4a O 26/98 – Pflückvorsatz (Arbeitnehmererf.)

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 620

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 18. Dezember 2007, Az. 4a O 26/98

I.
Die Beklagte wird verurteilt,
1. an den Kläger zu 1. 35.969,56 € nebst Zinsen
a) in Höhe von 4 % aus 1.658,07 € seit dem 01.02.1997;
b) in Höhe von 4 % aus 2.768,18 € seit dem 01.02.1998;
c) in Höhe von 4 % aus 2.590,59 € seit dem 01.02.1999;
d) in Höhe von 4 % aus 2.494,07 € seit dem 01.02.2000;
e) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.718,85 € seit dem 01.02.2001;
f) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.699,10 € seit dem 01.02.2002;
g) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10.036,67 € seit dem 01.02.2003;
h) in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.004,03 € seit dem 01.02.2004;
zu zahlen, und
2. an den Kläger zu 2. 99.500,98 € nebst Zinsen
a) in Höhe von 4 % aus 5.165,70 € seit dem 01.02.1997;
b) in Höhe von 4 % aus 8.619,18 € seit dem 01.02.1998;
c) in Höhe von 4 % aus 7.915,43 € seit dem 01.02.1999;
d) in Höhe von 4 % aus 7.764,40 € seit dem 01.02.2000;
e) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 8.574,82 € seit dem 01.02.2001;
f) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.715,40 € seit dem 01.02.2002;
g) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 25.450,13 € seit dem 01.02.2003;
h) in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 20.295,92 € seit dem 01.02.2004;
zu zahlen.

II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Beklagte zu 10 %, der Kläger zu 1. zu 28 % und der Kläger zu 2. zu 62 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1. trägt der Kläger zu 1. zu 9 % und die Beklagte zu 91 %.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2. trägt der Kläger zu 2. zu 11 % und die Beklagte zu 89 %.

IV.
Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand:
Die Kläger zu 1. und 2. verlangen mit der vorliegenden Klage – nachdem die Beklagte bereits Auskunft erteilt hat – die Zahlung einer Arbeitnehmererfindervergütung.
Der Kläger zu 1. ist Diplomingenieur und war in der Zeit vom 1. September 1989 bis zum 31. März 1997 bei der Beklagten zunächst als Ingenieur und später als Leiter der Konstruktions- und Entwicklungsabteilung tätig. Der Kläger zu 2. ist Landmaschinenmechaniker und war vom 1. August 1988 bis zum 1. April 1998 in dieser Funktion bei der Beklagten tätig. Die Kläger haben gemeinsam während ihrer Tätigkeit bei der Beklagten eine Reihe von Erfindungen gemacht, die mündlich der Geschäftsleitung gemeldet und von der Beklagten in Anspruch genommen wurden. Zu den Erfindungen der Kläger während ihrer dienstlichen Tätigkeit bei der Beklagten zählt auch die dem deutschen Patent 43 44 xxx (Anlage K 1, nachfolgend Klagepatent) zugrunde liegende Erfindung betreffend einen Pflückvorsatz für ein Erntegerät. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Erfindung ist von der Beklagten am 27. Dezember 1993 angemeldet worden. Der Hinweis die Erteilung des Patent wurde am 27. April 1995 veröffentlicht. Mittlerweile ist die Erfindung – unter Inanspruchnahme der Priorität des Klagepatents – auch zum europäischen Patent angemeldet worden. Der Hinweis auf die Erteilung des europäischen Patents (EP 0 685 xxx, vorgelegt als Anlage L 39, für das als Vertragsstaat unter anderem Deutschland benannt wurde) ist am 03.12.1997 veröffentlicht worden.
Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
Pflückvorsatz (1) für ein Erntegerät zum Ernten von Körnerfrüchten, z.B. Mais od. dgl., mit Einzugsrotoren (2) unterhalb von Pflückspalten (15), die auf ihrem Umfang mit fest angeordneten Flügeln (3, 4, 5, 6, 7, 8) ausgerüstet sind, die Schlitze (9) aufweisen, in die von der Maschine getragene Zerkleinerungswerkzeuge (10) eingreifen, die als umlaufende Schneidscheiben (11) eingreifen, die als umlaufende Schneidscheiben (11) ausgebildet sind, dadurch gekennzeichnet, dass die Zerkleinerungswerkzeuge (10) auf einer eigenen, parallel zur Achse des Einzugsrotors (2) ausgerichteten Tragwelle (12) eine Schneidwalze (22) bildend angeordnet sind und die Achse der Tragwelle (12) vom Pflückspalt (15) aus gesehen tiefer als die Achse des Einzugsrotors (2) liegt.

Nachfolgend abgebildet sind zeichnerische Darstellungen bevorzugter Ausführungsformen der Erfindung, welche aus der Klagepatentschrift stammen. Figur 1 zeigt eine Seitenansicht auf einen Pflückvorsatz. Figur 2 zeigt einen Teilschnitt und eine Frontansicht. Figur 3 zeigt in größerem Maßstab einen Schnitt durch eine erste Ausführungsform und Figur 4 zeigt einen Schnitt gemäß der Linie A-A in Figur 1.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob neben den Klägern noch zwei weitere Mitarbeiter der Beklagten, Herr A und Herr B, an der Erfindung beteiligt waren.

Die Beklagte vertreibt seit 1996 Pflückvorsätze „C“, die – wie zwischen den Parteien unstreitig ist – von der Lehre des Klagepatents Gebrauch machen. Die Einzugsrotoren und die Häckselvorrichtung ist bei dem Pflückvorsatz „C“ wie folgt ausgestaltet:

Mit Schreiben vom 11.07.1997 (Anlage K3) setzte die Beklagte – nachdem Verhandlungen über die Vergütungshöhe gescheitert waren – gegenüber den Klägern zu 1. und 2. eine Arbeitnehmererfindervergütung für das Jahr 1996 fest. Dabei legte sie ihrer Berechnung als Bezugsgröße die jeweiligen Pflückvorsatzreihen, einen Lizenzsatz von 5%, einen Miterfinderanteil beider Kläger von je 50% und Anteilsfaktoren von 10% für den Kläger zu 1. und von 13% für den Kläger zu 2. zu Grunde. Beide Kläger widersprachen dieser Festsetzung mit Schreiben vom 06.08.1997 (Anlage K4).
Mit Schriftsatz vom 22.01.1998 haben die Kläger gegen die Beklagte Stufenklage erhoben, gerichtet auf Rechnungslegung und Zahlung einer sich daraus ergebenden Vergütung. Auf ein Anerkenntnis der Beklagten hinsichtlich der Rechnungslegungsverpflichtung ist am 07.04.1998 ein Anerkenntnis-Teilurteil ergangen (Bl. 51ff GA), durch das die Beklagte zur Rechnungslegung verpflichtet wurde.

Mit Schreiben vom 28.10.2001 und vom 27.11.2001 (Anlage K19) meldete Herr B der Geschäftsführung der Beklagten, er sei der Meinung, er sei anteilsmäßig an der Erfindung beteiligt. Daraufhin erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 12.12.2001 (Anlage K6), sie fechte die am 11.07.1997 vorgenommene Festsetzung der Arbeitnehmererfindervergütung an. Jeweils mit Schreiben vom 12.02.2002 (Anlagen K21, K22) meldeten die Herren A und B bei der Beklagten förmlich an, zu jeweils 25 % an der im Klagepatent niedergelegten Erfindung beteiligt gewesen zu sein. Mit Schreiben vom 20.03.2002 (Anlage L 42) setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger zu 1. die Arbeitnehmererfindervergütung erneut fest, wobei sie ihrer Berechnung als Bezugsgröße die Pflückvorsatzreihen, einen Lizenzsatz von 2,5%, einen Miterfinderanteil von 25% und einen Anteilsfaktor von 10% zu Grunde legte. Die Kläger widersprachen dieser Neufestsetzung der Arbeitnehmererfindervergütung mit Schreiben vom 15.04.2002.

Im Klageverfahren hatte die Beklagte unterdessen – nachdem sie durch ein gerichtliches Zwangsgeld hierzu angehalten worden war und nachdem die Kläger im Wege der sofortigen Beschwerde die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes betrieben hatten – Rechnung über die Veräußerung von Pflückvorsätzen und Ersatzteilen in den Jahren 1998 bis 2002 gelegt (Anlagen K7, K8, K9, K10). Die Kläger, die diese Rechnungslegung für unzureichend hielten, haben daraufhin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an Eides Statt zu versichern, dass ihre Auskünfte richtig und vollständig seien. Diesem Antrag hat die Kammer mit Teilurteil vom 06.04.2004 (Bl. 247 GA) stattgegeben. Das Teilurteil ist auf die von der Beklagten eingelegte Berufung vom Oberlandesgericht Düsseldorf durch Urteil vom 28.04.2005 – bei gleichzeitiger Präzisierung des Urteilstenors – bestätigt worden. Nunmehr haben die Kläger ihre Klageforderung beziffert.

Die Kläger tragen im Einzelnen vor:
Sie, der Kläger zu 1. und der Kläger zu 2., seien die einzigen Miterfinder. Die Mitarbeiter A und B hätten daran nicht mitgewirkt. Während eines Aufenthaltes der beiden Kläger in Ungarn vom 17.10.1993 bis zum 02.11.1993, bei dem ein Zwei-Walzen-Pflücker mit feststehenden Messern getestet worden sei, hätten sich die Kläger eigenständig überlegt, dass der Energieaufwand dieses Pflückers zu groß sei und ein aktiver Schnitt energiesparender sei. Außerdem hätten sie gemeinsam bereits die Idee gehabt, die Achse der drehbaren Schneidwalze tiefer als diejenige des Einzugsrotors anzubringen, um zu erreichen, dass die Pflanzenstängel sicher erfasst würden. Nach der Rückkehr der Kläger aus Ungarn habe der Kläger zu 1. diese Ideen dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn D, vorgestellt. Außerdem habe der Kläger zu 1. mit dem Patentanwalt E die Erfindung in allen Details besprochen, noch bevor ab dem 19.11.1993 Testläufe auf dem Maisfeld des Landwirts F durchgeführt worden seien.
Da die Herren A und B ihre angebliche Erfindung erst im Jahre 2002 gemeldet hätten, seien deren Ansprüche im Übrigen verwirkt.
Die maßgebliche Bezugsgröße für die Berechnung der Arbeitnehmererfindervergütung sei der Pflückvorsatz als Ganzes, da die klagepatentgemäße Erfindung das technische Problem der Reduktion des Kraftaufwandes und zugleich die sichere Erfassung der Pflanzenstängel löse, was den Pflückvorsatz als Ganzes präge. Zudem würden die Pflückvorsätze regelmäßig als Ganzes vertrieben und nicht lediglich die Pflückreihen. Auch seien die Umsätze mit sämtlichen Ersatzteilen zu berücksichtigen.
Ein Abzug von Vertriebs- und Verpackungskosten sei nicht angezeigt, da nach Angaben der Beklagten die G Vertriebsgesellschaft deren einzige Abnehmerin sei und diese unstreitig in Raumunion mit der Beklagten sitze.
Ein Lizenzsatz von 5% sei angemessen. Der Lizenzsatz könne nicht etwa deshalb geringer angesetzt werden, weil die Beklagte im Juni 1997 mit der H KG a.A. (im Folgenden: H KG) eine Kreuzlizenzvereinbarung getroffen habe, wonach die Beklagte zur Nutzung des Patents DE 39 30 xxx der H KG und die H KG im Gegenzug zur Nutzung des Klagepatents berechtigt sein solle. Es sei nicht notwendig gewesen, sich von der H KG eine Lizenz an deren Patent DE 39 30 xxx einräumen zu lassen. Der Pflückvorsatz C verletze das Patent DE 39 30 xxx nicht. Unter jenes Patent fielen nämlich nur feststehende Messer, außerdem sei dort die Achse der Schneidwalze nicht tiefer angeordnet als die Achse des Einzugsrotors.
Auch müsse der Lizenzsatz nicht gemindert werden, weil die C-Pflückvorsätze das Gebrauchsmuster DE 296 17 xxx verletzten. Dieses Gebrauchsmuster sei im Übrigen unwirksam.
Zum Anteilsfaktor führen die Kläger aus, die zu lösende Aufgabe hätten sie sich selbst gestellt. Die Vorgabe des Kunden J, die dieser im März 1993 gemacht habe, habe nur gelautet, dass bis Herbst 1993 ein Pflückvorsatz mit zwei Einzugsrotoren zu Testzwecken gebaut werden sollte. Die Kläger hätten sich dann aber überlegt – ohne hierzu von der Geschäftsführung der Beklagten aufgefordert worden zu sein – dass der Energieaufwand dieses Pflückvorsatzes zu hoch sei und dass ein aktiver Schnitt energiesparender sei. Außerdem hätten sich die Kläger selbst überlegt, dass ein sicherer Griff des Einzugsrotors am Pflanzenstängel dadurch sichergestellt werde, dass die Achse der drehbaren Schneidwalze unterhalb des Einzugsrotors liegen müsse. Spezielle Arbeitsmittel seien den Klägern bei der Entwicklung der Erfindung nicht zur Verfügung gestellt worden.
Der Kläger zu 1. sei zum Zeitpunkt der Erfindung der einzige Entwicklungsingenieur gewesen. Eine „Versuchsabteilung“ habe es seit Ende 1992 nicht mehr gegeben. Eine Leitungsfunktion mit ihm zugeordneten Mitarbeitern habe er demnach nicht ausgeübt. Der Kläger zu 2. habe lediglich eine Position als Landmaschinenschlosser gehabt, und er habe auch nicht in einer Versuchsabteilung gearbeitet.

