2 U 18/12 – Wundverband (2)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1874

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 26. April 2012, Az. 2 U 18/12

Vorinstanz: 4a O 153/10

I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Teil- und Zwischenurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19.04.2011 dahingehend abgeändert, dass die Klage gegen die Beklagten zu 2) bis 5) insgesamt zulässig ist.

II.
Die Berufung der Beklagten zu 2) bis 5) wird zurückgewiesen.

III.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu 2) bis 5) zu tragen.

IV.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten zu 2) bis 5) bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.
Die Revision wird zugelassen.

VI.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250.000,- € (= 1/4 des bislang auf 1.000.000,- € bezifferten Gesamtstreitwertes) festgesetzt.

G r ü n d e :

I.

Die Klägerin ist die deutsche Vertriebstochter der B und ausschließliche Lizenznehmerin des in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft stehenden, in englischer Verfahrenssprache verfassten europäischen Patents 855 XXX B1 (Klagepatent), das am 02.05.1997 unter Inanspruchnahme einer schwedischen Priorität vom 14.05.1996 von der B angemeldet wurde, die immer noch Patentinhaberin und auch als solche in das Patentregister eingetragen ist. Die Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Klagepatents erfolgte am 23.01.2002.

Der allein streitgegenständliche Klagepatentanspruch 1 lautet in der deutschen Übersetzung:

„Wundverband, gekennzeichnet durch eine Schicht aus absorbierendem Schaummaterial, das ein Lochmuster aufweist, wobei sich die Löcher zu der Seite des Schaummaterials öffnen, die proximal zu der Haut des Trägers liegt, wenn der Wundverband getragen wird, und das mit einer Schicht aus einem an der Haut haftenden wasserabweisenden Gel überzogen ist, wobei die Wände der Öffnungen in dem Schaummaterial mit Gel an denjenigen Endteilen der Öffnungen überzogen sind, die proximal zu der Haut des Trägers liegen, wenn der Verband getragen wird.“

Die Beklagten zu 2) bis 5) sind Geschäftsführer der C GmbH (bislang als Beklagte zu 1) am Verfahren beteiligt und aus Gründen der Verständlichkeit im folgenden auch so bezeichnet), welche die „C“-Gruppe führt und u.a. unter dem Oberbegriff „D“ verschiedene Wundverbände in der Bundesrepublik Deutschland herstellt und vertreibt, nämlich mit den Artikelnummern 7263XXY bis 7263XXZ den Wundverband „D“, mit den Artikelnummern 7263XYX bis 7263XYY den Wundverband „D L“, mit den Artikelnummern 7263XYZ bis 7263XZX den Wundverband „D B“ und mit der Artikelnummer 7264XZY den Wundverband „D E“. Alle diese Wundverbände (im Folgenden „angegriffene Ausführungsform“ genannt) bestehen aus einem Polyurethanschaum mit einem Silikonfilm und unterscheiden sich nicht in den für die Verletzungsfrage wesentlichen Eigenschaften.

Nachdem sie im März 2008 eine von der B als klagepatentverletzend eingeordnete Produktlinie zu Herstellung der angegriffenen Ausführungsform von der isländischen Firma F erworben hatte, erhob die Beklagte zu 1) mit weiteren Klägern, zu denen die Beklagten zu 2) bis 5) nicht gehören, vor dem Stockholms tingsrätt gegen die B eine auf alle Länder, in denen das Klagepatent in Kraft steht, bezogene negative Feststellungsklage (Az. T-4333-08). Ob konkrete Produkte oder nur eine Produkt- und Verfahrensbeschreibung Gegenstand dieser Feststellungklage sind, ist sowohl zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens als auch zwischen den Parteien des Verfahrens vor dem Stockholms tingsrätt streitig.

Die B wiederum nimmt seit Ende 2009 die Beklagte zu 1) und die Beklagten zu 2) bis 5) vor dem LG Mannheim (Az. 2 O 234/09) wegen Verletzung des Klagepatents durch Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Nachdem sie der Klägerin durch Vertrag vom 01./14.07.2010 mit Wirkung ab dem 15.07.2010 eine unentgeltliche, zeitlich unbegrenzte, ausschließliche Lizenz am Klagepatent eingeräumt hatte, erklärte die B den Rechtsstreit vor dem LG Mannheim hinsichtlich der geltend gemachten Schadensersatz- und Rechnungslegungsansprüche für die Zeit ab dem 15.07.2010 einseitig für erledigt. Das LG Mannheim wies die Klage gegen die Beklagte zu 1) durch Teilurteil im Hinblick auf das Verfahren vor dem Stockholms tingsrätt gemäß Art. 27 Abs. 2 EuGVVO als unzulässig ab und setzte die Verhandlung gegen die Beklagten zu 2) bis 5) gemäß Art. 28 EuGVVO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des schwedischen Verfahrens aus. Gegen das Teilurteil hat die Klägerin Berufung, gegen den Aussetzungsbeschluss Beschwerde eingelegt. Über beides hat das Oberlandesgericht Karlsruhe noch nicht abschließend entschieden.

