2 U 17/09 – Münzschloss II

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1389

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 10. Juni 2010, Az. 2 U 17/09

Vorinstanz: 4b O 318/05

I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 27. Januar 2009 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer I. des landgerichtlichen Urteilsausspruches folgende Fassung erhält:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über Handlungen, durch welche sie Münzschlossgehäuse mit einer Kopplungseinrichtung zum Anbau an Transportwagen, insbesondere an Einkaufswagen, die auf Pfandbasis ein An- und Abkoppeln von Transportwagen ermöglichen, die mit einer fest installierten Sammelstelle direkt oder über weitere Transportwagen indirekt mit dieser Sammelstelle verbunden sind,

in der Zeit vom 18. November 1990 bis zum 28. April 2007 angeboten oder geliefert hat,

die dazu geeignet und dazu vorgesehen sind, mit einem oder zwei Schiebegriffabschnitten ausgestattet und mit ihren Endbereichen an den Transportwagen befestigt zu werden, und zwar unter Angabe

– der Namen und Anschriften der Zulieferanten und anderer Vorbesitzer,
– der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
– der Liefermengen, Lieferpreise, Lieferzeiten und Lieferorte,
– des erzielten Umsatzes,
– des erzielten Gewinns unter detaillierter Aufschlüsselung aller Gestehungskosten,
– der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
– der Angebotsmengen, Angebotspreise, Angebotszeiten und Angebotsorte,
– der betriebenen Werbung unter Angabe der Werbeträger, deren Auflagenzahl, Verbreitungszeit und Verbreitungsgebiet,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger einem gegenüber der Klägerin zur Verschwiegenheit verpflichteten Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer zu machen, sofern die Beklagte dessen Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf konkrete Fragen Auskunft zu geben, ob bestimmte Angebotsempfänger in der Auskunft genannt sind.

II.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,– Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 250.000,– Euro festgesetzt.

V.
Die Revision wird nicht zugelassen.

G r ü n d e :

I.

Die Klägerin war eingetragene Inhaberin des inzwischen abgelaufenen deutschen Patentes 37 14 XXX (Klagepatent, Anlage H 1) betreffend ein Münzschloss; aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagte, nachdem die Parteien den Rechtsstreit im Umfang des zunächst ebenfalls geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nach Ablauf des Klageschutzrechts vor dem Landgericht übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt hatten, noch auf Rechnungslegung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.

Das Klagepatent beruht auf einer im. April 1987 eingereichten und im November 1988 offengelegten Anmeldung; die Patenterteilung ist im Oktober 1990 veröffentlicht worden. Im April 2007 ist das Schutzrecht durch Zeitablauf erloschen.

Anspruch 1 lautete wie folgt:

Münzschloss mit einer Kopplungseinrichtung, zum Anbau an Transportwagen, insbesondere an Einkaufswagen, das auf Pfandbasis ein An- und Abkoppeln frei stehender Transportwagen untereinander und/oder ein An- und Abkoppeln von Transportwagen ermöglicht, die mit einer fest installierten Sammelstelle direkt oder über weitere Transportwagen indirekt mit dieser Sammelstelle verbunden sind, dadurch gekennzeichnet dass das Münzschloss (1) mit einem oder mit zwei Schiebegriffabschnitten (4) ausgestattet ist und dass Endbereiche (8) des Münzschlosses (1) zur Befestigung an den Transportwagen (12) bestimmt sind.

Die nachstehend wiedergegebenen Figurendarstellungen aus der Klagepatentschrift erläutern die Erfindung anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele. Figur 1 zeigt ein Münzschloss mit zwei seitlichen Schiebegriffabschnitten, Figur 2 ein solches mit nur einem Schiebegriffabschnitt, Figur 3 die Befestigung des Münzschlosses mit einem vom Schiebegriffabschnitt gebildeten Endbereich an den Haltewangen eines Transportwagens und Figur 4 ein erfindungsgemäßes Münzschloss mit zwei Schiebegriffabschnitten montiert am Einkaufswagen.

Die Nichtigkeitsklage der Beklagten gegen das Klagepatent hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23. Oktober 2007 (Anlage B 12) abgewiesen.

Die Beklagte belieferte die Brüder A GmbH & Co. KG (im folgenden: A) mit Baueinheiten bestehend aus einem Münzschlossgehäuse, einer darin angeordneten Münzkassette, in welcher sich der Ver- und Entriegelungsmechanismus befindet, und einer an dem Gehäuse angebrachten Kette nebst Schlüssel (die Baueinheit wird nachfolgend als Münzschlossgehäuse bezeichnet). Das Gehäuse ist mit einer durchgehenden, im Querschnitt flachovalen Öffnung versehen, die ein Kernrohr mit entsprechendem Durchschnitt passgenau und formschlüssig aufnimmt. A fügte die Münzschlossgehäuse mit anderweitig bezogenen Griffelementen bestehend aus Kernrohr und zwei kunststoffummantelten Metallprofilen zusammen; hierzu wurde das Gehäuse auf das Kernrohr und auf das Kernrohr die Metallprofile geschoben, wobei die Erstreckung des Münzschlossgehäuses in der Längenbemessung der beiden Metallprofile ausgespart war. Die so vormontierte Baueinheit wurde an dafür vorgesehenen Tragarmen von Einkaufswagen befestigt und dient als Griffstange zum Schieben des Wagens.

A vertrieb zunächst entsprechend beschaffene Gegenstände unter der Bezeichnung „B E“ und wurde deswegen vom erkennenden Senat mit Urteil vom 16. Dezember 2004 (I – 2 U 71/03 = 4b O 269/02 LG Düsseldorf; Anlage H 2) wegen Verletzung des Klagepatents verurteilt. Wegen weiterer Einzelheiten der Ausgestaltung dieser Ausführungsform wird auf das vorbezeichnete Urteil des Senats (Umdruck Seiten 8 und 9) Bezug genommen. Über die Nichtzulassungsbeschwerde As hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden, nachdem über deren Vermögen am 1. August 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

In der Folgezeit belieferte die Beklagte A mit Münzschlossgehäusen in einer anderen Ausführungsform, die A – wiederum versehen mit durchgehendem Kernrohr und Griffprofil – unter der Bezeichnung „C“ in den Verkehr brachte.

Hinsichtlich der Ausgestaltung wird auf die nachstehend wiedergegebenen der Anlage H 18 entnommenen Abbildungen, das Foto auf S. 7 der Berufungsbegründung der Beklagten vom 8. Juni 2009 (Bl. 233 d.A.) und auf die von der Beklagten im Verhandlungstermin vom 29. April 2010 überreichten Muster (Anlagen BK 3 und BK 4) Bezug genommen.

Hinsichtlich dieser und einer weiteren von A unter der Bezeichnung „D“ in den Verkehr gebrachten Ausführungsform, die im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr streitgegenständlich ist, nachdem das Landgericht die Klage insoweit rechtskräftig abgewiesen hat, beantragte die Beklagte vor dem Landgericht München I festzustellen, dass der Klägerin wegen Herstellens, Anbietens, Verbreitens sowie der Einfuhr beider genannten Gegenstände keine Ansprüche aus dem Klagepatent zustünden. Nach dem erstinstanzlichen frühen ersten Termin im vorliegenden Verfahren erklärten die Parteien den Rechtsstreit vor dem Landgericht München I hinsichtlich der Ausführungsform „C“ übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt. Mit Urteil vom 1. März 2006 (21 O 4582/05, Anlage B 9) gab das Landgericht München I der negativen Feststellungsklage hinsichtlich der Ausführungsform „D“ statt und erlegte die auf die Ausführungsform „C“ entfallenden Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO der Klägerin auf, die dieses Urteil form- und fristgerecht mit der Berufung angefochten hat.

Die Klägerin meint, die Beklagte verletze mit der Lieferung der genannten Münzschlossgehäuse das Klagepatent mittelbar, und hat vor dem Landgericht geltend gemacht, die vorbezeichneten Gegenstände seien Mittel im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezögen. Sie erreichten einen entscheidenden Vorteil der Erfindung und ersparten zusätzlichen Zeitaufwand für das Befestigen eines separaten Münzschlosses am Transportwagen. Sie verwirklichten auch den weiteren Vorteil der Erfindung, dass das Münzschlossgehäuse das Kernrohr mit seinem flachovalen Querschnitt formschlüssig in sich aufnehme. Die seitlichen Griffprofile aus Kunststoff verhinderten eine axiale Verschiebung des Gehäuses auf dem Kernrohr nach erfolgter Montage. Dementsprechend habe A mit den von der Beklagten bezogenen Gegenständen Münzschlösser gefertigt, die der in Anspruch 1 des Klagepatentes unter Schutz gestellten technischen Lehre wortsinngemäß entsprächen. Der Beklagten sei bekannt und bewusst, dass A das Münzschlossgehäuse für die Ausführungsform „C“ wie vorbeschrieben einsetze. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Querschnitt der Gehäuseöffnung genau auf den flachovalen Querschnitt des Kernrohrs abgestimmt sei, wobei ebenso klar sei, dass nicht das Kernrohr für sich allein, sondern nur zusammen mit den auf die seitlichen Abschnitte aufgeschobenen Griffprofilen zum Schieben des Transportwagens bestimmt sei.

Die Beklagte tritt dem Verletzungsvorwurf entgegen und hat vor dem Landgericht geltend gemacht, erfindungsgemäß müsse das Münzschloss als einheitliches integrales Bauteil ausgeführt sein, welches neben dem Münzschlossgehäuse darin integrierte Schiebegriffabschnitte umfasse. Der Fachmann erkenne, dass die Zielsetzung des Klagepatents, das Münzschloss in einem einzigen Arbeitsgang quer an den seitlich an der Rückseite des Wagens angebrachten Tragarmen zu montieren, nur auf diese Weise erreicht werden könne. Dazu sei die von A mit den angegriffenen Gehäusen hergestellte Vorrichtung nicht in der Lage, weil ihre Einzelkomponenten nur lose auf dem Kernrohr angeordnet seien; sie verwirkliche allein die vorbekannte technische Lehre, ein Münzschloss auf die Griffstange des Einkaufs- bzw. Transportwagens aufzuschieben.

Mit Urteil vom 27. Januar 2009 hat das Landgericht der Klage hinsichtlich der Ausführungsform „C“ entsprochen und die Beklagte verurteilt, Auskunft zu erteilen über die in Ziff. I. der Entscheidungsformel bezeichneten Handlungen, die sich auf Münzschlösser beziehen, die dazu geeignet und bestimmt sind, mit einem oder zwei Schiebegriffabschnitten ausgestattet und mit ihren Endbereichen an den Transportwagen befestigt zu werden. Außerdem hat es festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr in der Zeit vom 18. November 1990 bis zum 28. April 2007 aus Handlungen der vorbezeichneten Art entstanden ist und noch entsteht.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Lieferung von Bauteilen der Ausführungsform „C“ habe das Klagepatent mittelbar verletzt; die gelieferten Teile seien Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. Die von der Beklagten gelieferten Bauteile umfassten wenigstens einen Schiebegriffabschnitt und wiesen Endbereiche zur Befestigung am Transportwagen auf. Die Schiebegriffabschnitte seien erfindungsgemäß integraler Bestandteil des Münzschlosses und bildeten bei der gebotenen funktionsorientierten Betrachtungsweise einen axialen Teil des gesamten Schiebegriffes, damit das Münzschloss zusammen mit dem Schiebegriff im selben Arbeitsgang am Wagen angebracht werden könne. Gleichzeitig werde durch diese Ausbildung das Volumen des Münzschlosses teilweise in demjenigen des Schiebegriffes untergebracht; hierdurch werde das Gehäuse entsprechend kleiner und rage nicht in den Bereich eines etwa vorhandenen Kindersitzes hinein. Demgemäß weise die angegriffene Ausführungsform „C“ einen Schiebegriffabschnitt auf, nämlich den auf den Abbildungen gemäß Anlage H 18 mit dem Werbetext beschrifteten Abschnitt. Dieser mache den größten Teil des gesamten Schiebegriffes aus, der jedoch auch das Münzschlossgehäuse umfasse. Zum Schiebegriffabschnitt dieser Ausführungsform gehöre neben der Griffschale aus Kunststoff auch das Kernrohr.

Indem das Münzschlossgehäuse nur das Kernrohr aufnehme und nicht die Griffhülse, werde das Volumen des Schiebegriffs bis zum Umfang der Griffhülse genutzt, aus der das Gehäuse nur mit dem übrigen Teil hinausrage und auf diese Weise nicht vollständig auf dem Schiebegriff aufbaue. Das unterscheide die Ausführungsform „C“ von vorbekannten Gegenständen mit einem vollständig auf dem Griff aufbauenden Gehäuse. Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung werde das Kernrohr mit aufgefädelter Griffschale und Münzschlossgehäuse bereit zur Montage beim Hersteller des Einkaufswagens angeliefert. In dieser Gestalt werde es anmontiert, eine erneute Auffädelung der Griffschale oder des Münzschlossgehäuses sei nicht erforderlich. Die Notwendigkeit, die Teile zuvor auf das Kernrohr zu fädeln, vereitele den erfindungsgemäßen Zweck der Arbeitsersparnis nicht, weil diese Maßnahme nicht bei der Herstellung des Wagens durchgeführt werden müsse. Da der Schiebegriffabschnitt zum erfindungsgemäßen Münzschloss gehöre, sei der am Wagen befestigte Endbereich des Schiebegriffabschnittes auch derjenige des Münzschlosses, das infolge dessen mit seinem Endbereich am Wagen befestigt werde. Das sei auch bei der angegriffenen Ausführungsform so.

Die subjektiven Voraussetzungen der mittelbaren Patentverletzung seien gegeben, weil es aufgrund der Umstände offensichtlich sei, dass die gelieferten Gegenstände dazu geeignet und bestimmt seien, für die Benutzung der geschützten Erfindung verwendet zu werden. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die Lieferungen der Beklagten an A gerade zu dem Zweck erfolgt seien, dass die gelieferten Bauteile am Transportwagen angebracht werden. Eine anderweitige Verwendung sei angesichts der spezialisierten Zusammenarbeit der Beklagten mit A nicht in vernünftiger Weise vorstellbar. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter und führt zur Begründung unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages aus: Das Landgericht habe den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt unzutreffend erfasst. Auch in erster Instanz sei es unstreitig gewesen, dass sie – die Beklagte – an A nur das Münzschlossgehäuse bestehend aus Schlüsselkette und Münzbehälter geliefert habe, nicht aber das Kernrohr und die Griffhülsen, die A anderweitig bezogen habe. Die von A gefertigten Vorrichtungen verletzten das Klagepatent nicht. Die unter Schutz gestellte Lösung erschöpfe sich nicht in der Vormontage von Schiebegriff und Münzschloss und der Verringerung des Raumbedarfs, sondern verlange ein komplexes Bauelement mit zwei Funktionen, nämlich dem Münzschloss zur Abkoppelbarkeit des Wagens gegen Pfand und der Schiebegriffabschnitte zum Schieben des Wagens, wobei die gesamte Baueinheit in nur einem Arbeitsgang an den dafür vorgesehenen Vorrichtungsteilen des Einkaufswagens montierbar sein müsse. Das Münzschloss müsse zudem vollständig, zumindest aber mit seinem überwiegenden Teil in das Volumen der Schiebegriffeinrichtung integriert sein; das Gehäuse dürfe den Durchmesser des Schiebegriffs nur geringfügig überragen. Im Kern werde eine Vorrichtung geschützt, die zugleich Schiebegriff und Münzgehäuse sei. Das Münzschloss dürfe erfindungsgemäß auch kein vom Schiebegriff verschiedenes und auf diesem gesondert montiertes Bauteil sein. Bei den mit Hilfe der angegriffenen Münzschlossgehäuse hergestellten Vorrichtungen fehle es an einer Ausstattung mit Schiebegriffabschnitten. Auch seien keine Teile des Münzschlosses in den Schiebegriffabschnitten untergebracht, vielmehr überrage es diese im Wesentlichen mit seinem gesamten Volumen. Es sei ferner nicht möglich, die auf das metallene Kernrohr aufgeschobenen Griffprofile als Bestandteil eines aus ihnen und dem Kernrohr zusammengesetzten Schiebegriffes zu betrachten, weil es auf dem Markt flachovale Schiebegriffe gebe, auf die das angegriffene Münzschloss ebenfalls formgenau passe.

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Worte „und bestimmt“ zwischen den Worten „geeignet“ und „sind“ aus dem landgerichtlichen Urteilsausspruch gestrichen werden.

Sie verteidigt im Ergebnis das angefochtene Urteil und tritt dem Vorbringen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrages entgegen. Ergänzend führt sie aus, das Klagepatent erreiche die volumenmäßig zumindest teilweise Integration des Münzschlossgehäuses in die Schiebegriffeinrichtung, indem eine der beiden Gehäusehälften gleichzeitig die Befestigungseinrichtungen zur Montage am Schiebegriff verkörpere; diese Maßnahme sei der Grund für die geringe Bauhöhe des Gehäuses. Die konkrete Art der Befestigung des Münzschlossgehäuses an den Schiebegriffabschnitten lasse Anspruch 1 des Klagepatents offen. Je nach den Ausführungsformen der Ansprüche 1 bis 4 könne man entweder den oder die Schiebegriffabschnitte an dem Münzschlossgehäuse befestigen und diese Einheit an den Grifftragarmen des Wagens montieren oder man wähle eine Befestigungseinrichtung – beispielsweise ein Innenrohr –, ordne Münzschlossgehäuse und Schiebegriffabschnitte daran an oder verbinde letztere damit und montiere ein solches integrales Bauteil am Transportwagen. Im Gegensatz zum Stand der Technik sei das Münzschlossgehäuse dann in die Schiebegriffeinrichtung integriert, nehme also einen Teil des Platzes ein, der für die Schiebegriffeinrichtung vorgesehen sei. Damit reduziere das Münzschlossgehäuse, welches auch den erforderlichen Platz für die Münzkassette und die Koppelungsvorrichtung aufweise, die zum Anbringen des Münzschlosses mit Kassette, Koppelungsvorrichtung und Schiebegriffeinrichtung anfallende Montagezeit auf ein Minimum, verkleinere den Raum über, unter, vor und hinter der Schiebegriffeinrichtung nicht unzumutbar und gestatte ein ungehindertes Be- und Entladen des Transportwagens.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Zutreffend hat das Landgericht sie wegen mittelbarer Verletzung des Klagepatentes verurteilt und die von ihr an A gelieferten Münzschlossgehäuse als Mittel im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG gewertet, die sich auf ein wesentliches Element der im Klagepatent unter Schutz bestellten Erfindung beziehen.

Es mag sein, dass das Landgericht teilweise von einem anderen als dem vorgetragenen und unstreitigen Sachverhalt ausgegangen ist und möglicherweise angenommen hat, dass die Beklagte an A nicht nur das Münzschlossgehäuse mit Koppelungseinrichtung und Schlosskette geliefert hat. Das ändert aber nichts daran, dass das angefochtene Urteil zum richtigen Ergebnis gekommen ist. Da die mittelbare Patentverletzung jedoch letztlich damit begründet worden ist, dass die von A hergestellte Gesamtvorrichtung bestehend aus dem von der Beklagten gelieferten Münzschlossgehäuse und dem von A anderweitig bezogenen Kernrohr nebst Griffprofilen der in Anspruch 1 unter Schutz gestellten technischen Lehre wortsinngemäß entspricht und das Klagepatent unmittelbar verletzt, wird deutlich, dass das Landgericht das angegriffene Münzschlossgehäuse deshalb als mittelbare Verletzung des Klagepatentes betrachtet hat, weil A die ihr gelieferten Gegenstände zum Herstellen patentverletzender Gesamtvorrichtungen benutzt hat. Entsprechend bezieht sich der Ausspruch des angefochtenen Urteils, obwohl es die betreffenden Gegenstände als „Münzschlösser“ bezeichnet, nicht auf die in Anspruch 1 unter Schutz gestellte Gesamtvorrichtung, sondern nur auf das von der Beklagten unstreitig an A gelieferte Münzschlossgehäuse. Das ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass die angegriffenen Vorrichtungen als solche beschrieben werden, die geeignet und bestimmt sind, mit den anderen in Anspruch 1 angegebenen Vorrichtungsteilen zu einem klagepatentgeschützten Gegenstand zusammengefügt zu werden. Aus Gründen der Klarstellung hat der Senat bei der Neufassung der Entscheidungsformel den Ausdruck „Münzschlösser“ durch „Münzschlossgehäuse“ ersetzt. Da überdies die Wendung „geeignet und bestimmt“ im Umfang der letzten beiden Worte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR 2006, 839 – Deckenheizung) unbestimmt ist, andererseits aber das Wort „geeignet“ für sich allein nicht genügt, um die Beschränkung des Urteilsausspruches auf Angebote und Lieferungen im Anwendungsbereich des § 10 PatG zum Ausdruck zu bringen, hat der Senat die Worte „und bestimmt“ nicht nur aus der Entscheidungsformel des landgerichtlichen Urteils gestrichen, sondern durch die Worte „und dazu vorgesehen waren“ ersetzt. Dies entspricht der Sache nach dem Begehren der Klägerin, die sich nicht gegen patentfreie Benutzungsarten wendet.

1.
Das Klagepatent betrifft ein Münzschloss; derartige Münzschlösser werden an Transport- und insbesondere Einkaufswagen befestigt, welche gegen Einführen einer Pfandmünze von einer Sammelstelle abgekoppelt werden können und nach Gebrauch an einer entsprechenden Sammelstelle wieder angekoppelt werden müssen, um die Pfandmünze zurückzuerhalten. Das soll verhindern, dass leere Einkaufswagen wahllos abgestellt werden.

An dem aus der deutschen Offenlegungsschrift 25 54 916 (Anlage H 3), deren Figur 1 nachstehend wiedergegeben ist, bekannten Schloss bemängelt die Klagepatentschrift dessen Größe (Spalte 1, Zeilen 30 bis 38). Da es bei einem Einbau an Einkaufswagen teilweise in dessen Ladebereich hineinrage, behindere es das Be- und Entladen; die eingekaufte Ware müsse beim Beladen von der Griffseite aus um das Münzschloss herum bewegt werden.

An Münzschlössern gemäß der deutschen Offenlegungsschrift 29 00 367 (Anlage H 4), deren Figur 1 nachstehend ebenso wiedergegeben ist wie Figur 9 der in diesem Zusammenhang in der Patentbeschreibung ebenfalls erörterten Gebrauchsmusterschrift 81 21 677 (Anlage H 5), wird beanstandet (Spalte 1, Zeilen 38 bis 40), derartige Schlösser ließen sich zwar aufgrund ihrer geringeren Größe am rückwärtigen Schiebegriff des Einkaufswagens befestigen, bei einer Befestigung in der Mitte des Griffs – insbesondere des aus dem Gebrauchsmuster 81 21 677 bekannten
Schlosses – rage dieses aber störend in einen etwa vorhandenen Kindersitzbereich hinein.

An dem aus der deutschen Offenlegungsschrift 33 24 962 (Anlage H 6), deren Figur 8 nachstehend wiedergegeben ist, bekannten Gegenstand wird kritisiert (Spalte 1, Zeilen 47 bis 55), Einkaufswagen mit wie dort offenbart an der Korbaußenseite befestigtem Schloss ließen sich nicht mehr oder nur mühsam durch enge Durchgänge in Kassenzonen schieben.

Als allen vorbekannten Münzschlössern anhaftender Nachteil wird überdies beanstandet (Klagepatentschrift Spalte 1, Zeilen 56 bis 62), sie müssten mit Hilfe von Befestigungselementen an den Einkaufswagen montiert werden, was sich bei Massenartikeln wie Einkaufswagen durch das notwendige Anbringen an jedem einzelnen Wagen zu einem kostenträchtigen Zeitaufwand summiere.

Hiervon ausgehend ist in der Klagepatentschrift als Aufgabe (technisches Problem) der Erfindung angegeben (Spalte 1, Zeile 63 bis Spalte 2, Zeile 6),

– die Montagezeit zum Anbringen eines Münzschlosses auf ein Minimum zu reduzieren,
– den Raum für ein im Einkaufswagen mitzuführendes Kleinkind nicht unzumutbar zu verkleinern und
– das Be- und Entladen des Wagens nicht durch das Münzschloss zu behindern.

Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent in Anspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor:

1. Es handelt sich um ein Münzschloss (1) zum Anbau an Transportwagen (12).
2. Das Münzschloss ermöglicht
– ein An- und Abkoppeln freistehender Transportwagen untereinander und/oder
– ein An- und Abkoppeln von Transportwagen, die mit einer fest installierten Sammelstelle (23) direkt oder über weitere Transportwagen indirekt mit dieser Sammelstelle verbunden sind.
3. Das Münzschloss umfasst eine Koppelungseinrichtung (10).
4. Das Münzschloss ist mit einem oder mit zwei Schiebegriffabschnitten (4) ausgestattet.
5. Endbereiche (8) des Münzschlosses sind zur Befestigung an den Transportwagen bestimmt.

Wie der Durchschnittsfachmann erkennt, kombiniert die in diesen Merkmalen unter Schutz gestellte Erfindung zwei Wirkungen miteinander. Die erste besteht darin, die Schiebegriffe und das Münzschlossgehäuse zu einer Einheit zu integrieren, die im Klagepatent als Münzschloss bezeichnet wird. Das verringert den Montageaufwand. Da Schiebegriff und Schlossgehäuse zu einer einzigen vorkonfektionierten Baueinheit zusammengefasst werden, ist mit dem Schiebegriff zugleich das Münzschloss am Wagen montiert (Klagepatentschrift Spalte 2, Zeilen 8 bis 18; Spalte 3, Zeile 61 bis Spalte 4, Zeile 13; BGH Anlage B 12, Seite 9 Tz. 16). Das bezeichnet die Klagepatentschrift als entscheidenden Vorteil (Spalte 2, Zeile 13). Auch wenn die Klagepatentschrift wiederholt hervorhebt, wie wichtig es im Rahmen der Erfindung ist, Montagezeit einzusparen, bezieht sich das nur auf den Einbau der vorkonfektionierten Baueinheit „Münzschloss“; die Zeitersparnis soll dadurch erreicht werden, dass Griffstange und Münzschloss nicht hintereinander in zwei getrennten Arbeitsgängen angebracht werden müssen und das Befestigen des Münzschlosses auf der Griffstange dann womöglich noch langwierige und komplizierte Arbeiten wie Anschrauben unter vorheriger Gewindebohrung verlangt. Der angestrebte Vorteil betrifft aber nicht den vorgelagerten Vorgang der Konfektionierung der erfindungsgemäßen Vorrichtung. Hier ist der Schutzbereich nicht auf einstückige oder Steckverbindungen beschränkt, sondern erfasst jede beliebige Verbindung der Schiebegriffabschnitte und des Gehäuses, die zu einer fertig konfektionierten Einheit führt, die dann ebenso in einem Arbeitsgang am Wagen montiert werden kann wie die herkömmliche Griffstange zum Schieben. Auch dass die besagten Teile zusammengeschraubt werden und dazu vorher an den Schiebegriffabschnitten Gewindelöcher geschnitten werden müssen, schadet in diesem Zusammenhang nicht.

Als zweites wird das Volumen der Schiebegriffeinrichtung zur Gestaltung und Unterbringung des eigentlichen Münzschlosses mit genutzt. Das vermindert das Maß, um das das Münzschlossgehäuse den Schiebegriff nach außen überragt und verringert den Raumbedarf des Münzschlosses. Letzteres baut anders als etwa die aus der Offenlegungsschrift 29 00 367 bekannte Vorrichtung nicht mehr störend auf dem Transportwagen bzw. dem Schiebegriff auf (Klagepatentschrift Spalte 1, Zeilen 38 bis 46; Spalte 2, Zeilen 19 bis 28). Dieser in der Klagepatentbeschreibung als wesentlich bezeichnete Vorteil der Erfindung trägt mit dazu bei, dass der Raum zur Unterbringung eines Kleinkindes nunmehr allenfalls noch unwesentlich beeinträchtigt wird (Klagepatentschrift Spalte 2, Zeilen 32 bis 37; Spalte 4, Zeilen 31 bis 34). Gleichzeitig behindert das Münzschloss das Be- und Entladen des Wagens vom Griffbereich aus nicht. Beides bewirkt zusammen weiter, dass das Münzschloss im Griffbereich liegt und den Wagen nicht mehr seitlich überragt (Klagepatentschrift Spalte 1, Zeilen 46 bis 45; Spalte 2, Zeilen 34/35).

a)
Zur Verwirklichung des im Mittelpunkt des Streits stehenden Merkmals 4 genügt es nicht, dass das Münzschlossgehäuse auf der Schiebestange angebracht ist, und es reicht entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2010 vertretenen Auffassung auch nicht aus, das Gehäusevolumen dadurch zu reduzieren, dass eine der beiden Gehäusehälften zugleich die Befestigungsmittel verkörpert, sondern es muss mit seinem Volumen zumindest teilweise im Volumen der Schiebestange untergebracht sein. Diese Kernaussage in der Beschreibung (Klagepatentschrift, Spalte 2, Zeilen 21 und 22) bringt Merkmal 4 durch die Vorgabe zum Ausdruck, das erfindungsgemäße Münzschloss nicht mit einem herkömmlichen Schiebegriff, sondern mit Schiebegriffabschnitten auszustatten. So wird die aus dem Stand der Technik bekannte durchgehende Griffstange gewissermaßen in Abschnitte zerlegt und das Münzschloss in den freien Raum zwischen den Abschnitten eingefügt.
Die erfindungsgemäße Lehre besteht demgegenüber nicht darin, nur eine vormontierte Kombination von Schiebegriff und Münzschloss zur Verfügung zu stellen. Auch ein Münzschloss, das – gleichgültig ob lösbar oder materialeinheitlich einstückig und unlösbar – auf oder an dem Schiebegriff bzw. der Griffstange vormontiert befestigt wäre, könnte nicht allein deshalb als mit Schiebegriffen ausgestattet im Sinne der erfindungsgemäßen Lehre qualifiziert werden. Ein etwa – auch einstückig – nach Art der Offenlegungsschrift 29 00 367 mittig am Griff befestigtes Münzschloss wäre immer noch genauso raumfordernd wie das vorbekannte Schloss. Es wiese keine Griffabschnitte im Sinne der Erfindung auf, sondern wäre auf einer durchgehenden Schiebestange befestigt, auch wenn diese Stange zu beiden Seiten des Münzschlosses mit der Hand gegriffen werden kann.

b)
Was das Klagepatent unter Schiebegriffabschnitten versteht, erschließt sich dem angesprochenen Durchschnittsfachmann aus den bereits zitierten Vorteilsangaben in Spalte 2, Zeilen 9 bis 18 der Klagepatentschrift und auch aus den Figurendarstellungen. Die Klagepatentschrift definiert die erfindungsgemäßen Schiebegriffabschnitte als Gegenstände, die beim Schieben des Transportwagens zur Auflage der Hände dienen (vgl. Spalte 3, Zeilen 7 bis 9) und mit denen das Münzschloss am Wagen befestigt wird (Spalte 3, Zeile 61 bis Spalte 4, Zeile 13). Im übrigen überlässt das Klagepatent, insbesondere sein Anspruch 1, die konstruktiven Einzelheiten der Ausgestaltung der Schiebegriffabschnitte – wie auch des Münzschlosses insgesamt – weitgehend dem Belieben des Durchschnittsfachmanns. Mit dem Ausdruck „Schiebegriffabschnitt“ wird deutlich, dass nicht der gesamte Schiebegriff gemeint ist, sondern nur ein Teil davon, unabhängig davon, ob das Münzgehäuse zwischen zwei Griffabschnitten oder am einen Ende eines einzigen Abschnittes angeordnet ist. Da das erfindungsgemäße Münzschloss gleichzeitig mit seinen Endbereichen am Transportwagen befestigt wird und es hierdurch keinen über den Endbereich hinausragenden Teil des Schiebegriffes gibt (vgl. BGH a.a.O. Seite 9/10 Tz. 17), füllt erfindungsgemäß die axiale Ausdehnung von Schiebegriffabschnitt(en) und Münzschlossgehäuse die gesamte Distanz zwischen den beiden zur Befestigung des Schiebegriffs vorgesehenen Tragarmen aus; Schiebegriffabschnitt und Münzschlossgehäuse entsprechen zusammen der Länge der bisher üblichen Griffstange zum Schieben des Transportwagens. Daraus folgt umgekehrt, dass die Erstreckung des Gehäuses nicht zum Schiebestangenabschnitt zählt und von diesem zu unterscheiden ist.

c)
Das bedeutet jedoch nicht, dass Schiebegriffabschnitt und Münzschlossgehäuse als einstückige Baueinheit gefertigt werden müssen; eine solche Ausführungsform ist erst Gegenstand des Unteranspruches 3. Unteranspruch 4 offenbart dagegen eine lösbare Befestigung der Schiebegriffabschnitte am Münzschlossgehäuse, während Anspruch 2 die Erfüllung der Vorgabe, jeden Schiebegriffabschnitt am Münzschlossgehäuse anzuordnen, ebenso ins Belieben des Durchschnittsfachmanns stellt wie der noch allgemeiner gefasste Hauptanspruch 1 (vgl. auch BGH a.a.O., Tz. 10).

Sämtliche einschlägigen Ansprüche gehen davon aus, dass die Schiebegriffabschnitte zu einer oder beiden Seiten des Münzschlossgehäuses angeordnet sind. Auch die in Unteranspruch 4 gelehrte lösbare Verbindung wird nach den Ausführungen der Klagepatentbeschreibung aus Schiebegriffabschnitten und Münzschlossgehäuse zu einem einzigen Teil zusammengesteckt (vgl. Spalte 3, Zeile 52 bis 60). Die hierzu erforderliche Stabilität soll durch ausreichend stabile Steckverbindungen wie bajonettartige Verschlüsse (a.a.O.) erreicht werden. Das stellt sicher, dass im Bereich des Münzschlossgehäuses das gesamte Volumen – auch soweit es in die Griffstange integriert ist – zur Aufnahme der Koppelungseinrichtung zur Verfügung steht. Es mag sein, dass man hierzu auch durchgehende Kernrohre verwenden kann, entscheidend ist aber, dass auch im Bereich des Schiebegriffabschnittvolumens das Gehäuse wenigstens zum Teil für die Aufnahme der Koppelungseinrichtung frei ist, letztere also zumindest in einen Teil des Schiebegriffabschnittdurchmessers hineinreicht. Ein durchgehendes Rohr müsste hierzu entweder im Durchquerungsbereich des Münzschlossgehäuses einen kleineren Querschnitt haben als im Bereich der Schiebegriffabschnitte oder im Bereich der Schiebegriffabschnitte von einem Außenrohr umgeben sein, das einen gewissen radialen Abstand vom Innenrohr einhält. Es genügt nicht, das Rohr gleichen Durchmesser lediglich mit einem dünnen unmittelbar aufliegenden Kunststoffmantel zu versehen (vgl. hierzu bereits Senat, Anlage H 2, S. 25, Abs. 1 a.E.). Dann ist nämlich das Volumen der Stange für die Unterbringung der Koppelungseinrichtung praktisch nicht nutzbar. Es verhält sich kaum anders als bei einem Gehäuse, das mit seinem Boden auf der Stange aufliegt und sie mit darunter angebrachten Elementen umgreift. Auch ein durch das Münzschlossgehäuse durchgehendes Rohr kann aber im Rahmen der Erfindung zur Befestigung der Schiebegriffabschnitte verwendet werden, sofern deren Durchmesser groß genug ist. Anders als im Urteil des Senats vom 16. Dezember 2004 (Anlage H 2, S. 21, Abs. 1) ausgeführt, lässt sich die erfindungsgemäße Lehre bei einem durchgehenden Rohr nur verwirklichen, wenn die Umhüllung, die auf das innere Rohr aufgezogen werden muss, den Durchmesser der Schiebegriffabschnitte in einem praktisch erheblichen Ausmaß erhöht, wobei es selbstverständlich ist, dass diese Querschnittserhöhung nicht auf beliebige Maße erfolgen kann, sondern in jedem Fall zu beachten ist, dass die Griffauflage es noch ermöglicht, sie mit den Händen umgreifen, um den Transportwagen schieben und auch wieder anhalten und lenken zu können. Sofern es nur ein praktisch relevanter Anteil des Gehäusevolumens ist, den der Freiraum zwischen Schiebegriffabschnitten aufnimmt, stellt Anspruch 1 die konkrete Höhe dieses Anteils in das Belieben des Fachmannes. Entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht braucht dieser Anteil nicht den weitaus überwiegenden Teil des Volumens zu umfassen. In dieser Richtung enthält die Klagepatentschrift weder in den Patentansprüchen noch in der Beschreibung Hinweise. Für das Münzschlossgehäuse nebst Inhalt bedeutet das, dass es ein Mittel im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG ist, das mit den Schiebegriffabschnitten zu einer erfindungsgemäßen Einheit verbunden werden kann.

2.a)
Geht man hiervon aus, hat das Landgericht auch das von der Beklagten für die Ausführungsform „C“ an A gelieferte Münzschlossgehäuse zu Recht als Mittel im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG beurteilt. Sofern es mit Schiebegriffabschnitten ausreichenden Durchmessers verbunden wird, der auch Teile des Gehäusevolumens aufnimmt, tritt das erfindungsgemäße Zusammenwirken von Gehäuse und Griffabschnitten ein, die entgegen der Ansicht der Beklagten auch zu einer erfindungsgemäß mit demselben Arbeitsaufwand wie die Griffstange am Wagen montierbaren vorkonfektionierten Baueinheit miteinander verbunden werden können, indem man Griffprofile und Gehäuse auf das Kernrohr aufschiebt. Dementsprechend hat die Abnehmerin A mit Hilfe der von der Beklagten bezogenen Münzschlossgehäuse Münzschlösser gefertigt, wie sie das Klagepatent in Anspruch 1 unter Schutz gestellt hat. Das Münzschlossgehäuse umfasste die in den Merkmalen 2 und 3 vorgesehene Koppelungseinrichtung zum An- und Abkoppeln des Transportwagens an eine Sammelstelle oder einen anderen Wagen; das von A hinzugefügte Kernrohr bildete im Bereich der aufgeschobenen Griffprofile mit diesen zusammen die Schiebegriffabschnitte im Sinne des Merkmals 4, die mit den im Merkmal 5 vorgesehenen Endbereichen zur Befestigung am Transportwagen versehen waren. Kernrohr und Griffprofile übernehmen zusammen die Funktionen, die das Klagepatent den Schiebegriffabschnitten zuweist. Das Kernrohr diente zur Befestigung der Vorrichtung am Transportwagen, die an den Griffprofilen vom Benutzer zum Schieben und Anhalten des Wagens mit den Händen umfasst werden konnte. Beide zusammen brachten die notwendige Stabilität der Vorrichtung auf. Die durch das Aufschieben der Griffprofilhülsen entstandenen Schiebegriffabschnitte zu beiden Seiten des Münzschlossgehäuses sind zwar mehrteilig, aber das Klagepatent umfasst auch solche Ausbildungen, wie die Figuren 1 und 3 der Klagepatentschrift zeigen; dort ist ein Innenrohr (5‘) dargestellt, das von einem die eigentliche Grifffläche bildenden Außenrohr (5) konzentrisch umgeben wird (vgl. dazu Klagepatentschrift Spalte 3, Zeilen 26 bis 35). Diese Darstellung gilt entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertretenen Ansicht nicht nur einstückigen Fertigungen von Innen- und Außenrohr, sondern auch mehrteiligen Ausführungsformen. Auf beide passt die Aussage in der Beschreibung (Klagepatentschrift Spalte 3, Zeilen 31 ff.), innerer und äußerer Rohrabschnitt seien durch längsverlaufende Stege miteinander verbunden; wie diese Verbindung zu bewerkstelligen ist, wird dort ebenso wenig ausgeführt wie Vorgaben über die zu verwendenden Materialien dort enthalten sind.

Die von A gefertigte Vorrichtung erreicht auch die Vorteile, die das Klagepatent bietet. Sie ermöglicht eine Montage am Transportwagen, die sich von derjenigen der in Unteranspruch 4 gelehrten Ausbildung mit lösbaren Schiebegriffabschnitten nicht signifikant unterscheidet. Während dort die Einheit „Münzschloss“ durch Zusammenstecken der Schiebegriffabschnitte mit dem Gehäuse oder durch jede andere geeignete Verbindung dieser Teile entsteht und diese Einheit sodann an den Tragarmen des Transportwagens montiert wird, wird bei der von A hergestellten Vorrichtung das von der Beklagten gelieferte Münzschlossgehäuse zusammen mit dem Griffstück auf das Kernrohr aufgeschoben und die daraus gebildete Einheit als Ganzes am Transportwagen angebracht. Wie das in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten vorgelegte Muster der Gesamtvorrichtung (Anlage BK 3) zeigt, ist der kürzere der beiden Schiebegriffabschnitte in seiner Endposition auf dem Kernrohr festgeklemmt und kann dann nicht weiter über den benachbarten Endbereich hinaus vor- und vom Kernrohr wieder heruntergeschoben werden. Das hält die vorkonfektionierte Baueinheit zusammen und ermöglicht es, sie als Ganzes und in einem Arbeitsgang an den Tragarmen des Transportwagens anzubringen.

Die Vorrichtung bietet auch den erfindungsgemäß angestrebten Raumvorteil. Wie bereits ausgeführt wurde, genügt es, dass das Münzschlossgehäuse mit einem Teil seines Volumens in der Schiebegriffeinrichtung untergebracht ist. Da es um eine Platzersparnis für die Mitnahme eines Kleinkindes und für ein möglichst ungehindertes Be- und Entladen des Wagens geht, genügt dazu nicht schon, dass das Münzschlossgehäuse um ein beliebig geringes Maß in die Ebene des Schiebegriffs hinein ragt. Zwar ist auch keine maximale Überlappung notwendig, in jedem Fall aber eine solche, die für die beiden praktischen Zwecke, um die es geht, in irgendeiner relevanten Weise spürbar ist. Das trifft, wie das von der Beklagten vorgelegte Muster zeigt, auch auf die von A gefertigte Ausführungsform „C“ zu. Während im Bereich der Griffoberseite die Griffprofile das Kernrohr lediglich um ihre Materialstärke einschließlich derjenigen der Kunststoffauflage und damit um knapp 1 mm überragen, stehen sie im unteren Bereich des Griffes um mehr als 10 mm über das Kernrohr vor. Dadurch entstehen Schiebegriffabschnitte mit etwa dreieckigem Querschnitt, die zwischen sich einen entsprechend großen Raum bereit stellen, der einen nicht unerheblichen Teil des Münzschlossgehäusevolumens aufnimmt. Um das Maß des in diesen Zwischenraum untergebrachten Teils ragt das Münzschlossgehäuse weniger über die Griffabschnitte vor, und sowohl das Be- und Entladen des Wagens als auch der Platz für die Unterbringung eines Kleinkindes an der Wagenrückseite werden dadurch weniger beeinträchtigt. Das unterscheidet die von A mit Hilfe der angegriffenen Gehäuse konfektionierten Münzschlösser von dem in der deutschen Offenlegungsschrift 29 00 367 beschriebenen Gegenstand.

b)
Die Beklagte hat die angegriffenen Gehäuse an ihren Abnehmer A zur Benutzung der Erfindung geliefert, und A hat die der Beklagten bekannte und von dieser gebilligte Zweckbestimmung getroffen, mit ihrer Hilfe in Anspruch 1 unter Schutz gestellte Münzschlösser herzustellen. Unwiderlegt hat die Klägerin dazu vorgetragen, die Beklagte habe gewusst, wie die Vorrichtungen beschaffen waren, in die A die ihr gelieferten Gegenstände eingebaut hat. Da sie gleichwohl die Lieferung der Gehäuse an A fortgesetzt hat, handelte sie mit dem für die subjektive Seite der mittelbaren Patentverletzung nach § 10 PatG erforderlichen Vorsatz.

3.
Dass die Beklagte, weil sie entgegen § 10 PatG Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der klagepatentgeschützten Erfindung beziehen, an nicht berechtigte Dritte zur Benutzung der Erfindung im Inland geliefert hat, der Klägerin zur Rechnungslegung und zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil im Wesentlichen zutreffend dargelegt (Abschnitt B IV. der Entscheidungsgründe, S. 29/30 des Urteilsumdruckes); auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Sie sind allerdings um einen Gesichtspunkt zu ergänzen, den das Landgericht nicht berücksichtigt hat. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Beklagte ihr Vorbringen aus der Klageerwiderung (dort S. 19, Bl. 48 d.A.), deren Abbildung nachstehend wiedergegeben ist,

wiederholt, sie selbst verwende das angegriffene Gehäuse zur Montage auf dem auch für die Ausführungsform „C“ verwendeten Kernrohr entsprechenden flachovalen Griffstangen ohne seitliche Griffprofile, ohne dass die Klägerin dem insoweit entgegengetreten ist. Damit ist zwischen den Parteien unstreitig geworden, dass die angegriffenen Gegenstände auch patentfrei verwendet werden können, weil das Münzschlossgehäuse bei einer solchen Konfiguration in vollem Umfang auf dem Schiebegriff aufbaut. Infolge dessen hätte während der Laufzeit des Klageschutzrechtes kein unbeschränktes Verbot ergehen dürfen, sondern es hätte der Beklagten lediglich untersagt werden können, die angegriffenen Gehäuse anzubieten oder zu liefern, ohne gleichzeitig durch geeignete Maßnahmen – in erster Linie Warnhinweise – dafür zu sorgen, dass die Ausschließlichkeitsrechte der Klägerin aus dem Klagepatent nicht verletzt werden. Nachdem das Klagepatent abgelaufen ist, ergeben solche Warnhinweise zwar keinen Sinn mehr, aber dennoch erfasst auch die Verpflichtung zum Schadenersatz und zur Rechnungslegung keine Angebote und Lieferungen an Abnehmer, die die angegriffenen Gehäuse in der vorbeschriebenen Weise patentfrei benutzt haben, so wie auch die Beklagte selbst mit ihnen verfahren ist. Die Entscheidungsformel darf daher nicht so gefasst werden, dass sie auch solche patentfreien Angebote und Lieferungen in die Verurteilung zur Rechnungslegung und zum Schadenersatz einbezieht, sondern sie muss hinreichend deutlich erkennen lassen, dass sich die Verurteilung nur auf Angebote und Lieferungen zur Benutzung der Erfindung erstreckt. Um die Beschränkung des Urteilsausspruches auf Angebote und Lieferungen im Anwendungsbereich des § 10 PatG zum Ausdruck zu bringen, hat der Senat die Worte „und bestimmt“ in der Entscheidungsformel des landgerichtlichen Urteils durch die Worte „und dazu vorgesehen waren“ ersetzt.

III.

Als unterlegene Partei hat die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dass gegen die Beklagte ein Schlechthinverbot nicht gerechtfertigt war, verlangt keine vom Erkenntnis des Landgerichts abweichende Kostenentscheidung nach § 91a ZPO. Die Klägerin hat im Rechtsstreit von vornherein nur solche Münzschlossgehäuse als mittelbar patentverletzend angegriffen, die tatsächlich mit aufgeschobenen Griffhülsen verwendet werden. Einem gerichtlichen Hinweis, dass mit Rücksicht auf einen objektiv möglichen patentfreien Gebrauch ohne Griffhülsen der Unterlassungsantrag einer Einschränkung bedarf, hätte sie sich angesichts dessen nicht verschlossen. Das gilt umso mehr, als sie bereits in der Klageschrift durch die Wendung „und bestimmt“ – wenn auch in rechtlich unzulässiger Form – selbst zum Ausdruck gebracht hat, dass sich ihr Klageangriff nur gegen solche Münzschlossgehäuse richtet, die beim Abnehmer in patentgemäßer Weise – und nicht patentfrei – verwendet werden. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht gegeben sind. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.