ist, dass gewalzte, geschmiedete oder auf andere Weise bearbeitete Stahlblöcke ausgewählt werden, deren Länge mindestens gleich der Länge der Weiche ist, und die über die gesamte Länge einen Querschnitt aufweisen, der mindestens gleich allen Querschnitten des Körpers ist, und dass die besagten Blöcke einer ausschließlich spanabhebenden Bearbeitung unterworfen werden, um das äußere und innere Profil des Körpers zu verwirklichen.

Die aufgrund der vorliegenden Erfindung erhaltende Weiche ermöglicht die Verwirklichung einer beinahe vollständigen Automatisierung, bei der sich die menschliche Beteiligung auf die Steuerung und Überwachung beschränkt. Daraus ergibt sich eine verbesserte Produktivität und eine Erhöhung der Produktionskapazität, mit einer besseren Garantie für die Qualität und die Zuverlässigkeit des Produktes.

Die Monoblock-Konzeption ist außerdem eine bessere Garantie für die gleichmäßige Qualität des Produktes, da die schwachen Verbindungspunkte, wie beispielsweise die bzgl. Beanspruchung und Abnutzung sehr anfälligen Schweißung, beseitigt sind.

Genauso wie die DE 40 11 AAB an der vorzitierten Stelle hebt auch die Klagepatentschrift in ihrem Beschreibungstext (Abs. [0019]) die Möglichkeit hervor, die Zungenvorrichtung qualitativ hochwertig mit Maschinentoleranzen herzustellen, womit ausdrücklich an die bei Anmeldung des Klagepatents bereits bekannten Vorteile der Monoblock-Weiche aus dem Stand der Technik angeknüpft wird. A.a.O. heißt es in einer die Vorzüge der Erfindung allgemein erläuternden Weise:

Durch die vorgeschlagene Lösung der Verwendung der unterschiedlichen Werkstoffe kann eine Zungenvorrichtung und/oder ein Herzstück, die qualitativ hochwertig mit Maschinentoleranzen und einer hochfesten Güte versehen sind, hergestellt werden.

Da die technische Lehre des Klagepatents dahin geht, die Zungenvorrichtung (= Backenschiene) zweiteilig auszubilden, nämlich in Form eines oberen Teils, welches das eigentliche Zungenbett ausformt und aus einem Stahl hochfester Güte besteht, sowie in Form eines unteren Teils aus Baustahl, kann die nach der Formulierung des Patentanspruchs 1 auf beide Vorrichtungsteile zu lesende Anweisung einer Vollblock-Herstellung zwar nicht im Sinne einer insgesamt einstückigen Fertigung verstanden werden, wie sie Gegenstand des Standes der Technik nach der DE 40 11 AAB war. Die für die vollständige Zungenvorrichtung (= Backenschiene) bestehende Vorgabe einer Fertigung aus einem Vollblock macht für den Fachmann dennoch Sinn. Sie hält ihn nämlich dazu an, für jeden der beiden Vorrichtungsteile die bekannten Vorzüge einer Vollblock-Fertigung zu nutzen. Im Interesse einer Kostenersparnis auf der Materialseite wird – im Gegensatz zum Stand der Technik – bloß nicht mehr die gesamte Backenschiene aus dem für die Kontaktflächen nötigen kostspieligen Stahl hochfester Güte gefertigt, sondern nur noch der obere Schienenteil, der die eigentlichen Kontaktflächen für das Zugrad und die Weichenzunge bereitstellt. Die Unterseite des Schienenkörpers, für die ein gleichgelagertes Anforderungsprofil nicht existiert, wird demgegenüber aus preiswertem Baustahl hergestellt, dies allerdings (weil es sich um einen Teil der beanspruchten Zungenvorrichtung handelt) ebenfalls im Wege der fertigungstechnisch vorteilhaften Vollblock-Herstellung. Insoweit stehen zwar nicht sämtliche Vorzüge der Monoblock-Fertigung in Rede. Weil es sich um den unteren Schienenteil handelt, auf dem die Fahrzeugräder nicht abrollen, stellen sich namentlich nicht die besonderen Qualitätsanforderungen, die früher gegen eine Schweißverbindung der – in Längsrichtung gesehen – mehreren Einzelkomponenten der Weiche bestanden haben. Bestehen bleibt jedoch der nicht zu vernachlässigende Aspekt, dass die Monoblock-Herstellung im Vergleich zu einem Zusammenbau aus Einzelteilen in Bezug auf die Möglichkeit zur praktisch vollständigen Automatisierung und der hiermit verbundenen Produktivitäts- und Kapazitätssteigerung überlegen ist.