Die Klägerin ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäßen Gebrauch. Sie macht daher gegenüber den Beklagten zu 2) bis 5) Ansprüche auf Unterlassung (Antrag zu I.1.), Auskunft und Rechnungslegung in Bezug auf seit dem 15.07.2010 begangene Handlungen (Antrag zu I.2.) sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht (Antrag zu II.) geltend, gegenüber der Beklagten zu 1) auch solche auf Vernichtung (Antrag zu I.3.) und Rückruf sowie endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen (Antrag zu I.4.). Die Klägerin ist der Ansicht, die Klage sei weder im Hinblick auf das Verfahren vor dem Stockholms tingsrätt noch im Hinblick auf das Mannheimer Verfahren unzulässig, da in Bezug auf beide Verfahren keine Identität der Parteien und des Streitgegenstandes bestehe. Im Verfahren vor dem Stockholms tingsrätt gehe es darum, ob Produkte mit den im dortigen Anhang 3 beschriebenen Eigenschaften patentverletzend seien. Nicht zu beurteilen sei dort, ob Produkte mit den Eigenschaften der zur dortigen Akte gereichten Muster das Klagepatent verletzen. Die Frage der Rechtskrafterstreckung sei nach dem Recht des zuletzt angerufenen Gerichts, mithin nach deutschem Recht zu beurteilen. Danach finde eine Rechtskrafterstreckung auf den Lizenznehmer nicht statt. Eine Aussetzung im Hinblick auf das Stockholmer Verfahren sei nicht gerechtfertigt, da mangels Parteiidentität und Identität des Streitgegenstandes keine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen bestehe.

Die Beklagten, die erstinstanzlich um Abweisung der Klage als unzulässig, hilfsweise um Aussetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung durch das Stockholms tingsrätt und wiederum hilfsweise hierzu um Klageabweisung gebeten haben, halten die Klage unter näheren Ausführungen für vollumfänglich unzulässig und unbegründet.

Durch Teil- und Zwischenurteil hat das Landgericht die Klage gegen die Beklagten zu 2) bis 5) hinsichtlich der Klageanträge zu I.2. und II. für zulässig erklärt und sie im Übrigen als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klageanträge zu I.1., I.3. und I.4. seien im Hinblick auf das Verfahren vor dem Landgericht Mannheim/Oberlandesgericht Karlsruhe aufgrund anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) unzulässig. Die Parteien des vorliegenden Verfahrens und des noch nicht rechtskräftig beendeten Rechtsstreits vor dem Landgericht Mannheim/Oberlandesgericht Karlsruhe seien identisch. Durch die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz am Klagepatent sei die Klägerin im Umfang der ausschließlichen Lizenz Rechtsnachfolgerin der B i.S.v. § 325 Abs. 1 ZPO geworden. Denn die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz an einem Patent stelle jedenfalls dann eine Form der Rechtsnachfolge i.S.v. § 325 ZPO dar, wenn sie wie im vorliegenden Fall unentgeltlich sowie sachlich, örtlich und zeitlich unbeschränkt sei. Das Klagepatent sei sowohl vorliegend als auch im Verfahren vor dem Landgericht Mannheim/Oberlandesgericht Karlsruhe streitbefangen. Allerdings seien dort nur Schadensersatz- und Auskunftsansprüche für die Zeit bis zum 14.07.2010 geltend gemacht und solche der Patentinhaberin für erledigt erklärt worden, weshalb die Anträge zu I.2. und II. mangels Identität des Streitgegenstandes nicht anderweitig rechtshängig seien. Die Klage sei deshalb in diesem Umfang gegenüber den Beklagten zu 2) bis 5), die nicht am Verfahren vor dem Stockholms tingsrätt beteiligt seien und nicht akzessorisch mit der Beklagten zu 1) hafteten, zulässig. Die Klageanträge zu I.2. und II. seien hingegen unzulässig, soweit sie sich gegen die Beklagte zu 1) richteten. Insoweit sei das Landgericht Düsseldorf gemäß Art. 27 Abs. 2 EuGVVO zur Entscheidung über diese Anträge nicht zuständig, da es um denselben Anspruch gehe, wie er im Verfahren vor dem Stockholms tingsrätt aufgrund der von der Beklagten zu 1) als dortigen Klägerin erhobenen negativen Feststellungsklage streitgegenständlich sei. Zu deren Gegenstand gehöre auch die Frage, ob die Muster des Typs G patentverletzend seien. Dieses Verständnis werde durch die Entscheidungen des Stockholms tingsrätt vom 21.01.2010 und 26.04.2010 bestätigt. Danach beziehe sich die Feststellungsklage auf die von der Beklagten zu 1) benannten Produkte und nicht auf deren Beschreibung. Auch in Bezug auf das vorliegende Verfahren und das vor dem Stockholms tingsrätt liege eine – teilweise – Parteiidentität vor. Eine solche sei nach Art. 27 EuGVVO auch dann gegeben, wenn es sich zwar um unterschiedliche Personen handele, deren Interessen aber identisch und voneinander untrennbar seien. Die Beklagte zu 1) habe unter Vorlage eines Privatgutachtens dargelegt, dass ein stattgebendes Urteil des Stockholms tingsrätt auch für und gegen den ausschließlichen Lizenznehmer des dort beteiligten Patentinhabers Rechtskraft entfalte. Dem sei die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten. Eine mögliche Rechtskrafterstreckung des Urteils des Stockholms tingsrätt gegen die Beklagten zu 2) bis 5) sei hingegen nicht ersichtlich, so dass eine Interessenidentität hier nicht zu bejahen sei.

