2 U 62/11 – Rohrverbindungskonstruktion

Düsseldorfer Entscheidung Nr.:  1977

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 18. Oktober 2012, Az. 2 U 62/11

Vorinstanz: 4b O 34/10

I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 7. Juni 2011 verkündete Urteil der
4b. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.

V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt.

G r ü n d e :

I.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 1 201 XXX (Klagepatent; Anlage K 1). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung, Rechnungslegung, Vernichtung und Rückruf der als patentverletzend angegriffenen Gegenstände aus den Vertriebswegen sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch.

Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 25. Juli 2001 unter Inanspruchnahme einer deutschen Priorität vom 26. Oktober 2000 eingereicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 7. Juni 2006 im Patentblatt bekannt gemacht. Das Klagepatent steht in Kraft.

Das Klagepatent betrifft ein Presswerkzeug zum unlösbaren Verbinden beispielsweise eines Fittings und eines in eine Muffe des Fittings eingeführten Metallrohrendes oder anderen Rohrverbindungskonstruktionen. Der im vorliegenden Rechtsstreit allein interessierende Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:

„Presswerkzeug zum unlösbaren Verbinden beispielweise eines Fittings und eines in eine Muffe des Fittings eingeführten Metallrohrendes oder anderen Rohrverbindungskonstruktionen, umfassend eine aus mindestens zwei Segmenten bestehende Pressschlinge und eine zangenartige Pressbacke, wobei die im Schließbereich der Pressschlinge liegenden Segmente und die freien Enden der beiden Hälften der Pressbacke mit miteinander korrespondierenden Kopplungsmitteln versehen sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Kopplungsmittel gelenkartig ausgebildet sind, so dass die Pressbacke gegenüber der Ebene der Pressschlinge verschwenkbar ist.“

Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 4 der Klagepatentschrift erläutern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels, wobei Figur 1 eine Draufsicht auf das Presswerkzeug mit einer geöffneten Pressschlinge und einer noch nicht an die Pressschlinge angesetzten Pressbacke zeigt. Figur 2 zeigt eine im Wesentlichen der Figur 1 entsprechende Ansicht des Presswerkzeugs bei miteinander gekoppelter Pressschlinge und Presswerkzeug, Figur 3 zeigt eine der Figur 2 entsprechende Ansicht des Presswerkzeugs nach dem Zusammenpressen der Schlinge und Figur 4 zeigt eine Ansicht in Richtung des Pfeils IV in Figur 3.

Eine von der Beklagten mit Schriftsatz vom 26. Juli 2010 gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht durch Urteil vom 15. Dezember 2011 – 2 Ni 16/10 (EP) – (Anlage K 16) abgewiesen. Über die gegen diese Entscheidung von der Beklagten eingelegte Nichtigkeitsberufung hat der Bundesgerichtshof bislang noch nicht entschieden.

Die Beklagte bietet u.a. Pressbacken mit den Bezeichnungen „ZB1“ (Art.-Nr. 1.4430) und „ZB1C“ (Art.-Nr. 1.4431) nebst mit diesen einsetzbaren Pressschlingen mit den Bezeichnungen „SV15“ (Art.-Nr. 1.4400), „SV22“ (Art.-Nr. 14402), „SV28“ (Art.-Nr. 1.4403) und „SV35“ (Art.-Br. 1.4404) an. Von diesen Pressbacken und Pressschlingen (angegriffene Ausführungsformen) hat die Klägerin als Anlage
K 12 Muster vorgelegt. Die generelle Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform ergibt sich ferner aus den nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen aus dem online abrufbaren Hauptkatalog der Beklagten (Anlage K 10, Seite 61) sowie den von der Klägerin als Anlage K 12a überreichten Fotos.

Die in Rede stehenden Pressbacken und Pressschlingen der Beklagten weisen im Wesentlichen identische Kopplungsmittel auf, weshalb nachfolgend in Bezug auf die angegriffenen Presswerkzeuge – entsprechend der Terminologie des Landgerichts – nur von „angegriffener Ausführungsform“ die Rede ist.

Die Klägerin sieht im Anbieten der vorbezeichneten Pressbacken nebst Pressschlingen eine Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht:

Die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Die Kopplungsmittel der angegriffenen Ausführungsform seien „gelenkartig“ ausgebildet. Die Pressbacken wiesen Nocken auf, die oberseitig und im Umfangsbereich im Wesentlichen gerundet seien. Das zusätzliche Vorhandensein von umfangsseitig gerundeten und gewölbten Rippen, zwischen denen insgesamt zehn muldenartige Segmente gebildet würden, stehe einer „gelenkartigen Ausgestaltung“ im Sinne des Klagepatents nicht entgegen. Zur Verwirklichung der Lehre des Klagepatents genüge es, dass die teilkugelartige Nockengestaltung so beschaffen sei, dass zum Zeitpunkt des Ansetzens die freie Verschwenkbarkeit gewährleistet sei. Das Klagepatent grenze sich dadurch vom Stand der Technik ab, dass es Kopplungsmittel lehre, die unterschiedliche Verpressungswinkel im Vergleich zur Ebene der Pressschlinge ermöglichten. Eine stufenlose Verschwenkbarkeit sei dafür nicht erforderlich. Bei der angegriffenen Ausführungsform führten die Einschnürungen an den teilkugelartigen Kalotten der Pressschlinge dazu, dass die Pressbacken nicht mehr aus der Pressschlinge herausfallen könnten, wenn ein Eingriff hergestellt sei; der Bediener könne die Pressbacke in diesem Zustand noch frei über die Einschnürung verschwenken; die segmentartigen Rippen glitten mit einer hubbelartigen Verschwenkbewegung über die Einschnürung. Die Einschnürung in der Kalotte der angegriffenen Ausführungsform verwirkliche in Kombination mit der Segmentierung der teilkugelartigen Nocken lediglich eine zusätzliche Lehre, die das Auffinden einer geeigneten Verpressposition bei dem Verschwenken erleichtere.

