2 U 43/10 – Schraubenköpfe

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2377

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 5. März 2015, Az. 2 U 43/10

Vorinstanz: 4a O 293/08

I. Die Berufung gegen das am 23. Februar 2010 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind für die Beklagten wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert wird auf 1.000.000 € festgesetzt.

GRÜNDE

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Patents 42 44 AAA (Klagepatent, Anlage K 1) auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung, Entfernung aus den Vertriebswegen sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz und zur Entschädigung in Anspruch. Das Klagepatent, das nach Ablauf der gesetzlichen Schutzdauer am 28. Februar 2012 (während des Berufungsverfahrens) erloschen ist, wurde am 28. Februar 1992 unter Inanspruchnahme einer Unionspriorität vom 16. Oktober 1991 angemeldet und seine Anmeldung am 29. April 1993 offengelegt. Der Hinweis auf die Patenterteilung ist am 28. Juni 2001 bekannt gemacht worden. Es betrifft den Formkörper eines Antriebssystems sowie ein Formwerkzeug zur Herstellung solcher Formkörper.

Patentanspruch 1 des Klagepatents, der im Rechtsstreit allein interessiert, hat folgenden Wortlaut:

Formkörper eines Antriebssystems oder Formwerkzeug zur Herstellung solcher Formkörper, mit einem Abschnitt, der eine Anzahl von um eine Mittelachse (74) gleichmäßig über den Umfang von 360° verteilte, abwechselnd radial nach innen oder radial nach außen gekrümmte, ineinander übergehende erste und zweite Flächen aufweist, die Serien von Vorsprüngen oder Auskehlungen mit jeweils etwa gleichem Abstand von der Mittelachse (74) bilden,

dadurch gekennzeichnet, dass

die ersten und zweiten gekrümmten Flächen (34, 36; 38, 40) elliptisch ausgebildet sind, wobei die kleinere Ellipsenachse (70‘, 72‘) im Wesentlichen radial zur Mittelachse (74) des Formkörpers oder Formwerkzeugs verläuft, dass die Maße der Ellipsen für die Vorsprünge untereinander gleich und die Maße der Ellipsen für die Auskehlungen untereinander gleich sind und dass die zugrundegelegten Ellipsen (70) der ersten Flächen (34; 38) von Mittelpunkten (76) aus entwickelt sind, die auf einem ersten Kreis (79‘‘) um die Mittelachse (74) liegen, während die zugrundegelegten Ellipsen (72) der zweiten Flächen (36; 40) von Mittelpunkten (78) aus entwickelt sind, die auf einem zweiten Kreis (79‘) um die Mittelachse (74) liegen, wobei die ersten und zweiten Kreise (79‘‘, 79‘) unterschiedliche Radien (82, 80) aufweisen.

Die nachfolgenden Abbildungen (Figuren 1 und 2 der Klagepatentschrift) veranschaulichen den Gegenstand der Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels.

Die nachstehend eingeblendete Figur 3 zeigt, wie der Endabschnitt 32 des Antriebswerkzeuges in die Muffe 28 eingreift.

Die Figuren 4 und 22 des Klagepatents lassen schließlich die Geometrie einer bevorzugten Form der inneren Aussparung des Befestigungselements erkennen.

Nachdem ursprünglich die B Inc. als Inhaberin des Klagepatents im Patentregister verzeichnet war, ist dort seit dem 29. Oktober 2007 die Klägerin verzeichnet. Sie macht geltend, das Schutzrecht in einer Übertragungskette wirksam erhalten zu haben. Mit Vertrag vom 1. April 2001 habe die B Inc. das Klagepatent zunächst auf die B E Inc. und diese das Patent sodann mit Vereinbarung vom gleichen Tage ihrerseits auf die B F L.P. weiter übertragen (Anlage K 14). Letztere habe die Firma in der Folgezeit wiederholt geändert, nämlich am 6. Juli 2001 in B G L.P.(Anlagen K 15, K 18) und am 15. April 2002 in B H Inc.(Anlagen K 16, K 18). Mit Vertrag vom 27. Oktober/8. November 2006 (Anlage K 17) habe die B H Inc.das Klagepatent schließlich auf sie – die Klägerin – übertragen. Die handelnden Personen seien befugt gewesen, Willenserklärungen des fraglichen Inhalts für das von ihnen vertretene Unternehmen abzugeben.

Die Beklagte zu 1) – deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist – bietet an und vertreibt Spannschrauben mit der Artikelnummer 420.0907, deren nähere Einzelheiten aus der nachfolgend eingeblendeten Abbildung (Anlage K 10) ersichtlich sind.

Die Klägerin sieht in Angebot und Vertrieb dieser Spannschrauben eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat – nach erfolgloser vorgerichtlicher Abmahnung – vor dem Landgericht geltend gemacht, dass die Auskehlungen und Vorsprünge der angegriffenen Ausführungsform im Wesentlichen elliptisch ausgebildet seien, wobei die sie bildenden ersten und zweiten Flächen erfindungsgemäß ineinander übergingen. Jedenfalls aber liege eine äquivalente Benutzung des Klagepatents vor, da mit einer im Wesentlichen elliptischen Ausführung eine dem Klagepatent gleichwirkende und gleichwertige Lösung erzielt werde.

Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie hat geltend gemacht, dass die angegriffene Ausführungsform aus einer Mehrzahl von geraden und kurvigen Teilstücken bestehe. Ineinander übergehende elliptische Flächen i.S.d. Klagepatents weise die angegriffene Ausführungsform nicht auf. Abgesehen davon sei der Klägerin die angegriffene Ausführungsform seit langem bekannt, weshalb die Verjährungseinrede erhoben werde.

Mit Urteil vom 23. Februar 2010 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es fehle der angegriffenen Ausführungsform an einer elliptischen Grundform der Vorsprünge und Auskehlungen. Außerdem gingen elliptische Flächen nicht ineinander über. Das Klagepatent schließe Zwischenflächen zwischen den beiden elliptischen Flächen aus. Durch eine solche Verbindungsfläche zwischen zwei Ellipsen werde der Tangentialpunkt verschoben und der Antriebswinkel vergrößert, ohne dass hiermit ein vergrößerter Querschnittsbereich des Vorsprungs und damit eine erhöhte Festigkeit des Antriebswerkzeugs verbunden wäre. Unter den gegebenen Umständen – bereits mangels Gleichwirkung – auch eine äquivalente Patentbenutzung nicht in Betracht.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie ihr in erster Instanz erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiterverfolgt. Unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags führt sie aus: Der im Klagepatent verwendete Begriff der „Ellipse“ sei in einem nicht mathematisch-absoluten Sinne, sondern funktional zu verstehen. Entscheidend für eine klagepatentgemäße Ellipsenform sei, dass die Innenkontur in einem Toleranzband liege. Es sei eine teilelliptische Form ausreichend, d.h. die Lehre des Klagepatents werde verwirklicht, wenn – wie bei der angegriffenen Ausführungsform – die Berandungen der Flächen aus einem Mittelabschnitt von relativ geringer Krümmung bestünden, die beiderseits in unmittelbar anschließende Seitenabschnitte mit relativ starker Krümmung übergingen. Der Fachmann erkenne, dass die Einhaltung einer im mathematisch/geometrischen Sinne elliptischen Ausbildung nur im Bereich der stark gekrümmten seitlichen Enden der Vorsprünge erforderlich sei, um definierte Kontaktpunkte und Tangenten-Lagen mit geringen Antriebswinkeln zu gewährleisten. Das vom Klagepatent geforderte Ineinanderübergehen der elliptisch gekrümmten Flächen schließe nicht aus, dass dazwischen weitere Flächen vorhanden sein könnten. Erforderlich sei lediglich ein knickfreier Übergang. Die vorgelegten Untersuchungen der Eingriffskontur zeigten, dass die angegriffene Ausführungsform Vorsprünge und Auskehlungen aufweise, deren Krümmungen im Wesentlichen, d.h. nicht über Herstellungstoleranzen hinaus, die patentgemäße streitgegenständliche Ellipsenform aufwiesen. Alle Auskehlungen und Vorsprünge seien gleich groß und elliptisch berandet, hätten untereinander nur einen Berührungspunkt und seien jeweils um Kreise mit unterschiedlichen Radien entwickelt.

Mit Rücksicht auf den zwischenzeitlichen Ablauf des Klagepatents haben die Parteien den ursprünglich verfolgten Unterlassungs- und Vernichtungsanspruch –

die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,

Schrauben mit einem Schraubenkopf, der eine Anzahl von um eine Mittelachse gleichmäßig über den Umfang von 360° verteilte, abwechselnd radial nach innen oder radial nach außen gekrümmte, ineinander übergehende erste und zweite Flächen aufweist, die Serien von Vorsprüngen oder Auskehlungen mit jeweils etwa gleichem Abstand von der Mittelachse bilden,

herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die ersten und zweiten gekrümmten Flächen elliptisch ausgebildet sind, wobei die kleinere Ellipsenachse im Wesentlichen radial zur Mittelachse des Formkörpers oder Formwerkzeugs verläuft, die Maße der Ellipsen für die Vorsprünge untereinander gleich und die Maße der Ellipsen für die Auskehlungen untereinander gleich sind und die zugrunde gelegten Ellipsen der ersten Flächen von Mittepunkten aus entwickelt sind, die auf einem ersten Kreis um die Mittelachse liegen, während die zugrunde gelegten Ellipsen der zweiten Flächen von Mittelpunkten aus entwickelt sind, die auf einem zweiten Kreis um die Mittelachse liegen, wobei die ersten und zweiten Kreise unterschiedliche Radien aufweisen,

hilfsweise,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt 2 Jahren, in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,

Schrauben mit einem Schraubenkopf, der eine Anzahl von um eine Mittelachse gleichmäßig über den Umfang von 360° verteilte, abwechselnd radial nach innen oder radial nach außen gekrümmte, ineinander übergehende erste und zweite Flächen aufweist, die Serien von Vorsprüngen oder Auskehlungen mit jeweils etwa gleichem Abstand von der Mittelachse bilden,

herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die ersten und zweiten gekrümmten Flächen im Wesentlichen elliptisch ausgebildet sind, wobei die kleinere Achse der im Wesentlichen elliptisch gekrümmten Fläche im Wesentlichen radial zur Mittelachse des Formkörpers oder Formwerkzeugs verläuft, die Maße der im Wesentlichen elliptisch gekrümmten Flächen für die Vorsprünge untereinander gleich und die Maße der im Wesentlichen elliptisch gekrümmten Flächen für die Auskehlungen untereinander gleich sind und die zugrunde gelegten im Wesentlichen ellipsenförmigen ersten Flächen von Mittelpunkten aus entwickelt sind, die auf einem ersten Kreis um die Mittelachse liegen, während die zugrunde gelegten im Wesentlichen ellipsenförmigen zweiten Flächen von Mittelpunkten aus entwickelt sind, die auf einem zweiten Kreis um die Mittelachse liegen, wobei die ersten und zweiten Kreise unterschiedliche Radien aufweisen,

wie nachstehend (in Vergrößerung) eingeblendet:

2. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, im Unterlassungsantrag bezeichneten Schrauben auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihr zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten zu 1) – Kosten herauszugeben. –

für die Zeit seit dem 28. Februar 2012 übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt und insoweit wechselseitige Kostenanträge gestellt.

