2 U 166/02 – Zahnradpumpe

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 296

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 13. Mai 2004, Az. 2 U 166/02

Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Oktober 2002 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von Euro 25.000,00 abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf Euro 255.645,94 festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

I.
Die Klägerin macht als eingetragene Inhaberin des unter anderem mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 677 660 (Anlage K 1; nachfolgend: Klagepatent), welches die Bezeichnung „Zahnradpumpe und deren Verwendung“ trägt, Ansprüche auf Unterlassung und Rechnungslegung wegen Verletzung des Patentanspruches 1 des Klagepatents geltend und möchte überdies die Schadensersatzpflicht des Beklagten wegen der Verletzungshandlungen festgestellt haben. Der Beklagte wird von der Klägerin als Geschäftsführer der „U2 U3 AG“ mit Sitz in der Schweiz, über deren Vermögen inzwischen das Konkursverfahren eröffnet worden ist (vgl. Bl. 59 – 61 GA), in Anspruch genommen.

Das Klagepatent beruht auf einer Anmeldung vom 7. April 1994, die am 18. Oktober 1995 veröffentlicht worden ist. Der Veröffentlichungstag und der Tag der Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung ist der 15. Mai 1996. Das Klagepatent steht in Kraft.

Der Patentanspruch 1 des Klagepatents, das in der deutschen Verfahrenssprache abgefasst ist, hat folgenden Wortlaut:

„Zahnradpumpe mit mindestens zwei in einem Produktekanal (1) außenverzahnt kämmenden Rotoren, wobei mindestens druckseitig des Bereichs des Kämmens in der Produktekanalwandung (3) eine volumenvergrößernde Einnehmung (6 a1, 6 a2, 6 b1, 6 b2) eingeformt ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Einnehmung durch eine stetig gekrümmte Fläche gebildet ist.“

Diese Erfindung wird in der Klagepatentschrift beispielhaft an einer Figur erläutert, die perspektivisch die Ansicht eines Schnittes durch eine erfindungsgemäße Zahnradpumpe zeigt, wobei der Schnitt in die Achse des Produktekanals gelegt ist und parallel zu den Achsen der Rotoren:

Die unter der Geschäftsführung des Beklagten stehende U2 AG, eine Aktiengesellschaft nach schweizer Recht, stellt her und vertreibt unter der Bezeichnung „melt-X 4“ eine Zahnradpumpe , von deren Lagerkörper die Klägerin als Anlage K 8 ein Musterstück zur Akte gereicht hat. Die nähere Ausgestaltung des Produktekanals und der Lagerkörper ergibt sich aus den vom Beklagten als Anlage B 5 vorgelegten, mit Bezugszeichen versehenen und nachfolgend wiedergegebenen perspektivischen Schnittzeichnungen.

Die Klägerin sieht durch das in der Bundesrepublik Deutschland erfolgte Anbieten und Vertreiben dieser Zahnradpumpe ihre Rechte aus dem Klagepatent als verletzt an. Die Klägerin hat eine wortsinngemäße Verwirklichung sämtlicher Merkmale des Patentanspruches 1 des Klagepatents bei der angegriffenen Ausführungsform geltend gemacht, wobei sie darauf verwiesen hat, dass es erfindungsgemäß genüge, wenn die Einnehmung in der vom Klagepatent definierten Querschnittsebene, nämlich der Querschnittsebene parallel zur Ebene, die die Rotorenachsen verbinde, stetig gekrümmt sei. Eine Krümmung in anderer Richtung, insbesondere in Begrenzung zu anderen Bau- und Funktionsteilen, sei nicht erforderlich.