Die Beklagte, die um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage gebeten hat, hat eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt. Sie hat geltend gemacht:

Die angegriffene Ausführungsform entspreche nicht der Lehre des Klagepatents. Sie erreiche die Änderung der Lage der Pressbacke gegenüber der Ebene der Pressschlinge nämlich auf anderem Wege als das Klagepatent. Bei ihrem Presswerkzeug sei nur die Wahl einer bestimmten Einraststellung durch den Anwender möglich; insofern fehle es an einer „gelenkartigen Ausbildung“ der Kopplungsmittel und der „Verschwenkbarkeit“ der Pressbacke gegenüber der Ebene der Pressschlinge. Ein Gelenk sei eine bewegliche Verbindung zweier Teile. Verschwenkbar sei ein Gegenstand, wenn sich seine Ebene durch eine Drehbewegung ändern lasse. Das Klagepatent beziehe sich auf eine Verschwenkbarkeit, nachdem Pressschlinge und Pressbacke miteinander gekoppelt worden seien. Eine Verschwenkung nach Kopplung von Pressschlinge und Pressbacke sei bei der angegriffenen Ausführungsform jedoch nicht möglich. Die Backenhebel der Pressbacke seien bei dieser durch eine Schraubenfeder vorgespannt; zum Ansetzen der Pressbacke an die Pressschlinge müsse die Pressbacke durch Druck auf die gegenüberliegenden Enden geöffnet werden; nach Loslassen rasteten die Kopplungsmittel der Pressbacke fest in die Ausnehmungen der Pressschlinge ein, so dass eine Verschwenkung nicht mehr stattfinden könne; insoweit sei eine formschlüssige Verbindung gegeben. Wenn der Anwender die Einraststellung korrigieren wolle, müsse er die Kopplung komplett lösen und einen neuen Ansatzwinkel wählen.

Darüber hinaus sei das Klagepatent nicht rechtsbeständig, weshalb das Verfahren jedenfalls bis zur Entscheidung des Nichtigkeitsverfahrens auszusetzen sei. Der Gegenstand des Klagepatents sei nicht patentfähig, weil er im Hinblick auf den im Nichtigkeitsverfahren entgegengehaltenen Stand der Technik nicht neu, jedenfalls aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Durch Urteil vom 7. Juni 2012 hat das Landgericht dem Klagebegehren entsprochen, wobei es wie folgt erkannt hat:

„I.
Die Beklagte wird verurteilt,

1.
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

Presswerkzeuge zum unlösbaren Verbinden beispielweise eines Fittings und eines in eine Muffe des Fittings eingeführten Metallrohrendes oder anderen Rohrverbindungskonstruktionen, umfassend eine aus mindestens zwei Segmenten bestehende Pressschlinge und eine zangenartige Pressbacke, wobei die im Schließbereich der Pressschlinge liegenden Segmente und die freien Enden der beiden Hälften der Pressbacke mit miteinander korrespondierenden Kopplungsmitteln versehen sind,

im deutschen Geltungsbereich des EP 1 201 XXX B1 herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

bei denen die Kopplungsmittel gelenkartig ausgebildet sind, so dass die Pressbacke gegenüber der Ebene der Pressschlinge verschwenkbar ist;

2.
der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 07.07.2006 begangen hat, und zwar unter Angabe

a. der Herstellungsmengen und -zeiten,

b. der Menge der erhaltenen und/oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

c. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und
-preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

d. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und
-preisen (und gegebenenfalls Typenbezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

e. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

f. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

– der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

– die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu b. und c. die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege (Rechnungen oder Lieferscheine) in Kopie vorzulegen hat;

3.
die im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeugnisse entsprechend vorstehend I.1. an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben;

4.
die vorstehend zu Ziffer I.1. bezeichneten, im Besitz gewerblicher Abnehmer befindlichen Erzeugnisse zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, schriftlich darüber informiert werden, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Klagepatents EP 1 201 XXX erkannt hat, ihnen ein Angebot zur Rücknahme dieser Erzeugnisse durch die Beklagten unterbreitet wird und den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Erstattung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises bzw. eines sonstigen Äquivalents für die zurückgerufenen Erzeugnisse sowie die Übernahme der Verpackungs- und Transport- bzw. Versendekosten für die Rückgabe zugesagt wird.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu I.1. bezeichneten, seit dem 07.07.2006 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.“

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Denn sie verwirkliche auch das allein streitige Merkmal von Patentanspruch 1, wonach die Kopplungsmittel gelenkartig ausgebildet seien, so dass die Pressbacke gegenüber der Ebene der Pressschlinge verschwenkbar sei.

Unter „gelenkartig“ im Sinne des Klagepatents verstehe der Fachmann, dass die Kopplungsmittel die Einstellung verschiedener Winkel der Pressbacke zur Ebene der Pressschlinge ermöglichten. Das Klagepatent kritisiere am Stand der Technik, dass bei diesem die allein nutzbare Ebene der Pressbacke lotrecht zur Längsachse des zu bearbeitenden Metallrohres stehe. Diesen Nachteil überwinde es durch das in Rede stehende Merkmal. Der Fachmann sehe, dass es zur Erfüllung des technischen Sinns und Zwecks der gelenkartigen Ausbildung der Kopplungsmittel weder notwendig sei, dass der Winkel auch nach der Kopplung einstellbar oder veränderbar sei, noch dass der Winkel stufenlos eingestellt werden könne. Der Wortlaut des Anspruchs sei insoweit offen formuliert. Technischer Sinn und Zweck der gelenkartigen Ausbildung der Kopplungsmittel sei allein die Ermöglichung der Einstellung verschiedener Winkel der Pressbacke zur Ebene der Pressschlinge. Vor diesem Hintergrund verwirkliche die angegriffene Ausführungsform auch das in Rede stehende Merkmal. Die Kopplungsmittel der angegriffenen Ausführungsform seien „gelenkartig“ ausgestaltet. Denn sie ermöglichten jedenfalls beim Ansetzen die Einstellung verschiedener Winkel der Pressbacke gegenüber der Ebene der Pressschlinge. Dass eine Winkeländerung nach dem Ansetzen, mithin nach der Kopplung der Kopplungsmittel, nicht mehr möglich sein solle, führe nicht aus der Verletzung heraus.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt, mit welcher sie eine Abweisung der Klage erstrebt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens macht sie geltend:

Bei den im Patentanspruch enthaltenen Begriffen „gelenkartig ausgebildet“ und „verschwenkbar“ handele es sich um gängige technische Begriffe. Ein „Gelenk“ sei eine bewegliche Verbindung zwischen zwei Teilen und „verschwenkbar“ sei ein Gegenstand, dessen Ebene sich mit einer Drehbewegung verändern lasse. Das Landgericht löse sich bei seiner Auslegung vollständig von diesem Verständnis und verleihe den betreffenden Begriffen einen Inhalt, der mit ihrem Bedeutungsgehalt nichts mehr zu tun habe. Der Fachmann entnehme der Klagepatentschrift, dass eine gelenkartige Ausbildung der Kopplungsmittel dazu führe, dass nahezu jeder beliebige Winkel der Pressbacke relativ zur Ebene der Pressschlinge einstellbar sei und verstehe den Begriff „gelenkartig“ dementsprechend im Sinne des landläufigen Verständnisses einer beweglichen Verbindung zweier Bauteile. Er entnehme dem Klagepatent hingegen nicht, dass mit den in Rede stehenden Begriffen die Einstellbarkeit unterschiedlicher Winkel an sich, ohne Rücksicht darauf, auf welche Weise dies geschehe, gemeint sei.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen,

hilfsweise, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Nichtigkeitsklage gegen das Klagepatent auszusetzen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil als zutreffend und tritt den Ausführungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages im Einzelnen entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte zur Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung und zum Rückruf der patentverletzenden Gegenstände aus den Vertriebswegen verurteilt sowie ihre Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz festgestellt. Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Eine Veranlassung zur Aussetzung des Rechtsstreits besteht nicht.

A.
Das Klagepatent betrifft ein Presswerkzeug zum unlösbaren Verbinden beispielweise eines Fittings und eines in eine Muffe des Fittings eingeführten Metallrohrendes oder anderen Rohrverbindungskonstruktionen.

Das Presswerkzeug umfasst eine aus mindestens zwei Segmenten bestehende Pressschlinge und eine zangenartige Pressbacke, wobei die im Schließbereich der Pressschlinge liegenden Segmente und die freien Enden der beiden Hälften der Pressbacke mit miteinander korrespondierenden Kopplungsmitteln versehen sind. Derartige Presswerkzeuge sind nach den einleitenden Angaben der Klagepatentschrift in vielerlei Ausführungsformen bekannt. Sie dienen dazu, die Muffe eines Fittings durch Kaltverformung derart auf das Ende eines Metallrohres aufzupressen, dass sich eine unlösbare, feste Verbindung ergibt (vgl. Anlage K 1, Abs. [0002]).

Wie die Klagepatentschrift in ihrer Einleitung ausführt, ist ein entsprechendes Presswerkzeug z. B. in der US 6 058 XXY (Anlage K 3) offenbart, deren Figuren 1 und 2 nachstehend wiedergegeben werden.

Wie diesen Zeichnungen zu entnehmen ist, ist das vorbekannte Presswerkzeug zweiteilig aufgebaut. Es umfasst zum einen eine Pressschlinge (1; Bezugszeichen gemäß der US 6 058 755) aus gelenkig miteinander verbundenen Kettengliedern (3, 5) und zum anderen eine aus zwei Pressbackenhälften (13) bestehende Pressbacke. Die Pressbackenhälften (13) der Pressbacke sind zangenartig relativ zueinander verschwenkbar gelagert. Die Pressschlinge (1) ist an ihren äußeren Kettengliedern (5) jeweils mit einer taschenförmigen Aufnahme (9) ausgestattet, welche durch einen Wulstrand (10) begrenzt wird. Jede der Pressbackenhälften (13) weist einen Vorsprung bzw. eine Noppe (12) auf, die jeweils in eine der beiden taschenförmigen Aufnahmen (9) der Pressschlinge (1) derart eingeführt werden kann, dass die Aufnahmen (9) weitgehend ausgefüllt werden und der Wulstrand (10) hintergriffen wird.

Zur Verbindung eines Fittings mit einem in eine Muffe des Fittings eingeführten Metallrohrende wird die Pressschlinge (1) im geöffneten Zustand um den Fitting herum gelegt. Die Pressschlinge (1) wird anschließend zur Erzielung des erforderlichen Pressdrucks mit der Pressbacke gekoppelt, indem die Noppen (12) der Pressbackenhälften (13) in die Aufnahmen (9) der äußeren Kettenglieder (5) des Pressrings (1) eingeführt werden. In diesem gekoppelten Zustand liegen Pressbacke und Pressschlinge (1) in einer Ebene. Durch Verschwenken der beiden Pressbackenhälften (13) relativ zueinander unter Krafteinwirkung können die äußeren Kettenglieder (5) der Pressschlinge (1) zusammengebracht werden, wodurch die Pressschlinge (1) geschlossen und die darin befindliche Muffe des Fittings durch Kaltverformung fest auf das Metallrohrende aufgepresst wird.

Das Klagepatent kritisiert an dem in der US 6 058 XXY offenbarten Presswerkzeug sowie anderen bekannten Presswerkzeugen der eingangs beschriebenen Art als nachteilig, dass die Kopplungsmittel stets so ausgebildet sind, dass die Pressbacke ausschließlich in einer gemeinsamen Ebene mit der Pressschlinge an diese Pressschlinge ansetzbar und auch betätigbar ist (vgl. Anlage K 1, Abs. [0004] und [0005]). Die angesprochene Ebene der Pressschlinge und damit auch die bislang alleine nutzbare Ebene der Pressbacke stünden lotrecht zur Längsachse eines Fittings und damit auch lotrecht zur Längsachse eines Metallrohres, welches mit dem Fitting verbunden werden solle. Da derartige Verbindungen vorrangig baustellenseitig bei der Verlegung von Rohrleitungen hergestellt werden müssten, ergäbe sich hier aufgrund beengter räumlicher Verhältnisse oft der Nachteil, dass die Pressbacke vom Installateur nur unter schwierigen Bedingungen mit der Pressschlinge koppelbar und betätigbar sei (Anlage K 1, Abs. [0005]).

Dem Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund das technische Problem zugrunde, ein Presswerkzeug der gattungsgemäßen Art zu schaffen, bei dem die Pressbacke auch unter räumlich beengten Verhältnissen bedienungsfreundlich an die Pressschlinge ansetzbar und betätigbar ist (vgl. Anlage K 1, Abs. [0006]; BPatG, Urteil vom 15.12.2011 – 2 Ni 16/10 (EP), Anlage K 16, Seite 5).

Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt Anspruch 1 des Klagepatents eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

(1) Presswerkzeug zum unlösbaren Verbinden beispielweise eines Fittings und eines in eine Muffe des Fittings eingeführten Metallrohrendes oder anderen Rohrverbindungskonstruktionen.

