2 U 69/14 – Okklusionsschienenanordnung

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 2410

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 11. Juni 2015, Az. 2 U 69/14

Vorinstanz: 4c O 77/13

I. Die Berufung gegen das am 26. August 2014 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind für die Beklagten wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert wird auf 125.000,- € festgesetzt.

GRÜNDE :

I.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE 103 41 AAA (im Folgenden: Klagepatent), das am 4. September 2003 angemeldet, dessen Anmeldung am 7. April 2005 offengelegt und dessen Erteilung am 24. November 2005 veröffentlicht worden ist. Das Klagepatent steht in Kraft. Es betrifft eine Okklusionsschienenanordnung zur Schlaf-Apnoe-Therapie.

Anspruch 1 des Klagepatents lautet:

„Okklusionsschienenanordnung mit einer auf der maxillaren Zahnreihe (5) anordenbaren maxillaren Miniplastschiene (20) und einer auf der mandibularen Zahnreihe (6) anordenbaren mandibularen Miniplastschiene (21), die eine Rasteinrichtung (1) zur Verbindung der beiden Miniplastschienen (20, 21) aufweist,

wobei die Rasteinrichtung (1) einen Raststift (3), eine Rastführung (4) und eine stufenlos verstellbare Verstelleinrichtung (2) zur Veränderung der Position des Raststiftes in Protrusionsrichtung aufweist, der Raststift (3) mit der Verstelleinrichtung (2) eine Einheit bildet und diese Einheit in der maxillaren Miniplastschiene unterhalb der Schneidezähne, die Rastführung (4) in der mandibularen Miniplastschiene eingebettet sind.“

Die nachfolgenden Abbildungen zeigen Ausführungsbeispiele der Erfindung.

Die Beklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2) ist, ist ein in B ansässiges Dentallabor, das dort u.a. Vorrichtungen zur Behandlung des Schnarchens und der Schlafapnoe namens „C“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform) anfertigt. Für den deutschen Markt bietet sie an und Iiefert einen Verbindungsmechanismus, mit dessen Hilfe ihre deutschen Abnehmer die angegriffene Ausführungsform herstellen. Die Ausgestaltung dieses Mechanismus erschließt sich aus dem nachstehend eingeblendeten Foto der Beklagten (GA 108).

Eine zweite, geringfügig abweichende Variante ist aus den – ebenfalls wiedergegebenen – Figuren 3 bis 5 der EP 2 491 AAB ersichtlich.

Beiden Verbindungsvarianten ist gemeinsam, dass in die obere und in die untere Mini-plastschiene jeweils ein U-förmiger Draht eingelassen ist. An den Draht der unteren Schiene ist mittels einer geschlossenen Öse ein länglich-zylindrisches Bauteil untrennbar angeschlossen, welches an seinem anderen, freien Ende eine nutförmige Aufnahme (Variante 1, Foto) bzw. einen Fortsatz mit einer geschlossenen Bohrung (Variante 2, Figuren 3-5) besitzt. In die nach oben offene Nut (Variante 1) bzw. die geschlossene Bohrung (Variante 2) greift der Haltedraht der anderen, oberen Miniplastschiene ein. Mithilfe einer Gewindeanordnung innerhalb des zylindrischen Bauteils lässt sich die geschlossene Öse nach vorne und hinten (das heißt in den Mundraum hinein und heraus) verschieben, wodurch die gegenseitige Lage der beiden Miniplastschienen variiert werden kann.

Die Beklagte zu 1) bietet darüber hinaus sog. Starter-Kits in Deutschland an und liefert sie diese nach hier. Ein solches Kit besteht ausweislich der Homepage der Beklagten zu 1) aus einer Fabrikationslizenz „Zertifiziertes C Labor“, einer Schraubsystembox C: 10 Stück zur Herstellung von 10 C Schienen, einem technischen Handbuch C, einem Herstellungsvideo der Schiene C, einer DVD mit allen Werbematerialien (in verschiedenen Sprachen), der Auflistung auf der Homepage der Beklagten zu 1) als „zertifiziertes C Labor“ sowie einem Recht auf zukünftiges Design des entwickelten Werbematerials der Beklagten zu 1).