Die Beklagte hat den Verletzungsvorwurf bestritten und erstinstanzlich geltend gemacht, dass die angegriffene Ausführungsform nicht entsprechend der technischen Lehre des Klagepatents druckseitig des Bereichs des Kämmens in der Produktekanalwandung über eine volumenvergrößernde Einnehmung verfüge, die durch eine stetig gekrümmte Fläche gebildet werde. Die bei der angegriffenen Ausführungsform vorhandenen Einnehmungen seien jeweils aus zwei Kerben ein- und auslaufseitig gebildet, wobei diese Einnehmungshälften strömungstechnisch miteinander verbunden seien. Keine Einnehmung sei im Sinne des Patentanspruches 1 des Klagepatents stetig gekrümmt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents keinen Gebrauch mache. Anders als die Klägerin meine, verfüge die angegriffene Ausführungsform sowohl saug- als auch druckseitig nicht über jeweils durch die Kante (K) getrennte, unabhängig voneinander zu beurteilende Einnehmungen, sondern jeweils nur über eine volumenvergrößernde Einnehmung, die abweichend von der Lehre des Klagepatents nicht durch eine stetig gekrümmte Fläche gebildet werde. Die Einnehmung weise vielmehr eine nach innen abfallende Kante (K) auf. – Insoweit sei mit der vom Wortsinn abweichenden Gestaltung auch keine patentrechtlich äquivalente Gestaltung verwirklicht worden. Es stelle für den Fachmann keine naheliegende Maßnahme dar, die Einnehmungsfläche nicht durchgehend stetig gekrümmt, sondern w-förmig gezackt mit einer nach innen abfallenden Kante zu gestalten. Kanten und der durch sie begründeten Gefahr von Ablagerungen solle gemäß der Lehre des Klagepatents gerade durch die stetige Krümmung der Einnehmungsfläche begegnet werden.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. In der Berufungsinstanz wiederholen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen und ergänzen es.

Die Klägerin macht insbesondere geltend, dass das Landgericht bei der Auslegung des Klagepatents und der Bestimmung des Schutzbereichs des Klagepatents verkannt habe, dass die technischen Probleme, die das Klagepatent lösen wolle, insbesondere bei hochviskosen Medien eine Rolle spielten und daher das Strömungsverhalten solcher Medien bei der Auslegung und Bestimmung des Schutzbereichs des Klagepatents mit in die Betrachtung einfließen müsse. Für solche Medien gelte jedoch, dass bei ihnen praktisch eine verwirbelungsfreie Trennung des Produktestromes in zwei Teile stattfinde, also laminare Strömungsverhältnisse vorlägen. Was der Fachmann als eine volumenvergrößernde Einnehmung ansehe, die er entsprechend der technischen Lehre der Erfindung durch eine stetig gekrümmte Fläche zu bilden habe, hänge somit davon ab, was als Medium gefördert werde. – Bei der angegriffenen Ausführungsform würden hochviskose Medien gefördert, bei denen aufgrund von laminaren Strömungen innerhalb der Pumpe kein (relevanter) Übertritt des Mediums von der „unteren“ zur „oberen Hälfte des W“ stattfinde, so dass die beiden Teile des „W`s“ funktional getrennt und damit nicht als zwei Teile einer einheitlichen Einnehmung anzusehen seien. Soweit das Landgericht unterstellt habe, dass es auch bei der angegriffenen Ausführungsform, bei der es sich um eine Förderpumpe für hochviskose Medien wie z. B. Polymere, nicht aber für niedrig-viskose Medien wie z. B. Öl handele, zu einem (relevanten) Übertritt des Mediums zwischen den beiden Teilen des „W`s“ komme, sei diese Unterstellung unzutreffend, wie auch das Gutachten gemäß Anlage K 13 belege. Da somit die beiden Teile des „W`s“ funktional getrennt und damit nicht als zwei Teile einer einheitlichen Einnehmung anzusehen seien, sei lediglich zu prüfen, ob jedes dieser beiden Teilen eine stetig gekrümmte Fläche habe. Dies sei der Fall, was auch das Landgericht nicht bezweifelt habe. Diesem Ausgangspunkt des Landgerichts schließe sie sich ausdrücklich an. – Hilfsweise berufe sie sich auf Äquivalenz. Den Fachmann, dem die Strömungsverhältnisse bei hochviskosen Medien bekannt seien, wisse , dass die Einnehmungen auch durch eine abfallende Kante getrennt sein könnten, die also keine vollständige räumliche Trennung bei niedriger viskosen Medien bewirken würde. Ihm sei bekannt, dass diese Gestaltung bei höher viskosen Medien gleichwirkend zu einer davon geringfügig abweichenden Gestaltung wäre, die keinen abfallenden, sondern einen gleichmäßig hohen Trennkamm aufwiesen. Damit sei die angegriffene Gestaltung aus Sicht des Fachmanns gleichwirkend einer Gestaltung mit zwei konstruktiv vollständig getrennten Einnehmungen für das obere und das untere Zahnrad.

