2 U 54/10 – Flexibler expandierbarer Stent

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2406

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 3. Juni 2015, Az. 2 U 54/10

Vorinstanz: 4a O 19/09

I. Im Umfang des Anspruchs auf Urteilsveröffentlichung wird festgestellt, dass die Klägerin des Rechtsmittels der Berufung verlustig ist.

II. Die Berufung gegen das am 30. März 2010 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

III. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IV. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind für die Beklagten wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 03.06.2011 auf 3.750.000,- €, für die Zeit bis zum 20.01.2015 auf 1.500.000,- € und für die Zeit danach auf 1.400.000,- € festgesetzt.

GRÜNDE :

I.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 1 181 AAA, das am 26.07.1995 – unter Inanspruchnahme zweier US-amerikanischer Prioritäten vom 28.07.1994 und 31.05.1995 – in englischer Sprache angemeldet und dessen Erteilung am 12.01.2005 veröffentlicht worden ist. Zu den Benennungsstaaten gehört unter anderem die Bundesrepublik Deutschland. Das Klagepatent betrifft einen flexiblen ausdehnbaren Stent; Patentanspruch 1 lautet – nachdem das Klagepatent mit Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes vom 18.07.2008 beschränkt aufrechterhalten wurde – in deutscher Übersetzung wie folgt:

Flexibler, expandierbarer Stent, der aus einem länglichen, zylindrischen, einheitlichen Rohr (30) gebildet ist, mit einer gemusterten Gestaltung in einer nicht expandierten Form und in seiner expandierten Form, wobei die gemusterte Gestaltung erste, sich in eine erste Richtung erstreckende Mäandermuster (11) und zweite, sich in eine zweite Richtung, die unterschiedlich ist zur ersten Richtung, erstreckende Mäandermuster (12) aufweist, wobei die ersten und zweiten Mäandermuster Schlaufen aufweisen und derart verschlungen sind, dass Schlaufen (14, 16) jedes der ersten Mäandermuster (11) zwischen jedem der benachbarten zweiten Mäandermuster (12) angeordnet sind und dass eine einzelne Schlaufe (18, 20) jedes der zweiten Mäandermuster (12) zwischen jedem der benachbarten ersten Mäandermuster (11) angeordnet ist, und wobei die ersten und zweiten Mäandermuster (11, 12) eine Mehrzahl von umschlossenen Räumen (42a, 42b, 44a, 44b) definieren.

Nachdem das Bundespatentgericht (4 Ni 44/09) den deutschen Teil des Klagepatents – während des vorliegenden Berufungsverfahrens, das aus diesem Grund vorübergehend ausgesetzt war – zunächst vollständig für nichtig erklärt hatte, hat der Bundesgerichtshof die Nichtigkeitsklage der Beklagten zu 1) und 4) mit Urteil vom 29.04.2014 (X ZR 19/11) abgewiesen und das Klagepatent mit den aus dem Einspruchsverfahren hervorgegangenen Ansprüchen aufrechterhalten.

Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen (Figuren 1 bis 3 der Klagepatentschrift) zeigen ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel der Erfindung.

Bei den Beklagten zu 1), 3) und 4) handelt es sich um deutsche Tochter-Unternehmen der B-Gruppe. Der Beklagte zu 2) war in der Zeit vom 14.06.2007 bis zum 23.03.2010 alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beklagten zu 1).

Im Jahr 2006 erwarb der B-Konzern – unter Übernahme sämtlicher zugehöriger Verbindlichkeiten – von der Unternehmensgruppe C deren gesamtes Stent-Geschäft. Seit 2006 befinden sich daher auch diejenigen Stents und Stent-Systeme, die bis dahin von C entwickelt, hergestellt und in der Bundesrepublik Deutschland vertrieben worden sind, im Produktsortiment von B.

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Stents:

1. „D“ (= angegriffene Ausführungsform I); Markteinführung im Jahr 2003:

2. „E“ (= angegriffene Ausführungsform II) für besonders kleine Blutgefäße; im Unterschied zum „D“ sind jeweils weniger Schlaufen in Umfangsrichtung zwischen den horizontalen Verbindern vorgesehen:

3. „F“ (= angegriffene Ausführungsform III); Markteinführung im Jahr 2006; es handelt sich um ein Stent-System mit einem medikamentbeschichteten Stent, das auf den angegriffenen Ausführungsformen I und II aufbaut.