Schließlich stellte die Beklagte zu 1) im Jahr 2011 auf der Messe „IDS 2011 – 34. Internationale Dentalschau“ in Köln ein Modell der angegriffenen Ausführungsform aus und bewirbt die angegriffene Ausführungsform, wie aus ihrem Internetauftritt gemäß Anlage K 6 des Parallelverfahrens 4c O 2/12 ersichtlich ist.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die angegriffene Ausführungsform unmittelbar, hilfsweise mittelbar das Klagepatent dem Wortsinn nach verletzt. Der Haltedraht der Unterkieferschiene repräsentiere die „Rastführung“ und die geschlossene Öse (welche in den Mundraum hinein- und herausverstellt werden kann) den verstellbaren „Raststift“. Mit ihrer Klage hat sie die Beklagten deshalb zuletzt auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Entschädigung und Schadenersatz in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat eine Patentbenutzung unter Hinweis darauf verneint, dass die angegriffene Ausführungsform bereits nicht über eine patentgemäße Rasteinrichtung mit verstellbarem Raststift und korrespondierender Rastführung verfüge. Die besagten Anspruchsmerkmale verlangten eine lösbare Verbindung zwischen den besagten Elementen der Rasteinrichtung, an der es mit Blick auf den Haltedraht und die darauf geführte geschlossene Öse fehle. Der (ohnedies nicht vorhandene) Raststift bilde überdies auch keine Einheit mit der Verstelleinrichtung. Schließlich sei nicht festzustellen, dass der Raststift mit seiner Verstelleinrichtung in der oberen Miniplastschiene eingebettet sei.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Klagebegehren weiter. Sie hält daran fest, dass das Klagepatent mit der Forderung nach einer Rasteinrichtung keine lösbare Verbindung fordere und dass die angegriffene Ausführungsform bei technisch zutreffendem, den gewürdigten Stand der Technik berücksichtigendem Verständnis sämtliche Anspruchsmerkmale ihrem technischen Wortsinn nach verwirklicht.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR‚ ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland

Okklusionsschienenanordnungen mit einer auf der maxillaren Zahnreihe anordenbaren maxillaren Miniplastschiene und einer auf der mandibularen Zahnreihe anordenbaren mandibularen Miniplastschiene, die eine Rasteinrichtung zur Verbindung der beiden Miniplastschienen aufweisen, wobei die Rasteinrichtung einen Raststift, eine Rastführung und eine stufenlos verstellbare Verstelleinrichtung zur Veränderung der Position des Raststiftes in Protrusionsrichtung aufweist, der Raststift mit der Verstelleinrichtung eine Einheit bildet und diese Einheit in der maxillaren Miniplastschiene unterhalb der Schneidezähne, die Rastführung in der mandibularen Miniplastschiene eingebettet sind,

anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

hilfsweise,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR‚ ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland

Rasteinrichtungen zur Verbindung zweier Miniplastschienen, wobei die Rasteinrichtungen jeweils einen Raststift, eine Rastführung und eine stufenlos verstellbare Verstelleinrichtung zur Veränderung der Position des Raststiftes in Protrusionsrichtung aufweisen, und der Raststift mit der Verstelleinrichtung eine Einheit bildet,

welche geeignet sind für

Okklusionsschienenanordnungen mit einer auf der maxillaren Zahnreihe anordenbaren maxillaren Miniplastschiene und einer auf der mandibularen Zahnreihe anordenbaren mandibularen Miniplastschiene, die eine Rasteinrichtung zur Verbindung der beiden Miniplastschienen aufweisen, wobei die Rasteinrichtung einen Raststift, eine Rastführung und eine stufenlos verstellbare Verstelleinrichtung zur Veränderung der Position des Raststiftes in Protrusionsrichtung aufweist, der Raststift mit der Verstelleinrichtung eine Einheit bildet und diese Einheit in der maxillaren Miniplastschiene unterhalb der Schneidezähne, die Rastführung in der mandibularen Miniplastschiene eingebettet sind,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,

höchst hilfsweise,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR‚ ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Falle der Beklagten zu 1) an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland

Rasteinrichtungen zur Verbindung zweier Miniplastschienen, wobei die Rasteinrichtungen jeweils einen Raststift, eine Rastführung und eine stufenlos verstellbare Verstelleinrichtung zur Veränderung der Position des Raststiftes in Protrusionsrichtung aufweisen, und der Raststift mit der Verstelleinrichtung eine Einheit bildet,

welche geeignet sind für

Okklusionsschienenanordnungen mit einer auf der maxillaren Zahnreihe anordenbaren maxillaren Miniplastschiene und einer auf der mandibularen Zahnreihe anordenbaren mandibularen Miniplastschiene, die eine Rasteinrichtung zur Verbindung der beiden Miniplastschienen aufweisen, wobei die Rasteinrichtung einen Raststift, eine Rastführung und eine stufenlos verstellbare Verstelleinrichtung zur Veränderung der Position des Raststiftes in Protrusionsrichtung aufweist, der Raststift mit der Verstelleinrichtung eine Einheit bildet und diese Einheit in der maxillaren Miniplastschiene unterhalb der Schneidezähne, die Rastführung in der mandibularen Miniplastschiene eingebettet sind,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,

ohne

– im Falle des Anbietens im Angebot ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Rasteinrichtungen nicht ohne Zustimmung der ausschließlich Verfügungsberechtigten Inhaberin des Klagepatentes DE 103 41 AAA mit

Okklusionsschienenanordnungen mit einer auf der maxillaren Zahnreihe anordenbaren maxillaren Miniplastschiene und einer auf der mandibularen Zahnreihe anordenbaren mandibularen Miniplastschiene, die eine Rasteinrichtung zur Verbindung der beiden Miniplastschienen aufweisen, wobei die Rasteinrichtung einen Raststift, eine Rastführung und eine stufenlos verstellbare Verstelleinrichtung zur Veränderung der Position des Raststiftes in Protrusionsrichtung aufweist, der Raststift mit der Verstelleinrichtung eine Einheit bildet und diese Einheit in der maxillaren Miniplastschiene unterhalb der Schneidezähne, die Rastführung in der mandibularen Miniplastschiene eingebettet sind, verwendet werden dürfen,

– im Falle der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Patentinhaberin zu zahlenden Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 EUR pro Rasteinrichtung, mindestens jedoch 5.000,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Rasteinrichtungen nicht ohne Zustimmung der Patentinhaberin für Okklusionsschienenanordnungen zu verwenden, die die vorstehenden Merkmale aufweisen;

2. der Klägerin für die Zeit ab dem 24.12.2005 Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter vorstehend zu I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer sowie der gewerblichen Abnehmer;

3. der Klägerin über den Umfang der vorstehen zu I.1. bezeichneten und seit dem 7. Mai 2005 begangenen Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie im Hinblick auf erhaltene Lieferungen, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei

– die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu I.3.a) und b) Bestellscheine, hilfsweise Lieferscheine, weiter hilfsweise Rechnungen in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen,

– den Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten tragen und ihn zugleich ermächtigen oder verpflichten, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer oder Lieferanten oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten sind,

– die Beklagten die Angaben vorstehend zu b) und e) erst für die Zeit seit dem 24. Dezember 2005 zu machen haben.

II. festzustellen, dass,

1. die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin eine angemessene Entschädigung für die vorstehend zu I.1. bezeichneten und in der Zeit vom 7. Mai 2005 bis 24. Dezember 2005 begangenen Handlungen zu zahlen,

2. die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 24. Dezember 2005 begangenen Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird;

III. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie den Betrag von 3.713,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie leugnen – wie bereits in erster Instanz – den gegen sie erhobenen Vorwurf der Patentverletzung und verteidigen das angefochtene Urteil als zutreffend.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte nebst Anlagen Bezug genommen.

II.
Die Berufung ist zulässig; in der Sache bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.

Zu Recht ist das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass die angegriffene Ausführungsform keine Verletzung von Patentanspruch 1 des Klagepatents darstellt, weswegen der Klägerin die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche (soweit sie noch Gegenstand des Berufungsverfahrens sind) nicht zustehen.

1.
Das Klagepatent betrifft eine Vorrichtung zur Behandlung von im Schlaf auftretenden Atemstörungen.

Wie die Klagepatentschrift einleitend erläutert (Abs. [0002] bis [0005]), führt die schlafbedingte Entspannung der Gesichtsmuskulatur, des Gaumensegels und der Zunge insbesondere bei Rückenschläfern dazu, dass der natürliche Atemweg verengt werde, wodurch es während des Schlafes zu gesundheitsgefährdenden Atemstillständen von mehr als 10 Sekunden Dauer (obstruktive Schlafabnoe) kommen könne.

