4a O 152/06 – Verankerungsteile in Beton

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 608

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 12. Juni 2007, Az. 4a O 152/06

I.
1. Die Beklagte wird – unter Klageabweisung im Übrigen – verurteilt,

es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

zum Einbau von Verankerungsteilen unter einem vorgegebenen Winkel in eine nicht geschalte Betonoberfläche geeignete und bestimmte Anordnungen in einem bewehrten Betonbauteil mit

– Ankern, die dazu geeignet und bestimmt sind, im Beton zu liegen und dort zu verbleiben und mit jeweils einem Ankerstab verbunden zu werden, der dazu geeignet und bestimmt ist, aus der Betonoberfläche herauszuragen, und mit
– richtungsgebenden Elementen aus einem flachen Element, das aus einem Drahtrahmen gebildet wird, das dazu geeignet und bestimmt ist, auf die Bewehrung aufgelegt, dort befestigt und betonüberdeckt zu werden und an das entsprechend dem vorgegebenen Winkel Führungsrohre für den Ankerstab oder den Anker angesetzt sind, so dass der Ankerstab mit der Betonoberfläche den vorgegebenen Winkel einschließen kann,

anzubieten oder zu liefern,

2. dem Kläger unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 05.02.1995 begangen hat,

und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt dem Kläger einem von diesem zu bezeichnenden, diesem gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, dem Kläger auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt dem Kläger einem von diesem zu bezeichnenden, diesem gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, dem Kläger auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer 1. genannten Anordnungen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbestätigen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat,

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 05.02.1995 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 15 % und der Beklagten zu 85 % auferlegt.

IV.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,– € und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann durch eine unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Bundesgebiet als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:

Der Kläger ist eingetragener Inhaber des deutschen Patents 42 34 xxx, das am 16.10.1992 angemeldet, am 19.5.1994 offengelegt und dessen Ereilung am 5.1.1995 veröffentlicht wurde (Klagepatent). Er nimmt die Beklagte wegen Verletzung des Klagepatents auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatz in Anspruch.

Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Anordnung in einem bewehrten Betonbauteil zum Einbau von Verankerungsteilen unter einem vorgegebenen Winkel () in eine nicht geschalte Betonoberfläche, mit

– einem Anker (1, 12), der im Beton liegt und dort verbleibt,
– einem Ankerstab (2), der mit dem Anker verbunden ist, der aus der Betonoberfläche (9) herausragt, und mit
– einem richtungsgebenden Element aus einem Flachmaterial (4), das auf der Bewehrung (6) aufliegt, dort befestigt und betonüberdeckt ist sowie entweder einen abgewinkelten Abschnitt (5a) aufweist, an das der Anker (1, 12) angesetzt ist, oder an das entsprechend dem vorgegebenen Winkel () ein Führungsrohr (5b) für den Ankerstab (2) oder den Anker (1, 12) angesetzt ist, so dass der Ankerstab (2) mit der Betonoberfläche (9) den vorgegebenen Winkel () einschließt.

Die nachfolgend wiedergegebenen Zeichnungen stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen in Figuren 1 und 2 Ansichten eines patentgemäßen Ausführungsbeispiels, in Figur 3 die Ansicht eines weiteren Ausführungsbeispiels und in den Figuren 4 und 5 Beispiele für ein richtunggebendes Element.

Die Beklagte stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung „A“ eine Anordnung zum lage- und richtungsstabilen Einbau von Verankerungsteilen in Beton (angegriffene Ausführungsform). Die nachfolgend wiedergegebene Ablichtung zeigt auszugsweise einen von der Klägerin als Anlage rop 6 vorgelegten Ausdruck von der Internetseite der Beklagten, auf dem eine Zeichnung der angegriffenen Ausführungsform wiedergegeben ist. Außerdem hat die Klägerin eine Zeichnung der angegriffenen Ausführungsform als Anlage rop 7 und einen weiteren Auszug von der Internetseite der Beklagten als Anlage rop 8 vorgelegt. Letzterer wird gleichfalls nachfolgend wiedergegeben.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte durch die Herstellung und den Vertrieb des „A“ die in Patentanspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellte Lehre unmittelbar verletze. Es liege aber jedenfalls eine mittelbare Patentverletzung vor.