4. „G“ (= angegriffene Ausführungsform IV):

5. „H“ (= angegriffene Ausführungsform V); es handelt sich um die medikamentenbeschichtete Variante des G.

Nach Auffassung der Klägerin machen die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß, zumindest aber äquivalent Gebrauch. Mit ihrer Klage hat sie die Beklagten deshalb – gestützt auf den deutschen Teil des Klagepatents – auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Vernichtung, Schadenersatz und Urteilsveröffentlichung in Anspruch genommen.

Die Klägerin hat beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die bei den Beklagten zu 1), 3) und 4) an ihren jeweiligen Geschäftsführern vollstreckt wird, zu unterlassen,

einen flexiblen, expandierbaren Stent,

a) der aus einem länglichen, zylindrischen, einheitlichen Rohr (30) gebildet ist,

b) mit einer gemusterten Gestaltung in einer nicht expandierten Form und in seiner expandierten Form,

c) wobei die gemusterte Gestaltung erste, sich in einer ersten Richtung erstreckende Mäandermuster (11) und zweite, sich in eine zweite Richtung, die unterschiedlich ist zur ersten Richtung, erstreckende Mäandermuster (12) aufweist,

d) wobei die ersten und zweiten Mäandermuster Schlaufen aufweisen und derart verschlungen sind,

dass Schlaufen (14, 16) jedes der ersten Mäandermuster (11) zwischen jedem der benachbarten zweiten Mäandermustern (12) angeordnet sind und

dass eine einzelne Schlaufe (18, 20) jedes der zweiten Mäandermuster (12) zwischen jedem der benachbarten ersten Mäandermuster (11) angeordnet ist,

e) und wobei die ersten und zweiten Mäandermuster (11, 12) eine Mehrzahl von umschlossenen Räumen (42a, 42b, 44a, 44b) definieren,

im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

II. die Beklagten zu verurteilen, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. bezeichneten Handlungen seit dem 12.02.2005 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie unter Beleg gestützter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie aufgeschlüsselt nach den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, der Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten (einschließlich Bezugspreisen) und des erzielten Gewinns,

wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger enthalten ist,

wobei die folgenden Belege in Ablichtung vorzulegen sind: Aufträge, Auftragsbestätigungen, Rechnungen oder Liefer- und Zollpapiere;

III. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten, seit dem 12.02.2005 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird;

IV. die Beklagten zu verurteilen, die in ihrem Besitz und/oder Eigentum befindlichen Stents gemäß Ziffer I. zu vernichten;

V. der Klägerin die Befugnis zuzusprechen, das Urteil auf Kosten der Beklagten öffentlich bekannt zu machen,

a) mit folgenden Angaben, wobei die Auswahl der Angaben und deren optische Gestaltung der Klägerin überlassen bleibt:

– Überschrift
– Bezeichnung des erkennenden Gerichts,
– Aktenzeichen,
– Datum des Verkündungstermins,
– Parteien des Rechtsstreits unter Angabe ihres Sitzes,
– Zusammenfassung des Urteilstenors,
– namentliche Bezeichnung der angegriffenen Ausführungsformen;

b) innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils bis zu drei Mal in folgenden Printmedien:

– Financial Times Deutschland,
– Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ)
– Handelsblatt;

c) und zwar insbesondere mit folgender Überschrift:

„I erwirkt Patentverletzungsurteil gegen B u. a. in Bezug auf Stent Systeme D, E, F, G und H“

d) und insbesondere mit nachfolgendem Text, im Umfang nicht mehr als eine halbe Zeitungsseite, wobei die optische Gestaltung (Fettdruck, Hervorhebungen, Gliederungsebenen etc.) der Klägerin überlassen bleibt:

„Mit Urteil vom [Datum] hat die 4a. Zivilkammer (Patentstreitkammer) des Landgerichts Düsseldorf [bzw. der 2. Zivilsenat (Patentsenat) des Oberlandesgerichts Düsseldorf] entschieden, dass die nachfolgenden Stents des Unternehmens B

– D
– E
– F
– G
– H

den deutschen Teil des Europäischen Patents EP 1 181 AAA B1 der I Ltd. verletzen.