Das gegenüber den Beklagten zu 2) bis 5) für zulässig erachtete Verfahren hinsichtlich der Anträge zu I.2. und II. hat das Landgericht durch Beschluss bis zur rechtskräftigen Entscheidung vor dem Stockholms tingsrätt ausgesetzt und dies damit begründet, dass die gegen die Beklagten zu 2) bis 5) erhobene Klage mit der gegen die Beklagte zu 1) vor dem Stockholms tingsrätt erhobenen negativen Feststellungsklage im Zusammenhang stehe. Dies sei nach Art. 28 Abs. 3 EuGVVO der Fall, wenn zwischen zwei Klagen eine so enge Beziehung gegeben sei, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheine, um zu vermeiden, dass sich widersprechende Entscheidungen ergehen können. Die dafür genügende Identität des Lebenssachverhalts ergebe sich vorliegend daraus, dass die Beklagte zu 1) nur durch ihre Geschäftsführer, die Beklagten zu 2) bis 5) handeln könne. In beiden Verfahren gehe es, wie im Teil- und Zwischenurteil ausgeführt sei, um dieselbe angegriffene Ausführungsform. Das Interesse der Klägerin an einer schnellen Entscheidung falle nicht besonders ins Gewicht. Zum einen richte sich das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an der Durchsetzung ihrer Ansprüche im Wesentlichen gegen die Beklagte zu 1) und nicht gegen deren gesetzliche Vertreter. Außerdem sei eine Entscheidung des Stockholms tingsrätt absehbar und das vorliegende Verfahren bis zur Rechtskraft des Teil- und Zwischenurteils ohnehin faktisch zum Erliegen gekommen.

Gegen diese Entscheidungen wenden sich alle Beteiligten.

Die Klägerin macht mit ihrer Berufung geltend, die Klage sei insgesamt zulässig. Was das Verfahren vor dem Stockholms tingsrätt anbelange, sei das Landgericht zu Unrecht von einer Identität der Parteien und des Streitgegenstandes ausgegangen. Wie sich aus den neuesten Äußerungen der zuständigen Richterin des Stockholms tingsrätt ergebe, sei Gegenstand des dortigen Verfahrens nicht eine Patenverletzung durch den eingereichten Mustern entsprechende Produkte, sondern durch solche Produkte, deren Eigenschaften in der dortigen Anlage 3 beschrieben werden. Eine Identität der zuletzt genannten Produkte mit der vorliegend angegriffenen Ausführungsform bestehe nicht. Unzutreffend sei auch die Annahme des Landgerichts, ein Urteil im Stockholmer Verfahren entfalte Rechtskraft im Hinblick auf die Klägerin. Eine solche Rechtkrafterstreckung auf den Lizenznehmer kenne das schwedische Recht entgegen der Annahme des Landgerichts nicht. Das Privatgutachten, auf das sich das Landgericht in diesem Zusammenhang gestützt hat, sei nicht belastbar. Schwedisches Recht sei zudem bei der Beurteilung der Parteienidentität nicht anwendbar. Nach dem relevanten deutschen Recht gebe es keine Rechtskrafterstreckung eines gegen den Patentinhaber ergehenden Urteils auf den ausschließlichen Lizenznehmer, da die dem Lizenznehmer zustehenden Rechte auch dann originärer Natur seien, wenn der Patentinhaber nach der Lizenzerteilung nicht mehr selber durch eine Verletzung des Patentes betroffen sei. Hinzu komme, dass die B vorliegend als Patentinhaberin weiter betroffen sei, da sie zum einen als Muttergesellschaft an den Gewinnen der Klägerin partizipiere und zum anderen Inhaberin der Marke des Konkurrenzproduktes „H“ sei, das aufgrund des Vertriebes der angegriffenen Ausführungsform in geringerer Anzahl auf den Markt komme. Aus dem Gesagten folge auch, dass im Hinblick auf das Mannheimer Verfahren keine anderweitige Rechtshängigkeit gegeben sei.