Er beantragt,

I.
die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,

Anordnungen in einem bewehrten Betonbauteil zum Einbau von Verankerungsteilen unter einem vorgegebenen Winkel in eine nicht geschalte Betonoberfläche, mit

– Ankern, die im Beton liegen und dort verbleiben und mit jeweils einem Ankerstab verbunden werden können, der aus der Betonoberfläche herausragt, und mit
– richtungsgebenden Elementen aus einem flachen Element, das aus einem Drahtrahmen gebildet wird, das auf der Bewehrung aufliegt, dort befestigt und betonüberdeckt ist und an das entsprechend dem vorgegebenen Winkel Führungsrohre für den Ankerstab oder den Anker angesetzt sind, so dass der Ankerstab mit der Betonoberfläche den vorgegebenen Winkel einschließt,

herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen;

2. ihm, dem Kläger, unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 05.02.1995 begangen hat,

und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und –zeiten,
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt dem Kläger einem von diesem zu bezeichnenden, diesem gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, dem Kläger auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt dem Kläger einem von diesem zu bezeichnenden, diesem gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, dem Kläger auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, der nicht durch den Abzug von Fixkosten und variablen Gemeinkosten gemindert ist, es sei denn, diese können ausnahmsweise den im Urteilsausspruch zu Ziffer 1. genannten Anordnungen unmittelbar zugeordnet werden,

wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat,

3. die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen unter Ziffer 1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von dem Kläger zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben,

II.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm, dem Kläger, allen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 05.02.1995 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird,

hilfsweise

wie zuerkannt mit Ausnahme des Vernichtungsantrags wie im Hauptantrag zu I. 3,

weiter hilfsweise

dass sich die zuerkannten Anträge nur auf die Benutzungshandlungen des Anbietens und Lieferns beziehen, bei denen nicht darauf hingewiesen wurde, dass die vorgenannten Anordnungen nicht ohne Zustimmung des Klägers als Inhabers des Klagepatents zur Befestigung der Bewehrung verwendet werden dürfen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

hilfsweise ihr im Falle der Verurteilung zur Rechnungslegung nach ihrer Wahl vorzubehalten, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger und nicht-gewerblichen Abnehmer statt dem Kläger nur einem von diesem zu bezeichnenden zur Verschwiegenheit gegenüber dem Kläger verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt, dem Kläger darüber Auskunft zu geben, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist,

ihr im Fall der Verurteilung zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung, die auch durch eine selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer noch zu benennenden Großbank oder Sparkasse erbracht werden kann, ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Klägers abzuwenden.

Sie stellt eine Verletzung des Klagepatents in Abrede, weil die von dem Kläger angegriffene Ausführungsform die Lehre aus Patentanspruch 1 des Klagepatents nicht verwirkliche. Die angegriffene Ausführungsform stelle nichts anderes als die werkseitige Vorwegnahme einer herkömmlich bauseitig vorgenommenen Befestigung eines Ankers an einer Baustahlmatte dar. Der rechteckige Baustahlbügel, an den die beiden Anker festgeschweißt seien, lasse sich vor allem nicht unter den klagepatentgemäßen Begriff des Flachmaterials fassen. Die angegriffene Ausführungsform weise zudem die üblichen Schrägrippen auf und verhake sich dadurch an der Bewehrung, so dass diese nicht unbedingt angebunden („angerödelt“) werden müssten. Zudem würden die parallel an den Bügel angeschweißten beiden Ankerrohre der Anorndung derart zwischen den Bewehrungsstäben des horizontalen Bauteils positioniert, dass ein seitliches Verschieben im Wesentlichen ausgeschlossen sei. Schließlich weise die angegriffene Ausführungsform auch kein Führungsrohr auf, sondern verfüge lediglich über ein Distanzstück im Sinne des Unteranspruches 2.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und hat in der Sache überwiegend Erfolg.

Dem Kläger stehen gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz wegen mittelbarer Patentverletzung zu, §§ 139 Abs. 1 und 2, 10 PatG, §§ 242, 259 BGB. Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatz wegen unmittelbarer Patentverletzung sind hingegen nicht begründet, §§ 139 Abs.1 und 2, 140a, 9 Satz 2 Nr. 1 PatG, §§ 242, 259 BGB.

I.

Das Klagepatent betrifft eine Anordnung in einem bewehrten Betonbauteil zum Einbau von Verankerungsteilen unter einem vorgegebenen Winkel in eine nicht geschalte Betonoberfläche. Solche Verankerungsteile dienen im Betonbau insbesondere zum Halten von Stützbücken für einhäuptige Schalungen.