Das Aktenzeichen lautet 4a O 19/09 [bzw. Aktenzeichen der Berufungsinstanz]. Klägerin des Rechtsstreits war die I Ltd. mit Sitz in J, Israel. Beklagte waren u. a.:

– B K GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, Herrn L,

– B M GmbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Herrn N und Herrn O,

– B GmbH & Co. KG, vertreten durch ihre Komplementärin, die B Management GmbH, diese wiederum vertreten durch ihre Geschäftsführer Herrn P, Herrn Q, Herrn R, Herrn S und Herrn N.

Nach dem Urteilsausspruch sind die Beklagten verpflichtet, es zu unterlassen, die vorgenannten Stents in Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. Die Beklagten wurden ferner verurteilt, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die vorgenannten Benutzungshandlungen seit dem 12.02.2005 in Deutschland begangen haben. Außerdem hat das Landgericht Düsseldorf [bzw. Oberlandesgericht Düsseldorf] festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, den seit diesem Zeitpunkt bereits entstandenen und zukünftig noch entstehenden Schaden der Klägerin zu ersetzen.“

Durch Urteil vom 30.03.2010 hat das Landgericht die Klage mangels Vorliegens einer Patentverletzung abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass bei sämtlichen angegriffenen Ausführungsformen nicht nur eine einzelne (sondern mindestens zwei) Schlaufe(n) jedes der zweiten Mäandermuster zwischen jedem der benachbarten ersten Mäandermuster angeordnet sei.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr in erster Instanz erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiter. Im Laufe des Berufungsverfahrens (Schriftsatz vom 20.01.2015, GA III 641) hat sie erklärt, den Urteilsveröffentlichungsanspruch nicht weiterverfolgen zu wollen. Am 20.10.2010 haben sich die Parteien im Wege eines außergerichtlichen Teilvergleichs weiterhin darauf verständigt, dass die Klägerin (u.a.) aus dem Klagepatent keine Ansprüche auf Unterlassung und Vernichtung gegen die Beklagten mehr geltend macht. Im Umfang der betreffenden Ansprüche haben die Parteien daraufhin den Rechtsstreit am 25.03.2011/03.06.2011 übereinstimmend – und mit wechselseitigen Kostenanträgen – für in der Hauptsache erledigt erklärt.

Die Klägerin beantragt nunmehr noch,

das angefochtene Urteil des Landgerichts dahingehend abzuändern, dass

1. die Beklagten verurteilt werden, ihr (der Klägerin) darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten)

einen flexiblen, expandierbaren Stent,

a) der aus einem länglichen, zylindrischen, einheitlichen Rohr (30) gebildet ist,

b) mit einer gemusterten Gestaltung in einer nicht expandierten Form und in seiner expandierten Form,

c) wobei die gemusterte Gestaltung erste, sich in einer ersten Richtung erstreckende Mäandermuster (11) und zweite, sich in eine zweite Richtung, die unterschiedlich ist zur ersten Richtung, erstreckende Mäandermuster (12) aufweist,

d) wobei die ersten und zweiten Mäandermuster Schlaufen aufweisen und derart verschlungen sind,

dass Schlaufen (14, 16) jedes der ersten Mäandermuster (11) zwischen jedem der benachbarten zweiten Mäandermustern (12) angeordnet sind und

dass eine einzelne Schlaufe (18, 20) jedes der zweiten Mäandermuster (12) zwischen jedem der benachbarten ersten Mäandermuster (11) angeordnet ist,

e) und wobei die ersten und zweiten Mäandermuster (11, 12) eine Mehrzahl von umschlossenen Räumen (42a, 42b, 44a, 44b) definieren,

seit dem 12.02.2005 (für den Beklagten zu 2) für den Zeitraum 14.06.2007 bis 23.03.2010) im Geltungsbereich des deutschen Teils des europäischen Patents 1 181 AAA B2 angeboten, in Verkehr gebracht oder gebraucht oder zu den genannten Zwecken eingeführt oder besessen haben,

und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses sowie unter beleggestützter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und ggf. Typenbezeichnungen) sowie aufgeschlüsselt nach den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, der Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten (einschließlich Bezugspreisen) und des erzielten Gewinns,

