2 U 130/10 – Gelenkband

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1816

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 23. Februar 2012, Az. I-2 U 130/10

Vorinstanz: 4b O 168/09

I. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Oktober 2010 – Az. 4b O 168/09 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die Klägerin ist alleinige, eingetragene und ausschließlich verfügungsberechtigte Inhaberin des in deutscher Verfahrenssprache angemeldeten Europäischen Patents EP 0 822 XXX B1 (Anlage K 1, im Folgenden: Klagepatent), das unter Inanspruch-nahme einer deutschen Priorität vom 1. August 1996 (DE 196 31 XXY) am 18. Juli 1997 angemeldet und am 4. Februar 1998 veröffentlicht wurde; der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 21. Januar 2004 veröffentlicht. Ursprünglicher Inhaber war Herr A, seit dem 11. Dezember 2003 ist die Klägerin als Inhaberin des Klagepatentes eingetragen.

Das Klagepatent betrifft Gelenkbänder mit Rastpunktverstellung. Der für den vorliegenden Rechtsstreit maßgebliche Patentanspruch 1 des Klagepatents hat folgenden Wortlaut:

„Gelenkband für Türen oder Fenster, insbesondere für Glas- oder Acrylglas-Pendeltüren, mit zwei Bandteilen (1, 2), die um einen Achsbolzen (3) scharnierend miteinander verbunden sind, und mit einer innerhalb des Gelenkbandes befindlichen Rastvorrichtung, die aus einem in dem ersten Bandteil (1) gegen die Wirkung einer Feder (4) beweglich geführten Rastkörper (5) und mindestens einer dem zweiten Bandteil (2) zugeordneten Rastausnehmung (6) besteht, wobei in Raststellung der Rastkörper (5) federnd in die Rastausnehmung (6) eingreift und wobei die Rastausnehmung (6) an einem Führungskörper (7) angebracht ist, der um den Achsbolzen (3) drehbar gelagert und über eine Klemmvorrichtung gegenüber dem genannten zweiten Bandteil (2) feststellbar ist, wobei der Achsbolzen (3) aus zwei miteinander verschraubbaren Bolzenteilen (19, 19‘, 19‘‘, 21, 27, 27) besteht, die beim Verschrauben ein Verklemmen der Klemmvorrichtung zum Feststellen des Führungskörpers (7) gegenüber dem zweiten Bandteil (2) bewirken und jedes der zwei miteinander verschraubbaren Bolzenteil (19, 19‘, 19‘‘, 21, 27‘, 27‘‘) in einer äußeren Bolzenaufnahme (12, 13) des ersten Bestandteils (1) aufgenommen ist.“

Nachstehend verkleinert wiedergegebene Zeichnungen sind dem Klagepatent ent-nommen und veranschaulichen dessen technische Lehre anhand einer bevorzugten Ausführungsform. Figur 1 zeigt eine Vorderansicht eines erfindungsgemäßen Gelenkbands, Figur 3 eine geschnittene Darstellung der Figur 1. Figur 4 zeigt dasselbe Gelenkband in geschnittener Darstellung in Draufsicht. Die Figuren 7 und 8 stellen weitere Ausführungsbeispiele eines erfindungsgemäßen Gelenkbands in geschnittener Vorderansicht dar.

Die Beklagte stellt her und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland Gelenkbänder unter der Bezeichnung „B“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform). Unter anderem bewirbt die Beklagte die angegriffene Ausführungsform mit dem als Anlage K 9a zur Gerichtsakte gereichten Prospekt. Nachstehend wiedergegebene Lichtbilder (Anlage K 10, Bild 1, 3, 5 und 6), welche von der Klägerin angefertigt und mit Bezugszeichen gemäß dem Klagepatent versehen wurden, zeigen die angegriffene Ausführungsform:

Die Konstruktion der angegriffenen Ausführungsform macht Gebrauch von der technischen Lehre der DE 10 2008 XXZ B3 (Anlage OC-B1, im Folgenden: DE ‘XXZ), deren Inhaberin die Beklagte ist und aus der die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen entnommen sind: Figur 2 zeigt die in der DE ‘XXZ gelehrte Vorrichtung im Schnitt und einer maßstäblich vergrößerten Darstellung, Figur 3 zeigt dieselbe Vorrichtung in einer perspektivischen Explosionsansicht und Figur 4 eine im wesentlichen der Figur 2 entsprechende Schnittdarstellung zur Veranschaulichung der Einstellung der Nulllage des Gelenkbandes.