In der Beschreibung des Klagepatents wird ausgeführt, dass beim Einbau und Verdichten des Betons erhebliche horizontale Kräfte auf die Schalung einwirken, die bei einseitiger (sogenannter einhäuptiger) Schalung in der Regel durch Stützböcke abgefangen werden. Die Verankerung der Stützböcke erfolgt durch paarig angeordnete Zuganker, die in ein bereits vorhandenes horizontales Bauteil, wie ein Bodenplatte einbetoniert sind. Mit dem fest einbetonierten Anker ist dabei ein Gewinde-Ankerstab verbunden, der unter einem vorgegebenen Winkel (meist 45°) aus der Oberfläche des horizontalen Bauteils herausragt und an dem der Stützbock befestigt wird. Der Ankerstab ist oft zweiteilig, das heißt, der mit dem Anker verbundene (oder auch der den Anker bildende) Teil steht nur wenig oder gar nicht aus der Betonoberfläche hervor. Über eine Kupplungsmutter oder einen Konus wird daran der äußere Teil des Ankerstabes befestigt, der die Verbindung mit dem Stützbock herstellt.

Der Anker selbst, der aus einer Gewindeplatte bestehen kann, in die der Ankerstab eingeschraubt wird oder der aus einem schlaufen- oder wellenförmigen Abschnitt des einbetonierten Teiles des Ankerstabes gebildet wird, muss dabei so in den Beton des horizontalen Bauteils eingebaut werden, dass der Ankerstab die zur Befestigung des Stützbocks richtige Lage und Winkelstellung aufweist. Dazu wird der Anker mit Draht an der Bewehrung des horizontalen Bauteils befestigt. Das ist nachteilig, weil sich der Anker nur ungefähr in die richtige Lage bringen lässt. Zudem ist die Fixierung in der mehr oder weniger exakt erreichten Endlage nicht hinreichend. Alles dies hat zur Folge, dass die Ankerstäbe nach dem Betonieren der Bodenplatte selten die richtige Lage und die richtige Winkelstellung aufweisen.

Zur Vermeidung dieser Nachteile wurden Hilfskonstruktionen mit Abstützbalken, Betonierschablonen und ähnlichem verwendet, bei denen jedoch wiederum problematisch ist, dass sie vor dem Einbau des Betons auf der Bewehrung aufgeständert montiert werden müssen und damit beim Betonieren die korrekte Ausbildung der Betonoberfläche in diesem Bereich verhindert wird. Ein weiterer Nachteil ist der Aufwand bei der Herstellung und die mangelnde Anpassungsfähigkeit an die Geometrie des Bauwerks.

Aus der deutschen Offenlegungsschrift 32 24 985 und der deutschen Offenlegungsschrift 35 45 920 ist jeweils ein Betonanker bekannt, der so in die Maschen eines Bewehrungsgitters eingeklemmt werden kann, dass eine mit einem Innengewinde versehene Verankerungsöffnung einen vorgegebenen Winkel von im Wesentlichen 90° zur zukünftigen Betonoberfläche einschließt. Mit Hilfe dieses Betonankers können dann am fertigen Betonkörper Rohrleitungen, Behälter, Pumpen und dergleichen befestigt werden, ohne dass Dübellöcher gebohrt werden müssen. Dazu wird eine große Anzahl der Betonanker rasterförmig über die zukünftige Wand verteilt. Das Klemmteil nach der Offenlegungsschrift 32 24 985 wird durch ein aufwändig gestaltetes, nämlich eine spezielle Ringnut aufweisendes Formstück gebildet, das auch den eigentlichen Anker darstellt. Auf der Innenseite des Klemmteils kann auch noch eine zweite Verankerungsöffnung angeordnet sein für eine Gewindestange mit daran befestigter Verankerungsplatte oder mit einem zweiten Klemmteil auf der gegenüberliegenden Betonoberfläche. Das Klemmteil entsprechend der Offenlegungsschrift 35 45 920 ist aus Blech gefertigt, mit einer mittigen Ausnehmung für ein die Verankerungsöffnung aufweisendes Zentralteil, und mit wenigstens zwei diametral angeformten Auswölbungen, die sich an den Stäben des Bewehrungsgitters abstützen. Beide bekannten Betonanker schließen bündig mit der Wandoberfläche ab. Wegen der oberflächennahen Lage können diese Anker jedoch nur geringe Kräfte aufnehmen und sind nicht zum Halten der Schalungsteile geeignet.

Dem Klagepatent liegt das Problem („die Aufgabe“) zugrunde, eine Anordnung zu schaffen, mit der auf einfache Weise ein lage- und richtungsstabiler Einbau des Ankers und des Ankerstabes möglich ist.