Die Kläger beantragen,
I. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) Arbeitnehmererfindervergütung für die Jahre 1996 bis 2002 in Höhe von 347.974,58 € zu zahlen, zuzüglich Zinsen
1. in Höhe von 4 % aus einem Betrag von 29.566,16 € seit dem 01.02.1997;
2. in Höhe von 4 % aus einem Betrag von 44.186,89 € seit dem 01.02.1998;
3. in Höhe von 4 % aus einem Betrag von 41.812,22 € seit dem 01.02.1999;
4. in Höhe von 4 % aus einem Betrag von 42.613,00 € seit dem 01.02.2000;
5. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 48.120,53 € seit dem 01.02.2001;
6. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 62.350,20 € seit dem 01.02.2002;
7. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 79.325,58 € seit dem 01.02.2003;
I. a. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 1) Arbeitnehmererfindervergütung für das Jahr 2003 in Höhe von 63.260,42 € zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus diesem Betrag seit dem 01.02.2004;

II. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) Arbeitnehmererfindervergütung für die Jahre 1996 bis 2002 in Höhe von 785.879,84 € zu zahlen, zuzüglich Zinsen
1. in Höhe von 4 % aus einem Betrag von 66.854,68 € seit dem 01.02.1997;
2. in Höhe von 4 % aus einem Betrag von 100.057,35 € seit dem 01.02.1998;
3. in Höhe von 4 % aus einem Betrag von 94.540,86 € seit dem 01.02.1999;
4. in Höhe von 4 % aus einem Betrag von 96.371,62 € seit dem 01.02.2000;
5. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 108.849,59 € seit dem 01.02.2001;
6. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 140.723,19 € seit dem 01.02.2002;
7. in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 178.482,55 € seit dem 01.02.2003;
II. a. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2) Arbeitnehmererfindervergütung für das Jahr 2003 in Höhe von 142.335,95 € zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus diesem Betrag seit dem 01.02.2004.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt im Einzelnen vor:
Miterfinder der streitgegenständlichen Erfindung seien neben den beiden Klägern die Herren A und B. So habe Herr A im August 1993, noch vor dem Ungarn-Aufenthalt der beiden Kläger, zunächst den Kläger zu 2. und bei einem weiteren Gespräch beide Kläger darauf angesprochen, dass bei dem Pflückvorsatz an Stelle von feststehenden Messern drehende Schneidscheiben verwendet werden sollten. Als die erfindungsgemäße Vorrichtung ab dem 19.11.1993 auf einem Maisfeld getestet worden sei, habe Herr B die Idee eingebracht, die Schneidscheiben mit einem Antrieb zu versehen, also aktiv anzutreiben.
Als Bezugsgröße für die Arbeitnehmererfindervergütung sei auf die mit einer Pflückreihe (bestehend aus Einzugsrotoren, Gegenrotoren und Schneidscheiben-Walzen) erzielten Nettoumsätze abzustellen und nicht auf die Umsätze, die mit den gesamten Pflückvorsätzen erzielt würden. Die Pflückreihen könnten nämlich auch selbstständig vertrieben werden; so seien im Jahr 2001 231 Pflückreihen verkauft worden.
Von dem Nettoumsatz seien Verpackungs- und Frachtkosten in Höhe von insgesamt 3,6 % abzuziehen. Ein Abzug von Fracht- und Verpackungskosten sei auch gerechtfertigt, da die Abnehmerin G Vertriebsgesellschaft zwar in Raumunion mit der Beklagten sitze, die Ware aber verpackt in deren Halle verbracht werden müsse.
In Bezug auf die Ersatzteile könnten keinesfalls alle in der Rechnungslegung aufgeführten Ersatzteile berücksichtigt werden. Allenfalls der aus Tragwelle und umlaufender Schneidscheibe bestehende Gegenrotor sei ein wesentliches Element der Erfindung i.S.d. § 10 PatG.
Im Rahmen der Bemessung des Lizenzsatzes sei zu berücksichtigen, dass die Beklagte mit der angegriffenen Ausführungsform nur einen Gewinn von 1,59% des Umsatzes erziele. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Pflückvorsatz C neben dem Klagepatent auch von den Patent EP 378 xxx, dem Gebrauchsmuster DE 296 17 xxx und DE 299 23 xxx Gebrauch mache, ein fiktiver Lizenzsatz also auf diese drei Schutzrechte zu verteilen sei. Ihrer Konkurrentin, der H KG, habe sie ferner im Rahmen einer Kreuzlizenzvereinbarung eine Lizenz an dem Klagepatent einräumen müssen, da sonst ein Streit darum gedroht habe, ob der Pflückvorsatz C das Patent DE 393 07 xx der H KG verletze.
Zum Anteilsfaktor führt die Beklagte aus, Teil der von J gestellten Aufgabe sei es gewesen, dass der Pflückvorsatz eine verminderte Leistungsaufnahme habe aufweisen sollen. Die weitere Aufgabe, die die Kläger formulieren, dass nämlich die Pflanzenstängel sicher erfasst werden, sei eine bloße Selbstverständlichkeit. Schneidscheiben seien aus dem „Pick-Patent“ (EP 0 474 072) bekannt gewesen. Da die Beklagte derartige Pflückvorsätze mit Schneidscheiben vertreibe, hätten die Kläger bei der Erfindung betriebliche Kenntnisse genutzt. Der Kläger zu 1. habe als Leiter der Konstruktions- und Entwicklungsabteilung eine hochstehende Position bei der Beklagten eingenommen. Ihm seien die Mitarbeiter B, K, L, M, N, O, A und P unterstellt gewesen. Der Kläger zu 2. habe aufgrund seiner Position im Betrieb der Beklagten Erfahrungen sammeln können, die ihn zur Entwicklung von Landmaschinen befähigten. Er sei bereits seit mehreren Jahren in der Forschungs- und Entwicklungsabteilung der Beklagten angestellt gewesen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 28.08.2007 (Bl. 554 GA) durch Vernehmung des Zeugen Q. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 06.12.2007 (Bl. 561ff.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig, aber nur teilweise begründet.

I.
Dem Kläger zu 1. steht aus § 9 ArbEG ein Anspruch auf Arbeitnehmererfindervergütung in Höhe von 35.969,56 € und dem Kläger zu 2. steht aus § 9 ArbEG ein Anspruch auf Arbeitnehmererfindervergütung in Höhe von 99.500,98 € zu.

Gemäß § 9 ArbEG hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung unbeschränkt in Anspruch genommen hat. Vorliegend ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten, Herrn D, die Erfindung, die Gegenstand des Klagepatents ist, gemeldet haben und dass die Beklagte die Erfindung unbeschränkt in Anspruch genommen hat. Eine verbindliche Festsetzung des Vergütungsanspruchs gemäß § 12 Abs. 3 ArbEG ist gegenüber den Klägern bisher nicht erfolgt, da die Kläger sowohl der ersten Vergütungsfestsetzung vom 11.07.1997 (Anlage K3) als auch der zweiten Vergütungsfestsetzung vom 20.03.2003 (Anlage L42) rechtzeitig gemäß § 12 Abs. 4 ArbEG widersprochen haben. Auf die Frage, ob die Beklagte ihre erste Vergütungsfestsetzung vom 11.07.1997 (Anlage K3) wirksam angefochten hat, kommt es daher nicht an.

Die Arbeitnehmererfindervergütung bildet das Produkt aus dem Erfindungswert und dem Anteilsfaktor, wobei der Erfindungswert berechnet wird aus der maßgeblichen Bezugsgröße und dem Lizenzsatz in Prozent.

1. Bezugsgröße
Vorliegend ist als Bezugsgröße abzustellen auf den mit den gesamten Pflückvorsätzen erzielten Umsatz.

a)
Bei der Wahl der Bezugsgröße ist darauf abzustellen, was den technischen und/oder wirtschaftlichen Gegebenheiten am besten entspricht. Dabei ist die Verkehrsüblichkeit zu beachten und die Erfindung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu würdigen. Es ist zu fragen, was vernünftige Parteien bei Abschluss des Lizenzvertrages über den Erfindungsgegenstand bei wirtschaftlichen Überlegungen vereinbart hätten (Bartenbach/Volz, ArbEG, 4. Aufl. 2002, § 9 Rn. 125.1, 126). Ist die Erfindung Teil einer Gesamtvorrichtung, so ist der Umsatz mit denjenigen Teilen zu Grunde zu legen, die der Erfindung ihr kennzeichnendes Gepräge geben (BGH GRUR 1962, 401 – Kreuzbodenventilsäcke). Es ist die kleinste technisch-wirtschaftliche funktionelle Einheit als Bezugsgröße anzusetzen, die noch von der Erfindung geprägt bzw. in ihrer Funktion beeinflusst wird (Bartenbach/Volz, ArbEG, 4. Aufl. 2002, § 9 Rn. 126).