In der DE ‘XXZ wird das Klagepatent als gewürdigter Stand der Technik aufgeführt. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2010 (Anlage K 11) hat die Klägerin den Rechtsbestand der DE ‘XXZ durch Einlegung des Einspruchs angegriffen, über den noch nicht entschieden wurde.

Mit rechts- und patentanwaltlichem Schreiben vom 3. August 2009 (Anlage OC-B5) mahnte die Klägerin die Beklagte ab und forderte sie vergeblich zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung bis spätestens 17. August 2009 auf.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die angegriffene Ausführungsform verwirkliche die technische Lehre des Klagepatents teilweise mit wortsinngemäßen und teilweise mit äquivalenten Mitteln. Die Angabe des Klagepatents, wonach ein Führungskörper drehbar um den Achsbolzen gelagert sein muss, sei dahin zu verstehen, dass der Führungskörper entlang der Achse des Achsbolzens angeordnet sei, denn dann könne durch Verschrauben der Bolzenteile der Führungskörper entlang der Achse gegenüber dem zweiten Bandteil verklemmt werden und gleichzeitig drehbar gelagert sein. Ein durchgehender Achsbolzen sei hierfür nicht erforderlich; entsprechend sei nicht erforderlich, dass jeder Bestandteil des Achsbolzens die gleiche Funktion wahrnehme. Die Ausführung mit vier Bolzenteilen statt, wie im Klagepatent gelehrt, zwei verschraubbaren Bolzenteilen beinhalte eine äquivalente Verletzung. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten der Abmahnung stehe ihr zu, da die Abmahnung erforderlich gewesen sei und zum Zeitpunkt der Abmahnung noch kein Klageauftrag bestanden habe.

Die Beklagte bat um Klageabweisung. Sie hat die Auffassung vertreten, dass eine Verletzung des Klagepatentes nicht vorliege. Bei der angegriffenen Ausführungsform sei der Führungskörper nicht drehbar um den Achsbolzen gelagert, da die mit den Bezugsziffern 100 und 103 in den Photographien der Anlage K 10 gekennzeichneten Elemente nicht Teil des Achsbolzens seien und es auf eine Anordnung entlang der geometrischen Achse eines Achsbolzens nicht ankomme. Eine äquivalente Verwirklichung des Klagepatentes sei zu verneinen, da die entsprechenden Voraussetzungen, insbesondere auch die Gleichwirkung, nicht vorliegen würden. Ferner hat die Beklagte die Auffassung vertreten, sie schulde jedenfalls keinen Ersatz von Abmahnkosten, da das Abmahnschreiben der Klägerin vom 3. August 2009 – unstreitig – die Ankündigung enthalte, zeitgleich mit der Absendung der Abmahnung werde Klage eingereicht. Daher sei eine Gebühr für eine außergerichtliche Tätigkeit nicht entstanden.

Das Landgericht hat die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche mit dem angefochtenen Urteil vom 19. Oktober 2010 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass ein erfindungsgemäßer Achsbolzen dergestalt ausgebildet sei, dass der Führungskörper diesen in der Weise räumlich umgebe, dass die Drehachse des Führungselements im Wesentlichen der Längsachse des Achsbolzens entspreche. Der Achsbolzen sei dadurch gekennzeichnet, dass er mit den Bandteilen in Formschluss stehe, so dass diese nach Art eines Scharniers miteinander verbunden seien. Eine wortsinngemäße Verwirklichung liege daher nicht vor, da bei der vier Bolzenteile aufweisenden Ausführungsform der Führungskörper die Achsbolzen nicht drehbar umgebe. Eine äquivalente Verletzung des Klagepatentes liege nicht vor, da das Klagepatent keinen Anhalt biete, den Achsbolzen aus mehr als zwei Bolzenteilen zu bilden.