(2) Das Presswerkzeug umfasst

(2.1) eine aus mindestens zwei Segmenten (1, 2) bestehende Pressschlinge (3) und

(2.2) eine zangenartige Pressbacke (4).

(3) Die im Schließbereich der Pressschlinge (3) liegenden Segmente (1, 2) und die freien Enden der beiden Hälften der Pressbacke (4) sind mit miteinander korrespondierenden Kopplungsmitteln (8, 9) versehen.

(4) Die Kopplungsmittel (8, 9) sind gelenkartig ausgebildet, so dass die Pressbacke (4) gegenüber der Ebene der Pressschlinge (3) verschwenkbar ist.

Im Hinblick auf den Streit der Parteien bedarf das Merkmal (4) der vorstehenden Merkmalsgliederung näherer Erläuterung.

Mit Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Fachmann dieses Merkmal dahin versteht, dass die Kopplungsmittel (8, 9) der Pressschlinge (3) und der Pressbacke (4) im Unterschied zu dem in der Klagepatentschrift behandelten Stand der Technik so ausgebildet sein sollen, dass verschiedene Winkel der Pressbacke (4) relativ zur Ebene der Pressschlinge (3) eingestellt werden können.

Das Klagepatent geht von einem Stand der Technik aus, wie er in der von der Klagepatentschrift (vgl. Anlage K 1, Abs. [0001]) einleitend erwähnten US 6 058 XXY (Anlage K 3) bekannt ist. Bei dem aus dieser Druckschrift bekannten Presswerkzeug kann die Pressbacke nur in einer gemeinsamen Ebene mit der Pressschlinge an die Pressschlinge angesetzt und dementsprechend auch nur in dieser Ebene betätigt werden (vgl. Anlage K 1, Abs. [0004]), wobei diese Ebene senkrecht zur Längsachse des Fittings und damit auch senkrecht zur Längsachse des mit dem Fitting zu verbindenden Metallrohres steht (vgl. Anlage K 1, Abs. [0005]). Die Klagepatentschrift beanstandet dies als nachteilig, weil solche Verbindungen vorrangig baustellenseitig bei der Verlegung von Rohrleitungen hergestellt werden müssen und sich hier aufgrund beengter räumlicher Verhältnisse oftmals die Situation ergibt, dass die Pressbacke vom Installateur nur unter schwierigen Bedingungen mit der Pressschlinge koppelbar und betätigbar ist (vgl. Anlage K 1, Abs. [0005]). Hier will das Klagepatent Abhilfe schaffen und ein Presswerkzeug zur Verfügung stellen, bei dem die Pressbacke nicht ausschließlich in einer gemeinsamen Ebene mit der Pressschlinge an die Pressschlinge angesetzt und betätigt werden kann, sondern bei dem die Pressbacke vielmehr auch unter räumlich beengten Verhältnissen bedienungsfreundlich an die Pressschlinge ansetzbar und betätigbar ist (vgl. Anlage K 1, Abs. [0006]). Zur Lösung schlägt Patentanspruch 1 vor, die Kopplungsmittel der Pressschlinge und der Pressbacke gelenkartig auszubilden, so dass die Pressbacke gegenüber der Ebene der Pressschlinge verschwenkbar ist. Dadurch wird erreicht, dass unterschiedliche Winkel der Pressbacke relativ zur Ebene der Pressschlinge einstellbar sind, so dass die Pressbacke auch unter schwierigen Bedingungen infolge räumlich beengter Verhältnisse an die Pressschlinge angesetzt und damit zugleich ebenso problemlos betätigt werden kann (vgl. Anlage K 1, Abs. [0008]). Anders als bei dem in der Klagepatentschrift angesprochenen Stand der Technik, bei dem es nur eine Kopplungsebene gibt, die der Ebene der Pressschlinge entspricht, werden damit beim Gegenstand der Erfindung mehrere Kopplungsebenen ermöglicht.

Merkmal (4) fordert – wovon das Landgericht mit Recht ausgegangen ist – hierbei nicht, dass die Winkelstellung der zangenartigen Pressbacke relativ zur Ebene der Pressschlinge nach dem Ansetzen der Pressbacke und der Pressschlinge veränderbar ist. Denn es heißt in Patentanspruch 1 nicht, dass die Kopplungsmittel so ausgebildet sind, dass sie nach ihrer Kopplung ein Gelenk bilden, so dass die Pressbacke gegenüber der Ebene der Pressschlinge verschwenkbar ist. Weder ist in Merkmal (4) davon die Rede, dass die Kopplungsmittel ein „Gelenk“ oder eine „gelenkartige Verbindung“ bilden, noch heißt es dort, dass die Kopplungsmittel derart gelenkartig ausgebildet sind, dass die Pressbacke „nach der Koppelung“ gegenüber der Ebene der Pressschlinge verschwenkbar ist. Auf den Kopplungszustand geht Patentanspruch 1 überhaupt nicht ein.

Der entscheidende Effekt der Erfindung ist vielmehr die Möglichkeit, die zangenartige Pressbacke in unterschiedlichen, der jeweiligen Einbauposition Rechnung tragenden Winkeln an die Pressschlinge anzusetzen. Damit dies gelingt, sind die jeweiligen Kopplungsmittel von Pressbacke und Pressschlinge gelenkartig ausgebildet. Der Begriff „gelenkartig“ beschreibt die äußere Form bzw. räumlich-körperliche Ausgestaltung der Kopplungsmittel und bringt dabei zum Ausdruck, dass die über die gelenkartigen Kopplungsmittel miteinander zusammenwirkenden Teile verschiedene Positionen zueinander einnehmen können, wie dies bei einem Gelenk der Fall ist.

Es geht dem Anspruch 1 des Klagepatents hierbei allein darum, dass beim Ansetzen der Pressbacke an die Pressschlinge und damit bei der Kopplung beider Teile unterschiedliche Winkel der Pressbacke relativ zur Ebene der Pressschlinge einstellbar sind.