– wobei die folgenden Belege vorzulegen sind: Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine;

– wobei die Belege in Kopie vorgelegt werden können und geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

– wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten Wirtschaftsprüfer mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger enthalten ist;

2. festgestellt wird, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, ihr (der Klägerin) allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu 1. bezeichneten, seit dem 12.02.2005 begangenen Handlungen (für den Beklagten zu 2) für den Zeitraum 14.06.2007 bis 23.03.2010) entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

Wegen der auf die hilfsweise geltend gemachte äquivalente Patentverletzung gestützten Antragsfassung wird auf die im Verhandlungstermin vom 30. April 2015 überreichten Hilfsanträge Bezug genommen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30.03.2010 zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und treten den Ausführungen der Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen. Sie halten – wie bereits in erster Instanz – daran fest, dass die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents in mehrfacher Hinsicht keinen Gebrauch machen. Es fehle schon an Mäandermustern. Bei Berücksichtigung des mit ihnen verfolgten technischen Zwecks (Kompensation der Längenschrumpfung beim radialen Aufweiten des Stents) müsse ein Mäandermuster um die Mittellinie symmetrisch sein; darüber hinaus sei jedes Mäandermuster durch Schlaufen zu bilden, die nicht zugleich auch vollständig Bestandteil des anderen (in eine abweichende Richtung verlaufenden) Mäandermusters sein dürften. An beiden Voraussetzungen fehle es. In horizontaler Richtung seien ausschließlich einzelne Verbinder vorhanden, die sich zwischen den vertikalen Stent-Ringen erstreckten, aber kein zusammenhängendes Mäandermuster ergäben. Die Schlaufen der angeblichen Mäandermuster seien auch nicht symmetrisch um die Mittellinie. Die – ohnehin nicht vorhandenen – Mäandermuster seien schließlich nicht in der patentgemäßen Weise miteinander verbunden, nämlich so, dass Schlaufen jedes der ersten Mäandermuster zwischen jedem der benachbarten zweiten Mäandermuster angeordnet sind und eine einzelne Schlaufe jedes der zweiten Mäandermuster zwischen jedem der benachbarten ersten Mäandermuster angeordnet ist. Der Begriff „zwischen“ müsse insoweit strikt räumlich und nicht bloß funktional verstanden werden.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Anlagen Bezug genommen.

II.
Die Berufung ist zulässig; in der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.

Zu Recht ist das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass die angegriffenen Ausführungsformen keine Verletzung von Patentanspruch 1 des Klagepatents darstellen, weswegen der Klägerin die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche (soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind) nicht zustehen.

1.
Das Klagepatent betrifft einen Stent aus körper-kompatiblem Material, der dazu dient, ein Blutgefäß oder eine andere Öffnung im Körper aufzuweiten und das dadurch gewonnene Lumen aufrecht zu erhalten. Typischerweise wird der Stent an den gewünschten Behandlungsort im Körper verbracht (weshalb der Stent hinreichend flexibel sein muss) und dort mittels eines aufblasbaren Ballons aufgedehnt. Damit das erweiterte Lumen in seinem aufgeweiteten Zustand gehalten wird, muss der Stent die Gefäßwand bzw. Körperöffnung über ihren Umfang hinreichend abstützen.

Nach den Erläuterungen der Klagepatentschrift sind derartige Vorrichtungen aus dem Stand der Technik bekannt. An ihnen werden verschiedene Phänomene bemängelt. Einige Stents stützen die Gefäßwand nicht genügend ab; mit der Verwendung anderer Stents ist sogar die Gefahr einer Beschädigung des Blutgefäßes verbunden. Ein generelles Problem besteht darüber hinaus darin, dass die Stents bei (und infolge) ihrer radialen Aufweitung in der Länge schrumpfen.

Die Klagepatentschrift bezeichnet es vor diesem Hintergrund als Ziel der Erfindung, einen Stent bereitzustellen, der

– flexibel ist und
– während der Ausdehnung minimal in der Längsrichtung schrumpft.

Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt Patentanspruch 1 des Klagepatents in der vom Bundesgerichtshof aufrechterhaltenen Anspruchsfassung die Kombination folgender Merkmale vor:

1. Flexibler, expandierbarer Stent, der

a) aus einem länglichen, zylindrischen, einheitlichen Rohr (30) gebildet ist und

b) in einer nicht expandierten Form und in seiner expandierten Form ein Gestaltungsmuster aufweist.

2. Das Gestaltungsmuster umfasst erste Mäandermuster (11) und zweite Mäandermuster (12).

3. Die ersten Mäandermuster (11) erstrecken sich in eine erste Richtung (9).

4. Die zweiten Mäandermuster (12) erstrecken sich in eine zweite Richtung (13), die von der ersten Richtung (9) verschieden ist.

5. Die ersten und zweiten Mäandermuster (11, 12)

a) weisen Schlaufen (14, 16, 18, 20) auf,

b) sind wie folgt („derart“) verschlungen:

aa) Schlaufen (14, 16) jedes der ersten Mäandermuster (11) sind zwischen jedem der benachbarten zweiten Mäandermuster (12) angeordnet;

bb) eine einzelne Schlaufe (18, 20) jedes der zweiten Mäandermuster (12) ist zwischen jedem der benachbarten ersten Mäandermuster (11) angeordnet;

c) definieren eine Mehrzahl von umschlossenen Räumen (42a, 42b; 44a, 44b).

Wesentlich für den Erfindungsgedanken ist die Zusammensetzung des patentgemäßen Stents aus zwei Mäandermustern – einem ersten Mäandermuster, das sich in eine erste Richtung erstreckt, und einem zweiten Mäandermuster, das sich in eine davon verschiedene zweite Richtung erstreckt. Da jedes Mäandermuster Schlaufen aufweist, besitzt der Stent Flexibilität, und zwar in zwei Richtungen, nämlich diejenigen, in die die beiden schlaufenbildenden Mäandermuster orientiert sind. Dadurch, dass Schlaufen jedes ersten Mäandermusters zwischen benachbarten zweiten Mäandermustern und eine Schlaufe jedes zweiten Mäandermusters zwischen benachbarten ersten Mäandermustern angeordnet ist, wird gewährleistet, dass sich die bei einer radialen Aufdehnung des Stents unweigerlich einstellende Längenverkürzung durch das Aufweiten der „zwischengeschalteten“ Schlaufen des anderen Mäandermusters kompensiert werden kann.

Was mit dem Begriff „Mäandermuster“ gemeint ist, stellt die Klagepatentschrift (Abs. [0025]) nach Art einer Definition selbst klar. Sie belehrt den Fachmann ausdrücklich darüber, dass „Mäandermuster“ im Rahmen der Erfindung ein „periodisches Muster um eine Mittellinie“ beschreibt. Da das Wort „periodisch“ so viel wie „regelmäßig wiederkehrend“ bedeutet und die Mäandermuster Schlaufen bilden sollen, ist „Mäandermuster“ ein sich regelmäßig wiederholendes Muster um eine Mittellinie, das Schlaufen formt. Dementsprechend ist auch der Bundesgerichtshof in seinem Nichtigkeitsberufungsurteil vom 29.04.2014 (Umdruck Seiten 7-8) davon ausgegangen, dass mit einem erfindungsgemäßen Mäandermuster ein periodisches Muster um eine Mittellinie gemeint ist. Der besagten Begriffsdefinition ist – wovon übereinstimmend auch die Parteien ausgehen – immanent, dass das sich in eine bestimmte Richtung erstreckende schlaufenbildende Muster einen zusammenhängenden Verlauf hat, womit gemeint ist, dass die einzelnen Bestandteile des Musters über den Umfang des Stents betrachtet aneinander anschließen müssen.