b)
Das vorliegende Klagepatent bezieht sich auf einen Pflückvorsatz für ein Erntegerät, insbesondere für die Mais-Ernte. Ein solcher Vorsatz wird an einem Mähdrescher oder Feldhäcksler angebracht. Bei der Mais-Ernte soll mit Hilfe des Pflückvorsatzes der Maiskolben zuverlässig geerntet werden können, der dann im Mähdrescher weiter verarbeitet wird. Zugleich soll der Pflückvorsatz das Mais-Stroh zerkleinern.
Nach der Beschreibung des Klagepatents ist ein solches Erntegerät aus der EP 91 635 bekannt. Dort weist der Pflückvorsatz Einzugsrotoren auf, denen feststehende Schneidmesser zugeordnet sind, die in entsprechende Schlitze der Flügel der Einzugsrotoren hineinragen und dadurch eine Zerkleinerung der Pflanze bewirken. Die Schneidmesser sind dabei beispielsweise am unteren Ende einer dem Einzugsrotor jeweils zugeordneten Teilummantelung angeordnet. Die Pflanze wird vom Einzugsrotor erfasst und durch den Pflückspalt hinuntergezogen. An dieser Ausführung kritisiert das Klagepatent, dass dabei die Pflanzenstängel auf die feststehenden Messer geführt und gestaucht würden, wobei relativ grobe Kräfte erforderlich seien.
Als weiteren Stand der Technik beschreibt das Klagepatent die EP 474 972, die ein Vorsatzgerät für den Mähdrescher offenbart, bei dem die Schneidvorrichtung aus zwei im Abstand angeordneten, gegenläufig drehbaren Wellen besteht, auf denen mindestens eine Schneidscheibe und der Schneidscheibe benachbart ein Sternelement angeordnet sind. Die Schneidränder der zusammenwirkenden Schneidscheiben sind einander überlappend angeordnet. Zu diesem Stand der Technik merkt das Klagepatent an, dass zwingend zwei Einzugsrotoren erforderlich seien, auf denen die Schneidscheiben angeordnet seien. Ein Nachteil dieser Ausführung bestehe darin, dass das Erfassen der Pflanzenstängel und deren Durchschneiden gleichzeitig erfolge, so dass die Pflanzenstängel viel zu früh abgeschnitten würden, d.h. zu einem Zeitpunkt, wenn die Einzugsrotoren den Pflanzenstängel noch gar nicht sicher erfasst haben. Dies könne dazu führen, dass der gesamte Pflanzenstängel in die Dreschmaschine gelangen könne, was zu erheblichen Störungen führen könne.
Zudem komme es dadurch, dass sich die Schneidscheiben überlappten und gegenseitig berührten, zu einem enormen Verschleiß an den Schneidscheiben und zu einem hohen Energiebedarf.
Vor diesem Hintergrund macht es sich das Klagepatent zur Aufgabe, den Kraftaufwand gegenüber den bekannten Maschinen zu verringern und weiterhin dafür Sorge zu tragen, dass die Pflanzenstängel von dem oder den Einzugsrotoren sicher erfasst sind, bevor der Schnitt erfolgt, so dass also zur Dreschmaschine nur die am Pflückspalt abgebrochenen Kolben der Maispflanzen oder sonstigen Erntepflanzen gelangen.
Dies soll durch die Erfindung gelöst werden, die folgende Merkmale aufweist:
Pflückvorsatz für ein Erntegerät zum Ernten von Körnerfrüchten
1. mit Einzugsrotoren, die unterhalb von Pflückspalten angeordnet sind,
2. die Einzugsrotoren sind auf ihrem Umfang mit fest angeordneten Flügeln ausgerüstet,
3. die Flügel weisen Schlitze auf, in die von der Maschine getragene Zerkleinerungswerkzeuge eingreifen,
4. die Zerkleinerungswerkzeuge sind als umlaufende Schneidscheiben ausgestaltet;
5. die Zerkleinerungswerkzeuge sind auf einer eigenen, parallel zur Achse des Einzugsrotors ausgerichteten Tragwelle eine Schneidwalze bildend angeordnet sind, wobei
6. die Achse der Tragwelle vom Pflückspalt aus gesehen tiefer als die Achse des Einzugsrotors liegt.

c)
Bei einer Würdigung der Erfindung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ist davon auszugehen, dass eine an den mit den gesamten Pflückvorsätzen erzielten Umsätzen orientierte Bezugsgröße den technischen und/oder wirtschaftlichen Gegebenheiten am besten entspricht.
Denn zunächst ist festzustellen, dass sich der Patentanspruch des Klagepatents auf einen Pflückvorsatz für ein Erntegerät als Ganzen bezieht.
Darüber hinaus prägt die die Einzugs- und Schneidefunktion des Pflückvorsatzes betreffende Erfindung den gesamten Pflückvorsatz technisch in einem so deutlichen Maße, dass eine Berücksichtigung der Umsätze mit dem Pflückvorsatz als Ganzem gerechtfertigt erscheint. Die Funktion eines Pflückvorsatzes besteht darin, die Maispflanzen zu erfassen, um die Maiskolben von den Pflanzenstängeln zu trennen, die Maiskolben zu sammeln und die Pflanzenstängel zu zerkleinern. Die technisch entscheidenden Fragen bei jedem Pflückvorsatz sind also die, wie zum einen das Problem der Erfassung der Pflanzenstängel und zum anderen das Problem der Trennung der Maiskolben vom Stängel und der Zerkleinerung der Stängel gelöst wird. Bei dem Klagepatent wird dieses Problem dadurch gelöst, dass als Zerkleinerungswerkzeuge umlaufende Schneidscheiben verwendet werden und diese tiefer angeordnet werden als die Achse des Einzugsrotors. Durch die tiefere Anordnung der Schneidscheibe wird sichergestellt, dass der Pflanzenstängel erst dann geschnitten wird, wenn er bereits sicher vom Einzugsrotor erfasst ist. Durch die Verwendung von drehenden Schneidscheiben wird ein geringerer Energieverbrauch des Pflückvorsatzes im Vergleich zu feststehenden Messern erreicht. Die wesentlichen Eigenschaften des gesamten Pflückvorsatzes (Energieverbrauch, Effektivität des Schneide- und Trennvorgangs) werden also durch die patentgemäße Anordnung der Einzugsrotoren und der Schneidwalze geprägt. Es ist daher davon auszugehen, dass vernünftige Lizenzvertragsparteien bei Vereinbarung einer angemessenen Lizenz für die Nutzung des Klagepatents auf die mit dem gesamten Pflückvorsatz erzielten Umsätze abgestellt hätten.
Demgegenüber ist der Vortrag der Beklagten nicht überzeugend. Die Beklagte hat zunächst gemeint, die richtige Bezugsgröße sei lediglich die Häckseleinrichtung. Es müsse daher auf den Differenzwert zwischen einer Pflückvorsatzreihe mit Häckseleinrichtung und einer Pflückvorsatzreihe ohne Häckseleinrichtung abgestellt werden. Eine solche Berechnungsweise kommt jedoch schon deshalb nicht in Betracht, weil vernünftige Vertragsparteien sich nicht auf eine derart komplizierte Bestimmung der Bezugsgröße eingelassen hätten. Vielmehr würden Vertragsparteien bei ihren Überlegungen – ebenso wie es bei der Schadensberechnung bei Schutzrechtsverletzungen üblich ist – insbesondere darauf abstellen, ob die Gesamtvorrichtung üblicherweise als Ganzes geliefert wird (BGH GRUR 1992, 599, 600- Teleskopzylinder). Wird also – wie auch die Beklagte einräumt – in der Regel die Häckseleinrichtung zusammen mit einem Pflückvorsatz oder jedenfalls mit einer Pflückreihe geliefert, dann kommt die einzelne Häckseleinrichtung als Bezugsgröße nicht in Betracht.
Dementsprechend hat die Beklagte diesen Vortrag letztlich auch nicht weiter aufrecht erhalten. Sie trägt nunmehr vor, dass die Pflückreihe, bestehend aus Einzugsrotoren, Gegenrotoren und Schneidscheiben-Walzen die maßgebliche Bezugsgröße sei. Diese stelle ein selbstständiges Handelsobjekt dar, würden von der Beklagten als Ganzes angeboten und im Bedarfsfall ausgewechselt. So könne die Pflückreihe insbesondere im Rahmen einer Umrüstung auf andere Pflückvorsätze der Marke Geringhoff aufgesetzt werden. Sie, die Beklagte, habe etwa im Jahr 2001 231 Pflückreihen für die Umrüstung des Modells PCA auf X-Pflückvorsätze an Endabnehmer veräußert. Auch diese Bezugsgröße hätten jedoch vernünftige Vertragsparteien bei Abschluss eines Lizenzvertrages über den Erfindungsgegenstand nicht gewählt. Denn die Beklagte ist dem Vortrag der Kläger, wonach ein Pflückvorsatz vier bis achtzehn Pflückreihen aufweise, nicht entgegen getreten. Legt man aber diesen Wert zu Grunde, so zeigt sich bei einem Verkauf von 231 Pflückreihen, dass nur ein geringer Anteil der Kunden von der Möglichkeit, die Pflückreihen eines Pflückvorsatzes auszutauschen, Gebrauch machen. Denn die Beklagte hat – im Vergleich hierzu – im Jahre 2001 gemäß ihrer Rechnungslegung 445 Pflückvorsätze als Ganzes verkauft (Anlage K10, Summe der zweiten Spalte „Stck.“). Da der mit einer Pflückreihe zu erzielende Umsatz nach Angaben der Beklagten (Anlage K3) 3.000 DM beträgt, hätte die Beklagte mit 231 Pflückreihen einen Umsatz von 693.000 DM erzielt. Demgegenüber beträgt der mit den gesamten Pflückvorsätzen im Jahr 2001 erzielte Umsatz ein Vielfaches hiervon, nämlich 15.256.731 DM (Anlage K10). Entgegen der Ansicht der Beklagten ist es nicht unerheblich, ob nur wenige Kunden statt der gesamten Pflückvorsätze die Pflückreihen einzeln erwerben. Wird üblicherweise die Gesamtvorrichtung als Ganze geliefert, dann spricht dies dafür, deren Wert als Bezugsgröße zu Grunde zu legen (Bartenbach/Volz, ArbEG, 4. Aufl. 2002, § 9 Rn. 126). Die Beklagte hat auch nicht im Einzelnen dargetan, inwieweit die Pflückreihen des Systems C an die von ihr hergestellten Pflückvorsätze HS, PCA, MS und MS-SC angebaut werden können, so dass für die Pflückreihe einzeln ein nennenswerter Absatzmarkt bestünde. Sie behauptet lediglich, eine Umrüstung der PCA-Pflückvorsätze auf C-Vorsätze sei mit verhältnismäßig geringfügigem Aufwand möglich, und eine Maisstar-Pflückreihe könne durch eine C-Pflückreihe getauscht werden. Ob durch die behauptete Austauschbarkeit mit den Systemen Maisstar und PCA aber tatsächlich ein nennenswerter Markt für den Einzelvertrieb von C-Pflückreihen eröffnet ist, ist nicht ersichtlich.
Auch in dem von der G Vertriebsgesellschaft mbH & Co. herausgegebenen Prospekt (vgl. Anlage K2) werden nicht etwa die einzelnen Pflückreihen beworben, sondern der Vertrieb ist darauf ausgerichtet, den Pflückvorsatz als Ganzen zu verkaufen. Auf die Möglichkeit, lediglich einzelne Pflückreihen zu erwerben und diese an einen bestehenden Pflückvorsatz anzubauen, wird noch nicht einmal hingewiesen.

d)
Auch hinsichtlich der Ersatzteile ist – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht lediglich auf die Umsätze abzustellen, die für die aus Tragwelle und umlaufender Schneidscheibe bestehenden Gegenrotoren erzielt wurden. Vielmehr sind sämtliche Ersatzteile des Pflückvorsatzes C in die Berechnung einzubeziehen, wie sie in der Rechnungslegung der Beklagten aufgeführt sind. Denn die Kammer geht – wie zuvor ausgeführt – davon aus, dass die erfindungsgemäße Anordnung aus Einzugsrotor und Schneidscheibe das gesamte System C prägen und den Ausschlag dafür geben, dass sich der Kunde für dieses System entscheidet. Wenn dieser Kunde in der Folge Ersatzteile für eben dieses System bestellt, dann ist dies eine Konsequenz der durch die patentgemäße Erfindung motivierten Entscheidung für das C-System. Dass die in der Rechnungslegung aufgeführten Ersatzteile tatsächlich dem C-System zuzuordnen sind und nicht etwa von den Kunden für andere Systeme verwendet werden, ergibt sich bereits aus der Überschrift „Ersatzteile RD“, die die Beklagte in der Rechnungslegung gewählt hat.
Der Umstand, dass aus den vorgenannten Erwägungen ein weitreichende Bezugsgröße gewählt wurde, wird bei der Bemessung des angemessenen Lizenzsatzes zu berücksichtigen sein: je umfassender die Bezugsgröße ist, desto niedriger fällt der Lizenzsatz aus (Bartenbach/Volz, ArbEG, 4. Aufl. 2002, § 9 Rn. 134).