Die Klägerin beantragt,

I. das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Oktober
2002 aufzuheben;

II. den Beklagten zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwider-
handlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu Euro
250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jah-
ren, zu unterlassen,

Zahnradpumpen mit mindestens zwei in einem Pro-
duktekanal außen verzahnt kämmenden Rotoren, bei
denen mindestens druckseitig des Bereichs des
Kämmens in der Produktekanalmündung mindestens
eine volumenvergrößernde Einnehmung eingeformt
ist,

herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen
oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder
zu gebrauchen,

bei denen die Einnehmung durch eine stetig ge-
krümmte Fläche gebildet ist (EP 0 677 660, An
spruch 1);

2. ihr Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang
der Beklagte bzw. die Firma U2 AG, deren Ge-
schäftsführer er war, die unter I.1. bezeichneten
Handlungen seit dem 15. Juni 1996 begangen haben,
und zwar unter Angabe,

a) der Herstellungsmengen und –zeiten,

b) der einzelnen Lieferungen aufgeschlüsselt nach
Liefermengen, -zeiten und –preisen unter
Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der
Namen und Anschriften der Abnehmer,

c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach
Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter
Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der
Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d) der betriebenen Werbung aufgeschlüsselt nach
Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungs-

zeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-
schlüsselten Gestehungskosten und des erzielten
Gewinns,

wobei

dem Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen
und Anschriften nicht gewerblicher Abnehmer und
Angebotsempfänger einem von diesem zu bezeich-
nenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit ver-
verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen,
sofern der Beklagte dessen Kosten trägt und ihn er-
mächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete
Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder
Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,

III. festzustellen,

dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr allen Schaden zu
ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten und
seit dem 15. Juni 1996 begangenen Handlungen ent-
standen ist und noch entstehen wird.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Der Beklagte macht geltend, die Auslegung und die Schutzbereichsbestimmung des Klagepatents durch das Landgericht seien zutreffend. Die von der Klägerin vorgetragenen und auch in dem von ihr vorgelegten Gutachten angeführten Strömungsverhältnisse würden so bei der angegriffenen Ausführungsform nicht bestehen und es würde durchaus zu einem „Überschwappen“ kommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg, weil die mit der Klage angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents keinen Gebrauch macht.

1.
Die Lehre des Klagepatents betrifft eine Zahnradpumpe nach dem Oberbegriff von Anspruch 1 sowie deren Verwendung (Sp. 1, Z. 3 – 5), also merkmalsmäßig gegliedert einen Gegenstand, der sich durch die nachfolgenden Merkmale auszeichnet:

1.Zahnradpumpe
2. mit mindestens zwei in einem Produktekanal (1) außenverzahnt kämmenden
Rotoren;

3. mindestens druckseitig des Bereichs des Kämmens ist in der Produktekanal-
wandung (3) mindestens eine volumenvergrößernde Einnehmung (6 a1, 6 a2,
6 b1, 6 b2).