Das soll nach Patentanspruch 1 durch folgende Merkmalskombination erreicht werden:

Anordnung in einem bewehrten Betonbauteil zum Einbau von Verankerungsteilen unter einem vorgegebenen Winkel () in eine nicht geschalte Betonoberfläche, mit
einem Anker (1; 12), der im Beton liegt und dort verbleibt,
einem Ankerstab (2), der mit dem Anker (1; 12) verbunden ist und der aus der Betonoberfläche (9) herausragt, und mit
einem richtungsgebendem Element,
1.3.1 aus einem Flachmaterial (4),
1.3.2 das auf der Bewehrung (6) aufliegt, dort befestigt und betonüberdeckt ist,
1.3.3 sowie (das richtungsgebende Element) entweder einen abgewinkelten Abschnitt (5a) aufweist, an den („das“) der Anker (1;12) angesetzt ist,
1.3.4 oder an das entsprechend dem vorgegebenen Winkel () ein Führungsrohr (5b) für den Ankerstab (2) oder den Anker (1; 12) angesetzt ist,
1.3.5 so dass der Ankerstab (2) mit der Betonoberfläche (9) einen vorgegebenen Winkel einschließt.

In der Beschreibung des Klagepatents wird zu den Vorteilen einer solchen Anordnung ausgeführt, dass der Anker ein richtungsgebendes Element aus einem Flachmaterial aufweist, das direkt auf der Bewehrung des horizontalen Bauteils aufliegt und dadurch gewissermaßen automatisch für die richtige Lage und Winkelstellung des Ankers sorgt. Die Ausführung der Bewehrung ist aus statischen Gründen genau definiert und beim Einbau der Verankerung bereits vorhanden. Es bedarf keiner Hilfskonstruktionen mehr und der Einbau der Verankerung kann schnell und einfach erfolgen. Damit der Ankerstab mit der Betonoberfläche den vorgegebenen Winkel einschließt, weist das aus Flachmaterial bestehende Element entweder einen abgewinkelten Abschnitt auf, an den der Anker angesetzt ist, oder an dieses ist entsprechend dem vorgegebenen Winkel ein Führungsrohr für den Ankerstab oder den Anker angesetzt.

II.

Die von der Beklagten unter der Bezeichnung „A“ vertriebene angegriffene Ausführungsform verwirklicht den in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Gegenstand nicht unmittelbar.

Anspruch 1 stellt in Merkmal 1 eine Anordnung in einem bewehrten Betonbauteil und nicht lediglich eine Ankeranordnung als solche unter Schutz. Zwar soll es sich dabei nach dem weiteren Wortlaut des Merkmals 1 zugleich auch um eine Anordnung zum Einbau von Verankerungsteilen unter einem vorgegebenen Winkel () in eine nicht geschalte Betonoberfläche handeln. Dass eine solche Anordnung im eingebauten Zustand geschützt werden soll, kommt jedoch eindeutig in den weiteren Merkmalen des Patentanspruchs 1 zum Ausdruck. Merkmal 2 sieht ausdrücklich vor, dass die Anordnung einen Anker aufweisen soll, der im Beton liegt und dort verbleibt. Nach Merkmal 1.3.2 liegt zudem das richtungsgebende Element aus einem Flachmaterial auf der Bewehrung auf, ist dort befestigt und betonüberdeckt. Schließlich weist das richtungsgebende Element entweder einen abgewinkelten Abschnitt auf, an den der Anker angesetzt ist oder an das richtungsgebende Element ist entsprechend dem vorgegebenen Winkel () ein Führungsrohr für den Ankerstab oder den Anker angesetzt, so dass der Ankerstab mit der Betonoberfläche den vorgegebenen Winkel () einschließt. Darüber hinaus ist der Ankerstab auch mit dem Anker verbunden und ragt aus der Betonoberfläche heraus. Nach dem klaren Wortlaut der genannten Merkmale wird also in Patentanspruch 1 Schutz nicht lediglich für eine Ankeranordnung als solche beansprucht, sondern für eine Ankeranordnung im einge-bauten Zustand. Daran muss sich der Kläger gerade auch unter Berücksichtigung des in Satz 3 des Auslegungsprotokolls zu Art. 69 EPÜ, das auch für die Auslegung deutscher Patente zu berücksichtigen ist (vgl. Benkard/Scharen, PatG, 10. Aufl., § 14 PatG, Rdn. 4), zum Ausdruck kommenden Gedankens der Rechtssicherheit festhalten lassen.

Der Kläger stützt den Vorwurf der Patentverletzung auf die Herstellung und den Vertrieb des „A“ durch die Beklagte. Beanstandet werden also allein Doppelanker als solche und nicht deren Anordnung in einem bewehrten Betonbauteil mit Ankerstab nach Maßgabe der Merkmale 1.1, 1.2, 1.3.2 und 1.3.5. Eine unmittelbare Patentverletzung kann demnach nicht festgestellt werden.

III.

Der Tatbestand einer mittelbaren Patentverletzung ist jedoch erfüllt.