2. Fracht- und Verpackungskosten
Von den Umsätzen sind schließlich 3,6 % Fracht- und Verpackungskosten abzuziehen. Der Umsatz ist das Entgelt aus dem Verkauf der erfindungsgemäßen Produkte. Dabei kommt es aber nicht auf den in Rechnung gestellten Betrag an (Bruttoumsatz), sondern nur auf die vom Arbeitgeber tatsächlich erzielten Einnahmen (Nettoumsatz). So sind etwa die Umsatzsteuer, Frachtkosten, Skonti und Abnehmervergünstigungen in Abzug zu bringen (Bartenbach/Volz, ArbEG, § 9 Rn. 125; Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 2. Aufl. 1999, RL Nr. 7 Rn. 23). Die Beklagte hat dargelegt, dass bei ihr für Skonti, Verpackung und Fracht Kosten in Höhe von 3,6% des Umsatzes anfallen. Dieser Vortrag ist schlüssig und nachvollziehbar, und die Klägerin hat keinen Beweis dafür angetreten, dass diese Kosten nicht anfallen. Richtig ist zwar, dass die einzige Abnehmerin der Beklagten, die G Vertriebsgesellschaft mbH & Co., ihre Räumlichkeiten an derselben Adresse unterhält. Es ist jedoch nachvollziehbar, dass die G Vertriebsgesellschaft mbH & Co., die die Pflückvorsätze ihrerseits weiter vertreibt, die Ware nur mit Verpackung abnimmt. Zudem ist einsichtig, dass der Beklagten ein Transportaufwand dadurch entsteht, dass sie die Pflückvorsätze aus ihrer Produktionshalle, in der diese hergestellt werden, zu der Lagerhalle der G Vertriebsgesellschaft mbH & Co. verbringen muss. Wenn die Beklagte vor diesem Hintergrund von Fracht- und Verpackungskosten in Höhe von 3,6% des Umsatzes ausgeht, dann liegt dies unterhalb der Werte, die etwa von der Schiedsstelle pauschal für derartige Kosten anerkannt werden (vgl. (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 4. Aufl.1999, RL Nr. 7 Rn. 14 mit Fn. 9 – Abzug von pauschal 7,5 % für Fracht, Skonti, Verpackung, Versicherung). Ein Ansatz von 3,6% ist daher nicht zu beanstanden.

3. Lizenzsatz
Ein Lizenzsatz von 3 % erscheint angemessen.
Zunächst ist festzustellen, dass die in der Richtlinie für die Vergütung von Arbeitnehmererfindungen im privaten Dienst genannten Anhaltspunkte für Lizenzsätze, die für die Maschinenindustrie Lizenzsätze zwischen 0,3 bis 10 % vorsehen, nicht mehr zeitgemäß sind und die üblichen Lizenzsätze wesentlich niedriger liegen (BGH GRUR 1995, 578, 580 – Steuereinrichtung II; Fischer, Mitt. 1987, 104, 108). Da von keiner der Parteien auf konkrete Lizenzverträge verwiesen worden ist, in denen ein in der Praxis ausgehandelter Lizenzsatz für das Klagepatent enthalten wäre, ist als Anhaltspunkt für eine angemessene Höhe der Lizenzgebühr auf Lizenzgebührenhöhen abzustellen, die aus der Praxis, insbesondere aus der Spruchpraxis der Schiedsstelle, bekannt sind. In Veröffentlichungen, die vom Ende der 80er Jahre bzw. Anfang der 90er Jahre stammen, wird angegeben, dass für Landmaschinen Lizenzsätze von zwischen 2 % und 6 % üblich seien (vgl. Volmer/Gaul, ArbEG, 2. Aufl. 1983, § 9 RL Nr. 10, Rn. 397, Ziffer 2423; Groß, zitiert bei Groß/Rohrer, Lizenzgebühren, 2003, Rn. 157 „Landmaschinen“). In einer Entscheidung aus dem Jahre 1994 hat die Schiedsstelle festgestellt, dass der Lizenzsatzrahmen von etwa 2% bis 5%, der in der Vergangenheit für Landmaschinen zu beobachten gewesen sei, zu korrigieren sei, da in den vergangenen Jahren ein erheblich niedrigerer Lizenzsatz angesetzt werden müsse (zitiert bei: Hellebrand/Kaube, 2. Aufl. 2001, B60B 23/12).
Bei der Bemessung der angemessenen Lizenzgebühr ist im vorliegenden Fall innerhalb des vorstehend genannten Rahmens zwar auf der einen Seite zu berücksichtigen, dass mit den gesamten Pflückvorsätzen und ihren Ersatzteilen eine umfassende Bezugsgröße gewählt wurde, was die Wahl eines eher geringeren Lizenzsatzes rechtfertigt (vgl. Benkard/Rogge/Grabinski, PatG, 10. Aufl. 2006, § 139 Rn. 69). Auf der anderen Seite bestimmt die Pflückreihe, deren Funktionsweise im Klagepatent beschrieben ist, ganz wesentlich die Brauchbarkeit des Pflückvorsatzes. Auch der Wert der innerhalb eines Pflückvorsatzes verwendeten Pflückreihen macht einen erheblichen Anteil am Wert eines gesamten Pflückvorsatzes aus. So beträgt der Verkaufspreis für eine Pflückreihe nach den Angaben der Beklagten (Anlage K3) 3.000,00 €. Aus der auf die gesamten Pflückvorsätze bezogenen Rechnungslegung der Beklagten ergibt sich – etwa aus der Rechnungslegung für das Jahr 2001 (Anlage K10) -, dass ein Pflückvorsatz zu einem Preis von etwa 46.815,00 DM veräußert wurde. Berücksichtigt man nun, dass – wie die Kläger mit Schriftsatz vom 26.02.2007 unwidersprochen vorgetragen haben –, dass ein Pflückvorsatz vier bis 18 Pflückreihen enthält, so ergibt sich, dass der Wertanteil der Pflückreihen am Pflückvorsatz mindestens ¼ des Verkaufspreises beträgt, was einen beträchtlichen Anteil darstellt. Dieses Verhältnis, das deutlich macht, wie sehr der technische Nutzen der Erfindung die Gesamtvorrichtung prägt, spricht dafür, den Lizenzsatz eher im mittleren bis oberen Bereich des Rahmens anzusetzen.

Ein weiteres Kriterium für die Bemessung des Lizenzsatzes besteht darin, die Wertigkeit des Schutzrechts, dessen Schutzumfang und Sperrwirkung sowie den Rechtsbestand des Schutzrechts zu berücksichtigen. Zunächst ist festzustellen, dass nicht vorgetragen wurde, dass die Wirksamkeit des Klagepatents von Konkurrenten der Beklagten in Frage gestellt wurde. Die klagepatentgemäße Erfindung ermöglicht ein energiesparendes Einziehen der Maispflanzen bei – im Vergleich zum Stand der Technik – verbesserter Erfassung der Pflanzen. Störungen und Ausfälle der Maschine werden durch den sicheren Einzug der Pflanzenstängel verhindert. Berücksichtigt man weiter, dass die Beklagte bereits im ersten Jahr der Vermarktung der klagepatentgemäßen Pflückvorsätze (1996) in der Bundesrepublik Deutschland Umsatzzahlen von 7.742.143 DM erzielte, die sie im zweiten Jahr (1997) auf über 10 Mio. DM (zuzüglich Ersatzteilen) steigerte und in den Folgejahren beibehielt, ist von einem beachtlichen Markterfolg der klagepatentgemäßen Pflückvorsätze auszugehen.

Ein niedriger Ansatz des Lizenzsatzes ist auch – entgegen der Ansicht der Beklagten – nicht etwa deshalb geboten, weil die Beklagte mit der H KG im Juni 1997 eine Kreuzlizenzvereinbarung geschlossen hat, nach der die Beklagte der H KG eine Lizenz am Klagepatent eingeräumt hat und im Gegenzug von der H KG zur Nutzung der in der DE 39 30 xxx niedergelegten Erfindung ermächtigt wurde. Zwar ist im Rahmen der Bestimmung der Höhe des Lizenzsatzes zu berücksichtigen, ob die Erfindung dem Arbeitgeber einen großen Wettbewerbsvorsprung verschafft oder nicht (vgl. Bartenbach/Volz, ArbEG, 4. Aufl. 2002, § 9 Rn. 134). Das Argument der Beklagten, ein Wettbewerbsvorsprung gegenüber der Konkurrentin H KG sei nicht gegeben, weil aufgrund der Kreuzlizenzvereinbarung nicht verhindert werden könne, dass auch die H KG klagepatentgemäße Pflückvorsätze herstelle, greift aber nicht durch. Denn wenn die Beklagte ihrer Konkurrentin, der H KG, eine Lizenz am Klagepatent einräumt, dann führt dies bereits dazu, dass die Umsätze, die die Beklagte mit den patentgemäßen Produkten selbst erzielen kann, geringer sind als sie es wären, wenn allein die Beklagte die patentgemäßen Produkte herstellen dürfte. Bereits durch diese Verminderung des Umsatzes vermindert sich der Betrag, den die Beklagte an die Erfinder zu zahlen hat. Der Nachteil, dass der Konkurrentin eine Lizenz eingeräumt werden muss, ist hierdurch bereits aufgewogen, ohne dass es einer Korrektur des Lizenzsatzes bedürfte. Im Übrigen hat die Beklagte durch die Kreuzlizenzvereinbarung auch einen Vorteil gezogen, weil diese Vereinbarung ihr eine Lizenz an dem Patent der H KG verschaffte.

Der Lizenzsatz mindert sich auch nicht aufgrund der Tatsache, dass – wie die Beklagte meint – die Ausführungsform C zusätzlich von der Lehre der Gebrauchsmuster DE 296 17 xxx (Anlage L 27) und DE 299 23 xxx (Anlage B31) Gebrauch mache. Denn die Beklagte berücksichtigt bei ihrer Argumentation nicht, dass sie selbst Inhaberin dieser Gebrauchsmuster ist. Wenn aber dann, wenn bei einem Erzeugnis mehrere Erfindungen benutzt werden, vorgeschlagen wird, dass eine Höchstlizenzgrenze zu bestimmen ist, diese in einen Gesamterfindungswert umzurechnen ist und dieser sodann auf die einzelnen Erfindungen aufzuteilen ist (vgl. Bartenbach/Volz, ArbEG, 4. Aufl. 2002, § 9 Rn. 130), dann bezieht sich dies lediglich auf Erfindungen, an denen nicht der Arbeitgeber selbst berechtigt ist. Der Hintergrund einer solchen Aufteilung des Gesamterfindungswertes auf einzelne Erfindungen besteht nämlich darin, dass jedes Produkt nur eine bestimmte maximale Lizenzbelastung verträgt. Ein Unternehmen hat mit Rücksicht auf die Wettbewerbssituation immer nur einen begrenzten Spielraum, innerhalb dessen es die Kosten von gewerblichen Monopolrechten in den Preis einkalkulieren kann (Bartenbach/Volz, ArbEG, 4. Aufl. 2002, § 9 Rn. 129). Derartige Kosten für gewerbliche Monopolrechte fallen aber immer nur dann an, wenn nicht das Unternehmen selbst, sondern ein Dritter Inhaber des Rechtes ist, der für jedes produzierte Erzeugnis eine Lizenzgebühr verlangen kann. Die der Beklagten zustehenden Gebrauchsmuster DE 296 17 xxx und DE 299 23 xxx können daher keinen Einfluss auf die Bestimmung des Lizenzsatzes haben.