Im Rahmen einer sofortigen Beschwerde wendet sich die Klägerin zudem gegen die Aussetzung des Verfahrens gegen die Beklagten zu 2) bis 5), da es ihrer Meinung nach aus den zur Berufung ausgeführten Gründen an einem relevanten Zusammenhang im Sinne von Art. 28 EuGVVO zwischen dem vorliegenden Verfahren und dem vor dem Stockholms tingsrätt geführten fehlt. Sie ist außerdem der Ansicht, das Landgericht habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Gerade wenn die vorliegende Klage gegen die Beklagte zu 1) unzulässig sei, habe sie – die Klägerin – ein schützenswertes Interesse an der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber den Beklagten zu 2) bis 5). Diese Durchsetzung dürfe nicht vom Ausgang eines Verfahrens abhängig gemacht werden, an dem weder sie – die Klägerin – noch die Beklagten zu 2) bis 5) beteiligt seien und in dem die Beklagte zu 1) bewusst widersprüchliche Anträge gestellt habe.

Nachdem der Senat mit ausdrücklicher Zustimmung aller Parteien das Verfahren gegen die Beklagten zu 2) bis 5) abgetrennt hat, beantragt die Klägerin gegenüber den Beklagten zu 2) bis 5),

unter teilweiser Abänderung des Teil- und Zwischenurteils des Landgerichts Düsseldorf vom 19.04.2011 festzustellen, dass die Klage zulässig ist,

hilfsweise,

das genannte Urteil aufzuheben, soweit die Klage für unzulässig erklärt worden ist, und den Rechtsstreit insoweit zur weiteren Verhandlung an das Landgericht Düsseldorf zurückzuverweisen,

sowie

den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 19.04.2011 aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen.

Die Beklagten zu 2) bis 5) beantragen,

die Berufung und die sofortige Beschwerde der Klägerin zurückzuweisen sowie unter teilweiser Abänderung des Teil- und Zwischenurteils die Klage gegen sie – die Beklagten zu 2) bis 5) – insgesamt als unzulässig abzuweisen.

Die Beklagten zu 2) bis 5) verteidigen das angefochtene Urteil, was die dortige Entscheidung zu ihren Gunsten anbelangt, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens als zutreffend. Sie vertreten zudem die Auffassung, die Klage hätte ihnen gegenüber auch mit den Anträgen zu I.2. und II. gemäß §§ 265, 325 ZPO für unzulässig erklärt werden müssen. Denn der in der Mannheimer Klage ursprünglich gestellte Antrag auf Feststellung und Auskunft habe auch den in die Zukunft gerichteten Zeitraum bis zum Ablauf des Klagepatents umfasst. Eine entsprechende Rechtskraft des Urteils im Verfahren 2 O 234/09 LG Mannheim erstrecke sich auf die Klägerin als ausschließlicher Lizenznehmerin. Auch eine Unzulässigkeit der entsprechenden Klage nach Art. 27 EuGVVO sei gegeben. Angesichts der identischen Interessenlage der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) bis 5), deren Haftung allein in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter der Beklagten zu 1) gründe, bestehe die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen im Sinne von Art. 27 EuGVVO.

Die Argumentation der Klägerin, die Patentinhaberin sei trotz Erteilung der ausschließlichen Lizenz als Inhaberin der Marke des Konkurrenzproduktes „H“ durch Patentverletzungen betroffen, halten die Beklagten für verfehlt. Sie meinen, für die Frage der Rechtskrafterstreckung komme es auch nicht darauf an, ob bei dem die ausschließliche Lizenz erteilenden Patentinhaber „Teilrechte“ verblieben.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zu 2) bis 5) zurückzuweisen.

Sie erachtet das erstinstanzliche Urteil, soweit die Klage für zulässig erklärt worden ist, unter Wiederholung und Vertiefung ihres diesbezüglichen erstinstanzlichen Vortrags für richtig.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Beide Berufungen sind zulässig. In der Sache hat jedoch nur das Rechtsmittel der Klägerin Erfolg. Deren Klage gegenüber den Beklagten zu 2) bis 5) ist in vollem Umfang zulässig. Ihr stehen weder das Verfahren vor dem Stockholms tingsrätt noch dasjenige vor dem Landgericht Mannheim entgegen.

1.
Allerdings gelten im Verhältnis zwischen Deutschland und Schweden als Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Bestimmungen der am 1. März 2002 in Kraft getretenen EuGVVO. Einschlägig ist damit auch Art. 27 EuGVVO. Die Bestimmung sieht, um Doppelprozesse und einander widersprechende Entscheidungen zu vermeiden, für den Fall, dass bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Klagen wegen desselben Anspruchs zwischen denselben Parteien anhängig gemacht werden, vor, dass das später angerufene Gericht sein Verfahren von Amts wegen auszusetzen hat, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts feststeht (Art. 27 Abs. 1 EuGVVO). Sobald dies geschehen ist, d.h. das zeitlich früher angerufene Gericht seine Zuständigkeit rechtskräftig bejaht hat, erklärt sich das später angerufene Gericht für unzuständig (Art. 27 Abs. 2 EuGVVO).

Die gegen die Beklagten zu 2) bis 5) erhobene Klage wäre deswegen gemäß Art. 27 Abs. 2 EuGVVO als unzulässig abzuweisen, wenn mit ihr und im Verfahren vor dem Stockholms tingsrätt „derselbe Anspruch“ zwischen „denselben Parteien“ geltend gemacht würde. Denn das Landgericht Düsseldorf wurde zeitlich nach dem Stockholms tingsrätt angerufen und dieses hat sich für die vor ihm erhobene negative Feststellungsklage durch Beschluss vom 21.01.2010 (Anlage B 2) rechtskräftig für zuständig erklärt. Ob es in beiden Verfahren um „denselben Anspruch“ geht, bedarf an dieser Stelle keiner vertiefenden Betrachtung. Es fehlt jedenfalls in Bezug auf die Beklagten zu 2) bis 5), die am Stockholmer Verfahren nicht beteiligt sind, an der notwendigen Parteiidentität.

Nach der Rechtsprechung des EuGH (EuZW 1998, 443 – Drouot ./. CMI) reicht für eine Parteiidentität im Sinne von Art. 27 EuGVVO – wenn formal unterschiedliche Beteiligte vorhanden sind – zwar aus, dass ihre Interessen identisch und voneinander untrennbar sind, was wiederum angenommen werden kann, wenn eine Entscheidung gegen eine Person im Wege der Rechtskrafterstreckung auch für eine andere Person Geltung erhält (EuGH, EuZW 1998, 443 – Drouot ./. CMI). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach dem nationalen Recht desjenigen Staates, dessen Gerichte zuerst angerufen wurden und dem deshalb der Vorrang bei der Sachentscheidung zukommt (OLG Karlsruhe, BeckRS 2008, 12712; a.A.: LG Düsseldorf, GRUR 2009, 402 – Italienischer Torpedo). Dass die Rechtslage im Urteilsstaat maßgeblich ist, folgt bereits aus der Tatsache, dass nach Art. 33 Abs. 1 EuGVVO Entscheidungen der Gerichte eines Mitgliedstaates automatisch in jedem anderen Mitgliedstaat anerkannt werden, was nach dem Grundsatz der Wirkungserstreckung bedeutet, dass sich mit dem Eintreten der Wirkungen des erststaatlichen Urteils im Heimatland diese Wirkungen gleichzeitig auch im Zweitstaat einstellen (EuGH, NJW 1989, 663, 664 – Hoffmann). Zu den erstreckten Urteilswirkungen gehört vor allem die materielle Rechtskraft, deren objektive und subjektive Grenzen folglich dem Prozessrecht des Urteilsstaates folgen (BGH, FamRZ 2008, 400).

Im Entscheidungsfall richtet sich die Frage einer Rechtskrafterstreckung von der am Stockholmer Verfahren beteiligten Beklagten zu 1) auf die dort nicht involvierten Beklagten zu 2) bis 5) demgemäß nach schwedischem Zivilverfahrensrecht. Dass dieses eine Rechtskrafterstreckung im Verhältnis zwischen dem verklagten Unternehmen und seinen nicht mitverklagten gesetzlichen Vertretern kennt, ist weder ersichtlich noch von den Parteien vorgetragen worden.

Ob – wie das OLG Karlsruhe (BeckRS 2008, 12712) angenommen hat – trotz formaler Verschiedenheit nur dann von „derselben Partei“ auszugehen ist, wenn die Beteiligten durch ein zur Rechtskrafterstreckung führendes Verhältnis miteinander verbunden sind, kann dahinstehen. Selbst wenn die Rechtkrafterstreckung lediglich als eine Möglichkeit des Bestehens „untrennbarer Interessen“ verstanden wird und deshalb jenseits einer Rechtskrafterstreckung prinzipiell auch andere Konstellationen infrage kommen könnten, bei denen eine Parteiidentität zu bejahen ist, wäre für sie jedenfalls eine der Rechtskrafterstreckung vergleichbare besondere Verknüpfung der Interessen zu fordern. Derartiges ist vorliegend nicht zu erkennen. Dass die die Haftung auslösende Handlung bei allen Beklagten (dem Unternehmen und seinen Geschäftsführern) dieselbe ist, mag zu einer Gleichheit der Interessen führen, begründet als solches aber noch nicht ihre Untrennbarkeit. Daran ändert nichts der Hinweis der Beklagten zu 2) bis 5), bei einem die Parteiidentität verneinenden Verständnis von Art. 27 EuGVVO könne die Wirkung eines gegenüber der Gesellschaft im Ausland ergehenden Urteils immer durch gesonderte Inanspruchnahme ihres Geschäftsführers im Inland umgangen werden, was indirekt eine zweite Inanspruchnahme der Gesellschaft zur Folge habe. Die Überlegungen der Beklagten zu 2) bis 5) gehen schon im gedanklichen Ansatz fehl, weil sie eine Rechtsfolge als unerwünscht voraussetzen, die tatsächlich nicht unerwünscht ist. Wenn das maßgebliche Prozessrecht eine Rechtskrafterstreckung zwischen dem Unternehmen und seinem handelnden Geschäftsführer nicht vorsieht, so folgt daraus nur eines, nämlich dass nach dem Willen des Gesetzgebers der eine (Geschäftsführer) völlig unabhängig davon soll in Anspruch genommen werden können, ob bereits Ansprüche gegen den anderen (Unternehmen) gerichtlich verfolgt werden und wie ein Rechtsstreit gegen ihn (ggf. rechtskräftig) ausgegangen ist.

2.
Die Klage gegen die Beklagten zu 2) bis 5) ist ebenso wenig wegen anderweitiger Rechtshängigkeit der Streitsache im Hinblick auf das von der Patentinhaberin vor dem Landgericht Mannheim geführten Verfahren unzulässig (§§ 261, 265, 325 ZPO).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 176, 311 – Tintenpatrone I; BGHZ 189, 112 – Cinch-Stecker) verliert der Patentinhaber mit der Vergabe einer ausschließlichen Lizenz nicht notwendigerweise seine materiellen Ansprüche aus dem lizenzierten Schutzrecht. Solange der Patentinhaber an der Ausübung der Lizenz durch den Lizenznehmer wirtschaftlich partizipiert, behält er vielmehr eine Rechtsposition, die es ihm erlaubt, aus eigenem Recht gegen Patent-verletzer vorzugehen. Erforderlich für das Bestehen von Ansprüchen des Patentinhabers nach Vergabe einer ausschließlichen Lizenz ist sein „Betroffensein“ durch die Patentverletzung, welches darin begründet sein kann, dass ihm aus der Lizenzvergabe fortdauernde Vorteile (z.B. aufgrund einer vereinbarten Umsatz- oder Stücklizenz, einer Warenbezugsverpflichtung des Lizenznehmers oder einer Alleingesellschafterstellung beim Lizenznehmer) erwachsen, die ein berechtigtes Interesse daran erkennen lassen, dass der Patentinhaber um seiner eigenen materiellen Vorteile willen gegen die Schutzrechtsverletzung einschreitet. In Fällen des „Betroffenseins“ stehen die in den §§ 139 ff. PatG für den Fall einer Patentverletzung vorgesehenen Ansprüche mithin zwei Rechtssubjekten zu, nämlich einerseits dem ausschließlichen Lizenznehmer (dem mit der Lizenzerteilung eine quasidingliche Berechtigung am Lizenzpatent eingeräumt worden ist) und anderseits dem Patentinhaber (dem weiterhin die formelle Berechtigung am Lizenzpatent zusteht). Die doppelte Anspruchsberechtigung gegenüber dem Schutzrechtsverletzer ist dabei keine sich gegenseitig ausschließende konkurrierende, sondern eine kumulative dergestalt, dass beiden Anspruchsprätendenten (dem Lizenznehmer und dem Patentinhaber) jeweils eigene Ansprüche zustehen, die selbständig nebeneinander treten und die dementsprechend auch unabhängig voneinander geltend gemacht und (beispielsweise an verschiedenen Gerichtsstandorten) verfolgt werden können (BGH, GRUR 2012, 430 – Tintenpatrone II). In dieser Beziehung unterscheidet sich die vorliegend zur Beurteilung stehende Konstellation grundlegend von den Fällen der Forderungsabtretung, auf die die Beklagten zu 2) bis 5) abstellen. Während dort keinerlei Rechtsposition mehr beim Zedenten verbleibt und die vollständige materielle Berechtigung auf den Zessionar wechselt, ist die rechtliche Situation bei einer ausschließlichen Lizenz und fortbestehendem „Betroffensein“ des Patentinhabers gerade dadurch gekennzeichnet, dass zwar die dingliche Anspruchsberechtigung des Lizenznehmers vom Schutzrechtsinhaber abgeleitet ist, bei letzterem jedoch das formelle Recht am Patent verblieben ist, welches unter besonderen Umständen (des „Betroffenseins“) eigene materielle Ansprüche hervorbringt und vermittelt, die selbständig neben die des Lizenznehmers treten. So sieht auch der BGH (GRUR 2008, 896 – Tintenpatrone I) ausdrücklich die Möglichkeit vor, dass der durch eine Patentverletzung eingetretene Schaden von beiden Anspruchsberechtigten in getrennten Verfahren eingeklagt werden kann, indem jeder von ihnen den intern auf ihn entfallenden Anteil am Gesamtschadenersatzanspruch beziffert und zum Gegenstand seiner Rechtsverfolgung (bei demselben oder einem anderen zuständigen Gericht) macht. Unvermeidliche Folge der zweifachen Anspruchsberechtigung in Fällen der Patentverletzung und der damit gegebenen Möglichkeit einer unterschiedlichen Gerichtswahl ist es, dass ggf. an mehreren (nämlich den vom Patentinhaber und seinem Lizenznehmer für ihre jeweiligen Ansprüche unterschiedlich angerufenen) Gerichtsstandorten über denselben Verletzungssachverhalt zu entscheiden ist. Aus der damit einhergehenden Gefahr einander widersprechender Urteile kann deshalb kein Argument dafür gewonnen werden, dass zwischen Patentinhaber und ausschließlichem Lizenznehmer eine Rechtskrafterstreckung stattzufinden hat, damit es nicht zu einer divergierenden Beurteilung desselben Verletzungssachverhaltes kommt.

Zu Unrecht wenden die Beklagten zu 2) bis 5) ein, bei Verneinung einer Rechtskrafterstreckung zwischen Schutzrechtsinhaber und ausschließlichem Lizenznehmer sei es dem Patentinhaber, nachdem seine Verletzungsklage rechtskräftig abgewiesen worden sei, möglich, denselben Streitstoff abermals zur gerichtlichen Entscheidung zu stellen, indem er seiner Tochtergesellschaft eine ausschließliche Lizenz erteile und diese sodann erneut gegen den angeblichen Verletzer klagen lasse. Weder ist die hypothetische Sachverhaltskonstellation mit derjenigen des Streitfalles vergleichbar noch treffen die rechtlichen Schlussfolgerungen zu, die die Beklagten zu 2) bis 5) ziehen. Wenn der Schutzrechtsinhaber vor Vergabe einer ausschließlichen Lizenz einen Verletzungsprozess führt, macht er das „Vollrecht“ geltend, d.h. sämtliche Anspruchspositionen, die sich aus der formellen und materiellen Berechtigung an dem Patent herleiten lassen. Wird seine so erhobene Klage rechtskräftig abgewiesen, sind sämtliche denkbaren Ansprüche aus dem Patent aberkannt, weswegen es dem Patentinhaber bei unveränderten tatsächlichen Umständen verwehrt ist, die Verletzungsklage abermals zur gerichtlichen Entscheidung zu stellen. Hierzu wären auch ein späterer Erwerber des Klagepatents oder ein Zessionar der streitbefangen gewesenen Schadenersatzansprüche nicht in der Lage. Auch sie müssten sich als Rechtsnachfolger die rechtskräftige Abweisung der Verletzungsklage entgegen halten lassen. Für einen nach Eintritt der Rechtskraft legitimierten ausschließlichen Lizenznehmer kann insoweit nichts anderes gelten, weil er gegenüber einem Patenterwerber die mindere Rechtsstellung innehat, die dementsprechend auch keine weitergehenden Rechte hervorrufen kann als der Vollrechtserwerb. Völlig anders liegen die Verhältnisse, wenn während des Verletzungsprozesses eine ausschließliche Lizenz vergeben wird und fortan beide am Patent Berechtigten – der Lizenznehmer und der Schutzrechtsinhaber – ihre jeweiligen Ansprüche nebeneinander verfolgen. Indem der anfänglich aus dem Vollrecht klagende Patentinhaber sich für seine Klage auf diejenige (reduzierte) Rechtsposition zurückfallen lässt, die einem „betroffenen“ Schutzrechtsinhaber nach erfolgter Vergabe einer ausschließlichen Lizenz zukommt, und parallel dazu der ausschließliche Lizenznehmer aus seiner dinglich-materiellen Rechtsposition am Patent klagt, ist eine Prozesssituation gegeben, wie sie auch vorläge, wenn die Lizenz bereits zu Beginn des Verletzungsprozesses vergeben gewesen wäre und der formell legitimierte „betroffene“ Patentinhaber neben dem ausschließlichen Lizenznehmer im Wege der subjektiven Klagehäufung (§§ 59 ff. ZPO) am selben Gerichtsort oder beide in getrennten Klagen an unterschiedlichen Gerichtsständen ihre Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadenersatz verfolgt hätten. Für die letztgenannte Konstellation einer gemeinsamen Klage von „betroffenem“ Patentinhaber und ausschließlichem Lizenznehmer, die einer gängigen Praxis entspricht (vgl. BGH, GRUR 2008, 896 – Tintenpatrone I), ist noch von niemandem erwogen worden, dass die Klage des „betroffenen“ Schutzrechtsinhabers unter dem Gesichtspunkt anderweitiger Rechtshängigkeit der parallelen Klage des ausschließlichen Lizenznehmers prozesshindernd entgegen steht. Ergibt sich infolge einer erst später erfolgten Lizenzvergabe dieselbe Situation während des laufenden Prozesses, kann keine andere verfahrensrechtliche Beurteilung gelten. Bleiben auch dann die Ansprüche des formell berechtigten „betroffenen“ Patentinhabers einerseits und des materiell berechtigten ausschließlichen Lizenznehmers andererseits selbständig nebeneinander bestehen und durchsetzbar, steht nichts entgegen, ihre Verfolgung an jeweils unterschiedlichen Gerichtsständen zuzulassen, so, wie dies bei einer Lizenzvergabe vor Beginn des Verletzungsprozesses möglich wäre.

Im Streitfall hat die B ihre vor dem Landgericht Mannheim erhobene Verletzungsklage zwar ursprünglich auf ihre damals noch alleinige formelle und materielle Berechtigung am Klagepatent gestützt und folglich das „Vollrecht“ zum Gegenstand ihres Klageangriffs gemacht. Dies entsprach der seinerzeitigen Sachlage, weil die ausschließliche Lizenz noch nicht an die Klägerin vergeben war und deshalb auch keine konkurrierende anderweitige (dingliche) Anspruchsberechtigung am Klagepatent existierte. Nach der Lizenzeinräumung hat sich die B darauf berufen, durch die streitgegenständlichen Benutzungshandlungen der Beklagten „betroffen“ zu sein, weil sie konzernintern zur Abschöpfung des Gewinns der Klägerin berechtigt und im Übrigen Inhaberin einer für das patentgemäße Erzeugnis verwendeten Marke sei, deren Benutzungs-umfang und -intensität als Folge der Verletzungshandlungen leide. Mit dieser Argumentation verfolgt die B im Mannheimer Verfahren nur noch diejenigen Ansprüche, die ihr als „betroffener“ formeller Schutzrechtsinhaberin aus eigenem Recht zustehen. Die Klägerin hat sich mithin – im oben dargelegten Sinne – auf eine verminderte Rechtsposition zurückfallen lassen, wie sie dem bloß formell legitimierten Schutzrechtsinhaber neben dem ausschließlichen Lizenznehmer zukommt. Ob die ins Feld geführten Umstände (Gewinnabschöpfung, Markenrechte) geeignet sind, ein „Betroffensein“ der B anzunehmen, bedarf für das hiesige Berufungsverfahren keiner abschließenden Klärung. Denn ob der Patentinhaberin – wie geltend gemacht – eigene Ansprüche wegen Patentverletzung zustehen, stellt eine Frage der Begründetheit des bei dem Landgericht Mannheim anhängig gemachten Anspruchsbegehrens dar, die nur dort zu beurteilen ist. Sollte ein „Betroffensein“ zu verneinen sein, wäre die Klage der B abzuweisen. In Rechtskraft würde dabei nur der Ausspruch erwachsen, dass der B keine (eigenen) Ansprüche wegen Patentverletzung gegen die Beklagten zu 2) bis 5) zustehen. Demgegenüber wäre nichts darüber ausgesagt, ob der Klägerin als ausschließlicher Lizenznehmerin nach den für sie geltenden Regeln zur Anspruchsberechtigung (eigene) Ansprüche gegen die Beklagten zu 2) bis 5) wegen Verletzung des Klagepatents zustehen. In die alleinige Entscheidungszuständigkeit des Landgerichts Mannheim fällt gleichfalls die Beurteilung der von der B anlässlich der Lizenzerteilung abgegebenen Erledigungserklärung.

3.
Ob es – wie die Beklagten zu 2) bis 5) geltend machen – von der Klägerin rechtsmissbräuchlich ist, sich auf die Lizenzerteilung zu berufen und gestützt hierauf Ansprüche gegenüber den Beklagten zu 2) bis 5) geltend zu machen, ist keine Frage der Zulässigkeit der Klage, sondern ihrer Begründetheit. Es bedarf daher an dieser Stelle keines Eingehens auf die Behauptung der Beklagten zu 2) bis 5), die Lizenzerteilung sei allein deshalb erfolgt, um im Hinblick auf das Verfahren vor dem Stockholms tingsrätt die Folgen des Art. 27 Abs. 2 EuGVVO zu umgehen.

4.
Über eine Aussetzung des Verfahrens gegen die Beklagten zu 2) bis 5) gemäß Art. 28 EuGVVO wird der Senat binnen 4 Wochen nach Rechtskraft dieses Urteils entscheiden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil es von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung ist, ob die Klage eines Patentinhabers, der während eines von ihm geführten Rechtsstreits gegen einen vermeintlichen Patentverletzer eine ausschließliche Lizenz erteilt und sein Begehren danach auf ein eigenes Betroffensein stützt, der Klage des Lizenznehmers gegen denselben Beklagten im Rahmen der anderweitigen Rechtshängigkeit entgegen steht.