1.) Bei dem von der Beklagten vertriebenen Doppelanker-Element handelt es sich um ein Mittel, das sich auf ein wesentliches Element der in Patentanspruch 1 des Klagepatents unter Schutz gestellten Erfindung bezieht. Ein solcher Bezug ist allgemein gegeben, wenn das Mittel geeignet ist, mit einem oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken, wobei ein für die technische Lehre der Erfindung völlig untergeordnetes Merkmal als nicht-wesentliches Element der Erfindung unberücksichtigt bleiben kann (BGH, GRUR 2004, 758 – Flügelradzähler). Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht mehrere Merkmale des Patentanspruchs 1 und steht mit dessen übrigen Merkmalen in einem engen technisch-funktionalen Zusammenhang.

a) Die angegriffene Ausführungsform ist dafür vorgesehen, in einem bewehrten Betonbauteil angeordnet zu werden, um den Einbau von Verankerungsteilen unter einem vorgegebenen Winkel () in eine nicht geschalte Betonoberfläche zu ermöglichen. Dem als Anlage rop 8 vorgelegten Ausdruck von der Internetseite der Beklagten (Foto auf Seite 1, Text letzter Absatz, erster Satz auf Seite 1) kann entnommen werden, dass der Doppelanker der Beklagten ein „Bewehrungsbügel“ ist, der auf der obersten Bewehrungslage aufgelegt wird, damit die Anker mit 45° oder 90° Neigung in eine nicht geschalte Betonoberfläche eingebaut werden.

b) Die angegriffene Ausführungsform verfügt über zwei Platten mit Gewindehülsen (Gewindeplatten), die jeweils mit einem Stahlrohr verbunden sind. Die Stahlrohre sind an einem zu einem Rechteck gebogenen Stahlbügel angeschweißt. In die Gewindeplatten werden im einbetonierten Zustand durch das Stahlrohr eingebrachte Ankerstäbe geschraubt. Bei den Gewindeplatten handelt es sich mithin um Anker, die dafür vorgesehen sind, im Beton zu liegen und dort auch zu verbleiben, Merkmal 1.1.

c) Wie dargelegt, kann mit den Ankern der beanstandeten Ausführungsform jeweils ein Ankerstab durch Einschrauben verbunden werden. Im einbetonierten Zustand ragt der Ankerstab aus der Betonoberfläche heraus, Merkmal 1.2.

d) Die Ausführungsform der Beklagten weist ein richtungsgebendes Element auf, das aus einem Flachmaterial besteht, das auf der Bewehrung aufliegen, dort befestigt und mit Beton überdeckt werden kann.

Nach der Lehre aus Patentanspruch 1 des Klagepatents ist mit einem richtungsgebenden Element ein Element gemeint, das für die richtige Lage und Winkelstellung des einzubetonierenden Ankers sorgt (Klagepatent, Anlage rop 1, Sp. 2, Z. 24 f.). Damit das Element in diesem Sinne richtungsgebend wirken kann, besteht es aus einem Flachmaterial. Denn liegt das Element flach auf, kann es auf die beim Einbau der Verankerung bereits vorhandene Bewehrung des horizontalen Bauteils aufgelegt werden und nimmt „automatisch“ eine zur Bewehrung parallele und damit gleichfalls horizontale Position ein. Ein Verklemmen des Ankers, wie er noch im Stand der Technik, etwa in der deutschen Offenlegungsschrift 32 24 985 vorgeschlagen wurde (vgl. a.a.O., Sp. 1, Z. 65 ff.), ist nicht mehr erforderlich. Die Position des Elementes ist definiert, weil bereits die Bewehrung aus statischen Gründen genau definiert sein muss (a.a.O., Sp. 2 Z. 21 ff.). Durch die definierte horizontale Anordnung des aus dem Flachmaterial bestehenden richtungsgebenden Elementes in dem bewehrten Betonbauteil wird zugleich das Führungsrohr für den Ankerstab oder den Anker in dem vorgegebenen Winkel () angeordnet. Denn dieses ist in dem vorgegebenen Winkel () an dem richtungsgebenden Element angesetzt und gelangt automatisch in eine entsprechende Lage, wenn das aus einem Flachmaterial bestehende richtungsgebende Element auf die horizontale Bewehrung aufgelegt und damit in eine zu dieser parallelen und damit gleichfalls horizontalen Position gelangt.