Schließlich ist ein niedriger Ansatz des Lizenzsatzes auch nicht deshalb geboten – wie die Beklagte meint -, weil der Lizenzsatz in der Praxis in der Regel bei zwischen 20 % und 25 % des Unternehmensgewinns liegt. Die Beklagte hat hierzu nicht nachvollziehbar erläutert, weshalb davon auszugehen sein soll, dass in den Jahren 1996 bis 2002 durchschnittlich ein Gewinn von lediglich 1,59 % des Umsatzes erzielt worden sein soll. Die Beklagte stützt diesen Vortrag auf die Anlage B 31b, in der sie aufgeführt hat, welchen Umsatz sie jeweils in den Jahren 1996 bis 2002 mit Maschinen und Ersatzteilen erzielt haben will und welche Gestehungskosten dem gegenüber stehen. Die in der Aufstellung enthaltenen Werte sind jedoch nicht nachvollziehbar. So entsprechen zwar noch die als Jahresumsätze für die Maschinen genannten Werte denjenigen Summen, die die Beklagte in der Rechnungslegung gemäß den Anlagen K7 bis K10, L31 und B1 enthalten sind. In Bezug auf die Ersatzteile ist dagegen nicht erkennbar, woraus die Beklagte die von ihr genannten Umsatzzahlen herleitet. Sie entsprechen nicht den Umsatzzahlen, die die Beklagte in der Rechnungslegung wiedergegeben hat und deren Richtigkeit und Vollständigkeit der Geschäftsführer der Beklagten am 07.06.2005 (Anlage L41) an Eides Statt versichert hat. Beispielsweise hat die Beklagte in ihrer Rechnungslegung für das Jahr 2001 (Anlage K10) angegeben, es sei mit Ersatzteilen ein Umsatz von 695.800,32 € erzielt worden, während sie nunmehr in der Aufstellung gemäß Anlage B31b bei den Ersatzteilen einen Umsatz von 78.695 € angibt. Die Differenz lässt sich auch nicht dadurch erklären, dass die Beklagte hinsichtlich der Ersatzteile der Ansicht ist, dass nicht die mit sämtlichen Ersatzteilen erzielten Umsätze als Bezugsgröße heranzuziehen seien, sondern nur die Umsätze, die mit den aus Tragwelle und umlaufender Schneidscheibe bestehenden Gegenrotoren erzielt wurden. Denn in Anlage B40 hat die Beklagte aufgeführt, welche Umsätze sie mit den Ersatzteilen „Schneidscheibenrotor“ erzielt hat. Auch diesem Wert (der für 2001 etwa 12.524,40 € beträgt, vgl. Anlage B40) entspricht aber der in der Anlage B31b genannte Wert nicht. Auch die in der Anlage B31b genannten „kalkulatorischen Gestehungskosten“ entsprechen nicht den Werten, die in den Anlagen K7 bis K10, L47 und B1 enthalten sind.
Welche Gewinne die Beklagte mit den C Maschinen und Ersatzteilen erzielt, hat sie demnach nicht hinreichend substantiiert.
Die Höhe der erzielten Gewinne lässt sich im Übrigen auch nicht zuverlässig aus den Anlagen K7 bis K10, L47 und B1 entnehmen. Denn die dort aufgelistete Kalkulation für die einzelnen C Maschinen lässt sich den einzelnen Modellen, die in der Liste der Maschinen-Verkäufe enthalten sind, nicht zuordnen. Beispielsweise ist in der Anlage K10 an erster Stelle aufgeführt, mit welchen Kosten die Herstellung des Modells „RD465-80“ kalkuliert wird. Ein Modell mit dieser Bezeichnung ist aber in der Aufstellung der Verkäufe gar nicht existent. Gleiches gilt für die weiteren in der Kalkulation genannten Modelle. Mangels näherer Anhaltspunkte zur Zusammensetzung der entstandenen Kosten kann auch die in der Rechnungslegung genannte „Gewinnanteil“, der beispielsweise für die erste, im Jahr 2001 verkaufte Maschine „875FB“ „–366,00 DM“ betragen soll, nicht zu Grunde gelegt werden.

Bei Gesamtwürdigung der vorstehenden Umstände erscheint ein Lizenzsatz von 3% angemessen.

Eine Abstaffelung ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vorzunehmen. Eine Abstaffelung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn dies in dem betreffenden Industriezweig üblich ist. Den Nachweis für eine solche Üblichkeit hat der Arbeitgeber zu erbringen (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 2. Aufl. 1999, RL Nr. 11 Rn. 30). Die Beklagte hat vorliegend weder Tatsachen zu einer solchen Üblichkeit vorgetragen noch diese unter Beweis gestellt.

4. Anteilsfaktor
Der Berechnung ist weiter für den Kläger zu 1. ein Anteilsfaktor von 14 % und für den Kläger zu 2. ein Anteilsfaktor von 35,5 % zu Grunde zu legen.

a) Kläger zu 1.
(1) Stellung der Aufgabe
In Bezug auf die Stellung der Aufgabe gilt für den Kläger zu 1. ein Teilwert von 2,5. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass ein Kunde der Beklagten, das Unternehmen J, im März 1993 der Beklagten den Auftrag erteilt hat, ein Zweiwalzenpflückaggregat zu Testzwecken zu bauen. Darüber hinaus hat die Beklagte behauptet, dass J bei seinem Auftrag die weitere Vorgabe gemacht habe, dass der Pflückvorsatz eine verminderte Leistungsaufnahme, d.h. einen geringeren Energieverbrauch, aufweisen solle. Daraufhin habe die Geschäftsleitung die Kläger damit beauftragt, ein solches Zweiwalzenpflückaggregat zu entwickeln. Demgegenüber behaupten die Kläger, J habe mit seinem Auftrag, dass ein Zweiwalzenpflückaggregat entwickelt werden sollte, keine besonderen Wünsche oder Mängelrügen an den vorhandenen Produkten verknüpft. Die Kläger haben jedoch für diese Behauptung, eine konkrete Aufgabenstellung habe gefehlt, keinen Beweis angetreten. Als Arbeitnehmer sind die Kläger aber für die Kriterien des Anteilsfaktors darlegungs- und beweispflichtig (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 2. Aufl. 1999, RL Nr. 30 Rn. 30). Da die Kläger insoweit beweisfällig geblieben sind, war von der Darstellung der Beklagten auszugehen, dass J die Vorgabe des verminderten Energieverbrauchs gemacht hat. Vor diesem Hintergrund erscheint die Wertzahl 2,5 angemessen. Denn der Arbeitgeber hat den Klägern eine Aufgabe gestellt, ohne einen Lösungsweg zu benennen. Zwischen der in RL Nr. 31 genannten Gruppen 2 und 3 mit den Wertzahlen 2 und 3 liegt der vorliegende Fall deshalb, weil die vom Betrieb gestellte Aufgabe nur einen Teil der späteren Erfindung erfasst. Es wurde lediglich die Vorgabe gemacht, dass der Energieverbrauch vermindert werden soll. Die weitere Aufgabe, dass die sichere Erfassung der Pflanzenstängel zu verbessern ist, haben sich dagegen die Kläger selbst gestellt. Es behauptet insoweit auch die Beklagte nicht, dass diese Aufgabenstellung von der Geschäftsleitung der Beklagten oder durch die Herren A und B vorgegeben wurde. Diese weitere Aufgabe haben die Kläger dadurch gelöst, dass sie – im Vergleich zum Stand der Technik aus der EP 474 072 – vorgesehen haben, dass erfindungsgemäß die Achse der Schneidwalze tiefer angeordnet wird als die Achse des oder der Einzugsrotoren. Dass sich die Kläger hierdurch eine weitere Aufgabe gestellt und diese einer Lösung zugeführt haben, kann die Beklagte auch nicht mit dem Argument in Abrede stellen, dass das sichere Erfassen der Pflanzenstängel eine bloße Selbstverständlichkeit darstelle. Denn sicherlich ist es selbstverständlich, dass ein Pflückvorsatz die Pflanzenstängel überhaupt erfassen muss, damit die Maiskolben abgestreift werden können. Dennoch kann es – wie bei der EP 474 072 in der Klagepatentschrift beschrieben – im Einzelfall zu Störungen kommen, wenn es sich ergibt, dass ein Stängel in einer ungünstigen Position eingezogen wird. Es ist daher durchaus als eine Aufgabe für einen Erfinder anzusehen, dafür zu sorgen, dass derartige – freilich den Ausnahmefall bildenden – Störungen noch zuverlässiger verhindert werden können, wie es mit der klagepatentgemäßen Erfindung gewährleistet wird.

(2) Lösung der Aufgabe
Für die Lösung der Aufgabe ist beim Kläger zu 1. ein Teilwert von 2 angemessen, da sämtliche Gesichtspunkte, die die Richtlinie Nr. 32 für die Bewertung der Wertzahl für die Lösung der Aufgabe vorsieht, gegeben sind, mit Ausnahme des zweiten Gesichtspunkts (Auffinden der Lösung auf Grund betrieblicher Arbeiten oder Kenntnisse), der nur teilweise erfüllt ist.

So ist zunächst festzustellen, dass der Kläger zu 1. die Lösung mit Hilfe der ihm beruflich geläufigen Überlegungen gefunden hat. Beruflich geläufige Überlegungen sind gemäß RL Nr. 32 Abs. 4 solche, die aus Kenntnissen und Erfahrungen des Arbeitnehmers stammen, die er zur Erfüllung der ihm übertragenen Tätigkeiten haben muss. Es kommt also darauf an, ob sich der Erfinder im Rahmen der Denkgesetze und Kenntnisse bewegt hat, die ihm durch Ausbildung, Weiterbildung und/oder berufliche Arbeit vermittelt worden ist oder ob berufs- bzw. ausbildungsfremde Überlegungen eine Rolle gespielt haben (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 2. Aufl. 1999, RL NR. 32 Rn. 6). Vorliegend hat der Kläger zu 1. – ob als einziger Entwickler bei der Beklagten oder als Leiter einer Entwicklungsabteilung – bei der Weiterentwicklung des Pflückvorsatzes seine vorhandenen Kenntnisse über den Aufbau und die Funktionsweise der gattungsgemäßen Pflückvorsätze und seine allgemeinen, für seine berufliche Position erforderlichen Kenntnisse des Maschinenbaus eingesetzt, um zu dem Ergebnis zu kommen, dass eine unterhalb der Einzugsrotoren angeordnete Schneidwalze ein optimales Ergebnis erzielen wird. Sowohl die Aufgabe als auch die Lösung der Aufgabe befinden sich auf dem Gebiet des Maschinenbaus, so dass es sich um beruflich geläufige Überlegungen handelt. Die Kläger gehen von einem unzutreffenden Ansatz aus, wenn sie die beruflich geläufigen Überlegungen mit der Begründung verneinen wollen, dass die Kläger nur deshalb zur Erkenntnis der patentgemäßen Lehre gelangt seien, weil sie sich von der im Betrieb der Beklagten vorherrschenden Vorstellung gelöst hätten, dass die Teilummantelung den Auslöser für eine zu hohe Energieaufnahme darstelle. Diese Argumentation zielt aber lediglich darauf ab, dass die Erfindung auf einer erfinderischen Tätigkeit gemäß § 4 PatG beruht. Nicht jede Überlegung, die erfinderisch ist, ist aber als beruflich nicht geläufig anzusehen. Denn die Frage, ob eine Überlegung beruflich geläufig ist oder nicht, stellt sich schließlich erst dann, wenn die Überlegung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht. Nur dann ist sie nämlich überhaupt schutzfähig (vgl. Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 2. Aufl. 1999, RL NR. 32 Rn. 13). Beruflich geläufige Überlegungen sind nur dann zu verneinen, wenn die Überlegungen berufs- bzw. ausbildungsfremd sind, was vorliegend aus den vorgenannten Gründen nicht der Fall ist.