Die Klagepatentschrift schildert einleitend zunächst den technologischen Hinter-grund der Erfindung und führt hierzu aus, dass bei Zahnradpumpen mit außen-verzahnten, dicht kämmenden Wellen beim Ausquetschvorgang auf der Druckseite, hervorgerufen durch den Eintritt eines Zahnes der angetriebenen Welle in die korrespondierende Zahnlücke an der ungetriebenen Welle, erhebliche lokale Druckspitzen einträten. Diese Quetschdrücke erreichten bei der Förderung höherer viskoser Medien , wie z. B. von Polymerschmelzen, Spitzenwerte von einigen 100 bar. Aus diesem, wenn auch sehr kurzfristigen extremen Druckanstieg resultiere eine erhebliche thermische Beanspruchung und Scherbeanspruchung des Fördermediums (Sp. 1, Z. 6 – 17). – Schon aus dieser Schilderung wird der fachkundige Leser der Klagepatentschrift schließen, dass es bei der Erfindung darum geht, diese Quetschdrücke, die insbesondere bei Polymerschmelzen sehr hoch sind und zu einer erheblichen thermischen Beanspruchung und Scherbeanspruchung führen, zu vermeiden.

Die Klagepatentschrift weist im Anschluss an die Darstellung der vorgenannten Problematik bezüglich der Ausführung des Produktekanals einer Zahnradpumpe zur Förderung auch von scherempfindlichen und/oder thermosensitiven Medien beispielsweise auf die GB-A-85 00 273 bzw. auf die EP-A- 0 189 670 hin, ohne diesen Stand der Technik näher zu erläutern. Sie bemängelt jedoch an diesen vorbekannten Pumpen, dass auch bei ihnen die erwähnten Quetschdruckspitzen dazu führten, dass sie insbesondere für die Förderung der genannten scherempfindlichen und/oder thermosensitiven Medien nicht bedenkenlos eingesetzt werden könnten (Sp. 1, Z. 18 – 27).

Die Klagepatentschrift erwähnt ferner, dass durch die Lösung gemäß der EP-A-0 559 582 die Möglichkeit bestehe, die Entstehung der genannten Quetschdruckspitzen mindestens zu mindern, und dass zu diesem Zweck dort auf der Druckseite des Produktekanals eine volumenvergrößernde Entlastungseinnehmung vorgesehen sei (Sp. 2, Z. 28 – 32).

Schließlich führt die Klagepatentschrift aus, dass aus der EP-0 455 059 (Anlage K 5) und DE-366 152 (Anlage K 4) eine Zahnradpumpe der eingangs genannten Art, also mit den eingangs genannten Merkmalen 1 bis 3, bekannt sei.

Der Fachmann, der in die EP-0 455 059 (Anlage K 5) schaut, sieht dort eine Zahnradpumpe (gear pump 1) mit zwei außenverzahnt kämmenden Rotoren (meshings gears 5 und 6 – vgl. Fig. 3 – 5 ) in einem „Produktekanal“ (der nicht als solcher als „products-channel“ und mit einem Bezugszeichen bezeichnet ist). Sowohl auf der Saugseite als auch auf der Druckseite des Bereichs des Kämmens sind in den Kontaktflächen beider Lager 13, die gleichsam die Produktekanalwandung bilden, volumenvergrößernde Einnehmungen 22 und 23 eingeformt (vgl. Fig. 1 u. 2 in Verb. mit Sp. 3, Z. 7 ff). Die Einnehmung 22 befindet sich auf der Saugseite und die Einnehmung 23 auf der Druckseite. Die Einnehmung 22 wird durch zwei Kerben 24 und 25 und die Einnehmung 23 durch zwei Kerben 27 und 28 definiert, wobei die Kerben eine im Wesentlichen dreieckkeilige Form haben. Damit erfüllt diese bekannte Pumpe die obigen Merkmale 1 bis 3 des Oberbegriffs des Anspruches 1.