Im Übrigen beantragt die Klägerin (nach teilweiser Klagerücknahme wegen eines Teils des Auskunfts- und Entschädigungsanspruchs),

das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten zu verurteilen,

1. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen und unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig und wahrheitsgemäß darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die im Unterlassungsantrag bezeichneten Handlungen seit dem 12.12.1998 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse gezahlt wurden,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

• die Angaben zu Ziffer e) und gegenüber dem Beklagten zu 2) die Angaben zu c) bis e) nur für die Zeit seit dem 28.07.2001 zu machen sind,

• die Beklagten die Richtigkeit durch Übermittlung von Rechnungen oder Lieferscheinen hinsichtlich der Auskunftsdaten gemäß Ziffer 1a) und b) in Form von Kopien nachzuweisen haben, wobei Belege zu den Einkaufspreisen nur für die Zeit seit dem 30.04.2006 begehrt werden, und

• den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und Empfänger von Angeboten statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit gegenüber der Klägerin verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen, der Klägerin darüber Auskunft zu geben, ob eine bestimmte Lieferung, ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

2. festzustellen,

a) dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der B Inc. durch die im Unterlassungsantrag bezeichneten und in der Zeit vom 28.07.2001 begangenen Handlungen, der der B IPMP L.P (bzw. nach Umfirmierungen vom 06.07.2001 und 15.04.2002 der B G L.P.bzw. der B Innovations Inc.) durch die im Unterlassungsantrag bezeichneten und in der Zeit bis 28.10.2007 begangenen Handlungen und der ihr – der Klägerin – durch die im Unterlassungsantrag bezeichneten und seit dem 29.10.2007 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird, sowie

b) dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, für die im Zeitraum vom 12.12.1998 bis einschließlich 27.07.2001 begangenen, im Unterlassungsantrag bezeichneten Handlungen eine nach den Umständen angemessene Entschädigung zu zahlen;

3. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die im Unterlassungsantrag bezeichneten, seit dem 29.04.2006 im Besitz Dritter befindlichen Schrauben aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte zu 1) oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents DE 42 44 AAA erkannt worden ist, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1) zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, und endgültig zu entfernen, indem die Beklagte diese Erzeugnisse wieder an sich nimmt oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlasst, sowie

4. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, der Klägerin Abmahnkosten in Höhe von EUR 13.528,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und macht unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend: Das Klagepatent lasse das Vorhandensein weiterer Flächen zwischen den elliptischen Flächen nicht zu. Dem Klagepatent sei kein Hinweis auf Übergangsflächen zu entnehmen. Vielmehr setze das Klagepatent den Kontaktpunkt zwischen dem Antriebswerkzeug und dem Formkörper mit dem Tangentialpunkt, d.h. dem Punkt, in dem jeweils benachbarte elliptisch gekrümmte Flächen ineinander übergehen, gleich. Die Auskehlungen und Vorsprünge der angegriffenen Ausführungsform seien nicht elliptisch ausgebildet, sondern wiesen eine komplexe Geometrie bestehend aus verschiedenen geraden und gebogenen Teilflächen auf. Es lägen deshalb keine elliptisch ausgebildeten Auskehlungen und Vorsprünge vor. Auch komme keine äquivalente Patentverletzung in Betracht. Mangels elliptischer Konfiguration der angegriffenen Ausführungsform werde nicht die gleiche vom Klagepatent angestrebte Wirkung zur Lösung des zugrunde liegenden Problems erreicht.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis durch Einholung von Sachverständigengutachten erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. C vom 14.07.2012 (GutA Prof. C, Bl. 326-360 GA), sein Ergänzungsgutachten vom 07.07.2013 (Ergänzungs-GutA Prof. C,) und das Protokoll seiner mündlichen Anhörung am 24.10.2013 (Anhörungsprotokoll Prof. C, Bl. 496-515 GA) sowie das schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. D vom 02.09.2014 (GutA Prof. D) und die Sitzungsniederschrift über seine mündliche Anhörung am 05.03.2015 (Anhörungsprotokoll Prof. D) verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Nach sachverständiger Beratung teilt der Senat die Überzeugung des Landgerichts, dass die angegriffene Ausführungsform keinen Gebrauch von der technischen Lehre des Klagepatents macht, weil bei ihr die Vorsprünge und Auskehlungen nicht in Gestalt ineinander übergehender Ellipsen ausgebildet sind (Merkmale 3c, 3d) und auch kein gleichwirkendes Ersatzmittel vorhanden ist.