Mit ihrer Berufung greift die Klägerin dieses Urteil an. Sie trägt unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen zur Begründung vor, dass das Landgericht das Klagepatent unzutreffend ausgelegt habe. Die Angabe, dass der Führungskörper um den Achsbolzen drehbar gelagert sei, beinhalte nur eine Funktion des Achsbolzens, nämlich die Drehbarkeit des Führungskörpers. Hierfür sei lediglich erforderlich, dass der Achsbolzen die Achse bilde, entlang welcher die Verklemmung durch Verschraubung der Bolzenteile erfolgen solle. Der Führungskörper müsse zwar räumlich-körperlich um den Achsbolzen drehbar gelagert sein, diese Lagerung müsse aber nicht zwingend um solche Bestandteile des Achsbolzens herum erfolgen, die auch in Eingriff mit den äußeren Bolzenaufnahmen beider Bandteile stehen. Dementsprechend seien die zylindrischen Teile 100 und 103, um die der Führungskörper bei der angegriffenen Ausführungsform gelagert sei, ausreichend, um diese Teilfunktion des Achsbolzens wahrzunehmen. Unerheblich sei, ob die beiden Elemente 100 und 103 in die äußeren Bolzenaufnahmen der beiden Bandteile eingreifen, da diese Funktion nicht stets verwirklicht werden müsste. Bei der angegriffenen Ausführungsform bewirke das Verschrauben des zylindrischen Teils 103 mit dem Führungskörper auch ein Verklemmen der Klemmvorrichtung zum Feststellen des Führungskörpers gegenüber dem zweiten Bandteil. Auf die Richtung, entlang welcher die Verschraubung erfolge, komme es dem Klagepatent nicht an.
Im Übrigen lägen die Voraussetzungen einer äquivalenten Verletzung vor. Die Angabe „zwei Bolzenteile“ beinhalte keine kritische Zahlenangabe. Gerade dem in der Figur 3 gezeigten Ausführungsbeispiel könne der Fachmann entnehmen, dass weitere Bauteile zur Erfüllung der Funktion des Achsbolzens vorhanden sein dürften. Denn dort nehme auch die Hülse Funktionen des Achsbolzens wahr, so dass der Fachmann erkenne, dass die Angabe „zwei Bolzenteile“ nicht abschließend sei. Zum anderen sei um die Schraube, welche das zweite Bolzenteil bilde, der Führungskörper nicht drehbar gelagert. Auch spreche das Klagepatent in der allgemeinen Beschreibung von einer nicht näher bestimmten Teilung des Achsbolzens. Dementsprechend sei die abgewandelte Ausführungsform mit vier Bolzenbestandteilen für einen Fachmann auch auffindbar und gleichwertig. Die erforderliche Gleichwirkung liege ohne weiteres vor.

Die Klägerin beantragt,

I. die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzu-setzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die Ordnungshaft zu vollziehen am jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Beklagten, zu unterlassen,

Gelenkbänder für Türen oder Fenster, insbesondere für Glas- oder Acrylglas-Pendeltüren, mit zwei Bandteilen, die um einen Achsbolzen scharnierend miteinander verbunden sind, und mit einer innerhalb des Gelenkbandes befindlichen Rastvorrichtung, die aus einem in dem ersten Bandteil gegen die Wirkung einer Feder beweglich geführten Rastkörper und mindestens einer dem zweiten Bandteil zugeordneten Rastausnehmung besteht, wobei in Raststellung der Rastkörper federnd in die Rastausnehmung eingreift und wobei die Rastausnehmung an einem Führungskörper angebracht ist, der um den Achsbolzen drehbar gelagert und über eine Klemmvorrichtung gegenüber dem genannten zweiten Bandteil feststellbar ist, wobei der Achsbolzen aus vier Bolzenteilen besteht, von denen ein Bolzenteil beim Verschrauben mit dem Füh-rungskörper ein Verklemmen der Klemmvorrichtung zum Feststellen des Führungskörpers gegenüber dem zweiten Bandteil bewirkt und zwei Bolzenteile jeweils in einer äußeren Bolzenaufnahme des ersten Bandteils aufgenommen sind,

im deutschen territorialen Geltungsbereich des Europäischen Patents 0 822 XXX B1 herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu ge-brauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 4. März 1998 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Herstellungsmengen und -zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

unter Vorlage der Rechnungs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine),

wobei die Angaben zu e) nur für die Zeit seit dem 21. Februar 2004 zu machen sind;

3. an die Klägerin einen Betrag von 6.196,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

4. die vorstehend zu I.1 bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer be-findlichen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, darüber schriftlich informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents EP 0 822 XXX B1 erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagte unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendungskosten für die Rückgabe zugesagt wird;

II. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist,

1. der Klägerin für die zu I.1 bezeichneten und in der Zeit vom 4. März 1998 bis zum 20. Februar 2004 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;

2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr oder dem früheren Inhaber des Klagepatents, Herrn A, durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 21. Februar 2004 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil des Landgerichts als zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

II.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre nach dem Klagepatent weder mit wortsinngemäßen noch äquivalenten Mitteln Gebrauch.

