4a O 272/06 – Handschuh/Skistock V

Düsseldorfer Entscheidung Nr.: 956

Landgericht Düsseldorf
Urteil vom 27. November 2007, Az. 4a O 272/06

I.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt,
1. bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu zwei Jahren, es in der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,
Gesamtheiten Handschuh/Skistock oder Handschuh/Nordic-Walking-Stock oder Handschuh/Nordic-Blading-Stock mit:
a) einer Umhüllung, die dazu bestimmt ist, über die Hand eines Benutzers übergestreift zu werden;
b) einem Stock, der mit einem Handgriff versehen ist;
c) die Umhüllung und der Handgriff sind mit Befestigungseinrichtungen versehen, die sich für die Verbindung der Umhüllung mit dem Handgriff jeweils ergänzen;
d) die Befestigungseinrichtungen der Umhüllung und des Handgriffs sind auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes relativ zur Hand beim Fortbewegen angeordnet;
e) die Umhüllung weist Einrichtungen zum Übertragen der vom Benutzer beim Fortbewegen erzeugten Kräfte auf;
f) die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte sind mit den Befestigungseinrichtungen der Umhüllung für eine direkte Übertragung dieser Kräfte auf den Stock beim Fortbewegen verbunden;
g) die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte weisen einen Teil auf, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk der Hand des Benutzers zu umgeben;
h) die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte weisen einen Teil auf, der dazu bestimmt ist, sich längs des Handrückens zu erstrecken, und der die Befestigungseinrichtungen mit dem Teil, der eine Manschette bildet, verbindet.
anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken einzuführen oder zu besitzen;

2. der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte zu 1)) die in Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 18.12.1993 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und –preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer
b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger
c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet
d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns
wobei der Beklagten zu 1) nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer Angebotsempfänger und ihrer nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, ob ein bestimmter Lieferant oder ein bestimmter Abnehmer in der Rechnungslegung enthalten ist.

II.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 18.12.1993 begangenen Handlungen der Beklagten zu 1) entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin und die Beklagte zu 1) jeweils zur Hälfte. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt die Beklagte zu 1) die Hälfte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch eine unwiderrufliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Europäischen Union als Zoll- oder Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Teils des europäischen Patents 0357 xxx B1 (Klagepatent) auf Unterlassung, Rechnungslegung und Schadensersatz in Anspruch. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents, das unter Inanspruchnahme einer französischen Priorität vom 21.07.1988 am 15.06.1989 angemeldet wurde und dessen Erteilung am 18.11.1993 veröffentlicht wurde. Das Patent steht in Kraft. Das Klagepatent wurde in einem Nichtigkeitsverfahren mit inzwischen rechtskräftigem Urteil des Bundespatentgerichts vom 07. November 2000 (Anlage K2) unter anderem im Umfang der Ansprüche 12 bis 14 aufrechterhalten. Die Klägerin stützt ihre Klage auf Patentanspruch 12, der auf die Ansprüche 9 und 1 rückbezogen ist.

Das Klagepatent betrifft ein System zur Verbindung eines Stocks – etwa eines Skistocks – mit der Hand des Benutzers. Die Ansprüche 1, 9 und 12 des Klagepatents, dessen Verfahrenssprache französisch ist, haben in der veröffentlichten deutschen Übersetzung folgenden Wortlaut

1. Gesamtheit Handschuh/Skistock von dem Typ, der durch eine Umhüllung (1) gebildet ist, die dazu bestimmt ist, über die Hand (11) eines Benutzers übergestreift zu werden und aus einem Skistock (2), der mit einem Handgriff (3) versehen ist, wobei die Umhüllung (1) und der Handgriff (3) mit Befestigungseinrichtungen (5, 4), die sich jeweils ergänzen, für die Verbindung der Umhüllung (1) mit dem Handgriff (3) versehen sind,
dadurch gekennzeichnet, dass die Befestigungseinrichtungen (5, 4) der Umhüllung und des Handgriffes (3) auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes bezüglich der Hand beim Skifahren angeordnet sind, die Umhüllung (1) Einrichtungen (6) zum Übertragen der vom Benutzer beim Skifahren erzeugten Kräfte aufweist, und die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte (6) mit den Befestigungseinrichtungen (5) der Umhüllung für eine direkte Übertragung dieser Kräfte auf den Stock beim Fahren verbunden sind.
9. Gesamtheit Handschuh/Stock gemäß einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtungen (6) zum Übertragen der Kräfte einen Teil (7) aufweisen, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk der Hand des Benutzers zu umgeben.
12. Gesamtheit Handschuh/Stock gemäß einem der Ansprüche 9 bis 11, dadurch gekennzeichnet, dass die Einrichtungen (6) zum Übertragen der Kräfte einen Teil (8) aufweisen, der dazu bestimmt ist, sich längs des Handrückens zu erstrecken, und der die Befestigungseinrichtungen (5) mit dem Teil (7), der eine Manschette bildet, verbindet.

Die im Folgenden wiedergegebenen Darstellungen stammen aus der Klagepatentschrift und zeigen im verkleinerten Maßstab ein Ausführungsbeispiel der Erfindung. Figur 1 zeigt eine Perspektivansicht der Gesamtheit aus Handschuh und Skistock. In Figur 2 ist das System zur Übertragung der Kräfte auf der Seite der Handinnenfläche abgebildet, in Figur 3 auf der Seite des Handrückens. Figur 4 ist eine Seitenansicht des Übertragungssystems der Kräfte in der Abstütz- oder Abstoßphase und Figur 5 in der Rückholphase des Stockes.

Die Beklagte zu 1) bietet Stöcke mit Schlaufen an, die in den Sportarten Skilanglauf, Nordic Walking oder Nordic Blading zur Fortbewegung verwendet werden. Unter anderem wurden die Stöcke auf der ISPO 2006 in M ausgestellt. Die Beklagte zu 1) lieferte sie zudem an ihren Vertriebspartner, die Beklagte zu 2), in die Bundesrepublik Deutschland. Es handelt sich um Stöcke mit den Artikelbezeichnungen W 73 5, W 74 5, W 75 5, W 75 6, W 90 5, W 90 6, N 21 6, N 24 6, N 25 6, N 26 6, N 27 6, N 28 6, N 29 6, S 70 3, S 75 3, die im folgenden als angegriffene Ausführungsform bezeichnet werden. Ein Muster einer angegriffenen Ausführungsform hat die Klägerin als Anlage K4 zur Akte gereicht. In den nachfolgenden Abbildungen sind einzelne der von der Beklagten zu 1) angebotenen Produkte zu sehen. Die ersten beiden Abbildungen zeigen zwei Skistöcke, wie sie von der Beklagten auch im Internet angeboten werden. Die Abbildungen mit den Nummern 1 bis 3 zeigen, wie die angegriffene Ausführungsform an der Hand eines Benutzers befestigt wird.

Die Klägerin ist der Ansicht, durch die Produkte der Beklagten zu 1) werde das Klagepatent wortsinngemäß verletzt. Auch solche Ausführungsformen seien von der Lehre des Klagepatents umfasst, die keinen Handschuh aufweisen würden, sondern lediglich auf ein Gurtsystem in Form eines „Geschirrs“ reduziert seien. Bei dem Begriff Skistock handele es sich um eine Zweckangabe, die das Patent nicht einschränke. Auch Stöcke wie für Nordic-Walking seien umfasst. Durch das Klagepatent werde auch nicht vorgeschrieben, dass die Verbindung zwischen Umhüllung und Stock wieder lösbar sein müsse. Schließlich sei eine genaue geometrische Positionierung hinsichtlich des Drehzentrums nicht erforderlich, es genüge, wenn die Befestigungseinrichtung wenig oberhalb der geschlossenen Faust des Nutzers angeordnet sei.

Die Klägerin beantragt,

– wie erkannt –

Die Beklagte zu 1) beantragt,

die Klage abzuweisen,

Die Beklagte zu 1) ist der Auffassung, die angegriffene Ausführungsform mache von der Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch, weil es sich bei der angegriffenen Ausführungsform weder um einen Handschuh, noch um eine Umhüllung und teilweise auch nicht um einen Skistock handele. Vielmehr handele es sich um ein geschirrartiges Gurtsystem, das unter anderem mit Stöcken für Nordic-Walking und -Blading verbunden sei.
Zudem weise die angegriffene Ausführungsform keine Umhüllung auf, denn diese werde im Patentanspruch von den Einrichtungen zur Übertragung der Kräfte unterschieden. Die angegriffene Ausführungsform weise nur Einrichtungen zur Übertragung der Kräfte auf.
Die angegriffene Ausführungsform habe auch keine Befestigungseinrichtungen, die sich jeweils ergänzten, weil das Gurtsystem und der Stock untrennbar miteinander verbunden seien. Die Lehre des Klagepatents verlange aber, dass diese lösbar miteinander verbunden seien.
Schließlich seien bei der angegriffenen Ausführungsform die Verbindungsteile nicht auf dem Niveau des Drehzentrums zwischen dem Stock und der Hand des Nutzers angeordnet. Das Drehzentrum befinde sich dort, wo die am Gurtsystem befestigte Schlaufe in die Öse am Griff des Stockes eintrete. Der Keil, mit dem Schlaufe und Handgriff verbunden werde, werde jedoch am oberen Ende des Handgriffs, wo die Schlaufe wieder aus der Öse trete, in die Öse eingedrückt.

Die Klägerin hat auch die Beklagte zu 2) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Diese ist auf ihr Anerkenntnis mit Teilanerkenntnisurteil vom 12.10.2006 gemäß dem Klageantrag verurteilt worden. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) sind mit Beschluss vom 19.12.2006 der Klägerin auferlegt worden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) Ansprüche auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung und Schadensersatz aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 9 Nr. 1, 139 Abs. 1 und 2, 140b PatG und § 242 BGB.

I.
Das Klagepatent schützt in den Patentansprüchen 1, 9 und 12 ein System zur Verbindung eines Stocks – etwa eines Skistocks – mit der Hand des Benutzers.
Traditionell sind Skistöcke auf dem Niveau ihres Handgriffes mit einer geschlossenen Gurtschlaufe, die auch als Faustriemen bezeichnet wird, versehen. Wie die Klagepatentschrift einleitend ausführt, ist ein solcher Gurt nicht nur dazu bestimmt, ein Verlieren des Skistocks zu vermeiden, sondern dient auch dazu, eine bessere Übertragung der Kräfte des Skiläufers auf den Stock zu ermöglichen. Um dies effektiv zu gewährleisten, muss der Faustriemen, wie die Klagepatentschrift weiter erläutert, so verlaufen, dass er teilweise das Handgelenk umgibt, wobei die beiden Endstränge der Schlaufe, die mit dem Handgriff verbunden sind, durch die Unterfläche der Hand verlaufen. Positioniert der Skiläufer den Faustriemen nicht in dieser Weise, was vor allem bei Anfängern häufig vorkommt, kann keine wirksame Kraftübertragung stattfinden. Selbst wenn aber der Faustriemen gut umgelegt ist, sind der Klagepatentschrift zufolge die Kräfte, die durch ihn auf die Hand ausgeübt werden, sehr lokalisiert, was zu einer Behinderung und sogar zu Verletzungen der Hand führen kann. Zudem bestehe stets die Gefahr des Verlusts des Stockes, etwa wenn der Langlaufskifahrer den Stock nach der Abstoßphase nach vorn zurückführe und den Stock hierbei nicht fest umgreife. Während des Skifahrens könne der Faustriemen, dessen Länge nicht richtig an die Hand des Skiläufers angepasst sei, über die Hand gleiten und dadurch in eine ungünstige Position gelangen. Überdies werde der Stock über den Faustriemen durch den – beim Pistenskifahren dicker ausgestalteten – Handschuh hindurch häufig von dem Skifahrer nicht gut „empfunden“.
Die Klagepatentschrift gibt an, im Stand der Technik sei bereits vorgeschlagen worden, einen Skistock mit einem Handschuh und auf diese Weise mit der Hand des Benutzers zu verbinden. Die FR 2 381 537 zeige eine Verbindung mittels einer magnetischen Kopplungsvorrichtung, die gleichzeitig auf dem Handschuh und dem Stock vorgesehen sei. Aus der US 3 232 632 seien ein Handschuh und ein Skistock bekannt, die zusätzliche Mittel für die Verbindung des Handschuhs mit dem Stock aufwiesen.
Die Klagepatentschrift kritisiert an diesen beiden vorbekannten Systemen als nachteilig, dass sie das Problem der Übertragung der Kräfte vom Skiläufer auf den Stock und die korrekte Positionierung des Faustriemens nicht lösten. Bei der aus der FR 2 381 537 bekannten Vorrichtung bestehe zudem die Gefahr des Verlustes des Skistocks, da sich die magnetische Kopplung im Falle eines Stoßes leicht löse.

Den Angaben der Klagepatentschrift über die Nachteile des Standes der Technik sowie über die der Erfindung zugrunde liegende Aufgabe und die Vorteile der Erfindung ist zu entnehmen, dass die Erfindung das Problem lösen soll, die bekannten Systeme der Verbindung des Skistocks mit der Hand des Benutzers in einer Weise zu verbessern, dass die korrekte Positionierung von Stock und Schlaufe für eine optimale Kraftübertragung unabhängig von der Handhabung durch den Skiläufer gewährleistet ist. Daneben soll der bei den herkömmlichen Schlaufen bestehende Nachteil beseitigt werden, dass bei einer korrekten Positionierung mit guter Kraftübertragung die Kräfte, die durch den Faustriemen auf die Hand ausgeübt werden, sehr lokalisiert sind und dadurch zu Behinderungen und Verletzungen führen können. Schließlich soll die Gefahr des Verlustes des Stockes ausgeschlossen werden.

Dies soll durch die Kombination der Patentansprüche 1, 9 und 12 erreicht werden, die aus folgenden Merkmalen besteht:

Gesamtheit Handschuh/Skistock mit:
a) einer Umhüllung (1), die dazu bestimmt ist, über die Hand (11) eines Benutzers übergestreift zu werden;
b) einem Skistock (2), der mit einem Handgriff (3) versehen ist;
c) die Umhüllung (1) und der Handgriff (3) sind mit Befestigungseinrichtungen (5, 4), die sich jeweils ergänzen, für die Verbindung der Umhüllung (1) mit dem Handgriff (3) versehen;
d) die Befestigungseinrichtungen (5, 4) der Umhüllung (1) und des Handgriffs (3) sind auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes bezüglich der Hand beim Skifahren angeordnet;
e) die Umhüllung (1) weist Einrichtungen (6) zum Übertragen der vom Benutzer beim Skifahren erzeugten Kräfte auf;
f) die Einrichtungen (6) zum Übertragen der Kräfte sind mit den Befestigungseinrichtungen (5) der Umhüllung für eine direkte Übertragung dieser Kräfte auf den Stock beim Skifahren verbunden;
g) die Einrichtungen (6) zum Übertragen der Kräfte weisen einen Teil (7) auf, der eine Manschette bildet, die dazu bestimmt ist, das Handgelenk des Hand des Benutzers zu umgeben;
h) die Einrichtungen (6) zum Übertragen der Kräfte weisen einen Teil (8) auf, der dazu bestimmt ist, sich längs des Handrückens zu erstrecken und der die Befestigungseinrichtungen (5) mit dem Teil (7), der eine Manschette bildet, verbindet.

Zu den Vorteilen der Erfindung führt die Klagepatentschrift aus, dass allein durch das Überstreifen der Umhüllung in Form eines Handschuhs und ihrer Verbindung mit dem Handgriff des Stockes eine geeignete Verbindung zwischen der Hand des Benutzers und dem Skistock hergestellt werde. Diese Verbindung gewährleiste eine Übertragung der beim Skifahren ausgeübten Kräfte und schütze gegen jedes Risiko des Verlustes des Stockes, und zwar sogar dann, wenn der Skifahrer den Pressdruck der Hand auf den Handgriff löse. Das Überstreifen der Umhüllung oder des Handschuhs über die Hand führe zu einer korrekten Positionierung der Hand zum Stock auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes bezüglich der Hand und löse damit das Problem des schlechten Platzierens des Faustriemens durch den Skiläufer. Zugleich werde das Problem eines relativen Gleitens oder Verschiebens des Stockes und des Handschuhs beim Skifahren beseitigt und auf diese Weise eine optimale Übertragung der ausgeübten Kräfte gefördert.

II.
1. Auch wenn das Klagepatent nach dem Wortlaut des übergeordneten Merkmals eine „Gesamtheit Handschuh/Skistock“ zum Gegenstand hat, ist die patentgemäße Lehre nicht auf klassische Handschuhe und Skistöcke beschränkt.

a) Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) bezieht sich das Klagepatent auch auf Nordic-Walking- oder Nordic-Blading-Stöcke. Die Kammer setzt insofern ihre bisherige Rechtsprechung fort, wie sie in den früheren Urteilen vom 01.08.2006 (4a O 295/05) und vom 24.05.2007 (4a O 13/06), die dieselbe Anspruchskombination zum Gegenstand hatten, vertreten worden ist. Soweit im Anspruchswortlaut des Klagepatents von Skistöcken die Rede ist bzw. auf beim Skifahren erzeugte Kräfte Bezug genommen wird, handelt es sich lediglich um eine Zweckangabe, die den Schutzbereich nicht beschränkt (vgl. BGH GRUR 2006, 923 – Luftabscheider). Unstreitig handelt es sich bei dem Klagepatent um ein Sachpatent, das durch die im Patentanspruch dargestellte räumlich-körperliche Gestaltung definiert ist. Ersichtlich ist Gegenstand der Erfindung eine Gesamtheit von Stock bzw. Handgriff und einer Unhüllung, die über Befestigungseinrichtungen miteinander verbunden sind, wobei die Umhüllung Einrichtungen zur Kraftübertragung aufweist. Ob der Stock zum Skifahren, Nordic-Walking oder Nordic-Blading genutzt werden kann, ist für die patentgemäße Lösung unerheblich.

b) Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1) verlangt das Klagepatent auch nicht, dass die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte einen klassischen Handschuh bilden, der die Hand einschließlich ihrer Finger nach außen vollständig umhüllt. Diese Auslegung des Klagepatents hat bereits das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 08.11.2001 (Anlage K11a) vertreten, dem sich die Kammer anschließt. Zwar betrifft die geltend gemachte Merkmalskombination eine Gesamtheit aus Handschuh und Skistock, bestehend aus zwei Teilen, nämlich der Umhüllung und dem Stock. Die Umhüllung ist aber durch ihre Funktion definiert, über die Hand ihres Benutzers gestreift zu werden. Die sich aus den Ansprüchen 1, 9 und 12 ergebende patentgemäße Lösung befasst sich vor allem mit der Ausgestaltung der Umhüllung. Der Durchschnittsfachmann erkennt, dass es nicht um die Ausgestaltung eines Handschuhs geht, der nach klassischer Vorstellung die gesamte Hand einschließlich ihrer Finger zum Beispiel gegen Kälte schützen soll, sondern vielmehr eine Verbindung zum Stock geschaffen werden soll, die der Kraftübertragung dienen und vor dem Verlust des Stockes schützen soll. Inwieweit im Übrigen die Finger bedeckt werden, steht im Belieben des Fachmanns.
Nach der Lehre des Klagepatents geht es allein darum, das mühsame und häufig nicht effektive Positionieren des traditionellen Faustriemens durch ein einfaches Überstreifen des Handschuhs oder der Umhüllung zu ersetzen, das zugleich zu einem sicheren Anliegen der Hand am Skistock führt. Ein Gleiten oder Verschieben des Stockes und des Handschuhs findet nicht mehr statt und das Risiko von Verletzungen oder Blasenbildung wird verringert (S. 3 Z. 20-29 der Anlage K1a). Um diese Funktion erfüllen zu können, braucht die Umhüllung nur so ausgebildet zu sein, dass die Hand sich aus ihr nicht wie aus einem Faustriemen lösen kann. Dementsprechend wird bereits in der Beschreibung des Klagepatents ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Umhüllung in Form eines Handschuhs weggelassen und das System auf eine Hülle von geeigneter Form reduziert werden könne, die mit Befestigungseinrichtungen versehen ist (S. 12 Z. 18-21 der Anlage K1a). Es bleibt eine erfindungsgemäße Gurtkonstruktion, die das Bundespatentgericht im Urteil vom 07.11.2000 zutreffend als „Geschirr“ bezeichnet hat (S. 12 der Anlage K2). Soweit gewünscht, kann eine zusätzliche Umhüllung zwischen der Hand und dem so genannten Geschirr – zum Beispiel ein klassischer Handschuh – vorgesehen sein (S. 12 Z. 23-24 der Anlage K1a). Auch wenn dies nicht der Lösung der Aufgabe entspricht, das „Empfinden“ des Stockes durch die Handschuhe zu verbessern (S. 2 Z. 8 f der Anlage K1a), ist für den Fachmann erkennbar, dass dies durch Ausführungsformen gelingt, bei denen das Gurtsystem in einen Handschuh integriert ist (S. 6 Z. 10 f der Anlage K1a).
Der Verweis seitens der Beklagten auf die Figuren 1-5 in der Patentbeschreibung, in denen ein Handschuh eingezeichnet ist, ändert an dieser Auslegung ebenso wenig wie die weiteren Angaben in der Patentbeschreibung, in denen von einem Handschuh die Rede ist (etwa auf S. 1 Z. 5-8 oder der Verweis auf den vorbekannten Stand der Technik in US 3 232 632). Denn für die Bestimmung des Schutzbereichs ist nicht der reine Wortlaut, sondern der technische Wortsinn aus der Sicht eines Durchschnittsfachmannes maßgeblich, wie er in den vorherigen Absätzen ermittelt worden ist. Zwar sind gemäß Art. 69 Abs. 1 EPÜ bei der Auslegung die Patentbeschreibung und die Zeichnungen zu berücksichtigen. Die Patentbeschreibung selbst weist aber darauf hin, dass die Umhüllung auch auf eine Hülle in Gestalt des Gurtsystems reduziert werden kann (S. 12 Z. 18-21 der Anlage K1a). Dieser Teil der Beschreibung steht nicht im Widerspruch zum Wortlaut des Patentanspruchs. Denn der Wortlaut benutzt den Begriff Handschuh lediglich einmal im Oberbegriff in der Kombination „Gesamtheit Handschuh/Skistock“. Im Übrigen ist nur von einer Umhüllung die Rede. Dies ist der für das Klagepatent maßgebliche Begriff, durch den der Begriff „Handschuh“ ohne weiteres ersetzt werden kann. Der Durchschnittsfachmann erkennt, dass die Wendung „Gesamtheit Handschuh/Skistock“ den konkreten Verwendungszweck beim Skifahren betrifft, bei anderen Fortbewegungsarten die Umhüllung aber anders gestaltet sein kann, nämlich in der Form eines Gurtsystems, wie es auch in der Patentbeschreibung erklärt wird. Eine Auslegung gegen den Wortlaut ist damit nicht verbunden. Auch die Zeichnungen in der Patentschrift stellen insofern lediglich bevorzugte Ausführungsbeispiele dar und zwingen nicht zu einer anderen Auslegung des Begriffs Umhüllung.

c) Mit dieser Begründung ist auch die von der Beklagten zu 1) vertretene Auslegung des Begriffs „Umhüllung“ in den Merkmalen a) und c) bis e) abzulehnen, nach der die Finger oder zumindest ein Teil der Finger wie bei Handschuhen oder Halbhandschuhen umhüllt sein müssten. Wie bereits ausgeführt, bedarf es für die Verwirklichung der patentgemäßen Lehre einer solchen Umhüllung nicht. Es genügt ein Gurtsystem, das aus den Einrichtungen zur Übertragung der Kräfte besteht und mit einer Befestigungseinrichtung versehen ist.

d) Ausgehend von dieser Begründung greift schließlich auch die Auffassung der Beklagten zu 1) nicht durch, das Klagepatent sehe neben den Einrichtungen zur Übertragung der Kräfte eine separate Umhüllung vor. Aus den Merkmalen a), c) und e) ergebe sich, dass die Umhüllung ein Teil der Erfindung sei, die Einrichtungen zur Übertragung der Kräfte seien ein weiterer Teil. Entgegen dieser Ansicht der Beklagten zu 1) legt der Wortlaut des Klagepatents dem Fachmann nahe, dass die Einrichtungen zur Kräfteübertragung in die Umhüllung integriert, also auch mit dieser identisch sein können. So entnimmt der Fachmann dem Merkmal e) die Lehre, dass die Umhüllung Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte aufweist. Dadurch wird nicht ausgeschlossen, dass die Umhüllung mit den Befestigungseinrichtungen identisch sein kann. Dementsprechend wird in der Beschreibung des Klagepatents darauf hingewiesen, wie der Begriff Umhüllung zu verstehen ist. Nach der technischen Lehre des Klagepatents ist es durchaus zulässig, den Umhüllungsteil, der den Handschuh bildet, wegzulassen und das System auf eine Hülle zu reduzieren, die mit Befestigungseinrichtungen versehen ist (S. 12 Z. 18-21 der Anlage K1a). Umhüllung im Sinne des Patentanspruchs meint damit – wie bereits zuvor ausgeführt – nichts anderes als die zu einem Gurtsystem verbundenen Einrichtungen zur Übertragung der Kräfte, die mit einer Befestigungseinrichtung versehen sind. Die dem Patent zugrunde liegende Lehre macht eine von den Einrichtungen zur Kräfteübertragung separate Umhüllung nicht erforderlich.

2. Die Beklagte zu 1) vertritt hinsichtlich des Merkmals c) die Ansicht, bei der Umhüllung und beim Stock handele es sich nach dem Klagepatent um zwei separate, voneinander getrennte Teile, die der Benutzer mit Befestigungseinrichtungen verbinden könne. Diese Auffassung geht von einer zu engen Auslegung des Patentanspruchs aus. Wie bereits das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 08.11.2001 (2 U 102/01) klarstellte, besagt das Merkmal c) für den Durchschnittsfachmann lediglich, dass Umhüllung und Handgriff mit sich ergänzenden, komplementären Befestigungseinrichtungen ausgerüstet sein müssen, damit zwischen beiden Teilen eine Verbindung geschaffen werden kann, die eine Übertragung der Kräfte ermöglicht und ein undefiniertes Hin- und Hergleiten der beiden Teile zueinander und einen Verlust des Skistockes ausschließt. Wie das „sich ergänzen“ der beiden Teile konstruktiv umgesetzt wird, bleibt wiederum dem Fachmann überlassen. Es kann sich um eine trennbare Verbindung handeln, die mit Hilfe einer Verriegelungseinrichtung sogar auslösbar ist, wie dies im Unteranspruch 8 und in der Patentbeschreibung (S. 6 Z. 17ff) beschrieben wird. Eine solche Ausgestaltung ist zwar sinnvoll, sie ist aber nicht Gegenstand der von der Klägerin geltend gemachten Kombination der Patentansprüche 1, 9 und 12. Dass die geschützte Lehre zwingend eine trennbare Verbindung vorsieht, lässt sich dem Wortsinn des Patentanspruchs nicht entnehmen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Bundespatentgerichts in seinem Urteil vom 07.11.2000. Der deutsche Teil des Klagepatents ist im Umfang der Ansprüche 1 bis 11 für nichtig erklärt worden, so dass die Klage nur auf den Anspruch 12 gestützt werden kann, der in der Sache letztlich eine Fortbildung des Anspruchs 9 darstellt und sich entsprechend auf die Ansprüche 9 und 1 rückbezieht. In technischer Hinsicht ist eine trennbare Verbindung zwischen der Umhüllung und dem Skistock auch nicht erforderlich. Denn auch wenn die Verbindung nicht trenn- oder lösbar ist, lassen sich alle genannten Vorteile erreichen, auf die die Klagepatentbeschreibung (S. 3 Z. 10-29) abstellt. Die Klagepatentbeschreibung hat im Übrigen am klassischen Faustriemen, der mit dem Skistock fest verbunden ist, nicht bemängelt, dass dieser sich nicht vom Stock lösen lässt. Außerhalb der Erläuterungen zum Anspruch 8, der für nichtig erklärt worden ist, findet sich in der Patentbeschreibung kein Hinweis darauf, dass die Umhüllung und der Stock voneinander trennbar sein müssen.

3. Merkmal d) soll bewirken, das die beiden komplementären Befestigungseinrichtungen so angeordnet sind, dass sie beim Skilaufen oder Nordic-Walking stets das Drehzentrum des Stockes bezüglich der Hand bilden. Das vermeidet ein relatives Gleiten von Hand und Stock insbesondere beim Langlauf und die Bildung von Blasen. Auch wenn der Stock beim Rückholen nur locker gehalten oder sogar versehentlich losgelassen wird, dreht er in der Rückholphase gleichsam wieder in die richtige Griffposition. Es liegt für den Fachmann ohne weiteres auf der Hand, dass die komplementären Befestigungseinrichtungen zwischen Umhüllung und Handgriff des Stockes kein großes Spiel erlauben dürfen und die Befestigungseinrichtungen der Umhüllung so angeordnet sein müssen, wie dies Unteranspruch 2 angibt, nämlich auf dem Niveau des Schnittbereiches des Daumens und des Zeigefingers der Hand; außerdem müssen die Befestigungseinrichtungen in einer Höhe angebracht werden, dass die Hand den Griff voll umfassen kann. Weitere konstruktive Vorgaben – insbesondere auf welche Weise und an welchem Ort die Befestigungseinrichtungen angebracht werden müssen – enthält die geltend gemachte Anspruchskombination nicht.

III.
Ausgehend von dieser Auslegung der geltend gemachten Anspruchskombination macht die angegriffene Ausführungsform von der Lehre des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Die zwischen den Parteien streitigen Merkmale a), c), d) und e) der obigen Merkmalsgliederung werden durch die angegriffene Ausführungsform ebenso verwirklicht wie das übergeordnete Merkmal „Gesamtheit Handschuh/Skistock.“

1. Der Einwand der Beklagten, die angegriffene Ausführungsform stelle keine „Gesamtheit Handschuh/Skistock“ dar, da sie keine Handschuhe aufweise und es sich teilweise auch nicht um Skistöcke handele, geht ins Leere. Ebenso wenig kann der Auffassung gefolgt werden, Merkmal a) sei nicht verwirklicht, weil es an einer Umhüllung in Sinne der Klagepatents fehle. Wie in Ziffer II.1 zuvor begründet, ist das Klagepatent nicht auf einen klassischen Handschuh und einen Skistock beschränkt. Mit dem Begriff „Handschuh“ meint das Klagepatent eine Umhüllung, die nur über die Hand übergestreift werden muss und dann automatisch einen sicheren Sitz der Hand in Bezug auf den Stock herbeiführt, so dass die bei Verwendung herkömmlicher Faustriemen bestehende Gefahr einer Fehlpositionierung beseitigt ist. Die Umhüllung im Sinne von Merkmal a) kann sich damit lediglich auf ein Gurtsystem in Form eines Geschirrs beschränken. Das ist bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall. Die Beklagte zu 1) bezeichnet diese selbst als „ein verstellbares geschirrartiges Gurtsystem“, das „aus einer das Handgelenk umgebenden Manschette“ besteht, „die auf beiden Seiten der Hand nach oben auf den Schnittpunkt zwischen Daumen und Zeigefinger hin zuläuft und sich dabei verjüngt.“ Dies entspricht einer Umhüllung, wie sie auch von der Lehre des Klagepatents verstanden wird. Diese Umhüllung wird bei der angegriffenen Ausführungsform in Kombination mit Skistöcken und mit Nordic-Walking- und Nordic-Blading-Stöcke angeboten. Das Klagepatent bezieht sich – wie bereits erläutert – auch auf solche Stöcke, die nicht dem Skifahren, sondern als Fortbewegungsmittel bei anderen Sportarten dienen. Insofern genügt die angegriffene Ausführungsform auch dem Merkmal b).

2. Die Umhüllung und der Handgriff der angegriffenen Ausführungsform weisen sich ergänzende Befestigungseinrichtungen im Sinne von Merkmal c) auf. Bei den Befestigungseinrichtungen handelt es sich zum einen um die an der Umhüllung angenähte Riemenschlaufe, die mit einem Keil verbunden ist, und zum anderen um die im Handgriff befindliche Öse, die sich am oberen Ende des Griffs ausweitet. Der an der Riemenschlaufe befestigte Keil kann so in die am oberen Ende befindliche Vertiefung der Öse eingedrückt werden kann, dass die von unten durch die Öse geschobene Schlaufe zwischen dem mit Spitzen versehenen Keil und der Innenwand der Öse arretiert ist. Dass der Nutzer die Umhüllung nicht vom Stock trennen kann, weil der Keil mit der Schlaufe untrennbar verbunden ist und nicht durch die Öse passt, ist unbeachtlich. Denn das Merkmal c) setzt nicht voraus, dass Umhüllung und Stock voneinander zu trennen sind. Es genügt, dass Umhüllung und Handgriff mit sich ergänzenden, komplementären Befestigungseinrichtungen ausgerüstet sind, damit zwischen beiden Teilen eine Verbindung geschaffen werden kann, die eine Übertragung der Kräfte ermöglicht und ein undefiniertes Hin- und Hergleiten der beiden Teile zueinander und einen Verlust des Skistockes ausschließt. Das ist der Fall, weil die Gurtschlaufe im Inneren der Öse zwischen Keil und Innenwand der Öse eingeklemmt und damit eine Verbindung zwischen beiden Teilen hergestellt wird, die eine Übertragung der Kräfte ermöglicht. Die Schlaufe ist mit der Umhüllung bei entsprechender Justierung so arretiert, dass eine Verschiebung zwischen Umhüllung und Stock nicht stattfinden kann.

3. Die Befestigungseinrichtungen der angegriffenen Ausführungsform sind auf dem Niveau des Drehzentrums des Stockes relativ zur Hand beim Fortbewegen angeordnet (Merkmal d). Denn das Drehzentrum zwischen Stock und Hand befindet sich im Schnittbereich zwischen Daumen und Zeigefinger. Die an der Handinnenfläche und am Handrücken befindlichen Teile der Umhüllung verjüngen sich und münden unmittelbar an der Schnittstelle von Daumen und Zeigefinger in die Riemen, die die Gurtschlaufe ausbilden. Bei entsprechender Justierung mit Hilfe des Verriegelungskeils münden die Riemen der Gurtschlaufe im weiteren Verlauf unmittelbar im Schnittbereich von Daumen und Zeigefinger in die am Griff befindliche Öse. Innerhalb der Öse ist die Schlaufe nicht verschiebbar, weil sie am oberen Ende arretiert ist. Unterhalb des soeben beschriebenen Drehzentrums lassen sich die Riemen der Gurtschlaufe ebenfalls nicht bewegen, weil sie dort mit der beginnenden Umhüllung vernäht sind und unmittelbar an der Hand anliegen. Infolgedessen lässt sich die Hand zusammen mit der Umhüllung nur um das Drehzentrum im Schnittbereich von Daumen und Zeigefinger relativ zum Stock bewegen. In den Abstütz- und Rückholphasen bei der konkreten Anwendung erfährt die Hand auch dann keine in Längsrichtung verlaufende Relativbewegungen, wenn der Stock losegelassen wird.
Auf dem Niveau des Drehzentrums befinden sich die Befestigungseinrichtungen. Die Befestigungseinrichtungen werden durch die Gurtschlaufe, die Öse und den in die Öse versenkbaren Keil gebildet. Die Verbindung wird durch das Einklemmen der Gurtschlaufe zwischen dem Keil und der Innenwand der Öse hergestellt. Liegen die Befestigungseinrichtungen wie im vorliegenden Fall innerhalb des Handgriffs, kommt es darauf an, an welcher Stelle die zur Umhüllung gehörenden Befestigungsmittel aus dem Handgriff nach außen geführt werden. Die Kammer schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Oberlandesgericht Düsseldorf im Urteil vom 08.11.2001 an. Denn bereits ab dem Eintritt der Gurtschlaufe in die Öse wird eine Relativbewegung des Stockes zu der von der Hand umgebenden Umhüllung verhindert. Der Stock ist beim Loslassen gewissermaßen an der Umhüllung aufgehängt und schwenkt mit dieser Aufhängung um die Austrittsstelle herum. Das Merkmal d) ist verwirklicht, wenn sich die Austrittsstelle auf dem in Merkmal d) beschriebenen Niveau befindet. Das ist bei der angegriffenen Ausführungsform der Fall, was unmittelbar aus den Abbildungen 8 und 9 deutlich wird. Die Austrittstelle liegt im Schnittbereich zwischen Daumen und Zeigefinger und hat wenig Spiel, so dass Relativbewegungen vermieden werden. Es findet bei den Abstütz- und Rückholohasen lediglich eine Drehbewegung am Austritt der Schlaufe aus der Öse statt, selbst wenn die Hand den Stock loslässt.

4. Weiterhin wird durch die angegriffene Ausführungsform das Merkmal e) verwirklicht. Die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte werden zumindest durch die abgenähten Kanten der Textilhülle und den auf die Textilhülle aufgenähten Riemen der Gurtschlaufe gebildet. Die Beklagte zu 1) wendet hinsichtlich des Merkmals e) ein, dass es an der Umhüllung fehle, da die angegriffene Ausführungsform lediglich aus Einrichtungen zur Übertragung der Kräfte bestehe. Sofern man die Kanten der Textilhülle und die aufgenähten Riemen der Schlaufe als Einrichtungen zur Kräfteübertragung versteht, bildet das graue oder farbige Textilgewebe die Umhüllung. Aber auch wenn man diese Textilien zu den Einrichtungen zur Kräfteübertragung zählt, greift der Einwand der Beklagten zu 1) mit der unter Ziffer I.1. mitgeteilten Begründung nicht durch. Es genügt, dass die Umhüllung aus einem Gurtsystem in Form eines Geschirrs besteht, das letztlich nichts anderes als die Einrichtungen zur Übertragung der Kräfte bildet.

5. Dass auch die Merkmale f) bis h) durch die angegriffene Ausführungsform verwirklicht werden, stellt die Beklagte zu 1) nicht in Abrede. Die Einrichtungen zum Übertragen der Kräfte sind bei der angegriffenen Ausführungsform mit den Befestigungseinrichtungen verbunden, indem die Riemen der Gurtschlaufe auf die Textilhülle aufgenäht ist. Unstreitig weist die angegriffene Ausführungsform eine um das Handgelenk anzulegende Manschette auf (Merkmal g)) und ausgehend von dieser Manschette wird die Hülle keilförmig über einen Teil des Handrückens bis zum Schnittbereich zwischen Daumen und Zeigefinger geführt, wo sie in die Gurtschlaufe – die Befestigungseinrichtung der Umhüllung – übergeht. Somit macht die angegriffene Ausführungsform auch von dem in Merkmal h) offengelegten Teil der erfindungsgemäßen Lehre wortsinngemäß Gebrauch.

IV.
1. Da die angegriffene Ausführungsform von der Lehre der geltend gemachten Anspruchskombination Gebrauch macht, ist die Beklagte zu 1) im zuerkannten Umfang zur Unterlassung verpflichtet, Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 9 Nr. 1, 139 Abs. 1 PatG.

2. Da die Beklagte zu 1) schuldhaft gehandelt hat, ist sie gegenüber der Klägerin zum Schadensersatz verpflichtet, Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 9 Nr. 1, 139 Abs. 1 und 2 PatG. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte zu 1) die Patentverletzung bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen können, § 276 BGB. Da es hinreichend wahrscheinlich ist, dass die Klägerin durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten einen Schaden erlitten hat, der aber seitens der Klägerin noch nicht beziffert werden kann, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an einer Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO.

3. Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird, den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch beziffern zu können, ist die Beklagte zu 1) ihr gegenüber im zuerkannten Umfang zur Rechnungslegung und zur Auskunft verpflichtet, Art. 64 EPÜ i.V.m. § 140b PatG und § 242 BGB.

4. Die im Hinblick auf den Klageantrag leicht abgeänderte Fassung des Tenors („Gesamtheiten Handschuh/Skistock bzw. -/Nordic-Walking-Stock bzw. -/Nordic-Blading-Stock“ statt „Gesamtheiten Handschuh/Skistock“) stellt lediglich eine Konkretisierung des Klageantrags dar, die sich ohne weiteres aus den möglichen Nutzungsarten der angegriffenen Ausführungsform ergibt. Da es sich nicht um ein „Minus“ gegenüber dem Klageantrag handelt, ist eine Klageabweisung „im Übrigen“ nicht geboten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei wurde berücksichtigt, dass über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) bereits eine abschließende Entscheidung ergangen ist.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Streitwert: 200.000,00 EUR.