So heißt es bereits in Absatz der [0004] der Klagepatentbeschreibung in Bezug auf den als nachteilig angesehenen Stand der Technik (Unterstreichung hinzugefügt):

„Unabhängig davon, ob die Preßschlinge aus zwei oder mehreren Segmenten bestehen, sind die Kopplungsmittel bei den bekannten Preßwerkzeugen bislang so ausgebildet, dass die Preßbacke ausschließlich in einer gemeinsamen Ebene mit der Pressschlinge an diese Preßschlinge ansetzbar und auch betätigbar ist.“

Ferner heißt es in Absatz [0005] der Klagepatentbeschreibung in Bezug auf die gemeinsame Ebene der Pressschlinge und der Pressbacke beim Stand der Technik (Unterstreichung hinzugefügt):

„… Da derartige Verbindungen vorrangig baustellenseitig bei der Verlegung von Rohrleitungen hergestellt werden müssen, ergibt sich hier aufgrund beengter räumlicher Verhältnisse oft der Nachteil, dass die Pressbacke vom Installateur nur unter schwierigen Bedingungen mit der Preßschlinge koppelbar und betätigbar ist“.

Als Aufgabe der Erfindung gibt die Klagepatentschrift dementsprechend in Absatz [0005] an (Unterstreichungen hinzugefügt):

… ein Preßwerkzeug der gattungsgemäßen Art zu schaffen, bei dem die Preßbacke auch unter räumlich beengten Verhältnissen bedienungsfreundlich an die Preßschlinge ansetzbar und betätigbar ist.“

Gelöst wird diese Aufgabe durch die in Merkmal (4) vorgeschlagene Ausgestaltung, zu der es in Absatz [0008] der allgemeinen Klagepatentbeschreibung heißt (Unterstreichungen hinzugefügt):

„Hierdurch wird erreicht, dass für den Fall, dass ein Ansetzen der Preßbacke in einer gemeinsamen Ebene mit der Preßschlinge nicht möglich ist, nahezu jeder beliebige andere Winkel der Pressbacke relativ zur Ebene der Pressschlinge einstellbar ist, so dass die Preßbacke nicht nur weitestgehend problemlos an der Preßschlinge ansetzbar, sondern ebenso problemlos dann auch bedienbar ist. Dies erleichtert einem Installateur die Nutzung eines derartigen Preßwerkzeugs in nahezu jeder denkbaren Situation.“

In Bezug auf das in den Figuren gezeigte bevorzugte Ausführungsbeispiel des Klagepatents heißt es schließlich in der besonderen Klagepatentbeschreibung in Absatz [0019] (Unterstreichung hinzugefügt):

„Bei beendeten [richtig: beengten] Montageverhältnissen ist es somit möglich, die Preßbacke 4 in der jeweils günstigen Arbeitsposition mit der Preßschlinge 3 zu koppeln und zu betätigen.“

Es durchzieht die Klagepatentschrift danach wie ein „roter Faden“, dass es um das Ansetzen der zangenartigen Pressbacke an die Pressschlinge und damit um den Moment der Kopplung beider Werkzeugteile geht. Hier soll die Möglichkeit bestehen, die Presszange in unterschiedlichen, der jeweiligen Einbauposition Rechnung tragenden Winkeln an die Pressschlinge anzusetzen. So, wie die zangenartige Pressbacke angesetzt wird, wird sie auch betätigt. Irgendeine Notwendigkeit dafür, nach dem Ansetzen der Pressbacke ihre Lage zur Pressschlinge zu verändern, ist nicht ersichtlich.

Wenn die Klagepatentschrift in den vorzitierten Absätzen [0008] und [0019] der Patentbeschreibung ausführt, dass es dank der Erfindung gelingt, die Pressbacke in verschiedenen Ausrichtungen zur Pressschlinge anzusetzen „und zu betätigen“, steht dies dem vorstehenden Verständnis nicht entgegen. Denn damit kommt nur zum Ausdruck, dass infolge des variablen Ansetzwinkels auch der Betätigungswinkel variabel ist. Während bei den bekannten Presswerkzeugen die Pressbacke nach den Angaben der Klagepatentschrift „ausschließlich in einer gemeinsamen Ebene mit der Pressschlinge an diese Pressschlinge ansetzbar und auch betätigbar“ war (Abs. [0004]), was bei beengten räumlichen Verhältnisse oft den Nachteil mit sich brachte, „dass die Pressbacke vom Installateur nur unter schwierigen Bedingungen mit der Pressschlinge koppelbar und betätigbar“ war (Abs. [0005]), sind bei dem erfindungsgemäßen Presswerkzeug beim Ansetzen der Pressbacke an die Pressschlinge unterschiedliche Winkel der Pressbacke relativ zur Ebene der Pressschlinge wählbar, so dass die Pressbacke nicht nur weitestgehend problemlos an der Pressschlinge ansetzbar, sondern infolge des variablen Ansatzwinkels auch weitgehend problemlos betätigbar ist. Die verbesserte Bedienbarkeit ist damit schlicht Folge der beim Gegenstand der Erfindung gegebenen Möglichkeit, die Pressbacke in unterschiedlichen Winkeln an die Pressschlinge anzusetzen.

Davon, dass Ansetz- und Betätigungswinkel unterschiedlich sein sollen, ist in der Klagepatentschrift nirgends die Rede. Eine dahingehende Handlungsanweisung lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass gemäß Merkmal (4) die Pressbacke gegenüber der Pressschlinge „verschwenkbar“ ist. Auch insoweit geht es nach Sinn und Zweck der Erfindung allein um den Moment des Ansetzens. Zu diesem Zeitpunkt soll die Pressbacke gegenüber der Ebene der Pressschlinge verschwenkbar sein, damit sich unterschiedliche Winkel der Pressbacke relativ zur Ebene der Pressschlinge einstellen lassen.

Soweit die Klägerin im Verhandlungstermin vor dem Senat erstmals behauptet hat, nach der Kopplung der Pressbacke mit der Pressschlinge werde die Pressbacke zum Ansetzen der Pressmaschine gegenüber der Pressschlinge abgewinkelt, ist nicht ersichtlich, weshalb ein solche Handhabung tatsächlich notwendig sein sollte. Jedenfalls ist ein solcher Vorteil in der Klagepatentschrift aber mit keinem Wort erwähnt, weshalb der Fachmann – als solcher kann hier im Anschluss an die von den Parteien hingenommene Definition des Bundespatentgerichts (Anlage K 16, Seite 6) ein Fachhochschulingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Handwerkzeugen angesehen werden – nicht annehmen wird, dass es dem Klagepatent auf eine solche Handhabungsmöglichkeit ankommt.