A.
1.
Das Klagepatent betrifft ein Gelenkband mit einer Rastvorrichtung für Türen oder Fenster, welches insbesondere für Glas- oder Acrylglastüren ohne Rahmen bestimmt ist, bei denen die Beschlagteile direkt an der Glas- oder Acrylglasscheibe befestigt werden.

Zum Hintergrund der Erfindung führt das Klagepatent in der einleitenden Beschreibung aus, dass es bekannt sei, Gelenkbänder mit einer Rastvorrichtung zu versehen, welche die Gelenkbänder in einer bestimmten, nur mit erhöhtem Kraftauf-wand zu überwindenden Stellung hält. So offenbart die FR 2 408 XYX (Anlage K 3) ein Gelenkband mit einem in Richtung der Gelenkachse verschiebbaren Rastkörper, der auf einen Führungskörper mit nach oben gerichteter Steuerfläche wirkt. Der Führungskörper ist ortsfest an dem wandseitigen Bandteil angeordnet, so dass sich die Rastposition nicht variieren lässt.

Gelenkbänder, bei denen der Führungskörper um die Gelenkachse drehbar gelagert und über eine Klemmvorrichtung gegenüber dem zweiten Bandteil feststellbar ist, sind in den nachfolgend genannten Patentschriften, der CH 535 XYY (Anlage K 4), der US 5,079,XYZ (Anlage K 5) sowie der EP 0 599 XZX (Anlage K 6) genannt. Bei diesen vorbekannten Gelenkbändern ist eine Klemmschraube zur Betätigung der Klemmvorrichtung und zum Feststellen des Führungskörpers im Wesentlichen in radialer Richtung bezüglich des Achsbolzens des Gelenkes zugänglich. Die CH 535 XYY offenbart einen Führungskörper, der einen Spalt aufweist und der mittels einer rechtwinklig zur Gelenkachse verlaufenden Klemmschraube am Achsbolzen festklemmbar ist. Bei der in der US 5,079,XYZ offenbarten Vorrichtung wird die Klemmung durch eine gegen den Außenumfang des Führungskörpers wirkende, pa-rallel zur Führung des Rastkörpers verlaufende Klemmschraube bewirkt. An diesen beiden genannten Lehren kritisiert das Klagepatent es als nachteilig, dass die Klemmschraube am montierten Gelenkband nicht oder nur schwer zugänglich ist. Bei der durch die EP 0 599 XZX offenbarten Vorrichtung wird die Klemmschraube von der Seite des Gelenkbands aus betätigt und wirkt auf einen Druckkörper, der seinerseits gegen den Führungskörper gedrückt wird. Zwar ist, so die Klagepatentschrift, bei dieser Vorrichtung die Klemmschraube zugänglich, jedoch ist die Konstruktion aufwendig und kostenintensiv.

Die CH XZY (Anlage K 7), auf welche das Klagepatent im Rahmen der Beschreibung des Standes der Technik auch Bezug nimmt, offenbart einen Türschließer mit einem Gestängearm, dessen Ende über einen Gelenkbolzen und eine Lagerplatte mit einem Türrahmen verbunden ist, wobei der Gelenkbolzen einen oberen Lagerbund und einen unteren Lagerzapfen aufweist, der an einem aus der Lagerplatte herausragenden freien Ende ein Schraubgewinde für eine Mutter aufweist, so dass durch den Lagerbund ein Rastkörper gegen die Lagerplatte gepresst wird, wenn die Mutter fest angezogen wird. Eine solche Art der Verklemmung ist für Gelenkbänder ungeeignet, weil deren Achsbolzen keine passenden freien Endabschnitte aufweist.