Der Fachmann, der die deutsche Patentschrift 366 155 (Anlage K 4) zur Hand nimmt, sieht dort eine Zahnrad-Ölpumpe mit zwei außenverzahnt kämmenden Rotoren (Zahnkolben a und b) in einem „Produktekanal“ (der nicht als solcher bezeichnet und mit einer Bezugsziffer versehen ist). Stege e und f trennen den

Saugraum g von dem Druckraum h. Die Stege besitzen (ausgefräst) taschenartige Vertiefungen i und k , die einerseits nach den Zahnkolben hin offen sind und andererseits zu den Saug- und Druckräumen führen und so lang gehalten sind, dass sie über die durch die Achsen c, d gedachte Ebene A-B hinausragen. Das Öl kann also in den Zahnlücken an den Zähnen entlang, d. h. parallel zu den Achsen, in diese Vertiefungen fließen und von da in den Saug- bzw. Druckraum übertreten (vgl. Sp. 1, Z. 37 – Sp. 2, Z. 55 in Verb. mit den Abbildungen). Zur geometrischen Form der Ausbildung dieser Vertiefungen werden in der Beschreibung und den Ansprüchen in dieser Schrift keine Angaben gemacht, doch zeigen die Abbildungen Vertiefungen, die im Wesentlichen quaderförmig gestaltet sind.

Die Klagepatentschrift würdigt diese beiden Druckschriften dahin, dass bei den aus ihnen bekannten Zahnradpumpen druck- und saugseitig in der Produktekanalwandung im Kämmbereich der Rotoren volumenvergrößernde Einnehmungen eingeformt seien, mittels welcher die entstehenden Druckspitzen reduziert würden. Dabei sei nachteilig, dass die Einnehmungen, betrachtet in einer Querschnittsebene parallel zur Ebene, die die Rotorenachsen verbinde, gekantet profiliert seien . Dadurch ergebe sich eine Ablagerung des Fördergutes in den Einnehmungen. Die dort unter thermischer Langzeitbeanspruchung stehenden Ablagerungen könnten sich unkontrolliert lösen und das Fördergut kontaminieren und seien auch bei einer Pumpenreinigung schwer zugänglich (Sp. 1, Z. 35 – 47).

Ausgehend von dem dargestellten Stand der Technik formuliert die Klagepatent-schrift die Aufgabe der Erfindung dahin, die genannten Nachteile an einer Pumpe letztgenannter Art, also an einer Pumpe mit den obigen Merkmalen 1 bis 3, zu beheben (vgl. Sp. 1, Z. 48 – 50).

Zur Lösung dieser Aufgabe wird mit dem Patentanspruch 1 ein Gegenstand vorgeschlagen, der neben den oben genannten Merkmalen 1 bis 3 das nachstehende Merkmal 4 aufweist:

4. Die Einnehmung ist durch eine stetig gekrümmte Fläche gebildet.

Die Klagepatentschrift erläutert diese Erfindung ausschließlich an Hand einer Figur, bei der bereits bevorzugte Ausführungsformen nach den Ansprüchen 2 und 5 verwirklicht sind, wobei sie jedoch Hinweise allgemeinerer Art gibt, wie den Hinweis, es zu beachten, dass insbesondere bei der Förderung von scherempfindlichen und/oder thermosensitiven Medien grundsätzlich im Produktekanal keine toten Ecken und Kanten vorgesehen werden sollten. Ansonsten ergäben sich Ablagerungen des Fördermediums und, daraus resultierend, eine entsprechende Schädigung des geförderten Mediums (Sp. 2, Z 51 – 57). Die Klagepatentschrift weist auch darauf hin, dass durch die erfindungsgemäß vorgesehenen Einnehmung keinerlei Toträume geschaffen werden (Sp. 3, Z. 6 – 8) und eine erfindungsgemäße Zahnradpumpe sich ausgezeichnet für die Förderung von scherempfindlichen und/oder thermosensitiven Medien, insbesondere von Polymerschmelzen, eigne (Sp. 3, Z. 17 – 21).

Die oben wiedergegebene einzige Figur der Klagepatentschrift zeigt perspektivisch die Ansicht eines Schnittes durch eine erfindungsgemäße Zahnradpumpe, wobei der Schnitt in die Achse des Produktekanals gelegt ist und parallel zu den Achsen der Rotoren. -In der Figur ist der Produktekanal 1 dargestellt, geschnitten entlang einer Achse A und parallel zur Achse B eines der beiden vorgesehenen, nicht dargestellten, außenverzahnt kämmenden Rotoren. Der Kämmbereich der Rotoren liegt im Wesentlichen in der Schnittebene E der gewählten Darstellung. Im weiteren ist er bezüglich einer Ebene durch die Achse B und die nicht dargestellte Achse des zweiten, in der gewählten Darstellung darüberliegenden Rotors symmetrisch.

Sowohl einlaufseitig dem Einlaufkanal 1 a zugewandt, wie auch auslassseitig, d. h. dem Auslasskanal 1 b zugewandt, sind in die Produktekanalwandung 3 des Produktekanals 2, worin die Rotoren kämmen, je eine volumenvergrößernde Ein-nehmung 6a1, 6a2 eingeformt, vorzugsweise wie mit 6b1, 6b2 dargestellt, beidseitig sich über dem Produktekanal 1 gegenüberliegend.

Hierzu heißt es in der Klagepatentschrift, dass dadurch ermöglicht werde, dass im ganzen Kämmbereich, sowohl bei sich annähernden Zahn/Zahnlücken wie auch sich entfernenden, das Fördermedium sich in die vorgesehenen Einnehmungen 6 druckentspannen könne, womit das Entstehen hoher Quetschdruckspitzen verhindert werde und einlasskanalseitig eine Verbesserung des Füllverhaltens der Zahnlücken erzielt werde (Sp. 2, Z. 26 – 34).

Unter Bezugnahme auf das Ausführungsbeispiel, welches in der einzigen Figur der Klagepatentschrift dargestellt ist, heißt es in Sp. 2, Z. 58 – Sp. 4, Z. 5, dass erfindungsgemäß die Einnehmungen 6a1 bzw. 6a2, 6b1 bzw. 6b2 so eingearbeitet seien, dass sie je die Form von Kugelsegmenten aufwiesen. Bei zusammengestellter Pumpe definierten die Einnehmungen je paarweise Kugelkallotten bzw. genereller je stetig gekrümmte Raumflächen. Ergänzend hierzu heißt es, dass selbstverständlich von idealen ellipsoid- bzw. kugelsegmentförmigen Einnehmungen abgewichen werden könne, und grundsätzlich Einnehmungen vorgesehen werden könnten mit stetig gekrümmten Einnehmungsflächen. Auch wenn nur druckseitig eine solche Einnehmung entsprechend 6a2 vorgesehen werde, werde das Pumpenverhalten bezüglich der Anforderung keiner Toträume wesentlich verbessert (Sp. 2, Z. 8 – 16).

Es geht also darum, bei Zahnradpumpen mit den Merkmalen 1 bis 3 des Oberbe-griffs, also bei Zahnradpumpen, bei denen mindestens druckseitig des Bereichs des Kämmens in der Produktekanalwandung eine volumenvergrößernde Einnehmung vorhanden ist, mittels der Ausbildung der Einnehmungsflächen als stetig gekrümmte Flächen zu erreichen, dass keine Toträume entstehen, die die in der Klagepatentschrift näher dargestellten Folgen haben können.

Angesichts des Streites der Parteien bedürfen die Merkmale 3 und 4 noch näherer Erörterung.

Gemäß Merkmal 3 ist vorgesehen, dass mindestens druckseitig des Bereichs des Kämmens in der Produktekanalwandung mindestens eine volumenvergrößernde Einnehmung eingeformt ist. Durch Unteranspruch 5 und Spalte 2, Zeilen 37 – 46 wird der Durchschnittsfachmann darauf hingewiesen, dass die Stirnflächen produktegeschmierter Gleitlagerkörper Teile der Produktekanalwandung bilden können. Der Durchschnittsfachmann wird auch keinen Anlass zu der Annahme haben, die Stirnflächen der Gleitkörper müssten etwa mit der Kanalwandung fluchten. Der Übergang von den Stirnflächen zu den eigentlichen Produktekanalwandungen kann durchaus unterschiedlich gestaltet und beispielsweise auch so beschaffen sein, wie dies in Anlage WKS 7 b gezeigt wird. Einnehmungen in diesem Übergangsbereich haben die gewünschte volumenvergrößernde Eigenschaft und ermöglichen die in Sp. 2, Zeilen 26 – 31 beschriebene Druckentspannung des Fördermediums im Kämmbereich der Zähne.