1.
Das Klagepatent betrifft – soweit vorliegend von Interesse – den Formkörper eines Antriebssystems, bei dem von einem ersten Teil (z.B. einem Antriebswerkzeug) ein Antriebsmoment auf ein zweites Teil (z.B. ein mit einem Gewinde versehenes Befestigungselement wie eine Schraube, einen Bolzen oder eine Mutter) übertragen wird (Sp. 1 Z. 1-19).

a)
Nach den Erläuterungen der Klagepatentschrift sind aus dem Stand der Technik verschiedene Formen und Ausgestaltungen von Antriebssystemen bekannt, bei denen ein Systemteil mit einer Aussparung versehen ist, während das andere Systemteil einen komplementär dazu geformten Vorsprung zum Einsetzen in die besagte Aussparung aufweist (Sp. 1 Z. 20-44). Vorteilhafterweise sind die Antriebssysteme so beschaffen, dass die zum Antrieb des Befestigungselementes aufgewandten Kräfte optimal genutzt werden. Probleme bereitet dies insofern, als bei der Übertragung von Drehmomenten – wie dies aus der nachfolgenden Abbildung (GutA Prof. D, Seite 2) deutlich wird – eine Komponente der angewandten Kraft radial nach außen gerichtet ist, während eine zweite Kraftkomponente tangential auftritt.

Nur der tangentiale Anteil der angewandten Kraft treibt das Befestigungselement effektiv an. Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang der sogenannte „Antriebswinkel“, d.h. der Winkel, der zwischen einer Tangentenlinie im Berührungspunkt zwischen den beiden Beteiligten des Antriebssystems (dem Werkzeug und der Schraube) sowie einer Radiallinie durch das Befestigungselement oder das Antriebswerkzeug liegt. Im Allgemeinen gilt, dass das Antriebssystem umso wirksamer ist, je niedriger der Antriebswinkel ist, da der „Antriebswinkel“ den Wert der Kraft definiert, die tangential gerichtet ist und somit in Antriebsmoment umgewandelt wird (Sp. 1 Z. 48-62). Es muss dementsprechend vermieden werden, dass der Antriebswinkel zu groß wird, da in diesem Fall der Verlust an Drehmoment erheblich ist. Exzessive Radialkomponenten können außerdem das Muffenteil des Antriebssystems abscheren oder sonst beschädigen.

Ein aus der EP-A 0 430 AAB bekanntes Antriebssystem zeichnet sich – wie die nachfolgende Abbildung verdeutlicht – durch eine Ausgestaltung „mit rechteckförmigen Ecken und scharfen Kanten“ aus.

Zwar wird – wie die Klagepatentschrift erläutert – ein niedriger Antriebswinkel von z.B. 0° erreicht; dennoch hat sich das System weder in der Herstellung (die schwierig und aufgrund spezieller Bearbeitungsverfahren kostspielig sei) noch in der Benutzung durchgesetzt. Des Weiteren kommt es zu erhöhten Spannungen im Material und bei häufiger Benutzung zu Material-Ermüdungserscheinungen.

Die Klagepatentschrift befasst sich im Anschluss daran speziell mit dem sogenannten E-Antriebssystem gemäß dem US-Patent 3,584,AAC, das eine sechseckige Konfiguration mit zusammenwirkenden bogenförmigen Flächen aufweist, wobei es sich – wie die im Folgenden eingeblendeten Zeichnungen deutlich machen – um eine Außensechsrundschraube (Fig. 12 und 13 des US-Patents 3,584,AAC) oder um eine Innensechsrundschraube (Fig. 1 und 2 des US-Patents 3,584,AAC) handeln kann.

Das E-Antriebssystem, welches die Klagepatentschrift selbst als gattungsbildend betrachtet (Sp. 3 Z. 14-16), erreicht Antriebswinkel zwischen 10-20° und stellt gegenüber dem sonstigen Stand der Technik einen auch in der Praxis extrem bewährten Fortschritt dar. Dennoch verbleiben nach der Würdigung des Klagepatents einige verbesserungsbedürftige Aspekte. So wird kritisiert (Sp. 2 Z. 36 ff.), dass der Kontaktpunkt zwischen dem Befestigungselement und dem Antriebswerkzeug sich infolge von Herstellungstoleranzen bei der Fertigung der Antriebswerkzeuge und Befestigungselemente bzw. infolge von Werkzeugabnutzungen entlang der gekrümmten Flächen nach innen oder außen verlagert, wodurch der Antriebswinkel verändert wird. Verlagert sich aber der Kontaktpunkt radial nach außen, ist die Festigkeit der Antriebsspitze, die unmittelbar vom axialen Querschnitt des Antriebsvorsprunges im Bereich des Kontaktpunktes abhängt, in Frage gestellt, was zu einer Abnahme des maximal zu übertragenden Drehmoments führe.

Vor dem geschilderten Hintergrund liegt der Erfindung des Klagepatents die Aufgabe zugrunde, einen gattungsgemäßen Formkörper eines Antriebssystems (wie ein Befestigungselement oder ein Antriebswerkzeug) in Bezug auf seine Festigkeit derart zu verbessern, dass ein hohes Drehmoment bei hoher Wirksamkeit zur Drehmomentübertragung selbst bei auftretenden Herstellungstoleranzen und nach Abnutzung der Teile erhalten bleibt (Sp. 3 Z. 5 ff.).

Zur Lösung dieses technischen Problems schlägt Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Formkörper eines Antriebssystems.