Weiterhin ist davon auszugehen, dass der Kläger zu 1. die Erfindung zumindest teilweise auf Grund betriebliche Arbeiten oder Kenntnisse gefunden hat. Betriebliche Arbeiten oder Kenntnisse sind gemäß RL Nr. 32 Abs. 5 innerbetriebliche Erkenntnisse, Arbeiten, Anregungen, Erfahrungen, Hinweise usw., die den Erfinder zur Lösung hingeführt oder sie ihm wesentlich erleichtert haben. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Erfindung – wie auch die Klagepatentschrift einleitend ausführt – unter anderem auf der EP 0 474 072 aufbaut. Hierbei handelt es sich um eine Erfindung des Erfinders Pick, eines Mitarbeiters der Beklagten. Nach diesem Patent wurden bei der Beklagten jedenfalls anlässlich der Entwicklung der Erfindung im Jahre 1990, also zu einem Zeitpunkt, als der Kläger zu 1. bereits bei der Beklagten tätig war, auch Versuchsreihen gebaut. Die Möglichkeit, Scheidwalzen statt feststehender Messer zu verwenden, war daher im Betrieb der Beklagten grundsätzlich bekannt, wenn auch die Erfindung der Fortentwicklung bedurfte. Abgesehen davon, dass der Kläger zu 1. auf das Wissen um diese Erfindung zurückgreifen konnte, war im Übrigen zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Unternehmen der Beklagten um ein Spezialunternehmen mit begrenzten technischen Arbeitsbereich handelt und die Erfindung auf diesem Spezialgebiet liegt. In einem solchen Fall ist in der Regel anzunehmen, dass dem Arbeitnehmer der Weg zum Auffinden der Lösung durch seine Kenntnisse von Produktionsabläufen und Fertigungsmethoden des Unternehmens erleichtert worden ist (Bartenbach/Volz, Arbeitnehmererfindervergütung, 2. Aufl. 1999, RL NR. 32 Rn. 19).

Schließlich wurde der Kläger zu 1. durch den Betrieb mit technischen Hilfsmitteln unterstützt. Die Beklagte hat vorgetragen, dass der Kläger zu 1. in einer voll ausgestatteten Werkstatt arbeiten konnte und die Möglichkeit hatte, seine Prototypen unter realen Bedingungen auf von der Beklagten erworbenen, noch nicht geernteten Maisfeldern zu testen. Für den Bau der Prototypen konnte der Kläger zu 1. auf einen vorhandenen OROS-Pflückvorsatz zurückgreifen. Dem sind die Kläger nicht erheblich entgegen getreten. Sie haben lediglich vorgetragen, zur Konstruktion des ersten Funktionsmusters hätten sie auf die Grundausstattung des Betriebs der Beklagten zurückgegriffen; besondere oder speziell anzuschaffende technische Hilfsmittel seien ihnen jedoch nicht zur Verfügung gestellt worden (vgl. Seite 31f des Schriftsatzes vom 26.02.2007). Mit diesem Vortrag genügen die Kläger ihrer Pflicht zur Substantiierung ihres Sachvortrags nicht. Es ist nicht näher präzisiert, welche „speziellen technischen Hilfsmittel“, die die Kläger bei der Entwicklung der Erfindung benötigt hätten, nicht vorhanden gewesen wären, ob die Kläger sich also etwa Hilfsmittel auf eigene Kosten hätten anschaffen müssen.
(3) Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb
Hinsichtlich der Stellung des Klägers zu 1. im Betrieb ist eine Wertzahl von 3 angemessen. Beide Parteien sind sich darüber einig, dass der Kläger zu 1. für die Entwicklung und Konstruktion von Pflückvorsätzen zuständig war. Während allerdings der Kläger zu 1. meint, er sei der einzige Entwicklungsingenieur gewesen und habe daher keine Leitungsfunktion inne gehabt, behauptet die Beklagte, der Kläger sei Leiter der Abteilung Konstruktion Forschung und Entwicklung gewesen, und ihm seien in dieser Funktion acht Mitarbeiter unterstellt gewesen. Während die Beklagte für ihren Vortrag Beweis durch Vernehmung der Zeugen O, M und S angeboten hat, hat der Kläger zu 1. für seinen Vortrag keinen Beweis angeboten, so dass er insoweit beweisfällig geworden ist. Hinzu kommt, dass auch die von der Beklagten vorgelegten Gehaltsvereinbarungen für das Jahr 1992 und 1993 (Anlagen B 43, 44) dafür sprechen, dass der Kläger zu 1. zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Leitungsfunktion innegehabt hat. So ist auf der Gehaltsvereinbarung für 1993 die Funktion des Klägers zu 1. beschrieben mit „Abteilungsleiter Konstruktion + F.u.E.“. Der Kläger zu 1. ist dementsprechend in die dritte Gruppe gemäß Nr. 34 der Richtlinie einzuordnen.

(4) Ergebnis
Insgesamt ergibt sich daraus für den Kläger zu 1. eine Summe der Wertzahlen von 7,5, was gemäß RL Nr. 37 einem Anteilsfaktor von 14 % entspricht.

b) Kläger zu 2.
(1) Stellung der Aufgabe
In Bezug auf die Stellung der Aufgabe gilt für den Kläger zu 2. ebenso wie für den Kläger zu 1. ein Teilwert von 2,5. Es wird auf die Ausführungen zu I. 4. a) (1) verwiesen. Im Rahmen der Bewertung der Frage, ob und wie die Aufgabenstellung an den Arbeitnehmer erfolgt ist, bleibt die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb unberücksichtigt. Es kann entgegen der Ansicht der Kläger nicht davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Tatsache, dass der Kläger zu 2. als Landmaschinenschlosser eingestellt war, die Annahme gerechtfertigt ist, dass dieser sich selbst die dem Patent zu Grunde liegende Aufgabe gestellt hat. Vielmehr war es auch nach dem eigenen Vortrag der Kläger so, dass der Kläger zu 1. den Kläger zu 2. in seine Überlegungen mit einbezogen hat, wie ein Zweiwalzenpflückaggregat mit verminderter Energieaufnahme entsprechend der Vorgabe von J realisiert werden kann.

(2) Lösung der Aufgabe
In Bezug auf die Lösung der Aufgabe ist für den Kläger zu 2. eine Wertzahl von 3 angemessen.
Der Kläger zu 2. hat die patentgemäße Lösung nur teilweise aufgrund beruflich geläufiger Überlegungen gefunden. Hier ist zu berücksichtigen, dass der Kläger zu 2. Landmaschinenschlosser war, der die mechanische Nutzbarkeit der Maschinen betreute und bei Ausfällen der Maschinen eingesetzt wurde. Dabei haben die Kläger allerdings auch nicht in Abrede gestellt, dass der Kläger zu 2. im Laufe seiner beruflichen Arbeit bei der Beklagten aufgrund seiner ständigen Befassung mit Landmaschinen, u.a. mit Pflückvorsätzen, auch Kenntnisse über deren Aufbau, Funktionsweise und über die Vor- und Nachteile der einzelnen Bauteile gewonnen hat. Dies bleibt bei einem Landmaschinenschlosser, der zum Zeitpunkt der Erfindung bereits mehr als fünf Jahre in diesem Bereich tätig war, nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht aus. Insoweit liegt es zwar außerhalb des Berufsbildes eines Schlossers, wenn der Kläger zu 2. gleich einem Entwicklungsingenieur technisch-planend tätig wird, allerdings konnte der Kläger zu 2. bei dieser Tätigkeit wesentliche Kenntnisse, die er aus seiner beruflichen Arbeit gewonnen hatte, verwenden.
Ebenso wie der Kläger zu 1. konnte auch der Kläger zu 2. bei der Entwicklung teilweise darauf aufbauen, dass ihm im Rahmen seiner Tätigkeit bei der Beklagten auch die Verwendung von Schneidwalzen an Stelle von feststehenden Messern bekannt geworden war (EP 0 474 072). Ferner konnte er im Allgemeinen davon profitieren, dass die Erfindung auf dem Spezialgebiet der Beklagten lag, mit dem er sich als deren Mitarbeiter seit mehr als fünf Jahren befasste.
Hinsichtlich der technischen Hilfsmittel gilt das unter I. 4. a) (2) zum Kläger zu 1. Gesagte. Es ist nicht dargetan, inwieweit den Klägern technische Hilfsmittel bei der Beklagten gefehlt hätten, die sie sich selbst hätten beschaffen müssen.
Insgesamt ergibt sich daraus für die Lösung der Aufgabe ein Teilwert von 3.

(3) Aufgaben und Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb
Hinsichtlich der Stellung des Klägers zu 2. im Betrieb wird eine Wertzahl von 7 zu Grunde gelegt. Diese Wertzahl ist zwischen den Parteien unstreitig, so dass weitere Erläuterungen hierzu entbehrlich sind.

(4) Ergebnis
Insgesamt ergibt sich daraus für den Kläger zu 2. eine Summe der Wertzahlen von 12,5, was gemäß RL Nr. 37 einem Anteilsfaktor von 35,5 % entspricht.