Wie das Wort „mindestens“ besagt, können im Bereich des Kämmens auch mehrere der besagten Einnehmungen vorhanden sein, so dass sich die Frage stellt, wann der Durchschnittsfachmann Vertiefungen oder Einformungen im maßgeblichen Bereich als eine zusammenhängende Einnehmung, für die die Anweisung des Merkmals 4 gilt, oder als eine Mehrheit von Einnehmungen werten wird, für die dann jeweils gesondert die Anweisung des Merkmals 4 zu gelten hat.

Nach dem Merkmal 4, das das Kennzeichen des Patentanspruches 1 des Klagepatents bildet, ist die Einnehmung durch eine stetig gekrümmte Fläche gebildet. Besonders bevorzugt werden hierbei Einnehmungen in Form von Kugelsegmenten (Anspruch 4 und Sp. 2, Zeile 58 – Sp. 3, Z. 5). Selbstverständlich, so wird dem Durchschnittsfachmann in Sp. 3, Z. 8 -10 gesagt, kann von idealen ellipsoid- bzw. kugelsegmentförmigen Einnehmungen abgewichen werden. Der Durchschnittsfachmann wird daher alle möglichen Flächen mit stetigen Krümmungsverläufen in seine Überlegungen einbeziehen. Wichtig ist allerdings, dass bei der Flächengestaltung keine toten Ecken und Kanten vorgesehen werden (vgl. Sp. 2, Zeilen 53,54 und Sp. 3, Zeilen 6 – 8), wobei dies nach der Anspruchsfassung generell zu beachten ist und nicht nur betrachtet in einer Querschnittsebene parallel zur Ebene , die die Rotorachsen verbindet (vgl. die Kritik am Stand der Technik in Sp. 1, Zeilen 38 – 41 ). Ausgehend von der Kritik am Stand der Technik und unter Beachtung der Vorgabe, tote Ecken und Kanten zu vermeiden, wird der Durchschnittsfachmann allerdings keine Bedenken haben, auch solche Flächen als stetig gekrümmt im Sinne des Merkmals 4 zu betrachten, die ausgehend von einer stetig verlaufenden Krümmung in eine Ebene auslaufen und dabei in die Wandflächen des Produktekanals übergehen.

Bei der Beantwortung der Frage, was der Durchschnittsfachmann als eine volumenvergrößernde Einnehmung im Sinne der Merkmale 3 und 4 ansieht und wann er von mehreren zu unterscheidenden Einnehmungen ausgeht, hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass bei der dem Durchschnittsfachmann naheliegenden technisch-funktionalen Betrachtung von ihm all das als eine einzige kanalwandige Einnehmung angesehen wird, was Volumen bereitstellt und beim Eingriff des jeweiligen Zahnrades in den korrespondierenden Zahnzwischenraum des gegenüberliegenden Zahnrades von den zu fördernden Medien durchströmt bzw. von dem im Zahnzwischenraum verdrängten Medium „gefüllt“ wird. Dabei definiert der Durchschnittsfachmann die Einnehmung nicht in Abhängigkeit von der Art des zu fördernden Mediums, insbesondere einem Viskositätswert und einem Fließverhalten des Mediums. Denn Anspruch 1 des Klagepatents lässt offen, welche Fließeigenschaften das Fördermedium hat. Die Beschreibung erwähnt zwar – wie oben bereits ausgeführt – in Spalte 1, Z. 11 ff., dass insbesondere bei der Förderung höher viskoser Medien Probleme auftreten könnten, wenn nicht für eine ausreichende Druckentlastung im Bereich des Kämmens gesorgt werde. Auf hochviskose Medien ist die Lehre des Klagepatents aber nicht beschränkt; sie gilt für niedrig viskose flüssige Medien in gleicher Weise und ist auch im Hinblick auf diese von gleichem Interesse. Der Durchschnittsfachmann bestimmt daher Eigenschaften und Gestaltung der erfindungsgemäßen Vorrichtung einheitlich, also unabhängig davon, welche Fließeigenschaften das jeweilige Fördermedium aufweist. Er wird daher etwa durch Kanten begrenzte Bereiche einer Einnehmung , die bei niedrig viskosen flüssigen Medien insgesamt als Verdrängungsraum zur Verfügung stehen, nicht zum Beispiel bei hochviskosen Medien entsprechend einem von ihm vielleicht für möglich gehaltenen abweichenden Fließverhalten als gesonderte Einnehmungen betrachten. Zu einer solchen Betrachtungsweise gibt ihm der gesamte Inhalt der Klagepatentschrift keine Veranlassung. Der Durchschnittsfachmann versteht im Gegenteil die Klagepatentschrift und die Lehre des Anspruches 1 dahin, dass er die Einnehmung gemäß den Merkmalen 3 und 4 unabhängig von den Fließeigenschaften auszugestalten hat; dies erspart ihm zudem schwierige Überlegungen und Berechnungen hinsichtlich der konkreten Fließeigenschaften, die, wie gerade der Streit der Parteien im vorliegenden Fall zeigt, kaum oder nur sehr schwer einzuschätzen sind und möglicherweise auch je nach Temperatur und anderer variabler Parameter schwanken können.

2.

Ausgehend von dem zuvor aufgezeigten Verständnis der erfindungsgemäßen Lehre des Patentanspruches 1 des Klagepatents hat das Landgericht zu Recht eine Verwirklichung dieser technischen Lehre bei der angegriffenen Ausführungsform verneint. Die angegriffene Ausführungsform verfügt nicht im Sinne der Merkmale 3 und 4 in der Produktkanalwandung über eine Einnehmung, die durch eine stetig gekrümmte Fläche gebildet ist, sondern über eine Einnehmung, die infolge ihrer W-förmigen Ausgestaltung wenigstens eine Kante bzw. Ecke aufweist. Ergänzend wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen.

Bei der angegriffenen Ausführungsform sind in der Einnehmung im Sinne des Merkmals 3 „Kanten“ vorhanden, die es nach dem Inhalt der Klagepatentschrift und dem Inhalt des Anspruches 1 zu vermeiden gilt und die bei der angegriffenen Ausführungsform auch nicht durch eine gleichwirkende (äquivalente) Maßnahme zur stetigen Krümmung gemäß Merkmal 4 (welche denn auch?) eliminiert worden sind.

Aus den bereits oben aufgezeigten Gründen entscheidet sich die Frage, ob eine Einnehmung im Sinne des Merkmales 3 vorliegt, die entsprechend dem Merkmal 4 ausgebildet ist, nicht danach, welche Viskositäts- und Strömungseigenschaften das Medium aufweist, welches die „Zahnradpumpe“ gemäß Merkmal 1 zu fördern hat. Auf den Streit der Parteien, ob im Bereich des Kämmens bei der angegriffenen Ausführungsform bei hochviskosen Medien getrennte laminare Strömungen möglich sind, die nur bestimmte durch den Grat bzw. die Kante geteilte Bereiche der Einnehmung erfassen können, kommt es daher nicht an.

3.
Nach alledem hat das Landgericht die Klage der Klägerin mit dem angefochtenen Urteil zu Recht abgewiesen, so dass deren Berufung gegen dieses Urteil mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen war.

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.

Es bestand kein Anlass, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch nicht erkennbar ist, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht erfordert.

R1 R4 Dr. R3
Vors. Richter am OLG Richter am OLG Richter am OLG