2. Der Formkörper hat einen Abschnitt, der eine Anzahl von ersten und zweiten Flächen aufweist.

3. Die ersten (34; 38) und zweiten Flächen (36; 40)

a) sind gleichmäßig über einen Umfang von 360° um eine Mittelachse (74) verteilt,

b) abwechselnd radial nach innen oder radial nach außen gekrümmt,

c) elliptisch ausgebildet,

d) gehen ineinander über und

e) bilden Serien von Vorsprüngen oder Auskehlungen mit jeweils etwa gleichem Abstand von der Mittelachse (74).

4. Die kleinere Ellipsenachse (70‘, 72‘) verläuft im Wesentlichen radial zur Mittelachse (74) des Formkörpers.

5. Die Maße der Ellipsen für die Vorsprünge und die Maße der Ellipsen für die Auskehlungen sind jeweils untereinander gleich.

6. Die zugrunde gelegten Ellipsen (70) der ersten Flächen (34, 38) sind von Mittelpunkten (76) aus entwickelt, die auf einem ersten Kreis (79‘‘) um die Mittelachse liegen.

7. Die zugrunde gelegten Ellipsen (72) der zweiten Flächen (36, 40) sind von Mittelpunkten (78) aus entwickelt, die auf einem zweiten Kreis (79‘) um die Mittelachse liegen.

8. Die ersten und zweiten Kreise (79‘‘, 79‘) weisen unterschiedliche Radien (82, 80) auf.

Zu den Vorteilen einer derartigen Konstruktion hält die Klagepatentschrift in ihrem allgemeinen Beschreibungsteil (Sp. 3 Z. 38 ff.) fest, dass die elliptische Konfiguration zu unerwarteten, deutlich verbesserten Resultaten nicht nur bei der Erzielung eines extrem niedrigen Antriebswinkels (im Bereich von +2,5 % bis -2,5 %) führt, sondern sich darüber hinaus feststellen lässt, dass Toleranzvariationen in der elliptischen Form nicht zu größeren Veränderungen des Kontaktpunktes zwischen dem Antriebswerkzeug und dem Befestigungselement führen. Somit bleibt bei Toleranzabweichungen nicht nur der Kontaktpunkt verhältnismäßig konstant, sondern auch der Antriebswinkel innerhalb eines relativ engen Bereiches um 0°. Letzteres wiederum ist vorteilhaft, weil ein kleiner Antriebswinkel eine geringere Angriffstiefe zwischen den Vorsprüngen und Auskehlungen der intern oder extern profilierten Teile bedingt, so dass höhere Antriebskräfte bei kleineren Antriebswerkzeugen und Antriebsköpfen möglich sind. Aufgrund des hohen Wirkungsgrades bei der Umwandlung der angewandten Kraft in ein Drehmoment ergibt sich eine niedrigere axiale Einstecktiefe des Antriebselementes in die Aussparung des Befestigungselements, was den Materialeinsatz verringert. Schließlich ermöglicht die elliptische Konfiguration die Anwendung eines extern geformten Teils mit erhöhter Festigkeit.

b)
Aus der Sicht des maßgeblichen Durchschnittsfachmanns – eines an einer Fachhochschule oder Universität ausgebildeten und beruflich erfahrenen Diplom-Ingenieurs der Fachrichtung Maschinenbau, dem die mechanischen Zusammenhänge bei der Drehmomentübertragung zwischen Werkzeug und Schraubenkopf geläufig sind (GutA Prof. C, Seite 3) und der außerdem über Kenntnisse im Bereich der Messtechnik verfügt (Ergänzungs-GutA Prof. C, Seite 4) – verfolgt das Klagepatent mit seiner technischen Lehre mehrere Wirkungen nebeneinander:

(1) Erstens soll ein günstiges Antriebsmoment gewährleistet werden, indem der Antriebswinkel klein bleibt, so dass die für den Antrieb nutzlose radial nach außen wirkende Kraftkomponente gering und die tangential wirkende Kraftkomponente groß ist. Mit Rücksicht auf den Beschreibungstext in Sp. 15 Z. 2-20 sowie Figur 22 der Klagepatentschrift darf der Antriebswinkel jedenfalls nicht schlechter sein als bei den vorbekannten E-Schrauben (vgl. Sp. 2 Z. 26-36), d.h. nicht größer als 20° (Anhörungsprotokoll Prof. C, Seite 5; GutA Prof. D, Seite 3).

(2) Zweitens soll sichergestellt sein, dass sich im Falle herstellungsbedingter Toleranzabweichungen bei der Schraube oder beim Antriebselement (d.h. bei Auftreten von Maßtoleranzen etwa infolge eines Verschleißes des Fertigungsstempels für den Schraubenkopf oder eines nicht exakt vorhersehbaren Fließverhaltens des bearbeiteten Materials) der Kontaktpunkt zwischen beiden nicht nennenswert, insbesondere nicht radial nach außen verlagert, was zu einem veränderten und damit ggf. verschlechterten Antriebswinkel sowie zu einer unerwünschten Abnutzung der Antriebsspitzen des Antriebselements und infolge dessen zu einem Schwinden der Fähigkeit zur Drehmomentübertragung führen würde (Sp. 2 Z. 57-63; Sp. 10 Z. 27-47). Entscheidend ist, dass – unabhängig von auftretenden Herstellungstoleranzen – der radiale Abstand zwischen dem Berührpunkt im Antriebssystem und dem Mittelpunkt des Formkörpers weitgehend konstant bleibt. Wie die nachfolgende Einblendung (GutA Prof. D, Seite 4) zeigt,

liegen die sich infolge von Herstellungstoleranzen ergebenden (rot hervorgehobenen) Berührungspunkte (42a, 42, 42 b) näherungsweise auf einem Kreisbogen um den Mittelpunkt, wodurch der radiale Abstand konstant bleibt und die beim Drehmoment aufgebrachte Kraft weitgehend an der gleichen Stelle angreift und insbesondere nicht in den bruchgefährdeten äußeren Bereich der Kontur wandert (GutA Prof. D, Seiten 4, 5; Anhörungsprotokoll Prof. C, Seiten 5-7).