Das Klagepatent beschreibt es vor diesem technischen Hintergrund als seine Aufgabe, eine einfache und kostengünstig herstellbare sowie leicht zugängliche Klemmvorrichtung für den Führungskörper gattungsgemäßer Gelenkbänder zu schaffen. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Gelenkband für Türen oder Fenster;

2. das Gelenkband weist auf

a) zwei Bandteile (1, 2) auf, die um einen Achsbolzen (3) scharnierend miteinander verbunden sind;

b) eine Rastvorrichtung, die sich innerhalb des Gelenkbandes befindet.

3. Die Rastvorrichtung besteht aus

a) einem Rastkörper (5),

• der in dem ersten Bandteil (1)
• gegen die Wirkung einer Feder (4)
• beweglich geführt ist,

b) mindestens einer Rastausnehmung (6), die dem zweiten (2) Bandteil (2) zugeordnet ist;

c) in Raststellung greift der Rastkörper (5) federnd in die Rastausnehmung (6) ein;

d) die Rastausnehmung (6) ist an einem Führungskörper (7) angebracht, wobei der Führungskörper (7)

• um den Achsbolzen (3) drehbar gelagert ist,
• über eine Klemmvorrichtung gegenüber dem zweiten Bandteil (2) feststellbar ist.

4. Der Achsbolzen (3) besteht aus zwei miteinander verschraubbaren Bolzenteilen (19, 19‘, 19‘‘, 21, 27, 27),

a) Beim Verschrauben bewirken die zwei Bolzenteile (19, 19‘, 19‘‘, 21, 27, 27) ein Verklemmen der Klemmvorrichtung zum Feststellen des Führungskörpers (7) gegenüber dem zweiten Bandteil (2);

b) jedes der zwei miteinander verschraubbaren Bolzenteile (19, 19‘, 19‘‘, 21, 27‘, 27‘‘) ist in einer äußeren Bolzenaufnahme (12, 13) des ersten Bandteils (1) aufgenommen.

An dieser Ausgestaltung sieht es das Klagepatent als vorteilhaft an, dass durch die Teilung des Achsbolzens zur Schaffung einer Klemmverschraubung eine einfache und äußerst wirkungsvolle Klemmvorrichtung zum Feststellen des Führungskörpers ohne die Notwendigkeit zusätzlicher Bauelemente geschaffen wird (Klagepatent, Anlage K 1, Absatz [0008]).

Das in dem geltend gemachten Patentanspruch 1 unter Schutz gestellte Gelenkband weist danach zwei Bandteile auf, die um einen Achsbolzen scharnierend miteinander verbunden sind. Innerhalb des Gelenkbandes befindet sich eine Rastvorrichtung, die aus einem Rastkörper und einer Rastausnehmung besteht. Der Rastkörper ist in dem ersten Bandteil gegen die Wirkung einer Feder beweglich geführt, während die Rastausnehmung dem zweiten Bandteil zugeordnet ist. Die Rastausnehmung selbst ist an einem Führungskörper angebracht, der wiederum um den Achsbolzen drehbar gelagert und über eine Klemmvorrichtung gegenüber dem zweiten Bandteil feststellbar ist.

Der Achsbolzen ist anspruchsgemäß dergestalt gebildet, dass er aus zwei Bolzenteilen besteht, die miteinander verschraubt werden und beim Verschrauben ein Verklemmen der Klemmvorrichtung zum Feststellen des Führungskörpers bewirken. Die beiden Bolzenteile verbinden weiter die beiden Bandteile des Gelenkbandes scharnierend miteinander. Weiterhin ist jedes der beiden miteinander verschraubbaren Bolzenteile in einer äußeren Bolzenaufnahme des ersten Bandteiles aufgenommen und beim Verschrauben der beiden Bolzenteile erfolgt ein Verklemmen der Klemmvorrichtung gegenüber dem zweiten Bandteil. Der erfindungsgemäße Achsbolzen ist mithin zweigliedrig. Beide Bolzenteile sind für die scharnierende Wirkung der Bandteile sowie die Verklemmung der Klemmvorrichtung durch Verschrauben verantwortlich. Zur konkreten Ausgestaltung der Klemmvorrichtung macht der Patentanspruch keine Angaben. Es wird lediglich deren Funktionsweise, nämlich das Feststellen des Führungskörpers gegenüber dem zweiten Bandteil beim Verschrauben der beiden Bolzenteile mittels Verklemmen der Klemmvorrichtung, beschrieben. Dabei kann, wie das Klagepatent in der Beschreibung eines Ausführungsbeispiels in Absatz [0009] ausführt, das erste Bolzenteil einen Endabschnitt mit vergrößertem Durchmesser aufweisen, welcher während des Verschraubungsprozesses durch das zweite Bolzenteil in Richtung der Stirnfläche des Führungskörpers gezogen und entsprechend an diese gedrückt wird, während gleichzeitig das zweite Bolzenteil in Richtung des Führungskörpers gedrückt wird. Die Klemmvorrichtung kann dann, wie das Klagepatent im Rahmen der Beschreibung des ersten Ausführungsbeispiels ausführt, durch eine Hülse gebildet werden (vgl. Klagepatent, Anlage K 1, Absatz [0009]). Auf eine Klemmvorrichtung als eigenständiges Vorrichtungsteil kann indes auch, wie die weiteren Ausführungsbeispiele in den Figuren 7 und 8 und die zugehörige Beschreibung in den Absätzen [0030] und [0032] deutlich machen, verzichtet werden. Denn in den genannten Ausführungsbeispielen wird von einer Klemmvorrichtung mit einer eigenständigen räumlich-körperlichen Ausgestaltung vollständig abgesehen. Dies macht das Klagepatent auch deutlich, wenn in Absatz [0011] beschrieben wird, dass das zweite Bolzenteil selbst als Gewindehülse ausgebildet sein kann, die auf einen Gewindezapfen des ersten Bolzenteils aufschraubbar ist.