(4)
Das vorstehend dargelegte Verständnis wird auch dem technischen Beitrag gerecht, den das Klagepatent leistet. Es entwickelt nämlich die bereits geläufigen und als vorzugswürdig erkannten Monoblock-Weichen in materialmäßiger Hinsicht fort, indem aus Gründen der Kostenersparnis eine „Vollblock-Bi-Material-Weiche“ vorgeschlagen wird, die zwei in Monoblock-Fertigung hergestellte Teile unterschiedlichen Materials zu einer Backenschiene (= Zungenvorrichtung) kombiniert. Um Kosten zu sparen, kommt innerhalb des Schienenkörpers nur noch dort hochfester Stahl zum Einsatz, wo er wirklich notwendig ist, nämlich im oberen, das Zungenbett und die Radführungsflächen ausformenden Schienenteil, während für den unteren Schienenteil, der lediglich die Aufstandsfläche für den oberen Schienenkörperbereich bildet, mit der die Zungenvorrichtung auf dem Untergrund verlegt wird, preisgünstiger Baustahl verwendet wird.

(5)
Nebenanspruch 2 des Klagepatents, der auf ein Herzstück gerichtet ist, veranlasst keine abweichende Auslegung. Er ist zwar insoweit abweichend formuliert, als die Vollblockfertigung ausdrücklich auf den beanspruchten Gesamtgegenstand (sic.: das Herzstück) bezogen ist.

Herzstück für eine Weiche, insbesondere für Straßenbahnschienen, dadurch gekennzeichnet, dass das aus einem Vollblock hergestellte Herzstück (7) einen oberen Teil (1) aus einem Stahl hochfester Güte und einen unteren Teil (2) aus Baustahl hat, wobei der obere Teil (1) und der untere Teil (2) miteinander verbunden sind.

Allein daraus kann jedoch nicht darauf geschlossen werden, dass mit der Formulierung des Anspruchs 1, der die Vollblockfertigung nicht auf die „Zungenvorrichtung“, sondern auf das „Zungenbett“ bezieht, zwangsläufigerweise etwas anderes gemeint sein muss als die Vollblockherstellung des gesamten patentgeschützten Gegenstandes. Selbstverständlich kann derselbe technische Sachverhalt auch durch abweichende Formulierungen zum Ausdruck gebracht werden. Solches ist hier der Fall, wie der Umstand belegt, dass die Aufgabenstellung (Abs. [0005]) und die Vorteilsangaben (Abs. [0019]) für beide Schutzgegenstände – die Zungenvorrichtung des Anspruchs 1 und das Herzstück des Anspruchs 2 – völlig identisch abgefasst sind und dahin gehen, die Materialkosten für eine Zungenvorrichung bzw. für ein Herzstück, hergestellt aus einem Vollblock, zu reduzieren (Abs. [0005]). Da das Wort „Zungenbett“ im Oberbegriff des Anspruchs 1 nichts anderes bezeichnet als die patentgeschützte Zungenvorrichtung, mithin synonyme Begriffe für dasselbe vorliegen, stand es im Belieben des Anmelders, auf welchen der Synonyme – die „Zungenvorrichtung“ oder das „Zungenbett“ – im Zusammenhang mit der Vollblockfertigung Bezug genommen wird.

(6)
Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es nicht. Die technischen Zusammenhänge sind dem Senat hinreichend einsichtig; zur Entscheidung steht allein die rechtliche Frage, wie die Anspruchsmerkmale unter Heranziehung von Beschreibung und Zeichnungen auszulegen sind. Hierzu kann ein technischer Sachverständiger keine weiterführende Hilfe geben.

Gleichermaßen besteht kein Anlass zu einer Aussetzung des Rechtsstreits bis zum Abschluss des Nichtigkeitsberufungsverfahrens. Der nie auszuschließenden Gefahr, dass es dort zu einer abweichenden Patentauslegung kommt, steht der vorrangige Anspruch der Beklagten gegenüber, die mangels Patentbenutzung unbegründete Klage zeitnah (und mit einer für die günstigen Kostengrundentscheidung) abgewiesen zu erhalten.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (§ 543 Abs. 2 ZPO).