Zwar mag der Fachmann der Figur 5 der Klagepatentschrift entnehmen, dass bei der in den Figuren der Klagepatentschrift gezeigten Ausführungsform die Pressbacke im Kopplungszustand gegenüber der Pressschlinge verschwenkbar ist. Bei dem dort gezeigten Presswerkzeug handelt es sich aber lediglich um ein Ausführungsbeispiel. Ausführungsbeispiele dienen grundsätzlich lediglich der Beschreibung von Möglichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens. Sie erlauben daher regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778, 779, 780 – Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe; Benkard/Scharen, PatG/GebrMG, 10. Aufl., § 14 PatG Rdnr. 30 m. w. Nachw.). Aus ihnen darf dementsprechend nicht auf ein engeres Verständnis des Patentanspruchs geschlossen werden, als es dessen Wortlaut für sich genommen nahe legt. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnung ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgemäß mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll (BGH, GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe). Das ist hier – wie bereits ausgeführt – aber gerade nicht der Fall, weil es dem Klagepatent nur auf die Ansetzsituation ankommt. Darüber hinaus wird auch in der besonderen Klagepatentbeschreibung nirgends hervorgehoben, dass bei dem gezeigten Ausführungsbeispiel eine Änderung der Winkelstellung von Pressbacke und Pressschlinge auch noch nach der Kopplung beider Werkzeugteile möglich ist.

Dem Klagepatent kommt es – wovon das Landgericht ebenfalls mit Recht ausgegangen ist – auch nicht auf eine „stufenlose“ Einstellbarkeit des Winkels der Pressbacke relativ zur Ebene der Pressschlinge an. Patentanspruch 1 gibt nicht vor, dass die Kopplungsmittel derart gelenkartig ausgebildet sind, dass die Pressbacke gegenüber der Ebene der Pressschlinge „stufenlos“ verschwenkbar ist. Auch ist in der Klagepatentbeschreibung an keiner Stelle von einer „stufenlosen“ Einstellbarkeit des Winkels der Pressbacke relativ zur Ebene der Pressschlinge die Rede. Zur Lösung des dem Klagepatent zugrundeliegenden Problems, ein Presswerkzeug bereitzustellen, bei dem die Pressbacke auch unter räumlich beengten Verhältnissen bedienungsfreundlich an die Pressschlinge ansetzbar und betätigbar ist (Anlage K 1, Abs. [0006]), kommt es – wie der Fachmann unschwer erkennt – auf eine „stufenlose“ Einstellbarkeit des Winkels der Pressbacke relativ zur Ebene der Pressschlinge überhaupt nicht an. Vielmehr müssen die Kopplungsmittel der Pressbacke und der Pressschlinge nur so ausgebildet sein, dass die zangenartige Pressbacke – anders als im Stand der Technik – in mehreren unterschiedlichen Winkeln an Pressschlinge angesetzt und mit dieser gekoppelt werden kann.

Die Beschreibungsstelle in Absatz [0008] der Klagepatentschrift, in welcher hervorgehoben wird, dass durch die vorgeschlagene Lösung erreicht werde, dass für den Fall, dass ein Ansetzen der Pressbacke in einer gemeinsamen Ebene mit der Pressschlinge nicht möglich sei, „nahezu jeder beliebige andere Winkel der Pressbacke relativ zur Ebene der Pressschlinge einstellbar“ sei, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Fachmann wird diese Beschreibungsstelle im Lichte der weiteren Klagepatentbeschreibung, insbesondere im Hinblick auf den in der Klagepatentschrift behandelten Stand der Technik und die an diesem geübte Kritik, als etwas „blumige“ Hervorhebung der durch die Erfindung prinzipiell erreichbaren Vorteile ansehen. Er erkennt jedoch, dass es zur Erreichung dessen, was sich das Klagepatent objektiv zur Aufgabe gemacht hat, nämlich ein Presswerkzeug zu schaffen, bei dem die Pressbacke auch unter räumlich beengten Verhältnissen bedienungsfreundlich an die Pressschlinge ansetzbar und damit auch betätigbar ist, nicht auf die Einstellbarkeit „nahezu jedes beliebigen“ Winkels der Pressbacke relativ zur Ebene der Pressschlinge ankommt, sondern nur darauf, dass eine hinreichende Anzahl von unterschiedlichen Winkeln einstellbar ist, damit die Pressbacke vom Anwender auch unter schwierigen Bedingungen bedienungsfreundlich an die Pressschlinge angesetzt und in dieser Stellung betätigt werden kann. Dass nicht zwingend „nahezu jeder beliebige“ Winkel der Pressbacke relativ zur Ebene der Pressschlinge einstellbar sein muss, folgt im Übrigen auch daraus, dass Patentanspruch 1 keine Vorgaben zum Umfang der aufgrund der gelenkartigen Ausbildung der Kopplungsmittel angestrebten Verschwenkbarkeit macht.

Der Senat verkennt nicht, dass das Bundespatentgericht das Merkmal (4) [Merkmal 5 der Merkmalsgliederung des BPatG] im Nichtigkeitsverfahren anders verstanden hat. Denn es hat in seinem – nicht rechtskräftigen – Urteil vom 15. Dezember 2011 (Anlage K 16; Seite 7 letzter Absatz bis Seite 8 oben) ausgeführt:

„Schließlich wird der Fachmann das Merkmal .. wie folgt verstehen: Das Preßwerkzeug muss so aufgebaut sein, dass es nach dem Ansetzen an die Preßschlinge aufgrund der gelenkartigen Ausbildung der Kopplungsmittel gegenüber der Ebene der Preßschlinge verschwenkbar ist. Als Gelenk wird in der Fachsprache eine Ausbildung zweier, miteinander in Eingriff stehender Bauteile bezeichnet, die in diesem Zustand stufenlos gegeneinander in den durch den Aufbau des Gelenks definierten Freiheitsgraden beweglich sind (vgl. hierzu auch die Druckschrift N8). Somit impliziert der Begriff „gelenkartig“, dass die Verschwenkbarkeit sowohl zum Einen im Eingriffszustand der Kopplungsmittel gegeben als auch zum Anderen stufenlos möglich ist. …“

Dieser Auslegung vermag der erkennende Senat jedoch aus den vorstehenden Gründen nicht beizutreten. Sie beruht ersichtlich auf der Annahme, dass die Kopplungsmittel der Pressbacke und der Pressschlinge im gekoppelten Zustand ein „Gelenk“ bilden müssen. Ein dahingehendes Erfordernis enthält Patentanspruch 1 jedoch nicht. Dieser verwendet nicht einmal den Begriff „Gelenk“, sondern spricht lediglich davon, dass die Kopplungsmittel „gelenkartig“ ausgebildet sind. Der Senat ist an die Stellungnahme des Bundespatentgerichts nicht gebunden. Diese ist nur als sachverständige Äußerung zu würdigen (vgl. BGH, GRUR 1996, 757, 759 – Zahnkranzfräse; GRUR 1998, 895 – Regenbecken; BGH, GRUR 2010, 950, 951/952 – Walzenformgebungsmaschine), was der Senat bei seiner Entscheidungsfindung getan hat.

B.
Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass das Presswerkzeug der Beklagten von der oben erläuterten technischen Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch macht.

1.
Dass die angegriffene Ausführungsform die Merkmale (1) bis (3) der vorstehend unter A. wiedergegeben Merkmalsgliederung wortsinngemäß verwirklicht ist, steht zwischen den Parteien auch in der Berufungsinstanz zu Recht außer Streit und bedarf daher keiner weiteren Erläuterung.

2.
Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht entgegen der Ansicht der Beklagten auch das Merkmal (4).

Die zangenartige Pressbacke der angegriffenen Ausführungsform weist an ihren freien Enden als Kopplungsmittel jeweils eine Nocke auf. Die sich gegenüberliegenden Nocken sind oberseitig gerundet. Umfangsseitig sind sie mit gewölbten Rippen versehen, zwischen denen jeweils ein (konkav) gewölbtes, muldenartiges Segment gebildet wird. Über ihren Umfang verteilt weisen die Nocken jeweils 10 solcher Segmente auf. Die Rippen liegen zumindest angenähert in einer Kugelfläche (vgl. a. DE 10 20007 013 706, Abs. [0032]), so dass die Nocken auch im Umfangsbereich im Wesentlichen gerundet erscheinen. Aufgrund dieser Form haben die Nocken der Pressbacke eine gelenkförmige Ausgestaltung.

Die Pressschlinge der angegriffenen Ausführungsform weist beidseits des Schließbereichs auf den Außenseiten der Segmente hierzu paarungsfähige Kopplungsmittel auf. Diese werden jeweils von einer dort vorgesehenen Aufnahme bzw. Ausnehmung gebildet, welche bodenseitig gewölbt ist. Die jeweilige hohlraumförmige Aufnahme weist im Umfangsbereich zwei einander gegenüberliegende, leicht gerundete Vorsprünge bzw. Einschnürungen auf, welche an die muldenartigen Segmente der Nocken der Pressbacke angepasst sind und mit diesen nach dem Einsetzen der Pressbacke in die Pressschlinge zusammenwirken.

Aufgrund dieses Zusammenwirkens lässt sich ausweislich der vorliegenden Muster der angegriffenen Ausführungsform zwar nach der vollständigen Kopplung beider Werkzeugteile die Winkelstellung der Pressbacke relativ zur Ebene der Pressschlinge – ohne Aufhebung der Kopplung – nicht mehr ändern. Die Pressbacke lässt sich jedoch – worauf es dem Klagepatent alleine ankommt – in mehreren, nämlich zehn unterschiedlichen Winkeln an die Pressschlinge ansetzen und mit dieser koppeln. Bei der angegriffenen Ausführungsform ist es damit möglich, die Pressbacke in einer hinreichenden Anzahl unterschiedlicher Ausrichtungen an die Pressschlinge anzusetzen, so dass diese vom Anwender auch unter schwierigen Bedingungen bedienungsfreundlich an die Pressschlinge angesetzt und in dieser Stellung dann betätigt werden kann. Dementsprechend stellt die Beklagte in ihrer Werbung auch heraus, dass die angegriffene Ausführungsform für „Zwangslagen geeignet“ ist (vgl. Anlage K 10, Seite 61; vgl. a. Anlage K 8).

Die Einstellung unterschiedlicher Winkel der Pressbacke relativ zur Ebene der Pressschlinge ist hierbei, wie sich anhand der vorliegenden Muster nachvollziehen lässt, nicht nur im vollständig oder nahezu vollständig geöffneten Zustand der Pressbacke möglich, weshalb es vorliegend nicht einmal darauf ankommt, ob bereits dies zur Verwirklichung des Merkmals (4) ausreicht. Die Einstellung kann bei der angegriffenen Ausführungsform vielmehr auch in der Weise vorgenommen werden, dass die zuvor zum Ansetzen an die Pressschlinge geöffnete Pressbacke wieder soweit geschlossen wird, dass die pressbackenseitigen Nocken in die hohlraumförmigen Aufnahmen der Pressschlinge ragen und die Pressbacke nicht mehr von der Pressschlinge abgenommen werden kann. In dieser – teilweise gekoppelten – Stellung sind die Pressbacke und die Pressschlinge über die Kopplungsmittel beweglich miteinander verbunden und die Ebene der Pressbacke lässt sich in dieser Stellung mit einer Drehbewegung gegenüber der Ebene der Pressschlange verändern. Jedenfalls dies reicht zur wortsinngemäßen Verwirklichung des Merkmals (4) zweifelsohne aus.

Soweit das Bundespatentgericht in seinem Urteil vom 15. Dezember 2011 (Anlage K 16, Seite 7 letzter Absatz bis Seite 8 oben) in Bezug auf den Gegenstand des der mit der Beklagten gesellschaftsrechtlich verbundenen Rothenberger AG erteilten deutschen Patents 10 2007 013 706 (Anlage N5 zur Nichtigkeitsklage gemäß Anlage B 2) ausgeführt hat, bei diesem könnten die Ebenen von Presssschlinge und Übertragungszange „nicht ohne Trennung der Kopplungselemente“ verdreht werden, sondern nur nach einer solchen Trennung relativ zueinander umgesteckt werden, wobei die Kopplungsmittel im Eingriffszustand formschlüssig aneinander lägen, wird der Gegenstand dieses Patents in der nachangemeldeten Druckschrift zwar in der Tat so beschrieben (vgl. Abs. [0031], [0037]) und Abs. [0038] der DE 10 2007 013 706 B3). Bei der hier angegriffenen Ausführungsform ist eine Änderung der Winkelstellung von Pressschlinge und Pressbacke jedoch – wie soeben ausgeführt – auch in einer Stellung möglich, in der die Nocken der Pressbacke nicht vollständig aus den korrespondierenden Hohlräumen der Pressschlinge herausgezogen und beide Werkzeugteile teilweise gekoppelt sind.