Durch die beschriebene Ausgestaltung eines der technischen Lehre des Klagepatents entsprechenden Gelenkbandes werden die aus dem Stand der Technik bekannten Nachteile der vorbekannten Gelenkbänder vermeiden: Es wird eine einfache und kostengünstig herstellbare Klemmvorrichtung zur Einwirkung auf einen Führungskörper geschaffen. Das erfindungsgemäße Gelenkband besteht außer aus den beiden Bandteilen aus einem Achsbolzen, der Rastvorrichtung mit den zugehörigen Bauteilen, einem Führungskörper und einer Klemmvorrichtung. Auch ist die Klemmvorrichtung über einen der beiden Bolzenteile, welche in einer äußeren Bolzenaufnahme des ersten Bandteils aufgenommen sind, leicht zugänglich. Die Klemmwirkung kann durch einfachen Eingriff über ein Schraubwerkzeug erzielt werden, indem eine Krafteinwirkung beim Schraubvorgang auf eines der beiden Bolzenteile ausgeübt wird. Denn durch die Aufnahme der Bolzenteile in der äußeren Bandaufnahme kann die Klemmwirkung der Klemmvorrichtung durch Verschrauben der Bolzenteile durch einen Schraubeingriff von außen einfach erfolgen.

Ungeachtet der zwischen den Parteien streitigen Frage einer wortsinngemäßen Verwirklichung des Merkmals 3.d), kann jedenfalls eine äquivalente Verwirklichung der Merkmalsgruppe 4 nicht festgestellt werden.

Unter dem Gesichtspunkt der patentrechtlichen Äquivalenz kann eine vom Wortsinn abweichende Ausführungsform dann in den Schutzbereich einbezogen werden, wenn sie das der Erfindung zu Grunde liegende Problem mit abgewandelten, aber objektiv im Wesentlichen gleichwirkenden Mitteln löst (Gleichwirkung) und seine Fachkenntnisse den Fachmann befähigen, die abgewandelten Mittel als im Wesentlichen gleichwirkend aufzufinden (Naheliegen), wobei die Überlegungen, die der Fachmann anstellen muss, derart im Sinngehalt der im Schutzanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre orientiert sein müssen, dass der Fachmann die abweichende Ausführung mit ihren abgewandelten Mitteln als eine der ge-genständlichen Lösung gleichwertige Lösung in Betracht zieht (Gleichwertigkeit; zu allen Voraussetzungen: BGH, GRUR 2002, 511 (512) – Kunststoffrohrteil; BGH, GRUR 2002, 515 (518) – Schneidmesser I; BGH, GRUR 2002, 519 (521) – Schneidmesser II; BGH, GRUR 2002, 527 (529) – Custodiol II; BGH, GRUR 2007, 410 (415 f.) – Kettenradanordnung; BGH, GRUR 2004, 758 (760) – Flügelradzähler; BGH, GRUR 2007, 959 (961) – Pumpeinrichtung; BGH, GRUR 2007, 1059 (1063) – Zerfallszeitmessgerät). Überdies ist – nach der neuesten Rechtsprechung des BGH (GRUR 2012, 45 – Diglycidverbindung) – eine Ausführungsform aus dem Schutzbereich des Patentes ausgeschlossen, wenn sie zwar offenbart oder für den Fachmann jedenfalls auffindbar ist, der Leser der Patentschrift aber annehmen muss, dass sie – aus welchen Gründen auch immer – nicht unter Schutz gestellt werden sollte, und dass eine Patentverletzung mit äquivalenten Mitteln in der Regel zu verneinen ist, wenn die Beschreibung mehrere Möglichkeiten offenbart, wie eine bestimmte Wirkung erzielt werden kann, jedoch nur eine dieser Möglichkeiten in den Patentanspruch aufgenommen worden ist (BGH, aaO – Okklusionsvorrichtung).

Nach Ansicht der Klägerin bildet bei der angegriffenen Ausführungsform ein aus vier Teilen bestehender Achsbolzen das Austauschmittel, wobei eines dieser besagten Bolzenteile beim Verschrauben mit dem Führungskörper ein Verklemmen der Klemmvorrichtung zum Feststellen des Führungskörpers bewirken soll. Das entsprechende Bolzenteil wird von dem als Klemmschraube (Bezugsziffer 103 der Anlage K 10 bzw. 33 der DE ‘XXZ) bezeichneten Vorrichtungsteil gebildet. Dieses bewirkt beim Herausschrauben aus dem Führungskörper ein Verklemmen des Führungskörpers mit einer Bolzenaufnahme (Bezugsziffer 14 der Anlage K 10 bzw. 15 der DE ‘XXZ). Denn der Führungskörper wird beim Herausschrauben der Klemmschraube in Richtung der Bolzenaufnahme gedrückt.

Es kann offen bleiben, ob die in der angegriffenen Ausführungsform verwendeten Austauschmittel gleichwirkend sind. Zweifel bestehen auch an der Voraussetzung des Naheliegens. Gegen ein Naheliegen spricht indiziell, dass auf die Konstruktionsweise der angegriffenen Ausführungsform der Beklagten das deutsche Patent DE ‘XXZ er-teilt und somit durch die Erteilungsbehörde die erfinderische Qualität dieser Konstruktionsweise gegenüber dem als Stand der Technik berücksichtigten Klagepatent bejaht wurde. Jedenfalls aber ist die zuletzt genannte Voraussetzung der Äquivalenz, die Gleichwertigkeit des Austauschmittels, vorliegend nicht erfüllt. Denn die im Patentanspruch enthaltene Lehre zur Ausgestaltung und Wirkung eines erfindungsgemäßen Gelenkbandes gibt keinen Anhaltspunkt für Ausgestaltungen, welche entgegen dieser eindeutigen Lehre ausgestaltet sind. Wie vorstehend beschrieben wurde geht die Lehre des Klagepatentes dahin, außen liegende Bolzenteile miteinander zu verschrauben, wodurch eine Klemmvorrichtung verklemmt wird, welche wiederum auf den Führungskörper in der Weise einwirkt, dass dieser festgestellt wird. Die beiden Bolzenteile, welche miteinander verschraubt werden, sind entsprechend der eindeutigen Angabe im Patentanspruch in einer äußeren Bolzenaufnahme aufgenommen, was dem Ziel des Klagepatentes nach einer einfachen Zugänglichkeit der Klemmvorrichtung nach der Montage entspricht.

Die angegriffene Ausführungsform verwendet demgegenüber eine Ausgestaltung, welche das genaue Gegenteil dessen beinhaltet, was das Klagepatent in seinem Patentanspruch 1 lehrt. Anstelle eines einfachen Eingriffs von außen um die Klemmwirkung zu erzeugen, erfolgt bei der angegriffenen Ausführungsform der Eingriff auf ein innenliegendes Bauteil. Dementsprechend kann bei der angegriffenen Ausführungsform zur Erzeugung der Klemmwirkung nicht ein Schraubwerkzeug von außen aufgesetzt werden. Vielmehr muss die Klemmwirkung über ein innen liegendes Bauteil bewirkt werden, nämlich über die Klemmschraube (103 der Anlage K 10 bzw. 33 der DE ‘XXZ). Das gelingt jedoch nur, weil der obere Achsstummel (Bezugszeichen 3 der Anlage K 10 bzw. 20a der DE ‘XXZ) eine Durchgangsbohrung besitzt, durch welche ein Schraubwerkzeug bis zur Oberseite der Klemmschraube geführt und damit ein Verklemmen des Führungskörpers erzielt werden kann. Entsprechendes ist in der Figur 4 der DE ‘XXZ veranschaulicht, welche wiedergegeben wurde. Die Figur 4 zeigt, dass ein Schraubwerkzeug durch den oberen Achsstummel (3 der Anlage K 10 bzw. 20a der DE ‘XXZ) und die Bolzenaufnahme (15 der Anlage K 10 bzw. 17 der DE ‘XXZ) eingeführt werden muss, um die Klemmschraube (103 der Anlage K 10 bzw. 33 der DE ‘XXZ) aus dem Führungskörper herauszudrehen, um auf diese Weise ein Verklemmen des Führungskörpers mit der Bolzenaufnahme (14 der Anlage K 10 bzw. 16 der DE ‘XXZ) zu erzielen. Dass genau eine solche Ausgestaltung dem Fachmann geläufig ist, hat die Klägerin ebenso wenig dargetan wie Anhaltspunkte, dass eine solche Ausgestaltung aus dem Stand der Technik bekannt ist.

Hinzukommt, dass bei der bei der angegriffenen Ausführungsform gewählten Lösung auch nicht zwei Bolzenteile miteinander verschraubt werden. Vielmehr muss bei der angegriffenen Ausführungsform die Klemmschraube (103 der Anlage K 10 bzw. 33 der DE ‘XXZ) aus dem Führungskörper herausgeschraubt werden, mit der Folge, dass der Führungskörper in Richtung der Bolzenaufnahme (14 der Anlage K 10 bzw. 16 der DE ‘XXZ) gedrückt wird, so dass eine Verklemmung mit dieser erfolgt. Die beschriebene Lehre des Klagepatentes gibt keinen Anhalt, von der eindeutigen Anweisung, wonach zwei außen liegende Bolzenteile miteinander verschraubt werden sollen, um ein Verklemmen der Klemmvorrichtung zum Feststellen des Führungskörpers gegenüber dem zweiten Bandteil zu bewirken, abzuweichen. Eine Abkehr von dieser eindeutigen Anweisung erfolgt indes bei der angegriffenen Ausführungsform. Denn bei dieser wird die Klemmschraube mit dem Führungskörper verschraubt. Unterstellt, bei der Klemmschraube handele es sich um ein Bolzenteil, läge keine Verschraubung mit einem anderen Bolzenteil vor, sondern mit dem Führungskörper, der nach der Lehre des Klagepatentes kein Bolzenteil darstellt. Hierfür besteht nach der Lehre des Klagepatentes kein Anhaltspunkt.

Der Verweis der Klägerin auf die Figur 3 der Klagepatentschrift zur Begründung einer äquivalenten Verletzung ist nicht zielführend, da auch das dort gezeigte Ausführungsbeispiel keine Ausgestaltung zeigt, welche einen Hinweis auf eine Abkehr von der im Patentanspruch 1 geschützten eindeutigen technischen Lehre zeigt. Auch in dem in der Figur 3 gezeigten Ausführungsbeispiel werden zwei Bolzenteile miteinander verschraubt und bewirken über die Hülse als Klemmvorrichtung ein Verklemmen des Führungskörpers. Überdies ist das zweite Bolzenteil, die Schraube, von außen leicht für ein Schraubwerkzeug zugänglich. Insoweit kommt es daher nicht darauf an, ob Figur 3 einen Anhaltspunkt geben könnte, den Achsbolzen aus mehr als zwei Bolzenteilen zu bilden, da die Hülse funktional auch dem Achsbolzen zugeordnet werden kann. Denn von der grundsätzlichen technischen Lehre des Klagepatentes wendet sich auch das in Figur 3 gezeigte Ausführungsbeispiel nicht ab.

B.

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten zu. Denn unabhängig von der Frage, ob zum Zeitpunkt der Abmahnung Klageauftrag schon erteilt wurde, war die Abmahnung nicht berechtigt. Eine Verletzung des Klagepatentes durch die angegriffene Ausführungsform kann nicht festgestellt werden.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, XYX, 108 Abs. 1 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.