Der Bedeutungsgehalt des „Mäandermusters“ ist damit allerdings noch nicht erschöpft. Denn das Klagepatent verlangt „zwei“ Mäandermuster (ein „erstes“ und ein „zweites“) und es setzt darüber hinaus voraus, dass sich die beiden Mäandermuster in „zwei“ Richtungen (eine „erste“ und eine davon verschiedene „zweite“) erstrecken. Diejenigen Vorrichtungsteile, die das eine Mäandermuster repräsentieren, können daher nicht identisch mit denjenigen Vorrichtungsteilen sein, die das andere Mäandermuster ausmachen. Die sich in abweichende Richtungen erstreckenden (verschiedenen) Mäandermuster müssen vielmehr voneinander unterscheidbare Konfigurationen sein. Das verbietet nicht nur eine komplette Übereinstimmung aller Schlaufen beider Mäandermuster, sondern nach den Darlegungen des Bundesgerichtshofs gleichermaßen, dass das eine Mäandermuster unter Heranziehung vollständiger Schlaufen des anderen Musters gebildet wird. An der angegebenen Textstelle heißt es in dem Nichtigkeitsberufungsurteil des BGH:

Mit einem erfindungsgemäßen Mäandermuster ist nach den Erläuterungen in der Patentschrift ein periodisches Muster um eine Mittellinie gemeint. … Dabei dürfen sich Schlaufen des ersten Mäandermusters nicht vollständig mit Schlaufen des zweiten Mäandermusters überdecken. Das ergibt sich daraus, dass erfindungsgemäß zwei (unterschiedliche) Mäandermuster vorgesehen sind, die sich in zwei (unterschiedliche) Richtungen erstrecken sollen. Danach ist es zwar möglich, dass Schlaufen des ersten und des zweiten Mäandermusters gemeinsame Abschnitte aufweisen, wie dies beispielsweise in Figur 2 … verwirklicht ist. Hingegen kann – in Übereinstimmung mit dem Patentgericht und dem gerichtlichen Sachverständigen – eine vollständige Überdeckung von Schlaufen des ersten und zweiten Mäandermusters nicht mehr als erfindungsgemäß angesehen werden (…).

In seinem erstinstanzlichen Nichtigkeitsurteil (Umdruck Seiten 9-10), auf das der Bundesgerichtshof mit dem letzten zitierten Satz zustimmend Bezug nimmt, hat bereits das Bundespatentgericht denselben Standpunkt eingenommen. Es heißt dort:

Der Senat ist der Ansicht, dass unter Berücksichtigung der Gesamtoffenbarung des Streitpatents unter einem Mäandermuster kein beliebiges periodisches Muster um eine Mittellinie gemeint ist, sondern ein periodisches Muster mit Schlaufen, welches sich um eine gedachte Mittellinie schlängelt bzw. windet.… Eine vollständige Überdeckung einzelner Schlaufen des einen Mäandermusters mit Schlaufen des anderen Mäandermusters ist (Anm.: bei den zuvor erörterten Ausführungsbeispielen der Erfindung) nicht gegeben. Im Sinne des Streitpatents dürfen daher nach Ansicht des Senats Schlaufen des einen Mäandermusters nicht völlig identisch mit Schlaufen des anderen Mäandermusters sein. Nur eine teilweise Überdeckung einzelner Schenkel oder gerader Stücke der jeweiligen Mäandermuster ist zulässig. …

Bereits die vorzitierten Entscheidungsauszüge lassen keinen vernünftigen Zweifel daran, dass sich das Verbot einer Überdeckung ganzer Schlaufen auf das Merkmal der Mäandermuster als Ganzes (einschließlich ihrer Verschlingungsbereiche) bezieht und nicht nur – wie die Klägerin im Verhandlungstermin vom 30. April 2015 geltend gemacht hat – auf den im Merkmal 5c abgehandelten Zwischenbereich. Eine zusätzliche Bestätigung findet dieses Verständnis in den Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur Neuheit im Hinblick auf die europäische Patentanmeldung 0 540 AAB (Umdruck Seite 16). Die tragende Begründung dafür, weshalb die technische Lehre des Klagepatents dort nicht offenbar ist, liegt nämlich darin, dass der gezeigte Stent keine sich in eine zweite (horizontale) Richtung erstreckenden Mäandermuster aufweist. Sie fehlen, weil patentgemäße Mäandermuster nicht in den geraden Verbindungsstücken (13) gesehen werden können, die die einzelnen vertikal verlaufenden Stentringe miteinander verbinden. Wie die nachfolgend eingeblendete Figur 5 der EP 0 540 AAB unmittelbar verdeutlicht,
ergibt sich in horizontaler Richtung tatsächlich kein zusammenhängendes Muster, wenn zu den einzelnen geraden Verbindern nicht in unzulässiger Weise komplette Schlaufen aus dem anderen, vertikal verlaufenden Mäandermuster hinzugenommen werden. Mit der Schlaufenbildung im Zwischenbereich befasst sich der Bundesgerichtshof lediglich in einer Hilfserwägung. Sie geht von der hypothetischen, weil in der Sache nicht gerechtfertigten Überlegung aus, dass die EP 0 540 AAB in horizontaler Orientierung Mäandermuster aufweisen würde, weil außer den geraden Verbindern (13) auch jeweils eine vollständige Schlaufe des vertikalen Mäandermusters mit in Betracht gezogen wird. Ausgehend von dieser Prämisse würde es zwischen benachbarten vertikalen Mäandermustern immer noch an einer Schlaufe des horizontalen Mäandermusters fehlen, weil sich zwischen den vertikalen Stentringen lediglich gerade Verbindungsstücke, aber keine schlaufenartigen Gebilde befinden. Dass sich die Entscheidungsgründe an der besagten Stelle – wie dargelegt – mit zwei unterschiedlichen Anspruchsmerkmalen befassen, wird nicht zuletzt auch daran deutlich, dass der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit seiner Hilfserwägung ausdrücklich darauf abstellt, dass die zwischen benachbarten Mäandermustern der einen Kategorie befindlichen Schlaufen nicht, auch nicht teilweise, dem anderen Mäandermuster zugehören dürfen. Während also im Hinblick auf das Vorliegen eines Mäandermusters (als Ganzes) eine teilweise Überdeckung mit dem Mäandermuster der anderen Kategorie gebilligt wird und bloß eine vollständige Überlagerung von Schlaufen ausgeschlossen ist, verbietet sich im Hinblick auf den Zwischenbereich jedwede – auch nur partielle – Überdeckung mit einer Schlaufe des anderen Mäandermusters. Das unterschiedliche Anforderungsprofil erhellt, dass zwei separat zu beurteilende Erfindungsmerkmale zur Debatte stehen, nämlich zum einen die Frage, auf welche Weise ein in horizontaler Richtung zusammenhängendes Mäandermuster auszubilden ist, und zum anderen die Frage, wie im Zwischenbereich der Mäandermuster die dort vorgesehenen Schlaufen auszusehen haben.

Der entscheidende Senat folgt der fachkundigen Einschätzung des Bundesgerichtshofs. Sie bedingt, dass sich das (über den Stent hinweg zusammenhängende) zweite Mäandermuster nicht erst unter Rückgriff auf vollständige Schlaufen des ersten Mäandermusters ergeben darf. Durch die geforderte „Eigenständigkeit“ der Schlaufen jedes Mäandermusters ist gewährleistet, dass in ein gegebenes Stent-Muster nicht willkürlich ein erstes und ein zweites Mäandermuster hineininterpretiert wird. Der vorliegende Streitfall ist dafür ein anschauliches Beispiel. Bei unbefangener Betrachtung zeichnen sich sämtliche angegriffenen Ausführungsformen dadurch aus, dass sie aus mehreren vertikal nebeneinander angeordneten Mäanderringen bestehen, wobei benachbarte Mäanderringe mittels einzelner schlaufenartiger Verbinder aneinander befestigt sind. Außer den vertikalen Mäanderringen ist ein zweites, über den Stent zusammenhängendes Mäandermuster, das sich in einer zweiten (horizontalen) Richtung erstreckt, nicht zu erkennen. Vorhanden sind lediglich singuläre Verbinder, die untereinander kein zusammengehöriges Muster ergeben, weil sie nicht aneinander anschließen. Ein „Muster“ entsteht in horizontaler Richtung erst, wenn einzelne vollständige Schlaufen der vertikalen Mäanderringe hinzugenommen werden, wie die Klägerin dies im Rechtsstreit auch geltend macht. Wie beliebig die unternommene Einbeziehung von Schlaufen der ersten Mäandermuster ist, zeigt bereits der Umstand, dass die Klägerin mit den Anlagen K 61 bis K 67 eine gegenüber ihrer bisherigen Argumentation (vgl. Anlagen K 20 bis K 26) völlig andersartige Zuordnung vorgenommen hat, bei der die zweiten Mäandermuster nicht mehr horizontal, sondern diagonal verlaufen. Außer der Absicht, die einzelnen Verbinder im Interesse eines darzulegenden Benutzungstatbestandes zu einem vollständigen zweiten Mäandermuster zu ergänzen, ist kein technisch nachvollziehbarer Grund dafür zu erkennen, wieso gerade die besagten – und an ihrer Stelle keine anderen – Schlaufen in die Betrachtung einbezogen werden. Darüber hinaus ist aber auch schon grundsätzlich nicht einzusehen, wieso es – jenseits des subjektiven Bestrebens, die Anspruchsmerkmale des Klagepatents an der mutmaßlichen Verletzungsform darzulegen – überhaupt gerechtfertigt sein soll, Schlaufen, die eindeutig dem ersten (vertikalen) Mäandermuster angehören und deren Schlaufen auch nur in vertikaler Richtung öffnen, zusätzlich auch noch einem zweiten (horizontalen) Mäandermuster zuzurechnen. Indem jede Schlaufe als Ganzes nur entweder dem einen oder dem anderen Mäandermuster angehören kann, ist einer derartigen weitgehend zufälligen und willkürlichen Argumentation vorgebeugt.