5. Miterfinderanteil
Bei der Berechnung der angemessenen Arbeitnehmererfindervergütung ist schließlich zu berücksichtigen, welchen Anteil der einzelne an der Erfindung gehabt hat. Nach dem Vortrag der Kläger haben ausschließlich diese in Ungarn vom 17.10.1993 bis zum 02.11.1993 die Idee entwickelt, statt feststehender Messer Schneidscheiben zu verwenden, diese unterhalb der Einzugsrotoren anzubringen und separat anzutreiben. Dagegen behauptet die Beklagte, bereits im August 1993 habe der Zeuge A in einem Gespräch mit beiden Klägern vorgeschlagen, zur Verminderung des Energieverbrauchs an Stelle von feststehenden Messern Schneidscheiben zu verwenden. Erst nach dem Ungarn-Aufenthalt der Kläger seien diese auf diese Idee zurückgekommen, und es seien im November zunächst mehrere Feldversuche mit frei drehenden, d.h. durch die Reibungsenergie der durchlaufenden Pflanzenstängel angetriebenen Schneidscheiben durchgeführt worden. Zur weiteren Verbesserung der Erfindung habe dann der Zeuge B – am 29.11.1993 gegenüber dem Fertigungsleiter Sund darüber hinaus schließlich im Protokoll des Feldversuchs vom 03.12.1993 – vorgeschlagen, die Schneidscheiben mit einem aktiven Antrieb zu versehen. Insoweit seien die Herren A und B als Miterfinder anzusehen, wobei von einer Miterfinderquote von je 25% auszugehen sei.
Die Kläger haben den Beweis dafür, dass sie beide die alleinigen Erfinder der dem Klagepatent zu Grunde liegenden Erfindung sind, nicht erbracht. Die Kläger tragen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass sie alleinige Erfinder sind. Dies ergibt sich bereits aus dem allgemeinen Grundsatz der Beweislastverteilung, nach dem der Anspruchssteller die Beweislast für die für ihn günstigen, rechtsbegründenden Tatbestandsmerkmale trägt (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, Vor § 284 Rn. 17; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. 2003, § 8 Rn. 27). Da die Kläger einen Miterfinderanteil von je 50% geltend machen, müssen sie diese für sie günstige Tatsache, dass aufgrund der Gemeinschaftserfindung eine Bruchteilsgemeinschaft ausschließlich zwischen den beiden Klägern entstanden ist, beweisen. Soweit das Oberlandesgericht München obiter dictum (GRUR 1993, 661, 663 – Verstellbarer Lufteinlauf) hat erkennen lassen, dass es der Ansicht zuneigt, die Beweislast für die Mitberechtigung weiterer Erfinder jeweils diesen Erfindern auferlegen zu wollen und nicht dem vermeintlichen Alleinerfinder, folgt die Kammer dem nicht. Die dort genannte Begründung, dass jemand, der eine auf die Feststellung der Alleinerfinderschaft gerichtete positive Feststellungsklage erhebt, nicht schlechter gestellt werden darf als jemand, der eine negative Feststellungsklage erhebt, gerichtet auf die Feststellung, dass die Beklagten nicht berechtigt sind, sich der Miterfinderschaft zu berühmen, überzeugt nicht.
Der Kläger muss in beiden vorgenannten Fällen jeweils die Tatsachen beweisen, die er behauptet: im ersten Fall seine Alleinerfinderschaft und im zweiten Fall den Umstand, dass der Prozessgegner kein Miterfinder ist. Vergleichbar ist dies mit dem Fall einer Patentvindikationsklage, in dem es unstreitig dem Kläger obliegt, darzutun und im Bestreitensfall zu beweisen, dass der Patentinhaber nicht auch Erfinder ist (BGH GRUR 1979, 145, 147 – Aufwärmvorrichtung; GRUR 1981, 128 – Flaschengreifer; Benkard/Melullis, PatG, 10. Aufl. 2006, § 8 Rn. 16a) ). Nichts anderes kann gelten, wenn der Kläger im Rahmen der auf eine Arbeitnehmererfindervergütung gerichteten Klage die Miterfindereigenschaft anderer Personen in Abrede stellt und statt dessen die Arbeitnehmererfindervergütung allein beansprucht.
Eine andere Beweislastverteilung ergibt sich auch nicht aus der Vorschrift des § 742 BGB, die bestimmt, dass im Zweifel anzunehmen ist, dass den Teilhabern einer Bruchteilsgemeinschaft gleiche Anteile zustehen. Denn diese Vorschrift hat mit dem Beweis, dass (und zwischen wem) eine Gemeinschaft überhaupt vorliegt, nichts zu tun (MüKo/Schmidt, 4. Aufl. 2004, § 742 Rn. 7).
Um den von ihnen behaupteten Tatsachenverlauf zu beweisen, haben die Kläger zunächst Parteivernehmung des Geschäftsführers der Beklagten, Herrn D beantragt, der bezeugen sollte, dass der Kläger zu 1. ihm nach dessen Rückkehr aus Ungarn von der dort entwickelten Erfindung berichtet habe. Da allerdings Herr D zwischenzeitlich verstorben ist, steht dieses Beweismittel nicht mehr zur Verfügung.
Weiter haben die Kläger für ihren Vortrag, dass am 19.11.1993 eine OROS-Pflückreihe auf dem Maisfeld des Herrn F getestet worden sei, die mit frei drehenden Schneidwalzen ausgestattet gewesen sei, Zeugenbeweis angeboten. Dieser Beweis war jedoch nicht zu erheben, da die behauptete Tatsache zwischen den Parteien unstreitig ist. Auch die Beklagte hat vorgetragen, dass am 19.11.1993 das OROS-Funktionsmuster auf dem Feld des Herrn F getestet worden sei.
Schließlich haben die Kläger ihren Vortrag, dass der Kläger zu 1. die gesamte, in Ungarn entwickelte Erfindung bereits vor dem Test des Funktionsmusters am 19.11.1993 dem Patentanwalt E offenbart und mit ihm besprochen habe, was ein Indiz für die Alleinerfinderschaft der beiden Kläger darstelle, unter Beweis gestellt durch das Zeugnis des Patentanwalts Q. Der Zeuge E hat diesen Sachvortrag jedoch in seiner Zeugenvernehmung vor der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 06.12.1993 nicht bestätigt. Er hat vielmehr ausgesagt, er könne sich heute an keine Besprechung im Zusammenhang mit dem Klagepatent mehr erinnern. Er habe lediglich seinem Terminkalender entnehmen können, dass am 06.12.1993 für den gesamten Vormittag ein Termin mit dem Kläger zu 1) eingetragen gewesen sei, der nach seiner Einschätzung auch stattgefunden haben müsste. Der Zeuge konnte aber keinerlei Angaben dazu machen, was mit dem Kläger zu 1) besprochen wurde. Er konnte sich auch nicht daran erinnern, ob bzw. mit welchem Inhalt darüber gesprochen wurde, wer als der Erfinder der streitgegenständlichen Erfindung bezeichnet wurde. Darüber hinaus hat der Zeuge angegeben, dass er angesichts der Eintragungen in seinem Terminkalender davon ausgehe, dass vor dem 06.12.1993 keine Besprechung mit dem Kläger zu 1. stattgefunden habe. Die Aussage des Zeugen E war somit im Hinblick auf die Beweisfrage unergiebig.
Weiteren Beweis haben die Kläger nicht angetreten, insbesondere auch nicht dadurch, dass die Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2007 angeregt haben, auch die weiteren Zeugen A, B und S zu hören. Ein Beweisantritt ist hierin nicht zu sehen, denn es ist schon nicht deutlich geworden, ob die Kläger nunmehr dazu übergehen wollten, diese Zeugen, die bisher ausschließlich von Beklagtenseite benannt waren, ihrerseits zu benennen. Vor allem aber ist nicht vorgetragen worden, für welche Tatsachen, die eine Alleinerfinderschaft der beiden Kläger begründen würden, die Zeugen hätten benannt werden sollen.
Soweit sich die Kläger jeweils gegenseitig als Zeugen für ihre Behauptungen benannt haben und hilfsweise Parteivernehmung beantragt haben, sind diese Beweisantritte unzulässig. Die Kläger zu 1. und 2. sind einfache Streitgenossen im Sinne des §§ 59, 60 ZPO. Der einfache Streitgenosse kann nur dann als Zeuge vernommen werden, wenn er nicht als Partei selbst betroffen ist (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 373 Rn. 5a; BGH MDR 1984, 47). Vorliegend ist aber jeder Kläger durch das in Frage stehende Beweisthema der Miterfinderschaft jeweils als Partei betroffen. Denn beide Kläger stützen ihre Ansprüche auf Arbeitnehmererfindervergütung darauf, dass sie Erfinder des streitgegenständlichen Pflückvorsatzes seien. Die Kläger müssten daher bei einer Vernehmung letztlich in eigener Sache aussagen, was nicht zulässig ist.
Auch eine Parteivernehmung der Kläger zu 1. und 2. war nicht angezeigt. Eine Vernehmung der beweispflichtigen Partei kommt gemäß § 447 ZPO nur in Betracht, wenn die andere Partei damit einverstanden ist. Vorliegend hat aber die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.06.2007 den Beweisantritt der Kläger als unzulässig gerügt und damit einer Parteivernehmung widersprochen. Auch nach § 448 ZPO kommt eine Parteivernehmung nicht in Betracht. Danach ist eine Parteivernehmung auch der beweisbelasteten Partei zulässig, wenn das Ergebnis der Verhandlungen oder einer Beweisaufnahme noch keine Überzeugung des Gerichts begründen konnte. Hierfür ist aber erforderlich, dass sich nach einer Gesamtwürdigung der Verhandlung und der bisherigen Beweisaufnahme eine gewisse, wenn auch nicht notwendig hohe Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung ergeben hat (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 448 Rn. 4). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Allein der Umstand, dass die Herren A und B ihre Ansprüche auf Arbeitnehmererfindervergütung gegenüber der Beklagten erst im Jahre 2002 gemeldet haben, vermag eine Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des klägerischen Sachvortrags nicht zu begründen. Herr A hat hierzu in seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom 18.08.2005 (Anlage L45) erklärt, die Kläger hätten ihm versprochen, ihn an der Erfindervergütung zu beteiligen. Erst als sich jahrelang nichts getan hätte, habe er seine Ansprüche selbst bei der Geschäftsführung angemeldet. Unstreitig ist, dass es im Jahre 2001 Vergleichsgespräche und ein Schlichtergespräch gegeben hat, so dass die Erklärung, weshalb Herr A sich im Jahre 2002 dazu entschlossen hat, seine Ansprüche anzumelden, plausibel erscheint. Soweit im Schriftsatz der Beklagten vom 10.10.2003 zunächst vorgetragen wurde, dass Herr A seine Ansprüche deshalb nicht angemeldet habe, weil er vom Kläger zu 1. unter Druck gesetzt worden sei, hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.06.2007 klargestellt, dass dies nur für Herrn B und nicht für Herrn A gegolten und der weitergehende Sachvortrag auf einem Informationsversehen beruht habe. Auch in seiner Zeugenvernehmung vom 18.08.2005 (Anlage L45) hat Herr A angegeben, er habe nicht etwa deshalb zunächst keine Erfindungsmeldung gemacht, weil er sich vom Kläger zu 1. unter Druck gesetzt gefühlt habe. Ein Widerspruch zwischen dem Parteivortrag und den als Anlage L 45 vorliegenden Zeugenaussage des Herrn A liegt daher jedenfalls nach Korrektur des Sachvortrags nicht mehr vor.
Herr B hat – wie auch im vorliegenden Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 10.10.2003 vorgetragen – in seiner polizeilichen Zeugenvernehmung vom 30.08.2005 (Anlage L46) ausgesagt, er habe sich als Neuling in der Firma von seinem Vorgesetzten, dem Kläger zu 1., unter Druck gesetzt gefühlt, weil dieser gesagt habe, es komme nicht in Frage, ihn als Miterfinder zu benennen. Aber auch nach dem Weggang des Klägers zu 1. von der Firma sei er zunächst mit anderen Dingen beschäftigt gewesen. Allein der Umstand, dass Herr B auch nach dem Weggang des Klägers zu 1. noch etwa 4 ½ Jahre zugewartet hat, bevor er sich wegen eventueller Ansprüche auf Arbeitnehmererfindervergütung an seinen Arbeitgeber gewandt hat, vermag eine Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit des klägerischen Vortrags noch nicht zu begründen.
Zudem zeigen die unstreitig von Herr B angefertigten Protokolle der Feldversuche (Anlagen B3, B4, B5, B8) und die Skizze der Anordnung der Rotoren und Schneidwalze (Anlage B6) sowie das Schreiben des Herrn B an Patentanwalt E vom 07.12.1993 (Anlage B7) mit Lichtbildern einer patentgemäßen Ausführung der Pflückreihe, dass Herr B eng in die Weiterentwicklung der Pflückreihe eingebunden war. Die Unterlagen stehen jedenfalls der Annahme entgegen, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des klägerischen Sachvortrags spricht.