Bei der angegriffenen Ausführungsform wird das richtungsgebende Element durch den rechteckigen Stahlbügel gebildet. Dieser besteht aus einem Flachmaterial im Sinne der Erfindung. Denn er kann flach auf der Bewehrung aufgelegt werden und nimmt dann, wie erfindungsgemäß angestrebt, automatisch eine zur Bewehrung des horizontalen Bauteils parallele Stellung ein. Dass das richtungsgebende Element bei der angegriffenen Ausführungsform nicht aus einem vollflächigen Werkstück gebildet wird, steht der Verwirklichung des Merkmals 1.3.1 nicht entgegen. Denn selbst wenn der Fachmann zunächst mit dem Begriff eines Flachmaterials (im Gegensatz zum Begriff des Rundeisens) eine flächige Form verbindet, erkennt er doch nach Beschäftigung mit der Erfindung, dass es darauf für die patentgemäß angestrebte automatische Positionierung des Ankers in der richtigen Lage und Winkelstellung nicht ankommt. In der Beschreibung wird zwar im Hinblick auf die Figur 2 des Klagepatents erwähnt, dass das richtungsgebende Element der Vorrichtung aus einem Flacheisen 4 besteht (Klagepatent, Sp. 3, Z. 46). Dabei handelt es sich jedoch um ein erfindungsgemäßes Ausführungsbeispiel, das den weiteren Gegenstand des Patentanspruch nicht beschränken kann.

Das aus einem rechteckig gebogenen Stahlbügel bestehende richtungsgebende Element der angegriffenen Ausführungsform ist auch dafür vorgesehen, auf der Bewehrung aufgelegt und von Beton überdeckt zu werden.

Die erfindungsgemäße Befestigung gegen seitliches Verschieben (vgl. Klagepatent, Sp. 3, Z. 13 ff.) kann durch Anrödeln (Befestigen mit Draht) des Bügels an den parallelen Stahlstäben der Bewehrung des horizontalen Bauteils erfolgen, auf welche der Bügel aufgelegt wird.

Nach dem Vorbringen der Beklagten kann die Befestigung des richtungsgebenden Elementes auf der Bewehrung aber auch dadurch erreicht werden, dass die parallel zu den Ankerrohren des Doppelanker-Elementes verlaufenden Bewehrungsstäbe in einem solchen Abstand verlegt werden, dass nach Auflegen des Elementes zwischen den beiden Ankern und den parallelen Bewehrungsstäben kein Raum mehr besteht und dadurch ein seitliches Verschieben ausgeschlossen ist. Selbst wenn dieses Vorbringen, das sich der Kläger im Verhandlungstermin hilfsweise zu eigen gemacht hat, zugunsten der Beklagten unterstellt wird, steht es einer wortsinngemäßen Verwirklichung des Merkmals 1.3.2 nicht entgegen. Denn auch die von der Beklagten vorgetragene Befestigung ist eine Befestigung im Sinne der Erfindung, weil der angestrebte Zweck, ein seitliches Verschieben der Anker-Anordnung zu verhindern, gleichermaßen erreicht wird. Patentanspruch 1 schreibt lediglich vor, dass das richtungsgebende Element auf der Bewehrung befestigt ist. Die Mittel, mit denen dieses Ziel erreicht werden soll, werden hingegen nicht weiter spezifiziert und sind daher in das Belieben des Anwenders gestellt. In der Beschreibung des Klagepatents werden beispielsweise neben dem Anrödeln des Flachmaterials auch die Möglichkeiten des Anschweißens oder Festklemmens genannt (vgl. Klagepatent, Sp. 3, Z. 13 ff.). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Befestigung des richtunggebenden Elementes nach dem Vorbringen der Beklagten durch bloßes Auflegen des richtungsgebenden Elementes auf die Bewehrung bzw. Einschieben der Ankerrohre zwischen die parallelen Bewehrungsstäbe erfolgt, ohne dass es eines weiteren Arbeitsschrittes bedarf, in dem das richtungsgebende Element befestigt wird. Denn in Patentanspruch 1 ist eine Vorrichtung und kein Verfahren geschützt, so dass es nicht darauf ankommt, ob die Befestigung allein durch das Auflegen des richtungsgebenden Elementes auf die Bewehrung bewirkt wird oder es dafür noch eines gesonderten Arbeitsganges (wie beim Anrödeln oder Anschweißen) bedarf. Entscheidend ist allein, dass tatsächlich eine Befestigung erfolgt.