Um hier Abhilfe zu schaffen, sind aus dem Stand der Technik bereits eine Reihe von Schnarchtherapiegeräten bekannt, die sämtlich nach demselben Funktionsprinzip arbeiten. Sie verfügen über eine erste, dem Oberkiefer zugeordnete (maxillare) und eine zweite, dem Unterkiefer zugeordnete (mandibulare) Miniplastschiene, die wie Zahnspange auf den entsprechenden Zahnreihen des Ober- bzw. Unterkiefers getragen werden. Zusätzlich ist eine Verbindungseinrichtung vorgesehen, mit der sich die beiden Miniplastschienen derart verbinden lassen, dass der Unterkiefer des Schlafenden nach vorne gezogen bzw. das schlafbedingte Zurücksacken des Unterkiefers (mitsamt dem Zungenmuskel und dem Gaumensegel) unterbunden wird (Abs. [0006]).

Im vorliegenden Zusammenhang verweist die Klagepatentschrift beispielhaft auf die PCT- Anmeldung WO 94/23AACA1, deren Figuren 3 und 9 nachstehend wiedergegeben sind. Sie zeigen die gegenseitige Verbindung der Miniplastschienen (28, 32) im Detail.

Die Druckschrift führt aus, dass mit ihr ein „Verbindungsmittel für eine lösbare Kopplung des oberen und des unteren Teils“ offenbart wird (deutsche Übersetzung S. 4/5, 5, 2. Absatz a.E., 16 (Patentanspruch 1 zu (c)), und erläutert mit Bezug auf die dargestellten Patentzeichnungen (S. 9-12), dass der die beiden Aufbissblöcke (28, 32) kuppelnde Verbinder (40) mehrteilig aufgebaut ist. Er besteht aus einer an der oberen Aufbissschiene (28) festgelegten Halteplatte (42) sowie einem an der unteren Aufbissschiene (32) befestigten Führungskastenbauteil (44), welcher sich seinerseits aus einer Grundplatte (56) sowie einem daran verschraubten (58) Führungskasten (50) mit einer teilbogenförmigen, lateral orientierten Führungsöffnung (52) zusammensetzt. Der Führungskasten (50) nimmt eine Schraube (46) auf, deren Gewindeteil (47) nach oben aus der Führungsöffnung (52) herausragt. Der Schraubenkopf ist über eine zentrale Öffnung (64) der Grundplatte (56) zugänglich, so dass die Schraube (46) mithilfe eines geeigneten Werkzeuges verdreht werden kann. Die obere Halteplatte (42) besitzt mehrere mit einem Innengewinde versehene Öffnungen (68), die dazu vorgesehen sind, das freie Gewindeende der Schraube (46) aufzunehmen.

Nachdem die Aufbissblöcke (28, 32) entsprechend dem individuellen Zahnstatus des Patienten angefertigt worden sind, werden die beiden Blöcke miteinander verbunden. Zu diesem Zweck wird der Schraubenkopf in den Führungskasten (44) eingefädelt, so dass der Gewindeteil der Schraube (46) durch die Führungsöffnung (52) im Führungskasten (50) ragt. Die Halteplatte (42) wird mit dem oberen Aufbissblock (28) und der Führungskasten (44) mit dem unteren Aufbissblock (32) verklebt. Beide Aufbissblöcke (28, 32) werden sodann lösbar miteinander gekoppelt, indem der Gewindeteil (47) der Schraube (46) in eine der Öffnungen (68) in der Halteplatte (42) eingedreht wird. Konkret wird diejenige Öffnung (68) ausgewählt, die mit Rücksicht auf die individuellen anatomischen Verhältnisse des Patienten eine optimale Vorwärtsverlagerung des Unterkiefers erlaubt.

Die Klagepatentschrift (Abs. [0008]) bemängelt die bekannten Therapiegeräte als konstruktiv äußerst aufwändig, somit teuer und anfällig im täglichen Gebrauch. Einige einfacher konstruierte Geräte besäßen entweder eine unzureichende Lebensdauer oder seien nicht hinreichend an die körperlichen Gegebenheiten des zu versorgenden Patienten anpassbar. Die meisten Therapiegeräte seien zudem unbequem und gewöhnungsbedürftig in der Anwendung, da der Bewegungsraum der Zunge eingeschränkt werde bzw. es zu unangenehmen Scheuer- und/oder Druckstellen im Mundraum kommen könne.

Weiterhin beschäftigt sich die Klagepatentschrift (Abs. [0009]) mit der US 6,305,AAD, deren Figuren 1 und 2 nachfolgend eingeblendet sind.

Hinsichtlich dieser zweiten, ausweislich des Deckblatts der Patentschrift einzigen weiteren im Prüfungsverfahren befindlichen Entgegenhaltung kritisiert die Klagepatentschrift (Abs. [0009]) das Vorhandensein einer großvolumigen Verstelleinrichtung, welche teilweise sogar die Lippen durchdringe und infolgedessen aus dem Mund des Patienten herausstehe. Bei einigen Therapiegeräten müsse die Verstelleinrichtung nach einer gewissen Zeit komplett entfernt werden; eine später notwendig werdende Anpassung des Therapiegerätes könne nicht erfolgen (Abs. [0010]).

Ausgehend von dem geschilderten zweifachen Stand der Technik bezeichnet es die Klagepatentschrift (Abs. [0011]) als Aufgabe der Erfindung, eine Einrichtung zur Therapie der obstruktiven Schlafabnoe zu schaffen,

• bei der die Verbindungseinrichtung zwischen den beiden Miniplastschienen

– einen äußerst geringen Bauraum einnimmt,
– jedoch gleichzeitig robust ist und
– optimal an die physiologischen Verhältnisse des jeweiligen Patienten angepasst werden kann;

• die Anpassungsmöglichkeit soll dabei während der gesamten Lebensdauer des Therapiegerätes erhalten bleiben.

Zur Lösung dieser Problemstellung sieht Patentanspruch 1 des Klagepatents die Kombination folgender Merkmale vor:

1. Okklusionsschienenanordnung mit

a) einer maxillaren Miniplastschiene (20), die sich auf der maxillaren Zahnreihe (5) (des Oberkiefers) anordnen lässt,

b) einer mandibularen Miniplastschiene (21), die sich auf der mandibularen Zahnreihe (6) (des Unterkiefers) anordnen lässt, und

c) einer Rasteinrichtung (1) zur Verbindung der beiden Miniplastschienen (20, 21).

2. Die Rasteinrichtung (1) weist auf:

a) einen Raststift (3),

b) eine stufenlos verstellbare Verstelleinrichtung (2) zur Veränderung der Position des Raststiftes in Protrusionsrichtung (d.h. in den Mund- und Rachenraum hinein und heraus),

c) eine Rastführung (4).

3. Der Raststift (3) bildet mit der Verstelleinrichtung (2) eine Einheit.

4. Die Einheit (aus Raststift und Verstelleinrichtung) ist in der maxillaren Miniplast-schiene (20) (des Oberkiefers) unterhalb der Schneidezähne eingebettet.

5. Die Rastführung (4) ist in der mandibularen Miniplastschiene (21) (des Unterkiefers) eingebettet.

Die Klagepatentschrift (Abs. [0014]) belehrt den Fachmann eingangs der Erläuterungen zum Gegenstand und zu den Vorteilen der Erfindung ausdrücklich darüber, dass eine Verbindung der beiden Miniplastschienen mithilfe einer „Rasteinrichtung“ als solche bekannt ist. Diesem Befund trägt auch die gewählte Fassung von Patentanspruch 1 des Klagepatents Rechnung, indem der Oberbegriff durch die Formulierung – Okklusionsschienenanordnung mit einer auf der maxillaren Zahnreihe (5) anordenbaren maxillaren Miniplastschiene (20) und einer auf der mandibularen Zahnreihe (6) anordenbaren mandibularen Miniplastschiene (21), die eine Rasteinrichtung (1) zur Verbindung der beiden Miniplastschienen (20,21) aufweist – gebildet ist, während die mit „wobei“ angeschlossenen weiteren Details zur konkreten Ausgestaltung der „Rasteinrichtung“ formulierungstechnisch als Kennzeichen des Patentanspruchs ausgewiesen sind. Die erfindungsgemäß fortgebildete Rasteinrichtung ist durch eine begrenzte Anzahl konstruktiv einfacher und folglich im Gebrauch robuster Bauteile (verstellbarer Raststift, Rastführung), durch die Möglichkeit einer stufenlosen Verstellbarkeit der Verbinderteile und durch eine Einbettung der Rastverbinder-Bauteile in die jeweiligen Miniplastschienen geprägt. Der Verbinder besteht demgemäß abschließend aus zwei Funktionsteilen, nämlich einem Raststift (der über eine Verstelleinrichtung stufenlos in den Mundraum hinein und heraus positioniert werden kann) und einer (mit dem Raststift im Sinne einer Verbindung zusammenwirkenden) Rastführung. Beide Funktionsteile sind einer jeweils anderen Miniplastschiene zugeordnet. Während die Einheit von „Raststift“ und „Verstelleinrichtung für den Raststift“ in die maxillare Miniplastschiene des Oberkiefers eingebettet ist, soll die Rastführung in der mandibularen Miniplastschiene des Unterkiefers verankert sein. Die Eingliederung von Raststift und Verstelleinrichtung in die Miniplastschiene des Oberkiefers hat dabei so zu erfolgen, dass die betreffenden Bauteile unterhalb der Schneidezähne (d.h. ihrem freien Ende) verbleiben.

Die stufenlose Verstellung des Raststiftes erlaubt eine individuelle, die anatomischen Besonderheiten des Patienten berücksichtigende Anpassung und Justierung der Verbindung zwischen den beiden Miniplastschienen. Wegen der geringen Größe des Verbinders (bestehend aus dem verstellbaren Raststift und einer Rastführung, welche zudem jeweils in das zugehörige Schienenmaterial eingebettet sind) ist gewährleistet, dass die Verbindungsvorrichtung in einem äußerst kleinen, von den Schneide- und Eckzähnen definierten Bereich untergebracht werden kann. Der labilale, palantinale und linguale Mundraum bleibt frei, was günstig für die Zungenbeweglichkeit ist, den Tragekomfort erhöht und die Gewöhnungsphase des Patienten an das Therapiegerät entscheidend verringert (Abs. [0015] bis [0017]).

Hinsichtlich der Art der Verbindung zwischen den beiden Miniplastschienen legt sich das Klagepatent im Patentanspruch 1 konstruktiv fest. Es verlangt eine „Rast“-Einrichtung, die aus einem (in die Mundhöhle stufenlos hinein und heraus) verstellbaren „Rast“-Stift sowie einer „Rast“-Führung besteht. Bereits die Wortwahl macht hinreichend die geforderten Funktionalitäten deutlich. Sie bestehen darin, dass der Raststift der Oberkieferschiene in der Rastführung der Unterkieferschiene „verrastet“ (um eine „geführte“ Verbindung zwischen beiden herzustellen). Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass damit eine lösbare (sic.: ein- und ausrastende) Verbindung gemeint ist. Der Ansicht der Klägerin, die betreffenden Anspruchsmerkmale ließen auch eine nicht lösbare Verbindung von „Rast“-Stift und „Rast“-Führung zu, kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil der gesamte in der Klagepatentschrift gewürdigte Stand der Technik (PCT-Anmeldung WO 94/23AAE, US 6,305,AAD) ausschließlich Verbinder zum Gegenstand hat, deren Bestandteile sich wieder voneinander trennen lassen. Mit Blick auf die PCT-Anmeldung WO 94/23AAE ergibt sich dies aus der Verwendung einer Schraube (46), die durch die zentrale Öffnung (64) von außen zugänglich ist und deshalb so betätigt werden kann, dass die gegebene Schraubverbindung mit der Halteplatte (42) aufgehoben wird. Bei der US 6,305,AAD ist die Verbindung in Form einer querverlaufenden Haltestange (34) sowie eines die Stange hintergreifenden Hakens (104) verwirklicht, womit offensichtlich ebenfalls eine im Nachhinein wieder lösbare Anbindung gegeben ist. Wenn die Klagepatentschrift – wie ausgeführt – eine „Rast“-Verbindung als vorbekannt bezeichnet (Abs. [0001], [0014]), die von der Erfindung lediglich in besonderer Weise (sic.: nach Maßgabe der Merkmale 2 bis 5) ausgebildet werden soll, so nimmt das Klagepatent ersichtlich auf die Stangen/Haken-Lösung der US-Patentschrift Bezug. Im Gegensatz zu der gewöhnlichen Schraubverbindung nach der PCT-Anmeldung WO 94/23AAE findet bei ihr nämlich eine „Verrastung“ im landläufigen Sinne statt, deren Wesen – wie das Landgericht zutreffend erkannt hat – darin liegt, dass zwischen zwei Bauteilen eine wieder aufhebbare Verbindung durch Formschluss hergestellt wird, bei dem das eine Bauteil das andere um- oder hintergreift bzw. in dieses eingreift. Auch die Beschreibung der Klagepatentschrift zeigt nirgends etwas anderes als eine formschlüssige lösbare (Rast-)Verbindung durch Um/Hinter/Eingreifen. Diese Feststellung gilt auch für den Text im Absatz [0020], der wie folgt lautet:

Auf welche Weise die Verbindung des an der ersten Miniplastschiene angeordneten Raststiftes mit der weiteren Miniplastschiene erfolgt, ist ebenfalls unerheblich für das Wesen der Erfindung. Gemäß einer bevorzugten Ausführungsform der Erfindung weist der Raststift jedoch einen Stiftkopf auf, der eine formkomplementäre, an der Rastführung der weiteren Miniplastschiene angeordnete Rastausnehmung formschlüssig hintergreift, wodurch die Verbindung zwischen den beiden Miniplastschienen hergestellt wird.

Am angegebenen Ort wird nicht die grundsätzliche Art der Verbindung mittels Umgreifens/ Hinterreifens/Eingreifens (= Verrastung) zur Disposition gestellt, sondern lediglich die konkrete Ausgestaltung der beteiligten Rastelemente (Raststift, Rastführung) in das Belieben des Fachmanns gestellt.

2.
Die angegriffene Ausführungsform macht in beiden streitgegenständlichen Ausstattungsvarianten von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch.

a)
Der Klägerin mag darin zugestimmt werden, dass es sich bei dem Haltedraht der Unterkieferschiene um ein in die mandibulare Miniplastschiene eingebettetes Führungselement handelt, weil sich die Öse an dem Haltedraht entlang (und folglich von ihm „geführt“) bewegen kann, womit eine definierte seitliche (laterale) Bewegung der Oberkieferschiene gegenüber der Unterkieferschiene ermöglicht wird. Auch ist die Öse in Protrusionsrichtung stufenlos verstellbar, weil es die Gewindemechanik innerhalb des Zylinderkörpers gestattet, die Öse stufenlos in den Mundraum hinein und heraus zu verlagern. Haltedraht und Öse stellen in jedem Fall jedoch – wie bereits das Landgericht richtig ausgeführt hat – keine „Rast“-Einrichtungen dar und bei der Öse handelt es sich auch nicht um einen „Rast“-Stift. Denn beide Bauteile führen nicht zu einer lösbaren Verbindung (= Verrastung); vielmehr ist die Öse aufgrund ihrer geschlossenen Ringform dauerhaft und unabänderlich an den Haltedraht der Unterkieferschiene angeschlossen, was der technischen Lehre des Klagepatents widerspricht.

b)
Soweit die erste Ausstattungsvariante der angegriffenen Ausführungsform mit einer Aufnahmenut am freien Ende des Zylinderkörpers in Rede steht, braucht nicht der Frage nachgegangen zu werden, ob möglicherweise eine kinematische Umkehr vorliegt, bei der die „Rastführung“ (= Führungsdraht) in die Oberkieferschiene eingebettet ist und ein in die Unterkieferschiene integrierter „Raststift“ durch den unterkieferseitigen Haltedraht, die daran angebundene Ringöse sowie den Zylinderkörper mit Aufnahmenut gebildet wird, in welche der Haltedraht der Oberkieferschiene – lösbar und mithin „rastend“ – einlegbar ist. Weitere Erörterungen in dieser Richtung erübrigen sich schon deshalb, weil schon wegen der Vertauschung von Unter- und Oberkieferschiene als Verankerungspunkte für die jeweiligen Teile der Rasteinrichtung allenfalls eine äquivalente Patentbenutzung vorliegen könnte, die von der Klägerin nicht geltend gemacht und sachlich auch in keiner Weise ausgeführt ist und deren Behandlung von Amts wegen sich schon wegen des den Beklagten gegebenenfalls möglichen Formstein-Einwandes verbietet. Hinzu kommt, dass die Aufnahmenut, sofern sie als Teil des Raststiftes betrachtet wird, nicht verstellbar ist, was der Lehre des Klagepatents entgegenläuft.

III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.