2.
Die angegriffenen Ausführungsformen machen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.

Nachfolgend sind die von der Klägerin kolorierten Stents wiedergegeben, wobei in blauer Farbe jeweils das mutmaßlich erste Mäandermuster, in roter Farbe jeweils das mutmaßlich zweite Mäandermuster und in blau/rot jeweils derjenige Bereich dargestellt ist, der sowohl zum ersten als auch zum zweiten Mäandermuster gehören soll:

1. D, E sowie F:

Es ist eindeutig zu erkennen, dass ein „zweites Mäandermuster“ erst dadurch entsteht, dass in unzulässiger Weise mindestens eine vollständige Schlaufe des ersten Mäandermusters einbezogen wird. Die von der Klägerin zuletzt vorgenommene andersartige Zuordnung der „zweiten Mäandermuster“ ändert an diesem Befund nichts.

Bei der gegebenen Sachlage fehlt es sämtlichen angegriffenen Ausführungsformen an zweiten Mäandermustern, nämlich solchen, die sich ohne Rückgriff auf komplette Schlaufen des ersten Mäandermusters als zusammenhängendes Gebilde über den gesamten Stent ergeben.

3.
Für die Annahme einer äquivalenten Patentverletzung ist kein Raum. Wie die Klägerin selbst einräumt, setzt der Schutzbereichseingriff unter Äquivalenzgesichtspunkten (u.a.) voraus, dass das abgewandelte Mittel für den Durchschnittsfachmann in naheliegender Weise aufzufinden war, wenn er sich an der ihm durch den Patentanspruch gegebenen technischen Lehre orientiert hat. Den rechtlichen Maßstab bildet der (ausgelegte) Patentanspruch, nicht der (ggf. überschießende) Inhalt der Patentbeschreibung. Im Streitfall ist insofern entscheidend, dass die angegriffenen Ausführungsformen – wie dargelegt – gerade kein zweites Mäandermuster aufweisen und sie sich somit von dem zentralen Gedanken der Erfindung, den Stent aus zwei in unterschiedliche Richtungen verlaufenden Mäandermustern zu bilden, abwenden. Von einer gleichwertigen Ersatzlösung kann unter solchen Umständen keine Rede sein.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91a Abs. 1 Satz 1, 516 Abs. 3 ZPO. Soweit die Parteien (hinsichtlich des Unterlassungs- und Vernichtungsanspruchs) den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, sind die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, weil ihre Klage aus den dargelegten Gründen auch insoweit von Beginn an unbegründet gewesen ist. Dieselbe Kostenlast gilt, soweit die Klägerin den Urteilsveröffentlichungsanspruch nicht weiter verfolgt, was als teilweise Berufungsrücknahme zu werten ist.

Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Das gilt umso mehr, als der Senat seiner Entscheidung diejenige Auslegung des Klagepatents zugrundegelegt hat, die der Bundesgerichtshof im parallelen Nichtigkeitsberufungsverfahren vorgegeben hat.

IV.

Die erst nach ordnungsgemäßem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Parteien sind nicht nachgelassen und verspätet. Sie bleiben unberücksichtigt und rechtfertigen auch keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.