Nach dem weiteren Vorbringen der Beklagten soll eine Befestigung des Bügels der angegriffenen Ausführungsform gegen seitliches Verschieben auf der Bewehrungslage auch durch die Querriffelung (Schrägrippen) der Stahlstäbe des Bügels und die damit korrespondierende Querriffelung der Stahlstäbe des Bewehrungsgeflechts erreicht werden, so dass ein Anrödeln der Ankeranordnung nicht mehr erforderlich ist. Dass bereits aufgrund der Querriffelung des Bügels der angegriffenen Ausführungsform eine hinreichende Befestigung gegen ein seitliches Verschieben der Ankeranordnung erreicht wird, erscheint höchst zweifelhaft. Dagegen spricht die eigene Empfehlung der Beklagten auf ihrer Internetseite an ihre Kunden, den Bewehrungsbügel auf der oberen Bewehrungslage anzurödeln, damit die einzubetonierenden Anker richtig und sicher positioniert sind (vgl. Anlage rop 8, Seite 1, Abs. 2 und 4 des Fließtextes, im Tatbestand wiedergegeben). Wenn jedoch zugunsten der Beklagten angenommen wird, dass einzelne Kunden der Beklagten auf ein Anrödeln der Bügel verzichten, weil mit der Querriffelung der Bügel eine hinreichende Fixierung der Doppelanker beim Betonieren erreicht werden kann, liegt dann konsequenterweise in der Querriffelung der Stahlstäbe des Bügels und der Bewehrung die erfindungsgemäß vorgesehene Befestigung. Dass diese nicht durch eine gesonderten Arbeitsgang, sondern lediglich durch Auflegen des Bügels auf der Bewehrungslage erreicht wird, ist unerheblich, wie bereits im Hinblick auf die Ankerrohre ausgeführt worden ist.

Im Ergebnis ist demnach festzuhalten, dass die angegriffene Ausführungsform in jedem Fall erfindungsgemäß auf der Bewehrung gegen seitliches Verschieben befestigt wird, so dass die angegriffene Ausführungsform auch hinsichtlich des Merkmals des Befestigtseins nur erfindungsgemäß verwendet werden kann.

e) Schließlich ist an den rechteckig gebogenen Stahlbügel beidseitig jeweils ein Führungsrohr für den Ankerstab angesetzt, so wie dies in der zweiten Alternative des Patentanspruchs 1 vorgesehen ist (Merkmale 1.3.4 und 1.3.5). Dem Vortrag der Beklagten, dass es sich bei den an den Bügel des beanstandeten Anker-Elementes angeschweißten beiden Stahlrohren nicht um ein Führungsrohr im Sinne der Erfindung handele, kann nicht gefolgt werden. Die erfindungsgemäße Funktion des Führungsrohres liegt darin, den Winkel vorzugeben, in dem der Anker bzw. der Ankerstab im Verhältnis zu dem richtungsgebenden Element angeordnet werden soll. Um dies zu erreichen, ist erfindungsgemäß vorgesehen, dass das Führungsrohr in dem vorgegebenen Winkel an dem richtungsgebenden Element angeordnet ist. Genau diese Funktion wird bei der angegriffenen Ausführungsform dadurch erreicht, dass die Stahlrohe in dem vorgegebenen Winkel von 45° beidseitig an dem Bügel angeschweißt sind. Entsprechend befindet sich auch der durch die Gewindeplatte gebildete Anker in einer entsprechenden Winkelstellung in Bezug auf das richtungsgebende Element.

Dass die beiden Stahlrohre überdies in dem Sinne als Distanzrohre dienen, dass sie den Abstand zwischen dem richtungsgebenden Element und dem Anker „überbrücken“, steht der Eigenschaft, Führungsrohr im Sinne der Erfindung zu sein, nicht entgegen. Patentanspruch 1, der die alleinige Grundlage für die von der Klägerin geltend gemachte mittelbare Patentverletzung ist, sieht ein Distanzstück nicht vor. Bereits daraus ergibt sich, dass es nach der in Patentanspruch 1 unter Schutz gestellten Lehre in das Belieben des Anwenders gestellt ist, wie er es gegebenenfalls erreicht, dass der Anker nicht unmittelbar an das richtungsgebende Element anschließt. Es ist also durchaus möglich, das Führungsrohr zugleich auch als Distanzstück einzusetzen. Dass Patentanspruch 2, der überhaupt nicht Gegenstand der Klage ist, ein Distanzstück vorsieht, ist insofern unerheblich. Im Übrigen ist es auch nach diesem Anspruch nicht ausgeschlossen, dass das Führungsrohr zugleich auch die Funktion eines Distanzstückes übernimmt. Das wird durch die Beschreibung des Klagepatents bestätigt, wenn es darin heißt, dass ein richtungsgebendes Element auch aus einem Flachmaterial ohne Abkantung bestehen kann, wenn an das Flachmaterial ein dem Distanzstück entsprechendes Rohr unter dem gewünschten Winkel derart angesetzt ist, dass es ein Führungsrohr für den Ankerstab bildet (Klagepatent, Sp. 4, Z. 8 ff.; Figur 5).

2.) Die Beklagte bietet das beanstandete Anker-Element Dritten an und liefert es an diese.