Die Kläger sind mithin beweisfällig für ihre Behauptung einer Alleinerfinderschaft zu je 50% geblieben. Es war daher der Beklagtenvortrag zu Grunde zu legen, nach dem die Kläger sowie die Herren A und B als Miterfinder zu einem Anteil von je 25% anzusehen sind. Soweit die Kläger meinen, selbst bei Zugrundelegung des Sachvortrags der Beklagten sei ein Miterfinderbeitrag der Herren A und B nicht anzunehmen, kann dem nicht gefolgt werden. Entgegen der Ansicht der Kläger kommt es für die Frage, ob jemand Miterfinder einer Erfindung ist, nicht darauf an, ob der Beitrag, den dieser geleistet hat, isoliert betrachtet eine erfinderische Tätigkeit begründen würde. Miterfinder ist, wer selbst schöpferischen Anteil am Erfindungsgedanken hat (Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl. 2003, § 6 Rn. 32). Beiträge, die zur Lösung beigetragen haben und die nicht bloß auf Weisung des Erfinders erfolgt sind, begründen Miterfinderschaft. Die Bemessung der Größe des Anteils jedes Einzelnen an der Erfindung richtet sich nach dem Gewicht, das den Einzelbeiträgen der an der Erfindung Beteiligten zueinander und im Verhältnis zu der erfinderischen Gesamtleistung zukommt (BGH GRUR 1979, 540, 541 – Biedermeiermanschetten). Auch wenn Gegenstände, die in einem Unteranspruch eines Patents genannt sind, keinen eigenen Erfindungsgehalt aufweisen, ist deren Erfinder als Miterfinder der gesamten Erfindung anzusehen (BGH GRUR 1969, 133, 135 – Luftfilter).
Vorliegend hat sowohl der Vorschlag, Schneidwalzen an Stelle feststehender Messer zu verwenden als auch der Vorschlag, die Schneidwalze mit einem selbstständigen Antrieb zu versehen, zu der Erfindung beigetragen. Die Verwendung der Schneidwalze löst das in der Aufgabe des Klagepatents angeführte Problem des zu hohen Energieaufwands. Der eigenständige Antrieb der Schneidwalze ermöglicht eine noch größere Energieersparnis, da ein aktiver Schnitt an die Pflanzenstängel angelegt wird. Die Erfindung gemäß dem Klagepatent lässt sich nicht allein – wie die Kläger meinen – darauf reduzieren, dass die rotierenden Schneidscheiben tiefer angeordnet werden als die Achsen des Einzugsrotors bzw. der Einzugsrotoren. Nachdem bei der Beklagten – nach dem Vortrag der Kläger – mit einem Pflückvorsatz mit feststehenden Messern gearbeitet wurde, ist es durchaus als ein erster Beitrag zur Entstehung der Erfindung nach dem Klagepatent anzusehen, wenn vorgeschlagen wird, die feststehenden Messer durch Schneidwalzen zu ersetzen, insbesondere dann, wenn die Schneidwalze nicht gleichzeitig als Rotor fungiert. Dass der selbstständige Antrieb der Schneidwalze besondere Vorteile bietet, zeigt bereits der Umstand, dass ein solcher Antrieb durch die Unteransprüche 10 und 11 geschützt ist.
Eine Gewichtung der Miterfinderbeiträge von je 25 % erscheint vor diesem Hintergrund angemessen. Während nach dem der Entscheidung zu Grunde zu legenden Sachverhalt Herr A die Verwendung von Schneidscheiben überhaupt vorgeschlagen hat, entfällt auf die Kläger – zu zweit – das Verdienst, eine Anordnung der Schneidscheibe unterhalb des Einzugsrotors erdacht zu haben. Auf Herrn B beruht schließlich die Idee, die Schneidscheibe aktiv anzutreiben. Es haben also die Kläger gemeinsam die erste objektiv der Erfindung zu Grunde liegende Aufgabe gelöst, nämlich die sichere Erfassung der Pflanzenstängel zu erreichen, und Herr A und Herr B haben gemeinsam die zweite objektiv der Erfindung zu Grunde liegende Aufgabe gelöst, nämlich den Energieaufwand zu verringern. Da beide Zielsetzungen von der Klagepatentschrift als gleichwertig betrachtet werden, erscheint eine Aufteilung der Erfinderbeiträge zu je ein Viertel angemessen, und sie entspricht im Übrigen der Zweifelsregelung des § 742 BGB.

Schließlich greift auch der Einwand der Kläger, die Miterfinderbeiträge der Herren A und B müssten schon deshalb unberücksichtigt bleiben, weil dem der Einwand der Verwirkung gemäß § 242 BGB entgegen stehe, nicht durch. Denn zum einen trägt dieser Einwand die von den Klägern geltend gemachte Rechtsfolge nicht. Selbst wenn man nämlich unterstellen würde, dass sich die Beklagte gegenüber etwaigen Ansprüche der Herren A und B auf Arbeitnehmererfindervergütung auf den Einwand der Verwirkung berufen könnte, so hätte dies nicht zur Folge, dass der Anteil der Kläger an der Erfindung anwachsen würde. Eine Verwirkung würde vielmehr nur das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und den Herren A und B betreffen. Den Klägern steht bei einer Miterfinderstellung lediglich ein Anspruch auf Arbeitnehmererfindervergütung in der Höhe ihres Miterfinderanteils zu, der sich auch nicht dadurch erhöht, dass andere Miterfinder ihre Ansprüche nicht (mehr) geltend machen oder geltend machen können.
Darüber hinaus liegen die Voraussetzungen der Verwirkung auch nicht vor. Diese setzt voraus, dass der Arbeitnehmer eine so lange Zeit seinen Anspruch nicht geltend macht (Zeitmoment), dass der Arbeitgeber bei verständiger Würdigung aller Umstände des Einzelfalls dem Verhalten des Arbeitnehmers entnehmen konnte, dass dieser seinen Anspruch nicht mehr geltend machen werde (Umstandsmoment) (Bartenbach/Volz, ArbEG, 4. Aufl. 2002, § 9 Rn. 46). Zwar haben die Herren A und B insgesamt ca. 8 ½ Jahre zugewartet, bevor sie der Geschäftsleitung offiziell ihre Beteiligung an der Erfindung gemeldet haben. Allerdings fehlt es jedenfalls an Tatsachen, die das Umstandmoment begründen könnten. Hierzu müsste sich der Arbeitgeber in seinen Vermögensentscheidungen bei objektiver Beurteilung darauf eingerichtet haben und eingerichtet haben dürfen, dass keine weiteren Ansprüche wegen der klagepatentgemäßen Erfindung geltend gemacht werden. Der Beklagten ist jedoch seit Februar 1998 – dem Zeitpunkt der Zustellung der Klage im vorliegenden Rechtsstreit – bekannt, dass sie wegen der Zahlung einer Arbeitnehmererfindervergütung in Anspruch genommen wird. In ihren Vermögensdispositionen wird sich die Beklagte darauf entsprechend eingerichtet haben und ggf. Rückstellungen gebildet haben. Dabei wird die Beklagte eine bestimmte Summe als möglicherweise zu zahlende Arbeitnehmererfindervergütung eingeplant haben. Die Höhe der Summe orientiert sich daran, welche Vergütung die Beklagte als für die streitgegenständliche Erfindung angemessen ansieht. Dagegen beeinflusst die Frage, an wen diese Vergütung zu zahlen ist bzw. auf welche Erfinder die Erfindervergütung zu verteilen ist, die Vermögensdisposition nicht. Spätestens nachdem bei Vergleichsverhandlungen im Jahre 2001 die Frage aufkam, ob auch Herr A an der Erfindung beteiligt war, dürfte davon auszugehen sein, dass sich die Beklagte darauf eingestellt hat, dass weitere Erfinder neben den Klägern Anspruch auf eine Erfindervergütung erheben werden.

6. Berechnung der Umsätze und Arbeitnehmererfindervergütungen
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zunächst folgende Berechnung der Umsätze:
Jahr Umsätze
Pflückvorsätze (in EUR) Umsätze
Ersatzteile
(in EUR) Summe
Umsätze
(in EUR) Nettoumsatz in EUR
(Abzug 3,6%)
1996
(L31 bzw.
unstreitig) 3.805.107,30 € 13.118,07 € 3.818.225,37 € 3.680.769,26 €
1997
(L31 bzw.
unstreitig)) 5.613.353,92 € 311.358,76 € 5.924.712,68 € 5.711.423,02 €
1998
(K7) 5.358.870,15 € 254.002,78 € 5.612.872,93 € 5.410.809,51 €
1999
(K8) 5.301.428,04 € 439.854,15 € 5.741.282,19 € 5.534.596,03 €
2000
(K9) 5.965.010,25 € 532.268,20 € 6.497.278,45 € 6.263.376,43 €
2001
(K10) 7.800.642,69 € 695.800,32 € 8.496.443,01 € 8.190.571,06 €
2002
(B1) 9.274.330,00 € 641.367,55 € 9.915.697,55 € 9.558.732,44 €
2003
(L47) 7.860.655,00 € 46.898,47 € 7.907.553,47 7.622.881,55 €
SUMME 51.973.159,30 €

Für den Kläger zu 1. ergibt sich daraus:
Nettoumsätze x Lizenzsatz
(3 %) x Anteilsfaktor
(14 %) x Miterfinderanteil
(25%) ./. bereits erfolgte Zahlungen = Vergütung
1996 3.680.769,26 € 110.423,08 € 15.459,23 € 3.864,81 € 2.206,74 € 1.658,07 €
1997 5.711.423,02 € 171.342,69 € 23.987,98 € 5.997,00 € 3.228,81 € 2.768,18 €
1998 5.410.809,51 € 162.324,29 € 22.725,40 € 5.681,35 € 3.090,76 € 2.590,59 €
1999 5.534.596,03 € 166.037,88 € 23.245,30 € 5.811,33 € 3.317,26 € 2.494,07 €
2000 6.263.376,43 € 187.901,30 € 26.306,18 € 6.576,55 € 3.857,70 € 2.718,85 €
2001 8.190.571,06 € 245.717,13 € 34.400,40 € 8.600,10 € 2.901,00 € 5.699,10 €
2002 9.558.732,44 € 286.761,97 € 40.146,68 € 10.036,67 € 10.036,67 €
2003 7.622.881,55 € 228.686,45 € 32.016,10 € 8.004,03 € 8.004,03 €
SUMME 35.969,56 €
Für den Kläger zu 2. ergibt sich:
Nettoumsätze x Lizenzsatz
(3 %) x Anteilsfaktor
(35,5 %) x Miterfinderanteil
(25%) ./. bereits erfolgte Zahlungen = Vergütung
1996 3.680.769,26 € 110.423,08 € 39.200,19 € 9.800,05 € 4.634,35 € 5.165,70 €
1997 5.711.423,02 € 171.342,69 € 60.826,66 € 15.206,66 € 6.587,48 € 8.619,18 €
1998 5.410.809,51 € 162.324,29 € 57.625,12 € 14.406,28 € 6.490,85 € 7.915,43 €
1999 5.534.596,03 € 166.037,88 € 58.943,45 € 14.735,86 € 6.971,46 € 7.764,40 €
2000 6.263.376,43 € 187.901,29 € 66.704,96 € 16.676,24 € 8.101,42 € 8.574,82 €
2001 8.190.571,06 € 245.717,13 € 87.229,58 € 21.807,40 € 6.092,00 € 15.715,40 €
2002 9.558.732,44 € 286.761,97 € 101.800,50 € 25.450,13 € 0 25.450,13 €
2003 7.622.881,55 € 228.686,45 € 81.183,69 € 20.295,92 € 0 20.295,92 €
SUMME 99.500,98 €

In diesem Umfang war der Klage stattzugeben.

II.
Der Zinsanspruch ergibt sich für die jeweils spätestens am jeweiligen Jahresende fälligen Beträge für die Jahre 1996 bis einschließlich 1999 aus §§ 284 Abs. 1, 2, 288 BGB in der bis zum 30.04.2000 geltenden Fassung. Für die nach dem 01.05.2000 fällig gewordenen Forderungen, also die Arbeitnehmererfindervergütungen für die Jahre ab dem Jahr 2000 ergibt sich die Zinsforderung gemäß Art. 229 § 1 Abs. 1 EGBGB aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 709, 108 ZPO.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
• bis zum 21.05.2003: 51.129,19 € (= 100.000,00 DM)
• vom 22.05.2003 bis zum 28.12.2006: 1.133.969,82 €
• ab dem 29.12.2006: 1.339.450,79 €
(im Verhältnis zum Kläger zu 1.: 411.235,00 €; im Verhältnis zum
Kläger zu 2.: 928.215,79 €)