(3) Drittens sollen diejenigen Nachteile vermieden werden, die nach der Würdigung der Klagepatentschrift dem Stand der Technik nach der EP 0 430 AAD zugeschrieben werden (Sp. 2 Z. 9-13). Mit den „rechteckförmigen Ecken und scharfen Kanten“ (Sp. 2 Z. 9-10) ist dabei der aus den nachfolgenden Abbildungen (GutA Prof. D, Seite 7) ersichtliche lineare Übergangsbereich (13a) zwischen den Kreisbogensegmenten gemeint, d.h. genauer die beiden Anschlussbereiche (A und E) zwischen den Bogensegmenten (14, 16) einerseits und dem zwischengeschalteten linearen Teilstück (13a) andererseits.

Die geübte Kritik in Bezug auf „erhöhte Spannungen im Material“ und „Material-Ermüdungserscheinungen“ erklärt sich insoweit aus der Lage der besagten „Ecken“ und „Kanten“ im Kontaktbereich, d.h. dort, wo Drehmomente übertragen werden und infolgedessen aufgrund hoher Flächenpressung (sogenannte Hertzsche Pressung) Material-Belastungen auftreten (GutA Prof. D, Seite 7).

Die vorbezeichneten Wirkungen – scil.: die gegenüber dem Stand der Technik angestrebten Vorteile [(1) und (2)] und die gegenüber der EP 0 430 AAD zu vermeidenden Nachteile [(3)] – sollen klagepatentgemäß durch die elliptische Form der Schrauben sowie des zugehörigen Antriebsmittels erreicht werden. Maßgeblich für das Erreichen eines günstigen Antriebswinkels – (1) – und für das Unterbinden eines radialen nach außen Wanderns des Kontaktpunktes bei Auftreten von Maßtoleranzen bei der Herstellung der Teile des Antriebssystems – (2) – ist vor allem der seitliche, bedingt durch die Ellipsenform stark gekrümmte Bereich (GutA Prof. D, Seite 8; Anhörungsprotokoll Prof C, Seiten 8-9, 10, 21), was sich dadurch erklärt, dass der Kontaktpunkt aufgrund der gegebenen Krümmung (anders als bei Vorhandensein einer Geraden) überhaupt keine Möglichkeit hat, radial zu wandern (Anhörungsprotokoll Prof. C, Seite 21). Weil im seitlichen Krümmungsbereich die Drehmomente übertragen werden, gilt es, auch genau hier „Ecken“ und „Kanten“ gemäß der EP 0 430 AAD zu vermeiden – (3). Zu diesem Zweck sieht das Klagepatent vor, dass die für die Auskehlungen und Vorsprünge vorgesehenen Ellipsen „ineinander übergehen“, nämlich direkt aneinander anschließen (vgl. Sp. 3 Z. 38 ff.; Sp. 10 Z. 61-66). Außer und namentlich zwischen den Ellipsen soll es mithin keine anderen Geometrien, insbesondere keine geraden Teilstücke in der Kontur der Auskehlungen und Vorsprünge geben (GutA Prof. D, Seite 9; Anhörungsprotokoll Prof. C, Seite 20).

Wie der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. D zutreffend berücksichtigt hat (GutA Seiten 9/10), dürfen Begriffe eines Patentanspruchs nicht rein philologisch, sondern müssen entsprechend der ihnen nach dem Inhalt der Patentschrift bei der Aufgabenlösung zugedachten technischen Funktion ausgelegt werden. Soweit Patentanspruch 1 des Klagepatents für die Auskehlungen und Vorsprünge „ineinander übergehende Ellipsenformen“ verlangt, wird der Fachmann dies als eine Anweisung zum praktischen technischen Handeln verstehen, die ihm an die Hand gegeben wird, um die vorstehend unter (1) bis (3) erläuterten technischen Effekte zu erzielen. Der Fachmann wird die Anleitung, für die Auskehlungen und Vorsprünge „ineinander übergehende Ellipsenformen“ zu verwenden, dementsprechend so verstehen, dass sich die vom Klagepatent mit der Ellipsenform beabsichtigten Erfolge kumulativ in einem gegenüber dem Stand der Technik praktisch brauchbaren Maße einstellen. Das Gebot funktionsorientierter Interpretation gilt allerdings nicht grenzenlos und uneingeschränkt. Um die Abgrenzung zur äquivalenten Patentbenutzung nicht zu verwischen, ist vielmehr anerkannt, dass der Anspruchswortlaut unter funktionalen Gesichtspunkten nicht beliebig ausgedehnt werden darf und dass es insbesondere nicht angeht, räumlich-körperlich klar definierte Begriffe, die auch nach dem Sprachgebrauch des Patents einen fest umrissenen Inhalt haben, über ihren vorgegebenen Bedeutungsgehalt hinaus zu interpretieren (Senat, Urteil vom 21.02.2013 – I-2 U 58/11).

Nach diesen Grundsätzen hat der Sachverständige Prof. Dr. D zu Recht darauf hingewiesen, dass eine „Ellipse“ dem Fachmann aus dem Gebiet der Geometrie geläufig ist und dort eine eindeutig definierte und von anderen geometrischen Gestaltungen klar unterscheidbare Form beschreibt, nämlich eine solche, die die Summe aller Punkte beinhaltet, bei denen die Summe der Abstände von den beiden Brennpunkten zu jedem Punkt der Ellipse konstant und gleich der Länge der großen Achse der Ellipse ist (GutA, Seite 10). Dass das Klagepatent von einem anderen Begriffsverständnis ausgeht, ist nicht zu erkennen. Sp. 8 Z. 58-62 belehrt den Fachmann im Gegenteil ausdrücklich in derselben Weise dahin, dass „eine Ellipse normalerweise eine geschlossene Kurve definiert, die durch einen Punkt beschrieben wird, der sich in einer solchen Weise bewegt, dass die Summen der Abstände von zwei festen Punkten oder Brennpunkten konstant ist“. Ein anderes als ein geometrisches Verständnis von dem Begriff „Ellipse“ kann für den Fachmann von daher schlechterdings nicht in Betracht kommen. Das gilt umso mehr, als er sich bei seinen Überlegungen hinsichtlich der ineinander übergehenden Ellipsenformen darüber im klaren ist, dass das technische Problem des Klagepatents ein solches der Kraft- und Momentübertragung zwischen Antriebswerkzeug und Befestigungselement ist, wobei die Art und Weise der Kraftübertragung wiederum entscheidend von der Formgestaltung der bei der Drehmomentübertragung zusammenwirkenden Flächen des Antriebssystems abhängt. Nach der Lehre des Klagepatents beruhen der erwünschte geringe Antriebswinkel und die im Falle auftretender Herstellungstoleranzen geringe Neigung eines radialen nach außen Wanderns des Berührungspunktes zwischen Werkzeug und Schraube ganz maßgeblich auf der (im Vergleich zum Stand der Technik und den dort bereits offenbarten vielfältigen anderen Gestaltungen neuartigen) Ellipsenform der Antriebsflächenkontur. Weil die erfindungsgemäße Funktion durch die Form bestimmt wird, muss der Fachmann geradezu darauf bedacht sein, die ihm hinsichtlich der Form gegebene Handlungsanleitung ernst zu nehmen (Anhörungsprotokoll Prof. C, Seite 3). Schon dies schließt es aus, den Begriff der „Ellipse“ von denjenigen Parametern zu lösen, die eine Ellipse herkömmlicherweise ausmachen. Anlass für dahingehende Erwägungen existiert umso weniger, als der Fachmann, wenn der geometrische Bedeutungsinhalt nicht mehr maßgeblich wäre, anhand der Klagepatentschrift überhaupt nicht erkennen könnte, welche andere Formgebung als die einer Ellipse im geometrischen Sinne aus der Sicht der Erfindung sonst noch geeignet sein sollte, die patentgemäßen Wirkungen herbeizuführen (GutA Prof. D, Seiten 10-11). Selbst wenn nicht elliptische Formgebungen im Sinne der Vorteile des Klagepatents wirksam sein sollten, kann dies allein keinen hinreichenden Grund für ihre Einbeziehung in den Wortsinn des Patentanspruchs sein. Bei ihnen kann es sich um gegenüber dem Klagepatent erfinderische Abwandlungen handeln, die nicht abhängig sind und die deswegen auch nicht in den Schutzbereich des Klagepatents einbezogen werden dürfen. Hält Patentanspruch 1 des Klagepatents den Fachmann somit an, die Auskehlungen und Vorsprünge seines Antriebssystems in der geometrischen Form ineinander übergehender Ellipsen auszugestalten, so sind allenfalls solche „Verfehlungen“ der Ellipsenform akzeptabel und hinzunehmen, die technisch dadurch bedingt sind, dass sich die (z.B. mit einem patentgemäß ellipsenförmigen Stempel) angestrebte „Ellipsen“-Form unter den praktischen Bedingungen einer industriellen Fertigung mit zumutbarem Aufwand nicht exakter umsetzen lässt (GutA Prof. D, Seite 11).

2.
Die von dem gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. D vorgenommenen Untersuchungen der zur Akte gereichten angegriffenen Schrauben hat folgenden Konturenverlauf ergeben (GutA Prof. D, Seite 12):

Nach den Feststellungen des Sachverständigen (GutA Prof. D, Seiten 12-17) weichen die einzelnen Formelemente (6 Auskehlungen und 6 Vorsprünge) eines jeden betrachteten Schraubenkopfes ebenso wie die Konturen der untersuchten drei Schraubenköpfe untereinander maximal um 0,01 mm voneinander ab. Die Variation ist derart minimal, dass für die weitere Untersuchung exemplarisch auf die Schraube 1 und den mit „Detail 1“ bezeichneten Teilausschnitt der Formkontur abgestellt werden kann, wie er aus den nachfolgenden Abbildungen (GutA Prof. D, Seiten 19, 20) ersichtlich ist.

Die Untersuchungsbefunde sind aussagekräftig; denn sie beruhen auf eigens angefertigten Schliffbildern, die einen objektiven Befund über den tatsächlichen Konturenverlauf liefern. Die Bilder belegen, dass die Auskehlungen und Vorsprünge nicht – wie patentgemäß vorgesehen – einer Ellipse entsprechen (vgl. auch GutA Prof. C, Seite 30-33; Ergänzungs-GutA Prof. C, Seite 25), sondern ihre Konturen das Ergebnis einer Kombination mehrerer verschiedener geometrischer Formen ist, nämlich von insgesamt vier Ellipsen und zwei Geraden, die jeweils eine Auskehlung und einen ihr benachbarten Vorsprung bilden. Die verschiedenen Geometrieformen nehmen dabei einen ungefähr gleichen Streckenabschnitt ein. Unvermeidliche Herstellungstoleranzen sind dafür nicht verantwortlich. Beide gerichtlichen Sachverständigen stimmen darin überein, dass – auch unter industriellen Fertigungsbedingungen – eine ineinander übergehende elliptische Ausgestaltung der Auskehlungen und Vorsprünge möglich ist, womit die deutlich andersartige Kontur der angegriffenen Ausführungsform nicht als aufgrund hinzunehmender unzureichender technischer Möglichkeiten nicht besser zu realisierender Versuch angesehen werden kann, die technische Lehre des Klagepatents praktisch umzusetzen (Anhörungsprotokoll Prof. D, Seiten 2, 4/5; Anhörungsprotokoll Prof. C, Seite 2).

Zu Unrecht beanstandet die Klägerin – unter Hinweis auf die von ihr vorgelegten Privatgutachten (Anlagen K 24, K 36, K 40) – die von dem gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. D vorgenommene geometrische Annäherung, wie sie aus den vorstehenden Abbildungen (vgl. die blau eingefärbten Ellipsen und Geraden) ersichtlich ist. Der Einwand, die nach Augenschein vorgenommene Bestimmung des Konturenverlaufs von Auskehlungen und Vorsprung sowie die im Anschluss daran vorgenommene Einpassung geometrischer Elemente sei rein subjektiv und mit inakzeptablen Ungenauigkeiten behaftet, geht schon angesichts des aus den Abbildungen ersichtlichen (äußerst detaillierten) Darstellungsmaßstabes fehl. Er ist – ganz im Gegenteil – gegenüber dem Privatgutachter der Klägerin berechtigt, dessen mit einem deutlich geringer auflösenden Darstellungsmaßstab versehene Abbildungen erkennen lassen, dass die angepassten Ellipsenformen augenscheinlich an diversen Stellen von dem tatsächlichen Konturenverlauf abweichen (Anhörungsprotokoll Prof. D, Seite 3). Von noch wesentlicher Bedeutung ist der Umstand, dass schon die von dem Privatgutachter vorgenommene Aufnahme des tatsächlichen Konturenverlaufs mit beträchtlichen Ungenauigkeiten behaftet ist. Überzeugend hat der gerichtliche Sachverständige bei seiner Anhörung erläutert, dass die Betrachtung in einem Lichtmikroskop zu keinen verlässlichen Erkenntnissen führt, weil jede Ungenauigkeit in der Lage des Schraubenkopfes (die praktisch nicht zu vermeiden ist) z.B. zu Schattenbildungen führt, welche das optische Ergebnis der Betrachtung unbemerkt verfälschen (Anhörungsprotokoll Prof. D, Seite 6). Genau aus diesem Grunde hat der gerichtliche Sachverständige die von ihm selbst angefertigten Mikroskopaufnahmen der Schraubenkontur (GutA Prof. D, Anhang, Seite 32 f.) als nicht brauchbar verworfen (Anhörungsprotokoll Prof. D, Seite 12). Soweit die Klägerin auf konkrete Messergebnisse ihres Privatsachverständigen verweist, hat der Gerichtsgutachter ausgeführt, dass von der Verwendung eines Koordinatenmessgerätes auszugehen sei, dessen Messkugel (mit der der Konturenverlauf des Untersuchungsgegenstandes nachgezeichnet und mathematisch vermessen wird) einen Durchmesser von 0,5 mm gehabt habe, der angesichts der äußerst geringen Größe der zu vermessenden Schraubeninnenkonturen viel zu groß sei, um aussagekräftige, nämlich jedem Teilabschnitt der Kontur getreue Resultate zu liefern (Anhörungsprotokoll Prof. D, Seite 6). Dass die Annahme des Sachverständigen zur untauglichen Größe der Messkugel unzutreffend ist, hat die Klägerin nicht dargelegt.

3.
Eine äquivalente Patentverletzung scheidet ebenfalls aus. Es mag dahinstehen, ob es bereits an der erforderlichen Gleichwirkung fehlt, weil die angegriffene Ausführungsform nach den Ermittlungen des Sachverständigen mit 22° einen unzulässig großen Antriebswinkel besitzt. In jedem Fall wandert bei Auftreten von Herstellungstoleranzen der Kontaktpunkt zwischen Schraube und Antriebselement – wie in dem durch die Erfindung zu verbessernden vorbekannten Stand der Technik – radial nach außen (GutA Prof. D, Seiten 23-26). Abgesehen davon kann die bei der angegriffenen Ausführungsform gewählte Kontur, die sich vollständig von der Form ineinander übergehender Ellipsen für die Auskehlungen und Vorsprünge löst, nicht mehr als aus fachmännischer Sicht gleichwertige Lösungsalternative zu der im Klagepatent unter Schutz gestellten Handlungsanweisung betrachtet werden.

III.

Als auch im Berufungsverfahren unterlegene Partei hat die Klägerin nach §§ 91a, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Als reine Einzelfallentscheidung wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen auf, die wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung einer Entscheidung durch den Bundesgerichtshof als Revisionsgericht bedürfen.