3.) Die Eignung und Bestimmung des Anker-Elementes, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, ist für die Beklagte aufgrund der Umstände offensichtlich. Offensichtlichkeit ist gegeben, wenn im Zeitpunkt des Angebots oder der Lieferung nach den gesamten Umständen des Falles die drohende Verletzung des Ausschließlichkeitsrechtes durch den Empfänger des Angebots oder Belieferten aus der objektivierten Sicht des Dritten so deutlich erkennbar ist, dass ein Angebot oder eine Lieferung unter diesen objektiven Umständen der wissentlichen Patentgefährdung gleichzustellen ist. Das ist bei ausschließlich patentgemäß verwendbaren Mitteln stets der Fall und darüber hinaus regelmäßig dann anzunehmen, wenn der Anbietende oder Lieferant in einer Gebrauchsanweisung, Bedienungsanleitung oder dergleichen auf die Möglichkeit einer patentgemäßen Verwendung hinweist oder diese gar empfiehlt (BGH, GRUR 2006, 839 – Deckenheizung; Urt. v. 9.1.2007 – X ZR 173/02 – Haubenstretchautomat).

Ausweislich der als Anlagen rop 6 und rop 8 vorgelegten Werbematerialien wird der beanstandete Doppelanker von der Beklagten zum Einbau und Verbleib in einem bewehrten Betonbauteil angeboten und geliefert, wobei der Bügel als richtungsgebendes Element im eingebauten Zustand auf der Bewehrung aufliegt und betonüberdeckt ist sowie der Ankerstab mit dem Anker verbunden ist und aus der Betonoberfläche herausragt. Zudem schließt der Ankerstab mit der Betonoberfläche einen vorgegebenen Winkel ein. Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die angegriffene Ausführungsform nur patentgemäß verwendet werden kann, so dass die Eignung und Bestimmung zur erfindungsgemäßen Benutzung für die Beklagte zumindest offensichtlich ist.

Offensichtlichkeit für die Beklagte ist aber auch hinsichtlich der Befestigung des richtungsgebenden Elementes auf der Bewehrung gegeben. Denn auch hinsichtlich dieses Merkmals kommt nur eine erfindungsgemäße Verwendung des beanstandeten Doppelankers durch die Angebotsempfänger oder Belieferten in Betracht. Wird der Bügel auf der Bewehrungslage angerödelt, wie von der Beklagten ausdrücklich in ihrer Internetwerbung vorgesehen (vgl. Anlage rop 8, Abs. 4), liegt unstreitig eine Befestigung gegen seitliches Verschieben vor. Nach dem Vorbringen der Beklagten ist aber auch eine hinreichende Befestigung erreicht, wenn nicht angerödelt wird, weil dann die Befestigung gegen ein seitliches Verschieben durch die Positionierung der Ankerrohre zwischen den parallelen Bewehrungsstäben und/oder die Querriffelung der Stahlstäbe des Bügels und der Bewehrungslage erreicht wird. Dass auch in diesen Maßnahmen ein Befestigtsein im Sinne der Erfindung liegt, kann den obigen Ausführungen unter III. 1. d) entnommen werden.

4.) Dass die Beklagte die angegriffene Ausführungsform gegenüber anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen anbietet bzw. an diese liefert, steht außer Streit.

IV.

1.) Da die Beklagte das Klagepatent demnach mittelbar verletzt, ist sie gegenüber dem Kläger gegenüber zur Unterlassung verpflichtet, § 139 Abs. 1 PatG. Es ist auch ein Schlechthinverbot auszusprechen, weil die angegriffene Ausführungsform – wie ausgeführt – allein patentverletzend verwendet werden kann. Eine patentfreie Benutzung hat die Beklagte nicht aufgezeigt.

2.) Außerdem kann der Kläger von der Beklagten Schadensersatz verlangen, § 139 Abs. 2 PatG. Denn als Fachunternehmen hätte sie die mittelbare Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da es überdies hinreichend wahrscheinlich ist, dass dem Kläger durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten ein Schaden entstanden ist, der von diesem noch nicht beziffert werden kann, weil er den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne Verschulden im Einzelnen nicht kennt, ist ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.

3.) Damit der Schadensersatzanspruch von dem Kläger beziffert werden kann, hat die Beklagte überdies im zuerkannten Umfang Rechnung zu legen, §§ 242, 256 PatG. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung folgt aus § 140 b PatG.

4.) Hingegen kann der Kläger nicht verlangen, dass die im Besitz oder Eigentum der Beklagten als mittelbarer Patentverletzerin stehenden angegriffenen Ausführungsformen vernichtet werden (BGH, GRUR 2006, 570, 574 – extracoronales Geschiebe).

V.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit geht aus §§ 709, 108 ZPO hervor. Die Voraussetzungen besonderen Vollstreckungsschutzes nach § 712 ZPO sind von der Beklagten weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden.