2 U 47/09 – Kompensationsspule

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 1512

Oberlandesgericht Düsseldorf
Urteil vom 30. September 2010, Az. 2 U 47/09

Vorinstanz: 4a O 120/08

A.
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. März verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagten werden verurteilt,

1. es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen.

Magnetfeldkompensatoren mit Spule für eine Bildröhre, die eine im Bildröhrenhals angeordnete Elektronenkanonen-Anordnung aufweist, welche einen Elektronenstrahl auf einen Anzeigeschirm sendet, wobei die Bildröhre einem magnetischen Fremdfeld ausgesetzt ist,

(a) mit einer an der Bildröhre angeordneten Magnetfeld-Kompensationsspule;
(b) mit einer Kompensationsstromquelle, die zur Kompensation magnetischer Fremdfelder mit der Magnetfeld-Kompensationsspule verbunden ist;
(c) mit einer Entmagnetisierungsspule, die beabstandet von der Kompensationsspule an der Bildröhre angeordnet ist;
(d) mit einer Wechselstromquelle;
(e) mit Mitteln, um die Wechselstromquelle mit der Entmagnetisierungsspule für eine vorgegebene Zeitspanne zu verbinden, um permeable (magnetisierbare) Elemente an/in der Bildröhre zu entmagnetisieren;

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,

wenn der Magnetfeldkompensator Mittel umfasst, die verhindern, dass die Magnetfeld-Kompensation während der vorgegebenen Zeitspanne von der Kompensationsstromquelle erregt wird;

2. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagten), die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 1. Juli 2006 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und –preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

die Beklagten hinsichtlich der Angaben zu a) und b) Rechnungen, hilfsweise, soweit Rechnungen nicht vorhanden sind, Lieferpapiere in Kopie vorzulegen haben und

den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernehmen und ihn ermächtigen, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

3. (nur die Beklagte zu 2:)
die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 2) befindlichen unter Ziffer I.1. beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten zu 2) an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten zu 2) herauszugeben.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten und seit dem 28. Januar 2008 begangenen Handlungen und der der A., B/ Vereinigte Staaten von Amerika, durch die zu I.1. bezeichneten und vom 1. Juli 2006 bis zum 27. Januar 2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

B.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

C.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

D.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000,– Euro abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

E.
Die Revision wird nicht zugelassen.

F.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 400.000,– Euro festgesetzt.

Gründe:
I.
Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des ursprünglich von der in B/Vereinigte Staaten von Amerika ansässigen A. angemeldeten deutschen Patentes 42 25 XXX (Klagepatent, Anlage rop E1) betreffend einen Magnetfeldkompensator, das am 28. Januar 2008 auf die Klägerin umgeschrieben worden ist. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung sowie – teilweise aus abgetretenem Recht – auf Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadenersatz in Anspruch.
Die dem Klagepatent zugrundeliegende Anmeldung ist am 31. Juli 1992 unter Inanspruchnahme einer US-amerikanischen Unionspriorität vom 9. August 1991 eingereicht und die Patenterteilung am 10. Mai 2001 veröffentlicht worden. Der in diesem Rechtsstreit interessierende Patentanspruch 1 lautet wie folgt:
Magnetfeldkompensator mit Spule für eine Bildröhre (20), die eine im Bildröhrenhals (32) angeordnete Elektronenkanonen-Anordnung (38) aufweist, welche einen Elektronenstrahl auf einen Anzeigenschirm (24) sendet, wobei die Bildröhre einem magnetischen Fremdfeld ausgesetzt ist;
(a) mit einer an der Bildröhre (20) angeordneten Magnetfeld-Kompensationsspule (50);
(b) mit einer Kompensationsstromquelle (+26 V), die zur Kompensation magnetischer Fremdfelder mit der Magnetfeld-Kompensationsspule (50) verbunden ist;
(c) mit einer Entmagnetisierungsspule (10), die beabstandet von der Kompensationsspule (50) an der Bildröhre (20) angeordnet ist;
(d) mit einer Wechselstromquelle (115);
(e) mit Mitteln (113), um die Wechselstromquelle (115) mit der Entmagnetisierungsspule (10) für eine vorgegebene Zeitspanne zu verbinden, um permeable (magnetisierbare) Elemente an/in der Bildröhre (20) zu entmagnetisieren;
gekennzeichnet durch
(f) Mittel (Q1), die verhindern, dass die Magnetfeld-Kompensation (50) während der vorgegebenen Zeitspanne von der Kompensationsstromquelle (+26 V) erregt wird.

Die nachstehend wiedergegebenen Figurendarstellungen aus der Klagepatentschrift erläutern die Erfindung anhand eines Ausführungsbeispiels: Figur 1 zeigt eine perspektivische Ansicht einer Bildröhre (Kathodenstrahlröhre; Cathode Ray Tube – CRT) mit Kompensationsspule und Entmagnetisierungsspule, wobei die zugehörigen Schaltkreise als Blockdiagramm dargestellt sind, Figur 2 ein Blockschaltbild für einen Teil eines Fernsehempfängers mit einer Schaltung für eine Magnetfeld-Kompensatorspule und Figur 3 ein Schaltungsschema einer Steuerschaltung für eine Kompensationsspule.

Die Beklagte zu 1. vertreibt über ihre Tochtergesellschaft, die Beklagte zu 2., in der Bundesrepublik Deutschland Fernsehgeräte der Marke C, hierzu gehören CRT-Geräte mit den Bezeichnungen „D II“, „E“ und „F-S“. Diese Geräte weisen eine Kompensationsspule in der Nähe des Bildröhrenhalses und eine Entmagnetisierungsspule in der Nähe des Bildschirmes auf. Nach Einschalten des Fernsehgerätes fließt – abgesehen von einer kurzzeitigen Spannungsspitze an der Kompensationsspule – zunächst kein Strom durch beide Spulen; ungefähr 2,5 Sekunden nach dem Einschalten des Gerätes wird die Entmagnetisierungsspule mit einem Wechselstrom beaufschlagt, dessen Amplitude abnimmt. Etwa 3,5 Sekunden nach dem Einschalten und etwa 1 Sekunde nach dem Beginn des Entmagnetisierungsvorganges wird der Strom für die Kompensationsspule eingeschaltet. Die Höhe der Amplitude des weiterhin durch die Entmagnetisierungsspule fließenden Wechselstroms beträgt zu diesem Zeitpunkt weniger als 10 % der ursprünglichen Höhe; 6 Sekunden nach Beginn des Entmagnetisierungsvorgangs wird der Wechselstrom von der Spule genommen.
Die Klägerin meint, die vorbezeichneten Geräte stimmten wortsinngemäß mit der technischen Lehre des Klagepatentanspruches 1 überein und verletzten das Klagepatent, da die Beklagten – unstreitig – seit dem 1. Juli 2006 dessen Gegenstand nicht mehr benutzen dürften. Sie hat vor dem Landgericht vorgetragen, der Magnetfeldkompensator könne erfindungsgemäß auch mehrere Kompensationsstromquellen aufweisen; die Vorgabe „eine“ Kompensationsspule sei ein unbestimmter Artikel und kein Zahlwort. Als „vorgegebene Zeitspanne“ bezeichne das Klagepatent bei der gebotenen funktionalen Betrachtung den Zeitraum, während dessen die Entmagnetisierung tatsächlich stattfinde. Ob die Entmagnetisierungsspule über diese Zeitspanne hinaus mit der Wechselstromquelle verbunden sei und dennoch – nach Ende der relevanten Entmagnetisierung – ohne vorheriges Abschalten des Wechselstromes die Magnetfeldkompensation durch die Kompensationsstromquelle aktiviert werde, sei unerheblich. Nach Beendigung des tatsächlichen Entmagnetisierungsvorgangs könne ein Aktivieren der Kompensationsspule die Entmagnetisierung nicht mehr beeinflussen. Dass bei den angegriffenen Geräten die Magnetfeldkompensation bereits aktiviert werde, obwohl die Entmagnetisierungsspule noch mit der Wechselstromquelle verbunden sei, sei unschädlich, weil bereits nach 400 Millisekunden die Entmagnetisierung der permeablen Bauteile der Bildröhre tatsächlich beendet sei. Die Kompensationsspule werde erst nach diesem Zeitpunkt aktiviert; bis dahin verhindere der Mikroprozessor IC105 ihre Versorgung mit Strom.
Die Beklagten haben eine Übereinstimmung der angegriffenen Geräte mit der im Klagepatent unter Schutz gestellten technischen Lehre in Abrede gestellt und eingewandt, die angegriffene Ausführungsform besitze zwei Stromquellen zur Versorgung der Magnetfeld-Kompensationsspule, während das Klagepatent nur eine einzige Stromquelle vorsehe, weil diese Konfiguration einfacher zu handhaben sei. Ein weiterer Unterschied zur schutzbeanspruchten technischen Lehre liege darin, dass die Magnetfeldkompensation bereits zu einem Zeitpunkt erregt werde, in dem die Entmagnetisierungsspule noch mit der Wechselstromquelle verbunden sei. Dieser Zeitpunkt liege noch innerhalb der von Anspruch 1 gelehrten vorgegebenen Zeitspanne, mit der das Klagepatent das gesamte Zeitintervall meine, während dessen Wechselstrom durch die Entmagnetisierungsspule fließe. Es fehle auch an Mitteln, mit denen die Erregung der Magnetfeldkompensation verhindert werde. Der Mikroprozessor IC105 sei nur mit der Kompensations- und nicht mit der Entmagnetisierungsspule verbunden. Es gebe bei den angegriffenen Gegenständen keine soft- oder hardwaretechnische Verbindung zwischen dem Entmagnetisierungs- und dem Kompensationsvorgang.
Mit Urteil vom 17. März 2009 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat eine Übereinstimmung der angegriffenen Geräte mit der technischen Lehre des Klagepatentanspruches 1 mit der Begründung verneint, es seien keine Mittel im Sinne des Anspruchskennzeichens vorhanden, die verhinderten, dass die Magnetfeld-Kompensation während der vorgegebenen Zeitspanne von der Kompensationsstromquelle erregt werde. Anspruch 1 des Klagepatentes sei dahin auszulegen, dass die Entmagnetisierungsspule nur während eines hersteller- oder anwenderseitig fest vorgegebenen Zeitraumes und nicht darüber hinaus mit der Wechselstromquelle verbunden sein und die Kompensationsspule nicht aktiviert werden dürfe, solange die Entmagnetisierungsspule mit Strom versorgt werde. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlich erfolglos erhobenen Ansprüche weiter und führt zur Begründung unter ergänzender Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag aus: Das Landgericht habe Anspruch 1 des Klagepatentes zu eng ausgelegt. Bei den angegriffenen Gegenständen geschehe dasjenige, was Anspruch 1 des Klagepatentes lehre: Für die etwa eine Sekunde, in der die Wechselstromquelle mit der Entmagnetisierungsquelle verbunden werde, um permeable Elemente an oder in der Bildröhre zu entmagnetisieren, verhinderten Mittel die Erregung der Magnetfeld-Kompensation. Dass diese nach etwa einer Sekunde wieder eingeschaltet werde und zu diesem Zeitpunkt der Wechselstrom, welcher durch die Entmagnetisierungsspule fließt, noch „ausschwinge“, sei unbeachtlich, weil die Amplitude des Wechselstroms zu diesem Zeitpunkt deutlich unter 10% der ursprünglichen Amplitude liege und zu einer Entmagnetisierung zu schwach sei. Während dieser Phase des „Ausschwingens“ könne keine Vorsteuerung (Bias) auf das Entmagnetisierungsfeld mehr ausgeübt werden, so dass sich das technische Problem des Klagepatentes zu diesem Zeitpunkt nicht mehr stelle. Die vom Klagepatent angesprochene vorgegebene Zeitspanne beziehe sich auf das Intervall, innerhalb dessen der Wechselstrom den Entmagnetisierungsvorgang noch beeinflussen könne und den der Fachmann unter Berücksichtigung des Zusammenspiels mit weiteren Parametern – etwa Ausmaß der permeablen Elemente, Platzierung der Spule, Höhe der Wechselstrom-Anfangsamplitude und Geschwindigkeit des Abklingens – für jeden Bildschirm bestimmen könne und nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten festlege. Dementsprechend stelle die Klagepatentbeschreibung klar, dass die Magnetfeld-Kompensationsspule nur so lange vom Kompensationsstrom abgekoppelt sein müsse, wie der Entmagnetisierungsvorgang noch andauere.
Die Klägerin beantragt,
zu erkennen wie geschehen und darüber hinaus,
auch die Beklagte zu 1) zu verurteilen,
die in der Bundesrepublik Deutschland in ihrem unmittelbaren und mittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen unter Ziffer I.1. des Urteilsausspruches beschriebenen Erzeugnisse zu vernichten oder nach Wahl der Beklagten an einen von der Klägerin zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben.

Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise die Revision zuzulassen,
sowie ihnen zu gestatten, die Vollstreckung des Unterlassungsanspruchs und des Vernichtungsanspruchs durch eine vom Gericht in der Höhe zu bestimmende Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet,
den Auskunftsanspruch von der vorläufigen Vollstreckbarerklärung auszunehmen und ihnen zu gestatten, die Vollstreckung des Auskunftsanspruches durch Hinterlegung der die Auskunft enthaltenden Dokumente abzuwenden.
Sie verteidigen das angefochtene Urteil und treten den Ausführungen der Klägerin – ebenfalls unter ergänzender Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen – entgegen. Sie meinen, da eine vollständige Entmagnetisierung nicht erreicht werden könne und der Zeitpunkt, zu dem die Entmagnetisierung so weit fortgeschritten sei, dass praktisch keine Einflüsse der magnetisierten Bauteile des Fernsehgerätes auf die Bildqualität mehr wahrnehmbar seien, sei es für den Fachmann selbstverständlich, dass dem Entmagnetisierungsvorgang ein „Sicherheitszuschlag“ hinzugerechnet und das Entmagnetisierungsintervall als „vorgegebene Zeitspanne“ im Sinne des Klagepatentanspruches 1 so lang bemessen werden müsse, dass ausgeschlossen werden könne, dass am Ende des Entmagnetisierungsintervalls ein noch laufender wirksamer Entmagnetisierungsprozess unterbrochen wird. Die vorgegebene Zeitspanne sei gleichbedeutend mit der Dauer der Wechselstrombeaufschlagung der Entmagnetisierungsspule.
Die angegriffenen Geräte besäßen unstreitig keine Mittel, die verhinderten, dass während der so verstandenen vorgegebenen Zeitspanne die Magnetfeld-Kompensationsspule erregt werde.
Die drohende Vollstreckung insbesondere des Auskunftsanspruches verstoße, sofern sie vorläufig betrieben werde, gegen die Eigentumsgarantie gemäß Artikel 14 GG, dessen Schutz auch die Kundenbeziehungen des Auskunftsschuldners zu dritten Lieferanten und Abnehmern, die im Rahmen der Geschäftsbeziehungen erfolgten Lieferungen, die erzielten Preise und die Kosten- und Gewinnkalkulation umfasse, die gleichzeitig als Betriebsgeheimnisse geschützt seien. Dem geringen Vollstreckungsinteresse der Klägerin stehe eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer – der Beklagten – Interessen entgegen, insbesondere weil der Vollstreckungsschaden bestehend aus dem Arbeitsaufwand und im weiteren durch die Rechnungslegung entstehenden Kosten vom Bereicherungsanspruch des § 717 Abs. 3 ZPO nicht erfasst sei. Noch schwerer wiege, dass die mit der erzwungenen Auskunftserteilung einhergehende Preisgabe wesentlicher Betriebsgeheimnisse nicht mehr umkehrbar sei. Das zwinge den Auskunftsschuldner häufig zur Einigung mit dem Schutzrechtsinhaber, was in das Eigentumsrecht des Schuldners in Gestalt des Rechtes an seinem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingreife und auch nicht erforderlich im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sei. Die aus den vorstehend dargelegten Gründen erbetenen Vollstreckungsschutzanordnungen ergäben sich in analoger Anwendung der Rechtsprechung zum Wirtschaftsprüfervorbehalt und der dahinter stehenden Rechtsgrundsätze.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.

II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und im wesentlichen auch begründet. Entgegen der landgerichtlichen Beurteilung stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche mit Ausnahme des auch gegen die Beklagte zu 1. erhobenen Vernichtungsanspruches zu, weil die angegriffenen Geräte die technische Lehre des Klageschutzrechtes wortsinngemäß verwirklichen und die Beklagten diese durch die angegriffenen und im Urteilsausspruch beschriebenen Handlungen unberechtigt und schuldhaft nutzen.

A.
Die Klägerin ist zur Geltendmachung der zuerkannten Ansprüche aktivlegitimiert. Hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs und der Ansprüche auf Schadenersatz und Rechnungslegung wegen in der Zeit seit ihrer Eintragung als Inhaberin des Klagepatents am 28. Januar 2008 begangener Handlungen ergibt sich das aus § 30 PatG, wonach die Klägerin als eingetragene Inhaberin berechtigt ist, die Ansprüche aus dem Klagepatent für die Zeit seit ihrer Eintragung im Patentregister vor Gericht geltend zu machen; dies umfasst den ihr selbst entstandenen und noch entstehenden Schaden. Für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 27. Januar 2008 kann die Klägerin grundsätzlich nur den Ersatz desjenigen Schadens verlangen, der der seinerzeit als Schutzrechtsinhaberin eingetragenen A. durch in dieser Zeitspanne begangene Handlungen der Beklagten entstanden ist und noch entsteht. Die hierzu notwendige Abtretung der Schadenersatzansprüche von der Vorgängerin auf die Klägerin ist in der als Anlage rop1 (deutsche Übersetzung Anlage rop 1a) vorgelegten am 23. August 2007 beglaubigten Vereinbarung erfolgt. Diese Abtretung ist in Bezug auf die gegen die Beklagten entstandenen Ansprüche mit der als Anlage rop 2 (deutsche Übersetzung Anlage rop 2a) vorgelegten und am 26. Februar 2008 in Kraft getretenen Vereinbarung vom 28. Februar/3. Juni 2008 wiederholt worden und erfasst auch in der Zeit vom 23. August 2007 bis zum 27. Januar 2008 entstandene Ansprüche.

B.
Die angegriffenen Fernsehgeräte sind mit Magnetfeldkompensatoren ausgerüstet, die die technische Lehre des Klagepatentanspruches 1 wortsinngemäß verwirklichen.

1.
Anspruch 1 des Klagepatentes betrifft einen Magnetfeld-Kompensator, mit dem Auswirkungen von Fremd- oder Umgebungsmagnetfeldern beseitigt werden können, die Geräte mit Elektronenstrahlabtastung, etwa Fernsehanzeigen, beeinflussen.
Wie die Klagepatentschrift ausführt, weisen Fernsehgeräte mit Kathodenstrahlröhre (Cathode Ray Tube, CRT) am einen Ende der Röhre, nämlich an ihrem engen Hals, eine Elektronenkanone auf, mit der drei Elektronenstrahlen durch eine Lochmaske bestehend aus einer Matrix von Öffnungen auf den Anzeigeschirm am anderen Ende der Röhre gelenkt werden. Auf dem Schirm befindet sich eine Matrix von gruppierten Leuchtstoffgebieten. Jeder einzelne Leuchtstreifen einer Gruppe sendet in einer der drei additiven Primärfarben Licht aus, wenn er von einem der drei Elektronenstrahlen angeregt wird. Die Lochmaske stellt sicher, dass die drei auf eine bestimmte Leuchtstoffgruppe ausgerichteten Elektronenstrahlen nur auf denjenigen Teil der gruppierten Leuchtstoffe auftreffen, der die dem jeweiligen Elektronenstrahl zugeordnete Farbe enthält (Klagepatentschrift Spalte 1, Zeilen 14 bis 34).
Um die Leuchtstoffe anregen zu können, werden die Elektronen beschleunigt. Zur Erzeugung eines zweidimensionalen Rasters tasten die Elektronenstrahlen den Anzeigeschirm mit Hilfe von Magnetfeldern ab, die von nahe der Elektronenkanonen-Einrichtung längs der Röhre angeordneten Ablenkspulen erzeugt werden. Die von den Ablenkspulen erzeugten Magnetfelder sind horizontal (x-Achse) und vertikal (y-Achse) zu einer Mittellinie der Elektronenstrahlen (z-Achse) ausgerichtet und beschleunigen die Elektronen in X- und Y-Richtung, so dass sie einem gekrümmten Pfad folgen. Nachdem die Elektronenstrahlen aus der Ablenkregion ausgetreten sind, verläuft ihr Weg im Idealfall auf einer im Wesentlichen geraden Linie zu dem Punkt, an dem sie durch die Lochmaske auf die Leuchtstoffgebiete auftreffen (Klagepatentschrift Spalte 1, Zeilen 35 bis 65).
Sind die Elektronen auf dem Weg zwischen den Ablenkspulen und dem Bildschirm magnetischen Einflüssen ausgesetzt, werden die Elektronenstrahlen entsprechend den Feldern beschleunigt und gekrümmt. Ausmaß und Richtung der Krümmung hängen von der Flussdichte, der Quelle und der Orientierung der weiteren Magnetfelder ab. Die Ablenkung durch die weiteren Magnetfelder kann ein solches Ausmaß erreichen, dass die Elektronenstrahlen fehlausgerichtet sind und teilweise auf Leuchtstoffe treffen, die den für sie bestimmten Leuchtstoffgebieten benachbart sind. Das verschlechtert die Reinheit und Klarheit der angezeigten Farben (Klagepatentschrift Spalte 1, Zeile 66 bis Spalte 2, Zeile 14; Spalte 4, Zeilen 40 bis 60).
Magnetfelder, die die Elektronenstrahlen ablenken, können zum einen durch die unerwünschte Magnetisierung permeabler (magnetisierbarer) Bauteile des Fernsehgerätes, etwa der stählernen Lochmaske verursacht werden, die sich bei der Benutzung magnetisch aufladen (Klagepatentschrift Spalte 2, Zeilen 15 bis 31). Um die Magnetisierung solcher Bauteile zu vermeiden, wird eine Entmagnetisierungsspule (Degaussing Coil) vorgesehen, durch die ein absinkender Wechselstrom geleitet wird (vgl. Merkmale 4 und 5 der nachstehenden Merkmalsgliederung). Ein solcher abklingender Wechsel– bzw. AC-Strom entmagnetisiert die permeablen Elemente zwar nicht vollständig, aber so weit, dass keine Farbreinheitsprobleme mehr auftreten (Klagepatentschrift Spalte 2, Zeilen 32 bis 39; Spalte 3, Zeilen 8 bis 13).
Darüber hinaus beeinflusst insbesondere das Erdmagnet- oder geomagnetische Feld die Farbreinheit; es kann die Elektronenstrahlen nicht nur horizontal oder vertikal ablenken, sondern auch um die z-Achse der Röhre rotieren lassen und das Raster verdrehen. Zur Kompensation dieser unerwünschten Erscheinungen kann ein Feldkompensator (Field Cancellation Apparatus) vorgesehen werden, der ein Ausgleichs-DC-Magnetfeld an die Röhre anlegt. Dies kann eine um den Hals der Röhre gelegte Spule sein, durch die ein Gleich-(DC)-Strom geleitet wird, um ein Magnetfeld aufzubauen, das die Auswirkungen der Fremdfelder beeinflusst (vgl. Merkmale 2 und 3 der nachstehenden Merkmalsgliederung). Ein solcher Magnetfeldkompensator mit Entmagnetisierungsspule und Kompensationsspule ist aus der US-Patentschrift 4 380 716 bekannt (Klagepatentschrift Spalte 2, Zeile 40 bis Spalte 3, Zeile 7; Spalte 4, Zeilen 33 bis 39 und Spalte 4, Zeile 61 bis Spalte 5, Zeile 6).
Als nachteilig an diesem Stand der Technik wird in der Klagepatentschrift angesehen, dass bei gleichzeitiger Erregung beider Spulen, nämlich der Kompensations- und der Entmagnetisierungsspule, das von der Kompensationsspule erzeugte magnetische Feld die Entmagnetisierung der permeablen Bauteile negativ beeinflusst. Das DC-Feld der Kompensationsspule bewirke – so die Klagepatentschrift – die Folge eines Bias (Vorsteuerung) auf das Entmagnetisierungsfeld und lasse die permeablen Teile der Bildröhre Magnetfelder erzeugen; dies setze die Wirksamkeit des Entmagnetisierungsprozesses und damit die Farbreinheit herab (Spalte 3, Zeilen 8 bis 20).
Vor diesem Hintergrund besteht die Aufgabe (das technische Problem) der unter Schutz gestellten Erfindung darin, einen Magnetfeldkompensator zu schaffen, bei dem sich das Magnetfeld der Kompensationsspule nicht negativ auf den Entmagnetisierungsprozess auswirkt (vgl. Klagepatentschrift Spalte 3, Zeilen 23 bis 31).
Dies soll nach dem Lösungsvorschlag des Klagepatentanspruches 1 durch eine Vorrichtung erreicht werden, die folgende Merkmale miteinander kombiniert (Hervorhebungen hinzugefügt):

1.
Magnetfeldkompensator mit Spule für eine Bildröhre (20),
1.1 die eine im Bildröhrenhals (32) angeordnete Elektronenkanonen-
Anordnung (38 aufweist,
1.1.1 welche einen Elektronenstrahl auf einen Anzeigenschirm (24) sendet,
und
1.2 die einem magnetischen Fremdfeld ausgesetzt ist;
2.
mit einer an der Bildröhre (20) angeordneten Magnetfeld-Kompensationsspule (50);
3.
mit einer Kompensationsstromquelle (+26 V), die zur Kompensation magnetischer Fremdfelder mit der Magnetfeld-Kompensationsspule (50) verbunden ist;
4.
mit einer Entmagnetisierungsspule (10), die beabstandet von der Kompensationsspule (50) an der Bildröhre (20) angeordnet ist;
5.
mit einer Wechselstromquelle (115);
6.
mit Mitteln (113), um die Wechselstromquelle (115) mit der Entmagnetisierungsspule (10) für eine vorgegebene Zeitspanne zu verbinden, um permeable (magnetisierbare) Elemente an/in der Bildröhre (20) zu entmagnetisieren;
7.
mit Mitteln (Q1), die verhindern, dass die Magnetfeld-Kompensation (50) während der vorgegebenen Zeitspanne von der Kompensationsstromquelle (+26 V) erregt wird.

Wie sich aus der weiteren Klagepatentbeschreibung (Spalte 3, Zeilen 23 bis 31 und 45 bis 52; Spalte 6, Zeilen 3 bis 8) ergibt, besteht der – in den Merkmalen 6 und 7 der vorstehenden Merkmalsgliederung zum Ausdruck kommende – Kern der Erfindung darin, während des Entmagnetisierens der permeablen Elemente die Magnetfeld-Kompensationsspule von ihrer DC-Stromversorgung zu trennen und auf diese Weise eine Interaktion zwischen der Magnetfeld-Kompensationsspule und dem Entmagnetisierungsvorgang zu vermeiden. In diesem Zusammenhang ist für den angesprochenen Durchschnittsfachmann klar, dass die Vorgabe „mit einer Kompensationsstromquelle“ in Merkmal 3 nicht als Zahlwort in dem Sinne zu verstehen ist, dass der Strom zur Versorgung der Kompensationsspule nur aus einer einzigen Quelle stammen darf, sondern dass damit nur die Selbstverständlichkeit gemeint ist, dass es eine Stromversorgung der Magnetfeld-Kompensationsspule geben muss. Zwar wird im Ausführungsbeispiel nur eine einzige Kompensationsstromquelle vorgesehen, nämlich die von der Horizontal-Ablenkschaltung (105) erzeugte +26 Volt-Versorgungsspannung (vgl. Klagepatentschrift Spalte 5, Zeilen 23 ff. und Zeilen 58 ff. in Verbindung mit Figur 2 und 3 sowie Spalte 4, Zeilen 61 bis 64), aber die technische Lehre des Klagepatentes betrifft nicht die konstruktive Vereinfachung der Stromversorgung der Magnetfeld-Kompensationsspule. Im allgemeinen Teil der Beschreibung wird folgerichtig auch in einem allgemeineren Sinne statt von „einer“ Stromquelle von „DC-Stromversorgung“ (Spalte 2, Zeile 68 und Spalte 3, Zeile 26) bzw. „Kompensationsstrom“ (Spalte 3, Zeilen 47/48) gesprochen.
Zur Auslegung des Teilmerkmals „vorgegebene Zeitspanne“ meint das Landgericht (Urteilsumdruck Seite 17 ff.), erfindungsgemäß dürfe die Magnetfeldkompensation nicht eingeschaltet werden, bevor der Wechselstrom von der Entmagnetisierungsspule genommen sei; eine gleichzeitige Verbindung sowohl der Magnetfeld-Kompensation mit der Kompensationsstromversorgung und der Entmagnetisierungsspule mit der Wechselstromquelle verlasse den Schutzbereich der Erfindung. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar wird bei dem in den Figuren 2 und 3 der Klagepatentschrift dargestellten und im zweiten Teil der Beschreibung erörterten Ausführungsbeispiel die Magnetfeldkompensationsspule erst erregt, wenn der Wechselstrom für die Entmagnetisierungsspule abgeschaltet ist. Das in den Figuren 2 und 3 dargestellte „Vertikal Kill-Signal“ leitet für eine festgelegte Dauer von 2,2 Sekunden die Beaufschlagung der Entmagnetisierungsspule (113) ein und verhindert gleichzeitig eine Versorgungsbeaufschlagung der Magnetfeld-Kompensation, indem das an den Anschluss (2) angelegte „Vertikal-Kill“-Signal eine positive Spannung an die Basis des Transistors Q1 legt, die diesen leitend macht, was letztlich zur Folge hat, dass der Strom aus der Kompensatorspule (50) genommen wird (vgl. Klagepatentschrift Spalte 6, Zeilen 15 – 23), wobei das Entmagnetisierungsintervall im wesentlichen schon vor dem Ende des Vertikal-Kill-Signals beendet wird (Klagepatentschrift Spalte 6, Zeilen 33 bis 36). Auf dieses Ausführungsbeispiel bzw. vergleichbar arbeitende Vorrichtungen beschränkt sich der Wortsinn des Klagepatentanspruches 1 jedoch nicht.

Die Auslegung des Teilmerkmals „vorgegebene Zeitspanne“ muss zunächst berücksichtigen, dass diese Vorgabe sowohl in Merkmal 6 als auch in dem das Anspruchskennzeichen bildenden Merkmal 7 enthalten ist, die technisch miteinander zusammenhängen. Für eine vorgegebene Zeitspanne soll die Entmagnetisierungsspule mit der Wechselstromquelle verbunden sein, um permeable Elemente an oder in der Bildröhre zu entmagnetisieren, und zu dieser vorgegebenen Zeitspanne soll verhindert werden, dass die Magnetfeldkompensation von der sie versorgenden Stromquelle erregt wird. Beide Parteien sind sich zu Recht darüber einig, dass die Merkmale 6 und 7 auf dieselbe vorgegebene Zeitspanne Bezug nehmen. Während derselben Zeit, in der die Entmagnetisierungsspule mit der Wechselstromquelle verbunden ist, um die permeablen Bauteile des Gerätes zu entmagnetisieren, soll die Kompensationsspule von der sie erregenden Stromquelle getrennt sein. Eine daraus abgeleitete Sichtweise, bei der die „vorgegebene Zeitspanne“, für deren Dauer die Kompensationsspule stromlos bleiben soll, durch den Zeitraum definiert ist, während dessen die Wechselstromquelle mit der Entmagnetisierungsspule verbunden ist, erscheint wenig sinnvoll, weil dem Durchschnittsfachmann geläufig war und ist, dass eine Entmagnetisierung praktisch nicht mehr stattfindet, wenn der Wechselstrom nur noch ausschwingt. Findet aber – trotz weiter bestehender Stromversorgung – keine Entmagnetisierung mehr statt, kann die Kompensationsspule auch keine Störeinflüsse entfalten, und es spricht aus technischer Sicht nichts dagegen, die Kompensationsspule nunmehr mit Gleichstrom zu beaufschlagen. Der Wortlaut des Klagepatentanspruches 1 trägt dem Rechnung, indem er vorgibt, die Entmagnetisierungsspule solle für eine vorgegebene Zeitspanne mit Wechselstrom beaufschlagt werden, „um magnetisierbare Elemente an/in der Bildröhre zu entmagnetisieren“. Daraus wird für den angesprochenen Durchschnittsfachmann deutlich, dass diese Zweckverbindung nicht für die gesamte Zeit der Wechselstromversorgung existiert, sondern nur für denjenigen Zeitraum, während dessen mit der Wechselstrombeaufschlagung eine Entmagnetisierung verbunden ist. Die vorgegebene Zeitspanne ist bei diesem Verständnis derjenige Zeitabschnitt, in dem die Entmagnetisierungsspule mit Wechselstrom betrieben wird und eine Entmagnetisierung stattfindet, wobei nicht eine nur irgendwie noch messbare ganz geringfügige Entmagnetisierung gemeint ist, sondern eine solche, die für die praktischen Zwecke, um die es der Erfindung geht, von Bedeutung ist, die mithin einen spürbaren Einfluss auf die Bildqualität hat.
Auch die Klagepatentbeschreibung bestätigt, dass es erfindungsgemäß darum geht, den Entmagnetisierungsprozess vor durch die Erregung der Magnet-Kompensationsspule bedingten Störungen zu schützen. Als zu lösendes Problem wird im allgemeinen Teil der Beschreibung (Spalte 3, Zeilen 8 bis 20) angegeben, das DC-Feld der Kompensationsspule habe die Folge eines Bias (Vorsteuerung) auf das Entmagnetisierungsfeld, wenn die Magnetfeldkompensationsspule während des Entmagnetisierens aktiviert wird, was die Wirksamkeit des Entmagnetisierungsprozesses herabsetze. Die erfindungsgemäß zur Lösung dieses Problems vorgeschlagene technische Lehre wird im Anschluss daran dahin beschrieben, durch Abkoppelung der Magnetfeldkompensationsspule von ihrer DC-Stromversorgung während des Entmagnetisierungsintervalls werde der Effekt des Kompensationsfeldes auf das Entmagnetisierungsfeld vermieden, sodass das von der Kompensationsspule erzeugte Feld die Entmagnetisierungsoperation nicht beeinflusse (Spalte 3, Zeilen 23 bis 31), und in der weiteren Beschreibung wird diese Lehre mit den Worten umschrieben, tragend für die Lehre des Anspruches 1 sei, die Magnetfeld-Kompensationsspule während eines vorgegebenen Intervalls von ihrer Stromversorgung abzukoppeln, so dass die Interaktion zwischen der Magnetfeld-Kompensationsspule und dem Entmagnetisieren vermieden wird, wobei ausdrücklich hinzugefügt wird, dass dies während des Entmagnetisierens der permeablen Elemente zu erfolgen habe (Spalte 3, Zeilen 45 bis 52).

2.
Vor diesem Hintergrund stimmt der angegriffene Magnetfeldkompensator wortsinngemäß mit der in Anspruch 1 des Klagepatentes unter Schutz gestellten technischen Lehre überein.

Unstreitig handelt es sich um einen Magnetfeldkompensator mit den Merkmalen 1, 2, 4 und 5 der vorstehenden Merkmalsgliederung, so dass sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ist auch das Merkmal 3 wortsinngemäß erfüllt, dessen Verwirklichung die Beklagte lediglich mit dem Argument in Abrede stellt, statt mit nur einer sei die Magnetfeldkompensationsspule mit mehreren Kompensationsstromquellen verbunden. Dass die Vorgabe einer Kompensationsstromquelle insoweit kein Zahlwort bezeichnet, sondern lediglich auf die notwendige Stromversorgung Bezug nimmt und die Ausbildung der Stromquelle in das Belieben des Fachmannes stellt, wurde bereits im vorstehenden Abschnitt B.1. näher dargelegt. Dass die Magnetfeld-Kompensationsspule mit Kompensationsstrom versorgt wird, stellen die Beklagten – zu Recht – nicht in Abrede.

Entgegen der Ansicht der Beklagten sind auch die Merkmale 6 und 7 erfüllt, denn auch die angegriffenen Magnetfeldkompensatoren haben Mittel, um die Wechselstromquelle für eine vorgegebene Zeitspanne mit der Entmagnetisierungsspule zu verbinden, um permeable Elemente an/in der Bildröhre zu entmagnetisieren, und sie verfügen auch über Mittel, die verhindern, dass die Magnetfeldkompensation während dieser vorgegebenen Zeitspanne von der Kompensationsstromquelle erregt wird. Unstreitig wird die Magnetfeldkompensationsspule zwar einerseits schon zu einem Zeitpunkt mit Gleichstrom versorgt, zu dem die Entmagnetisierungsspule noch an die Wechselstromquelle angeschlossen ist, aber andererseits setzt die Erregung der Magnetfeldkompensationsspule erst ein, wenn der Wechselstrom der Entmagnetisierungsspule nur noch ausschwingt und keine nennenswerte Entmagnetisierung mehr bewirken kann. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen (Abschnitt B.1.) ergibt, erfüllt auch eine solche Vorrichtung wortsinngemäß die Merkmale 6 und 7, weil jedenfalls während der für die sichtbare Bildqualität bedeutsamen Entmagnetisierungsphase die Magnetfeld-Kompensationsspule von ihrer Stromversorgung getrennt ist. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals darauf hingewiesen, dass die beaufschlagte Kompensationsspule den Entmagnetisierungsvorgang nur solange beeinflussen kann, wie er tatsächlich stattfindet, und dass die Erregung der Kompensationsspule nach dem Ende des praktisch bedeutsamen Entmagnetisierungsvorganges keinen nennenswerten Einfluss mehr darauf hat, insbesondere die einmal erreichte Entmagnetisierung nicht im nachhinein verschlechtern kann. Dass eine Beaufschlagung der Kompensationsspule während der Ausschwingphase des Wechselstroms die erreichte Entmagnetisierung ganz oder teilweise wieder rückgängig macht, haben auch die Beklagten nicht behauptet.

3.
Da die Beklagten entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 1 PatG eine patentierte Erfindung benutzen, sind sie der Klägerin nach § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung verpflichtet.

Nach § 139 Abs. 2 PatG haben sie der Klägerin außerdem den Schaden zu ersetzen, der ihr aus den patentverletzenden Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, bzgl. der Zeit vor der Umschreibung des Klagepatentes im Patentregister und der Übertragung des Schutzrechtes auch den Schaden, der der vormaligen Patentinhaberin aus den in der Zeit ihrer Eintragung begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Insoweit hat die vormalige Patentinhaberin der Klägerin ihr die diesbezüglichen Ansprüche abgetreten. Die Beklagten haben das Klageschutzrecht schuldhaft verletzt, nämlich zumindest fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 1 S. 2 BGB. Hätten sie wie dort von ihr verlangt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet, hätten sie bei rechtlich zutreffender Beratung ohne Schwierigkeiten feststellen können, dass die angegriffenen Gegenstände das Klageschutzrecht verletzen, das ihnen aus der bisherigen lizenzvertraglichen Beziehung zur Klägerin bekannt war.

Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse daran, die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz zunächst dem Grunde nach feststellen zu lassen, statt auf Leistung zu klagen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen ist hinreichend wahrscheinlich, beziffern kann die Klägerin ihre daraus resultierenden Ansprüche jedoch erst, wenn die Beklagten über den Umfang ihrer patentverletzenden Handlungen Rechnung gelegt haben. Dass die Klägerin und auch deren Rechtsvorgängerin durch die patentverletzenden Handlungen der Beklagten geschädigt worden sind, ist hinreichend wahrscheinlich.

Steht die Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz dem Grunde nach fest, so entspricht es Treu und Glauben (§ 242 BGB) , dass sie der Klägerin über den Umfang ihrer Verletzungshandlungen Rechnung legen. Die Klägerin ist auf diese Angaben angewiesen, um ihre Schadenersatzansprüche berechnen und beziffern zu können, weil sie ohne eigenes Verschulden das Ausmaß der patentverletzenden Handlungen der Beklagten nicht kennt. Dem gegenüber werden die Beklagten durch die ihnen abverlangten und auch ohne Schwierigkeiten erteilbaren Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Soweit Einzelauskünfte auch nach § 140b PatG geschuldet werden, sind sie mit den im Rahmen der allgemeinen Rechnungslegung zu machenden Angaben zusammengefasst.

Nach § 140a Abs. 1 PatG hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 2. außerdem einen Anspruch auf Vernichtung der in ihrem Besitz oder Eigentum befindlichen vorbezeichneten patentverletzenden Erzeugnisse.

Gegenüber der Beklagten zu 1. ist dieser Anspruch allerdings unbegründet, denn er bezieht sich nur auf in der Bundesrepublik Deutschland befindliche Gegenstände, die im Besitz oder Eigentum des Verletzers stehen. Dass sich in der Bundesrepublik Deutschland im Eigentum oder Besitz der in der Türkei ansässigen Beklagten zu 1. befinden, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Sie hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf den gerichtlichen Hinweis, im Hinblick darauf, dass die Beklagte zu 1. in der Türkei ansässig sei, sei das Bestehen des Vernichtungsanspruchs problematisch, vorgetragen, sie könne nicht ausschließen, dass auch in deren Besitz oder Eigentum befindliche Verletzungsgegenstände in der Bundesrepublik Deutschland seien. Damit hat sie eingeräumt, ihr sei nicht bekannt, ob die Voraussetzungen des § 140a Abs. 1 PatG insoweit erfüllt seien. Infolge dessen war ihre Klage insoweit abzuweisen.

III.

1.
Als im wesentlichen unterlegene Partei haben die Beklagten gemäß § 92 Abs. 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Vollstreckungsschutzanträge der Beklagten sind unbegründet.

Aus Artikel 14 Abs. 1 GG lässt sich nicht herleiten, dass hinsichtlich der Vollstreckung eines Unterlassungsausspruches oder einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung wegen Patentverletzung vor Rechtskraft des Verletzungsurteils die Interessen des als Patentverletzer verurteilten Vollstreckungsschuldners Vorrang haben. Das Recht des Verletzers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb mag zwar von der Eigentumsgarantie des Artikels 14 GG erfasst werden, die Eigentumsgarantie steht jedoch nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG unter Gesetzesvorbehalt. Zu den diesen Vorbehalt ausfüllenden Gesetzen gehören auch die Vorschriften der §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO, die die vorläufige Vollstreckbarkeit oberlandesgerichtlicher Urteile regeln und auch solche wegen Patentverletzung umfassen. Sie sind getragen von dem Rechtsgedanken, dass die Interessen des zweitinstanzlich obsiegenden Vollstreckungsgläubigers stets Vorrang haben, indem ein oberlandesgerichtliches Urteil für ihn ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist und der Schuldner seinerseits Sicherheit leisten muss, um die Vollstreckung abwenden zu können. Der Gesetzgeber geht von einer erhöhten Richtigkeitsgewähr von Urteilen aus, deren Streitgegenstand in aller Regel in zwei Instanzen sorgfältig überprüft worden ist. Im Patentverletzungsrechtsstreit gelten insoweit keine abweichenden Besonderheiten.
Bei einer Vollstreckung von Unterlassungs- und Rechnungslegungsansprüchen wegen Patentverletzung treffen zwei Rechtspositionen aufeinander, die Gegenstand der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie sind, denn nicht nur das Recht des als Patentverletzer Verurteilten am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, sondern auch das geistige Eigentum des Erfinders, das sich in gewerblichen Schutzrechten verkörpert, genießt Verfassungsrang im Sinne des Artikels 14 Abs. 1 GG. Dieses Zusammentreffen ist ein weiterer Grund dafür, den Interessen des verletzten – erst recht des in zweiter Instanz obsiegenden – Schutzrechtsinhabers grundsätzlich Vorrang vor den Interessen des als Verletzer Verurteilten einzuräumen, der in fremde Schutzrechte eingegriffen und auf diese Weise das Eigentum ihres Inhabers verletzt hat, und ihn allenfalls in ganz besonderen Ausnahmefällen vor den mit einer Verurteilung wegen Patentverletzung regelmäßig verbundenen und vom Gesetz auch so angeordneten Konsequenzen zu bewahren.
Irgendwelche Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen eines derartigen außergewöhnlichen Ausnahmefalles ergeben könnte – etwa konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die im Rahmen der Rechnungslegung erlangten Kenntnisse für sachfremde Zwecke missbrauchen könnte, haben die Beklagten nicht dargelegt. Dass die Auskunft und Rechnungslegung in Bezug auf die Kundenbeziehungen als Betriebsgeheimnis geschützte Daten des Verletzers enthalten kann und ihre Herausgabe deshalb für ihn unangenehm oder der Vollstreckungsgläubiger Wettbewerber des Vollstreckungsschuldners ist, sind Umstände, die regelmäßig bei einem Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch wegen Patentverletzung vorliegen, und in Kenntnis dessen vom Gesetzgeber auch so angeordnet.
Es hätte nicht einmal Veranlassung bestanden, unter den gegebenen Umständen die Zwangsvollstreckung aus einem der Klage stattgebenden erstinstanzlichen Urteil einzustellen; erst recht wäre ein solcher Anlass nicht gegeben, wenn zur Entscheidung stünde, ob die Zwangsvollstreckung aus einem oberlandesgerichtlichen Urteil unter den von der Schuldnerin vorgetragenen Gegebenheiten eingestellt werden sollte. Daher besteht keine Veranlassung, entgegen den gesetzlichen Bestimmungen den Unterlassungs- und/oder Auskunfts- und Rechnungslegungsausspruch von der vorläufigen Vollstreckbarkeit nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO auszunehmen; auch für eine Vollstreckungsschutzanordnung gemäß § 712 ZPO fehlt es an jedem Vortrag und jeder Glaubhaftmachung der Schuldner.

2.
Es bestand keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen ersichtlich nicht gegeben sind. Die Rechtssache betrifft eine reine Einzelfallentscheidung, die weder entscheidungserhebliche Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft und auch nicht aus Gründen der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.