Dass sich bei der angegriffenen Ausführungsform nach der vollständigen Kopplung der Pressbacke mit der Pressschlinge ein anderer Winkel der Pressbacke relativ zur Ebene der Pressschlinge nicht mehr einstellen lässt, ist aus den bereits angeführten Gründen unerheblich. Ebenso verlangt Patentanspruch 1 keine stufenlose Verschwenkbarkeit.

C.
Dass die Beklagte im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung bzw. –benutzung zur Unterlassung, zur Vernichtung und zum Rückruf der patentverletzenden Presswerkzeuge und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt hat, auch zum Schadenersatz verpflichtet ist und der Klägerin, um ihr die Berechnung ihres Schadensersatzanspruchs zu ermöglichen, über den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen hat, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt; auf diese – von der Berufung nicht gesondert angegriffenen – Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
D.
Zu einer Aussetzung der mündlichen Verhandlung (§ 148 ZPO) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von der Beklagten gegen den deutschen Teil des Klagepatents erhobenen Nichtigkeitsklage besteht kein Anlass, nach dem das Bundespatentgericht die Nichtigkeitsklage unter Berücksichtigung der Entgegenhaltungen durch Urteil vom 15. Dezember 2011 (Anlage K 16) abgewiesen hat.

Zwar hat das Bundespatentgericht das Merkmal (4) im Nichtigkeitsverfahren anders ausgelegt als der Senat dieses Merkmal im vorliegenden Verletzungsrechtsstreit auslegt. Soweit das Bundespatentgericht angenommen hat, der Gegenstand von Patentanspruch 1 sei neu und durch den Stand der Technik nicht nahegelegt, kommt es auf das Verständnis des Merkmals (4) jedoch nicht entscheidend an.

1.
Das gilt zunächst für die Frage der Neuheit des Gegenstand des Klagepatents gegenüber der US 3 11 XXZ A (N3 im Nichtigkeitsverfahren). Denn das Bundespatentgericht hat auch festgestellt, dass das in der US 3 11 XXZ A (N3) offenbarte Werkzeug kein Presswerkzeug zum unlösbaren Verbinden von Rohrkonstruktionen im Sinne des Merkmal (1) ist, dass es sich bei diesem Werkzeug um kein „zweiteiliges“ Werkzeug im Sinne der Merkmale (1) und (2) handelt und dass das in der US 3 11 XXZ A beschriebene Werkzeug auch keine „mehrteilige, aus mindestens zwei Segmenten“ bestehende Pressschlinge im Sinne des Merkmals (2.1) aufweist. Die US 3 11 XXZ A offenbart damit bereits die Merkmale (1) bis (3) nicht. Die diesbezüglichen Ausführungen des Bundespatentgerichts, auf die verwiesen wird, sind aus Sicht des Senats nicht zu beanstanden.

Darüber hinaus offenbart die US 3 11 XXZ A aber auch unter Zugrundelegung der Auslegung des erkennenden Senats das Merkmal (4) nicht. Wie das Bundespatentgericht von der Nichtigkeitsberufung unangegriffen festgestellt hat, wird bei dem aus der US 3 11 XXZ A bekannten Werkzeug ein Klaueneinsatz (105) mit seiner Verzahnung passend gegen die Verzahnung (108) des gelenkartigen Bauteils (100) geschraubt, um die die Schlauchklemme 10 aufnehmende Nut (106) in einer für den aktuellen Einsatz günstigen Position zu fixieren. Damit kann bei dem Gegenstand der US 3 11 XXZ A zwar die Winkelstellung der Nut relativ zur Klemmvorrichtung verändert werden, jedoch ist das Werkzeug nach dieser manuellen Voreinstellung in seiner Winkelstellung zur Schlauchklemme festgelegt. Im Moment des „Ansetzens“ bzw. der „Kopplung“ der Klemmvorrichtung und der Schlauchklemme ist dieser Winkel vorgegeben.

Entsprechendes gilt für das aus der US 6 128 9XYX A (N4 im Nichtigkeitsverfahren). Denn das aus dieser Druckschrift bekannte Werkzeug ist, wie das Bundespatentgericht zutreffend festgestellt hat, prinzipiell wie das Werkzeug der
US 3 11 XXZ A aufgebaut ist.

2.
Mit ihrer Nichtigkeitsberufung macht die Beklagte nunmehr auch nur noch geltend, dass der Gegenstand des Klagepatents durch den entgegengehaltenen Stand der Technik nahe gelegt gewesen sei. Das hat das Bundespatentgericht jedoch verneint. Dass diese Beurteilung offensichtlich falsch ist, vermag der Senat nicht festzustellen.

Die bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigte US 6 058 XXY A (Anlage K 3; N6 im Nichtigkeitsverfahren) offenbart das Merkmal (4) auch unter Zugrundelegung der oben dargestellten Auslegung nicht, weil sich bei dem aus dieser Druckschrift beschriebenen Presswerkzeug die Pressbacke ausschließlich in einer gemeinsamen Ebene mit der Pressschlinge an diese Pressschlinge ansetzen und sich ein anderer Winkel der Pressbacke relativ zur Ebene der Pressschlinge damit auch beim Ansetzen nicht einstellen lässt. Da die Werkzeuge gemäß den beiden vorerwähnten anderen US-Druckschriften nach den zutreffend erscheinenden Feststellungen des Bundespatentgerichts anders aufgebaut sind und völlig anderen Zwecken dienen, dürften diese ausgehend von dem Presswerkzeug der US 6 058 XXY A dasjenige nach Anspruch 1 des Klagepatents nicht nahe legen. Ebenso ist auch für den Senat nicht ersichtlich, wie der Fachmann allein aufgrund seines Fachwissens ausgehend vom Gegenstand der US 6 058 XXY A zu der die Einstellbarkeit unterschiedlicher Winkelstellungen ermöglichenden Ausbildung der Kopplungsmittel gemäß Merkmal (4) gelangen sollte.

III.
Da die Berufung der Beklagten erfolglos geblieben ist, hat sie nach § 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.